02018R0858 — DE — 06.12.2022 — 003.001
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VERORDNUNG (EU) 2018/858 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1) |
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Nr. |
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VERORDNUNG (EU) 2019/2144 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2019 |
L 325 |
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16.12.2019 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1445 DER KOMMISSION vom 23. Juni 2021 |
L 313 |
4 |
6.9.2021 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2236 DER KOMMISSION vom 20. Juni 2022 |
L 296 |
1 |
16.11.2022 |
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EU) 2018/858 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 30. Mai 2018
über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG
(Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL I
GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden zudem die Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Teilen und Ausrüstungen festgelegt, von denen eine ernste Gefahr für das einwandfreie Funktionieren der wesentlichen Systeme der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Fahrzeuge ausgehen kann.
Artikel 2
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt nicht für die nachstehenden Fahrzeuge:
landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 );
zwei- oder dreirädrige und vierrädrige Fahrzeuge im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 );
Kettenfahrzeuge;
Fahrzeuge, die ausschließlich für den Einsatz durch die Streitkräfte konstruiert und gebaut oder dafür angepasst wurden.
Für die folgenden Fahrzeuge kann der Hersteller gemäß dieser Verordnung eine Typgenehmigung oder eine Fahrzeug-Einzelgenehmigung beantragen, sofern diese Fahrzeuge die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen:
Fahrzeuge, die hauptsächlich für den Einsatz auf Baustellen, in Steinbrüchen, in Häfen oder auf Flughäfen konstruiert und gebaut wurden;
Fahrzeuge, die für den Einsatz durch den Katastrophenschutz, die Feuerwehr und die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte konstruiert und gebaut wurden oder dafür angepasst wurden;
alle Fahrzeuge mit eigenem Antrieb, die speziell für die Verrichtung von Arbeiten konstruiert und gebaut wurden und bauartbedingt nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern geeignet sind und die keine auf einem Kraftfahrzeugfahrgestell montierte Maschinen sind.
Derartige Genehmigungen lassen die Anwendung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) unberührt.
Für die folgenden Fahrzeuge kann der Hersteller gemäß dieser Verordnung eine Fahrzeug-Einzelgenehmigung beantragen:
Fahrzeuge, die ausschließlich für Straßenrennen bestimmt sind;
Prototypen von Fahrzeugen, die unter der Verantwortung eines Herstellers zur Durchführung eines speziellen Testprogramms auf der Straße betrieben werden, sofern sie eigens für diesen Zweck konstruiert und gebaut wurden.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung und der in Anhang II aufgeführten Rechtsakte — soweit dort nichts anderes bestimmt ist — bezeichnet der Ausdruck
„Typgenehmigung“ das Verfahren, nach dem eine Genehmigungsbehörde bescheinigt, dass ein Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen entspricht;
„EU-Typgenehmigung“ das Verfahren, nach dem eine Genehmigungsbehörde bescheinigt, dass ein Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen dieser Verordnung entspricht;
„nationale Typgenehmigung“ das Verfahren, nach dem eine Genehmigungsbehörde bescheinigt, dass der Typ eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit die einschlägigen Verwaltungsbestimmungen und technischen Anforderungen des Rechts eines Mitgliedstaats erfüllt, wobei die Gültigkeit einer solchen Genehmigung auf das Gebiet jenes Mitgliedstaats beschränkt ist;
„Typgenehmigungsbogen“ das Dokument, mit dem die Genehmigungsbehörde amtlich bescheinigt, dass für einen Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit eine Typgenehmigung erteilt wurde;
„Übereinstimmungsbescheinigung“ das vom Hersteller ausgestellte Dokument, mit dem bescheinigt wird, dass ein hergestelltes Fahrzeug dem genehmigten Fahrzeugtyp und allen zum Zeitpunkt seiner Herstellung anwendbaren Rechtsakten entspricht;
„Fahrzeug-Einzelgenehmigung“ das Verfahren, nach dem eine Genehmigungsbehörde bescheinigt, dass ein bestimmtes einzelnes Fahrzeug, das eine oder keine Einzelausführung darstellt, den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen für die EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung oder für die nationale Fahrzeug-Einzelgenehmigung entspricht;
„Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung“ das Verfahren, nach dem eine Genehmigungsbehörde bescheinigt, dass ein unvollständiger, vollständiger oder vervollständigter Fahrzeugtyp den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen entspricht;
„Mehrstufen-Typgenehmigung“ das Verfahren, nach dem eine oder mehrere Genehmigungsbehörden bescheinigen, dass — je nach Fertigungsstufe — ein Typ eines unvollständigen oder vervollständigten Fahrzeugs den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen entspricht;
„Mehrphasen-Typgenehmigung“ das Verfahren, bei dem schrittweise für sämtliche zum Fahrzeug gehörigen Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten die EU- Typgenehmigungsbögen oder UN-Typgenehmigungsbögen eingeholt werden und in seinem letzten Schritt zur Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung führt;
„Einphasen-Typgenehmigung“ das Verfahren, nach dem eine Genehmigungsbehörde in einem einzigen Vorgang bescheinigt, dass ein Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen entspricht;
„gemischte Typgenehmigung“ eine Mehrphasen-Typgenehmigung, bei der die Typgenehmigungen für ein System oder mehrere Systeme in der Schlussphase der Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung erlangt wurden, ohne dass für diese Systeme EU-Typgenehmigungsbogen ausgestellt werden mussten;
„System-Typgenehmigung“ das Verfahren, nach dem eine Genehmigungsbehörde bescheinigt, dass ein Typ eines Systems den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen entspricht;
„Typgenehmigung einer selbstständigen technischen Einheit“ das Verfahren, nach dem eine Genehmigungsbehörde bescheinigt, dass ein Typ einer selbstständigen technischen Einheit den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen für einen oder mehrere bestimmte Fahrzeugtypen entspricht;
„Bauteil-Typgenehmigung“ das Verfahren, nach dem eine Genehmigungsbehörde bescheinigt, dass ein Bauteil unabhängig von einem Fahrzeug den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen entspricht;
„Fahrzeug“ ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger;
„Kraftfahrzeug“ ein vollständiges, vervollständigtes oder unvollständiges Fahrzeug, das dafür konstruiert und gebaut ist, von einem eigenen Antrieb, auf mindestens vier Rädern und mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h bewegt zu werden;
„Anhänger“ ein Fahrzeug auf Rädern ohne eigenen Antrieb, das dafür konstruiert und gebaut ist, von einem Kraftfahrzeug gezogen zu werden, und das zumindest um eine horizontale Achse normal zur Längsmittelebene und um eine vertikale Achse parallel zur Längsmittelebene des Zugfahrzeugs drehbar ist;
„System“ eine den Anforderungen dieser Verordnung oder der in Anhang II aufgeführten Rechtsakte unterliegende Gesamtheit von Einrichtungen, die gemeinsam eine oder mehrere bestimmte Funktionen in einem Fahrzeug erfüllen;
„Bauteil“ eine den Anforderungen dieser Verordnung oder der in Anhang II aufgeführten Rechtsakte unterliegende Einrichtung, die Teil eines Fahrzeugs werden soll und unabhängig von diesem Fahrzeug typgenehmigt werden kann, sofern der betreffende Rechtsakt das ausdrücklich vorsieht;
„selbstständige technische Einheit“ eine den Anforderungen dieser Verordnung oder der in Anhang II aufgeführten Rechtsakte unterliegende Einrichtung, die Teil eines Fahrzeugs werden soll und unabhängig, aber nur in Verbindung mit einem oder mehreren angegebenen Fahrzeugtypen typgenehmigt werden kann, sofern der betreffende Rechtsakt das ausdrücklich vorsieht;
„Teile“ Waren, die für den Bau, die Reparatur und die Wartung eines Fahrzeugs verwendet werden, sowie Ersatzteile;
„Ausrüstung“ Waren, ausgenommen Teile, die einem Fahrzeug hinzugefügt oder daran angebracht werden können;
„Ersatzteile“ Waren, die in ein Fahrzeug eingebaut oder an ihm angebracht werden, um Originalteile dieses Fahrzeugs zu ersetzen, wozu auch Waren zählen, die für die Nutzung des Fahrzeugs erforderlich sind, mit Ausnahme von Kraftstoffen;
„Basisfahrzeug“ ein Fahrzeug, das für die erste Stufe einer Mehrstufen-Typgenehmigung verwendet wird;
„unvollständiges Fahrzeug“ ein Fahrzeug, das mindestens eine weitere Vervollständigungsstufe durchlaufen muss, damit es den einschlägigen technischen Anforderungen dieser Verordnung entspricht;
„vervollständigtes Fahrzeug“ ein Fahrzeug, das das Ergebnis einer Mehrstufen-Typgenehmigung ist und das den einschlägigen technischen Anforderungen dieser Verordnung entspricht;
„vollständiges Fahrzeug“ ein Fahrzeug, das keiner Vervollständigung bedarf, um die einschlägigen technischen Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen;
„Fahrzeug aus einer auslaufenden Serie“ ein Fahrzeug aus dem Lagerbestand, das wegen des Inkrafttretens neuer technischer Anforderungen, nach denen es nicht typgenehmigt ist, nicht oder nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt, zugelassen oder in Betrieb genommen werden kann;
„mit alternativem Kraftstoff betriebenes Fahrzeug“ ein Fahrzeug, das so ausgelegt ist, dass es mit mindestens einem Kraftstofftyp betrieben werden kann, der entweder bei atmosphärischer Temperatur und atmosphärischem Druck gasförmig ist oder im Wesentlichen nicht aus Mineralöl gewonnen wird;
„Kleinserienfahrzeug“ einen Fahrzeugtyp, für den die Anzahl der auf dem Markt bereitgestellten, zugelassenen oder in Betrieb genommen Einheiten die jährlichen Höchstgrenzen nach Anhang V nicht überschreitet;
„Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung“ ein Fahrzeug der Klasse M, N oder O mit spezifischen technischen Merkmalen, mit denen eine Funktion erfüllt werden soll, für die spezielle Vorkehrungen oder eine besondere Ausrüstung erforderlich sind;
„Fahrzeugtyp“ eine bestimmte Gruppe von Fahrzeugen, die wenigstens die in Anhang I Teil B angegebenen Merkmale gemeinsam haben, einschließlich einer Gruppe von Fahrzeugen, die die dort genannten Varianten und Versionen umfasst;
„Sattelanhänger“ ein gezogenes Fahrzeug, dessen Achse(n) (bei gleichmäßiger Beladung) hinter dem Massenschwerpunkt des Fahrzeugs angeordnet ist (sind) und das mit einer Verbindungseinrichtung ausgerüstet ist, die die Übertragung horizontaler und vertikaler Kräfte zum Zugfahrzeug ermöglicht;
„Marktüberwachung“ die von den Marktüberwachungsbehörden durchgeführten Tätigkeiten und von ihnen getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass auf dem Markt bereitgestellte Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten sowie Teile und Ausrüstungen mit den Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsvorschriften der Union übereinstimmen und keine Gefährdung für die Gesundheit, Sicherheit, Umwelt oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Rechtsgüter darstellen;
„Marktüberwachungsbehörde“ die nationale Behörde bzw. die nationalen Behörden, die für die Durchführung der Marktüberwachung auf dem Gebiet des Mitgliedstaats zuständig ist bzw. sind;
„Genehmigungsbehörde“ die der Kommission von einem Mitgliedstaat gemeldete Behörde bzw. gemeldeten Behörden dieses Mitgliedstaats, die zuständig ist bzw. sind für alle Belange der Typgenehmigung für ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit oder der Einzelgenehmigung für ein Fahrzeug sowie für das Autorisierungsverfahrens für Teile und Ausrüstungen sowie für die Ausstellung und gegebenenfalls den Entzug oder die Versagung von Genehmigungsbogen; sie fungieren ferner als Kontaktstelle für die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, benennen die technischen Dienste und sorgen dafür, dass der Hersteller seine Pflichten im Zusammenhang mit der Übereinstimmung der Produktion erfüllt;
„nationale Behörde“ eine Genehmigungsbehörde oder jede andere Behörde, die an der Marktüberwachung, der Grenzkontrolle oder der Zulassung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten sowie Teilen oder Ausrüstungen in einem Mitgliedstaat beteiligt oder dafür zuständig ist;
„technischer Dienst“ eine Organisation oder Stelle, die von der Genehmigungsbehörde als Prüflabor für die Durchführung von Prüfungen oder als Konformitätsbewertungsstelle für die Durchführung der Anfangsbewertung und anderer Prüfungen oder Kontrollen benannt wurde;
„nationale Akkreditierungsstelle“ eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne von Artikel 2 Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;
„Hersteller“ eine natürliche oder juristische Person, die für alle Aspekte der Typgenehmigung eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit oder für die Fahrzeug-Einzelgenehmigung oder das Autorisierungsverfahren für Teile und Ausrüstungen, für die Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion und für die Angelegenheiten der Marktüberwachung im Zusammenhang mit diesem Fahrzeug, Bauteil, dieser selbstständigen technischen Einheit, diesem Teil und dieser Ausrüstung verantwortlich ist, und zwar unabhängig davon, ob diese Person unmittelbar an allen Phasen der Konstruktion und des Baus des Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit beteiligt ist;
„Bevollmächtigter des Herstellers“ eine in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller ordnungsgemäß dazu bevollmächtigt wurde, den Hersteller in den von dieser Verordnung geregelten Angelegenheiten bei der Genehmigungsbehörde oder der Marktüberwachungsbehörde zu vertreten und im Namen des Herstellers zu handeln;
„Einführer“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Fahrzeug, System, Bauteil, eine selbstständige technische Einheit, ein Teil oder eine Ausrüstung in Verkehr bringt, die in einem Drittstaat gefertigt wurde;
„Händler“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers, die ein Fahrzeug, System, Bauteil, eine selbstständige technische Einheit, ein Teil oder eine Ausrüstung auf dem Markt bereitstellt;
„Wirtschaftsakteur“ den Hersteller, den Bevollmächtigten des Herstellers, den Einführer oder den Händler;
„unabhängiger Wirtschaftsakteur“ eine natürliche oder juristische Person, die kein Vertragshändler oder keine Vertragswerkstatt ist und direkt oder indirekt an der Wartung und Reparatur von Fahrzeugen beteiligt ist, einschließlich Reparaturbetriebe, Hersteller oder Händler von Werkstattausrüstung, Werkzeugen oder Ersatzteilen, sowie Herausgeber von technischen Informationen, Automobilclubs, Pannenhilfsdienste, Anbieter von Inspektions- und Prüfdienstleistungen sowie Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung von Mechanikern, Herstellern und Reparaturkräften für Ausrüstungen von Fahrzeugen, die mit alternativen Kraftstoffen betrieben werden; hierzu gehören auch Vertragswerkstätten und Händler, die zum Vertriebsnetz eines Fahrzeugherstellers gehören, sofern sie Reparatur- und Wartungsarbeiten an Fahrzeugen ausführen, die nicht von dem Hersteller stammen, zu dessen Vertriebsnetz sie gehören;
„Vertragswerkstatt“ eine natürliche oder juristische Person, die Reparatur- und Wartungsdienstleistungen für Fahrzeuge erbringt und dem Vertriebssystem des Herstellers angehört;
„unabhängiger Reparaturbetrieb“ eine natürliche oder juristische Person, die Reparatur- und Wartungsdienstleistungen für Fahrzeuge erbringt und nicht dem Vertriebssystem des Herstellers angehört;
„Reparatur- und Wartungsinformationen“ sämtliche Informationen, die für Diagnose, Instandhaltung und Inspektion eines Fahrzeugs, seiner Vorbereitung auf Straßenverkehrssicherheitsprüfungen, Reparatur, Neuprogrammierung oder Neuinitialisierung des Fahrzeugs oder für Ferndiagnoseleistungen für das Fahrzeug sowie für die Anbringung von Teilen und Ausrüstungen an Fahrzeugen erforderlich sind- einschließlich aller nachfolgenden Ergänzungen und Aktualisierungen dieser Informationen —, die der Hersteller seinen Vertragspartnern, -händlern und -reparaturbetrieben zur Verfügung stellt oder die vom Hersteller für Reparatur- und Wartungszwecke verwendet werden;
„Fahrzeug-OBD-Informationen“ Informationen, die von einem On-Board- Diagnosesystem (OBD-System) generiert werden, das sich in einem Fahrzeug befindet oder an einen Motor angeschlossen und in der Lage ist, eine Fehlfunktion festzustellen und deren Auftreten gegebenenfalls durch ein Warnsystem anzuzeigen und mithilfe rechnergespeicherter Informationen den wahrscheinlichen Bereich von Fehlfunktionen anzuzeigen sowie diese Informationen nach außen zu übermitteln;
„Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils, einer selbstständigen technischen Einheit, eines Teils oder einer Ausrüstung in der Union;
„Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils, einer selbstständigen technischen Einheit, eines Teils oder einer Ausrüstung zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
„Inbetriebnahme“ den erstmaligen bestimmungsgemäßen Einsatz eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils, einer selbstständigen technischen Einheit, eines Teils oder einer Ausrüstung in der Union;
„Zulassung“ eine behördliche Genehmigung für die unbefristete oder befristete Inbetriebnahme eines genehmigten Fahrzeugs im Straßenverkehr, die die Identifizierung des Fahrzeugs und die Zuteilung einer als amtliches Kennzeichen bezeichneten Seriennummer umfasst;
„virtuelles Prüfverfahren“ Computersimulationen einschließlich Berechnungen, zum Nachweis, dass ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit den technischen Anforderungen eines in Anhang II aufgeführten Rechtsakts entspricht, ohne dass dabei ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit physisch vorhanden sein muss;
„alternative Anforderungen“ Verwaltungsvorschriften und technische Anforderungen, die darauf abzielen, ein gleichwertiges Maß an funktionaler Sicherheit, Umweltschutz und Sicherheit der Fahrzeuginsassen zu gewährleisten wie — soweit praktisch durchführbar — die Vorschriften eines oder mehrerer der in Anhang II aufgeführten Rechtsakte;
„Vor-Ort-Bewertung“ eine Überprüfung in den Räumlichkeiten des technischen Dienstes oder eines seiner Unterauftragnehmer oder Zweigunternehmen;
„Vor-Ort-Bewertung zur Überwachung“ eine regelmäßige routinemäßige Vor-Ort-Bewertung, bei der es sich weder um die für die Erstbenennung durchgeführte Vor-Ort-Bewertung des technischen Dienstes oder eines seiner Unterauftragnehmer oder seiner Zweigstellen noch um die für die Verlängerung der Benennung durchgeführte Vor-Ort-Bewertung handelt;
„Herstellungsdatum des Fahrzeugs“ das Datum, zu dem die Herstellung eines Fahrzeugs gemäß der vom betreffenden Hersteller erlangten Genehmigung abgeschlossen wurde.
Artikel 4
Fahrzeugklassen
Im Sinne dieser Verordnung gelten die nachstehenden Fahrzeugklassen:
Klasse M umfasst vorwiegend für die Beförderung von Personen und deren Gepäck ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge, unterteilt in:
i) |
Klasse M1 : Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen zusätzlich zum Fahrersitz und ohne Stehplätze, unabhängig davon, ob die Anzahl der Sitzplätze auf den Fahrersitz beschränkt ist; |
ii) |
Klasse M2 : Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen zusätzlich zum Fahrersitz und mit einer Gesamtmasse von höchstens 5 Tonnen, unabhängig davon, ob diese Fahrzeuge über Stehplätze verfügen, und |
iii) |
Klasse M3 : Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen zusätzlich zum Fahrersitz und mit einer Gesamtmasse über 5 Tonnen, unabhängig davon, ob diese Fahrzeuge über Stehplätze verfügen. |
Die Klasse N umfasst vorwiegend für die Beförderung von Gütern ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge, unterteilt in:
i) |
Klasse N1 : Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3,5 Tonnen; |
ii) |
Klasse N2 : Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 Tonnen bis höchstens 12 Tonnen und |
iii) |
Klasse N3 : Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 12 Tonnen; |
Klasse O umfasst Anhänger, unterteilt in:
i) |
Klasse O1 : Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 0,75 Tonnen; |
ii) |
Klasse O2 : Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse über 0,75 Tonnen bis höchstens 3,5 Tonnen; |
iii) |
Klasse O3 : Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 Tonnen bis höchstens 10 Tonnen und |
iv) |
Klasse O4 : Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse über 10 Tonnen. |
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 82 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I hinsichtlich der Fahrzeugtypen und Aufbautypen zur Anpassung an den technischen Fortschritt zu aktualisieren.
