02019R1122 — DE — 30.12.2023 — 003.003
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/1122 DER KOMMISSION vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3) |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/1124 DER KOMMISSION vom 13. März 2019 |
L 177 |
66 |
2.7.2019 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/1642 DER KOMMISSION vom 14. Juni 2023 |
L 206 |
1 |
21.8.2023 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/2904 DER KOMMISSION vom 25. Oktober 2023 |
L 2904 |
1 |
29.12.2023 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/1122 DER KOMMISSION
vom 12. März 2019
zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters
(Text von Bedeutung für den EWR)
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL 1
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung enthält allgemeine Vorschriften sowie Funktions- und Wartungsvorschriften für das Unionsregister und das in Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG vorgesehene unabhängige Transaktionsprotokoll.
Artikel 2
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Zertifikate, die für die Zwecke des Emissionshandelssystems der Europäischen Union (EU-EHS) generiert wurden.
Diese Verordnung gilt auch für Einheiten der jährlichen Emissionszuweisung (im Folgenden „AEAs“).
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 und in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission ( 1 ). Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck
„Zentralverwalter“ die von der Kommission gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2003/87/EG benannte Person;
„nationaler Verwalter“ den gemäß Artikel 7 benannten Rechtsträger, der dafür zuständig ist, im Namen eines Mitgliedstaats eine Serie von unter die Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats fallenden Nutzerkonten im Unionsregister zu verwalten;
„Kontoinhaber“ eine natürliche oder juristische Person, die über ein Konto im Unionsregister verfügt;
„Kontoangaben“ alle Angaben, die zur Eröffnung eines Kontos oder zur Registrierung einer Prüfstelle erforderlich sind, einschließlich aller Angaben über die zugewiesenen Bevollmächtigten;
„zuständige Behörde“ die von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2003/87/EG benannte(n) Behörde(n);
„Prüfstelle“
eine Prüfstelle im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission ( 2 ) im Falle von ortsfesten Anlagen, Luftfahrzeugbetreibern und beaufsichtigten Unternehmen,
eine Prüfstelle im Sinne von Artikel 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) im Falle des Seeverkehrs;
„Luftverkehrszertifikate“ gemäß den Artikeln 3c und 3d der Richtlinie 2003/87/EG generierte Zertifikate, die vor dem 1. Januar 2025 vergeben wurden, und für denselben Zweck generierte Zertifikate, die aus Emissionshandelssystemen stammen, die gemäß Artikel 25 der Richtlinie mit dem EU-EHS verknüpft sind;
„allgemeine Zertifikate“ gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG generierte Zertifikate, einschließlich Zertifikaten, die aus Emissionshandelssystemen stammen, die gemäß Artikel 25 der Richtlinie mit dem EU-EHS verknüpft sind, und Zertifikaten, die gemäß den Artikeln 3c und 3d der Richtlinie generiert und nach dem 1. Januar 2025 vergeben wurden;
„Zertifikate beaufsichtigter Unternehmen“ gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG generierte Zertifikate;
„Vorgang“ einen automatisierten technischen Verfahrensschritt zur Ausführung einer ein Konto oder eine Einheit im Unionsregister betreffenden Aktion;
„Ausführung“ den Abschluss eines zur Ausführung vorgeschlagenen Vorgangs, der zum Abschluss führt, wenn alle Bedingungen erfüllt sind, oder aber den Abbruch zur Folge hat;
„Arbeitstag“ ein beliebiger Tag des Jahres von Montag bis Freitag;
„Transaktion“ ein Vorgang im Unionsregister, der die Übertragung eines Zertifikats oder einer Einheit der jährlichen Emissionszuweisung von einem Konto auf ein anderes Konto beinhaltet;
„Abgabe“ die Anrechnung eines Zertifikats durch einen Betreiber einer ortsfesten Anlage, einen Luftfahrzeugbetreiber, ein Schifffahrtsunternehmen oder ein beaufsichtigtes Unternehmen auf die geprüften Emissionen der betreffenden Anlage, des betreffenden Luftfahrzeugs oder Schiffes bzw. auf den in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoff;
„Löschung von Zertifikaten“ den endgültigen Entzug eines Zertifikats aus dem Handel durch den Inhaber des Zertifikats ohne Anrechnung auf die geprüften Emissionen;
„Geldwäsche“ Geldwäsche im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/849;
„schwere Straftat“ eine schwere Straftat im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/849;
„Terrorismusfinanzierung“ Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849;
„Geschäftsführer“ Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014;
„Mutterunternehmen“ ein Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 );
„Tochterunternehmen“ ein Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Richtlinie 2013/34/EU;
„Gruppe“ eine Gruppe im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU;
„zentrale Gegenpartei“ eine zentrale Gegenpartei (central counterparty, CCP) im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 );
„ESR-Erfüllungszeitraum“ der Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030, in dem die Mitgliedstaaten ihre Treibhausgasemissionen gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 begrenzen müssen;
„Einheit der jährlichen Emissionszuweisung“ die sich auf eine Tonne Kohlendioxidäquivalent belaufende Unterteilung der jährlichen Emissionszuweisung eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/842 EG;
„Betreiberkonten“ Anlagenbetreiberkonten, Luftfahrzeugbetreiberkonten, Seeschiffsbetreiberkonten und Besitzkonten für beaufsichtigte Unternehmen;
„Betreiber“ Betreiber ortsfester Anlagen, Luftfahrzeugbetreiber, Schifffahrtsunternehmen und beaufsichtigte Unternehmen.
KAPITEL 2
Das Registersystem
Artikel 4
Unionsregister
Artikel 5
Transaktionsprotokoll der Europäischen Union
Artikel 6
Kommunikationsverbindungen zwischen Registern ►M2 ————— ◄
Artikel 7
Nationale Verwalter
KAPITEL 3
Konten
Artikel 8
Konten
Artikel 9
Kontostatus
Artikel 10
Kontoverwaltung
Artikel 11
Benachrichtigungen durch den Zentralverwalter
Der Zentralverwalter benachrichtigt die Kontobevollmächtigten und den nationalen Verwalter eines Kontos über den Vorschlag der Ausführung und den Abschluss oder den Abbruch jedes das Konto betreffenden Vorgangs und die Änderung des Kontostatus über den in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 beschriebenen automatisierten Mechanismus. Die Benachrichtigungen werden in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats des Kontoverwalters übermittelt.
Artikel 12
Eröffnung von vom Zentralverwalter verwalteten Konten
Artikel 13
Eröffnung eines Sicherheitenkontos für die Lieferung versteigerte Zertifikate im Unionsregister
Für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 2 der Richtlinie 98/26/EG gilt ein Sicherheitenkonto für die Lieferung versteigerter Zertifikate im Unionsregister als das relevante Konto und es wird davon ausgegangen, dass es sich in dem in Artikel 10 Absatz 5 dieser Verordnung genannten Mitgliedstaat befindet und den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats unterliegt.
Artikel 14
Eröffnung von Anlagenbetreiberkonten im Unionsregister
Artikel 15
Eröffnung von Luftfahrzeugbetreiberkonten im Unionsregister
▼M3 —————
Artikel 15a
Eröffnung von Seeschiffsbetreiberkonten im Unionsregister
Abweichend von Unterabsatz 1 beträgt die Frist für die Eröffnung eines Seeschiffsbetreiberkontos durch den nationalen Verwalter im Falle von Anträgen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, die 2024 eingereicht werden, 40 Arbeitstage nach Erhalt der vollständigen Angaben.
Artikel 15b
Eröffnung von Besitzkonten für beaufsichtigte Unternehmen im Unionsregister
Artikel 15c
Eröffnung von Drittlandsregierungs-Löschungskonten im Unionsregister
Artikel 15d
Eröffnung von Löschungskonten für steuerbedingte Ausnahmen im Unionsregister
Artikel 16
Eröffnung von Händlerkonten im Unionsregister
Artikel 17
Eröffnung nationaler Besitzkonten im Unionsregister
Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats weist den nationalen Verwalter an, innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt der Angaben gemäß Anhang III im Unionsregister ein nationales Besitzkonto zu eröffnen.
Artikel 18
Registrierung von Prüfstellen im Unionsregister
Artikel 19
Ablehnung einer Kontoeröffnung oder der Registrierung einer Prüfstelle
Im Falle berechtigter Zweifel kann der nationale Verwalter bei einem anderen nationalen Verwalter beantragen, ihn bei der Prüfung gemäß Unterabsatz 1 zu unterstützen. Der Verwalter, an den ein solcher Antrag gerichtet ist, kann diesen ablehnen. Der angehende Kontoinhaber oder die angehende Prüfstelle kann den nationalen Verwalter ausdrücklich bitten, eine solche Unterstützung zu beantragen. Der nationale Verwalter informiert den angehenden Kontoinhaber oder die angehende Prüfstelle über diesen Antrag auf Unterstützung.
Ein nationaler Verwalter kann eine Kontoeröffnung oder Registrierung einer Prüfstelle ablehnen,
wenn die übermittelten Angaben und Unterlagen unvollständig, veraltet oder aus anderen Gründen unrichtig oder falsch sind;
wenn dem nationalen Verwalter durch eine Strafverfolgungsbehörde oder auf andere Weise Informationen zur Verfügung gestellt werden, dass gegen den angehenden Kontoinhaber oder — im Falle einer juristischen Person — gegen einen der Geschäftsführer des angehenden Kontoinhabers ermittelt wird oder in den vorangegangenen fünf Jahren wegen betrügerischer Praktiken, die Zertifikate betreffen, wegen Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder anderer schwerer Straftaten, bei denen das Konto möglicherweise eine instrumentelle Rolle spielt, ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist;
wenn der nationale Verwalter berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass die Konten möglicherweise für betrügerische Praktiken, die Zertifikate betreffen, für Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder andere schwere Straftaten verwendet werden;
wenn dies im nationalen Recht begründet ist.
Artikel 20
Bevollmächtigte
Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass Kontobevollmächtigte für Konten im Unionsregister Zugang zu den betreffenden Konten haben und im Namen des Kontoinhabers über eines der folgenden Rechte verfügen:
Vorgänge zu veranlassen;
erforderlichenfalls Vorgänge zu genehmigen;
Vorgänge zu veranlassen und Vorgänge zu genehmigen, die von einem anderen Bevollmächtigten veranlasst wurden.
Zum Zeitpunkt der Eröffnung gibt es für jedes Konto mindestens zwei Bevollmächtigte mit einer der nachstehenden Kombination von Rechten:
einen Bevollmächtigten mit dem Recht, Vorgänge zu veranlassen, und einen Bevollmächtigten mit dem Recht, Vorgänge zu genehmigen;
einen Bevollmächtigten mit dem Recht, Vorgänge zu veranlassen und Vorgänge zu genehmigen, die von einem anderen Bevollmächtigten veranlasst wurden, und einen Bevollmächtigten mit dem Recht, Vorgänge zu genehmigen;
einen Bevollmächtigten mit dem Recht, Vorgänge zu veranlassen, und einen Bevollmächtigten mit dem Recht, Vorgänge zu veranlassen und Vorgänge zu genehmigen, die von einem anderen Bevollmächtigten veranlasst wurden;
zwei Bevollmächtigte mit dem Recht, Vorgänge zu veranlassen und Vorgänge zu genehmigen, die von einem anderen Bevollmächtigten veranlasst wurden.
Artikel 21
Ernennung und Zulassung von Bevollmächtigten
Wurde der angehende Bevollmächtigte bereits für ein Konto ernannt, so kann der nationale Verwalter auf Antrag des Kontoinhabers die Unterlagen verwenden, die im Rahmen der vorherigen Ernennung für die Zwecke der in Absatz 4 genannten Prüfung eingereicht wurden.
Im Falle berechtigter Zweifel kann der nationale Verwalter bei einem anderen nationalen Verwalter beantragen, ihn bei der Prüfung gemäß Unterabsatz 1 zu unterstützen. Der Verwalter, an den ein solcher Antrag gerichtet ist, kann diesen ablehnen. Der angehende Kontoinhaber oder die angehende Prüfstelle kann den nationalen Verwalter ausdrücklich bitten, eine solche Unterstützung zu beantragen. Der nationale Verwalter informiert den angehenden Kontoinhaber oder die angehende Prüfstelle über diesen Antrag auf Unterstützung.
Ein nationaler Verwalter kann die Zulassung eines Bevollmächtigten ablehnen,
wenn die übermittelten Angaben und Unterlagen unvollständig, veraltet oder aus anderen Gründen unrichtig oder falsch sind;
wenn dem nationalen Verwalter durch eine Strafverfolgungsbehörde oder auf andere Weise Informationen zur Verfügung gestellt werden, nach denen gegen den angehenden Bevollmächtigten ermittelt wird oder in den vorangegangenen fünf Jahren wegen betrügerischer Praktiken, die Zertifikate betreffen, wegen Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder anderer schwerer Straftaten, bei denen das Konto möglicherweise eine instrumentelle Rolle spielt, ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist;
wenn dies im nationalen Recht begründet ist.
Artikel 22
Aktualisierung der Kontoangaben und der Angaben über Bevollmächtigte
Artikel 23
Liste der Vertrauenskonten
Artikel 24
Schließung von Konten
Vorbehaltlich des Artikels 29 wird ein Konto innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des diesbezüglichen Antrags des Inhabers des betreffenden Kontos, ausgenommen Konten gemäß den Artikeln 25 und 26, vom Verwalter geschlossen.
Artikel 24a
Schließung von Drittlandsregierungs-Löschungskonten
Ein Drittlandsregierungs-Löschungskonto wird innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Ablauf der Frist, die in der gemäß Artikel 25 Absatz 1b der Richtlinie 2003/87/EG getroffenen nicht bindenden Vereinbarung genannt ist, vom Zentralverwalter geschlossen.
Artikel 25
Schließung von Anlagenbetreiberkonten
►M3 Der nationale Verwalter kann ein Anlagenbetreiberkonto schließen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: ◄
die Anlage hat den Betrieb eingestellt oder die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen wurde entzogen;
das Jahr der letzten Emission ist im Unionsregister registriert;
geprüfte Emissionen wurden für alle Jahre registriert, in denen die ortsfeste Anlage im EU-EHS erfasst war;
der Anlagenbetreiber der betreffenden Anlage hat Zertifikate in einer Menge abgegeben, die den geprüften Emissionen der Anlage entspricht oder größer ist;
es ist keine Rückübertragung von zu viel zugeteilten Zertifikaten gemäß Artikel 48 Absatz 4 ausstehend.
Artikel 26
Schließung von Luftfahrzeugbetreiberkonten
Der nationale Verwalter kann ein Luftfahrzeugbetreiberkonto schließen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die in Absatz 1 genannte Mitteilung ist erfolgt;
das Jahr der letzten Emission ist im Unionsregister registriert;
geprüfte Emissionen wurden für alle Jahre registriert, in denen der Luftfahrzeugbetreiber im EU-EHS erfasst war;
der Luftfahrzeugbetreiber hat Zertifikate in einer Menge abgegeben, die den geprüften Emissionen der Anlage entspricht oder größer ist;
es ist keine Rückübertragung von zu viel zugeteilten Zertifikaten gemäß Artikel 50 Absatz 6 ausstehend.
Artikel 26a
Schließung von Seeschiffsbetreiberkonten
Der nationale Verwalter kann ein Seeschiffsbetreiberkonto schließen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die in Absatz 1 genannte Benachrichtigung ist erfolgt;
das Jahr der letzten Emission ist im Unionsregister registriert;
geprüfte Emissionen, für die Abgabeverpflichtungen gemäß den Artikeln 3gb und 12 der Richtlinie 2003/87/EG gelten, wurden für alle Jahre registriert, in denen das Schifffahrtsunternehmen im EU-EHS erfasst war;
das Schifffahrtsunternehmen hat Zertifikate in einer Menge abgegeben, die seinen geprüften Emissionen, für die Abgabeverpflichtungen gemäß den Artikeln 3gb und 12 der Richtlinie 2003/87/EG gelten, entspricht oder größer ist.
Artikel 26b
Schließung von Besitzkonten für beaufsichtigte Unternehmen
Der nationale Verwalter kann ein Besitzkonto für beaufsichtigte Unternehmen schließen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die in Absatz 1 genannte Benachrichtigung durch die zuständige Behörde ist eingegangen;
das Jahr der letzten Emission ist im Unionsregister registriert;
geprüfte Emissionen wurden für alle Jahre registriert, in denen das beaufsichtigte Unternehmen im EU-EHS erfasst war;
das beaufsichtigte Unternehmen hat Zertifikate in einer Menge abgegeben, die seinen geprüften Emissionen entspricht oder größer ist.
Artikel 27
Streichung von Prüfstellen
Die zuständige Behörde kann den nationalen Verwalter zudem anweisen, eine Prüfstelle aus dem Unionsregister zu streichen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Die Akkreditierung der Prüfstelle ist abgelaufen oder wurde entzogen;
die Prüfstelle hat ihre Prüfungstätigkeit eingestellt.
Artikel 27a
Schließung des ESR-Erfüllungskontos
Der Zentralverwalter schließt ein ESR-Erfüllungskonto nach vorheriger Benachrichtigung des Kontoinhabers frühestens einen Monat nach Bestimmung des Werts des Erfüllungsstatus für dieses Konto gemäß Artikel 59f.
Bei der Schließung des ESR-Erfüllungskontos trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister alle noch im ESR-Erfüllungskonto verbuchten AEAs auf das ESR-Löschungskonto überträgt.
Artikel 28
Schließung von Konten und Amtsenthebung von Bevollmächtigten auf Initiative des Verwalters
Im Fall von Betreiberkonten kann die zuständige Behörde oder die einschlägige Strafverfolgungsbehörde den nationalen Verwalter anweisen, die Konten, zu denen der Zugang gesperrt wurde, auf den Status „gesperrt“ zu schalten, bis die zuständige Behörde feststellt, dass die Lage, die zur Sperrung geführt hat, geklärt ist.
