52001PC0788(01)

Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Verhütung der Umweltverschmutzung durch Schiffe und zur Änderung der Verordnungen über die Sicherheit im Seeverkehr und die Verhütung der Umweltverschmutzung durch Schiffe /* KOM/2001/0788 endg. - COD 2000/0236 */

Amtsblatt Nr. 103 E vom 30/04/2002 S. 0233 - 0242


Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Verhütung der Umweltverschmutzung durch Schiffe und zur Änderung der Verordnungen über die Sicherheit im Seeverkehr und die Verhütung der Umweltverschmutzung durch Schiffe

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Das Parlament hat auf seiner Plenarsitzung am 13. Februar 2001 den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und zur Änderung der Verordnungen über die Sicherheit im Seeverkehr und die Verhütung der Umweltverschmutzung durch Schiffe sowie den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien über die Sicherheit im Seeverkehr und die Verhütung der Umweltverschmutzung durch Schiffe vorbehaltlich zwölf Abänderungen gebilligt.

Die Kommission nimmt die meisten Abänderungen des Parlaments, deren Ziele sie weitgehend gutheißt, positiv auf:

So wird, zum Teil mit formalen Anpassungen des Wortlauts, Folgendes übernommen:

* die Abänderungen, mit denen nochmals deutlich gemacht werden soll, dass das Aufgabengebiet des nach diesem Vorschlag einzusetzende Ausschuss nicht allein die Sicherheit des Seeverkehrs umfasst, sondern auch die Verhütung von Verschmutzungen durch Schiffe, den Schutz der Meeresumwelt sowie die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen. Die Kommission kann sich diesen Bestrebungen anschließen, da ein Teil der einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts tatsächlich die Verhütung der Umweltverschmutzung durch Schiffe und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord betrifft. Dessen ungeachtet hat die Kommission diese Bestandteile als einzige nicht in ihren geänderten Vorschlag übernommen, denn der Schutz der Meeresumwelt erfolgt durch Umweltrechtsvorschriften (unter die z.B. auch die landseitige Meeresverschmutzung fällt), deren Geltungsbereich aber nicht mit dem der Gemeinschaftsvorschriften über Sicherheit im Seeverkehr und Verhütung von Umweltverschmutzung durch Schiffe identisch ist. In ihre Bezeichnung des Ausschusses hat die Kommission den Auftrag zur Verhütung von Umweltverschmutzungen durch Schiffe aufgenommen. Trotzdem wurde der Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Verhütung der Umweltverschmutzung durch Schiffe der klaren Lesbarkeit des Textes halber ,COSS-Ausschuss" genannt.

* die Abänderungen, mit denen die Rolle des Europäischen Parlaments im Regelungsverfahren verdeutlicht wird, deren vorgeschlagener Wortlaut allerdings den geltenden, interinstitutionell gebilligten Standardformulierungen der Komitologie anzupassen ist.

* die Abänderung, die klarstellen soll, dass eine Änderung der Rechtsvorschriften im Rahmen einer Konformitätsprüfung nach Artikel 4 nur möglich ist, sofern die Kommission oder ein Mitgliedstaat bestätigt, dass ein Sicherheitsrisiko besteht oder Unvereinbarkeit mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Sicherheit im Seeverkehr droht. Ziel dieser Abänderung ist es im wesentlichen, die Bedingungen genauer zu fassen, die eine Einleitung der Konformitätsprüfung rechtfertigen (d.h. die Feststellung, dass ein solches Risiko vorliegt). In diesem Zusammenhang kann die Kommission der Zweckmäßigkeit einer derartigen Klärung zustimmen, hat aber vorgeschlagen, diese klarer und zutreffender neu zu formulieren. Die Kommission schlägt vor, den zweiten Unterabsatz wie in ihrem ursprünglichen Vorschlag beizubehalten, dem ersten Absatz aber einen dritten Unterabsatz anzufügen, aus dem hervorgeht, dass die Konformitätsprüfung von der Kommission aus eigener Initiative bzw. gegebenenfalls auf Verlangen eines Mitgliedstaats eingeleitet wird.

