02010D0346 — DE — 11.11.2019 — 001.001
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BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 18. Juni 2010 über Maßnahmen zum Schutz vor der infektiösen Anämie der Einhufer in Rumänien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 3767) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 48) |
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L 290 |
26 |
11.11.2019 |
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BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 18. Juni 2010
über Maßnahmen zum Schutz vor der infektiösen Anämie der Einhufer in Rumänien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 3767)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2010/346/EU)
Artikel 1
Schutzmaßnahmen betreffend Equiden, deren Sperma, Eizellen und Embryos sowie aus Equiden gewonnene Bluterzeugnisse
(1) Folgende Güter dürfen von Rumänien nicht in andere Mitgliedstaaten versandt werden:
a) Equiden aus den im Anhang aufgeführten Gebieten;
b) Equidensperma;
c) Eizellen und Embryonen von Equiden;
d) Equidenbluterzeugnisse.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für Equiden, die aus Betrieben außerhalb Rumäniens stammen, und
a) Rumänien entweder auf Hauptverkehrsstraßen oder Autobahnen durchqueren oder
b) direkt und ohne Unterbrechung zur unmittelbaren Schlachtung durch Rumänien zu einem Schlachtbetrieb befördert werden und von einem Tiergesundheitszeugnis gemäß dem Muster in Anhang C der Richtlinie 90/426/EWG begleitet werden.
Artikel 2
Ausnahmeregelung für die Verbringung von Equiden aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in andere Mitgliedstaaten
(1) Abweichend von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a darf Rumänien die Versendung von Equiden in andere Mitgliedstaaten genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die gesamte Sendung muss
i) unter amtlicher Aufsicht in einem von den zuständigen Behörden für frei von EIA erklärten und zugelassenen Haltungsbetrieb („zugelassener Haltungsbetrieb“) isoliert und
ii) vor dem Datum der Versendung für mindestens 90 Tage in einem Mindestabstand von 200 m von anderen Equiden mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus gehalten worden sein.
b) Zwei im Abstand von 90 Tagen entnommene Blutproben aller Equiden, die zur Sendung gehören, müssen mit negativem Befund einem Agargel-Immundiffusionstest auf EIA (dem „AGID-Test“) unterzogen worden sein; die zweite dieser Blutproben muss in den letzten zehn Tagen vor dem Datum der Versendung aus dem zugelassenen Haltungsbetrieb entnommen worden sein; der AGID-Test muss die im einschlägigen Kapitel des Handbuchs mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere 2009 der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) („das Handbuch“) festgelegten Kriterien erfüllen.
c) Das Transportunternehmen muss die Vorkehrungen dokumentieren, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die zur Sendung gehörenden Equiden aus dem zugelassenen Haltungsbetrieb, direkt und ohne einen Markt oder eine Sammelstelle zu passieren, an den Bestimmungsort verbracht werden.
d) Gehören registrierte oder Zucht- und Nutzequiden zur Sendung, müssen alle anderen Equiden, die sich während des unter Buchstabe a Ziffer i genannten Isolationszeitraums in dem zugelassenen Haltungsbetrieb aufgehalten haben, mit negativem Befund einem AGID-Test unterzogen worden sein, für den die Blutproben entweder vor Verlassen des Haltungsbetriebs während der Isolation oder in den letzten zehn Tagen vor dem Datum der Versendung der Sendung aus dem zugelassenen Haltungsbetrieb entnommen worden sein müssen.
e) Alle zur Sendung gehörenden Equiden müssen mit einem elektronischen Transponder gekennzeichnet und durch das einzige Identifizierungsdokument für Equiden oder den Pass gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 ausgewiesen sein; dieses Dokument muss folgende Angaben enthalten:
i) in Abschnitt I Teil A Nummer 5 die Nummer, die beim Auslesen des Transponders angezeigt wird;
ii) in Abschnitt VII die in Übereinstimmung mit Buchstaben b bzw. d dieses Absatzes durchgeführten AGID-Tests und ihre Ergebnisse.
f) Die Ergebnisse der gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 durchgeführten Kontrollen in Bezug auf Fahrtenbücher müssen zufrieden stellend sein und dürfen keine Übermittlung von Angaben an eine Kontrollstelle gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d derselben Verordnung in einem Durchfuhrmitgliedstaat erfordern.
g) Die zur Sendung gehörenden Equiden müssen von einem ordnungsgemäß ausgefüllten Tiergesundheitszeugnis gemäß dem Muster in Anhang C der Richtlinie 90/426/EWG begleitet werden, in dem der Bestimmungsort angegeben sein muss und das folgende zusätzlichen Aufschrift trägt:
„Equiden versandt gemäß Beschluss 2010/346/EU der Kommission ( *1 ).
