02019R0625 — DE — 27.06.2022 — 002.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
|
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/625 DER KOMMISSION vom 4. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 18) |
Geändert durch:
|
|
|
Amtsblatt |
||
|
Nr. |
Seite |
Datum |
||
|
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/573 DER KOMMISSION vom 1. Februar 2021 |
L 120 |
6 |
8.4.2021 |
|
|
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/887 DER KOMMISSION vom 28. März 2022 |
L 154 |
23 |
7.6.2022 |
|
Berichtigt durch:
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/625 DER KOMMISSION
vom 4. März 2019
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union
(Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Die Anforderungen gemäß Absatz 1 umfassen
die Identifikation von Tieren und Waren, die für ihren Eingang in die Union die folgenden Anforderungen erfüllen müssen:
die Anforderung, dass diese Tiere und Waren aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet kommen, das gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 gelistet ist;
die Anforderung, dass diese Tiere und Waren von Betrieben versendet und in Betrieben gewonnen oder zubereitet werden müssen, die den geltenden Anforderungen gemäß Artikel 126 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 oder als mindestens gleichwertig anerkannten Anforderungen genügen, und die auf Listen geführt werden, welche gemäß Artikel 127 Absatz 3 Buchstabe e Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) 2017/625 erstellt und aktualisiert werden;
die Anforderung gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625, dass alle Tier- und Warensendungen von einer amtlichen Bescheinigung oder einer amtlichen Attestierung oder einem sonstigen Nachweis für die Einhaltung der Vorschriften, auf die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 verwiesen wird, etwa einer privaten Bestätigung, begleitet sein müssen;
Anforderungen an den Eingang bestimmter Tiere und Waren aus einem Drittland oder einem Drittlandsgebiet, das gemäß Artikel 127 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 gelistet ist, in die Union;
Anforderungen dahin gehend, dass Sendungen bestimmter Tiere und Waren aus Drittländern von Betrieben versendet und in Betrieben gewonnen oder zubereitet werden müssen, die den geltenden Anforderungen gemäß Artikel 126 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 oder als mindestens gleichwertig anerkannten Anforderungen genügen, und die auf Listen geführt werden, welche gemäß Artikel 127 Absatz 3 Buchstabe e Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) 2017/625 erstellt und aktualisiert werden;
zusätzlich zu den gemäß Artikel 126 der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegten Anforderungen die Anforderungen, die für den Eingang der spezifischen folgenden Erzeugnisse in die Union zwecks Inverkehrbringens gelten:
frisches Fleisch, Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnisse, Separatorenfleisch und Rohstoffe zur Herstellung von Gelatine und Kollagen;
lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken;
Fischereierzeugnisse;
zusammengesetzte Erzeugnisse;
lebende Schnecken.
zusätzliche Anforderungen an amtliche Bescheinigungen, amtliche Attestierungen und private Bestätigungen, die bestimmte Tiere und Waren bei deren Eingang in die Union begleiten müssen.
