02020A0622(01) — DE — 20.12.2019 — 001.001
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INTERNATIONALES ABKOMMEN (ABl. L 199 vom 22.6.2020, S. 1) |
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L 199 |
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22.6.2020 |
INTERNATIONALES ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Union und der Republik Türkei über die Teilnahme der Republik Türkei am Rahmenprogramm der Union für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION (im Folgenden „Kommission“), im Namen der Europäischen Union,
einerseits und
DIE REGIERUNG DER REPUBLIK TÜRKEI, im Folgenden „Türkei“,
andererseits, (im Folgenden „die Vertragsparteien“) —
IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:
(1) |
Das Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Türkei über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Türkei an Programmen der Gemeinschaft (im Folgenden „Rahmenabkommen“) ( 1 )wurde am 26. Februar 2002 angenommen und trat am 5. September 2002 in Kraft, wobei es der Kommission und den zuständigen Behörden der Türkei überlassen bleibt‚ die spezifischen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme an jedem einzelnen Programm, einschließlich des Finanzbeitrags, in einer Vereinbarung ( 2 ) festzulegen. |
(2) |
Das neue Programm der Union für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) (im Folgenden „Programm“) wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) eingerichtet. |
(3) |
Horizont 2020 soll zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und der Innovationsunion beitragen. |
(4) |
Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 über die Assoziierung mit Horizont 2020 werden die jeweiligen Bedingungen für die Beteiligung assoziierter Länder sowie der sich am Bruttoinlandsprodukt des assoziierten Landes zu bemessende Finanzbeitrag in einem internationalen Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem assoziierten Land festgelegt — |
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Geltungsbereich — das Programm
(1) Die Türkei beteiligt sich als assoziiertes Land an dem „Programm“, das aus folgenden Rechtsakten besteht:
der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020),
der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006, einschließlich der einschlägigen delegierten Rechtsakte und sonstiger in der Folge erlassener Vorschriften,
dem Beschluss 2013/743/EU des Rates ( 5 ) über das Spezifische Programm zur Durchführung von Horizont 2020 sowie sonstige Vorschriften für die Durchführung des Programms.
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 )zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1292/2013 ( 7 ) geänderten Fassung gilt ebenfalls für die Beteiligung von Rechtspersonen der Türkei an Wissens- und Innovationsgemeinschaften.
Artikel 2
Bedingungen für die Beteiligung am Programm
(1) Die Türkei beteiligt sich an den Tätigkeiten des Programms im Einklang mit den im Programm festgelegten Zielen, Kriterien und Verfahren und den Bedingungen dieses Abkommens und seiner Anhänge.
(2) Vorbehaltlich der in diesem Abkommen festgelegten oder genannten Bedingungen beteiligen sich Rechtspersonen mit Sitz in der Türkei an den indirekten Maßnahmen des Programms zu den gleichen Bedingungen, wie sie für Rechtspersonen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten.
(3) Rechtspersonen mit Sitz in der Türkei beteiligen sich an den Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle zu den gleichen Bedingungen, wie sie für Rechtspersonen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten.
(4) Rechtspersonen mit Sitz in der Türkei beteiligen sich an den Tätigkeiten der Wissens- und Innovationsgemeinschaften.
(5) Trifft die Union Vorkehrungen für die Anwendung der Artikel 185 und 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), kann die Türkei sich an den im Rahmen dieser Bestimmungen geschaffenen rechtlichen Strukturen beteiligen, in Übereinstimmung mit den Beschlüssen und Verordnungen, die zur Einrichtung dieser Strukturen verabschiedet wurden oder noch verabschiedet werden. Rechtspersonen mit Sitz in der Türkei beteiligen sich an den indirekten Maßnahmen auf der Grundlage der Artikel 185 und 187 des AEUV.
(6) Für die Teilnahme an dem Programm leistet die Türkei jedes Jahr gemäß Artikel 3 und Anhang II einen Finanzbeitrag zum Gesamthaushalt der Europäischen Union.