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann auf den ersten AGID-Test, der an mindestens 90 Tage vor der Versendung entnommenen Blutproben durchgeführt werden muss, verzichtet werden, wenn
a) der Bestimmungsmitgliedstaat eine solche Abweichung in Anwendung der in Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 90/426/EWG vorgesehenen Maßnahmen zugestanden hat oder
b) die Equiden zur direkten Verbringung in einen Schlachtbetrieb bestimmt sind und aus gemäß dem geltenden nationalen Programm zur Kontrolle von EIA frei von dieser Seuche erklärten Haltungsbetrieben kommend in einem zugelassenen Haltungsbetrieb versammelt wurden.
Artikel 3
Ausnahmeregelung für die Verbringung von Equiden aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in andere Mitgliedstaaten für Pferde, die an bestimmten Turnieren und Veranstaltungen teilnehmen
Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d und f darf Rumänien die Versendung registrierter Pferde in andere Mitgliedstaaten zur Teilnahme an Turnieren, die unter der Schirmherrschaft der Internationalen Reiterlichen Vereinigung (FEI) stehen, oder an wichtigen internationalen Rennveranstaltungen genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die Pferde sind mit negativem Befund einem AGID-Test gemäß den im Handbuch festgelegten Kriterien unterzogen worden, durchgeführt an einer Blutprobe, die in den letzten zehn Tagen vor dem Versanddatum aus dem zugelassenen Haltungsbetrieb entnommen wurde.
b) Alle Equiden, die sich in dem zugelassenen Haltungsbetrieb oder in einem Umkreis von 200 m um diesen befinden, sind ebenfalls mit negativem Befund einem AGID-Test unterzogen worden, durchgeführt an einer Blutprobe, die zwischen 90 und 180 Tagen vor dem geplanten Versanddatum entnommen wurde.
c) Die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben e und g aufgeführten Bedingungen sind erfüllt.
Artikel 4
Beschränkungen im Fall positiver Befunde bei AGID-Tests
Ist der Befund bei einem der gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und d oder gemäß Artikel 3 Buchstabe a dieses Beschlusses durchgeführten AGID-Tests positiv, wird über den gesamten zugelassenen Haltungsbetrieb eine amtliche Verbringungsbeschränkung verhängt, bis die in Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a dritter Gedankenstrich der Richtlinie 90/426/EWG des Rates vorgeschriebenen Maßnahmen durchgeführt worden sind.
Artikel 5
Ausnahmeregelung für tiefgefrorenes Sperma, tiefgefrorene Eizellen und Embryonen von Equiden sowie aus Equiden gewonnene tiefgefrorene Bluterzeugnisse
(1) Abweichend von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b darf Rumänien die Versendung von tiefgefrorenem Equidensperma in andere Mitgliedstaaten genehmigen, sofern die in Anhang D Kapitel II Absatz 1 Nummer 1.6 Buchstabe c, Nummern 1.7 und 1.8 der Richtlinie 92/65/EWG festgelegten Anforderungen erfüllt sind.
(2) Abweichend von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c darf Rumänien die Versendung tiefgefrorener Embryonen genehmigen, sofern diese Spenderstuten entnommen wurden, die mit negativem Befund einem AGID-Test unterzogen wurden, durchgeführt an Blutproben, die im Abstand von 90 Tagen entnommen wurden; die zweite Blutprobe muss dabei zwischen 30 und 45 Tagen nach dem Datum der Entnahme der Embryonen entnommen worden sein.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Sendungen tiefgefrorenen Spermas oder tiefgefrorener Embryonen müssen von einem gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie 92/65/EWG für die betreffende Sendung ausgestellten Tiergesundheitszeugnis begleitet werden, das folgende zusätzliche Aufschrift trägt:
„Equidensperma/Equidenembryonen (Nichtzutreffendes bitte streichen) versandt gemäß Beschluss 2010/346/EU der Kommission ( *2 ).
(4) Abweichend von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d darf Rumänien die Versendung von Equidenserum in andere Mitgliedstaaten genehmigen, sofern die in Anhang VIII Kapitel V Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 festgelegten Anforderungen erfüllt sind.