Artikel 29
Positiver Kontostand bei Kontoschließung
Weist ein Konto, das von einem Verwalter gemäß den Artikeln 24, 25, 26 und 28 geschlossen werden soll, in Bezug auf Zertifikate einen positiven Kontostand auf, so fordert der Verwalter den Kontoinhaber auf, ein anderes Konto anzugeben, auf das diese Zertifikate übertragen werden. Hat der Kontoinhaber dieser Aufforderung des Verwalters innerhalb von 40 Arbeitstagen nicht Folge geleistet, so kann der Verwalter die Zertifikate auf sein nationales Besitzkonto für Zertifikate übertragen oder den Kontostatus auf „Schließung bevorstehend“ schalten.
Artikel 30
Sperrung des Kontozugangs
Ein Verwalter kann den Zugang eines Bevollmächtigten zu Konten oder Prüfstellen im Register oder zu Vorgängen, die dem betreffenden Bevollmächtigten ansonsten zugänglich wären, sperren, wenn berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass der Bevollmächtigte
versucht hat, Zugang zu Konten bzw. Vorgängen zu erhalten, für die er nicht zugangsberechtigt ist;
wiederholt versucht hat, sich mit einem falschen Nutzernamen oder Passwort Zugang zu einem Konto bzw. einem Vorgang zu verschaffen; oder
versucht hat, die Sicherheit, die Zugänglichkeit, die Integrität oder die Vertraulichkeit des Unionsregisters ►M2 ————— ◄ oder der darin bearbeiteten oder gespeicherten Daten zu kompromittieren.
Ein Verwalter kann den Zugang von Bevollmächtigten zu einem bestimmten Konto oder zu einer Prüfstelle sperren, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Der Kontoinhaber ist verstorben oder hat keine Rechtspersönlichkeit mehr;
der Kontoinhaber hat keine Gebühren gezahlt;
der Kontoinhaber hat gegen die Bedingungen und Modalitäten der Kontoführung verstoßen;
der Kontoinhaber hat vom nationalen Verwalter oder vom Zentralverwalter vorgesehenen Änderungen der Bedingungen und Modalitäten der Kontoführung nicht zugestimmt;
der Kontoinhaber hat Änderungen der Kontoangaben nicht mitgeteilt bzw. hat im Zusammenhang mit der Änderung von Kontoangaben oder mit neuen Anforderungen im Hinblick auf Kontoangaben keine Belege beigebracht;
der Kontoinhaber hat gegen die Auflage des Mitgliedstaats verstoßen, wonach ein Bevollmächtigter einen ständigen Wohnsitz im Mitgliedstaat des nationalen Verwalters haben muss;
der Kontoinhaber hat gegen die Auflage des Mitgliedstaats verstoßen, wonach der Kontoinhaber einen ständigen Wohnsitz oder einen Geschäftssitz im Mitgliedstaat des Kontoverwalters haben muss.
Ein Verwalter kann den Zugang von Bevollmächtigten zu einem bestimmten Konto oder zu einer Prüfstelle in folgenden Fällen sperren:
Für die Dauer von höchstens vier Wochen, wenn er Grund zur Annahme hat, dass das Konto für Betrugszwecke, zur Geldwäsche, zur Terrorismusfinanzierung, zu Korruptionszwecken oder für andere schwere Straftaten verwendet wurde oder verwendet werden soll. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des Artikels 67 entsprechend. Die Frist kann im Auftrag der zentralen Meldestelle verlängert werden;
auf der Grundlage und nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften, mit denen ein berechtigtes Ziel verfolgt wird.
TITEL II
BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DAS UNIONSREGISTER DES EU-EMISSIONSHANDELSSYSTEMS
KAPITEL 1
Geprüfte Emissionen und Erfüllung
Artikel 31
Geprüfte Emissionen von Betreibern
Bei Schifffahrtsunternehmen genehmigt die Prüfstelle oder die zuständige Behörde die Jahresemissionen nach zufriedenstellender Prüfung der aggregierten Emissionsdaten eines Schifffahrtsunternehmens auf Unternehmensebene gemäß Artikel 3ge der genannten Richtlinie. Bei beaufsichtigten Unternehmen genehmigt die Prüfstelle oder die zuständige Behörde die Jahresemissionen nach zufriedenstellender Prüfung gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2003/87/EG.
Sind am 1. Mai eines Jahres für ein Schifffahrtsunternehmen geprüfte Emissionen aus dem Vorjahr im Unionsregister nicht erfasst oder haben sich die geprüften Emissionen als falsch erwiesen, so wird jeder ins Unionsregister eingegebene geschätzte Emissionsersatzwert nach den Kriterien der Artikel 3gd und 3ge der Richtlinie 2003/87/EG so genau wie möglich berechnet.
Sind am 1. Juni eines Jahres für ein beaufsichtigtes Unternehmen geprüfte Emissionen aus dem Vorjahr im Unionsregister nicht erfasst oder haben sich die geprüften Emissionen als falsch erwiesen, so wird jeder ins Unionsregister eingegebene geschätzte Emissionsersatzwert nach den Kriterien der Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2003/87/EG so genau wie möglich berechnet.
Artikel 32
Sperrung von Konten wegen Nichtmitteilung geprüfter Emissionen
Artikel 33
Berechnung des Werts des Erfüllungsstatus
Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister den Wert des Erfüllungsstatus vor der Schließung des Kontos ►M3 gemäß den Artikeln 25, 26, 26a und 26b ◄ berechnet.
Artikel 33a
Berechnung des Werts des Erfüllungsstatus für beaufsichtigte Unternehmen
KAPITEL 2
Transaktionen
Artikel 34
Für jeden Kontotyp werden nur die Transaktionen veranlasst, die in dieser Verordnung für diesen Kontotyp ausdrücklich vorgesehen sind.
Artikel 35
Ausführung von Übertragungen
Eine Übertragung auf die auf der Liste der Vertrauenskonten stehenden Konten, die zu einem beliebigen anderen Zeitpunkt für die Ausführung vorgeschlagen wird, wird am selben Arbeitstag um 10.00 Uhr MEZ ausgeführt, sofern der Vorschlag vor 10.00 Uhr MEZ erfolgte, oder am folgenden Arbeitstag um 10.00 Uhr MEZ, sofern sie nach 16.00 Uhr MEZ für die Ausführung vorgeschlagen wurde.
Artikel 36
Beschaffenheit von Zertifikaten und Endgültigkeit von Transaktionen
Vorbehaltlich des Artikels 58 und des Datenabgleichs gemäß Artikel 73 ist eine Transaktion, sobald sie gemäß Artikel 74 endgültig abgeschlossen ist, endgültig und unwiderruflich. Unbeschadet etwaiger anderer Regelungen oder Abhilfemaßnahmen nach nationalem Recht, die eine Verpflichtung oder eine Anweisung zur Ausführung einer neuen Transaktion im Unionsregister nach sich ziehen können, dürfen Rechtsvorschriften, Regeln oder Gepflogenheiten betreffend die Aufhebung von Verträgen oder Transaktionen nicht zur Folge haben, dass eine gemäß dieser Verordnung endgültige und unwiderrufliche Transaktion im Register rückabgewickelt wird.
Es bleibt einem Kontoinhaber oder einem Dritten unbenommen, etwaige gesetzlich vorgesehene Rechte oder Ansprüche aus der zugrunde liegenden Transaktion u. a. auf Wiedererlangung, Rückerstattung oder Schadensersatz im Zusammenhang mit einer im Unionsregister endgültig abgeschlossenen Transaktion, beispielsweise im Betrugsfall oder bei Fehlern, geltend zu machen, soweit dies nicht zur Folge hat, dass die Transaktion im Unionsregister rückgängig gemacht, widerrufen oder rückabgewickelt wird.
Artikel 37
Generierung von Zertifikaten
In folgenden Fällen werden generierte Zertifikate nicht mit einem Ländercode gekennzeichnet:
Für Jahre, in denen das Unionsrecht in diesem Mitgliedstaat nach dem 30. April des Folgejahres nach wie vor Anwendung findet bzw. wenn in ausreichendem Maße gewährleistet ist, dass die Abgabe von Zertifikaten auf rechtswirksame Weise erfolgt, bevor die Verträge in diesem Mitgliedstaat keine Anwendung mehr finden;
wenn Zertifikate für Jahre generiert wurden, in denen die Richtlinie 2003/87/EG für in diesen Jahren freigesetzte Emissionen aufgrund eines Abkommens eingehalten werden muss, in dem die Einzelheiten des Austritts eines Mitgliedstaats, der seine Absicht mitgeteilt hat, aus der Union auszutreten, festgelegt sind, und die Ratifizierungsurkunden der beiden Vertragsparteien des Austrittsabkommens hinterlegt wurden.
Artikel 38
Übertragung zu versteigernder allgemeiner Zertifikate für ortsfeste Anlagen und Seeverkehrsbetreiber
Artikel 39
Übertragung kostenlos zuzuteilender allgemeiner Zertifikate für ortsfeste Anlagen
Der Zentralverwalter überträgt rechtzeitig und in einer Menge, die der Summe der gemäß den nationalen Zuteilungstabellen aller Mitgliedstaaten kostenlos zuzuteilenden Zertifikate entspricht, allgemeine Zertifikate für ortsfeste Anlagen vom EU-Gesamtkonto auf das EU-Zuteilungskonto.
Artikel 40
Übertragung zu versteigernder Luftverkehrszertifikate
Artikel 41
Übertragung kostenlos zuzuteilender Luftverkehrszertifikate
▼M3 —————
Artikel 42a
Übertragung zu versteigernder Zertifikate beaufsichtigter Unternehmen
Artikel 43
Übertragung allgemeiner Zertifikate auf das EU-Gesamtkonto
Am Ende jedes Handelszeitraums überträgt der Zentralverwalter alle noch im EU-Zuteilungskonto verbuchten Zertifikate auf das EU-Gesamtkonto.
Artikel 44
Übertragung von Luftverkehrszertifikaten auf das EU-Gesamtkonto für Luftverkehrszertifikate
Am Ende jedes Handelszeitraums überträgt der Zentralverwalter alle noch im EU-Konto für die Sonderreserve verbuchten Zertifikate auf das EU-Gesamtkonto für Luftverkehrszertifikate.
Artikel 45
Löschung von Luftverkehrszertifikaten
Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass am Ende jedes Handelszeitraums alle noch im EU-Zuteilungskonto für Luftverkehrszertifikate verbuchten Zertifikate auf das EU-Löschungskonto übertragen werden.
Artikel 46
Erfassung der nationalen Zuteilungstabellen im Unionsregister
Artikel 47
Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen
Nach Eingang der Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 weist die Kommission den Zentralverwalter an, die Änderungen der nationalen Zuteilungstabelle im Unionsregister zu erfassen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Änderungen der nationalen Zuteilungstabelle mit Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG in Einklang stehen. Im gegenteiligen Fall lehnt sie die Änderungen innerhalb einer angemessenen Frist ab und teilt dies dem betreffenden Mitgliedstaat unter Angabe ihrer Gründe und der Kriterien, die für die Annahme der nächsten Mitteilung erfüllt sein müssen, unverzüglich mit.
Artikel 48
Kostenlose Zuteilung allgemeiner Zertifikate
Artikel 49
Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen für Luftverkehrszertifikate
Artikel 50
Kostenlose Zuteilung von Zertifikaten an Luftfahrzeugbetreiber
Artikel 51
Rückübertragung von Zertifikaten von Luftfahrzeugbetreibern
Wird gemäß Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG eine Änderung der nationalen Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate vorgenommen, nachdem im Einklang mit Artikel 50 dieser Verordnung für ein gegebenes Jahr Zertifikate auf Luftfahrzeugbetreiberkonten übertragen wurden, so führt der Zentralverwalter jede Rückübertragung aus, die aufgrund etwaiger gemäß Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG erlassener Maßnahmen erforderlich ist.
Artikel 52
Erfassung von Auktionstabellen im ►M2 Unionsregister ◄
Das in Unterabsatz 1 genannte Clearing- oder Abrechnungssystem übermittelt für jedes Kalenderjahr eine einzige Auktionstabelle für die Versteigerung von allgemeinen Zertifikaten und — für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 — die Versteigerung von Luftverkehrszertifikaten und trägt dafür Sorge, dass die Auktionstabelle die Angaben gemäß Anhang XII enthält.
Unbeschadet des Artikels 53 Absatz 3 gilt als Zeitpunkt der Übermittlung jeder derartigen Auktionstabelle oder überarbeiteten Auktionstabelle an die Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 98/26/EG der Zeitpunkt des Einbringens eines Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrags in ein System im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie.
Artikel 53
Änderungen der Auktionstabellen
Artikel 54
Versteigerung von Zertifikaten
Die Kommission weist den Zentralverwalter rechtzeitig an, auf Antrag des versteigernden Mitgliedstaats und in Bezug auf den Innovationsfonds, den Modernisierungsfonds, die Aufbau- und Resilienzfazilität oder den Klima-Sozialfonds, die durch den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 bestellten jeweiligen Auktionator vertreten werden, Folgendes auf das relevante Sicherheitenkonto für die Lieferung versteigerter Zertifikate gemäß der einschlägigen Auktionstabelle zu übertragen:
allgemeine Zertifikate vom EU-Auktionskonto,
bis zum 31. Dezember 2024 Luftverkehrszertifikate vom EU-Auktionskonto für Luftverkehrszertifikate,
ab dem 1. Januar 2025 allgemeine Zertifikate für den Luftverkehr vom EU-Auktionskonto für Luftverkehrszertifikate,
ab dem 1. Januar 2027 Zertifikate beaufsichtigter Unternehmen vom EU-Auktionskonto für beaufsichtigte Unternehmen.
Artikel 55
Übertragungen von Zertifikaten
Artikel 56
Abgabe von Zertifikaten
►M3 Betreiber geben Zertifikate ab, indem sie dem Unionsregister vorschlagen, ◄
eine bestimmte Anzahl Zertifikate von dem betreffenden Betreiberkonto auf das EU-Löschungskonto zu übertragen;
die Anzahl und den Typ der übertragenen Zertifikate als für die im laufenden Verpflichtungszeitraum entstandenen Emissionen des Betreibers abgegeben zu erfassen.
Artikel 57
Löschung von Zertifikaten
Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines Kontoinhabers gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG in den Konten des Kontoinhabers verbuchte Zertifikate löscht, indem
eine bestimmte Anzahl Zertifikate von dem betreffenden Konto auf das EU-Löschungskonto übertragen wird;
die Zahl der übertragenen Zertifikate für das laufende Jahr als gelöscht eingetragen wird.
Artikel 58
Rückgängigmachung endgültig abgeschlossener Vorgänge, die irrtümlicherweise veranlasst wurden
Kontoinhaber können die Rückgängigmachung folgender Transaktionen vorschlagen:
Abgabe von Zertifikaten;
Löschung von Zertifikaten.
Nationale Verwalter können die Rückgängigmachung folgender Transaktionen vorschlagen:
Zuteilung allgemeiner Zertifikate;
Zuteilung von Luftverkehrszertifikaten.
Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister den Vorschlag für die Rückgängigmachung gemäß Absatz 1 akzeptiert, die Einheiten, die rückübertragen werden sollen, blockiert und den Vorschlag an den Zentralverwalter weiterleitet, sofern die folgenden Bedingungen insgesamt erfüllt sind:
Der Abschluss der rückgängig zu machenden Transaktion zur Abgabe oder Löschung von Zertifikaten liegt nicht mehr als 30 Arbeitstage vor dem Vorschlag des Kontoverwalters gemäß Absatz 3;
die Rückgängigmachung der Abgabetransaktion hätte für keinen Betreiber die Verletzung seiner Erfüllungspflicht zur Folge.
Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister den Vorschlag für die Rückgängigmachung gemäß Absatz 4 akzeptiert, die Einheiten, die rückübertragen werden sollen, blockiert und den Vorschlag an den Zentralverwalter weiterleitet, sofern die folgenden Bedingungen insgesamt erfüllt sind:
auf dem Zielkonto der rückgängig zu machenden Transaktion sind Menge und Typ der Einheiten, die von der Transaktion betroffen waren, noch verbucht;
die rückgängig zu machende Zuteilung von allgemeinen Zertifikaten erfolgte nach dem Datum des Widerrufs der Emissionsgenehmigung der Anlage oder nach vollständiger bzw. teilweiser Einstellung des Betriebs der Anlage.
KAPITEL 3
Verknüpfungen mit anderen Handelssystemen für Treibhausgasemissionen
Artikel 59
Umsetzung von Verknüpfungsabkommen und -vereinbarungen
Der Zentralverwalter kann zu gegebener Zeit Konten einrichten, Vorgänge festlegen sowie Transaktionen und andere Operationen durchführen, um gemäß den Artikeln 25 und 25a der Richtlinie 2003/87/EG getroffene Vereinbarungen umzusetzen.
Artikel 59-a
Genehmigte Transaktionen für Drittlandsregierungs-Löschungskonten
Auf Drittlandsregierungs-Löschungskonten verbuchte Zertifikate werden gelöscht. Von Drittlandsregierungs-Löschungskonten dürfen keine Zertifikate übertragen werden. Es sind keine anderen Transaktionen von diesen Konten aus möglich.