(7) Vertreter der Türkei können bei den Punkten, die die Türkei betreffen, als Beobachter an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen, die für die Überwachung des Programms zuständig sind, zu dem die Türkei einen Finanzbeitrag leistet.
Bei Abstimmungen treten diese Ausschüsse ohne die Vertreter der Türkei zusammen. Die Türkei wird über das Ergebnis unterrichtet.
Die Teilnahme nach diesem Absatz erfolgt in gleicher Weise wie die der Vertreter der Mitgliedstaaten der Europäischen Union; dies schließt auch die Verfahren für die Übermittlung von Informationen und Unterlagen ein.
(8) Vertreter der Türkei beteiligen sich am Verwaltungsrat der Gemeinsamen Forschungsstelle gemäß dessen Geschäftsordnung. Die Teilnahme nach diesem Absatz erfolgt in gleicher Weise wie die der Vertreter der Mitgliedstaaten der Europäischen Union; dies schließt auch die Verfahren für die Übermittlung von Informationen und Unterlagen ein.
(9) Für die Verfahren im Zusammenhang mit Anträgen, Finanzhilfevereinbarungen und Berichten sowie für die sonstigen rechtlichen und administrativen Abläufe des Programms wird eine der Amtssprachen der Union, in diesem Fall Englisch, verwendet.
(10) Reise- und Aufenthaltskosten, die Vertretern und Experten der Türkei durch die Beteiligung als Beobachter an den Sitzungen des Ausschusses im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 des Beschlusses 2013/743/EU über das Spezifische Programm zur Durchführung von Horizont 2020 oder an anderen Sitzungen im Zusammenhang mit der Programmdurchführung entstehen, werden von der Kommission auf der gleichen Grundlage und nach den gleichen Verfahren erstattet, wie sie für Vertreter der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten.
Artikel 3
Finanzbeitrag
(1) Für jedes Jahr der Teilnahme an dem Programm leistet die Türkei einen Finanzbeitrag zum Gesamthaushalt der Europäischen Union.
Der Finanzbeitrag der Türkei wird zu dem Betrag hinzugerechnet, der jedes Jahr im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union veranschlagt ist, um die finanziellen Verpflichtungen für verschiedene Arten von Maßnahmen abzudecken, die für die Durchführung und Verwaltung des Programms erforderlich sind.
(2) Ein Teil des Finanzbeitrags der Türkei kann auf Antrag der Türkei im Rahmen der einschlägigen Außenhilfeinstrumente der Union finanziert werden.
(3) Die Regeln für den Finanzbeitrag der Türkei sind in Anhang II dieses Abkommens niedergelegt.
Artikel 4
Berichterstattung und Bewertung
(1) Unbeschadet der Zuständigkeiten der Kommission und des Rechnungshofs der Europäischen Union in Bezug auf Monitoring und Bewertung des Programms wird die Mitwirkung der Türkei am Programm fortlaufend von der Kommission und der Türkei auf partnerschaftlicher Basis überwacht.
(2) Die Regeln für die Finanzkontrolle, die Einziehung von Forderungen und sonstige Betrugsbekämpfungsmaßnahmen sind in Anhang III dieses Abkommens niedergelegt.
(3) Die Türkei legt der Kommission ferner zum Zweck der Bewertung ihrer Beteiligung an dem Programm und für die Erörterungen in dem im Rahmen dieses Abkommens einzurichtenden Gemeinsamen Ausschuss die entsprechenden Berichte vor.
Artikel 5
Ausschuss für Forschung und Innovation EU–Türkei
(1) Im Rahmen dieses Abkommens wird ein Ausschuss mit der Bezeichnung „Ausschuss für Forschung und Innovation EU-Türkei“ eingesetzt (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“).
(2) Der Gemeinsame Ausschuss hat folgende Aufgaben:
(3) Der Gemeinsame Ausschuss tritt auf Antrag einer der Vertragsparteien zusammen. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Der Gemeinsame Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Union und der Türkei zusammen.
Artikel 6
Inkrafttreten
Nach seiner Unterzeichnung tritt dieses Abkommen an dem Tag in Kraft, an dem die Türkei die Kommission auf diplomatischem Wege darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass alle notwendigen internen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.
