02015R1017 — DE — 01.01.2021 — 002.001


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VERORDNUNG (EU) 2015/1017 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. Juni 2015

über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen

(ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EU) 2017/2396 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Dezember 2017

  L 345

34

27.12.2017

►M2

VERORDNUNG (EU) 2021/523 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. März 2021

  L 107

30

26.3.2021




▼B

VERORDNUNG (EU) 2015/1017 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. Juni 2015

über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen



KAPITEL I

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)  
Mit dieser Verordnung werden ein Europäischer Fonds für strategische Investitionen (EFSI), eine EU-Garantie und ein EU-Garantiefonds errichtet. Darüber hinaus werden mit dieser Verordnung eine europäische Plattform für Investitionsberatung (European investment advisory hub — EIAH) und ein europäisches Investitionsvorhabenportal (im Folgenden „Vorhabenportal“) errichtet.
(2)  
Für die Zwecke von Absatz 1 bestimmt diese Verordnung, dass die Kommission mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) eine Vereinbarung über den EFSI und eine Vereinbarung mit der EIB über die Umsetzung der EIAH abschließt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. 

„EFSI-Vereinbarung“ das Rechtsinstrument, mit dem die Kommission und die EIB die Bedingungen dieser Verordnung über die Verwaltung des EFSI präzisieren;

2. 

„EIAH-Vereinbarung“ das Rechtsinstrument, mit dem die Kommission und die EIB die Bedingungen dieser Verordnung über die Umsetzung der EIAH präzisieren;

3. 

„nationale Förderbanken oder -institute“ juristische Personen, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit Finanzierungstätigkeiten ausüben und denen von einem Mitgliedstaat oder einer Einrichtung eines Mitgliedstaats — auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene — ein Auftrag zur Durchführung von Entwicklungs- oder Fördertätigkeiten erteilt wurde;

4. 

„Investitionsplattformen“ Zweckgesellschaften, verwaltete Konten, vertragliche Kofinanzierungsmechanismen oder Risikoteilungsvereinbarungen oder Vereinbarungen, die auf andere Weise geschaffen wurden und über die Einrichtungen einen finanziellen Beitrag zur Finanzierung einer Reihe von Investitionsvorhaben leiten und die Folgendes umfassen können:

a) 

nationale oder subnationale Plattformen, in denen verschiedene Investitionsvorhaben im Hoheitsgebiet eines bestimmten Mitgliedstaats zusammengefasst sind,

▼M1

b) 

grenzüberschreitende, mehrere Länder einbeziehende, regionale oder makroregionale Plattformen, in denen Partner aus verschiedenen Mitgliedstaaten, Regionen oder Drittländern gruppiert sind, die an Vorhaben in einem bestimmten geografischen Gebiet interessiert sind,

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c) 

thematische Plattformen, die Investitionsvorhaben in einem bestimmten Sektor zusammenfassen;

5. 

„kleine und mittlere Unternehmen“ bzw. "KMU" Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission ( 1 );

6. 

„kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung“ Unternehmen, die bis zu 499 Mitarbeiter beschäftigen und keine KMU sind;

7. 

„Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung“ Unternehmen, die bis zu 3 000 Mitarbeiter beschäftigen und keine KMU oder kleinen Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung sind;

8. 

„Zusätzlichkeit“ Zusätzlichkeit im Sinne des Artikels 5 Absatz 1.



KAPITEL II

EUROPÄISCHER FONDS FÜR STRATEGISCHE INVESTITIONEN

Artikel 3

Zweck

Zweck des EFSI ist es, durch die Bereitstellung von Risikoübernahmekapazität an die EIB in der Union Folgendes zu fördern:

a) 

Investitionen,

b) 

einen besseren Zugang zu Finanzmitteln für Unternehmen, die bis zu 3 000 Mitarbeiter beschäftigen, wobei der Schwerpunkt auf KMU und kleinen Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung liegt.

Artikel 4

Inhalt der EFSI-Vereinbarung

(1)  
Die Kommission schließt im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung mit der EIB eine Vereinbarung über die Verwaltung des EFSI und über die Gewährung der EU-Garantie.
(2)  

Die EFSI-Vereinbarung hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten, die Folgendes betreffen:

a) 

die Errichtung des EFSI, einschließlich

i) 

der Errichtung des EFSI als eigenständige, klar erkennbare und transparente Garantiefazilität, die von der EIB als gesondertes Konto verwaltet wird und deren Geschäfte klar von den anderen Geschäften der EIB zu unterscheiden sind,

▼M1

ii) 

der Höhe des von der EIB über den EFSI bereitzustellenden finanziellen Beitrags von mindestens 7 500 000 000  EUR in Garantien oder in Barmitteln sowie die Bedingungen hierfür,

▼B

iii) 

der Bedingungen für die von der EIB über den EFSI für den EIF bereitzustellenden Finanzierungen oder Garantien,

▼M1

iv) 

der Entgeltgestaltung für Geschäfte im Rahmen der EU-Garantie, die mit der Entgeltgestaltung der EIB in Einklang stehen muss,

▼M1

v) 

der Verfahren, um unbeschadet des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 5 über die Satzung der Europäischen Investitionsbank und der darin enthaltenen Vorrechte der EIB erforderlichenfalls zu einer Senkung der Finanzierungskosten eines Vorhabens beizutragen, die der Begünstigte der EIB-Finanzierung im Rahmen des EFSI trägt — insbesondere durch eine Anpassung der Vergütung der EU-Garantie —, was vor allem für Fälle gilt, in denen die Verwirklichung eines durchführbaren Vorhabens durch angespannte Rahmenbedingungen auf den Finanzmärkten verhindert würde oder in denen es notwendig ist, die Einrichtung von Investitionsplattformen oder die Finanzierung von Vorhaben in Branchen oder Bereichen mit eklatantem Marktversagen oder suboptimaler Investitionssituation zu erleichtern, und zwar in einem Maße, das die notwendige Finanzierung der Mittelausstattung des Garantiefonds nicht erheblich beeinträchtigt;

▼B

b) 

die Leitungsregelungen des EFSI gemäß Artikel 7, die das dem EUV und dem AEUV beigefügte Protokoll Nr. 5 über die Satzung der Europäischen Investitionsbank (im Folgenden „EIB-Satzung“) unberührt lässt, einschließlich

i) 

der Zusammensetzung des Lenkungsrates und der Zahl seiner Mitglieder,

ii) 

der Regelung, dass ein Vertreter der Kommission den Vorsitz in den Sitzungen des Lenkungsrats führt,

▼M1

iii) 

der Regelung, dass der Lenkungsrat Beschlüsse im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 7 Absatz 3 fasst,

▼B

iv) 

des Verfahrens für die Ernennung des geschäftsführenden Direktors und des stellvertretenden geschäftsführenden Direktors, ihrer Vergütung und Arbeitsbedingungen in Übereinstimmung mit der Personalordnung der EIB, der Vorschriften und der Verfahren für die Ablösung aus ihren Funktionen und über die Rechenschaftspflicht, unbeschadet dieser Verordnung,

v) 

des Verfahrens für die Ernennung und Abberufung der Mitglieder des Investitionsausschusses, ihrer Vergütung und Arbeitsbedingungen sowie der Abstimmungsregeln im Investitionsausschuss unter Festlegung des Quorums und der Zuteilung einer Stimme an jedes Mitglied,

vi) 

der Vorgabe, dass der Lenkungsausschuss und der Investitionsausschuss sich jeweils eine Geschäftsordnung geben,

vii) 

der Vorgabe, dass die Finanzierungen und Investitionen, die unter diese Verordnung fallen, letztlich von den Leitungsgremien der EIB im Einklang mit der EIB-Satzung genehmigt werden,

viii) 

Bestimmungen über die Vermeidung von und den Umgang mit möglichen Interessenkonflikten;

c) 

die EU-Garantie, bei der es sich um eine nicht an Auflagen gebundene, unwiderrufliche, auf erstes Anfordern zahlbare Garantie zugunsten der EIB handeln muss, einschließlich

▼M1

i) 

detaillierter Regeln für die Bereitstellung der EU-Garantie gemäß Artikel 11, einschließlich ihrer Deckungsmodalitäten, der festgelegten Deckung der Portfolios aus bestimmten Instrumentenarten und der möglichen Auslöser für den Abruf von Garantiebeträgen,

▼B

ii) 

Vorgaben, dass die für die Risikoübernahme erhobenen Entgelte den beitragsleistenden Parteien des EFSI ihrem jeweiligen Risikoübernahmeanteil entsprechend zuzuweisen sind, und dass Zahlungen an die Union und Zahlungen auf die EU-Garantie zeitnah und erst nach Saldierung der Einnahmen und Verluste aller Geschäfte zu entrichten sind,

iii) 

Voraussetzungen für den Einsatz der EU-Garantie gemäß Artikel 9, einschließlich der Zahlungsbedingungen, wie konkrete Zeitrahmen, Zinsen auf fällige Beträge und die erforderlichen Liquiditätsvorkehrungen,

iv) 

Bestimmungen und Verfahren für die Einziehung von Forderungen gemäß Artikel 11 Absatz 5, die der EIB zu übertragen sind;

d) 

die Modalitäten für die Genehmigung des Einsatzes der EU-Garantie durch den Investitionsausschuss für einzelne Vorhaben oder zur Förderung von Investitionsplattformen oder -fonds oder nationale Förderbanken oder -institute im Einklang mit dieser Verordnung und insbesondere mit den Artikel 7 Absatz 12 und Artikel 9 Absatz 5 dieser Verordnung, Anhang II dieser Verordnung und etwaigen delegierten Rechtsakten, die gemäß dieser Verordnung erlassen wurden;

e) 

die Verfahren für die Einreichung und Genehmigung von Anlagevorschlägen für den Einsatz der EU-Garantie, einschließlich

i) 

des Verfahrens für die Übermittlung von Anlagevorschlägen an den Investitionsausschuss,

ii) 

der Bestimmungen über die Angaben, die bei der Einreichung von Investitionsvorschlägen beim Investitionsausschuss zur Verfügung zu stellen sind,

iii) 

der Vorgabe, dass die Beschlussfassungsvorschriften der EIB, die in der EIB-Satzung, insbesondere in Artikel 19, festgelegt sind, von dem Verfahren für die Einreichung und Genehmigung von Anlagevorschlägen für den Einsatz der EU-Garantie unberührt bleiben,

iv) 

Vorschriften zur weiteren Präzisierung der Übergangsbestimmungen, die mit Artikel 24 dieser Verordnung in Einklang stehen, insbesondere der Art und Weise, auf die von der EIB während des in jenem Artikel genannten Zeitraums genehmigte Geschäfte in die Deckung der EU-Garantie einbezogen werden;

f) 

die Berichterstattung, Überwachung und Rechenschaftspflicht in Bezug auf den EFSI, einschließlich

i) 

der operativen Berichterstattungspflichten, die der EIB — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem EIF — gemäß Artikel 16 dieser Verordnung obliegen,

ii) 

der finanziellen Berichterstattungspflichten in Bezug auf den EFSI,

iii) 

der Vorschriften über Rechnungsprüfung und Betrugsprävention gemäß den Artikeln 20 und 21,

iv) 

zentraler Leistungsindikatoren, insbesondere in Bezug auf den Einsatz der EU-Garantie, die Verwirklichung bzw. Erfüllung der in den Artikeln 6 und 9 sowie in Anhang II festgelegten Ziele und Kriterien, die Mobilisierung von privatem Kapital und die makroökonomischen Auswirkungen des EFSI, einschließlich seiner Wirkung auf die Investitionsförderung;

g) 

die Bewertungen der Arbeitsweise des EFSI gemäß Artikel 18;

h) 

die Strategie des EFSI in den Bereichen Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit;

i) 

die Verfahren und die Voraussetzungen für die Änderung der EFSI-Vereinbarung auf Initiative der Kommission oder der EIB, einschließlich der Pflicht zur Berichterstattung an das Europäische Parlament und an den Rat über eine derartige Änderung;

j) 

alle anderen Bedingungen administrativer oder organisatorischer Natur, die für die Verwaltung des EFSI notwendig sind, soweit sie den ordnungsgemäßen Einsatz der EU-Garantie gestatten;

k) 

die Modalitäten der Beitragsentrichtung zum EFSI durch die Mitgliedstaaten in Form von Garantien oder Barmitteln oder durch andere Dritte nur in der Form von Barmitteln, wobei diesen Mitgliedstaaten oder anderen Dritten kein Recht auf Beteiligung an der Beschlussfassung oder Abstimmung des Lenkungsrates eingeräumt wird.

(3)  

Die EFSI-Vereinbarung hat ferner festzulegen, dass

a) 

die vom EIF durchgeführten EFSI-Tätigkeiten den Leitungsorganen des EIF unterstehen,

b) 

vom EIF durchgeführte EFSI-Tätigkeiten den Anforderungen an die Berichterstattung nach Artikel 16 unterliegen,

c) 

die der Union zustehenden Entgelte aus Finanzierungen und Investitionen, die unter diese Verordnung fallen, nach Abzug der durch Inanspruchnahmen der EU-Garantie bedingten Zahlungen und nach anschließendem Abzug von Kosten gemäß Artikel 9 Absatz 6 und der EIAH-Vereinbarung bereitzustellen sind.

Artikel 5

Zusätzlichkeit

▼M1

(1)  
Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet „Zusätzlichkeit“ die Förderung von Geschäften durch den EFSI, durch die Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen ausgeglichen werden sollen und die in dem Zeitraum, in dem die EU-Garantie eingesetzt werden kann, durch die EIB, den EIF oder im Rahmen bestehender Finanzinstrumente der Union ohne eine EFSI-Förderung nicht oder nicht im gleichen Ausmaß hätten durchgeführt werden können. Durch den EFSI geförderte Vorhaben sind auf die Verwirklichung der in Artikel 9 Absatz 2 festgelegten allgemeinen Ziele ausgerichtet, zielen auf die Schaffung von Arbeitsplätzen und nachhaltigem Wachstum ab und weisen in der Regel ein höheres Risikoprofil auf als Vorhaben, die im Rahmen üblicher Geschäfte der EIB gefördert werden. Das EFSI-Portfolio muss insgesamt ein höheres Risikoprofil haben als das Investitionsportfolio, das von der EIB im Rahmen ihrer üblichen Investitionspolitik vor Inkrafttreten dieser Verordnung gefördert wurde.