Diese Verordnung gilt nicht für
Tiere und Waren, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind; wurde die Zweckbestimmung der Tiere und Waren beim Eingang in die Union jedoch nicht festgelegt, gilt diese Verordnung;
Tiere und Waren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, nur zur Durchfuhr durch die Union, ohne Inverkehrbringen;
Proben von Waren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, für die Zwecke der Produktanalyse und Qualitätsprüfung, ohne Inverkehrbringen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„gleichwertig“ gleichwertig im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 852/2004;
„Inverkehrbringen“ Inverkehrbringen im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;
„Betrieb“ einen Betrieb im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004;
„private Bestätigung“ eine durch den einführenden Lebensmittelunternehmer unterzeichnete Bestätigung;
„frisches Fleisch“ frisches Fleisch im Sinne von Anhang I Nummer 1.10 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
„Hackfleisch/Faschiertes“ Hackfleisch/Faschiertes im Sinne von Anhang I Nummer 1.13 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
„Fleischzubereitungen“ Fleischzubereitungen im Sinne von Anhang I Nummer 1.15 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
„Fleischerzeugnisse“ Fleischerzeugnisse im Sinne von Anhang I Nummer 7.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
„Separatorenfleisch“ Separatorenfleisch im Sinne von Anhang I Nummer 1.14 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
„Gelatine“ Gelatine im Sinne von Anhang I Nummer 7.7 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
„Kollagen“ Kollagen im Sinne von Anhang I Nummer 7.8 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
„Muscheln“ Muscheln im Sinne von Anhang I Nummer 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
„Fischereierzeugnisse“ Fischereierzeugnisse im Sinne von Anhang I Nummer 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
„zusammengesetztes Erzeugnis“ Lebensmittel, die sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten;
„Schnecken“ Schnecken im Sinne von Anhang I Nummer 6.2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie jede andere Art von Schnecken der Familien Helicidae, Hygromiidae oder Sphincterochilidae, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;
„Reptilien“ Tiere der Tierarten Alligator mississippiensis, Crocodylus johnstoni, Crocodylus niloticus, Crocodylus porosus, Timon Lepidus, Python reticulatus, Python molurus bivittatus oder Pelodiscus sinensis;
„Reptilienfleisch“ die unverarbeiteten oder verarbeiteten genusstauglichen Teile, die von Zuchtreptilien stammen, die gegebenenfalls gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 zugelassen und in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission ( 1 ) aufgeführt sind;
„Insekten“ Lebensmittel, die aus Insekten oder Teilen von Insekten bestehen oder daraus isoliert oder hergestellt wurden, einschließlich aller Lebensstadien von Insekten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und die gegebenenfalls gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 zugelassen und in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission aufgeführt sind;
„Sprossen“ Sprossen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013 ( 2 ) der Kommission;
„Primärproduktion“ die Primärproduktion im Sinne von Artikel 3 Nummer 17 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;
„Schlachtbetrieb“ einen Schlachthof im Sinne von Anhang I Nummer 1.16 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
„Wildbearbeitungsbetrieb“ einen Wildbearbeitungsbetrieb im Sinne von Anhang I Nummer 1.18 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
„Zerlegungsbetrieb“ einen Zerlegungsbetrieb im Sinne von Anhang I Nummer 1.17 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
„Erzeugungsgebiet“ ein Erzeugungsgebiet im Sinne von Anhang I Nummer 2.5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
„Fabrikschiff“ ein Fabrikschiff im Sinne von Anhang I Nummer 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
„Gefrierschiff“ ein Gefrierschiff im Sinne von Anhang I Nummer 3.3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
„Kühlschiff“ ein Schiff, das für die Lagerung und den Transport von palettiertem oder losem (Schütt-)Frachtgut in temperaturgeregelten Laderäumen oder Kammern ausgerüstet ist;
„Lebensmittelunternehmer“ einen Lebensmittelunternehmer im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.
Artikel 3
Tiere und Waren, die aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen müssen, welche in der Liste gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 aufgeführt sind
Sendungen der folgenden für den menschlichen Verzehr bestimmten Tiere und Waren dürfen nur aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet in die Union verbracht werden, das in der Liste für die genannten Tiere und Waren gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission ( 3 ) aufgeführt ist:
für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, einschließlich Reptilienfleisch und toter ganzer Insekten, Teilen von Insekten oder verarbeiteter Insekten, für die in Anhang I Teil Zwei der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates ( 4 ) folgende Codes festgelegt worden sind:
Codes der Kombinierten Nomenklatur (‚KN-Codes‘) in den Kapiteln 2 bis 5, 15, 16 oder 29 oder
Codes des Harmonisierten Systems (‚HS-Codes‘) unter den Positionen 0901 , 1702 , 2101 , 2105 , 2106 , 2301 , 3001 , 3002 , 3302 , 3501 , 3502 , 3503 , 3504 , 3507 , 3913 , 3926 , 4101 , 4102 , 4103 oder 9602 ;
die mit dem KN-Code 0106 49 00 von Anhang I Teil Zwei der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 bezeichneten lebenden Insekten;
die mit dem KN-Code 0307 60 00 von Anhang I Teil Zwei der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 bezeichneten lebenden Schnecken;
der mit dem KN-Code ex 1212 99 95 von Anhang I Teil Zwei der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 bezeichnete Blütenpollen.
