02018R0196 — DE — 01.05.2020 — 003.001
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VERORDNUNG (EU) 2018/196 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 7. Februar 2018 über zusätzliche Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 044 vom 16.2.2018, S. 1) |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/632 DER KOMMISSION vom 19. Februar 2018 |
L 105 |
3 |
25.4.2018 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/673 DER KOMMISSION vom 27. Februar 2019 |
L 114 |
5 |
30.4.2019 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/578 DER KOMMISSION vom 21. Februar 2020 |
L 133 |
1 |
28.4.2020 |
VERORDNUNG (EU) 2018/196 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 7. Februar 2018
über zusätzliche Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika
(kodifizierter Text)
Artikel 1
Die Zollzugeständnisse und die damit verbundenen Verpflichtungen im Rahmen des GATT 1994 der Union werden für die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten ausgesetzt.
Artikel 2
Ein Wertzoll von 0,012 % wird zusätzlich zu dem nach der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) geltenden Zoll auf die Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten eingeführt, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind.
Artikel 3
(1) Die Kommission passt den Umfang der Aussetzung jedes Jahr an den Umfang der zu diesem Zeitpunkt durch das Gesetz der Vereinigten Staaten über die Ausgleichszahlungen für anhaltendende Dumping- und Subventionspraktiken („CDSOA“) zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile der Union an. Die Kommission ändert den Zollsatz des zusätzlichen Einfuhrzolls oder die Liste in Anhang I unter folgenden Voraussetzungen:
Der Umfang der zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile entspricht 72 % der Höhe der Ausgleichszahlungen gemäß dem CDSOA für Antidumping- und Ausgleichszölle, die in dem letzten Jahr, für das zu diesem Zeitpunkt offizielle Daten der US-Behörden vorliegen, auf Einfuhren aus der Union gezahlt wurden.
Die Änderung wird so vorgenommen, dass die zusätzlichen Einfuhrzölle auf Einfuhren ausgewählter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten über ein Jahr gerechnet einem Handelswert entsprechen, der den Umfang der zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile nicht übersteigt.
Steigt der Umfang der Aussetzung, so fügt die Kommission der Liste in Anhang I Waren hinzu, es sei denn, es liegen die in Buchstabe e vorgesehenen Umstände vor; diese Waren werden von der Liste in Anhang II in der dort vorgegebenen Reihenfolge ausgewählt.
Nimmt der Umfang der Aussetzung ab, so werden Waren von der Liste in Anhang I gestrichen, es sei denn, es liegen die in Buchstabe e vorgesehenen Umstände vor; die Kommission streicht zunächst die Waren, die am 1. Mai 2005 in der Liste in Anhang II aufgeführt waren und der Liste in Anhang I später hinzugefügt wurden; dann erst streicht die Kommission die Waren, die sich am 1. Mai 2005 auf der Liste in Anhang I befanden, und zwar in der Reihenfolge der Liste.
Die Kommission ändert die Höhe des zusätzlichen Einfuhrzolls, wenn der Umfang der Aussetzung nicht durch Hinzufügen von Waren zu der Liste in Anhang I oder durch Streichung von dieser Liste an den Umfang der Zunichtemachung oder Schmälerung angepasst werden kann.
(2) Werden Waren der Liste in Anhang I hinzugefügt, so ändert die Kommission gleichzeitig die Liste in Anhang II, indem sie die betreffenden Waren dort streicht. Die Reihenfolge der übrigen Waren der Liste in Anhang II wird nicht geändert.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 4 delegierte Rechtsakte zum Zweck von Anpassungen und Änderungen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels zu erlassen.
Wenn Informationen über den Betrag der Zahlungen seitens der Vereinigten Staaten so spät im Jahr vorgelegt werden, dass die WTO- und gesetzlichen Fristen nach dem Verfahren des Artikels 4 nicht eingehalten werden können, und wenn bei Anpassungen und Änderungen der Anhänge Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, so findet das in Artikel 5 vorgesehene Verfahren auf delegierte Rechtsakte, die gemäß Unterabsatz 1 erlassen wurden, Anwendung.