Artikel 7
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Abkommen wird nach seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt. Es gilt ab dem 1. Januar 2014 für die gesamte Laufzeit des Programms.
(2) Dieses Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien zu jedem Zeitpunkt während der Laufzeit des Programms durch eine schriftliche Mitteilung über die Absicht zur Beendigung der Teilnahme am Programm gekündigt werden.
Die Kündigung wird vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen drei Kalendermonate nach dem Zeitpunkt wirksam, an dem die schriftliche Mitteilung den Empfänger erreicht.
Das Auslaufen und/oder die Kündigung dieses Abkommens haben keine Auswirkungen auf
laufende Projekte oder Tätigkeiten,
die Durchführung der vertraglichen Vereinbarungen für die unter Buchstabe a genannten Projekte und Tätigkeiten.
Wird dieses Abkommen gekündigt, erstattet die Union der Türkei den Teil ihres Beitrags zum Gesamthaushalt der Europäischen Union, der aufgrund der Kündigung nicht ausgegeben wird.
(3) Die Anhänge sind Bestandteil dieses Abkommens.
(4) Dieses Abkommen kann nur schriftlich im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden.
(5) Für die Assoziierung der Türkei mit dem nächsten Rahmenprogramm der Union für Forschung und Innovation handeln die Vertragsparteien auf entsprechenden Antrag der Türkei ein neues Abkommen aus.
Geschehen zu Istanbul am 4. Juni im Jahr zweitausendundvierzehn in je zwei Urschriften in englischer und türkischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Republik Türkei
Ahmet YÜCEL
Amtierender Staatssekretär des Ministeriums für EU-Angelegenheiten der Republik Türkei
Für die Kommission,
im Namen der Europäischen Union,
Robert-Jan SMITS
Generaldirektion Forschung und Innovation
Europäische Kommission
ANHANG I
Bedingungen für die Teilnahme von Rechtspersonen der Türkei an dem Programm
1. Für die Zwecke der Beteiligung der Türkei an dem Programm ist eine „Rechtsperson der Türkei“ eine natürliche oder juristische Person, die nach nationalem Recht ihren Sitz in der Türkei hat, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen Rechte ausüben und Verpflichtungen unterliegen kann. Bei natürlichen Personen gilt die Bezugnahme auf ihren Sitz als Bezugnahme auf ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort.
2. Die Teilnahme von Rechtspersonen der Türkei am Programm erfolgt gemäß den in den Beteiligungsregeln für Rechtspersonen mit Sitz in „assoziierten Ländern“ festgelegten Bedingungen.
Rechtspersonen mit Sitz in der Türkei kommen für eine Unterstützung durch die Finanzierungsinstrumente des Programms Horizont 2020 in Betracht.
Eine Rechtsperson mit Sitz in einem anderen mit dem Programm assoziierten Land hat dieselben Rechte und Pflichten gemäß diesem Abkommen wie Rechtspersonen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, sofern das assoziierte Land, in dem die Rechtsperson ihren Sitz hat, Rechtspersonen aus den anderen assoziierten Ländern dieselben Rechte und Pflichten zugesteht bzw. zuweist.
3. Neben den Rechtspersonen der Union werden bei der Auswahl unabhängiger Experten für die in den Beteiligungsregeln vorgesehenen Aufgaben und gemäß den darin festgelegten Bedingungen auch Rechtspersonen der Türkei in Betracht gezogen.
4. Die Vertragsparteien unternehmen im Rahmen der geltenden Bestimmungen alle Anstrengungen, um die Reisen und den Aufenthalt von Wissenschaftlern, die sich an Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beteiligen, sowie den grenzüberschreitenden Verkehr mit Waren und Dienstleistungen, die für den Einsatz bei solchen Tätigkeiten vorgesehen sind, zu erleichtern.