Artikel 4
Zusätzliche Anforderungen an den Eingang bestimmter Tiere und Waren aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet in die Union
Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Artikel 127 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 entscheidet die Kommission nur dann über die Aufnahme von Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Liste nach Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung, wenn sie die folgenden Anforderungen als mindestens gleichwertig mit den jeweils entsprechenden Unionsanforderungen für Tiere und Waren gemäß Artikel 3 anerkennt:
die Rechtsvorschriften des Drittlandes in Bezug auf
die Herstellung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs;
die Anwendung von Tierarzneimitteln, einschließlich der Vorschriften für ihr Verbot oder ihre Zulassung, ihren Vertrieb, ihr Inverkehrbringen, und die Vorschriften für Verwaltung und Inspektion;
die Zubereitung und Verwendung von Futtermitteln, einschließlich der Verfahren für den Einsatz von Zusatzstoffen und die Zubereitung und Verwendung von Fütterungsarzneimitteln, sowie die hygienische Qualität der für die Zubereitung von Futtermitteln verwendeten Ausgangsmaterialien und des Endprodukts;
die Hygienebedingungen für die Erzeugung, Herstellung, Behandlung, Lagerung und Versendung von für die Union bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs;
etwaige Erfahrungen mit der Vermarktung der Drittlandserzeugnisse tierischen Ursprungs und die Ergebnisse etwaiger amtlicher Kontrollen beim Eingang in die Union;
falls verfügbar, die Ergebnisse der von der Kommission in dem Drittland durchgeführten Kontrollen in Bezug auf andere Tiere und Waren, für die das Drittland bereits gemäß Artikel 127 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 gelistet ist, insbesondere die Ergebnisse der Bewertung der zuständigen Behörden in dem auditierten Drittland, und die Maßnahmen, die die zuständigen Behörden als Reaktion auf etwaige Empfehlungen ergriffen haben, welche ihnen die Kommission nach Abschluss solcher Audits übermittelt hat;
falls zutreffend, das Vorhandensein, die Durchführung und die Bekanntmachung eines von der Kommission genehmigten Zoonosenbekämpfungsprogramms;
falls zutreffend, das Vorhandensein, die Durchführung und die Bekanntmachung eines von der Kommission gemäß der Richtlinie 96/23/EG genehmigten Rückstandskontrollprogramms.
Artikel 5
Betriebsbezogene Anforderungen an den Eingang bestimmter Waren aus einem Drittland in die Union
Sendungen der folgenden Waren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus Betrieben versendet und in Betrieben gewonnen oder zubereitet werden, die auf Listen geführt werden, welche gemäß Artikel 127 Absatz 3 Buchstabe e Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) 2017/625 erstellt und auf dem neuesten Stand gehalten werden:
Erzeugnisse tierischen Ursprungs, für die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Anforderungen festgelegt sind und für die in Anhang I Teil Zwei der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates folgende Codes festgelegt worden sind:
KN-Codes in den Kapiteln 2 bis 5, 15 oder 16 oder
HS-Codes unter den Positionen 1702 , 2101 , 2105 , 2106 , 2301 , 2932 , 3001 , 3002 , 3501 , 3502 , 3503 , 3504 , 4101 , 4102 oder 4103 ;
die mit den HS-Codes 0704 90 , 0706 90 , 0708 10 , 0708 20 , 0708 90 oder 1214 90 von Anhang I Teil Zwei der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 bezeichneten Sprossen.
