02017R1018 — DE — 29.12.2022 — 001.001


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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1018 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2016

zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben, die von Wertpapierfirmen, Marktbetreibern und Kreditinstituten zu übermitteln sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 155 vom 17.6.2017, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2402 DER KOMMISSION  vom 16. August 2022

  L 317

39

9.12.2022


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 210 vom 15.8.2017, S.  17 (2017/1018)

►C2

Berichtigung, ABl. L 292 vom 10.11.2017, S.  119 (2017/1018)




▼B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1018 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2016

zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben, die von Wertpapierfirmen, Marktbetreibern und Kreditinstituten zu übermitteln sind

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Anwendungsbereich

(1)  
Diese Verordnung gilt für Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die ein multilaterales Handelssysteme („MTF“) oder ein organisiertes Handelssystem („OTF“) betreiben.
(2)  

Diese Verordnung gilt zudem für Kreditinstitute, die gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) zugelassen sind und die eine oder mehrere Wertpapierdienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten ausüben und die gemäß den folgenden Rechten vertraglich gebundene Vermittler einsetzen möchten:

a) 

Freiheit der Wertpapierdienstleistung und der Anlagetätigkeit gemäß Artikel 34 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU;

b) 

Niederlassungsrecht gemäß Artikel 35 Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) 

„Notifizierung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Rahmen des Europäischen Passes“ eine Notifizierung gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU oder gemäß Artikel 34 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU;

b) 

„Notifizierung von Zweigstellendaten im Rahmen des Europäischen Passes“ oder „Notifizierung von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Rahmen des Europäischen Passes“ eine Notifizierung gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU oder gemäß Artikel 35 Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU;

▼C1

c) 

„Notifizierung für Systeme zur Erleichterung des Zugangs zu einem MTF oder einem OTF“ eine Notifizierung gemäß Artikel 34 Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU;

d) 

„Notifizierung im Rahmen des Europäischen Passes“ eine Notifizierung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Rahmen des Europäischen Passes, eine Notifizierung von Zweigstellendaten im Rahmen des Europäischen Passes, eine Notifizierung von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Rahmen des Europäischen Passes oder eine Notifizierung für Systeme zur Erleichterung des Zugangs zu einem MTF oder einem OTF.

▼B

Artikel 3

Angaben, die für die Zwecke der Notifizierung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Rahmen des Europäischen Passes übermittelt werden müssen

(1)  

Die Wertpapierfirmen stellen sicher, dass die Notifizierung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Rahmen des Europäischen Passes, die gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU übermittelt wurde, die folgenden Angaben enthält:

a) 

Name, Anschrift und Kontaktangaben der Wertpapierfirma sowie den Namen eines bestimmten Ansprechpartners in der Wertpapierfirma;

b) 

einen Geschäftsplan, der Folgendes enthält:

i) 

Angaben zu den Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten und Nebendienstleistungen, die in dem Aufnahmemitgliedstaat erbracht und ausgeübt werden sollen, sowie zu den Finanzinstrumenten, die eingesetzt werden sollen; und

ii) 

Bestätigung, ob die Wertpapierfirma vertraglich gebundene Vermittler, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat ansässig sind, einsetzen möchte, um Dienstleistungen in dem Aufnahmemitgliedstaat zu erbringen und, wenn dies der Fall ist, den Namen, die Anschrift, die Kontaktangaben dieser vertragliche gebundenen Vermittler sowie die Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten, Nebendienstleistungen und Finanzinstrumente, welche von diesem erbracht, ausgeführt oder bereitgestellt werden.

(2)  
Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannten Kreditinstitute, die gemäß Artikel 34 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU eine Notifizierung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Rahmen des Europäischen Passes übermitteln, stellen sicher, dass diese Notifizierung die Informationen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b Ziffer ii enthält.

Artikel 4

Angaben, die bezüglich der Änderung von Angaben zu Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten übermittelt werden müssen

Die Wertpapierfirmen und die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannten Kreditinstitute stellen sicher, dass eine Notifizierung zur Mitteilung einer Änderung der Angaben gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU Angaben zu jeder Änderung von Informationen umfasst, die in der ursprünglichen Notifizierung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Rahmen des Europäischen Passes enthalten sind.