TITEL IIA
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR VERBUCHUNGSTRANSAKTIONEN GEMÄẞ DEN VERORDNUNGEN (EU) 2018/842 UND (EU) 2018/841
KAPITEL 1
Transaktionen gemäß der Verordnung (EU) 2018/842
Artikel 59a
Generierung von AEAs
Zu Beginn des Erfüllungszeitraums generiert der Zentralverwalter
im EU-ESR-Gesamtkonto für AEAs eine Menge AEAs, die der Summe der gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 und gemäß den Beschlüssen nach Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten jährlichen Emissionszuweisungen an alle Mitgliedstaaten für alle Jahre des Erfüllungszeitraums entspricht;
im EU-Anhang II-Gesamtkonto für AEAs eine Menge AEAs, die der Summe der gemäß den Beschlüssen nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2018/842 auf Basis der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 3 mitgeteilten Prozentsätze festgelegten jährlichen Emissionszuweisungen aller in Betracht kommenden Mitgliedstaaten für alle Jahre des Erfüllungszeitraums entspricht.
Artikel 59b
Einheiten der jährlichen Emissionszuweisung
AEAs sind nur für die Zwecke der Einhaltung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Begrenzung ihrer Treibhausgasemissionen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/842 und ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/841 gültig. Sie können nur übertragen werden, wenn die in Artikel 5 Absätze 1 bis 5, Artikel 6, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/842 sowie Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/841 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Artikel 59c
Übertragung von AEAs auf die einzelnen ESR-Erfüllungskonten
Artikel 59d
Erfassung der relevanten Treibhausgasemissionsdaten
Artikel 59e
Berechnung des Kontostands des ESR-Erfüllungskontos
Artikel 59f
Bestimmung des Werts des Erfüllungsstatus
Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister den Wert des Erfüllungsstatus für jedes ESR-Erfüllungskonto erfasst.
Artikel 59g
Anwendung von Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2018/842
Artikel 59h
Inanspruchnahme der Flexibilitätsregelung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/842
Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines Mitgliedstaats AEAs vom EU-Anhang II-Gesamtkonto für AEAs auf das ESR-Erfüllungskonto dieses Mitgliedstaats für ein gegebenes Jahr des Erfüllungszeitraums überträgt. Eine solche Übertragung wird nicht vorgenommen, wenn
der Antrag des Mitgliedstaats vor der Berechnung des Kontostands des ESR-Erfüllungskontos oder nach der Bestimmung des Werts des Erfüllungsstatus für das betreffende Jahr eingereicht wird oder
der Mitgliedstaat, der den Antrag gestellt hat, nicht in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/842 aufgeführt ist oder
die beantragte Menge — unter Berücksichtigung einer etwaigen Abwärtskorrektur der Menge gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung — größer ist als der Gesamtrestbestand der nach Anhang II der Verordnung (EU) 2018/842 für den betreffenden Mitgliedstaat verfügbaren und gemäß den Beschlüssen nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten Menge oder
die beantragte Menge größer ist als die Menge der überschüssigen Emissionen für das betreffende Jahr, bei deren Berechnung die Menge AEAs berücksichtigt wird, die gemäß Artikel 59x Absatz 3 oder Artikel 59za Absatz 2 vom ESR-Erfüllungskonto des betreffenden Mitgliedstaats für ein bestimmtes Jahr auf sein LULUCF-Erfüllungskonto übertragen wurde.
Artikel 59i
Vorwegnahme von AEAs (Borrowing)
Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines Mitgliedstaats auf das ESR-Erfüllungskonto dieses Mitgliedstaats für ein gegebenes Jahr des Erfüllungszeitraums AEAs aus seinem ESR-Erfüllungskonto für das Folgejahr des Erfüllungszeitraums überträgt. Eine solche Übertragung wird nicht vorgenommen, wenn
der Antrag des Mitgliedstaats vor der Berechnung des Kontostands des ESR-Erfüllungskontos oder nach der Bestimmung des Werts des Erfüllungsstatus für das betreffende Jahr eingereicht wird oder
die beantragte Menge — im Falle der Jahre 2021 bis 2025 — mehr als 10 Prozent bzw. — im Falle der Jahre 2026 bis 2029 — mehr als 5 Prozent der gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten jährlichen Emissionszuweisung des folgenden Jahres beträgt.
Artikel 59j
Übertrag von AEAs auf nachfolgende Zeiträume (Banking)
Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines Mitgliedstaats AEAs vom ESR-Erfüllungskonto dieses Mitgliedstaats für ein gegebenes Jahr des Erfüllungszeitraums auf dessen ESR-Erfüllungskonto für ein beliebiges Folgejahr innerhalb des Erfüllungszeitraums überträgt. Eine solche Übertragung wird nicht vorgenommen, wenn
der Antrag des Mitgliedstaats vor der Berechnung des Kontostands des ESR-Erfüllungskontos für das betreffende Jahr eingereicht wird oder
für das Jahr 2021 die beantragte Menge größer ist als der gemäß Artikel 59e berechnete positive Kontostand oder
für die Jahre 2022 bis 2029 die beantragte Menge größer ist als der gemäß Artikel 59e berechnete positive Kontostand oder mehr beträgt als 30 % der gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten und bis zu dem betreffenden Jahr kumulierten jährlichen Emissionszuweisungen des betreffenden Mitgliedstaats oder
der Status des die Übertragung veranlassenden ESR-Erfüllungskontos die Übertragung nicht zulässt.
Artikel 59k
Nutzung von Einheiten für die flächengestützte Emissionsminderung
Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines Mitgliedstaats Einheiten für die flächengestützte Emissionsminderung (im Folgenden „LMUs“) aus dem LULUCF-Erfüllungskonto des Mitgliedstaats auf das ESR-Erfüllungskonto des Mitgliedstaats überträgt. Eine solche Übertragung wird nicht vorgenommen, wenn
die beantragte Menge größer ist als die verfügbare Menge LMUs, die gemäß Artikel 59x in das ESR-Erfüllungskonto übertragen werden kann, oder als die Restmenge oder
die beantragte Menge größer ist als die gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2018/842 verfügbare Menge oder als die Restmenge oder
die beantragte Menge größer ist als die Menge der Emissionen für das betreffende Jahr abzüglich der gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 und gemäß den Beschlüssen nach Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 10 der Verordnung für das betreffende Jahr festgelegten Menge AEAs und abzüglich der Summe aller AEAs, die gemäß Artikel 59j der vorliegenden Verordnung in den Vorjahren auf das laufende oder eines der folgenden Jahre übertragen wurden, oder
der Mitgliedstaat es unterlassen hat, gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 mitzuteilen, dass er beabsichtigt, die Flexibilitätsregelung des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2018/842 in Anspruch zu nehmen, oder
der Mitgliedstaat der Verordnung (EU) 2018/841 nicht nachgekommen ist oder
die Übertragung vor der Berechnung des Kontostands des LULUCF-Erfüllungskontos des Mitgliedstaats oder nach der Bestimmung des Werts des Erfüllungsstatus für den betreffenden Erfüllungszeitraum gemäß den Artikeln 59u und 59za veranlasst wird oder
die Übertragung vor der Berechnung des Kontostands des ESR-Erfüllungskontos des Mitgliedstaats oder nach der Bestimmung des Werts des Erfüllungsstatus für das betreffende Jahr veranlasst wird.
Artikel 59l
Ex-ante-Übertragungen einer jährlichen Emissionszuweisung eines Mitgliedstaats
Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines Mitgliedstaats AEAs von ESR-Erfüllungskonto dieses Mitgliedstaats für ein gegebenes Jahr auf das ESR-Erfüllungskonto eines anderen Mitgliedstaats überträgt. Eine solche Übertragung wird nicht vorgenommen, wenn
im Falle der Jahre 2021 bis 2025 die beantragte Menge mehr als 5 % der gemäß Artikel 4 Absatz 3 der und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten jährlichen Emissionszuweisung des die Übertragung veranlassenden Mitgliedstaats für das betreffende Jahr beträgt oder größer ist als die verfügbare Restmenge oder
im Falle der Jahre 2026 bis 2030 die beantragte Menge mehr als 10 % der gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten jährlichen Emissionszuweisung des die Übertragung veranlassenden Mitgliedstaats für das betreffende Jahr beträgt oder größer ist als die verfügbare Restmenge oder
der Mitgliedstaat die Übertragung auf ein ESR-Erfüllungskonto für ein vor dem betreffenden Jahr liegendes Jahr beantragt oder
der Status des die Übertragung veranlassenden ESR-Erfüllungskontos die Übertragung nicht zulässt.
Artikel 59m
Übertragungen nach der Berechnung des Kontostands des ESR-Erfüllungskontos
Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines Mitgliedstaats AEAs von ESR-Erfüllungskonto dieses Mitgliedstaats für ein gegebenes Jahr auf das ESR-Erfüllungskonto eines anderen Mitgliedstaats überträgt. Eine solche Übertragung wird nicht vorgenommen, wenn
der Antrag des Mitgliedstaats vor der Berechnung des Kontostands gemäß Artikel 59e eingereicht wird oder
die beantragte Menge größer ist als der gemäß Artikel 59e berechnete positive Kontostand oder als die Restmenge oder
der Status des die Übertragung veranlassenden ESR-Erfüllungskontos die Übertragung nicht zulässt.
Artikel 59n
Sicherheitsreserve
Nach Erfassung der relevanten Treibhausgasemissionsdaten für das Jahr 2030 gemäß Artikel 59d generiert der Zentralverwalter im EU-ESR-Sicherheitsreservekonto eine Menge zusätzlicher AEAs, die der Differenz zwischen 70 % der nach der Methode in dem Beschluss nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/842 bestimmten Summe der überprüften Emissionen aller Mitgliedstaaten für das Jahr 2005 und der Summe der relevanten überprüften Treibhausemissionsdaten für alle Mitgliedstaaten für das Jahr 2030 entspricht. Diese Menge beträgt zwischen 0 und 105 Mio. AEAs.
Artikel 59o
Erste Verteilung der Sicherheitsreserve
Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines Mitgliedstaats AEAs vom EU-ESR-Sicherheitsreservekonto auf das ESR-Erfüllungskonto des Mitgliedstaats — je nach Antrag des Mitgliedstaats — für eines der Jahre von 2026 bis 2030 überträgt. Solche Übertragungen werden nicht vorgenommen, wenn
der Antrag sich auf ein ESR-Erfüllungskonto für ein anderes Jahr als die Jahre 2026 bis 2030 bezieht oder
der Antrag des Mitgliedstaats vor der Berechnung des Kontostands für das Jahr 2030 eingereicht wird oder
der Antrag des Mitgliedstaats weniger als sechs Wochen vor der Bestimmung des Werts des Erfüllungsstatus des ESR-Erfüllungskontos für das Jahr 2026 eingereicht wird oder
der Antrag von einem Mitgliedstaat gestellt wird, der nicht in dem Beschluss nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/842 aufgeführt ist, oder
die beantragte Menge mehr als 20 % der gesamten gemäß dem Beschluss nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/842 bestimmten Übererfüllung des Mitgliedstaats im Zeitraum 2013 bis 2020 beträgt oder größer ist als die gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels gekürzte Menge oder die verfügbare Restmenge oder
die gemäß den Artikeln 59l und 59m an andere Mitgliedstaaten verkaufte Menge AEAs größer ist als die Menge AEAs, die gemäß den Artikeln 59l und 59m von anderen Mitgliedstaaten erworben wurde, oder
die beantragte Menge größer ist als der Emissionsüberschuss des betreffenden Jahres, wenn Folgendes berücksichtigt wird:
die gemäß den Beschlüssen nach Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegte Menge AEAs für das betreffende Jahr;
die gemäß den Artikeln 59l und 59m vom ESR-Erfüllungskonto für das betreffende Jahr erworbene oder verkaufte Menge AEAs;
die Menge AEAs, die insgesamt gemäß Artikel 59j aus den Vorjahren auf das laufende Jahr oder auf nachfolgende Jahre übertragen wurde;
die Gesamtmenge AEAs, die gemäß Artikel 59i für das Jahr vorweggenommen werden darf;
die Menge LMUs, die gemäß Artikel 59x in ESR-Erfüllungskonten übertragen werden kann, oder die verfügbare Restmenge gemäß Artikel 59m.
Artikel 59p
Zweite Verteilung der Sicherheitsreserve
Ist die Gesamtmenge gemäß Artikel 59o Absatz 2 kleiner als die Gesamtmenge AEAs im EU-ESR-Sicherheitsreservekonto, so trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister zusätzlichen Anträgen von Mitgliedstaaten stattgibt, sofern
der Antrag des Mitgliedstaats frühestens sechs, aber nicht später als drei Wochen vor der Bestimmung des Werts des Erfüllungsstatus für das Jahr 2026 eingereicht wird;
der Antrag von einem Mitgliedstaat gestellt wird, der in dem Beschluss nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/842 aufgeführt ist;
die gemäß den Artikeln 59l und 59m an andere Mitgliedstaaten verkaufte Menge AEAs nicht größer ist als die Menge AEAs, die gemäß den Artikeln 59l und 59m von anderen Mitgliedstaaten erworben wurde;
die übertragene Menge — unter Berücksichtigung aller in Artikel 59o Absatz 1 Buchstabe g aufgeführten Mengen — weder die Menge des Emissionsüberschusses für das betreffende Jahr noch die gemäß Artikel 59o erhaltene Menge AEAs übersteigt.
Artikel 59q
Anpassungen
Artikel 59r
Übertragung von zuvor auf einen anderen Zeitraum übertragenen AEAs
Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines Mitgliedstaats auf das ESR-Erfüllungskonto des Mitgliedstaats für ein bestimmtes Jahr des Erfüllungszeitraums AEAs vom ESR-Erfüllungskonto dieses Mitgliedstaats für ein beliebiges Folgejahr des Erfüllungszeitraums überträgt. Eine solche Übertragung wird nicht vorgenommen, wenn
die beantragte Menge größer ist als die Menge gemäß Artikel 59j auf einen anderen Zeitraum übertragener AEAs im ESR-Erfüllungskonto, aus dem die Übertragung erfolgen soll, oder
der Antrag des Mitgliedstaats vor der Berechnung des Kontostands oder vor der Bestimmung des Werts des Erfüllungsstatus des ESR-Erfüllungskontos, aus dem die Übertragung erfolgen soll, eingereicht wird.
Artikel 59s
Ausführung und Rückgängigmachung von Übertragungen
TITEL III
GEMEINSAME TECHNISCHE BESTIMMUNGEN
KAPITEL 1
Technische Anforderungen an das Unionsregister
Artikel 60
Zugänglichkeit und Zuverlässigkeit des Unionsregisters ►M2 ————— ◄
Der Zentralverwalter trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass
das Unionsregister Kontobevollmächtigten und nationalen Verwaltern täglich rund um die Uhr zugänglich ist;
die Kommunikationsverbindungen gemäß Artikel 6 ►M2 ————— ◄ täglich rund um die Uhr bestehen;
die für den Fall eines Ausfalls der Primärhard- und -software erforderliche Sicherungshard- und -software zur Verfügung steht;
das Unionsregister auf Anträge von Kontobevollmächtigten unverzüglich antwortet.
Artikel 61
Helpdesks
Artikel 62
Authentifizierung des Unionsregisters
Die Identität des Unionsregisters wird ►M2 ————— ◄ unter Berücksichtigung der Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 authentifiziert.
Artikel 63
Zugang zu Konten im Unionsregister
Artikel 64
Authentifizierung und Autorisierung im Unionsregister
Artikel 65
Sperrung des Zugangs aufgrund eines Verstoßes gegen die Sicherheitsvorschriften oder aufgrund eines Sicherheitsrisikos
Der Zentralverwalter unterrichtet unverzüglich alle nationalen Verwalter über die Sperrung, ihre Gründe und die voraussichtliche Dauer.
Artikel 66
Sperre des Zugangs zu Zertifikaten bei Verdacht auf betrügerische Transaktionen
Ein nationaler Verwalter oder ein im Auftrag der zuständigen Behörde oder der nach nationalem Recht relevanten Behörde handelnder nationaler Verwalter kann den Zugang zu Zertifikaten in dem von ihm verwalteten Bereich des Unionsregisters in den folgenden Fällen sperren:
für die Dauer von maximal vier Wochen, wenn er vermutet, dass die Zertifikate für eine betrügerische Transaktion, zur Geldwäsche, zur Terrorismusfinanzierung, zu Korruptionszwecken oder für eine andere schwere Straftat verwendet wurden;
wenn die Sperrung auf der Grundlage und nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften erfolgt, mit denen ein berechtigtes Ziel verfolgt wird.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a sind die Bestimmungen von Artikel 67 entsprechend anzuwenden. Die Frist kann im Auftrag der Zentralstelle für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen (im Folgenden „zentrale Meldestelle“) verlängert werden.
Artikel 67
Zusammenarbeit mit den relevanten zuständigen Behörden und Benachrichtigung im Falle von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder schweren Straftaten
Der nationale Verwalter sowie die ihm unterstehenden Geschäftsführer und Mitarbeiter arbeiten uneingeschränkt mit der zentralen Meldestelle gemäß Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2015/849 zusammen, indem sie umgehend
und auf eigene Initiative die zentrale Meldestelle informieren, wenn sie wissen, vermuten oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder schwere Straftaten erfolgten oder versucht wurden;
der zentralen Meldestelle auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte in Einklang mit den Verfahren erteilen, die in den geltenden Rechtsvorschriften festgelegt sind.
Artikel 68
Aussetzung von Vorgängen
Außer in den Fällen, in denen eine Versteigerung gemäß Artikel 7 Absatz 5 oder 6 oder Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 annulliert wurde, setzt der Zentralverwalter die Übertragung von in der jeweiligen Auktionstabelle im Unionsregister angegebenen Zertifikaten in den folgenden Fällen aus:
wenn die betreffende Auktionsplattform nicht in der Lage ist, die Versteigerungen gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 durchzuführen;
wenn die erforderlichen Versteigerungserlöse gemäß Artikel 10a Absatz 9, Artikel 10e und Artikel 30d Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG erreicht wurden.