Die Kommission will ferner auch neue Umstände berücksichtigen, die seit der Annahme ihrer ursprünglichen Vorschläge eingetreten sind. Als Reaktion auf den Schiffbruch der ERIKA hat die Kommission eine Reihe Legislativvorschläge verabschiedet, insbesondere am 6. Dezember 2000 einen Verordnungsvorschlag über die Einrichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs. Diese Agentur unterscheidet sich vollständig von dem Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr, der Gegenstand dieses Vorschlags ist. Im Zuge der Erörterungen im Europäischen Parlament, im Rat und in anderen Institutionen wie dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen wurde offensichtlich, dass die jeweiligen Aufgaben dieser beiden Stellen tatsächlich verwechselt wurden. Der Wirtschafts- und Sozialausschuss schreibt beispielsweise in seiner Stellungnahme vom 28. Februar und 1. März 2000: ,(es) muss eindeutig festgelegt werden, welche Funktion und welche Zuständigkeiten die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs haben soll, um jedwede Gefahr der Ver wechslung oder Überschneidung mit den Arbeiten des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr auszuschließen".

Die Kommission schlägt daher Änderungen an ihrem ursprünglichen Vorschlag vor, um die Rolle des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Verhütung der Umweltverschmutzung durch Schiffe klarzustellen. Insbesondere soll der Wortlaut dahingehend präzisiert werden, dass der Ausschuss ausschließlich im Rahmen der Kommission kraft des EG-Vertrags übertragenen Durchführungsbefugnisse tätig wird und dass keinerlei Erweiterung seiner Befugnisse vermittels dieses Vorschlags angestrebt wird. Diese Änderungen beziehen sich im wesentlichen auf Artikel 2, d.h. die Begriffs bestimmungen, und Artikel 4, also die Konformitätsprüfung. Letztere Bestimmung hat allerdings hinsichtlich ihrer genauen Tragweite und ihrer Vereinbarkeit mit den geltenden institutionellen Regeln zahlreiche Fragen und die Forderung nach einer Klärung laut werden lassen. Der Text wurde folgendermaßen geändert:

- Es wird klargestellt, dass der COSS-Ausschuss nur in den Bereichen tätig wird, für die es bereits Ausschussregelungen im geltenden Recht gibt, und dass die Zuständigkeiten der bestehenden Ausschüsse nicht erweitert werden. Insbesondere erstreckt sich die Zuständigkeit des COSS-Ausschusses nur auf die internationalen Übereinkommen, auf die in den geltenden Richtlinien und Regeln ausdrücklich Bezug genommen wird. Die Kommission kann also im Rahmen dieses Ausschusses kein Verfahren, insbesondere keine Konformitätsprüfung, bei anderen inter nationalen Übereinkommen einleiten, auf die in der betreffenden Verordnung oder Richtlinie nicht Bezug genommen wird.

- Es wird darauf verwiesen, dass die Konformitätsprüfung lediglich bezweckt, eine schnelle und wirksame Reaktion der Gemeinschaft zu ermöglichen, und zwar unter Wahrung des Grundsatzes vom Vorrang des Gemeinschaftsrechts, in dem an sich hypothetischen Ausnahmefall, dass eine internationale Übereinkunft im Zuge einer Änderung (insbesondere während der sechsmonatigen Frist stillschweigender Zustimmung) in Widerspruch zu einer Richtlinie oder Verordnung der Gemeinschaft gerät, mit der die bis dahin geltende Fassung der besagten internationalen Übereinkunft umgesetzt wurde.

Mit diesem geänderten Vorschlag werden schließlich auch jüngste Entwicklungen berücksichtigt:

* Die Verabschiedung zweier zusätzlicher Richtlinien durch das Europäische Parlament und den Rat:

- Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände,

- Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten, durch die die Richtlinie 94/58/EG des Rates vom 22. November 1994 aufgehoben und ersetzt wird.

* Die Kommission wurde in einer kürzlich abgehaltenen Sitzung des durch die Richtlinie 96/98/EG über Schiffsausrüstung eingesetzten Ausschusses auf die Notwendigkeit aufmerksam gemacht, eine Lücke in dieser Richtlinie zu fuellen. Der geltende Wortlaut von Artikel 17 der Richtlinie 96/98/EG, in dem die Maßnahmen angegeben sind, die im Wege des sogenannten ,Komitologieverfahren" getroffen werden können, erlaubt keine Aktualisierung des Anhangs A.1 hinsichtlich der Konformitätsbewertungsmodule, die bei den in diesem Anhang aufgeführten Ausrüstungstypen anzuwenden sind. Die Kommission schlägt demnach vor, Artikel 17 zu ändern, um so die erforderlichen Änderungen des Anhangs A.1 der Richtlinie 96/98/EG im Regelungsverfahren vornehmen zu können.

