52004PC0829(01)

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten /* KOM/2004/0829 endg. - CNS 2004/0289 */


Brüssel, den 23.12.2004

KOM(2004)829 endgültig

2004/0289 (CNS)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Die internationalen Luftverkehrsbeziehungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten werden traditionell durch bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten, die Anhänge zu diesen Abkommen sowie weitere bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen geregelt.

Nach den Urteilen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in den Rechtssachen C-466/98, C-467/98, C-468/98, C-471/98, C-472/98, C-475/98 und C-476/98 verfügt die Gemeinschaft über die ausschließliche Zuständigkeit für verschiedene Aspekte der Luftfahrtaußenbeziehungen. Der Gerichtshof bekräftigte außerdem das Recht der gemeinschaftlichen Luftfahrtunternehmen auf Niederlassungsfreiheit in der Gemeinschaft und das Recht auf diskriminierungsfreien Marktzugang.

Die üblichen Bezeichnungsklauseln in den bilateralen Luftverkehrsabkommen der Mitgliedstaaten stehen im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht. Sie geben einem Drittland die Möglichkeit, die Genehmigungen oder Erlaubnisse von Luftfahrtunternehmen, die von einem Mitgliedstaat bezeichnet wurden, sich aber nicht zu wesentlichen Teilen im Besitz dieses Mitgliedstaats oder seiner Staatsangehörigen befinden und von diesen tatsächlich kontrolliert werden, vorzuenthalten, zu widerrufen oder auszusetzen. Dies wird als Diskriminierung von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft angesehen, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und sich im Besitz von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten befinden. Dies bedeutet einen Verstoß gegen Artikel 43 EG-Vertrag, wonach Angehörige von Mitgliedstaaten, die von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen, in der gleichen Weise zu behandeln sind wie die Staatsangehörigen des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats.

Im Anschluss an die Gerichtshofurteile hat der Rat im Juni 2003 der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen[1].

In Übereinstimmung mit den Verfahren und Direktiven im Anhang des Beschlusses des Rates, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wird, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission mit der Republik Chile ein Abkommen ausgehandelt, das bestimmte Klauseln in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und der Republik Chile ersetzt. In Artikel 2 des Abkommens werden die üblichen Bezeichnungsklauseln durch eine Gemeinschaftsklausel ersetzt, die allen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft das Recht auf Niederlassungsfreiheit zuerkennt. Durch die Artikel 4 und 5 des Abkommens werden Rechtsverletzungen wegen Verstoßes gegen die Zuständigkeit der Gemeinschaft behoben. Artikel 4 (Besteuerung von Flugkraftstoff) beseitigt Widersprüche zwischen den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen und der Richtlinie 2003/96/EG des Rates zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, insbesondere Artikel 14 Absatz 2. Artikel 5 (Beförderungstarife) beseitigt Widersprüche zwischen den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen und der Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 des Rates über Flugpreise und Luftfrachtraten, die Luftfahrtunternehmen aus Drittländern die Preisführerschaft bei Beförderungen im Flugverkehr ausschließlich innerhalb der Gemeinschaft verbietet.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission[2],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen.

(2) Gemäß den Verfahren und Direktiven im Anhang des Beschlusses des Rates, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wird, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen mit der Republik Chile ausgehandelt.

(3) Das von der Kommission ausgehandelte Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewendet werden –

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

1. Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist/sind, im Namen der Gemeinschaft das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten vorbehaltlich seines späteren Abschlusses zu unterzeichnen.

2. Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewendet, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.

3. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Rates

Der Präsident

2004/0289 (CNS)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission[3],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[4],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen.

(2) Gemäß den Verfahren und Direktiven im Anhang des Beschlusses des Rates, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wird, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen mit der Republik Chile ausgehandelt.

(3) Vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses wurde das Abkommen gemäß dem Beschluss ../.../EG des Rates vom ...[5] im Namen der Gemeinschaft am ... unterzeichnet.

(4) Das Abkommen sollte genehmigt werden –

BESCHLIESST:

Artikel 1

1. Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

2. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu benennen, die befugt ist, die Notifizierung gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens vorzunehmen.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

ABKOMMEN zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

einerseits und

DIE REPUBLIK CHILE

andererseits

(nachstehend „Vertragsparteien“ genannt) –

IN ANBETRACHT DESSEN, dass zwischen zehn Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßende Bestimmungen enthalten,

ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten sein können,

IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Gemeinschaftsrecht Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittländern haben,

GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittländern, nach denen Staatsangehörige dieser Drittländer Eigentum an den von den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,

IN DER ERKENNTNIS, dass dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile mit dem Gemeinschaftsrecht voll in Einklang zu bringen sind, um eine solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten,

IN ANBETRACHT DESSEN, dass dem Gemeinschaftsrecht nicht widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile nicht geändert oder ersetzt werden müssen,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Gemeinschaft nicht beabsichtigt, im Rahmen dieser Verhandlungen das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und den Luftfahrtunternehmen der Republik Chile zu beeinflussen oder verkehrsrechtliche Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zu ändern –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

A rtikel 1 Allgemeine Bestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. Der Ausdruck „CLAC-Mitgliedstaaten“ bezeichnet die Mitgliedstaaten der Lateinamerikanischen Zivilluftfahrtkonferenz.