In den in Unterabsatz 1 genannten Fällen übermittelt das Clearing-System der Auktionsplattform die überarbeitete Auktionstabelle mit äußerster Dringlichkeit dem Zentralverwalter, der sie im Unionsregister erfasst.
Artikel 69
Aussetzung von Verknüpfungsabkommen
Bei Aussetzung oder Kündigung eines Abkommens gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG trifft der Zentralverwalter die geeigneten Maßnahmen im Einklang mit dem Abkommen.
Artikel 70
Automatisierte Prüfung von Vorgängen
Artikel 71
Feststellung von Anomalien
Bei Vorgängen, die über die direkte Kommunikationsverbindung gemäß Artikel 6 Absatz 2 abgeschlossen werden, trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister jeden Vorgang abbricht, bei dem im Rahmen der automatisierten Prüfungen gemäß Artikel 72 Absatz 2 Anomalien festgestellt werden, und benachrichtigt den Verwalter der von der abgebrochenen Transaktion betroffenen Konten entsprechend. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister die betroffenen Kontoinhaber umgehend durch Rücksendung eines automatisierten Antwort-Prüfcodes benachrichtigt, dass der Vorgang abgebrochen wurde.
Artikel 72
Feststellung von Anomalien im Unionsregister
Artikel 73
Datenabgleich — Feststellung von Abweichungen durch das Unionsregister
Artikel 74
Endgültiger Abschluss von Vorgängen
Artikel 75
Datenaustausch- und technische Spezifikationen
Artikel 76
Änderungs- und Freigabemanagement
Ist eine neue Version bzw. Freigabe der Unionsregister-Software erforderlich, so trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass die in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 vorgesehenen Prüfverfahren abgeschlossen sind, bevor eine Kommunikationsverbindung zwischen der neuen Software-Version bzw. der freigegebenen Software-Version ►M2 ————— ◄ hergestellt und aktiviert wird.
KAPITEL 2
Aufzeichnungen, Berichterstattung, Vertraulichkeit und Gebühren
Artikel 77
Verarbeitung von Informationen und personenbezogenen Daten
Artikel 78
Aufzeichnungen
Artikel 79
Berichterstattung und Verfügbarkeit von Informationen
Artikel 80
Vertraulichkeit
Unterabsatz 1 gilt auch für alle Angaben, die im Rahmen dieser Verordnung erhoben und vom Zentralverwalter oder vom nationalen Verwalter gespeichert werden.
Der Zentralverwalter oder der nationale Verwalter können den folgenden Rechtsträgern im Unionsregister ►M2 ————— ◄ gespeicherte oder gemäß dieser Verordnung erhobene Daten zur Verfügung stellen:
der Polizei oder sonstigen Strafverfolgungs- oder Justizbehörden und Steuerbehörden eines Mitgliedstaats sowie der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA),
dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung der Europäischen Kommission,
dem Europäischen Rechnungshof,
Eurojust,
den in Artikel 48 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten zuständigen Behörden,
den in Artikel 67 der Richtlinie (EU) 2014/65 genannten zuständigen Behörden,
den in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten zuständigen Behörden,
der durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 ) errichteten Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde,
der mit der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 11 ) gegründeten Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden,
den zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden,
den nationalen Verwaltern der Mitgliedstaaten und den zuständigen Behörden gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2003/87/EG,
den in Artikel 6 der Richtlinie 98/26/EG genannten zuständigen Behörden,
dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und den zuständigen nationalen Datenschutzbehörden.
Unbeschadet der Anforderungen des nationalen Straf- oder Steuerrechts dürfen der Zentralverwalter, die nationalen Verwalter oder andere Behörden, Stellen, natürliche oder juristische Personen vertrauliche Informationen, die sie aufgrund dieser Verordnung erhalten, nur zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Ausübung ihrer Funktionen verwenden, und zwar im Fall des Zentralverwalters und der nationalen Verwalter im Rahmen dieser Verordnung und im Fall anderer Behörden, Stellen oder natürlicher oder juristischer Personen für die Zwecke, für die ihnen die entsprechenden Informationen zur Verfügung gestellt wurden, und/oder in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die in besonderem Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Funktionen stehen.
Vertrauliche Informationen, die gemäß dieser Verordnung empfangen, ausgetauscht oder übermittelt werden, unterliegen den Vorschriften dieses Artikels. Dieser Artikel hindert den Zentralverwalter und die nationalen Verwalter jedoch nicht daran, vertrauliche Informationen im Einklang mit dieser Verordnung auszutauschen oder zu übermitteln.
Dieser Artikel hindert den Zentralverwalter und die nationalen Verwalter nicht daran, im Einklang mit nationalem Recht vertrauliche Informationen auszutauschen oder zu übermitteln, die sie nicht vom Zentralverwalter oder vom nationalen Verwalter eines anderen Mitgliedstaats erhalten haben.
Die nationalen Verwalter unterrichten die betreffenden Personen über die Tatsache, dass ihre Identität an andere nationale Verwalter weitergegeben wurde, und über die Dauer der gemeinsamen Datennutzung.
Die betreffenden Personen können bei der zuständigen Behörde oder der nach nationalem Recht relevanten Behörde innerhalb von 30 Kalendertagen Einwände gegen die gemeinsame Datennutzung erheben. Die zuständige Behörde oder die relevante Behörde weist den nationalen Verwalter in einer mit Gründen versehenen Entscheidung, die den Anforderungen der nationalen Rechtsvorschriften unterliegt, an, die gemeinsame Datennutzung einzustellen oder sie aufrechtzuerhalten.
Die betreffenden Personen können verlangen, dass der nationale Verwalter, der die Daten gemäß Unterabsatz 1 weitergibt, ihnen die sie betreffenden gemeinsam genutzten personenbezogenen Daten vorlegt. Die nationalen Verwalter kommen diesen Ersuchen innerhalb von 20 Arbeitstagen nach ihrem Eingang nach.
Artikel 81
Gebühren
Artikel 82
Funktionsstörung
Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass Funktionsstörungen des Unionsregisters auf ein Mindestmaß begrenzt sind; er trifft hierzu alle erforderlichen Vorkehrungen, die die Zugänglichkeit und Sicherheit des Unionsregisters ►M2 ————— ◄ im Sinne des Beschlusses (EU, Euratom) 2017/46 gewährleisten, und führt robuste Systeme und Verfahren für einen umfassenden Datenschutz ein.
TITEL IV
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 83
Durchführung
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um diese Verordnung durchzuführen und insbesondere sicherzustellen, dass die nationalen Verwalter ihren Verpflichtungen zur Prüfung und Überprüfung der gemäß Artikel 19 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 4 und Artikel 22 Absatz 4 übermittelten Angaben nachkommen.
Artikel 84
Weitere Nutzung von Konten
Artikel 85
Verwendungsbeschränkungen
Artikel 86
Bereitstellung neuer Kontoangaben
Die gemäß dieser Verordnung erforderlichen Kontoangaben, die nach der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 nicht erforderlich waren, werden den nationalen Verwaltern spätestens bei der nächsten Überprüfung gemäß Artikel 22 Absatz 4 vorgelegt.
Artikel 87
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 389/2013
Die Verordnung (EU) Nr. 389/2013 wird wie folgt geändert:
In Artikel 7 wird folgender Absatz 4 angefügt:
In Artikel 56 werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:
In Artikel 67 wird folgender Absatz 5 angefügt:
Artikel 71 erhält folgende Fassung:
„Artikel 71
Umsetzung von Verknüpfungsabkommen und -vereinbarungen
Der Zentralverwalter kann zu gegebener Zeit Konten einrichten, Vorgänge festlegen sowie Transaktionen und andere Operationen durchführen, um gemäß den Artikeln 25 und 25a der Richtlinie 2003/87/EG getroffene Vereinbarungen umzusetzen.“
Es wird folgender Artikel 99a eingefügt:
„Artikel 99a
Aussetzung von Verknüpfungsabkommen
Bei Aussetzung oder Kündigung eines Abkommens gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG trifft der Zentralverwalter die Maßnahmen im Einklang mit dem Abkommen.“
In Artikel 105 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Artikel 108 erhält folgende Fassung:
„Artikel 108
Aufzeichnungen
In Anhang XIV wird folgende Nummer 4a eingefügt:
„4a. Am 1. Mai jeden Jahres werden die folgenden vom EUTL bis zum 30. April aufgezeichneten Angaben über Abkommen, die gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG in Kraft sind, veröffentlicht:
das Guthaben an im verknüpften Emissionshandelssystem vergebenen Zertifikaten auf allen Konten im Unionsregister;
die Anzahl der im verknüpften Emissionshandelssystem vergebenen Zertifikate, die zu Erfüllungszwecken im EU-EHS verwendet werden;
die Summe der im verknüpften Emissionshandelssystem vergebenen Zertifikate, die im vorangegangenen Kalenderjahr auf Konten im Unionsregister übertragen wurden;
die Summe der Zertifikate, die im vorangegangenen Kalenderjahr auf Konten im verknüpften Emissionshandelssystem übertragen wurden.“
Artikel 88
Aufhebung
Die Verordnung (EU) Nr. 389/2013 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.
Die Verordnung (EU) Nr. 389/2013 gilt jedoch weiterhin bis zum 1. Januar 2026 für alle Maßnahmen, die für den Handelszeitraum 2013–2020, den zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls und den Erfüllungszeitraum gemäß Artikel 3 Nummer 30 der genannten Verordnung vorgeschrieben sind.
Artikel 89
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2021 mit Ausnahme von Artikel 87, der ab dem Tag des Inkrafttretens gilt.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Tabelle I-I:
Kontotypen und je Kontotyp zulässige Einheitentypen
Name des Kontotyps |
Kontoinhaber |
Kontoverwalter |
Anzahl Konten dieses Typs |
Zertifikate |
Einheiten aus gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG verknüpften EHS |
Zertifikate gemäß Kapitel Iva der Richtlinie 2003/87/EG |
|
Allgemeine Zertifikate |
Luftverkehrszertifikate |
||||||
I. EHS-Verwaltungskonten im Unionsregister |
|||||||
EU-Gesamtkonto |
EU |
Zentralverwalter |
1 |
Ja |
Nein |
Nein |
Nein |
EU-Gesamtkonto für Luftverkehrszertifikate |
EU |
Zentralverwalter |
1 |
Ja |
Ja |
Nein |
Nein |
EU-Gesamtkonto für beaufsichtigte Unternehmen |
EU |
Zentralverwalter |
1 |
Nein |
Nein |
Nein |
Ja |
EU-Auktionskonto |
EU |
Zentralverwalter |
1 |
Ja |
Nein |
Nein |
Nein |
EU-Auktionskonto für beaufsichtigte Unternehmen |
EU |
Zentralverwalter |
1 |
Nein |
Nein |
Nein |
Ja |
Drittlandsregierungs-Löschungskonto |
Drittlandsregierung |
Zentralverwalter |
1 Konto für jede an einer nicht bindenden Vereinbarung mit der EU beteiligte Drittlandsregierung |
Ja |
Ja |
Nein |
Nein |
Löschungskonto für steuerbedingte Ausnahmen |
Mitgliedstaat |
Zentralverwalter |
1 Konto für jeden Mitgliedstaat, der die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 30e Absatz 3 der EHS-Richtlinie in Anspruch nimmt |
Nein |
Nein |
Nein |
Ja |
EU-Zuteilungskonto |
EU |
Zentralverwalter |
1 |
Ja |
Nein |
Nein |
Nein |
EU-Auktionskonto für Luftverkehrszertifikate |
EU |
Zentralverwalter |
1 |
Ja |
Ja |
Nein |
Nein |
EU-Zuteilungskonto für Luftverkehrszertifikate |
EU |
Zentralverwalter |
1 |
Ja |
Ja |
Nein |
Nein |
EU-Löschungskonto |
EU |
Zentralverwalter |
1 |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Sicherheitenkonto für die Lieferung versteigerter Zertifikate |
Auktionator, Auktionsplattform, Clearing- oder Abrechnungssystem |
Nationaler Verwalter, der das Konto eröffnet hat |
Mindestens 1 Konto je Auktionsplattform |
Ja |
Ja |
Nein |
Ja |
II. EHS-Besitzkonten im Unionsregister |
|||||||
Anlagenbetreiberkonto |
Anlagenbetreiber |
Nationaler Verwalter des Mitgliedstaats, in dem sich die Anlage befindet |
1 Konto je Anlage |
Ja |
Ja |
Ja |
Nein |
Luftfahrzeugbetreiberkonto |
Luftfahrzeugbetreiber |
Nationaler Verwalter des Verwaltungsmitgliedstaats des Luftfahrzeugbetreibers |
1 Konto je Luftfahrzeugbetreiber |
Ja |
Ja |
Ja |
Nein |
Nationales Besitzkonto |
Mitgliedstaat |
Nationaler Verwalter des kontoführenden Mitgliedstaats |
Mindestens 1 Konto je Mitgliedstaat |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Seeschiffsbetreiberkonto |
Seeschiffsbetreiber |
Nationaler Verwalter des Mitgliedstaats gemäß Artikel 3gf der Richtlinie 2003/87/EG |
1 Konto je Schifffahrtsunternehmen |
Ja |
Ja |
Ja |
Nein |
Besitzkonto für beaufsichtigte Unternehmen |
Beaufsichtigtes Unternehmen |
Nationaler Verwalter des Mitgliedstaats, in dem das beaufsichtigte Unternehmen ansässig ist |
1 Konto je beaufsichtigtes Unternehmen |
Nein |
Nein |
Nein |
Ja |
III. EHS-Händlerkonten im Unionsregister |
|||||||
Händlerkonto |
Person |
Nationaler Verwalter oder Zentralverwalter, der das Konto eröffnet hat |
Wie genehmigt |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Tabelle I-II:
Konten für die Verbuchung von Transaktionen gemäß Titel IIA
Name des Kontotyps |
Kontoinhaber |
Kontoverwalter |
Anzahl Konten dieses Typs |
AEAs |
Verbuchte Emissionen/Verbuchter Abbau |
LMUs |
MFLFAs |
EU-ESR-Gesamtkonto für AEAs |
EU |
Zentralverwalter |
1 |
Ja |
Nein |
Nein |
Nein |
ESR-Löschungskonto |
EU |
Zentralverwalter |
1 |
Ja |
Nein |
Ja |
Nein |
EU-Anhang-II-Gesamtkonto für AEAs |
EU |
Zentralverwalter |
1 |
Ja |
Nein |
Nein |
Nein |
EU-ESR-Sicherheitsreservekonto |
EU |
Zentralverwalter |
1 |
Ja |
Nein |
Nein |
Nein |
ESR-Erfüllungskonto |
Mitgliedstaat |
Zentralverwalter |
1 Konto für jedes der 10 Erfüllungsjahre für jeden Mitgliedstaat |
Ja |
Nein |
Ja |
Nein |
ANHANG II
Auflagen und Bedingungen
Zahlung von Gebühren
1. Auflagen und Bedingungen für die Erhebung von Registergebühren für die Kontoeinrichtung und Kontoführung sowie für die Registrierung von Prüfstellen und ihre Führung im Register.
Änderung wesentlicher Auflagen und Bedingungen
2. Änderung der wesentlichen Auflagen und Bedingungen zur Berücksichtigung von Änderungen dieser Verordnung oder nationaler Rechtsvorschriften.
