02012R0360 — DE — 25.10.2023 — 003.001
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VERORDNUNG (EU) Nr. 360/2012 DER KOMMISSION vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8) |
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VERORDNUNG (EU) 2018/1923 DER KOMMISSION vom 7. Dezember 2018 |
L 313 |
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10.12.2018 |
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VERORDNUNG (EU) 2020/1474 DER KOMMISSION vom 13. Oktober 2020 |
L 337 |
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14.10.2020 |
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VERORDNUNG (EU) 2023/2391 DER KOMMISSION vom 4. Oktober 2023 |
L |
1 |
5.10.2023 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 360/2012 DER KOMMISSION
vom 25. April 2012
über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen
(Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Diese Verordnung gilt nicht
Beihilfen an Unternehmen, die in der Primärerzeugung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätig sind;
Beihilfen für Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen tätig sind, sofern der Beihilfebetrag auf der Grundlage des Preises oder der Menge der gekauften oder in Verkehr gebrachten Erzeugnisse festgesetzt wird;
für Beihilfen an Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind;
für Beihilfen an Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind,
wenn sich der Beihilfebetrag nach dem Preis oder der Menge der bei Primärerzeugern erworbenen Erzeugnisse oder der von den betreffenden Unternehmen angebotenen Erzeugnisse richtet,
wenn die Beihilfe davon abhängig ist, dass sie ganz oder teilweise an die Primärerzeuger weitergegeben wird;
für Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Drittländer oder Mitgliedstaaten ausgerichtet sind, d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben in Zusammenhang stehen;
für Beihilfen, die davon abhängig sind, dass heimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten;
für Beihilfen an Unternehmen, die im Kohlesektor im Sinne des Beschlusses 2010/787/EU des Rates ( 1 ) tätig sind;
für Beihilfen an Speditionsunternehmen für den gewerblichen Straßengüterverkehr;
für Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten.
Sind Unternehmen sowohl in den in Unterabsatz 1 Buchstabe a, aa, b, c oder g genannten Bereichen als auch in Bereichen tätig, die nicht aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen sind, gilt diese Verordnung nur für Beihilfen, die für diese anderen Bereiche oder Tätigkeiten gewährt werden, sofern die Mitgliedstaaten durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Zuweisung der Kosten sicherstellen, dass die im Rahmen dieser Verordnung gewährten De Minimis-Beihilfen nicht den Tätigkeiten in den ausgeschlossenen Bereichen zugutekommen.
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„landwirtschaftliche Erzeugnisse“ die in Anhang I des AEUV aufgeführten Erzeugnisse, ausgenommen Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse;
„Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses“ jede Einwirkung auf ein landwirtschaftliches Erzeugnis, deren Ergebnis ebenfalls ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, ausgenommen Tätigkeiten eines landwirtschaftlichen Betriebs zur Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses für den Erstverkauf;
„Vermarktung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses“ den Besitz oder die Ausstellung eines Produkts im Hinblick auf den Verkauf, das Angebot zum Verkauf, die Lieferung oder jede andere Art des Inverkehrbringens, ausgenommen der Erstverkauf durch einen Primärerzeuger an Wiederverkäufer und Verarbeiter sowie jede Tätigkeit zur Vorbereitung eines Erzeugnisses für diesen Erstverkauf; der Verkauf durch einen Primärerzeuger an Endverbraucher gilt als Vermarktung, wenn er in gesonderten, eigens für diesen Zweck vorgesehenen Räumlichkeiten erfolgt;
„Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur“ die Erzeugnisse gemäß Artikel 5 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 );
„Primärproduktion von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen“ sämtliche Schritte im Zusammenhang mit dem Fang, der Aufzucht oder der Haltung von Wasserorganismen, sowie Tätigkeiten im Betrieb oder an Bord, die zur Vorbereitung eines Tieres oder einer Pflanze für den Erstverkauf erforderlich sind, einschließlich Zerlegen, Filetieren oder Einfrieren sowie Erstverkauf an Wiederverkäufer oder Verarbeiter;
„Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur“ sämtliche Schritte, einschließlich Behandlung, Bearbeitung und Umwandlung, die nach der Anlandung oder im Fall von Aquakultur der Ernte vorgenommen werden und deren Ergebnis ein Verarbeitungserzeugnis ist, sowie der Vertrieb des Erzeugnisses.