Um Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen besser ausgleichen zu können und insbesondere die Nutzung von Investitionsplattformen für untergeordnete Vorhaben zu fördern und so für Komplementarität zu sorgen und eine Verdrängung anderer Teilnehmer desselben Marktes zu vermeiden, müssen die durch den EFSI geförderten Sondertätigkeiten der EIB als bevorzugte Option und, wenn hinreichend begründet,

a) 

Aspekte wie Nachrangigkeit aufweisen, d. h. etwa anderen Investoren gegenüber eine nachrangige Position einnehmen,

b) 

eine Beteiligung an Risikoteilungsinstrumenten vorsehen,

c) 

grenzübergreifende Merkmale aufweisen,

d) 

spezifischen Risiken ausgesetzt sein oder

e) 

andere in Anhang II Abschnitt 3 Buchstabe d näher erläuterte Aspekte aufweisen.

Unbeschadet der Verpflichtung, der in Unterabsatz 1 festgelegten Definition des Begriffs der Zusätzlichkeit nachzukommen, sind die folgenden Aspekte ein wichtiges Indiz für die Zusätzlichkeit:

— 
Vorhaben, die im Sinne von Artikel 16 der EIB-Satzung ein Risiko aufweisen, das einer Sondertätigkeit der EIB entspricht, was insbesondere dann gilt, wenn entsprechende Vorhaben länder-, branchen- oder regionsspezifische Risiken aufweisen, insbesondere Risiken, die in weniger entwickelten Regionen und Übergangsregionen auftreten, und/oder wenn solche Vorhaben Risiken in Verbindung mit Innovationen aufweisen, insbesondere solchen, die mit unerprobten Technologien zur Förderung von Wachstum, Nachhaltigkeit und Produktivität einhergehen,
— 
Vorhaben im Bereich der physischen Infrastruktur, einschließlich e-Infrastruktur für Verbindungen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder zur Ausweitung einer entsprechenden Infrastruktur eines Mitgliedstaats auf einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten.

▼B

(2)  
Entsprechend den Investitionsleitlinien in Anhang II passt der Lenkungsrat den Vorhabenmix hinsichtlich Sektoren und Ländern auf der Grundlage einer laufenden Überwachung der Entwicklung der Marktbedingungen in den Mitgliedstaaten und des Investitionsumfelds an, um einen Beitrag zur Überwindung von Marktversagen und suboptimalen Investitionssituationen, einschließlich der aus der finanziellen Fragmentierung herrührenden Probleme, zu leisten. Bei der Vornahme dieser Anpassung vermeidet der Lenkungsrat einen Ansatz, der mit einem unnötig hohen Risiko verbunden ist.

Falls das Risikoniveau dies erfordert, wird im Rahmen dieser Verordnung in größerem Ausmaß von Sondertätigkeiten der EIB Gebrauch gemacht, als vor Inkrafttreten dieser Verordnung. Dies gilt insbesondere für diejenigen Mitgliedstaaten, in denen vor Inkrafttreten dieser Verordnung nicht oder nur ausnahmsweise von Sondertätigkeiten der EIB Gebrauch gemacht wurde, um die Durchführung zusätzlicher Geschäfte und Vorhaben sowie zusätzlicher Finanzierungen durch die EIB und nationale Förderbanken oder -institute zu ermöglichen.

Artikel 6

Förderkriterien für den Einsatz der EU-Garantie

(1)  

►M1  Die EFSI-Vereinbarung hat festzulegen, dass der EFSI Vorhaben zu fördern hat, durch die Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen ausgeglichen werden und die ◄

a) 

gemäß einer Kosten-Nutzen-Analyse nach Unionsstandards unter Berücksichtigung einer möglichen Unterstützung und Kofinanzierung für das Vorhaben durch private oder öffentliche Partner wirtschaftlich tragfähig sind,

b) 

mit der Unionspolitik vereinbar sind, einschließlich des Ziels intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums, der Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze sowie des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts,

c) 

Zusätzlichkeit bieten,

d) 

soweit möglich die Mobilisierung von Kapital des privaten Sektors zu maximieren und

e) 

technisch durchführbar sind.

▼M1

(2)  
Die Größe der Vorhaben, die für eine Förderung durch den EFSI für durch die EIB oder den EIF über Finanzintermediäre durchgeführte Geschäfte infrage kommen, ist nicht beschränkt. Um sicherzustellen dass mit dem EFSI auch untergeordnete Vorhaben gefördert werden, bauen die EIB und der EIF erforderlichenfalls und in dem möglichen Maße ihre Zusammenarbeit mit nationalen Förderbanken oder -instituten aus und unterstützen die Möglichkeiten, die sich durch die Einrichtung von Investitionsplattformen bieten.

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Artikel 7

Leitung des EFSI

(1)  
Bei der Durchführung der Aufgaben nach dieser Verordnung verfolgen der Lenkungsrat, der Investitionsausschuss und der geschäftsführende Direktor nur die in dieser Verordnung festgelegten Ziele.

▼M1

(1a)  
Alle an den Verwaltungsstrukturen des EFSI beteiligten Organe und Einrichtungen bemühen sich, für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis in den einschlägigen EFSI Leitungsgremien zu sorgen.

▼B

(2)  

Die EFSI-Vereinbarung hat festzulegen, dass der EFSI von einem Lenkungsrat geleitet wird, der für die Zwecke des Einsatzes der EU-Garantie in Einklang mit den in Artikel 9 Absatz 2 festgelegten allgemeinen Zielen Folgendes bestimmt:

a) 

die strategische Ausrichtung des EFSI, einschließlich der Zuweisung der EU-Garantie innerhalb der Finanzierungsfenster "Infrastruktur und Innovation" sowie jeder Beschluss, der gemäß Artikel 11 Absatz 3 und Abschnitt 7 Buchstabe b des Anhangs II gefasst wird;

b) 

die operationellen Strategien und Verfahren, die für die Arbeit des EFSI erforderlich sind;

c) 

die Vorschriften, die für die Geschäfte mit den Investitionsplattformen und nationalen Förderbanken oder -instituten gelten;

d) 

das Risikoprofil des EFSI.

▼M1

(3)  
Der Lenkungsrat setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen: Drei Mitglieder werden von der Kommission, ein Mitglied von der EIB und ein Sachverständiger als Mitglied ohne Stimmrecht vom Europäischen Parlament ernannt. Weisungen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, Regierungen der Mitgliedstaaten oder anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen werden von diesem Sachverständigen weder angefordert noch angenommen; er handelt in völliger Unabhängigkeit. Der Sachverständige nimmt seine Pflichten unbefangen und im Interesse des EFSI wahr.

Der Lenkungsrat wählt unter seinen stimmberechtigten Mitgliedern einen Vorsitzenden für eine Amtszeit von drei Jahren, die einmal verlängert werden kann. Der Lenkungsrat erörtert die Standpunkte aller seiner Mitglieder und berücksichtigt diese so weit wie dies irgend möglich ist. Gelingt es den Mitgliedern nicht, ihre Standpunkte anzunähern, so fasst der Lenkungsrat seine Beschlüsse einstimmig unter seinen stimmberechtigten Mitgliedern. Eine ausführliche Darstellung der Standpunkte aller Mitglieder ist in das Sitzungsprotokoll des Lenkungsrats aufzunehmen.

Die detaillierten Sitzungsprotokolle des Lenkungsrats werden veröffentlicht, sobald sie vom Lenkungsrat genehmigt wurden. Das Europäische Parlament ist unverzüglich über die Veröffentlichung zu unterrichten.

▼B

Der Lenkungsrat hört regelmäßig relevante Interessenträger — insbesondere Ko-Investoren, öffentliche Stellen, Experten, Bildungs-, Ausbildungs- und Forschungseinrichtungen, einschlägige Sozialpartner und Vertreter der Zivilgesellschaft — zu der Ausrichtung und Umsetzung der durch die EIB verfolgten Anlagepolitik nach dieser Verordnung an.

Die Instrumente, die vom EIF zur Durchführung von Geschäften verwendet werden, die unter diese Verordnung fallen, werden gemeinsam vom Lenkungsrat und dem geschäftsführenden Direktor nach Anhörung des Investitionsausschusses genehmigt.

(4)  
Mitgliedstaaten und Dritte — Letztere unter der Bedingung, dass der Lenkungsrat zustimmt — dürfen Beiträge zum EFSI in Form von Garantien oder Barmitteln, soweit Mitgliedstaaten betroffen sind, und nur in Form von Barmitteln, soweit Dritte betroffen sind, leisten. Ihnen wird weder die Mitgliedschaft im Lenkungsrat noch eine Rolle bei der Ernennung sonstiger Mitarbeiter des EFSI, einschließlich der Mitglieder des Investitionsausschusses, gewährt, und sie haben keinerlei Rechte hinsichtlich anderer Aspekte der Leitung des EFSI gemäß dieser Verordnung.
(5)  
Die EFSI-Vereinbarung hat die Einsetzung eines geschäftsführenden Direktors für den EFSI vorzusehen, der für die laufende Verwaltung des EFSI und die Vorbereitung der Sitzungen des in Absatz 6 genannten Investitionsausschusses zuständig ist und in diesen Sitzungen den Vorsitz führt.

▼M1

Der geschäftsführende Direktor wird von einem stellvertretenden geschäftsführenden Direktor unterstützt. Der geschäftsführende Direktor und der stellvertretende geschäftsführende Direktor nehmen als Beobachter an den Sitzungen des Lenkungsrats teil. Der geschäftsführende Direktor erstattet dem Lenkungsrat vierteljährlich Bericht über die Tätigkeiten des EFSI.

▼B

(6)  
Im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren im Einklang mit den Verfahren der EIB wählt der Lenkungsrat jeweils einen Kandidaten für die Positionen des geschäftsführenden Direktors und des stellvertretenden geschäftsführenden Direktors aus.

Das Europäische Parlament und der Rat werden in allen Phasen des Auswahlverfahrens ordnungsgemäß und zeitnah auf dem Laufenden gehalten, wobei strenge Anforderungen an die Vertraulichkeit gelten. Dies gilt unabhängig vom Abschluss der in Artikel 17 Absatz 5 genannten Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der EIB.

Das Europäische Parlament führt so rasch wie möglich und spätestens innerhalb von vier Wochen ab der Mitteilung des Namens des ausgewählten Kandidaten eine Anhörung mit dem Kandidaten für jede Position durch.

Nach Billigung durch das Europäische Parlament werden der geschäftsführende Direktor und der stellvertretende geschäftsführende Direktor vom Präsidenten der EIB für eine einmal verlängerbare Amtszeit von drei Jahren ernannt.

(7)  
Die EFSI-Vereinbarung hat für den EFSI einen Investitionsausschuss vorzusehen, dessen Aufgabe darin besteht, potenzielle Vorhaben anhand der Investitionsgrundsätze des EFSI zu prüfen und die Bereitstellung der EU-Garantie für EIB-Geschäfte zugunsten von Vorhaben, welche die Anforderungen der Artikel 6 und 9 erfüllen und unabhängig vom geografischen Standort der Vorhaben gemäß Artikel 8 zu genehmigen. Darüber hinaus ist der Investitionsausschuss das zuständige Gremium für die Genehmigung von Geschäften mit Investitionsplattformen und nationalen Förderbanken oder -instituten.
(8)  
Der Investitionsausschuss setzt sich aus acht unabhängigen Experten und dem geschäftsführenden Direktor zusammen. Die Experten des Investitionsausschusses werden vom Lenkungsrat auf der Grundlage eines offenen und transparenten Auswahlverfahrens für eine Amtszeit von bis zu drei Jahren ernannt. Diese Amtszeit kann verlängert werden, darf einen Gesamtzeitraum von sechs Jahren jedoch nicht überschreiten. Die unabhängigen Experten verfügen über ein hohes Maß an einschlägiger Markterfahrung mit Vorhabenstrukturierung und -finanzierung und über mikro- und makroökonomische Sachkenntnis.

Bei der Ernennung der Experten des Investitionsausschusses stellt der Lenkungsrat sicher, dass die Zusammensetzung des Investitionsausschusses breit gefächert ist, sodass der Ausschuss über ein breites Fachwissen in Bezug auf die in Artikel 9 genannten Sektoren und die geografischen Märkte in der Union verfügt.

Bei der Zusammensetzung des Investitionsausschusses ist auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu achten. Der Lenkungsrat wählt nach Möglichkeit Experten aus, die über Erfahrung mit Investitionen in mindestens einem der folgenden Bereiche verfügen:

a) 

Forschung, Entwicklung und Innovation,

b) 

Verkehrsinfrastrukturen und innovative Technologien für den Verkehr,

c) 

Energieinfrastrukturen, Energieeffizienz und erneuerbare Energie,

d) 

Infrastrukturen der Informations- und Kommunikationstechnologien,

▼M1

e) 

Klimaschutz, Umweltschutz und Umweltmanagement,

▼B

f) 

Bildung und Ausbildung,

g) 

Gesundheit und Arzneimittel,

h) 

KMU,

i) 

Kultur- und Kreativwirtschaft,

j) 

städtische Mobilität,

k) 

soziale Infrastrukturen sowie Sozial- und Solidarwirtschaft,

▼M1

l) 

nachhaltige Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Aquakultur sowie andere Elemente der Bioökonomie im weiteren Sinne.