Streitbeilegung
3. Vorschriften zur Regelung von Streitigkeiten zwischen Kontoinhabern und Gerichtsstand für den nationalen Verwalter.
Haftung
4. Haftungsbegrenzung für den nationalen Verwalter.
5. Haftungsbegrenzung für den Kontoinhaber.
ANHANG III
Mit dem Antrag auf Kontoeröffnung zu übermittelnde Angaben
1. Die Angaben gemäß Tabelle III-I.
Tabelle III-I: Kontoangaben für alle Konten
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
Nr. |
Kontoangabe |
Obligatorisch oder fakultativ? |
Art der Angabe |
Aktualisierbar? |
Zustimmung des Verwalters zur Aktualisierung erforderlich? |
►M2 Im öffentlich zugänglichen Teil der Website angezeigt? ◄ |
1 |
Kontotyp |
O |
Wahlmöglichkeit |
Nein |
Entfällt |
Ja |
2 |
Name des Kontoinhabers |
O |
Wahlfrei |
Ja |
Ja |
Ja |
3 |
Kontobezeichnung (vom Kontoinhaber frei wählbar) |
O |
Wahlfrei |
Ja |
Nein |
Ja |
4 |
Adressdaten des Kontoinhabers — Land |
O |
Wahlmöglichkeit |
Ja |
Ja |
Ja |
5 |
Adressdaten des Kontoinhabers — Region oder Bundesland |
F |
Wahlfrei |
Ja |
Ja |
Ja |
6 |
Adressdaten des Kontoinhabers — Stadt |
O |
Wahlfrei |
Ja |
Ja |
Ja |
7 |
Adressdaten des Kontoinhabers — Postleitzahl |
O |
Wahlfrei |
Ja |
Ja |
Ja |
8 |
Adressdaten des Kontoinhabers — Zeile 1 |
O |
Wahlfrei |
Ja |
Ja |
Ja |
9 |
Adressdaten des Kontoinhabers — Zeile 2 |
F |
Wahlfrei |
Ja |
Ja |
Ja |
10 |
Registrierungsnummer des Unternehmens des Kontoinhabers |
O |
Wahlfrei |
Ja |
Ja |
Ja |
11 |
Kontoinhaber — Telefon 1 |
O |
Wahlfrei |
Ja |
Nein |
Nein (*1) |
12 |
Kontoinhaber — Telefon 2 |
O |
Wahlfrei |
Ja |
Nein |
Nein (*1) |
13 |
Kontoinhaber — E-Mail-Adresse |
O |
Wahlfrei |
Ja |
Nein |
Nein (*1) |
14 |
Geburtsdatum (bei natürlichen Personen) |
O für natürliche Personen |
Wahlfrei |
Nein |
Entfällt |
Nein |
15 |
Geburtsort (bei natürlichen Personen) |
O für natürliche Personen |
Wahlfrei |
Nein |
Entfällt |
Nein |
16 |
Geburtsland |
F |
Wahlfrei |
Nein |
Entfällt |
Nein |
17 |
Art des Ausweisdokuments (bei natürlichen Personen) |
O |
Wahlmöglichkeit |
Ja |
Ja |
Nein |
18 |
Nummer des Ausweisdokuments (bei natürlichen Personen) |
O |
Wahlfrei |
Ja |
Ja |
Nein |
19 |
Ausweisdokument gültig bis |
O soweit zugeteilt |
Wahlfrei |
Ja |
Ja |
Nein |
20 |
USt.-Identifikationsnummer mit Ländercode |
O soweit zugeteilt |
Wahlfrei |
Ja |
Ja |
Nein |
21 |
Rechtsträgerkennung nach ISO 17442 |
O, soweit zugeteilt |
Vorgegeben |
Ja |
Nein |
Ja |
22 |
Name des Mutterunternehmens |
O, soweit zugeteilt |
Wahlfrei |
Ja |
Nein |
Ja |
23 |
Name des Tochterunternehmens |
O, soweit zugeteilt |
Wahlfrei |
Ja |
Nein |
Ja |
24 |
Kennung des Kontoinhabers des Mutterunternehmens (vom Unionsregister zugewiesen) |
O, soweit zugeteilt |
Vorgegeben |
Ja |
Nein |
Nein |
25 |
Gegebenenfalls Name des Schifffahrtsunternehmens gemäß Thetis MRV (*2) |
O, soweit zugeteilt |
Wahlfrei |
Ja |
Ja |
Ja |
26 |
Status des Handelsplatzes gemäß der Richtlinie 2014/65/EU bzw. der zentralen Gegenpartei gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 |
O, soweit zugeteilt |
Wahlmöglichkeit |
Ja |
Ja |
Ja |
(*1)
►M2 Der Kontoinhaber kann entscheiden, ob die Angaben im öffentlich zugänglichen Teil der Website angezeigt werden. ◄
►M3
(*2)
Thetis MRV ist das von der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs betriebene automatisierte Informationssystem der Union, das mit der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG eingerichtet wurde. ◄ |
ANHANG IV
Für die Eröffnung eines Lieferkontos für versteigerte Zertifikate oder eines Händlerkontos zu übermittelnde Angaben
1. Die Angaben gemäß Anhang III Tabelle III-I.
2. Nachweis, dass die die Kontoeröffnung beantragende Person in einem Mitgliedsland des Europäischen Wirtschaftsraums Inhaber eines offenen Bankkontos ist.
3. Eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Identität der die Kontoeröffnung beantragenden natürlichen Person, wobei es sich um eine Abschrift handeln kann:
Personalausweis, von einem Staat ausgestellt, der Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist;
Reisepass;
Dokument, das nach dem nationalen Recht des für das Konto zuständigen nationalen Verwalters als persönliches Ausweisdokument anerkannt wird.
4. Eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Anschrift des ständigen Wohnsitzes des Kontoinhabers (im Falle einer natürlichen Person), wobei es sich um eine Abschrift handeln kann:
der gemäß Nummer 3 vorgelegte Ausweis, sofern daraus die Anschrift des ständigen Wohnsitzes hervorgeht;
jedes andere amtliche Ausweisdokument, aus dem die Anschrift des ständigen Wohnsitzes hervorgeht;
sofern das Land des ständigen Wohnsitzes keine Ausweispapiere ausstellt, auf denen die Anschrift des ständigen Wohnsitzes ersichtlich ist: eine Erklärung der lokalen Behörden, die den ständigen Wohnsitz der benannten Person bestätigt;
jedes andere Dokument, das in dem Mitgliedstaat des Kontoverwalters üblicherweise als Nachweis des ständigen Wohnsitzes der benannten Person akzeptiert wird.
5. Die folgenden Dokumente, wenn die Kontoeröffnung von einer juristischen Person beantragt wird:
Eintragungsnachweis der juristischen Person;
die Bankangaben;
eine Bestätigung der USt.-Registrierung;
Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des wirtschaftlichen Eigentümers der juristischen Person im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 einschließlich der Art der Eigentümerschaft oder der vom Eigentümer ausgeübten Kontrolle;
eine Liste der Geschäftsführer;
Kontoinhaber, die Teil einer Unternehmensgruppe sind, legen ein Dokument vor, aus dem die Struktur der Gruppe eindeutig hervorgeht.
Für die Zwecke von Buchstabe f beglaubigt, sofern es sich bei dem Dokument, aus dem die Struktur der Gruppe hervorgeht, um eine Abschrift handelt, ein Notar oder eine vom nationalen Verwalter bezeichnete andere Person mit ähnlicher Funktion die Authentizität dieser Abschrift. Eine beglaubigte Abschrift, die außerhalb des Mitgliedstaats, der die Abschrift verlangt, ausgestellt wird, wird legalisiert, sofern das nationale Recht nichts anderes vorsieht. Das Datum der Beglaubigung oder Legalisierung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Antragsdatum liegen.
6. Wenn die Kontoeröffnung von einer juristischen Person beantragt wird, können die nationalen Verwalter die Vorlage der folgenden zusätzlichen Dokumente verlangen:
eine Abschrift der Gründungsurkunden der juristischen Person;
eine Kopie des Jahresberichts oder der letzten geprüften Bilanzen oder — soweit keine geprüften Bilanzen vorliegen — eine Kopie der Bilanzen mit Stempel der Steuerbehörde oder des Finanzdirektors.
7. Dokumente zum Nachweis der Eintragung des Geschäftssitzes des Kontoinhabers (im Falle einer juristischen Person), sofern dies aus den gemäß Nummer 5 vorgelegten Dokumenten nicht klar hervorgeht.
8. Das polizeiliche Führungszeugnis oder ein anderes vom Kontoverwalter als polizeiliches Führungszeugnis anerkanntes Dokument der natürlichen Person, die die Kontoeröffnung beantragt.
Wenn die Kontoeröffnung von einer juristischen Person beantragt wird, kann der nationale Verwalter das polizeiliche Führungszeugnis des wirtschaftlichen Eigentümers und/oder der Geschäftsführer dieser juristischen Person oder jedes andere Dokument verlangen, das vom Kontoverwalter als polizeiliches Führungszeugnis anerkannt wird. Verlangt der nationale Verwalter ein polizeiliches Führungszeugnis, so werden die Gründe dafür aufgezeichnet.
Statt der Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses kann der nationale Verwalter bei der für die Führung der polizeilichen Führungszeugnisse zuständigen Behörde beantragen, dass die sachdienlichen Informationen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften elektronisch übermittelt werden.
Gemäß dieser Nummer eingereichte Dokumente dürfen nach der Kontoeröffnung nicht aufbewahrt werden.
9. Wird dem nationalen Verwalter ein Dokument im Original vorgelegt, so kann er eine Abschrift davon anfertigen und die Echtheit des Dokuments auf dieser bescheinigen.
10. Eine Abschrift eines Dokuments kann im Rahmen dieses Anhangs als Nachweisdokument vorgelegt werden, sofern sie von einem Notar oder einer vom nationalen Verwalter bezeichneten anderen Person mit ähnlicher Funktion als authentische Abschrift beglaubigt wurde. Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1191 zu Dokumenten, die außerhalb des Mitgliedstaats, in dem die Abschrift des Dokuments vorgelegt wird, ausgestellt wurden, wird die Abschrift legalisiert, sofern das nationale Recht nichts anderes vorsieht. Das Datum der Beglaubigung oder Legalisierung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Antragsdatum liegen.
11. Der Kontoverwalter kann verlangen, dass die vorgelegten Dokumente von einer beglaubigten Übersetzung in einer vom Verwalter bestimmten Sprache begleitet sind.
12. Anstatt die Dokumente zum Nachweis der gemäß des Anhangs erforderlichen Angaben in Papierform einzuholen, können die nationalen Verwalter zu diesem Zweck digitale Instrumente verwenden, sofern solche Instrumente nach nationalem Recht dafür zugelassen sind.
ANHANG V
Für die Registrierung von Prüfstellen zusätzlich zu übermittelnde Angaben
Ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass die Prüfstelle, die die Eintragung in das Register beantragt, gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2003/87/EG als Prüfstelle akkreditiert ist.
ANHANG VI
Für die Eröffnung eines Anlagenbetreiberkontos zu übermittelnde Angaben
1. Die Angaben gemäß Anhang III Tabelle III-I.
2. Im Rahmen der gemäß Anhang III Tabelle III-I zu übermittelnden Daten ist als Kontoinhaber der Anlagenbetreiber angegeben. Der für den Kontoinhaber angegebene Name muss mit dem Namen der natürlichen bzw. der juristischen Person übereinstimmen, die Inhaberin der betreffenden Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen ist.
3. Ist der Kontoinhaber Teil einer Unternehmensgruppe, so legt er ein Dokument vor, aus dem die Struktur der Gruppe eindeutig hervorgeht. Handelt es sich bei diesem Dokument um eine Abschrift, muss sie von einem Notar oder einer vom nationalen Verwalter bezeichneten anderen Person mit ähnlicher Funktion als authentische Abschrift beglaubigt sein. Wurde die beglaubigte Abschrift außerhalb des Mitgliedstaats ausgestellt, der die Abschrift verlangt, so wird die Abschrift legalisiert, sofern das nationale Recht nichts anderes vorsieht. Das Datum der Beglaubigung oder Legalisierung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Antragsdatum liegen.
4. Die Angaben gemäß den Tabellen VI-I und VI-II.
5. Wenn die Kontoeröffnung von einer juristischen Person beantragt wird, können die nationalen Verwalter die Vorlage der folgenden zusätzlichen Dokumente verlangen:
Eintragungsnachweis der juristischen Person;
die Bankangaben;
eine Bestätigung der USt.-Registrierung;
Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des wirtschaftlichen Eigentümers der juristischen Person im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 einschließlich der Art der Eigentümerschaft oder der vom Eigentümer ausgeübten Kontrolle;
eine Abschrift der Gründungsurkunden der juristischen Person;
eine Kopie des Jahresberichts oder der letzten geprüften Bilanzen oder — soweit keine geprüften Bilanzen vorliegen — eine Kopie der Bilanzen mit Stempel der Steuerbehörde oder des Finanzdirektors.
6. Anstatt die Dokumente zum Nachweis der gemäß des Anhangs erforderlichen Angaben in Papierform einzuholen, können die nationalen Verwalter zu diesem Zweck digitale Instrumente verwenden, sofern solche Instrumente nach nationalem Recht dafür zugelassen sind.
Tabelle VI-I: Angaben zu Anlagenbetreiberkonten
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
Nr. |
Kontoangabe |
Obligatorisch oder fakultativ? |
Art der Angabe |
Aktualisierbar? |
Zustimmung des Verwalters zur Aktualisierung erforderlich? |
Im öffentlich zugänglichen Teil der Website angezeigt? |
1 |
Genehmigungskennung |
O |
Wahlfrei |
Ja |
Ja |
Ja |
2 |
Datum des Inkrafttretens der Genehmigung |
O |
Wahlfrei |
Ja |
— |
Ja |
3 |
Name der Anlage |
O |
Wahlfrei |
Ja |
Ja |
Ja |
4 |
Aktivitätstyp der Anlage |
O |
Wahlmöglichkeit |
Ja |
Ja |
Ja |
5 |
Adressdaten der Anlage — Land |
O |
Vorgegeben |
Ja |
Ja |
Ja |
6 |
Adressdaten der Anlage — Region oder Bundesland |
F |
Wahlfrei |
Ja |
Ja |
Ja |
7 |
Adressdaten der Anlage — Stadt |
O |
Wahlfrei |
Ja |
Ja |
Ja |
8 |
Adressdaten der Anlage — Postleitzahl |
O |
Wahlfrei |
Ja |
Ja |
Ja |
9 |
Adressdaten der Anlage — Zeile 1 |
O |
Wahlfrei |
Ja |
Ja |
Ja |
10 |
Adressdaten der Anlage — Zeile 2 |
F |
Wahlfrei |
Ja |
Ja |
Ja |
11 |
Anlage — Telefon 1 |
O |
Wahlfrei |
Ja |
Nein |
Nein |
12 |
Anlage — Telefon 2 |
O |
Wahlfrei |
Ja |
Nein |
Nein |
13 |
Anlage — E-Mail-Adresse |
O |
Wahlfrei |
Ja |
Nein |
Nein |
14 |
EPRTR-Kennnummer |
O, soweit zugeteilt |
Wahlfrei |
Ja |
Nein |
Ja |
15 |
Breitengrad |
F |
Wahlfrei |
Ja |
Nein |
Ja |
16 |
Längengrad |
F |
Wahlfrei |
Ja |
Nein |
Ja |
17 |
Jahr der ersten Emission |
O |
Wahlfrei |
|
|
Ja |
Tabelle VI-II: Angaben zum Ansprechpartner für die Anlage
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
Nr. |
Kontoangabe |
Obligatorisch oder fakultativ? |
Art der Angabe |
Aktualisierbar? |
Zustimmung des Verwalters zur Aktualisierung erforderlich? |
►M2 Im öffentlich zugänglichen Teil der Website angezeigt? ◄ |
1 |
Ansprechpartner im Mitgliedstaat — Vorname |
F |
Wahlfrei |
Ja |
Nein |
Nein |
2 |
Ansprechpartner im Mitgliedstaat — Nachname |
F |
Wahlfrei |
Ja |
Nein |
Nein |
3 |
Adressdaten des Ansprechpartners — Land |
F |
Vorgegeben |
Ja |
Nein |
Nein |
4 |
Adressdaten des Ansprechpartners — Region oder Bundesland |
F |
Wahlfrei |
Ja |
Nein |
Nein |
5 |
Adressdaten des Ansprechpartners — Stadt |
F |
Wahlfrei |
Ja |
Nein |
Nein |
6 |
Adressdaten des Ansprechpartners — Postleitzahl |
F |
Wahlfrei |
Ja |
Nein |
Nein |
7 |
Adressdaten des Ansprechpartners — Zeile 1 |
F |
Wahlfrei |
Ja |
Nein |
Nein |
8 |
Adressdaten des Ansprechpartners — Zeile 2 |
F |
Wahlfrei |
Ja |
Nein |
Nein |
9 |
Ansprechpartner — Telefon 1 |
F |
Wahlfrei |
Ja |
Nein |
Nein |
10 |
Ansprechpartner — Telefon 2 |
F |
Wahlfrei |
Ja |
Nein |
Nein |
11 |
Ansprechpartner — E-Mail-Anschrift |
F |
Wahlfrei |
Ja |
Nein |
Nein |
ANHANG VII
Für die Eröffnung eines Luftfahrzeugbetreiberkontos zu übermittelnde Angaben
1. Die Informationen gemäß Anhang III Tabelle III-I und Anhang VII Tabelle VII-I.
2. Im Rahmen der gemäß Tabelle III-I mitzuteilenden Daten ist als Kontoinhaber der Luftfahrzeugbetreiber angegeben. Der für den Kontoinhaber angegebene Name muss mit dem Namen im Monitoringkonzept übereinstimmen. Ist der Name im Monitoringkonzept überholt, so ist der Name im Handelsregister oder der von Eurocontrol verwendete Name zu verwenden.
3. Ist der Kontoinhaber Teil einer Unternehmensgruppe, so legt er ein Dokument vor, aus dem die Struktur der Gruppe eindeutig hervorgeht. Handelt es sich bei diesem Dokument um eine Abschrift, muss sie von einem Notar oder einer vom nationalen Verwalter bezeichneten anderen Person mit ähnlicher Funktion als authentische Abschrift beglaubigt sein. Wurde die beglaubigte Abschrift außerhalb des Mitgliedstaats ausgestellt, der die Abschrift verlangt, so wird die Abschrift legalisiert, sofern das nationale Recht nichts anderes vorsieht. Das Datum der Beglaubigung oder Legalisierung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Antragsdatum liegen.
4. Das Rufzeichen entspricht der ICAO-Kennung (Internationale Zivilluftfahrt-Organisation) in Feld 7 des Flugplans oder, falls nicht verfügbar, dem Zulassungskennzeichen des Luftfahrzeugs.
5. Wenn die Kontoeröffnung von einer juristischen Person beantragt wird, können die nationalen Verwalter die Vorlage der folgenden zusätzlichen Dokumente verlangen:
Eintragungsnachweis der juristischen Person;
die Bankangaben;
eine Bestätigung der USt.-Registrierung;
Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des wirtschaftlichen Eigentümers der juristischen Person im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 einschließlich der Art der Eigentümerschaft oder der vom Eigentümer ausgeübten Kontrolle;
eine Abschrift der Gründungsurkunden der juristischen Person;
eine Kopie des Jahresberichts oder der letzten geprüften Bilanzen oder — soweit keine geprüften Bilanzen vorliegen — eine Kopie der Bilanzen mit Stempel der Steuerbehörde oder des Finanzdirektors.
6. Anstatt die Dokumente zum Nachweis der gemäß des Anhangs erforderlichen Angaben in Papierform einzuholen, können die nationalen Verwalter zu diesem Zweck digitale Instrumente verwenden, sofern solche Instrumente nach nationalem Recht dafür zugelassen sind.