ANHANG II
Regeln für den Finanzbeitrag der Türkei zum Programm (2014-2020)
I. Berechnung des Finanzbeitrags der Türkei
1. Der Finanzbeitrag der Türkei zum Programm wird jährlich proportional zu und zusätzlich zu dem Betrag festgesetzt, der im jeweiligen Jahr im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für die Mittel für Verpflichtungen ausgewiesen wird, die für die Durchführung und Verwaltung des Programms erforderlich sind.
2. Der Proportionalitätsfaktor, nach dem sich der Beitrag der Türkei richtet, ist gleich dem Verhältnis zwischen dem Bruttoinlandsprodukt der Türkei zu Marktpreisen und der Summe der Bruttoinlandsprodukte zu Marktpreisen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Türkei.
Zugrunde gelegt werden die letzten für dasselbe Jahr vom statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) veröffentlichten Bruttoinlandsprodukte, die zum Zeitpunkt der Aushandlung dieses Abkommens (d. h. 2011) vorliegen. Der für das erste Jahr der Teilnahme mit 4,184 % festgelegte Proportionalitätsfaktor bleibt für die Folgejahre unverändert.
3. ►M1 Zur Erleichterung ihrer Beteiligung an dem Programm wird auf den Beitrag der Republik Türkei für die jeweiligen Haushaltsjahre ein Berichtigungsfaktor wie folgt angewendet:
4. Im vierten Jahr nach Beginn der Anwendbarkeit dieses Abkommens überprüfen die Vertragsparteien den Berichtigungsfaktor für den Finanzbeitrag der Türkei auf der Grundlage der Daten über die Beteiligung türkischer Rechtspersonen an indirekten und direkten Maßnahmen im Rahmen des Programms in den Jahren 2014-2016.
5. Die Kommission übermittelt der Türkei so früh wie möglich, spätestens jedoch zum 1. September des Jahres vor jedem Haushaltsjahr, die folgenden Informationen zusammen mit einschlägigen Hintergrundinformationen:
Sobald der Gesamthaushaltsplan endgültig erlassen worden ist, teilt die Kommission der Türkei die endgültige Höhe der in Unterabsatz 1 genannten Beträge im Ausgabenplan für die Teilnahme der Türkei mit.
II. Zahlung des Finanzbeitrags der Türkei
1. Spätestens am 30. Januar und am 15. Juni jedes Haushaltsjahres richtet die Kommission eine Zahlungsaufforderung an die Türkei in der Höhe ihres Beitrags im Rahmen dieses Abkommens.
2. Darin ist jeweils folgende Zahlung vorgesehen:
Die erste Zahlungsaufforderung für jedes Haushaltsjahr wird auf der Grundlage des Betrags berechnet, der im Einnahmenplan des Entwurfs des Haushaltsplans ausgewiesen ist: die Bereinigung des dementsprechend bezahlten Betrags erfolgt mit der Begleichung der zweiten Zahlungsaufforderung für dasselbe Haushaltsjahr.
Für das erste Jahr der Durchführung dieses Abkommens richtet die Kommission innerhalb von 30 Tagen nach der Unterzeichnung eine erste rückwirkende Zahlungsaufforderung an die Türkei. Sollte diese Aufforderung nach dem 15. Juni erfolgen, ist darin die Zahlung von zwölf Zwölfteln des türkischen Beitrags innerhalb von 60 Tagen vorzusehen, der anhand des Betrags berechnet wird, der im Einnahmenplan des Haushaltsplans festgelegt ist.
3. Im letzten Jahr des Programmzeitraums richtet die Kommission spätestens am 15. Juni eine einzige Zahlungsaufforderung über die volle Höhe des Finanzbeitrags der Türkei für das Haushaltsjahr 2020 an die Türkei. Der volle Beitrag der Türkei wird spätestens 60 Tage nach der Zahlungsaufforderung im Jahr 2020 gezahlt.
4. Der Beitrag der Türkei wird in Euro ausgewiesen und gezahlt.
5. Die Zahlungen der Türkei werden als Haushaltseinnahmen unter den Programmen der Union verbucht und der entsprechenden Haushaltslinie im Einnahmenplan des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union zugewiesen. Die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union findet auf die Verwaltung der Mittel Anwendung.