Die in Absatz 1 genannten Betriebe dürfen nur dann in die Listen gemäß Artikel 127 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625 aufgenommen werden, wenn das Drittland, zusätzlich zu den Garantien nach Artikel 127 Absatz 3 Buchstabe e Ziffern ii und iv der Verordnung (EU) 2017/625, folgende Garantien gibt:
Diese Betriebe sowie alle Betriebe, die Rohstoffe tierischen Ursprungs handhaben, welche bei der Herstellung der betreffenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs verwendet werden, erfüllen die geltenden Anforderungen gemäß Artikel 126 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625, insbesondere die der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, oder Anforderungen, die als diesen mindestens gleichwertig anerkannt sind;
der Betrieb handhabt gegebenenfalls nur Rohstoffe tierischen Ursprungs, die aus Drittländern mit einem genehmigten Rückstandsüberwachungsplan für diese Produktkategorie gemäß der Richtlinie 96/23/EG oder aus Mitgliedstaaten kommen;
es verfügt über tatsächliche Befugnisse, um die Betriebe an der Ausfuhr in die Union zu hindern, falls die Betriebe die jeweils entsprechenden Unionsanforderungen oder Anforderungen, die als diesen mindestens gleichwertig anerkannt sind, nicht erfüllen.
Artikel 6
Betriebe, die nicht den Anforderungen von Artikel 5 Absatz 1 unterliegen
Die in Artikel 5 enthaltenen Anforderungen gelten nicht für Betriebe, die nur die folgenden Tätigkeiten ausüben:
Primärproduktion;
Transporttätigkeiten;
Lagerung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die keine temperaturgeregelten Lagerbedingungen erfordern;
Herstellung von hochverarbeitetem Chondroitinsulfat, hochverarbeiteter Hyaluronsäure, hochverarbeiteten anderen hydrolysierten Knorpelprodukten, hochverarbeitetem Chitosan, hochverarbeitetem Glucosamin und hochverarbeitetem Lab, hochverarbeiteten Hausenblasen und hochverarbeiteten Aminosäuren gemäß Anhang III Abschnitt XVI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, bezeichnet mit den in Anhang I Teil Zwei der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 unter der Position 2833 , ex 39 13 , 2930 , ex 29 32 , 3507 oder 3503 genannten KN-Codes.
Artikel 7
Anforderungen an Sendungen von frischem Fleisch, Hackfleisch/Faschiertem, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnissen, Separatorenfleisch und Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen
Sendungen der folgenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus Rohstoffen hergestellt wurden, die in Schlachtbetrieben, Wildbearbeitungsbetrieben, Zerlegungsbetrieben und Betrieben, die Fischereierzeugnisse handhaben, gewonnen werden, die auf Betriebslisten geführt werden, welche gemäß Artikel 127 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625 erstellt und auf dem neuesten Stand gehalten werden:
frisches Fleisch;
Hackfleisch/Faschiertes;
Fleischzubereitungen;
Separatorenfleisch und Fleischerzeugnisse, ausgenommen Tierdarmhüllen im Sinne von Artikel 2 Nummer 45 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission ( 5 );
Rohstoffe, die für die Herstellung von Gelatine und Kollagen bestimmt sind und die in Abschnitt XIV Kapitel I Nummer 4 Buchstabe a bzw. Abschnitt XV Kapitel I Nummer 4 Buchstabe a von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genannt werden.
Artikel 8
Anforderungen an Sendungen von lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken
Die folgenden Erzeugnisse dürfen aus Erzeugungsgebieten, die nicht von den zuständigen Behörden des Drittlandes gemäß Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/625 eingestuft worden sind, in die Union verbracht werden:
Kammmuscheln, es sei denn, die Daten aus amtlichen Überwachungsprogrammen gemäß Artikel 57 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 ermöglichen es den zuständigen Behörden, Fanggründe gemäß Anhang III Abschnitt VII Kapitel IX Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 einzustufen;
Meeresschnecken, die keine Filtrierer sind, und Stachelhäuter, die keine Filtrierer sind.