KAPITEL II
ALLGEMEINE PFLICHTEN
Artikel 5
Technische Anforderungen
Bei Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten gilt, dass sie diese Verordnung insbesondere dann nicht einhalten, wenn
sie von den Angaben in den EU-Typgenehmigungsbogen und deren Anlagen oder von den beschreibenden Angaben in den Prüfberichten stärker abweichen, als nach dem betreffenden Rechtsakt zulässig ist;
die im betreffenden Rechtsakt festgelegten Leistungskriterien oder Grenzwerte für die Serienproduktion nicht unter allen im betreffenden Rechtsakt erlaubten Bedingungen eingehalten worden sind;
die Genehmigungsbehörden, die Marktüberwachungsbehörden oder die Kommission nicht in der Lage sind, eine Herstellerangabe im Beschreibungsbogen unter den Bedingungen des einschlägigen Rechtsakts nachzuvollziehen.
Für die Bewertung der Erfüllung der Anforderungen nach diesem Absatz werden ausschließlich die Kontrollen, Prüfungen, Inspektionen und Bewertungen berücksichtigt, die von den Genehmigungsbehörden, den Marktüberwachungsbehörden und der Kommission oder in deren Auftrag durchgeführt wurden.
Artikel 6
Pflichten der Mitgliedstaaten
Die Meldung umfasst den Namen dieser Behörden, ihre Anschrift, einschließlich ihrer elektronischen Anschrift, und ihre Zuständigkeitsbereiche. Die Kommission veröffentlicht die Liste der Genehmigungsbehörden und der Marktüberwachungsbehörden mit den dazugehörigen Kontaktdaten auf ihrer Internetseite.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre Genehmigungs- und ihre Marktüberwachungsbehörden eine strikte Trennung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und Funktionen einhalten und ihren Tätigkeiten unabhängig voneinander nachgehen. Diese Behörden können derselben Organisation angehören, sofern ihre Tätigkeiten jeweils unabhängig als Teil eigener Strukturen verwaltet werden.
Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes können die Mitgliedstaaten entscheiden, die Teilnahme am Straßenverkehr, das Inverkehrbringen, die Zulassung oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen nicht zu gestatten, die zwar nach der vorliegenden Verordnung typgeprüft worden sind, aber die harmonisierten Abmessungen, Gewichte und Achslasten in Anhang I der Richtlinie 96/53/EG des Rates ( 4 ) überschreiten.
Die Mitgliedstaaten ermöglichen der Öffentlichkeit den Zugang zu einer Zusammenfassung der Ergebnisse der regelmäßigen Überprüfungen und Bewertungen.
Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission und dem Forum darüber, wie sie die Empfehlungen des Forums gemäß Artikel 11 Absatz 5 umsetzen.
Die Mitgliedstaaten ermöglichen der Öffentlichkeit den Zugang zu einer Zusammenfassung der Ergebnisse der regelmäßigen Überprüfungen und Bewertungen.
Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission und dem Forum darüber, wie sie die in Artikel 11 Absatz 5 genannten Empfehlungen des Forums umsetzen.
Artikel 7
Pflichten der Genehmigungsbehörden
Die Genehmigungsbehörden arbeiten effizient und wirksam miteinander zusammen und tauschen Informationen aus, die für ihre Rolle und Funktionen von Belang sind.
Artikel 8
Pflichten der Marktüberwachungsbehörden
Bei der Durchführung dieser Kontrollen berücksichtigen die Marktüberwachungsbehörden
die geltenden Grundsätze der Risikobewertung,
mit Gründen versehene Beschwerden und
alle sonstigen einschlägigen Informationen, einschließlich der im Forum ausgetauschten Informationen und der Prüfungsergebnisse, die von anerkannten Dritten veröffentlicht werden, wenn diese die Anforderungen der in Artikel 13 Absatz 10 genannten Durchführungsrechtsakte erfüllen.
Jede Prüfung dient dazu, die Einhaltung der geltenden Rechtsakte, die in Anhang II aufgeführt sind, nachzuprüfen.
Die Marktüberwachungsbehörden arbeiten mit den Wirtschaftsakteuren bei Vorkehrungen zusammen, durch die die Gefahren abgewendet oder gemindert werden könnten, die durch von diesen Wirtschaftsakteuren auf dem Markt bereitgestellten Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten verursacht werden.
Artikel 9
Nachprüfung der Einhaltung der Vorschriften durch die Kommission
Die Prüfungen und Kontrollen werden unter anderem durch Prüfungen im Labor und auf der Straße auf der Grundlage statistisch aussagekräftiger Stichproben durchgeführt, und sie werden durch Überprüfungen der Unterlagen ergänzt.
Bei Durchführung dieser Prüfungen und Inspektionen berücksichtigt die Kommission
die anerkannten Grundsätze der Risikobewertung,
mit Gründen versehene Beschwerden und
alle sonstigen einschlägigen Informationen, einschließlich der im Forum ausgetauschten Informationen, der Prüfungsergebnisse, die von anerkannten Drittprüfstellen veröffentlicht werden, wenn diese die Anforderungen der in Artikel 13 Absatz 10 genannten Durchführungsrechtsakte erfüllen, Informationen zu neuen Technologien auf dem Markt und Berichten über auf der Straße durchgeführte Fernmessungen.
Die Kommission kann die Wahrnehmung von Kontrollen oder Prüfungen technischen Diensten anvertrauen; in diesem Fall handeln die technischen Dienste im Auftrag der Kommission. Vertraut die Kommission die Wahrnehmung von Kontrollen oder Prüfungen für die Zwecke dieses Artikels einem technischen Dienst an, so stellt sie sicher, dass es sich bei diesem nicht um den technischen Dienst handelt, der die ursprüngliche Typgenehmigungsprüfung durchgeführt hat.
Diese Prüfungen und Kontrollen können vorgenommen werden
an Neufahrzeugen, die Hersteller oder andere Wirtschaftsakteure gemäß Absatz 2 geliefert haben,
an zugelassenen Fahrzeugen im Einvernehmen mit dem Inhaber der Zulassungsbescheinigung.
Der Mitgliedstaat arbeitet mit der Kommission zusammen, wenn diese die Prüfungen und Inspektionen durchführt.
Zu diesen Daten gehören auch alle Parameter und Einstellungen, die zur genauen Nachstellung der zum Zeitpunkt der Typgenehmigungsprüfung herrschenden Prüfbedingungen benötigt werden. Die Kommission legt in Durchführungsrechtsakten die zur Verfügung zu stellenden Daten fest und beachtet dabei den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und den Schutz personenbezogener Daten gemäß den Rechtsvorschriften der Union und dem nationalen Recht. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 83 Absatz 2 erlassen.
Ergeben sich durch die Prüfungen und Inspektionen Zweifel an der Richtigkeit der Typgenehmigung selbst, so unterrichtet die Kommission die betreffende(n) Genehmigungsbehörde(n) sowie das Forum unverzüglich.
Die Kommission unterrichtet die zuständigen Typgenehmigungs- und Marktüberwachungsbehörden damit diese geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Nutzer in ihrem Staatsgebiet innerhalb eines angemessenen Zeitraumes vor jeder Nichtübereinstimmung zu warnen, die sie bei einem Fahrzeug, System, Bauteil oder einer selbstständigen technischen Einheit ermittelt hat, um so die Gefahr einer Verletzung oder eines Schadenseintritts zu verhindern oder zu verringern.
Nach jeder von ihr durchgeführten Nachprüfung der Einhaltung der Vorschriften veröffentlicht die Kommission einen Bericht über ihre Erkenntnisse und übermittelt diese den Mitgliedstaaten und dem Forum. Dieser Bericht enthält detaillierte Angaben zu den bewerteten Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten sowie zum betreffenden Hersteller und eine kurze Darlegung der Erkenntnisse, gegebenenfalls einschließlich der Art der Nichteinhaltung.
Artikel 10
Bewertungen durch die Kommission
Abweichend von Unterabsatz 1 kann eine Genehmigungsbehörde weniger häufig bewertet werden, wenn nach Auffassung der Kommission aus der ersten Bewertung dieser Behörde hervorgeht, dass die eingerichteten Verfahren die wirksame Anwendung dieser Verordnung gewährleisten, wobei Umfang und Bandbreite der erteilten EU-Typgenehmigungen berücksichtigt werden.
Artikel 11
Forum für den Informationsaustausch über die Durchsetzung
Das Forum besteht aus Vertretern, die von den einzelnen Mitgliedstaaten ernannt werden und ihre Typgenehmigungs- und Marktüberwachungsbehörden vertreten.
Wann immer es zweckmäßig ist, können technische Dienste, anerkannte Dritte, die die Anforderungen der in Artikel 13 Absatz 10 genannten Durchführungsrechtsakte erfüllen, Vertreter des Europäischen Parlaments, der Industrie und betreffender Wirtschaftsakteure sowie von Akteuren aus den Bereichen Sicherheit und Umweltschutz eingeladen werden, als Beobachter an den Sitzungen des Forums gemäß der in Absatz 7 des vorliegenden Artikels genannten Geschäftsordnung teilzunehmen.
Die Ziele der Beratungsaufgaben des Forums umfassen die Förderung bester Verfahren, um die einheitliche Auslegung und Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern, den Austausch von Informationen über Probleme bei der Durchsetzung, die Zusammenarbeit, insbesondere bei der Bewertung, Benennung und Überwachung technischer Dienste, die Entwicklung von Arbeitsmethoden und -instrumenten, die Entwicklung eines Verfahrens für den elektronischen Informationsaustausch und die Bewertung harmonisierter Durchsetzungsprojekte sowie über Geldbußen.
Das Forum prüft
Angelegenheiten im Zusammenhang mit der einheitlichen Auslegung der Anforderungen, die in dieser Verordnung und in den in Anhang II aufgeführten Rechtsakten festgelegt sind, bei der Umsetzung dieser Anforderungen;
die Ergebnisse der Typgenehmigungs- und Marktüberwachungstätigkeiten, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absätze 8 und 9 durchgeführt werden;
die Ergebnisse der von der Kommission gemäß Artikel 9 durchgeführten Prüfungen und Inspektionen;
die von der Kommission gemäß Artikel 10 durchgeführten Bewertungen;
Prüfberichte über Fälle möglicher Nichteinhaltung, vorgelegt von anerkannten Dritten, die die Anforderungen der in Artikel 13 Absatz 10 genannten Durchführungsrechtsakte erfüllen;
die Ergebnisse der von den Genehmigungsbehörden gemäß Artikel 31 durchgeführten Tätigkeiten im Bereich der Übereinstimmung der Produktion;
die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 67 Absatz 6 vorgelegten Informationen über ihre Verfahren zur Bewertung, Benennung und Meldung von technischen Diensten sowie zur Überwachung der technischen Dienste;
Angelegenheiten allgemeiner Bedeutung für die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an die Bewertung, Benennung und Überwachung technischer Dienste gemäß Artikel 67 Absatz 10 und Artikel 78 Absatz 4;
von Wirtschaftsakteuren begangene Verstöße;
die Umsetzung der Abhilfemaßnahmen oder beschränkenden Maßnahmen nach Kapitel XI;
Planung, Koordinierung und Ergebnisse der Marktüberwachungstätigkeiten;
Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen und zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen gemäß Kapitel XIV und insbesondere Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Umsetzung der in Artikel 65 festgelegten Verfahren.
Bei der Abgabe einer Stellungnahme oder einer Empfehlung bemüht sich das Forum, zu einem Einvernehmen zu gelangen. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, gibt das Forum seine Stellungnahme oder seine Empfehlung mit einfacher Mehrheit der Mitgliedstaaten ab. Jeder Mitgliedstaat hat eine Stimme. Mitgliedstaaten, die eine abweichende Meinung vertreten, können verlangen, dass ihre Auffassung und die Gründe dafür in der Stellungnahme oder der Empfehlung des Forums angegeben werden.
Artikel 12
Online-Datenaustausch
Die Kommission und die Mitgliedstaaten verwenden das mit der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) eingerichtete EU-Schnellwarnsystem (RAPEX) und das mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 eingerichtete Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung (ICSMS) für die Zwecke der Marktüberwachung, Rückrufmaßnahmen und anderer einschlägiger Tätigkeiten zwischen den Marktüberwachungsbehörden, den Mitgliedstaaten und der Kommission.
Ab dem 5. Juli 2026 machen die Mitgliedstaaten der Öffentlichkeit die in der Übereinstimmungsbescheinigung enthaltenen Informationen — mit Ausnahme von Fahrzeug-Identifizierungsnummern — in Form strukturierter Daten in elektronischem Format im gemeinsamen sicheren elektronischen Austauschsystem gemäß Artikel 37 zugänglich.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen das Format der in den Unterabsätzen 1 und 2 des vorliegenden Absatzes genannten Informationen sowie die Kriterien für den öffentlichen Zugang zu diesen Informationen festgelegt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 83 Absatz 2 erlassen.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen das Format der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten zugänglichen Informationen sowie die Kriterien für den öffentlichen Zugang zu diesen Informationen festgelegt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 83 Absatz 2 erlassen.
Artikel 13
Allgemeine Pflichten der Hersteller
Im Fall einer Mehrstufen-Typgenehmigung sind die Hersteller auch für die Genehmigung und die Übereinstimmung der Produktion der Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten, die sie auf ihrer Fahrzeug-Fertigungsstufe hinzufügt haben, verantwortlich. Verändert ein Hersteller Bauteile, Systeme oder selbstständige technische Einheiten, die auf früheren Fertigungsstufen bereits genehmigt wurden, so ist er für die Typgenehmigung und die Übereinstimmung der Produktion der veränderten Bauteile, Systeme oder selbstständigen technischen Einheiten verantwortlich. Hersteller der vorhergehenden Fertigungsstufe stellen dem Hersteller der darauffolgenden Fertigungsstufe Angaben zu jeder Änderung bereit, die die Bauteil-Typgenehmigung, die System-Typgenehmigung, die Typgenehmigung für selbstständige technische Einheiten oder die Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung betreffen könnte. Diese Angaben sind mitzuteilen, sobald die neue Erweiterung der Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung vorliegt, spätestens jedoch zum Zeitpunkt des Herstellungsbeginns des unvollständigen Fahrzeugs.
Die Hersteller verzeichnen jede einzelne dieser Beschwerden unter Beifügung einer Beschreibung des jeweiligen Problems und der Informationen, die zur genauen Ermittlung des betroffenen Typs eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit benötig werden, und im Fall mit Gründen versehener Beschwerden unterrichten die Hersteller ihre Händler und Einführer davon.
Zum Zwecke des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes legt die Kommission in Durchführungsrechtsakten die unentgeltlich bereitzustellenden Daten sowie die Anforderungen fest, die Dritte erfüllen müssen, um ihr berechtigtes Interesse an den Bereichen öffentliche Sicherheit oder Umweltschutz und ihren Rückgriff auf angemessene Prüfeinrichtungen nachzuweisen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 83 Absatz 2 erlassen.
Artikel 14
Pflichten von Herstellern im Zusammenhang mit ihren Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten, Teilen und Ausrüstungen, die nicht konform sind oder eine ernste Gefahr darstellen
Der Hersteller unterrichtet die Genehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, unverzüglich im Einzelnen über die Nichtübereinstimmung und alle ergriffenen Maßnahmen.
Die Hersteller eines Fahrzeugs halten für die Genehmigungsbehörden eine Kopie der in Artikel 36 genannten Übereinstimmungsbescheinigungen für einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Zeitpunkt der Herstellung des Fahrzeugs bereit.
Die Hersteller arbeiten mit einer nationalen Behörde auf deren mit Gründen versehenes Verlangen bei allen Maßnahmen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zur Abwendung von Risiken zusammen, die mit dem Fahrzeug, System, Bauteil, der selbstständigen technischen Einheit, dem Teil oder der Ausrüstung, das bzw. die sie auf dem Markt bereitgestellt haben, verbunden sind.
Artikel 15
Pflichten der Bevollmächtigten des Herstellers
Der Bevollmächtigte des Herstellers nimmt die Aufgaben wahr, die der Hersteller in der entsprechenden Vollmacht festgelegt hat. Gemäß dieser Vollmacht muss der Bevollmächtigte mindestens
Zugriff auf den in Artikel 28 Absatz 1genannten Typgenehmigungsbogen und dessen Anlagen und die Übereinstimmungsbescheinigung in einer der Amtssprachen der Union haben; diese Beschreibungsunterlagen sind den Genehmigungs- und Marktüberwachungsbehörden für einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Ende der Gültigkeit der EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugs und für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Ende der Gültigkeit der EU-Typgenehmigung eines Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit bereitzustellen;
auf mit Gründen versehenes Verlangen einer Genehmigungsbehörde dieser alle erforderlichen Informationen, Unterlagen und alle anderen technischen Spezifikationen zum Nachweis der Übereinstimmung der Produktion eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit bereitstellen, einschließlich des Zugangs zu Software und Algorithmen;
auf Verlangen der Genehmigungs- oder Marktüberwachungsbehörden bei allen Maßnahmen zur Abwendung der ernsten Gefahr, die mit Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten, Teilen oder Ausrüstungen verbunden ist, auf die sich jene Vollmacht erstreckt, zusammenarbeiten;
den Hersteller über Beschwerden und Berichte über Risiken, mutmaßliche Vorkommnisse und Probleme der Nichteinhaltung der Vorschriften bei Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten, Teilen oder Ausrüstungen, auf die sich das Mandat erstreckt, unverzüglich unterrichten;
das Recht haben, die Vollmacht ohne Sanktionen zu beenden, falls der Hersteller seine Verpflichtungen aus dieser Verordnung verletzt.
Die bereitzustellenden Informationen umfassen mindestens Angaben zu Folgendem:
Zeitpunkt der Beendigung des Mandats;
Zeitpunkt, bis zu dem der bisherige Bevollmächtigte in den vom Hersteller bereitgestellten Informationen, einschließlich Werbematerial, genannt werden darf;
Übergabe von Dokumenten, einschließlich Vertraulichkeitsaspekten und Eigentumsrechten;
Verpflichtung des bisherigen Bevollmächtigten des Herstellers, dem Hersteller oder dem neuen Bevollmächtigten des Herstellers nach Beendigung der Vollmacht alle Beschwerden und Berichte über Risiken und mutmaßliche Vorkommnisse im Zusammenhang mit einem Fahrzeug, System, Bauteil, einer selbstständigen technischen Einheit, einem Teil oder einer Ausrüstung, für die der bisherige Bevollmächtigte als Bevollmächtigter des Herstellers benannt war, weiterzuleiten.
Artikel 16
Pflichten der Einführer
Im Fall eines Fahrzeugs stellt der Einführer sicher, dass das Fahrzeug mit der vorgeschriebenen Übereinstimmungsbescheinigung versehen ist.
Artikel 17
Pflichten von Einführern im Zusammenhang mit ihren Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten, Teilen und Ausrüstungen, die nicht konform sind oder eine ernste Gefahr darstellen
Die Einführer unterrichten ferner die Genehmigungs- und die Marktüberwachungsbehörden über alle getroffenen Maßnahmen und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die ernste Gefahr und alle vom Hersteller ergriffenen Maßnahmen.
Die Einführer arbeiten mit einer nationalen Behörde auf deren mit Gründen versehenes Verlangen hin bei allen Maßnahmen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zur Abwendung von Risiken, die mit dem Fahrzeug, System, Bauteil, der selbstständigen technischen Einheit, dem Teil oder der Ausrüstung verbunden sind, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben, zusammen.
Artikel 18
Pflichten der Händler
Artikel 19
Pflichten von Händlern im Zusammenhang mit ihren Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten, die nicht konform sind, oder eine ernste Gefahr darstellen
Die Händler unterrichten diese ferner über die getroffenen Maßnahmen und machen dabei ausführliche Angaben über alle vom Hersteller getroffenen Abhilfemaßnahmen.
