52004PC0569(01)

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Regelungen, die denen in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, und über die Genehmigung und Unterzeichnung der ergänzenden Gemeinsamen Absichtserklärung /* KOM/2004/0569 endg. */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Regelungen, die denen in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, und über die Genehmigung und Unterzeichnung der ergänzenden Gemeinsamen Absichtserklärung

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Mit Beschluss vom 16. Oktober 2001 hat der Rat die Kommission ermächtigt, mit der Schweiz, den Vereinigten Staaten von Amerika, Liechtenstein, Monaco, Andorra und San Marino Abkommen auszuhandeln, die darauf abzielen, dass diese Länder den Gemeinschaftsregelungen zur Sicherstellung einer effektiven Besteuerung von Zinserträgen gleichwertige Regelungen erlassen. Die Kommission sollte diese Verhandlungen in enger Zusammenarbeit mit dem Ratsvorsitz und in regelmäßiger Abstimmung mit der auf Beschluss des Ausschusses der Ständigen Vertreter vom 13. Juni 2001 [1] eingesetzten und vom Rat eigens zu ihrer Unterstützung vorgesehenen hochrangigen Arbeitsgruppe führen.

[1] ABl. C 183 vom 29.6.2001, S. 1.

Nach dem Beschluss vom 16. Oktober 2001 ersuchte die Kommission die oben genannten Drittländer schriftlich um Aufnahme der Verhandlungen. Allerdings konnten die Verhandlungen erst nach der Genehmigung des Richtlinienentwurfs durch den Rat ,Wirtschaft und Finanzen" vom 13. Dezember 2001 wirklich beginnen. Zahlreiche Treffen sowohl auf politischer als auch technischer Ebene folgten. Gemäß dem Beschluss des Rates vom 16. Oktober 2001 führte die Kommission diese Verhandlungen in enger Abstimmung mit dem jeweiligen Ratsvorsitz. Die Kommission erstattete Rat und Parlament regelmäßig mündlich Bericht über die bei den Verhandlungen erzielten Fortschritte und legte dem Rat ,Wirtschaft und Finanzen" vom 3. Dezember 2002 eine Mitteilung über die mit den betreffenden Drittländern geführten Verhandlungen über die Besteuerung von Zinserträgen [2] vor.

[2] SEK (2002) 1287 endg. vom 27.11.2002.

Am 3. Juni 2003 erklärte der Rat, dass der Entwurf des Abkommens mit der Schweiz, wie er dem Rat am 28. Mai 2003 von der Kommission vorgelegt wurde, das letzte Angebot für ein Abkommen zwischen der EU und diesem Land darstelle. Im Ratsprotokoll heißt es weiter:

,Die vier Bestandteile dieses Abkommens, die die Besteuerung von Zinserträgen betreffen, sind ferner Grundlage für Abkommen zwischen der Europäischen Union und Liechtenstein, Andorra, Monaco und San Marino. ...."

Bereits am 21. Januar 2003 hatte der Rat die vier Bestandteile wie folgt definiert:

,- Steuerrückbehalt und Quellensteuer: Die Schweiz wendet für Rückbehalt und Quellensteuer die gleichen Sätze wie Belgien, Luxemburg und Österreich an ...

- Teilung der Steuereinnahmen: Die Schweiz teilt die Einnahmen aus dem Steuerrückbehalt und akzeptiert den Aufteilungsschlüssel von 75 %/25 %, der in der Gemeinschaft angewandt wird ...

- Freiwillige Mitteilung von Informationen

Revisionsklausel folgenden Inhalts: ,Die Vertragsparteien konsultieren einander mindestens alle drei Jahre oder auf Antrag einer der Vertragsparteien, um die technischen Modalitäten des Abkommens zu prüfen und - falls dies von den Vertragsparteien für erforderlich gehalten wird - zu verbessern. Die Vertragsparteien konsultieren einander auf jeden Fall, wenn Belgien, Luxemburg und Österreich von der Quellensteuer zur automatischen Auskunftserteilung übergehen, um zu prüfen, ob das Abkommen in Anbetracht der internationalen Entwicklungen einer Änderung bedarf.'

Die Schweiz erteilt auf Antrag Auskunft in allen straf- oder zivilrechtlichen Fällen von Steuerhinterziehung oder ähnlich schwerwiegendem Fehlverhalten von Steuerschuldnern ..."