Folglich ändert die Kommission ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag.

2000/0236 (COD)

Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Verhütung der Umweltverschmutzung durch Schiffe und zur Änderung der Verordnungen über die Sicherheit im Seeverkehr und die Verhütung der Umweltverschmutzung durch Schiffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION P

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C vom, S. .

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [2],

[2] ABl. C vom, S. .

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [3],

[3] ABl. C vom, S. .

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag [4],

[4] ABl. C vom, S. .

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Maßnahmen zur Durchführung der geltenden Verordnungen und Richtlinien im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr werden im Wege eines Regelungsverfahrens verabschiedet, das die Befassung des durch die Richtlinie 93/75/EWG des Rates [5] eingesetzten Ausschusses und in bestimmten Fällen eines Ad-hoc-Ausschusses vorsieht. Diese Ausschüsse unterliegen den durch den Beschluss 87/373/EWG des Rates vom 13. Juli 1987 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [6] festgelegten Regeln.

[5] ABl. L 247 vom 5.10.1993, S. 19. Richtlinie, zuletzt geändert durch Richtlinie 98/74/EG (ABl. L 276 vom 13.10.1998, S. 7).

[6] ABl. L 197 vom 18.7.1987, S. 3.

(2) Der Rat hat mit seiner Entschließung vom 8. Juni 1993 über eine gemeinsame Politik im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr die Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Verhütung der Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS-Ausschuss) grundsätzlich gebilligt und die Kommission aufgefordert, einen diesbezüglichen Vorschlag zu unterbreiten.

(3) Der COSS-Ausschuss soll die Aufgaben der im Rahmen der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft eingesetzten Ausschüsse im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr, der Verhütung der Umweltverschmutzung durch Schiffe sowie der Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen zentralisieren sowie die Kommission in allen Fragen der Sicherheit im Seeverkehr und der Verhütung oder Begrenzung der Umweltverschmutzung durch die Schifffahrt unterstützen und beraten.

(4) Gemäß der Entschließung des Rates vom 8. Juni 1993 empfiehlt es sich, einen Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Verhütung der Umweltverschmutzung durch Schiffe einzusetzen und ihm die Aufgaben zu übertragen, mit denen zuvor die im Rahmen der bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Sicherheit im Seeverkehr, die Verhütung der Umweltverschmutzung durch Schiffe sowie die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen eingesetzten Ausschüsse betraut waren. In allen neuen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts über die Sicherheit im Seeverkehr sollte auch die Befassung des somit eingesetzten Ausschusses vorgesehen werden.

(5) Der Beschluss 87/373/EWG wurde durch den Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [7] ersetzt. Mit dem Beschluss 1999/468/EG sollen die anzuwendenden Ausschussverfahren festgelegt und eine bessere Information des Europäischen Parlaments und der Öffentlichkeit über die Arbeit der Ausschüsse gewährleistet werden.

[7] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(6) Folglich sind auf den COSS-Ausschuss die einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden. Da die für die Anwendung der im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr, der Verhütung der Umweltverschmutzung durch Schiffe sowie der Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen geltenden Rechtsvorschriften nötigen Maßnahmen von allgemeiner Tragweite im Sinne von Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG sind, empfiehlt es sich, diese nach dem in Artikel 5 des genannten Beschlusses vorgesehenen Regelungsverfahren zu erlassen und dabei die Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 dieses Beschlusses über die Rolle des Europäischen Parlaments zu beachten. Damit der COSS-Ausschuss auch in eiligen Fällen arbeiten kann, ist es angebracht, den in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehenen Zeitraum auf einen Monat festzulegen.

(7) Die bestehenden Rechtsvorschriften im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr, der Verhütung der Umweltverschmutzung durch Schiffe sowie der Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen sollten dahingehend geändert werden, dass der durch die Richtlinie 93/75/EWG eingesetzte Ausschuss oder gegebenenfalls der im Rahmen der betreffenden Rechtsvorschriften eingesetzte Ad-hoc-Ausschuss durch den COSS-Ausschuss ersetzt wird. Insbesondere sollten durch diese Verordnung die einschlägigen Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 613/91 [8], (EG) Nr. 2978/94 [9] und (EG) Nr. 3051/95 des Rates [10] im Hinblick auf die Einführung des COSS-Ausschusses und des Regelungsverfahrens gemäß Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG geändert werden.

