Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung von Sondermaßnahmen im Zuge der Reform der Kommission betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst /* KOM/2002/0136 endg. - CNS 2001/0027 */
Amtsblatt Nr. 181 E vom 30/07/2002 S. 0303 - 0305
Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Einführung von Sondermaßnahmen im Zuge der Reform der Kommission betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Die Kommission hat im März 2000 im Weißbuch "Die Reform der Kommission" ihre Absicht angekündigt, die personellen Mittel zwischen ihren Diensten neu aufzuteilen, um ihre Tätigkeiten auf die Kernziele ihrer Politik zu konzentrieren. Im Juli 2000 legte die "Peer Group", die beauftragt worden war, die Lage gründlich zu analysieren, ihren Bericht vor. Daraus geht hervor, dass selbst nach den 1999 und 2000 erfolgten Rationalisierungsanstrengungen der Kommission immer noch zu wenig Personal für die vorrangigen Tätigkeiten zur Verfügung steht. Dieses personelle Defizit wird auf 1 254 Stellen veranschlagt. Zwei Drittel dieses Bedarfs werden entweder durch neue Rationalisierungsmaßnahmen (Aufgabe oder Reduzierung von Tätigkeiten, Produktivitätssteigerungen) oder durch interne Umsetzungen gedeckt. Mit gezielten und effizienten Begleitmaßnahmen soll erreicht werden, dass die umgesetzten Bediensteten andere, vorrangigere Tätigkeiten übernehmen können. Diese Maßnahmen sind für die erfolgreiche Durchführung der Umsetzungen von entscheidender Bedeutung. Eine dieser Maßnahmen ist die Fortbildung. Es wird präzisiert, welcher Fortbildungsbedarf besteht, damit sich die Betroffenen möglichst effizient umstellen können, und es werden die hierzu erforderlichen Maßnahmen durchgeführt. Bei einigen der betroffenen Beamten, insbesondere Beamten mit hohem Dienstalter, werden indessen die Qualifikation zu stark von den wahrzunehmenden Aufgaben abweichen. Eine weitere unabdingbare Begleitmaßnahme ist die Freisetzung, die es diesen Beamten erlaubt, das Organ vor Erreichen des normalen Ruhestandsalters zu verlassen und damit die Einstellung neuer Mitarbeiter mit Qualifikationen ermöglicht, an denen besonderer Bedarf besteht. Diese Lösung ist auch deshalb gerechtfertigt, weil Bedienstete mit neuen Qualifikationsprofilen benötigt werden und der Stellenplan zu Gunsten der Laufbahngruppen A/LA- und B ausgeglichen werden muss. Die Zahl der Beamten, die für eine Freisetzung in Frage kommen könnten, wird auf der Grundlage der Analyse der von der Kommission benötigten Fach- und Qualifikationsprofile auf 600 - verteilt über drei Jahre - veranschlagt. Der vorliegende Vorschlag zielt deshalb darauf ab, die Freisetzung von 600 Kommissionsbeamten zu genehmigen, davon 200 im Jahr 2002, 200 im Jahr 2003 und 200 im Jahr 2004. Da der Vorgang haushaltsneutral sein soll, dürften die Einsparungen aufgrund dieser Freisetzungen (Differenz zwischen den Kosten der vollen Dienstbezüge und der Vergütung des freigesetzten Beamten) die Einstellung von etwa 273 neuen Beamten ermöglichen. 2001/0027 (CNS) Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Einführung von Sondermaßnahmen im Zuge der Reform der Kommission betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 283, auf Vorschlag der Kommission, der nach Anhörung des Statutsbeirates gemäß Artikel 10a des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften [1] vorgelegt wurde, [1] Im Folgenden "Statut" genannt. nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2], [2] ABl. C vom , S. . nach Stellungnahme des Gerichtshofs [3], [3] ABl. C vom , S. . nach Stellungnahme des Rechnungshofes [4], [4] ABl. C vom , S. . in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission hat eine interne Reform eingeleitet, um u.a. den Einsatz ihrer Ressourcen auf ihre vorrangigen Tätigkeiten zu konzentrieren. (2) Aus einer Mitteilung der Kommission [5] geht hervor, dass selbst nach den 1999 und 2000 erfolgten Anstrengungen Personal für bestimmte prioritäre Aufgaben fehlt. [5] Dok. Nr. 6343/00 INST 4. (3) Die Kommission beabsichtigt, einen großen Teil dieses Bedarfs durch Rationalisierungsmaßnahmen und interne Personalumsetzungen zu decken. (4) Sie beabsichtigt, insbesondere im Bereich der Fortbildung Maßnahmen zu treffen, damit sich die Bediensteten, die den Einsatzbereich wechseln, möglichst wirksam und zufriedenstellend anpassen können. (5) Bei bestimmten Beamten, insbesondere Beamten mit hohem Dienstalter, dürften jedoch die Qualifikationen zu stark von den wahrzunehmenden Aufgaben abweichen. (6) Die Kommission benötigt Bedienstete mit neuen Qualifikationsprofilen und muss ihren Stellenplan ausgewogen gestalten. Die Zahl der Beamten, die aus Altersgründen ausscheiden, ist nicht hoch genug, um durch die Einstellung neuer Beamter rechtzeitig die benötigten Kompetenzen zu gewinnen. (7) Aus diesem Grund sind Sondermaßnahmen für das endgültige Ausscheiden von Beamten aus dem Dienst zu erlassen. Sie werden durch interne Verwaltungsvorschriften ergänzt, die eine wirksame Kontrolle der Durchführung dieser Verordnung gewährleisten sollen. (8) Bei der Umsetzung dieser Maßnahmen ist im Rahmen des Möglichen und im Einklang mit den Grundsätzen, die dieser Verordnung zugrunde liegen, das geographische Gleichgewicht zu wahren. (9) Die Maßnahmen müssen haushaltsneutral finanziert werden. (10) Im Interesse des reibungslosen Funktionierens der Dienststellen der Kommission sollten die Maßnahmen dieser Verordnung umgehend umgesetzt werden. Für die Kommission liegen die Maßnahmen bereits vor, jedoch nicht für die übrigen Organe. (11) Die Kommission darf im Rahmen ihrer Reform nicht auf weitere spezifische "Ad-hoc-Maßnahmen" nach Art dieser Verordnung zurückgreifen, selbst wenn durch die hier vorgesehenen Maßnahmen nicht die gewünschte Wirkung erzielt wird -- HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Im dienstlichen Interesse und um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, neue Kompetenzen zu gewinnen, die sie wegen der Konzentration des Einsatzes ihrer Ressourcen auf ihre vorrangigen Tätigkeiten benötigt, wird die Kommission ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2004 für diejenigen ihrer aus Verwaltungs- oder aus Forschungsmitteln besoldeten Beamten, die das 55. Lebensjahr vollendet und ein Dienstalter von mindestens 15 Jahren erreicht haben - mit Ausnahme der Beamten der Besoldungsgruppen A1 und A2 -, Maßnahmen zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst im Sinne von Artikel 47 des Statuts unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen zu treffen. Artikel 2 Die Zahl der Beamten, auf die die in Artikel 1 vorgesehenen Maßnahmen angewandt werden können, wird auf 600 festgesetzt. Diese Maßnahme erfolgt unbeschadet der im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens zu treffenden Beschlüsse. Artikel 3 Unter Berücksichtigung des dienstlichen Interesses wählt die Kommission innerhalb der in Artikel 2 festgelegten Grenzen nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses unter den Beamten, die die Anwendung einer Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst gemäß Artikel 1 beantragen, diejenigen aus, auf die sie diese Maßnahme anwendet. Sie berücksichtigt vorrangig die Anträge der Beamten, die von den Maßnahmen zur Neuorganisation und zur Konzentration der Ressourcen auf die vorrangigen Tätigkeiten und insbesondere