▼B

(9)  
Wenn die Mitglieder des Investitionsausschusses sich an den Tätigkeiten dieses Ausschusses teilnehmen, nehmen sie ihre Aufgaben unparteiisch und im Interesse des EFSI wahr. Wenn sie die Investitionsleitlinien gemäß Anhang II umsetzen und Beschlüsse in Bezug auf den Einsatz der EU-Garantie fassen, dürfen sie keine Weisungen der EIB, der Institutionen der Union, der Mitgliedstaaten oder anderer öffentlicher oder privater Einrichtungen einholen, noch dürfen sie solche Weisungen entgegennehmen. Unbeschadet der analytischen, administrativen und logistischen Unterstützung des Investitionsausschusses durch das Personal der EIB werden angemessene organisatorische Vorkehrungen getroffen, um die operative Unabhängigkeit des Investitionsausschusses sicherzustellen. Eine Vorhabenbewertung, die von EIB-Personal durchgeführt wird, ist für den Investitionsausschuss nicht bindend, soweit es um die Gewährung der EU-Garantie geht.
(10)  
Die Lebensläufe und Interessenerklärungen jedes Mitglieds des Investitionsausschusses werden veröffentlicht und kontinuierlich aktualisiert. ►M1  Jedes Mitglied des Investitionsausschusses teilt dem Lenkungsrat, dem geschäftsführenden Direktor und dem stellvertretenden geschäftsführenden Direktor unverzüglich alle Informationen mit, die erforderlich sind, um laufend zu prüfen, dass keine Interessenkonflikte vorliegen. ◄
(11)  
Auf Anforderung des Lenkungsrates wird der Vertrag eines Mitglieds des Investitionsausschusses, das die Pflichten nach den Absätzen 9 und 10 verletzt, gemäß den anwendbaren Vorschriften des Beschäftigungs- und Arbeitsrechts beendet. ►M1  Erhält der geschäftsführende Direktor Kenntnis von einer solchen Pflichtverletzung, so obliegt es ihm, den Lenkungsrat zu informieren und entsprechende Maßnahmen vorzuschlagen sowie deren Umsetzung zu verfolgen. Der geschäftsführende Direktor nimmt seine Sorgfaltspflicht bezüglich potenzieller Interessenskonflikte von Mitgliedern des Investitionsausschusses wahr. ◄
(12)  
Der Investitionsausschuss entscheidet über den Einsatz der EU-Garantie gemäß dieser Verordnung, einschließlich der in Anhang II festgelegten Investitionsleitlinien.

Der Investitionsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. ►M1  Beschlüsse zur Genehmigung des Einsatzes der EU-Garantie sind öffentlich und zugänglich und enthalten eine Begründung, in der insbesondere auf die Erfüllung des Zusätzlichkeitskriteriums eingegangen wird. In ihnen wird auch auf die allgemeine Bewertung verwiesen, die auf der Bewertungsmatrix von Indikatoren gemäß Absatz 14 beruht. Die Veröffentlichung enthält keine sensiblen Geschäftsinformationen. Bei seiner Beschlussfassung stützt sich der Investitionsausschuss auf die von der EIB vorgelegten Unterlagen.

Die Bewertungsmatrix, bei der es sich um ein Instrument für den Investitionsausschuss handelt, um dem Einsatz der EU-Garantie bei jenen Vorhaben Vorrang einzuräumen, die höhere Bewertungskennziffern und einen Mehrwert aufweisen, ist nach der Unterzeichnung eines Vorhabens öffentlich zugänglich. Die Veröffentlichung enthält keine sensiblen Geschäftsinformationen.

Die Teile der Beschlüsse des Investitionsausschusses, die sensible Geschäftsinformationen enthalten, werden auf Anfrage und unter strenger Vertraulichkeit von der EIB an das Europäische Parlament weitergeleitet. ◄

▼M1

Die EIB legt zweimal jährlich dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission eine Liste aller Beschlüsse des Investitionsausschusses sowie die dazugehörigen Bewertungsmatrizen vor. Für die Vorlage gelten strenge Anforderungen an die Vertraulichkeit.

▼B

(13)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zur Änderung der nicht wesentlichen Bestimmungen der Abschnitte 6 bis 8 der in Anhang II dieser Verordnung enthaltenen Investitionsleitlinien zu erlassen, wobei allerdings keiner dieser Abschnitte gänzlich gestrichen werden darf. Solche delegierten Rechtsakte werden in einem engen Dialog mit der EIB vorbereitet.

▼M1

(14)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 Absätze 1 bis 3 und Absatz 5 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Erstellung einer Bewertungsmatrix von Indikatoren zu erlassen, die vom Investitionsausschuss zu benutzen ist, um eine unabhängige und transparente Bewertung der potenziellen und tatsächlichen Inanspruchnahme der EU-Garantie sicherzustellen. Solche delegierten Rechtsakte werden in einem engen Dialog mit der EIB vorbereitet.

Der Lenkungsrat legt als Teil der strategischen Ausrichtung des EFSI für jede der Säulen der Bewertungsmatrix eine Mindestkennziffer fest, damit Vorhaben besser bewertet werden können.

Wenn bei einem Vorhaben die Bewertungskennziffer für eine Säule unter der Mindestkennziffer liegt, die allgemeine Bewertung im Rahmen der Bewertungsmatrix aber ergibt, dass die Finanzierung des Vorhabens Vorhaben entweder einem deutlichen Marktversagen gegensteuern oder auf ein hohes Maß an Zusätzlichkeit aufweisen würde, darf der Lenkungsrat dem Investitionsausschuss auf Antrag der EIB gestatten, das Geschäft zu prüfen.

▼B



KAPITEL III

EU-GARANTIE UND EU-GARANTIEFONDS

Artikel 8

EU-Garantie

Die Union stellt der EIB für unter diese Verordnung und die EFSI-Vereinbarung fallende Finanzierungen und Investitionen eine unwiderrufliche und nicht an Auflagen gebundene Garantie zur Verfügung (im Folgenden „EU-Garantie“), wenn:

a) 

diese Geschäfte in der Union durchgeführt werden oder

b) 

an diesen Geschäften Einrichtungen beteiligt sind, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten angesiedelt oder niedergelassen sind und die sich auf ein oder mehrere Drittländer, die unter die Europäische Nachbarschaftspolitik, einschließlich der strategischen Partnerschaft, oder die Erweiterungspolitik fallen oder dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Europäischen Freihandelsassoziation angehören, oder sich auf ein überseeisches Land oder Hoheitsgebiet nach Anhang II des AEUV beziehen, unabhängig davon, ob es in diesen Drittländern oder überseeischen Ländern oder Hoheitsgebieten einen Partner gibt.

Die EU-Garantie wird für die in Artikel 10 genannten Instrumente als Garantie auf Abruf gewährt.

Artikel 9

Voraussetzungen für den Einsatz der EU-Garantie

(1)  
Die Gewährung der EU-Garantie erfolgt vorbehaltlich des Inkrafttretens der EFSI-Vereinbarung.

▼M1

(2)  

Die EU-Garantie wird für EIB-Finanzierungen und -Investitionen gewährt, die von dem Investitionsausschuss genehmigt wurden, oder für Finanzmittel oder Garantien, die dem EIF gemäß Artikel 11 Absatz 3 zur Durchführung von EIB-Finanzierungen und -Investitionen zur Verfügung gestellt werden.

Mit der Begutachtung, Auswahl und Überwachung kleiner, untergeordneter Vorhaben beauftragt die EIB gegebenenfalls Finanzintermediäre oder genehmigte förderfähige Finanzvehikel, insbesondere Investitionsplattformen und nationale Förderbanken oder -institute, um auf diese Weise bei untergeordneten Vorhaben den Zugang zu Finanzmitteln zu verbessern bzw. zu ermöglichen. Ungeachtet Absatz 5 Unterabsatz 3 kann sich der Investitionsausschuss nicht das Recht vorbehalten, den Einsatz der EU-Garantie für untergeordnete Vorhaben, mit denen Finanzintermediäre oder genehmigte förderfähige Finanzvehikel beauftragt wurden, zu genehmigen, wenn der EFSI-Beitrag bei diesen untergeordneten Vorhaben unter 3 000 000  EUR liegt. Für das Verfahren, nach dem der Investitionsausschuss über den Einsatz der EU-Garantie bei untergeordneten Vorhaben mit einem EFSI-Beitrag ab 3 000 000  EUR entscheidet, stellt der Lenkungsrat bei Bedarf Leitlinien zur Verfügung.

Die betreffenden Vorhaben stehen mit der Unionspolitik in Einklang und dienen einem der folgenden allgemeinen Ziele:

▼B

a) 

Forschung, Entwicklung und Innovation, insbesondere durch

i) 

Vorhaben, die mit Horizont 2020 im Einklang stehen,

ii) 

Forschungsinfrastrukturen,

iii) 

Demonstrationsvorhaben und -programme sowie den Einsatz damit zusammenhängender Infrastrukturen, Technologien und Verfahren,

iv) 

die Unterstützung von Hochschulen und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen, einschließlich der Zusammenarbeit mit der Industrie,

v) 

Wissens- und Technologietransfer;

b) 

Entwicklung des Energiesektors im Einklang mit den Prioritäten der Energieunion, einschließlich der Sicherheit der Energieversorgung, und den Klima- und Energierahmen 2020, 2030 und 2050, insbesondere durch

i) 

den Ausbau der Nutzung oder Bereitstellung von erneuerbarer Energie,

ii) 

Energieeffizienz und Energieeinsparungen (mit einem besonderen Schwerpunkt auf der Senkung der Nachfrage mittels bedarfsseitiger Steuerung und Gebäudesanierung),

iii) 

Entwicklung und Modernisierung von Energieinfrastrukturen (insbesondere Verbundnetze, intelligente Netze auf der Verteilungsebene, Energiespeicherung und Synchronisierung von Netzen);

c) 

Entwicklung von Verkehrsinfrastrukturen und -ausrüstungen und innovativen Technologien für den Verkehr, insbesondere durch

i) 

nach den Verordnungen (EU) Nr. 1315/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 förderfähige Vorhaben und horizontale Prioritäten,

ii) 

intelligente und nachhaltige Vorhaben zur städtischen Mobilität (die auf Zugänglichkeit sowie Verminderung von Treibhausgasemissionen, Energieverbrauch und Unfällen ausgerichtet sind),

iii) 

Vorhaben, durch die Knotenpunkte an die TEN-V-Infrastrukturen angebunden werden,

▼M1

iv) 

Eisenbahninfrastruktur, andere Schienenverkehrsvorhaben und Seehäfen;

▼B

d) 

finanzielle Unterstützung über den EIF und die EIB für Unternehmen, die bis zu 3 000 Mitarbeiter beschäftigen, mit besonderem Schwerpunkt auf KMU und kleinen Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung, insbesondere durch

i) 

die Bereitstellung von Betriebskapital und Investitionen,

ii) 

die Bereitstellung von Risikofinanzierung von der Gründungs- bis zur Expansionsphase für KMU, Start-up-Unternehmen, kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung und Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung, um die technologische Führung in innovativen und nachhaltigen Sektoren sicherzustellen;

e) 

Entwicklung und Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien, insbesondere durch

i) 

digitalen Inhalt,

▼M1

ia) 

Blockchain-Technologie,

ib) 

Internet der Dinge,

ic) 

Infrastrukturen für Cybersicherheit und Netzwerkschutz,

▼B

ii) 

digitale Dienste,

iii) 

Telekommunikationsinfrastrukturen für Hochgeschwindigkeitsübertragung,

iv) 

Breitbandnetze;

f) 

Umweltschutz und Ressourceneffizienz, insbesondere durch

i) 

Vorhaben und Infrastrukturen im Bereich des Umweltschutzes und -managements,

ii) 

Stärkung von Ökosystemleistungen,

iii) 

nachhaltige städtische und ländliche Entwicklung,

iv) 

Klimaschutzmaßnahmen;

g) 

Humankapital, Kultur und Gesundheit, insbesondere durch

i) 

Bildung und Ausbildung,

▼M1

ii) 

Kultur- und Kreativwirtschaft; hier sind — durch Wechselwirkungen mit dem mit der Verordnung(EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) eingerichteten Programm „Kreatives Europa“ und dem ebenfalls mit der genannten Verordnung eingerichteten Bürgschaftsfazilität für die Kultur- und Kreativbranche — branchenspezifische Finanzierungsmechanismen zur Vergabe maßgeschneiderter Darlehen an die Kultur- und Kreativwirtschaft zu genehmigen,

▼B

iii) 

innovative Gesundheitslösungen,

iv) 

neue wirksame Arzneimittel,

▼M1

v) 

soziale Infrastrukturen, soziale Dienste und Sozial- und Solidarwirtschaft,

▼B

vi) 

Tourismus;

▼M1

h) 

nachhaltige Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Aquakultur sowie andere Elemente der Bioökonomie im weiteren Sinne;

i) 

im Rahmen der Anforderungen dieser Verordnung im Falle der in den Anhängen I und II des Durchführungsbeschlusses 2014/99/EU der Kommission ( 3 ) aufgelisteten weniger entwickelten Regionen bzw. Übergangsregionen sonstige für eine EIB-Förderung in Frage kommende Industrie- und Dienstleistungszweige.

Gemäß den auf der 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) (COP 21) eingegangenen Verpflichtungen sorgt die EIB eingedenk der Tatsache, dass der EFSI nachfrageorientiert ist, dafür, dass mindestens 40 % der Finanzierungen im Rahmen des EFSI-Finanzierungsfensters „Infrastruktur und Innovation“ Vorhaben zugutekommen, deren Komponenten einen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Eine EFSI-Finanzierung für KMU und kleine Unternehmen mit mittlerer Kapitalausstattung wird bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt. Die EIB geht bei der Ermittlung der zum Klimaschutz beitragenden Komponenten oder Kostenbeteiligungen von Vorhaben nach dem international vereinbarten Verfahren vor. Der Lenkungsrat stellt bei Bedarf detaillierte Leitlinien hierfür bereit.

▼M1

(3)  

Der Investitionszeitraum, in dem die EU-Garantie zur Förderung von Finanzierungen und Investitionen, die unter diese Verordnung fallen, gewährt werden kann, läuft bis zum

a) 

31. Dezember 2020 für EIB-Finanzierungen und Investitionen, für die bis zum 31. Dezember 2022 ein Vertrag zwischen der EIB und dem Begünstigten oder dem Finanzintermediär unterzeichnet wurde,

b) 

31. Dezember 2020 für EIF-Finanzierungen und Investitionen, für die bis zum 31. Dezember 2022 ein Vertrag zwischen dem EIF und dem Finanzintermediär unterzeichnet wurde.

(4)  
Bei Bedarf und soweit möglich arbeitet die EIB mit nationalen Förderbanken oder -instituten und Investitionsplattformen zusammen.

▼B

(5)  
Die EIB setzt die EU-Garantie nach Genehmigung durch den Investitionsausschuss zur Förderung von Investitionsplattformen oder -fonds und nationalen Förderbanken oder -instituten ein, die in Geschäfte investieren, welche die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen (im Folgenden „förderfähige Finanzvehikel“).