Tabelle VII-I: Angaben zu Luftfahrzeugbetreiberkonten
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
Nr. |
Kontoangabe |
Obligatorisch oder fakultativ? |
Art der Angabe |
Aktualisierbar? |
Zustimmung des Verwalters zur Aktualisierung erforderlich? |
►M2 Im öffentlich zugänglichen Teil der Website angezeigt? ◄ |
1 |
Individueller Code gemäß der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission |
O |
Wahlfrei |
Ja |
Ja |
Ja |
2 |
Rufzeichen (ICAO-Kennung) |
F |
Wahlfrei |
Ja |
Ja |
Ja |
3 |
Kennung des Monitoringkonzepts |
O |
Wahlfrei |
Ja |
Ja |
Ja |
4 |
Monitoringkonzept — Anlaufjahr |
O |
Wahlfrei |
Ja |
Ja |
Ja |
ANHANG VIIa
Für die Eröffnung eines Seeschiffsbetreiberkontos zu übermittelnde Angaben
1. Die Angaben gemäß Anhang III Tabelle III-I und die Angaben gemäß den Tabellen VIIa-I und VIIa-II des vorliegenden Anhangs.
2. Im Rahmen der gemäß Anhang III Tabelle III-I zu übermittelnden Daten ist als Kontoinhaber das Schifffahrtsunternehmen anzugeben.
3. Hat die Organisation oder Person, wie der Geschäftsführer oder Bareboat-Charterer, die vom Schiffseigner die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen hat und sich bei Übernahme dieser Verantwortung bereit erklärt hat, alle Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen, die sich aus dem in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 13 ) enthaltenen Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung ergeben, außerdem die Verpflichtung zur Einhaltung der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG und die Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten gemäß den Artikeln 3gb und 12 der Richtlinie (im Folgenden „EHS-Verpflichtungen“) übernommen, so legt diese Organisation oder Person ein Dokument vor, aus dem eindeutig hervorgeht, dass sie vom Schiffseigner ordnungsgemäß beauftragt wurde, den EHS-Verpflichtungen nachzukommen.
4. Das unter Nummer 3 genannte Dokument ist sowohl vom Schiffseigner als auch von der Organisation oder Person zu unterzeichnen. Ist das Dokument in einer anderen Sprache als Englisch abgefasst, so ist eine englische Übersetzung vorzulegen. Handelt es sich bei diesem Dokument um eine Abschrift, muss sie von einem Notar oder einer vom nationalen Verwalter bezeichneten anderen Person mit ähnlicher Funktion als authentische Abschrift beglaubigt sein. Wurde die beglaubigte Abschrift außerhalb des Mitgliedstaats des nationalen Verwalters ausgestellt, so wird die Abschrift legalisiert, sofern das nationale Recht nichts anderes vorsieht. Das Datum der Beglaubigung oder Legalisierung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Datum der Beantragung der Kontoeröffnung liegen.
Das Dokument muss folgende Angaben enthalten:
Name der Organisation oder Person, die vom Schiffseigner beauftragt wurde, und deren eindeutige IMO-Kennnummer für Schifffahrtsunternehmen und eingetragene Schiffseigner;
Land der Registrierung der Organisation oder Person, die vom Schiffseigner beauftragt wurde, wie im eindeutigen IMO-Kennnummernsystem für Schifffahrtsunternehmen und eingetragene Schiffseigner erfasst;
Name des Schiffseigners und dessen eindeutige IMO-Kennnummer für Schifffahrtsunternehmen und eingetragene Schiffseigner;
die folgenden Angaben zum Ansprechpartner des Schiffseigners:
Vorname,
Nachname,
Funktion,
Geschäftsanschrift,
geschäftliche Telefonnummer,
geschäftliche E-Mail-Adresse;
Datum, ab dem das der Organisation oder Person vom Schiffseigner erteilte Mandat gilt;
IMO-Schiffskennnummer jedes Schiffes, das in den Geltungsbereich des Mandats fällt.
5. Findet Absatz 3 keine Anwendung, so legt der Schiffseigner ein Dokument vor, in dem die Schiffe unter seiner Verantwortung sowie ihre jeweilige IMO-Schiffskennnummer aufgeführt sind.
Im Falle einer Änderung dieser Schiffsliste unterrichtet der Schiffseigner den nationalen Verwalter innerhalb von 20 Arbeitstagen und übermittelt ihm für jedes Schiff, für das der Schiffseigner nicht mehr verantwortlich ist, ein aktualisiertes Dokument sowie den Namen des neuen Schifffahrtsunternehmens und dessen eindeutige IMO-Kennnummer für Schifffahrtsunternehmen und eingetragene Schiffseigner.
6. Ist der Kontoinhaber Teil einer Unternehmensgruppe, so legt er ein Dokument vor, aus dem die Struktur der Gruppe eindeutig hervorgeht. Handelt es sich bei diesem Dokument um eine Abschrift, muss sie von einem Notar oder einer vom nationalen Verwalter bezeichneten anderen Person mit ähnlicher Funktion als authentische Abschrift beglaubigt sein. Wurde die beglaubigte Abschrift außerhalb des Mitgliedstaats ausgestellt, der die Abschrift verlangt, so wird die Abschrift legalisiert, sofern das nationale Recht nichts anderes vorsieht. Das Datum der Beglaubigung oder Legalisierung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Antragsdatum liegen.
7. Wenn die Kontoeröffnung von einer juristischen Person beantragt wird, können die nationalen Verwalter die Vorlage der folgenden zusätzlichen Dokumente verlangen:
Eintragungsnachweis der juristischen Person;
die Bankangaben;
eine Bestätigung der USt.-Registrierung;
Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des wirtschaftlichen Eigentümers der juristischen Person im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 einschließlich der Art der Eigentümerschaft oder der vom Eigentümer ausgeübten Kontrolle;
eine Abschrift der Gründungsurkunden der juristischen Person;
eine Kopie des Jahresberichts oder der letzten geprüften Bilanzen oder — soweit keine geprüften Bilanzen vorliegen — eine Kopie der Bilanzen mit Stempel der Steuerbehörde oder des Finanzdirektors.
8. Anstatt die Dokumente zum Nachweis der gemäß dem vorliegenden Anhang erforderlichen Angaben in Papierform einzuholen, können die nationalen Verwalter zu diesem Zweck digitale Instrumente verwenden, sofern solche Instrumente nach nationalem Recht dafür zugelassen sind.
Tabelle VIIa-I:
Angaben zu Seeschiffsbetreiberkonten
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
Nr. |
Kontoangabe |
Obligatorisch oder fakultativ? |
Art der Angabe |
Aktualisierbar? |
Zustimmung des Verwalters zur Aktualisierung erforderlich? |
Im öffentlich zugänglichen Teil der Website angezeigt? |
1 |
Kennnummer des Schifffahrtsunternehmens im eindeutigen IMO-Kennnummernsystem für Schifffahrtsunternehmen und eingetragene Schiffseigner |
O |
Wahlfrei |
Ja |
Ja |
Ja |
2 |
Art des Schifffahrtsunternehmens |
O |
Wahlmöglichkeit (1) |
Ja |
Ja |
Ja |
3 |
Name des Schifffahrtsunternehmens |
O |
Wahlfrei |
Ja |
Ja |
Ja |
4 |
Land der Registrierung des Schifffahrtsunternehmens (2) |
O |
Vorgegeben |
Ja |
Ja |
Ja |
5 |
Adressdaten des Schifffahrtsunternehmens — Land |
O |
Vorgegeben |
Ja |
Ja |
Ja |
6 |
Adressdaten des Schifffahrtsunternehmens — Region oder Bundesland |
F |
Wahlfrei |
Ja |
Ja |
Ja |
7 |
Adressdaten des Schifffahrtsunternehmens — Stadt |
O |
Wahlfrei |
Ja |
Ja |
Ja |
8 |
Adressdaten des Schifffahrtsunternehmens — Postleitzahl |
O |
Wahlfrei |
Ja |
Ja |
Ja |
9 |
Adressdaten des Schifffahrtsunternehmens — Zeile 1 |
O |
Wahlfrei |
Ja |
Ja |
Ja |
10 |
Adressdaten des Schifffahrtsunternehmens — Zeile 2 |
F |
Wahlfrei |
Ja |
Ja |
Ja |
11 |
Schifffahrtsunternehmen — Telefon 1 |
O |
Wahlfrei |
Ja |
Nein |
Nein |
12 |
Schifffahrtsunternehmen — Telefon 2 |
O |
Wahlfrei |
Ja |
Nein |
Nein |
13 |
Schifffahrtsunternehmen — E-Mail-Adresse |
O |
Wahlfrei |
Ja |
Nein |
Nein |
14 |
Jahr der ersten Emission |
O |
Wahlfrei |
|
|
Ja |
15 |
Name des/der eingetragenen Schiffseigner(s), für den/die das Schifffahrtsunternehmen die Verantwortung für die EHS-Verpflichtungen übernimmt (falls zutreffend), sowie dessen/deren eindeutige IMO-Kennnummer für Schifffahrtsunternehmen und eingetragene Schiffseigner |
O, soweit zugeteilt |
Wahlfrei |
Ja |
Ja |
Nein |
16 |
Name der Person(en) oder Organisation(en), bei der/denen es sich nicht um den Schiffseigner handelt und die die Verantwortlichkeiten gemäß dem Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung übernimmt/übernehmen (falls zutreffend), sowie deren eindeutige IMO-Kennnummer für Schifffahrtsunternehmen und eingetragene Schiffseigner |
O, soweit zugeteilt |
Wahlfrei |
Ja |
Ja |
Nein |
(1)
„Eingetragener Schiffseigner“ oder „ISM-Unternehmen, bei dem es sich nicht um den eingetragenen Schiffseigner handelt“.
(2)
Wie im eindeutigen IMO-Kennnummernsystem für Schifffahrtsunternehmen und eingetragene Schiffseigner erfasst. |
Tabelle VIIa-II:
Angaben zum Ansprechpartner für das Seeschiffsbetreiberkonto
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
Nr. |
Kontoangabe |
Obligatorisch oder fakultativ? |
Art der Angabe |
Aktualisierbar? |
Zustimmung des Verwalters zur Aktualisierung erforderlich? |
Im öffentlich zugänglichen Teil der Website angezeigt? |
1 |
Ansprechpartner im Mitgliedstaat — Vorname |
F |
Wahlfrei |
Ja |
Nein |
Nein |
2 |
Ansprechpartner im Mitgliedstaat — Nachname |
F |
Wahlfrei |
Ja |
Nein |
Nein |
3 |
geschäftliche Adressdaten des Ansprechpartners — Land |
F |
Vorgegeben |
Ja |
Nein |
Nein |
4 |
geschäftliche Adressdaten des Ansprechpartners — Region oder Bundesland |
F |
Wahlfrei |
Ja |
Nein |
Nein |
5 |
geschäftliche Adressdaten des Ansprechpartners — Stadt |
F |
Wahlfrei |
Ja |
Nein |
Nein |
6 |
geschäftliche Adressdaten des Ansprechpartners — Postleitzahl |
F |
Wahlfrei |
Ja |
Nein |
Nein |
7 |
geschäftliche Adressdaten des Ansprechpartners — Zeile 1 |
F |
Wahlfrei |
Ja |
Nein |
Nein |
8 |
geschäftliche Adressdaten des Ansprechpartners — Zeile 2 |
F |
Wahlfrei |
Ja |
Nein |
Nein |
9 |
Ansprechpartner — Telefon 1 (geschäftlich) |
F |
Wahlfrei |
Ja |
Nein |
Nein |
10 |
Ansprechpartner — Telefon 2 (geschäftlich) |
F |
Wahlfrei |
Ja |
Nein |
Nein |
11 |
Ansprechpartner — geschäftliche E-Mail-Adresse |
F |
Wahlfrei |
Ja |
Nein |
Nein |
ANHANG VIIb
Für die Eröffnung eines Besitzkontos für beaufsichtigte Unternehmen zu übermittelnde Angaben
Die Angaben gemäß Anhang III Tabelle III-I.
Im Rahmen der gemäß Anhang III Tabelle III-I mitzuteilenden Daten ist als Kontoinhaber das beaufsichtigte Unternehmen anzugeben. Der für den Kontoinhaber angegebene Name muss mit dem Namen der natürlichen bzw. der juristischen Person übereinstimmen, die Inhaberin der betreffenden Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen ist.
Ist der Kontoinhaber Teil einer Unternehmensgruppe, so legt er ein Dokument vor, aus dem die Struktur der Gruppe eindeutig hervorgeht. Handelt es sich bei diesem Dokument um eine Abschrift, muss sie von einem Notar oder einer vom nationalen Verwalter bezeichneten anderen Person mit ähnlicher Funktion als authentische Abschrift beglaubigt sein. Wurde die beglaubigte Abschrift außerhalb des Mitgliedstaats ausgestellt, der die Abschrift verlangt, so wird die Abschrift legalisiert, sofern das nationale Recht nichts anderes vorsieht. Das Datum der Beglaubigung oder Legalisierung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Datum der Beantragung der Kontoeröffnung liegen.
Die Angaben gemäß den Tabellen VIIb-I und VIIb-II.
Wenn die Kontoeröffnung von einer juristischen Person beantragt wird, können die nationalen Verwalter die Vorlage der folgenden zusätzlichen Dokumente verlangen:
Eintragungsnachweis der juristischen Person;
die Bankangaben;
eine Bestätigung der USt.-Registrierung;
Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des wirtschaftlichen Eigentümers der juristischen Person im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 einschließlich der Art der Eigentümerschaft oder der vom Eigentümer ausgeübten Kontrolle;
eine Abschrift der Gründungsurkunden der juristischen Person;
eine Kopie des Jahresberichts oder der letzten geprüften Bilanzen oder — soweit keine geprüften Bilanzen vorliegen — eine Kopie der Bilanzen mit Stempel der Steuerbehörde oder des Finanzdirektors.
Anstatt die Dokumente zum Nachweis der gemäß dem vorliegenden Anhang erforderlichen Angaben in Papierform einzuholen, können die nationalen Verwalter zu diesem Zweck digitale Instrumente verwenden, sofern solche Instrumente nach nationalem Recht dafür zugelassen sind.
Tabelle VIIb-I:
Angaben zu Besitzkonten für beaufsichtigte Unternehmen
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
Nr. |
Kontoangabe |
Obligatorisch oder fakultativ? |
Art der Angabe |
Aktualisierbar? |
Zustimmung des Verwalters zur Aktualisierung erforderlich? |
Im öffentlich zugänglichen Teil der Website angezeigt? |
1 |
Genehmigungskennung |
O |
Wahlfrei |
Ja |
Ja |
Ja |
2 |
Datum des Inkrafttretens der Genehmigung |
O |
Wahlfrei |
Ja |
— |
Ja |
3 |
Name des beaufsichtigten Unternehmens |
O |
Wahlfrei |
Ja |
Ja |
Ja |
5 |
Adressdaten des beaufsichtigten Unternehmens — Land |
O |
Vorgegeben |
Ja |
Ja |
Ja |
6 |
Adressdaten des beaufsichtigten Unternehmens — Region oder Bundesland |
F |
Wahlfrei |
Ja |
Ja |
Ja |
7 |
Adressdaten des beaufsichtigten Unternehmens — Stadt |
O |
Wahlfrei |
Ja |
Ja |
Ja |
8 |
Adressdaten des beaufsichtigten Unternehmens — Postleitzahl |
O |
Wahlfrei |
Ja |
Ja |
Ja |
9 |
Adressdaten des beaufsichtigen Unternehmens — Zeile 1 |
O |
Wahlfrei |
Ja |
Ja |
Ja |
10 |
Adressdaten des beaufsichtigen Unternehmens — Zeile 2 |
F |
Wahlfrei |
Ja |
Ja |
Ja |
11 |
Beaufsichtigtes Unternehmen — Telefon 1 |
O |
Wahlfrei |
Ja |
Nein |
Nein |
12 |
Beaufsichtigtes Unternehmen — Telefon 2 |
O |
Wahlfrei |
Ja |
Nein |
Nein |
13 |
Beaufsichtigtes Unternehmen — E-Mail-Adresse |
O |
Wahlfrei |
Ja |
Nein |
Nein |
14 |
Jahr der ersten Emission |
O |
Wahlfrei |
|
|
Ja |
Tabelle VIIb-II:
Angaben zum Ansprechpartner des beaufsichtigten Unternehmens
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
Nr. |
Kontoangabe |
Obligatorisch oder fakultativ? |
Art der Angabe |
Aktualisierbar? |
Zustimmung des Verwalters zur Aktualisierung erforderlich? |
Im öffentlich zugänglichen Teil der Website angezeigt? |
1 |
Ansprechpartner im Mitgliedstaat — Vorname |
F |
Wahlfrei |
Ja |
Nein |
Nein |
2 |
Ansprechpartner im Mitgliedstaat — Nachname |
F |
Wahlfrei |
Ja |
Nein |
Nein |
3 |
geschäftliche Adressdaten des Ansprechpartners — Land |
F |
Vorgegeben |
Ja |
Nein |
Nein |
4 |
geschäftliche Adressdaten des Ansprechpartners — Region oder Bundesland |
F |
Wahlfrei |
Ja |
Nein |
Nein |
5 |
geschäftliche Adressdaten des Ansprechpartners — Stadt |
F |
Wahlfrei |
Ja |
Nein |
Nein |
6 |
geschäftliche Adressdaten des Ansprechpartners — Postleitzahl |
F |
Wahlfrei |
Ja |
Nein |
Nein |
7 |
geschäftliche Adressdaten des Ansprechpartners — Zeile 1 |
F |
Wahlfrei |
Ja |
Nein |
Nein |
8 |
geschäftliche Adressdaten des Ansprechpartners — Zeile 2 |
F |
Wahlfrei |
Ja |
Nein |
Nein |
9 |
Ansprechpartner — Telefon 1 (geschäftlich) |
F |
Wahlfrei |
Ja |
Nein |
Nein |
10 |
Ansprechpartner — Telefon 2 (geschäftlich) |
F |
Wahlfrei |
Ja |
Nein |
Nein |
11 |
Ansprechpartner — geschäftliche E-Mail-Adresse |
F |
Wahlfrei |
Ja |
Nein |
Nein |
ANHANG VIII
Dem Kontoverwalter zu übermittelnde Angaben zu Bevollmächtigten
1. Die Informationen gemäß Tabelle VIII-I.
Tabelle VIII-I: Angaben zu Bevollmächtigten
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
Nr. |
Kontoangabe |
Obligatorisch oder fakultativ? |
Art der Angabe |
Aktualisierbar? |
Zustimmung des Verwalters zur Aktualisierung erforderlich? |
►M2 Im öffentlich zugänglichen Teil der Website angezeigt? ◄ |
1 |
Vorname |
O |
Wahlfrei |
Ja |
Ja |
Nein |
2 |
Nachname |
O |
Wahlfrei |
Ja |
Ja |
Nein |
3 |
Titel |
F |
Wahlfrei |
Ja |
Nein |
Nein |
4 |
Funktion |
F |
Wahlfrei |
Ja |
Nein |
Nein |
5 |
Name des Arbeitgebers |
F |
Wahlfrei |
Ja |
Nein |
Nein |
6 |
Abteilung beim Arbeitgeber |
F |
Wahlfrei |
Ja |
Nein |
Nein |
7 |
Land |
O |
Vorgegeben |
Nein |
Entfällt |
Nein |
8 |
Region oder Bundesland |
F |
Wahlfrei |
Ja |
Ja |
Nein |
9 |
Stadt |
O |
Wahlfrei |
Ja |
Ja |
Nein |
10 |
Postleitzahl |
O |
Wahlfrei |
Ja |
Ja |
Nein |
11 |
Anschrift — Zeile 1: |
O |
Wahlfrei |
Ja |
Ja |
Nein |
12 |
Anschrift — Zeile 2: |
F |
Wahlfrei |
Ja |
Ja |
Nein |
13 |
Telefon 1 |
O |
Wahlfrei |
Ja |
Nein |
Nein |
14 |
Mobiltelefon |
O |
Wahlfrei |
Ja |
Ja |
Nein |
15 |
E-Mail-Adresse |
O |
Wahlfrei |
Ja |
Ja |
Nein |
16 |
Geburtsdatum |
O |
Wahlfrei |
Nein |
Entfällt |
Nein |
17 |
Geburtsort |
O |
Wahlfrei |
Nein |
Entfällt |
Nein |
18 |
Geburtsland |
O |
Wahlfrei |
Nein |
Entfällt |
Nein |
19 |
Art des Ausweisdokuments |
O |
Wahlmöglichkeit |
Ja |
Ja |
Nein |
20 |
Nummer des Ausweisdokuments |
O |
Wahlfrei |
Ja |
Ja |
Nein |
21 |
Ausweisdokument gültig bis |
O soweit zugeteilt |
Wahlfrei |
Ja |
Ja |
Nein |
22 |
Nationale Registernummer |
F |
Wahlfrei |
Ja |
Ja |
Nein |
23 |
Bevorzugte Sprache |
F |
Wahlmöglichkeit |
Ja |
Nein |
Nein |
24 |
Rechte der Bevollmächtigten |
O |
Mehrfachwahl |
Ja |
Ja |
Nein |
2. Eine unterzeichnete Erklärung des Kontoinhabers, aus der hervorgeht, dass der Kontoinhaber eine bestimmte Person zum Bevollmächtigten ernennen will und in der der Kontoinhaber bestätigt, dass der Bevollmächtigte berechtigt ist, im Namen des Kontoinhabers Transaktionen zu veranlassen oder zu genehmigen bzw. zu veranlassen und zu genehmigen, bzw. dass er nur über Lesezugriff verfügt (wie jeweils in Artikel 20 Absatz 1 bzw. Absatz 5 festgelegt).
3. Eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Identität der benannten Person, wobei es sich um eine Abschrift handeln kann:
Personalausweis, von einem Staat ausgestellt, der Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist;
Reisepass;
Dokument, das nach dem nationalen Recht des für das Konto zuständigen nationalen Verwalters als persönliches Ausweisdokument anerkannt wird.
4. Eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Anschrift des ständigen Wohnsitzes der benannten Person, wobei es sich um eine Abschrift handeln kann:
Der gemäß Nummer 3 vorgelegte Ausweis, sofern daraus die Anschrift des ständigen Wohnsitzes hervorgeht;
jedes andere amtliche Ausweisdokument, aus dem die Anschrift des ständigen Wohnsitzes hervorgeht;
sofern das Land des ständigen Wohnsitzes keine Ausweispapiere ausstellt, auf denen die Anschrift des ständigen Wohnsitzes ersichtlich ist: eine Erklärung der lokalen Behörden, die den ständigen Wohnsitz der benannten Person bestätigt;
jedes andere Dokument, das in dem Mitgliedstaat des Kontoverwalters üblicherweise als Nachweis des ständigen Wohnsitzes der benannten Person akzeptiert wird.
5. Das polizeiliche Führungszeugnis oder ein anderes vom Kontoverwalter als polizeiliches Führungszeugnis anerkanntes Dokument der benannten Person, es sei denn, es handelt sich um Bevollmächtigte von Prüfstellen.
Statt der Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses kann der nationale Verwalter bei der für die Führung der polizeilichen Führungszeugnisse zuständigen Behörde beantragen, dass die sachdienlichen Informationen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften elektronisch übermittelt werden.
Gemäß dieser Nummer eingereichte Dokumente dürfen nicht aufbewahrt werden, nachdem die Ernennung des Kontobevollmächtigten genehmigt wurde.
6. Wird dem nationalen Verwalter ein Dokument im Original vorgelegt, so kann er eine Abschrift davon anfertigen und die Echtheit des Dokuments auf dieser bescheinigen.
7. Eine Abschrift eines Dokuments kann im Rahmen dieses Anhangs als Nachweisdokument vorgelegt werden, sofern sie von einem Notar oder einer vom nationalen Verwalter bezeichneten anderen Person mit ähnlicher Funktion als authentische Abschrift beglaubigt wurde. Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1191 zu Dokumenten, die außerhalb des Mitgliedstaats, in dem die Abschrift des Dokuments vorgelegt wird, ausgestellt wurden, wird die Abschrift legalisiert, sofern das nationale Recht nichts anderes vorsieht. Das Datum der Beglaubigung oder Legalisierung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Antragsdatum liegen.
8. Der Kontoverwalter kann verlangen, dass die vorgelegten Dokumente von einer beglaubigten Übersetzung in einer vom nationalen Verwalter bestimmten Sprache begleitet sind.
9. Anstatt die Dokumente zum Nachweis der gemäß des Anhangs erforderlichen Angaben in Papierform einzuholen, können die nationalen Verwalter zu diesem Zweck digitale Instrumente verwenden, sofern solche Instrumente nach nationalem Recht dafür zugelassen sind.
ANHANG IX
Formulare für die Übermittlung der Jahresemissionsdaten
1. Die von Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibern mitzuteilenden Emissionsdaten müssen die Angaben gemäß Tabelle IX-I enthalten, wobei das in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 vorgegebene elektronische Format für die Übermittlung der Emissionsdaten zu berücksichtigen ist.
Tabelle IX-I: ►M3 Emissionsdaten von ortsfesten Anlagen ◄
|
|
|
|
1 |
Anlagenkennung |
|
|
2 |
Berichtsjahr |
|
|
Treibhausgasemissionen |
|||
|
in Tonnen |
in Tonnen CO2-Äq |
|
3 |
CO2-Emissionen |
|
|
4 |
N2O-Emissionen |
|
|
5 |
PFC-Emissionen |
|
|
6 |
Gesamtemissionen |
— |
Σ (C3 + C4 + C5) |
1a. Die von Schifffahrtsunternehmen mitzuteilenden Emissionsdaten müssen die Angaben gemäß Tabelle IX-Ia enthalten, wobei das in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 vorgegebene elektronische Format für die Übermittlung der Emissionsdaten zu berücksichtigen ist.
Tabelle IX-Ia:
Emissionsdaten von Schifffahrtsunternehmen
|
|
|
|
1 |
Kennung des Schifffahrtsunternehmens |
|
|
2 |
Kennnummer des Schifffahrtsunternehmens im eindeutigen IMO-Kennnummernsystem für Schifffahrtsunternehmen und eingetragene Schiffseigner |
|
|
3 |
Berichtsjahr |
|
|
Treibhausgasemissionen |
|||
Treibhausgasemissionen, die vor Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 12 Absatz 3-e der Richtlinie 2003/87/EG Abgabeverpflichtungen unterliegen (1) |
|||
|
|
in Tonnen |
in Tonnen CO2-Äq |
4 |
CO2-Emissionen, die vor Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 12 Absatz 3-e der Richtlinie 2003/87/EG Abgabeverpflichtungen unterliegen (entspricht der Menge der CO2-Emissionen in Teil C Nummer 5 des Berichts auf Unternehmensebene (2) |
|
|
5 |
CH4-Emissionen, die vor Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 12 Absatz 3-e der Richtlinie 2003/87/EG Abgabeverpflichtungen unterliegen (3) (entspricht der Menge der CH4-Emissionen in Teil C Nummer 5 des Berichts auf Unternehmensebene) |
|
|
6 |
N2O-Emissionen, die vor Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 12 Absatz 3-e der Richtlinie 2003/87/EG Abgabeverpflichtungen unterliegen (4) (entspricht der Menge der N2O-Emissionen in Teil C Nummer 5 des Berichts auf Unternehmensebene) |
|
|
7 |
Gesamte Treibhausgasemissionen, die vor Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 12 Absatz 3-e der Richtlinie 2003/87/EG Abgabeverpflichtungen unterliegen (entspricht der Menge der Treibhausgasemissionen in Teil C Nummer 5 des Berichts auf Unternehmensebene) |
— |
Σ (C4 + C5 + C6) |
Treibhausgasemissionen, die unter Berücksichtigung der in Artikel 12 Absätze 3-e bis 3-b der Richtlinie 2003/87/EG vorgesehenen Ausnahmeregelungen zu Artikel 12 Absatz 3 Abgabeverpflichtungen unterliegen (5) |
|||
|
|
in Tonnen |
in Tonnen CO2-Äq |
8 |
CO2-Emissionen, die Abgabeverpflichtungen unterliegen (entspricht der Menge der CO2-Emissionen in Teil C Nummer 6 des Berichts auf Unternehmensebene) |
|
|
9 |
CH4-Emissionen, die Abgabeverpflichtungen unterliegen (6) (entspricht der Menge der CH4-Emissionen in Teil C Nummer 6 des Berichts auf Unternehmensebene) |
|
|
10 |
N2O-Emissionen, die Abgabeverpflichtungen unterliegen (7) (entspricht der Menge der N2O-Emissionen in Teil C Nummer 6 des Berichts auf Unternehmensebene) |
|
|
11 |
Gesamte Treibhausgasemissionen, die Abgabeverpflichtungen unterliegen (entspricht der Menge der Treibhausgasemissionen in Teil C Nummer 6 des Berichts auf Unternehmensebene) |
— |
Σ (C8 + C9 + C10) |
(1)
Dieser Abschnitt (Zeilen 4, 5 und 6) gilt nur für Schifffahrtsunternehmen, die die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 12 Absatz 3-e der Richtlinie 2003/87/EG in Anspruch nehmen wollen. Im Falle der 2024 bzw. 2025 freigesetzten Emissionen beziehen sich die in den Zeilen 4, 5 und 6 anzugebenden Emissionsdaten auf die Emissionsdaten vor der Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 12 Absatz 3-e der Richtlinie 2003/87/EG und vor der Anwendung von Artikel 3gb dieser Richtlinie.
(2)
Der „Bericht auf Unternehmensebene“ bezieht sich auf den Bericht gemäß Artikel 11a der Verordnung (EU) 2015/757. Die Vorlage für den Bericht auf Unternehmensebene findet sich in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2449 der Kommission vom 6. November 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Vorlagen für Monitoringkonzepte, Emissionsberichte, anteilige Emissionsberichte, Konformitätsbescheinigungen und Berichte auf Unternehmensebene sowie zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1927 der Kommission (ABl. L, 2023/2449, 7.11.2023). Diese Vorlage enthält die verschiedenen Abschnitte, auf die in Tabelle IX-Ia dieses Anhangs Bezug genommen wird.
(3)
Ab dem Berichtsjahr 2026.
(4)
Ab dem Berichtsjahr 2026.
(5)
Im Falle der 2024 bzw. 2025 freigesetzten Emissionen beziehen sich die in den Zeilen 8 bis 11 anzugebenden Emissionsdaten auf die Emissionsdaten nach der Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 12 Absatz 3-e der Richtlinie 2003/87/EG und vor der Anwendung von Artikel 3gb dieser Richtlinie. Die Prozentsätze gemäß Artikel 3gb der Richtlinie 2003/87/EG werden automatisch berechnet.
(6)
Ab dem Berichtsjahr 2026.
(7)
Ab dem Berichtsjahr 2026. |
2. Die von Luftfahrzeugbetreibern mitzuteilenden Emissionsdaten müssen die Angaben gemäß Tabelle IX-II enthalten, wobei das in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 vorgegebene elektronische Format für die Übermittlung der Emissionsdaten zu berücksichtigen ist.
Tabelle IX-II: Emissionsdaten von Luftfahrzeugbetreibern
|
|
|
1 |
Kennung des Luftfahrzeugbetreibers: |
|
2 |
Berichtsjahr |
|
Treibhausgasemissionen |
||
|
in Tonnen CO2 |
|
3 |
Inländische Emissionen (Betreffen alle Flüge, die von einem Flugplatz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats abgehen und auf einem Flugplatz im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats enden) |
|
4 |
Nicht inländische Emissionen (Betreffen alle Flüge, die von einem Flugplatz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats abgehen und auf einem Flugplatz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats enden) |
|
5 |
Gesamtemissionen |
Σ (C3 + C4) |
3. Die von beaufsichtigten Unternehmen mitzuteilenden Emissionsdaten müssen die Angaben gemäß Tabelle IX-III enthalten, wobei das in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 vorgegebene elektronische Format für die Übermittlung der Emissionsdaten zu berücksichtigen ist.
Tabelle IX-III:
Emissionsdaten von beaufsichtigten Unternehmen
|
|
|
1 |
Kennung des beaufsichtigten Unternehmens |
|
2 |
Berichtsjahr |
|
Treibhausgasemissionen |
||
|
in Tonnen CO2-Äq |
|
3 |
Gesamte inländische Emissionen (betrifft alle Brennstoffe, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden) |
|
ANHANG X
Nationale Zuteilungstabelle
Reihe Nr. |
|
Menge der kostenlos zugeteilten allgemeinen Zertifikate |
|
||||||
Gemäß Artikel 10a Absatz 7 der Richtlinie 2003/87/EG |
Gemäß Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG (übertragbar) |
|
Gemäß einer anderen Vorschrift der Richtlinie 2003/87/EG |
Insgesamt |
|
||||
1 |
Ländercode des Mitgliedstaats |
|
|
|
|
|
Manueller Eintrag |
||
2 |
|
Anlagen-Kennung |
|
|
|
|
|
Manueller Eintrag |
|
3 |
|
Zuzuteilende Menge |
|
|
|
|
|
|
|
4 |
|
|
im Jahr X |
|
|
|
|
|
Manueller Eintrag |
5 |
|
|
im Jahr X+1 |
|
|
|
|
|
Manueller Eintrag |
6 |
|
|
im Jahr X+2 |
|
|
|
|
|
Manueller Eintrag |
7 |
|
|
im Jahr X+3 |
|
|
|
|
|
Manueller Eintrag |
8 |
|
|
im Jahr X+4 |
|
|
|
|
|
Manueller Eintrag |
9 |
|
|
im Jahr X+5 |
|
|
|
|
|
Manueller Eintrag |
10 |
|
|
im Jahr X+6 |
|
|
|
|
|
Manueller Eintrag |
11 |
|
|
im Jahr X+7 |
|
|
|
|
|
Manueller Eintrag |
12 |
|
|
im Jahr X+8 |
|
|
|
|
|
Manueller Eintrag |
13 |
|
|
im Jahr X+9 |
|
|
|
|
|
Manueller Eintrag |
Die Reihen Nr. 2 bis 13 sind für jede Anlage zu wiederholen.
ANHANG XI
Nationale Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate
Reihe Nr. |
|
Menge der kostenlos zugeteilten Luftverkehrszertifikate |
|
||||
Gemäß Artikel 3e der Richtlinie 2003/87/EG |
Gemäß Artikel 3f der Richtlinie 2003/87/EG |
Insgesamt |
|
||||
1 |
Ländercode des Mitgliedstaats |
|
|
|
Manueller Eintrag |
||
2 |
|
Kennung des Luftfahrzeugbetreibers |
|
|
|
Manueller Eintrag |
|
3 |
|
Zuzuteilende Menge |
|
|
|
|
|
4 |
|
|
im Jahr X |
|
|
|
Manueller Eintrag |
5 |
|
|
im Jahr X+1 |
|
|
|
Manueller Eintrag |
6 |
|
|
im Jahr X+2 |
|
|
|
Manueller Eintrag |
7 |
|
|
im Jahr X+3 |
|
|
|
Manueller Eintrag |
8 |
|
|
im Jahr X+4 |
|
|
|
Manueller Eintrag |
9 |
|
|
im Jahr X+5 |
|
|
|
Manueller Eintrag |
10 |
|
|
im Jahr X+6 |
|
|
|
Manueller Eintrag |
11 |
|
|
im Jahr X+7 |
|
|
|
Manueller Eintrag |
12 |
|
|
im Jahr X+8 |
|
|
|
Manueller Eintrag |
13 |
|
|
im Jahr X+9 |
|
|
|
Manueller Eintrag |
Die Reihen Nr. 2 bis 13 sind für jeden Luftfahrzeugbetreiber zu wiederholen.