Das Abkommen mit Liechtenstein, das diese vier Bestandteile umfasst, wird nun dem Rat zur Unterzeichnung und zum Abschluss vorgelegt. Beigefügt ist eine ergänzende Gemeinsame Absichtserklärung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Fürstentum Liechtenstein andererseits. Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates ,Wirtschaft und Finanzen" vom 21. Januar 2003 ist in der ergänzenden Gemeinsamen Absichtserklärung festgelegt, dass die Europäische Gemeinschaft während der in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 [3] vorgesehenen Übergangszeit Gespräche mit wichtigen Finanzzentren aufnimmt, die darauf abzielen, dass die betreffenden Länder ebenfalls Regelungen einführen, die den von der Gemeinschaft anzuwendenden Regelungen gleichwertig sind. Die Gemeinsame Absichtserklärung sieht außerdem vor, dass die Parteien die vereinbarten Maßnahmen in gutem Glauben durchführen und diese Regelungen nicht ohne hinreichenden Grund durch einseitiges Handeln verletzen. Wird ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/48/EG des Rates und des Abkommens, im Besonderen im Hinblick auf Artikel 6 des Abkommens, entdeckt, werden die Vertragsparteien im Hinblick auf die Sicherung einer Beibehaltung der Gleichwertigkeit der in dem Abkommen festgelegten Regelungen unverzüglich Konsultationen aufnehmen. Im Hinblick auf den Informationsaustausch sieht die Absichtserklärung vor, dass das Fürstentum Liechtenstein auf sich nimmt, eingehende Anträge nach besten Kräften zu bearbeiten, um umgehend festzustellen, ob dieser Antrag nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften akzeptiert werden kann. Die Absichtserklärung stellt weiterhin fest, dass die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten dabei die Entscheidung des Fürstentums Liechtenstein, bezüglich der Richtlinie gleichwertige Maßnahmen zu gewährleisten, in ihrer Zusammenarbeit mit Liechtenstein einschließlich der Zusammenarbeit in Steuerangelegenheiten berücksichtigen. Die Unterzeichner stimmen überein, dass im Zusammenhang mit den in Artikel 10 Absatz 4 des Abkommens vorgesehenen Verhandlungen zum Informationsaustausch, jede Partei parallel andere Steuerthemen, einschließlich Fragen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung auf dem Gebiet des Einkommens, zur Sprache bringen darf.

[3] ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 38.

Nach Ansicht der Kommission entspricht diese Vereinbarung den vom Rat am 16. Oktober 2001 erteilten Verhandlungsdirektiven. Der Rat vom 2. Juni 2004 hat seine politische Zustimmung zum Wortlaut des Abkommens erteilt und die hochrangige Arbeitsgruppe hat am 9. Juni 2004 diesen Konsens für die Details des Abkommens und den Wortlaut der ergänzenden Gemeinsamen Absichtserklärung bestätigt.

Die Kommission schlägt dem Rat vor, die beigefügten Vorschläge zu genehmigen:

- für einen Beschluss über die Unterzeichnung des Abkommens über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind, und über die Genehmigung und Unterzeichnung der ergänzenden Gemeinsamen Absichtserklärung und

- für einen Beschluss über den Abschluss dieses Abkommens gemäß den in Artikel 300 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft enthaltenen Vorschriften.

Gemäß Artikel 300 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschließt der Rat einstimmig, wenn das Abkommen einen Bereich betrifft, in dem für die Annahme interner Vorschriften Einstimmigkeit vorgesehen ist. Da die internen Vorschriften in dem Bereich, den dieses Abkommen betrifft, auf der Grundlage von Artikel 94 EG-Vertrag angenommen wurden, sollte der Rat nach Auffassung der Kommission über die Annahme dieses Vorschlags für einen Beschluss einstimmig beschließen. Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates ,Wirtschaft und Finanzen" vom 21. Januar 2003 ist sich der Rat darin einig, dass das Abkommen mit dem Fürstentum Liechtenstein einstimmig geschlossen werden sollte.

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind, und über die Genehmigung und Unterzeichnung der ergänzenden Gemeinsamen Absichtserklärung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 94 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission [4],

[4] ABl. C [...] vom [...], S. [...]

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 16. Oktober 2001 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aushandlung eines Abkommens mit dem Fürstentum Liechtenstein, das sicherstellen soll, dass das Fürstentum Liechtenstein Regelungen erlässt, die den in der Gemeinschaft anzuwendenden Regelungen zur Gewährleistung einer effektiven Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind.

(2) Der Text des Abkommens entspricht als Verhandlungsergebnis den vom Rat erteilten Verhandlungsdirektiven. Er wird begleitet von einer ergänzenden gemeinsamen Absichtserklärung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Fürstentum Liechtenstein andererseits.