Der Lenkungsrat legt gemäß Artikel 7 Absatz 2 Strategien für die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten förderfähigen Finanzvehikel fest. Der Investitionsausschuss bewertet, ob derartige Finanzvehikel und ihre spezifischen Instrumente, die durch den EFSI gefördert werden sollen, mit den vom Lenkungsrat festgelegten Strategien übereinstimmen.

▼M1

Der Investitionsausschuss kann beschließen, sich das Recht zur Genehmigung neuer Vorhaben, die von oder innerhalb von genehmigten förderfähigen Finanzvehikeln vorgelegt werden, vorzubehalten.

▼B

(6)  
Im Einklang mit Artikel 17 der EIB-Satzung verlangt die EIB, dass alle ihre Ausgaben im Zusammenhang mit dem EFSI von den Begünstigten der Finanzierungen und Investitionen getragen werden. Unbeschadet der Unterabsätze 2 und 3 dieses Absatzes werden weder Verwaltungsausgaben noch etwaige andere Entgelte, die die EIB für die von ihr gemäß dieser Verordnung durchgeführten Finanzierungen und Investitionen erhebt, vom Gesamthaushalt der Union getragen.

Die EIB kann die EU-Garantie zur Deckung von Ausgaben, die zwar von den Begünstigten von Finanzierungen und Investitionen getragen worden wären, aber zum Zeitpunkt des Ausfalls noch nicht eingezogen wurden, bis zu einer kumulierten Obergrenze von 1 % der insgesamt ausstehenden EU-Garantieverpflichtungen einsetzen.

Darüber hinaus kann die EIB die EU-Garantie einsetzen, um den entsprechenden Anteil von Einziehungskosten, sofern er nicht von den eingezogenen Summen abgezogen wird, und Kosten für das Liquiditätsmanagement abzudecken.

Stellt die EIB dem EIF im Auftrag des EFSI Finanzmittel oder Garantien zur Verfügung, die gemäß Artikel 11 Absatz 3 von der EU-Garantie abgedeckt sind, können die EIF-Entgelte aus dem Gesamthaushalt der Union getragen werden, soweit sie nicht von den in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii genannten Entgelten oder von Einnahmen, Einziehungen oder sonstigen Zahlungen, die der EIF einnimmt, abgezogen werden.

(7)  
Die Mitgliedstaaten können auf jede Finanzierungsquelle der Union, einschließlich von Instrumenten, die im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds, der transeuropäischen Netze und der Industriepolitik geschaffen wurden, zurückgreifen, um zur Finanzierung förderfähiger Vorhaben, in die die EIB selbst oder über den EIF mit Absicherung durch die EU-Garantie investiert, beizutragen, sofern diese Vorhaben die Förderkriterien, die Ziele und die Grundsätze nach dem Rechtsrahmen für die entsprechenden Instrumente als auch des EFSI erfüllen.

Gegebenenfalls stellt die Kommission Leitlinien zur Kombinierung des Einsatzes von Unionsinstrumenten mit EIB-Finanzierungen unter der EU-Garantie bereit, um Abstimmung, Komplementarität und Synergien zu gewährleisten.

Artikel 10

Förderfähige Instrumente

(1)  
Für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 2 und im Einklang mit Artikel 11 setzt die EIB die EU-Garantie zur Risikodeckung von in Absatz 2 dieses Artikels genannten Instrumenten ein.
(2)  

Für die Deckung durch die EU-Garantie kommen die folgenden Instrumente in Frage:

▼M1

a) 

EIB-Darlehen, Garantien, Rückgarantien, Kapitalmarktinstrumente, jede andere Form von Instrumenten zur Finanzierung oder Bonitätsverbesserung, einschließlich nachrangiger Fremdkapitalfinanzierungen, Eigenkapitalbeteiligungen oder Quasi-Eigenkapitalbeteiligungen, einschließlich zugunsten von nationalen Förderbanken oder -instituten, Investitionsplattformen oder -fonds;

▼B

b) 

Bereitstellung von Finanzmitteln oder Garantien der EIB für den EIF, die diesem Darlehen, Garantien, Rückgarantien, Kapitalmarktinstrumente, jede andere Form von Instrumenten zur Finanzierung oder Bonitätsverbesserung, Eigenkapitalbeteiligungen oder Quasi-Eigenkapitalbeteiligungen ermöglichen, einschließlich zugunsten von nationalen Förderbanken oder -instituten, Investitionsplattformen oder -fonds;

c) 

EIB-Garantie für nationale Förderbanken oder -institute, Investitionsplattformen oder -fonds unter einer Rückgarantie der EU-Garantie.

Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Instrumente werden zugunsten der in Artikel 8 genannten Geschäfte gewährt, erworben oder begeben, die die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, bei denen aufgrund einer von der EIB oder dem EIF unterzeichneten Finanzierungsvereinbarung oder eingegangenen Transaktion, die weder abgelaufen noch annulliert worden sind, eine EIB- oder EIF-Finanzierung bewilligt wurde.

(3)  
Bei EIB-Garantien, die nationalen Förderbanken oder -instituten unter der Rückgarantie der EU-Garantie gewährt werden, wird gegebenenfalls eine Eigenkapitalerleichterung angestrebt.
(4)  
Der EIF kann bei seinen Geschäften im Rahmen dieser Verordnung auch nationalen Förderbanken oder -instituten oder Investitionsplattformen eine Garantie gewähren oder in Investitionsplattformen investieren.

Artikel 11

Deckung und Bedingungen der EU-Garantie

▼M1

(1)  
Die Höhe der EU-Garantie darf zu keinem Zeitpunkt 26 000 000 000  EUR überschreiten, von denen ein Teil für die Bereitstellung von EIB-Finanzmitteln oder Garantien für den EIF nach Absatz 3 eingesetzt werden kann. Die aus dem Gesamthaushalt der Union im Rahmen der EU-Garantie geleisteten Nettozahlungen zusammengenommen dürfen 26 000 000 000  EUR nicht überschreiten und vor dem 6. Juli 2018 nicht mehr als 16 000 000 000  EUR betragen.

▼B

(2)  
Die für die Risikoübernahme eines Portfolios erhobenen Entgelte sind den beitragsleistenden Parteien ihrem jeweiligen Risikoübernahmeanteil entsprechend zuzuweisen. Aus der EU-Garantie können entweder Erstausfallgarantien auf Portfoliobasis oder eine uneingeschränkte Garantie bereitgestellt werden. Die EU-Garantie kann den gleichen Rang wie die Forderungen anderer beitragsleistender Parteien haben.

▼M1

(3)  
Stellt die EIB dem EIF für die Durchführung von EIB-Finanzierungen und -Investitionen Finanzmittel oder Garantien zur Verfügung, deckt die EU-Garantie diese Finanzmittel oder Garantien bis zu einem anfänglichen Höchstbetrag von 6 500 000 000  EUR in vollem Umfang ab, sofern die EIB stufenweise einen Betrag von mindestens 4 000 000 000  EUR an Finanzmitteln oder Garantien ohne Deckung durch die EU-Garantie zur Verfügung stellt. Unbeschadet des Absatzes 1 kann der Höchstbetrag von 6 500 000 000  EUR gegebenenfalls vom Lenkungsrat bis zu einer Höhe von maximal 9 000 000 000  EUR angepasst werden, ohne dass die EIB verpflichtet ist, die von ihr gewährten Finanzmittel oder Garantien entsprechend über den Betrag von 4 000 000 000  EUR hinaus aufzustocken.

▼B

(4)  
Nimmt die EIB die EU-Garantie gemäß der EFSI-Vereinbarung in Anspruch, zahlt die Union auf Anforderung gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung.
(5)  
Leistet die Union bei einer Inanspruchnahme der EU-Garantie eine Zahlung an die EIB, tritt sie in die entsprechenden Rechte der EIB im Zusammenhang mit Finanzierungen oder Investitionen, die unter diese Verordnung fallen ein und die EIB zieht im Namen der Union die Forderungen in Höhe der gezahlten Beträge ein und erstattet der Union die eingezogenen Summen gemäß den Vorschriften und Verfahren nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer iv.
(6)  

Die EU-Garantie wird als Garantie auf Abruf für die in Artikel 10 genannten Instrumente gewährt und deckt die folgenden Elemente ab:

▼M1

a) 

im Fall der in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a genannten Schuldtitel

i) 

den Kapitalbetrag und die der EIB geschuldeten, bei ihr jedoch nicht eingegangenen Zinsen und Beträge gemäß den Bedingungen der Finanzierungen bis zum Zeitpunkt des Ausfalls; im Falle nachrangiger Fremdkapitalfinanzierungen gilt ein Zahlungsaufschub, eine Kürzung oder ein erforderlicher Ausstieg als Ausfall;

ii) 

Verluste aufgrund von Schwankungen bei anderen Währungen als dem Euro in Märkten, in denen die Möglichkeiten für eine langfristige Absicherung begrenzt sind;

b) 

im Fall der in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a genannten Eigenkapitalbeteiligungen oder Quasi-Eigenkapitalbeteiligungen den investierten Betrag und die damit verbundenen Finanzierungskosten sowie Verluste aufgrund von Schwankungen bei anderen Währungen als dem Euro;

▼B

c) 

im Fall der in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b genannten Geschäfte den verwendeten Betrag und die damit verbundenen Finanzierungskosten.

Die EU-Garantie deckt auch die in Artikel 9 Absatz 6 Unterabsätze 2 und 3 genannten Beträge ab.

▼M2

Artikel 11a

Kombination des EFSI-Portfolios mit anderen Portfolios

Abweichend von Artikel 11 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung und Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung können mit der EU-Garantie auch die in Artikel 11 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung genannten Verluste in Bezug auf das gesamte Portfolio von Finanzierungen oder Investitionen gedeckt werden, die über die in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) genannten Finanzprodukte unterstützt werden.

▼B

Artikel 12

EU-Garantiefonds

(1)  
Es wird ein EU-Garantiefonds (im Folgenden „Garantiefonds“) errichtet, der als Liquiditätspuffer dient und aus dem die EIB bei einer Inanspruchnahme der EU-Garantie Zahlungen erhält.
(2)  

Der Garantiefonds umfasst:

a) 

Beiträge aus dem Gesamthaushalt der Union,

b) 

Einnahmen aus investierten Garantiefondsmitteln,

c) 

Beträge, die von säumigen Schuldnern nach dem Einziehungsverfahren eingezogen wurden, das gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer iv in der EFSI-Vereinbarung festgelegt ist,

d) 

Einnahmen und alle anderen Zahlungen, die die Union gemäß der EFSI-Vereinbarung erhält.

(3)  
Die in Absatz 2 Buchstaben b, c und d des vorliegenden Artikels vorgesehene Ausstattung für den Garantiefonds stellt eine interne zweckgebundene Einnahme im Sinne von Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) dar.
(4)  
Die gemäß Absatz 2 für den Garantiefonds bereitgestellten Mittel werden direkt von der Kommission verwaltet und gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung mit angemessener Vorsicht investiert.

▼M1

(5)  
Die in Absatz 2 genannte Ausstattung des Garantiefonds wird zur Erreichung eines gemessen an den Gesamtgarantieverpflichtungen der EU angemessenen Niveaus (im Folgenden „Zielbetrag“) eingesetzt. Der Zielbetrag wird auf 35 % der gesamten EU-Garantieverpflichtungen festgesetzt.

▼B

(6)  

Nach einer Bewertung der Angemessenheit der Mittelausstattung des Garantiefonds im Rahmen des in Artikel 16 Absatz 6 vorgesehenen Berichts werden folgende Zahlungen vorgenommen:

a) 

Jeder etwaige Überschuss wird in den Gesamthaushaltsplan der Union als interne zweckgebundene Einnahme nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 eingezahlt; dies gilt für Haushaltslinien, die unter Umständen als Quelle für eine Umschichtung in den Garantiefonds herangezogen wurden.

b) 

Jede Auffüllung des Garantiefonds erfolgt durch Zahlung in jährlichen Tranchen beginnend im Jahr n+1 für eine Dauer von maximal drei Jahren.

▼M1

(7)  
Ab dem 1. Juli 2018 legt die Kommission, falls die Mittelausstattung des Fonds nach Inanspruchnahme der EU-Garantie unter 50 % des Zielbetrags fällt oder falls sie laut ihrer Risikobewertung binnen eines Jahres unter diesen Betrag fallen könnte, einen Bericht über die gegebenenfalls erforderlichen außergewöhnlichen Maßnahmen vor.
(8)  
Nach einer Inanspruchnahme der EU-Garantie wird die über den Zielbetrag hinausgehende Ausstattung der in Absatz 2 Buchstaben b und d des vorliegenden Artikels genannten Art innerhalb der in Artikel 9 festgelegten Grenzen des Investitionszeitraums zur Wiederherstellung des vollen Garantiebetrags verwendet.
(9)  
Die in Absatz 2 Buchstabe c vorgesehene Ausstattung wird zur Wiederherstellung des vollen EU-Garantiebetrags verwendet.
(10)  
Falls der EU-Garantiebetrag vollständig bis zu einem Betrag von 26 000 000 000  EUR wiederhergestellt wird, wird jeder Betrag im Garantiefonds, der über den Zielbetrag hinausgeht, in den Gesamthaushalt der Union als interne zweckgebundene Einnahme nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 eingezahlt; dies gilt für Haushaltslinien, die unter Umständen als Quelle für eine Umschichtung in den Garantiefonds herangezogen wurden.

▼B

Artikel 13

Finanzierung des Garantiefonds aus dem Gesamthaushalt der Union

Die Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 und die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 werden entsprechend Anhang I dieser Verordnung geändert.

Sofern erforderlich können Mittel für Zahlungen in den Gesamthaushaltsplan der Union nach 2020 und bis einschließlich zum Haushaltsjahr 2023 eingestellt werden, um die sich aus Artikel 12 Absatz 5 Unterabsatz 2 ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen.

Die jährlichen Mittel aus dem Gesamthaushalt der Union für die Ausstattung des Garantiefonds werden vom Europäischen Parlament und vom Rat innerhalb des Rahmens des jährlichen Haushaltsverfahrens unter vollständiger Einhaltung der Verordnung (EU, Euratom) des Rates Nr. 1311/2013 ( 6 ) genehmigt.