Artikel 9
Auflistung der Erzeugungsgebiete
Die Kommission führt vor Ort Kontrollbesuche durch, bevor diese Listen erstellt werden.
Artikel 10
Besondere Anforderungen an Fischereierzeugnisse
Sendungen von Fischereierzeugnissen, für die KN-Codes unter den Positionen 0301 , 0302 , 0303 , 0304 , 0305 , 0306 , 0307 , 0308 , 1504 , 1516 , 1603 , 1604 , 1605 oder 2106 von Anhang I Teil Zwei der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 festgelegt worden sind, dürfen nur dann zwecks Inverkehrbringens in die Union verbracht werden, wenn sie in jeder Phase ihrer Herstellung in einem Betrieb an Land oder in einem Fabrik- oder Gefrierschiff gewonnen oder zubereitet oder in einem Kühlhaus oder einem Kühlschiff gelagert wurden, der bzw. das auf einer Liste geführt wird, die gemäß Artikel 127 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625 erstellt und aktualisiert und von der Kommission veröffentlicht wird.
Artikel 11
Ein Schiff darf in die Listen der Betriebe gemäß Artikel 127 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer ii der Verordnung (EU) 2017/625 aufgenommen werden, sofern die zuständigen Behörden des Drittlandes, unter dessen Flagge das Schiff fährt, und die zuständigen Behörden eines anderen Drittlandes, denen die zuständigen Behörden des Drittlandes, unter dessen Flagge das Schiff fährt, die Zuständigkeit für die Inspektion des betreffenden Schiffes übertragen haben, der Kommission eine gemeinsame Mitteilung vorlegen, aus der hervorgeht, dass alle vier der folgenden Anforderungen erfüllt sind:
Beide Drittländer werden auf der gemäß Artikel 127 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 erstellten Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete geführt, aus denen Fischereierzeugnisse in die Union verbracht werden dürfen;
alle Fischereierzeugnisse von dem betreffenden Schiff, die für das Inverkehrbringen in der Union bestimmt sind, werden unmittelbar in dem Drittland angelandet, dem das Drittland, unter dessen Flagge das Schiff fährt, die Zuständigkeit für die Inspektion der betreffenden Schiffe übertragen hat;
die mit der Inspektion betrauten zuständigen Behörden haben das Schiff inspiziert und erklärt, dass es den geltenden Unionsanforderungen genügt;
die mit der Inspektion betrauten zuständigen Behörden haben erklärt, dass sie das Schiff regelmäßig inspizieren werden, um sicherzustellen, dass es den geltenden Unionsanforderungen auch weiterhin genügen wird.
Ein Schiff darf auf der Grundlage einer gemeinsamen Mitteilung der zuständigen Behörden des Drittlandes, unter dessen Flagge das Schiff fährt, und der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, denen die zuständigen Behörden des Drittlandes, unter dessen Flagge das Schiff fährt, die Zuständigkeit für die Inspektion des betreffenden Schiffs übertragen haben, in die Listen der Betriebe gemäß Artikel 127 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 aufgenommen werden, wenn alle drei der folgenden Anforderungen erfüllt sind:
Alle Fischereierzeugnisse von dem betreffenden Schiff, die für das Inverkehrbringen in der Union bestimmt sind, werden unmittelbar in dem genannten Mitgliedstaat angelandet;
die zuständigen Behörden des genannten Mitgliedstaats haben das Schiff inspiziert und erklärt, dass es den geltenden Unionsanforderungen genügt,
die zuständigen Behörden des genannten Mitgliedstaats haben erklärt, dass sie das Schiff regelmäßig inspizieren werden, um sicherzustellen, dass es den geltenden Unionsanforderungen auch weiterhin genügen wird.