In den in Anhang 1 genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

In den in Anhang 1 genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten Luftfahrtunternehmen.

Artikel 2 Bezeichnung, Genehmigung und Widerruf

1. Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstaben (a) und (b) genannten Artikel in Bezug auf die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihnen von der Republik Chile erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse. Die Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstaben (a) und (b) genannten Artikel in Bezug auf die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen durch die Republik Chile, die ihnen von dem Mitgliedstaat erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse.

2. Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt die Republik Chile unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern

i. das Unternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt;

ii. der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrecht erhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung eindeutig angegeben ist, und

ii. das Luftfahrtunternehmen sich derzeit und auch weiterhin unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang 3 aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen tatsächlich zu jeder Zeit kontrolliert wird.

3. Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat bezeichnetes Luftfahrtunternehmen können von der Republik Chile verweigert, widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn

i. das Unternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats niedergelassen ist oder über keine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt, oder

ii. der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrecht erhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung nicht eindeutig angegeben ist, oder

iii. das Unternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang 3 aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen tatsächlich kontrolliert wird, oder

iv. das Unternehmen aufgrund eines bilateralen Abkommens zwischen der Republik Chile und einem anderen Mitgliedstaat bereits über eine Flugliniengenehmigung verfügt und die Republik Chile nachweist, dass es bei Ausübung der sich aus dem vorliegenden Abkommen ergebenden Verkehrsrechte auf einer den anderen Mitgliedstaat berührenden Strecke verkehrsrechtliche Einschränkungen, die sich aus dem anderen Abkommen ergeben, missachten würde, oder

v. das Unternehmen über ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis verfügt, der von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, mit dem die Republik Chile kein bilaterales Luftverkehrsabkommen geschlossen hat und der dem von der Republik Chile bezeichneten Luftfahrtunternehmen Verkehrsrechte verweigert hat.

Die Republik Chile übt ihre sich aus diesem Absatz ergebenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.

4. Bezeichnet die Republik Chile ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt der Mitgliedstaat unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern

i. das Luftfahrtunternehmen in der Republik Chile niedergelassen ist,

ii. die Republik Chile eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständig ist und

iii. das Luftfahrtunternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von CLAC-Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von ihnen tatsächlich kontrolliert wird.

5. Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von der Republik Chile bezeichnetes Luftfahrtunternehmen können von einem Mitgliedstaat verweigert, widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn

i. das Luftfahrtunternehmen nicht in der Republik Chile niedergelassen ist, oder

ii. die Republik Chile keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt oder die Republik Chile nicht für die Ausstellung seines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständig ist, oder

iii. das Unternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von CLAC-Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von ihnen tatsächlich kontrolliert wird, oder

iv. das Unternehmen aufgrund eines bilateralen Abkommens zwischen dem Mitgliedstaat und einem anderen CLAC-Mitgliedstaat bereits über eine Flugliniengenehmigung verfügt und der Mitgliedstaat nachweist, dass er bei Ausübung der sich aus dem vorliegenden Abkommen ergebenden Verkehrsrechte auf einer den anderen CLAC-Mitgliedstaat berührenden Strecke verkehrsrechtliche Einschränkungen, die sich aus dem anderen Abkommen ergeben, missachten würde.

Artikel 3 Rechte in Bezug auf die gesetzliche Kontrolle

1. Die Bestimmungen in Absatz 2 dieses Artikels ergänzen die in Anhang 2 Buchstabe (c) genannten Artikel.

2. Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, für das ein anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrecht erhält, so erstrecken sich die Rechte, die die Republik Chile aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihr und dem Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrecht erhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Unternehmens.

Artikel 4 Besteuerung von Flugkraftstoff

1. Die Bestimmungen in Absatz 2 dieses Artikels ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstabe (d) genannten Artikel.

2. Ungeachtet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang 2 Buchstabe (d) genannten Abkommen die Mitgliedstaaten nicht daran, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug des von der Republik Chile bezeichneten Unternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb des Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verwendet wird.

3. Ungeachtet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang 2 Buchstabe (d) genannten Abkommen die Republik Chile nicht daran, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug des von einem Mitgliedstaat bezeichneten Unternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb der Republik Chile oder in einen anderen CLAC-Mitgliedstaat verwendet wird.