KAPITEL IV

EUROPÄISCHE PLATTFORM FÜR INVESTITIONSBERATUNG

Artikel 14

Europäische Plattform für Investitionsberatung

(1)  
Die europäische Plattform für Investitionsberatung (EIAH) hat das Ziel, aufbauend auf bestehenden Beratungsdiensten von EIB und Kommission Unterstützung in Form von Beratung bei der Ermittlung, Vorbereitung und Entwicklung von Investitionsvorhaben zu leisten und als zentrale technische Anlaufstelle für die Vorhabenfinanzierungsberatung in der Union zu fungieren. ►M1  Eine solche Unterstützung erstreckt sich unter anderem darauf, dass bei der Inanspruchnahme technischer Hilfe bei der Vorhabenstrukturierung, der Inanspruchnahme innovativer Finanzinstrumente und der Nutzung öffentlich-privater Partnerschaften zielgerichtete Unterstützung geleistet wird sowie dass zu relevanten Themen mit Bezug zum Unionsrecht gegebenenfalls Informationen bereitgestellt werden, wobei die Besonderheiten und Bedürfnisse von Mitgliedstaaten mit weniger entwickelten Finanzmärkten und die Lage in den verschiedenen Branchen zu berücksichtigen sind. ◄

Die EIAH muss in der Lage sein, technische Hilfe in den in Artikel 9 Absatz 2 aufgeführten Bereichen zu leisten, insbesondere Energieeffizienz, TEN-V und städtische Mobilität. ►M1  Sie leistet außerdem Unterstützung bei der Ausarbeitung von Klimaschutz- oder Kreislaufwirtschaftsvorhaben oder Teilen davon, insbesondere im Zusammenhang mit der COP 21, von Vorhaben im digitalen Sektor sowie von Vorhaben gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 zweiter Gedankenstrich. ◄

(2)  

Die EIAH erbringt Dienste zusätzlich zu den Diensten, die bereits im Rahmen anderer Unionsprogramme zur Verfügung stehen, einschließlich

a) 

der Bereitstellung einer einzigen Anlaufstelle für technische Hilfe für Behörden und Vorhabenträger,

b) 

gegebenenfalls der Unterstützung von Vorhabenträgern bei der Entwicklung ihrer Vorhaben, damit diese die Förderkriterien gemäß Artikel 6 erfüllen,

▼M1

c) 

der Nutzung des lokalen Wissens, um die EFSI-Förderung in der gesamten Union zu erleichtern, sowie, falls möglich, der aktiven Unterstützung des in Anhang II Abschnitt 8 genannten Ziels der sektoralen und geografischen Diversifizierung des EFSI durch Hilfestellung für die EIB und nationale Förderbanken oder -institute bei der Ausarbeitung und Aufstellung von Vorhaben, was insbesondere für weniger entwickelte Regionen und Übergangsregionen gilt, und, soweit dies erforderlich ist, durch Hilfe bei der Strukturierung der Nachfrage nach EFSI-Förderung,

▼B

d) 

der Bereitstellung einer Plattform für den Peer-to-Peer-Austausch und die Weitergabe von Fachwissen in Bezug auf Vorhabenentwicklung,

▼M1

e) 

der proaktiven, beratenden Unterstützung — soweit notwendig durch Präsenz vor Ort — bei der Einrichtung von Investitionsplattformen, insbesondere grenzüberschreitender und makroregionaler Investitionsplattformen, an denen mehrere Mitgliedstaaten und/oder Regionen beteiligt sind,

▼M1

f) 

der Nutzung des Potenzials, das durch die Einwerbung und Finanzierung kleiner Vorhaben entsteht, auch im Rahmen von Investitionsplattformen,

g) 

der Beratung in Bezug auf die Kombinierung von EFSI-Förderungen mit anderen EU-Finanzierungsquellen (wie den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds, Horizont 2020 und der durch Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 geschaffene Fazilität „Connecting Europe“), damit praktische Probleme im Zusammenhang mit der Nutzung solcher kombinierter Finanzierungsquellen gelöst werden können,

h) 

der proaktiven Hilfestellung zur Förderung und Unterstützung von Geschäften nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b.

▼B

(3)  
Die Dienste der EIAH stehen öffentlichen und privaten Vorhabenträgern zur Verfügung, einschließlich nationaler Förderbanken oder -institute und Investmentplattformen oder -fonds sowie regionaler und lokaler Gebietskörperschaften.
(4)  
Entgelte, die die EIB für die Dienste der EIAH gemäß Absatz 2 berechnet, werden für die Deckung der Kosten des EIAH-Geschäftsbetriebs und für die Erbringung dieser Dienste verwendet. Die Obergrenze der KMU berechneten Entgelte liegt bei einem Drittel der Kosten der ihnen erbrachten technischen Hilfe. EIAH-Dienste, die öffentlichen Vorhabenträgern zusätzlich zu denjenigen, die bereits nach Unionsprogrammen zur Verfügung stehen, erbracht werden, sind kostenfrei.

▼M1

(5)  
Zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Ziels und um die Erbringung von Beratungsdiensten vor Ort zu erleichtern, ist die EIAH bestrebt, auf die Sachkenntnis der EIB, der Kommission, nationaler Förderbanken oder -institute und der Verwaltungsbehörden der europäischen Struktur- und Investitionsfonds zurückzugreifen.

▼M1

(5a)  
Die EIB empfiehlt Projektträgern, die bei der EIB einen Finanzierungsantrag stellen — vor allem, wenn es sich um untergeordnete Vorhaben handelt —, sich mit ihren Vorhaben an die EIAH zu wenden, damit ihre Vorhaben besser vorbereitet werden können und/oder geprüft werden kann, ob die Möglichkeit besteht, Vorhaben über Investitionsplattformen zu bündeln. Außerdem werden Projektträger, deren Antrag auf eine EIB-Finanzierung abgelehnt wurde oder bei denen trotz der Möglichkeit einer Finanzierung durch die EIB Finanzierungslücken bestehen, von der EIB informiert, dass sie ihre Vorhaben beim Europäischen Investitionsvorhabenportal registrieren können.

▼B

(6)  
Um eine breite Streuung der durch die EIAH erbrachten Dienste in der gesamten Union zu gewährleisten, arbeitet die EIAH nach Möglichkeit mit ähnlichen Dienstleistungserbringern auf Unionsebene, regionaler, nationaler oder subnationaler Ebene zusammen. ►M1  Die Zusammenarbeit zwischen der EIAH auf der einen Seite und einer nationalen Förderbank oder eines nationalen Förderinstituts, eines internationalen Finanzinstituts oder eines Instituts oder einer Verwaltungsbehörde — einschließlich solcher, die als nationale Berater fungieren —, die über einschlägige Sachkenntnis für die Zwecke des EIAH verfügt, auf der anderen Seite, kann in Form einer vertraglichen Partnerschaft erfolgen. Die EIAH verfolgt das Ziel, in jedem Mitgliedstaat mindestens ein Kooperationsabkommen mit einer nationalen Förderbank oder einem nationalen Förderinstitut zu schließen. In Mitgliedstaaten, in denen es keine nationalen Förderbanken oder Förderinstitute gibt, leistet die EIAH gegebenenfalls und auf Ersuchen des betroffenen Mitgliedstaats proaktiv beratende Unterstützung zur Einrichtung derartiger Banken oder Institute. ◄

▼M1

(6a)  
Im Interesse einer möglichst großen geografischen Reichweite der Beratungsdienste in der gesamten Union und damit das vor Ort in Bezug auf den EFSI vorhandene Wissen Früchte trägt, wird, soweit erforderlich, unter Berücksichtigung bestehender Fördersysteme für eine Präsenz des EIAH vor Ort gesorgt, damit vor Ort konkrete, proaktive und maßgeschneiderte Unterstützung geleistet werden kann. Diese Präsenz wird insbesondere in den Mitgliedstaaten oder Regionen eingerichtet, in denen bei der Ausarbeitung von Vorhaben im Rahmen des EFSI Schwierigkeiten bestehen. Die EIAH leistet beim Wissenstransfer auf die regionale und lokale Ebene Unterstützung, damit auf regionaler und lokaler Ebene Kapazitäten und Kompetenzen entstehen.

▼M1

(7)  
Als Beitrag zur Deckung der Geschäftskosten der EIAH wird bis zum 31. Dezember 2020 aus dem Gesamthaushalt der Union ein jährlicher Referenzbetrag von 20 000 000  EUR für die Dienste nach Absatz 2 bereitgestellt, soweit die genannten Kosten nicht durch die verbleibenden Beträge aus Entgelten nach Absatz 4 abgedeckt sind.

▼B

(8)  
Die Kommission schließt mit der EIB eine Vereinbarung über die Umsetzung der EIAH innerhalb der EIB (im Folgenden "EIAH-Vereinbarung").

Die EIAH-Vereinbarung hat insbesondere Bestimmungen über die für die EIAH notwendige Finanzausstattung nach Absatz 7 zu enthalten.

(9)  
Die EIB erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission bis zum 1. September 2016 und danach jährlich Bericht über die gemäß Absatz 2 von der EIAH erbrachten Dienste und die Ausführung ihres Haushaltsplans. Der Bericht enthält Angaben zu den eingenommenen Entgelten und ihrer Verwendung.



KAPITEL V

EUROPÄISCHES INVESTITIONSVORHABENPORTAL

Artikel 15

Europäisches Investitionsvorhabenportal

(1)  
Mit Unterstützung der EIB richtet die Kommission ein transparentes Europäisches Investitionsvorhabenportal (im Folgenden "Vorhabenportal") ein, in dem laufende und zukünftige Investitionsvorhaben in der Union gesammelt werden. Dabei handelt es sich um eine öffentlich zugängliche, benutzerfreundliche Vorhabendatenbank, die relevante Informationen über die einzelnen Vorhaben liefert.
(2)  
Das Vorhabenportal dient vorrangig Zwecken der Sichtbarkeit für Investoren und der Information. Die Aufnahme der Vorhaben in das Vorhabenportal hat keinen Einfluss auf die Beschlüsse über die endgültige Auswahl der Vorhaben für eine Förderung im Rahmen dieser Verordnung, im Rahmen eines anderen Unionsinstruments oder für eine öffentliche Förderung.
(3)  
Die Mitgliedstaaten können zur Errichtung und Verwaltung des Vorhabenportals beitragen.
(4)  
Privaten Vorhabenträgern kann für die Bearbeitung von Vorhabenanträgen auf Zulassung zum Vorhabenportal ein nicht rückzahlbares Entgelt berechnet werden. Die Einnahmen aus erhobenen Entgelten stellen externe zweckgebundene Einnahmen für das Vorhabenportalgemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 dar.



KAPITEL VI

BERICHTERSTATTUNG, RECHENSCHAFTSPFLICHT UND BEWERTUNG

Artikel 16

Berichterstattung und Rechnungslegung

▼M1

(1)  
Die EIB erstattet der Kommission — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem EIF — alle sechs Monate Bericht über die EIB-Finanzierungen und -Investitionen, die unter diese Verordnung fallen. In dem Bericht wird auch bewertet, inwieweit die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der EU-Garantie und die zentralen Leistungsindikatoren nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer iv eingehalten wurden. Zudem enthält der Bericht statistische Daten und Finanz- und Rechnungslegungsdaten zu allen EIB-Finanzierungen und -Investitionen, sowohl auf Einzelbasis als auch auf aggregierter Basis. Der Bericht umfasst ferner einmal jährlich Informationen zu den Hindernissen, auf die die EIB bei Investitionstätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung stößt.

▼B

(2)  

Die EIB erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem EIF — jährlich Bericht über die EIB-Finanzierungen und -Investitionen, die unter diese Verordnung fallen. Der Bericht wird veröffentlicht und enthält:

a) 

eine Bewertung der EIB-Finanzierungen und -Investitionen auf Ebene der einzelnen Geschäfte, des Sektors, des Landes und der Region sowie der Einhaltung dieser Verordnung, insbesondere das Kriterium der Zusätzlichkeit, einschließlich einer Bewertung der Aufteilung der EIB-Finanzierungen und -Investitionen zwischen den in Artikel 9 Absatz 2 genannten allgemeinen Zielen;

b) 

eine Bewertung des Mehrwerts, der Mobilisierung von Mitteln des privaten Sektors sowie der geschätzten und der tatsächlichen Ergebnisse und der Wirkungen und Auswirkungen der EIB-Finanzierungen und -Investitionen in aggregierter Form, einschließlich der Auswirkungen auf die Schaffung von Arbeitsplätzen;

c) 

eine Bewertung des Umfangs, in dem die Geschäfte, die unter diese Verordnung fallen, zum Erreichen der in Artikel 9 Absatz 2 festgelegten allgemeinen Ziele beitragen, einschließlich des Umfangs der EFSI-Investitionen in den Bereichen Forschung, Entwicklung und Innovation, Verkehr (einschließlich TEN-V und städtische Mobilität), Telekommunikation, Energieinfrastruktur und Energieeffizienz;

d) 

eine Bewertung der Frage, inwieweit die Voraussetzungen für den Einsatz der EU-Garantie und die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer iv genannten zentralen Leistungsindikatoren eingehalten wurden;

e) 

eine Bewertung der mit den vom EFSI geförderten Vorhaben erzielten Hebelwirkungen;

f) 

eine Beschreibung der Vorhaben, soweit die Förderung durch die europäischen Struktur- und Investitionsfonds mit der EFSI-Förderung kombiniert wird, sowie Angabe des Gesamtbetrags der Beiträge jeder Finanzierungsquelle;

g) 

den finanziellen Betrag, der an die Begünstigten von EIB-Finanzierungen und -Investitionen weitergegeben wird, und eine Bewertung von EIB-Finanzierungen und -Investitionen, in aggregierter Form;

h) 

eine Bewertung des Mehrwerts der EIB-Finanzierungen und -Investitionen sowie der mit diesen Geschäften verbundenen aggregierten Risiken;

i) 

ausführliche Informationen zu Inanspruchnahmen der EU-Garantie, Verlusten, Erträgen, eingezogenen Beträgen und sonstigen eingegangenen Zahlungen;

j) 

von einem unabhängigen externen Prüfer geprüfte Finanzberichte über die EIB-Finanzierungen und -Investitionen, die unter diese Verordnung fallen.