Artikel 12
Anforderungen an zusammengesetzte Erzeugnisse
Bis die Kommission eine spezifische Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, die zusammengesetzte Erzeugnisse in die Union ausführen dürfen, erstellt hat, dürfen Sendungen zusammengesetzter Erzeugnisse aus Drittländern oder Drittlandsgebieten unter Einhaltung der folgenden Vorschriften in die Union verbracht werden:
Zusammengesetzte Erzeugnisse gemäß Absatz 1, die temperaturgeregelt transportiert oder gelagert werden müssen, stammen aus Drittländern oder Drittlandsgebieten, aus denen gemäß Artikel 3 die einzelnen in den zusammengesetzten Erzeugnissen enthaltenen Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union ausgeführt werden dürfen;
zusammengesetzte Erzeugnisse gemäß Absatz 1, die nicht temperaturgeregelt transportiert oder gelagert werden müssen und die Erzeugnisse auf Kolostrumbasis oder verarbeitetes Fleisch in beliebiger Menge enthalten, stammen aus Drittländern oder Drittlandsgebieten, aus denen gemäß Artikel 3 die in den zusammengesetzten Erzeugnissen enthaltenen Erzeugnisse auf Kolostrumbasis oder das in ihnen enthaltene verarbeitete Fleisch in die Union ausgeführt werden dürfen bzw. darf;
zusammengesetzte Erzeugnisse gemäß Absatz 1, die nicht temperaturgeregelt transportiert oder gelagert werden müssen und die Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, für die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Anforderungen festgelegt sind und bei denen es sich nicht um Erzeugnisse auf Kolostrumbasis oder verarbeitetes Fleisch handelt, stammen aus Drittländern oder Drittlandsgebieten, die auf Grundlage der Tiergesundheits- und Hygieneanforderungen der Union Fleischerzeugnisse, Milcherzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder Eiprodukte in die Union ausführen dürfen und die für mindestens eines dieser Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Artikel 3 gelistet sind.
Artikel 13
Amtliche Bescheinigungen
Eine Sendung der folgenden Erzeugnisse darf nur in die Union verbracht werden, wenn die Sendung durch eine amtliche Bescheinigung begleitet wird:
für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, für die in Anhang I Teil Zwei der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 folgende Codes festgelegt worden sind:
KN-Codes in den Kapiteln 2 bis 5, 15, 16 oder 29;
HS-Codes unter den Positionen 1702 , 2101 , 2105 , 2106 , 2301 , 3001 , 3002 , 3501 , 3502 , 3503 , 3504 , 3507 , 3913 , 3926 , 4101 , 4102 , 4103 oder 9602 ;
die mit dem KN-Code 0106 49 00 von Anhang I Teil Zwei der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 bezeichneten lebenden Insekten;
Sprossen und Samen für die Erzeugung von Sprossen, die mit den folgenden HS-Codes bezeichnet werden: 0704 90 , 0706 90 , 0708 10 , 0708 20 , 0708 90 , 0713 10 , 0713 33 , 0713 34 , 0713 35 , 0713 39 , 0713 40 , 0713 50 , 0713 60 , 0713 90 , 0910 99 , 1201 10 , 1201 90 , 1207 50 , 1207 99 , 1209 10 , 1209 21 , 1209 91 oder 1214 90 von Anhang I Teil Zwei der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87;
die mit dem KN-Code 0307 60 00 von Anhang I Teil Zwei der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 bezeichneten lebenden Schnecken;
der mit dem KN-Code ex 1212 99 95 von Anhang I Teil Zwei der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 bezeichnete Blütenpollen;
zusammengesetzte Erzeugnisse gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben a und b mit Ausnahme haltbarer zusammengesetzter Erzeugnisse, die keine Erzeugnisse auf Kolostrumbasis oder kein anderes verarbeitetes Fleisch als Gelatine, Kollagen oder hochverarbeitete Erzeugnisse gemäß Anhang III Abschnitt XVI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthalten.
