02023D2725 — DE — 24.01.2024 — 002.001


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►B

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/2725 DER KOMMISSION

vom 29. November 2023

betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2023/2067 und (EU) 2023/2470

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 8351)

(Nur der griechische und der bulgarische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L vom 4.12.2023, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/2892 DER KOMMISSION  vom 18. Dezember 2023

  L 

1

22.12.2023

 M2

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2024/263 DER KOMMISSION  vom 11. Januar 2024

  L 

1

15.1.2024

►M3

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2024/400 DER KOMMISSION  vom 23. Januar 2024

  L 

1

24.1.2024




▼B

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/2725 DER KOMMISSION

vom 29. November 2023

betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2023/2067 und (EU) 2023/2470

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 8351)

(Nur der griechische und der bulgarische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit diesem Beschluss wird Folgendes auf Unionsebene festgelegt:

a) 

die Sperrzonen, die Schutz-, Überwachungs- und weitere Sperrzonen umfassen, die von den im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Mitgliedstaaten (im Folgenden „betroffene Mitgliedstaaten“) nach einem Ausbruch bzw. Ausbrüchen der Pockenseuche der Schafe und Ziegen gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einzurichten sind;

b) 

die Dauer der in den Schutzzonen gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687, in den Überwachungszonen gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und in der weiteren Sperrzone gemäß Artikel 21 der genannten Delegierten Verordnung anzuwendenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen.

Artikel 2

Einrichtung von Sperrzonen

Die betroffenen Mitgliedstaaten gewährleisten, dass

a) 

gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und unter den in dem genannten Artikel festgelegten Bedingungen von ihren zuständigen Behörden unverzüglich Sperrzonen, die Schutz- und Überwachungszonen sowie weitere Sperrzonen umfassen, eingerichtet werden;

b) 

die Schutz- und Überwachungszonen sowie die weiteren Sperrzonen gemäß Buchstabe a mindestens die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Gebiete umfassen;

c) 

die Maßnahmen, die in jeder Sperrzone anzuwenden sind, mindestens bis zu den im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Zeitpunkten angewandt werden.

Artikel 3

Maßnahmen in der weiteren Sperrzone

(1)  
Verbringungen von Schafen und Ziegen aus einer weiteren Sperrzone an einen Bestimmungsort außerhalb dieser weiteren Sperrzone sind nur gestattet, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt werden und die Bedingungen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 erfüllen.
(2)  
Verbringungen von in einer weiteren Sperrzone gehaltenen Schafen und Ziegen an einen Bestimmungsort außerhalb dieser weiteren Sperrzone können von der zuständigen Behörde genehmigt werden, wenn diese Verbringungen von Schafen und Ziegen direkt zu einem im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats wie die weitere Sperrzone gelegenen Schlachthof zur sofortigen Schlachtung erfolgen.
(3)  

Die Transportmittel, die für die Verbringungen von Schafen und Ziegen aus der weiteren Sperrzone gemäß Absatz 2 verwendet werden,

a) 

erfüllen die Anforderungen an die Transportmittel gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687;

b) 

werden vor jedem Transport von Tieren unter der Kontrolle oder Aufsicht der zuständigen Behörde gereinigt und desinfiziert;

c) 

werden im Einklang mit den Anforderungen an die Transportmittel gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unter der Kontrolle oder Aufsicht der zuständigen Behörde gereinigt und desinfiziert;

d) 

enthalten nur Schafe und Ziegen mit demselben Gesundheitsstatus, die in demselben Betrieb gehalten wurden;

e) 

werden von der zuständigen Behörde im Ursprungsbetrieb nach dem Verladen der Tiere verplombt und von der zuständigen Behörde im Bestimmungsschlachthof entsiegelt.

(4)  
Die zum Transport bestimmten Schafe und Ziegen werden von der zuständigen Behörde 24 Stunden oder weniger als 24 Stunden vor dem Transport klinisch untersucht.

Artikel 4

Aufhebung

Die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2023/2067 und (EU) 2023/2470 werden aufgehoben.

▼M3

Artikel 5

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Mai 2024.

▼B

Artikel 6

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien und an die Hellenische Republik gerichtet.




ANHANG

1.    BULGARIEN

A.    Um bestätigte Ausbrüche herum eingerichtete Schutz- und Überwachungszonen



Region und ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs

Gemäß Artikel 1 in Bulgarien als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesene Gebiete, die Teil der Sperrzone sind

Gültig bis

Region Burgas

BG-CAPRIPOX-2023-00001

Schutzzone:

Those parts of the region of Burgas, contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 42.1137, Long. 27.1012 (2023/1)

10.10.2023

Überwachungszone:

Those parts of the region of Burgas, contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 42.1137, Long. 27.1012 (2023/1)

19.10.2023

Überwachungszone:

Those parts of the region of Burgas, contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 42.1137, Long. 27.1012 (2023/1)

11.10.2023 bis 19.10.2023

B.    Weitere Sperrzone



Region

Als weitere Sperrzone in Bulgarien gemäß Artikel 1 ausgewiesene Gebiete

Gültig bis

Regionen Burgas, Haskovo und Yambol

Eine weitere Sperrzone, die folgende Gebiete umfasst:

In der Region Burgas die Gemeinden:

— Malko Tarnovo

— Sredets

— Tsarevo

In der Region Haskovo die Gemeinden:

— Svilengrad

— Topolovgrad

In der Region Yambol die Gemeinden:

— Bolyarovo

— Elhovo

30.11.2023

▼M3

2.    GRIECHENLAND

A.    Um bestätigte Ausbrüche herum eingerichtete Schutz- und Überwachungszonen



Region

Gemäß Artikel 1 in Griechenland als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesene Gebiete, die Teil der Sperrzone sind

Gültig bis

Region Mittelgriechenland

Schutzzone:

Eine Schutzzone, die folgende Gebiete umfasst:

— in the regional unit of Phthiotis, the Municipality of Lokroi,

— in the regional unit of Boeotia, the communities of Loutsi and Pavlos.

22.2.2024

Überwachungszone:

Eine Überwachungszone, die folgende Gebiete umfasst:

— in the regional unit of Phthiotis, the Municipal units of Agios Konstantinos and the Municipal unit of Elateia;

— in the regional unit of Boeotia, the Municipality of Orchomenos, excluding the communities of Loutsi and Pavlos and the Municipal unit of Chaeronea.

7.3.2024

Überwachungszone:

Eine Überwachungszone, die folgende Gebiete umfasst:

— in the regional unit of Phthiotis, the Municipality of Lokroi,

— in the regional unit of Boeotia, the communities of Loutsi and Pavlos.

23.2.2024-7.3.2024

B.    Weitere Sperrzonen



Region

Gemäß Artikel 1 in Griechenland als weitere Sperrzonen ausgewiesene Gebiete

Gültig bis

Region Nördliche Ägäis

Eine weitere Sperrzone, die das gesamte Gebiet des Regionalbezirks Lesbos umfasst.

30.4.2024

Region Mittelgriechenland

Eine weitere Sperrzone, die Folgendes umfasst:

— the entire territory of the regional unit of Phthiotis;

— the entire territory of the regional unit of Boeotia;

— in the regional unit of Euboea, the entire territory of the municipality of Chalcis.

30.4.2024