Artikel 20
Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten
In den folgenden Fällen gilt ein Einführer oder Händler als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Herstellerpflichten gemäß den Artikeln 8, 13 und 14:
wenn er ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke auf dem Markt bereitstellt oder für dessen/deren Inbetriebnahme verantwortlich ist oder ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit so verändert, dass das Fahrzeug, System, Bauteil oder die selbstständige technische Einheit die geltenden Anforderungen möglicherweise nicht mehr erfüllt, oder
wenn ein Einführer oder Händler ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit auf der Grundlage einer dem Hersteller außerhalb der Union erteilten UN-Typ-Genehmigungen auf dem Markt bereitstellt oder für dessen/deren Inbetriebnahme verantwortlich ist und kein Bevollmächtigter des Herstellers im Gebiet der Union ermittelt werden kann.
Artikel 21
Identifizierung der Wirtschaftsakteure
Die Wirtschaftsakteure stellen auf Verlangen einer Genehmigungsbehörde oder einer Marktaufsichtsbehörde für einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs und für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Inverkehrbringen eines Systems, Bauteils, einer selbstständigen technischen Einheit, eines Teiles oder einer Ausrüstung folgende Angaben bereit:
die Identität jedes Wirtschaftsakteures, von dem sie ein Fahrzeug, System, Bauteil, eine selbstständige technische Einheit, ein Teil oder eine Ausrüstung bezogen haben;
die Identität jedes Wirtschaftsakteures, an den sie ein Fahrzeug, System, Bauteil, eine selbstständige technische Einheit, ein Teil oder eine Ausrüstung geliefert haben.
KAPITEL III
VERFAHREN FÜR DIE EU-TYPGENEHMIGUNG
Artikel 22
Verfahren für die EU-Typgenehmigung
Bei der Beantragung einer Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung kann der Hersteller zwischen den folgenden Verfahren wählen:
Mehrphasen-Typgenehmigung,
Einphasen-Typgenehmigung,
gemischte Typgenehmigung.
Ferner kann der Hersteller für ein unvollständiges oder vervollständigtes Fahrzeug die Mehrstufen-Typgenehmigung wählen.
Die Mehrstufen-Typgenehmigung gilt auch für vollständige Fahrzeuge, die nach ihrer Vervollständigung von einem anderen Hersteller abgeändert oder verändert werden.
Artikel 23
Antrag auf Erteilung einer EU-Typgenehmigung
Es darf kein neuer Antrag in einem anderen Mitgliedstaat für denselben Typ eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit eingereicht werden, wenn
eine Genehmigungsbehörde die Erteilung einer Typgenehmigung für diesen Typ abgelehnt hat,
eine Genehmigungsbehörde die Typgenehmigung für diesen Typ widerrufen hat oder
der Hersteller einen Antrag auf Typgenehmigung für diesen Typ zurückgenommen hat.
Die Genehmigungsbehörde lehnt einen Antrag auf Typgenehmigung für eine unterschiedliche Typbezeichnung oder für eine Änderung im Vergleich zu einem früheren Antrag ab, wenn die Änderungen nicht dafür ausreichen, dass ein neuer Typ eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit entsteht.
Der Antrag auf EU-Typgenehmigung für einen bestimmten Typ eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit enthält eine Erklärung des Herstellers, mit der gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 bescheinigt wird, dass
der Hersteller keinen Antrag auf EU-Typgenehmigung für denselben Typ bei einer anderen Genehmigungsbehörde gestellt und keine andere Genehmigungsbehörde dem Hersteller eine Genehmigung dafür erteilt hat,
keine Genehmigungsbehörde die Erteilung einer Typgenehmigung für diesen Typ abgelehnt hat,
keine Genehmigungsbehörde die Typgenehmigung für diesen Typ widerrufen hat und
der Hersteller einen Antrag für die Typgenehmigung für diesen Typ nicht zurückgenommen hat.
Artikel 24
Beschreibungsmappe
Die Beschreibungsmappe enthält Folgendes:
einen Beschreibungsbogen — entsprechend dem Muster in den in Absatz 4 genannten Durchführungsrechtsakten — für die Einphasen-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung, die gemischte Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung, die Mehrphasen-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung oder, im Fall der Typgenehmigung eines Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit, nach Maßgabe des in Anhang II genannten einschlägigen Rechtsakts;
alle Daten, Zeichnungen, Fotos und sonstigen relevanten Informationen;
für Fahrzeuge die Angabe des oder der gewählten Verfahren nach Artikel 22 Absatz 1;
alle zusätzlichen Informationen, die von der Genehmigungsbehörde im Rahmen des EU-Typgenehmigungsverfahrens angefordert werden.
Artikel 25
Zusätzliche Angaben, die bei Anträgen auf EU-Typgenehmigung bereitzustellen sind
Im Fall einer Typgenehmigung für ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit gemäß den in Anhang II aufgeführten Rechtsakten hat die Genehmigungsbehörde Zugang zu der Beschreibungsmappe und gegebenenfalls den Typgenehmigungsbogen und deren Anlagen, bis die Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung entweder erteilt oder versagt worden ist.
Anträgen für Systeme, für die keine EU-Typgenehmigung oder keine UN-Typgenehmigung vorgelegt worden ist, sind neben der in Artikel 24 genannten Beschreibungsmappe die Angaben beizufügen, die während der Fahrzeuggenehmigungsphase für die Genehmigung jener Systeme erforderlich sind, sowie ein Prüfbericht anstelle des EU-Typgenehmigungsbogens oder eines UN-Typgenehmigungsbogens.
Einem Antrag auf eine Mehrstufen-Typgenehmigung müssen folgende Informationen beiliegen:
in der ersten Stufe diejenigen Teile der Beschreibungsmappe und diejenigen EU-Typgenehmigungsbögen oder UN-Typgenehmigungsbögen oder gegebenenfalls diejenigen Prüfberichte, die den Fertigungsstand des Basisfahrzeugs betreffen;
in der zweiten und jeder weiteren Stufe diejenigen Teile der Beschreibungsmappe und diejenigen EU-Typgenehmigungsbögen oder UN-Typgenehmigungsbögen, die die gegenwärtige Fertigungsstufe betreffen, sowie eine Kopie des EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigungsbogens, der für die vorangegangene Baustufe ausgestellt wurde, sowie umfassende Angaben zu allen Änderungen oder Ergänzungen, die der Hersteller am Fahrzeug vorgenommen hat.
Die Angaben nach den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes werden gemäß Artikel 24 Absatz 3 gemacht.
Die Genehmigungsbehörde und die technischen Dienste können ferner vom Hersteller die Dokumentation oder zusätzliche notwendige Informationen verlangen, um der Genehmigungsbehörde oder den technischen Diensten zu ermöglichen, ein angemessenes Verständnis der Systeme, einschließlich des Systementwicklungsprozesses und des Systemkonzepts sowie der Funktionsweise der Software und der Algorithmen, zu entwickeln, das erforderlich ist, um die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung zu überprüfen, eine Entscheidung über die erforderlichen Prüfungen zu treffen oder die Durchführung dieser Prüfungen zu erleichtern.
KAPITEL IV
DURCHFÜHRUNG DER VERFAHREN FÜR DIE EU-TYPGENEHMIGUNG
Artikel 26
Allgemeine Bestimmungen für die Durchführung der Verfahren für die EU-Typgenehmigung
Nachdem eine Genehmigungsbehörde einen Antrag gemäß Artikel 23 erhalten hat, erteilt sie eine EU-Typgenehmigung erst nach Nachprüfung sämtlicher folgender Punkte:
der in Artikel 31 genannten Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produktion;
dass die in Artikel 23 Absatz 3 genannte Erklärung vorgelegt wurde;
dass der Typ eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit die geltenden Anforderungen erfüllt;
bei Gesamtfahrzeug-Typgenehmigungen nach dem Mehrphasen-, dem gemischten oder dem Mehrstufenverfahren prüft die Genehmigungsbehörde gemäß Artikel 22 Absatz 4 nach, ob die Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten mit gesonderten und gültigen Typgenehmigungen versehen sind, die gemäß den Anforderungen erteilt wurden, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung anwendbar waren.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 82 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang III und Anhang IX zur Berücksichtigung technischer und rechtlicher Entwicklungen dadurch zu ändern, dass sie die dort genannten Verfahren für die EU-Typgenehmigung und für die Mehrstufen-Typgenehmigung aktualisiert.
Der Satz Beschreibungsunterlagen kann in einem elektronischen Format aufbewahrt werden. Er umfasst einen Index, in dem eindeutig alle Seiten und das Format einer jeden Unterlage angegeben sind und alle Änderungen der EU-Typgenehmigung im Zeitablauf aufgezeichnet ist.
Die Genehmigungsbehörde hält die Beschreibungsunterlagen nach dem Ende der Gültigkeit der betreffenden EU-Typgenehmigung zehn Jahre lang bereit.
Die Genehmigungsbehörde ersucht die Genehmigungsbehörden, die Typgenehmigungen für die Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten erteilt haben, gemäß Artikel 54 Absatz 2 zu verfahren.
Artikel 27
Meldung der erteilten, geänderten, versagten und widerrufenen EU-Typgenehmigung
Artikel 28
EU-Typgenehmigungsbogen
Der EU-Typgenehmigungsbogen enthält folgende Anlagen:
die Beschreibungsunterlagen gemäß Artikel 26 Absatz 4;
im Fall einer Typgenehmigung eines Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit die in Artikel 30 Absatz 2 genannten Prüfberichte oder im Fall einer Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung die Anlage mit den Prüfergebnissen;
im Fall einer Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung den Namen und die Unterschriftsprobe der zur Unterzeichnung von Übereinstimmungsbescheinigungen berechtigten Person(en) sowie die Angabe ihrer Stellung im Unternehmen;
im Fall einer Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung ein ausgefülltes Exemplar der Übereinstimmungsbescheinigung für den Fahrzeugtyp.
Für jeden Typ eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils und einer selbstständigen technischen Einheit muss die Genehmigungsbehörde
alle zutreffenden Abschnitte des EU-Typgenehmigungsbogens, einschließlich seiner Anlagen, ausfüllen;
das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen gemäß Artikel 26 Absatz 4 erstellen;
dem Hersteller den ausgefüllten EU-Typgenehmigungsbogen und seine Anlagen unverzüglich ausstellen.
Artikel 29
Besondere Bestimmungen für EU-Typgenehmigungen für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten
In diesen Fällen muss der EU-Typgenehmigungsbogen Angaben zu etwaigen Beschränkungen für die Verwendung des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit und zu besonderen Bedingungen für den Einbau des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit in ein Fahrzeug enthalten.
Wird das Bauteil oder die selbstständige technische Einheit in ein Fahrzeug eingebaut, prüft die Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt der Genehmigung des Fahrzeugs die Einhaltung der geltenden Beschränkungen für die Verwendung oder die Einbaubedingungen dieses Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit nach.
Artikel 30
Für die EU-Typgenehmigung erforderliche Prüfungen
Artikel 31
Übereinstimmung der Produktion
Die Genehmigungsbehörde ergreift gemäß Anhang IV die notwendigen Maßnahmen, um diese Kontrollen oder Prüfungen in einer Häufigkeit, die in den in Anhang II aufgeführten Rechtsakten festgelegt ist, oder bei fehlender Angabe der Häufigkeit in diesen Rechtsakten mindestens einmal alle drei Jahre durchzuführen.
Um nachzuprüfen, ob ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit dem genehmigten Typ entspricht, gilt für die Genehmigungsbehörde oder die technischen Dienste Folgendes:
Wenn bei den Prüfverfahren gemäß den in Anhang II aufgeführten einschlägigen Rechtsakten eine Wertespanne vorgegeben ist, legt/legen sie bei der Durchführung von Kontrollen und Prüfungen die Werte nach dem Zufallsprinzip innerhalb der vorgegebenen Spanne fest, und
sie hat/haben Zugang zur Software, zu den Algorithmen, zur Dokumentation und zu jeder zusätzlichen Information gemäß Artikel 25 Absatz 4.
Artikel 32
Gebühren
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass genügend Mittel zur Verfügung stehen, um die Kosten für Marktüberwachungstätigkeiten zu decken. Unbeschadet der nationalen Rechtsvorschriften können diese Kosten durch Gebühren gedeckt werden, die von dem Mitgliedstaat erhoben werden, in dem die Fahrzeuge in Verkehr gebracht werden.
KAPITEL V
ÄNDERUNGEN AN UND GÜLTIGKEIT VON EU-TYPGENEHMIGUNGEN
Artikel 33
Allgemeine Bestimmungen über Änderungen von EU-Typgenehmigungen
Die Genehmigungsbehörde entscheidet, ob diese Änderung eine Änderung der EU-Typgenehmigung in Form von deren Revision oder Erweiterung gemäß Artikel 34 erfordert, oder ob für diese Änderung eine neue EU-Typgenehmigung erforderlich ist.
Artikel 34
Revisionen und Erweiterungen von EU-Typgenehmigungen
In diesem Fall gibt die Genehmigungsbehörde, soweit erforderlich, unverzüglich alle revidierten Seiten der Beschreibungsunterlagen heraus und kennzeichnet jede revidierte Seite auf leicht ersichtliche Weise mit der Art der Änderung und dem Datum der Neuausgabe, oder sie gibt eine konsolidierte und aktualisierte Fassung der Beschreibungsunterlagen mit einer ausführlichen Beschreibung der Änderungen heraus.
Eine Änderung wird als „Erweiterung“ bezeichnet, wenn die Genehmigungsbehörde zu dem Schluss kommt, dass sich in den Beschreibungsunterlagen verzeichnete Einzelangaben geändert haben und wenn einer der folgenden Fälle zutrifft:
Es sind weitere Kontrollen und Prüfungen erforderlich, um nachzuprüfen, ob die Anforderungen, die der bestehenden EU-Typgenehmigung zugrunde liegen, nach wie vor erfüllt sind;
es sind Angaben im EU-Typgenehmigungsbogen, außer in seinen Anlagen, geändert worden, oder
auf den genehmigten Typ eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit finden neue Anforderungen gemäß einem der in Anhang II aufgeführten Rechtsakte Anwendung.
Im Fall einer Erweiterung stellt die Genehmigungsbehörde unverzüglich einen aktualisierten EU-Typgenehmigungsbogen mit einer Erweiterungsnummer aus, die entsprechend den Nummern der bereits erteilten Erweiterungen erhöht wurde. Der Grund für die Erweiterung, das Datum der Neuausstellung und gegebenenfalls die Dauer der Gültigkeit werden auf diesem Genehmigungsbogen klar ersichtlich angegeben.
Artikel 35
Erlöschen der Gültigkeit
Wenn die Genehmigungsbehörde eine Nachprüfung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes durchführt, müssen die in Artikel 30 genannten Prüfungen nicht wiederholt werden.
Eine EU-Typgenehmigung verliert ihre Gültigkeit in jedem der folgenden Fälle:
wenn neue, auf den genehmigten Typ eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit anwendbare Anforderungen für das Bereitstellen auf dem Markt, die Zulassung oder die Inbetriebnahme verbindlich werden und die EU-Typgenehmigung nicht gemäß Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c erweitert werden kann;
wenn bei der gemäß Absatz 1 dieses Artikels durchgeführten Nachprüfung festgestellt wird, dass das Fahrzeug nicht allen einschlägigen Rechtsakten für diesen Typ entspricht;
wenn die Herstellung von Fahrzeugen in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ freiwillig und endgültig eingestellt wird, wovon ausgegangen wird, wenn in den vergangenen zwei Jahren kein Fahrzeug des betreffenden Typs hergestellt wurde; allerdings bleibt diese Typgenehmigung für die Zwecke der Zulassung oder Inbetriebnahme noch gültig, solange Buchstabe a des vorliegenden Absatzes nicht anwendbar ist;
wenn die EU-Typgenehmigung gemäß Artikel 31 Absatz 7 widerrufen wurde;
wenn die Gültigkeit der EU-Typgenehmigung aufgrund einer der in Artikel 39 Absatz 6 genannten Beschränkungen erlischt;
wenn sich herausstellt, dass die Typgenehmigungen auf falschen Erklärungen, gefälschten Prüfergebnissen oder darauf beruht, dass Daten zurückgehalten wurden, die zur Versagung der Typgenehmigung geführt hätten.
Innerhalb eines Monats nach Erhalt einer Meldung gemäß Unterabsatz 1 unterrichtet die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung für den Typ eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit erteilt hat, die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten entsprechend.
Bei Fahrzeugen sind in der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Mitteilung für das letzte hergestellte Fahrzeug das Datum der Herstellung und die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 19/2011 der Kommission ( 6 ) anzugeben.
KAPITEL VI
ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNG UND KENNZEICHNUNGEN
Artikel 36
Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform
Die Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform enthält eine konkrete Beschreibung der wichtigsten Merkmale des Fahrzeugs und seiner technischen Leistung. Die Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform enthält auch das Herstellungsdatum des Fahrzeugs. Die Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform muss so gestaltet sein, dass sie fälschungssicher ist.
Die Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform wird dem Käufer unentgeltlich zusammen mit dem Fahrzeug ausgehändigt. Ihre Aushändigung darf nicht von einer ausdrücklichen Aufforderung oder von der Vorlage zusätzlicher Informationen beim Hersteller abhängig gemacht werden.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zu der Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform, in denen insbesondere Folgendes festgelegt ist:
das Muster der Übereinstimmungsbescheinigung,
die Sicherheitsmerkmale zur Verhinderung der Fälschung der Übereinstimmungsbescheinigung und
die Vorschriften darüber, wie die Übereinstimmungsbescheinigung zu unterzeichnen ist.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 83 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der erste Durchführungsrechtsakt ist vor dem 1. September 2020 zu erlassen.
Artikel 37
Übereinstimmungsbescheinigung in elektronischer Form
Die Kommission erlässt unter Berücksichtigung der für die Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform erforderlichen Angaben Durchführungsrechtsakte zu der Übereinstimmungsbescheinigung in Form strukturierter Daten in elektronischem Format, in denen insbesondere Folgendes festgelegt ist:
das Grundformat und die Grundstruktur der Datenelemente der Übereinstimmungsbescheinigung in elektronischem Format und der beim Austausch verwendeten Meldungen;
die Mindestanforderungen an den sicheren Datenaustausch, einschließlich der Vorbeugung von Datenverfälschung und Datenmissbrauch und der Maßnahmen zur Gewährleistung der Authentizität der elektronischen Daten wie die Verwendung einer digitalen Signatur;
die Mittel zum Austausch der Datensätze der Übereinstimmungsbescheinigung in elektronischem Format;
die Mindestanforderungen an die fahrzeugspezifische eindeutige Kennung;
den Lesezugriff gemäß Absatz 5;
die Ausnahmen für die Hersteller besonderer Fahrzeugklassen und Fahrzeugtypen, die in Kleinserie hergestellt werden.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 83 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der erste dieser Durchführungsrechtsakte wird bis zum 1. September 2020 erlassen.
Artikel 38
Gesetzlich vorgeschriebene und zusätzliche Schilder sowie Kennzeichnungen und Typgenehmigungszeichen für Bauteile und für selbstständige technische Einheiten des Herstellers
Ist kein Typgenehmigungszeichen erforderlich, so bringt der Hersteller an dem Bauteil oder der selbstständigen technischen Einheit mindestens seinen Handelsnamen oder seine Handelsmarke sowie die Typennummer oder eine Identifizierungsnummer an.
KAPITEL VII
NEUE TECHNIKEN ODER NEUE KONZEPTE
Artikel 39
Ausnahmen für neue Techniken oder neue Konzepte
Die Genehmigungsbehörde erteilt die EU-Typgenehmigung gemäß Absatz 1, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
In dem Antrag auf die EU-Typgenehmigung wird dargelegt, weshalb die neuen Techniken oder neuen Konzepte das Fahrzeug, das System, das Bauteil oder die selbstständige technische Einheit mit einem oder mehreren der in Anhang II aufgeführten Rechtsakte unvereinbar machen.