6. Die Türkei zahlt ihren Beitrag im Rahmen dieses Abkommens gemäß Anhang II Nummer II.2.
Bei jedwedem Zahlungsverzug werden der Türkei ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen für den ausstehenden Betrag berechnet. Auf zum Fälligkeitsdatum nicht beglichene Schulden wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz angewendet, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich eineinhalb Prozentpunkten.
Könnte die Durchführung und die Verwaltung des Programms durch den Verzug bei der Zahlung des Beitrags erheblich gefährdet werden, wird die Teilnahme der Türkei an dem Programm von der Kommission ausgesetzt, sofern die Zahlung nicht innerhalb von 20 Tagen nach Absenden einer förmlichen Mahnung eingeht; davon bleiben die Verpflichtungen der Union in Bezug auf bereits geschlossene Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge im Zusammenhang mit der Durchführung ausgewählter indirekter Maßnahmen unberührt.
7. Spätestens am 30. Juni des Jahres, das auf ein Haushaltsjahr folgt, wird der Türkei die Mittelaufstellung für das Programm dieses Haushaltsjahres zur Information vorgelegt; dabei wird der Form der Haushaltsrechnung der Kommission gefolgt.
8. Zum Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses für jedes Haushaltsjahr nimmt die Kommission im Rahmen der Haushaltsrechnung eine Bereinigung der Rechnung hinsichtlich der Teilnahme der Türkei vor.
Bei dieser Bereinigung werden Änderungen aufgrund von Umbuchungen, Streichungen, Übertragungen, aufgehobenen Mittelbindungen oder Berichtigungs- und Nachtragshaushaltsplänen während des Haushaltsjahres berücksichtigt.
Diese Bereinigung erfolgt bei der zweiten Zahlung für das nächste Haushaltsjahr und für das letzte Jahr im Juli 2021. Weitere Bereinigungen erfolgen jedes Jahr bis 2023.
ANHANG III
Finanzkontrolle der türkischen Programmteilnehmer
I. Direkte Kommunikation
Die Kommission kommuniziert direkt mit den in der Türkei niedergelassenen Programmteilnehmern sowie mit deren Unterauftragnehmern. Diese können der Kommission direkt alle relevanten Informationen und Unterlagen übermitteln, die sie ihr gemäß den in diesem Abkommen genannten Instrumenten und den in Anwendung derselben geschlossenen Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträgen vorzulegen haben.
II. Prüfungen
1. Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) (im Folgenden „Haushaltsordnung“), der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission ( 9 ) (im Folgenden „Anwendungsbestimmungen“) sowie den übrigen in diesem Abkommen genannten Vorschriften können die Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge, die mit den in der Türkei niedergelassenen Programmteilnehmern geschlossen werden, vorsehen, dass Bedienstete der Kommission oder andere von ihr beauftragte Personen jederzeit wissenschaftliche, finanzielle, technische oder sonstige Prüfungen vor Ort bei den Teilnehmern oder ihren Unterauftragnehmern durchführen können.
2. Bedienstete der Kommission, der Europäische Rechnungshof und andere von der Kommission beauftragte Personen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu Standorten, Arbeiten und Unterlagen (in elektronischer Form und auf Papier) sowie zu allen Informationen, die zur Durchführung solcher Prüfungen erforderlich sind; dieses Zugangsrecht wird in den Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträgen, die in Anwendung der in diesem Abkommen genannten Instrumente mit Teilnehmern aus der Türkei geschlossen werden, ausdrücklich festgehalten.
3. Die Prüfungen können auch nach Auslaufen des Programms oder dieses Abkommens nach Maßgabe der jeweiligen Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge stattfinden. Alle nach Auslaufen des Programms oder dieses Abkommens stattfindenden Prüfungen werden im Einklang mit diesem Anhang durchgeführt.
