02012R0360 — DE — 25.10.2023 — 003.001


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►B

VERORDNUNG (EU) Nr. 360/2012 DER KOMMISSION

vom 25. April 2012

über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

VERORDNUNG (EU) 2018/1923 DER KOMMISSION  vom 7. Dezember 2018

  L 313

2

10.12.2018

►M2

VERORDNUNG (EU) 2020/1474 DER KOMMISSION  vom 13. Oktober 2020

  L 337

1

14.10.2020

►M3

VERORDNUNG (EU) 2023/2391 DER KOMMISSION  vom 4. Oktober 2023

  L 

1

5.10.2023




▼B

VERORDNUNG (EU) Nr. 360/2012 DER KOMMISSION

vom 25. April 2012

über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)  
Diese Verordnung gilt für Beihilfen an Unternehmen, die eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 AEUV erbringen.
(2)  

Diese Verordnung gilt nicht

▼M3

a) 

Beihilfen an Unternehmen, die in der Primärerzeugung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätig sind;

▼M3

aa) 

Beihilfen für Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen tätig sind, sofern der Beihilfebetrag auf der Grundlage des Preises oder der Menge der gekauften oder in Verkehr gebrachten Erzeugnisse festgesetzt wird;

▼B

b) 

für Beihilfen an Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind;

c) 

für Beihilfen an Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind,

i) 

wenn sich der Beihilfebetrag nach dem Preis oder der Menge der bei Primärerzeugern erworbenen Erzeugnisse oder der von den betreffenden Unternehmen angebotenen Erzeugnisse richtet,

ii) 

wenn die Beihilfe davon abhängig ist, dass sie ganz oder teilweise an die Primärerzeuger weitergegeben wird;

d) 

für Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Drittländer oder Mitgliedstaaten ausgerichtet sind, d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben in Zusammenhang stehen;

e) 

für Beihilfen, die davon abhängig sind, dass heimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten;

f) 

für Beihilfen an Unternehmen, die im Kohlesektor im Sinne des Beschlusses 2010/787/EU des Rates ( 1 ) tätig sind;

g) 

für Beihilfen an Speditionsunternehmen für den gewerblichen Straßengüterverkehr;

h) 

für Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten.

▼M3

Sind Unternehmen sowohl in den in Unterabsatz 1 Buchstabe a, aa, b, c oder g genannten Bereichen als auch in Bereichen tätig, die nicht aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen sind, gilt diese Verordnung nur für Beihilfen, die für diese anderen Bereiche oder Tätigkeiten gewährt werden, sofern die Mitgliedstaaten durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Zuweisung der Kosten sicherstellen, dass die im Rahmen dieser Verordnung gewährten De Minimis-Beihilfen nicht den Tätigkeiten in den ausgeschlossenen Bereichen zugutekommen.

▼M2

(2a)  
Abweichend von Absatz 2 Buchstabe h gilt diese Verordnung für Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten befanden, aber in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten geworden sind.

▼B

(3)  

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

▼M3

a) 

„landwirtschaftliche Erzeugnisse“ die in Anhang I des AEUV aufgeführten Erzeugnisse, ausgenommen Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse;

▼B

b) 

„Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses“ jede Einwirkung auf ein landwirtschaftliches Erzeugnis, deren Ergebnis ebenfalls ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, ausgenommen Tätigkeiten eines landwirtschaftlichen Betriebs zur Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses für den Erstverkauf;

c) 

„Vermarktung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses“ den Besitz oder die Ausstellung eines Produkts im Hinblick auf den Verkauf, das Angebot zum Verkauf, die Lieferung oder jede andere Art des Inverkehrbringens, ausgenommen der Erstverkauf durch einen Primärerzeuger an Wiederverkäufer und Verarbeiter sowie jede Tätigkeit zur Vorbereitung eines Erzeugnisses für diesen Erstverkauf; der Verkauf durch einen Primärerzeuger an Endverbraucher gilt als Vermarktung, wenn er in gesonderten, eigens für diesen Zweck vorgesehenen Räumlichkeiten erfolgt;

▼M3

d) 

„Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur“ die Erzeugnisse gemäß Artikel 5 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 );

e) 

„Primärproduktion von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen“ sämtliche Schritte im Zusammenhang mit dem Fang, der Aufzucht oder der Haltung von Wasserorganismen, sowie Tätigkeiten im Betrieb oder an Bord, die zur Vorbereitung eines Tieres oder einer Pflanze für den Erstverkauf erforderlich sind, einschließlich Zerlegen, Filetieren oder Einfrieren sowie Erstverkauf an Wiederverkäufer oder Verarbeiter;

f) 

„Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur“ sämtliche Schritte, einschließlich Behandlung, Bearbeitung und Umwandlung, die nach der Anlandung oder im Fall von Aquakultur der Ernte vorgenommen werden und deren Ergebnis ein Verarbeitungserzeugnis ist, sowie der Vertrieb des Erzeugnisses.