In den amtlichen Bescheinigungen gemäß Absatz 1 wird bescheinigt, dass die Erzeugnisse folgenden Anforderungen genügen:
den in den Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 enthaltenen Anforderungen oder Anforderungen, die als diesen Anforderungen gleichwertig anerkannt sind;
den in der vorliegenden Verordnung enthaltenen spezifischen Anforderungen an den Eingang in die Union.
Unterabsatz 1 gilt nicht im Fall der Durchfuhr einer Sendung durch die Union ohne das Inverkehrbringen.
Artikel 14
Private Bestätigung
Eine vom einführenden Lebensmittelunternehmer erstellte und unterzeichnete private Bestätigung, in der bestätigt wird, dass die Sendungen den geltenden Anforderungen gemäß Artikel 126 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 genügen, ist beizufügen:
den Sendungen mit zusammengesetzten Erzeugnissen, für die Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b gilt, sofern die zusammengesetzten Erzeugnisse keine Erzeugnisse auf Kolostrumbasis oder kein anderes verarbeitetes Fleisch als Gelatine, Kollagen oder hochverarbeitete Erzeugnisse gemäß Anhang III Abschnitt XVI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthalten, und
den Sendungen mit zusammengesetzten Erzeugnissen, für die Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c gilt.
Die private Bestätigung gemäß Absatz 1 gewährleistet die Rückverfolgbarkeit der Sendung und enthält
Angaben zum Absender und Empfänger der eingeführten Waren;
die Liste der Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs und der Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs, die in dem zusammengesetzten Erzeugnis enthalten sind, in absteigender Reihenfolge nach dem Gewicht geordnet, das zum Zeitpunkt ihrer Verwendung für die Herstellung des zusammengesetzten Erzeugnisses erfasst wurde;
die vom einführenden Lebensmittelunternehmer angegebene Zulassungsnummer gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Betriebs/der Betriebe, der/die die in dem zusammengesetzten Erzeugnis enthaltenen Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs hergestellt hat/haben.
In der privaten Bestätigung gemäß Absatz 1 wird bescheinigt, dass
das Drittland oder das Drittlandsgebiet, das das zusammengesetzte Erzeugnis herstellt, für mindestens eine der folgenden Kategorien von Erzeugnissen tierischen Ursprungs gelistet ist:
Fleischerzeugnisse;
Milcherzeugnisse oder Erzeugnisse auf Kolostrumbasis;
Fischereierzeugnisse;
Eiprodukte;
der die zusammengesetzten Erzeugnisse herstellende Betrieb Hygienestandards erfüllt, die als gleichwertig mit den nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vorgeschriebenen Standards anerkannt sind;
das zusammengesetzte Erzeugnis nicht temperaturgeregelt gelagert oder transportiert werden muss;
die in dem zusammengesetzten Erzeugnis enthaltenen Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Drittlandsgebieten, die die einzelnen Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union ausführen dürfen, oder aus der Union stammen und bei (einem) gelisteten Betrieb(en) bezogen werden;
die in dem zusammengesetzten Erzeugnis enthaltenen Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs zumindest den Behandlungen gemäß Artikel 163 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission ( 10 ) unterzogen wurden, mit einer kurzen Beschreibung der durchgeführten Verfahren und der auf das zusammengesetzte Erzeugnis angewandten Temperaturen.
Artikel 15
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019. Die in Artikel 12 und Artikel 14 Abätze 1 und 2 enthaltenen Anforderungen gelten ab dem 21. April 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
( 1 ) Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).
( 2 ) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013 der Kommission vom 11. März 2013 über die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Sprossen und von Samen zur Erzeugung von Sprossen (ABl. L 68 vom 12.3.2013, S. 16).
( 3 ) Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 118).
( 4 ) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
( 5 ) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).
( 6 ) Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1).
( 7 ) Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7).
( 8 ) Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).
( 9 ) Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34).
( 10 ) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).