(3)  

Für die Zwecke der Rechnungslegung der Kommission, ihrer Berichterstattung über die im Rahmen der EU-Garantie abgedeckten Risiken und ihrer Verwaltung des Garantiefonds legt die EIB der Kommission und dem Rechnungshof — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem EIF — jährlich Folgendes vor:

a) 

die von der EIB und vom EIF vorgenommene Risikobewertung und Bonitätsbeurteilung im Zusammenhang mit EIB-Finanzierungen und -Investitionen, die unter diese Verordnung fallen;

b) 

Angaben zu den ausstehenden finanziellen Verpflichtungen der Union aus der EU-Garantie für EIB-Finanzierungen und -Investitionen, die unter diese Verordnung fallen, aufgeschlüsselt nach einzelnen Geschäften;

c) 

Gesamtgewinne oder -verluste aus den EIB-Finanzierungen und -Investitionen innerhalb der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i genannten Portfolios.

(4)  
Die EIB übermittelt der Kommission — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem EIF — auf Anforderung alle zusätzlichen Informationen, die die Kommission benötigt, um ihren Verpflichtungen aus dieser Verordnung nachzukommen.
(5)  
Die EIB — und gegebenenfalls der EIF — stellen die Informationen gemäß den Absätzen 1 bis 4 auf eigene Kosten zur Verfügung.
(6)  
Bis 31. März jedes Jahres übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof im Rahmen des Jahresabschlusses der Kommission die erforderlichen Angaben zur Lage des Garantiefonds. Zusätzlich übermittelt sie bis 31. Mai jedes Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof einen jährlichen Bericht über die Verwaltung des Garantiefonds im vorangegangenen Kalenderjahr, einschließlich einer Bewertung der Angemessenheit des Zielbetrags und des Umfangs des Garantiefonds und der Frage, ob seine Auffüllung erforderlich ist. Der Jahresbericht enthält die Darstellung der Finanzlage des Garantiefonds zum Ende des vorangegangenen Kalenderjahres, der Finanzströme während des vorangegangenen Kalenderjahres und die bedeutenden Transaktionen sowie alle einschlägigen Informationen über die Finanzkonten. Der Bericht enthält außerdem Informationen über die Haushaltsführung, die Leistung und die Risiken des Garantiefonds zum Ende des vorangegangenen Kalenderjahres.

Artikel 17

Rechenschaftspflicht

▼M1

(1)  
Der Vorsitz des Lenkungsrates und der geschäftsführende Direktor erstatten auf Verlangen des Europäischen Parlaments oder des Rates dem ersuchenden Organ Bericht über die Leistung des EFSI, einschließlich, wenn das Europäische Parlament ein solches Ersuchen stellt, durch Teilnahme an einer Anhörung vor dem Europäischen Parlament. Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates erstattet der geschäftsführende Direktor dem ersuchenden Organ auch über die Arbeit des Investitionsausschusses Bericht.
(2)  
Der Vorsitz des Lenkungsrates und der geschäftsführende Direktor beantworten Fragen, die dem EFSI vom Europäischen Parlament oder vom Rat gestellt werden, mündlich oder schriftlich spätestens innerhalb von fünf Wochen nach deren Eingang. Darüber hinaus beantwortet der geschäftsführende Direktor mündlich oder schriftlich Fragen des Europäischen Parlaments oder des Rates bezüglich der Arbeit des Investitionsausschusses.

▼B

(3)  
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament oder dem Rat auf Verlangen einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor.
(4)  
Der Präsident der EIB nimmt auf Verlangen des Europäischen Parlaments an einer Anhörung des Europäischen Parlaments zu EIB-Finanzierungen und -Investitionen teil, die unter diese Verordnung fallen. Der Präsident der EIB beantwortet Fragen des Europäischen Parlaments oder des Rates zu EIB-Finanzierungen und -Investitionen, die unterdiese Verordnung fallen, mündlich oder schriftlich innerhalb von fünf Wochen nach ihrem Eingang.
(5)  
Zwischen dem Europäischen Parlament und der EIB wird eine Vereinbarung über die Einzelheiten der Vorkehrungen für den Informationsaustausch zwischen dem Europäischen Parlament und der EIB nach dieser Verordnung geschlossen, einschließlich über das Auswahlverfahren für den geschäftsführenden Direktor und den stellvertretenden geschäftsführenden Direktor.

Artikel 18

Bewertung und Überprüfung

(1)  
Bis zum 5. Januar 2017 bewertet die EIB das Funktionieren des EFSI. Die EIB übermittelt ihre Bewertung dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.
(2)  
Bis zum 5. Januar 2017 bewertet die Kommission den Einsatz der EU-Garantie und das Funktionieren des Garantiefonds. Die Kommission übermittelt ihre Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat. Dieser Bewertung wird eine Stellungnahme des Rechnungshofs beigefügt.
(3)  

Bis zum 30. Juni 2018 und danach alle drei Jahre:

a) 

veröffentlicht die EIB einen ausführlichen Bericht über das Funktionieren des EFSI, der eine Bewertung der Auswirkungen des EFSI auf Investitionen in der Union, die Schaffung von Arbeitsplätzen und den Zugang zu Finanzierungen für KMU und Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung enthält.

b) 

veröffentlicht die Kommission einen ausführlichen Bericht über den Einsatz der EU-Garantie und das Funktionieren des Garantiefonds.

(4)  
Die EIB leistet — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem EIF — einen Beitrag zu der von der Kommission gemäß Absatz 2 vorzunehmenden Bewertung und dem von der Kommission gemäß Absatz 3 vorzulegenden Bericht und stellt die erforderlichen Informationen bereit.
(5)  
Die EIB und der EIF legen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission regelmäßig alle ihre unabhängigen Bewertungsberichte vor, in denen die Auswirkungen und die praktischen Ergebnisse bewertet werden, die mit den Tätigkeiten der EIB und des EIF im Rahmen dieser Verordnung erzielt wurden.

▼M1

(6)  

Bevor im Rahmen des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens ab 2021 ein neuer Vorschlag eingereicht wird, und am Ende des Investitionszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem die Anwendung dieser Verordnung unabhängig bewertet wird und der das Folgende enthält:

a) 

eine Bewertung der Funktionsweise des EFSI, der Inanspruchnahme der EU-Garantie und der Funktionsweise der EIAH;

b) 

eine Bewertung, ob im Rahmen des EFSI die Mittel des Gesamthaushalt der Union effizient verwendet werden, in ausreichendem Umfang Privatkapital mobilisiert wird und private Investitionen eingebunden werden;

c) 

eine Bewertung, ob die Fortführung eines Investitionsförderungssystems aus makroökonomischer Sicht sinnvoll ist;

d) 

die Bewertung — am Ende des Investitionszeitraums — der Anwendung des Verfahrens nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer v.

(7)  
Die Kommission unterbreitet unter entsprechender Berücksichtigung des ersten Berichts, der eine unabhängige Bewertung nach Absatz 6 enthält, im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens ab 2021 einen Gesetzgebungsvorschlag einschließlich angemessener Finanzierungen.
(8)  
In dem Bericht nach Absatz 6 des vorliegenden Artikels wird auch die Nutzung der Bewertungsmatrix nach Artikel 7 Absatz 14 und Anhang II bewertet, wobei insbesondere die Angemessenheit der einzelnen Säulen und ihre jeweilige Rolle bei der Bewertung betrachtet wird. der Bericht wird, soweit dies erforderlich und aufgrund der Ergebnisse entsprechend gerechtfertigt ist, von ein Vorschlag zur Änderung des delegierten Rechtsakts nach Artikel 7 Absatz 14 begleitet.

▼B



KAPITEL VII

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 19

Transparenz und Offenlegung von Informationen

Im Einklang mit ihren Transparenzgrundsätzen und den allgemeinen Grundsätzen der Union in Bezug auf den Zugang zu Dokumenten und Informationen macht die EIB auf ihrer Website Informationen über sämtliche EIB-Finanzierungen und -Investitionen, die unter diese Verordnung fallen, einschließlich der Rolle von Finanzintermediären, und wie diese Geschäfte zur Erreichung der in Artikel 9 Absatz 2 festgelegten allgemeinen Ziele beitragen, öffentlich zugänglich.

▼M1

Die EIB und der EIF informieren die Endbegünstigten, auch KMU, über das Vorhandensein von EFSI-Förderungen oder verpflichten die Finanzintermediäre dazu, dies zu tun, indem sie die betreffenden Informationen, insbesondere im Fall von KMU, in der betreffenden Vereinbarung über die Gewährung einer EFSI-Förderung sichtbar machen, damit die Öffentlichkeit besser informiert ist und die Öffentlichkeitswirkung verbessert wird.

▼B

Artikel 20

Prüfung durch den Rechnungshof

(1)  
Die externe Prüfung der gemäß dieser Verordnung durchgeführten Tätigkeiten wird vom Rechnungshof im Einklang mit Artikel 287 AEUV durchgeführt.

▼M1

(2)  
Für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird dem Rechnungshof auf dessen Antrag und im Einklang mit Artikel 287 Absatz 3 AEUV uneingeschränkt Zugang zu allen Dokumenten oder Informationen gewährt, die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind.

▼B

Artikel 21

Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

(1)  
Sobald die EIB bei Vorbereitung, Durchführung oder Abschluss einer Finanzierung oder Investition, die unter diese Verordnung fällt — gleich in welchem Stadium —, einen begründeten Verdacht auf Betrug, Korruption, Geldwäsche oder sonstige rechtswidrige Handlungen hat, die die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen könnten, unterrichtet sie umgehend OLAF und stellt diesem die notwendigen Informationen zur Verfügung.
(2)  
Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union kann OLAF gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates ( 8 ) und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates ( 9 ) Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit Finanzierungen oder Investitionen, die unter diese Verordnung fallen, Betrug, Korruption, Geldwäsche oder sonstige rechtswidrige Handlungen vorliegen, die die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen. OLAF kann die im Laufe von seinen Untersuchungen erlangten Informationen den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten übermitteln.

Werden solche rechtswidrigen Handlungen nachgewiesen, so unternimmt die EIB Bemühungen zur Einziehung in Bezug auf ihre Finanzierungen und Investitionen, die unter diese Verordnung fallen und die von derartigen Handlungen betroffen sind.

(3)  
Finanzierungsvereinbarungen, die im Zusammenhang mit Finanzierungen und Investitionen, die unter diese Verordnung fallen, unterzeichnet werden, müssen Klauseln beinhalten, die — im Einklang mit der EFSI-Vereinbarung, der EIB-Politik und den anwendbaren aufsichtsrechtlichen Anforderungen — einen Ausschluss von EIB-Finanzierungen und -Investitionen und falls erforderlich angemessene Einziehungsmaßnahmen in Fällen von Betrug, Korruption oder sonstigen rechtswidrigen Handlungen gestatten. Der Beschluss über einen Ausschluss von EIB-Finanzierungen und -Investitionen, die unter diese Verordnung fallen, wird im Einklang mit der einschlägigen Finanzierungs- oder Investitionsvereinbarung gefasst.

Artikel 22

Ausgeschlossene Tätigkeiten und kooperationsunwillige Staaten

▼M1

(1)  
Im Rahmen ihrer Finanzierungen und Investitionen, die unter diese Verordnung fallen, halten die EIB und der EIF die geltenden Rechtsvorschriften der Union sowie international und auf Unionsebene vereinbarte Normen ein und unterstützen demnach im Rahmen dieser Verordnung keine Vorhaben, die der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung, der Steuerumgehung, dem Steuerbetrug oder der Steuerhinterziehung dienen.

Darüber hinaus gehen die EIB und der EIF mit Einrichtungen, die in Staaten oder Gebieten registriert oder niedergelassen sind, die im Rahmen der einschlägigen Politik der Union als nicht kooperierende Staaten oder Gebiete oder gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 ) als Drittländer mit hohem Risiko gelten oder die auf Unionsebene oder international vereinbarte Steuernormen und Standards für Transparenz und Informationsaustausch nicht einhalten, weder neue Geschäfte ein noch erneuern sie bestehende Geschäfte.

Werden mit Finanzintermediären Vereinbarungen geschlossen, so setzen die EIB und der EIF die in diesem Artikel genannten Anforderungen in die betreffenden Vereinbarungen um und verlangen von den Finanzintermediären, über die Einhaltung dieser Anforderungen Bericht zu erstatten.

Die EIB und der EIF überprüfen ihre Politik gegenüber nicht kooperierenden Staaten und Gebieten spätestens nach Annahme der Unionsliste nicht kooperierender Staaten und Gebiete für Steuerzwecke.

In allen folgenden Jahren legen die EIB und der EIF dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Umsetzung ihrer Politik zu kooperationsunwilligen Gebieten bei EFSI-Finanzierungen und -Investitionen vor, der auch nach Ländern aufgeschlüsselte Informationen und eine Liste der Finanzintermediäre umfasst, mit denen sie zusammenarbeiten.

▼B

(2)  
Im Rahmen ihrer Finanzierungen und Investitionen, die unter diese Verordnung fallen, wendet die EIB die Grundsätze und Standards an, die im Unionsrecht zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und insbesondere in der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 11 ) und der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 12 ) festgelegt sind. Insbesondere macht die EIB sowohl die Direktfinanzierung als auch die Finanzierung über Finanzintermediäre im Rahmen dieser Verordnung von der Offenlegung der Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 abhängig.

Artikel 23

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2)  
►M1  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absätze 13 und 14 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 4. Juli 2015 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. ◄ Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absätze 13 und 14 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(3)  
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(4)  
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 Absatz 13 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäisches Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.
(5)  
Der delegierte Rechtsakt, der zum ersten Mal die Bewertungsmatrix erstellt und gemäß Artikel 7 Absatz 14 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäisches Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Wochen verlängert.

Für weitere delegierte Rechtsakte, die gemäß Artikel 7 Absatz 14 erlassen wurden, gilt Absatz 4 dieses Artikels entsprechend.



KAPITEL VIII

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 24

Übergangsbestimmungen

(1)  
Die EIB und der EIF können der Kommission Finanzierungen und Investitionen vorlegen, die sie in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum Abschluss der EFSI-Vereinbarung und bis zur Vornahme der ersten Ernennungen aller Mitglieder des Investitionsausschusses und des geschäftsführenden Direktors nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung genehmigt haben.
(2)  
Die Kommission bewertet die in Absatz 1 genannten Geschäfte und erlässt einen Beschluss über die Ausweitung der EU-Garantie auf diese Geschäfte, sofern sie die Förderkriterien nach Artikel 6 erfüllen und den allgemeinen Zielen nach Artikel 9 Absatz 2 und Anhang II entsprechen.