Artikel 5 Beförderungstarife

1. Die Bestimmungen in Absatz 2 dieses Artikels ergänzen die in Anhang 2 Buchstabe (e) genannten Artikel.

2. Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von der Republik Chile nach einem der in Anhang 1 genannten und eine der Bestimmungen aus Anhang 2 Buchstabe (e) enthaltenden Abkommen bezeichnet wurden, für Beförderungen innerhalb der Europäischen Union anwenden, unterliegen dem Recht der Europäischen Gemeinschaft. Das Gemeinschaftsrecht findet nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung Anwendung.

3. Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von einem Mitgliedstaat nach einem der in Anhang 1 genannten und eine der Bestimmungen aus Anhang 2 Buchstabe (e) enthaltenden Abkommen bezeichnet wurden, für Beförderungen zwischen der Republik Chile und einem anderen CLAC-Mitgliedstaat anwenden, unterliegen dem chilenischen Recht in Bezug auf Preisführerschaft sowie dem Grundsatz der Gleichbehandlung.

Artikel 6 Sonstige Bestimmungen

Die Bestimmungen der in Anhang 1 genannten Abkommen, die nicht von den Artikeln 1 bis 5 des vorliegenden Abkommens berührt werden, finden weiterhin Anwendung, sofern sie diesen Artikeln nicht widersprechen.

Artikel 7 Anhänge zum Abkommen

Die Anhänge dieses Abkommens sind dessen Bestandteil.

Artikel 8 Überarbeitung und Änderung

Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten oder ändern.

Artikel 9 Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

1. Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.

2. Unbeschadet Absatz 1 vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

3. Die zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik Chile bestehenden Abkommen und sonstigen Vereinbarungen, die am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewendet werden, sind in Anhang 1 Buchstabe (b) aufgeführt. Sie unterliegen dem vorliegenden Abkommen, sobald sie in Kraft getreten sind oder vorläufig angewendet werden.

Artikel 10 Beendigung

1. Bei Beendigung eines der in Anhang 1 aufgeführten Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf jenes Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.

2. Bei Beendigung aller der in Anhang 1 aufgeführten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu [….] am […] in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache. Bei Abweichungen ist der englische Wortlaut verbindlich.

Sobald die Organe der Europäischen Union verpflichtet sind, alle Rechtsakte im Amtsblatt der Europäischen Union in maltesischer Sprache zu veröffentlichen, wird das Abkommen zudem in zwei Urschriften in maltesischer Sprache abgefasst.

FÜR DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT………………FÜR DIE REPUBLIK CHILE:

Anhang 1

Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird

a) Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Chile und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Chile und der Regierung des Königreichs Belgien, unterzeichnet am 13. September 2001 in Brüssel, nachstehend das „Abkommen Chile-Belgien“

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung der Republik Chile, unterzeichnet am 27. Juni 2001 in Kopenhagen, nachstehend das „Abkommen Chile-Dänemark“

- Abkommen zwischen der Regierung der Republik Chile und der Regierung der Republik Frankreich über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 6. Dezember 1979 in Paris, nachstehend das „Abkommen Chile-Frankreich“

- Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Chile über den Luftverkehr, unterzeichnet am 30. März 1964 in Santiago de Chile, nachstehend das „Abkommen Chile-Deutschland“

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Chile und der Regierung der Republik Italien, unterzeichnet am 27. Februar 2002 in Rom, nachstehend das „Abkommen Chile-Italien“

- Abkommen zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und der Regierung der Republik Chile über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten, unterzeichnet am 25. Februar 2002 in Luxemburg, nachstehend das „Abkommen Chile-Luxemburg“

- Luftverkehrsabkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Republik Chile, unterzeichnet am 13. Juli 1962 in Santiago de Chile, nachstehend das „Abkommen Chile-Niederlande“

- Entwurf eines Abkommens zwischen der Republik Chile und dem Königreich der Niederlande über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten, paraphiert und als Anhang B der am 12. April 2001 in Santiago de Chile unterzeichneten Vereinbarten Niederschrift der Konsultationssitzung der Niederlande und Chiles über den Luftverkehr (Aeronautical Consulting Meeting) beigefügt, nachstehend „Überarbeitungsentwurf des Abkommens Chile-Niederlande“

- Abkommen zwischen der Regierung der Chiles und der Regierung Spaniens über gewerbliche Luftverkehrsdienste, unterzeichnet am 17. Dezember 1974 in Santiago de Chile, nachstehend das „Abkommens Chile-Spanien“

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Chile und der Regierung des Königreichs Schweden, unterzeichnet am 27. Juni 2001 in Kopenhagen, nachstehend das „Abkommen Chile-Schweden“

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Chile und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, unterzeichnet am 16. September 1947 in Santiago de Chile, nachstehend das „Abkommen Chile-Vereinigtes Königreich“