III. Vor-Ort-Kontrollen durch die Kommission (OLAF)
1. Im Rahmen dieses Abkommens ist die Kommission, insbesondere das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) berechtigt, nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates ( 10 ) Kontrollen und Überprüfungen vor Ort bei den Teilnehmern aus der Türkei und ihren Unterauftragnehmern durchzuführen.
2. Kontrollen und Überprüfungen vor Ort werden von der Kommission in enger Zusammenarbeit mit der von der türkischen Regierung benannten zuständigen türkischen Behörde vorbereitet und durchgeführt. Die benannten Behörden sind rechtzeitig im Voraus über Gegenstand, Zweck und Rechtsgrundlage der Kontrollen und Überprüfungen zu unterrichten, damit sie Unterstützung leisten können. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen türkischen Behörden an den Kontrollen und Überprüfungen vor Ort teilnehmen.
3. Auf Wunsch der betreffenden türkischen Behörden kann die Kommission die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort mit ihnen gemeinsam durchführen.
4. Sollten sich die Teilnehmer des Programms einer Kontrolle oder Überprüfung vor Ort widersetzen, leisten die türkischen Behörden den Inspektoren der Kommission gemäß den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in angemessenem Umfang die notwendige Hilfe, damit diese ihre Kontroll- und Überprüfungsaufgaben vor Ort wahrnehmen können.
5. Die Kommission teilt den zuständigen türkischen Behörden so schnell wie möglich jeden Umstand oder Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmäßigkeit mit, von der sie bei der Kontrolle oder Überprüfung vor Ort Kenntnis erhalten hat. In jedem Fall unterrichtet die Kommission die oben genannten Behörden über das Ergebnis der Kontrollen und Überprüfungen.
IV. Information und Konsultation
1. Zur ordnungsgemäßen Durchführung dieses Anhangs tauschen die zuständigen Behörden der Türkei und der Union regelmäßig Informationen aus, sofern dies nicht aufgrund nationaler Rechtsvorschriften untersagt oder unzulässig ist, und treten auf Ersuchen einer der Vertragsparteien zu Konsultationen zusammen.
2. Die zuständigen türkischen Behörden informieren die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist über jeglichen ihnen bekannten Umstand oder Verdacht in Bezug auf eine Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge, die in Anwendung der in diesem Abkommen genannten Instrumente geschlossen wurden.
V. Vertraulichkeit
Die aufgrund dieses Abkommens übermittelten oder eingegangenen Informationen unterliegen, unabhängig von ihrer Form, dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach türkischem Recht und nach den entsprechenden Vorschriften für die Organe der Union zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die bei den Organen der Union, in den Mitgliedstaaten oder in der Türkei aufgrund ihres Amtes davon Kenntnis erhalten müssen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden. ( 11 )
VI. Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen
Unbeschadet der Anwendung des türkischen Strafrechts kann die Kommission im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates ( 12 ) verwaltungsrechtliche Maßnahmen ergreifen und Sanktionen verhängen.
VII. Einziehung und Vollstreckung
Beschlüsse der Kommission im Rahmen dieses Abkommens, die anderen Rechtspersonen als Staaten eine Zahlung auferlegen, sind in der Türkei vollstreckbar.
Die Vollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts des Staates, in dem sie stattfindet. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, dem Beschluss beigefügt; vorgenommen wird dies von der innerstaatlichen Behörde, die die türkische Regierung zu diesem Zweck bestimmt und der Kommission benennt.
Sind auf Antrag der Kommission diese Formalitäten erfüllt, so kann diese die Vollstreckung nach innerstaatlichem Recht betreiben, indem sie die zuständige Behörde unmittelbar anruft.
( 1 ) ABl. L 61vom 2.3.2002, S. 29.
( 2 ) Das vorliegende internationale Abkommen stellt eine Vereinbarung über die Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen der Gemeinschaft im Sinne des Rahmenabkommens dar und hat die gleichen rechtlichen Wirkungen.
( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).
( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81).
( 5 ) Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).
( 6 ) Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 1).
( 7 ) Verordnung (EU) Nr. 1292/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 294/2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 174).
( 8 ) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
( 9 ) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).
( 10 ) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
( 11 ) ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.
( 12 ) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).