[8] ABl. L 68 vom 15.3.1991, S.1.

[9] ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 1.

[10] ABl. L 320 vom 30.12.1995, S. 14. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 179/98 vom 23.1.1998, S. 35.

(8) Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr, der Verhütung der Umweltverschmutzung durch Schiffe sowie der Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen beruhen auf Regeln internationaler Übereinkommen, Kodizes und Entschließungen, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung des betreffenden Gemeinschaftsrechtsakts oder zu dem darin angegebenen Datum galten. Daher können die Mitgliedstaaten spätere Änderungen dieser internationalen Übereinkünfte nicht anwenden, solange die betreffenden Gemeinschaftsrichtlinien oder -verordnungen nicht geändert worden sind. Durch die Schwierigkeit, das Datum des Inkrafttretens einer Änderung auf internationaler Ebene mit dem der Verordnung, durch die diese Änderung ins Gemeinschaftsrecht übernommen wird, in Einklang zu bringen, entstehen erhebliche Nachteile, insbesondere eine verspätete Anwendung der neuesten und strengsten internationalen Sicherheitsnormen innerhalb der Gemeinschaft.

(9) Allerdings ist zu unterscheiden zwischen den Bestimmungen eines Gemeinschafts rechtsakts, die für die Zwecke ihrer Anwendung einen Verweis auf eine internationale Übereinkunft enthalten, und Gemeinschaftsbestimmungen, die eine internationale Übereinkunft teilweise oder vollständig wiedergeben. Im letzteren Fall können die neuesten Änderungen internationaler Übereinkünfte nur nach Änderung der betreffenden Gemeinschaftsbestimmungen auf Gemeinschaftsebene wirksam werden.

(10) Daher empfiehlt es sich, die Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, die neuesten Bestimmungen internationaler Übereinkommen, mit Ausnahme derer, die ausdrücklich in einen Gemeinschaftsrechtsakt aufgenommen wurden, anzuwenden. Dazu genügt der Hinweis, dass die für die Zwecke der betreffenden Richtlinie oder Verordnung anzuwendende Fassung des internationalen Übereinkommens die ,jeweils geltende" ist, ohne ein Datum anzugeben.

(11) Es ist jedoch erforderlich, ein spezielles Verfahren zur Prüfung der Konformität einzuführen, das es der Kommission nach Befassung des COSS-Ausschusses erlaubt, die nötigen Maßnahmen zu treffen, um dem Risiko einer Unvereinbarkeit der Änderungen internationaler Übereinkünfte mit den geltenden Rechtsvorschriften oder der Politik der Gemeinschaft im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr, der Verhütung der Umweltverschmutzung durch Schiffe oder der Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen vorzubeugen. Bei einem solchen Verfahren gilt es ferner zu vermeiden, dass Änderungen internationaler Übereinkünfte das in der Gemeinschaft erreichte Niveau an Sicherheit im Seeverkehr schwächen.

(12) Die Konformitätsprüfung kann ihre volle Wirkung nur entfalten, wenn die geplanten Maßnahmen so schnell wie möglich, in jedem Fall vor dem Inkrafttreten der internationalen Änderung, verabschiedet werden. Folglich ist die Frist, über die der Rat gemäß Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG verfügt, um über die vorgeschlagenen Maßnahmen zu befinden, auf einen Monat zu verkürzen P

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Zweck

Zweck dieser Verordnung ist es, die Anwendung der in Artikel 2 Nummer 2 genannten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Sicherheit im Seeverkehr, die Verhütung der Umweltverschmutzung durch Schiffe sowie die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen zu verbessern:

a) Die Aufgaben der aufgrund der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Seeverkehr eingesetzten und durch diese Verordnung abgeschafften Ausschüsse sollen durch die Gründung eines einzigen sogenannten Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Verhütung der Umweltverschmutzung durch Schiffe, im folgenden COSS-Ausschuss genannt, zentralisiert werden.

b) Weitere Änderungen der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Seeverkehr im Lichte der Fortentwicklung der geltenden internationalen Übereinkünfte sollen durch die Streichung des Datums des Inkrafttretens der besagten internationalen Übereinkünfte erleichtert werden.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1) ,Internationale Übereinkünfte" sind Übereinkommen, Protokolle, Entschließungen, Kodizes, Regelwerke, Rundschreiben, Normen und Bestimmungen, die von einer internationalen Konferenz, der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO), der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), den Unterzeichnern einer Vereinbarung oder einer internationalen Normen organisation vereinbart wurden und auf die in den geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Seeverkehr Bezug genommen wird.