In dem Antrag auf die EU-Typgenehmigung werden die Auswirkungen der neuen Technik oder des neuen Konzepts auf die Sicherheit und den Umweltschutz sowie die Maßnahmen beschrieben, durch die sichergestellt wird, dass Sicherheit und Umweltschutz mindestens in dem gleichen Maße gewährleistet sind wie durch die Anforderungen, von denen eine Ausnahme beantragt wird.
Es werden eine Beschreibung der durchgeführten Prüfungen sowie deren Ergebnisse als Nachweis dafür vorgelegt, dass die Bedingung gemäß Buchstabe b erfüllt ist.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um über die Erteilung der Autorisierung gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels zu entscheiden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 83 Absatz 2 erlassen.
Der vorläufige Charakter und die räumlich begrenzte Gültigkeit der EU-Typgenehmigung müssen aus dem Kopf des EU-Typgenehmigungsbogens und aus dem Kopf der Übereinstimmungsbescheinigung ersichtlich sein.
Fahrzeuge, die in Übereinstimmung mit der vorläufigen EU-Typgenehmigung vor deren Ungültigwerden hergestellt wurden, dürfen jedoch in jedem Mitgliedstaat, der die vorläufige EU-Typgenehmigung gemäß Absatz 5 akzeptiert hat, in Verkehr gebracht, zugelassen oder in Betrieb genommen werden.
Artikel 40
Nachfolgende Anpassung von Rechtsakten
Betrifft die Ausnahme gemäß Artikel 39 eine UN-Regelung, so unterbreitet die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der betreffenden UN-Regelung nach dem Verfahren des Geänderten Übereinkommens von 1958.
KAPITEL VIII
KLEINSERIENFAHRZEUGE
Artikel 41
EU-Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge
Artikel 42
Nationale Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge
Artikel 43
Gültigkeit einer nationalen Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge
Die nationale Genehmigungsbehörde des anderen Mitgliedstaats gestattet das Inverkehrbringen, die Zulassung oder die Inbetriebnahme eines solchen Fahrzeugs, sofern sie keinen begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die nationalen technischen Anforderungen, nach denen der Fahrzeugtyp genehmigt wurde, den eigenen Anforderungen nicht gleichwertig sind.
KAPITEL IX
FAHRZEUG-EINZELGENEHMIGUNGEN
Artikel 44
EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigungen
Dieses Kapitel gilt nicht für unvollständige Fahrzeuge.
Artikel 45
Nationale Fahrzeug-Einzelgenehmigungen
Artikel 46
Gültigkeit nationaler Fahrzeug-Einzelgenehmigungen
Artikel 47
Besondere Bestimmungen
KAPITEL X
BEREITSTELLUNG AUF DEM MARKT, ZULASSUNG ODER INBETRIEBNAHME
Artikel 48
Bereitstellung auf dem Markt, Zulassung oder Inbetriebnahme von Fahrzeugen, die nicht zu einer auslaufenden Serie gehören
Die Zulassung und Inbetriebnahme unvollständiger Fahrzeuge kann, solange diese nicht vervollständigt sind, versagt werden. Die Zulassung oder die Inbetriebnahme unvollständiger Fahrzeuge darf nicht dazu genutzt werden, die Anwendung des Artikels 49 zu umgehen.
Artikel 49
Bereitstellung auf dem Markt, Zulassung oder Inbetriebnahme von Fahrzeugen aus einer auslaufenden Serie
Unterabsatz 1 gilt nur für Fahrzeuge, die sich im Gebiet der Union befinden und für die zum Zeitpunkt ihrer Herstellung eine gültige EU-Typgenehmigung bestand, die aber nicht zugelassen oder in Betrieb genommen worden waren, bevor diese EU-Typgenehmigung ungültig wurde.
Die betroffenen Mitgliedstaaten entscheiden innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags, ob sie die Zulassung oder der Inbetriebnahme dieser Fahrzeuge in ihrem Hoheitsgebiet gestatten, und wenn ja, die Stückzahl dieser Fahrzeuge.
Artikel 50
Bereitstellung auf dem Markt oder Inbetriebnahme von Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten
KAPITEL XI
SCHUTZKLAUSELN
Artikel 51
Einzelstaatliche Bewertung für Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten, die mutmaßlich eine ernste Gefahr darstellen oder nicht konform sind
Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats aufgrund von eigenen Marktüberwachungstätigkeiten oder von Informationen, die sie von einer Genehmigungsbehörde oder von einem Hersteller erhalten haben, oder aufgrund von Beschwerden hinreichend Grund zu der Annahme, dass Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte, die unter diese Verordnung fallen, ernsthaft gefährden oder die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, so bewerten sie das betreffende Fahrzeug, System, Bauteil oder die betreffende selbstständige technische Einheit anhand aller einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung. Die betroffenen Wirtschaftsakteure und die zuständigen Genehmigungsbehörden arbeiten uneingeschränkt mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen, was auch die Weiterleitung der Ergebnisse aller gemäß Artikel 31 durchgeführten einschlägigen Tests und Prüfungen umfasst.
Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 findet auf die Risikobewertung des betreffenden Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder der betreffenden selbstständigen technischen Einheit Anwendung.
Artikel 52
Einzelstaatliche Verfahren für Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten, die eine ernste Gefahr darstellen oder nicht konform sind
Wirtschaftsakteure stellen gemäß den in den Artikeln 13 bis 21 aufgestellten Pflichten sicher, dass für alle betreffenden Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die sie in der Union in Verkehr gebracht, zugelassen oder in Betrieb genommen haben, alle geeigneten Abhilfemaßnahmen ergriffen werden.
Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gilt für die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten beschränkenden Maßnahmen.
Artikel 53
Abhilfemaßnahmen und beschränkende Maßnahmen auf Unionsebene
Aus den übermittelten Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung des betreffenden Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder der betreffenden selbstständigen technischen Einheit, seine/ihre Herkunft, die Art der behaupteten Nichtübereinstimmung und das damit verbundene Risiko sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen sowie die Argumente des betroffenen Wirtschaftsakteures.
Zudem gibt der Mitgliedstaat, der Abhilfe- oder beschränkende Maßnahmen ergreift, an, ob die Gefahr oder die Nichtübereinstimmung auf einem der folgenden Gründe beruht:
Das Fahrzeug, System, Bauteil oder die selbstständige technische Einheit erfüllt Anforderungen an die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen, den Umweltschutz oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte gemäß dieser Verordnung nicht, oder
die in Anhang II aufgeführten einschlägigen Rechtsakte weisen Mängel auf.
Auf der Grundlage der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Konsultation erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Entscheidung über harmonisierte Abhilfe- oder beschränkende Maßnahmen auf Unionsebene. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 83 Absatz 2 erlassen.
Die Kommission teilt den in Unterabsatz 2 genannten Beschluss dem/den betroffenen Wirtschaftsakteur(en) unverzüglich mit. Die Mitgliedstaaten führen die Durchführungsrechtsakte unverzüglich durch und unterrichten die Kommission entsprechend.
Hält die Kommission eine gemeldete nationale Maßnahme für nicht gerechtfertigt, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahme gemäß dem Beschluss der Kommission nach Unterabsatz 2 zurück oder passt sie an.
Auf der Grundlage der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Konsultation erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Entscheidung über harmonisierte Abhilfemaßnahmen oder beschränkende Maßnahmen auf Unionsebene. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 83 Absatz 2 erlassen.
Die Kommission unterrichtet den oder die betroffenen Wirtschaftsakteure unverzüglich über den in Unterabsatz 2 genannten Beschluss. Die Mitgliedstaaten führen diese Durchführungsrechtsakte unverzüglich durch und unterrichten die Kommission hierüber.
Wird die Gefahr oder die Nichtübereinstimmung mit Mängeln der in Anhang II aufgeführten Rechtsakte begründet, so schlägt die Kommission geeignete Maßnahmen wie folgt vor:
Handelt es sich um Rechtsakte der Union, schlägt die Kommission die notwendigen Änderungen an dem betreffenden Rechtsakt vor;
handelt es sich um UN-Regelungen, schlägt die Kommission gemäß dem Verfahren des Geänderten Übereinkommens von 1958 die erforderlichen Änderungen an den betreffenden UN-Regelungen vor.
Artikel 54
Nichtkonforme EU-Typgenehmigungen
Die Kommission unterrichtet die betroffenen Wirtschaftsakteure unverzüglich über den in Unterabsatz 1 genannten Beschluss. Die Mitgliedstaaten führen diese Durchführungsrechtsakte unverzüglich durch und unterrichten die Kommission hierüber.
Auf der Grundlage der Konsultation gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, zur Entscheidung über die Versagung der Anerkennung der Typgenehmigung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 83 Absatz 2 erlassen.
Artikel 55
Inverkehrbringen und Inbetriebnahme von Teilen oder Ausrüstungen, von denen eine ernste Gefahr für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme ausgehen kann
Diese Anforderungen können auf die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte gestützt sein oder gegebenenfalls in einem Vergleich zwischen der Umweltverträglichkeit und dem Sicherheitsniveau der Teile oder Ausrüstungen und der Umweltverträglichkeit und dem Sicherheitsniveau der Originalteile oder -ausrüstungen bestehen. In beiden Fällen wird mit den Anforderungen sichergestellt, dass die Teile oder Ausrüstungen das Funktionieren der Systeme, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder für seine Umweltverträglichkeit von wesentlicher Bedeutung sind, nicht beeinträchtigen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 82 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang VI zur Berücksichtigung technischer und rechtlicher Entwicklungen dadurch zu ändern, dass sie die Liste der Teile oder Ausrüstungen anhand einer Bewertung der folgenden Aspekte festlegt und aktualisiert:
inwieweit eine ernste Gefahr für die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit von Fahrzeugen vorliegt, die mit den betreffenden Teilen oder Ausrüstungen ausgestattet sind;
die möglichen Auswirkungen einer möglichen Autorisierung für die Teile oder Ausrüstungen gemäß Artikel 56 Absatz 1 auf Verbraucher und Hersteller von Nachrüstteilen.
Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet „Originalteil oder -ausrüstung“ Teile oder Ausrüstungen, die nach den Spezifikationen und Produktionsnormen gefertigt werden, die der Fahrzeughersteller für den Zusammenbau des betreffenden Fahrzeugs vorschreibt.
Artikel 56
Weitere Anforderungen für Teile oder Ausrüstungen, von denen eine ernste Gefahr für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme ausgehen kann
Die Genehmigungsbehörde genehmigt das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme der Teile oder Ausrüstungen, wenn sie unter Berücksichtigung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Prüfberichte und anderer Nachweise zu der Ansicht gelangt, dass die betreffenden Teile oder Ausrüstungen die in Artikel 55 Absatz 3 genannten Anforderungen erfüllen.
Die Genehmigungsbehörde stellt dem Hersteller unverzüglich eine Autorisierungsbescheinigung aus.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen das Muster und das Nummerierungssystem für die Autorisierungsbescheinigung gemäß Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 83 Absatz 2 erlassen.
Der Hersteller stellt sicher, dass die Teile oder Ausrüstungen jederzeit unter den Bedingungen hergestellt werden, aufgrund deren die Autorisierung erteilt wurde.
Stellt die Genehmigungsbehörde fest, dass die Bedingungen für die Erteilung der Autorisierung nicht mehr erfüllt sind, fordert sie den Hersteller auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Teile und Ausrüstungen in Übereinstimmung gebracht werden. Erforderlichenfalls widerruft sie die Autorisierung.
KAPITEL XII
INTERNATIONALE REGELUNGEN
Artikel 57
Für die EU-Typgenehmigung erforderliche UN-Regelungen
In diesen delegierten Rechtsakten werden auch die Zeitpunkte angegeben, ab denen die UN-Regelung oder die Änderungen verbindlich sind, und es werden gegebenenfalls Übergangsbestimmungen festgelegt, soweit das insbesondere für die EU Typgenehmigung, die Erstzulassung, die Inbetriebnahme von Fahrzeugen und die Bereitstellung von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten auf dem Markt erforderlich ist.
Artikel 58
Gleichwertigkeit von UN-Regelungen für die Zwecke der EU-Typgenehmigung
KAPITEL XIII
TECHNISCHE INFORMATIONEN
Artikel 59
Für Nutzer bestimmte Informationen
Artikel 60
Für Hersteller bestimmte Informationen
Der Fahrzeughersteller kann Hersteller von Systemen, Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten, Teilen oder Ausrüstungen vertraglich zur Geheimhaltung von Informationen verpflichten, die nicht öffentlich zugänglich sind, einschließlich der Informationen, die Rechte des geistigen Eigentums betreffen.
KAPITEL XIV
ZUGANG ZU FAHRZEUG-OBD-INFORMATIONEN UND ZU FAHRZEUGREPARATUR- UND -WARTUNGSINFORMATIONEN
Artikel 61
Pflichten des Herstellers zur Bereitstellung von Fahrzeug- OBD- und Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen
Die Hersteller stellen eine standardisierte, zuverlässige und ortsungebundene Struktur zur Verfügung, die es unabhängigen Reparaturbetrieben ermöglicht, Arbeiten durchzuführen, bei denen auf das Sicherheitssystem des Fahrzeugs zugegriffen werden muss.
Die Fahrzeug-OBD-Informationen sowie die Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen werden auf den Webseiten der Hersteller oder, wenn das aufgrund der Art der Informationen nicht möglich ist, in einem anderen geeigneten Format veröffentlicht. Unabhängige Wirtschaftsakteure, die keine Reparaturbetriebe sind, erhalten die Angaben auch in einem maschinenlesbaren Format, das mit herkömmlichen IT-Instrumenten und herkömmlicher Software elektronisch verarbeitet werden kann und unabhängigen Wirtschaftsakteuren ermöglicht, die mit ihrem Geschäft verbundenen Aufgaben in der Lieferkette des Zubehör- und Ersatzteilmarkts wahrzunehmen.
Allerdings ist es in den folgenden Fällen ausreichend, wenn der Hersteller auf leicht und unverzüglich zugängliche Weise Zugang zu den erforderlichen Angaben gewährt, wenn diese von einem unabhängigen Wirtschaftsakteure angefordert werden:
bei Fahrzeugen, für die eine nationalen Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge gemäß Artikel 42 besteht;
bei Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung;
bei Fahrzeugen der Klassen O1 und O2, in denen weder Diagnosegeräte noch drahtgebundene oder drahtlose Kommunikation mit dem/den elektronischen Steuergerät(en) zum Zwecke der Diagnose oder der Umprogrammierung ihrer Fahrzeuge zum Einsatz kommen;
bei der letzten Phase eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens, in dem die letzte Phase nur den Aufbau betrifft, der keine elektronischen Fahrzeugsteuersysteme enthält, und alle elektronischen Fahrzeugsteuersysteme des Basisfahrzeugs unverändert bleiben.
Die Hersteller machen spätere Änderungen und Ergänzungen ihrer Fahrzeug-OBD-Information und Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformation auf ihrer Internetseite zum selben Zeitpunkt zugänglich, zu dem sie sie den Vertragswerkstätten zur Verfügung stellen.
Artikel 62
Pflichten bei mehreren Typgenehmigungsinhabern
Artikel 63
Gebühren für den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen
Zusätzlich zu einem nach Zeit berechneten Zugang können Hersteller einen nach Transaktionen berechneten Zugang anbieten, für den die Gebühr nach Transaktion und nicht nach der Dauer des Zugangs gestaffelt ist.
Wenn der Hersteller beide Zugangssysteme anbietet, wählen die unabhängigen Reparaturbetriebe ein Zugangssystem, also entweder das nach Zeit berechnete oder das nach Transaktionen berechnete System, aus.
Artikel 64
Nachweis der Erfüllung der Pflichten im Zusammenhang mit den Fahrzeug-OBD-Informationen und der Reparatur- und Wartungsinformationen
Artikel 65
Übereinstimmung mit den Vorschriften über den Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen
Dazu können auch der Widerruf oder die Aussetzung der Typgenehmigung, Bußgelder oder sonstige Maßnahmen gemäß Artikel 84 gehören.
Artikel 66
Forum für Fragen des Zugangs zu Fahrzeuginformationen
Es führt seine Tätigkeiten gemäß Anhang X der vorliegenden Verordnung durch.
Die Kommission kann beschließen, die Erörterungen und Erkenntnisse des Forums für Fragen des Zugangs zu Fahrzeuginformationen vertraulich zu behandeln.
KAPITEL XV
BEWERTUNG, BENENNUNG, MELDUNG UND ÜBERWACHUNG VON TECHNISCHEN DIENSTEN
Artikel 67
Für technische Dienste zuständige Genehmigungsbehörde
Beurteilungen unter Gleichrangigen werden für die Bewertungen durchgeführt, die Typgenehmigungsbehörden für die Gesamtheit oder einen Teil der von technischen Diensten ausgeführten Arbeiten Gemäß Artikel 73 Absatz 4 vorgenommen haben, einschließlich der Bewertung der Kompetenz des Personals, der Richtigkeit der Prüf- und Kontrollverfahren sowie der Richtigkeit der Prüfergebnisse auf Grundlage eines vorgegebenen Geltungsbereichs der in Anhang II Teil I aufgeführten Rechtsakte.
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bewertung und Überwachung von technischen Diensten, die sich lediglich mit nationalen Einzelgenehmigungen gemäß Artikel 45 und nationalen Kleinserien-Typgenehmigung gemäß Artikel 42 befassen, sind von der Beurteilung unter Gleichrangigen ausgenommen.
Sämtliche Bewertungen akkreditierter technischer Dienste durch Typgenehmigungsbehörden sind von der Beurteilung unter Gleichrangigen ausgenommen.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Musters für die Bereitstellung von Informationen zu den Verfahren der Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 83 Absatz 2 erlassen.
Die Kommission kann auf der Grundlage einer Risikobewertungsanalyse entscheiden, an dem Team, das die Beurteilung unter Gleichrangigen vornimmt, teilzunehmen.
Die Beurteilung unter Gleichrangigen erfolgt unter der Verantwortung der beurteilten Genehmigungsbehörde und umfasst einen Besuch in den Räumlichkeiten eines technischen Dienstes, der nach dem Ermessen des die Beurteilung unter Gleichrangigen durchführenden Beurteilungsteams ausgewählt wurde.
Typgenehmigungsbehörden, die nicht der Beurteilung durch Gleichrangige gemäß Absatz 3 unterliegen, werden in keine Tätigkeiten des Beurteilungsteams einbezogen.
Artikel 68
Benennung von technischen Diensten
Die Typgenehmigungsbehörden benennen technische Dienste entsprechend deren Zuständigkeitsbereich für eine oder mehrere der folgenden Tätigkeitskategorien:
Kategorie A: in dieser Verordnung und in den in Anhang IV aufgeführten Rechtsakten genannte Prüfungen, die die technischen Dienste in eigenen Einrichtungen durchführen;
Kategorie B: Überwachung der Prüfungen — einschließlich der Prüfungsvorbereitungen —, die in dieser Verordnung und in den in Anhang II aufgeführten Rechtsakten genannt sind, soweit diese Prüfungen in Einrichtungen des Herstellers oder eines Dritten durchgeführt werden;
Kategorie C: regelmäßige Bewertung und Überwachung der Verfahren der Hersteller zur Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion;
Kategorie D: Überwachung oder Durchführung der Prüfungen oder Inspektionen zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion.
Artikel 69
Unabhängigkeit der technischen Dienste
Eine Organisation oder Stelle, die einem Fachverband oder Berufsverband angehört, der Unternehmen vertritt, die an der Konstruktion, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Lieferung oder Wartung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten beteiligt sind, die sie bewertet, prüft oder kontrolliert“ kann als Stelle gelten, die die Anforderungen von Unterabsatz 1 erfüllt, sofern ihre Unabhängigkeit sowie die Abwesenheit jeder Interessenkonflikte gegenüber der Typgenehmigungsbehörde des jeweiligen Mitgliedstaats nachgewiesen sind.