Artikel 2
De-minimis-Beihilfen
Dieser Höchstbetrag gilt für De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und unabhängig davon, ob die von dem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe ganz oder teilweise aus Unionsmitteln finanziert wird. Der zugrunde zu legende Zeitraum bestimmt sich nach den Steuerjahren, die für das Unternehmen in dem betreffenden Mitgliedstaat maßgebend sind.
In mehreren Tranchen gezahlte Beihilfen werden zum Bewilligungszeitpunkt abgezinst. Für die Abzinsung wird der Referenzzinssatz zum Bewilligungszeitpunkt zugrunde gelegt.
Diese Verordnung gilt nur für Beihilfen, deren Bruttosubventionsäquivalent im Voraus genau berechnet werden kann, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist („transparente Beihilfen“). Insbesondere gilt Folgendes:
Beihilfen in Form von Darlehen werden als transparente De-minimis-Beihilfen behandelt, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage des zum Bewilligungszeitpunkt geltenden Referenzzinssatzes berechnet worden ist.
Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen gelten nicht als transparente De-minimis-Beihilfen, es sei denn, der Gesamtbetrag der zugeführten öffentlichen Mittel liegt unter dem De-minimis-Höchstbetrag.
Beihilfen in Form von Risikokapitalmaßnahmen werden nicht als transparente De-minimis-Beihilfen angesehen, es sei denn, die betreffende Risikokapitalregelung sieht für jedes Zielunternehmen Kapitalzuführungen nur bis zum De-minimis-Höchstbetrag vor.
Auf der Grundlage einer Garantieregelung gewährte Einzelbeihilfen an Unternehmen, die nicht in Schwierigkeiten sind, werden als transparente De-minimis-Beihilfen behandelt, wenn der verbürgte Teil des auf der Grundlage der Regelung gewährten zugrunde liegenden Darlehens 3 750 000 EUR je Unternehmen nicht übersteigt. Stellt der verbürgte Teil des zugrunde liegenden Darlehens nur einen bestimmten Teile dieses Höchstbetrags dar, so gilt der entsprechende Teil des Höchstbetrags nach Artikel 2 als Bruttosubventionsäquivalent der Garantie. Die Garantie darf höchstens 80 % des zugrunde liegenden Darlehens betragen. Garantien gelten ebenfalls als transparent, wenn
vor ihrer Anwendung die Methode für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents der Garantien nach einer anderen Verordnung der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen bei der Kommission angemeldet und von ihr genehmigt wurde und
die genehmigte Methode ausdrücklich die Art der Garantien und die Art der zugrunde liegenden Transaktionen betrifft, um die es im Zusammenhang mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung geht.
Artikel 3
Überwachung
Der Mitgliedstaat gewährt die neue De-minimis-Beihilfe nach dieser Verordnung erst, nachdem er sich vergewissert hat, dass dadurch der Betrag der dem betreffenden Unternehmen insgesamt gewährten De-minimis-Beihilfen nicht den Höchstbetrag nach Artikel 2 Absatz 2 überschreitet und die Kumulierungsregeln nach Artikel 2 Absätze 6, 7 und 8 eingehalten worden sind.
Artikel 4
Übergangsbestimmungen
Diese Verordnung gilt für De-minimis-Beihilfen, die vor ihrem Inkrafttreten für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gewährt wurden, sofern diese Beihilfen die Voraussetzungen der Artikel 1 und 2 erfüllen. Beihilfen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, werden von der Kommission nach den einschlägigen Beschlüssen, Rahmenvorschriften, Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen geprüft.
Nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung können De-minimis-Beihilfen, die die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, noch sechs Monate angewandt werden.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
( 1 ) ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 24.
( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).