- Entwurf eines Luftverkehrsabkommens zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Regierung der Republik Chile, paraphiert und als Anhang B der am 31. Mai 2000 in Santiago de Chile unterzeichneten Gemeinsamen Absichtserklärung der Luftfahrtbehörden des Vereinigten Königreichs und Chiles beigefügt, nachstehend „Überarbeitungsentwurf des Abkommens Chile-Vereinigtes Königreich“.

b) Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen der Republik Chile und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

[ Anhang 1b wurde absichtlich frei gelassen .] Anhang 2

Liste der Artikel, die Teil der in Anhang 1 genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 Bezug genommen wird

a) Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat

- Artikel 3 des Abkommens Chile-Belgien

- Artikel 3 des Abkommens Chile-Dänemark

- Artikel 4 des Abkommens Chile-Frankreich

- Artikel 3 des Abkommens Chile-Deutschland

- Artikel 3 des Abkommens Chile-Italien

- Artikel 3 des Abkommens Chile-Luxemburg

- Artikel 3 des Überarbeitungsentwurfs des Abkommens Chile-Niederlande

- Artikel 3 des Abkommens Chile-Spanien

- Artikel 3 des Abkommens Chile-Schweden

- Artikel 4 des Überarbeitungsentwurfs des Abkommens Chile-Vereinigtes Königreich.

b) Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen

- Artikel 4 des Abkommens Chile-Belgien

- Artikel 4 des Abkommens Chile-Dänemark

- Artikel 5 des Abkommens Chile-Frankreich

- Artikel 4 des Abkommens Chile-Deutschland

- Artikel 4 des Abkommens Chile-Italien

- Artikel 4 des Abkommens Chile-Luxemburg

- Artikel V des Abkommens Chile-Niederlande

- Artikel 4 des Überarbeitungsentwurfs des Abkommens Chile-Niederlande

- Artikel 4 des Abkommens Chile-Spanien

- Artikel 4 des Abkommens Chile-Schweden

- Artikel 4 des Abkommens Chile-Vereinigtes Königreich

- Artikel 5 des Überarbeitungsentwurfs des Abkommens Chile-Vereinigtes Königreich.

c) Gesetzliche Kontrolle

- Artikel 6 des Chile-Belgien-Abkommens

- Artikel 14 des Abkommens Chile-Dänemark

- Anlage C des am 2. April 1998 in Berlin unterzeichneten und im Rahmen des Abkommens Chile-Deutschland vorläufig angewendeten Protokolls der Luftfahrtbehörden der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Chile

- Artikel 6 des Abkommens Chile-Italien

- Artikel 6 des Abkommens Chile-Luxemburg

- Artikel 6 des Überarbeitungsentwurfs des Abkommens Chile-Niederlande

- Artikel 14 des Abkommens Chile-Schweden

- Artikel 14 des Überarbeitungsentwurfs des Abkommens Chile-Vereinigtes Königreich.

d) Besteuerung von Flugkraftstoff

- Artikel 9 des Abkommens Chile-Belgien

- Artikel 6 des Abkommens Chile-Dänemark

- Artikel 10 des Abkommens Chile-Frankreich

- Artikel 6 des Abkommens Chile-Deutschland

- Artikel 9 des Abkommens Chile-Italien

- Artikel 15 des Abkommens Chile-Luxemburg

- Artikel III des Abkommens Chile-Niederlande

- Artikel 15 des Überarbeitungsentwurfs des Abkommens Chile-Niederlande

- Artikel 5 des Abkommens Chile-Spanien

- Artikel 6 des Abkommens Chile-Schweden

- Artikel 8 des Überarbeitungsentwurfs des Abkommens Chile-Vereinigtes Königreich.

e) Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

- Artikel 12 des Abkommens Chile-Belgien

- Artikel 10 des Abkommens Chile-Dänemark

- Artikel 9 des Abkommens Chile-Frankreich

- Artikel 8 des Abkommens Chile-Deutschland

- Artikel 12 des Abkommens Chile-Italien

- Artikel 14 des Abkommens Chile-Luxemburg

- Artikel 14 des Überarbeitungsentwurfs des Abkommens Chile-Niederlande

- Artikel 8 des Abkommens Chile-Spanien

- Artikel 10 des Abkommens Chile-Schweden

- Artikel 9 des Abkommens Chile-Vereinigtes Königreich

- Artikel 7 des Überarbeitungsentwurfs des Abkommens Chile-Vereinigtes Königreich.

Anhang 3

Liste der sonstigen Staaten gemäß Artikel 2 dieses Abkommens

Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr).

[1] Beschluss des Rates 11323/03 vom 5. Juni 2003 (nur für den Dienstgebrauch).

[2] ABl. C […] vom […], S. […].

[3] ABl. C […] vom […], S. […].

[4] ABl. C […] vom […], S. […].

[5] ABl. C […] vom […], S. […].