Artikel 70
Fähigkeiten der technischen Dienste
Ein technischer Dienst muss über die Fähigkeit zur Durchführung aller Tätigkeiten, für die er gemäß Artikel 68 Absatz 1 die Benennung beantragt, verfügen. Er weist gegenüber der Typgenehmigungsbehörde oder der nationalen Akkreditierungsstelle, die die Bewertung oder Überwachung dieses technischen Dienstes durchführt, nach, dass er über alle folgenden Voraussetzungen verfügt:
Sein Personal verfügt für die Ausübung der Tätigkeiten, für die er die Benennung beantragt, über die adäquate Befähigung, die besonderen technischen Kenntnisse, die Berufsausbildung sowie über ausreichende und angemessene Erfahrung.
Er verfügt über die Beschreibungen der Verfahren zur Durchführung der Tätigkeiten, für die er die Benennung beantragt, unter gebührender Berücksichtigung des Grads an Komplexität der Technik des jeweiligen Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit, sowie des Umstands, dass es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massen- oder eine Serienfertigung handelt. Der technische Dienst weist die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren nach.
Er verfügt über die erforderlichen Mittel zur Ausführung der Aufgaben, die mit der Tätigkeitskategorie oder den Tätigkeitskategorien, für die er die Benennung beantragt, verbunden sind, und über Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen.
Artikel 71
Zweigunternehmen von technischen Diensten und Vergabe von Unteraufträgen
Artikel 72
Interner technischer Dienst des Herstellers
Ein interner technischer Dienst im Sinne von Absatz 1 muss folgende Anforderungen erfüllen:
Er ist von einer nationalen Akkreditierungsstelle akkreditiert worden und genügt den Anforderungen des Anhangs III Anlagen 1 und 2.
Der interne technische Dienst einschließlich seiner Mitarbeiter ist organisatorisch abgrenzbar und verfügt innerhalb des Unternehmens des Herstellers, dem er angehört, über Berichtsverfahren, die seine Unparteilichkeit gewährleisten, und er weist diese Unparteilichkeit gegenüber der Fähigkeiten Typgenehmigungsbehörde und der nationalen Akkreditierungsstelle nach.
Weder der interne technische Dienst noch sein Personal üben eine Tätigkeit aus, die mit seiner Unabhängigkeit oder seiner Integrität bei der Ausübung der Tätigkeiten, für die er benannt wurde, im Widerspruch stehen könnte.
Der Dienst erbringt seine Leistungen nur für das Unternehmen des Herstellers, dem er angehört.
Artikel 73
Bewertung und Benennung technischer Dienste
Wenn der technische Dienst beantragt, in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen seiner Niederlassung benannt zu werden, so muss einer der Vertreter des gemeinsamen Bewertungsteams der Typgenehmigungsbehörde des Mitgliedstaats der Niederlassung angehören, es sei denn, die Typgenehmigungsbehörde entscheidet sich gegen eine Beteiligung am gemeinsamen Bewertungsteam.
Das gemeinsame Bewertungsteam nimmt an der Bewertung des antragstellenden technischen Dienstes, einschließlich der Vor-Ort-Bewertung, teil. Die benennende Typgenehmigungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der antragstellende technische Dienst die Benennung beantragt hat, gewährt dem gemeinsamen Bewertungsteam alle erforderliche Unterstützung und verschafft ihnen rechtzeitig Zugang zu allen Unterlagen, die für die Bewertung des antragstellenden technischen Dienstes erforderlich sind.
Artikel 74
Meldung der Benennung technischer Dienste an die Kommission
Diese Meldungen erfolgen, bevor der betroffene benannte technische Dienst eine der in Artikel 68 Absatz 1 genannten Tätigkeiten aufnimmt.
Artikel 75
Änderungen und Erneuerungen von Benennungen technischer Dienste
Die Typgenehmigungsbehörde meldet der Kommission und den Typgenehmigungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich jede Einschränkung, Aussetzung bzw. jeden Widerruf einer Benennung.
Die Kommission aktualisiert die in Artikel 74 Absatz 3 genannte Liste entsprechend.
Innerhalb von zwei Monaten nach Meldung der Änderungen der Benennung legt die Typgenehmigungsbehörde der Kommission und den anderen Typgenehmigungsbehörden einen Bericht über ihre Erkenntnisse über die Nichteinhaltung der Vorschriften vor. Sofern zur Gewährleistung der Sicherheit von bereits in Verkehr gebrachten Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten erforderlich, weist die benennende Typgenehmigungsbehörde die betroffenen Typgenehmigungsbehörden an, innerhalb einer angemessenen Frist alle zu Unrecht ausgestellten EU-Typgenehmigungsbogen auszusetzen oder zu entziehen.
Eine Ausweitung des Umfangs der Benennung eines technischen Dienstes lediglich für die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte darf gemäß den Verfahren des Anhangs III Anlage 2 und vorbehaltlich der in Artikel 74 genannten Meldung vorgenommen werden.
Artikel 76
Überwachung von technischen Diensten
Unterabsatz 1 dieses Absatzes gilt nicht für diejenigen Tätigkeiten von technischen Diensten, die von den Akkreditierungsstellen gemäß Artikel 67 Absatz 1 überwacht werden, um die Einhaltung der Anforderungen der Artikel 68, 69, 70, 71 und 72, der Artikel 80 und 81 und des Anhangs III Anlage 2 sicherzustellen.
Technische Dienste stellen auf Anfrage alle einschlägigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung, damit die benennende Typgenehmigungsbehörde oder die nationale Akkreditierungsstelle nachprüfen kann, ob diese Anforderungen eingehalten werden.
Die technischen Dienste unterrichten die benennende Typgenehmigungsbehörde oder nationale Akkreditierungsstelle unverzüglich über alle Änderungen, insbesondere bei ihrem Personals, ihren Einrichtungen, Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmern, die möglicherweise die Einhaltung der Anforderungen der Artikel 68, 69, 70, 71 und 72, der Artikel 80 und 81 und des Anhangs III Anlage 2 oder ihre Fähigkeit betreffen, die Konformitätsbewertungsaufgaben für Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten wahrzunehmen, für die sie benannt worden sind.
Wenn die Typgenehmigungsbehörde einen legitimen Grund anerkennt, unterrichtet sie hiervon die Kommission.
Die Kommission konsultiert unverzüglich die Mitgliedstaaten. Auf der Grundlage dieser Konsultation erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, zur Entscheidung darüber, ob der legitime Grund gerechtfertigt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 83 Absatz 2 erlassen.
Der technische Dienst und die benennende Typgenehmigungsbehörde können verlangen, dass jede der Typgenehmigungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Kommission übermittelte Information vertraulich behandelt wird.
Binnen zwei Monaten nach Abschluss der Bewertung des technischen Dienstes berichtet jeder Mitgliedstaat der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über seine Überwachungstätigkeiten. Diese Berichte enthalten auch eine Zusammenfassung der Bewertung, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.
Artikel 77
Anfechtung der Kompetenz technischer Dienste
Die Kommission untersucht die Verantwortung des technischen Dienstes, wenn nachgewiesen wird oder berechtigte Gründe zu der Annahme bestehen, dass eine Typgenehmigung auf der Grundlage falscher Daten erteilt wurde, dass Prüfergebnisse gefälscht wurden oder dass Daten oder technische Spezifikationen zurückgehalten wurden, die zur Versagung der Typgenehmigung geführt hätten.
Die Kommission fordert diesen Mitgliedstaat auf, erforderlichenfalls beschränkende Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Einschränkung, der Aussetzung oder des Widerrufs der Benennung,.
Ergreift ein Mitgliedstaat die erforderlichen beschränkenden Maßnahmen nicht, so kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um die Benennung des betreffenden technischen Dienstes einzuschränken, auszusetzen oder zu widerrufen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 83 Absatz 2 erlassen. Die Kommission meldet dem Mitgliedstaat ihren Durchführungsrechtsakt und aktualisiert die nach Artikel 74 Absatz 3 veröffentlichten Informationen entsprechend.
Artikel 78
Informationsaustausch über die Bewertung, Benennung und Überwachung technischer Dienste
Der Informationsaustausch wird von dem Forum koordiniert.
Artikel 79
Zusammenarbeit mit nationalen Akkreditierungsstellen
Artikel 80
Verpflichtungen der technischen Dienste im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit
Technische Dienste erfüllen jederzeit Folgendes:
Sie gestatten ihrer benennenden Typgenehmigungsbehörde die Überwachung der Leistung des technischen Dienstes während der Typgenehmigungsprüfung, und
sie stellen ihrer benennenden Typgenehmigungsbehörde auf Anfrage die Angaben über die Tätigkeitskategorien bereit, für die sie benannt worden sind.
Artikel 81
Informationspflichten der technischen Dienste
Die technischen Dienste melden der benennenden Typgenehmigungsbehörde
jede festgestellte Nichtübereinstimmung, die die Versagung, Einschränkung oder Aussetzung oder den Entzug eines Typgenehmigungsbogens erfordern kann;
alle Umstände, die Folgen für den Umfang und die Bedingungen ihrer Benennung haben;
jedes Auskunftsersuchen über ihre Tätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben.
KAPITEL XVI
DELEGIERTE BEFUGNISSE UND DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE
Artikel 82
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 83
Ausschussverfahren
Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
KAPITEL XVII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 84
Sanktionen
Zu den Arten von Verstößen durch Wirtschaftsakteure und technische Dienste, die Sanktionen nach sich ziehen, zählen mindestens folgende:
Abgabe falscher Erklärungen während der Genehmigungsverfahren oder bei gemäß Kapitel XI getroffenen Abhilfemaßnahmen oder beschränkenden Maßnahmen;
Fälschung von Prüfungsergebnissen für die Typgenehmigung oder die Marktüberwachung;
Zurückhalten von Daten oder technischen Spezifikationen, was den Rückruf von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten oder die Versagung oder den Entzug des EU-Typgenehmigungsbogens zur Folge haben könnte;
Nichterfüllung der für ihre Benennung geltenden Anforderungen durch die technischen Dienste.
Über die in Absatz 2 aufgeführten Arten von Verstößen hinaus umfassen die zu sanktionierenden Verstößen von Wirtschaftsakteuren mindestens folgende:
die Weigerung, Informationen zugänglich zu machen;
die Bereitstellung auf dem Markt von genehmigungspflichtigen Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten ohne Genehmigung oder die Fälschung von Dokumenten, Übereinstimmungsbescheinigungen, gesetzlich vorgeschriebenen Schildern oder Genehmigungszeichen in dieser Absicht.
Artikel 85
Geldbußen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen auf Unionsebene
Die von der Kommission verhängten Bußgelder werden nicht zusätzlich zu den Sanktionen verhängt, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 84 für denselben Verstoß verhängt haben. Die von der Kommission verhängten Bußgelder dürfen je nichtkonformes Fahrzeug, System, Bauteil bzw. je nichtkonforme selbstständige technische Einheit den Betrag von 30 000 EUR nicht überschreiten.
Der Kommission ist es nicht gestattet, Verfahren nach diesem Artikel gegen Wirtschaftsakteure wegen Verstößen gegen diese Verordnung einzuleiten, neu aufzunehmen oder fortzuführen, für die der betreffende Wirtschaftsakteure mit einem früheren, nicht mehr anfechtbaren Beschluss gemäß Artikel 84 mit einer Sanktion belegt oder für nicht verantwortlich erklärt wurde.
Für die in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakte gelten folgende Grundsätze:
Bei dem von der Kommission eingeleiteten Verfahren ist das Recht auf gute Verwaltung, insbesondere das Recht, gehört zu werden, und das Recht auf Aktenzugang, unter Wahrung des berechtigten Interesses der Vertraulichkeit sowie des Geschäftsgeheimnisses zu achten.
Bei der Berechnung des angemessenen Bußgeldes lässt sich die Kommission von den Grundsätzen der Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und Abschreckung leiten und berücksichtigt gegebenenfalls die Schwere und Auswirkungen des Verstoßes, das gutgläubige Handeln des betreffenden Wirtschaftsakteures, den Grad an Sorgfalt und Kooperation des Wirtschaftsakteures, die Wiederholung, Häufigkeit oder Dauer des Verstoßes sowie frühere, gegen denselben Wirtschaftsakteure verhängte Sanktionen.
Bußgelder werden unverzüglich durch Festlegung einer Zahlungsfrist eingezogen, wobei gegebenenfalls auch die Möglichkeit geboten wird, die Zahlungen auf mehrere Raten und Schritte aufzuteilen.
Artikel 86
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007
Die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 wird wie folgt geändert:
Der Titel erhält folgende Fassung:
„Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6)“.
Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
In Artikel 3 werden die Nummern 14 und 15 gestrichen.
Kapitel III wird gestrichen.
Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe e wird gestrichen.
Artikel 87
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009
Die Verordnung (EG) Nr. 595/2009 wird wie folgt geändert:
Der Titel erhält folgende Fassung:
„Verordnung (EG) Nr. 595 2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG“.
Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Diese Verordnung enthält ferner Bestimmungen für die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und Motoren mit den Anforderungen, für die Dauerhaltbarkeit emissionsmindernder Einrichtungen, für Systeme für Fahrzeug-On-Board- Diagnose (OBD) und für die Messung des Kraftstoffverbrauchs und des CO2-Ausstoßes.“
In Artikel 3 werden die Nummern 11 und 13 gestrichen.
Artikel 6 wird gestrichen.
Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe e wird gestrichen.
Artikel 88
Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG
Die Richtlinie 2007/46/EG wird mit Wirkung vom 1. September 2020 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die Richtlinie 2007/46/EG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XI Nummer 3 der vorliegenden Verordnung zu lesen.
Artikel 89
Übergangsbestimmungen
Die Benennung technischer Dienste, die bereits vor dem 4. Juli 2018 benannt worden sind, wird bis zum 5. Juli 2022 erneuert, sofern diese technischen Dienste die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
Die Gültigkeit der Benennung technischer Dienste, die bereits vor dem 4. Juli 2018 benannt worden sind, endet spätestens am 5. Juli 2022.
Artikel 90
Berichterstattung
Artikel 91
Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. September 2020.
Jedoch dürfen nationale Behörden ab dem 5. Juli 2020 weder die Erteilung einer EU-Typgenehmigung oder einer nationalen Typgenehmigung für einen neuen Fahrzeugtyp versagen noch die Zulassung, das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines neuen Fahrzeugs untersagen, wenn ein Hersteller es beantragt, sofern das betreffende Fahrzeug dieser Verordnung entspricht.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
LISTE DER ANHÄNGE
ANHANG I |
Allgemeine Begriffsbestimmungen, Kriterien für die Klasseneinteilung von Fahrzeugen, Fahrzeugtypen und Arten des Aufbaus |
Anlage 1 |
Verfahren zur Prüfung, ob ein Fahrzeug als Geländefahrzeug eingestuft werden kann |
Anlage 2 |
Zahlen zur Verwendung als Ergänzung der Codes für die verschiedenen Arten von Aufbauten |
ANHANG II |
Anforderungen für die EU-Typgenehmigung für Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten |
Teil I |
Rechtsakte für die EU-Typgenehmigung von in unbegrenzter Serie hergestellten Fahrzeugen |
Anlage 1 |
Rechtsakte für die EU-Typgenehmigung von in kleiner Serie hergestellten Fahrzeugen nach Artikel 41 |
Anlage 2 |
Anforderungen für die EU-Einzelgenehmigung eines Fahrzeugs nach Artikel 44 |
Teil II |
Liste der UN-Regelungen, die als Alternativen für die in Teil I genannten Richtlinien oder Verordnungen anerkannt werden |
Teil III |
Aufstellung der Rechtsakte zur Festlegung der Anforderungen für die EU-Typgenehmigung von Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung |
Anlage 1 |
Wohnmobile, Krankenwagen und Leichenwagen |
Anlage 2 |
Beschussgeschützte Fahrzeuge |
Anlage 3 |
Rollstuhlgerechte Fahrzeuge |
Anlage 4 |
Sonstige Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung (einschließlich besonderer Gruppen, Geräteträger und Wohnanhänger) |
Anlage 5 |
Mobilkräne |
Anlage 6 |
Anhänger für Schwerlastfahrzeuge |
Anhang III |
Verfahren für die EU-Typgenehmigung |
Anlage 1 |
Normen, denen die in Artikel 68 genannten technischen Diensten genügen müssen |
Anlage 2 |
Verfahren zur Bewertung der technischen Dienste |
Anhang IV |
Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion |
Anhang V |
Höchstzulässige Stückzahlen für Kleinserien und auslaufende Serien |
Anhang VI |
Aufstellung der Teile und Ausrüstungen, von denen ein schwerwiegendes Risiko für das einwandfreie Funktionieren von Systemen, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder seine Umweltverträglichkeit von wesentlicher Bedeutung sind, ausgehen könnte, sowie der Leistungsanforderungen, geeigneten Prüfverfahren, Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften für diese Teile und Ausrüstungen |
Anhang VII |
Rechtsvorschriften, für die ein Hersteller als technischer Dienst benannt werden kann |
Anlage |
Benennung eines internen technischen Dienstes eines Herstellers als technischer Dienst und Vergabe von Unteraufträgen |
Anhang VIII |
Bedingungen für den Einsatz von virtuellen Prüfungsmethoden durch einen Hersteller oder technischen Dienst |
Anlage 1 |
Allgemeine Bedingungen für den Einsatz von virtuellen Prüfungsmethoden |
Anlage 2 |
Besondere Bedingungen für den Einsatz von virtuellen Prüfungsmethoden |
Anlage 3 |
Validierungsverfahren |
Anhang IX |
Bei der Mehrstufen-Typgenehmigung anzuwendende Verfahren |
Anlage |
Muster des zusätzlichen Herstellerschildes |
Anhang X |
Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen |
Anlage 1 |
Bescheinigung des Herstellers über den Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen |
Anlage 2 |
Fahrzeug-OBD-Informationen |
Anhang XI |
Entsprechungstabelle |
ANHANG I
ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, KRITERIEN FÜR DIE KLASSENEINTEILUNG VON FAHRZEUGEN, DEN FAHRZEUGTYPEN UND ARTEN DES AUFBAUS
EINLEITUNG
Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften
1. Begriffsbestimmungen
1.1. |
„Sitzplatz“ : jeder Platz, der für eine sitzende Person geeignet ist, die mindestens so groß ist wie
a)
die Prüfpuppe eines 50-Perzentil-Mannes im Fall des Fahrers;
b)
die Prüfpuppe einer erwachsenen 5-Perzentil-Frau in allen anderen Fällen. |
1.2. |
„Sitz“ : eine vollständige Konstruktion einschließlich Polsterung, die zum Fahrzeugaufbau gehören kann und einer Person einen Sitzplatz bietet. Bei diesem kann es sich um einen Einzelsitz, eine Sitzbank, Klappsitze und abnehmbare Sitze handeln. |
1.3. |
„Güter“ : in erster Linie bewegliche Sachen. Der Begriff umfasst unverpackte Erzeugnisse, Verarbeitungserzeugnisse, Flüssigkeiten, lebende Tiere, pflanzliche Agrarerzeugnisse, unteilbare Ladungen. |
1.4. |
„Gesamtmasse“ : die „technisch zulässige Gesamtmasse“. |
2. Allgemeine Bestimmungen
2.1. Anzahl der Sitzplätze
2.1.1. |
Die Anforderungen in Bezug auf die Anzahl der Sitzplätze gelten nur für Sitze, die für die Verwendung während der Fahrt bestimmt sind. |
2.1.2. |
Sie gelten nicht für Sitze, die nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug bestimmt und für die Benutzer deutlich entweder durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text gekennzeichnet sind. |
2.1.3. |
Die folgenden Anforderungen gelten für die Ermittlung der Anzahl der Sitzplätze:
a)
Jeder Einzelsitz zählt als ein Sitzplatz.
b)
Bei einer Sitzbank zählt jede Fläche mit einer auf der Höhe des Sitzpolsters gemessenen Breite von mindestens 400 mm als ein Sitzplatz. Unbeschadet dieser Bedingung kann der Hersteller auch die in Nummer 1.1 genannten allgemeinen Vorschriften anwenden.