(3) Unter der Bedingung, dass zu einem späteren Zeitpunkt ein Beschluss über den Abschluss des Abkommen angenommen wird, erscheint es wünschenswert, diese zwei am 30. Juli 2004 paraphierten Dokumente zu unterzeichnen und eine Bestätigung der Genehmigung der Gemeinsamen Absichtserklärung durch den Rates zu erhalten,

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Unter der Bedingung, dass zu einem späteren Zeitpunkt ein Beschluss über den Abschluss des Abkommen angenommen wird, wird hiermit der Präsident des Rates ermächtigt, die Personen zu benennen, die im Namen der Europäischen Gemeinschaft zur Unterzeichnung des Abkommens und der ergänzenden Gemeinsamen Absichtserklärung und der in Art. 21 Abs. 2 des Abkommens und im letzten Unterabschnitt der Gemeinsamen Absichtserklärung genannten Schreiben der Europäischen Gemeinschaft befugt sind.

Der Wortlaut der oben genannten Gemeinsamen Absichtserklärung, wie diesem Beschluss beigefügt, wird vom Rat genehmigt.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

Vereinbarung

zwischen

der Europäischen Gemeinschaft,

dem Königreich Belgien,

der Tschechischen Republik,

dem Königreich Dänemark,

der Bundesrepublik Deutschland,

der Republik Estland,

der Hellenischen Republik,

dem Königreich Spanien,

der Französischen Republik,

Irland,

der Italienischen Republik,

der Republik Zypern,

der Republik Lettland,

der Republik Litauen,

dem Großherzogtum Luxemburg,

der Republik Ungarn,

der Republik Malta,

dem Königreich der Niederlande,

der Republik Österreich,

der Republik Polen,

der Portugiesischen Republik,

der Republik Slowenien,

der Slowakischen Republik,

der Republik Finnland,

dem Königreich Schweden,

dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland

und

dem Fürstentum Liechtenstein

Die Europäische Gemeinschaft, das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französischen Republik, Irland, die Italienischen Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesischen Republik, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland]

und

das Fürstentum Liechtenstein, im Folgenden ,Liechtenstein" genannt,

haben folgendes vereinbart:

1. Einleitung

Liechtenstein und die Europäische Gemeinschaft schließen ein Abkommen über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über die Besteuerung von Zinserträgen (im Folgenden "Richtlinie" genannt) gleichwertig sind. Diese Vereinbarung ergänzt das Abkommen.

2. Verhandlungen über gleichwertige Regelungen mit anderen Drittstaaten

Während des in der Richtlinie vorgesehenen Übergangszeitraums nimmt die Europäische Gemeinschaft Gespräche mit anderen wichtigen Finanzzentren auf, die darauf abzielen, dass diese Länder ebenfalls Regelungen einführen, die den von der Gemeinschaft anzuwendenden Regelungen gleichwertig sind.

3. Absichtserklärung

Die Unterzeichner dieser Vereinbarung erklären, dass sie das unter Punkt 1 genannte Abkommen und diese Vereinbarung als akzeptable und ausgewogene Regelung ansehen, die die Interessen der Vertragsparteien wahrt. Sie werden daher die vereinbarten Regelungen in gutem Glauben durchführen und diese Regelung nicht ohne hinreichenden Grund durch einseitiges Handeln verletzen.

Wird ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Anwendungsbereich der Richtlinie in der am 3. Juni 2003 angenommenen Fassung (Richtlinie 2003/48/EG des Rates) und dem Anwendungsbereich des Abkommens, vor allem bezüglich Artikel 6 des Abkommens, festgestellt, nehmen die Vertragsparteien unverzüglich Konsultationen gemäß Artikel 13 des Abkommens auf, um sicherzustellen, dass die Gleichwertigkeit der in dem Abkommen festgelegten Regelungen gewahrt bleibt.

Liechtenstein nimmt es auf sich, eingehende Anträge auf Informationsaustausch gemäß Artikel 10 nach besten Kräften zu bearbeiten, um umgehend festzustellen, ob diese Anträge nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften akzeptiert werden können.

Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten berücksichtigen in ihrer Zusammenarbeit mit Liechtenstein die Entscheidung Liechtensteins, zu den in der Richtlinie enthaltenen Regelungen gleichwertige Regelungen, einschließlich für die Zusammenarbeit in Steuerangelegenheiten, zu erlassen. Die Unterzeichner stimmen überein, dass im Zusammenhang mit den in Artikel 10 Absatz 4 des Abkommens vorgesehenen Verhandlungen zum Informationsaustausch, jede Partei parallel andere Steuerthemen, einschließlich Fragen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung auf dem Gebiet des Einkommens, zur Sprache bringen darf.

Unterzeichnet zu ................ am ................ in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer, Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Die estnische, die lettische, die litauische, die maltesische, die polnische, die slowakische, die slowenische, die tschechische und die ungarische Sprachfassung werden auf der Grundlage eines Briefwechsels durch die Vertragsparteien beglaubigt. Sie sind gleichermaßen verbindlich wie die im vorstehenden Absatz genannten Sprachfassungen.

Unterschriften