▼B

Artikel 2

De-minimis-Beihilfen

(1)  
Beihilfen an Unternehmen für die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gelten als Maßnahmen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, und sind daher von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV befreit, wenn sie die in den Absätzen 2 bis 8 dieses Artikels genannten Voraussetzungen erfüllen.
(2)  
Der Gesamtbetrag einer De-minimis-Beihilfe, die einem Unternehmen, das Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringt, gewährt wird, darf in drei Steuerjahren 500 000  EUR nicht übersteigen.

Dieser Höchstbetrag gilt für De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und unabhängig davon, ob die von dem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe ganz oder teilweise aus Unionsmitteln finanziert wird. Der zugrunde zu legende Zeitraum bestimmt sich nach den Steuerjahren, die für das Unternehmen in dem betreffenden Mitgliedstaat maßgebend sind.

(3)  
Der in Absatz 2 festgesetzte Höchstbetrag bezieht sich auf den Fall eines Barzuschusses. Bei den eingesetzten Beträgen sind Bruttobeträge, d. h. die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben, zugrunde zu legen. Wird die Beihilfe nicht als Zuschuss, sondern in anderer Form gewährt, so entspricht der Beihilfebetrag dem Bruttosubventionsäquivalent der Beihilfe.

In mehreren Tranchen gezahlte Beihilfen werden zum Bewilligungszeitpunkt abgezinst. Für die Abzinsung wird der Referenzzinssatz zum Bewilligungszeitpunkt zugrunde gelegt.

(4)  

Diese Verordnung gilt nur für Beihilfen, deren Bruttosubventionsäquivalent im Voraus genau berechnet werden kann, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist („transparente Beihilfen“). Insbesondere gilt Folgendes:

a) 

Beihilfen in Form von Darlehen werden als transparente De-minimis-Beihilfen behandelt, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage des zum Bewilligungszeitpunkt geltenden Referenzzinssatzes berechnet worden ist.

b) 

Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen gelten nicht als transparente De-minimis-Beihilfen, es sei denn, der Gesamtbetrag der zugeführten öffentlichen Mittel liegt unter dem De-minimis-Höchstbetrag.

c) 

Beihilfen in Form von Risikokapitalmaßnahmen werden nicht als transparente De-minimis-Beihilfen angesehen, es sei denn, die betreffende Risikokapitalregelung sieht für jedes Zielunternehmen Kapitalzuführungen nur bis zum De-minimis-Höchstbetrag vor.

d) 

Auf der Grundlage einer Garantieregelung gewährte Einzelbeihilfen an Unternehmen, die nicht in Schwierigkeiten sind, werden als transparente De-minimis-Beihilfen behandelt, wenn der verbürgte Teil des auf der Grundlage der Regelung gewährten zugrunde liegenden Darlehens 3 750 000  EUR je Unternehmen nicht übersteigt. Stellt der verbürgte Teil des zugrunde liegenden Darlehens nur einen bestimmten Teile dieses Höchstbetrags dar, so gilt der entsprechende Teil des Höchstbetrags nach Artikel 2 als Bruttosubventionsäquivalent der Garantie. Die Garantie darf höchstens 80 % des zugrunde liegenden Darlehens betragen. Garantien gelten ebenfalls als transparent, wenn

i) 

vor ihrer Anwendung die Methode für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents der Garantien nach einer anderen Verordnung der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen bei der Kommission angemeldet und von ihr genehmigt wurde und

ii) 

die genehmigte Methode ausdrücklich die Art der Garantien und die Art der zugrunde liegenden Transaktionen betrifft, um die es im Zusammenhang mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung geht.