Artikel 6
Zusätzliche Verpflichtungen Rumäniens
Rumänien trägt dafür Sorge, dass
a) Name und geografische Lage der zugelassenen Haltungsbetriebe sowie der Name und die berufliche Befähigung des amtlichen Tierarztes, der für den zugelassenen Haltungsbetrieb und die Unterzeichnung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 5 Absatz 3 genannten Tiergesundheitszeugnisse verantwortlich ist, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt werden;
b) das amtliche Laboratorium, das die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und d und Artikel 3 genannten AGID-Tests durchführt,
i) die in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festgelegten Anforderungen erfüllt;
ii) sich bis zum 31. Dezember 2010 — und danach jedes Jahr — in Zusammenarbeit mit dem Referenzlaboratorium der Union für Krankheiten von Equiden mit Ausnahme der Pferdepest einem jährlichen Leistungstest unterzieht;
c) für jeden der gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und d und Artikel 3 in den letzten zehn Tagen vor dem Versanddatum durchgeführten AGID-Tests ein Doppel der Blutproben für mindestens 90 Tage in den unter Buchstabe b genannten amtlichen Laboratorien aufbewahrt wird, es sei denn,
i) das Tier wurde gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 als tot gemeldet, oder
ii) für den unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b genannten AGID-Test wurde vor Ablauf der 90-Tage-Frist ein negativer Befund gemeldet;
d) jede Verbringung dem Bestimmungsort mit Hilfe des TRACES-Systems mindestens 36 Stunden vor dem Ankunftszeitpunkt gemeldet wird.
Artikel 7
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, in denen sich die Bestimmungsorte befinden
(1) Ist eine Verbringung von Equiden gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b nach Artikel 6 Buchstabe d gemeldet worden, so tragen die Mitgliedstaaten, in denen sich die Bestimmungsorte befinden, dafür Sorge, dass die Equiden nach ihrer Ankunft entweder
a) innerhalb von 72 Stunden nach der den zuständigen Behörden über das TRACES-System gemeldeten Ankunftszeit im Schlachtbetrieb geschlachtet werden; 10 % der Sendungen, die gemäß den Bestimmungen dieses Beschlusses im Schlachtbetrieb eintreffen, müssen nach der Ankunft einem AGID-Test unterzogen werden, oder
b) unter amtstierärztlicher Aufsicht in dem Bestimmungsbetrieb, der auf dem unter Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g genannten Tiergesundheitszeugnis angegeben ist, für mindestens 30 Tage isoliert und in einem Abstand von mindestens 200 m von anderen Equiden oder unter vektorgeschützten Bedingungen gehalten werden sowie mit negativem Befund einem AGID-Test unterzogen werden, durchgeführt an einer Blutprobe, die nicht vor dem 28. Tag nach Beginn der Isolation entnommen wurde.
(2) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Sendungen von Equiden gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b nach ihrer Ankunft im Bestimmungsbetrieb gemäß Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels nur dann vor Ablauf einer Frist von 90 Tagen aus diesem Betrieb in andere Mitgliedstaaten versandt werden, wenn
a) sie mit negativem Befund einem AGID-Test unterzogen wurden, durchgeführt an einer Blutprobe, die in den letzten zehn Tagen vor dem Versanddatum entnommen wurde, und
b) von einem ordnungsgemäß ausgefüllten Tiergesundheitszeugnis gemäß dem Muster in Anhang C der Richtlinie 90/426/EWG begleitet werden.
Artikel 8
Berichterstattungspflichten
Mitgliedstaaten, deren Handel mit Equiden, deren Sperma, Eizellen oder Embryonen von den Bestimmungen dieses Beschlusses betroffen ist, erstatten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Monate, bei den Sitzungen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit Bericht.
Artikel 9
Kosten für den Verwaltungsaufwand
(1) Rumänien trifft die notwendigen Maßnahmen, falls nötig gesetzgeberischer Art, um sicherzustellen, dass die Kosten für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand im Hinblick auf die Versendung von Equiden, deren Sperma, Eizellen, Embryonen oder Equidenserum aus diesem Mitgliedstaat gemäß den Artikeln 2, 3 und 5, einschließlich der Kosten für die notwendigen Labor- und Nachfolgeuntersuchungen, vollständig vom Versender der Equiden bzw. Equidenerzeugnisse getragen werden.
(2) Die Bestimmungsmitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, falls nötig gesetzgeberischer Art, um sicherzustellen, dass die Kosten für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand im Hinblick auf die Verbringung von Equiden aus Rumänien gemäß den Artikeln 2 und 3, einschließlich der Kosten für die notwendigen Labor- und Nachfolgeuntersuchungen, die bis zur vollständigen Durchführung der in Artikel 7 genannten Maßnahmen anfallen, vollständig vom Empfänger der Equiden getragen werden.
Artikel 10
Aufhebung
Die Entscheidung 2007/269/EG wird aufgehoben.
Artikel 11
Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG
Regionen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a:
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Mitgliedstaat |
Region |
Bemerkung |
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Rumänien |
Bihor |
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Satu Mare |
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Maramureș |
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Bistriț-Năsăud |
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Sălaj |
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Cluj |
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Mureș |
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Harghita |
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Alba |
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Sibiu |
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Brașov |
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Hunedora |
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Caraș-Severin |
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Gorj |
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Vâlcea |
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Tulcea |
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( *1 ) ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 48.“
( *2 ) ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 48.“