ANHANG XII
Auktionstabelle
Reihe Nr. |
Angaben zur Auktionsplattform |
|
||||
|
||||||
1 |
Kennung der Auktionsplattform |
|
|
|||
2 |
Kennung der Auktionsaufsicht |
|
|
|||
3 |
Nummer des Sicherheitenkontos für die Lieferung versteigerter Zertifikate |
|
|
|||
4 |
Angaben zu einzelnen Versteigerungen von (allgemeinen Zertifikaten/Luftverkehrszertifikaten) |
|
||||
5 |
Jeweilige Auktionsmenge |
Datum und Uhrzeit der Auslieferung in das Sicherheitenkonto für die Lieferung versteigerter Zertifikate |
Identität des/der für die einzelnen Versteigerungen zuständigen Auktionators/Auktionatoren |
Im Rahmen der jeweiligen Auktionsmenge auf den/die jeweiligen Auktionator/Auktionatoren entfallende Zertifikatmenge, die gegebenenfalls die entsprechende Menge der Zertifikate gemäß Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG umfasst |
Manueller Eintrag |
|
6 |
|
|
|
|
Manueller Eintrag |
|
7 |
|
|
Manueller Eintrag |
|||
8 |
|
|
Manueller Eintrag |
|||
9 |
|
|
Manueller Eintrag |
|||
10 |
|
|
Manueller Eintrag |
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11 |
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ANHANG XIII
Berichtspflichten des Zentralverwalters
I. Informationen im Unionsregister über das EU-EHS
Öffentlich zugängliche Informationen
1. ►M2 Das Unionsregister zeigt im öffentlich zugänglichen Teil seiner Website für jedes Konto folgende Informationen an: ◄
alle Angaben, die in Anhang III Tabelle III-I, Anhang VI Tabelle VI-I, Anhang VII Tabelle VII-I, Anhang VIIa Tabellen VIIa-I und VIIa-II sowie Anhang VIIb Tabellen VIIb-I und VIIb-II in der Rubrik „Im öffentlich zugänglichen Teil der EUTL-Website angezeigt“ ausgewiesen sind;
den einzelnen Kontoinhabern gemäß den Artikeln 48 und 50 zugeteilte Zertifikate;
den Kontostatus gemäß Artikel 9 Absatz 1;
das Jahr der ersten Emissionen und das Jahr der letzten Emissionen;
die Zahl der gemäß Artikel 6 abgegebenen Zertifikate;
den Wert der geprüften Emissionen, einschließlich Berichtigungen, für die dem Betreiberkonto zugehörige Anlage für das Jahr X: ab dem ►M3 1. September ◄ des Jahres (X + 1);
ein Symbol und eine Erklärung, aus der hervorgeht, ob die Anlage, der Luftfahrzeugbetreiber bzw. das Schifffahrtsunternehmen, die dem Betreiberkonto zugeordnet sind, bis zum 30. September eine Anzahl Zertifikate abgegeben hat, die den Gesamtemissionen der Anlage/des Luftfahrzeugbetreibers/des Schifffahrtsunternehmens der vergangenen Jahre zumindest entspricht;
ein Symbol und eine Erklärung, aus der hervorgeht, ob das beaufsichtigte Unternehmen, das dem Besitzkonto für beaufsichtigte Unternehmen zugeordnet ist, bis zum 31. Mai eine Anzahl Zertifikate abgegeben hat, die den Gesamtemissionen der Anlage/des Luftfahrzeugbetreibers der vergangenen Jahre zumindest entspricht.
Die in Buchstaben a bis d genannten Angaben werden alle 24 Stunden aktualisiert.
Für die Zwecke von Buchstabe g sind die zu veröffentlichenden Symbole und Erklärungen in Tabelle XIV-I vorgegeben. Das Symbol wird am 1. Oktober aktualisiert und darf, mit Ausnahme des Zusatzes eines,*‘ in den in Tabelle XIV-I Zeile 5 genannten Fällen, vor dem 1. Oktober des folgenden Jahres nicht geändert werden, außer wenn das Konto vor diesem Zeitpunkt geschlossen wird.
Für die Zwecke von Buchstabe h gelten die Symbole und Angaben in Tabelle XIV-I entsprechend. Das Symbol wird am 1. Juni aktualisiert und darf, mit Ausnahme des Zusatzes eines,*‘ in den in Tabelle XIV-I Zeile 5 genannten Fällen, vor dem 1. Juni des folgenden Jahres nicht geändert werden, außer wenn das Konto vor diesem Zeitpunkt geschlossen wird.
Tabelle XIV-I:
Angaben zur Verpflichtungserfüllung
Reihe Nr. |
Wert des Erfüllungsstatus gemäß Artikel 33 |
Geprüfte Emissionen für das gesamte letzte Jahr eingetragen? |
Symbol |
Erklärung |
Im öffentlich zugänglichen Teil der Website anzuzeigen |
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1 |
0 oder positiver Wert |
Ja |
A |
„Anlagen-, Luftfahrzeug- und Seeschiffsbetreiber: Der Zahlenwert der bis zum 30. September abgegebenen Zertifikate entspricht dem Wert der geprüften Emissionen oder ist größer als dieser. Beaufsichtigte Unternehmen: Der Zahlenwert der bis zum 31. Mai abgegebenen Zertifikate entspricht dem Wert der geprüften Emissionen oder ist größer als dieser.“ |
2 |
Negativer Wert |
Ja |
B |
„Anlagen-, Luftfahrzeug- und Seeschiffsbetreiber: Der Zahlenwert der bis zum 30. September abgegebenen Zertifikate ist kleiner als der Wert der geprüften Emissionen. Beaufsichtigte Unternehmen: Der Zahlenwert der bis zum 31. Mai abgegebenen Zertifikate ist kleiner als der Wert der geprüften Emissionen.“ |
3 |
Beliebiger Wert |
Nein |
C |
„Anlagen-, Luftfahrzeug- und Seeschiffsbetreiber: Bis zum 30. September wurden für das Vorjahr keine geprüften Emissionen eingetragen. Beaufsichtigte Unternehmen: Bis zum 31. Mai wurden für das Vorjahr keine geprüften Emissionen eingetragen.“ |
4 |
Beliebiger Wert |
Nein (weil der Vorgang für die Abgabe von Zertifikaten und/oder der Vorgang für die Aktualisierung der geprüften Emissionen für das Register des betreffenden Mitgliedstaats ausgesetzt ist) |
X |
„Der Eintrag des Wertes der geprüften Emissionen und/oder die Abgabe konnte aufgrund der Aussetzung des Vorgangs für die Abgabe von Zertifikaten und/oder des Vorgangs für die Aktualisierung der geprüften Emissionen für das Register des Mitgliedstaats bis zum 30. September (Anlagen-, Luftfahrzeug- und Seeschiffsbetreiber) bzw. bis zum 31. Mai (beaufsichtigte Unternehmen) nicht vorgenommen werden.“ |
5 |
Beliebiger Wert |
Ja oder nein (jedoch anschließend von der zuständigen Behörde aktualisiert) |
* [zusätzlich zum ersten Symbol] |
„Der Wert der geprüften Emissionen wurde von der zuständigen Behörde geschätzt oder berichtigt.“ |
2. ►M2 Das Unionsregister veröffentlicht im öffentlich zugänglichen Teil seiner Website die folgenden allgemeinen Informationen, die alle 24 Stunden aktualisiert werden: ◄
die nationale Zuteilungstabelle jedes Mitgliedstaats einschließlich etwaiger Änderungen der Tabelle gemäß Artikel 47;
die nationale Zuteilungstabelle jedes Mitgliedstaats für den Luftverkehr einschließlich etwaiger Änderungen der Tabelle gemäß Artikel 49;
die Gesamtzahl der am Vortag auf sämtlichen Nutzerkonten im Unionsregister verbuchten Zertifikate;
die von den nationalen Verwaltern gemäß Artikel 81 erhobenen Gebühren.
3. ►M2 Das Unionsregister veröffentlicht im öffentlich zugänglichen Teil seiner Website am ►M3 30. September ◄ jeden Jahres die folgenden allgemeinen Angaben: ◄
die Summe der geprüften Emissionen, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten, die für das vorangegangene Kalenderjahr als Prozentsatz der Summe der geprüften Emissionen des Vorjahres eingetragen wurde;
den auf die von einem bestimmten Mitgliedstaat verwalteten Konten entfallenden Prozentanteil der im vorangegangenen Kalenderjahr übertragenen Zertifikate und Kyoto-Einheiten, bezogen auf die Zahl der Transaktionen und die Gesamtzahl der übertragenen Zertifikate und Einheiten;
den auf die von einem bestimmten Mitgliedstaat verwalteten Konten entfallenden Prozentanteil der im vorangegangenen Kalenderjahr zwischen Konten, die von verschiedenen Mitgliedstaaten verwaltet werden, übertragenen Zertifikate und Kyoto-Einheiten, bezogen auf die Zahl der Transaktionen und die Gesamtzahl der übertragenen Zertifikate und Einheiten.
4. ►M2 Das Unionsregister veröffentlicht im öffentlich zugänglichen Teil seiner Website am ►M3 1. Oktober ◄ des dritten Folgejahres die folgenden Angaben über die vom Unionsregister bis zum ►M3 30. September ◄ eines Jahres registrierten abgeschlossenen Transaktionen: ◄
Name des Kontoinhabers und Kontokennung des Auftraggeberkontos;
Name des Kontoinhabers und Kontokennung des Empfängerkontos;
Menge der von der Transaktion betroffenen Zertifikate oder Kyoto-Einheiten mit dem Ländercode, aber ohne die eindeutige Einheitenkennung der Zertifikate und den eindeutigen numerischen Wert der Seriennummer der Kyoto-Einheiten;
Transaktionskennung;
Datum und Uhrzeit des Abschlusses der Transaktion (mitteleuropäische Zeit);
Transaktionstyp.
Absatz 1 findet keine Anwendung auf Transaktionen, bei denen es sich sowohl beim Auftraggeberkonto als auch beim Empfängerkonto um ein EHS-Verwaltungskonto gemäß Anhang I Tabelle I-I handelt.
5. ►M2 Am ►M3 1. Oktober ◄ jeden Jahres werden die folgenden vom Unionsregister bis zum ►M3 30. September ◄ aufgezeichneten Angaben über Abkommen, die gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG in Kraft sind, veröffentlicht: ◄
das Guthaben an im verbundenen Emissionshandelssystem vergebenen Zertifikaten auf allen Konten im Unionsregister;
die Zahl an im verbundenen Emissionshandelssystem vergebenen Zertifikaten, die zu Erfüllungszwecken im EU-EHS verwendet werden;
die Summe der im verbundenen Emissionshandelssystem vergebenen Zertifikate, die im vorangegangenen Kalenderjahr auf Konten im Unionsregister übertragen wurden;
die Summe der Zertifikate, die im vorangegangenen Kalenderjahr auf Konten im verbundenen Emissionshandelssystem übertragen wurden.
Kontoinhabern zugängliche Informationen
6. Das Unionsregister zeigt in dem Kontoinhabern vorbehaltenen Teil seiner Website die folgenden Angaben an, die in Echtzeit aktualisiert werden:
das aktuelle Guthaben an Zertifikaten und Kyoto-Einheiten mit dem Ländercode sowie gegebenenfalls mit der Angabe, in welchem Zehnjahreszeitraum die Zertifikate generiert wurden, aber ohne die eindeutige Einheitenkennung der Zertifikate und den eindeutigen numerischen Wert der Seriennummer der Kyoto-Einheiten;
die Liste der vorgeschlagenen Transaktionen, die von diesem Kontoinhaber veranlasst werden, mit folgenden Angaben für jede vorgeschlagene Transaktion:
die Angaben gemäß Nummer 4 dieses Anhangs;
Kontonummer und Name des Kontoinhabers des Empfängerkontos;
Datum und Uhrzeit des Vorschlags der Transaktion (mitteleuropäische Zeit);
den aktuellen Status der vorgeschlagenen Transaktion;
etwaige im Anschluss an die vom Register ►M2 ————— ◄ durchgeführten Prüfungen eingegangene Antwortcodes;
eine Liste der Zertifikate oder Kyoto-Einheiten, die von dem betreffenden Konto infolge abgeschlossener Transaktionen übertragen oder erworben wurden, wobei für jede Transaktion die folgenden Angaben anzuzeigen sind;
Angaben gemäß Nummer 4;
Kontonummer und Name des Kontoinhabers des Auftraggeberkontos und des Empfängerkontos.
6a. Für die Zwecke der Anwendung der Nummern 3 und 4 dieses Anhangs auf die Emissionen, beaufsichtigten Unternehmen und Zertifikate, die unter Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG fallen, ist jede Bezugnahme auf den 30. September bzw. den 1. Oktober im Einklang mit Artikel 30e der Richtlinie 2003/87/EG als Bezugnahme auf den 31. Mai bzw. den 1. Juni zu verstehen.
II. Information über die Verbuchung von Transaktionen im Rahmen von Titel IIA
Öffentlich zugängliche Informationen
7. Der Zentralverwalter veröffentlicht für jedes EST-Erfüllungskonto die folgenden Angaben, die er gegebenenfalls innerhalb von 24 Stunden aktualisiert:
Angaben zum kontoführenden Mitgliedstaat;
gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegte jährliche Emissionszuweisungen;
den Status jedes ESR-Erfüllungskontos gemäß Artikel 10;
die relevanten Treibhausgasemissionsdaten gemäß Artikel 59d;
den Erfüllungsstatus gemäß Artikel 59f für jedes ESR-Erfüllungskonto wie folgt:
A für Erfüllung,
I für Nichteinhaltung,
die Menge von gemäß Artikel 59g erfassten Treibhausgasemissionen;
die folgenden Angaben über jede abgeschlossene Transaktion:
Name und Kennung des Inhabers des Auftraggeberkontos;
Name und Kennung des Inhabers des Empfängerkontos;
Menge der von der Transaktion betroffenen AEAs, ohne die eindeutige Einheitenkennung der AEAs;
Transaktionskennung;
Datum und Uhrzeit des Abschlusses der Transaktion (mitteleuropäische Zeit);
Transaktionstyp.
Kontoinhabern zugängliche Informationen
8. Das Unionsregister zeigt in dem dem Inhaber des ESR-Erfüllungskontos vorbehaltenen Teil seiner Website die folgenden Angaben an, die in Echtzeit aktualisiert werden:
das aktuelle Guthaben an AEAs, ohne die eindeutige Einheitenkennung der AEAs;
die Liste der vorgeschlagenen Transaktionen, die von diesem Kontoinhaber veranlasst werden, mit folgenden Angaben für jede vorgeschlagene Transaktion:
die Angaben gemäß Nummer 7 Buchstabe g;
Datum und Uhrzeit des Vorschlags der Transaktion (mitteleuropäische Zeit);
den aktuellen Status der vorgeschlagenen Transaktion;
etwaige im Anschluss an die vom Register ►M2 ————— ◄ durchgeführten Prüfungen eingegangene Antwortcodes;
eine Liste der AEAs, die infolge abgeschlossener Transaktionen von dem betreffenden Konto erworben wurden, wobei für jede Transaktion die Angaben gemäß Nummer 7 Buchstabe g angezeigt werden;
eine Liste der AEAs, die infolge abgeschlossener Transaktionen von dem betreffenden Konto übertragen wurden, wobei für jede Transaktion die Angaben gemäß Nummer 7 Buchstabe g angezeigt werden.
ANHANG XIV
Muster für den Antrag auf Übermittlung von im Unionsregister gespeicherten Daten gemäß Artikel 80 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission ( 14 )
Antrag an den [bitte angeben, ob der Antrag beim Zentralverwalter oder dem nationalen Verwalter eingereicht wird] des Unionsregisters gemäß Artikel 80 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 |
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1. |
Beantragender Rechtsträger: |
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2. |
Datum des Antrags: |
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3. |
Zwecke des Antrags aus der erschöpfenden Liste gemäß Artikel 80 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122: |
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4. |
Beschreibung des rechtlichen oder administrativen Kontexts, in dem die Daten verwendet werden sollen: |
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5. |
Genaue Beschreibung der angeforderten Daten, einschließlich des Zeitraums, für den die Daten angefordert werden: |
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6. |
Anlaufstelle für Fragen im Zusammenhang mit dem Antrag: |
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Gemäß Artikel 80 Absätze 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 verpflichten wir uns, die uns auf der Grundlage dieses Antrags zur Verfügung gestellten vertraulichen Informationen nur für den Zweck zu verwenden, für den diese Informationen bereitgestellt wurden, und die bereitgestellten Daten nicht vorsätzlich oder versehentlich Personen zur Verfügung gestellt werden, die in die vorgesehene Verwendung der Daten nicht eingebunden sind. [Name und Unterschrift] |
( 1 ) Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8).
( 2 ) Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 94).
( 3 ) Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55).
( 4 ) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
( 5 ) Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).
( 6 ) Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 1).
( 7 ) Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060 (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 1).
( 8 ) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).
( 9 ) Beschluss (EU, Euratom) 2017/46 der Kommission vom 10. Januar 2017 über die Sicherheit von Kommunikations- und Informationssystemen in der Europäischen Kommission (ABl. L 6 vom 11.1.2017, S. 40).
( 10 ) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
( 11 ) Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1).
( 12 ) Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).
( 13 ) Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 1).
( 14 ) Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3).