Artikel 4
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 20. Februar 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 5
(1) Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. In der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.
(2) Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 6 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.
Artikel 6
Der Ursprung der Waren, auf die diese Verordnung Anwendung findet, wird gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 ermittelt.
Artikel 7
(1) Auf Waren des Anhangs I, für die vor dem 30. April 2005 eine Einfuhrlizenz mit einer Zollbefreiung oder einer Zollsenkung erteilt wurde, werden keine zusätzlichen Einfuhrzölle erhoben.
(2) Auf Waren des Anhangs I, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates ( 2 ) von den Einfuhrabgaben befreit sind, werden keine zusätzlichen Einfuhrzölle erhoben.
Artikel 8
Die Verordnung (EG) Nr. 673/2005 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.
Artikel 9
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Die dem zusätzlichen Einfuhrzoll unterliegenden Waren sind durch ihre achtstelligen KN-Codes bezeichnet. Die Beschreibung der unter diesen KN-Codes eingereihten Waren ist Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates ( 3 ) zu entnehmen.
0710 40 00
ex 9003 19 00 „Fassungen aus unedlen Metallen“
8705 10 00
6204 62 31
ANHANG II
Die Waren dieses Anhangs sind durch ihre achtstelligen KN-Codes bezeichnet. Die Beschreibung der unter diesen Codes eingereihten Waren ist Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu entnehmen.
ANHANG III
Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen
Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates (ABl. L 110 vom 30.4.2005, S. 1) |
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Verordnung (EG) Nr. 632/2006 der Kommission (ABl. L 111 vom 25.4.2006, S. 5) |
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Verordnung (EG) Nr. 409/2007 der Kommission (ABl. L 100 vom 17.4.2007, S. 16) |
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Verordnung (EG) Nr. 283/2008 der Kommission (ABl. L 86 vom 28.3.2008, S. 19) |
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Verordnung (EG) Nr. 317/2009 der Kommission (ABl. L 100 vom 18.4.2009, S. 6) |
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Verordnung (EU) Nr. 305/2010 der Kommission (ABl. L 94 vom 15.4.2010, S. 15) |
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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 311/2011 der Kommission (ABl. L 86 vom 1.4.2011, S. 51) |
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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 349/2013 der Kommission (ABl. L 108 vom 18.4.2013, S. 6) |
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Verordnung (EU) Nr. 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 18 vom 21.1.2014, S. 1) |
Nur Nr. 11 des Anhangs |
Verordnung (EU) Nr. 38/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 18 vom 21.1.2014, S. 52) |
Nur Nr. 4 des Anhangs |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 303/2014 der Kommission (ABl. L 90 vom 26.3.2014, S. 6) |
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Delegierte Verordnung (EU) 2015/675 der Kommission (ABl. L 111 vom 30.4.2015, S. 16) |
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Delegierte Verordnung (EU) 2016/654 der Kommission (ABl. L 114 vom 28.4.2016, S. 1) |
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Delegierte Verordnung (EU) 2017/750 der Kommission (ABl. L 113 vom 29.4.2017, S. 12) |
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ANHANG IV
Entsprechungstabelle
Verordnung (EG) Nr. 673/2005 |
Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 bis 4 |
Artikel 1 bis 4 |
Artikel 4a |
Artikel 5 |
Artikel 5 |
Artikel 6 |
Artikel 6 Absatz 1 |
Artikel 7 Absatz 1 |
Artikel 6 Absatz 2 |
— |
Artikel 6 Absatz 3 |
Artikel 7 Absatz 2 |
Artikel 6 Absatz 4 |
— |
— |
Artikel 8 |
Artikel 8 |
Artikel 9 |
Anhang I |
Anhang I |
Anhang II |
Anhang II |
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Anhang III |
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Anhang IV |
( 1 ) ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.
( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23).
( 3 ) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).