2) ,Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Seeverkehr" sind die nachstehend aufgeführten Gemeinschaftsrechtsakte:

a) Verordnung (EWG) Nr. 613/91 des Rates vom 4. März 1991 zur Umregistrierung von Schiffen innerhalb der Gemeinschaft,

b) Richtlinie 93/75/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern,

c) Verordnung (EG) Nr. 2978/94 des Rates vom 21. November 1994 zur Durchführung der IMO-Entschließung A.747 (18) über die Vermessung der Ballasträume in Öltankschiffen mit Tanks für getrennten Ballast,

d) Richtlinie 94/57/EG des Rates, vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungs organisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden [11],

[11] ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 20. Richtlinie, geändert durch die Richtlinie 97/58/EG (ABl. L 274 vom 7.10.1997, S.8.).

e) Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle) [12],

[12] ABl. L 157 vom 7.7.1995, S. 1. Richtlinie, zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/97/EG (ABl. L 331 vom 23.12.1999, S. 67.).

f) Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates vom 8. Dezember 1995 über Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs von Ro-Ro-Fahrgastfährschiffen,

g) Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung [13],

[13] ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25. Richtlinie, geändert durch die Richtlinie 98/85/EG (ABl. L 315 vom 11.11.1998, S. 14.).

h) Richtlinie 97/70/EG des Rates vom 11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr, [14]

[14] ABl. L 34 vom 9.2.1998, S.1. Richtlinie, geändert durch die Richtlinie 1999/19/EG (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 48.).

i) Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe [15],

[15] ABl. L 144 vom 15.5.1998, S.1.

j) Richtlinie 98/41/EG des Rates vom 18. Juni 1998 über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft befindlichen Personen [16],

[16] ABl. L 188 vom 2.7.1998, S. 35.

k) Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 über ein System verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linien verkehr [17],

[17] ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 1.

l) Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände [18],

[18] ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 81.

m) Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten [19].

[19] ABl. L 136 vom 18.5.2001, S. 17.

Artikel 3 Einsetzung des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Verhütung der Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS-Ausschuss)

1. Die Kommission wird von einem Regelungsausschuss, im Folgenden COSS-Ausschuss genannt, unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, findet das Regelungsverfahren des Artikels 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Berücksichtigung von Artikel 7 und 8 des Beschlusses Anwendung.

3. Für die Zwecke dieser Verordnung wird der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum auf einen Monat festgelegt.

Artikel 4 Konformitätsprüfung

1. Um das Risiko einer Kollision zwischen den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Seeverkehr und den in Artikel 2 Nummer 1) genannten internationalen Übereinkünften zu verringern, können die in Artikel 2 Nummer 2) genannten Verordnungen und Richtlinien der Gemeinschaft nach dem in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren abgeändert werden, um eine Änderung der in Artikel 2 Nummer 1) genannten internationalen Übereinkünfte, auf die in der betreffenden Verordnung oder Richtlinie Bezug genommen wird, vom Anwendungsbereich der betreffenden Verordnung oder Richtlinie auszunehmen. Die Konformitätsprüfung darf nur dazu benutzt werden, um Änderungen der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Seeverkehr in den Bereichen vorzunehmen, für die ausdrücklich das Regelungsverfahren gilt, und dies ausschließlich im Rahmen der Ausübung der der Kommission übertragenen Befugnisse.

Eine solche Abänderung ist nur möglich, wenn die internationale Änderung droht, das durch die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Seeverkehrgeschaffene Niveau der Sicherheit im Seeverkehr, der Verhütung der Umweltverschmutzung durch Schiffe oder der Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen zu verringern, mit den Gemeinschafsvorschriften nicht vereinbar zu sein oder den von der Gemeinschaft im Interesse der Sicherheit im Seeverkehr, der Verhütung der Umweltverschmutzung durch Schiffe oder der Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen verfolgten Zielen zu schaden.