c)
Jedoch zählt eine Fläche gemäß Buchstabe b nicht als ein Sitzplatz, wenn
i)
die Sitzbank Merkmale aufweist, die verhindern, dass die Prüfpuppe mit ihrem Gesäßteil eine natürliche Sitzhaltung einnimmt, z. B. bei Beeinträchtigung der Nenn-Sitzfläche durch eine befestigte Konsole, einen ungepolsterten Bereich oder ein Innenpolster;
ii)
es die Konstruktion der unmittelbar vor einem vorgesehenen Sitzplatz befindlichen Bodengruppe (z. B. durch einen Kardantunnel) verhindert, dass die Prüfpuppe mit ihren Füßen eine natürliche Sitzhaltung einnimmt. |
2.1.4. |
In Bezug auf Fahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der UN-Regelungen Nr. 66 und 107 fallen, ist je nach Fahrzeugklasse die in Nummer 2.1.3 Buchstabe b genannte Abmessung an den für eine Person mindestens erforderlichen Raum anzugleichen. |
2.1.5. |
Sind in einem Fahrzeug Sitzverankerungen für einen abnehmbaren Sitz vorhanden, so ist dieser bei der Ermittlung der Anzahl der Sitzplätze mitzuzählen. |
2.1.6. |
Ein für einen besetzten Rollstuhl bestimmter Bereich ist als ein Sitzplatz zu zählen.
|
2.2. Gesamtmasse
2.2.1. |
Bei einer Sattelzugmaschine umfasst die für die Klasseneinteilung des Fahrzeugs zu berücksichtigende Gesamtmasse auch die von der Sattelkupplung getragene Gesamtmasse des Sattelanhängers. |
2.2.2. |
Bei einem Kraftfahrzeug, das dazu geeignet ist, einen Zentralachsanhänger oder einen Starrdeichselanhänger zu ziehen, muss die für die Klasseneinteilung des Kraftfahrzeugs maßgebliche Gesamtmasse die von der Kupplung auf das Zugfahrzeug übertragene Gesamtmasse einschließen. |
2.2.3. |
Bei einem Sattelanhänger, einem Zentralachsanhänger und einem Starrdeichselanhänger muss die für die Klasseneinteilung des Fahrzeugs maßgebliche Gesamtmasse der von den Rädern einer Achse oder Achsgruppe auf den Boden übertragenen Last entsprechen, wenn der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden ist. |
2.2.4. |
Bei einem Dolly muss die für die Klasseneinteilung des Fahrzeugs maßgebliche Gesamtmasse die von der Sattelkupplung getragene Gesamtmasse des Sattelanhängers einschließen. |
2.3. Besondere Ausrüstung
2.3.1. |
Fahrzeuge, die vorwiegend mit fest angebrachter Ausrüstung ausgestattet sind, wie Maschinen oder Geräte, fallen in die Klassen N oder O. |
2.4. Einheiten
2.4.1. |
Sofern nicht anders angegeben muss jede Maßeinheit und jedes dazugehörige Symbol der Richtlinie 80/181/EWG des Rates ( 8 ) entsprechen. |
3. Einteilung in Fahrzeugklassen
3.1. |
Der Hersteller ist für die Einteilung eines Fahrzeugtyps in eine bestimmte Klasse verantwortlich. Dazu müssen alle diesbezüglichen, in diesem Anhang beschriebenen Kriterien erfüllt sein. |
3.2. |
Die Genehmigungsbehörde kann vom Hersteller geeignete Zusatzinformationen anfordern, zum Nachweis darüber, dass ein Fahrzeugtyp als Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung der Sondergruppe („SG-Code“) zuzuteilen ist. |
TEIL A
Kriterien für die Klasseneinteilung von Fahrzeugen
1. Fahrzeugklassen
Für die Zwecke der EU-Typgenehmigung und der jeweiligen nationalen Typgenehmigung sowie der EU-Einzelgenehmigung und der nationalen Einzelgenehmigung eines Fahrzeugs sind Fahrzeuge gemäß der Klasseneinteilung in Artikel 4 zu klassifizieren:
Eine Genehmigung kann nur für die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Klassen gewährt werden.
2. Fahrzeugunterklassen
2.1. Geländefahrzeuge
„Geländefahrzeug“ :
Fahrzeug, das der Klasse M oder N angehört und spezifische technische Merkmale aufweist, die seine Verwendung im Gelände ermöglichen.
Für diese Fahrzeugklassen ist der Buchstabe „G“ dem Buchstaben und der Zahl hinzuzufügen, mit denen die Fahrzeugklasse bestimmt wird.
Die Kriterien für die Einteilung von Fahrzeugen in die Unterklasse der Geländefahrzeuge werden in Abschnitt 4 dieses Teils aufgeführt.
2.2. Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung
2.2.1. |
Für unvollständige Fahrzeuge, die der Unterklasse der Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung zugeordnet werden sollen, ist der Buchstabe „S“ dem Buchstaben und der Zahl hinzuzufügen, mit denen die Fahrzeugklasse bestimmt wird. Die verschiedenen Typen von Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung sind in Nummer 5 aufgeführt und definiert. |
2.3. Geländefahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung
2.3.1. |
„Geländefahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung“ : Fahrzeug, das entweder der Klasse M oder N angehört und die in den Nummern 2.1 und 2.2 genannten spezifischen technischen Merkmale aufweist. Für diese Fahrzeugklassen ist der Buchstabe „G“ dem Buchstaben und der Zahl hinzuzufügen, mit denen die Fahrzeugklasse bestimmt wird. Ferner ist bei unvollständigen Fahrzeugen, die der Unterklasse der Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung zugeordnet werden sollen, zusätzlich der Buchstabe „S“ hinzuzufügen. |
3. Kriterien für die Zuordnung von Fahrzeugen zur Klasse N
3.1. |
Die Zuordnung eines Fahrzeugtyps zur Klasse N erfolgt auf der Grundlage der technischen Merkmale des Fahrzeugs gemäß den Nummern 3.2 bis 3.6. |
3.2. |
Der (die) Bereich(e), in dem (denen) sich die Sitzplätze befinden, ist (sind) grundsätzlich vollständig vom Ladebereich zu trennen. |
3.3. |
Abweichend von den Anforderungen der Nummer 3.2 können Personen und Güter in demselben Bereich befördert werden, wenn die Ladefläche mit Sicherungseinrichtungen ausgestattet ist, die dazu bestimmt sind, Fahrgäste vor der Verschiebung der Ladung während der Fahrt, bei starken Bremsvorgängen und Kurvenfahrten zu schützen. |
3.4. |
Sicherungseinrichtungen — Verzurrvorrichtungen — zur Sicherung der Ladung wie in Nummer 3.3 vorgeschrieben sowie Trennvorrichtungen, die für Fahrzeuge bis 7,5 Tonnen bestimmt sind, müssen den Vorschriften der internationalen Norm ISO 27956:2009 „Ladungssicherung in Lieferwagen (Kastenwagen) — Anforderungen und Prüfmethoden“, Abschnitte 3 und 4 entsprechen.
|
3.5. |
Die Anzahl der Sitzplätze ohne den Fahrersitz darf nicht mehr betragen als:
a)
6 bei Fahrzeugen der Klasse N1;
b)
8 bei Fahrzeugen der Klassen N2 oder N3. |
3.6. |
Die Fahrzeuge müssen eine in „kg“ ausgedrückte Gütertransportkapazität aufweisen, die mindestens der Personentransportkapazität entspricht.
|
3.7. |
Die in den Nummern 3.2 bis 3.6 enthaltenen Anforderungen müssen von allen Varianten und Versionen eines Fahrzeugtyps eingehalten werden. |
3.8. |
Kriterien für die Zuordnung von Fahrzeugen zur Klasse N1
|
4. Kriterien für die Einteilung von Fahrzeugen in die Unterklasse der Geländefahrzeuge
4.1. |
Fahrzeuge der Klasse M1 oder N1 werden in die Unterklasse der Geländefahrzeuge eingestuft, wenn sie gleichzeitig alle der folgenden Bedingungen erfüllen:
a)
Mindestens eine Vorderachse und mindestens eine Hinterachse sind so ausgelegt, dass sie gleichzeitig angetrieben werden können, unabhängig davon, ob eine Antriebsachse abgeschaltet werden kann.
b)
Es ist mindestens eine Differentialsperre oder eine Einrichtung montiert, die eine ähnliche Wirkung gewährleistet.
c)
Sie müssen als Einzelfahrzeug mindestens eine Steigung von 25 % überwinden können.
d)
Sie erfüllen mindestens fünf der folgenden sechs Anforderungen:
i)
Der vordere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen.
ii)
Der hintere Überhangwinkel muss mindestens 20 Grad betragen.
iii)
Der Rampenwinkel muss mindestens 20 Grad betragen.
iv)
Die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muss mindestens 180 mm betragen.
v)
Die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muss mindestens 180 mm betragen.
vi)
Die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muss mindestens 200 mm betragen. |
4.2. |
Fahrzeuge der Klassen M2, N2 oder M3 mit einer Gesamtmasse von höchstens 12 Tonnen werden in die Unterklasse der Geländefahrzeuge eingestuft, wenn sie entweder die Bedingung von Buchstabe a oder die Bedingungen der Buchstaben b und c erfüllen.
a)
Alle ihre Achsen werden gleichzeitig angetrieben, unabhängig davon, ob eine oder mehrere Antriebsachsen abgeschaltet werden können.
b)
i)
Mindestens eine Vorderachse und mindestens eine Hinterachse sind so ausgelegt, dass sie gleichzeitig angetrieben werden können, unabhängig davon, ob eine Antriebsachse abgeschaltet werden kann.
ii)
Es ist mindestens eine Differentialsperre oder eine Einrichtung montiert, die dieselbe Wirkung gewährleistet.
iii)
Sie müssen als Einzelfahrzeug eine Steigung von 25 % überwinden können.
c)
Sie erfüllen mindestens fünf der folgenden sechs Anforderungen, wenn ihre Gesamtmasse höchstens 7,5 Tonnen beträgt, und mindestens vier dieser Anforderungen, wenn ihre Gesamtmasse über 7,5 Tonnen beträgt:
i)
Der vordere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen.
ii)
Der hintere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen.
iii)
Der Rampenwinkel muss mindestens 25 Grad betragen.
iv)
Die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muss mindestens 250 mm betragen.
v)
Die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muss mindestens 300 mm betragen.
vi)
Die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muss mindestens 250 mm betragen. |
4.3. |
Fahrzeuge der Klassen M3 oder N3 mit einer Gesamtmasse von über 12 Tonnen werden in die Unterklasse der Geländefahrzeuge eingestuft, wenn sie entweder die Bedingung von Buchstabe a oder die Bedingungen der Buchstaben b und c erfüllen:
a)
Alle ihre Achsen werden gleichzeitig angetrieben, unabhängig davon, ob eine oder mehrere Antriebsachsen abgeschaltet werden können.
b)
i)
Mindestens die Hälfte der Achsen (oder zwei von drei Achsen bei einem dreiachsigen Fahrzeug und drei Achsen bei einem fünfachsigen Fahrzeug) ist so ausgelegt, dass sie gleichzeitig angetrieben werden können, unabhängig davon, ob eine Antriebsachse abgeschaltet werden kann.
ii)
Es gibt mindestens eine Differentialsperre oder eine Einrichtung, die eine ähnliche Wirkung gewährleistet.
iii)
Sie müssen als Einzelfahrzeug eine Steigung von 25 % überwinden können.
c)
Sie erfüllen mindestens vier der folgenden sechs Anforderungen:
i)
Der vordere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen.
ii)
Der hintere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen.
iii)
Der Rampenwinkel muss mindestens 25 Grad betragen.
iv)
Die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muss mindestens 250 mm betragen.
v)
Die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muss mindestens 300 mm betragen.
vi)
Die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muss mindestens 250 mm betragen. |
4.4. |
Das Verfahren zur Prüfung der Übereinstimmung mit den in diesem Teil genannten geometrischen Vorschriften wird in Anlage 1 beschrieben. |
4.5. |
Die Anforderungen der Nummer 4.1 Buchstabe a, der Nummer 4.2 Buchstaben a und b sowie der Nummer 4.3 Buchstaben a und b an gleichzeitig angetriebene Achsen gelten als erfüllt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a)
Die Zugkraftübertragung auf alle Achsen wird ausschließlich mit mechanischen Mitteln geleistet, die in unwegsamem Gelände eine Antriebswirkung entfalten; oder
b)
jedes der Räder der betreffenden Achse wird von einem eigenen hydraulischen oder elektrischen Antrieb angetrieben. Wenn die Achsen entsprechend den Anforderungen der Nummer 4.1 Buchstabe a, der Nummer 4.2 Buchstaben a und b sowie der Nummer 4.3 Buchstaben a und b an gleichzeitig angetriebene Achsen nicht nur mit mechanischen Mitteln angetrieben werden, muss der Antrieb der einzelnen Räder für den Betrieb in unwegsamem Gelände konstruiert sein. In diesem Fall ist zu gewährleisten, dass mindestens 75 % der gesamten Antriebskraft auf das betreffende Rad übertragen werden können, wenn die Antriebsbedingungen unter den anderen Rädern keine angemessene Übertragung der Antriebskraft über diese Räder gestatten. Das Hilfsantriebssystem gemäß Buchstabe b darf nicht zulassen, dass die Antriebskraft automatisch ausgesetzt wird, bevor das Fahrzeug 75 % der bauartbedingten Fahrzeughöchstgeschwindigkeit oder eine Geschwindigkeit von 65 km/h erreicht. |
5. Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung
|
Bezeichnung |
Code |
Begriffsbestimmung |
5.1. |
Wohnmobil |
SA |
►C2
|
5.2. |
Beschussgeschütztes Fahrzeug |
SB |
Fahrzeug zum Schutz der beförderten Insassen bzw. Güter, das kugelsicher gepanzert ist. |
5.3. |
Krankenwagen |
SC |
Fahrzeug der Klasse M, das zur Beförderung Kranker oder Verletzter bestimmt und zu diesem Zweck mit besonderer Ausrüstung ausgestattet ist. |
5.4. |
Leichenwagen |
SD |
Fahrzeug der Klasse M, das zur Beförderung von Leichen bestimmt und zu diesem Zweck mit besonderer Ausrüstung ausgestattet ist. |
5.5. |
Rollstuhlgerechtes Fahrzeug |
SH |
Ein Fahrzeug der Klasse M1, das speziell konstruiert oder umgerüstet wurde, um eine oder mehrere Personen im Rollstuhl sitzend bei Fahrten auf der Straße aufnehmen zu können. |
5.6. |
Wohnanhänger |
SE |
Ein Fahrzeug der Klasse O entsprechend Begriff 3.2.1.3. der internationalen Norm ISO 3833:1977. |
5.7. |
Mobilkran |
SF |
Fahrzeug der Klasse N3, das nicht für die Güterbeförderung geeignet und mit einem Kran mit einem zulässigen Lastmoment von 400 kNm oder darüber ausgerüstet ist. |
5.8. |
Sondergruppe |
SG |
Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung, das unter keine der Begriffsbestimmungen dieses Teils fällt. |
5.9. |
Dolly |
SJ |
Fahrzeug der Klasse O, das mit einer Sattelkupplung ausgerüstet ist, um einen Sattelanhänger so zu stützen, dass aus diesem ein Anhänger wird. |
5.10. |
Anhänger für Schwerlasttransporte |
SK |
Fahrzeug der Klasse O4 für die Beförderung von unteilbaren Ladungen, das aufgrund seiner Abmessungen Geschwindigkeits- und Verkehrsbeschränkungen unterliegt. Unter diese Bezeichnung fallen auch hydraulische modulare Anhänger, unabhängig von der Anzahl der Module. |
5.11. |
Kraftfahrzeug für Schwerlasttransporte |
SL |
Eine Straßenzugmaschine oder Sattelzugmaschine der Klasse N3, die folgende Bedingungen erfüllt: a) Sie hat mehr als zwei Achsen und mindestens die Hälfte der Achsen (oder zwei von drei Achsen bei einem dreiachsigen Fahrzeug und drei von fünf Achsen bei einem fünfachsigen Fahrzeug) ist so ausgelegt, dass sie gleichzeitig angetrieben werden können, unabhängig davon, ob eine Antriebsachse abgeschaltet werden kann; b) sie ist dafür ausgelegt, einen Anhänger für Schwerlasttransporte der Klasse O4 zu ziehen oder zu schieben; c) sie muss eine Mindestmotorleistung von 350 kW haben, und d) sie muss mit einer zusätzlichen vorderen Anhängevorrichtung für schwere Anhängemassen ausgerüstet werden können. |
5.12. |
Geräteträger |
SM |
Geländefahrzeug der Klasse N (entsprechend der Begriffsbestimmung in Nummer 2.3), das dafür ausgelegt und gebaut sein muss, bestimmte auswechselbare Ausrüstungen zu ziehen, anzuschieben, zu befördern und anzutreiben, a) mit mindestens zwei Einbaubereichen für diese Ausrüstungen, b) mit genormten mechanischen, hydraulischen und/oder elektrischen Schnittstellen (z. B. Nebenabtrieb) für den Antrieb der auswechselbaren Ausrüstungen und c) das der Definition der internationalen Norm ISO 3833:1977, Absatz 3.1.4 entspricht (Sonderfahrzeug). Wenn das Fahrzeug mit einer zusätzlichen Ladeplattform ausgerüstet ist, darf die Höchstlänge folgende Maße nicht übersteigen: a) 1,4-mal die vordere oder hintere Spurweite des Fahrzeugs, je nachdem, welche der beiden Achsen bei zweiachsigen Fahrzeugen breiter ist, oder b) 2,0-mal die vordere oder hintere Spurweite des Fahrzeugs, je nachdem, welche der Achsen bei Fahrzeugen mit mehr als zwei Achsen breiter ist. |
6. Bemerkungen
6.1. |
Es wird keine Typgenehmigung erteilt
a)
für einen Dolly gemäß Nummer 5.9 dieses Teils;
b)
für Starrdeichselanhänger gemäß Nummer 5.4 dieses Teils;
c)
für Anhänger, in denen Personen auf der Straße befördert werden können. |
6.2. |
Nummer 6.1 berührt nicht Artikel 42 über die nationale Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge. |