Artikel 25

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

ÄNDERUNG DER VERORDNUNG (EU) NR. 1291/2013 UND DER VERORDNUNG (EU) NR. 1316/2013

1. Die Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 wird wie folgt geändert:

a) 

In Artikel 6 erhalten die Absätze 1, 2 und 3 folgende Fassung:

“(1)  
Die Finanzausstattung für die Durchführung von Horizont 2020 wird auf 74 828,3  Mio. EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt, wovon ein Höchstbetrag von 72 445,3  Mio. EUR für Tätigkeiten bereitgestellt wird, die unter Titel XIX AEUV fallen.

Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.

(2)  

Der Betrag für die unter Titel XIX AEUV fallenden Tätigkeiten wird auf die in Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Schwerpunkte wie folgt aufgeteilt:

a) 

Wissenschaftsexzellenz: 24 232,1  Mio. EUR zu jeweiligen Preisen;

b) 

Führende Rolle der Industrie: 16 466,5  Mio. EUR zu jeweiligen Preisen;

c) 

gesellschaftliche Herausforderungen: 28 629,6  Mio. EUR zu jeweiligen Preisen.

Der maximale finanzielle Beitrag der Union aus Horizont 2020 zu den in Artikel 5 Absatz 3 genannten Einzelzielen und den direkten Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle außerhalb des Nuklearbereichs beträgt für

i) 

Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung: 816,5 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen.

ii) 

Wissenschaft mit der und für die Gesellschaft: 444,9 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen.

iii) 

Direkte Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle außerhalb des Nuklearbereichs: 1 855,7  Mio. EUR zu jeweiligen Preisen.

Die vorläufige Aufschlüsselung der Mittel auf die in Artikel 5 Absätze 2 und 3 genannten Schwerpunkte und Einzelziele ist in Anhang II festgelegt.

(3)  
Das EIT erhält aus Horizont 2020 gemäß Anhang II einen Höchstbetrag von 2 383  Mio. EUR zu jeweiligen Preisen.“
b) 

Anhang II erhält folgende Fassung:




„ANHANG II

Aufschlüsselung der Haushaltsmittel

Vorläufige Aufteilung der Mittel für Horizont 2020 — unter dem Vorbehalt des jährlichen Haushaltsverfahrens:



 

Mio. EUR zu jeweiligen Preisen

I.  Wissenschaftsexzellenz — aufgeschlüsselt wie folgt:

24 232,1

1.  Der Europäische Forschungsrat (ERC)

13 094,8

2.  Künftige und neu entstehende Technologien (FET)

2 585,4

3.  Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen

6 162,3

4.  Forschungsinfrastrukturen

2 389,6

II.  Führende Rolle der Industrie — aufgeschlüsselt wie folgt:

16 466,5

1.  Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien (*1)(*4)

13 035

2.  Zugang zu Risikofinanzierung (*2)

2 842,3

3.  Innovation in KMU (*3)

589,2

III.  Gesellschaftliche Herausforderungen — aufgeschlüsselt wie folgt (*4):

28 629,6

1.  Gesundheit, demografischer Wandel und Wohlergehen

7 256,7

2.  Ernährungs- und Lebensmittelsicherheit, nachhaltige Land- und Forstwirtschaft, marine, maritime und limnologische Forschung und Biowirtschaft

3 707,7

3.  Sichere, saubere und effiziente Energieversorgung

5 688,1

4.  Intelligenter, umweltfreundlicher und integrierter Verkehr

6 149,4

5.  Klimaschutz, Umwelt, Ressourceneffizienz und Rohstoffe

2 956,5

6.  Europa in einer sich verändernden Welt — integrative, innovative und reflektierende Gesellschaften

1 258,5

7.  Sichere Gesellschaften — Schutz der Freiheit und Sicherheit Europas und seiner Bürger

1 612,7

IV.  Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung

816,5

V.  Wissenschaft mit der und für die Gesellschaft

444,9

VI.  Direkte Maßnahmen der GFS außerhalb des Nuklearbereichs

1 855,7

VII.  Europäisches Innovations- und Technologieinstitut (EIT)

2 383

INSGESAMT

74 828,3

(*1)   

Einschließlich 7 423  Mio. EUR für Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), davon 1 549  Mio. EUR für Photonik und Mikro- und Nanoelektronik, 3 741  Mio. EUR für Nanotechnologie, fortgeschrittene Werkstoffe, Herstellungs- und Verarbeitungsverfahren, 501 Mio. EUR für Biotechnologie und 1 403  Mio. EUR für Raumfahrt. Folglich stehen 5 792  Mio. EUR für die Unterstützung von Schlüsseltechnologien zur Verfügung.

(*2)   

Etwa 994 Mio. EUR dieses Betrags werden möglicherweise für die Durchführung von Vorhaben des Strategieplans für Energietechnologie (SET-Plan) bereitgestellt. Etwa ein Drittel dieses Betrags kann für KMU bereitgestellt werden.

(*3)   

Innerhalb des Ziels der Zuteilung von mindestens 20 % sämtlicher Haushaltsmittel für das Einzelziel „Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien“ und den Schwerpunkt „Gesellschaftliche Herausforderungen“ an KMU werden anfänglich mindestens 5 % dieser Gesamthaushaltsmittel dem KMU-spezifischen Instrument zugeteilt. Durchschnittlich werden über die Laufzeit des Programms Horizont 2020 mindestens 7 % der Gesamthaushaltsmittel für das Einzelziel „Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien“ und den Schwerpunkt „Gesellschaftliche Herausforderungen“ dem KMU-spezifischen Instrument zugeteilt.

(*4)   

Die Maßnahmen des Pilotvorhabens „Der schnelle Weg zur Innovation“ (FTI) werden aus dem Einzelziel „Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien“ und den einschlägigen Einzelzielen des Schwerpunkts „Gesellschaftliche Herausforderungen“ finanziert. Es wird eine hinreichend große Zahl von Vorhaben eingeleitet, damit eine umfassende Bewertung des FTI-Pilotvorhabens vorgenommen werden kann.“

2. Die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 wird wie folgt geändert:

a) 

Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)  

Die Finanzausstattung für die Durchführung der CEF wird für den Zeitraum von 2014 bis 2020 auf 30 442 259 000  EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt. Dieser Betrag wird wie folgt aufgeteilt:

a) 

Verkehrssektor: 24 050 582 000  EUR, wovon 11 305 500 000  EUR aus dem Kohäsionsfonds übertragen werden und gemäß dieser Verordnung ausschließlich in Mitgliedstaaten ausgegeben werden, die mit Mitteln des Kohäsionsfonds gefördert werden können;

b) 

Telekommunikationssektor: 1 041 602 000  EUR;

c) 

Energiesektor: 5 350 075 000  EUR.

Diese Beträge gelten unbeschadet der Anwendung des in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates ( *1 ) vorgesehenen Flexibilitätsmechanismus.

b) 

Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)  
Der aus dem Gesamthaushalt der Union zu den Finanzierungsinstrumenten geleistete Beitrag darf insgesamt 8,4 % der Gesamtfinanzausstattung der CEF gemäß Artikel 5 Absatz 1 nicht übersteigen.“
c) 

Artikel 21 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)  

Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Artikel 14 Absatz 2 festgelegte Obergrenze auf 10 % anzuheben, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

i) 

es liegt eine positive Bewertung der 2015 durchgeführten Pilotphase der Projektanleiheninitiative vor, und

ii) 

die Inanspruchnahme von Finanzierungsinstrumenten übersteigt 6,5 % der im Rahmen von Vorhaben eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen.“




ANHANG II

INVESTITIONSLEITLINIEN DES EFSI

1.    Anwendungsbereich

Zweck der Investitionsleitlinien ist es, zusammen mit dieser Verordnung als Grundlage für eine transparente und unabhängige Beschlussfassung des Investitionsausschusses über den Einsatz der EU-Garantie für EIB-Geschäfte zu dienen, die für eine Förderung durch den EFSI im Einklang mit den Zielen und allen sonstigen relevanten Anforderungen nach dieser Verordnung infrage kommen.

Die Investitionsleitlinien stützen sich auf die durch diese Verordnung festgelegten Grundsätze hinsichtlich der allgemeinen Ziele, der Förderkriterien, der förderfähigen Instrumente und der Definition von Zusätzlichkeit. Sie ergänzen diese Verordnung, indem sie i) weitere Leitlinien zur Förderfähigkeit zur Verfügung stellen, ii) einen Risikorahmen für Geschäfte bieten, iii) Schwellenwerte für die sektorale und geografische Diversifizierung festlegen und iv) Kriterien für die Bewertung des Beitrags zu den Zielen des EFSI festlegen, um die Prioritätensetzung zu erleichtern.

Diese Investitionsleitlinien gelten nur für EFSI-Geschäfte hinsichtlich der in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung genannten Fremd- und Eigenkapitalinstrumente und finden deshalb keine Anwendung auf die EFSI-Geschäfte hinsichtlich der in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b genannten Instrumente.

2.    In Frage kommende Partner, Vorhabenarten und Instrumente

a) Zu den in Frage kommenden Partnern, denen eine EU-Garantie gewährt werden kann, gehören unter anderem:

— 
Unternehmen jeder Größe, einschließlich Versorgungsunternehmen, Zweckgesellschaften oder Vorhabengesellschaften, KMU oder Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung,
— 
nationale Förderbanken oder -institute oder Finanzinstitute als Intermediäre,
— 
Wertpapier-/Investmentfonds und jede andere Form von Finanzvehikeln für kollektive Investitionen,
— 
Investitionsplattformen,
— 
Einrichtungen des öffentlichen Sektors (unabhängig davon, ob sie territorial sind, aber unter Ausschluss von Geschäften mit Unternehmen, die zu einem direkten Mitgliedstaatsrisiko führen) und Einrichtungen öffentlich-rechtlicher Art.

b) Die EU-Garantie wird zur direkten oder indirekten Unterstützung der Finanzierung neuer Geschäfte gewährt. Im Bereich der Infrastruktur sollten Neuansiedlungsinvestitionen (Schaffung von Vermögenswerten) gefördert werden. Investitionen auf ungenutzten Flächen (Ausweitung und Modernisierung bestehender Vermögenswerte) können ebenfalls gefördert werden. Generell wird die EU-Garantie nicht zur Unterstützung von Refinanzierungsgeschäften gewährt (wie etwa dem Ersatz bestehender Darlehensvereinbarungen oder andere Formen finanzieller Unterstützung für Vorhaben, die bereits teilweise oder vollständig durchgeführt wurden), es sei denn, es liegen außergewöhnliche und hinreichend gerechtfertigte Umstände vor, wenn dargelegt wird, dass eine solche Transaktionen eine neue Investition in einer Höhe ermöglichen würde, die mindestens der Höhe der Transaktion entspricht, und die die Förderkriterien gemäß Artikel 6 erfüllen und den allgemeinen Zielen gemäß Artikel 9 Absatz 2 entsprechen würde.

▼M1

EFSI-Förderungen für Autobahnen beschränken sich auf private und/oder öffentliche Investitionen

— 
in Verkehrsvorhaben — in Kohäsionsländern oder weniger entwickelten Regionen — oder in grenzüberschreitende Verkehrsvorhaben;
— 
in Maßnahmen zum Ausbau, zur Instandhaltung oder zur Verbesserung der Verkehrssicherheit, in den Aufbau intelligenter Verkehrssysteme (IVS) oder die Sicherstellung der Integrität und der Standards bei vorhandenen Autobahnen des transeuropäischen Verkehrsnetzes, insbesondere in Bezug auf sichere Parkplätze, Tankstellen für alternative saubere Kraftstoffe bzw. Ladestationen für Elektrofahrzeuge;
— 
als Beitrag zur Fertigstellung des transeuropäischen Verkehrsnetzes bis 2030.

EFSI-Fördermittel können ausdrücklich auch für die Instandhaltung und den Ausbau bestehender Verkehrsinfrastruktur gewährt werden.

▼B

c) Durch die EU-Garantie sollte eine breite Produktpalette gefördert werden, um den EFSI in die Lage zu versetzen, sich den Erfordernissen des Marktes anzupassen und dabei gleichzeitig Anreize für Privatinvestitionen in die Vorhaben zu schaffen, ohne die private Marktfinanzierung zu verdrängen. ►M1  In diesem Zusammenhang wird erwartet, dass die EIB Finanzierungen aus dem EFSI zur Verfügung stellen wird, um ein Gesamtziel von mindestens 500 000 000 000  EUR öffentlicher oder privater Investitionen zu erreichen, was Finanzierungen mit einschließt, die durch den EIF im Rahmen von EFSI-Geschäften hinsichtlich der in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b genannten Instrumente, über nationale Förderbanken oder -institute oder durch einen besseren Zugang zu Finanzmitteln für Unternehmen mit bis zu 3 000 Mitarbeitern mobilisiert werden. ◄ Zu den förderfähigen Produkten gehören unter anderem ( 13 ) Darlehen, Garantien/Rückgarantien, Mezzanine-Finanzierung und nachgeordnete Finanzierung, Kapitalmarktinstrumente, einschließlich Bonitätsverbesserung, sowie Eigenkapitalbeteiligungen oder Quasi-Eigenkapitalbeteiligungen ermöglichen, auch über nationale Förderbanken oder -institute, Investitionsplattformen oder -fonds. In diesem Zusammenhang ist es der EIB gestattet, geeignete Portfolios zu strukturieren, um es einer breiten Palette von Investoren zu ermöglichen, in EFSI-Vorhaben zu investieren.

d) Nationale Förderbanken oder -institute und Investitionsplattformen oder -fonds sollten für eine Abdeckung durch die EIB-Garantie unter der Rückgarantie der EU-Garantie gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c infrage kommen. Bei dem Beschluss über die Gewährung dieser EIB-Garantie sollte man sich darum bemühen, Investitionen sowohl auf nationaler als auch auf regionaler Ebene zu mobilisieren und ergänzende Sachkenntnis, die spezifischen komparativen Vorteile und den Aktionsspielraum solcher Einrichtungen zu Gunsten der EFSI-Initiative zu nutzen.