(5)  
Übersteigt der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die einem Unternehmen, das Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringt, gewährt wurden, den Höchstbetrag nach Absatz 2, so kann diese Verordnung auch nicht für einen Teil in Anspruch genommen werden, der diesen Höchstbetrag nicht übersteigt. In einem solchen Fall kann diese Verordnung für die betreffende Beihilfemaßnahme nicht in Anspruch genommen werden.
(6)  
De-minimis-Beihilfen nach dieser Verordnung dürfen nicht mit anderen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die aus dieser Kumulierung resultierende Beihilfeintensität die Beihilfeintensität übersteigen würde, die im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist.
(7)  
De-minimis-Beihilfen nach dieser Verordnung können bis zu dem in Absatz 2 festgelegten Höchstbetrag mit De-minimis-Beihilfen nach anderen De-minimis-Verordnungen kumuliert werden.
(8)  
De-minimis-Beihilfen nach dieser Verordnung können nicht mit Ausgleichsleistungen für dieselbe Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse kumuliert werden, unabhängig davon, ob es sich bei dem Ausgleich um eine staatliche Beihilfe handelt oder nicht.

Artikel 3

Überwachung

(1)  
Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, einem Unternehmen eine De-minimis-Beihilfe nach dieser Verordnung zu gewähren, so teilt er ihm schriftlich die voraussichtliche Höhe der Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent) und die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, für die sie gewährt wird, mit und setzt es unter ausdrücklichem Verweis auf diese Verordnung mit Angabe ihres Titels und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union davon in Kenntnis, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt. Wird eine De-minimis-Beihilfe nach dieser Verordnung auf der Grundlage einer Regelung verschiedenen Unternehmen gewährt, die Einzelbeihilfen in unterschiedlicher Höhe erhalten, so kann der betreffende Mitgliedstaat seine Informationspflicht dadurch erfüllen, dass er den Unternehmen einen Festbetrag mitteilt, der dem auf der Grundlage der Regelung gewährten Beihilfehöchstbetrag entspricht. In diesem Fall ist für die Feststellung, ob der Beihilfehöchstbetrag in Artikel 2 Absatz 2 eingehalten worden ist, dieser Festbetrag maßgebend. Der Mitgliedstaat gewährt die Beihilfe erst, nachdem er eine Erklärung des Unternehmens, das die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringt, in schriftlicher oder elektronischer Form erhalten hat, in der dieses alle anderen De-minimis-Beihilfen angibt, die ihm nach dieser Verordnung oder nach anderen De-minimis-Verordnungen in den beiden vorangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr gewährt wurden.

Der Mitgliedstaat gewährt die neue De-minimis-Beihilfe nach dieser Verordnung erst, nachdem er sich vergewissert hat, dass dadurch der Betrag der dem betreffenden Unternehmen insgesamt gewährten De-minimis-Beihilfen nicht den Höchstbetrag nach Artikel 2 Absatz 2 überschreitet und die Kumulierungsregeln nach Artikel 2 Absätze 6, 7 und 8 eingehalten worden sind.

(2)  
Hat ein Mitgliedstaat ein Zentralregister für De-minimis-Beihilfen mit vollständigen Informationen über alle von Behörden in diesem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringen, eingerichtet, so gilt Absatz 1 Unterabsatz 1 nicht mehr, sobald das Register einen Zeitraum von drei Jahren erfasst.
(3)  
Die Mitgliedstaaten zeichnen alle die Anwendung dieser Verordnung betreffenden Informationen auf und stellen sie zusammen. Diese Aufzeichnungen müssen alle Informationen enthalten, die für den Nachweis benötigt werden, dass die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind. Die Aufzeichnungen über De-minimis-Einzelbeihilfen sind 10 Steuerjahre ab dem Zeitpunkt aufzubewahren, zu dem die Beihilfe gewährt wurde. Die Aufzeichnungen über De-minimis-Beihilferegelungen sind 10 Jahre ab dem Zeitpunkt aufzubewahren, zu dem die letzte Einzelbeihilfe nach der betreffenden Regelung gewährt wurde. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission auf schriftliches Ersuchen innerhalb von 20 Arbeitstagen oder einer in dem Ersuchen gesetzten längeren Frist alle Informationen, die die Kommission benötigt, um prüfen zu können, ob die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind, und insbesondere den Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die ein Unternehmen nach dieser Verordnung oder nach anderen De-minimis-Verordnungen erhalten hat.

Artikel 4

Übergangsbestimmungen

Diese Verordnung gilt für De-minimis-Beihilfen, die vor ihrem Inkrafttreten für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gewährt wurden, sofern diese Beihilfen die Voraussetzungen der Artikel 1 und 2 erfüllen. Beihilfen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, werden von der Kommission nach den einschlägigen Beschlüssen, Rahmenvorschriften, Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen geprüft.

Nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung können De-minimis-Beihilfen, die die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, noch sechs Monate angewandt werden.

Artikel 5

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

▼M2

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2023.

▼B

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



( 1 )  ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 24.

( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).