Artikel 5

▼C1

Angaben, die für Systeme zur Erleichterung des Zugangs zu einem MTF oder OTF übermittelt werden müssen

Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die Notifizierungen für Systeme zur Erleichterung des Zugangs zu einem MTF oder OTF gemäß Artikel 34 Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU übermitteln, stellen sicher, dass diese Notifizierung die folgenden Angaben enthält:

▼B

a) 

Name, Anschrift und Kontaktangaben der Wertpapierfirma oder des Marktbetreibers sowie den Namen eines bestimmten Ansprechpartners in der Wertpapierfirma oder bei dem Marktbetreiber;

▼C2

b) 

eine kurze Beschreibung der Vorkehrungen sowie das Datum, ab dem diese in dem Aufnahmemitgliedstaat zur Verfügung stehen werden;

▼B

c) 

eine kurze Beschreibung des Geschäftsmodells des MTF oder des OTF, einschließlich der Art der gehandelten Finanzinstrumente, der Art der Teilnehmer und des Vermarktungsansatzes des MTF oder OTF für die anvisierten Fernnutzer, -mitglieder oder -teilnehmer.

Artikel 6

Angaben, die in einer Notifizierung von Zweigstellendaten im Rahmen des Europäischen Passes oder in der Notifizierung von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Rahmen des Europäischen Passes übermittelt werden müssen

(1)  

Die Wertpapierfirmen und die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Kreditinstitute stellen sicher, dass eine Notifizierung von Zweigstellendaten im Rahmen des Europäischen Passes oder eine Notifizierung von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Rahmen des Europäischen Passes, die gemäß Artikel 35 Absatz 2 oder gegebenenfalls Artikel 35 Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU übermittelt werden, die folgenden Angaben enthalten:

a) 

Name, Anschrift und Kontaktangaben der Wertpapierfirma oder des Kreditinstituts im Herkunftsmitgliedstaat sowie den Namen eines bestimmten Ansprechpartners in der Wertpapierfirma oder bei dem Kreditinstitut;

▼C1

b) 

Name, Anschrift und Kontaktangaben der Zweigniederlassung oder des vertraglich gebundenen Vermittlers im Aufnahmemitgliedstaat, bei der bzw. dem Unterlagen eingeholt werden können;

▼B

c) 

Name der Personen, die für die Geschäftsführung der Zweigniederlassung oder des vertraglich gebundenen Vermittlers zuständig sind;

d) 

elektronische oder anderweitige Bezugnahme auf den Ort, an dem sich das öffentliche Register befindet, in dem der vertraglich gebundene Vermittler eingetragen ist; und

e) 

einen Geschäftsplan.

(2)  

Der in Absatz 1 Buchstabe e genannte Geschäftsplan umfasst die folgenden Angaben:

a) 

eine Liste der Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten, Nebendienstleistungen und Finanzinstrumente, die erbracht, ausgeführt bzw. bereitgestellt werden sollen;

b) 

einen Überblick, in dem erklärt wird, wie die Zweigniederlassung oder der vertraglich gebundene Vermittler die Strategie der Wertpapierfirma, des Kreditinstituts oder der Gruppe unterstützen wird, sowie einen Hinweis darauf, ob die Wertpapierfirma Teil einer Gruppe ist und welche Hauptaufgaben die Zweigniederlassung oder der vertraglich gebundene Vermittler haben wird;

c) 

eine Beschreibung der Art von Kunden oder Gegenparteien, mit denen die Zweigniederlassung oder der vertraglich gebundene Vermittler Geschäfte tätigen wird, sowie eine Beschreibung, wie die Wertpapierfirma oder das Kreditinstitut diese Kunden und Gegenparteien für sich gewinnen und behandeln wird;

d) 

die folgenden Angaben zur Organisationsstruktur der Zweigniederlassung oder des vertraglich gebundenen Vermittlers:

i) 

funktionelle, geografische und rechtliche Berichtslinien, wenn eine Matrix-Managementstruktur vorliegt;

ii) 

Beschreibung der Art und Weise, auf welche die Zweigniederlassung oder der vertraglich gebundene Vermittler in die Unternehmensstruktur einer Wertpapierfirma oder eines Kreditinstituts oder, falls die Wertpapierfirma oder das Kreditinstitut Teil einer Gruppe ist, in die Unternehmensstruktur der Gruppe passt;

iii) 

die Regelungen für die Berichterstattung durch die Zweigniederlassung oder den vertraglich gebundenen Vermittler gegenüber dem Hauptsitz;

▼C1

e) 

