02023D2725 — DE — 24.01.2024 — 002.001
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/2725 DER KOMMISSION vom 29. November 2023 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2023/2067 und (EU) 2023/2470 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 8351) (Nur der griechische und der bulgarische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L vom 4.12.2023, S. 1) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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Datum |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/2892 DER KOMMISSION vom 18. Dezember 2023 |
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1 |
22.12.2023 |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2024/263 DER KOMMISSION vom 11. Januar 2024 |
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15.1.2024 |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2024/400 DER KOMMISSION vom 23. Januar 2024 |
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1 |
24.1.2024 |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/2725 DER KOMMISSION
vom 29. November 2023
betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2023/2067 und (EU) 2023/2470
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 8351)
(Nur der griechische und der bulgarische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Mit diesem Beschluss wird Folgendes auf Unionsebene festgelegt:
die Sperrzonen, die Schutz-, Überwachungs- und weitere Sperrzonen umfassen, die von den im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Mitgliedstaaten (im Folgenden „betroffene Mitgliedstaaten“) nach einem Ausbruch bzw. Ausbrüchen der Pockenseuche der Schafe und Ziegen gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einzurichten sind;
die Dauer der in den Schutzzonen gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687, in den Überwachungszonen gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und in der weiteren Sperrzone gemäß Artikel 21 der genannten Delegierten Verordnung anzuwendenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen.
Artikel 2
Einrichtung von Sperrzonen
Die betroffenen Mitgliedstaaten gewährleisten, dass
gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und unter den in dem genannten Artikel festgelegten Bedingungen von ihren zuständigen Behörden unverzüglich Sperrzonen, die Schutz- und Überwachungszonen sowie weitere Sperrzonen umfassen, eingerichtet werden;
die Schutz- und Überwachungszonen sowie die weiteren Sperrzonen gemäß Buchstabe a mindestens die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Gebiete umfassen;
die Maßnahmen, die in jeder Sperrzone anzuwenden sind, mindestens bis zu den im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Zeitpunkten angewandt werden.
Artikel 3
Maßnahmen in der weiteren Sperrzone
Die Transportmittel, die für die Verbringungen von Schafen und Ziegen aus der weiteren Sperrzone gemäß Absatz 2 verwendet werden,
erfüllen die Anforderungen an die Transportmittel gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687;
werden vor jedem Transport von Tieren unter der Kontrolle oder Aufsicht der zuständigen Behörde gereinigt und desinfiziert;
werden im Einklang mit den Anforderungen an die Transportmittel gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unter der Kontrolle oder Aufsicht der zuständigen Behörde gereinigt und desinfiziert;
enthalten nur Schafe und Ziegen mit demselben Gesundheitsstatus, die in demselben Betrieb gehalten wurden;
werden von der zuständigen Behörde im Ursprungsbetrieb nach dem Verladen der Tiere verplombt und von der zuständigen Behörde im Bestimmungsschlachthof entsiegelt.
Artikel 4
Aufhebung
Die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2023/2067 und (EU) 2023/2470 werden aufgehoben.
Artikel 5
Geltungsdauer
Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Mai 2024.
Artikel 6
Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien und an die Hellenische Republik gerichtet.
ANHANG
1. BULGARIEN
A. Um bestätigte Ausbrüche herum eingerichtete Schutz- und Überwachungszonen
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Region und ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs |
Gemäß Artikel 1 in Bulgarien als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesene Gebiete, die Teil der Sperrzone sind |
Gültig bis |
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Region Burgas BG-CAPRIPOX-2023-00001 |
Schutzzone: Those parts of the region of Burgas, contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 42.1137, Long. 27.1012 (2023/1) |
10.10.2023 |
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Überwachungszone: Those parts of the region of Burgas, contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 42.1137, Long. 27.1012 (2023/1) |
19.10.2023 |
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Überwachungszone: Those parts of the region of Burgas, contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 42.1137, Long. 27.1012 (2023/1) |
11.10.2023 bis 19.10.2023 |
B. Weitere Sperrzone
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Region |
Als weitere Sperrzone in Bulgarien gemäß Artikel 1 ausgewiesene Gebiete |
Gültig bis |
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Regionen Burgas, Haskovo und Yambol |
Eine weitere Sperrzone, die folgende Gebiete umfasst: In der Region Burgas die Gemeinden: — Malko Tarnovo — Sredets — Tsarevo In der Region Haskovo die Gemeinden: — Svilengrad — Topolovgrad In der Region Yambol die Gemeinden: — Bolyarovo — Elhovo |
30.11.2023 |
2. GRIECHENLAND
A. Um bestätigte Ausbrüche herum eingerichtete Schutz- und Überwachungszonen
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Region |
Gemäß Artikel 1 in Griechenland als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesene Gebiete, die Teil der Sperrzone sind |
Gültig bis |
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Region Mittelgriechenland |
Schutzzone: Eine Schutzzone, die folgende Gebiete umfasst: — in the regional unit of Phthiotis, the Municipality of Lokroi, — in the regional unit of Boeotia, the communities of Loutsi and Pavlos. |
22.2.2024 |
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Überwachungszone: Eine Überwachungszone, die folgende Gebiete umfasst: — in the regional unit of Phthiotis, the Municipal units of Agios Konstantinos and the Municipal unit of Elateia; — in the regional unit of Boeotia, the Municipality of Orchomenos, excluding the communities of Loutsi and Pavlos and the Municipal unit of Chaeronea. |
7.3.2024 |
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Überwachungszone: Eine Überwachungszone, die folgende Gebiete umfasst: — in the regional unit of Phthiotis, the Municipality of Lokroi, — in the regional unit of Boeotia, the communities of Loutsi and Pavlos. |
23.2.2024-7.3.2024 |
B. Weitere Sperrzonen
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Region |
Gemäß Artikel 1 in Griechenland als weitere Sperrzonen ausgewiesene Gebiete |
Gültig bis |
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Region Nördliche Ägäis |
Eine weitere Sperrzone, die das gesamte Gebiet des Regionalbezirks Lesbos umfasst. |
30.4.2024 |
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Region Mittelgriechenland |
Eine weitere Sperrzone, die Folgendes umfasst: — the entire territory of the regional unit of Phthiotis; — the entire territory of the regional unit of Boeotia; — in the regional unit of Euboea, the entire territory of the municipality of Chalcis. |
30.4.2024 |