3.    Zusätzlichkeit

Die EU-Garantie wird zur Förderung von Geschäften gewährt, die das Kriterium der Zusätzlichkeit gemäß Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung erfüllen.

Auch gelten die folgenden allgemeinen Grundsätze:

a) 

Um eine Verdopplung bestehender Finanzinstrumente zu vermeiden, kann die EU-Garantie bestehende Programme der Union oder andere Quellen von Unionsmitteln oder gemeinsame Instrumente ergänzen, mit ihnen kombiniert werden oder sie stärken oder aufwerten.

b) 

Im Verlaufe des Investitionszeitraums des EFSI dürfen durch den EFSI geförderte Investitionen grundsätzlich nicht den Einsatz anderer Finanzinstrumente der Union verdrängen.

c) 

Augenmerk muss gelegt werden auf die Komplementarität von neuen Produkten des Finanzierungsfensters "Infrastruktur und Innovation" mit Schwerpunkt auf KMU und kleinen Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung mit den bestehenden Finanzinstrumenten der EU und EFSI-Finanzinstrumenten im Rahmen des Finanzierungsfensters "KMU", sodass die Wirksamkeit des Einsatzes der finanziellen Ressourcen maximiert wird. Dennoch ist ein kumulativer Einsatz der Instrumente in bestimmten Fällen möglich, wenn die gewöhnliche Unterstützung nicht ausreicht, um Investitionen in Gang zu setzen.

▼M1

d) 

Liegen eines oder mehrere der folgenden Merkmale vor, wird ein Geschäft in der Regel als Sondertätigkeit der EIB eingestuft:

— 
Nachrangigkeit gegenüber anderen Kreditgebern, einschließlich nationaler Förderbanken oder -institute und privater Kreditgeber,
— 
Beteiligung an Risikoteilungsinstrumenten, wenn von der betreffenden Position für die EIB ein hohes Risiko ausgeht,
— 
spezifische Risikoexpositionen, wie länder-, branchen- oder regionsspezifische Risiken, insbesondere Risiken, die in weniger entwickelten Regionen und Übergangsregionen auftreten, und/oder mit Innovationen verbundene Risiken, die besonders bei unerprobter Technologie auftreten, mit der das Wachstum gefördert, zur Nachhaltigkeit beigetragen und die Produktivität gesteigert werden kann,
— 
Eigenkapitalrisiken, wie leistungsbezogene Zahlungen, oder
— 
sonstige feststellbare Merkmale, die gemäß den Kreditrisikoleitlinien der EIB das Risiko erhöhen, beispielsweise durch Gegenparteirisiko, eingeschränkte Sicherheiten und Rückzahlung lediglich durch Rückgriff auf die Vermögenswerte des Vorhabens.

▼B

4.    Mehrwert: Beitrag zu den Zielen des EFSI

Vorhaben, für die die EU-Garantie gewährt wird, müssen die Förderkriterien und allgemeinen Ziele nach Artikel 6 bzw. Artikel 9 Absatz 2 achten.

5.    Bewertungsmatrix

Die in Artikel 7 genannte Bewertungsmatrix wird vom Investitionsausschuss benutzt, um eine unabhängige und transparente Bewertung des möglichen Einsatzes der EU-Garantie zu gewährleisten. ►M1  Sobald ein Vorhaben im Rahmen der EU-Garantie unterzeichnet wird, wird die Bewertungsmatrix veröffentlicht; sensible Geschäftsinformationen sind von der Offenlegungspflicht ausgenommen. ◄

6.    Finanzierungsfenster

a) Die in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a genannten Fremd- und Eigenkapitalinstrumente werden im Rahmen des Finanzierungsfensters „Infrastruktur und Innovation“ zur Verfügung gestellt, das aus einem Unter-Finanzierungsfenster „Fremdkapital“ und einem Unter-Finanzierungsfenster „Eigenkapital“ bestehen wird. Die Zuweisung von Geschäften ( 14 ) zu einem der Unter-Finanzierungsfenster gründet sich auf das Darlehenseinstufungssystem der EIB und die Standardrisikobewertung der EIB und entspricht den Leitlinien des Lenkungsrates.

b) Finanzierungsfenster „Infrastruktur und Innovation“ — Unter-Finanzierungsfenster „Fremdkapital“

— 
►M1  Für Geschäfte vom Typ „Fremdkapital“ führen die EIB oder der EIF ihre Standardrisikobewertung unter Einbeziehung der Berechnung der Ausfallwahrscheinlichkeit und der Beitreibungsquote durch. Auf der Grundlage dieser Parameter quantifizieren die EIB oder der EIF das Risiko für jedes Geschäft. ◄ Diese Berechnung erfolgt ohne Berücksichtigung der EU-Garantie, damit das Gesamtrisiko eines Geschäfts deutlich wird.
— 
►M1  Jedes Geschäft vom Typ „Fremdkapital“ erhält nach dem System für die Darlehenseinstufung der EIB oder des EIF eine Risikoeinstufung (die Darlehenseinstufung der Transaktion). ◄ Informationen zur Darlehenseinstufung werden in die Vorhabendokumentation für den Investitionsausschuss aufgenommen. Transaktionen mit einem höheren Risikoprofil als Vorhaben, die im Rahmen üblicher Geschäfte der EIB gefördert werden, werden „Sondertätigkeiten“ im Sinne des Artikels 16 der EIB-Satzung und der Leitlinien für die Kreditrisikopolitik der EIB genannt. Durch die EU-Garantie geförderte Geschäfte werden in der Regel ein höheres Risikoprofil als normale EIB-Geschäfte aufweisen und damit unter den Begriff „Sondertätigkeiten“ fallen. Transaktionen mit einer besseren Darlehenseinstufung können in das Portfolio des EFSI dann aufgenommen werden, wenn ein höherer Mehrwert klar dargelegt wird und ihre Aufnahme mit dem Kriterium der Zusätzlichkeit im Einklang steht.
— 
►M1  Vorhaben müssen wirtschaftlich und technisch durchführbar sein, und die Finanzierung durch die EIB muss entsprechend solider Bankgrundsätze strukturiert sein und den hohen Grundsätzen für das Risikomanagement entsprechen, die von der EIB oder dem EIF in ihren internen Leitlinien aufgestellt werden. ◄ Alle einschlägigen Informationen werden den Mitgliedern des Lenkungsrates und des Investitionsausschusses zur Verfügung gestellt.
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►M1  Die Preise für Produkte vom Typ „Fremdkapital“ werden gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv festgelegt. ◄

c) Finanzierungsfenster „Infrastruktur und Innovation“ — Unter-Finanzierungsfenster „Eigenkapital“

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Für Geschäfte vom Typ „Eigenkapital“ kann die EU-Garantie eingesetzt werden, um direkte Investitionen in einzelne Unternehmen oder Vorhaben zu fördern (Direktinvestitionen vom Typ „Eigenkapital“) oder Fonds oder entsprechende Portfoliorisiken (Portfolio vom Typ „Eigenkapital“) zu finanzieren, vorausgesetzt, die EIB investiert auf einer gleichrangigen Grundlage auch auf ihr eigenes Risiko. ►M1  Die Bestimmung, ob ein Geschäft Risiken vom Typ „Eigenkapital“ mit sich bringt oder nicht, gründet sich unabhängig von seiner Rechtsform oder Benennung auf die Standardbewertung der EIB oder des EIF. ◄
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►M1  Die Geschäfte der EIB vom Typ „Eigenkapital“ werden gemäß den internen Vorschriften und Verfahren der EIB oder des EIF durchgeführt. ◄ Alle Informationen für die Bewertung des Geschäfts werden den Mitgliedern des Lenkungsrates und des Investitionsausschusses zur Verfügung gestellt.
— 
►M1  Die Preise für Investitionen vom Typ „Eigenkapital“ werden gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv festgelegt. ◄

7.    Expositionsgrenzen nach Risikokategorie

a) Die Expositionsgrenzen für Kategorien von Sondertätigkeiten nehmen mit zunehmendem Risikoniveau ab, wie sich das aus der Darlehenseinstufung der Transaktion ergibt. Die Grenze ist somit im Allgemeinen für Risiken vom Typ „Fremdkapital“ höher als für Risiken vom Typ „Eigenkapital“.

b) Als Ausdruck der Verfügbarkeit einer Bonitätsverbesserung durch die EU-Garantie werden die Expositionsgrenzen für den EFSI von der EIB höher festgelegt als die entsprechende Grenze gemäß dem eigenen Risikogeschäft der EIB. Die Mitglieder des Lenkungsrates und des Investitionsausschusses erhalten eine detaillierte Übersicht über die Risikogrenzen des EFSI. Der Lenkungsrat überwacht regelmäßig die Entwicklung des Risikoprofils des Portfolios des EFSI und ergreift geeignete Maßnahmen, wenn er dies für notwendig hält.

c) Transaktionen mit höheren Beträgen als die spezifischen Grenzen des EFSI können in das Portfolio des EFSI in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Lenkungsrates unter der Bedingung aufgenommen werden, dass Zusätzlichkeit und Mehrwert eindeutig dargelegt werden und ihre Aufnahme voraussichtlich nicht das allgemeine Ziel des Risikoniveaus des Portfolios am Ende des ►M1  ————— ◄ Investitionszeitraums gefährdet.

8.    Sektorale und geografische Diversifizierung

Der EFSI ist nachfrageorientiert, zielt aber darauf ab, förderfähige Vorhaben in der gesamten Union sowie grenzübergreifende Vorhaben gemäß Artikel 8 dieser Verordnung ohne jede sektorale oder geografische Vorauswahl zu fördern. Allerdings ist nach Kräften sicherzustellen, dass am Ende des ►M1  ————— ◄ Investitionszeitraums eine breite Palette von Sektoren und Regionen abgedeckt ist und eine übermäßige sektorale oder geografische Konzentration vermieden wird.

a)   Sektorale Konzentration

Für das Management der sektoralen Diversifizierung und Konzentration des Portfolios des EFSI legt der Lenkungsrat indikative Konzentrationsgrenzen hinsichtlich des Volumens von Geschäften fest, die durch die EU-Garantie am Ende des ►M1  ————— ◄ Investitionszeitraums gefördert werden. Die indikativen Konzentrationsgrenzen werden veröffentlicht.

Der Lenkungsrat kann entscheiden, diese indikativen Grenzen nach Anhörung des Investitionsausschusses zu ändern. In diesem Fall hat der Lenkungsrat seinen Beschluss dem Europäischen Parlament und dem Rat schriftlich zu erläutern.

b)   Geografische Konzentration

Die durch den EFSI geförderten Geschäfte sollten nicht in irgendeinem spezifischen Gebiet am Ende des ►M1  ————— ◄ Investitionszeitraums konzentriert sein. Hierfür nimmt der Lenkungsrat indikative Leitlinien zur geografischen Diversifizierung und Konzentration an. Der Lenkungsrat kann entscheiden, diese indikativen Grenzen nach Anhörung des Investitionsausschusses zu ändern. Der Lenkungsrat hat seinen Beschluss im Zusammenhang mit den indikativen Grenzen dem Europäischen Parlament und dem Rat schriftlich zu erläutern. Der EFSI sollte darauf abzielen, alle Mitgliedstaaten abzudecken.




1.    Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Aufteilung der Mittel für Horizont 2020

"Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission kommen überein, dass die folgenden Haushaltslinien nicht zur Finanzierung des EFSI beitragen werden: "Intensivierung der Pionierforschung im Europäischen Forschungsrat", "Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen" und "Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung". Der Restbetrag, der sich aus der zusätzlichen Verwendung des Spielraums im Vergleich zum Kommissionsvorschlag ergibt, wird in die übrigen Haushaltslinien von Horizont 2020 im Verhältnis zu den von der Kommission vorgeschlagenen Kürzungen wiedereingesetzt. Die indikative Aufteilung der Mittel für Horizont 2020 ergibt sich aus Anhang I der EFSI-Verordnung."

2.    Erklärung der Kommission zum Entwurf des Haushaltsplans 2016

"Die Kommission wird die potenziellen Auswirkungen der Beiträge zum EFSI aus den verschiedenen Haushaltslinien von Horizont 2020 auf die wirksame Umsetzung der jeweiligen Programme prüfen und gegebenenfalls in einem Berichtigungsschreiben zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union für 2016 vorschlagen, die Aufteilung der Mittel für die Haushaltslinien von Horizont 2020 anzupassen."

3.    Erklärung der Kommission zu ihrer Bewertung einmaliger Beiträge im Rahmen der EFSI-Initiative für die Zwecke der Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes

"Unbeschadet der Vorrechte des Rates bei der Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts sollten einmalige Beiträge von Mitgliedstaaten, entweder von einem Mitgliedstaat oder von nationalen Förderbanken, die dem Sektor Staat zugeordnet sind oder im Auftrag eines Mitgliedstaates handeln, an den EFSI oder thematische Investitionsplattformen oder mehrere Länder einbeziehende Investitionsplattformen, die für die Umsetzung der Investitionsoffensive eingerichtet wurden, grundsätzlich als einmalige Maßnahmen im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates und des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates gelten."



( 1 ) Empfehlung der Kommission 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 221).

( 3 ) Durchführungsbeschluss 2014/99/EU der Kommission vom 18. Februar 2014 zur Erstellung der Liste der Regionen, die für eine Unterstützung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem Europäischen Sozialfonds in Frage kommen, sowie der Mitgliedstaaten, die für eine Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds in Frage kommen, mit Bezug auf den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 50 vom 20.2.2014, S. 22).

( 4 ) Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30).

( 5 ) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

( 6 ) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).

( 7 ) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

( 8 ) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

( 9 ) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

( 10 ) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

( 11 ) Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1).

( 12 ) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

( *1 ) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347, vom 20.12.2013, S. 884).“

( 13 ) Dies ist eine nicht erschöpfende Angabe von Produkten, die über den EFSI angeboten werden können.

( 14 ) Der Begriff „Geschäft“ gilt sowohl für direkte Investitionen in ein Vorhaben (Fremdkapital oder Eigenkapital) oder ein „Geschäft“ (Vorhaben, Programme oder Fazilitäten) mit einem Finanzintermediär oder einem sonstigen Intermediär aber nicht — zur Vermeidung von Missverständnissen — für die zu Grunde liegenden Vorhaben, die durch ein derartiges vermitteltes Geschäft gefördert werden.