Angaben zu Personen, die in der Zweigniederlassung oder bei dem vertraglich gebundenen Vermittler wesentliche Aufgaben wahrnehmen, einschließlich der Personen, die für das Tagesgeschäft der Zweigniederlassung oder des vertraglich gebundenen Vermittlers, die Compliance und die Bearbeitung von Beschwerden zuständig sind;

▼B

f) 

Angaben zu Auslagerungsvereinbarungen, die für den Betrieb der Zweigniederlassung oder des vertraglich gebundenen Vermittlers wesentlich sind;

g) 

Zusammenfassung der Einzelheiten bezüglich der Systeme und Kontrollen, die eingerichtet werden sollen, einschließlich:

i) 

Vorkehrungen, die eingerichtet werden sollen, um Kundengelder und Kundenvermögen zu sichern;

▼C1

ii) 

Vorkehrungen bezüglich der Einhaltung der Regeln zur Geschäftsführung und sonstiger Pflichten, die gemäß Artikel 35 Absatz 8 der Richtlinie 2014/65/EU in den Aufgabenbereich der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats sowie gemäß Artikel 16 Absatz 6 dieser Richtlinie unter die Aufzeichnungspflicht fallen;

▼M1

iii) 

interne Vorkehrungen für Kontrollen des Personals, die Kontrollen bezüglich persönlicher Geschäfte umfassen;

▼B

iv) 

Vorkehrungen zur Erfüllung der Pflichten zur Bekämpfung der Geldwäsche;

v) 

Angaben zu Kontrollen bezüglich Auslagerungsvereinbarungen und sonstigen Vereinbarungen mit Dritten im Zusammenhang mit den Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten, die von der Zweigniederlassung oder dem vertraglich gebundenen Vermittler erbracht bzw. ausgeführt werden;

▼C1

vi) 

Name, Anschrift und Kontaktangaben des anerkannten Anlegerentschädigungssystems, dem die Wertpapierfirma oder das Kreditinstitut angeschlossen ist;

h) 

Vorschaurechnung sowohl für die Gewinn-und-Verlust-Rechnung als auch für die Kapitalflussrechnung über einen Zeitraum von zunächst 36 Monaten.

▼B

(3)  
Wenn gemäß Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU in einem Aufnahmemitgliedstaat eine Zweigniederlassung errichtet wird und beabsichtigt ist, in diesem Mitgliedstaat vertraglich gebundene Vermittler heranzuziehen, umfasst der in Absatz 1 Buchstabe e genannte Geschäftsplan zudem Angaben zur Identität, die Anschrift und Kontaktangaben für jeden dieser vertraglich gebundenen Vermittler.

Artikel 7

Angaben, die bezüglich der Änderung von Zweigstellendaten oder Daten des vertraglich gebundenen Vermittlers übermittelt werden müssen

▼C1

(1)  
Die Wertpapierfirmen und die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Kreditinstitute stellen sicher, dass eine Notifizierung, in der eine Änderung der Angaben gemäß Artikel 35 Absatz 10 der Richtlinie 2014/65/EU mitgeteilt wird, Angaben zu jeder Änderung von Informationen umfasst, die in der ursprünglichen Notifizierung von Zweigstellendaten im Rahmen des Europäischen Passes und der ursprünglichen Notifizierung von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Rahmen des Europäischen Passes enthalten sind.

▼B

(2)  

Die Wertpapierfirmen und die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Kreditinstitute stellen sicher, dass eine Notifizierung von Zweigstellendaten im Rahmen des Europäischen Passes oder eine Notifizierung von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Rahmen des Europäischen Passes, die sich auf die Einstellung des Betriebs der Zweigniederlassung oder die Beendigung des Einsatzes eines vertraglich gebundenen Vermittlers beziehen, die folgenden Informationen enthalten:

a) 

den Namen der Person oder der Personen, die für das Verfahren bezüglich der Einstellung des Betriebs der Zweigniederlassung oder des vertraglich gebundenen Vermittlers zuständig ist bzw. sind;

b) 

den Zeitplan für die vorgesehene Einstellung;

▼C1

c) 

die Einzelheiten und vorgeschlagenen Verfahren, um die Geschäftstätigkeit zurückzufahren, einschließlich der Einzelheiten, wie die Interessen der Kunden geschützt, Beschwerden beigelegt und ausstehende Verbindlichkeiten beglichen werden sollen.

▼B

Artikel 8

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem ersten in Artikel 93 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Datum.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



( 1 ) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).