TEIL B
Kriterien für Fahrzeugtypen, -varianten und -versionen
1. Klasse M1
1.1. Fahrzeugtyp
1.1.1. |
Ein „Fahrzeugtyp“ setzt sich aus Fahrzeugen zusammen, die die folgenden Merkmale gemeinsam haben:
a)
den Firmennamen des Herstellers. Eine Änderung der Rechtsform des Unternehmens erfordert nicht die Erteilung einer neuen Genehmigung;
b)
Konstruktion und Montage der wesentlichen Teile der Aufbaustruktur, falls es sich um einen selbsttragenden Aufbau handelt. Dies gilt auch für Fahrzeuge, deren Aufbau an einem gesonderten Rahmen festgeschraubt oder mit diesem verschweißt ist. |
1.1.2. |
Abweichend von den Anforderungen von Nummer 1.1.1 Buchstabe b können Fahrzeuge zu demselben Typ gezählt werden, wenn der Hersteller den Bodenbereich der Aufbaustruktur sowie die wesentlichen Bestandteile des vorderen Teils der Aufbaustruktur, der sich unmittelbar vor der Windschutzscheibenöffnung befindet, zum Bau verschiedener Arten von Aufbauten (z. B. Limousine und Coupé) verwendet. Darüber ist vom Hersteller ein Nachweis vorzulegen. |
1.1.3. |
Ein Typ besteht aus mindestens einer Variante und einer Version. |
1.2. Variante
1.2.1. |
Eine „Variante“ innerhalb eines Fahrzeugtyps umfasst diejenigen Fahrzeuge, die die folgenden Baumerkmale gemeinsam haben:
a)
die Anzahl der Seitentüren oder Art des Aufbaus gemäß Teil C Nummer 2, wenn der Hersteller auf das Kriterium von Nummer 1.1.2 zurückgreift;
b)
die Antriebsmaschine hinsichtlich der folgenden Baumerkmale:
i)
Art der Energieversorgung (Verbrennungsmotor, Elektromotor oder Sonstiges),
ii)
Arbeitsverfahren (Fremdzündung, Selbstzündung oder Sonstiges),
iii)
Anzahl und Anordnung der Zylinder bei einem Verbrennungsmotor (L4, V6 oder sonstige);
c)
die Anzahl der Achsen;
d)
die Anzahl und gegenseitige Verbindung der Antriebsachsen;
e)
die Anzahl der gelenkten Achsen;
f)
die Fertigungsstufe (z. B. vollständig/unvollständig);
g)
bei in mehreren Stufen gefertigten Fahrzeugen: Hersteller und Typ des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufe. |
1.3. Version
1.3.1. |
Eine „Version“ innerhalb einer Variante umfasst diejenigen Fahrzeuge, die die folgenden Merkmale gemeinsam haben:
a)
die technisch zulässige Gesamtmasse;
b)
das Hubvolumen bei einem Verbrennungsmotor;
c)
die Motorhöchstleistung oder maximale Nenndauerleistung (Elektromotor);
d)
die Art des Kraftstoffs (Benzin, Dieselöl, Flüssiggas, Zweistoffbetrieb oder Sonstiges):
e)
die Höchstzahl der Sitzplätze;
f)
das Fahrgeräusch;
g)
die Abgasnorm (z. B. Euro 5, Euro 6 oder andere);
h)
die kombinierten oder gewichteten kombinierten CO2-Emissionen;
i)
den Stromverbrauch (gewichtet, kombiniert);
j)
den kombinierten oder gewichteten kombinierten Kraftstoffverbrauch. Als Alternative zu den Kriterien unter den Buchstaben h, i und j sind die in einer Version zusammengefassten Fahrzeuge allen Prüfungen zur Berechnung ihrer CO2-Emissionen, ihres Strom- und ihres Kraftstoffverbrauchs nach Anhang XXI Unteranhang 6 der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission ( 9 ) zu unterziehen. |
2. Klassen M2 und M3
2.1. Fahrzeugtyp
2.1.1. |
Ein „Fahrzeugtyp“ setzt sich aus Fahrzeugen zusammen, die die folgenden Merkmale gemeinsam haben:
a)
den Firmennamen des Herstellers. Eine Änderung der Rechtsform des Unternehmens erfordert nicht die Erteilung einer neuen Genehmigung;
b)
die Klasse;
c)
die folgenden Aspekte von Bau und Ausführung:
i)
Ausführung und Bau der wesentlichen Bestandteile des Fahrgestells,
ii)
Ausführung und Bau der wesentlichen Bestandteile der Aufbaustruktur, falls es sich um einen selbsttragenden Aufbau handelt;
d)
die Anzahl der Decks (ein oder zwei Decks);
e)
die Anzahl der Fahrzeugteile (starre Bauweise/Gelenkbauweise);
f)
die Anzahl der Achsen;
g)
die Art der Energieversorgung (fahrzeugintern oder -extern). |
2.1.2. |
Ein Fahrzeugtyp besteht aus mindestens einer Variante und einer Version. |
2.2. Variante
2.2.1. |
Eine „Variante“ innerhalb eines Fahrzeugtyps umfasst diejenigen Fahrzeuge, die alle folgenden Baumerkmale gemeinsam haben:
a)
die Art des Aufbaus gemäß Teil C Nummer 3;
b)
die Klasse oder Kombination von Klassen von Fahrzeugen gemäß Absatz 2.1.1 der UN-Regelung Nr. 107 (nur bei vollständigen und vervollständigten Fahrzeugen);
c)
die Fertigungsstufe (z. B. vollständig/unvollständig/vervollständigt);
d)
die Antriebsmaschine hinsichtlich der folgenden Baumerkmale:
i)
Art der Energieversorgung (Verbrennungsmotor, Elektromotor oder Sonstiges),
ii)
Arbeitsverfahren (Fremdzündung, Selbstzündung oder Sonstiges),
iii)
bei einem Verbrennungsmotor Anzahl und Anordnung der Zylinder (L6, V8 oder sonstige);
e)
bei in mehreren Stufen gefertigten Fahrzeugen: Hersteller und Typ des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufe. |
2.3. Version
2.3.1. |
Eine „Version“ innerhalb einer Variante umfasst diejenigen Fahrzeuge, die alle folgenden Merkmale gemeinsam haben:
a)
die technisch zulässige Gesamtmasse;
b)
die Eignung oder Nichteignung des Fahrzeugs zum Ziehen eines Anhängers;
c)
das Hubvolumen bei einem Verbrennungsmotor;
d)
die Motorhöchstleistung oder maximale Nenndauerleistung (Elektromotor);
e)
die Art des Kraftstoffs (Benzin, Dieselöl, Flüssiggas, Zweistoffbetrieb oder Sonstiges);
f)
das Fahrgeräusch;
g)
die Abgasnorm (z. B. Euro IV, Euro V oder andere). |
3. Klasse N1
3.1. Fahrzeugtyp
3.1.1. |
Ein „Fahrzeugtyp“ setzt sich aus Fahrzeugen zusammen, die die folgenden Merkmale gemeinsam haben:
a)
den Firmennamen des Herstellers. Eine Änderung der Rechtsform des Unternehmens erfordert nicht die Erteilung einer neuen Genehmigung;
b)
Konstruktion und Montage der wesentlichen Teile der Aufbaustruktur, falls es sich um einen selbsttragenden Aufbau handelt;
c)
Ausführung und Bau der wesentlichen Bestandteile des Fahrgestells, falls es sich um einen nicht selbsttragenden Aufbau handelt. |
3.1.2. |
Abweichend von den Anforderungen der Nummer 3.1.1 Buchstabe b können Fahrzeuge zu demselben Typ gezählt werden, wenn der Hersteller den Bodenbereich der Aufbaustruktur sowie die wesentlichen Bestandteile des vorderen Teils des Aufbaus, der sich unmittelbar vor der Windschutzscheibenöffnung befindet, zum Bau verschiedener Arten von Aufbauten (z. B. geschlossener Lkw und Fahrgestell mit Führerhaus, unterschiedliche Radstände und Dachhöhen) verwendet. Darüber ist vom Hersteller ein Nachweis vorzulegen. |
3.1.3. |
Ein Fahrzeugtyp besteht aus mindestens einer Variante und einer Version. |
3.2. Variante
3.2.1. |
Eine „Variante“ innerhalb eines Fahrzeugtyps umfasst diejenigen Fahrzeuge, die die folgenden Baumerkmale gemeinsam haben:
a)
die Anzahl der Seitentüren oder Art des Aufbaus gemäß Teil C Nummer 4 (bei vollständigen oder vervollständigten Fahrzeugen), wenn der Hersteller auf das Kriterium von Nummer 3.1.2 zurückgreift;
b)
die Fertigungsstufe (z. B. vollständig/unvollständig/vervollständigt);
c)
die Antriebsmaschine hinsichtlich der folgenden Baumerkmale:
i)
Art der Energieversorgung (Verbrennungsmotor, Elektromotor oder Sonstiges),
ii)
Arbeitsverfahren (Fremdzündung, Selbstzündung oder Sonstiges),
iii)
bei einem Verbrennungsmotor Anzahl und Anordnung der Zylinder (L6, V8 oder sonstige);
d)
die Anzahl der Achsen;
e)
die Anzahl und gegenseitige Verbindung der Antriebsachsen;
f)
die Anzahl der gelenkten Achsen;
g)
bei in mehreren Stufen gefertigten Fahrzeugen: Hersteller und Typ des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufe. |
3.3. Version
3.3.1. |
Eine „Version“ innerhalb einer Variante umfasst diejenigen Fahrzeuge, die die folgenden Merkmale gemeinsam haben:
a)
die technisch zulässige Gesamtmasse;
b)
das Hubvolumen bei einem Verbrennungsmotor;
c)
die Motorhöchstleistung oder maximale Nenndauerleistung (Elektromotor);
d)
die Art des Kraftstoffs (Benzin, Dieselöl, Flüssiggas, Zweistoffbetrieb oder Sonstiges);
e)
die Höchstzahl der Sitzplätze;
f)
das Fahrgeräusch;
g)
die Abgasnorm (z. B. Euro 5, Euro 6 oder andere);
h)
die kombinierten oder gewichteten kombinierten CO2-Emissionen;
i)
den Stromverbrauch (gewichtet, kombiniert);
j)
den kombinierten oder gewichteten kombinierten Kraftstoffverbrauch;
k)
das Vorhandensein einer einzigen Kombination innovativer Technologien gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 ). Als Alternative zu den Kriterien unter den Buchstaben h, i und j sind die in einer Version zusammengefassten Fahrzeuge allen Prüfungen zur Berechnung ihrer CO2-Emissionen, ihres Strom- und ihres Kraftstoffverbrauchs nach Anhang XXI Unteranhang 6 der Verordnung (EU) 2017/1151 zu unterziehen. |
4. Klassen N2 und N3
4.1. Fahrzeugtyp
4.1.1. |
Ein „Fahrzeugtyp“ setzt sich aus Fahrzeugen zusammen, die die folgenden Merkmale gemeinsam haben:
a)
den Firmennamen des Herstellers. Eine Änderung der Rechtsform des Unternehmens erfordert nicht die Erteilung einer neuen Genehmigung;
b)
die Klasse;
c)
die Ausführung und den Bau der wesentlichen Bestandteile des Fahrgestells, die einer Produktlinie gemeinsam sind;
d)
die Anzahl der Achsen. |
4.1.2. |
Ein Fahrzeugtyp besteht aus mindestens einer Variante und einer Version. |
4.2. Variante
4.2.1. |
Eine „Variante“ innerhalb eines Fahrzeugtyps umfasst diejenigen Fahrzeuge, die die folgenden Baumerkmale gemeinsam haben:
a)
das Aufbaukonzept oder die Art des Aufbaus wie in Teil C Nummer 4 und in Anlage 2 (nur für vollständige/vervollständigte Fahrzeuge) festgelegt;
b)
die Fertigungsstufe (z. B. vollständig/unvollständig/vervollständigt);
c)
die Antriebsmaschine hinsichtlich der folgenden Baumerkmale:
i)
Art der Energieversorgung (Verbrennungsmotor, Elektromotor oder Sonstiges),
ii)
Arbeitsverfahren (Fremdzündung, Selbstzündung oder Sonstiges),
iii)
bei einem Verbrennungsmotor Anzahl und Anordnung der Zylinder (L6, V8 oder sonstige);
d)
die Anzahl und gegenseitige Verbindung der Antriebsachsen;
e)
die Anzahl der gelenkten Achsen;
f)
bei in mehreren Stufen gefertigten Fahrzeugen: Hersteller und Typ des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufe. |
4.3. Version
4.3.1. |
Eine „Version“ innerhalb einer Variante umfasst diejenigen Fahrzeuge, die die folgenden Merkmale gemeinsam haben:
a)
die technisch zulässige Gesamtmasse;
b)
die Eignung oder Nichteignung zum Ziehen eines der folgenden Anhänger:
i)
ungebremster Anhänger,
ii)
Anhänger mit einer Auflaufbremsanlage gemäß Absatz 2.12 der UN-Regelung Nr. 13,
iii)
Anhänger mit einer durchgehenden oder halb durchgehenden Bremsanlage gemäß den Absätzen 2.9 und 2.10 der UN-Regelung Nr. 13,
iv)
Anhänger der Klasse O4, der zu einer zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von höchstens 44 Tonnen führt,
v)
Anhänger der Klasse O4, der zu einer zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von über 44 Tonnen führt;
c)
das Hubvolumen;
d)
die Motorhöchstleistung;
e)
die Art des Kraftstoffs (Benzin, Dieselöl, Flüssiggas, Zweistoffbetrieb oder Sonstiges);
f)
das Fahrgeräusch;
g)
die Abgasnorm (z. B. Euro IV, Euro V oder andere). |
5. Klassen 01 und 02
5.1. Fahrzeugtyp
5.1.1. |
Ein „Fahrzeugtyp“ setzt sich aus Fahrzeugen zusammen, die die folgenden Merkmale gemeinsam haben:
a)
den Firmennamen des Herstellers. Eine Änderung der Rechtsform des Unternehmens erfordert nicht die Erteilung einer neuen Genehmigung;
b)
die Klasse;
c)
das Konzept gemäß Teil C Nummer 5;
d)
die folgenden Aspekte von Bau und Ausführung:
i)
Ausführung und Bau der wesentlichen Bestandteile des Fahrgestells,
ii)
Ausführung und Bau der wesentlichen Bestandteile der Aufbaustruktur, falls es sich um einen selbsttragenden Aufbau handelt;
e)
die Anzahl der Achsen. |
5.1.2. |
Ein Fahrzeugtyp besteht aus mindestens einer Variante und einer Version. |
5.2. Variante
5.2.1. |
Eine „Variante“ innerhalb eines Fahrzeugtyps umfasst diejenigen Fahrzeuge, die die folgenden Baumerkmale gemeinsam haben:
a)
die Art des Aufbaus wie in Anlage 2 genannt (bei vollständigen und vervollständigten Fahrzeugen);
b)
die Fertigungsstufe (z. B. vollständig/unvollständig/vervollständigt);
c)
die Art des Bremssystems (z. B. ungebremst/Auflaufbremse/Hilfskraftbremse);
d)
bei in mehreren Stufen gefertigten Fahrzeugen: Hersteller und Typ des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufe. |
5.3. Version
5.3.1. |
Eine „Version“ innerhalb einer Variante umfasst diejenigen Fahrzeuge, die die folgenden Merkmale gemeinsam haben:
a)
die technisch zulässige Gesamtmasse;
b)
die Konzeption der Federung (Luft-, Stahl- oder Gummifederung, Torsionsstab oder Sonstiges);
c)
die Konzeption der Deichsel (Dreieck, Rohr oder Sonstiges). |
6. Klassen 03 und 04
6.1. Fahrzeugtyp
6.1.1. |
Ein „Fahrzeugtyp“ setzt sich aus Fahrzeugen zusammen, die die folgenden Merkmale gemeinsam haben:
a)
den Firmennamen des Herstellers. Eine Änderung der Rechtsform des Unternehmens erfordert nicht die Erteilung einer neuen Genehmigung;
b)
die Klasse;
c)
die Konzeption des Anhängers im Hinblick auf die Begriffsbestimmungen in Teil C Nummer 5;
d)
die folgenden Aspekte von Bau und Ausführung:
i)
Ausführung und Bau der wesentlichen Bestandteile des Fahrgestells,
ii)
Ausführung und Bau der wesentlichen Bestandteile der Aufbaustruktur, falls es sich um Anhänger mit einem selbsttragenden Aufbau handelt;
e)
die Anzahl der Achsen. |
6.1.2. |
Ein Fahrzeugtyp besteht aus mindestens einer Variante und einer Version. |
6.2. Varianten
6.2.1. |
Eine „Variante“ innerhalb eines Fahrzeugtyps umfasst diejenigen Fahrzeuge, die die folgenden Bau- und Konstruktionsmerkmale gemeinsam haben:
a)
die Art des Aufbaus wie in Anlage 2 genannt (bei vollständigen und vervollständigten Fahrzeugen);
b)
die Fertigungsstufe (z. B. vollständig/unvollständig/vervollständigt);
c)
die Konzeption der Federung (Stahl-, Luft- oder Hydraulikfederung);
d)
die folgenden technischen Merkmale:
i)
Eignung oder Nichteignung des Fahrgestells zum Ausfahren,
ii)
Höhe des Decks (normal, Tieflader, Semi-Tieflader usw.);
e)
bei in mehreren Stufen gefertigten Fahrzeugen: Hersteller und Typ des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufe. |
6.3. Versionen
6.3.1. |
Eine „Version“ innerhalb einer Variante umfasst diejenigen Fahrzeuge, die die folgenden Merkmale gemeinsam haben:
a)
die technisch zulässige Gesamtmasse;
b)
die in Anhang I Nummern 3.2 und 3.3 der Richtlinie 96/53/EG genannten Unterteilungen und Kombinationen von Unterteilungen für den Abstand zwischen zwei aufeinander folgenden, zu derselben Gruppe gehörenden Achsen;
c)
die Beschreibung der Achsen im Hinblick auf folgende Merkmale:
i)
Hubachsen (Anzahl und Lage),
ii)
belastbare Achsen (Anzahl und Lage),
iii)
gelenkte Achsen (Anzahl und Lage). |
7. Gemeinsame Anforderungen an alle Fahrzeugklassen
7.1. |
Wenn ein Fahrzeug aufgrund seiner Gesamtmasse oder der Anzahl der Sitzplätze oder beidem verschiedenen Klassen zugeteilt werden kann, kann der Hersteller für die Bestimmung von Varianten und Versionen zwischen den beiden Fahrzeugklassen wählen.
|
7.2. |
Ein Fahrzeug der Klasse N kann je nach Fall nach den Vorschriften für die Klasse M1 oder M2 typgenehmigt werden, wenn es dazu bestimmt ist, in der nächsten Stufe eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens in diese Klasse eingestuft zu werden.
|
7.3. |
Typen-, Varianten- und Versionsbezeichnungen
|
7.4. |
Anzahl der Zeichen für den TVV-Code
|
TEIL C
Bestimmung der Art des Aufbaus
1. Allgemeines
1.1. |
Die Art des Aufbaus sowie der Code des Aufbaus müssen mittels Codes angegeben werden. Die Liste der Codes gilt in erster Linie für vollständige und vervollständigte Fahrzeuge. |
1.2. |
Bei Fahrzeugen der Klasse M wird die Art des Aufbaus durch zwei Buchstaben gemäß den Nummern 2 und 3 gekennzeichnet. |
1.3. |
Bei Fahrzeugen der Klassen N und O wird die Art des Aufbaus durch zwei Buchstaben gemäß den Nummern 4 und 5 gekennzeichnet. |
1.4. |
Falls erforderlich (besonders bei den in den Nummern 4.1 und 4.6 sowie 5.1 bis 5.4 genannten Arten des Aufbaus), werden sie durch zwei Zahlen ergänzt.