von Personalumsetzungen betroffen sind und deren Qualifikationen zu stark von den Anforderungen der wahrzunehmenden Aufgaben abweichen würden. Sie berücksichtigt außerdem den Umfang der Fortbildung, die erforderlich wäre, damit der Antragsteller die neuen Aufgaben ausführen kann, das Alter, die Befähigung, die Leistung, die dienstliche Führung, die Familiensituation und das Dienstalter. Artikel 4 1. Der ehemalige Beamte, auf den die in Artikel 1 vorgesehene Maßnahme angewendet wurde, hat Anspruch auf eine monatliche Vergütung, deren Höhe als Prozentsatz des letzten Grundgehalts festgesetzt wird; dieser Prozentsatz, der der Tabelle im Anhang 1 der vorliegenden Verordnung zu entnehmen ist, richtet sich nach dem Alter und dem Dienstalter des Beamten zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst. Als letztes Grundgehalt gilt das Gehalt für die Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe, in die der Beamte zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst eingestuft war, entsprechend der in Artikel 66 des Statuts vorgesehenen Gehaltstabelle, die am ersten Tag des Monats gilt, für den die Vergütung zu zahlen ist. 2. Der ehemalige Beamte kann jederzeit auf seinen Antrag hin nach den Bedingungen des Statuts ein Ruhegehalt erhalten. Der Anspruch auf die Vergütung erlischt damit. Er erlischt auf jeden Fall am letzten Tag des Monats, in dessen Verlauf der ehemalige Beamte das 65. Lebensjahr vollendet und dann, wenn der Betreffende vor Erreichen dieses Alters Anspruch auf den Hoechstbetrag des Ruhegehalts in Höhe von 70 v.H. erworben hat (Artikel 77 des Statuts). Dem ehemaligen Beamten wird in diesem Fall mit Wirkung vom ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, für den er zum letzten Mal die Vergütung erhalten hat, von Amts wegen ein Ruhegehalt gezahlt. 3. Auf die Vergütung gemäß Absatz 1 wird der Berichtigungskoeffizient für das innerhalb der Gemeinschaft gelegene Land angewendet, in dem der Anspruchsberechtigte nachweislich seinen Wohnsitz hat. Der Anspruchsberechtigte erbringt jährlich einen entsprechenden Nachweis. Nimmt der Anspruchsberechtigte seinen Wohnsitz in einem außerhalb der Gemeinschaft gelegenen Land, so wird auf die Vergütung der Berichtigungskoeffizient 100 angewandt. Die Vergütung lautet auf Euro. Sie wird in der Währung des Wohnsitzlandes des Anspruchsberechtigten ausgezahlt. Sie wird jedoch in Euro ausgezahlt, wenn gemäß Unterabsatz 2 der Berichtigungskoeffizient 100 angewandt wird. Vergütungen, die in einer anderen Währung als dem Euro ausgezahlt werden, werden auf der Grundlage der Paritäten gemäß Artikel 63 Absatz 2 des Statuts berechnet. 4. Die Bruttoeinkünfte des Betreffenden aus einer etwaigen neuen Tätigkeit werden von der in Absatz 1 vorgesehenen Vergütung insoweit in Abzug gebracht, als diese Einkünfte und diese Vergütung zusammen die letzten Gesamt-Bruttodienstbezüge des Beamten übersteigen, die anhand der Gehaltstabelle berechnet werden, die am ersten Tag des Monats gilt, in dem die Vergütung zu zahlen ist. Auf diese Bezüge wird der in Absatz 3 genannte Berichtigungskoeffizient angewandt. Die Bruttoeinkünfte und die letzten Gesamt-Bruttodienstbezüge gemäß Unterabsatz 1 sind die Beträge, die sich nach Abzug der Sozialabgaben und vor Abzug der Steuer ergeben. Der Betreffende verpflichtet sich, alle etwa angeforderten schriftlichen Nachweise vorzulegen, einschließlich einer jährlichen Einkommenserklärung in Form einer Gehaltsabrechnung bzw. eines Buchprüfungsnachweises sowie einer eidesstattlichen oder beglaubigten Erklärung, dass er kein anderes Einkommen aus einer neuen Tätigkeit bezieht und dem Organ alle sonstigen Umstände mitzuteilen, die eine Änderung seines Vergütungsanspruchs bewirken können. Andernfalls können auf ihn die in Artikel 86 des Statuts vorgesehenen Sanktionen angewendet werden. 5. Gemäß Artikel 67 des Statuts und den Artikeln 1, 2 und 3 des Anhangs VII zum Statut werden die Haushaltszulage, die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder und die Erziehungszulage entweder dem Anspruchsberechtigten der in Absatz 1 vorgesehenen Vergütung oder der Person bzw. den Personen ausgezahlt, der bzw. denen durch Gesetz oder durch Beschluss eines Gerichts bzw. der zuständigen Verwaltungsbehörde das Sorgerecht für das Kind oder die Kinder übertragen wurde, wobei die Höhe der Haushaltszulage nach der genannten Vergütung berechnet wird. 6. Sofern der Anspruchsberechtigte keine Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erhält, hat er für sich selbst und für die mitangeschlossenen Personen Anspruch auf die Leistungen der sozialen Sicherheit gemäß Artikel 72 des Statuts, sofern er den entsprechenden Beitrag entrichtet, der nach dem Betrag der in Absatz 1 genannten Vergütung berechnet wird. 7. Während der Zeit, in der der Vergütungsanspruch besteht, höchstens aber während fünfundsechzig Monaten, erwirbt der ehemalige Beamte weiterhin Ruhegehaltsansprüche nach dem seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe entsprechenden Gehalt, sofern in dieser Zeit der im Statut vorgesehene Beitrag auf der Grundlage dieses Gehalts geleistet wurde, wobei der gesamte Betrag des Ruhegehalts den in Artikel 77 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Hoechstbetrag nicht überschreiten darf. Für die Anwendung von Artikel 5 des Anhangs VIII zum Statut gilt diese Zeit als Dienstzeit. 8. Vorbehaltlich Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 22 des Anhangs VIII zum Statut hat der überlebende Ehegatte eines ehemaligen Beamten, der während der Zeit, in der er Anspruch auf die in Absatz 1 vorgesehene monatliche Vergütung hatte, verstorben ist, Anspruch auf ein Hinterbliebenengeld in Höhe von 60 v.H. des Ruhegehalts, auf das der ehemalige Beamte unabhängig von seinem Dienstalter und seinem Lebensalter zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hätte, sofern die Ehe mit dem Beamten zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst des Organs mindestens ein Jahr gedauert hat. Das in Unterabsatz 1 vorgesehenen Hinterbliebenengeld darf die in Artikel 79 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Beträge nicht unterschreiten. Die Höhe des Hinterbliebenengeldes darf jedoch in keinem Fall die Höhe der ersten Zahlung des Altersruhegehalts übersteigen, auf das der ehemalige Beamte zu Lebzeiten und nach Erlöschen des Anspruchs auf die oben genannte Vergütung Anspruch gehabt hätte. Die in Unterabsatz 1 geforderte Dauer der Ehe bleibt außer Betracht, sofern aus einer Ehe, die der Beamte vor seinem Ausscheiden aus dem Dienst eingegangen ist, ein Kind oder mehrere Kinder hervorgegangen sind und der überlebende Ehepartner für diese Kinder sorgt oder gesorgt hat. Dies gilt auch, wenn der Tod des ehemaligen Beamten auf einen der am Ende des Absatzes 2 von Artikel 17 des Anhangs VIII zum Statut genannten Umstand zurückzuführen ist. 9. Beim Tod eines ehemaligen Beamten, der die in Absatz 1 vorgesehene Vergütung erhält, haben die im Sinne von Artikel 2 des Anhangs VII zum Statut unterhaltsberechtigten Kinder unter den in Artikel 80 Absätze 1, 2 und 3 des Statuts sowie in Artikel 21 des Anhangs VIII zum Statut genannten Voraussetzungen Anspruch auf Waisengeld. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG 1 HÖHE DER VERGÜTUNG IN PROZENT DES LETZTEN GRUNDGEHALTS Die Höhe der in Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Vergütung in Prozent des letzten Grundgehalts wird nach dem Lebens- und Dienstalter des Beamten zum Zeitpunkt des Ausscheidens anhand folgender Tabelle festgesetzt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Höhe der Vergütung nach Lebens- und Dienstalter Für die Feststellung des Lebens- und des Dienstalters gilt das Datum, an dem der betreffende Beamte tatsächlich aus dem Dienst ausgeschieden ist. Zieht man als Berechnungsgrundlage die in Frage kommenden Beamten heran, so ergibt sich damit im gewichteten Durchschnitt eine Vergütung in Höhe von höchstens 62,5 v. H. FINANZBOGEN 1. BEZEICHNUNG DER MASSNAHME Vergütung für das endgültige Ausscheiden aus dem Dienst im Rahmen der für die Reform der Kommission erforderlichen Freisetzungen (Verordnung EGKS/EWG/EURATOM des Rates Nr. ...) 2. BETROFFENE HAUSHALTSLINIE(N) A11 Personal im aktiven Dienst A1218 Vergütungen und Zulagen für freigesetztes Personal A1230 Arbeitgeberbeitrag Gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem A1290 Berichtigungskoeffizient für freigesetztes Personal A1291 Etwaige Anpassungen der verschiedenen Vergütungen A400 Ertrag aus der Steuer A401 Ertrag aus den Beiträgen des Personals zur Versorgungsordnung A403 Ertrag aus der befristeten Abgabe 3. RECHTSGRUNDLAGE Artikel 283 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft 4. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME 4.1 Allgemeines Ziel der Maßnahme Mit der Maßnahme soll es 600 von den Personalumsetzungen in der Kommission in den Jahren 2002, 2003 und 2004 betroffenen Beamten, die nicht in der Lage wären, ihre Laufbahn neu auszurichten, um neue Tätigkeiten zu übernehmen, ermöglicht werden, die Kommission vor Erreichen des normalen Ruhestandsalters zu verlassen. Der Abgang dieser Beamten soll die Einstellung neuer Beamter ermöglichen, die die erforderlichen fachlichen Qualifikationen aufweisen. 4.2 Dauer der Maßnahme und Modalitäten für ihre Verlängerung Die Freisetzung von 600 Beamten findet in drei Phasen statt (jeweils 200 Beamte in den Jahren 2002, 2003 und 2004). Die Maßnahme wird sich vor allem auf die Haushalte der Jahre 2002 bis 2012 auswirken. Die Berechnungen, die unter Zugrundelegung der im Anhang zu diesem Finanzbogen beschriebenen Gruppe von Beamten angestellt wurden, deuten darauf hin, dass die Summe der zu zahlenden Vergütungen ab 2009 zurückgehen wird, wenn die freigesetzten Beamten das Alter und die Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand erreichen. Im Jahr 2012, in dem alle diese Beamten unter die Versorgungsordnung fallen, wirkt sich die Maßnahme nicht mehr auf den Haushalt aus. 5. EINSTUFUNG DER AUSGABEN/EINNAHMEN 5.1 OA 5.2 NGM 5.3 Betroffene Einnahmen: von der Vergütung einbehaltene Beträge 6. ART DER AUSGABEN/EINNAHMEN Verwaltungshaushalt - Verwaltungsausgaben: Vergütungen beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst, Beitrag zur Krankenversicherung, von den Vergütungen einbehaltene Beträge. 7. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN Es wird davon ausgegangen, dass der Vorgang haushaltsneutral ist. Die mit der Freisetzung von 600 Beamten erzielte Einsparung (Differenz zwischen den Kosten für die Bezüge von Beamten im aktiven Dienst und den Kosten der Vergütungen für die freigesetzten Beamten) dürfte die Einstellung von 273 neuen Beamten in den Laufbahngruppen A/LA und B ermöglichen. Insgesamt ergibt sich eine Rückgabe von 327 Planstellen (Differenz zwischen 600 freigesetzten und 273 neu eingestellten Beamten). Einsparungen werden ab 2009 spürbar. Zwischen 2009 und 2012 wird die Summe der Vergütungen allmählich zurückgehen, wenn die freigesetzten Beamten nach und nach unter die Versorgungsordnung fallen. Die damit erzielte Einsparung entspricht den 327 Planstellen, die bis etwa 2012 zurückgegeben werden. 7.1 Methode für die Berechnung der Gesamtkosten der Maßnahme und Aufschlüsselung nach Haushaltsjahren Siehe dazu die Einzelheiten im Anhang zu diesem Finanzbogen. Bezugnahmen in dem Finanzbogen auf die Besoldungsgruppen A3, A4, A5 und A7 gelten auch als Bezugnahmen auf die Sonderlaufbahn LA. Aus der nachstehenden Tabelle ist Folgendes ersichtlich: Profil der freigesetzten Beamten, Zahl der Freisetzungen in den Jahren 2002, 2003 und 2004, jährliche Haushaltskosten eines Beamten im aktiven Dienst, jährliche Haushaltskosten eines freigesetzten Beamten, jährliche Einsparung infolge einer Freisetzung, Zeitraum, in dem die Vergütung gezahlt wird (vor dem Übertritt in die Versorgungsordnung): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Haushaltssituation während des gesamten Zeitraums, in dem die freigesetzten Beamten Vergütungen erhalten, ist aus der folgenden Tabelle ersichtlich, die Aufschluss gibt über - die Zahl der freigesetzten Beamten, - die Anzahl der Vergütungen, - die Kosten, die entstuenden, wenn die freigesetzten Beamten im Dienst verblieben, - die Kosten der Vergütungen, - die Einsparung infolge der Freisetzungen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die jährlichen Haushaltskosten eines neuen Beamten in A7 betragen 68 955 EUR, in B5 48 383 EUR (in diesen Beträgen ist ein Berichtigungskoeffizient enthalten, der die Laufbahnentwicklung während des Berechnungszeitraums berücksichtigt). Die Mittel, die infolge der Freisetzung von 600 Beamten verfügbar werden, ermöglichen also die Einstellung von 273 neuen Beamten (182 in A7 und 91 in B5) mit jährlichen Haushaltskosten von insgesamt 16 952 663 EUR >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 8. MASSNAHMEN ZUR BETRUGSBEKÄMPFUNG Entfällt. 9. KOSTENWIRKSAMKEITSANALYSE Siehe Punkt 7.1. 10. VERWALTUNGSAUSGABEN (TEIL A DES EINZELPLANS III DES GESAMTHAUSHALTSPLANS) 10.1 Auswirkungen auf den Personalbestand Für die Verwaltung der Freisetzungen benötigt das Referat ADMIN.B.6 zusätzliche Ressourcen (eine Planstelle der Laufbahngruppe C). 10.2 Gesamtkosten für zusätzliches Personal Keine. 10.3 Sonstige Mehrausgaben für Verwaltung und Dienstbetrieb, insbesondere für die Sitzungen von Ausschüssen und Sachverständigengruppen Keine. ANHANG ZUM FINANZBOGEN BERECHNUNGSGRUNDLAGE FÜR DIE HAUSHALTSNEUTRALITÄT Dieser Anhang enthält ausführliche Angaben zu den Hypothesen, auf deren Grundlage die im Finanzbogen angeführten Zahlen berechnet wurden. Es wird von der Hypothese ausgegangen, dass der Vorgang haushaltsneutral ist. Mit der Berechnung soll festgestellt werden, welche Einsparung durch die Freisetzung von 600 Beamten erzielt wird (Differenz zwischen den Kosten ihrer Bezüge als Beamte im aktiven Dienst und den Kosten ihrer Vergütung nach der Freisetzung). Zum anderen soll ermittelt werden, wie viele Neueinstellungen diese Einsparung ermöglicht. Die Argumentation gilt für die Dauer der Vergütung bis zu dem Zeitpunkt, ab dem die freigesetzten Beamten aus dem Versorgungssystem alimentiert werden. Erste Hypothese: Bestimmung der Zahl der freizusetzenden Beamten Es handelt sich um 600 Beamte, die sich zum größten Teil am Ende ihrer Laufbahn befinden. Bei der jetzigen Personalstruktur der betroffenen Beamten ergibt sich folgendes Bild: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Zweite Hypothese: Durchschnittsprofil der freigesetzten Beamten Die Berechnung der Kosten basiert auf den folgenden Standardprofilen: Profil A3 // A3/3-Beamter, verheiratet, ohne unterhaltsberechtigtes Kind, eingestellt mit 32 Jahren. Profil A4 - A5 // A4/2-Beamter, verheiratet, ohne unterhaltsberechtigtes Kind, eingestellt mit 32 Jahren. Profil B1 - B2 // B1/2-Beamter, verheiratet, ohne unterhaltsberechtigtes Kind, eingestellt mit 30 Jahren. Profil C1 - C2 // C1/2-Beamter, verheiratet, ohne unterhaltsberechtigtes Kind, eingestellt mit 28 Jahren. Profil D1 - D2 // D1/5-Beamter, verheiratet, ohne unterhaltsberechtigtes Kind, eingestellt mit 30 Jahren. Das Durchschnittsalter des über 55 Jahre alten Teils beträgt 58,6 Jahre. Das gewichtete Durchschnittsalter dieser Gruppe beträgt 57 Jahre. Dritte Hypothese: Durchschnittsprofile der neu eingestellten Beamten Die freigesetzten Beamten werden durch Beamte der Laufbahngruppen A und B ersetzt (im Verhältnis der jetzigen Beamtenpopulation, nämlich etwa zwei Drittel A/LA und ein Drittel B), die in den Eingangsbesoldungsgruppen eingestellt werden (A7/3 bzw. B5/3), wobei davon ausgegangen wird, dass sie verheiratet sind und ein unterhaltsberechtigtes Kind haben Vierte Hypothese: Durchschnittshöhe der Vergütung Bei einer gewichteten Anwendung auf die derzeit betroffenen Beamten (die die Anforderungen hinsichtlich des Lebens- und des Dienstalters erfuellen) ergibt sich unter den in Anhang 1 der Verordnung genannten Bedingungen eine durchschnittliche Vergütung in Höhe von 62,5 v.H.. Dieses Vergütungsniveau wurde bei den Berechnungen zugrunde gelegt. Fünfte Hypothese: Andere Hypothesen für die Berechnung Bei den Beträgen (Gehalt, Vergütung usw.) wird eine hypothetische Indexierung der jetzigen Beträge in Höhe von 2,5 v.H. berücksichtigt (Anpassung nach der Methode im Jahr 2000 und Aktualisierung Mitte 2001). Die Auslandszulage, die in den Bezügen der Beamten im aktiven Dienst enthalten ist, wird auf 12 v.H. veranschlagt (Mittelwert der Sätze von 0 v.H., 4 v.H. und 16 v.H., die von der Situation des Beamten abhängen). Der Berichtigungskoeffizient für die Vergütung der freigesetzten Beamten wird auf 105 v.H. veranschlagt (abhängig von dem Ort, an dem sich der Beamte nach der Freisetzung niederlässt). Jährliche Haushaltseinsparung auf Grund der Freisetzung Die jährlichen Haushaltskosten je Beamten vor der Freisetzung sind aus der folgenden Tabelle ersichtlich >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die jährlichen Haushaltskosten je Beamten nach der Freisetzung sind aus der folgenden Tabelle ersichtlich. (Bei den mit dem Ausscheiden aus dem Dienst verbundenen Kosten handelt es sich nicht um zusätzliche, sondern um vorgezogene Kosten, die somit bei den Berechnungen nicht berücksichtigt wurden.) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die jährliche Haushaltseinsparung infolge der Freisetzung (Einsparung je Freisetzung und Einsparung insgesamt) ist aus der folgenden Tabelle ersichtlich: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die jährliche Haushaltseinsparung beträgt insgesamt 16 984 342 EUR. Kosten der Neueinstellungen und Einstellungsmöglichkeiten Die jährlichen Haushaltskosten (Mittelwert) eines neuen Beamten sind aus der folgenden Tabelle ersichtlich. (Der Berichtigungskoeffizient trägt der Laufbahnentwicklung im Berechnungszeitraum Rechnung. Die mit dem Dienstantritt verbundenen Kosten wurden nicht berücksichtigt.) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die jährlichen Haushaltskosten für die Einstellung von 273 neuen Beamten (zwei Drittel in A/LA und ein Drittel in B) entsprechen der jährlichen Gesamteinsparung infolge der Freisetzung: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die mit der Freisetzung von 600 Beamten erzielte Einsparung ermöglicht die Einstellung von 273 neuen Beamten (zwei Drittel in A/LA und ein Drittel in B).