Die Konformitätsprüfung wird von der Kommission eingeleitet, die gegebenenfalls auf Verlangen eines Mitgliedstaats tätig werden kann.

2. Beginnend mit dem Tag der Verabschiedung einer Änderung einer internationalen Übereinkunft enthalten sich die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieser Übereinkünfte sind, während eines Zeitraums von sechs Monaten jeder Initiative hinsichtlich der Annahme oder Anwendung dieser Änderung, um es der Kommission zu ermöglichen, den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Ausschuss mit einem Verordnungs- oder Richtlinienentwurf der Kommission zu befassen, durch den in Anwendung von Absatz 1 dieses Artikels die betreffende Änderung von einer Gemeinschaftsvorschrift ausgenommen wird. Im Falle einer Befassung innerhalb von sechs Monaten läuft die oben genannte Stillhaltefrist bis zur Verabschiedung entsprechender Vorschriften.

3. Wenn die Änderung der betreffenden internationalen Übereinkunft einem Verfahren der stillschweigenden Zustimmung unterworfen ist, wird die Verordnung oder Richtlinie der Kommission, die eine Übernahme dieser neuen Änderung in das Gemeinschaftsrecht aus den in Absatz 1 genannten Gründen ausschließt, so rechtzeitig verabschiedet, dass die betroffenen Mitgliedstaaten gegen die fragliche Änderung auf internationaler Ebene fristgemäß Einwände erheben können.

Artikel 5 Aufgaben des COSS-Ausschusses

Der COSS-Ausschuss nimmt die Aufgaben wahr, mit denen er kraft der geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft betraut wird.

Artikel 2 Nummer 2) kann nach dem in Artikel 3 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden, um die Nennung weiterer Gemeinschaftsrechtsakte hinzuzufügen, die nach der Verabschiedung dieser Verordnung in Kraft getreten sind.

Artikel 6 Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 613/91

Die Verordnung (EWG) Nr. 613/91 wird wie folgt geändert:

1) Artikel 1 Buchstabe a) wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Absatz werden die Worte ,zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung" gestrichen.

b) Der letzte Absatz erhält folgende Fassung:

,Änderungen an den im vorstehenden Absatz genannten internationalen Übereinkünften können in Anwendung von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. .../2001 des Europäischen Parlaments und des Rates [20] vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden"

[20] ABl. L vom .

2) Die Artikel 6 und 7 erhalten folgende Fassung:

,Artikel 6

Die Kommission wird durch den gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr..../2001 eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Verhütung der Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt.

Artikel 7

Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr..../2001 anzuwenden."

Änderungen an den in Artikel 3 genannten internationalen Übereinkünften können in Anwendung von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. .../2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden."

Artikel 7 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2978/94

Die Verordnung (EG) Nr. 2978/94 wird wie folgt geändert:

1) Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g) erhält folgende Fassung:

,Marpol-Übereinkommen 73/78" das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe von 1973 in der durch das dazugehörige Protokoll von 1978 geänderten Fassung sowie deren geltende Änderungen."

2) Dem Artikel 6 wird folgender Absatz angefügt:

,Änderungen an den in Artikel 3 genannten internationalen Übereinkünften können in Anwendung von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. .../2001 des Europäischen Parlaments und des Rates [21] vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden."

[21] ABl. L vom

3) Artikel 7 erhält folgende Fassung:

,Artikel 7

Die Kommission wird durch den Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Verhütung der Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) nach dem Verfahren des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr..../2001 des Europäischen Parlaments und des Rates unterstützt."

Artikel 8 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3051/95

Die Verordnung (EG) Nr. 3051/95 wird wie folgt geändert:

1) Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a) Die Worte ,Artikel 10 Absatz 2" werden durch die Worte ,Artikel 10" ersetzt.

b) Folgender Absatz wird angefügt:

,Änderungen an den in Artikel 3 genannten internationalen Übereinkünfte können in Anwendung von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. .../2001 des Europäischen Parlaments und des Rates [22] vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden."

[22] ABl. L vom

2) Artikel 10 erhält folgende Fassung:

,Artikel 10

Die Kommission wird durch den Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Verhütung der Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) gemäß dem Verfahren des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr..../2001 unterstützt."

Artikel 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ..., am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin Der Präsident