02021R0607 — DE — 04.04.2024 — 003.001


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►B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/607 DER KOMMISSION

vom 14. April 2021

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf Einfuhren von aus Malaysia versandter Zitronensäure, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 129 vom 15.4.2021, S. 73)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/583 DER KOMMISSION  vom 15. März 2023

  L 77

3

16.3.2023

 M2

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/2180 DER KOMMISSION  vom 16. Oktober 2023

  L 2180

1

17.10.2023

►M3

Geändert durch:  DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/793 DER KOMMISSION  vom 6. März 2024

  L 793

1

7.3.2024

►M4

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/738 DER KOMMISSION  vom 1. März 2024

  L 738

1

4.3.2024


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 183 vom 20.7.2023, S.  58 ((EU) 2023/583)




▼B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/607 DER KOMMISSION

vom 14. April 2021

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf Einfuhren von aus Malaysia versandter Zitronensäure, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates



Artikel 1

(1)  
Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Zitronensäure und von tri-Natriumcitrat-Dihydrat mit Ursprung in der Volksrepublik China, die unter den KN-Codes 2918 14 00 und ex 2918 15 00 (TARIC-Codes 2918150011 und 2918150019 ) eingereiht werden.
(2)  

Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:



Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzoll (in %)

TARIC-Zusatzcode

COFCO Bio-Chemical Energy (Yushu) Co. Ltd — No 1 Dongfeng Avenue, Wukeshu Economic Development Zone, Changchun City 130401, VR China

35,7

A874

Laiwu Taihe Biochemistry Co., Ltd. — No 89 Changjiang Street, Laiwu City, Provinz Shandong, VR China

15,3

A880

RZBC Co., Ltd. — No 9 Xinghai West Road, Rizhao City, Provinz Shandong, VR China

36,8

A876

RZBC (Juxian) Co., Ltd. — No 209 Laiyang Road, Juxian Economic Development Zone, Rizhao City, Provinz Shandong, VR China

36,8

A877

TTCA Co., Ltd. — West, Wenhe Bridge North, Anqiu City, Provinz Shandong, VR China

42,7

A878

▼C1

Shandong Ensign Industry Co., Ltd. — No 1567 Changsheng Street, Changle, Weifang, Shandong Province, PRC

33,8

A882

▼B

Jiangsu Guoxin Union Energy Co., Ltd. — No 1 Redian Road, Yixing Economic Development Zone, Provinz Jiangsu, VR China

32,6

A879

Alle übrigen Unternehmen

42,7

A999

▼M3

Seven Star Lemon Technology co., Ltd

31,5  %

A023

▼B

(3)  
Der in Absatz 2 beschriebene endgültige Antidumpingzoll auf Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China wird auf aus Malaysia versandte Einfuhren derselben Zitronensäure und desselben tri-Natriumcitrat-Dihydrat (KN-Codes ex 2918 14 00 (TARIC-Code 2918140010 ) und ex 2918 15 00 (TARIC-Code 2918150011 )) ausgeweitet, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht.
(4)  
Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [überprüfte Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
(5)  
Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

▼M4 —————

▼B

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG

Auf der Handelsrechnung für die von dem Unternehmen getätigten Verkäufe von der Verpflichtung unterliegenden Waren in die Europäische Union sind folgende Angaben zu machen:

1. 

Überschrift „HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, DIE EINER VERPFLICHTUNG UNTERLIEGEN“,

2. 

Name des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausstellt,

3. 

Nummer der Handelsrechnung,

4. 

Datum der Ausstellung der Handelsrechnung,

5. 

TARIC-Zusatzcode, unter dem die auf der Rechnung angegebenen Waren an der Grenze der Europäischen Union zollrechtlich abzufertigen sind,

6. 

exakte Beschreibung der Ware, einschließlich

— 
Warenkennnummer (Product Code Number — PCN), die für die Zwecke der Verpflichtung verwendet wurde,
— 
Beschreibung der den einzelnen PCN entsprechenden Waren,
— 
der unternehmensinternen Warenkennnummer (Company Product Code Number — CPC),
— 
TARIC-Code,
— 
Menge (in Tonnen),
7. 

Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich

— 
Preis pro Tonne,
— 
geltende Zahlungsbedingungen,
— 
geltende Lieferbedingungen,
— 
Preisnachlässe und Mengenrabatte insgesamt,
8. 

Name des als Einführer tätigen Unternehmens in der Europäischen Union, auf den das Unternehmen die Handelsrechnung der Waren, die einer Verpflichtung unterliegen, direkt ausgestellt hat,

9. 

Name der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat, und folgende unterzeichnete Erklärung:

„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass der Verkauf der auf dieser Rechnung aufgeführten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Union im Geltungsbereich und gemäß den Bedingungen der von [UNTERNEHMEN] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/87 angenommenen Verpflichtung erfolgt und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“