|
1.5. |
Bei Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung richtet sich die Art des zu verwendenden Aufbaus nach der Klasse des Fahrzeugs. |
2. Fahrzeuge der Klasse M1
Ref. |
Code |
Bezeichnung |
Begriffsbestimmung |
2.1. |
AA |
Limousine |
Fahrzeug, das in Begriff 3.1.1.1 der internationalen Norm ISO 3833:1977 definiert wird, mit mindestens vier Seitenfenstern. |
2.2. |
AB |
Schräghecklimousine |
Limousine gemäß 2.1, jedoch mit Schrägheck. |
2.3. |
AC |
Kombilimousine |
Fahrzeug, das in Begriff 3.1.1.4 der internationalen Norm ISO 3833:1977 definiert wird. |
2.4. |
AD |
Coupé |
Fahrzeug, das in Begriff 3.1.1.5 der internationalen Norm ISO 3833:1977 definiert wird. |
2.5. |
AE |
Cabrio-Limousine |
Fahrzeug, das in Begriff 3.1.1.6 der internationalen Norm ISO 3833:1977 definiert wird. Eine Cabrio-Limousine muss jedoch keine Tür aufweisen. |
2.6. |
AF |
Mehrzweckfahrzeug |
Anderes Fahrzeug als die unter AA bis AE sowie unter AG genannten zur Beförderung von Fahrgästen und deren Gepäck oder zur gelegentlichen Beförderung von Gütern in einem einzigen Innenraum. |
2.7. |
AG |
Pkw-Pick-up |
Fahrzeug, das in Begriff 3.1.1.4.1 der internationalen Norm ISO 3833:1977 definiert wird. Der Gepäckraum muss jedoch vollständig vom Fahrgastraum getrennt sein. Ferner muss sich der Bezugspunkt des Sitzplatzes des Fahrers nicht mindestens 750 mm über der das Fahrzeug tragenden Fläche befinden. |
3. Fahrzeuge der Klasse M2 oder M3
Ref. |
Code |
Bezeichnung |
Begriffsbestimmung |
3.1. |
CA |
Eindeckfahrzeug |
Fahrzeug, in dem der Fahrgastraum auf nur einer Ebene angeordnet ist oder so, dass er keine zwei übereinander liegenden Decks bildet. |
3.2. |
CB |
Doppeldeckfahrzeug |
Fahrzeug gemäß der Begriffsbestimmung in Absatz 2.1.6 der UN-Regelung Nr. 107. |
3.3. |
CC |
Eindeck-Gelenkfahrzeug |
Fahrzeug mit Einzeldeck gemäß der Begriffsbestimmung in Absatz 2.1.3 der UN-Regelung Nr. 107. |
3.4. |
CD |
Doppeldeck-Gelenkfahrzeug |
Fahrzeug gemäß der Begriffsbestimmung in Absatz 2.1.3,1 der UN-Regelung Nr. 107. |
3.5. |
CE |
Eindeck-Niederflurfahrzeug |
Fahrzeug mit Einzeldeck gemäß der Begriffsbestimmung in Absatz 2.1.4 der UN-Regelung Nr. 107. |
3.6. |
CF |
Doppeldeck-Niederflurfahrzeug |
Fahrzeug mit Doppeldeck gemäß der Begriffsbestimmung in Absatz 2.1.4 der UN-Regelung Nr. 107. |
3.7. |
CG |
Eindeck-Niederflur-Gelenkbus |
Fahrzeug, das die technischen Merkmale der Nummern 3.3 und 3.5 dieser Tabelle miteinander verbindet. |
3.8. |
CH |
Doppeldeck-Niederflur-Gelenkbus |
Fahrzeug, das die technischen Merkmale der Nummern 3.4 und 3.6 dieser Tabelle miteinander verbindet. |
3.9. |
CI |
Offenes Eindeckfahrzeug |
Fahrzeug ohne Dach oder ohne durchgehendes Dach |
3.10. |
CJ |
Offenes Doppeldeckfahrzeug |
Fahrzeug ohne Dach oder ohne durchgehendes Dach auf dem Oberdeck |
3.11. |
CX |
Busfahrgestell |
Unvollständiges Fahrzeug mit lediglich Rahmenlängsträgern oder Rohrkonstruktion, Getriebe, Achsen, das dafür bestimmt ist, durch einen Aufbau vervollständigt zu werden, der auf den Bedarf des Verkehrsunternehmens zugeschnitten ist. |
4. Kraftfahrzeuge der Klasse N1, N2 oder N3
Ref. |
Code |
Bezeichnung |
Begriffsbestimmung |
4.1. |
BA |
Lastkraftwagen |
Fahrzeug, das ausschließlich oder vornehmlich für das Befördern von Gütern ausgelegt und gebaut ist. Es kann auch einen Anhänger ziehen. |
4.2. |
BB |
Van |
Lastkraftwagen, bei dem sich das Führerhaus und der Ladebereich in derselben Einheit befinden. |
4.3. |
BC |
Sattelzugmaschine |
Zugfahrzeug, das ausschließlich oder vornehmlich für das Ziehen von Sattelanhängern ausgelegt und gebaut ist. |
4.4. |
BD |
Straßenzugmaschine |
Zugfahrzeug, das ausschließlich für das Ziehen von Anhängern außer Sattelanhängern ausgelegt und konstruiert ist. |
4.5. |
BE |
Pick-up |
Fahrzeug mit einer Höchstmasse bis 3 500 kg, in dem sich die Sitzplätze und der Ladebereich nicht in einem gemeinsamen Innenraum befinden. |
4.6. |
BX |
Fahrgestell mit Führerhaus |
Unvollständiges Fahrzeug mit lediglich Führerhaus (vollständig oder unvollständig), Fahrgestell-Längsträgern, Getriebe, Achsen, das dafür bestimmt ist, durch einen Aufbau vervollständigt zu werden, der auf den Bedarf des Verkehrsunternehmens zugeschnitten ist. |
5. Fahrzeuge der Klasse O
Ref. |
Code |
Bezeichnung |
Begriffsbestimmung |
5.1. |
DA |
Sattelanhänger |
Anhänger, der ausgelegt und gebaut ist, um an eine Zugmaschine oder einen Dolly so angekuppelt zu werden, dass auf das Zugfahrzeug oder den Dolly eine beträchtliche Stützlast einwirkt. Die für eine Fahrzeugkombination zu verwendende Kupplung muss aus einem Zugsattelzapfen und einer Sattelkupplung bestehen. |
5.2. |
DB |
Deichselanhänger |
Anhänger mit mindestens zwei Achsen, darunter mindestens eine gelenkte Achse: a) ausgestattet mit einer (relativ zum Anhänger) senkrecht beweglichen Zugeinrichtung und b) der weniger als 100 daN Stützlast auf das Zugfahrzeug überträgt. |
5.3. |
DC |
Zentralachsanhänger |
Anhänger, dessen Achse(n) nahe dem Schwerpunkt des (gleichmäßig beladenen) Fahrzeugs so angeordnet ist (sind), dass nur eine geringfügige Stützlast, die 10 % der größten Masse des Anhängers bzw. eine Last von 1 000 daN nicht übersteigt (es gilt der jeweils niedrigere Wert), auf das Zugfahrzeug übertragen wird. |
5.4. |
DE |
Starrdeichselanhänger |
Anhänger mit einer Achse (Achsgruppe), der mit einer Deichsel ausgestattet ist, die konstruktionsbedingt eine ruhende Last von höchstens 4 000 daN auf das Zugfahrzeug überträgt und der nicht unter die Begriffsbestimmung für einen Zentralachsanhänger fällt. Die für eine Fahrzeugkombination zu verwendende Kupplung darf nicht aus einem Zugsattelzapfen und einer Sattelkupplung bestehen. |
5.5. |
DF |
Sattelanhänger mit Kupplung |
Ein Sattelanhänger mit einer hinten angebrachten Sattelkupplung zum Ziehen eines anderen Sattelanhängers. |
5.6. |
DG |
Deichselanhänger mit Kupplung |
Ein Deichselanhänger mit einer hinten angebrachten Sattelkupplung zum Ziehen eines anderen Sattelanhängers. |
Anlage 1
Verfahren zur Prüfung, ob ein Fahrzeug als Geländefahrzeug eingestuft werden kann
1. Allgemeines
1.1. |
Für die Zwecke der Einstufung eines Fahrzeugs als Geländefahrzeug gilt das in dieser Anlage beschriebene Verfahren. |
2. Prüfbedingungen für geometrische Messungen
2.1. |
Fahrzeuge der Klasse M1 oder N1 müssen in unbeladenem Zustand sein, eine Prüfpuppe eines 50-Perzentil-Mannes muss sich auf dem Fahrersitz befinden, und das Fahrzeug muss mit Kühlflüssigkeit, Schiermitteln, Werkzeug und Ersatzrad (falls als Originalausrüstung angebracht) versehen sein. Statt der Prüfpuppe kann eine ähnliche Vorrichtung mit der gleichen Masse verwendet werden. |
2.2. |
Andere als die in Nummer 2.1 genannten Fahrzeuge müssen bis zur technisch zulässigen Gesamtmasse beladen werden. Die Masse muss so auf die Achsen verteilt werden, dass sie dem ungünstigsten Fall im Hinblick auf die Einhaltung der jeweiligen Kriterien entspricht. |
2.3. |
Dem technischen Dienst ist ein Fahrzeug vorzuführen, das repräsentativ für den Typ ist und auf das die Bedingungen von Nummer 2.1 bzw. 2.2 zutreffen. Das Fahrzeug muss sich in stehendem Zustand und die Räder müssen sich in Geradeausstellung befinden. Die Fläche, auf der die Messungen durchgeführt werden, muss möglichst eben und waagerecht sein (höchstens 0,5 % Neigung). |
3. Messung des vorderen und hinteren Überhangwinkels und des Rampenwinkels
3.1. |
Der vordere Überhangwinkel ist gemäß Absatz 6.10 der internationalen Norm ISO 612:1978 zu messen. |
3.2. |
Der hintere Überhangwinkel ist gemäß Absatz 6.11 der internationalen Norm ISO 612:1978 zu messen. |
3.3. |
Der Rampenwinkel ist gemäß Absatz 6.9 der internationalen Norm ISO 612:1978 zu messen. |
3.4. |
Bei der Messung des hinteren Überhangwinkels dürfen höhenverstellbare hintere Unterfahrschutzeinrichtungen in die obere Stellung gebracht werden. |
3.5. |
Die Vorschrift von Nummer 3.4 ist nicht so zu verstehen, dass das Basisfahrzeug mit einem hinteren Unterfahrschutz als Teil der Originalausrüstung ausgestattet sein muss. Der Hersteller des Basisfahrzeugs muss jedoch den Hersteller der nächsten Fertigungsstufe darüber informieren, dass das Fahrzeug den Vorschriften über den hinteren Überhangwinkel entsprechen muss, wenn ein hinterer Unterfahrschutz angebracht wird. |
4. Messung der Bodenfreiheit
4.1. Bodenfreiheit zwischen den Achsen
4.1.1. |
Die „Bodenfreiheit zwischen den Achsen“ ist der kleinste Abstand zwischen der Standebene und dem niedrigsten festen Punkt des Fahrzeugs. Bei der Anwendung dieser Begriffsbestimmung ist die letzte Achse einer vorderen Achsgruppe und die erste Achse einer hinteren Achsgruppe zugrunde zu legen.
|
4.1.2. |
Kein starrer Teil des Fahrzeugs darf in den schraffierten Abschnitt der Abbildung hineinragen. |
4.2. Bodenfreiheit unter einer Achse
4.2.1. |
Die „Bodenfreiheit unter einer Achse“ ist durch die Scheitelhöhe eines Kreisbogens bestimmt, der durch die Mitte der Aufstandsfläche der Reifen einer Achse (der Innenreifen bei Zwillingsreifen) geht und den niedrigsten Festpunkt zwischen den Rädern berührt.
|
4.2.2. |
Gegebenenfalls ist die Messung der Bodenfreiheit an jeder Achse einer Achsgruppe vorzunehmen. |
5. Steigfähigkeit
5.1. |
Die „Steigfähigkeit“ bezeichnet das Vermögen des Fahrzeugs, eine Steigung zu bewältigen. |
5.2. |
Die Steigfähigkeit von unvollständigen und vollständigen Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3 ist anhand einer Prüfung zu ermitteln. |
5.3. |
Der technische Dienst führt die Prüfung an einem Fahrzeug durch, das repräsentativ für den zu prüfenden Typ ist. |
5.4. |
Auf Antrag des Herstellers und unter den in Anhang VIII genannten Bedingungen kann die Steigfähigkeit eines Fahrzeugtyps durch virtuelle Prüfungen nachgewiesen werden. |
6. Prüfbedingungen und Kriterium für das Bestehen
6.1. |
Es gelten die Bedingungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission ( 11 ). |
6.2. |
Das Fahrzeug muss die Steigung bei konstanter Geschwindigkeit ohne Durchdrehen oder seitliches Abrutschen der Räder hinauffahren. |
Anlage 2
Zahlen zur Verwendung als Ergänzung der Codes für die verschiedenen Arten von Aufbauten
01. |
Plattform |
02. |
Offener Kasten |
03. |
Geschlossener Kasten |
04. |
Klimatisierter Aufbau mit isolierten Wänden und Ausrüstung zur Aufrechterhaltung der Innentemperatur |
05. |
Klimatisierter Aufbau mit isolierten Wänden, aber ohne Ausrüstung zur Aufrechterhaltung der Innentemperatur |
06. |
Seitenplanen (Curtainsider) |
07. |
Wechselbrücke (austauschbarer Aufbau) |
08. |
Containerträger |
09. |
Fahrzeuge mit Hakenlift |
10. |
Kipper |
11. |
Tank |
12. |
Tank zur Beförderung gefährlicher Güter |
13. |
Tiertransporter |
14. |
Fahrzeugtransporter |
15. |
Betonmischer |
16. |
Betonpumpwagen |
17. |
Langholz |
18. |
Abfallsammelfahrzeug |
19. |
Straßenkehrmaschine, Straßen- und Kanalreinigung |
20. |
Kompressor |
21. |
Bootsträger |
22. |
Träger für Segelflugzeuge |
23. |
Fahrzeuge für Verkaufs- und Werbezwecke |
24. |
Abschleppwagen |
25. |
Leiterfahrzeug |
26. |
Kranwagen (außer Mobilkrane gemäß Teil A Nummer 5.7) |
27. |
Hubarbeitsbühne |
28. |
Bohrfahrzeug |
29. |
Niederfluranhänger |
30. |
Glastransporter |
31. |
Feuerwehrfahrzeug |
32. |
Bewegliche Plane |
99. |
Sonstige, nicht in diesem Verzeichnis enthaltene Aufbauten. |
ANHANG II
ANFORDERUNGEN FÜR DIE EU-TYPGENEHMIGUNG FÜR FAHRZEUGE, SYSTEME, BAUTEILE ODER SELBSTSTÄNDIGE TECHNISCHE EINHEITEN
TEIL I
Rechtsakte für die EU-Typgenehmigung von in unbegrenzter Serie hergestellten Fahrzeugen
ERLÄUTERUNGEN
zur Tabelle für in unbegrenzter Serie hergestellte Fahrzeuge
X |
: |
Gilt für die Fahrzeugklasse, die selbstständige technische Einheit oder das Bauteil gemäß dem angegebenen Rechtsakt |
IF |
: |
Gilt nur, wenn das System, die selbstständige technische Einheit oder das Bauteil in das Fahrzeug der jeweiligen Fahrzeugklasse eingebaut ist |
Nr. |
Gegenstand |
Rechtsakt |
M1 |
M2 |
M3 |
N1 |
N2 |
N3 |
O1 |
O2 |
O3 |
O4 |
STE |
Bauteil |
A |
RÜCKHALTESYSTEME, AUFPRALLTESTS, UNVERSEHRTHEIT DES KRAFTSTOFFSYSTEMS UND ELEKTRISCHE SICHERHEIT GEGENÜBER HOCHSPANNUNG |
|||||||||||||
A1 |
Innenausstattung |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
A2 |
Sitze und Kopfstützen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
|
|
|
|
A3 |
Bussitze |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
|
X |
X |
|
|
|
|
|
|
|
|
X |
A4 |
Sicherheitsgurtverankerungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
|
|
|
|
A5 |
Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
|
|
X |
X |
A6 |
Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
|
|
|
|
A7 |
Trennvorrichtungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
X |
|
A8 |
Verankerungen von Kinderrückhaltesystemen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
IF X |
IF X |
IF X |
IF X |
IF X |
|
|
|
|
|
|
A9 |
Kinderrückhaltesysteme (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
|
|
X |
X |
A10 |
Verbesserte Kinderrückhaltesysteme (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
|
|
X |
X |
A11 |
Vorderer Unterfahrschutz |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
|
|
|
|
X |
X |
|
|
|
|
X |
X |
A12 |
Hinterer Unterfahrschutz |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
A13 |
Seitliche Schutzvorrichtungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
|
|
|
|
X |
X |
|
|
X |
X |
|
|
A14 |
Sicherheit von Kraftstofftanks (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
A15 |
Sicherheit von Flüssiggas (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
|
|
|
X |
A16 |
Sicherheit von komprimiertem Erdgas und Flüssigerdgas (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
|
|
|
X |
A17 |
Sicherheit von Wasserstoff (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
|
|
|
X |
A18 |
Eignung der Werkstoffe für Wasserstoffsysteme (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
|
|
|
X |
A19 |
Elektrische Betriebssicherheit (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
|
|
|
X |
A20 |
Seitlich versetzter Frontalaufprall |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
|
|
A21 |
Frontalaufprall über volle Breite |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
|
|
A22 |
Lenkanlage bei Unfallstößen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
X |
|
A23 |
Austausch-Airbagsystem |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
X |
|
A24 |
Aufprall an Fahrerhaus |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
|
|
|
X |
X |
X |
|
|
|
|
|
|
A25 |
Seitenaufprall |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
|
|
A26 |
Pfahl-Seitenaufprall |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
|
|
A27 |
Heckaufprall |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
|
|
A28 |
Auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme |
Verordnung (EU) 2015/758 |
X |
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
X |
X |
B |
UNGESCHÜTZTE VERKEHRSTEILNEHMER, SICHT UND SICHTBARKEIT |
|||||||||||||
B1 |
Bein- und Kopfschutz von Fußgängern |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
|
|
B2 |
Erweiterter Kopfaufschlagsbereich |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
|
|
B3 |
Frontschutzsystem |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
X |
|
B4 |
Hochentwickeltes Notbremssystem zum Schutz von Fußgängern und Radfahrern |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
|
|
B5 |
Kollisionswarnsystem für Fußgänger und Radfahrer |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
|
X |
X |
|
X |
X |
|
|
|
|
X |
|
B6 |
Totwinkel-Assistent |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
|
X |
X |
|
X |
X |
|
|
|
|
X |
|
B7 |
Erkennung beim Rückwärtsfahren |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
|
|
X |
|
B8 |
Sichtfeld nach vorn |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
|
|
B9 |
Unmittelbarer Sichtbereich schwerer Nutzfahrzeuge |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
|
X |
X |
|
X |
X |
|
|
|
|
|
|
B10 |
Sicherheitsglas |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
X |
B11 |
Entfrostung/Trocknung |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
|
|
|
|
B12 |
Scheibenwischer/-wascher |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
|
|
X |
|
B13 |
Einrichtungen für indirekte Sicht |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
|
|
|
X |
B14 |
Akustische Fahrzeug-Warnsysteme |
Verordnung (EU) Nr. 540/2014 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
|
|
|
|
C |
FAHRGESTELL, BREMSEN, REIFEN UND LENKUNG |
|||||||||||||
C1 |
Lenkanlagen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
C2 |
Spurhaltewarnung |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
|
X |
X |
|
X |
X |
|
|
|
|
|
|
C3 |
Notfall-Spurhalteassistent |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
|
|
C4 |
Bremssystem |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
C5 |
Ersatzteile für Bremsen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
X |
|
C6 |
Bremsassistent |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
|
|
C7 |
Fahrdynamik-Regelsystem |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
C8 |
Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an schweren Nutzfahrzeugen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
|
X |
X |
|
X |
X |
|
|
|
|
|
|
C9 |
Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an Pkw und leichten Nutzfahrzeugen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
|
|
C10 |
Sicherheit und Umweltverträglichkeit der Reifen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
X |
C11 |
Noträder und Notlaufsysteme (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
|
|
C12 |
Luftreifen, runderneuert |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
X |
C13 |
Reifendrucküberwachungssystem für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
|
|
C14 |
Reifendrucküberwachungssystem für schwere Nutzfahrzeuge |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
|
X |
X |
|
X |
X |
|
|
X |
X |
|
|
C15 |
Montage der Reifen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
C16 |
Nachrüsträder |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
X |
D |
MITGEFÜHRTE INSTRUMENTE, ELEKTRISCHES SYSTEM, FAHRZEUGBELEUCHTUNGSEINRICHTUNGEN UND SCHUTZ VOR UNBEFUGTER VERWENDUNG EINSCHLIEẞLICH CYBERANGRIFFEN |
|||||||||||||
D1 |
Schallzeichen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
|
|
|
X |
D2 |
Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
D3 |
Schutz gegen unbefugte Benutzung, Wegfahrsperre und Alarmsysteme |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
IF X |
IF X |
X |
IF X |
IF X |
|
|
|
|
X |
X |
D4 |
Schutz des Fahrzeugs gegen Cyberangriffe |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
|
|
X |
X |
D5 |
Geschwindigkeitsmesser |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
|
|
|
|
D6 |
Kilometerzähler |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
|
|
|
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D7 |
Geschwindigkeitsbegrenzer |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
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D8 |
Intelligenter Geschwindigkeitsassistent |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
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X |
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D9 |
Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
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D10 |
Heizanlagen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
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X |
D11 |
Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
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X |
D12 |
Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
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X |
D13 |
Retroreflektierende Einrichtungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
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X |
D14 |
Lichtquellen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
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X |
D15 |
Anbau der Lichtsignaleinrichtungen, Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
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D16 |
Notbremslicht |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
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X |
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D17 |
Scheinwerfer-Reinigungseinrichtung (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
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X |
D18 |
Gangwechselanzeiger |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
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E |
VERHALTEN VON FAHRER UND SYSTEM |
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E1 |
Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
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X |
X |
X |
X |
X |
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E2 |
Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers |