02009A0428(02) — DE — 01.09.2021 — 003.001


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►B

STABILISIERUNGS- UND ASSOZIIERUNGSABKOMMEN

zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits

(ABl. L 107 vom 28.4.2009, S. 166)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

PROTOKOLL  zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

  L 107

2

28.4.2009

►M2

PROTOKOLL  zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

  L 165

19

4.6.2014

 M3

BESCHLUSS Nr. 1 DES STABILITÄTS- UND ASSOZIATONSRATES EU-ALBANIEN  vom 11. Mai 2015

  L 129

50

27.5.2015

►M4

BESCHLUSS Nr. 1/2021 DES STABILITÄTS- UND ASSOZIATONSRATES EU-ALBANIEN  vom 23. Juli 2021

  L 

1

11.12.2023




▼B

STABILISIERUNGS- UND ASSOZIIERUNGSABKOMMEN

zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits



DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union,

nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, und

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT UND DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT,

nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,

einerseits und

DIE REPUBLIK ALBANIEN, nachstehend „Albanien“ genannt,

andererseits —

IN ANBETRACHT der engen Bindungen zwischen den Vertragsparteien, der ihnen gemeinsamen Wertvorstellungen und ihres Wunsches, diese Bindungen zu stärken und auf der Basis der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Interesses enge und dauerhafte Beziehungen zu begründen, die es Albanien ermöglichen, die Beziehungen zur Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten weiter zu vertiefen und auszubauen, die bereits mit der Gemeinschaft durch das Abkommen über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit von 1992 begründet worden waren,

IN ANBETRACHT der Bedeutung dieses Abkommens für die Schaffung und Festigung einer stabilen europäischen Ordnung auf der Grundlage der Zusammenarbeit, in der die Europäische Union eine wichtige Stütze ist, im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses für die Länder Südosteuropas wie auch im Rahmen des Stabilitätspakts,

IN ANBETRACHT der Zusage der Vertragsparteien, mit allen Mitteln zur politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabilisierung in Albanien und in der Region beizutragen durch die Entwicklung der Zivilgesellschaft und Demokratisierung, Verwaltungsaufbau und Reform der öffentlichen Verwaltung, Integration des Regionalhandels und Ausbau der wirtschaftlichen Zusammenarbeit sowie durch die Zusammenarbeit in einer ganzen Reihe von Bereichen, insbesondere in den Bereichen Justiz und Inneres sowie Erhöhung der nationalen und der regionalen Sicherheit,

IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für die Stärkung der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten, die die eigentliche Grundlage dieses Abkommens bilden, sowie ihres Eintretens für die Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Rechte der Angehörigen nationaler Minderheiten, und für die Grundsätze der Demokratie, zu denen ein Mehrparteiensystem mit freien und fairen Wahlen gehört,

IN ANBETRACHT der Zusage der Vertragsparteien, alle Grundsätze und Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen, der OSZE, insbesondere der Schlussakte von Helsinki, der abschließenden Dokumente der Folgetreffen von Madrid und Wien, der Pariser Charta für ein neues Europa und des Stabilitätspakts für Südosteuropa vollständig umzusetzen, um zur Stabilität in der Region und zur Zusammenarbeit zwischen den Ländern der Region beizutragen,

IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für die Grundsätze der freien Marktwirtschaft und der Bereitschaft der Gemeinschaft, einen Beitrag zu den wirtschaftlichen Reformen in Albanien zu leisten,

IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für Freihandel im Einklang mit den sich im Rahmen der WTO ergebenden Rechten und Pflichten,

IN ANBETRACHT des Wunsches der Vertragsparteien, unter Berücksichtigung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union den regelmäßigen politischen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse, einschließlich regionaler Aspekte, weiter auszubauen,

IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und für die Intensivierung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus auf der Grundlage der Erklärung der Europäischen Konferenz vom 20. Oktober 2001,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass dieses Abkommen ein neues Klima für ihre Wirtschaftsbeziehungen und vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen, entscheidenden Faktoren für die Umstrukturierung und Modernisierung der Wirtschaft, schaffen wird,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Zusage Albaniens, seine Rechtsvorschriften in den einschlägigen Bereichen an die der Gemeinschaft anzugleichen und wirksam anzuwenden,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bereitschaft der Gemeinschaft, die Durchführung der Reformen tatkräftig zu unterstützen und alle ihr zu Gebote stehenden Instrumente der Zusammenarbeit und der technischen, finanziellen und wirtschaftlichen Hilfe auf einer als Richtschnur dienenden umfassenden Mehrjahresbasis für diese Anstrengungen einzusetzen,

IN BESTÄTIGUNG, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich des Dritten Teils Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Teil der Europäischen Gemeinschaft binden, bis das Vereinigte Königreich bzw. Irland Albanien notifiziert, dass es im Einklang mit dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nunmehr als Teil der Europäischen Gemeinschaft gebunden ist; dies gilt im Einklang mit dem diesen Verträgen beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks auch für Dänemark,

EINGEDENK des Zagreber Gipfels, der zu einer weiteren Festigung der Beziehungen zwischen den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern und der Europäischen Union sowie zu einer engeren regionalen Zusammenarbeit aufrief,

EINGEDENK des Gipfels von Thessaloniki, der den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess als Rahmen für die Politik der Europäischen Union gegenüber den westlichen Balkanländern bestätigte und die Aussicht auf deren Integration in die Europäische Union nach Maßgabe ihrer Fortschritte im Reformprozess und ihrer besonderen Lage unterstrich,

EINGEDENK der am 27. Juni 2001 in Brüssel unterzeichneten Vereinbarung über die Erleichterung und Liberalisierung des Handels, in der sich Albanien zusammen mit anderen Ländern der Region verpflichtet hat, ein Netz bilateraler Freihandelsabkommen auszuhandeln, um die Region für Investitionen attraktiver zu machen und die Aussichten auf seine Integration in die Weltwirtschaft zu verbessern,

EINGEDENK der Bereitschaft der Europäischen Union, Albanien so weit wie möglich in das politische und wirtschaftliche Leben Europas zu integrieren, und dessen Status als potenzieller Kandidat für die Mitgliedschaft in der Europäischen Union auf der Grundlage des Vertrags über die Europäische Union und der Erfüllung der vom Europäischen Rat im Juni 1993 festgelegten Kriterien, der, insbesondere hinsichtlich der regionalen Zusammenarbeit, unter dem Vorbehalt der erfolgreichen Durchführung dieses Abkommens steht —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:



Artikel 1

(1)  
Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Albanien andererseits wird eine Assoziation gegründet.
(2)  

Ziel dieser Assoziation ist es,

— 
die Bestrebungen Albaniens zu unterstützen, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit auszubauen;
— 
einen Beitrag zur politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabilität in Albanien und zur Stabilisierung der Region zu leisten;
— 
einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zu schaffen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ermöglicht;
— 
die Bestrebungen Albaniens zu unterstützen, seine wirtschaftliche und internationale Zusammenarbeit auszubauen, unter anderem durch Angleichung seiner Rechtsvorschriften an die der Gemeinschaft;
— 
die Bestrebungen Albaniens zu unterstützen, den Übergang zu einer funktionierenden Marktwirtschaft zu vollenden, ausgewogene wirtschaftliche Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Albanien zu fördern und schrittweise eine Freihandelszone zu errichten;
— 
die regionale Zusammenarbeit in allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen zu fördern.

TITEL I

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Artikel 2

Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie, die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verkündet und in der Europäischen Menschenrechtskonvention, der Schlussakte von Helsinki und der Pariser Charta für ein neues Europa festgelegt wurden, und die Wahrung der Grundsätze des Völkerrechts und der Rechtsstaatlichkeit sowie der Grundsätze der Marktwirtschaft, wie sie im Dokument der Bonner KSZE-Konferenz über wirtschaftliche Zusammenarbeit zum Ausdruck kommen, sind die Grundlage der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien und wesentliche Bestandteile dieses Abkommens.

Artikel 3

Frieden und Stabilität sowohl auf internationaler als auch auf regionaler Ebene und die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen sind für den in den Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union vom 21. Juni 1999 genannten Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess von entscheidender Bedeutung. Der Abschluss und die Durchführung dieses Abkommens sind im Rahmen der Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union vom 29. April 1997 zu sehen und tragen der besonderen Lage Albaniens Rechnung.

Artikel 4

Albanien verpflichtet sich, die Zusammenarbeit und die gutnachbarlichen Beziehungen mit den anderen Ländern der Region fortzusetzen und zu fördern, einschließlich angemessener gegenseitiger Zugeständnisse hinsichtlich der Freizügigkeit und des freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs sowie der Entwicklung von Projekten von gemeinsamem Interesse, vor allem im Zusammenhang mit der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Korruption, der Geldwäsche, der illegalen Migration und des illegalen Handels, insbesondere einschließlich des Menschen- und des Drogenhandels. Diese Verpflichtung ist ein entscheidender Faktor der Entwicklung der Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und trägt somit zur Stabilität in der Region bei.

Artikel 5

Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie der Bekämpfung des Terrorismus und der Erfüllung der internationalen Verpflichtungen in diesem Bereich beimessen.

Artikel 6

Die Assoziierung erfolgt stufenweise und wird nach einer Übergangszeit von höchstens zehn Jahren vollendet, die in zwei aufeinander folgende Phasen unterteilt ist.

Die beiden Phasen gelten nicht für Titel IV, für den in seinem Rahmen ein besonderer Zeitplan festgelegt ist.

Zweck dieser Unterteilung in aufeinander folgende Phasen ist eine eingehende Halbzeitüberprüfung der Durchführung dieses Abkommens. Im Bereich Angleichung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften soll sich Albanien in der ersten Phase nach Maßgabe des Titels VI auf die wesentlichen Teile des Besitzstands mit spezifischen Erfolgsindikatoren konzentrieren.

Der mit Artikel 116 eingesetzte Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft unter dem Blickwinkel der Präambel und in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen dieses Abkommens regelmäßig die Anwendung dieses Abkommens und die von Albanien erzielten Fortschritte bei den institutionellen, wirtschaftlichen, Rechts- und Verwaltungsreformen.

Die erste Phase beginnt am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens. Im fünften Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens evaluiert der Stabilitäts- und Assoziationsrat die von Albanien erzielten Fortschritte und entscheidet, ob diese Fortschritte für den Übergang zur zweiten Phase zur Vollendung der Assoziation ausreichen. Er entscheidet auch über besondere Bestimmungen, die für die zweite Phase als notwendig erachtet werden.

Artikel 7

Dieses Abkommen und die Art und Weise seiner Durchführung sind in jeder Hinsicht mit den einschlägigen WTO-Bestimmungen, insbesondere mit Artikel XXIV des GATT 1994 und Artikel V des GATS, vereinbar.

TITEL II

POLITISCHER DIALOG

Artikel 8

(1)  
Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien wird im Rahmen dieses Abkommens weiterentwickelt. Er begleitet und festigt die Annäherung zwischen der Europäischen Union und Albanien und trägt zur Schaffung enger Solidaritätsbeziehungen und neuer Formen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bei.
(2)  

Mit dem politischen Dialog soll insbesondere gefördert werden:

— 
die volle Integration Albaniens in die Gemeinschaft demokratischer Nationen und die schrittweise Annäherung an die Europäische Union;
— 
eine stärkere Annäherung der Standpunkte der Vertragsparteien zu internationalen Fragen, gegebenenfalls auch durch einen Informationsaustausch, insbesondere zu den Fragen, die erhebliche Auswirkungen auf die Vertragsparteien haben könnten;
— 
regionale Zusammenarbeit und Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen;
— 
gemeinsame Ansichten über Sicherheit und Stabilität in Europa, unter anderem Zusammenarbeit in den unter die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union fallenden Bereichen.
(3)  
Nach Auffassung der Vertragsparteien stellt die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und deren Trägersystemen an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit dar. Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägersystemen zu leisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus den internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften und ihre sonstigen einschlägigen internationalen Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen und auf nationaler Ebene umsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens bildet und Teil des politischen Dialogs ist, der diese Elemente begleitet und konsolidiert.

Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägersystemen zu leisten,

— 
indem sie Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu ratifizieren bzw. ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang durchzuführen;
— 
indem sie ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrollen einrichten, nach dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern und auch die Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck kontrolliert werden und das wirksame Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst.

Der politische Dialog in diesem Bereich kann auch auf regionaler Ebene stattfinden.

Artikel 9

(1)  
Der politische Dialog findet im Stabilitäts- und Assoziationsrat statt, der allgemein für alle Fragen zuständig ist, die die Vertragsparteien ihm vorlegen.
(2)  

Auf Ersuchen der Vertragsparteien kann der politische Dialog auch wie folgt stattfinden:

— 
erforderlichenfalls Treffen zwischen hohen Beamten, die Albanien einerseits und die Präsidentschaft des Rates der Europäischen Union und die Kommission andererseits vertreten;
— 
volle Nutzung der diplomatischen Kanäle zwischen den Vertragsparteien, einschließlich geeigneter Kontakte in Drittstaaten sowie im Rahmen der Vereinten Nationen, der OSZE, des Europarats und anderer internationaler Gremien;
— 
in jeder sonstigen Form, mit der ein nützlicher Beitrag zur Festigung, Entwicklung und Intensivierung des politischen Dialogs geleistet werden kann.

Artikel 10

Auf parlamentarischer Ebene findet der politische Dialog in dem mit Artikel 122 eingesetzten Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschuss statt.

Artikel 11

Der politische Dialog kann auch in einem multilateralen Rahmen oder als regionaler Dialog unter Einbeziehung anderer Länder der Region stattfinden.

TITEL III

REGIONALE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 12

Im Einklang mit seinem Engagement für Frieden und Stabilität sowohl auf internationaler als auch auf regionaler Ebene und für die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen fördert Albanien aktiv die regionale Zusammenarbeit. Die Gemeinschaft kann im Rahmen ihrer Programme für technische Hilfe auch Projekte mit einer regionalen oder grenzübergreifenden Dimension unterstützen.

Wenn Albanien plant, seine Zusammenarbeit mit einem der in den Artikeln 13, 14 und 15 genannten Länder auszubauen, unterrichtet und konsultiert es die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Titels X.

Albanien überprüft die bestehenden bilateralen Abkommen mit allen betreffenden Ländern oder schließt neue Abkommen, um zu gewährleisten, dass sie mit den Grundsätzen der am 27. Juni 2001 in Brüssel unterzeichneten Vereinbarung über die Erleichterung und Liberalisierung des Handels in Einklang stehen.

Artikel 13

Zusammenarbeit mit anderen Ländern, die ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben

Nach Unterzeichnung dieses Abkommens nimmt Albanien Verhandlungen mit den Ländern, die bereits ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben, im Hinblick auf den Abschluss bilateraler Übereinkünfte über regionale Zusammenarbeit auf, mit denen die Bereiche der Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Ländern erweitert werden sollen.

Die wichtigsten Elemente dieser Übereinkünfte sind:

— 
ein politischer Dialog,
— 
die Errichtung einer mit den einschlägigen WTO-Bestimmungen zu vereinbarenden Freihandelszone zwischen den Vertragsparteien,
— 
gegenseitige Zugeständnisse hinsichtlich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassung, der Erbringung von Dienstleistungen, der laufenden Zahlungen und des Kapitalverkehrs sowie anderer mit der Freizügigkeit zusammenhängender Politikbereiche, die den in diesem Abkommen eingeräumten Zugeständnissen gleichwertig sind,
— 
Bestimmungen über die Zusammenarbeit in anderen Bereichen, auch solchen, die nicht unter dieses Abkommen fallen, insbesondere in den Bereichen Justiz und Inneres.

Diese Übereinkünfte enthalten gegebenenfalls Bestimmungen über die Schaffung der notwendigen institutionellen Mechanismen.

Die Übereinkünfte werden innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens geschlossen. Die Bereitschaft Albaniens, solche Übereinkünfte zu schließen, ist eine Bedingung für die Weiterentwicklung der Beziehungen zwischen Albanien und der Europäischen Union.

Albanien leitet entsprechende Verhandlungen mit den übrigen Ländern der Region ein, sobald diese ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben.

Artikel 14

Zusammenarbeit mit den anderen Ländern, die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligt sind

Albanien setzt die regionale Zusammenarbeit mit den anderen am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern in einigen oder allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen der Zusammenarbeit fort, insbesondere in den Bereichen von gemeinsamem Interesse. Diese Zusammenarbeit ist mit den Grundsätzen und Zielen dieses Abkommens vereinbar.

Artikel 15

Zusammenarbeit mit den Beitrittskandidaten

(1)  
Albanien kann seine Zusammenarbeit mit einem Beitrittskandidaten in allen unter dieses Abkommen fallenden Kooperationsbereichen fördern und mit ihm eine Übereinkunft über regionale Zusammenarbeit schließen. Mit einer solchen Übereinkunft soll angestrebt werden, die bilateralen Beziehungen zwischen Albanien und dem betreffenden Land schrittweise an den entsprechenden Teil der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und diesem Land anzugleichen.
(2)  
Albanien leitet Verhandlungen mit der Türkei mit dem Ziel ein, auf einer für beide Seiten vorteilhaften Grundlage ein Abkommen zu schließen, mit dem im Einklang mit Artikel XXIV des GATT 1994 eine Freihandelszone zwischen den beiden Vertragsparteien errichtet wird und mit dem im Einklang mit Artikel V des GATS die Niederlassung und die Erbringung von Dienstleistungen im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsparteien auf einem Niveau liberalisiert werden, das dem im vorliegenden Abkommen vorgesehenen Niveau gleichwertig ist.

Diese Verhandlungen werden so bald wie möglich eingeleitet, damit ein solches Abkommen vor Ende der in Artikel 16 Absatz 1 genannten Übergangszeit geschlossen werden kann.

TITEL IV

FREIER WARENVERKEHR

Artikel 16

(1)  
Während eines Zeitraums von höchstens zehn Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und Albanien nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abkommens und im Einklang mit den Bestimmungen des GATT 1994 und der WTO schrittweise eine Freihandelszone. Dabei berücksichtigen sie die nachstehenden besonderen Vorschriften.
(2)  
Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den beiden Vertragsparteien gilt die Kombinierte Nomenklatur.
(3)  
Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die in diesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Senkungen vorgenommen werden, der Zollsatz, der am Tag vor der Unterzeichnung dieses Abkommens tatsächlich erga omnes angewandt wird.
(4)  
Die nach Maßgabe dieses Abkommens berechneten gesenkten Zollsätze, die von Albanien anzuwenden sind, werden nach den üblichen arithmetischen Regeln auf ganze Zahlen gerundet. Daher werden alle Zahlen, bei denen 50 oder weniger nach dem Komma steht, auf die nächst niedrigere ganze Zahl abgerundet, und alle Zahlen, bei denen mehr als 50 nach dem Komma steht, auf die nächst höhere ganze Zahl aufgerundet.
(5)  
Werden nach Unterzeichnung dieses Abkommens Zollsenkungen erga omnes vorgenommen, insbesondere Zollsenkungen, die sich aus den Zollverhandlungen der WTO ergeben, so treten ab dem Tag der Anwendung dieser Senkungen die gesenkten Zollsätze an die Stelle der in Absatz 3 genannten Ausgangszollsätze.
(6)  
Die Gemeinschaft und Albanien teilen einander ihre Ausgangszollsätze mit.

KAPITEL I

Gewerbliche Erzeugnisse

Artikel 17

(1)  
Dieses Kapitel gilt für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und Albaniens, die unter die Kapitel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur fallen, mit Ausnahme der in Anhang I Nummer 1 Ziffer ii des Übereinkommens über die Landwirtschaft (GATT 1994) aufgeführten Waren.
(2)  
Der Handel zwischen den Vertragsparteien mit Waren, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, unterliegt diesem Vertrag.

Artikel 18

(1)  
Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Ursprungserzeugnisse Albaniens werden am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt.
(2)  
Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemeinschaft für Ursprungserzeugnisse Albaniens und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt.

Artikel 19

(1)  
Die Einfuhrzölle Albaniens auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, werden am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt.
(2)  

Die Einfuhrzölle Albaniens auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die in Anhang I aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan gesenkt:

— 
Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
— 
am 1. Januar des ersten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 60 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
— 
am 1. Januar des zweiten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 40 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
— 
am 1. Januar des dritten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 20 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
— 
am 1. Januar des vierten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 10 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
— 
am 1. Januar des fünften Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens werden die verbleibenden Einfuhrzölle beseitigt.
(3)  
Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen Albaniens für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt.

Artikel 20

Die Gemeinschaft und Albanien beseitigen am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens in ihrem Handel alle Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle.

Artikel 21

(1)  
Die Gemeinschaft und Albanien beseitigen am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens alle Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung.
(2)  
Die Gemeinschaft und Albanien beseitigen am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens in ihrem Handel alle mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung.

Artikel 22

Albanien erklärt sich bereit, seine Zollsätze im Handel mit der Gemeinschaft schneller als in Artikel 19 vorgesehen zu senken, sofern seine allgemeine wirtschaftliche Lage und die Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen.

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft diesbezüglich die Lage und erteilt entsprechende Empfehlungen.

Artikel 23

Protokoll Nr. 1 enthält die Regelung für die Eisen- und Stahlerzeugnisse der Kapitel 72 und 73 der Kombinierten Nomenklatur.

KAPITEL II

Landwirtschaft und Fischerei

Artikel 24

Begriffsbestimmung

(1)  
Dieses Kapitel gilt für den Handel mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft oder in Albanien.
(2)  
Als „landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse“ gelten die Waren der Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur und die in Anhang I Nummer 1 Ziffer ii des Übereinkommens über die Landwirtschaft (GATT 1994) aufgeführten Waren.
(3)  
Diese Begriffsbestimmung umfasst Fisch und Fischereierzeugnisse des Kapitels 3, der Positionen 1604 und 1605 sowie der Unterpositionen 0511 91 , 2301 20 00 und 1902 20 10 .

Artikel 25

Protokoll Nr. 2 enthält die Handelsregelung für die dort aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse.

Artikel 26

(1)  
Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Albanien.
(2)  
Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt Albanien alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft.

Artikel 27

Landwirtschaftliche Erzeugnisse

(1)  
Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Albanien, die nicht unter die Positionen 0102 , 0201 , 0202 , 1701 , 1702 und 2204 der Kombinierten Nomenklatur fallen.

Für die Waren der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen sind, wird nur der Wertzoll beseitigt.

(2)  
Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens gewährt die Gemeinschaft für Erzeugnisse der Positionen 1701 und 1702 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Albanien abgabenfreien Zugang im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 1 000 Tonnen.
(3)  

Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens

a) 

beseitigt Albanien die Einfuhrzölle auf die in Anhang IIa aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft;

b) 

beginnt Albanien mit der schrittweisen Senkung der Einfuhrzölle auf die in Anhang IIb aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach dem dort für jedes Erzeugnis angegebenen Zeitplan;

c) 

beseitigt Albanien die Einfuhrzölle auf die in Anhang IIc aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft im Rahmen des dort für jedes Erzeugnis angegebenen Zollkontingents.

(4)  
Protokoll Nr. 3 enthält die Regelung für die dort aufgeführten Weine und Spirituosen.

Artikel 28

Fisch und Fischereierzeugnisse

(1)  
Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft alle Zölle auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Albanien, die nicht in Anhang III aufgeführt sind. Die in Anhang III aufgeführten Erzeugnisse unterliegen den dort festgelegten Bestimmungen.
(2)  
Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens erhebt Albanien keine Zölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft.

Artikel 29

Unter Berücksichtigung des Umfangs des Handels zwischen den Vertragsparteien mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen, ihrer besonderen Empfindlichkeit, der Regeln der Gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik der Gemeinschaft, der Regeln der Agrar- und Fischereipolitik Albaniens, der Bedeutung der Landwirtschaft und der Fischerei für die Wirtschaft Albaniens und der Auswirkungen der multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der WTO prüfen die Gemeinschaft und Albanien spätestens sechs Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens im Stabilitäts- und Assoziationsrat bei allen Erzeugnissen, welche weiteren Zugeständnisse auf der Grundlage der Ordnungsmäßigkeit und der angemessenen Gegenseitigkeit im Hinblick auf eine stärkere Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen eingeräumt werden können.

Artikel 30

Dieses Kapitel lässt die einseitige Anwendung günstigerer Maßnahmen durch die eine oder die andere Vertragspartei unberührt.

Artikel 31

Sollten die Einfuhren von Ursprungserzeugnissen der einen Vertragspartei, für die nach Artikel 25, 27 oder 28 Zugeständnisse eingeräumt wurden, wegen der besonderen Empfindlichkeit der Agrar- und Fischereimärkte eine ernste Störung auf den Märkten oder bei den internen Regulierungsmechanismen der anderen Vertragspartei hervorrufen, so nehmen die beiden Vertragsparteien unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere der Artikel 38 und 43, unverzüglich Konsultationen auf, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis zu einer solchen Lösung kann die betroffene Vertragspartei die Maßnahmen ergreifen, die sie für notwendig erachtet.

KAPITEL III

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 32

Dieses Kapitel gilt für den gesamten Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien, sofern in diesem Abkommen und in den Protokollen Nrn. 1, 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 33

Stillhalteregelung

(1)  
Nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Albanien weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt noch die bereits geltenden erhöht.
(2)  
Nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Albanien weder neue mengenmäßige Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt noch die bestehenden verschärft.
(3)  
Unbeschadet der nach Artikel 26 eingeräumten Zugeständnisse wird die Verfolgung der Agrarpolitik Albaniens und der Agrarpolitik der Gemeinschaft und die Einführung von Maßnahmen im Rahmen dieser jeweiligen Politik durch die Absätze 1 und 2 nicht beschränkt, sofern die in den Anhängen II und III vorgesehene Einfuhrregelung nicht beeinträchtigt wird.

Artikel 34

Verbot steuerlicher Diskriminierung

(1)  
Die Vertragsparteien unterlassen und — soweit jene bestehen — beseitigen interne steuerliche Maßnahmen oder Praktiken, die die Erzeugnisse der einen Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar gegenüber gleichartigen Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der anderen Vertragspartei benachteiligen.
(2)  
Für die Waren, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Erstattung interner indirekter Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren erhobenen indirekten Abgaben.

Artikel 35

Die Bestimmungen über die Beseitigung der Einfuhrzölle gelten auch für Finanzzölle.

Artikel 36

Zollunionen, Freihandelszonen und Grenzverkehrsregelungen

(1)  
Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregelung bewirken.
(2)  
Während der in Artikel 19 genannten Übergangszeiten lässt dieses Abkommen die Anwendung der besonderen Präferenzhandelsregelungen unberührt, die in vorher zwischen einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten und Albanien geschlossenen Grenzverkehrsabkommen festgelegt wurden oder die sich aus den in Titel III genannten bilateralen Abkommen ergeben, die von Albanien zur Förderung des Regionalhandels geschlossen werden.
(3)  
Im Stabilitäts- und Assoziationsrat finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Abkommen und auf Ersuchen über alle sonstigen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber Drittstaaten. Konsultationen finden insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittstaats zur Europäischen Union statt, um zu gewährleisten, dass den in diesem Abkommen verankerten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Albaniens Rechnung getragen wird.

Artikel 37

Dumping und Subventionen

(1)  
Eine Vertragspartei ist durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, handelspolitische Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 und Artikel 38 zu treffen.
(2)  
Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumping und/oder anfechtbare Subventionen fest, so kann sie im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 und mit dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und mit ihren einschlägigen internen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.

Artikel 38

Allgemeine Schutzklausel

(1)  
Artikel XIX des GATT 1994 und das WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen finden zwischen den Vertragsparteien Anwendung.
(2)  

Wird eine Ware einer Vertragspartei in derart erhöhten Mengen oder unter solchen Bedingungen in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt,

— 
dass den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet der einführenden Vertragspartei ein erheblicher Schaden verursacht wird oder droht oder
— 
dass erhebliche Störungen in einem Wirtschaftszweig oder Schwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine erhebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Region der einführenden Vertragspartei bewirken könnten,

so kann die einführende Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels geeignete Maßnahmen treffen.

(3)  
Bilaterale Schutzmaßnahmen, die gegen Einfuhren aus der anderen Vertragspartei gerichtet sind, dürfen nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten Notwendige hinausgehen und bestehen in der Regel in der Aussetzung der in diesem Abkommen vorgesehenen weiteren Senkung des anwendbaren Zollsatzes für die betroffene Ware oder in einer Erhöhung des Zollsatzes für diese Ware bis zu einer Höchstgrenze, die dem Meistbegünstigungszollsatz für die Ware entspricht. Diese Maßnahmen, in denen vorgesehen sein muss, dass sie schrittweise spätestens zum Ende der festgesetzten Laufzeit abgebaut werden, dürfen nicht für mehr als ein Jahr getroffen werden. In besonderen Ausnahmefällen können Maßnahmen mit einer Gesamtlaufzeit von höchstens drei Jahren getroffen werden. Auf die Einfuhren einer Ware, die bereits einer Schutzmaßnahme unterworfen war, werden in einem Zeitraum von mindestens drei Jahren nach Auslaufen der Maßnahme nicht erneut bilaterale Schutzmaßnahmen angewandt.
(4)  
Die Gemeinschaft bzw. Albanien stellt dem Stabilitäts- und Assoziationsrat in den in diesem Artikel genannten Fällen vor Einführung der darin vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fällen nach Absatz 5 Buchstabe b so bald wie möglich alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.
(5)  

Für die Durchführung der Absätze 1 bis 4 gilt Folgendes:

a) 

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird mit der Prüfung der Schwierigkeiten befasst, die sich aus der in diesem Artikel beschriebenen Lage ergeben; er kann die für die Behebung dieser Schwierigkeiten erforderlichen Beschlüsse treffen.

Hat der Stabilitäts- und Assoziationsrat oder die ausführende Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung des Stabilitäts- und Assoziationsrats keinen Beschluss zur Behebung der Schwierigkeiten getroffen oder ist keine andere zufrieden stellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen ergreifen, um das Problem im Einklang mit diesem Artikel zu lösen. Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen ist den Maßnahmen Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses Abkommens am wenigsten behindern. Schutzmaßnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994 und des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen müssen die im vorliegenden Abkommen vorgesehenen Präferenzniveaus und -spannen aufrechterhalten.

b) 

Schließen besondere und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung bzw. Prüfung aus, so kann die betroffene Vertragspartei in den in diesem Artikel genannten Fällen unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen vorläufigen Maßnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird unverzüglich unterrichtet.

Die Schutzmaßnahmen werden unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.

(6)  
Sieht die Gemeinschaft oder Albanien für die Einfuhren von Waren, die die in diesem Artikel genannten Schwierigkeiten hervorrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren vor, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so teilt die betreffende Vertragspartei dies der anderen Vertragspartei mit.

Artikel 39

Knappheitsklausel

(1)  

Führt die Befolgung der Bestimmungen dieses Titels

a) 

zu einer kritischen Verknappung oder zur Gefahr einer kritischen Verknappung von Lebensmitteln oder anderen für die ausführende Vertragspartei wesentlichen Waren oder

b) 

zur Wiederausfuhr einer Ware, für die die ausführende Vertragspartei mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen bzw. Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, in einen Drittstaat und verursacht die beschriebene Lage der ausführenden Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten oder könnte sie sie ihr verursachen,

so kann diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels geeignete Maßnahmen treffen.

(2)  
Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen dürfen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels führen, und sind aufzuheben, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen.
(3)  
Die Gemeinschaft bzw. Albanien stellt dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor Einführung der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fällen nach Absatz 4 so bald wie möglich alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Die Vertragsparteien können im Stabilitäts- und Assoziationsrat die für die Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Maßnahmen vereinbaren. Ist innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung des Stabilitäts- und Assoziationsrats keine Einigung erzielt worden, so kann die ausführende Vertragspartei Maßnahmen nach diesem Artikel auf die Ausfuhr der betreffenden Ware anwenden.
(4)  
Schließen besondere und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung bzw. Prüfung aus, so kann die Gemeinschaft oder Albanien, je nachdem, welche Vertragspartei betroffen ist, unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird unverzüglich unterrichtet.
(5)  
Die nach diesem Artikel angewandten Maßnahmen werden unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.

Artikel 40

Staatliche Monopole

Albanien formt alle staatlichen Handelsmonopole schrittweise so um, dass am Ende des vierten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und Albaniens ausgeschlossen ist. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird über die zur Verwirklichung dieses Ziels getroffenen Maßnahmen unterrichtet.

Artikel 41

Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, enthält Protokoll Nr. 4 die Ursprungsregeln für die Anwendung dieses Abkommens.

Artikel 42

Zulässige Beschränkungen

Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit oder zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen oder gewerblichen Eigentums gerechtfertigt sind; ebenso wenig steht es Regelungen für Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.

Artikel 43

(1)  
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Zusammenarbeit der Verwaltungen für die Anwendung und Überwachung der in diesem Titel vorgesehenen Präferenzregelung von entscheidender Bedeutung ist, und unterstreichen ihre Zusage, Unregelmäßigkeiten und Betrug im Zusammenhang mit Zoll und Zollfragen zu bekämpfen.
(2)  
Hat eine Vertragspartei auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Amtshilfe und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug im Zusammenhang mit diesem Titel festgestellt, so kann sie die Anwendung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffenden Erzeugnisse nach diesem Artikel vorübergehend aussetzen.
(3)  

Für die Zwecke dieses Artikels liegt eine „Verweigerung der Amtshilfe“ unter anderem vor,

a) 

wenn die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse wiederholt nicht erfüllt worden ist;

b) 

wenn die nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise und/oder die Mitteilung des Ergebnisses wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert worden ist;

c) 

wenn die Erteilung der Genehmigung für Missionen im Rahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen zur Prüfung der Echtheit der Papiere oder der Richtigkeit der Angaben, die für die Gewährung der betreffenden Präferenzbehandlung von Bedeutung sind, wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert worden ist.

Für die Zwecke dieses Artikels können Unregelmäßigkeiten oder Betrug unter anderem festgestellt werden, wenn die Einfuhren von Waren ohne zufrieden stellende Erklärung rasch zunehmen und das übliche Produktionsniveau und die Exportkapazitäten der anderen Vertragspartei übersteigen und dies nach objektiven Informationen mit Unregelmäßigkeiten oder Betrug zusammenhängt.

(4)  

Die vorübergehende Aussetzung ist unter folgenden Bedingungen zulässig:

a) 

Die Vertragspartei, die auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Amtshilfe und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt hat, notifiziert ihre Feststellungen zusammen mit den objektiven Informationen unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss und nimmt Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss auf der Grundlage aller zweckdienlichen Informationen und objektiven Feststellungen auf, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

b) 

Haben die Vertragsparteien Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss aufgenommen, aber innerhalb von drei Monaten nach der Notifikation keine Einigung über eine annehmbare Lösung erzielt, so kann die betreffende Vertragspartei die Anwendung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffenden Erzeugnisse vorübergehend aussetzen. Die vorübergehende Aussetzung wird unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss notifiziert.

c) 

Die vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel ist auf das zum Schutz der finanziellen Interessen der betreffenden Vertragspartei Notwendige zu beschränken. Sie gilt für höchstens sechs Monate und kann verlängert werden. Die vorübergehende Aussetzung wird unmittelbar nach ihrer Annahme dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss notifiziert. Sie ist Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss, insbesondere um sie zu beenden, sobald die Bedingungen für ihre Anwendung nicht mehr bestehen.

(5)  
Gleichzeitig mit der Notifikation an den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss nach Absatz 4 Buchstabe a veröffentlicht die betreffende Vertragspartei in ihrem Amtsblatt eine Bekanntmachung an die Einführer. In der Bekanntmachung ist den Einführern für die betreffenden Waren mitzuteilen, dass auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Amtshilfe und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt worden sind.

Artikel 44

Ist den zuständigen Behörden bei der Verwaltung des Ausfuhrpräferenzsystems, insbesondere bei der Anwendung des Protokolls Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, ein Fehler unterlaufen, der sich auf die Einfuhrabgaben auswirkt, so kann die von diesen Auswirkungen betroffene Vertragspartei den Stabilitäts- und Assoziationsrat ersuchen, alle Möglichkeiten für geeignete Abhilfemaßnahmen zu prüfen.

Artikel 45

Die Anwendung dieses Abkommens lässt die Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln unberührt.

TITEL V

FREIZÜGIGKEIT DER ARBEITNEHMER, NIEDERLASSUNG, ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN, LAUFENDE ZAHLUNGEN UND KAPITALVERKEHR

KAPITEL I

Freizügigkeit der Arbeitnehmer

Artikel 46

(1)  

Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen und Modalitäten

— 
wird den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit Albaniens besitzen und im Gebiet eines Mitgliedstaats legal beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats bewirkt;
— 
haben der Ehegatte und die Kinder eines im Gebiet eines Mitgliedstaats legal beschäftigten Arbeitnehmers, die dort einen legalen Wohnsitz haben, während der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis des Arbeitnehmers Zugang zum Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats; dies gilt nicht für Saisonarbeitnehmer und Arbeitnehmer, die unter bilaterale Abkommen im Sinne des Artikels 47 fallen, sofern in diesen Abkommen nichts anderes bestimmt ist.
(2)  
Albanien gewährt vorbehaltlich der dort geltenden Bedingungen und Modalitäten den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und in seinem Gebiet legal beschäftigt sind, sowie deren Ehegatten und Kindern, die dort einen legalen Wohnsitz haben, die in Absatz 1 genannte Behandlung.

Artikel 47

(1)  

Unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in den Mitgliedstaaten und vorbehaltlich ihrer Rechtsvorschriften und der Einhaltung der in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen für die Mobilität der Arbeitnehmer

— 
müssen die bestehenden Erleichterungen für den Zugang zur Beschäftigung für albanische Arbeitnehmer, die von Mitgliedstaaten in bilateralen Abkommen gewährt werden, erhalten und nach Möglichkeit verbessert werden;
— 
prüfen die anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, ähnliche Abkommen zu schließen.
(2)  
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft die Gewährung weiterer Verbesserungen, einschließlich Erleichterungen für den Zugang zur Berufsausbildung, im Einklang mit den in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen und Verfahren und unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in den Mitgliedstaaten und in der Gemeinschaft.

Artikel 48

(1)  

Zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit Albaniens besitzen und im Gebiet eines Mitgliedstaats legal beschäftigt sind, und für deren Familienangehörigen, die dort einen legalen Wohnsitz haben, werden Bestimmungen festgelegt. Zu diesem Zweck werden durch einen Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrats, der Rechte und Pflichten aus bilateralen Abkommen, soweit diese eine günstigere Behandlung vorsehen, unberührt lässt, folgende Bestimmungen in Kraft gesetzt:

— 
Alle von diesen Arbeitnehmern in den Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- und Aufenthaltszeiten werden bei den Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrenten sowie bei der Gesundheitsfürsorge für sie und ihre Familienangehörigen zusammengezählt.
— 
Alle Alters- und Hinterbliebenenrenten und alle Renten bei Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn diese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, mit Ausnahme der nicht beitragsbedingten Leistungen können zu den nach dem Recht des Schuldnermitgliedstaats bzw. der Schuldnermitgliedstaaten geltenden Sätzen frei transferiert werden.
— 
Die betreffenden Arbeitnehmer erhalten Familienleistungen für ihre Familienangehörigen im Sinne der obigen Definition.
(2)  
Albanien gewährt den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und in seinem Gebiet legal beschäftigt sind, sowie deren Familienangehörigen, die dort einen legalen Wohnsitz haben, eine gleichartige wie die in Absatz 1 zweiter und dritter Gedankenstrich genannte Behandlung.

KAPITEL II

Niederlassung

Artikel 49

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) 

„Gesellschaft der Gemeinschaft“ bzw. „albanische Gesellschaft“ ist eine Gesellschaft, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bzw. Albaniens gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Albaniens hat.

Hat jedoch die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bzw. Albaniens gegründete Gesellschaft nur ihren satzungsmäßigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Albaniens, so gilt die Gesellschaft als Gesellschaft der Gemeinschaft bzw. als albanische Gesellschaft, sofern ihre Geschäftstätigkeit eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats bzw. Albaniens aufweist.

b) 

„Tochtergesellschaft“ einer Gesellschaft ist eine Gesellschaft, die von der ersten Gesellschaft tatsächlich kontrolliert wird.

c) 

„Zweigniederlassung“ einer Gesellschaft ist ein Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten tätigen kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern Geschäfte mit dem Geschäftssitz tätigen können, der dessen Außenstelle darstellt.

d) 

„Niederlassung“ ist

i) 

im Falle der Staatsangehörigen das Recht, selbstständige Erwerbstätigkeiten aufzunehmen und Unternehmen zu gründen, insbesondere Gesellschaften, die sie tatsächlich kontrollieren. Die selbstständige Erwerbstätigkeit und die Geschäftstätigkeit umfassen nicht die Suche oder Annahme einer Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt und verleihen nicht das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt der anderen Vertragspartei. Dieses Kapitel gilt nicht für Personen, die nicht ausschließlich eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben;

ii) 

im Falle der Gesellschaften der Gemeinschaft oder der albanischen Gesellschaften das Recht, durch Gründung von Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen in Albanien bzw. in der Gemeinschaft eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

e) 

„Geschäftstätigkeit“ ist die Ausübung von Erwerbstätigkeiten.

f) 

„Erwerbstätigkeiten“ umfassen grundsätzlich gewerbliche, kaufmännische, freiberufliche und handwerkliche Tätigkeiten.

g) 

„Staatsangehöriger der Gemeinschaft“ bzw. „Staatsangehöriger Albaniens“ ist eine natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats bzw. Albaniens besitzt.

h) 

Dieses Kapitel und Kapitel III gelten im internationalen Seeverkehr, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, auch für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats bzw. Albaniens, die außerhalb der Gemeinschaft bzw. Albaniens ansässig sind, und für Reedereien, die außerhalb der Gemeinschaft bzw. Albaniens niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats bzw. Albaniens kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat bzw. in Albanien nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind.

i) 

„Finanzdienstleistungen“ sind die in Anhang IV aufgeführten Tätigkeiten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann den Geltungsbereich dieses Anhangs erweitern oder ändern.

Artikel 50

(1)  

Albanien erleichtert die Aufnahme der Geschäftstätigkeit von Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft in seinem Hoheitsgebiet. Zu diesem Zweck gewährt es ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens

i) 

für die Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen Gesellschaften oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Gesellschaften aus Drittstaaten gewährt, und

ii) 

für die Geschäftstätigkeit der in Albanien niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen Gesellschaften und Zweigniederlassungen oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittstaaten gewährt.

(2)  
Die Vertragsparteien treffen keine neuen Regelungen oder Maßnahmen, die hinsichtlich der Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft bzw. von albanischen Gesellschaften in ihrem Gebiet und ihrer anschließenden Geschäftstätigkeit eine Diskriminierung gegenüber ihren eigenen Gesellschaften bewirken würden.
(3)  

Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens gewähren die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten

i) 

für die Niederlassung albanischer Gesellschaften eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten ihren eigenen Gesellschaften oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Gesellschaften aus Drittstaaten gewähren;

ii) 

für die Geschäftstätigkeit der in ihrem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen albanischer Gesellschaften eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten ihren eigenen Gesellschaften und Zweigniederlassungen oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, den in ihrem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittstaaten gewähren.

(4)  
Fünf Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens legt der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Modalitäten für die Ausdehnung dieser Bestimmungen auf die Niederlassung von Staatsangehörigen der beiden Vertragsparteien zur Aufnahme selbstständiger Erwerbstätigkeiten fest.
(5)  

Unbeschadet dieses Artikels

a) 

haben Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens das Recht, Immobilien in Albanien zu nutzen und zu mieten;

b) 

haben Tochtergesellschaften von Gesellschaften der Gemeinschaft ferner das Recht, wie die albanischen Gesellschaften Eigentum an Immobilien zu erwerben und auszuüben, und hinsichtlich öffentlicher Güter/Gütern von gemeinsamem Interesse, ausgenommen natürliche Ressourcen, landwirtschaftlich genutzte Flächen, Wälder und Forsten, die gleichen Rechte wie die albanischen Gesellschaften, sofern diese Rechte für die Ausübung der Erwerbstätigkeiten erforderlich sind, für die sie sich niedergelassen haben. Sieben Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens legt der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Modalitäten für die Ausdehnung der Rechte nach diesem Absatz auf die ausgenommenen Sektoren fest.

Artikel 51

(1)  
Vorbehaltlich des Artikels 50 kann jede Vertragspartei die Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Gesellschaften und Staatsangehörigen in ihrem Gebiet reglementieren, sofern diese Regelungen keine Diskriminierung der Gesellschaften und Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei gegenüber ihren eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen bewirken; dies gilt nicht für Finanzdienstleistungen im Sinne von Anhang IV.
(2)  
Hinsichtlich der Finanzdienstleistungen ist eine Vertragspartei unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens nicht daran gehindert, aus aufsichtsrechtlichen Gründen, einschließlich des Schutzes von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder von Personen, denen gegenüber ein Erbringer von Finanzdienstleistungen treuhänderische Pflichten hat, oder zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems Maßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen dürfen nicht als Mittel zur Umgehung der Verpflichtungen der Vertragspartei aus diesem Abkommen genutzt werden.
(3)  
Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und Bücher einzelner Kunden offenzulegen oder vertrauliche oder vermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.

Artikel 52

(1)  
Unbeschadet des multilateralen Übereinkommens über die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums gilt dieses Kapitel nicht für den Luft- und Binnenschiffsverkehr sowie den Seekabotageverkehr.
(2)  
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Empfehlungen zur Förderung der Niederlassung und der Geschäftstätigkeit in den unter Absatz 1 fallenden Bereichen aussprechen.

Artikel 53

(1)  
Die Artikel 50 und 51 schließen nicht aus, dass eine Vertragspartei für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Zweigniederlassungen von Gesellschaften der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet, die nicht nach ihrem Recht gegründet worden sind, eine Sonderregelung anwendet, die wegen rechtlicher oder technischer Unterschiede zwischen diesen Zweigniederlassungen und den Zweigniederlassungen der nach ihrem Recht gegründeten Gesellschaften oder, im Falle der Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen gerechtfertigt ist.
(2)  
Die unterschiedliche Behandlung darf nicht über das unbedingt Notwendige hinausgehen, das sich aus den rechtlichen oder technischen Unterschieden oder, im Falle der Finanzdienstleistungen, aus den aufsichtsrechtlichen Gründen ergibt.

Artikel 54

Um Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Albaniens die Aufnahme und Ausübung reglementierter freiberuflicher Tätigkeiten in Albanien bzw. in der Gemeinschaft zu erleichtern, prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat, welche Maßnahmen für die gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise erforderlich sind. Er kann alle hierfür erforderlichen Maßnahmen treffen.

Artikel 55

(1)  
Die im Gebiet Albaniens niedergelassenen Gesellschaften der Gemeinschaft und die im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassenen albanischen Gesellschaften sind berechtigt, im Einklang mit den im Aufnahmestaat geltenden Rechtsvorschriften im Gebiet Albaniens bzw. der Gemeinschaft Personal zu beschäftigen oder von ihren Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigen zu lassen, das die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats bzw. Albaniens besitzt, sofern es sich bei diesem Personal um in Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal im Sinne des Absatzes 2 handelt, das ausschließlich von Gesellschaften, Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse dieses Personals gelten nur für den jeweiligen Beschäftigungszeitraum.
(2)  

In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der genannten Gesellschaften (nachstehend „Organisationen“ genannt) ist „gesellschaftsintern versetztes Personal“ im Sinne des Buchstabens c, das zu nachstehenden Kategorien gehört, sofern die Organisation eine juristische Person ist und die betreffenden Personen mindestens in dem der Versetzung vorausgehenden Jahr von ihr beschäftigt worden oder an ihr beteiligt gewesen sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen):

a) 

Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Niederlassung leiten, unter der allgemeinen Aufsicht des Vorstands oder der Aktionäre bzw. Anteilseigner stehen und Weisungen hauptsächlich von ihnen erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören:

— 
die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der Niederlassung,
— 
die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen Aufsicht führenden Personals und der Fach- und Verwaltungskräfte,
— 
die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung oder zur Empfehlung der Einstellung oder Entlassung und sonstige Personalentscheidungen;
b) 

Personal einer Organisation mit ungewöhnlichen Kenntnissen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder Verwaltung der Niederlassung unerlässlich sind. Bei der Bewertung dieser Kenntnisse kann neben besonderen Kenntnissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Qualifikation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische technische Kenntnisse erfordern, oder die Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt werden.

c) 

Das „gesellschaftsintern versetzte Personal“ umfasst die natürlichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet der einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der anderen Vertragspartei versetzt werden; die betreffende Organisation muss ihren Hauptgeschäftssitz im Gebiet der einen Vertragspartei haben, und die Versetzung muss in eine Niederlassung (Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft) dieser Organisation erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei tatsächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt.

(3)  

Die Einreise von Staatsangehörigen Albaniens bzw. der Gemeinschaft in das Gebiet der Gemeinschaft bzw. Albaniens und deren vorübergehender Aufenthalt in diesem Gebiet wird gestattet, sofern es sich um Vertreter von Gesellschaften handelt, die Führungskräfte im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a sind und für die Gründung einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung einer albanischen Gesellschaft in der Gemeinschaft bzw. für die Gründung einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung einer Gesellschaft der Gemeinschaft in Albanien zuständig sind, und sofern

— 
diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder Dienstleistungen erbringen und
— 
die Gesellschaft ihren Hauptgeschäftssitz außerhalb der Gemeinschaft bzw. Albaniens hat und in dem betreffenden Mitgliedstaat der Gemeinschaft bzw. in Albanien keine weiteren Vertreter, Büros, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften hat.

Artikel 56

Während der ersten fünf Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens kann Albanien übergangsweise Maßnahmen einführen, die hinsichtlich der Niederlassung von Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft von den Bestimmungen dieses Kapitels abweichen, wenn bestimmte Wirtschaftszweige

— 
eine Umstrukturierung erfahren oder ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, die insbesondere ernste soziale Probleme in Albanien hervorrufen, oder
— 
den Verlust oder einen drastischen Rückgang des gesamten Marktanteils der Gesellschaften oder Staatsangehörigen Albaniens in einem bestimmten Wirtschaftszweig in Albanien erfahren oder
— 
sich in Albanien im Aufbau befinden.

Diese Maßnahmen

i) 

finden spätestens sieben Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens keine Anwendung mehr,

ii) 

müssen geeignet und erforderlich sein, um Abhilfe zu schaffen, und

iii) 

dürfen hinsichtlich der Tätigkeit der zum Zeitpunkt der Einführung der Maßnahme bereits in Albanien niedergelassenen Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft keine Diskriminierung gegenüber den Gesellschaften oder Staatsangehörigen Albaniens bewirken.

Bei der Konzipierung und Anwendung dieser Maßnahmen gewährt Albanien den Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft nach Möglichkeit eine Präferenzbehandlung, in keinem Fall jedoch eine Behandlung, die weniger günstig ist als die Behandlung, die den Gesellschaften oder Staatsangehörigen irgendeines Drittstaats gewährt wird. Vor Einführung dieser Maßnahmen konsultiert Albanien den Stabilitäts- und Assoziationsrat; es setzt sie frühestens einen Monat, nachdem die von Albanien geplanten konkreten Maßnahmen dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert wurden, in Kraft, es sei denn, dass ein nicht wiedergutzumachender Schaden droht, der sofortiges Eingreifen erfordert; in diesem Fall konsultiert Albanien den Stabilitäts- und Assoziationsrat unverzüglich nach ihrer Einführung.

Nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens kann Albanien diese Maßnahmen nur mit Zustimmung des Stabilitäts- und Assoziationsrats und unter den von diesem festgelegten Bedingungen einführen oder aufrechterhalten.

KAPITEL III

Erbringung von Dienstleistungen

Artikel 57

(1)  
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit folgenden Bestimmungen die Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um schrittweise die Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften oder Staatsangehörige der Gemeinschaft bzw. Albaniens zu gestatten, die in einer anderen Vertragspartei als der des Leistungsempfängers niedergelassen sind.
(2)  
Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Liberalisierung gestatten die Vertragsparteien die vorübergehende Einreise der natürlichen Personen, die die Dienstleistung erbringen oder vom Leistungserbringer als Personal in Schlüsselpositionen im Sinne des Artikels 55 Absatz 2 beschäftigt sind; dazu gehören auch natürliche Personen, die Vertreter von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Gemeinschaft bzw. Albaniens sind und um vorübergehende Einreise zwecks Aushandlung oder Abschluss von Dienstleistungsaufträgen für diesen Leistungserbringer ersuchen, sofern diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder selbst Dienstleistungen erbringen.
(3)  
Fünf Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens trifft der Stabilitäts- und Assoziationsrat die für die schrittweise Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Maßnahmen. Dabei wird den von den Vertragsparteien erzielten Fortschritten bei der Angleichung ihrer Rechtsvorschriften Rechnung getragen.

Artikel 58

(1)  
Die Vertragsparteien treffen keine Maßnahmen, die die Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften oder Staatsangehörige der Gemeinschaft bzw. Albaniens, die in einer anderen Vertragspartei als der des Leistungsempfängers niedergelassen sind, im Vergleich zu der am Tag vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bestehenden Lage erheblich verschärfen.
(2)  
Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass von der anderen Vertragspartei nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens eingeführte Maßnahmen zu einer im Vergleich zu der Situation, wie sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bestand, erheblich verschärften Lage für die Erbringung von Dienstleistungen führen, so kann sie die andere Vertragspartei um Aufnahme von Konsultationen ersuchen.

Artikel 59

Für die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und Albanien gelten folgende Bestimmungen:

1. 

Im Bereich des Landverkehrs enthält Protokoll Nr. 5 die Regelung für die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, mit der insbesondere der unbeschränkte Straßentransitverkehr durch Albanien und die Gemeinschaft insgesamt, die wirksame Anwendung des Diskriminierungsverbots und die schrittweise Angleichung der albanischen Rechtsvorschriften im Verkehrsbereich an die der Gemeinschaft gewährleistet wird.

2. 

Im Bereich des internationalen Seeverkehrs verpflichten sich die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seeverkehr auf kommerzieller Basis wirksam anzuwenden und die internationalen und europäischen Verpflichtungen im Bereich der Sicherheits- und Umweltschutznormen zu erfüllen.

Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien Wettbewerb als einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mit trockenen und flüssigen Massengütern.

3. 

Gemäß den Grundsätzen der Nummer 2

a) 

nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkommen mit Drittstaaten keine Ladungsanteilvereinbarungen auf;

b) 

heben die Vertragsparteien am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die Beschränkungen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten;

c) 

gewährt jede Vertragspartei den von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen unter anderem für den Zugang zu den für den internationalen Handel geöffneten Häfen, die Benutzung ihrer Infrastruktur und die Inanspruchnahme der dort angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie die diesbezüglichen Gebühren und sonstigen Abgaben, die Zollerleichterungen, die Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Be- und Entladeeinrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen Schiffen gewährte Behandlung.

4. 

Zur Gewährleistung einer koordinierten Entwicklung und einer schrittweisen Liberalisierung des Verkehrs zwischen den Vertragsparteien, die ihren wirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht, werden die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr in gesonderten Abkommen geregelt, die zwischen den Vertragsparteien auszuhandeln sind.

5. 

Vor Abschluss der in Absatz 4 genannten Abkommen treffen die Vertragsparteien keine Maßnahmen oder Handlungen, die die Lage im Vergleich zu der vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bestehenden Situation verschärfen.

6. 

Albanien gleicht seine Rechtsvorschriften, einschließlich der administrativen, technischen und sonstigen Bestimmungen, an die jeweiligen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich des Luft-, des See- und des Landverkehrs insoweit an, als dies der Liberalisierung und dem gegenseitigen Marktzugang der Vertragsparteien dient und den Personen- und Güterverkehr erleichtert.

7. 

Parallel zu den gemeinsamen Fortschritten bei der Verwirklichung der Ziele dieses Kapitels prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat, wie die Voraussetzungen für eine Verbesserung der Dienstleistungsfreiheit im Luft- und im Landverkehr geschaffen werden können.

KAPITEL IV

Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr

Artikel 60

Die Vertragsparteien verpflichten sich, Leistungsbilanzzahlungen und -transfers zwischen der Gemeinschaft und Albanien in frei konvertierbarer Währung nach Artikel VIII des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds zu genehmigen.

Artikel 61

(1)  
Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Vertragsparteien ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats gegründet wurden, und Investitionen, die nach den Bestimmungen des Titels V Kapitel II getätigt werden, sowie die Liquidation oder Rückführung dieser Investitionen und etwaiger daraus resultierender Gewinne.
(2)  
Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Vertragsparteien ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Krediten für Handelsgeschäfte oder Dienstleistungen, an denen ein Gebietsansässiger einer Vertragspartei beteiligt ist, und Finanzkrediten mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr.

Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens genehmigt Albanien durch uneingeschränkte und zweckdienliche Nutzung seiner Rechtsvorschriften und Verfahren den Erwerb von Immobilien in Albanien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, mit Ausnahme der in der Liste der besonderen Verpflichtungen Albaniens im Rahmen des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) aufgeführten Beschränkungen. Innerhalb von sieben Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens passt Albanien seine Rechtsvorschriften über den Erwerb von Immobilien in Albanien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union schrittweise an, um eine Behandlung zu gewährleisten, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es den Staatsangehörigen Albaniens gewährt. Fünf Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Modalitäten für die schrittweise Beseitigung dieser Beschränkungen.

Ab dem fünften Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens gewährleisten die Vertragsparteien auch den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Portefeuille-Investitionen und Finanzkrediten mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr.

(3)  
Unbeschadet des Absatzes 1 führen die Vertragsparteien keine neuen Beschränkungen des Kapitalverkehrs und der laufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und Albaniens ein und verschärfen die bestehenden Regelungen nicht.
(4)  
In Ausnahmefällen, in denen der Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Albanien ernste Schwierigkeiten für die Durchführung der Wechselkurs- oder Währungspolitik der Gemeinschaft oder Albaniens verursacht oder zu verursachen droht, kann die Gemeinschaft bzw. Albanien unbeschadet des Artikels 60 und dieses Artikels für höchstens ein Jahr Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Kapitalverkehrs zwischen der Gemeinschaft und Albanien treffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt notwendig sind.
(5)  
Diese Bestimmungen beschränken nicht das Recht der Wirtschaftsbeteiligten der Vertragsparteien, eine günstigere Regelung in Anspruch zu nehmen, die in einer bestehenden bilateralen oder multilateralen Übereinkunft vorgesehen ist, an der Vertragsparteien dieses Abkommens beteiligt sind.
(6)  
Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Albanien zu erleichtern.

Artikel 62

(1)  
Während der ersten drei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens treffen die Vertragsparteien Maßnahmen, um die Voraussetzungen für die weitere schrittweise Anwendung der Regelung der Gemeinschaft über den freien Kapitalverkehr zu schaffen.
(2)  
Spätestens am Ende des dritten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens legt der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Modalitäten für die volle Anwendung der Regelung der Gemeinschaft über den freien Kapitalverkehr fest.

KAPITEL V

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 63

(1)  
Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.
(2)  
Er gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Vertragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.

Artikel 64

Für die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den Bereichen Einreise und Aufenthalt, Beschäftigung, Arbeitsbedingungen, Niederlassung natürlicher Personen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, vorausgesetzt, dass sie dadurch die einer Vertragspartei aus einer Bestimmung dieses Abkommens erwachsenden Vorteile nicht zunichte machen oder verringern. Diese Bestimmung lässt Artikel 63 unberührt.

Artikel 65

Dieser Titel gilt auch für Gesellschaften, die im ausschließlichen Miteigentum von Gesellschaften oder Staatsangehörigen Albaniens und von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Gemeinschaft stehen und von ihnen gemeinsam kontrolliert werden.

Artikel 66

(1)  
Die nach diesem Titel gewährte Meistbegünstigung gilt nicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien auf der Grundlage von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder sonstiger steuerrechtlicher Regelungen gewähren oder gewähren werden.
(2)  
Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Vertragsparteien daran, nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steuerrechts Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, mit denen Steuerumgehung und Steuerhinterziehung verhindert werden sollen.
(3)  
Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Mitgliedstaaten oder Albanien daran, bei der Anwendung ihrer Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.

Artikel 67

(1)  
Die Vertragsparteien bemühen sich nach Möglichkeit, die Einführung restriktiver Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen, die die Einfuhren betreffen, für Zahlungsbilanzzwecke zu vermeiden. Eine Vertragspartei, die solche Maßnahmen trifft, legt der anderen Vertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan für ihre Aufhebung vor.
(2)  
Bei bereits eingetretenen oder drohenden ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten oder Albaniens kann die Gemeinschaft bzw. Albanien unter den im WTO-Übereinkommen festgelegten Voraussetzungen restriktive Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen, die die Einfuhren betreffen, ergreifen, die von begrenzter Dauer sind und nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten Notwendige hinausgehen dürfen. Die Gemeinschaft bzw. Albanien unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei.
(3)  
Die restriktiven Maßnahmen gelten nicht für Transfers im Zusammenhang mit Investitionen, insbesondere nicht für die Rückführung investierter oder reinvestierter Beträge oder etwaiger daraus resultierender Einnahmen.

Artikel 68

Dieser Titel wird schrittweise angepasst, insbesondere unter Berücksichtigung der Anforderungen, die sich aus Artikel V des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) ergeben.

Artikel 69

Dieses Abkommen lässt die Anwendung von Maßnahmen durch die Vertragsparteien unberührt, die notwendig sind, um zu verhindern, dass ihre den Zugang von Drittstaaten zu ihrem Markt betreffenden Maßnahmen mit Hilfe dieses Abkommens umgangen werden.

TITEL VI

ANGLEICHUNG UND DURCHSETZUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN SOWIE WETTBEWERBSREGELN

Artikel 70

(1)  
Die Vertragsparteien erkennen an, welche Bedeutung der Angleichung der bestehenden Rechtsvorschriften Albaniens an die der Gemeinschaft und ihrer effizienten Umsetzung zukommt. Albanien bemüht sich zu gewährleisten, dass seine bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften schrittweise mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand vereinbar werden. Albanien gewährleistet, dass seine bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß angewandt und durchgesetzt werden.
(2)  
Diese Angleichung beginnt mit der Unterzeichnung dieses Abkommens und wird bis zum Ende der in Artikel 6 festgelegten Übergangszeit schrittweise auf alle in diesem Abkommen genannten Teile des gemeinschaftlichen Besitzstands ausgedehnt.
(3)  
In der in Artikel 6 festgelegten ersten Phase konzentriert sich die Angleichung der Rechtsvorschriften auf die wesentlichen Teile des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Binnenmarkts und auf andere wichtige Bereiche wie Wettbewerb, Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum, öffentliches Beschaffungswesen, Normen und Zertifizierung, Finanzdienstleistungen, Land- und Seeverkehr — unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheits- und Umweltschutznormen sowie der sozialen Aspekte —, Gesellschaftsrecht, Rechnungslegung, Verbraucherschutz, Datenschutz, Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie Chancengleichheit. In der zweiten Phase konzentriert sich Albanien auf die übrigen Teile des Besitzstands.

Die Angleichung der Rechtsvorschriften wird auf der Grundlage eines zwischen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Albanien zu vereinbarenden Programms vorgenommen.

(4)  
Ferner legt Albanien im Einvernehmen mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Modalitäten für die Überwachung der Angleichung der Rechtsvorschriften und der zur Durchsetzung der Rechtsvorschriften zu treffenden Maßnahmen fest.

Artikel 71

Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen

(1)  

Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft und Albanien zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar:

i) 

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;

ii) 

die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Gebiet der Gemeinschaft oder Albaniens oder in einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen;

iii) 

staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder bestimmter Waren den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.

(2)  
Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem Artikel stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft, insbesondere aus den Artikeln 81, 82, 86 und 87 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und den von den Gemeinschaftsorganen dazu erlassenen auslegenden Rechtsakten ergeben.
(3)  
Die Vertragsparteien gewährleisten, dass einer unabhängig arbeitenden öffentlichen Stelle die Befugnisse übertragen werden, die für die volle Anwendung des Absatzes 1 Ziffern i und ii auf private und öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen besondere Rechte gewährt worden sind, erforderlich sind.
(4)  
Albanien errichtet innerhalb von vier Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens eine unabhängig arbeitende Behörde, der die Befugnisse übertragen werden, die für die volle Anwendung des Absatzes 1 Ziffer iii erforderlich sind. Diese Behörde ist unter anderem für die Genehmigung von staatlichen Beihilfeprogrammen und Einzelbeihilfen nach Absatz 2 zuständig und kann die Rückzahlung rechtswidrig gewährter staatlicher Beihilfen anordnen.
(5)  
Jede Vertragspartei sorgt für Transparenz im Bereich der staatlichen Beihilfen, indem sie unter anderem der anderen Vertragspartei jährlich einen Bericht o. Ä. vorlegt, der in Methoden und Aufbau der Gemeinschaftserhebung über staatliche Beihilfen entspricht. Auf Ersuchen einer Vertragspartei erteilt die andere Vertragspartei Auskunft über bestimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen.
(6)  
Albanien erstellt ein umfassendes Inventar der Beihilfeprogramme, die vor Errichtung der in Absatz 4 genannten Behörde festgelegt wurden, und passt diese Beihilfeprogramme innerhalb von höchstens vier Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens nach den in Absatz 2 genannten Kriterien an.
(7)  
Für die Zwecke des Absatzes 1 Ziffer iii erkennen die Vertragsparteien an, dass während der ersten zehn Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens alle von Albanien gewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt werden, dass Albanien den in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschriebenen Gebieten der Gemeinschaft gleichgestellt wird.

Innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens legt Albanien der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Zahlen für sein BIP pro Kopf der Bevölkerung auf der NUTS II entsprechenden Ebene vor. Die in Absatz 4 genannte Behörde und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften prüfen dann gemeinsam die Förderungswürdigkeit der Regionen Albaniens sowie die entsprechende Höchstintensität der Beihilfen und erstellen auf der Grundlage der einschlägigen Leitlinien der Gemeinschaft die Fördergebietskarte.

(8)  

Hinsichtlich der in Titel IV Kapitel II genannten Waren

— 
findet Absatz 1 Ziffer iii keine Anwendung;
— 
werden Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu Absatz 1 Ziffer i stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die Gemeinschaft auf der Grundlage der Artikel 36 und 37 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgestellt hat, und nach den auf dieser Grundlage erlassenen spezifischen Gemeinschaftsrechtsakten.
(9)  
Ist eine bestimmte Verhaltensweise nach Auffassung einer der Vertragsparteien mit Absatz 1 unvereinbar, so kann sie nach Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat oder 30 Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen.

Dieses Abkommen berührt nicht das Ergreifen von Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen durch die Vertragsparteien nach den einschlägigen Artikeln des GATT 1994 und des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen oder der einschlägigen internen Rechtsvorschriften.

Artikel 72

Öffentliche Unternehmen

Spätestens am Ende des dritten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wendet Albanien auf öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt worden sind, die Grundsätze an, die im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere in Artikel 86, festgelegt sind.

Zu den besonderen Rechten öffentlicher Unternehmen während der Übergangszeit gehört nicht die Möglichkeit, mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung für Einfuhren aus der Gemeinschaft nach Albanien vorzusehen.

Artikel 73

Geistiges und gewerbliches Eigentum

(1)  
Im Einklang mit diesem Artikel und Anhang V bekräftigen die Vertragsparteien die Bedeutung, die sie der Gewährleistung eines angemessenen und wirksamen Schutzes und einer angemessenen und wirksamen Durchsetzung der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum beimessen.
(2)  
Albanien trifft alle Maßnahmen, die notwendig sind, um spätestens vier Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens für Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum ein Schutzniveau zu gewährleisten, das dem der Gemeinschaft vergleichbar ist; dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.
(3)  
Albanien verpflichtet sich, innerhalb von vier Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens den in Anhang V Nummer 1 aufgeführten multilateralen Übereinkünften über die Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum beizutreten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Albanien durch Beschluss verpflichten, bestimmten multilateralen Übereinkünften in diesem Bereich beizutreten.
(4)  
Ergeben sich im Bereich des geistigen und gewerblichen Eigentums Probleme, die die Handelsbedingungen beeinflussen, so wird auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich der Stabilitäts- und Assoziationsrat damit befasst, um für beide Seiten zufrieden stellende Lösungen zu finden.

Artikel 74

Öffentliche Aufträge

(1)  
Die Vertragsparteien sehen die Öffnung der Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit, vor allem im Rahmen der WTO, als erstrebenswertes Ziel an.
(2)  
Den albanischen Gesellschaften wird unabhängig davon, ob sie in der Gemeinschaft niedergelassen sind oder nicht, ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens Zugang zu den Vergabeverfahren in der Gemeinschaft nach den Beschaffungsregeln der Gemeinschaft zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den Gesellschaften der Gemeinschaft gewährt werden.

Diese Bestimmungen gelten auch für Aufträge im Versorgungssektor, wenn die Regierung Albaniens die Rechtsvorschriften zur Einführung der Gemeinschaftsregeln in diesem Bereich erlassen hat. Die Gemeinschaft prüft regelmäßig, ob Albanien diese Rechtsvorschriften auch erlassen hat.

(3)  
Den Gesellschaften der Gemeinschaft, die nicht in Albanien niedergelassen sind, wird spätestens vier Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens Zugang zu den Vergabeverfahren in Albanien nach dem albanischen Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den Gesellschaften Albaniens gewährt werden.
(4)  
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft regelmäßig, ob Albanien allen Gesellschaften der Gemeinschaft Zugang zu den Vergabeverfahren in Albanien gewähren kann.

Die Gesellschaften der Gemeinschaft, die nach Titel V Kapitel II in Albanien niedergelassen sind, haben ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens Zugang zu den Vergabeverfahren zu Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den Gesellschaften Albaniens gewährt werden.

(5)  
Auf die Niederlassung, die Geschäftstätigkeit, die Erbringung von Dienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und Albanien sowie auf die Beschäftigung und die Freizügigkeit der Arbeitskräfte im Zusammenhang mit der Ausführung öffentlicher Aufträge finden die Artikel 46 bis 69 Anwendung.

Artikel 75

Normung, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsbewertung

(1)  
Albanien trifft die Maßnahmen, die notwendig sind, um seine Vorschriften schrittweise mit den technischen Vorschriften der Gemeinschaft und den europäischen Normungs-, Mess-, Akkreditierungs- und Konformitätsbewertungsverfahren in Einklang zu bringen.
(2)  

Zu diesem Zweck beginnen die Vertragsparteien frühzeitig damit,

— 
die Verwendung der technischen Vorschriften der Gemeinschaft und der europäischen Normen und Konformitätsbewertungsverfahren zu fördern;
— 
die Förderung des Aufbaus einer Infrastruktur für die Qualitätssicherung zu unterstützen: Normung, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsbewertung;
— 
die Teilnahme Albaniens an der Arbeit von Organisationen zu fördern, die sich mit Normung, Konformitätsbewertung, Messwesen und ähnlichen Aufgaben befassen (insbesondere CEN, Cenelec, ETSI, EA, WELMEC, EUROMET);
— 
gegebenenfalls ein Protokoll über die europäische Konformitätsbewertung zu schließen, sobald die Rechtsvorschriften und Verfahren Albaniens ausreichend an die der Gemeinschaft angepasst sind und geeignetes Fachwissen zur Verfügung steht.

Artikel 76

Verbraucherschutz

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Angleichung der Verbraucherschutznormen Albaniens an die der Gemeinschaft zusammen. Ein wirksamer Verbraucherschutz ist notwendig, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Marktwirtschaft zu gewährleisten, und dieser Schutz hängt vom Aufbau einer administrativen Infrastruktur ab, die die Marktaufsicht und die Durchsetzung der Rechtsvorschriften in diesem Bereich gewährleistet.

Zu diesem Zweck fördern und gewährleisten die Vertragsparteien angesichts ihrer gemeinsamen Interessen

— 
eine Politik des aktiven Verbraucherschutzes im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht,
— 
die Angleichung der Rechtsvorschriften über den Verbraucherschutz in Albanien an die in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften,
— 
einen wirksamen Rechtsschutz für Verbraucher, um die Qualität der Konsumgüter zu erhöhen und angemessene Sicherheitsnormen aufrechtzuerhalten,
— 
die Überwachung der Regeln durch die zuständigen Behörden und den Zugang zu den Gerichten im Falle von Streitigkeiten.

Artikel 77

Arbeitsbedingungen und Chancengleichheit

Albanien gleicht seine Rechtsvorschriften in den Bereichen Arbeitsbedingungen, insbesondere über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, und Chancengleichheit schrittweise an die der Gemeinschaft an.

TITEL VII

RECHT, FREIHEIT UND SICHERHEIT

KAPITEL I

Einleitung

Artikel 78

Ausbau der Institutionen und des Rechtsstaats

Bei ihrer Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres messen die Vertragsparteien der Festigung des Rechtsstaats und dem Ausbau der Institutionen auf allen Ebenen im Bereich der Verwaltung im Allgemeinen und in den Bereichen Gesetzesvollzug und Rechtspflege im Besonderen spezielle Bedeutung bei. Ziel der Zusammenarbeit sind vor allem eine größere Unabhängigkeit und eine höhere Effizienz der Justiz, die Verbesserung der Arbeitsweise der Polizei und der anderen Strafverfolgungsbehörden, eine geeignete Ausbildung und die Bekämpfung der Korruption und der organisierten Kriminalität.

Artikel 79

Schutz personenbezogener Daten

Albanien gleicht seine Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens an das Gemeinschaftsrecht und die übrigen europäischen und internationalen Rechtsvorschriften über den Schutz der Privatsphäre an. Albanien richtet unabhängige Aufsichtsbehörden mit ausreichenden finanziellen und personellen Mitteln ein, die die Einhaltung der albanischen Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten effizient überwachen und ihre Durchsetzung gewährleisten. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Verwirklichung dieses Ziels zusammen.

KAPITEL II

Zusammenarbeit im Bereich der Freizügigkeit

Artikel 80

Visa, Grenzschutz, Asyl und Migration

Die Vertragsparteien arbeiten in den Bereichen Visa, Grenzschutz, Asyl und Migration zusammen und schaffen einen Rahmen für diese Zusammenarbeit, unter anderem auf regionaler Ebene, wobei sie gegebenenfalls andere bestehende Initiativen in diesen Bereichen berücksichtigen und in vollem Umfang nutzen.

Die Zusammenarbeit in den in Absatz 1 genannten Bereichen ist Gegenstand gegenseitiger Konsultationen und einer engen Koordinierung zwischen den Vertragsparteien; sie umfasst technische Hilfe und Amtshilfe für folgende Maßnahmen:

— 
Informationsaustausch über Rechtsvorschriften und Praxis,
— 
Formulierung von Rechtsvorschriften,
— 
Steigerung der Effizienz der Institutionen,
— 
Ausbildung des Personals,
— 
Sicherheit der Reisepapiere und Erkennung falscher Papiere,
— 
Grenzschutz.

Insbesondere konzentriert sich die Zusammenarbeit

— 
im Asylbereich auf die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften, die den Normen des Genfer Übereinkommens von 1951 und des New Yorker Protokolls von 1967 entsprechen und somit die Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und die Achtung der übrigen Rechte von Asylbewerbern und Flüchtlingen gewährleisten;
— 
im Bereich der legalen Migration auf die Zulassungsregelung und die Rechte und den Status der zugelassenen Personen. Im Zusammenhang mit der Migration kommen die Vertragsparteien überein, die sich legal in ihrem Gebiet aufhaltenden Staatsangehörigen anderer Länder fair zu behandeln und eine Integrationspolitik zu fördern, die darauf abzielt, ihre Rechte und Pflichten denen ihrer eigenen Staatsangehörigen vergleichbar zu machen.

Artikel 81

Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung sowie Rückübernahme

(1)  

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung zusammen. Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, dass Albanien und die Mitgliedstaaten auf Ersuchen ohne Weiteres

— 
ihre Staatsangehörigen rückübernehmen, die sich illegal im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten;
— 
Drittstaatsangehörige und Staatenlose rückübernehmen, die sich illegal im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, nachdem sie über einen Mitgliedstaat oder aus einem Mitgliedstaat in das Hoheitsgebiet Albaniens bzw. über Albanien oder aus Albanien in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist sind.
(2)  
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Albanien versehen ihre Staatsangehörigen mit geeigneten Ausweispapieren und gewähren ihnen die für diese Zwecke erforderlichen Verwaltungserleichterungen.
(3)  
Die besonderen Verfahren für die Rückübernahme eigener Staatsangehöriger, Drittstaatsangehöriger und Staatenloser sind in dem am 14. April 2005 unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt festgelegt.
(4)  
Albanien erklärt sich bereit, Rückübernahmeabkommen mit den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern zu schließen, und sagt zu, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die flexible und schnelle Anwendung aller in diesem Artikel genannten Rückübernahmeabkommen zu gewährleisten.
(5)  
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt weitere gemeinsame Anstrengungen fest, die zur Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung, einschließlich des Menschenhandels und der illegalen Migrationsnetze, unternommen werden können.

KAPITEL III

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanizerung, illegalen Drogen und Terrorismus

Artikel 82

Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

(1)  
Die Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um zu verhindern, dass ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus Drogendelikten im Besonderen oder zur Terrorismusfinanzierung missbraucht werden.
(2)  
Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann Amtshilfe und technische Hilfe mit dem Ziel umfassen, die Anwendung von Vorschriften und das effiziente Funktionieren geeigneter Normen und Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu fördern, die denen der Gemeinschaft und der zuständigen internationalen Gremien, insbesondere der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche“ (FATF), gleichwertig sind.

Artikel 83

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Drogen

(1)  
Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse zusammen, um ein ausgewogenes und integriertes Vorgehen in Drogenfragen zu gewährleisten. Mit der Drogenpolitik und entsprechenden Maßnahmen wird angestrebt, das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die Nachfrage danach zu verringern und die Ausgangsstoffe effizienter zu kontrollieren.
(2)  
Die Vertragsparteien vereinbaren die für die Erreichung dieser Ziele erforderlichen Methoden der Zusammenarbeit. Die Maßnahmen beruhen auf den gemeinsam vereinbarten Grundsätzen und folgen der Drogenkontrollstrategie der EU.

Artikel 84

Bekämpfung des Terrorismus

Im Einklang mit den internationalen Übereinkünften, an denen sie als Vertragspartei beteiligt sind, und ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften kommen die Vertragsparteien überein, bei der Prävention und Verfolgung terroristischer Handlungen und ihrer Finanzierung zusammenzuarbeiten, insbesondere bei grenzüberschreitenden Aktivitäten:

— 
bei der vollständigen Umsetzung der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über die Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit durch terroristische Handlungen und der anderen einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen und internationalen Übereinkünfte und Rechtsinstrumente;
— 
durch einen Informationsaustausch über terroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem Völkerrecht und dem internen Recht;
— 
durch einen Erfahrungsaustausch über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus, unter anderem im technischen und im Ausbildungsbereich, und durch einen Erfahrungsaustausch über Terrorismusprävention.

KAPITEL IV

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Straftaten

Artikel 85

Prävention und Bekämpfung der organisierten Kriminalität und anderer Straftaten

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Prävention und Bekämpfung organisierter und sonstiger Straftaten wie den folgenden zusammen:

— 
Schleuserkriminalität und Menschenhandel,
— 
Wirtschaftsdelikte, insbesondere Geldfälschung, illegale Geschäfte mit Waren wie Industriemüll oder radioaktivem Material und Geschäfte mit illegalen oder nachgeahmten Waren,
— 
Korruption im öffentlichen wie im privaten Sektor, insbesondere im Zusammenhang mit nicht transparenten Verwaltungspraktiken,
— 
Steuerbetrug,
— 
illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen,
— 
Schmuggel,
— 
illegaler Waffenhandel,
— 
Urkundenfälschung,
— 
illegaler Handel mit Kraftfahrzeugen,
— 
Cyberkriminalität.

Die regionale Zusammenarbeit und die Einhaltung der anerkannten internationalen Normen bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität werden gefördert.

TITEL VIII

KOOPERATIONSPOLITIK

Artikel 86

Allgemeine Bestimmungen über Kooperationspolitik

(1)  
Die Gemeinschaft und Albanien nehmen eine enge Zusammenarbeit auf, mit der ein Beitrag zum Entwicklungs- und Wachstumspotenzial Albaniens geleistet werden soll. Diese Zusammenarbeit stärkt die bestehenden Wirtschaftsbeziehungen auf möglichst breiter Grundlage zum Vorteil beider Vertragsparteien.
(2)  
Die Politik und die sonstigen Maßnahmen sind auf die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Albaniens ausgerichtet. Diese Politik soll gewährleisten, dass umweltpolitische Erwägungen von Anfang an in vollem Umfang einbezogen werden und dass sie den Erfordernissen einer ausgewogenen sozialen Entwicklung Rechnung tragen.
(3)  
Die Kooperationspolitik wird in einen regionalen Kooperationsrahmen integriert. Besondere Aufmerksamkeit wird Maßnahmen gewidmet, die die Zusammenarbeit zwischen Albanien und seinen Nachbarstaaten, einschließlich Mitgliedstaaten, fördern können und damit einen Beitrag zur Stabilität in der Region leisten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Prioritäten zwischen und innerhalb der folgenden Kooperationsmaßnahmen festlegen.

Artikel 87

Wirtschafts- und Handelspolitik

(1)  
Die Gemeinschaft und Albanien erleichtern den Prozess der wirtschaftlichen Reformen, indem sie zusammenarbeiten, um das Verständnis der Grundzüge ihrer Volkswirtschaften und der Formulierung und Durchführung der Wirtschaftspolitik in der Marktwirtschaft zu verbessern.
(2)  
Auf Ersuchen der albanischen Regierung kann die Gemeinschaft Albanien in seinen Anstrengungen unterstützen, eine funktionierende Marktwirtschaft zu errichten und seine Politik schrittweise an die stabilitätsorientierte Politik der Wirtschafts- und Währungsunion anzugleichen.
(3)  
Mit der Zusammenarbeit wird auch angestrebt, die Rechtssicherheit in der Wirtschaft durch stabile und diskriminierungsfreie handelsrechtliche Rahmenbedingungen auszubauen.
(4)  
Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst einen informellen Informationsaustausch über die Grundsätze und die Funktionsweise der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion.

Artikel 88

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Statistik

Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzentriert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet der Statistik. Ihr Ziel ist es insbesondere, ein leistungsfähiges und nachhaltiges Statistiksystem zu entwickeln, das vergleichbare, zuverlässige, objektive und genaue Daten liefern kann, die für die Planung und Überwachung des Übergangs- und Reformprozesses in Albanien benötigt werden. Durch diese Zusammenarbeit wird ferner das albanische Institut für Statistik in die Lage versetzt, besser auf die Bedürfnisse seiner in- und ausländischen Kunden (im öffentlichen wie im privaten Sektor) einzugehen. Das Statistiksystem steht mit den Grundprinzipien der amtlichen Statistik der Vereinten Nationen, dem europäischen Verhaltenskodex für den Bereich der Statistik und dem europäischen Statistikrecht im Einklang und entwickelt sich auf den einschlägigen gemeinschaftlichen Besitzstand hin.

Artikel 89

Bank-, Versicherungs- und andere Finanzdienstleistungen

Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzentriert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet der Bank-, Versicherungs- und anderen Finanzdienstleistungen. Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, einen geeigneten Rahmen für die Förderung des Bank-, Versicherungs- und Finanzdienstleistungssektors in Albanien zu schaffen und auszubauen.

Artikel 90

Zusammenarbeit auf dem Gebiet Rechnungsprüfung und Finanzkontrolle

Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzentriert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen und externe Rechnungsprüfung. Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere mit dem Ziel zusammen, im Einklang mit den international anerkannten Prüfungsnormen und -methoden und der bewährten Praxis der Europäischen Union effiziente Systeme für die interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen und die externe Rechnungsprüfung in Albanien zu entwickeln.

Artikel 91

Investitionsförderung und Investitionsschutz

Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf dem Gebiet der Investitionsförderung und des Investitionsschutzes im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ist auf die Schaffung eines günstigen Klimas für inländische und ausländische Privatinvestitionen ausgerichtet, das für die wirtschaftliche und industrielle Wiederbelebung in Albanien unerlässlich ist.

Artikel 92

Industrielle Zusammenarbeit

(1)  
Mit der Zusammenarbeit wird die Modernisierung und Umstrukturierung der albanischen Industrie und einzelner Sektoren sowie die industrielle Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsbeteiligten mit dem Ziel gefördert, die Privatwirtschaft unter Bedingungen zu stärken, die den Schutz der Umwelt gewährleisten.
(2)  
Bei den Maßnahmen der industriellen Zusammenarbeit werden die von den Vertragsparteien festgelegten Prioritäten berücksichtigt. Sie tragen den regionalen Aspekten der industriellen Entwicklung Rechnung und fördern gegebenenfalls länderübergreifende Partnerschaften. Mit den Maßnahmen wird insbesondere angestrebt, einen geeigneten Rahmen für die Unternehmen zu schaffen, das Management und das Know-how zu verbessern und die Märkte, die Markttransparenz und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu fördern.
(3)  
Bei der Zusammenarbeit wird dem gemeinschaftlichen Besitzstand auf dem Gebiet der Industriepolitik gebührend Rechnung getragen.

Artikel 93

Kleine und mittlere Unternehmen

Bei der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, deren Ziel die Förderung und Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) der Privatwirtschaft ist, wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet der KMU und den Grundsätzen der Europäischen Charta für Kleinunternehmen gebührend Rechnung getragen.

Artikel 94

Tourismus

(1)  
Ziel der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich des Tourismus ist vor allem die Intensivierung des Informationsflusses über Tourismus (durch internationale Netze, Datenbanken usw.) und der Transfer von Know-how (durch Ausbildung, Austausch und Seminare). Bei der Zusammenarbeit wird dem gemeinschaftlichen Besitzstand in diesem Bereich gebührend Rechnung getragen.
(2)  
Die Zusammenarbeit kann in einen regionalen Kooperationsrahmen integriert werden.

Artikel 95

Agrar- und Ernährungswirtschaft

Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzentriert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet der Landwirtschaft. Ziel der Zusammenarbeit ist vor allem die Modernisierung und Umstrukturierung der albanischen Agrar- und Ernährungswirtschaft und die Unterstützung der schrittweisen Angleichung der Rechtsvorschriften und der Praxis Albaniens an die Vorschriften und Normen der Gemeinschaft.

Artikel 96

Fischerei

Die Vertragsparteien prüfen, ob im Fischereisektor beidseitig vorteilhafte Bereiche von gemeinsamem Interesse ermittelt werden können. Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet der Fischerei gebührend Rechnung getragen, einschließlich der Erfüllung der internationalen Verpflichtungen aus den Vorschriften der internationalen und regionalen Fischereiorganisationen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen.

Artikel 97

Zoll

(1)  
Die Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit auf diesem Gebiet mit dem Ziel auf, die Einhaltung der zu erlassenden Vorschriften im Bereich des Handels zu gewährleisten und das Zollsystem Albaniens an das der Gemeinschaft anzugleichen und damit die Vorbereitung der nach diesem Abkommen geplanten Liberalisierung und die schrittweise Angleichung der albanischen Zollvorschriften an den Besitzstand zu unterstützen.
(2)  
Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet des Zolls gebührend Rechnung getragen.
(3)  
Protokoll Nr. 6 enthält die Regelung für die gegenseitige Amtshilfe zwischen den Vertragsparteien im Zollbereich.

Artikel 98

Steuern

(1)  
Die Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Steuern auf, die Maßnahmen zur Unterstützung der weiteren Reform des Steuersystems, der Umstrukturierung der Finanzverwaltung zur Gewährleistung einer effizienten Steuereinziehung und der Bekämpfung des Steuerbetrugs umfasst.
(2)  
Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet der Steuern und der Bekämpfung des schädlichen Steuerwettbewerbs gebührend Rechnung getragen. In diesem Zusammenhang erkennen die Vertragsparteien an, wie wichtig die Erhöhung der Transparenz und die Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Albanien ist, um die Durchsetzung von Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerumgehung und Steuerhinterziehung zu erleichtern. Ferner halten die Vertragsparteien ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens Konsultationen ab, um schädlichen Steuerwettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Albanien zu beseitigen und gleiche Wettbewerbsbedingungen im Bereich der Unternehmensbesteuerung zu gewährleisten.

Artikel 99

Zusammenarbeit auf sozialem Gebiet

(1)  
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Reform der Beschäftigungspolitik Albaniens im Rahmen der intensivierten wirtschaftlichen Reform und Integration zu erleichtern. Die Zusammenarbeit hat auch den Zweck, die Anpassung des albanischen Systems der sozialen Sicherheit an die neuen wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen zu unterstützen, und umfasst die Anpassung der albanischen Rechtsvorschriften über die Arbeitsbedingungen und die Chancengleichheit von Frauen sowie die Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz unter Bezugnahme auf das Schutzniveau in der Gemeinschaft.
(2)  
Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands auf diesem Gebiet gebührend Rechnung getragen.

Artikel 100

Bildung und Ausbildung

(1)  
Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, das Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung in Albanien sowie der Jugendpolitik und der Jugendarbeit anzuheben. Eine Priorität für die Hochschulen ist die Verwirklichung der Ziele der Erklärung von Bologna.
(2)  
Die Vertragsparteien arbeiten auch mit dem Ziel zusammen, dass der Zugang zu Bildung und Ausbildung in Albanien auf allen Ebenen frei von Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft oder der Religion gewährleistet ist.
(3)  
Die einschlägigen Gemeinschaftsprogramme und -instrumente leisten einen Beitrag zur Verbesserung der Ausbildungsstrukturen und -maßnahmen in Albanien.
(4)  
Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands auf diesem Gebiet gebührend Rechnung getragen.

Artikel 101

Kulturelle Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusammenarbeit zu fördern. Mit dieser Zusammenarbeit sollen unter anderem Verständigung und Wertschätzung zwischen Einzelnen, Gemeinschaften und Völkern verbessert werden. Die Vertragsparteien verpflichten sich auch, bei der Förderung der kulturellen Vielfalt zusammenzuarbeiten, insbesondere im Rahmen des Unesco-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen.

Artikel 102

Zusammenarbeit auf audiovisuellem Gebiet

(1)  
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der audiovisuellen Industrie in Europa zusammen und fördern Koproduktionen in den Bereichen Film und Fernsehen.
(2)  
Die Zusammenarbeit könnte unter anderem Programme und Fazilitäten für die Ausbildung von Journalisten und anderen im Medienbereich Tätigen sowie technische Hilfe sowohl für öffentliche wie auch für private Medien umfassen, um ihre wirtschaftliche Eigenständigkeit, ihre Professionalität und ihre Verbindungen zu den europäischen Medien zu stärken.
(3)  
Albanien gleicht seine Politik zur Regulierung inhaltlicher Aspekte des grenzüberschreitenden Rundfunks an die der Gemeinschaft an und passt seine Rechtsvorschriften an den gemeinschaftlichen Besitzstand an. Albanien berücksichtigt dabei insbesondere Fragen des Erwerbs der Rechte an geistigem Eigentum an über Satellit, terrestrische Frequenzen oder Kabel verbreiteten Programmen und Sendungen.

Artikel 103

Informationsgesellschaft

(1)  
Die Zusammenarbeit konzentriert sich in erster Linie auf die vorrangigen Gebiete des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Informationsgesellschaft. Sie unterstützt vor allem die schrittweise Angleichung der Politik und der Rechtsvorschriften Albaniens in diesem Bereich an die der Gemeinschaft.
(2)  
Die Vertragsparteien arbeiten auch mit dem Ziel zusammen, die Informationsgesellschaft in Albanien weiterzuentwickeln. Allgemeine Ziele sind die Vorbereitung der Gesellschaft insgesamt auf das digitale Zeitalter, die Erleichterung von Investitionen und die Interoperabilität der Netze und Dienstleistungen.

Artikel 104

Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste

(1)  
Die Zusammenarbeit konzentriert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands auf diesem Gebiet.
(2)  
Insbesondere intensivieren die Vertragsparteien die Zusammenarbeit im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und der dazugehörigen Dienstleistungen, damit Albanien die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands in diesen Bereichen ein Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens zum Abschluss bringen kann.

Artikel 105

Information und Kommunikation

Die Gemeinschaft und Albanien treffen die für die Förderung des gegenseitigen Informationsaustauschs erforderlichen Maßnahmen. Vorrang erhalten Programme, die Basisinformationen über die Gemeinschaft für die breite Öffentlichkeit sowie Fachinformationen für interessierte Kreise in Albanien vermitteln.

Artikel 106

Verkehr

(1)  
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzentriert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet des Verkehrs.
(2)  
Mit der Zusammenarbeit kann insbesondere angestrebt werden, das Verkehrswesen in Albanien umzustrukturieren und zu modernisieren, den freien Personen- und Güterverkehr zu verbessern, den Zugang zum Verkehrsmarkt und zu den Verkehrseinrichtungen, einschließlich Häfen und Flughäfen, zu erleichtern, die multimodale Infrastruktur im Zusammenhang mit den wichtigsten transeuropäischen Netzen auszubauen und insbesondere die regionalen Verbindungen zu verbessern, betriebliche Standards zu erreichen, die mit denen in der Gemeinschaft vergleichbar sind, ein Verkehrssystem in Albanien zu entwickeln, das mit dem der Gemeinschaft kompatibel und ihm angeglichen ist, und den Umweltschutz im Verkehr zu verbessern.

Artikel 107

Energie

Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet der Energie, gegebenenfalls einschließlich Aspekten der nuklearen Sicherheit. Im Hinblick auf die schrittweise Integration Albaniens in die Energiemärkte Europas trägt die Zusammenarbeit den Grundsätzen der Marktwirtschaft Rechnung und stützt sich auf den unterzeichneten regionalen Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft.

Artikel 108

Umweltschutz

(1)  
Die Vertragsparteien entwickeln und intensivieren ihre Zusammenarbeit bei der lebenswichtigen Aufgabe, die Umweltzerstörung zu bekämpfen, um die umweltpolitische Nachhaltigkeit zu fördern.
(2)  
Die Zusammenarbeit konzentriert sich vor allem auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet des Umweltschutzes.

Artikel 109

Zusammenarbeit in Forschung und technologischer Entwicklung

(1)  
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in ziviler wissenschaftlicher Forschung und technologischer Entwicklung (FTE) auf der Grundlage des beiderseitigen Vorteils und — unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Mitteln — des angemessenen Zugangs zu ihren jeweiligen Programmen und vorbehaltlich eines angemessenen Niveaus des wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum.
(2)  
Die Zusammenarbeit trägt den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet Forschung und technologische Entwicklung gebührend Rechnung.
(3)  
Die Zusammenarbeit wird nach besonderen Vereinbarungen durchgeführt, die nach den von den Vertragsparteien beschlossenen Verfahren auszuhandeln und zu schließen sind.

Artikel 110

Regionalentwicklung und örtliche Entwicklung

(1)  
Die Vertragsparteien streben eine Intensivierung der Zusammenarbeit in der Regionalentwicklung und der örtlichen Entwicklung an, um einen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung und zur Verringerung des Ungleichgewichts zwischen den Regionen zu leisten. Besondere Aufmerksamkeit wird der grenzübergreifenden, der länderübergreifenden und der interregionalen Zusammenarbeit geschenkt.
(2)  
Die Zusammenarbeit trägt den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet der Regionalentwicklung gebührend Rechnung.

Artikel 111

Öffentliche Verwaltung

(1)  
Ziel der Zusammenarbeit ist es, die Entwicklung einer effizienten und rechenschaftspflichtigen öffentlichen Verwaltung in Albanien zu gewährleisten, um insbesondere die Umsetzung des Rechtsstaatsprinzips, das ordnungsgemäße Funktionieren der staatlichen Einrichtungen im Interesse der albanischen Bevölkerung insgesamt und die reibungslose Entwicklung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Albanien zu unterstützen.
(2)  
Die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet konzentriert sich vor allem auf den Verwaltungsaufbau, einschließlich der Entwicklung und Anwendung transparenter und unparteiischer Einstellungsverfahren, der Personalverwaltung, der Laufbahnentwicklung für den öffentlichen Dienst, der beruflichen Fortbildung und der Förderung ethischen Verhaltens in der öffentlichen Verwaltung, und auf elektronische Behördendienste. Die Zusammenarbeit umfasst die zentrale und die örtliche Verwaltung.

TITEL IX

FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 112

Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens kann Albanien im Einklang mit den Artikeln 3, 113 und 115 von der Gemeinschaft Finanzhilfe in Form von Zuschüssen und Darlehen, einschließlich Darlehen der Europäischen Investitionsbank, erhalten. Die Hilfe der Gemeinschaft bleibt an die Beachtung der in den Schlussfolgerungen des Rates (Allgemeine Angelegenheiten) vom 29. April 1997 niedergelegten Grundsätze und Bedingungen unter Berücksichtigung des Ergebnisses der jährlichen Überprüfung der am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Länder, der Europäischen Partnerschaften und anderer Schlussfolgerungen des Rates insbesondere zur Einhaltung der Anpassungsprogramme gebunden. Die Albanien gewährte Hilfe wird nach dem festgestellten Bedarf, den gewählten Prioritäten, der Aufnahme- und der Rückzahlungsfähigkeit sowie den Maßnahmen zur Reformierung und Umstrukturierung der Wirtschaft ausgerichtet.

Artikel 113

Die Finanzhilfe in Form von Zuschüssen wird mit den in der einschlägigen Verordnung des Rates vorgesehenen Maßnahmen aufgrund eines als Richtschnur dienenden Mehrjahresrahmens bereitgestellt, den die Gemeinschaft nach Konsultationen mit Albanien festlegt.

Die Finanzhilfe kann für alle Bereiche der Zusammenarbeit unter besonderer Berücksichtigung von Recht, Freiheit und Sicherheit, Angleichung der Rechtsvorschriften und wirtschaftlicher Entwicklung bereitgestellt werden.

Artikel 114

Im Falle eines besonderen Bedarfs könnte die Gemeinschaft auf Ersuchen Albaniens in Abstimmung mit den internationalen Finanzinstitutionen und unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehenden Finanzmittel prüfen, ob ausnahmsweise unter bestimmten Bedingungen eine Makro-Finanzhilfe bereitgestellt werden kann. Die Bereitstellung dieser Hilfe wäre von der Erfüllung von Bedingungen abhängig, die in einem zwischen Albanien und dem IWF vereinbarten Programm festzulegen sind.

Artikel 115

Um den optimalen Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel zu ermöglichen, gewährleisten die Vertragsparteien, dass der Beitrag der Gemeinschaft in enger Koordinierung mit den Beiträgen aus anderen Quellen, wie Mitgliedstaaten, andere Länder und internationale Finanzinstitutionen, geleistet wird.

Zu diesem Zweck findet zwischen den Vertragsparteien ein regelmäßiger Informationsaustausch über alle Quellen von Hilfe statt.

TITEL X

INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 116

Es wird ein Stabilitäts- und Assoziationsrat eingesetzt. Seine Aufgabe ist es, die Anwendung und Durchführung dieses Abkommens zu überwachen. Er tritt regelmäßig auf der geeigneten Ebene zusammen und jedes Mal, wenn die Umstände dies erfordern, um alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse zu prüfen.

Artikel 117

(1)  
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat setzt sich aus den Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Mitgliedern der Regierung Albaniens andererseits zusammen.
(2)  
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3)  
Die Mitglieder des Stabilitäts- und Assoziationsrats können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen.
(4)  
Der Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsrat wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Vertreter der Gemeinschaft und einem Vertreter Albaniens geführt.
(5)  
Bei Fragen, die sie betreffen, nimmt die Europäische Investitionsbank als Beobachter an der Arbeit des Stabilitäts- und Assoziationsrats teil.

Artikel 118

Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Stabilitäts- und Assoziationsrat in den darin vorgesehenen Fällen befugt, im Geltungsbereich dieses Abkommens Beschlüsse zu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann auch geeignete Empfehlungen aussprechen. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsrats werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.

Artikel 119

Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens legen die Vertragsparteien dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch verbindlichen Beschluss beilegen.

Artikel 120

(1)  
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern des Rates der Europäischen Union und Vertretern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Vertretern Albaniens andererseits zusammensetzt.
(2)  
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Arbeitsweise und Aufgaben des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses fest, zu denen auch die Vorbereitung der Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrats gehört.
(3)  
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann seine Befugnisse dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss übertragen. In diesem Fall fasst der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss seine Beschlüsse nach Maßgabe des Artikels 118.
(4)  
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Sonderausschüsse oder -gremien einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise dieser Ausschüsse oder Gremien fest.

Artikel 121

Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann Unterausschüsse einsetzen.

Vor Ende des ersten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens setzt der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss die für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Unterausschüsse ein. Bei der Einsetzung der Unterausschüsse und der Festlegung ihres Mandats berücksichtigt der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss in gebührender Weise, wie wichtig eine geeignete Behandlung der mit der Migration zusammenhängenden Fragen ist, insbesondere bei der Durchführung der Artikel 80 und 81 und der Überwachung des Aktionsplans der Europäischen Union für Albanien und die angrenzende Region.

Artikel 122

Es wird ein Parlamentarischer Stabilitäts- und Assoziationsausschuss eingesetzt. In diesem Gremium kommen Mitglieder des albanischen Parlaments und des Europäischen Parlaments zu einem Meinungsaustausch zusammen. Er tagt in regelmäßigen Abständen, die er selbst festlegt.

Der Parlamentarische Stabilitäts- und Assoziationsausschuss setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments einerseits und Mitgliedern des albanischen Parlaments andererseits zusammen.

Der Parlamentarische Stabilitäts- und Assoziationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Vorsitz im Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschuss wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd vom Europäischen Parlament und vom albanischen Parlament geführt.

Artikel 123

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, im Geltungsbereich dieses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und juristischen Personen der anderen Vertragspartei frei von Diskriminierung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen Zugang zu den zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen der Vertragsparteien haben, um ihre persönlichen Rechte und ihre Eigentumsrechte geltend zu machen.

Artikel 124

Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, die Maßnahmen zu treffen,

a) 

die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde;

b) 

die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen für nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte Waren nicht beeinträchtigen;

c) 

die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer ernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit für notwendig erachtet.

Artikel 125

(1)  

In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen

— 
dürfen die von Albanien gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken;
— 
dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Albanien angewandten Regelungen keine Diskriminierung von Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen Albaniens bewirken.
(2)  
Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.

Artikel 126

(1)  
Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.
(2)  
Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor Ergreifen dieser Maßnahmen alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Lage, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.
(3)  
Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat.

Artikel 127

Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen aufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens und andere relevante Aspekte der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu erörtern.

Dieser Artikel lässt die Artikel 31, 37, 38, 39 und 43 unberührt.

Artikel 128

Bis dem Einzelnen und den Wirtschaftsbeteiligten nach diesem Abkommen gleichwertige Rechte gewährt werden, lässt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die ihnen in bestehenden Abkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und Albanien andererseits garantiert sind.

Artikel 129

Die Anhänge I bis V und die Protokolle Nrn. 1, 2, 3, 4, 5 und 6 sind Bestandteil dieses Abkommens.

Das am 22. November 2004 unterzeichnete Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik Albanien an Programmen der Gemeinschaft und der diesem beigefügte Anhang sind Bestandteil des vorliegenden Abkommens. Die in Artikel 8 des Rahmenabkommens vorgesehene Überprüfung wird im Stabilitäts- und Assoziationsrat vorgenommen, der befugt ist, das Rahmenabkommen gegebenenfalls zu ändern.

Artikel 130

Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

Artikel 131

„Vertragsparteien“ sind für die Zwecke dieses Abkommens die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse einerseits und Albanien andererseits.

Artikel 132

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge einerseits und für das Hoheitsgebiet Albaniens andererseits.

Artikel 133

Verwahrer dieses Abkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.

Artikel 134

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in allen Amtssprachen der Vertragsparteien abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist ( 1 ).

Artikel 135

Die Vertragsparteien ratifizieren oder genehmigen dieses Abkommen nach ihren eigenen Verfahren.

Die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.

Artikel 136

Interimsabkommen

Für den Fall, dass vor Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren die Bestimmungen einiger Teile dieses Abkommens, insbesondere die Bestimmungen über den freien Warenverkehr und die einschlägigen Bestimmungen über den Verkehr, durch ein Interimsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Albanien in Kraft gesetzt werden, kommen die Vertragsparteien überein, dass unter diesen Umständen für die Zwecke des Titels IV und der Artikel 40, 71, 72, 73 und 74 dieses Abkommens und der Protokolle Nrn. 1, 2, 3, 4 und 6 und der einschlägigen Bestimmungen des Protokolls Nr. 5 zu diesem Abkommen der „Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens“ der Tag des Inkrafttretens des Interimsabkommens für die in diesen Bestimmungen enthaltenen Verpflichtungen ist.

Artikel 137

Dieses Abkommen ersetzt ab dem Tag seines Inkrafttretens das am 11. Mai 1992 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Albanien über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit. Dies berührt nicht die durch die Durchführung des genannten Abkommens begründeten Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und ihre dadurch geschaffene Rechtslage.

Hecho en Luxemburgo, el doce de junio del dos mil seis.

V Lucemburku dne dvanáctého června dva tisíce šest.

Udfærdiget i Luxembourg den tolvte juni to tusind og seks.

Geschehen zu Luxemburg am zwölften Juni zweitausendsechs.

Kahe tuhande kuuenda aasta juunikuu kaheteistkümnendal päeval Luxembourgis.

Έγινε στο Λουξεμβούργο, στις δώδεκα Ιουνίου δύο χιλιάδες έξι.

Done at Luxembourg on the twelfth day of June in the year two thousand and six.

Fait à Luxembourg, le douze juin deux mille six.

Fatto a Lussemburgo, addì dodici giugno duemilase.

Luksemburgā, divtūkstoš sestā gada divpadsmitajā jūnijā.

Priimta du tūkstančiai šeštų metų birželio dvyliktą dieną Liuksemburge.

Kelt Luxembourgban, a kettőezer hatodik év június tizenkettedik napján.

Magħmul fil-Lussemburgu, fit-tnax jum ta’ Ġunju tas-sena elfejn u sitta.

Gedaan te Luxemburg, de twaalfde juni tweeduizend zes.

Sporządzono w Luksemburgu, dnia dwunastego czerwca roku dwutysięcznego szóstego.

Feito no Luxemburgo, em doze de Junho de dois mil e seis.

V Luxemburgu dňa dvanásteho júna dvetisícšesť.

V Luxembourgu, dvanajstega junija leta dva tisoč šest.

Tehty Luxemburgissa kahdentenatoista päivänä kesäkuuta vuonna kaksituhattakuusi.

Som skedde i Luxemburg den tolfte juni tjugohundrasex.

Bërë në Luksemburg në datë dymbëdhjetë qershor të vitit dymijë e gjashtë.

Pour le Royaume de Belgique

Voor het Koninkrijk België

Für das Königreich Belgien

signatory

Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.

Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest.

Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

Za Českou republiku

signatory

På Kongeriget Danmarks vegne

signatory

Für die Bundesrepublik Deutschland

signatory

Eesti Vabariigi nimel

signatory

Για την Ελληνική Δημοκρατία

signatory

Por el Reino de España

signatory

Pour la République française

signatory

Thar cheann Na hÉireann

For Ireland

signatory

Per la Repubblica italiana

signatory

Για την Κυπριακή Δημοκρατία

signatory

Latvijas Republikas vārdā

signatory

Lietuvos Respublikos vardu

signatory

Pour le Grand-Duché de Luxembourg

signatory

A Magyar Köztársaság részéről

signatory

Għar-Repubblika ta’ Malta

signatory

Voor het Koninkrijk der Nederlanden

signatory

Für die Republik Österreich

signatory

W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej

signatory

Pela República Portuguesa

signatory

Za Republiko Slovenijo

signatory

Za Slovenskú republiku

signatory

Suomen tasavallan puolesta

För Republiken Finland

signatory

För Konungariket Sverige

signatory

For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

signatory

Por las Comunidades Europeas

Za Evropská společenství

For De Europæiske Fællesskaber

Für die Europäischen Gemeinschaften

Euroopa ühenduste nimel

Για τις Ευρωπαϊκές Κοινότητες

For the European Communities

Pour les Communautés européennes

Per le Comunità europee

Eiropas Kopienu vārdā

Europos Bendrijų vardu

Az Európai Közösségek részéről

Għall-Komunitajiet Ewropej

Voor de Europese Gemeenschappen

W imieniu Wspólnot Europejskich

Pelas Comunidades Europeias

Za Európske spoločenstvá

Za Evropski skupnosti

Euroopan yhteisöjen puolesta

På Europeiska gemenskapernas vägnar

signatory

signatory

Për Republikën e Shqipěrisë

signatory

LISTE DER ANHÄNGE

Anhang I

Zollzugeständnisse Albaniens für gewerbliche erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft

Anhang IIa

Zollzugeständnisse Albaniens für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a))

Anhang IIb

Zollzugeständnisse Albaniens für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b)

Anhang IIc

Zollzugeständnisse Albaniens für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c)

Anhang III

Zugeständnisse der Gemeinschaft für fisch und fischereierzeugnisse mit Ursprung in Albanien

Anhang IV

Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung

Anhang V

Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum

▼M1

ANHANG I

ZOLLZUGESTÄNDNISSE ALBANIENS FÜR GEWERBLICHE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

(Artikel 19)

Die Zölle werden wie folgt gesenkt:

— 
am 1. Januar 2007 wird der Einfuhrzollsatz auf 60 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
— 
am 1. Januar 2008 wird der Einfuhrzollsatz auf 40 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
— 
am 1. Januar 2009 wird der Einfuhrzollsatz auf 20 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
— 
am 1. Januar 2010 wird der Einfuhrzollsatz auf 10 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
— 
am 1. Januar 2011 werden die verbleibenden Einfuhrzölle beseitigt.



KN-Code

Warenbezeichnung

2501 00

Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien); Meerwasser:

– Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien):

– – anderes:

– – – anderes:

2501 00 91

– – – – Speisesalz

2523

Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt

2710

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle:

– Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Ölabfälle:

2710 11

– – Leichtöle und Zubereitungen:

– – – zu anderer Verwendung:

– – – – Spezialbenzine:

2710 11 25

– – – – – andere

– – – – andere:

– – – – Motorenbenzin:

– – – – – – anderes, mit einem Bleigehalt von:

– – – – – – – 0,013 g/l oder weniger:

2710 11 41

– – – – – – – – mit einer Oktanzahl (ROZ) von weniger als 95

2710 11 70

– – – – – leichter Flugturbinenkraftstoff

2710 19

– – andere:

– – – mittelschwere Öle:

– – – – zu anderer Verwendung:

– – – – – Leuchtöl (Kerosin):

2710 19 21

– – – – – – Flugturbinenkraftstoff

2710 19 25

– – – – – – anderes

2710 19 29

– – – – – andere

– – – Schweröle:

– – – – Gasöl:

2710 19 31

– – – – – zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren

2710 19 35

– – – – – zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 31

– – – – – zu anderer Verwendung:

2710 19 41

– – – – – – mit einem Schwefelgehalt von 0,05 GHT oder weniger

2710 19 45

– – – – – – mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,05 GHT bis 0,2 GHT

2710 19 49

– – – – – – mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,2 GHT

– – – – Heizöle:

– – – – – zu anderer Verwendung:

2710 19 69

– – – – – – mit einem Schwefelgehalt von mehr als 2,8 GHT

2713

Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien:

– Petrolkoks:

2713 12 00

– – calciniert

2713 20 00

– Bitumen aus Erdöl

2713 90

– andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

3103

Mineralische oder chemische Phosphatdüngemittel:

3103 10

– Superphosphate

3304

Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen zur Hand- oder Fußpflege:

– andere:

3304 91 00

– – Puder, lose oder fest

3304 99 00

– – andere

3305

Zubereitete Haarbehandlungsmittel:

3305 10 00

– Haarwaschmittel (Shampoo)

3305 30 00

– Haarlacke

3305 90

– andere

3306

Zubereitete Zahn- und Mundpflegemittel, einschließlich Haftpuder und -pasten für Zahnprothesen; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

3306 10 00

– Zahnputzmittel

3307

Zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel), Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Haarentfernungsmittel und andere zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften:

3307 10 00

– zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel)

3307 20 00

– Körperdesodorierungs- und Antitranspirationsmittel

3401

Seifen; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen als Seife verwendbar, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, auch ohne Gehalt an Seife; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in Form einer Flüssigkeit oder Creme, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, auch ohne Gehalt an Seife; Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt oder überzogen:

– Seifen, organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, und Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt oder überzogen:

3401 11 00

– – zur Körperpflege (einschließlich solcher zu medizinischen Zwecken)

3401 19 00

– – andere

3401 20

– Seifen in anderen Formen

3402

Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschließlich zubereitete Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Position 3401 :

3402 20

– Zubereitungen in Aufmachung für den Einzelverkauf

3402 90

– andere:

3402 90 10

– – grenzflächenaktive Zubereitungen

3405

Schuhcreme, Möbel- und Bohnerwachs, Poliermittel für Karosserien, Glas oder Metall, Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen (auch in Form von Papier, Watte, Filz, Vliesstoff, Schaum-, Schwamm-, Zellkunststoff oder Zellkautschuk, mit diesen Zubereitungen getränkt oder überzogen), ausgenommen Wachse der Position 3404 :

3405 20 00

– Möbel- und Bohnerwachs und ähnliche Zubereitungen

3405 30 00

– Poliermittel für Karosserien und ähnliche Autopflegemittel, ausgenommen Poliermittel für Metall

3405 90

– andere:

3405 90 90

– – andere

3923

Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen:

3923 10 00

– Dosen, Kisten, Verschläge und ähnliche Waren

– Säcke und Beutel (einschließlich Tüten):

3923 21 00

– – aus Polymeren des Ethylens

3923 29

– – aus anderen Kunststoffen:

3923 29 10

– – – aus Poly(vinylchlorid)

3923 29 90

– – – andere

3924

Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Kunststoffen

3925

Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

3925 10 00

– Sammelbehälter, Tanks, Bottiche und ähnliche Behälter, mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l

3926

Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914

4012

Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk:

– – Luftreifen, runderneuert:

4012 11 00

– – von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen) verwendeten Art

4012 12 00

– – von der für Omnibusse und Lastkraftwagen verwendeten Art

4012 13 00

– – von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art:

ex 4012 13 00

– – – ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

4012 20 00

– Luftreifen, gebraucht:

ex 4012 20 00

– – ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

4012 90

– andere:

4012 90 20

– – Voll- oder Hohlkammerreifen

6401

Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen weder das Oberteil mit der Laufsohle noch das Oberteil selbst durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist

6402

Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff:

– andere Schuhe:

6402 99

– – andere:

– – – andere:

– – – – mit Oberteil aus Kunststoff:

6402 99 50

– – – – – Pantoffeln und andere Hausschuhe

6404

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Spinnstoffen:

– Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff:

6404 19

– – andere:

6404 19 90

– – – andere

6404 20

– Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder rekonstituiertem Leder

6405

Andere Schuhe

6406

Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon:

6406 10

– Schuhoberteile und Teile davon, ausgenommen Verstärkungen

6904

Mauerziegel, Hourdis, Deckenziegel und dergleichen, aus keramischen Stoffen

6905

Dachziegel, Schornsteinteile/Elemente für Rauchfänger, Rauchleitungen, Bauzierate und andere Baukeramik

6907

Unglasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; unglasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage

6908

Glasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; glasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage

7213

Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:

7213 10 00

– mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen

– anderer:

7213 91

– – mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von weniger als 14 mm

7213 99

– – anderer:

7213 99 10

– – – mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT

7214

Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden:

7214 10 00

– geschmiedet

7214 20 00

– mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen oder nach dem Walzen verwunden

– anderer:

7214 91

– – mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt

7214 99

– – anderer

7306

Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl:

– andere, geschweißt, mit nicht kreisförmigem Querschnitt:

7306 61

– – mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt

7306 69

– – mit anderem nicht kreisförmigem Querschnitt

7306 90 00

– andere

7326

Andere Waren aus Eisen oder Stahl:

7326 90

– andere:

– – andere Waren aus Eisen oder Stahl:

7326 90 98

– – – andere

7408

Draht aus Kupfer:

– aus raffiniertem Kupfer:

7408 11 00

– – mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 6 mm

7408 19

– – anderer

7413 00

Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Kupfer, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik:

7413 00 20

– aus raffiniertem Kupfer:

ex 7413 00 20

– – ausgenommen mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für zivile Luftfahrzeuge

8544

Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen:

– Wickeldrähte:

8544 11

– – aus Kupfer

8544 19

– – andere

8544 20 00

– Koaxialkabel und andere koaxiale elektrische Leiter

– andere elektrische Leiter, für eine Spannung von 1 000  V oder weniger:

8544 49

– – andere:

– – – andere:

8544 49 91

– – – – Drähte und Kabel, mit einem Durchmesser der Leitereinzeldrähte von mehr als 0,51 mm

– – – – andere:

8544 49 95

– – – – – für eine Spannung von mehr als 80 V, jedoch weniger als 1 000  V

8544 49 99

– – – – – für eine Spannung von 1 000  V

8544 60

– andere elektrische Leiter, für eine Spannung von mehr als 1 000  V

9403

Andere Möbel und Teile davon:

9403 30

– Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art

9403 40

– Holzmöbel von der in der Küche verwendeten Art

9403 60

– andere Holzmöbel:

9403 60 30

– – Holzmöbel von der in Läden verwendeten Art

ANHANG IIa

ZOLLZUGESTÄNDNISSE ALBANIENS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE GRUNDERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

(Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a))

Zollfreiheit für unbegrenzte Mengen



KN-Code

Warenbezeichnung

0101

Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend:

0101 10

– reinrassige Zuchttiere

0102

Rinder, lebend:

0102 10

– reinrassige Zuchttiere

0102 90

– andere:

– – Hausrinder:

– – – mit einem Gewicht von mehr als 80 kg bis 160 kg:

0102 90 29

– – – – andere

0103

Schweine, lebend

0104

Schafe und Ziegen, lebend

0105

Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend:

– mit einem Gewicht von 185 g oder weniger:

0105 11

– – Hühner

0105 12 00

– – Truthühner

0105 19

– – andere

– andere:

0105 94 00

– – Hühner:

ex 0105 94 00

– – – mit einem Gewicht von 2 000  g oder weniger

0106

Andere Tiere, lebend:

– Säugetiere:

0106 11 00

– – Primaten

0106 19

– – andere

0106 20 00

– Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)

– Vögel:

0106 31 00

– – Raubvögel

0106 32 00

– – Papageienvögel (einschließlich Papageien, Sittiche, Aras und Kakadus)

0106 39

– – andere

0106 90 00

– andere

0205 00

Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren

0206

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren:

0206 10

– von Rindern, frisch oder gekühlt:

0206 10 10

– – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen

– von Rindern, gefroren:

0206 29

– – andere:

0206 29 10

– – – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen

0206 30 00

– von Schweinen, frisch oder gekühlt

– von Schweinen, gefroren:

0206 41 00

– – Lebern

0206 80

– andere, frisch oder gekühlt:

0206 80 10

– – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen

0206 90

– andere, gefroren:

0206 90 10

– – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen

0404

Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweitig weder genannt noch inbegriffen:

0404 10

– Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

– – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form:

– – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,38) von:

– – – – 15 GHT oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von:

0404 10 02

– – – – – 1,5 GHT oder weniger

0404 10 04

– – – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT

0404 10 06

– – – – – mehr als 27 GHT

– – – – mehr als 15 GHT und mit einem Milchfettgehalt von:

0404 10 12

– – – – – 1,5 GHT oder weniger

0404 10 14

– – – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT

0404 10 16

– – – – – mehr als 27 GHT

0407 00

Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht:

– von Hausgeflügel:

– – Bruteier:

0407 00 11

– – – von Truthühnern oder Gänsen

0407 00 19

– – – andere

0410 00 00

Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

0504 00 00

Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder zerteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

0601

Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212 )

0602

Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel:

0602 10

– Stecklinge, unbewurzelt, und Pfropfreiser:

0602 10 90

– – andere

0602 20

– Bäume, Sträucher und Büsche von genießbaren Früchten oder Nüssen, auch veredelt:

0602 20 90

– – andere

0602 30 00

– Rhododendren (Azaleen), auch veredelt

0602 40

– Rosen, auch veredelt

0602 90

– andere

0701

Kartoffeln, frisch oder gekühlt:

0701 10 00

– Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln

0703

Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt:

0703 20 00

– Knoblauch

0705

Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt:

– Chicorée:

0705 21 00

– – Chicorée-Witloof (Cichorium intybus var. foliosum)

0706

Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt:

0706 90

– andere:

0706 90 30

– – Meerrettich/Kren (Cochlearia armoracia)

0708

Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt:

0708 20 00

– Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten)

0709

Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:

– Pilze und Trüffeln:

0709 51 00

– – Pilze der Gattung Agaricus

0709 59

– – andere:

0709 59 10

– – – Pfifferlinge/Eierschwämme

0709 59 30

– – – Steinpilze

0709 59 90

– – – andere

0711

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

– Pilze und Trüffeln:

0711 51 00

– – Pilze der Gattung Agaricus

0711 90

– anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:

– – Gemüse:

0711 90 10

– – – Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

0711 90 50

– – – Speisezwiebeln

0711 90 80

– – – anderes

0712

Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet:

– Pilze, Judasohrpilze (Auricularia spp.), Zitterpilze (Tremella spp.) und Trüffeln:

0712 31 00

– – Pilze der Gattung Agaricus

0712 32 00

– – Judasohrpilze (Auricularia spp.)

0712 33 00

– – Zitterpilze (Tremella spp.)

0712 39 00

– – andere

0713

Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert:

0713 10

– Erbsen (Pisum sativum):

0713 10 10

– – zur Aussaat

– Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten):

0713 31 00

– – Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.) Wilczek

0713 33

– – Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris):

0713 33 10

– – – zur Aussaat

0713 40 00

– Linsen

0713 50 00

– Puffbohnen (Dicke Bohnen) (Vicia faba var. major), Pferdebohnen und Ackerbohnen (Vicia faba var. equina und Vicia faba var. minor)

0713 90 00

– andere

0714

Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes

0801

Kokosnüsse, Paranüsse und Kaschu-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet:

– Paranüsse:

0801 22 00

– – ohne Schale

0802

Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet:

– Mandeln:

0802 11

– – in der Schale

0802 12

– – ohne Schale

– Walnüsse:

0802 31 00

– – in der Schale

0802 32 00

– – ohne Schale

0802 60 00

– Macadamia-Nüsse

0802 90

– andere:

0802 90 20

– – Areka-(Betel-)Nüsse, Kolanüsse und Pekan-(Hickory-)Nüsse

0802 90 50

– – Pinienkerne

0803 00

Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet:

0803 00 90

– getrocknet

0804

Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet:

0804 40 00

– Avocadofrüchte

0805

Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:

0805 40 00

– Pampelmusen und Grapefruitsb

0805 90 00

– andere

0806

Weintrauben, frisch oder getrocknet:

0806 20

– getrocknet

0810

Andere Früchte, frisch:

0810 40

– Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der Gattung Vaccinium:

0810 40 10

– – Preiselbeeren der Art Vaccinium vitis-idaea

0810 60 00

– Durian

0810 90

– andere:

– – schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren:

0810 90 60

– – – rote Johannisbeeren

0811

Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

0811 20

– Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren:

– – mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

0811 20 11

– – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

0811 20 19

– – – andere

– – andere:

0811 20 39

– – – schwarze Johannisbeeren

0811 90

– andere:

– – mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

– – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT:

0811 90 11

– – – – tropische Früchte und tropische Nüsse

– – – andere:

0811 90 31

– – – – tropische Früchte und tropische Nüsse

0812

Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

0812 90

– andere:

0812 90 10

– – Aprikosen/Marillen

0812 90 30

– – Papaya-Früchte

0812 90 40

– – Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus

0812 90 70

– – Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen, Pitahayas und tropische Nüsse

0812 90 98

– – andere:

ex 0812 90 98

– – – schwarze Johannisbeeren

ex 0812 90 98

– – – Himbeeren

0813

Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806 ), getrocknet; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels:

0813 50

– Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels:

– – Mischungen von getrockneten Früchten, anderen als solchen der Positionen 0801 bis 0806 :

0813 50 19

– – – mit Pflaumen

– – Mischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802 :

0813 50 31

– – – von tropischen Nüssen

0813 50 39

– – – andere

– – andere Mischungen:

0813 50 91

– – – ohne Pflaumen oder Feigen

0814 00 00

Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt

0901

Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt:

0901 90

– andere:

0901 90 10

– – Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen

0908

Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen

1001

Weizen und Mengkorn:

1001 90

– andere:

1001 90 10

– – Spelz zur Aussaat

1006

Reis

1007 00

Körner-Sorghum

1008

Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide

1102

Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn:

1102 90

– andere:

1102 90 30

– – von Hafer

1103

Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide:

– Grobgrieß und Feingrieß:

1103 19

– – von anderem Getreide:

1103 19 10

– – – von Roggen

1103 19 30

– – – von Gerste

1103 19 40

– – – von Hafer

1103 19 50

– – – von Reis

1103 20

– Pellets

1104

Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006 ; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen:

– Getreidekörner, gequetscht oder als Flocken:

1104 12

– – von Hafer:

1104 12 10

– – – gequetscht

1104 19

– – von anderem Getreide:

1104 19 30

– – – von Roggen

– – – von Gerste:

1104 19 61

– – – – gequetscht

1104 19 69

– – – – als Flocken

– – – andere:

1104 19 91

– – – – Reisflocken

– Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet):

1104 22

– – von Hafer

1104 23

– – von Mais:

1104 23 30

– – – perlförmig geschliffen

1104 23 90

– – – nur geschrotet

1104 29

– – von anderem Getreide:

– – – von Gerste:

1104 29 01

– – – – geschält (entspelzt)

1104 29 03

– – – – geschält (entspelzt) und geschnitten oder geschrotet (Grütze)

1104 29 05

– – – – perlförmig geschliffen

1104 29 07

– – – – nur geschrotet

1104 29 09

– – – – andere

– – – andere:

– – – – geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet:

1104 29 11

– – – – – von Weizen

1104 29 18

– – – – – andere

1104 29 30

– – – – perlförmig geschliffen:

ex 1104 29 30

– – – – – von Weizen

ex 1104 29 30

– – – – – von Roggen

– – – – nur geschrotet:

1104 29 51

– – – – – von Weizen

1104 29 55

– – – – – von Roggen

1104 29 59

– – – – – andere

 

– – – – andere:

1104 29 81

– – – – – von Weizen

1104 29 85

– – – – – von Roggen

1104 30

– Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen:

1104 30 10

– – von Weizen

1105

Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln

1106

Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713 , von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8

1107

Malz, auch geröstet

1108

Stärke; Inulin:

– Stärke:

1108 19

– – andere Stärke:

1108 19 10

– – – von Reis

1108 20 00

– Inulin

1109 00 00

Kleber von Weizen, auch getrocknet

1201 00

Sojabohnen, auch geschrotet

1202

Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet:

1202 10

– ungeschält:

1202 10 10

– – zur Aussaat

1203 00 00

Kopra

1204 00

Leinsamen, auch geschrotet

1205

Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet

1206 00

Sonnenblumenkerne, auch geschrotet

1207

Andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet

1208

Mehl von Ölsamen oder ölhaltigen Früchten, ausgenommen Senfmehl

1209

Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat

1210

Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin

1211

Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert:

1211 90

– andere:

1211 90 85

– – andere:

ex 1211 90 85

– – – andere, ausgenommen Süßholzwurzeln

1212

Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

– Other:

1212 91

– – Zuckerrüben

1212 99

– – andere

1213 00 00

Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder in Form von Pellets

1214

Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets

1301

Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame)

1302

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

– Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:

1302 11 00

– – Opium

1302 19

– – andere

– Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

1302 32

– – Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert:

1302 32 90

– – – aus Guarsamen

1302 39 00

– – andere

1501 00

Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503 :

– Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz):

1501 00 11

– – zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

1501 00 90

– Geflügelfett

1502 00

Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503

1503 00

Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet

1504

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1507

Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1508

Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

1508 10

– rohes Öl:

1508 10 10

– – zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

1508 90

– andere:

1508 90 10

– – zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

1511

Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1512

Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1513

Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1514

Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1515

Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

– Leinöl und seine Fraktionen:

1515 11 00

– – rohes Öl

1515 19

– – andere

– Maisöl und seine Fraktionen:

1515 21

– – rohes Öl

1515 29

– – andere

1515 30

– Rizinusöl und seine Fraktionen

1515 50

– Sesamöl und seine Fraktionen

1515 90

– andere:

1515 90 11

– – Tungöl (Holzöl); Jojobaöl und Oiticicaöl; Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen:

ex 1515 90 11

– – – Tungöl (Holzöl und seine Fraktionen)

– – Tabaksamenöl und seine Fraktionen:

– – – rohes Öl:

1515 90 21

– – – – zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

1515 90 29

– – – – anderes

– – – anderes

1515 90 31

– – – – zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

1515 90 39

– – – – andere

– – andere Fette und Öle sowie deren Fraktionen:

– – – rohe Fette und Öle:

1515 90 40

– – – – zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

– – – – andere:

1515 90 51

– – – – – fest, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

1515 90 59

– – – – – fest, in anderen Aufmachungen; flüssig

– – – andere:

1515 90 60

– – – – zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

– – – – andere:

1515 90 91

– – – – – fest, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

1515 90 99

– – – – – fest, in anderen Aufmachungen; flüssig

1516

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:

1516 10

– tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen

1516 20

– pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:

– – andere:

1516 20 91

– – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

– – – andere:

1516 20 95

– – – – Raps- und Rübsenöl, Leinöl, Sonnenblumenöl, Illipefett, Karitefett, Domorifett, Tulucunaöl oder Babassuöl, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

– – – – andere:

1516 20 96

– – – – – Erdnussöl, Baumwollsaatöl, Sojaöl oder Sonnenblumenöl; andere Öle mit einem Gehalt an freien Fettsäuren von weniger als 50 GHT und ausgenommen Palmkernöl, Illipefett, Kokosöl (Kopraöl), Raps- und Rübsenöl oder Kopaivaöl

1516 20 98

– – – – – andere

1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 :

1517 10

– Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:

1517 10 90

– – andere

1517 90

– andere:

– – andere:

1517 90 91

– – – Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen

1517 90 99

– – – andere

1518 00

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516 ; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

– Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln:

1518 00 31

– – roh

1518 00 39

– – andere

1522 00

Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen:

– Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen:

– – Öl enthaltend, das die Merkmale von Olivenöl aufweist:

1522 00 31

– – – Soapstock

1602

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht:

– von Schweinen:

1602 49

– – andere, einschließlich Mischungen:

– – – von Hausschweinen:

– – – – mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art oder Herkunft, von 80 GHT oder mehr:

1602 49 11

– – – – – Kotelettstränge (ausgenommen Nacken) und Teile davon, einschließlich Mischungen aus Kotelettsträngen und Schinken

1602 49 15

– – – – – andere Mischungen, Schinken, Schultern, Kotelettstränge oder Nacken und Teile davon enthaltend

1602 49 50

– – – – mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art oder Herkunft, von weniger als 40 GHT

1602 50

– von Rindern:

1602 50 10

– – nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen

1602 90

– andere, einschließlich Zubereitungen aus Blut aller Tierarten:

1602 90 10

– – Zubereitungen aus Blut aller Tierarten

1603 00

Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

1701

Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest:

– Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen:

1701 11

– – Rohrzucker

1701 12

– – Rübenzucker

1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

1702 20

– Ahornzucker und Ahornsirup:

1702 20 10

– – fester Ahornzucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

1702 30

– Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT

1702 40

– Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker

1702 60

– andere Fructose und Fructosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker

1702 90

– andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT:

1702 90 30

– – Isoglucose

1702 90 50

– – Maltodextrin und Maltodextrinsirup

1702 90 80

– – Inulinsirup

1702 90 99

– – andere

1703

Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker

1802 00 00

Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

1902 20

– Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

1902 20 30

– – mehr als 20 GHT Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fette jeder Art oder Herkunft, enthaltend

2001

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

2001 90

– andere:

2001 90 99

– – andere:

2003

Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

2006 00

Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert):

2006 00 10

– Ingwer

2008

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

– Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:

2008 19

– – andere, einschließlich Mischungen:

– – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

2008 19 91

– – – – tropische Nüsse; Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Nüssen und tropischen Früchten von 50 GHT oder mehr

2008 20

– Ananas:

– – mit Zusatz von Alkohol:

– – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

2008 20 11

– – – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 17 GHT

– – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

2008 20 31

– – – – imit einem Zuckergehalt von mehr als 19 GHT

2008 20 39

– – – – andere

– – ohne Zusatz von Alkohol:

– – – mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

2008 20 59

– – – – andere

– – – mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

2008 20 79

– – – – andere

2008 20 90

– – – ohne Zusatz von Zucker

2008 40

– Birnen:

– – ohne Zusatz von Alkohol:

2008 40 90

– – – ohne Zusatz von Zucker

2008 70

– Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen:

– – ohne Zusatz von Alkohol:

– – – ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von:

2008 70 98

– – – – weniger als 5 kg

2008 80

– Erdbeeren:

– – mit Zusatz von Alkohol:

2008 80 90

– – – ohne Zusatz von Zucker

– andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19 :

2008 92

– – Mischungen:

– – – mit Zusatz von Alkohol:

– – – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT:

– – – – – andere:

2008 92 16

– – – – – – von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

– – – – andere:

 

– – – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger:

2008 92 32

– – – – – – von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

2008 92 34

– – – – – – andere:

– – – – – andere:

2008 92 36

– – – – – – von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

– – – ohne Zusatz von Alkohol:

– – – – mit Zusatz von Zucker:

– – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

2008 92 51

– – – – – – von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

– – – – – andere:

– – – – – – Mischungen von Früchten, bei denen das Gewicht keines Anteils mehr als 50 GHT des Gesamtgewichts der Früchte beträgt:

2008 92 72

– – – – – – – von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

– – – – – – andere:

2008 92 76

– – – – – – – von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

2008 92 78

– – – – – – – andere

– – – – ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von:

– – – – – 5 kg oder mehr:

2008 92 92

– – – – – – von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

2008 92 93

– – – – – – andere

– – – – – 4,5 kg oder mehr, jedoch weniger als 5 kg:

2008 92 94

– – – – – – von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

2008 92 96

– – – – – – andere

– – – – – weniger als 4,5 kg:

2008 92 97

– – – – – – von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

2008 99

– – andere:

– – – mit Zusatz von Alkohol:

– – – – Ingwer:

2008 99 11

– – – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

– – – – andere:

– – – – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT:

– – – – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger:

2008 99 24

– – – – – – – tropische Früchte:

ex 2008 99 24

– – – – – – – – Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Karambolen und Pitahayas

– – – – – – andere:

2008 99 31

– – – – – – – tropische Früchte

2008 99 34

– – – – – – – andere:

– – – – – andere:

– – – – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger:

2008 99 37

– – – – – – – andere

– – – – – – andere:

2008 99 38

– – – – – – – tropische Früchte

2008 99 40

– – – – – – – andere

– – – ohne Zusatz von Alkohol:

– – – – mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

2008 99 41

– – – – – Ingwer

2008 99 46

– – – – – Passionsfrüchte, Guaven und Tamarinden

2008 99 47

– – – – – Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Karambolen und Pitahayas

– – – – mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

2008 99 51

– – – – – Ingwer

2008 99 61

– – – – – Passionsfrüchte und Guaven

2008 99 62

– – – – – Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Karambolen und Pitahayas

2008 99 67

– – – – – andere

2009

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

– Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits:

2009 29

– – anderer:

– – – mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67:

2009 29 91

– – – – mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

– Saft aus anderen Zitrusfrüchten (ausgenommen Mischungen):

2009 31

– – mit einem Brixwert von 20 oder weniger:

– – – mit einem Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg Eigengewicht:

2009 31 11

– – – – Czugesetzten Zucker enthaltend

2009 39

– – anderer:

– – – mit einem Brixwert von mehr als 67:

2009 39 11

– – – – mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht

– – – mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67:

– – – – mit einem Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg Eigengewicht:

2009 39 31

– – – – – zugesetzten Zucker enthaltend

2009 39 39

– – – – – keinen zugesetzten Zucker enthaltend

– – – – mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht:

– – – – – Zitronensaft:

2009 39 51

– – – – – – mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

2009 39 55

– – – – – – mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

2009 39 59

– – – – – – keinen zugesetzten Zucker enthaltend

– – – – – Saft aus anderen Zitrusfrüchten:

2009 39 91

– – – – – – mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

2009 39 95

– – – – – – mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

– Ananassaft:

2009 41

– – mit einem Brixwert von 20 oder weniger:

2009 41 10

– – – mit einem Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

– – – anderer:

2009 41 91

– – – – zugesetzten Zucker enthaltend

2009 49

– – anderer:

– – – mit einem Brixwert von mehr als 67:

2009 49 11

– – – – mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht

– – – mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67:

2009 49 30

– – – – mit einem Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

– – – – anderer:

2009 49 91

– – – – – mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

2009 49 93

– – – – – mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

2106 90

– andere:

– – Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt:

2106 90 30

– – – Isoglucosesirup

– – – andere:

2106 90 51

– – – – Lactosesirup

2106 90 55

– – – – Glucose- und Maltodextrinsirup

2106 90 59

– – – – andere

2206 00

Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

2206 00 10

– Tresterwein

– andere:

– – schäumend:

2206 00 31

– – – Apfelwein und Birnenwein

– – andere, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

– – – 2 l oder weniger:

2206 00 51

– – – – Apfelwein und Birnenwein

2301

Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln:

2301 10 00

– Mehl und Pellets von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen; Grieben/Grammeln

2302

Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten

2303

Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets

2304 00 00

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2306

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 2304 und 2305

2308 00

Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

2308 00 40

– Eicheln und Rosskastanien; Trester (ausgenommen Traubentrester)

2309

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art:

2309 10

– Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

– – Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 51 bis 1702 30 99 , 1702 40 90 , 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend:

– – – Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaltend:

– – – – keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger:

2309 10 13

– – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

2309 10 19

– – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 75 GHT oder mehr

– – – – mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 10 bis 30 GHT:

2309 10 33

– – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

2309 10 39

– – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr

– – – – mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 GHT:

2309 10 53

– – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

2309 10 70

– – – weder Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin noch Maltodextrinsirup, jedoch Milcherzeugnisse enthaltend

2309 90

– andere:

2309 90 10

– – Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren

2309 90 20

– – Erzeugnisse gemäß der Zusätzlichen Anmerkung 5 zu diesem Kapitel

– – andere, einschließlich Vormischungen:

– – – Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 51 bis 1702 30 99 , 1702 40 90 , 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend:

– – – – Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaltend:

– – – – – keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger:

2309 90 31

– – – – – – keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

2309 90 33

– – – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

– – – – – mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 10 bis 30 GHT:

2309 90 43

– – – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

2309 90 49

– – – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr

– – – andere:

– – – – andere:

2309 90 99

– – – – – andere:

2401

Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle:

2401 10

– Tabak, nicht entrippt:

– – „flue-cured“ Virginia und „light-air-cured“ Burley, einschließlich Burleyhybriden; „light-air-cured“ Maryland und „fire-cured“ Tabak:

2401 10 10

– – – „flue-cured“ Virginia

2401 10 20

– – – „light-air-cured“ Burley, einschließlich Burleyhybriden

2401 10 30

– – – „light-air-cured“ Maryland

– – – „fire-cured“ Tabak:

2401 10 41

– – – – Kentucky

2401 10 49

– – – – anderer

– – anderer:

2401 10 50

– – – light-air-cured Tabak

2401 10 70

– – – „dark-air-cured“ Tabak

2401 10 80

– – – „flue-cured“ Tabak

2401 10 90

– – – anderer Tabak

2401 20

– Tabak, teilweise oder ganz entrippt:

– – „flue-cured“ Virginia und „light-air-cured“ Burley, einschließlich Burleyhybriden; „light-air-cured“ Maryland und „fire-cured“ Tabak:

2401 20 10

– – – „flue-cured“ Virginia

2401 20 20

– – – „light-air-cured“ Burley, einschließlich Burleyhybriden

2401 20 30

– – – „light-air-cured“ Maryland

– – – „fire-cured“ Tabak:

2401 20 41

– – – – Kentucky

2401 20 49

– – – – anderer:

– – anderer:

2401 20 50

– – – „light-air-cured“ Tabak

2401 20 70

– – – „dark-air-cured“ Tabak

2401 20 80

– – – „flue-cured“ Tabak

2401 20 90

– – – anderer Tabak

2401 30 00

– Tabakabfälle

3301

Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle:

– ätherische Öle von Citrusfrüchten:

3301 12

– – Süß- und Bitterorangenöl

3301 13

– – Citronenöl

3301 19

– – andere

– andere ätherische Öle als solche von Citrusfrüchten:

3301 24

– – Pfefferminzöl (Mentha piperita)

3301 25

– – andere Minzenöle

3301 29

– – andere

3301 30 00

– Resinoide

3302

Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholischer Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

3302 10

– von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art:

– – von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art:

3302 10 40

– – – andere

3302 10 90

– – von der in der Lebensmittelindustrie verwendeten Art

3501

Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime:

3501 90

– andere:

3501 90 10

– – Caseinleime

3502

Albumine (einschließlich Konzentraten aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate

3503 00

Gelatine (auch in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch an der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt) und ihre Derivate; Hausenblase; andere Leime tierischen Ursprungs, ausgenommen Caseinleime der Position 3501

3504 00 00

Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert

3505

Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

3505 10

– Dextrine und andere modifizierte Stärken:

– – andere modifizierte Stärken:

3505 10 50

– – – veretherte Stärken und veresterte Stärken

4101

Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten

4102

Rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind

4103

Andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkungen 1 b und 1 c zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind

4301

Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4101 , 4102 oder 4103

5001 00 00

Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet

5002 00 00

Grège, weder gedreht noch gezwirnt

5003 00 00

Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff)

5101

Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt

5102

Feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt

5103

Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (einschließlich Garnabfällen), ausgenommen Reißspinnstoff

5201 00

Baumwolle, weder kardiert noch gekämmt

5202

Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfällen und Reißspinnstoff)

5203 00 00

Baumwolle, kardiert oder gekämmt

5301

Flachs (Leinen), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Flachs (Leinen) (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

5302

Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfällen und Reißspinnstoff)

ANHANG IIb

ZOLLZUGESTÄNDNISSE ALBANIENS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE GRUNDERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

(Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b)

Die Zölle auf die in diesem Anhang aufgeführten Erzeugnisse werden nach folgendem Zeitplan gesenkt und beseitigt:

— 
am 1. Januar 2007 wird der Einfuhrzollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
— 
am 1. Januar 2008 wird der Einfuhrzollsatz auf 60 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
— 
am 1. Januar 2009 wird der Einfuhrzollsatz auf 40 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
— 
am 1. Januar 2010 wird der Einfuhrzollsatz auf 0 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.



KN-Code

Warenbezeichnung

0101

Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend:

0101 90

– andere

0206

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren:

0206 10

– von Rindern, frisch oder gekühlt:

– – andere:

0206 10 91

– – – Lebern

0206 10 95

– – – Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch

0206 10 99

– – – andere

– von Rindern, gefroren:

0206 21 00

– – Zungen

0206 22 00

– – Lebern

0206 29

– – andere:

– – – andere:

0206 29 91

– – – – Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch

0206 29 99

– – – – andere

– von Schweinen, gefroren:

0206 49

– – andere

0206 80

– andere, frisch oder gekühlt:

– – andere:

0206 80 91

– – – von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln

0206 80 99

– – – von Schafen und Ziegen

0206 90

– andere, gefroren:

– – andere:

0206 90 91

– – – von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln

0206 90 99

– – – von Schafen und Ziegen

0208

Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren:

0208 10

– von Kaninchen oder Hasen

0208 40

– von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia):

0208 40 10

– – Walfleisch

0208 90

– andere

0209 00

Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

0403 90

– andere:

– – weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

– – – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form:

– – – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 90 11

– – – – – 1,5 GHT oder weniger

0403 90 13

– – – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT

0403 90 19

– – – – – mehr als 27 GHT

– – – – andere, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 90 31

– – – – – 1,5 GHT oder weniger

0403 90 33

– – – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT

0403 90 39

– – – – – mehr als 27 GHT

– – – andere:

– – – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 90 51

– – – – – 3 GHT oder weniger

0403 90 53

– – – – – mehr als 3 bis 6 GHT

0403 90 59

– – – – – mehr als 6 GHT

– – – – andere, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 90 61

– – – – – 3 GHT oder weniger

0403 90 63

– – – – – mehr als 3 bis 6 GHT

0403 90 69

– – – – – mehr als 6 GHT

0404

Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweitig weder genannt noch inbegriffen:

0404 10

– Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

– – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form:

– – – andere, mit einem Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,38) von:

– – – – 15 GHT oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von:

0404 10 26

– – – – – 1,5 GHT oder weniger

0404 10 28

– – – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT

0404 10 32

– – – – – mehr als 27 GHT

– – – – mehr als 15 GHT und mit einem Milchfettgehalt von:

0404 10 34

– – – – – 1,5 GHT oder weniger

0404 10 36

– – – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT

0404 10 38

– – – – – mehr als 27 GHT

– – andere:

– – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,38) von:

– – – – 15 GHT oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von:

0404 10 48

– – – – – 1,5 GHT oder weniger

0404 10 52

– – – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT

0404 10 54

– – – – – mehr als 27 GHT

– – – – mehr als 15 GHT und mit einem Milchfettgehalt von:

0404 10 56

– – – – – 1,5 GHT oder weniger

0404 10 58

– – – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT

0404 10 62

– – – – – mehr als 27 GHT

– – – andere, mit einem Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,38) von:

– – – – 15 GHT oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von:

0404 10 72

– – – – – 1,5 GHT oder weniger

0404 10 74

– – – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT

0404 10 76

– – – – – mehr als 27 GHT

– – – – mehr als 15 GHT und mit einem Milchfettgehalt von:

0404 10 78

– – – – – 1,5 GHT oder weniger

0404 10 82

– – – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT

0404 10 84

– – – – – mehr als 27 GHT

0404 90

– andere

0405

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:

0405 20

– Milchstreichfette:

0405 20 90

– – mit einem Fettgehalt von mehr als 75 GHT, jedoch weniger als 80 GHT

0405 90

– andere

0406

Käse und Quark/Topfen:

0406 10

– Frischkäse (nicht gereifter Käse), einschließlich Molkenkäse, und Quark/Topfen

0406 20

– Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform

0406 30

– Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform

0406 40

– Blauschimmelkäse und anderer Käse mit Marmorierung des Teiges, hervorgerufen durch Penicillium roqueforti

0406 90

– andere Käse:

0406 90 01

– – für die Verarbeitung

– – andere:

0406 90 13

– – – Emmentaler

0406 90 15

– – – Greyerzer, Sbrinz

0406 90 17

– – – Bergkäse, Appenzeller

0406 90 18

– – – Fromage Fribourgeois, Vacherin Mont d’Or und Tête de Moine

0406 90 19

– – – Glarner Kräuterkäse (sog. Schabziger), aus entrahmter Milch mit Zusatz von fein vermahlenen Kräutern hergestellt

0406 90 21

– – – Cheddar

0406 90 23

– – – Edamer

0406 90 25

– – – Tilsiter

0406 90 27

– – – Butterkäse

0406 90 29

– – – Kashkaval

0406 90 35

– – – Kefalo-Tyri

0406 90 37

– – – Finlandia

0406 90 39

– – – Jarlsberg

– – – andere:

0406 90 50

– – – – Schaf- oder Büffelkäse in Behältern, die Salzlake enthalten, oder in Beuteln aus Schaf- oder Ziegenfell

– – – – andere:

– – – – – mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder weniger und mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von:

– – – – – – 47 GHT oder weniger:

0406 90 61

– – – – – – – Grana Padano, Parmigiano Reggiano

0406 90 69

– – – – – – – andere

– – – – – – mehr als 47 GHT bis 72 GHT:

0406 90 73

– – – – – – – Provolone

0406 90 75

– – – – – – – Asiago, Caciocavallo, Montasio, Ragusano

0406 90 76

– – – – – – – Danbo, Fontal, Fontina, Fynbo, Havarti, Maribo, Samsø

0406 90 78

– – – – – – – Gouda

0406 90 79

– – – – – – – Esrom, Italico, Kernhem, St. Nectaire, St. Paulin, Taleggio

0406 90 81

– – – – – – – Cantal, Cheshire, Wensleydale, Lancashire, Double Gloucester, Blarney, Colby, Monterey

0406 90 82

– – – – – – – Camembert

0406 90 84

– – – – – – – Brie

0406 90 85

– – – – – – – Kefalograviera, Kasseri

– – – – – – – andere Käse, mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von:

0406 90 86

– – – – – – – – mehr als 47 GHT bis 52 GHT

0406 90 87

– – – – – – – – mehr als 52 GHT bis 62 GHT

0406 90 88

– – – – – – – – mehr als 62 GHT bis 72 GHT

0406 90 93

– – – – – – mehr als 72 GHT

0406 90 99

– – – – – andere

0408

Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0511

Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar:

0511 10 00

– Rindersperma

– andere:

0511 99

– – andere:

0511 99 10

– – – Flechsen und Sehnen; Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle

0511 99 85

– – – andere:

ex 0511 99 85

– – – – ausgenommen Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage

0603

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet

0604

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet:

0604 10

– Moose und Flechten:

0604 10 10

– – Rentierflechte

– andere:

0604 91

– – frisch:

0604 91 40

– – – Zweige von Nadelgehölzen:

ex 0604 91 40

– – – – von Nordmanntannen (Abies nordmanniana (Stev.) Spach) und von Nobilistannen (Abies procera Rehd.)

0701

Kartoffeln, frisch oder gekühlt:

0701 90

– andere:

0701 90 10

– – zum Herstellen von Stärke

– – andere:

0701 90 90

– – – andere

0703

Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt:

0703 10

– Speisezwiebeln und Schalotten:

0703 10 90

– – Schalotten

0703 90 00

– Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten

0705

Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt:

– Salate:

0705 11 00

– – Kopfsalat

0705 19 00

– – andere

– Chicorée:

0705 29 00

– – andere

0706

Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt:

0706 90

– andere:

0706 90 10

– – Knollensellerie

0706 90 90

– – andere

0707 00

Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt:

0707 00 90

– Cornichons

0708

Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt:

0708 10 00

– Erbsen (Pisum sativum)

0708 90 00

– andere Hülsenfrüchte

0709

Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:

0709 20 00

– Spargel

0709 30 00

– Auberginen

0709 40 00

– Sellerie, ausgenommen Knollensellerie

– Pilze und Trüffeln:

0709 59

– – andere:

0709 59 50

– – – Trüffeln

0709 60

– – Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“

0709 70 00

– Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde

0709 90

– anderes

0710

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

0710 10 00

– Kartoffeln

– Hülsengemüse, auch ausgelöst:

0710 21 00

– – Erbsen (Pisum sativum)

0710 22 00

– – Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten)

0710 29 00

– – anderes

0710 30 00

– Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde

0710 80

– anderes Gemüse

0710 90 00

– Mischungen von Gemüsen

0711

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

0711 20

– Oliven

0711 40 00

– Gurken und Cornichons

– Pilze und Trüffeln:

0711 59 00

– – andere

0711 90

– anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:

– – Gemüse:

0711 90 70

– – – Kapern

0711 90 90

– – Mischungen von Gemüsen

0712

Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet:

0712 20 00

– Speisezwiebeln

0712 90

– anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen

0713

Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert:

0713 10

– Erbsen (Pisum sativum):

0713 10 90

– – andere

0713 20 00

– Kichererbsen

– Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten):

0713 32 00

– – Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis)

0713 33

– – Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris):

0713 33 90

– – – andere

0713 39 00

– – andere

0801

Kokosnüsse, Paranüsse und Kaschu-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet:

– Kokosnüsse:

0801 11 00

– – getrocknet

0801 19 00

– – andere

– Paranüsse:

0801 21 00

– – in der Schale

– Kaschu-Nüsse;

0801 31 00

– – in der Schale

0802

Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet:

– Haselnüsse (Corylus-Arten):

0802 21 00

– – in der Schale

0802 22 00

– – ohne Schale

0802 40 00

– Esskastanien (Castanea-Arten)

0802 50 00

– Pistazien

0802 90

– andere:

0802 90 85

– – andere

0803 00

Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet:

– frisch:

0803 00 11

– – Mehlbananen

0803 00 19

– – andere

0804

Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet:

0804 20

– Feigen:

0804 20 10

– – frisch

0804 30 00

– Ananas

0804 50 00

– Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte

0805

Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:

0805 10

– Orangen

0805 20

– Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

0805 50

– Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia)

0806

Weintrauben, frisch oder getrocknet:

0806 10

– frisch:

0806 10 10

– – Tafeltrauben

0807

Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch:

0807 20 00

– Papaya-Früchte

0808

Äpfel, Birnen und Quitten, frisch

0809

Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch

0810

Andere Früchte, frisch:

0810 20

– Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren

0810 40

– Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der Gattung Vaccinium:

0810 40 30

– – Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus

0810 40 50

– – Früchte der Arten Vaccinium macrocarpon und Vaccinium corymbosum

0810 40 90

– – andere

0810 50 00

– Kiwifrüchte

0810 90

– andere:

0810 90 30

– – Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Jackfrüchte, Litschis und Sapotpflaumen

0810 90 40

– – Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas

– – schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren:

0810 90 50

– – – schwarze Johannisbeeren

0810 90 70

– – – andere

0810 90 95

– – andere

0811

Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

0811 10

– Erdbeeren

0811 20

– Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren:

– – andere:

0811 20 31

– – – Himbeeren

0811 20 51

– – – rote Johannisbeeren

0811 20 59

– – – Brombeeren und Maulbeeren

0811 20 90

– – – andere

0811 90

– andere:

– – mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

– – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT:

0811 90 19

– – – – andere

– – – andere:

0811 90 39

– – – – andere

– – andere:

0811 90 50

– – – Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus

0811 90 70

– – – Heidelbeeren der Arten Vaccinium myrtilloides und Vaccinium angustifolium

– – – Kirschen:

0811 90 75

– – – – Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus)

0811 90 80

– – – – andere

0811 90 85

– – – tropische Früchte und tropische Nüsse

0811 90 95

– – – andere

0812

Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

0812 10 00

– Kirschen

0812 90

– andere:

0812 90 20

– – Orangen

0812 90 98

– – andere

0813

Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806 ), getrocknet; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels:

0813 10 00

– Aprikosen/Marillen

0813 20 00

– Pflaumen

0813 30 00

– Äpfel

0813 40

– andere Früchte

0813 50

– Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels:

– – Mischungen von getrockneten Früchten, anderen als solchen der Positionen 0801 bis 0806 :

– – – ohne Pflaumen:

0813 50 12

– – – – von Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Passionsfrüchten, Karambolen und Pitahayas

0813 50 15

– – – – andere

– – andere Mischungen:

0813 50 99

– – – andere

0901

Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt:

– Kaffee, nicht geröstet:

0901 11 00

– – nicht entkoffeiniert

0901 12 00

– – entkoffeiniert

– Kaffee, geröstet:

0901 21 00

– – nicht entkoffeiniert

0901 22 00

– – entkoffeiniert

0901 90

– andere:

0901 90 90

– – Kaffeemittel mit Kaffeegehalt

0904

Pfeffer der Gattung „Piper“; Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert:

0904 20

– Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert:

– – weder gemahlen noch sonst zerkleinert:

0904 20 30

– – – andere

0909

Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren

0910

Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze

1102

Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn:

1102 10 00

– von Roggen

1102 20

– von Mais

1102 90

– anderes:

1102 90 10

– – von Gerste

1102 90 50

– – von Reis

1102 90 90

– – anderes

1103

Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide:

– Grobgrieß und Feingrieß:

1103 11

– – von Weizen

1103 13

– – von Mais

1103 19

– – von anderem Getreide:

1103 19 90

– – – anderer

1104

Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006 ; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen:

– Getreidekörner, gequetscht oder als Flocken:

1104 12

– – von Hafer:

1104 12 90

– – – als Flocken

1104 19

– – von anderem Getreide:

1104 19 10

– – – von Weizen

1104 19 50

– – – von Mais

– – – andere:

1104 19 99

– – – – andere

– Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet):

1104 23

– – von Mais:

1104 23 10

– – – geschält, auch geschnitten oder geschrotet

1104 23 99

– – – andere

1104 29

– – von anderem Getreide:

– – – andere:

1104 29 30

– – – – perlförmig geschliffen:

ex 1104 29 30

– – – – – ausgenommen von Weizen oder Roggen

– – – – andere:

1104 29 89

– – – – – andere

1104 30

– Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen:

1104 30 90

– – andere

1108

Stärke; Inulin:

– Stärke:

1108 11 00

– – von Weizen

1108 12 00

– – von Mais

1108 13 00

– – von Kartoffeln

1108 14 00

– – von Maniok

1108 19

– – andere Stärke:

1108 19 90

– – – andere

1202

Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet:

1202 10

– ungeschält:

1202 10 90

– – andere

1202 20 00

– geschält, auch geschrotet

1211

Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert:

1211 20 00

– Ginsengwurzeln

1211 30 00

– Cocablätter

1211 40 00

– Mohnstroh

1211 90

– andere:

1211 90 85

– – andere:

ex 1211 90 85

– – – Süßholzwurzeln

1501 00

Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503 :

– Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz):

1501 00 19

– – anderes

1508

Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

1508 10

– rohes Öl:

1508 10 90

– – anderes

1508 90

– andere:

1508 90 90

– – anderes

1510 00

Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509

1522 00

Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen:

– Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen:

– – Öl enthaltend, das die Merkmale von Olivenöl aufweist:

1522 00 39

– – – andere

– – andere:

1522 00 91

– – – Öldrass und Soapstock

1522 00 99

– – – andere

1602

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht:

1602 10 00

– homogenisierte Zubereitungen

– von Geflügel der Position 0105 :

1602 31

– – von Truthühnern:

– – – mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr:

1602 31 11

– – – – ausschließlich nicht gegartes Fleisch von Truthühnern enthaltend

1602 31 19

– – – – andere

1602 31 90

– – – andere

1602 32

– – von Hühnern:

– – – mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr:

1602 32 11

– – – – nicht gegart

1602 32 19

– – – – andere

1602 32 90

– – – andere

1602 39

– – andere:

– – – mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr:

1602 39 21

– – – – nicht gegart

1602 39 29

– – – – andere

1602 39 80

– – – andere

– von Schweinen

1602 41

– – Schinken und Teile davon

1602 42

– – Schultern und Teile davon

1602 49

– – andere, einschließlich Mischungen:

– – – von Hausschweinen:

– – – – mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art oder Herkunft, von 80 GHT oder mehr:

1602 49 13

– – – – – Nacken und Teile davon, einschließlich Mischungen aus Nacken und Schultern

1602 49 19

– – – – – andere

1602 49 90

– – – andere

1602 50

– von Rindern:

– – andere:

– – – in luftdicht verschlossenen Behältnissen:

1602 50 31

– – – – Corned Beef

1602 50 39

– – – – andere

1602 50 80

– – – andere

1602 90

– andere, einschließlich Zubereitungen aus Blut aller Tierarten:

– – andere:

1602 90 31

– – – von Wild oder Kaninchen

1602 90 41

– – – von Rentieren

– – – andere:

1602 90 51

– – – – Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen enthaltend

– – – – andere:

– – – – – Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern enthaltend:

1602 90 61

– – – – – – nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen

– – – – – andere:

– – – – – – von Schafen und Ziegen:

– – – – – – – nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen:

1602 90 72

– – – – – – – – von Schafen

1602 90 74

– – – – – – – – von Ziegen

– – – – – – – andere:

1602 90 76

– – – – – – – – von Schafen

1602 90 78

– – – – – – – – von Ziegen

1701

Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest:

– andere:

1701 91 00

– – mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

1701 99

– – andere

1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

– Lactose und Lactosesirup:

1702 11 00

– – mit einem Gehalt an Lactose, berechnet als wasserfreie Lactose, in der Trockenmasse, von 99 GHT oder mehr

1702 19 00

– – andere

1702 20

– Ahornzucker und Ahornsirup:

1702 20 90

– – anderer

1702 90

– andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT:

1702 90 60

– – Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig gemischt

– – Zucker und Melassen, karamellisiert:

1702 90 71

– – – mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT oder mehr

– – – andere:

1702 90 75

– – – – als Pulver, auch agglomeriert

1702 90 79

– – – – andere

1801 00 00

Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet

2002

Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

2004

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 :

2004 10

– Kartoffeln:

2004 10 10

– – gegart, jedoch nicht weiter zubereitet

– – andere:

2004 10 99

– – – andere

2005

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 :

2005 20

– Kartoffeln:

– – andere:

2005 20 20

– – – in dünnen Scheiben, in Fett oder in Öl gebacken, auch gesalzen oder aromatisiert, in luftdicht verschlossenen Verpackungen, zum unmittelbaren Genuss geeignet

2005 20 80

– – – andere

2008

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

– Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:

2008 11

– – Erdnüsse:

– – – andere, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von:

– – – – mehr als 1 kg:

2008 11 92

– – – – – geröstet

2008 11 94

– – – – – andere

– – – – 1 kg oder weniger:

2008 11 96

– – – – – geröstet

2008 11 98

– – – – – andere

2008 19

– – andere, einschließlich Mischungen:

– – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

2008 19 11

– – – – tropische Nüsse; Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Nüssen und tropischen Früchten von 50 GHT oder mehr

– – – – andere:

2008 19 13

– – – – – geröstete Mandeln und Pistazien

2008 19 19

– – – – – andere

– – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

2008 19 91

– – – – tropische Nüsse; Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Nüssen und tropischen Früchten von 50 GHT oder mehr

ex 2008 19 91

– – – – – ausgenommen geröstete tropische Nüsse

– – – – andere:

– – – – – geröstete Nüsse:

2008 19 93

– – – – – – Mandeln und Pistazien

2008 19 95

– – – – – – andere

2008 19 99

– – – – – andere

2008 20

– Ananas:

– – mit Zusatz von Alkohol:

– – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

2008 20 19

– – – – andere

– – ohne Zusatz von Alkohol:

– – – mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

2008 20 51

– – – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 17 GHT

– – – mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

2008 20 71

– – – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 19 GHT

2008 30

– Zitrusfrüchte:

– – mit Zusatz von Alkohol:

– – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT:

2008 30 11

– – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

– – ohne Zusatz von Alkohol:

– – – mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

2008 30 51

– – – – Segmente von Pampelmusen und Grapefruits

– – – mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

2008 30 71

– – – – Segmente von Pampelmusen und Grapefruits

2008 30 75

– – – – Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementinen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

2008 30 90

– – – ohne Zusatz von Zucker

2008 40

– Birnen:

– – mit Zusatz von Alkohol:

– – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

– – – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT:

2008 40 11

– – – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

– – – – andere:

2008 40 21

– – – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

– – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

2008 40 31

– – – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

– – ohne Zusatz von Alkohol:

– – – mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

2008 40 51

– – – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

– – – mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

2008 40 71

– – – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

2008 40 79

– – – – andere

2008 50

– Aprikosen/Marillen:

– – mit Zusatz von Alkohol:

– – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

– – – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT:

2008 50 11

– – – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

– – – – andere:

2008 50 31

– – – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

2008 50 39

– – – – – andere

– – ohne Zusatz von Alkohol:

– – – mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

2008 50 69

– – – – andere

– – – ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von:

2008 50 94

– – – – 4,5 kg oder mehr, jedoch weniger als 5 kg

2008 50 99

– – – – weniger als 4,5 kg

2008 60

– Kirschen:

– – mit Zusatz von Alkohol:

– – – andere:

2008 60 31

– – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

– – ohne Zusatz von Alkohol:

– – – mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von:

2008 60 50

– – – – mehr als 1 kg

– – – ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von:

2008 60 70

– – – – 4,5 kg oder mehr

2008 60 90

– – – – weniger als 4,5 kg:

ex 2008 60 90

– – – – – Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus)

2008 80

– Erdbeeren:

– – mit Zusatz von Alkohol:

– – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT:

2008 80 11

– – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

2008 80 19

– – – – andere

– – – andere:

2008 80 31

– – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

– – ohne Zusatz von Alkohol:

2008 80 50

– – – mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

– andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19 :

2008 99

– – andere:

– – – ohne Zusatz von Alkohol:

– – – – mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

2008 99 45

– – – – – Pflaumen

– – – – ohne Zusatz von Zucker:

– – – – – Pflaumen in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von:

2008 99 72

– – – – – – 5 kg oder mehr

2008 99 78

– – – – – – weniger als 5 kg

2009

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

– Orangensaft:

2009 11

– – gefroren

2009 19

– – anderer:

– – – mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67:

2009 19 98

– – – – anderer

– Traubensaft (einschließlich Traubenmost):

2009 69

– – anderer:

– – – mit einem Brixwert von mehr als 67:

2009 69 11

– – – – mit einem Wert von 22 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht

– – – mit einem Brixwert von mehr als 30, jedoch nicht mehr als 67:

– – – – mit einem Wert von mehr als 18 EUR für 100 kg Eigengewicht:

2009 69 51

– – – – – konzentriert

– – – – mit einem Wert von 18 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht:

– – – – – mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT:

2009 69 71

– – – – – – konzentriert

2009 69 79

– – – – – – anderer

– Apfelsaft:

2009 79

– – anderer:

– – – mit einem Brixwert von mehr als 67:

2009 79 11

– – – – mit einem Wert von 22 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewichtt

– – – mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67:

– – – – anderer:

2009 79 91

– – – – – mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

2009 79 99

– – – – – keinen zugesetzten Zucker enthaltend

2009 90

– Mischungen von Säften:

– – mit einem Brixwert von mehr als 67:

– – – Mischungen aus Apfel- und Birnensaft:

2009 90 11

– – – – mit einem Wert von 22 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht

2009 90 19

– – – – andere

– – mit einem Brixwert von 67 oder weniger:

– – – Mischungen aus Apfel- und Birnensaft:

2009 90 31

– – – – mit einem Wert von 18 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

– – – andere:

– – – – mit einem Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg Eigengewicht:

– – – – – Mischungen aus Zitrusfrucht- und Ananassaft:

2009 90 41

– – – – – – zugesetzten Zucker enthaltend

– – – – mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht:

– – – – – Mischungen aus Zitrusfrucht- und Ananassaft:

2009 90 79

– – – – – – keinen zugesetzten Zucker enthaltend

2305 00 00

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2307 00

Weintrub/Weingeläger; Weinstein, roh

2308 00

Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

– Traubentrester:

2308 00 11

– – mit einem Gesamtalkoholgehalt von 4,3 % mas oder weniger und einem Trockenmassegehalt von 40 GHT oder mehr

2308 00 19

– – anderer

2308 00 90

– andere

2309

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art:

2309 90

– andere:

– – andere, einschließlich Vormischungen:

– – – Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 51 bis 1702 30 99 , 1702 40 90 , 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend:

– – – – Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaltend:

– – – – – keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger:

2309 90 35

– – – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 oder mehr, jedoch weniger als 75 GHT

2309 90 39

– – – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 75 GHT oder mehr

– – – – – mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 10 bis 30 GHT:

2309 90 41

– – – – – – keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

– – – – – mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 GHT:

2309 90 51

– – – – – – keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

2309 90 53

– – – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

2309 90 59

– – – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr

2309 90 70

– – – – weder Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin noch Maltodextrinsirup, jedoch Milcherzeugnisse enthaltend

– – – andere:

2309 90 91

– – – – ausgelaugte Rübenschnitzel, melassiert

– – – – andere:

2309 90 95

– – – – – mit einem Gehalt an Cholinchlorid von 49 GHT oder mehr, auf organischem oder anorganischem Trägerstoff

▼M2

ANHANG IIc

Zollzugeständnisse Albaniens für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft

(Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c)



KN-Code

Warenbezeichnung

Jährliches Kontingent

(in Tonnen)

Kontingentszollsatz

0401 10 10

MILCH UND RAHM, WEDER EINGEDICKT NOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON ≤ 1 GHT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM INHALT VON ≤ 2 l

790

0 %

0401 20 11

MILCH UND RAHM, WEDER EINGEDICKT NOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON ≤ 3 GHT UND > 1 GHT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM INHALT VON ≤ 2 l

0401 20 91

MILCH UND RAHM, WEDER EINGEDICKT NOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON > 3 GHT UND ≤ 6 GHT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM INHALT VON ≤ 2 l

1001 91 20

(früher: 1001 90 91 )

WEICHWEIZEN UND MENGKORN, ZUR AUSSAAT

42 000

0 %

1001 99 00

(früher: 1001 90 99 )

SPELZ, WEICHWEIZEN UND MENGKORN (AUSGENOMMEN ZUR AUSSAAT)

0 %

1005 90 00

MAIS (AUSGENOMMEN ZUR AUSSAAT)

10 000

0 %

▼M1

ANHANG III

ZUGESTÄNDNISSE DER GEMEINSCHAFT FÜR FISCH UND FISCHEREIERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN ALBANIEN

Für die Einfuhren der folgenden Ursprungserzeugnisse Albaniens in die Europäische Gemeinschaft gelten die nachstehenden Zugeständnisse. (MFN = Meistbegünstigungszollsatz)



KN-Code

Warenbezeichnung

Ab 1. Januar 2007

Ab 1. Januar 2008 und folgende Jahre

0301 91 10

0301 91 90

0302 11 10

0302 11 20

0302 11 80

0303 21 10

0303 21 20

0303 21 80

0304 19 15

0304 19 17

ex 0304 19 19

ex 0304 19 91

0304 29 15

0304 29 17

ex 0304 29 19

ex 0304 99 21

ex 0305 10 00

ex 0305 30 90

0305 49 45

ex 0305 59 80

ex 0305 69 80

Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

Zollkontingent: 50 t zu 0 %

darüber:

80 v. H. des MFN

Zollkontingent: 50 t zu 0 %

darüber:

70 v. H. des MFN

0301 93 00

0302 69 11

0303 79 11

ex 0304 19 19

ex 0304 19 91

ex 0304 29 19

ex 0304 99 21

ex 0305 10 00

ex 0305 30 90

ex 0305 49 80

ex 0305 59 80

ex 0305 69 80

Karpfen: lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

Zollkontingent: 20 t zu 0 %

darüber:

80 v. H. des MFN

Zollkontingent: 20 t zu 0 %

darüber:

70 v. H. des MFN

ex 0301 99 80

0302 69 61

0303 79 71

ex 0304 19 39

ex 0304 19 99

ex 0304 29 99

ex 0304 99 99

ex 0305 10 00

ex 0305 30 90

ex 0305 49 80

ex 0305 59 80

ex 0305 69 80

Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

Zollkontingent: 20 t zu 0 %

darüber:

55 v. H. des MFN

Zollkontingent: 20 t zu 0 %

darüber:

30 v. H. des MFN

ex 0301 99 80

0302 69 94

ex 0303 77 00

ex 0304 19 39

ex 0304 19 99

ex 0304 29 99

ex 0304 99 99

ex 0305 10 00

ex 0305 30 90

ex 0305 49 80

ex 0305 59 80

ex 0305 69 80

Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus labrax): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

Zollkontingent: 20 t zu 0 %

darüber:

55 v. H. des MFN

Zollkontingent: 20 t zu 0 %

darüber:

30 v. H. des MFN



KN-Code

Warenbezeichnung

Volumen des Ausgangskontingents

Zollsatz

1604 13 11

1604 13 19

ex 1604 20 50

Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht

100 Tonnen

6  % (1)

1604 16 00

1604 20 40

Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht

1 000 Tonnen (2)

0  % (1)

(1)   

Auf die Einfuhren, die das Kontingent übersteigen, wird der volle Meistbegünstigungszollsatz angewandt.

(2)   

Ab 1. Januar des ersten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird das Kontingent jährlich um 200 Tonnen erhöht, sofern das Vorjahreskontingent bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres zu mindestens 80 v. H. ausgeschöpft war. Dieses Verfahren findet Anwendung, bis die jährliche Kontingentsmenge 1 600 Tonnen erreicht hat oder bis die Vertragsparteien eine andere Regelung vereinbaren.

Die Zölle auf alle Waren der HS-Position 1604 , ausgenommen Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht, und Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht, werden wie folgt gesenkt. (MFN = Meistbegünstigungszollsatz)



Jahr

1. Dezember 2006

1. Januar 2007

1. Januar 2008 und folgende Jahre

Zoll

80 v. H. des MFN

65 v. H. des MFN

50 v. H. des MFN

▼M2

ANHANG IV

Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung

Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

Bulgarische Fassung

Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение № … ( 2 )) декларира, че освен където ясно е отбелязано друго, тези продукти са с … ( 3 ) преференциален произход.

Spanische Fassung

El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera no … (1) ) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial … () .

Tschechische Fassung

Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení … (1) ) prohlašuje, že kromě zřetelně označených mají tyto výrobky preferenční původ v … () .

Dänische Fassung

Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. … (1) ), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i … () .

Deutsche Fassung

Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … (1) ) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … ()  Ursprungswaren sind.

Estnische Fassung

Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolli kinnitus nr. … (1) ) deklareerib, et need tooted on … ()  sooduspäritoluga, välja arvatud juhul, kui on selgelt näidatud teisiti.

Griechische Fassung

Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ'αριθ. … (1) ) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής … () .

Englische Fassung

The exporter of the products covered by this document (customs authorization No … (1) ) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … ()  preferential origin.

Französische Fassung

L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no … (1) ) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle … () .

Kroatische Fassung

Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br. … (1) ) izjavljuje da su, osim ako je drukčije izričito navedeno, ovi proizvodi … ()  preferencijalnog podrijetla.

Italienische Fassung

L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. … (1) ) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale … () .

Lettische Fassung

To produktu eksportētājs, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas atļauja Nr. … (1) ), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir preferenciāla izcelsme … () .

Litauische Fassung

Šiame dokumente išvardytų produktųeksportuotojas (muitinės liudijimo Nr. … (1) ) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra … ()  preferencinės kilmės produktai.

Ungarische Fassung

A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (1) ) kijelentem, hogy eltérő egyértelmű jelzés hiányában az áruk preferenciális … ()  származásúak.

Maltesische Fassung

L-esportatur tal-prodotti koperti b'dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru. … (1) ) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b'mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta' oriġini preferenzjali … () .

Niederländische Fassung

De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. … (1) ), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële … oorsprong zijn () .

Polnische Fassung

Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr … (1) ) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … ()  preferencyjne pochodzenie.

Portugiesische Fassung

O abaixo-assinado, exportador dos produtos abrangidos pelo presente documento (autorização aduaneira n.o … (1) ), declara que, salvo indicação expressa em contrário, estes produtos são de origem preferencial … () .

Rumänische Fassung

Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document (autorizația vamală nr. … (1) ) declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferențială … () .

Slowakische Fassung

Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia … (1) ) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v … () .

Slowenische Fassung

Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št. … (1) ) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno … ()  poreklo.

Finnische Fassung

Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o … (1) ) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … alkuperätuotteita () .

Schwedische Fassung

Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. … (1) ) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … ursprung () .

Albanische Fassung

Eksportuesi i produkteve të përfshira në këtë dokument (autorizim doganor Nr. … (1) ) deklaron që, përveç rasteve kur tregohet qartësisht ndryshe, këto produkte janë me origjinë preferenciale … () .

 ( 4 )

(Ort und Datum)

 ( 5 )

(Unterschrift des Ausführers. Zusätzlich Name des Unterzeichners in Druckschrift.)

▼B

ANHANG V

RECHTE AN GEISTIGEM UND GEWERBLICHEM EIGENTUM

(nach Artikel 73)

1. Artikel 73 Absatz 3 betrifft folgende multilaterale Übereinkünfte, an denen die Mitgliedstaaten als Vertragspartei beteiligt sind oder die von den Mitgliedstaaten de facto angewandt werden:

— 
WIPO-Urheberrechtsvertrag (Genf 1996),
— 
Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (Genf 1971),
— 
Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) (Genfer Fassung von 1991).

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann beschließen, dass Artikel 73 Absatz 3 auf weitere multilaterale Übereinkünfte Anwendung findet.

2. Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus folgenden multilateralen Übereinkünften ergeben, besondere Bedeutung beimessen:

— 
Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961),
— 
Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979),
— 
Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung von 1971),
— 
WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (Genf 1996),
— 
Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979),
— 
Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980),
— 
Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrid 1989),
— 
Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, geändert 1979 und 1984),
— 
Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert 1979),
— 
Europäisches Patentübereinkommen,
— 
WIPO-Vertrag über das Patentrecht (Genf 2000),
— 
Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPs).

3. Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens gewährt Albanien den Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft hinsichtlich der Anerkennung und des Schutzes des geistigen und gewerblichen Eigentums eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es Drittstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen gewährt.

LISTE DER PROTOKOLLE

Protokoll Nr. 1 über Eisen- und Stahlerzeugnisse
Protokoll Nr. 2 über den Handel zwischen Albanien und der Gemeinschaft mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen (SAA Protokoll Nr. 2)
Protokoll Nr. 3 über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine
Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Protokoll Nr. 5 über den Landverkehr
Protokoll Nr. 6 über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

PROTOKOLL Nr. 1

über Eisen- und Stahlerzeugnisse



Artikel 1

Dieses Protokoll gilt für Waren der Kapitel 72 und 73 der Kombinierten Nomenklatur. Es gilt künftig auch für andere fertige Eisen- und Stahlerzeugnisse dieser Kapitel mit Ursprung in Albanien.

Artikel 2

Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Albanien werden am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt.

Artikel 3

(1)  
Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens werden die Einfuhrzölle Albaniens auf die in Artikel 19 dieses Abkommens genannten und in Anhang I dieses Abkommens aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft schrittweise nach dem dort angegebenen Zeitplan gesenkt.
(2)  
Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens werden die Einfuhrzölle Albaniens auf alle übrigen Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft beseitigt.

Artikel 4

(1)  
Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemeinschaft für Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Albanien und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt.
(2)  
Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen Albaniens für Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt.

Artikel 5

(1)  
In Anbetracht der in Artikel 71 dieses Abkommens festgelegten Regeln erkennen die Vertragsparteien die Dringlichkeit an, mit der jede Vertragspartei strukturelle Schwächen ihres Eisen- und Stahlsektors unverzüglich angehen muss, um die allgemeine Wettbewerbsfähigkeit ihrer Industrie zu gewährleisten. Albanien legt daher innerhalb von drei Jahren das notwendige Umstrukturierungs- und Umstellungsprogramm für seine Eisen- und Stahlindustrie fest, damit dieser Sektor unter normalen Marktbedingungen lebensfähig wird. Zur Verwirklichung dieses Ziels stellt die Gemeinschaft Albanien auf Ersuchen technische Beratung zur Verfügung.
(2)  
Zusätzlich zu den in Artikel 71 dieses Abkommens festgelegten Regeln werden Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem Artikel stehen, nach den spezifischen Kriterien beurteilt, die sich aus den Regeln der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen ergeben, einschließlich des abgeleiteten Rechts und einschließlich der spezifischen Regeln für die Kontrolle staatlicher Beihilfen, die für den Eisen- und Stahlsektor nach Außerkrafttreten des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gelten.
(3)  

Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 71 Absatz 1 Ziffer iii dieses Abkommens auf Eisen- und Stahlerzeugnisse erkennt die Gemeinschaft an, dass Albanien nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens fünf Jahre lang ausnahmsweise staatliche Beihilfen zur Umstrukturierung gewähren kann, sofern

— 
dies am Ende des Umstrukturierungszeitraums zur Lebensfähigkeit der begünstigten Unternehmen unter normalen Marktbedingungen führt,
— 
die Beihilfen in Umfang und Intensität auf das zur Wiederherstellung der Lebensfähigkeit der Unternehmen unbedingt Notwendige beschränkt und schrittweise gesenkt werden und
— 
das Umstrukturierungsprogramm mit einer umfassenden Rationalisierung und mit Ausgleichsmaßnahmen für die wettbewerbsverzerrende Wirkung der in Albanien gewährten Beihilfen verbunden ist.
(4)  
Die Vertragsparteien sorgen für vollständige Transparenz bei der Durchführung des notwendigen Umstrukturierungs- und Umstellungsprogramms und führen zu diesem Zweck einen umfassenden und kontinuierlichen Informationsaustausch durch, unter anderem über die Einzelheiten des Umstrukturierungsplans sowie über Umfang, Intensität und Zweck der aufgrund der Absätze 2 und 3 gewährten staatlichen Beihilfen.
(5)  
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat überwacht die Anwendung der Absätze 1 bis 4.
(6)  
Wenn nach Auffassung einer Vertragspartei eine bestimmte Verhaltensweise der anderen Vertragspartei mit diesem Artikel unvereinbar ist und wenn durch diese Verhaltensweise eine Beeinträchtigung der Interessen der ersten Vertragspartei oder ihrer Industrie ein erheblicher Schaden verursacht wird oder droht, kann diese Vertragspartei nach Konsultationen in der in Artikel 7 genannten Kontaktgruppe oder 30 Tage nach Ersuchen um solche Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen.

Artikel 6

Auf den Handel zwischen den Vertragsparteien mit Eisen- und Stahlerzeugnissen finden die Artikel 20, 21 und 22 dieses Abkommens Anwendung.

Artikel 7

Die Vertragsparteien kommen überein, für die Verfolgung und Überprüfung der ordnungsgemäßen Anwendung dieses Protokolls nach Artikel 120 Absatz 4 dieses Abkommens eine Kontaktgruppe einzusetzen.

▼M1

PROTOKOLL Nr. 2

Über den Handel zwischen Albanien und der Gemeinschaftmit landwirtschaftlichen verarbeitungserzeugnissen

(SAA Protokoll Nr. 2)



Artikel 1

(1)  
Die Gemeinschaft und Albanien wenden auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse unabhängig davon, ob sie einem Zollkontingent unterliegen oder nicht, die in Anhang I bzw. in den Anhängen IIa, IIb, IIc und IId aufgeführten Zollsätze im Einklang mit den dort festgelegten Bedingungen an.
(2)  

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann beschließen,

— 
die Liste der unter dieses Protokoll fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse zu erweitern;
— 
die in den Anhängen I, IIb, IIc und IId aufgeführten Zollsätze zu ändern;
— 
Zollkontingente zu erhöhen oder aufzuheben.

Artikel 2

Die nach Artikel 1 erhobenen Zölle können durch Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrats gesenkt werden,

— 
wenn im Handel zwischen der Gemeinschaft und Albanien die Zölle auf die Grunderzeugnisse gesenkt werden oder
— 
wenn die Senkung auf gegenseitige Zugeständnisse für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zurückgeht.

Die unter dem ersten Gedankenstrich vorgesehenen Senkungen werden auf den als Agrarteilbetrag bezeichneten Teil des Zolls berechnet, der den bei der Herstellung der betreffenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnissen entspricht, und von den Zöllen abgezogen, die auf diese landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse erhoben werden.

Artikel 3

Die Gemeinschaft und Albanien unterrichten einander über die Verwaltungsvorschriften für die unter dieses Protokoll fallenden Erzeugnisse. Diese Vorschriften müssen die Gleichbehandlung aller Beteiligten gewährleisten und so einfach und flexibel wie möglich sein.

ANHANG I

Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Albanien

Die folgenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Albanien werden zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt.



KN-Code

Warenbezeichnung

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

0403 10

– Joghurt:

– – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

– – – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 10 51

– – – – 1,5 GHT oder weniger

0403 10 53

– – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT

0403 10 59

– – – – mehr als 27 GHT

– – – anderer, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 10 91

– – – – 3 GHT oder weniger

0403 10 93

– – – – mehr als 3 bis 6 GHT

0403 10 99

– – – – mehr als 6 GHT

0403 90

– andere:

– – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

– – – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 90 71

– – – – 1,5 GHT oder weniger

0403 90 73

– – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT

0403 90 79

– – – – mehr als 27 GHT

– – – andere, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 90 91

– – – – 3 GHT oder weniger

0403 90 93

– – – – mehr als 3 bis 6 GHT

0403 90 99

– – – – mehr als 6 GHT

0405

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:

0405 20

– Milchstreichfette:

0405 20 10

– – mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT

0405 20 30

– – mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT

0501 00 00

Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar

0502

Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare

0505

Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen

0506

Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon

0507

Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon

0508 00 00

Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon

0510 00 00

Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht

0511

Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar:

– andere:

0511 99

– – andere:

– – – natürliche Schwämme tierischen Ursprungs:

0511 99 31

– – – – roh

0511 99 39

– – – – andere

0511 99 85

– – – andere:

ex 0511 99 85

– – – – Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage

0710

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

0710 40 00

– Zuckermais

0711

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

0711 90

– anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:

– – Gemüse:

0711 90 30

– – – Zuckermais

0903 00 00

Mate

1212

Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

1212 20 00

– Algen und Tange

1302

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

– Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:

1302 12 00

– – von Süßholzwurzeln

1302 13 00

– – von Hopfen

1302 19

– – andere:

1302 19 80

– – – andere

1302 20

– Pektinstoffe, Pektinate und Pektate

– Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

1302 31 00

– – Agar-Agar

1302 32

– – Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert:

1302 32 10

– – – aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen

1401

Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast)

1404

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen

1505 00

Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin

1506 00 00

Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1515

Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

1515 90

– andere:

1515 90 11

– – Tungöl (Holzöl); Jojobaöl und Oiticicaöl; Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen:

ex 1515 90 11

– – – Jojobaöl und Oiticicaöl; Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen

1516

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:

1516 20

– pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:

1516 20 10

– – hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)

1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 :

1517 10

– Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:

1517 10 10

– – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

1517 90

– andere:

1517 90 10

– – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

– – andere:

1517 90 93

– – – genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art

1518 00

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516 ; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

1518 00 10

– Linoxyn

– andere:

1518 00 91

– – tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516

– – andere:

1518 00 95

– – – ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen

1518 00 99

– – – andere

1520 00 00

Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen

1521

Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt

1522 00

Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen:

1522 00 10

– Degras

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)

1803

Kakaomasse, auch entfettet

1804 00 00

Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl

1805 00 00

Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

– Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet:

1902 11 00

– – Eier enthaltend

1902 19

– – andere

1902 20

– Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

– – andere:

1902 20 91

– – – gekocht

1902 20 99

– – – andere

1902 30

– andere Teigwaren

1902 40

– Couscous

1903 00 00

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

2001

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

2001 90

– andere:

2001 90 30

– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2001 90 40

– – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

2001 90 60

– – Palmherzen

2004

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 :

2004 10

– Kartoffeln:

– – andere

2004 10 91

– – – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

2004 90

– anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:

2004 90 10

– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2005

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 :

2005 20

– Kartoffeln:

2005 20 10

– – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

2005 80 00

– Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2008

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

– Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:

2008 11

– – Erdnüsse:

2008 11 10

– – – Erdnussbutter

– andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19 :

2008 91 00

– – Palmherzen

2008 99

– – andere:

– – – ohne Zusatz von Alkohol:

– – – – ohne Zusatz von Zucker:

2008 99 85

– – – – – Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. Saccharata)

2008 99 91

– – – – – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

2101

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus

2102

Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002 ); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

2103

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

2104

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

2105 00

Speiseeis, auch kakaohaltig

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

2106 10

– Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe

2106 90

– andere:

2106 90 20

– – zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen

– – andere:

2106 90 92

– – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

2106 90 98

– – – andere

2201

Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee

2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

2203 00

Bier aus Malz

2205

Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

2207

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

2208

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke

2402

Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

2403

Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; ‚homogenisierter‘ oder ‚rekonstituierter‘ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen

2905

Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

– andere mehrwertige Alkohole:

2905 43 00

– – Mannitol

2905 44

– – D-Glucitol (Sorbit)

2905 45 00

– – Glycerin

3301

Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich ‚konkrete‘ oder ‚absolute‘ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle:

3301 90

– andere

3302

Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

3302 10

– von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art:

– – von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art:

– – – Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten:

3302 10 10

– – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol

– – – – andere:

3302 10 21

– – – – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

3302 10 29

– – – – – andere

3501

Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime:

3501 10

– Casein

3501 90

– andere:

3501 90 90

– – andere

3505

Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

3505 10

– Dextrine und andere modifizierte Stärken:

3505 10 10

– – Dextrine

– – andere modifizierte Stärken:

3505 10 90

– – – andere

3505 20

– Leime

3809

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

3809 10

– auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

3823

Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole

3824

Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen:

3824 60

– Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44

ANHANG IIa

Einfuhrzölle Albaniens auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft

Die folgenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden zollfrei nach Albanien eingeführt.



KN-Code

Warenbezeichnung

0501 00 00

Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar

0502

Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare

0505

Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen

0506

Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon

0507

Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon

0508 00 00

Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon

0510 00 00

Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht

0511

Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar:

– andere:

0511 99

– – andere:

– – – natürliche Schwämme tierischen Ursprungs:

0511 99 31

– – – – roh

0511 99 39

– – – – andere

0511 99 85

– – – andere:

ex 0511 99 85

– – – – Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage

0903 00 00

Mate

1302

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

– Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:

1302 12 00

– – von Süßholzwurzeln

1302 13 00

– – von Hopfen

1302 19

– – andere:

1302 19 80

– – – andere

1302 20

– Pektinstoffe, Pektinate und Pektate

– Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

1302 31 00

– – Agar-Agar

1302 32

– – Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert:

1302 32 10

– – – aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen

1401

Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast)

1404

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen

1505 00

Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin

1506 00 00

Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1515

Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

1515 90

– andere:

1515 90 11

– – Tungöl (Holzöl); Jojobaöl und Oiticicaöl; Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen:

ex 1515 90 11

– – – Jojobaöl und Oiticicaöl; Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen

1516

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:

1516 20

– pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:

1516 20 10

– – hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)

1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 :

1517 10

– Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:

1517 10 10

– – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

1517 90

– andere:

1517 90 10

– – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

– – andere:

1517 90 93

– – – genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art

1518 00

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516 ; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

1518 00 10

– Linoxyn

– andere:

1518 00 91

– – tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516

– – andere:

1518 00 95

– – – ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen

1518 00 99

– – – andere

1520 00 00

Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen

1521

Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt

1522 00

Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen:

1522 00 10

– Degras

1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

1702 50 00

– chemisch reine Fructose

1702 90

– andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT:

1702 90 10

– – chemisch reine Maltose

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)

1803

Kakaomasse, auch entfettet

1804 00 00

Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl

1805 00 00

Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

1903 00 00

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

2101

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

2101 20

– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:

– – Zubereitungen:

2101 20 92

– – – auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Tee oder Mate

2103

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

2103 30

– Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

2103 30 10

– – Senfmehl

2103 30 90

– – Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl)

2103 90

– andere:

2103 90 10

– – Mango-Chutney, flüssig

2103 90 30

– – aromatische Bitter, mit einem Alkoholgehalt von 44,2 % vol bis 49,2 % vol, zubereitet unter Verwendung von 1,5 bis 6 GHT Enzian, Gewürzen und anderen Zutaten sowie 4 bis 10 GHT Zucker enthaltend, in Behältnissen mit einem Inhalt von 0,5 l oder weniger

2104

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

2106 10

– Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe

2106 90

– andere:

2106 90 20

– – zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen

– – andere:

2106 90 92

– – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

2106 90 98

– – – andere

2203 00

Bier aus Malz

2205

Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

2207

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

2208

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke

2403

Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; ‚homogenisierter‘ oder ‚rekonstituierter‘ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen:

2403 10

– Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen:

2403 10 90

– – andere

2905

Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

– andere mehrwertige Alkohole:

2905 43 00

– – Mannitol

2905 44

– – D-Glucitol (Sorbit)

2905 45 00

– – Glycerin

3301

Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich ‚konkrete‘ oder ‚absolute‘ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle:

3301 90

– andere

3302

Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

3302 10

– von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art:

– – von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art:

– – – Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten:

3302 10 10

– – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol

– – – – andere:

3302 10 21

– – – – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

3302 10 29

– – – – – andere

3501

Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime:

3501 10

– Casein

3501 90

– andere:

3501 90 90

– – andere

3505

Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

3505 10

– Dextrine und andere modifizierte Stärken:

3505 10 10

– – Dextrine

– – andere modifizierte Stärken:

3505 10 90

– – – andere

3505 20

– Leime

3809

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

3809 10

– auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

3823

Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole

3824

Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen:

3824 60

– Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44

ANHANG IIb

Zollzugeständnisse Albaniens für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft

Die Zölle auf die in diesem Anhang aufgeführten Erzeugnisse werden nach folgendem Zeitplan gesenkt und beseitigt:

— 
am 1. Januar 2007 wird der Einfuhrzollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt,
— 
am 1. Januar 2008 wird der Einfuhrzollsatz auf 60 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt,
— 
am 1. Januar 2009 wird der Einfuhrzollsatz auf 40 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt,
— 
am 1. Januar 2010 werden die verbleibenden Zölle beseitigt.



KN-Code

Warenbezeichnung

0710

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

0710 40 00

– Zuckermais

0711

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

0711 90

– anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:

– – Gemüse:

0711 90 30

– – – Zuckermais

1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

– Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet:

1902 11 00

– – Eier enthaltend

1902 19

– – andere

1902 20

– Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

– – andere:

1902 20 91

– – – gekocht

1902 20 99

– – – andere

1902 30

– andere Teigwaren

1902 40

– Couscous

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

2001

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

2001 90

– andere:

2001 90 30

– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2001 90 40

– – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

2001 90 60

– – Palmherzen

2004

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 :

2004 10

– Kartoffeln:

– – andere:

2004 10 91

– – – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

2004 90

– anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:

2004 90 10

– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2005

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 :

2005 20

– Kartoffeln:

2005 20 10

– – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

2005 80 00

– Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2008

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

– Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:

2008 11

– – Erdnüsse:

2008 11 10

– – – Erdnussbutter

– andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19 :

2008 91 00

– – Palmherzen

2008 99

– – andere:

– – – ohne Zusatz von Alkohol:

– – – – ohne Zusatz von Zucker:

2008 99 85

– – – – – Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2008 99 91

– – – – – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

2101

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:

2101 11

– – Auszüge, Essenzen und Konzentrate

2101 12

– – Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee

2101 20

– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:

2101 20 20

– – Auszüge, Essenzen und Konzentrate

– – Zubereitungen:

2101 20 98

– – – andere

2101 30

– geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus

2102

Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002 ); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

2103

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

2103 10 00

– Sojasoße

2103 90

– andere:

2103 90 90

– – andere

2105 00

Speiseeis, auch kakaohaltig

2201

Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee

2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

2402

Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

2403

Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; ‚homogenisierter‘ oder ‚rekonstituierter‘ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen:

2403 10

– Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen:

2403 10 10

– – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger

– andere:

2403 91 00

– – ‚homogenisierter‘ oder ‚rekonstituierter‘ Tabak

2403 99

– – andere

ANHANG IIc

Für die in diesem Anhang aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse gelten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens weiter die Meistbegünstigungszollsätze.



KN-Code

Warenbezeichnung

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

0403 10

– Yoghurt:

– – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

– – – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 10 51

– – – – 1,5 GHT oder weniger

0403 10 53

– – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT

0403 10 59

– – – – mehr als 27 GHT

– – – anderer, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 10 91

– – – – 3 GHT oder weniger

0403 10 93

– – – – mehr als 3 bis 6 GHT

0403 10 99

– – – – mehr als 6 GHT

0403 90

– andere:

– – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

– – – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 90 71

– – – – 1,5 GHT oder weniger

0403 90 73

– – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT

0403 90 79

– – – – mehr als 27 GHT

– – – andere, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 90 91

– – – – 3 GHT oder weniger

0403 90 93

– – – – mehr als 3 bis 6 GHT

0403 90 99

– – – – mehr als 6 GHT

0405

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:

0405 20

– Milchstreichfette:

0405 20 10

– – mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT

0405 20 30

– – mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT

2103

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

2103 20 00

– Tomatenketchup und andere Tomatensoßen

ANHANG IId

Jährliche Einfuhrzollkontingente Albaniens für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft

Die folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden im Rahmen der nachstehenden Zollkontingente zollfrei nach Albanien eingeführt. Für die Mengen, die diese Kontingente übersteigen, gelten die Bedingungen der Anhänge IIa, IIb und IIc.



KN-Code

Warenbezeichnung

Jährliches zollfreies Kontingent

1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

150 Tonnen

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

100 Tonnen

2103

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

60 Tonnen

2105 00

Speiseeis, auch kakaohaltig

100 Tonnen

2201

Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee

3 700 Hektoliter

2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

▼B

PROTOKOLL Nr. 3

über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine



Artikel 1

Dieses Protokoll umfasst Folgendes:

1. 

ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine (Anhang I dieses Protokolls),

2. 

ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Wein, Spirituosen und aromatisierte Weine (Anhang II dieses Protokolls).

Artikel 2

Diese Abkommen gelten für Wein des Codes 2204 , Spirituosen des Codes 2208 und aromatisierte Weine des Codes 2205 des Internationalen Harmonisierten Systems des in Brüssel am 14. Juni 1983 geschlossenen Internationalen Übereinkommens über das harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren.

Die Abkommen erfassen folgende Erzeugnisse:

1. 

Wein aus frischen Weintrauben, der

a) 

ein Ursprungserzeugnis der Gemeinschaft ist und nach den Vorschriften für die önologischen Verfahren und Behandlungen nach Titel V der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein in der geänderten Fassung sowie nach Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen in der geänderten Fassung bereitet worden ist,

b) 

ein Ursprungserzeugnis Albaniens ist und nach den im albanischen Recht vorgeschriebenen önologischen Verfahren und Behandlungen bereitet worden ist. Diese Vorschriften müssen den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft entsprechen;

2. 

Spirituosen im Sinne folgender Vorschriften:

a) 

für die Gemeinschaft Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen in der geänderten Fassung und Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 der Kommission vom 24. April 1990 mit Durchführungsbestimmungen für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen in der geänderten Fassung,

b) 

für Albanien Ministererlass Nr. 2 vom 6. Januar 2003 über die Annahme der Verordnung über die „Begriffsbestimmung, Beschreibung und Aufmachung von Spirituosen“ aufgrund des Gesetzes Nr. 8443 vom 21. Januar 1999 über „Weinbau, Wein und Nebenerzeugnisse aus der Weinbereitung“;

3. 

aromatisierte Weine, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails (nachstehend „aromatisierte Weine“ genannt) im Sinne folgender Vorschriften:

a) 

für die Gemeinschaft Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails in der geänderten Fassung,

b) 

für Albanien Gesetz Nr. 8443 vom 21. Januar 1999 über „Weinbau, Wein und Nebenerzeugnisse der Weinbereitung“.

ANHANG I




ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine



1. Für die Einfuhr der folgenden Weine mit Ursprung in Albanien in die Gemeinschaft werden die nachstehenden Zugeständnisse gewährt:



KN-Code

Warenbezeichnung (nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Protokolls Nr. 3)

Zollsatz

Menge (hl)

Besondere Bestimmungen

ex 2204 10

Qualitätsschaumwein

Befreiung

5 000

 (1)

ex 2204 21

Wein aus frischen Weintrauben

ex 2204 29

Wein aus frischen Weintrauben

Befreiung

2 000

 (1)

(1)   

Auf Antrag einer Vertragspartei können Konsultationen abgehalten werden, um die Kontingente anzupassen, indem Mengen von dem Kontingent für die Position ex 2204 29 auf das Kontingent für die Positionen ex 2204 10 und ex 2204 21 übertragen werden.

2. Die Gemeinschaft wendet im Rahmen der unter Nummer 1 genannten Zollkontingente als Zollzugeständnis einen Nullzollsatz an, sofern Albanien für die Ausfuhr der betreffenden Mengen keine Ausfuhrbeihilfen gewährt.

3. Für die Einfuhr der folgenden Weine mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Albanien werden die nachstehenden Zugeständnisse gewährt:



Albanischer Zolltarif-Code

Warenbezeichnung (nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Protokolls Nr. 3)

Zollsatz

Menge (hl)

ex 2204 10

Qualitätsschaumwein

Befreiung

10 000

ex 2204 21

Wein aus frischen Weintrauben

4. Albanien wendet im Rahmen der unter Nummer 3 genannten Zollkontingente als Zollzugeständnis einen Nullzollsatz an, sofern die Gemeinschaft für die Ausfuhr der betreffenden Mengen keine Ausfuhrbeihilfen gewährt.

5. Die nach diesem Abkommen anwendbaren Ursprungsregeln sind in Protokoll Nr. 4 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens festgelegt.

6. Für die Einfuhr von Wein, für den die Zugeständnisse dieses Abkommens gelten, ist die Vorlage einer Bescheinigung und eines Begleitpapiers nach Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern einer von beiden Seiten anerkannten amtlichen Stelle erforderlich, die in einem gemeinsam aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist; aus den Unterlagen muss hervorgehen, dass der betreffende Wein die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 1 des Protokolls Nr. 3 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen erfüllt.

7. Die Vertragsparteien prüfen spätestens im ersten Quartal 2008 die Möglichkeit, einander unter Berücksichtigung der Entwicklung des gegenseitigen Weinhandels weitere Zugeständnisse einzuräumen.

8. Die Vertragsparteien gewährleisten, dass die gegenseitig eingeräumten Vorteile nicht durch andere Maßnahmen gefährdet werden.

9. Auf Antrag einer Vertragspartei finden Konsultationen über alle bei der Anwendung dieses Abkommens auftretenden Probleme statt.

ANHANG II




ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine



Artikel 1

Ziele

(1)  
Die Vertragsparteien kommen überein, auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit die Bezeichnungen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine mit Ursprung in ihren Gebieten anzuerkennen, zu schützen und zu kontrollieren.
(2)  
Die Vertragsparteien treffen die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen und die Erreichung der Ziele dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bedeuten vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieses Abkommens:

a) 

„mit Ursprung in“, zusammen mit dem Namen einer der Vertragsparteien:

i) 

ein Wein, der vollständig im Gebiet der betreffenden Vertragspartei aus ausschließlich im Gebiet dieser Vertragspartei geernteten Trauben erzeugt wird,

ii) 

eine Spirituose oder ein aromatisierter Wein, die bzw. der ausschließlich im Gebiet dieser Vertragspartei erzeugt wird;

b) 

„geografische Angabe“: eine in Anlage 1 aufgeführte Angabe im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (nachstehend „TRIPs-Übereinkommen“ genannt);

c) 

„traditioneller Begriff“: ein in Anlage 2 aufgeführter traditionell verwendeter Name, der sich insbesondere auf das Herstellungsverfahren oder die Qualität, die Farbe, die Weinart, den Ort oder ein historisches Ereignis im Zusammenhang mit der Geschichte des betreffenden Weins bezieht und der in den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei zum Zweck der Bezeichnung und Aufmachung eines solchen Weins mit Ursprung im Gebiet dieser Vertragspartei anerkannt ist;

d) 

„homonym“: eine identische geografische Angabe oder ein identischer traditioneller Begriff oder eine derart ähnliche Angabe, dass sie zu Verwechslungen führen kann, zur Bezeichnung verschiedener Orte, Verfahren oder Gegenstände;

e) 

„Bezeichnung“: die Worte, die auf der Etikettierung, in den Begleitpapieren für den Transport des Weins, der Spirituose oder des aromatisierten Weins, in den Geschäftspapieren, insbesondere den Rechnungen und Lieferscheinen, sowie im Werbematerial zur Beschreibung des Weins, der Spirituose oder des aromatisierten Weins verwendet werden;

f) 

„Etikettierung“: alle Bezeichnungen und anderen Bezugnahmen, Zeichen, Muster, geografischen Angaben oder Marken, die der Unterscheidung von Weinen, Spirituosen oder aromatisierten Weinen dienen und die sich auf deren Behältnis, z. B. der Siegelkappe, dem Schildchen auf dem Behältnis oder dem Überzug des Flaschenhalses, befinden;

g) 

„Aufmachung“: die Gesamtheit der Angaben, Hinweise und dergleichen in Bezug auf einen Wein, eine Spirituose oder einen aromatisierten Wein auf der Etikettierung, der Verpackung, dem Behältnis, dem Verschluss oder in einer Anzeige oder sonstigem Werbematerial;

h) 

„Verpackung“: die schützenden Verpackungen, wie Einschlagpapier, Strohhülsen aller Art, Kartons und Kisten, die zum Transport eines oder mehrerer Behältnisse oder zu ihrer Darbietung zum Verkauf an den Endverbraucher verwendet werden;

i) 

„hergestellt“: der vollständige Vorgang zur Bereitung von Wein, Spirituosen und aromatisiertem Wein;

j) 

„Wein“: das Getränk, das ausschließlich aus der vollständigen oder teilweisen alkoholischen Gärung von frischen, auch gepressten Trauben der in diesem Abkommen genannten Rebsorten oder deren Most entstanden ist;

k) 

„Rebsorten“: die Sorten der Gattung Vitis Vinifera, unbeschadet etwaiger Rechtsvorschriften einer Vertragspartei über die Verwendung verschiedener Rebsorten für den in ihrem Gebiet hergestellten Wein;

l) 

„WTO-Übereinkommen“: das Übereinkommen von Marrakesch vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation.

Artikel 3

Allgemeine Vorschriften über Einfuhr und Inverkehrbringen

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieses Abkommens erfolgen die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen gemäß den im Gebiet der betreffenden Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften.

TITEL I

GEGENSEITIGER SCHUTZ VON BEZEICHNUNGEN FÜR WEIN, SPIRITUOSENUND AROMATISIERTEN WEINEN

Artikel 4

Geschützte Namen

Folgende Bezeichnungen werden in dem in den Artikeln 5, 6 und 7 genannten Umfang geschützt:

a) 

bei Wein, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung in der Gemeinschaft:

— 
Bezugnahmen auf den Namen des Mitgliedstaats, aus dem der Wein, die Spirituose oder der aromatisierte Wein stammt,
— 
geografische Angaben, die in Anlage 1 Teil A unter Buchstabe a für Weine, unter Buchstabe b für Spirituosen und unter Buchstabe c für aromatisierte Weine aufgeführt sind,
— 
traditionelle Begriffe, die in Anlage 2 aufgeführt sind;
b) 

bei Wein, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung in Albanien:

— 
Bezugnahmen auf den Namen „Albanien“ oder andere Bezeichnungen für dieses Land,
— 
geografische Angaben, die in Anlage 1 Teil B unter Buchstabe a für Weine, unter Buchstabe b für Spirituosen und unter Buchstabe c für aromatisierte Weine aufgeführt sind.

Artikel 5

Schutz von Namen von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Albaniens

(1)  

Bezugnahmen auf die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und andere Bezeichnungen, die sich auf einen Mitgliedstaat beziehen, die als Ursprungsbezeichnung eines Weines, einer Spirituose oder eines aromatisierten Weines dienen, sind in Albanien

a) 

den Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung in dem betreffenden Mitgliedstaat vorbehalten und

b) 

von der Gemeinschaft ausschließlich unter Beachtung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu verwenden.

(2)  

Bezugnahmen auf Albanien und andere Bezeichnungen, die sich auf Albanien beziehen, die als Ursprungsbezeichnung eines Weines, einer Spirituose oder eines aromatisierten Weines dienen, sind in der Gemeinschaft

a) 

den Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung in Albanien vorbehalten und

b) 

von Albanien ausschließlich unter Beachtung der albanischen Rechtsvorschriften zu verwenden.

Artikel 6

Schutz geografischer Angaben

(1)  

In Albanien sind die in Anlage 1 Teil A aufgeführten geografischen Angaben der Gemeinschaft

a) 

von Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung in der Gemeinschaft geschützt und

b) 

von der Gemeinschaft ausschließlich unter Beachtung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu verwenden.

(2)  

In der Gemeinschaft sind die in Anlage 1 Teil B aufgeführten geografischen Angaben Albaniens

a) 

von Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung in Albanien geschützt und

b) 

von Albanien ausschließlich unter Beachtung der albanischen Rechtsvorschriften zu verwenden.

(3)  
Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um gemäß diesem Abkommen den gegenseitigen Schutz der in Artikel 4 aufgeführten Namen, die zur Bezeichnung und Aufmachung von Weinen, Spirituosen oder aromatisierten Weinen mit Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien verwendet werden, zu gewährleisten. Zu diesem Zweck setzt jede Vertragspartei geeignete Rechtsmittel gemäß Artikel 23 des WTO-TRIPs-Übereinkommens ein, um einen wirksamen Schutz sicherzustellen und die Verwendung einer geografischen Angabe zur Bezeichnung eines Weins, einer Spirituose oder eines aromatisierten Weins zu verhindern, für den die betreffende Angabe bzw. Beschreibung nicht gilt.
(4)  
Die in Artikel 4 genannten geografischen Angaben sind ausschließlich den Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der Vertragspartei, für die diese Angaben gelten, vorbehalten und dürfen nur unter Beachtung der Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei verwendet werden.
(5)  

Der durch dieses Abkommen gewährte Schutz beinhaltet insbesondere das Verbot jeder Verwendung von geschützten Namen für Weine, Spirituosen oder aromatisierte Weine, die ihren Ursprung nicht in dem betreffenden geografischen Gebiet haben, auch wenn

— 
der tatsächliche Ursprung des Weins, der Spirituose oder des aromatisierten Weins angegeben ist,
— 
die betreffende geografische Angabe in Übersetzung verwendet wird,
— 
der Name in Verbindung mit Begriffen wie „Art“, „Typ“, „Fasson“, „Nachahmung“, „Methode“ oder dergleichen angegeben wird.
(6)  
Wenn in Anlage 1 aufgeführte geografische Angaben homonym sind, sind sie ebenfalls geschützt, sofern sie in gutem Glauben verwendet werden. Jede Vertragspartei legt die praktischen Bedingungen fest, unter denen die fraglichen homonymen Angaben voneinander unterschieden werden, wobei die Notwendigkeit berücksichtigt wird, sicherzustellen, dass die betroffenen Erzeuger angemessen behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.
(7)  
Wenn eine in Anlage 1 aufgeführte geografische Angabe homonym mit einer geografischen Angabe eines Drittlandes ist, findet Artikel 23 Absatz 3 des TRIPs-Übereinkommens Anwendung.
(8)  
Dieses Abkommen beeinträchtigt nicht das Recht einer Person, im geschäftlichen Verkehr ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu benutzen, sofern dieser Name nicht in einer die Verbraucher irreführenden Weise verwendet wird.
(9)  
Dieses Abkommen verpflichtet die Vertragsparteien nicht, eine in Anlage 1 aufgeführte geografische Angabe der anderen Vertragspartei zu schützen, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt ist oder dort ungebräuchlich geworden ist.
(10)  
Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens betrachten die Vertragsparteien die in Anlage 1 aufgeführten geografischen Angaben nicht länger als in der allgemeinen Sprache der Vertragsparteien übliche Namen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine im Sinne des Artikels 24 Absatz 6 des TRIPs-Übereinkommens.

Artikel 7

Schutz traditioneller Begriffe

(1)  

In Albanien werden in Anlage 2 aufgeführte traditionelle Begriffe aus der Gemeinschaft

a) 

nicht zur Bezeichnung oder Aufmachung eines Weines mit Ursprung in Albanien verwendet und

b) 

nicht zur Bezeichnung oder Aufmachung eines Weins mit Ursprung in der Gemeinschaft verwendet, mit Ausnahme der Weine des Ursprungs und der Kategorie, die in Anlage 2 in der dort genannten Sprache aufgeführt sind, sowie unter Beachtung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft.

(2)  
Albanien trifft die erforderlichen Maßnahmen, um gemäß diesem Abkommen den gegenseitigen Schutz der in Artikel 4 aufgeführten traditionellen Begriffe, die zur Bezeichnung und Aufmachung von Weinen mit Ursprung im Gebiet der Gemeinschaft verwendet werden, zu gewährleisten. Zu diesem Zweck räumt Albanien einen geeigneten Rechtsweg ein, um einen wirksamen Schutz zu gewährleisten und um zu verhindern, dass traditionelle Begriffe zur Bezeichnung von Weinen verwendet werden, die nicht mit diesen traditionellen Begriffen bezeichnet werden dürfen, selbst wenn diese Begriffe in Verbindung mit Angaben wie „Art“, „Typ“, „Fasson“, „Nachahmung“, „Methode“ oder dergleichen verwendet werden.
(3)  

Der Schutz traditioneller Begriffe erstreckt sich nur auf

a) 

die Sprachfassung nach Anlage 2 und nicht auf deren Übersetzung und

b) 

die Erzeugnisse der jeweiligen Kategorie, die nach Anlage 2 in der Gemeinschaft geschützt ist.

(4)  
Der Schutz nach Absatz 3 wird unbeschadet von Artikel 4 gewährt.

Artikel 8

Marken

(1)  
Die zuständigen nationalen und regionalen Stellen der Vertragsparteien lehnen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine die Eintragung einer Marke ab, die mit einer nach Artikel 4 dieses Abkommens geschützten geografischen Angabe übereinstimmt, ihr ähnlich ist oder eine solche enthält, wenn diese Weine, Spirituosen und aromatisierten Weine nicht den genannten Ursprung haben und nicht den einschlägigen Vorschriften zur Verwendung dieser Angabe entsprechen.
(2)  
Die zuständigen nationalen und regionalen Stellen der Vertragsparteien lehnen für einen Wein die Eintragung einer Marke ab, die mit einem nach diesem Abkommen geschützten traditionellen Begriff übereinstimmt, wenn für den fraglichen Wein kein traditioneller Begriff nach Anlage 2 vorgemerkt ist.
(3)  
Im Rahmen ihrer Zuständigkeit trifft die Regierung Albaniens im Hinblick auf die Verwirklichung der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Ziele die notwendigen Maßnahmen zur Änderung der Markenbezeichnungen Amantia (Grappa) und Gjergj Kastrioti Skenderbeu Konjak, damit bis zum 31. Dezember 2007 alle Bezugnahmen auf nach Artikel 4 dieses Abkommens geschützte geografische Angaben der Gemeinschaft vollständig beseitigt werden.

Artikel 9

Ausfuhren

Im Falle der Ausfuhr oder der Vermarktung von Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung im Gebiet einer der Vertragsparteien außerhalb des Gebiets dieser Vertragspartei treffen die Vertragsparteien alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine die geschützten geografischen Angaben nach Artikel 4 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich und Buchstabe b zweiter Gedankenstrich oder für Weine die traditionellen Begriffe nach Artikel 4 Buchstabe a dritter Gedankenstrich nicht zur Bezeichnung und Aufmachung von Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der anderen Vertragspartei verwendet werden.

TITEL II

RECHTSDURCHSETZUNG UND GEGENSEITIGE AMTSHILFE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN SOWIE VERWALTUNG DES ABKOMMENS

Artikel 10

Arbeitsgruppe

(1)  
Unter der Federführung des nach Artikel 121 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen Albanien und der Gemeinschaft einzurichtenden Unterausschusses für Landwirtschaft wird eine Arbeitsgruppe eingesetzt.
(2)  
Diese Arbeitsgruppe wacht über das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens und prüft alle Fragen, die sich bei seiner Anwendung ergeben können.
(3)  
Die Arbeitsgruppe kann Empfehlungen aussprechen und Vorschläge zu Fragen von gemeinsamem Interesse im Sektor Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine erörtern und unterbreiten, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens beitragen könnten. Sie tritt auf Antrag einer Vertragspartei zu einem Zeitpunkt und an einem Ort, die von den Vertragsparteien gemeinsam bestimmt werden, abwechselnd in der Gemeinschaft und in Albanien zusammen.

Artikel 11

Aufgaben der Vertragsparteien

(1)  
Die Vertragsparteien bleiben entweder unmittelbar oder über die nach Artikel 10 eingesetzte Arbeitsgruppe in allen Fragen der Anwendung und des Funktionierens dieses Abkommens in Verbindung.
(2)  
Albanien benennt das Ministerium für Landwirtschaft und Ernährung als seinen Vertreter. Die Europäische Gemeinschaft benennt die Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission als ihren Vertreter. Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig, falls sie einen anderen Vertreter benennen.
(3)  
Der Vertreter übernimmt die Koordinierung der Maßnahmen aller für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Stellen.
(4)  

Die Vertragsparteien

a) 

ändern die in Artikel 4 dieses Abkommens genannten Verzeichnisse gemeinsam durch Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses, um etwaigen Änderungen der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien Rechnung zu tragen;

b) 

beschließen gemeinsam durch Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses Änderungen der Anlagen zu diesem Abkommen. Die Anlagen gelten entweder ab dem in einem Briefwechsel zwischen den Vertragsparteien festgehaltenen Zeitpunkt oder ab dem Tag des Beschlusses der Arbeitsgruppe als geändert;

c) 

beschließen gemeinsam die in Artikel 6 Absatz 6 genannten praktischen Bedingungen;

d) 

unterrichten einander von ihrer Absicht, zum Schutz der öffentlichen Ordnung neue Rechtsvorschriften oder Änderungen bestehender Rechtsvorschriften wie Gesundheits- oder Verbraucherschutzvorschriften mit Auswirkungen auf den Sektor Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine zu erlassen;

e) 

teilen einander alle die Anwendung dieses Abkommens betreffenden Beschlüsse ihrer Legislativ-, Exekutiv- und Judikativorgane mit und unterrichten einander über die aufgrund dieser Beschlüsse getroffenen Maßnahmen.

Artikel 12

Anwendung und Funktionieren des Abkommens

Die Vertragsparteien benennen die für die Anwendung und das Funktionieren dieses Abkommens zuständigen Kontaktstellen im Sinne der Anlage 3.

Artikel 13

Rechtsdurchsetzung und gegenseitige Amtshilfe der Vertragsparteien

(1)  
Steht die Bezeichnung oder Aufmachung eines Weins, einer Spirituose oder eines aromatisierten Weins insbesondere auf dem Etikett, in amtlichen Dokumenten oder Geschäftspapieren sowie in der Werbung in Widerspruch zu diesem Abkommen, so leiten die Vertragsparteien die erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen und/oder Gerichtsverfahren ein, um unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen oder jede sonstige widerrechtliche Benutzung geschützter Namen zu unterbinden.
(2)  

Die Maßnahmen und Verfahren nach Absatz 1 werden insbesondere eingeleitet, wenn

a) 

Bezeichnungen oder Übersetzungen von Bezeichnungen, Namen, Aufschriften oder Abbildungen in Bezug auf nach diesem Abkommen geschützte Weine, Spirituosen oder aromatisierte Weine verwendet werden, die mittelbar oder unmittelbar falsche oder irreführende Angaben über Ursprung, Art oder Qualität des Weins enthalten;

b) 

Behältnisse als Verpackung verwendet werden, bei denen die Gefahr der Irreführung hinsichtlich des Ursprungs des Weins besteht.

(3)  

Besteht seitens einer Vertragspartei Grund zur Annahme, dass

a) 

Weine, Spirituosen oder aromatisierte Weine im Sinne des Artikels 2, die in Albanien und der Gemeinschaft gehandelt werden oder wurden, nicht den Vorschriften für den Sektor Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine der Gemeinschaft oder Albaniens oder nach diesem Abkommen entsprechen und

b) 

dieser Verstoß für die andere Vertragspartei von besonderem Interesse ist und Verwaltungsmaßnahmen und/oder Gerichtsverfahren nach sich ziehen kann, so teilt sie dies dem Vertreter der anderen Vertragspartei unverzüglich mit.

(4)  
Die Mitteilung nach Absatz 3 muss Einzelheiten über den Verstoß gegen die Vorschriften für den Sektor Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine der Vertragsparteien bzw. gegen dieses Abkommen enthalten und ihr sind amtliche Dokumente, Geschäftspapiere oder andere geeignete Unterlagen — mit Angaben zu den gegebenenfalls anwendbaren Verwaltungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren — beizufügen.

Artikel 14

Konsultationen

(1)  
Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die andere Vertragspartei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht nachgekommen ist, so finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt.
(2)  
Die Vertragspartei, die die Konsultationen beantragt, übermittelt der anderen Vertragspartei alle erforderlichen Angaben für eine eingehende Prüfung des betreffenden Falls.
(3)  
Falls eine Verzögerung eine Gefahr für die menschliche Gesundheit bedeuten oder die Wirksamkeit von Betrugsbekämpfungsmaßnahmen beeinträchtigen könnte, können ohne vorherige Konsultationen geeignete vorläufige Schutzmaßnahmen getroffen werden, sofern Konsultationen unmittelbar nach Ergreifen dieser Maßnahmen stattfinden.
(4)  
Haben die Vertragsparteien nach Konsultationen gemäß den Absätzen 1 und 3 keine Einigung erzielt, so kann die Vertragspartei, die die Konsultationen beantragt hat oder die in Absatz 3 genannten Maßnahmen getroffen hat, geeignete Maßnahmen nach Artikel 126 des Stabilisierungs- und Assoziationsabkommens ergreifen, um die ordnungsgemäße Anwendung des vorliegenden Abkommens zu ermöglichen.

TITEL III

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 15

Durchfuhr geringer Mengen

(1)  

Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine, die

a) 

sich auf der Durchfuhr durch das Gebiet einer Vertragspartei befinden oder

b) 

die ihren Ursprung im Gebiet einer Vertragspartei haben und in kleinen Mengen nach den in Absatz 2 genannten Bedingungen und Verfahren zwischen den Vertragsparteien versandt werden.

(2)  

In Bezug auf Wein, Spirituosen und aromatisierte Weine ist eine geringe Menge

a) 

eine Menge in einem etikettierten Behältnis mit einem Inhalt von 5 l oder weniger, versehen mit einem nicht wieder verwendbaren Verschluss, sofern die in einer einzigen oder mehreren getrennten Sendungen transportierte Gesamtmenge 50 l oder weniger beträgt;

b) 
i) 

eine Menge von 30 l oder weniger im persönlichen Gepäck von Reisenden,

ii) 

eine Menge von 30 l oder weniger, die eine Privatperson an eine andere Privatperson versendet,

iii) 

eine Menge, die zum Umzugsgut von Privatpersonen gehört,

iv) 

eine Menge von 1 hl oder weniger, die für wissenschaftliche oder technische Versuchszwecke eingeführt wird,

v) 

eine Menge, die als Teil der eingeräumten Freimengen für diplomatische, konsularische oder ähnliche Einrichtungen eingeführt wird,

vi) 

eine Menge, die sich im Bordvorrat internationaler Transportmittel befindet.

Die Ausnahmeregelung nach Buchstabe a kann nicht mit einer oder mehreren Ausnahmeregelungen nach Buchstabe b kombiniert werden.

Artikel 16

Inverkehrbringen bereits vorhandener Bestände

(1)  
Weine, Spirituosen und aromatisierte Getränke, die am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens gemäß den Rechtsvorschriften der jeweiligen Partei bereits in einer Weise bereitet, aufbereitet, bezeichnet und aufgemacht worden waren, die nach diesem Abkommen unzulässig ist, dürfen bis zur Erschöpfung des Vorrats in Verkehr gebracht werden.
(2)  
Soweit die Vertragsparteien nichts Gegenteiliges bestimmt haben, dürfen Weine, Spirituosen und aromatisierte Getränke, die im Einklang mit diesem Abkommen bereitet, aufbereitet, bezeichnet und aufgemacht worden sind, deren Bereitung, Aufbereitung, Bezeichnung und Aufmachung jedoch aufgrund einer Änderung des Abkommens unzulässig geworden ist, bis zur Erschöpfung des Vorrats in Verkehr gebracht werden.




ANLAGE 1

VERZEICHNIS DER GESCHÜTZTEN NAMEN

(im Sinne von Anhang II Artikel 4 und Artikel 6)

TEIL A:   IN DER GEMEINSCHAFT

a)    WEINE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

Belgien

1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

Namen bestimmter Anbaugebiete

Côtes de Sambre et Meuse

Hagelandse Wijn

Haspengouwse Wijn

2.   Tafelweine mit geografischen Angaben

Vin de pays des jardins de Wallonie

Tschechische Republik

1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete



Bestimmte Anbaugebiete

(auch unter Voranstellung des Namens des bestimmten Anbaugebiets)

Teilgebiete

(auch ergänzt durch den Namen einer Weinbaugemeinde und/oder einer Einzellage)

Čechy

litoměřická

mělnická

Morava

mikulovská

slovácká

velkopavlovická

znojemská

2.   Tafelweine mit geografischen Angaben

české zemské víno

moravské zemské víno

Deutschland

1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete



Namen bestimmter Anbaugebiete

(auch ergänzt durch den Namen des Teilgebiets)

Teilgebiete

Ahr

Walporzheim oder Ahrtal

Baden

Badische Bergstraße

Bodensee

Breisgau

Kaiserstuhl

Kraichgau

Markgräflerland

Ortenau

Tauberfranken

Tuniberg

Franken

Maindreieck

Mainviereck

Steigerwald

Hessische Bergstraße

Starkenburg

Umstadt

Mittelrhein

Loreley

Siebengebirge

Bernkastel

Mosel-Saar-Ruwer oder Mosel oder Saar oder Ruwer

Burg Cochem

Moseltor

Obermosel

Ruwertal

Saar

Nahe

Nahetal

Pfalz

Mittelhaardt Deutsche Weinstraße

Südliche Weinstraße

Rheingau

Johannisberg

Rheinhessen

Bingen

Nierstein

Wonnegau

Saale-Unstrut

Mansfelder Seen

Schloß Neuenburg

Thüringen

Sachsen

Meißen

Württemberg

Bayerischer Bodensee

Kocher-Jagst-Tauber

Oberer Neckar

Remstal-Stuttgart

Württembergisch Unterland

Württembergischer Bodensee

2.   Tafelweine mit geografischen Angaben



Landwein

Tafelwein

Ahrtaler Landwein

Albrechtsburg

Badischer Landwein

Bayern

Bayerischer Bodensee-Landwein

Burgengau

Fränkischer Landwein

Donau

Landwein der Mosel

Lindau

Landwein der Ruwer

Main

Landwein der Saar

Mecklenburger

Mecklenburger Landwein

Mosel

Mitteldeutscher Landwein

Neckar

Nahegauer Landwein

Oberrhein

Pfälzer Landwein

Rhein

Regensburger Landwein

Rhein-Mosel

Rheinburgen-Landwein

Römertor

Rheingauer Landwein

Stargarder Land

Rheinischer Landwein

 

Saarländischer Landwein der Mosel

 

Sächsischer Landwein

 

Schwäbischer Landwein

 

Starkenburger Landwein

 

Taubertäler Landwein

 

Griechenland

1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete



Bestimmte Anbaugebiete

In griechischer Sprache

In englischer Sprache

Σάμος

Samos

Μοσχάτος Πατρών

Moschatos Patra

Μοσχάτος Ρίου — Πατρών

Moschatos Riou Patra

Μοσχάτος Κεφαλληνίας

Moschatos Kephalinia

Μοσχάτος Λήμνου

Moschatos Lemnos

Μοσχάτος Ρόδου

Moschatos Rhodos

Μαυροδάφνη Πατρών

Mavrodafni Patra

Μαυροδάφνη Κεφαλληνίας

Mavrodafni Kephalinia

Σητεία

Sitia

Νεμέα

Nemea

Σαντορίνη

Santorini

Δαφνές

Dafnes

Ρόδος

Rhodos

Νάουσα

Naoussa

Ρομπόλα Κεφαλληνίας

Robola Kephalinia

Ραψάνη

Rapsani

Μαντινεία

Mantinia

Μεσενικόλα

Mesenicola

Πεζά

Peza

Αρχάνες

Archanes

Πάτρα

Patra

Ζίτσα

Zitsa

Αμύνταιο

Amynteon

Γουμένισσα

Goumenissa

Πάρος

Paros

Λήμνος

Lemnos

Αγχίαλος

Anchialos

Πλαγιές Μελίτωνα

Slopes of Melitona

2.   Tafelweine mit geografischen Angaben



In griechischer Sprache

In englischer Sprache

Ρετσίνα Μεσογείων, auch ergänzt durch Αττικής

Retsina of Mesogia, auch ergänzt durch Attika

Ρετσίνα Κρωπίας oder Ρετσίνα Κορωπίου, auch ergänzt durch Αττικής

Retsina of Kropia oder Retsina Koropi, auch ergänzt durch Attika

Ρετσίνα Μαρκοπούλου, auch ergänzt durch Αττικής

Retsina of Markopoulou, auch ergänzt durch Attika

Ρετσίνα Μεγάρων, auch ergänzt durch Αττικής

Retsina of Megara, auch ergänzt durch Attika

Ρετσίνα Παιανίας oder Ρετσίνα Λιοπεσίου, auch ergänzt durch Αττικής

Retsina of Peania oder Retsina of Liopesi, auch ergänzt durch Attika

Ρετσίνα Παλλήνης, auch ergänzt durch Αττικής

Retsina of Pallini, auch ergänzt durch Attika

Ρετσίνα Πικερμίου, auch ergänzt durch Αττικής

Retsina of Pikermi, auch ergänzt durch Attika

Ρετσίνα Σπάτων, auch ergänzt durch Αττικής

Retsina of Spata, auch ergänzt durch Attika

Ρετσίνα Θηβών, auch ergänzt durch Βοιωτίας

Retsina of Thebes, auch ergänzt durch Viotias

Ρετσίνα Γιάλτρων, auch ergänzt durch Ευβοίας

Retsina of Gialtra, auch ergänzt durch Evvia

Ρετσίνα Καρύστου, auch ergänzt durch Ευβοίας

Retsina of Karystos, auch ergänzt durch Evvia

Ρετσίνα Χαλκίδας, auch ergänzt durch Ευβοίας

Retsina of Halkida, auch ergänzt durch Evvia

Βερντεα Ζακύνθου

Verntea Zakynthou

Αγιορείτικος Τοπικός Οίνος

Regional wine of Mount Athos Agioritikos

Τοπικός Οίνος Αναβύσσου

Regional wine of Anavyssos

Αττικός Τοπικός Οίνος

Regional wine of Attiki-Attikos

Τοπικός Οίνος Βιλίτσας

Regional wine of Vilitsas

Τοπικός Οίνος Γρεβενών

Regional wine of Grevena

Τοπικός Οίνος Δράμας

Regional wine of Drama

Δωδεκανησιακός Τοπικός Οίνος

Regional wine of Dodekanese — Dodekanissiakos

Τοπικός Οίνος Επανομής

Regional wine of Epanomi

Ηρακλειώτικος Τοπικός Οίνος

Regional wine of Heraklion — Herakliotikos

Θεσσαλικός Τοπικός Οίνος

Regional wine of Thessalia — Thessalikos

Θηβαϊκός Τοπικός Οίνος

Regional wine of Thebes — Thivaikos

Τοπικός Οίνος Κισσάμου

Regional wine of Kissamos

Τοπικός Οίνος Κρανιάς

Regional wine of Krania

Κρητικός Τοπικός Οίνος

Regional wine of Crete — Kritikos

Λασιθιώτικος Τοπικός Οίνος

Regional wine of Lasithi — Lassithiotikos

Μακεδονικός Τοπικός Οίνος

Regional wine of Macedonia — Macedonikos

Μεσημβριώτικος Τοπικός Οίνος

Regional wine of Nea Messimvria

Μεσσηνιακός Τοπικός Οίνος

Regional wine of Messinia — Messiniakos

Παιανίτικος Τοπικός Οίνος

Regional wine of Peanea

Παλληνιώτικος Τοπικός Οίνος

Regional wine of Pallini — Palliniotikos

Πελοποννησιακός Τοπικός Οίνος

Regional wine of Peloponnese — Peloponnisiakos

Τοπικός Οίνος Πλαγιές Αμπέλου

Regional wine of Slopes of Ambelos

Τοπικός Οίνος Πλαγιές Βερτίσκου

Regional wine of Slopes of Vertiskos

Τοπικός Οίνος Πλαγιών Κιθαιρώνα

Regional wine of Slopes of Kitherona

Κορινθιακός Τοπικός Οίνος

Regional wine of Korinthos — Korinthiakos

Τοπικός Οίνος Πλαγιών Πάρνηθας

Regional wine of Slopes of Parnitha

Τοπικός Οίνος Πυλίας

Regional wine of Pylia

Τοπικός Οίνος Τριφυλίας

Regional wine of Trifilia

Τοπικός Οίνος Τυρνάβου

Regional wine of Tyrnavos

Σιατιστινός Τοπικός Οίνος

Regional wine of Siastista — Siatistinos

Τοπικός Οίνος Ριτσώνας Αυλίδος

Regional wine of Ritsona Avlidas

Τοπικός Οίνος Λετρίνων

Regional wine of Letrines

Τοπικός Οίνος Σπάτων

Regional wine of Spata

Τοπικός Οίνος Βορείων Πλαγιών Πεντελικού

Regional wine of Slopes of Penteliko

Αιγαιοπελαγίτικος Τοπικός Οίνος

Regional wine of Aegean Sea

Τοπικός Οίνος Ληλάντιου πεδίου

Regional wine of Lilantio Pedio

Τοπικός Οίνος Μαρκόπουλου

Regional wine of Markopoulo

Τοπικός Οίνος Τεγέας

Regional wine of Tegea

Τοπικός Οίνος Ανδριανής

Regional wine of Adriana

Τοπικός Οίνος Χαλικούνας

Regional wine of Halikouna

Τοπικός Οίνος Χαλκιδικής

Regional wine of Halkidiki

Καρυστινός Τοπικός Οίνος

Regional wine of Karystos — Karystinos

Τοπικός Οίνος Πέλλας

Regional wine of Pella

Τοπικός Οίνος Σερρών

Regional wine of Serres

Συριανός Τοπικός Οίνος

Regional wine of Syros — Syrianos

Τοπικός Οίνος Πλαγιών Πετρωτού

Regional wine of Slopes of Petroto

Τοπικός Οίνος Γερανείων

Regional wine of Gerania

Τοπικός Οίνος Οπουντίας Λοκρίδος

Regional wine of Opountias Lokridos

Τοπικός Οίνος Στερεάς Ελλάδος

Regional wine of Sterea Ellada

Τοπικός Οίνος Αγοράς

Regional wine of Agora

Τοπικός Οίνος Κοιλάδος Αταλάντης

Regional wine of Valley of Atalanti

Τοπικός Οίνος Αρκαδίας

Regional wine of Arkadia

Παγγαιορείτικος Τοπικός Οίνος

Regional wine of Pangeon — Pangeoritikos

Τοπικός Οίνος Μεταξάτων

Regional wine of Metaxata

Τοπικός Οίνος Ημαθίας

Regional wine of Imathia

Τοπικός Οίνος Κλημέντι

Regional wine of Klimenti

Τοπικός Οίνος Κέρκυρας

Regional wine of Corfu

Τοπικός Οίνος Σιθωνίας

Regional wine of Sithonia

Τοπικός Οίνος Μαντζαβινάτων

Regional wine of Mantzavinata

Ισμαρικός Τοπικός Οίνος

Regional wine of Ismaros — Ismarikos

Τοπικός Οίνος Αβδήρων

Regional wine of Avdira

Τοπικός Οίνος Ιωαννίνων

Regional wine of Ioannina

Τοπικός Οίνος Πλαγιές Αιγιαλείας

Regional wine of Slopes of Egialia

Τοπικός Οίνος Πλαγιές του Αίνου

Regional wine of Enos

Θρακικός Τοπικός Οίνος oder Τοπικός Οίνος Θράκης

Regional wine of Thrace — Thrakikos oder Regional wine of Thrakis

Τοπικός Οίνος Ιλίου

Regional wine of Ilion

Μετσοβίτικος Τοπικός Οίνος

Regional wine of Metsovo — Metsovitikos

Τοπικός Οίνος Κορωπίου

Regional wine of Koropi

Τοπικός Οίνος Φλώρινας

Regional wine of Florina

Τοπικός Οίνος Θαψανών

Regional wine of Thapsana

Τοπικός Οίνος Πλαγιών Κνημίδος

Regional wine of Slopes of Knimida

πειρωτικός Τοπικός Οίνος

Regional wine of Epirus — Epirotikos

Τοπικός Οίνος Πισάτιδος

Regional wine of Pisatis

Τοπικός Οίνος Λευκάδας

Regional wine of Lefkada

Μονεμβάσιος Τοπικός Οίνος

Regional wine of Monemvasia — Monemvasios

Τοπικός Οίνος Βελβεντού

Regional wine of Velvendos

Λακωνικός Τοπικός Οίνος

Regional wine of Lakonia — Lakonikos

Τοπικός Οίνος Μαρτίνου

Regional wine of Martino

Αχαϊκός Τοπικός Οίνος

Regional wine of Achaia

Τοπικός Οίνος Ηλιείας

Regional wine of Ilia

Spanien

1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete



Bestimmte Anbaugebiete

(auch ergänzt durch den Namen des Teilgebiets)

Teilgebiete

Abona

 

Alella

 

Alicante …

Marina Alta

Almansa

 

Ampurdán-Costa Brava

 

Arabako Txakolina-Txakolí de Alava oder Chacolí de Álava

 

Arlanza

 

Bierzo

 

Binissalem-Mallorca

 

Bullas

 

Calatayud

 

Campo de Borja

 

Cariñena

 

Cataluña

 

Cava

 

Chacolí de Bizkaia-Bizkaiko Txakolina

 

Chacolí de Getaria-Getariako Txakolina

 

Cigales

 

Conca de Barberá

 

Condado de Huelva

 

Costers del Segre …

Raimat

Artesa

Valls de Riu Corb

Les Garrigues

Dominio de Valdepusa

 

El Hierro

 

Guijoso

 

Jerez-Xérès-Sherry oder Jerez oder Xérès oder Sherry

 

Jumilla

 

La Mancha

 

La Palma

Hoyo de Mazo

Fuencaliente

Norte de la Palma

Lanzarote

 

Málaga

 

Manchuela

 

Manzanilla

 

Manzanilla-Sanlúcar de Barrameda

 

Méntrida

 

Mondéjar

 

Monterrei

Ladera de Monterrei

Val de Monterrei

Montilla-Moriles

 

Montsant

 

Navarra

Baja Montaña

Ribera Alta

Ribera Baja

Tierra Estella

Valdizarbe

Penedés

 

Pla de Bages

 

Pla i Llevant

 

Priorato

 

Rías Baixas

Condado do Tea

O Rosal

Ribera do Ulla

Soutomaior

Val do Salnés

Ribeira Sacra

Amandi

Chantada

Quiroga-Bibei

Ribeiras do Miño

Ribeiras do Sil

Ribeiro

 

Ribera del Duero

 

Ribera del Guadiana

Cañamero

Matanegra

Montánchez

Ribera Alta

Ribera Baja

Tierra de Barros

Ribera del Júcar

 

Rioja

Alavesa

Alta

Baja

Rueda

 

Sierras de Málaga

Serranía de Ronda

Somontano

 

Tacoronte-Acentejo

Anaga

Tarragona

 

Terra Alta

 

Tierra de León

 

Tierra del Vino de Zamora

 

Toro

 

Utiel-Requena

 

Valdeorras

 

Valdepeñas

 

Valencia

Alto Turia

Clariano

Moscatel de Valencia

Valentino

Valle de Güímar

 

Valle de la Orotava

 

Valles de Benavente (Los)

 

Vinos de Madrid

Arganda

Navalcarnero

San Martín de Valdeiglesias

Ycoden-Daute-Isora

 

Yecla

 

2.   Tafelweine mit geografischen Angaben

Vino de la Tierra de Abanilla

Vino de la Tierra de Bailén

Vino de la Tierra de Bajo Aragón

Vino de la Tierra de Betanzos

Vino de la Tierra de Cádiz

Vino de la Tierra de Campo de Belchite

Vino de la Tierra de Campo de Cartagena

Vino de la Tierra de Cangas

Vino de la Terra de Castelló

Vino de la Tierra de Castilla

Vino de la Tierra de Castilla y León

Vino de la Tierra de Contraviesa-Alpujarra

Vino de la Tierra de Córdoba

Vino de la Tierra de Desierto de Almería

Vino de la Tierra de Extremadura

Vino de la Tierra Formentera

Vino de la Tierra de Gálvez

Vino de la Tierra de Granada Sur-Oeste

Vino de la Tierra de Ibiza

Vino de la Tierra de Illes Balears

Vino de la Tierra de Isla de Menorca

Vino de la Tierra de La Gomera

Vino de la Tierra de Laujar-Alpujarra

Vino de la Tierra de Los Palacios

Vino de la Tierra de Norte de Granada

Vino de la Tierra Norte de Sevilla

Vino de la Tierra de Pozohondo

Vino de la Tierra de Ribera del Andarax

Vino de la Tierra de Ribera del Arlanza

Vino de la Tierra de Ribera del Gállego-Cinco Villas

Vino de la Tierra de Ribera del Queiles

Vino de la Tierra de Serra de Tramuntana-Costa Nord

Vino de la Tierra de Sierra de Alcaraz

Vino de la Tierra de Valdejalón

Vino de la Tierra de Valle del Cinca

Vino de la Tierra de Valle del Jiloca

Vino de la Tierra del Valle del Miño-Ourense

Vino de la Tierra Valles de Sadacia

Frankreich

1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

Alsace Grand Cru, ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Alsace, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Alsace oder Vin d’Alsace, auch ergänzt durch „Edelzwicker“ oder den Namen einer Rebsorte und/oder einer kleineren geografischen Einheit

Ajaccio

Aloxe-Corton

Anjou, auch ergänzt durch Val de Loire oder Coteaux de la Loire, oder Villages Brissac

Anjou, auch ergänzt durch „Gamay“, „Mousseux“ oder „Villages“

Arbois

Arbois Pupillin

Auxey-Duresses oder Auxey-Duresses Côte de Beaune oder Auxey-Duresses Côte de Beaune-Villages

Bandol

Banyuls

Barsac

Bâtard-Montrachet

Béarn oder Béarn Bellocq

Beaujolais Supérieur

Beaujolais, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Beaujolais-Villages

Beaumes-de-Venise, auch unter Voranstellung von „Muscat de“

Beaune

Bellet oder Vin de Bellet

Bergerac

Bienvenues Bâtard-Montrachet

Blagny

Blanc Fumé de Pouilly

Blanquette de Limoux

Blaye

Bonnes Mares

Bonnes Mares

Bonnezeaux

Bordeaux Côtes de Francs

Bordeaux Haut-Benauge

Bordeaux, auch ergänzt durch „Clairet“ oder „Supérieur“ oder „Rosé“ oder „mousseux“

Bourg

Bourgeais

Bourgogne, auch ergänzt durch „Clairet“ oder „Rosé“ oder durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Bourgogne Aligoté

Bourgueil

Bouzeron

Brouilly

Buzet

Cabardès

Cabernet d’Anjou

Cabernet de Saumur

Cadillac

Cahors

Canon-Fronsac

Cap Corse, unter Voranstellung von „Muscat de“

Cassis

Cérons

Chablis Grand Cru, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Chablis, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Chambertin

Chambertin Clos de Bèze

Chambolle-Musigny

Champagne

Chapelle-Chambertin

Charlemagne

Charmes-Chambertin

Chassagne-Montrachet oder Chassagne-Montrachet Côte de Beaune oder Chassagne-Montrachet Côte de Beaune-Villages

Château Châlon

Château Grillet

Châteaumeillant

Châteauneuf-du-Pape

Châtillon-en-Diois

Chenas

Chevalier-Montrachet

Cheverny

Chinon

Chiroubles

Chassagne-Montrachet oder Chassagne-Montrachet Côte de Beaune oder Chassagne-Montrachet Côte de Beaune-Villages

Clairette de Bellegarde

Clairette de Die

Clairette du Languedoc, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Clos de la Roche

Clos de Tart

Clos des Lambrays

Clos Saint-Denis

Clos Vougeot

Collioure

Condrieu

Corbières, auch ergänzt durch Boutenac

Cornas

Corton

Corton-Charlemagne

Costières de Nîmes

Côte de Beaune, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Côte de Beaune-Villages

Côte de Brouilly

Côte de Nuits

Côte Roannaise

Côte Rôtie

Coteaux Champenois, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Coteaux d’Aix-en-Provence

Coteaux d’Ancenis, auch ergänzt durch den Namen einer Rebsorte

Coteaux de Die

Coteaux de l’Aubance

Coteaux de Pierrevert

Coteaux de Saumur

Coteaux du Giennois

Coteaux du Languedoc Picpoul de Pinet

Coteaux du Languedoc, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Coteaux du Layon oder Coteaux du Layon Chaume

Coteaux du Layon, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Coteaux du Loir

Coteaux du Lyonnais

Coteaux du Quercy

Coteaux du Tricastin

Coteaux du Vendômois

Coteaux Varois

Côte-de-Nuits-Villages

Côtes Canon-Fronsac

Côtes d’Auvergne, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Côtes de Beaune, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Côtes de Bergerac

Côtes de Blaye

Côtes de Bordeaux Saint-Macaire

Côtes de Bourg

Côtes de Brulhois

Côtes de Castillon

Côtes de Duras

Côtes de la Malepère

Côtes de Millau

Côtes de Montravel

Côtes de Provence, auch ergänzt durch Sainte Victoire

Côtes de Saint-Mont

Côtes de Toul

Côtes du Frontonnais, auch ergänzt durch Fronton oder Villaudric

Côtes du Jura

Côtes du Lubéron

Côtes du Marmandais

Côtes du Rhône

Côtes du Rhône Villages, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Côtes du Roussillon

Côtes du Roussillon Villages, auch ergänzt durch die Gemeindenamen Caramany oder Latour de France oder Les Aspres oder Lesquerde oder Tautavel

Côtes du Ventoux

Côtes du Vivarais

Cour-Cheverny

Crémant d’Alsace

Crémant de Bordeaux

Crémant de Bourgogne

Crémant de Die

Crémant de Limoux

Crémant de Loire

Crémant du Jura

Crépy

Criots Bâtard-Montrachet

Crozes Ermitage

Crozes-Hermitage

Echezeaux

Entre-Deux-Mers oder Entre-Deux-Mers Haut-Benauge

Ermitage

Faugères

Fiefs Vendéens, auch ergänzt durch „lieu-dits“ Mareuil oder Brem oder Vix oder Pissotte

Fitou

Fixin

Fleurie

Floc de Gascogne

Fronsac

Frontignan

Gaillac

Gaillac Premières Côtes

Gevrey-Chambertin

Gigondas

Givry

Grand Roussillon

Grands Echezeaux

Graves

Graves de Vayres

Griotte-Chambertin

Gros Plant du Pays Nantais

Haut Poitou

Haut-Médoc

Haut-Montravel

Hermitage

Irancy

Irouléguy

Jasnières

Juliénas

Jurançon

L’Etoile

La Grande Rue

Ladoix oder Ladoix Côte de Beaune oder Ladoix Côte de beaune-Villages

Lalande de Pomerol

Languedoc, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Latricières-Chambertin

Les-Baux-de-Provence

Limoux

Lirac

Listrac-Médoc

Loupiac

Lunel, auch unter Voranstellung von „Muscat de“

Lussac Saint-Émilion

Mâcon oder Pinot-Chardonnay-Macôn

Mâcon, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Mâcon-Villages

Macvin du Jura

Madiran

Maranges Côte de Beaune oder Maranges Côtes de Beaune-Villages

Maranges, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Marcillac

Margaux

Marsannay

Maury

Mazis-Chambertin

Mazoyères-Chambertin

Médoc

Menetou Salon, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Mercurey

Meursault oder Meursault Côte de Beaune oder Meursault Côte de Beaune-Villages

Minervois

Minervois-la-Livinière

Mireval

Monbazillac

Montagne Saint-Émilion

Montagny

Monthélie oder Monthélie Côte de Beaune oder Monthélie Côte de Beaune-Villages

Montlouis, auch ergänzt durch „mousseux“ oder „pétillant“

Montrachet

Montravel

Morey-Saint-Denis

Morgon

Moselle

Moulin-à-Vent

Moulis

Moulis-en-Médoc

Muscadet

Muscadet Coteaux de la Loire

Muscadet Côtes de Grandlieu

Muscadet Sèvre-et-Maine

Musigny

Néac

Nuits

Nuits-Saint-Georges

Orléans

Orléans-Cléry

Pacherenc du Vic-Bilh

Palette

Patrimonio

Pauillac

Pécharmant

Pernand-Vergelesses oder Pernand-Vergelesses Côte de Beaune oder Pernand-Vergelesses Côte de Beaune-Villages

Pessac-Léognan

Petit Chablis, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Pineau des Charentes

Pinot-Chardonnay-Macôn

Pomerol

Pommard

Pouilly Fumé

Pouilly-Fuissé

Pouilly-Loché

Pouilly-sur-Loire

Pouilly-Vinzelles

Premières Côtes de Blaye

Premières Côtes de Bordeaux, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Puisseguin Saint-Émilion

Puligny-Montrachet oder Puligny-Montrachet Côte de Beaune oder Puligny-Montrachet Côte de Beaune-Villages

Quarts-de-Chaume

Quincy

Rasteau

Rasteau Rancio

Régnié

Reuilly

Richebourg

Rivesaltes, auch unter Voranstellung von „Muscat de“

Rivesaltes Rancio

Romanée (La)

Romanée Conti

Romanée Saint-Vivant

Rosé des Riceys

Rosette

Roussette de Savoie, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Roussette du Bugey, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Ruchottes-Chambertin

Rully

Saint Julien

Saint-Amour

Saint-Aubin oder Saint-Aubin Côte de Beaune oder Saint-Aubin Côte de Beaune-Villages

Saint-Bris

Saint-Chinian

Sainte-Croix-du-Mont

Sainte-Foy Bordeaux

Saint-Émilion

Saint-Emilion Grand Cru

Saint-Estèphe

Saint-Georges Saint-Émilion

Saint-Jean-de-Minervois, auch unter Voranstellung von „Muscat de“

Saint-Joseph

Saint-Nicolas-de-Bourgueil

Saint-Péray

Saint-Pourçain

Saint-Romain oder Saint-Romain Côte de Beaune oder Saint-Romain Côte de Beaune-Villages

Saint-Véran

Sancerre

Santenay oder Santenay Côte de Beaune oder Santenay Côte de Beaune-Villages

Saumur Champigny

Saussignac

Sauternes

Savennières

Savennières-Coulée-de-Serrant

Savennières-Roche-aux-Moines

Savigny oder Savigny-lès-Beaune

Seyssel

Tâche (La)

Tavel

Thouarsais

Touraine Amboise

Touraine Azay-le-Rideau

Touraine Mesland

Touraine Noble Joue

Touraine, auch ergänzt durch „mousseux“ oder „pétillant“

Tursan

Vacqueyras

Valençay

Vin d’Entraygues et du Fel

Vin d’Estaing

VVin de Corse, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Vin de Lavilledieu

Vin de Savoie oder Vin de Savoie-Ayze, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Vin du Bugey, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Vin Fin de la Côte de Nuits

Viré Clessé

Volnay

Volnay Santenots

Vosne-Romanée

Vougeot

Vouvray, auch ergänzt durch „mousseux“ oder „pétillant“

2.   Tafelweine mit geografischen Angaben

Vin de pays de l’Agenais

Vin de pays d’Aigues

Vin de pays de l’Ain

Vin de pays de l’Allier

Vin de pays d’Allobrogie

Vin de pays des Alpes de Haute-Provence

Vin de pays des Alpes Maritimes

Vin de pays de l’Ardèche

Vin de pays d’Argens

Vin de pays de l’Ariège

Vin de pays de l’Aude

Vin de pays de l’Aveyron

Vin de pays des Balmes dauphinoises

Vin de pays de la Bénovie

Vin de pays du Bérange

Vin de pays de Bessan

Vin de pays de Bigorre

Vin de pays des Bouches du Rhône

Vin de pays du Bourbonnais

Vin de pays du Calvados

Vin de pays de Cassan

Vin de pays Cathare

Vin de pays de Caux

Vin de pays de Cessenon

Vin de pays des Cévennes, auch ergänzt durch Mont Bouquet

Vin de pays Charentais, auch ergänzt durch Île de Ré oder Île d’Oléron oder Saint-Sornin

Vin de pays de la Charente

Vin de pays des Charentes-Maritimes

Vin de pays du Cher

Vin de pays de la Cité de Carcassonne

Vin de pays des Collines de la Moure

Vin de pays des Collines rhodaniennes

Vin de pays du Comté de Grignan

Vin de pays du Comté tolosan

Vin de pays des Comtés rhodaniens

Vin de pays de la Corrèze

Vin de pays de la Côte Vermeille

Vin de pays des coteaux charitois

Vin de pays des coteaux d’Enserune

Vin de pays des coteaux de Besilles

Vin de pays des coteaux de Cèze

Vin de pays des coteaux de Coiffy

Vin de pays des coteaux Flaviens

Vin de pays des coteaux de Fontcaude

Vin de pays des coteaux de Glanes

Vin de pays des coteaux de l’Ardèche

Vin de pays des coteaux de l’Auxois

Vin de pays des coteaux de la Cabrerisse

Vin de pays des coteaux de Laurens

Vin de pays des coteaux de Miramont

Vin de pays des coteaux de Montélimar

Vin de pays des coteaux de Murviel

Vin de pays des coteaux de Narbonne

Vin de pays des coteaux de Peyriac

Vin de pays des coteaux des Baronnies

Vin de pays des coteaux du Cher et de l’Arnon

Vin de pays des coteaux du Grésivaudan

Vin de pays des coteaux du Libron

Vin de pays des coteaux du Littoral Audois

Vin de pays des coteaux du Pont du Gard

Vin de pays des coteaux du Salagou

Vin de pays des coteaux de Tannay

Vin de pays des coteaux du Verdon

Vin de pays des coteaux et terrasses de Montauban

Vin de pays des côtes catalanes

Vin de pays des côtes de Gascogne

Vin de pays des côtes de Lastours

Vin de pays des côtes de Montestruc

Vin de pays des côtes de Pérignan

Vin de pays des côtes de Prouilhe

Vin de pays des côtes de Thau

Vin de pays des côtes de Thongue

Vin de pays des côtes du Brian

Vin de pays des côtes de Ceressou

Vin de pays des côtes du Condomois

Vin de pays des côtes du Tarn

Vin de pays des côtes du Vidourle

Vin de pays de la Creuse

Vin de pays de Cucugnan

Vin de pays des Deux-Sèvres

Vin de pays de la Dordogne

Vin de pays du Doubs

Vin de pays de la Drôme

Vin de pays Duché d’Uzès

Vin de pays de Franche-Comté, auch ergänzt durch Coteaux de Champlitte

Vin de pays du Gard

Vin de pays du Gers

Vin de pays des Hautes-Alpes

Vin de pays de la Haute-Garonne

Vin de pays de la Haute-Marne

Vin de pays des Hautes-Pyrénées

Vin de pays d’Hauterive, auch ergänzt durch Val d’Orbieu oder Coteaux du Termenès oder Côtes de Lézignan

Vin de pays de la Haute-Saône

Vin de pays de la Haute-Vienne

Vin de pays de la Haute vallée de l’Aude

Vin de pays de la Haute vallée de l’Orb

Vin de pays des Hauts de Badens

Vin de pays de l’Hérault

Vin de pays de l’Ile de Beauté

Vin de pays de l’Indre et Loire

Vin de pays de l’Indre

Vin de pays de l’Isère

Vin de pays du Jardin de la France, auch ergänzt durch Marches de Bretagne oder Pays de Retz

Vin de pays des Landes

Vin de pays de Loire-Atlantique

Vin de pays du Loir et Cher

Vin de pays du Loiret

Vin de pays du Lot

Vin de pays du Lot et Garonne

Vin de pays des Maures

Vin de pays de Maine et Loire

Vin de pays de la Mayenne

Vin de pays de Meurthe-et-Moselle

Vin de pays de la Meuse

Vin de pays du Mont Baudile

Vin de pays du Mont Caume

Vin de pays des Monts de la Grage

Vin de pays de la Nièvre

Vin de pays d’Oc

Vin de pays du Périgord, auch ergänzt durch Vin de Domme

Vin de pays de la Petite Crau

Vin de pays des Portes de Méditerranée

Vin de pays de la Principauté d’Orange

Vin de pays du Puy de Dôme

Vin de pays des Pyrénées-Atlantiques

Vin de pays des Pyrénées-Orientales

Vin de pays des Sables du Golfe du Lion

Vin de pays de la Sainte Baume

Vin de pays de Saint Guilhem-le-Désert

Vin de pays de Saint-Sardos

Vin de pays de Sainte Marie la Blanche

Vin de pays de Saône et Loire

Vin de pays de la Sarthe

Vin de pays de Seine et Marne

Vin de pays du Tarn

Vin de pays du Tarn et Garonne

Vin de pays des Terroirs landais, auch ergänzt durch Coteaux de Chalosse oder Côtes de L’Adour oder Sables Fauves oder Sables de l’Océan

Vin de pays de Thézac-Perricard

Vin de pays du Torgan

Vin de pays d’Urfé

Vin de pays du Val de Cesse

Vin de pays du Val de Dagne

Vin de pays du Val de Montferrand

Vin de pays de la Vallée du Paradis

Vin de pays du Var

Vin de pays du Vaucluse

Vin de pays de la Vaunage

Vin de pays de la Vendée

Vin de pays de la Vicomté d’Aumelas

Vin de pays de la Vienne

Vin de pays de la Vistrenque

Vin de pays de l’Yonne

Italien

1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

D.O.C.G. (Denominazioni di Origine Controllata e Garantita)

Albana di Romagna

Asti oder Moscato d’Asti oder Asti Spumante

Barbaresco

Bardolino superiore

Barolo

Brachetto d’Acqui oder Acqui

Brunello di Montalcino

Carmignano

Chianti, auch ergänzt durch Colli Aretini oder Colli Fiorentini oder Colline Pisane oder Colli Senesi oder Montalbano oder Montespertoli oder Rufina

Chianti Classico

Fiano di Avellino

Forgiano

Franciacorta

Gattinara

Gavi oder Cortese di Gavi

Ghemme

Greco di Tufo

Montefalco Sagrantino

Montepulciano d’Abruzzo Colline Tramane

Ramandolo

Recioto di Soave

Sforzato di Valtellina oder Sfursat di Valtellina

Soave superiore

Taurasi

Valtellina Superiore, auch ergänzt durch Grumello oder Inferno oder Maroggia oder Sassella oder Stagafassli oder Vagella

Vermentino di Gallura oder Sardegna Vermentino di Gallura

Vernaccia di San Gimignano

Vino Nobile di Montepulciano

D.O.C. (Denominazioni di Origine Controllata)

Aglianico del Taburno oder Taburno

Aglianico del Vulture

Albugnano

Alcamo oder Alcamo classico

Aleatico di Gradoli

Aleatico di Puglia

Alezio

Alghero oder Sardegna Alghero

Alta Langa

Alto Adige oder dell’Alto Adige (Südtirol oder Südtiroler), auch ergänzt durch:

— 
Colli di Bolzano (Bozner Leiten),
— 
Meranese di Collina oder Meranese (Meraner Hugel oder Meraner),
— 
Santa Maddalena (St Magdalener),
— 
Terlano (Terlaner),
— 
Valle Isarco (Eisacktal oder Eisacktaler),
— 
Valle Venosta (Vinschgau)

Ansonica Costa dell’Argentario

Aprilia

Arborea oder Sardegna Arborea

Arcole

Assisi

Atina

Aversa

Bagnoli di Sopra oder Bagnoli

Barbera d’Asti

Barbera del Monferrato

Barbera d’Alba

Barco Reale di Carmignano oder Rosato di Carmignano oder Vin Santo di Carmignano oder Vin Santo Carmignano Occhio di Pernice

Bardolino

Bianchello del Metauro

Bianco Capena

Bianco dell’Empolese

Bianco della Valdinievole

Bianco di Custoza

Bianco di Pitigliano

Bianco Pisano di S. Torpè

Biferno

Bivongi

Boca

Bolgheri e Bolgheri Sassicaia

Bosco Eliceo

Botticino

Bramaterra

Breganze

Brindisi

Cacc’e mmitte di Lucera

Cagnina di Romagna

Caldaro (Kalterer) oder Lago di Caldaro (Kalterersee), auch ergänzt durch „Classico“

Campi Flegrei

Campidano di Terralba oder Terralba oder Sardegna Campidano di Terralba oder Sardegna Terralba

Canavese

Candia dei Colli Apuani

Cannonau di Sardegna, auch ergänzt durch Capo Ferrato oder Oliena oder Nepente di Oliena Jerzu

Capalbio

Capri

Capriano del Colle

Carema

Carignano del Sulcis oder Sardegna Carignano del Sulcis

Carso

Castel del Monte

Castel San Lorenzo

Casteller

Castelli Romani

Cellatica

Cerasuolo di Vittoria

Cerveteri

Cesanese del Piglio

Cesanese di Affile oder Affile

Cesanese di Olevano Romano oder Olevano Romano

Cilento

Cinque Terre oder Cinque Terre Sciacchetrà, auch ergänzt durch Costa de sera oder Costa de Campu oder Costa da Posa

Circeo

Cirò

Cisterna d’Asti

Colli Albani

Colli Altotiberini

Colli Amerini

Colli Berici, auch ergänzt durch „Barbarano“

Colli Bolognesi, auch ergänzt durch Colline di Riposto oder Colline Marconiane oder Zola Predona oder Monte San Pietro oder Colline di Oliveto oder Terre di Montebudello oder Serravalle

Colli Bolognesi Classico-Pignoletto

Colli del Trasimeno oder Trasimeno

Colli della Sabina

Colli dell’Etruria Centrale

Colli di Conegliano, auch ergänzt durch Refrontolo oder Torchiato di Fregona

Colli di Faenza

Colli di Luni (Regione Liguria)

Colli di Luni (Regione Toscana)

Colli di Parma

Colli di Rimini

Colli di Scandiano e di Canossa

Colli d’Imola

Colli Etruschi Viterbesi

Colli Euganei

Colli Lanuvini

Colli Maceratesi

Colli Martani, auch ergänzt durch Todi

Colli Orientali del Friuli, auch ergänzt durch Cialla oder Rosazzo

Colli Perugini

Colli Pesaresi, auch ergänzt durch Focara oder Roncaglia

Colli Piacentini, auch ergänzt durch Vigoleno oder Gutturnio oder Monterosso Val d’Arda oder Trebbianino Val Trebbia oder Val Nure

Colli Romagna Centrale

Colli Tortonesi

Collina Torinese

Colline di Levanto

Colline Lucchesi

Colline Novaresi

Colline Saluzzesi

Collio Goriziano oder Collio

Conegliano-Valdobbiadene, auch ergänzt durch Cartizze

Conero

Contea di Sclafani

Contessa Entellina

Controguerra

Copertino

Cori

Cortese dell’Alto Monferrato

Corti Benedettine del Padovano

Cortona

Costa d’Amalfi, auch ergänzt durch Furore oder Ravello oder Tramonti

Coste della Sesia

Delia Nivolelli

Dolcetto d’Acqui

Dolcetto d’Alba

Dolcetto d’Asti

Dolcetto delle Langhe Monregalesi

Dolcetto di Diano d’Alba oder Diano d’Alba

Dolcetto di Dogliani superior oder Dogliani

Dolcetto di Ovada

Donnici

Elba

Eloro, auch ergänzt durch Pachino

Erbaluce di Caluso oder Caluso

Erice

Esino

Est! Est!! Est!!! Di Montefiascone

Etna

Falerio dei Colli Ascolani oder Falerio

Falerno del Massico

Fara

Faro

Frascati

Freisa d’Asti

Freisa di Chieri

Friuli Annia

Friuli Aquileia

Friuli Grave

Friuli Isonzo oder Isonzo del Friuli

Friuli Latisana

Gabiano

Galatina

Galluccio

Gambellara

Garda (Regione Lombardia)

Garda (Regione Veneto)

Garda Colli Mantovani

Genazzano

Gioia del Colle

Girò di Cagliari oder Sardegna Girò di Cagliari

Golfo del Tigullio

Gravina

Greco di Bianco

Greco di Tufo

Grignolino d’Asti

Grignolino del Monferrato Casalese

Guardia Sanframondi o Guardiolo

I Terreni di Sanseverino

Ischia

Lacrima di Morro oder Lacrima di Morro d’Alba

Lago di Corbara

Lambrusco di Sorbara

Lambrusco Grasparossa di Castelvetro

Lambrusco Mantovano, auch ergänzt durch Oltrepò Mantovano oder Viadanese-Sabbionetano

Lambrusco Salamino di Santa Croce

Lamezia

Langhe

Lessona

Leverano

Lizzano

Loazzolo

Locorotondo

Lugana (Regione Veneto)

Lugana (Regione Lombardia)

Malvasia delle Lipari

Malvasia di Bosa oder Sardegna Malvasia di Bosa

Malvasia di Cagliari oder Sardegna Malvasia di Cagliari

Malvasia di Casorzo d’Asti

Malvasia di Castelnuovo Don Bosco

Mandrolisai oder Sardegna Mandrolisai

Marino

Marsala

Martina oder Martina Franca

Matino

Melissa

Menfi, auch ergänzt durch Feudo oder Fiori oder Bonera

Merlara

Molise

Monferrato, auch ergänzt durch Casalese

Monica di Cagliari oder Sardegna Monica di Cagliari

Monica di Sardegna

Monreale

Montecarlo

Montecompatri Colonna oder Montecompatri oder Colonna

Montecucco

Montefalco

Montello e Colli Asolani

Montepulciano d’Abruzzo

Monteregio di Massa Marittima

Montescudaio

Monti Lessini oder Lessini

Morellino di Scansano

Moscadello di Montalcino

Moscato di Cagliari oder Sardegna Moscato di Cagliari

Moscato di Noto

Moscato di Pantelleria oder Passito di Pantelleria oder Pantelleria

Moscato di Sardegna, auch ergänzt durch Gallura oder Tempio Pausania oder Tempio

Moscato di Siracusa



Moscato di Sorso-Sennori

oder Moscato di Sorso oder Moscato di Sennori

oder Sardegna Moscato di Sorso-Sennori

oder Sardegna Moscato di Sorso oder Sardegna Moscato di Sennori

Moscato di Trani

Nardò

Nasco di Cagliari oder Sardegna Nasco di Cagliari

Nebiolo d’Alba

Nettuno

Nuragus di Cagliari oder Sardegna Nuragus di Cagliari

Offida

Oltrepò Pavese

Orcia

Orta Nova

Orvieto (Regione Umbria)

Orvieto (Regione Lazio)

Ostuni

Pagadebit di Romagna, auch ergänzt durch Bertinoro

Parrina

Penisola Sorrentina, auch ergänzt durch Gragnano oder Lettere oder Sorrento

Pentro di Isernia oder Pentro

Piemonte

Pinerolese

Pollino

Pomino

Pornassio oder Ormeasco di Pornassio

Primitivo di Manduria

Reggiano

Reno

Riesi

Riviera del Brenta

Riviera del Garda Bresciano oder Garda Bresciano

Riviera Ligure di Ponente, auch ergänzt durch Riviera dei Fiori oder Albenga o Albenganese oder Finale oder Finalese oder Ormeasco

Roero

Romagna Albana spumante

Rossese di Dolceacqua oder Dolceacqua

Rosso Barletta

Rosso Canosa oder Rosso Canosa Canusium

Rosso Conero

Rosso di Cerignola

Rosso di Montalcino

Rosso di Montepulciano

Rosso Orvietano oder Orvietano Rosso

Rosso Piceno

Rubino di Cantavenna

Ruchè di Castagnole Monferrato

Salice Salentino

Sambuca di Sicilia

San Colombano al Lambro oder San Colombano

San Gimignano

San Martino della Battaglia (Regione Veneto)

San Martino della Battaglia (Regione Lombardia)

San Severo

San Vito di Luzzi

Sangiovese di Romagna

Sannio

Sant’Agata de Goti

Santa Margherita di Belice

Sant’Anna di Isola di Capo Rizzuto

Sant’Antimo

Sardegna Semidano, auch ergänzt durch Mogoro

Savuto

Scanzo oder Moscato di Scanzo

Scavigna

Sciacca, auch ergänzt durch Rayana

Serrapetrona

Sizzano

Soave

Solopaca

Sovana

Squinzano

Tarquinia

Teroldego Rotaliano

Terre di Franciacorta

Torgiano

Trebbiano d’Abruzzo

Trebbiano di Romagna

Trentino, auch ergänzt durch Sorni oder Isera oder d’Isera oder Ziresi oder dei Ziresi

Trento

Val d’Arbia

Val di Cornia, auch ergänzt durch Suvereto

Val Polcevera, auch ergänzt durch Coronata

Valcalepio

Valdadige (Etschaler) (Regione Trentino-Alto Adige)

Valdadige (Etschtaler), auch ergänzt durch Terra dei Forti (Regione Veneto)

Valdichiana

Valle d’Aosta oder Vallée d’Aoste, auch ergänzt durch Arnad-Montjovet oder Donnas oder Enfer d’Arvier oder Torrette oder Blanc de Morgex et de la Salle oder Chambave oder Nus

Valpolicella, auch ergänzt durch Valpantena

Valsusa

Valtellina

Valtellina superiore, auch ergänzt durch Grumello oder Inferno oder Maroggia oder Sassella oder Vagella

Velletri

Verbicaro

Verdicchio dei Castelli di Jesi

Verdicchio di Matelica

Verduno Pelaverga oder Verduno

Vermentino di Sardegna

Vernaccia di Oristano oder Sardegna Vernaccia di Oristano

Vesuvio

Vicenza

Vignanello

Vin Santo del Chianti

Vin Santo del Chianti Classico

Vin Santo di Montepulciano

Vini del Piave oder Piave

Zagarolo

2.   Tafelweine mit geografischen Angaben

Allerona

Alta Valle della Greve

Alto Livenza (Regione Veneto)

Alto Livenza (Regione Friuli Venezia Giulia)

Alto Mincio

Alto Tirino

Arghillà

Barbagia

Basilicata

Benaco bresciano

Beneventano

Bergamasca

Bettona

Bianco di Castelfranco Emilia

Calabria

Camarro

Campania

Cannara

Civitella d’Agliano

Colli Aprutini

Colli Cimini

Colli del Limbara

Colli del Sangro

Colli della Toscana centrale

Colli di Salerno

Colli Ericini

Colli Trevigiani

Collina del Milanese

Colline del Genovesato

Colline Frentane

Colline Pescaresi

Colline Savonesi

Colline Teatine

Condoleo

Conselvano

Costa Viola

Daunia

Del Vastese oder Histonium

Delle Venezie (Regione Veneto)

Delle Venezie (Regione Friuli Venezia Giulia)

Delle Venezie (Regione Trentino-Alto Adige)

Dugenta

Emilia oder dell’Emilia

Epomeo

Esaro

Fontanarossa di Cerda

Forlì

Fortana del Taro

Frusinate oder del Frusinate

Golfo dei Poeti La Spezia oder Golfo dei Poeti

Grottino di Roccanova

Irpinia

Isola dei Nuraghi

Lazio

Lipuda

Locride

Marca Trevigiana

Marche

Maremma toscana

Marmilla

Mitterberg oder Mitterberg tra Cauria e Tel oder Mitterberg zwischen Gfrill und Toll

Modena oder Provincia di Modena

Montenetto di Brescia

Murgia

Narni

Nurra

Ogliastra

Osco oder Terre degli Osci

Paestum

Palizzi

Parteolla

Pellaro

Planargia

Pompeiano

Provincia di Mantova

Provincia di Nuoro

Provincia di Pavia

Provincia di Verona oder Veronese

Puglia

Quistello

Ravenna

Roccamonfina

Romangia

Ronchi di Brescia

Rotae

Rubicone

Sabbioneta

Salemi

Salento

Salina

Scilla

Sebino

Sibiola

Sicilia

Sillaro oder Bianco del Sillaro

Spello

Tarantino

Terrazze Retiche di Sondrio

Terre del Volturno

Terre di Chieti

Terre di Veleja

Tharros

Toscana oder Toscano

Trexenta

Umbria

Val di Magra

Val di Neto

Val Tidone

Valdamato

Vallagarina (Regione Trentino-Alto Adige)

Vallagarina (Regione Veneto)

Valle Belice

Valle del Crati

Valle del Tirso

Valle d’Itria

Valle Peligna

Valli di Porto Pino

Veneto

Veneto Orientale

Venezia Giulia

Vigneti delle Dolomiti oder Weinberg Dolomiten (Regione Trentino-Alto Adige)

Vigneti delle Dolomiti oder Weinberg Dolomiten (Regione Veneto)

Zypern

1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete



In griechischer Sprache

In englischer Sprache

Bestimmte Anbaugebiete

Teilgebiete

(auch unter Voranstellung des Namens des bestimmten Anbaugebiets)

Bestimmte Anbaugebiete

Teilgebiete

(auch unter Voranstellung des Namens des bestimmten Anbaugebiets)

Κουμανδαρία

 

Commandaria

 

Λαόνα Ακάμα

 

Laona Akama

 

Βουνί Παναγιάς — Αμπελίτης

 

Vouni Panayia — Ambelitis

 

Πιτσιλιά

 

Pitsilia

 

Κρασοχώρια Λεμεσού

Αφάμης oder Λαόνα

Krasohoria Lemesou

Afames oder Laona

2.   Tafelweine mit geografischen Angaben



In griechischer Sprache

In englischer Sprache

Λεμεσός

Lemesos

Πάφος

Pafos

Λευκωσία

Lefkosia

Λάρνακα

Larnaka

Luxemburg

Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete



Bestimmte Anbaugebiete

(auch ergänzt durch den Namen einer Gemeinde oder eines Gemeindeteils)

Namen von Gemeinden oder Gemeindeteilen

Moselle Luxembourgeoise

Ahn

Assel

Bech-Kleinmacher

Born

Bous

Burmerange

Canach

Ehnen

Ellingen

Elvange

Erpeldingen

Gostingen

Greiveldingen

Grevenmacher

Lenningen

Machtum

Mertert

Moersdorf

Mondorf

Niederdonven

Oberdonven

Oberwormeldingen

Remerschen

Remich

Rolling

Rosport

Schengen

Schwebsingen

Stadtbredimus

Trintingen

Wasserbillig

Wellenstein

Wintringen

Wormeldingen

Ungarn

1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete



Bestimmte Anbaugebiete

Teilgebiete

(auch unter Voranstellung des Namens eines bestimmten Anbaugebiets)

Ászár-Neszmély(-i)

Ászár(-i)

Neszmély(-i)

Badacsony(-i)

 

Balatonboglár(-i)

Balatonlelle(-i)

Marcali

Balatonfelvidék(-i)

Balatonederics-Lesence(-i)

Cserszeg(-i)

Kál(-i)

Balatonfüred-Csopak(-i)

Zánka(-i)

Balatonmelléke oder Balatonmelléki

Muravidéki

Bükkalja(-i)

 

Csongrád(-i)

Kistelek(-i)

Mórahalom oder Mórahalmi

Pusztamérges(-i)

Eger oder Egri

Debrő(-i), auch ergänzt durch Andornaktálya(-i) oder Demjén(-i) oder Egerbakta(-i) oder Egerszalók(-i) oder Egerszólát(-i) oder Felsőtárkány(-i) oder Kerecsend(-i) oder Maklár(-i) oder Nagytálya(-i) oder Noszvaj(-i) oder Novaj(-i) oder Ostoros(-i) oder Szomolya(-i) oder Aldebrő(-i) oder Feldebrő(-i) oder Tófalu(-i) oder Verpelét(-i) oder Kompolt(-i) oder Tarnaszentmária(-i)

Etyek-Buda(-i)

Buda(-i)

Etyek(-i)

Velence(-i)

Hajós-Baja(-i)

 

Kőszegi

 

Kunság(-i)

Bácska(-i)

Cegléd(-i)

Duna mente oder Duna menti

Izsák(-i)

Jászság(-i)

Kecskemét-Kiskunfélegyháza oder Kecskemét-Kiskunfélegyházi

Kiskunhalas-Kiskunmajsa(-i)

Kiskőrös(-i)

Monor(-i)

Tisza mente oder Tisza menti

Mátra(-i)

 

Mór(-i)

 

Pannonhalma (Pannonhalmi)

 

Pécs(-i)

Versend(-i)

Szigetvár(-i)

Kapos(-i)

Szekszárd(-i)

 

Somló(-i)

Kissomlyó-Sághegyi

Sopron(-i)

Köszeg(-i)

Tokaj(-i)

Abaújszántó(-i) oder Bekecs(-i) oder Bodrogkeresztúr(-i) oder Bodrogkisfalud(-i) oder Bodrogolaszi oder Erdőbénye(-i) oder Erdőhorváti oder Golop(-i) oder Hercegkút(-i) oder Legyesbénye(-i) oder Makkoshotyka(-i) oder Mád(-i) oder Mezőzombor(-i) oder Monok(-i) oder Olaszliszka(-i) oder Rátka(-i) oder Sárazsadány(-i) oder Sárospatak(-i) oder Sátoraljaújhely(-i) oder Szegi oder Szegilong(-i) oder Szerencs(-i) oder Tarcal(-i) oder Tállya(-i) oder Tolcsva(-i) oder Vámosújfalu(-i)

Tolna(-i)

Tamási

Völgység(-i)

Villány(-i)

Siklós(-i), auch ergänzt durch Kisharsány(-i) oder Nagyharsány(-i) oder Palkonya(-i) oder Villánykövesd(-i) oder Bisse(-i) oder Csarnóta(-i) oder Diósviszló(-i) oder Harkány(-i) oder Hegyszentmárton(-i) oder Kistótfalu(-i) oder Márfa(-i) oder Nagytótfalu(-i) oder Szava(-i) oder Túrony(-i) oder Vokány(-i)

Malta

1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete



Bestimmte Anbaugebiete

(auch ergänzt durch den Namen des Teilgebiets)

Teilgebiete

Island of Malta

Rabat

Mdina oder Medina

Marsaxlokk

Marnisi

Mgarr

Ta’ Qali

Siggiewi

Gozo

Ramla

Marsalforn

Nadur

Victoria Heights

2.   Tafelweine mit geografischen Angaben



In maltesischer Sprache

In englischer Sprache

Gzejjer Maltin

Maltese Islands

Österreich

1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

Bestimmte Anbaugebiete

Burgenland

Carnuntum

Donauland

Kamptal

Kärnten

Kremstal

Mittelburgenland

Neusiedlersee

Neusiedlersee-Hügelland

Niederösterreich

Oberösterreich

Salzburg

Steiermark

Südburgenland

Süd-Oststeiermark

Südsteiermark

Thermenregion

Tirol

Traisental

Vorarlberg

Wachau

Weinviertel

Weststeiermark

Wien

2.   Tafelweine mit geografischen Angaben

Bergland

Steirerland

Weinland

Wien

Portugal

1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete



Bestimmte Anbaugebiete

(auch ergänzt durch den Namen des Teilgebiets)

Teilgebiete

Alenquer

 

Alentejo

Borba

Évora

Granja-Amareleja

Moura

Portalegre

Redondo

Reguengos

Vidigueira

Arruda

 

Bairrada

 

Beira Interior

Castelo Rodrigo

Cova da Beira

Pinhel

Biscoitos

 

Bucelas

 

Carcavelos

 

Chaves

 

Colares

 

Dão

Alva

Besteiros

Castendo

Serra da Estrela

Silgueiros

Terras de Azurara

Terras de Senhorim

Douro, auch unter Voranstellung von Vinho do oder Moscatel do

Baixo Corgo

Cima Corgo

Douro Superior

Encostas d’Aire

Alcobaça

Ourém

Graciosa

 

Lafões

 

Lagoa

 

Lagos

 

Lourinhã

 

Madeira oder Madère oder Madera oder Vinho da Madeira oder Madeira Weine oder Madeira Wine oder

 

Vin de Madère oder Vino di Madera oder Madera Wijn

 

Óbidos

 

Palmela

 

Pico

 

Planalto Mirandês

 

Portimão

 

Port oder Porto oder Oporto oder Portwein oder Portvin oder Portwijn oder Vin de Porto oder Port Wine

 

Ribatejo

Almeirim

Cartaxo

Chamusca

Coruche

Santarém

Tomar

Setúbal

 

Tavira

 

Távora-Vorosa

 

Torres Vedras

 

Valpaços

 

Vinho Verde

Amarante

Ave

Baião

Basto

Cávado

Lima

Monção

Paiva

Sousa

2.   Tafelweine mit geografischen Angaben



Bestimmte Anbaugebiete

(auch ergänzt durch den Namen des Teilgebiets)

Teilgebiete

Açores

 

Alentejano

 

Algarve

 

Beiras

Beira Alta

Beira Litoral

Terras de Sicó

Estremadura

Alta Estremadura

Palhete de Ourém

Minho

 

Ribatejano

 

Terras do Sado

 

Trás-os-Montes …

Terras Durienses

Slowenien

1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

Bestimmte Anbaugebiete

(auch ergänzt durch den Namen einer Weinbaugemeinde und/oder einer Einzellage)

Bela krajina oder Belokranjec

Bizeljsko-Sremič oder Sremič-Bizeljsko

Dolenjska

Dolenjska, cviček

Goriška Brda oder Brda

Haloze oder Haložan

Koper oder Koprčan

Kras

Kras, teran

Ljutomer-Ormož oder Ormož-Ljutomer

Maribor oder Mariborčan

Radgona-Kapela oder Kapela Radgona

Prekmurje oder Prekmurčan

Šmarje-Virštanj oder Virštanj-Šmarje

Srednje Slovenske gorice

Vipavska dolina oder Vipavec oder Vipavčan

2.   Tafelweine mit geografischen Angaben

Podravje

Posavje

Primorska

Slowakei

Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete



Bestimmte Anbaugebiete

(ergänzt durch „vinohradnícka oblasť“)

Teilgebiete

(auch ergänzt durch den Namen des bestimmten Anbaugebiets)

ergänzt durch „vinohradnícky rajón“)

Južnoslovenská

Dunajskostredský

Galantský

Hurbanovský

Komárňanský

Palárikovský

Šamorínsky

Strekovský

Štúrovský

Malokarpatská …

Bratislavský

Doľanský

Hlohovecký

Modranský

Orešanský

Pezinský

Senecký

Skalický

Stupavský

Trnavský

Vrbovský

Záhorský

Nitrianska …

Nitriansky

Pukanecký

Radošinský

Šintavský

Tekovský

Vrábeľský

Želiezovský

Žitavský

Zlatomoravecký

Stredoslovenská …

Fiľakovský

Gemerský

Hontiansky

Ipeľský

Modrokamenecký

Tornaľský

Vinický

Tokaj/-ská/-ský/-ské …

Čerhov

Černochov

Malá Tŕňa

Slovenské Nové Mesto

Veľká Bara

Veľká Tŕňa

Vinický

Východoslovenská …

Kráľovskochlmecký

Michalovský

Moldavský

Sobranecký

Vereinigtes Königreich

1.   Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

Welsh Vineyards

Welsh vineyards

2.   Tafelweine mit geografischen Angaben

England oder Cornwall

Devon

Dorset

East Anglia

Gloucestershire

Hampshire

Herefordshire

Isle of Wight

Isles of Scilly

Kent

Lincolnshire

Oxfordshire

Shropshire

Somerset

Surrey

Sussex

Worcestershire

Yorkshire

Wales oder Cardiff

Cardiganshire

Carmarthenshire

Denbighshire

Gwynedd

Monmouthshire

Newport

Pembrokeshire

Rhondda Cynon Taf

Swansea

The Vale of Glamorgan

Wrexham

b)    SPIRITUOSEN MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

1. 

Rum

Rhum de la Martinique/Rhum de la Martinique traditionnel
Rhum de la Guadeloupe/Rhum de la Guadeloupe traditionnel
Rhum de la Réunion/Rhum de la Réunion traditionnel
Rhum de la Guyane/Rhum de la Guyane traditionnel
Ron de Málaga
Ron de Granada
Rum da Madeira
2. 
a) 

Whisky

Scotch whisky
Irish whisky
Whisky español

(Diese Bezeichnungen können durch die Angabe „malt“ oder „grain“ ergänzt sein.)

b) 

Whiskey

Irish whiskey
Uisce Beatha Eireannach/Irish whiskey

(Diese Bezeichnungen können durch die Angabe „Pot Still“ ergänzt sein.)

3. 

Getreidebrand

Eau-de-vie de seigle de marque nationale luxembourgeoise
Korn
Kornbrand
4. 

Wine spirit

Eau-de-vie de Cognac
Eau-de-vie des Charentes
Cognac
(Die Bezeichnung „Cognac“ kann durch folgende Angaben ergänzt sein:
— 
Fine
— 
Grande Fine Champagne
— 
Grande Champagne
— 
Petite Champagne
— 
Petite Fine Champagne
— 
Fine Champagne
— 
Borderies
— 
Fins Bois
— 
Bons Bois)
Fine Bordeaux
Armagnac
Bas-Armagnac
Haut-Armagnac
Ténarèse
Eau-de-vie de vin de la Marne
Eau-de-vie de vin originaire d’Aquitaine
Eau-de-vie de vin de Bourgogne
Eau-de-vie de vin originaire du Centre-Est
Eau-de-vie de vin originaire de Franche-Comté
Eau-de-vie de vin originaire du Bugey
Eau-de-vie de vin de Savoie
Eau-de-vie de vin originaire des Coteaux de la Loire
Eau-de-vie de vin des Côtes-du-Rhône
Eau-de-vie de vin originaire de Provence
Eau-de-vie de Faugères/Faugères
Eau-de-vie de vin originaire du Languedoc
Aguardente do Minho
Aguardente do Douro
Aguardente da Beira Interior
Aguardente da Bairrada
Aguardente do Oeste
Aguardente do Ribatejo
Aguardente do Alentejo
Aguardente do Algarve
5. 

Brandy

Brandy de Jerez
Brandy del Penedés
Brandy italiano
Brandy Αττικής/Brandy of Attica
Brandy Πελλοπονήσου/Brandy of the Peloponnese
Brandy Κεντρικής Ελλάδας/Brandy of Central Greece
Deutscher Weinbrand
Wachauer Weinbrand
Weinbrand Dürnstein
Karpatské brandy špeciál
6. 

Grape marc spirit

Eau-de-vie de marc de Champagne oder Marc de Champagne
Marc de Champagne
Eau-de-vie de marc originaire d’Aquitaine
Eau-de-vie de marc de Bourgogne
Eau-de-vie de marc originaire du Centre-Est
Eau-de-vie de marc originaire de Franche-Comté
Eau-de-vie de marc originaire de Bugey
Eau-de-vie de marc originaire de Savoie
Marc de Bourgogne
Marc de Savoie
Marc d’Auvergne
Eau-de-vie de marc originaire des Coteaux de la Loire
Eau-de-vie de marc des Côtes du Rhône
Eau-de-vie de marc originaire de Provence
Eau-de-vie de marc originaire du Languedoc
Marc d’Alsace Gewürztraminer
Marc de Lorraine
Bagaceira do Minho
Bagaceira do Douro
Bagaceira da Beira Interior
Bagaceira da Bairrada
Bagaceira do Oeste
Bagaceira do Ribatejo
Bagaceiro do Alentejo
Bagaceira do Algarve
Orujo gallego
Grappa
Grappa di Barolo
Grappa piemontese/Grappa del Piemonte
Grappa lombarda/Grappa di Lombardia
Grappa trentina/Grappa del Trentino
Grappa friulana/Grappa del Friuli
Grappa veneta/Grappa del Veneto
Südtiroler Grappa/Grappa dell’Alto Adige
Τσικουδιά Κρήτης/Tsikoudia of Crete
Τσίπουρο Μακεδονίας/Tsipouro of Macedonia
Τσίπουρο Θεσσαλίας/Tsipouro of Thessaly
Τσίπουρο Τυρνάβου/Tsipouro of Tyrnavos
Eau-de-vie de marc de marque nationale luxembourgeoise
Ζιβανία/Zivania
Pálinka
7. 

Obstbrand

Schwarzwälder Kirschwasser
Schwarzwälder Himbeergeist
Schwarzwälder Mirabellenwasser
Schwarzwälder Williamsbirne
Schwarzwälder Zwetschgenwasser
Fränkisches Zwetschgenwasser
Fränkisches Kirschwasser
Fränkischer Obstler
Mirabelle de Lorraine
Kirsch d’Alsace
Quetsch d’Alsace
Framboise d’Alsace
Mirabelle d’Alsace
Kirsch de Fougerolles
Südtiroler Williams/Williams dell’Alto Adige
Südtiroler Aprikot/Südtiroler
Marille/Aprikot dell’Alto Adige/Marille dell’Alto Adige
Südtiroler Kirsch/Kirsch dell’Alto Adige
Südtiroler Zwetschgeler/Zwetschgeler dell’Alto Adige
Südtiroler Obstler/Obstler dell’Alto Adige
Südtiroler Gravensteiner/Gravensteiner dell’Alto Adige
Südtiroler Golden Delicious/Golden Delicious dell’Alto Adige
Williams friulano/Williams del Friuli
Sliwovitz del Veneto
Sliwovitz del Friuli-Venezia Giulia
Sliwovitz del Trentino-Alto Adige
Distillato di mele trentino/Distillato di mele del Trentino
Williams trentino/Williams del Trentino
Sliwovitz trentino/Sliwovitz del Trentino
Aprikot trentino/Aprikot del Trentino
Medronheira do Algarve
Medronheira do Buçaco
Kirsch Friulano/Kirschwasser Friulano
Kirsch Trentino/Kirschwasser Trentino
Kirsch Veneto/Kirschwasser Veneto
Aguardente de pêra da Lousã
Eau-de-vie de pommes de marque nationale luxembourgeoise
Eau-de-vie de poires de marque nationale luxembourgeoise
Eau-de-vie de kirsch de marque nationale luxembourgeoise
Eau-de-vie de quetsch de marque nationale luxembourgeoise
Eau-de-vie de mirabelle de marque nationale luxembourgeoise
Eau-de-vie de prunelles de marque nationale luxembourgeoise
Wachauer Marillenbrand
Bošácka Slivovica
Szatmári Szilvapálinka
Kecskeméti Barackpálinka
Békési Szilvapálinka
Szabolcsi Almapálinka
Slivovice
Pálinka
8. 

Brand aus Apfel- oder Birnenwein

Calvados
Calvados du Pays d’Auge
Eau-de-vie de cidre de Bretagne
Eau-de-vie de poiré de Bretagne
Eau-de-vie de cidre de Normandie
Eau-de-vie de poiré de Normandie
Eau-de-vie de cidre du Maine
Aguardiente de sidra de Asturias
Eau-de-vie de poiré du Maine
9. 

Enzian

Bayerischer Gebirgsenzian
Südtiroler Enzian/Genzians dell’Alto Adige
Genziana trentina/Genziana del Trentino
10. 

Obstspirituosen

Pacharán
Pacharán navarro
11. 

Spirituosen mit Wacholder

Ostfriesischer Korngenever
Genièvre Flandres Artois
Hasseltse jenever
Balegemse jenever
Péket de Wallonie
Steinhäger
Plymouth Gin
Gin de Mahón
Vilniaus Džinas
Spišská Borovička
Slovenská Borovička Juniperus
Slovenská Borovička
Inovecká Borovička
Liptovská Borovička
12. 

Kümmel oder Spirituose mit Kümmel

Dansk Akvavit/Dansk Aquavit
Svensk Aquavit/Svensk Akvavit/Swedish Aquavit
13. 

Spirituosen mit Anis

Anís español
Évoca anisada
Cazalla
Chinchón
Ojén
Rute
Ούζο/Ouzo
14. 

Likör

Berliner Kümmel
Hamburger Kümmel
Münchener Kümmel
Chiemseer Klosterlikör
Bayerischer Kräuterlikör
Cassis de Dijon
Cassis de Beaufort
Irish Cream
Palo de Mallorca
Ginjinha portuguesa
Licor de Singeverga
Benediktbeurer Klosterlikör
Ettaler Klosterlikör
Ratafia de Champagne
Ratafia catalana
Anis português
Finnish berry/Finnish fruit liqueur
Grossglockner Alpenbitter
Mariazeller Magenlikör
Mariazeller Jagasaftl
Puchheimer Bitter
Puchheimer Schlossgeist
Steinfelder Magenbitter
Wachauer Marillenlikör
Jägertee/Jagertee/Jagatee
Allažu Kimelis
Čepkelių
Demänovka Bylinný Likér
Polish Cherry
Karlovarská Hořká
15. 

Sonstige Spirituosen

Pommeau de Bretagne
Pommeau du Maine
Pommeau de Normandie
Svensk Punsch/Swedish Punch
Slivovice
16. 

Wodka

Svensk Vodka/Swedish Vodka
Suomalainen Vodka/Finsk Vodka/Vodka of Finland
Polska Wódka/Polish Vodka
Laugarício Vodka
Originali Lietuviška Degtinė
Wódka zioowa z Niziny Pónocnopodlaskiej aromatyzowana ekstraktem z trawy żubrowej/mit Büffelgrashalm aromatisierter Kräuterwodka aus dem nordpodlachischen Tiefland
Latvijas Dzidrais
Rīgas Degvīns
LB Degvīns
LB Vodka
17. 

Spirituosen mit bitterem Geschmack oder Bitter

Rīgas melnais Balzāms/Riga Black Balsam
Demänovka bylinná horká

c)    AROMATISIERTE WEINE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

Nürnberger Glühwein

Thüringer Glühwein

Vermouth de Chambéry

Vermouth di Torino

TEIL B:   IN ALBANIEN

WEINE MIT URSPRUNG IN ALBANIEN

Name des bestimmten Anbaugebiets im Sinne von CoMD Nr. 505 vom 21. September 2000 (von der albanischen Regierung genehmigt)

I.    Erste Zone (Tiefland und Küstenregion des Landes)

Bestimmte Anbaugebiete, auch ergänzt durch den Namen eines Weinbaugebiets und/oder einer Einzellage

1. 

Delvinë

2. 

Sarandë

3. 

Vlorë

4. 

Fier

5. 

Lushnjë

6. 

Peqin

7. 

Kavajë

8. 

Durrës

9. 

Krujë

10. 

Kurbin

11. 

Lezhë

12. 

Shkodër

13. 

Koplik

II.    Zweite Zone (das Landesinnere)

Bestimmte Anbaugebiete, auch ergänzt durch den Namen eines Weinbaugebiets und/oder einer Einzellage

1. 

Mirdite

2. 

Mat

3. 

Tiranë

4. 

Elbasan

5. 

Berat

6. 

Kuçovë

7. 

Gramsh

8. 

Mallakastër

9. 

Tepelenë

10. 

Përmet

11. 

Gjirokastër

III.    Dritte Zone (Ostteil des Landes, der durch kalte Winter und kühle Sommer gekennzeichnet ist)

Bestimmte Anbaugebiete, auch ergänzt durch den Namen eines Weinbaugebiets und/oder einer Einzellage

1. 

Tropojë

2. 

Pukë

3. 

Has

4. 

Kukës

5. 

Dibër

6. 

Bulqizë

7. 

Librazhd

8. 

Pogradec

9. 

Skrapar

10. 

Devoll

11. 

Korçë

12. 

Kolonjë




ANLAGE 2



VERZEICHNIS TRADITIONELLER BEGRIFFE UND QUALITÄTSBEZEICHNUNGEN FÜR WEINE IN DER GEMEINSCHAFT

(im Sinne von Anhang II Artikel 4 und Artikel 7)

Traditionelle Begriffe

Erfasste Weine

Weinkategorie

Sprache

TSCHECHISCHE REPUBLIK

pozdní sběr

Alle

Qualitätswein b.A.

Tschechisch

archivní víno

Alle

Qualitätswein b.A.

Tschechisch

panenské víno

Alle

Qualitätswein b.A.

Tschechisch

DEUTSCHLAND

Qualitätswein

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Qualitätswein garantierten Ursprungs/Q.g.U

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Qualitätswein mit Prädikät/at/Q.b.A.m.Pr/Prädikatswein

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Qualitätsschaumwein garantierten Ursprungs/Q.g.U

Alle

Qualitätsschaumwein b.A.

Deutsch

Auslese

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Beerenauslese

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Eiswein

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Kabinett

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Spätlese

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Trockenbeerenauslese

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Landwein

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

 

Affentaler

Altschweier, Bühl, Eisental, Neusatz/Bühl, Bühlertal, Neuweier/Baden-Baden

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Badisch Rotgold

Baden

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Ehrentrudis

Baden

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Hock

Rhein, Ahr, Hessische Bergstraße, Mittelrhein, Nahe, Rheinhessen, Pfalz, Rheingau

Tafelwein mit geografischer Angabe

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Klassik/Classic

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Liebfrau(en)milch

Nahe, Rheinhessen, Pfalz, Rheingau

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Moseltaler

Mosel-Saar-Ruwer

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Riesling-Hochgewächs

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Schillerwein

Württemberg

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Weißherbst

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Winzersekt

Alle

Qualitätsschaumwein b.A.

Deutsch

GRIECHENLAND

Ονομασια Προελεύσεως Ελεγχόμενη (ΟΠΕ) (Appellation d’origine controlée)

Alle

Qualitätswein b.A.

Griechisch

Ονομασια Προελεύσεως Ανωτέρας Ποιότητος (ΟΠΑΠ) (Appellation d’origine de qualité supérieure)

Alle

Qualitätswein b.A.

Griechisch

Οίνος γλυκός φυσικός (Vin doux naturel)

Μοσχάτος Κεφαλληνίας (Muscat de Céphalonie), Μοσχάτος Πατρών (Muscat de Patras), Μοσχάτος Ρίου-Πατρών (Muscat Rion de Patras), Μοσχάτος Λήμνου (Muscat de Lemnos), Μοσχάτος Ρόδου (Muscat de Rhodos), Μαυροδάφνη Πατρών (Mavrodaphne de Patras), Μαυροδάφνη Κεφαλληνίας (Mavrodaphne de Céphalonie), Σάμος (Samos), Σητεία (Sitia), Δαφνές (Dafnès), Σαντορίνη (Santorini)

Qualitätslikörwein b.A.

Griechisch

Οίνος φυσικώς γλυκός (Vin naturellement doux)

Vins de paille:

Κεφαλληνίας (de Céphalonie), Δαφνές (de Dafnès), Λήμνου (de Lemnos), Πατρών (de Patras), Ρίου-Πατρών (de Rion de Patras), Ρόδου (de Rhodos), Σάμος (de Samos), Σητεία (de Sitia), Σαντορίνη (Santorini)

Qualitätswein b.A.

Griechisch

Ονομασία κατά παράδοση (Onomasia kata paradosi)

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Τοπικός Οίνος (vins de pays)

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Αγρέπαυλη (Agrepavlis)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Αμπέλι (Ampeli)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Αμπελώνας (ες) (Ampelonas ès)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Αρχοντικό (Archontiko)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Κάβα (1) (Cava)

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Από διαλεκτούς αμπελώνες (Grand Cru)

Μοσχάτος Κεφαλληνίας (Muscat de Céphalonie), Μοσχάτος Πατρών (Muscat de Patras), Μοσχάτος Ρίου-Πατρών (Muscat Rion de Patras), Μοσχάτος Λήμνου (Muscat de Lemnos), Μοσχάτος Ρόδου (Muscat de Rhodos), Σάμος (Samos)

Qualitätslikörwein b.A.

Griechisch

Ειδικά Επιλεγμένος (Grand réserve)

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Griechisch

Κάστρο (Kastro)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Κτήμα (Ktima)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Λιαστός (Liastos)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Μετόχι (Metochi)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Μοναστήρι (Monastiri)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Νάμα (Nama)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Νυχτέρι (Nychteri)

Σαντορίνη

Qualitätswein b.A.

Griechisch

Ορεινό κτήμα (Orino Ktima)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Ορεινός αμπελώνας (Orinos Ampelonas)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Πύργος (Pyrgos)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Επιλογή ή Επιλεγμένος (Réserve)

Alle

Qualitätswein b.A., quality liqueur wine psr

Griechisch

Παλαιωθείς επιλεγμένος (Vieille réserve)

Alle

Qualitätslikörwein b.A.

Griechisch

Βερντέα (Verntea)

Ζάκυνθος

Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Vinsanto

Σαντορίνη

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Griechisch

SPANIEN

Denominacion de origen (DO)

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Denominacion de origen calificada (DOCa)

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Vino dulce natural

Alle

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Vino generoso

 (2)

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Vino generoso de licor

 (3)

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Vino de la Tierra

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

 

Aloque

DO Valdepeñas

Qualitätswein b.A.

Spanisch

Amontillado

DDOO Jerez-Xérès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda

DO Montilla Moriles

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Añejo

Alle

Qualitätswein b.A. Tafelwein mit geografischer Angabe

Spanisch

Añejo

DO Málaga

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Chacoli/Txakolina

DO Chacoli de Bizkaia

DO Chacoli de Getaria

DO Chacoli de Alava

Qualitätswein b.A.

Spanisch

Clásico

DO Abona

DO El Hierro

DO Lanzarote

DO La Palma

DO Tacoronte-Acentejo

DO Tarragona

DO VAlle de Güimar

DO VAlle de la Orotava

DO Ycoden-Daute-Isora

Qualitätswein b.A.

Spanisch

Cream

DDOO Jérez-Xerès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda

DO Montilla Moriles

DO Málaga

DO Condado de Huelva

Qualitätslikörwein b.A.

Englisch

Criadera

DDOO Jérez-Xerès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda

DO Montilla Moriles

DO Málaga

DO Condado de Huelva

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Criaderas y Soleras

DDOO Jérez-Xerès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda

DO Montilla Moriles

DO Málaga

DO Condado de Huelva

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Crianza

Alle

Qualitätswein b.A.

Spanisch

Dorado

DO Rueda

DO Málaga

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Fino

DO Montilla Moriles

DDOO Jerez-Xérès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Fondillón

DO Alicante

Qualitätswein b.A.

Spanisch

Gran Reserva

Alle quality wines psr

Cava

Qualitätswein b.A.

Qualitätsschaumwein b.A.

Spanisch

Lágrima

DO Málaga

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Noble

Alle

Qualitätswein b.A. Tafelwein mit geografischer Angabe

Spanisch

Noble

DO Málaga

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Oloroso

DDOO Jerez-Xérès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda

DO Montilla-Moriles

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Pajarete

DO Málaga

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Pálido

DO Condado de Huelva

DO Rueda

DO Málaga

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Palo Cortado

DDOO Jerez-Xérès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda

DO Montilla-Moriles

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Primero de cosecha

DO Valencia

Qualitätswein b.A.

Spanisch

Rancio

Alle

Qualitätswein b.A.,

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Raya

DO Montilla-Moriles

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Reserva

Alle

Qualitätswein b.A.

Spanisch

Sobremadre

DO vinos de Madrid

Qualitätswein b.A.

Spanisch

Solera

DDOO Jérez-Xerès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda

DO Montilla Moriles

DO Málaga

DO Condado de Huelva

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Superior

Alle

Qualitätswein b.A.

Spanisch

Trasañejo

DO Málaga

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Vino Maestro

DO Málaga

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Vendimia inicial

DO Utiel-Requena

Qualitätswein b.A.

Spanisch

Viejo

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Spanisch

Vino de tea

DO La Palma

Qualitätswein b.A.

Spanisch

FRANKREICH

Appellation d’origine contrôlée

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Französisch

Appellation contrôlée

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

 

Appellation d’origine Vin Délimité de qualité supérieure

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Französisch

Vin doux naturel

AOC Banyuls, Banyuls Grand Cru, Muscat de Frontignan, Grand Roussillon, Maury, Muscat de Beaume de Venise, Muscat du Cap Corse, Muscat de Lunel, Muscat de Mireval, Muscat de Rivesaltes, Muscat de St Jean de Minervois, Rasteau, Rivesaltes

Qualitätswein b.A.

Französisch

Vin de pays

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

Französisch

Ambré

Alle

Qualitätslikörwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Französisch

Château

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsschaumwein b.A.

Französisch

Clairet

AOC Bourgogne AOC Bordeaux

Qualitätswein b.A.

Französisch

Claret

AOC Bordeaux

Qualitätswein b.A.

Französisch

Clos

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Französisch

Cru Artisan

AOC Médoc,

Haut-Médoc, Margaux, Moulis, Listrac, St Julien, Pauillac, St Estèphe

Qualitätswein b.A.

Französisch

Cru Bourgeois

AOC Médoc, Haut-Médoc, Margaux, Moulis, Listrac, St Julien, Pauillac, St Estèphe

Qualitätswein b.A.

Französisch

Cru Classé,

gegebenenfalls mit den Vorbezeichnungen

Grand,

Premier Grand,

Deuxième,

Troisième,

Quatrième,

Cinquième.

AOC Côtes de Provence, Graves, St Emilion Grand Cru, Haut-Médoc, Margaux, St Julien, Pauillac, St Estèphe, Sauternes, Pessac Léognan, Barsac

Qualitätswein b.A.

Französisch

Edelzwicker

AOC Alsace

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Grand Cru

AOC Alsace, Banyuls, Bonnes Mares, Chablis, Chambertin, Chapelle Chambertin, Chambertin Clos-de-Bèze, Mazoyeres ou Charmes Chambertin, Latricières-Chambertin, Mazis Chambertin, Ruchottes Chambertin, Griottes-Chambertin, Clos de la Roche, Clos Saint Denis, Clos de Tart, Clos de Vougeot, Clos des Lambray, Corton, Corton Charlemagne, Charlemagne, Echézeaux, Grand Echézeaux, La Grande Rue, Montrachet, Chevalier-Montrachet, Bâtard-Montrachet, Bienvenues-Bâtard-Montrachet, Criots-Bâtard-Montrachet, Musigny, Romanée St Vivant, Richebourg, Romanée-Conti, La Romanée, La Tâche, St Emilion

Qualitätswein b.A.

Französisch

Grand Cru

Champagne

Qualitätsschaumwein b.A.

Französisch

Hors d’âge

AOC Rivesaltes

Qualitätslikörwein b.A.

Französisch

Passe-tout-grains

AOC Bourgogne

Qualitätswein b.A.

Französisch

Premier Cru

AOC Aloxe Corton, Auxey Duresses, Beaune, Blagny, Chablis, Chambolle Musigny, Chassagne Montrachet, Champagne, Côtes de Brouilly, Fixin, Gevrey Chambertin, Givry, Ladoix, Maranges, Mercurey, Meursault, Monthélie, Montagny, Morey St Denis, Musigny, Nuits, Nuits-Saint-Georges, Pernand-Vergelesses, Pommard, Puligny-Montrachet, Rully, Santenay, Savigny-les-Beaune, St Aubin, Volnay, Vougeot, Vosne-Romanée

Qualitätswein b.A.

Französisch

Primeur

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Französisch

Rancio

AOC Grand Roussillon, Rivesaltes, Banyuls, Banyuls grand cru, Maury, Clairette du Languedoc, Rasteau

Qualitätslikörwein b.A.

Französisch

Sélection de grains nobles

AOC Alsace, Alsace Grand cru, Monbazillac, Graves supérieures, Bonnezeaux, Jurançon, Cérons, Quarts de Chaume, Sauternes, Loupiac, Côteaux du Layon, Barsac, Ste Croix du Mont, Coteaux de l’Aubance, Cadillac

Qualitätswein b.A.

Französisch

Sur Lie

AOC Muscadet, Muscadet -Coteaux de la Loire, Muscadet-Côtes de Grandlieu, Muscadet-Sèvres et Maine, AOVDQS Gros Plant du Pays Nantais, VDT avec IG Vin de pays d’Oc et Vin de pays des Sables du Golfe du Lion

Qualitätswein b.A.,

Tafelwein mit geografischer Angabe

Französisch

Tuilé

AOC Rivesaltes

Qualitätslikörwein b.A.

Französisch

Vendanges tardives

AOC Alsace, Jurançon

Qualitätswein b.A.

Französisch

Villages

AOC Anjou, Beaujolais, Côte de Beaune, Côte de Nuits, Côtes du Rhône, Côtes du Roussillon, Mâcon

Qualitätswein b.A.

Französisch

Vin de paille

AOC Côtes du Jura, Arbois, L’Etoile, Hermitage

Qualitätswein b.A.

Französisch

Vin jaune

AOC du Jura (Côtes du Jura, Arbois, L’Etoile, Château-Châlon)

Qualitätswein b.A.

Französisch

ITALIEN

Denominazione di Origine Controllata/D.O.C.

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A., teilweise gegorener Traubenmost mit geografischer Angabe

Italienisch

Denominazione di Origine Controllata e Garantita/D.O.C.G.

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A., teilweise gegorener Traubenmost mit geografischer Angabe

Italienisch

Vino Dolce Naturale

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Inticazione geografica tipica (IGT)

Alle

Tafelwein, „vin de pays“, Wein aus überreifen Trauben und teilweise gegorener Traubenmost mit geografischer Angabe

Italienisch

Landwein

Wine with GI of the autonomous province of Bolzano

Tafelwein, „vin de pays“, Wein aus überreifen Trauben und teilweise gegorener Traubenmost mit geografischer Angabe

Deutsch

Vin de pays

Wine with GI of Aosta region

Tafelwein, „vin de pays“, Wein aus überreifen Trauben und teilweise gegorener Traubenmost mit geografischer Angabe

Französisch

Alberata o vigneti ad alberata

DOC Aversa

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A.

Italienisch

Amarone

DOC Valpolicella

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Ambra

DOC Marsala

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Ambrato

DOC Malvasia delle Lipari

DOC Vernaccia di Oristano

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Annoso

DOC Controguerra

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Apianum

DOC Fiano di Avellino

Qualitätswein b.A.

Latin

Auslese

DOC Caldaro e Caldaro classico-Alto Adige

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Barco Reale

DOC Barco Reale di Carmignano

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Brunello

DOC Brunello di Montalcino

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Buttafuoco

DOC Oltrepò Pavese

Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A.

Italienisch

Cacc’e mitte

DOC Cacc’e Mitte di Lucera

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Cagnina

DOC Cagnina di Romagna

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Cannellino

DOC Frascati

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Cerasuolo

DOC Cerasuolo di Vittoria

DOC Montepulciano d’Abruzzo

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Chiaretto

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Italienisch

Ciaret

DOC Monferrato

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Château

DOC de la région VAlle d’Aosta

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Französisch

Classico

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Dunkel

DOC Alto Adige

DOC Trentino

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Est!Est!!Est!!!

DOC Est!Est!!Est!!! di Montefiascone

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A.

Latin

Falerno

DOC Falerno del Massico

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Fine

DOC Marsala

Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Fior d’Arancio

DOC Colli Euganei

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Italienisch

Falerio

DOC Falerio dei colli Ascolani

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Flétri

DOC VAlle d’Aosta o VAlleée d’Aoste

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Garibaldi Dolce (ou GD)

DOC Marsala

Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Governo Alle’uso toscano

DOCG Chianti/Chianti Classico

IGT Colli della Toscana Centrale

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Italienisch

Gutturnio

DOC Colli Piacentini

Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A.

Italienisch

Italia Particolare (ou IP)

DOC Marsala

Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Klassisch/Klassisches Ursprungsgebiet

DOC Caldaro

DOC Alto Adige (avec la dénomination Santa Maddalena e Terlano)

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Kretzer

DOC Alto Adige

DOC Trentino

DOC Teroldego Rotaliano

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Lacrima

DOC Lacrima di Morro d’Alba

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Lacryma Christi

DOC Vesuvio

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Lambiccato

DOC Castel San Lorenzo

Qualitätswein b.A.

Italienisch

London Particolar (ou LP ou Inghilterra)

DOC Marsala

Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Morellino

DOC Morellino di Scansano

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Occhio di Pernice

DOC Bolgheri, Vin Santo Di Carmignano, Colli dell’Etruria Centrale, Colline Lucchesi, Cortona, Elba, Montecarlo, Monteregio di Massa Maritima, San Gimignano, Sant’Antimo, Vin Santo del Chianti, Vin Santo del Chianti Classico, Vin Santo di Montepulciano

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Oro

DOC Marsala

Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Pagadebit

DOC pagadebit di Romagna

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Passito

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Italienisch

Ramie

DOC Pinerolese

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Rebola

DOC Colli di Rimini

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Recioto

DOC Valpolicella

DOC Gambellara

DOCG Recioto di Soave

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A.

Italienisch

Riserva

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Rubino

DOC Garda Colli Mantovani

DOC Rubino di Cantavenna

DOC Teroldego Rotaliano

DOC Trentino

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Rubino

DOC Marsala

Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Sangue di Giuda

DOC Oltrepò Pavese

Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A.

Italienisch

Scelto

Alle

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Sciacchetrà

DOC Cinque Terre

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Sciac-trà

DOC Pornassio o Ormeasco di Pornassio

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Sforzato, Sfursàt

DO Valtellina

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Spätlese

DOC/IGT de Bolzano

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Deutsch

Soleras

DOC Marsala

Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Stravecchio

DOC Marsala

Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Strohwein

DOC/IGT de Bolzano

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Deutsch

Superiore

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.,

Italienisch

Superiore Old Marsala (ou SOM)

DOC Marsala

Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Torchiato

DOC Colli di Conegliano

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Torcolato

DOC Breganze

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Vecchio

DOC Rosso Barletta, Aglianico del Vuture, Marsala, Falerno del Massico

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Vendemmia Tardiva

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Italienisch

Verdolino

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Italienisch

Vergine

DOC Marsala

DOC Val di Chiana

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Vermiglio

DOC Colli dell Etruria Centrale

Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Vino Fiore

Alle

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Vino Nobile

Vino Nobile di Montepulciano

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Vino Novello o Novello

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Italienisch

Vin santo/Vino Santo/Vinsanto

DOC et DOCG Bianco dell’Empolese, Bianco della Valdinievole, Bianco Pisano di San Torpé, Bolgheri, Candia dei Colli Apuani, Capalbio, Carmignano, Colli dell’Etruria Centrale, Colline Lucchesi, Colli del Trasimeno, Colli Perugini, Colli Piacentini, Cortona, Elba, Gambellera, Montecarlo, Monteregio di Massa Maritima, Montescudaio, Offida, Orcia, Pomino, San Gimignano, San’Antimo, Val d’Arbia, Val di Chiana, Vin Santo del Chianti, Vin Santo del Chianti Classico, Vin Santo di Montepulciano, Trentino

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Vivace

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Italienisch

ZYPERN

Οίνος Ελεγχόμενης Ονομασίας Προέλευσης

Alle

Qualitätswein b.A.

Griechisch

Τοπικός Οίνος

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Μοναστήρι (Monastiri)

Alle

Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Κτήμα (Ktima)

Alle

Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

LUXEMBURG

Marque nationale

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A.

Französisch

Appellation contrôlée

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A.

Französisch

Appellation d’origine controlée

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A.

Französisch

Vin de pays

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

Französisch

Grand premier cru

Alle

Qualitätswein b.A.

Französisch

Premier cru

Alle

Qualitätswein b.A.

Französisch

Vin classé

Alle

Qualitätswein b.A.

Französisch

Château

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A.

Französisch

UNGARN

minőségi bor

Alle

Qualitätswein b.A.

Ungarisch

különleges minőségű bor

Alle

Qualitätswein b.A.

Ungarisch

fordítás

Tokaj/-i

Qualitätswein b.A.

Ungarisch

máslás

Tokaj/-i

Qualitätswein b.A.

Ungarisch

szamorodni

Tokaj/-i

Qualitätswein b.A.

Ungarisch

aszú … puttonyos, completed by the numbers 3-6

Tokaj/-i

Qualitätswein b.A.

Ungarisch

aszúeszencia

Tokaj/-i

Qualitätswein b.A.

Ungarisch

eszencia

Tokaj/-i

Qualitätswein b.A.

Ungarisch

tájbor

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

Ungarisch

bikavér

Eger, Szekszárd

Qualitätswein b.A.

Ungarisch

késői szüretelésű bor

Alle

Qualitätswein b.A.

Ungarisch

válogatott szüretelésű bor

Alle

Qualitätswein b.A.

Ungarisch

muzeális bor

Alle

Qualitätswein b.A.

Ungarisch

siller

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe und Qualitätswein b.A.

Ungarisch

ÖSTERREICH

Qualitätswein

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Qualitätswein besonderer Reife und Leseart/Prädikatswein

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Qualitätswein mit staatlicher Prüfnummer

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Ausbruch/Ausbruchwein

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Auslese/Auslesewein

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Beerenauslese (wein)

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Eiswein

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Kabinett/Kabinettwein

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Schilfwein

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Spätlese/Spätlesewein

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Strohwein

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Trockenbeerenauslese

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Landwein

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

 

Ausstich

Alle

Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe

Deutsch

Auswahl

Alle

Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe

Deutsch

Bergwein

Alle

Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe

Deutsch

Klassik/Classic

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Erste Wahl

Alle

Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe

Deutsch

Hausmarke

Alle

Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe

Deutsch

Heuriger

Alle

Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe

Deutsch

Jubiläumswein

Alle

Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe

Deutsch

Reserve

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Schilcher

Steiermark

Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe

Deutsch

Sturm

Alle

PartiAlley fermented grape must with GI

Deutsch

PORTUGAL

Denominação de origem (DO)

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

Denominação de origem controlada (DOC)

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

Indicação de proveniencia regulamentada (IPR)

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

Vinho DOCe natural

Alle

Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

Vinho generoso

DO Porto, Madeira, Moscatel de Setúbal, Carcavelos

Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

Vinho regional

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

Portugiesisch

Canteiro

DO Madeira

Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

Colheita Seleccionada

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Portugiesisch

Crusted/Crusting

DO Porto

Qualitätslikörwein b.A.

Englisch

Escolha

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Portugiesisch

Escuro

DO Madeira

Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

Fino

DO Porto

DO Madeira

Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

Frasqueira

DO Madeira

Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

Garrafeira

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

Lágrima

DO Porto

Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

Leve

Table wine with GI Estremadura and Ribatejano

DO Madeira, DO Porto

Tafelwein mit geografischer Angabe

Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

Nobre

DO Dão

Qualitätswein b.A.

Portugiesisch

Reserva

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Portugiesisch

Reserva velha (oder grande reserva)

DO Madeira

Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

Ruby

DO Porto

Qualitätslikörwein b.A.

Englisch

Solera

DO Madeira

Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

Super reserva

Alle

Qualitätsschaumwein b.A.

Portugiesisch

Superior

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Portugiesisch

Tawny

DO Porto

Qualitätslikörwein b.A.

Englisch

Vintage supplemented by Late Bottle (LBV) oder Character

DO Porto

Qualitätslikörwein b.A.

Englisch

Vintage

DO Porto

Qualitätslikörwein b.A.

Englisch

SLOWENIEN

Penina

Alle

Qualitätsschaumwein b.A.

Slowenisch

pozna trgatev

Alle

Qualitätswein b.A.

Slowenisch

izbor

Alle

Qualitätswein b.A.

Slowenisch

jagodni izbor

Alle

Qualitätswein b.A.

Slowenisch

suhi jagodni izbor

Alle

Qualitätswein b.A.

Slowenisch

ledeno vino

Alle

Qualitätswein b.A.

Slowenisch

arhivsko vino

Alle

Qualitätswein b.A.

Slowenisch

mlado vino

Alle

Qualitätswein b.A.

Slowenisch

Cviček

Dolenjska

Qualitätswein b.A.

Slowenisch

Teran

Kras

Qualitätswein b.A.

Slowenisch

SLOWAKEI

forditáš

Tokaj/-ská/-ský/-ské

Qualitätswein b.A.

Slowakisch

mášláš

Tokaj/-ská/-ský/-ské

Qualitätswein b.A.

Slowakisch

samorodné

Tokaj/-ská/-ský/-ské

Qualitätswein b.A.

Slowakisch

výber … putňový, vervollständigt um die Ziffern 3-6

Tokaj/-ská/-ský/-ské

Qualitätswein b.A.

Slowakisch

výberová esencia

Tokaj/-ská/-ský/-ské

Qualitätswein b.A.

Slowakisch

esencia

Tokaj/-ská/-ský/-ské

Qualitätswein b.A.

Slowakisch

(1)   

Der Schutz des Begriffs „Cava“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates gilt unbeschadet des Schutzes der geografischen Angabe „Cava“ für Qualitätsschaumwein b.A.

(2)   

Die erfassten Weine sind Qualitätslikörweine b.A. nach Anhang VI Buchstabe L Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates.

(3)   

Die erfassten Weine sind Qualitätslikörweine b.A. nach Anhang VI Buchstabe L Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates.




ANLAGE 3

KONTAKTSTELLEN

(nach Anhang II Artikel 12)

a)    Gemeinschaft

European Commission

Directorate-General for Agriculture and Rural Development

Directorate B International Affairs II

Head of Unit B.2 Enlargement

B-1049 Brüssel

Belgien

Telefon: +32 2 299 11 11

Fax: +32 2 296 62 92

b)    Albanien

Mrs. Brunilda Stamo, Director

Directorate of Production Policies

Ministry of Agriculture, Food and Consumer Protection

Sheshi Skenderbej Nr. 2

Tirana

Albanien

Telefon/Fax: +355 4 225872

E-Mail: bstamo@albnet.net

▼M4

PROTOKOLL Nr. 4

über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen



Artikel 1

Geltende Ursprungsregeln

(1)  
Für die Zwecke des Abkommens sind Anlage I und die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln ( 6 ) (im Folgenden „Übereinkommen“) in ihrer neuesten und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung anwendbar.
(2)  
Alle Bezugnahmen auf das „jeweilige Abkommen“ in Anlage I und in den einschlägigen Bestimmungen der Anlage II zum Übereinkommen sind als Bezugnahmen auf das Abkommen zu verstehen.
(3)  
Sind an der Kumulierung nur EFTA-Staaten, die Färöer, die Europäische Union, die Republik Türkei, die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, die Republik Moldau, Georgien und die Ukraine beteiligt, so kann ungeachtet des Artikels 16 Absatz 5 und des Artikels 21 Absatz 3 der Anlage I zum Übereinkommen der Ursprungsnachweis eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung sein.

Artikel 2

Alternativ geltende Ursprungsregeln

(1)  
Unbeschadet des Artikels 1 dieses Protokolls gelten für die Zwecke des Abkommens Erzeugnisse, die gemäß den alternativen anwendbaren Ursprungsregeln in Anlage A zu diesem Protokoll (im Folgenden "Übergangsregeln") die Präferenzursprungseigenschaft erlangen, auch als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder der Republik Albanien.
(2)  
Die Übergangsregeln gelten bis zum Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens, auf der die Übergangsregeln beruhen.

Artikel 3

Streitbeilegung

(1)  
Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren nach Anlage I Artikel 32 des Übereinkommens oder nach Anlage A Artikel 34 dieses Protokolls, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden nicht beigelegt werden können, sind dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vorzulegen.
(2)  
Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands sind stets nach dem Recht des Einfuhrlands beizulegen.

Artikel 4

Änderung des Protokolls

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.

Artikel 5

Rücktritt vom Übereinkommen

(1)  
Sofern die Europäische Union oder die Republik Albanien dem Verwahrer des Übereinkommens schriftlich ihre Absicht ankündigen, von dem Übereinkommen gemäß dessen Artikel 9 zurückzutreten, leiten die Europäische Union und die Republik Albanien unverzüglich Verhandlungen über Ursprungsregeln für die Zwecke des Abkommens ein.
(2)  
Bis zum Inkrafttreten der neu ausgehandelten Ursprungsregeln werden auf das Abkommen weiterhin die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens angewandt, die zum Zeitpunkt des Rücktritts gelten. Jedoch werden ab dem Zeitpunkt des Rücktritts die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens so ausgelegt, dass eine bilaterale Kumulierung nur zwischen der Europäischen Union und Albanien zulässig ist.

▼B

PROTOKOLL Nr. 5

über den Landverkehr



Artikel 1

Ziel

Ziel dieses Protokolls ist es, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich des Landverkehrs und insbesondere des Transitverkehrs zu fördern und zu diesem Zweck zu gewährleisten, dass der Verkehr zwischen den Gebieten und durch die Gebiete der Vertragsparteien in koordinierter Weise entwickelt wird, indem alle Bestimmungen dieses Protokolls vollständig und in gegenseitiger Abhängigkeit voneinander angewandt werden.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)  
Die Zusammenarbeit umfasst den Landverkehr, insbesondere den Straßen-, den Schienen- und den kombinierten Verkehr, einschließlich der entsprechenden Infrastruktur.
(2)  

In den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen in diesem Zusammenhang insbesondere:

— 
die Verkehrsinfrastruktur im Gebiet der einen oder der anderen Vertragspartei, soweit dies für die Verwirklichung des Ziels dieses Protokolls erforderlich ist,
— 
der Zugang zum Straßengüterverkehrsmarkt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit,
— 
die unerlässlichen rechtlichen und administrativen Begleitmaßnahmen, insbesondere in den Bereichen Gewerbe, Steuern, Soziales und Technik,
— 
die Zusammenarbeit bei der Entwicklung eines Verkehrssystems, das den Bedürfnissen der Umwelt Rechnung trägt,
— 
ein regelmäßiger Informationsaustausch über die Entwicklung der Verkehrspolitik der Vertragsparteien, insbesondere im Bereich der Verkehrsinfrastruktur.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) 

„Transitverkehr der Gemeinschaft“ ist die Beförderung von Gütern im Transit durch albanisches Hoheitsgebiet in einen oder aus einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft durch ein in der Gemeinschaft niedergelassenes Verkehrsunternehmen.

b) 

„Transitverkehr Albaniens“ ist die Beförderung von für ein Drittland bestimmten Gütern aus Albanien oder von für Albanien bestimmten Gütern aus einem Drittland im Transit durch das Gebiet der Gemeinschaft durch ein in Albanien niedergelassenes Verkehrsunternehmen.

c) 

„Kombinierter Verkehr“ ist die Beförderung von Gütern, bei der der Lastkraftwagen, der Anhänger, der Sattelanhänger mit oder ohne Zugmaschine, der Wechselbehälter oder der Container von mindestens 20 Fuß Länge die Zu- und Ablaufstrecke auf der Straße und den übrigen Teil der Strecke auf der Schiene oder auf einer Binnenwasserstraße oder auf See, sofern dieser Abschnitt mehr als 100 km Luftlinie beträgt, zurücklegt, wobei der Straßenzu- oder -ablauf erfolgt:

— 
entweder — für die Zulaufstrecke — zwischen dem Ort, an dem die Güter geladen werden, und dem nächstgelegenen geeigneten Umschlagbahnhof bzw. — für die Ablaufstrecke — zwischen dem nächstgelegenen geeigneten Umschlagbahnhof und dem Ort, an dem die Güter entladen werden,
— 
oder in einem Umkreis von höchstens 150 km Luftlinie um den Binnen- oder Seehafen des Umschlags.

TITEL I

INFRASTRUKTUR

Artikel 4

Allgemeine Bestimmung

Die Vertragsparteien kommen überein, beiderseitig koordinierte Maßnahmen zu treffen, um als unverzichtbares Mittel für die Lösung der Probleme, die den Güterverkehr durch Albanien beeinträchtigen, vor allem im gesamteuropäischen Korridor VIII, auf der Nord-Süd-Achse und auf den Anschlussstrecken zum gesamteuropäischen Verkehrsraum Adriatisches Meer/Ionisches Meer, ein multimodales Verkehrsinfrastrukturnetz aufzubauen.

Artikel 5

Planung

Der Aufbau eines multimodalen regionalen Verkehrsnetzes auf albanischem Hoheitsgebiet, das dem Bedarf Albaniens und Südosteuropas entspricht und die wichtigsten Straßen- und Schienenverbindungen, Binnenwasserstraßen, Binnenhäfen, Häfen, Flughäfen und sonstigen Bestandteile des Netzes umfasst, ist für die Gemeinschaft und Albanien von besonderem Interesse. Dieses Netz wurde in einer Vereinbarung über den Aufbau eines Verkehrsinfrastrukturkernnetzes für Südosteuropa festgelegt, die im Juni 2004 von Ministern aus der Region und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften unterzeichnet wurde. Für den Aufbau des Netzes und die Wahl der Prioritäten ist ein Lenkungsausschuss zuständig, der sich aus Vertretern der Unterzeichner zusammensetzt.

Artikel 6

Finanzielle Aspekte

(1)  
Die Gemeinschaft kann nach Artikel 112 dieses Abkommens einen finanziellen Beitrag zu den in Artikel 5 dieses Protokolls genannten notwendigen Infrastrukturarbeiten leisten. Dieser finanzielle Beitrag kann als Darlehen der Europäischen Investitionsbank oder in jeder anderen Finanzierungsform geleistet werden, die die Beschaffung zusätzlicher Mittel ermöglicht.
(2)  
Zur Beschleunigung der Arbeiten bemüht sich die Kommission, soweit wie möglich die Bereitstellung zusätzlicher Mittel zu fördern, z. B. Investitionen einzelner Mitgliedstaaten auf bilateraler Grundlage oder aus öffentlichen oder privaten Mitteln.

TITEL II

SCHIENENVERKEHR UND KOMBINIERTER VERKEHR

Artikel 7

Allgemeine Bestimmung

Die Vertragsparteien treffen die beiderseitig koordinierten Maßnahmen, die für den Ausbau und die Förderung des Schienenverkehrs und des kombinierten Verkehrs erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass in Zukunft ein erheblicher Teil des bilateralen Verkehrs und des Transitverkehrs durch Albanien unter umweltfreundlicheren Bedingungen abgewickelt wird.

Artikel 8

Besondere Infrastrukturaspekte

Im Rahmen der Modernisierung der albanischen Eisenbahn werden die Maßnahmen getroffen, die für die Anpassung des Systems für den kombinierten Verkehr erforderlich sind, insbesondere hinsichtlich des Ausbaus bzw. der Errichtung von Umschlagterminals, der Lichtraumprofile der Tunnel und der Kapazität, und die umfangreiche Investitionen erfordern.

Artikel 9

Begleitmaßnahmen

Die Vertragsparteien treffen alle Maßnahmen, die für die Förderung des kombinierten Verkehrs erforderlich sind.

Zweck dieser Maßnahmen ist insbesondere,

— 
die Nutzung des kombinierten Verkehrs durch Verkehrsnutzer und Versender zu fördern;
— 
den kombinierten Verkehr gegenüber dem Straßengüterverkehr wettbewerbsfähig zu machen, insbesondere durch finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft oder Albanien im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften;
— 
die Nutzung des kombinierten Verkehrs auf langen Strecken und insbesondere die Nutzung von Wechselbehältern, Containern sowie des unbegleiteten Verkehrs im Allgemeinen zu fördern;
— 
die Beförderungszeiten im kombinierten Verkehr zu verkürzen und seine Zuverlässigkeit zu erhöhen, insbesondere:
— 
die Beförderungsfrequenz entsprechend des Bedarfs der Verkehrsnutzer und der Versender zu erhöhen;
— 
die Wartezeiten an den Umschlagterminals zu verringern und deren Produktivität zu erhöhen;
— 
in geeigneter Weise alle Hindernisse auf den Zu- und Ablaufstrecken zu beseitigen, um den Zugang zum kombinierten Verkehr zu erleichtern;
— 
gegebenenfalls Gewichte, Abmessungen und technische Merkmale der Spezialausrüstung zu harmonisieren, insbesondere um die notwendige Kompatibilität der Fahrzeugbegrenzungslinien zu gewährleisten, und die Inbetriebnahme dieser Ausrüstung entsprechend dem Verkehrsaufkommen zu koordinieren;
— 
allgemein sonstige geeignete Maßnahmen zu treffen.

Artikel 10

Aufgabe der Eisenbahnen

Im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten des Staates und der Eisenbahnen empfehlen die Vertragsparteien ihren Eisenbahnen sowohl in Bezug auf den Personenverkehr als auch auf den Güterverkehr,

— 
die Zusammenarbeit auf bilateraler und multilateraler Ebene und in den internationalen Eisenbahnorganisationen in allen Bereichen zu intensivieren, insbesondere im Hinblick auf die Erhöhung der Qualität und der Sicherheit der Verkehrsdienstleistungen;
— 
sich gemeinsam um ein Organisationssystem für die Eisenbahnen zu bemühen, das auf der Grundlage fairen Wettbewerbs und unter Wahrung der freien Wahl des Verkehrsnutzers die Verlagerung des Güterverkehrs, insbesondere des Transitverkehrs, von der Straße auf die Schiene fördert;
— 
die Beteiligung Albaniens an der Umsetzung und Weiterentwicklung des gemeinschaftlichen Besitzstands über die Entwicklung der Eisenbahnen vorzubereiten.

TITEL III

STRASSENVERKEHR

Artikel 11

Allgemeine Bestimmungen

(1)  
Hinsichtlich des beiderseitigen Zugangs zum Verkehrsmarkt kommen die Vertragsparteien überein, unbeschadet des Absatzes 2 zunächst die Regelung aufrechtzuerhalten, die sich aus den zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Albanien geschlossenen bilateralen Abkommen oder sonstigen bilateralen völkerrechtlichen Übereinkünften oder, soweit solche Abkommen oder Übereinkünfte nicht bestehen, aus der faktischen Lage im Jahr 1991 ergibt.

Bis zum Abschluss eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Albanien über den in Artikel 12 vorgesehenen Zugang zum Straßengüterverkehrsmarkt und über die in Artikel 13 Absatz 2 vorgesehene Besteuerung des Straßenverkehrs arbeitet Albanien mit den Mitgliedstaaten zusammen, um diese bilateralen Abkommen oder Übereinkünfte zu ändern, um sie an dieses Protokoll anzupassen.

(2)  
Die Vertragsparteien kommen überein, ab Inkrafttreten dieses Abkommens ungehinderten Zugang zum Transitverkehr der Gemeinschaft durch Albanien und zum Transitverkehr Albaniens durch die Gemeinschaft zu gewähren.
(3)  
Nimmt der Transitverkehr von Verkehrsunternehmen der Gemeinschaft infolge der nach Absatz 2 gewährten Rechte in einem Maße zu, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Straßeninfrastruktur oder der Flüssigkeit des Verkehrs auf den in Artikel 5 genannten Achsen verursacht wird oder droht, und treten unter diesen Umständen im Gebiet der Gemeinschaft nahe der albanischen Grenze Probleme auf, so wird der Stabilitäts- und Assoziationsrat im Einklang mit Artikel 118 dieses Abkommens mit der Frage befasst. Die Vertragsparteien können die vorübergehenden nichtdiskriminierenden Ausnahmeregelungen vorschlagen, die zur Begrenzung dieser Beeinträchtigung erforderlich sind.
(4)  
Erlässt die Europäische Gemeinschaft Vorschriften mit dem Ziel, die von in der Europäischen Union zugelassenen Lastkraftwagen ausgehende Verschmutzung zu verringern und die Verkehrssicherheit zu erhöhen, so gilt eine ähnliche Regelung für die in Albanien zugelassenen Lastkraftwagen, die im Gebiet der Gemeinschaft verkehren. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt durch Beschluss die erforderlichen Modalitäten fest.
(5)  
Die Vertragsparteien unterlassen einseitige Maßnahmen, die zu einer Diskriminierung zwischen Verkehrsunternehmen und Fahrzeugen aus der Gemeinschaft und aus Albanien führen könnten. Die Vertragsparteien treffen alle Maßnahmen, die zur Erleichterung des Straßenverkehrs in das Gebiet oder durch das Gebiet der anderen Vertragspartei erforderlich sind.

Artikel 12

Marktzugang

Im Rahmen ihrer internen Rechtsvorschriften verpflichten sich die Vertragsparteien vorrangig zu gemeinsamen Bemühungen um

— 
Mittel und Wege zur Förderung der Entwicklung eines dem Bedarf der Vertragsparteien entsprechenden Verkehrssystems, das zum einen mit der Vollendung des Binnenmarkts der Gemeinschaft und der Durchführung der gemeinsamen Verkehrspolitik und zum anderen mit der Wirtschafts- und Verkehrspolitik Albaniens vereinbar ist,
— 
eine endgültige Regelung für den künftigen Zugang der Vertragsparteien zum Straßengüterverkehrsmarkt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.

Artikel 13

Steuern, Mauten und sonstige Abgaben

(1)  
Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Behandlung der Straßenfahrzeuge im Bereich der Steuern, Mauten und sonstigen Abgaben auf beiden Seiten frei von Diskriminierung sein muss.
(2)  
Die Vertragsparteien nehmen so bald wie möglich Verhandlungen über ein Abkommen über Straßenverkehrsabgaben auf, das sich auf die einschlägigen Vorschriften der Gemeinschaft stützt. Zweck eines solchen Abkommens ist insbesondere, den freien Verkehrsfluss im grenzüberschreitenden Verkehr, den schrittweisen Abbau der Unterschiede zwischen den Abgabensystemen der Vertragsparteien und die Beseitigung der sich aus diesen Unterschieden ergebenden Wettbewerbsverzerrungen zu gewährleisten.
(3)  
Bis zum Abschluss der in Absatz 2 genannten Verhandlungen beseitigen die Vertragsparteien jede Diskriminierung zwischen Verkehrsunternehmen der Gemeinschaft und Albaniens bei der Erhebung von Steuern und Abgaben auf den Betrieb oder den Besitz von Lastkraftwagen sowie bei der Erhebung von Steuern und Abgaben auf Beförderungsvorgänge im Gebiet der Vertragsparteien. Albanien verpflichtet sich, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Ersuchen die Höhe der von ihm erhobenen Steuern, Mauten und sonstigen Abgaben und die Berechnungsweise mitzuteilen.
(4)  
Bis zum Abschluss der in Absatz 2 und in Artikel 12 erwähnten Abkommen finden zu den nach dem Tag des Inkrafttretens des Stabilisierungs und Assoziierungsabkommens vorgeschlagenen Änderungen bei Steuern, Mauten und anderen Abgaben, einschließlich der Erhebungsverfahren, die auf den Transitverkehr der Gemeinschaft durch Albanien angewandt werden, vorherige Konsultationen statt.

Artikel 14

Gewichte und Abmessungen

(1)  
Albanien akzeptiert, dass Straßenfahrzeuge, die den Gemeinschaftsnormen für Gewichte und Abmessungen entsprechen, insoweit frei und ungehindert auf den unter Artikel 5 fallenden Strecken verkehren können. In den sechs Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Straßenfahrzeuge, die den geltenden albanischen Normen nicht entsprechen, frei von Diskriminierung eine Sonderabgabe für den durch die zusätzliche Achslast verursachten Schaden erhoben.
(2)  
Albanien bemüht sich, seine geltenden Vorschriften und Normen für den Straßenbau bis zum Ende des fünften Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens an die in der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften anzugleichen, und unternimmt erhebliche Anstrengungen, um in dem genannten Zeitraum die unter Artikel 5 fallenden bestehenden Strecken nach Maßgabe seiner finanziellen Möglichkeiten entsprechend den neuen Vorschriften und Normen auszubauen.

Artikel 15

Umwelt

(1)  
Zum Schutz der Umwelt bemühen sich die Vertragsparteien um die Einführung von Normen im Bereich der Abgas-, Partikel- und Lärmemissionen von Lastkraftwagen, die ein hohes Schutzniveau gewährleisten.
(2)  
Um der Industrie eindeutige Angaben zur Verfügung zu stellen und eine koordinierte Forschung, Planung und Produktion zu fördern, sind abweichende nationale Normen in diesem Bereich zu vermeiden.

Ohne weitere Beschränkungen dürfen im Gebiet der Vertragsparteien Fahrzeuge verkehren, die den Normen entsprechen, die in internationalen Übereinkünften festgelegt sind, in denen auch Umweltfragen behandelt werden.

(3)  
Zur Verwirklichung der genannten Ziele arbeiten die Vertragsparteien bei der Einführung neuer Normen zusammen.

Artikel 16

Soziale Aspekte

(1)  
Albanien gleicht seine Rechtsvorschriften über die Ausbildung des im Straßengüterverkehr beschäftigten Personals, insbesondere hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter, an die Gemeinschaftsnormen an.
(2)  
Im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Sozialvorschriften koordinieren Albanien, Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (ERTA), und die Gemeinschaft so weit wie möglich ihre Politik in den Bereichen Lenkzeit, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für Fahrer sowie Zusammensetzung der Besatzung.
(3)  
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Anwendung und Durchsetzung der Sozialvorschriften im Bereich des Straßenverkehrs zusammen.
(4)  
Die Vertragsparteien sorgen für die Gleichwertigkeit ihrer Rechtsvorschriften über die Zulassung zum Beruf des Straßengüterverkehrsunternehmers, um diese Rechtsvorschriften gegenseitig anerkennen zu können.

Artikel 17

Verkehrsbestimmungen

(1)  
Die Vertragsparteien bündeln ihre Erfahrungen und bemühen sich, ihre Rechtsvorschriften anzugleichen, um den Verkehrsfluss in Spitzenverkehrszeiten (Wochenenden, Feiertage, Reisesaison) zu verbessern.
(2)  
Allgemein fördern die Vertragsparteien die Einführung, den Ausbau und die Koordinierung eines Informationssystems für den Straßenverkehr.
(3)  
Sie bemühen sich um eine Angleichung ihrer Rechtsvorschriften über die Beförderung verderblicher Güter, lebender Tiere und gefährlicher Stoffe.
(4)  
Die Vertragsparteien bemühen sich ferner um die Harmonisierung der technischen Hilfe für Fahrer, der Verbreitung wichtiger Informationen über den Verkehr und andere Fragen, die für Reisende von Interesse sind, sowie der Notdienste, einschließlich der Krankenwagendienste.

Artikel 18

Straßenverkehrssicherheit

(1)  
Albanien gleicht seine Rechtsvorschriften über die Straßenverkehrssicherheit, insbesondere hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter, spätestens am Ende des fünften Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens an die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft an.
(2)  
Albanien, Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), und die Gemeinschaft koordinieren soweit wie möglich ihre Politik im Bereich der Beförderung gefährlicher Güter.
(3)  
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Anwendung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften über die Straßenverkehrssicherheit und insbesondere über Führerscheine und Maßnahmen zur Verringerung der Zahl der Straßenverkehrsunfälle zusammen.

TITEL IV

VEREINFACHUNG DER FÖRMLICHKEITEN

Artikel 19

Vereinfachung der Förmlichkeiten

(1)  
Die Vertragsparteien kommen überein, die Abwicklung des Güterverkehrs auf Schiene und Straße sowohl im bilateralen als auch im Transitverkehr zu vereinfachen.
(2)  
Die Vertragsparteien kommen überein, Verhandlungen über ein Abkommen über die Vereinfachung der Kontrollen und Förmlichkeiten im Güterverkehr aufzunehmen.
(3)  
Die Vertragsparteien kommen überein, soweit wie nötig gemeinsam tätig zu werden und die Einführung zusätzlicher Vereinfachungsmaßnahmen zu fördern.

TITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Erweiterung des Geltungsbereichs

Kommt eine der Vertragsparteien aufgrund der Erfahrungen mit der Anwendung dieses Protokolls zu dem Schluss, dass weitere Maßnahmen, die nicht in den Geltungsbereich des Protokolls fallen, für eine koordinierte europäische Verkehrspolitik von Interesse sind und insbesondere zur Lösung des Transitproblems beitragen können, so unterbreitet sie der anderen Vertragspartei entsprechende Vorschläge.

Artikel 21

Durchführung

(1)  
Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien findet im Rahmen eines besonderen Unterausschusses statt, der nach Artikel 121 des Abkommens eingesetzt wird.
(2)  

Dieser Unterausschuss hat insbesondere die Aufgabe,

a) 

Pläne für die Zusammenarbeit im Schienenverkehr und im kombinierten Verkehr, in der Verkehrsforschung und im Umweltschutz auszuarbeiten;

b) 

die Anwendung der in diesem Protokoll enthaltenen Beschlüsse zu prüfen und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss geeignete Lösungen für möglicherweise auftretende Probleme zu empfehlen;

c) 

zwei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens die Lage beim Ausbau der Infrastruktur und bei den Auswirkungen des freien Transitverkehrs zu prüfen und

d) 

die Arbeiten im Zusammenhang mit der Überwachung, der Abschätzung und der Statistik des grenzüberschreitenden Verkehrs, insbesondere des Transitverkehrs, zu koordinieren.

PROTOKOLL Nr. 6

über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich



Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) 

„Zollrecht“ ist die Gesamtheit der im Gebiet der Vertragsparteien geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen.

b) 

„Ersuchende Behörde“ ist die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls stellt.

c) 

„Ersuchte Behörde“ ist die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls gerichtet wird.

d) 

„Personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen.

e) 

„Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht“ ist die Verletzung oder die versuchte Verletzung des Zollrechts.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)  
Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll festgelegt sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung, Untersuchung und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht.
(2)  
Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Sie lässt die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen unberührt. Sie umfasst nicht Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, dass diese Behörden der Übermittlung dieser Erkenntnisse zustimmen.
(3)  
Die Amtshilfe zur Einziehung von Zöllen, Abgaben oder Bußgeldern fällt nicht unter dieses Protokoll.

Artikel 3

Amtshilfe auf Ersuchen

(1)  
Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften über festgestellte oder geplante Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen bzw. verstoßen könnten.
(2)  

Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit,

a) 

ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens;

b) 

ob die in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführten Waren ordnungsgemäß aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.

(3)  

Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften die besondere Überwachung von

a) 

natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;

b) 

Orten, an denen Warenvorräte in einer Weise angelegt worden sind oder angelegt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass diese Waren bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen;

c) 

Waren, die in einer Weise befördert werden oder befördert werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen; und

d) 

Beförderungsmitteln, die in einer Weise benutzt werden oder benutzt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt werden sollen.

Artikel 4

Amtshilfe ohne Ersuchen

Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften von sich aus Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über

— 
Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder zu verstoßen scheinen und die für die andere Vertragspartei von Interesse sein könnten;
— 
neue Mittel oder Methoden, die bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht angewandt werden;
— 
Waren, von denen bekannt ist, dass sie Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind;
— 
natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben; und
— 
Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder werden könnten.

Artikel 5

Zustellung, Bekanntgabe

Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften

— 
die Zustellung von Schriftstücken,
— 
die Bekanntgabe von Entscheidungen,

die von der ersuchenden Behörde ausgehen und in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Wohnsitz bzw. Sitz im Gebiet der ersuchten Behörde.

Das Ersuchen um Zustellung eines Schriftstücks oder um Bekanntgabe einer Entscheidung ist schriftlich in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache zu stellen.

Artikel 6

Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

(1)  
Die Ersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Den Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für ihre Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen angenommen werden, die jedoch unverzüglich schriftlich bestätigt werden müssen.
(2)  

Die Ersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

a) 

ersuchende Behörde,

b) 

Maßnahme, um die ersucht wird,

c) 

Gegenstand und Grund des Ersuchens,

d) 

betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstige rechtliche Elemente,

e) 

möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natürlichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten, und

f) 

Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen.

(3)  
Die Ersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache vorzulegen. Dies gilt nicht für die dem Ersuchen nach Absatz 1 beigefügten Unterlagen.
(4)  
Entspricht ein Ersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; in der Zwischenzeit können Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden.

Artikel 7

Erledigung der Amtshilfeersuchen

(1)  
Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie die ihr bereits vorliegenden Angaben zu übermitteln und zweckdienliche Nachforschungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen. Dies gilt auch für eine andere Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wurde, sofern diese nicht selbst tätig werden kann.
(2)  
Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei.
(3)  
Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen in den Büros der ersuchten Behörde oder einer nach Absatz 1 zuständigen anderen Behörde Auskünfte über festgestellte oder vermutete Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, die die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Protokolls benötigt.
(4)  
Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei in deren Zuständigkeitsbereich durchgeführten Ermittlungen anwesend sein.

Artikel 8

Form der Auskunftserteilung

(1)  
Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis der Ermittlungen schriftlich mit und fügt zweckdienliche Schriftstücke, beglaubigte Kopien und dergleichen bei.
(2)  
Diese Auskünfte können auf elektronischem Wege erteilt werden.
(3)  
Originalunterlagen werden nur auf Ersuchen übermittelt, wenn beglaubigte Kopien nicht ausreichen würden. Die Originalunterlagen werden so bald wie möglich zurückgegeben.

Artikel 9

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

(1)  

Die Amtshilfe kann abgelehnt oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn nach Auffassung einer Vertragspartei durch die Amtshilfe nach diesem Protokoll

a) 

die Souveränität Albaniens oder eines Mitgliedstaats, der nach diesem Protokoll Amtshilfe leisten müsste, beeinträchtigt werden könnte oder

b) 

die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigt werden könnten, insbesondere in den Fällen des Artikels 10 Absatz 2, oder

c) 

ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde.

(2)  
Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der Begründung zurückgestellt werden, dass sie laufende Ermittlungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträchtigen würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit der ersuchenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen oder Bedingungen geleistet werden kann.
(3)  
Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines solchen Ersuchens steht dann im Ermessen der ersuchten Behörde.
(4)  
In den Fällen der Absätze 1 und 2 muss die Entscheidung der ersuchten Behörde der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitgeteilt werden.

Artikel 10

Informationsaustausch und Datenschutz

(1)  
Die Auskünfte, die nach diesem Protokoll, gleichgültig in welcher Form, erteilt werden, sind nach Maßgabe der Vorschriften der Vertragsparteien vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz der für solche Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, und der für die Gemeinschaftsbehörden geltenden entsprechenden Rechtsvorschriften.
(2)  
Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die Vertragspartei, die sie erhalten soll, zusagt, diese Daten mindestens in gleichem Maße zu schützen, wie es die Vertragspartei, die sie übermitteln soll, in dem betreffenden Fall getan hätte. Zu diesem Zweck übermitteln die Vertragsparteien einander Informationen über ihre anwendbaren Vorschriften, gegebenenfalls einschließlich der in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften.
(3)  
Die Verwendung der nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte in wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht eingeleiteten Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gilt als Verwendung für die Zwecke dieses Protokolls. Die Vertragsparteien können daher die nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, in Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in Gerichts- und Ermittlungsverfahren verwenden. Die zuständige Behörde, die die betreffende Auskunft erteilt oder Einsicht in die betreffenden Schriftstücke gewährt hat, wird über eine solche Verwendung unterrichtet.
(4)  
Die erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls verwendet werden. Will eine Vertragspartei die Auskünfte für andere Zwecke verwenden, so holt sie zuvor die schriftliche Zustimmung der Behörde ein, die die Auskunft erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde festgelegten Beschränkungen.

Artikel 11

Sachverständige und Zeugen

Beamten der ersuchten Behörde kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und dabei Gegenstände, Schriftstücke oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, vor welcher Justiz- oder Verwaltungsbehörde der Beamte aussagen soll und in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung der Beamte befragt werden soll.

Artikel 12

Kosten der Amtshilfe

Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.

Artikel 13

Durchführung

(1)  
Die Durchführung dieses Protokolls wird den Zollbehörden Albaniens einerseits und den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten andererseits übertragen. Sie treffen alle für seine Anwendung erforderlichen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei insbesondere den geltenden Datenschutzvorschriften Rechnung. Sie können den zuständigen Stellen Änderungen empfehlen, die ihres Erachtens an diesem Protokoll vorgenommen werden müssen.
(2)  
Die Vertragsparteien beraten sich miteinander über die nach diesem Protokoll zu erlassenen Durchführungsvorschriften und halten einander auf dem Laufenden.

Artikel 14

Andere Übereinkünfte

(1)  

Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten

— 
lässt dieses Protokoll die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkünften unberührt;
— 
gilt dieses Protokoll als Ergänzung der Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Albanien geschlossen worden sind oder geschlossen werden;
— 
lässt dieses Protokoll die Gemeinschaftsvorschriften über den Austausch von nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünften, die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten, zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten unberührt.
(2)  
Ungeachtet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen dieses Protokolls den Bestimmungen der bilateralen Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Albanien geschlossen worden sind oder geschlossen werden, vor, soweit letztere mit den Bestimmungen dieses Protokolls unvereinbar sind.
(3)  
Bei Fragen zur Anwendbarkeit dieses Protokolls beraten die Vertragsparteien miteinander, um die Angelegenheit im Rahmen des mit Artikel 120 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens eingesetzten Stabilitäts- und Assoziationsausschusses zu klären.

SCHLUSSAKTE



Die Bevollmächtigten

DES KÖNIGREICHS BELGIEN,

DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK,

DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK,

DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DER REPUBLIK ESTLAND,

DER HELLENISCHEN REPUBLIK,

DES KÖNIGREICHS SPANIEN,

DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

IRLANDS,

DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

DER REPUBLIK ZYPERN,

DER REPUBLIK LETTLAND,

DER REPUBLIK LITAUEN,

DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,

DER REPUBLIK UNGARN,

DER REPUBLIK MALTA,

DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,

DER REPUBLIK ÖSTERREICH,

DER REPUBLIK POLEN,

DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

DER REPUBLIK SLOWENIEN,

DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK,

DER REPUBLIK FINNLAND,

DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,

DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union,

nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, und

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT,

nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,

einerseits und

die Bevollmächtigten der REPUBLIK ALBANIEN

andererseits,

die am 12. Juni 2006 in Luxemburg zur Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits, nachstehend „Abkommen“ genannt, zusammengetreten sind, haben die folgenden Texte angenommen:



das Abkommen und seine Anhänge I bis V, nämlich:

Anhang I — Zollzugeständnisse Albaniens für gewerbliche Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft
Anhang IIa — Zollzugeständnisse Albaniens für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft (nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a)
Anhang IIb — Zollzugeständnisse Albaniens für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft (nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b)
Anhang IIc — Zollzugeständnisse Albaniens für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c)
Anhang III — Zugeständnisse der Gemeinschaft für Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Albanien
Anhang IV — Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung
Anhang V — Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum

und die folgenden Protokolle:

Protokoll Nr. 1 über Eisen- und Stahlerzeugnisse
Protokoll Nr. 2 über den Handel zwischen Albanien und der Gemeinschaft mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen (SAA Protokoll Nr. 2)
Protokoll Nr. 3 über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine
Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Protokoll Nr. 5 über den Landverkehr
Protokoll Nr. 6 über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.

Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der Republik Albanien haben die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Gemeinsamen Erklärungen angenommen:

Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 22 und 29 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 41 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 46 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 48 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 61 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 73 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 80 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 126 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zur legalen Migration, zur Freizügigkeit und zu den Rechten der Arbeitnehmer
Gemeinsame Erklärung zum Fürstentum Andorra bezüglich des Protokolls Nr. 4 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zur Republik San Marino bezüglich des Protokolls Nr. 4 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 5 des Abkommens.

Die Bevollmächtigten der Republik Albanien haben folgende, dieser Schlussakte beigefügte Erklärung der Gemeinschaft zur Kenntnis genommen:

Erklärung der Gemeinschaft zu den von der Gemeinschaft mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 eingeführten besonderen Handelsmaßnahmen.

Hecho en Luxemburgo, el doce de junio de dos mil seis.

V Luxemburku, dne dvanáctého června dva tisíce šest.

Udfærdiget i Luxembourg den tolvte juni to tusind og seks.

Geschehen zu Luxemburg am zwölften Juni zweitausendsechs.

Kahe tuhande kuuenda aasta juunikuu kaheteistkümnendal päeval Luxembourgis.

Έγινε στο Λουξεμβούργο, στις δώδεκα Ιουνίου δύο χιλιάδες έξι.

Done at Luxembourg on the twelfth day of June in the year two thousand and six.

Fait à Lussemburgo, le douze juin deux mille six.

Fatto a Lussemburgo, addì dodici giugno duemilasei.

Luksemburgā, divtūkstoš sestă gada divpadsmitajā jūnijā.

Priimta du tūkstančiai šeštų metų birželio dvyliktą dieną Liuksemburge.

Kelt Luxembourgban, a kettőezer hatodik év június tizenkettedik napján.

Magħmul fil-Lussemburgu, fit-tnax jum ta' Ġunju tas-sena elfejn u sitta.

Gedaan te Luxemburg, de twaalfde juni tweeduizend zes.

Sporządzono w Luksemburgu dnia dwunastego czerwca roku dwa tysiące szóstego.

Feito em Luxemburgo, em doze de Junho de dois mil e seis.

V Luxemburgu dňa dvanásteho júna dvetisícšesť.

V Luxembourgu, dvanajstega junija leta dva tisoč šest.

Tehty Luxemburgissa kahdentenatoista päivänä kesäkuuta vuonna kaksituhattakuusi.

Som skedde i Luxemburg den tolfe juni tjugohundrasex.

Bërë në Luksemburg në datë dymbëdhjetë qershor të vitit dymijë e gjasthtë.

Pour le Royaume de Belgique

Voor het Koninkrijk België

Für das Königreich Belgien

signatory

Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.

Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest.

Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

Za Českou republiku

signatory

På Kongeriget Danmarks vegne

signatory

Für die Bundesrepublik Deutschland

signatory

Eesti Vabariigi nimel

signatory

Για την Ελληνική Δημοκρατία

signatory

Por el Reino de España

signatory

Pour la Republique française

signatory

Thar cheann Na hÉireann

For Ireland

signatory

Per la Repubblica italiana

signatory

Για την Κυπριακή Δημοκρατία

signatory

Latvijas Republikas vārdā

signatory

Lietuvos Respublikos vardu

signatory

Pour le Grand-Duché de Luxembourg

signatory

A Magyar Köztársaság részéről

signatory

Għar-Repubblika ta' Malta

signatory

Voor het Koninkrijk der Nederlanden

signatory

Für die Republik Österreich

signatory

W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej

signatory

Pela República Portuguesa

signatory

Za Republiko Slovenijo

signatory

Za Slovenskú republiku

signatory

Suomen tasavallan puolesta

För Republiken Finland

signatory

För Konungariket Sverige

signatory

For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

signatory

Por las Comunidades Europeas

Za Evropská společenství

For De Europæiske Fællesskaber

Für die Europäischen Gemeinschaften

Euroopa ühenduste nimel

Για τις Ευρωπαϊκές Κοινότητες

For the European Communities

Pour les Communautés européennes

Per le Comunità europee

Eiropas Kopienu vārdā

Europos Bendrijų vardu

Az Európai Közösségek részéről

Għall-Komunitajiet Ewropej

Voor de Europese Gemeenschappen

W imieniu Wspólnot Europejskich

Pelas Comunidades Europeias

Za Európske spoločenstvá

Za Evropski skupnosti

Euroopan yhteisöjen puolesta

På Europeiska gemenskapernas vägnar

signatory

signatory

Për Republikën e Shqipërisë

signatory

GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DEN ARTIKELN 22 UND 29 DES ABKOMMENS

Die Vertragsparteien erklären, dass sie in Anwendung der Artikel 22 und 29 im Stabilitäts- und Assoziationsrat die Auswirkungen von Präferenzabkommen prüfen, die Albanien mit Drittländern (ausgenommen die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union beteiligten Länder und andere nicht der Europäischen Union angehörende Nachbarländer) aushandelt. Im Rahmen dieser Prüfung werden die der Gemeinschaft eingeräumten Zugeständnisse Albaniens angepasst, falls Albanien diesen Ländern erheblich bessere Zugeständnisse anbieten sollte.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 41 DES ABKOMMENS

1. Die Gemeinschaft erklärt sich bereit, im Stabilitäts- und Assoziationsrat die Frage der Beteiligung Albaniens an der diagonalen Ursprungskumulierung zu prüfen, wenn die wirtschaftlichen, handelspolitischen und sonstigen einschlägigen Voraussetzungen für die Gewährung der diagonalen Kumulierung geschaffen worden sind.

2. Vor diesem Hintergrund erklärt sich Albanien bereit, Freihandelszonen vor allem mit den anderen am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union beteiligten Ländern zu errichten.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 46 DES ABKOMMENS

Es besteht Einigkeit darüber, dass der Begriff „Kinder“ nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Aufnahmestaats bestimmt wird.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 48 DES ABKOMMENS

Es besteht Einigkeit darüber, dass der Begriff „Familienangehörige“ nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Aufnahmestaats bestimmt wird.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 61 DES ABKOMMENS

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Bestimmungen in Artikel 61 nicht so auszulegen sind, als verhinderten sie eine proportionale, diskriminierungsfreie Beschränkung des Erwerbs von Immobilien im allgemeinen Interesse oder als berührten sie in sonstiger Weise die Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über das Eigentum an Immobilien, sofern dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Es besteht Einigkeit darüber, dass der Erwerb von Immobilien durch Staatsangehörige Albaniens in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Maßgabe des geltenden Gemeinschaftsrechts und vorbehaltlich der dort vorgesehenen und nach Maßgabe der geltenden nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union angewandten besonderen Ausnahmen gestattet ist.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 73 DES ABKOMMENS

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das „geistige und gewerbliche Eigentum“ für die Zwecke des Abkommens insbesondere Folgendes umfasst: das Urheberrecht, einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen, und die verwandten Schutzrechte, die Rechte an Datenbanken, die Patente, die gewerblichen Muster, die Marken für Waren und Dienstleistungen, die Topografien integrierter Schaltkreise, die geografischen Angaben, einschließlich der Ursprungsbezeichnungen, sowie den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10 bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und den Schutz vertraulicher Informationen über Know-how.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 80 DES ABKOMMENS

Die Vertragsparteien sind sich der Bedeutung bewusst, die die Bevölkerung und die Regierung Albaniens der Aussicht auf eine Liberalisierung der Visaregelung beimessen. Fortschritte hängen bis dahin davon ab, dass Albanien in Bereichen wie Ausbau des Rechtsstaats, Bekämpfung des organisierten Verbrechens, der Korruption und der illegalen Migration und Ausbau der Verwaltungskapazitäten für den Grenzschutz und die Sicherheit der Papiere wichtige Reformen durchführt.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 126 DES ABKOMMENS

1. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für die Zwecke der Auslegung und praktischen Anwendung des Abkommens die in Artikel 126 genannten „besonders dringenden Fälle“ die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der beiden Vertragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens liegt

— 
in einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Ablehnung der Erfüllung des Abkommens oder
— 
im Verstoß gegen die in Artikel 2 niedergelegten wesentlichen Bestandteile des Abkommens.

2. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass „geeignete Maßnahmen“ im Sinne des Artikels 126 Maßnahmen sind, die im Einklang mit dem Völkerrecht getroffen werden. Trifft eine Vertragspartei nach Artikel 126 eine Maßnahme in einem besonders dringenden Fall, so kann die andere Vertragspartei das Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR LEGALEN MIGRATION, ZUR FREIZÜGIGKEIT UND ZU DEN RECHTEN DER ARBEITNEHMER

Für die Erteilung, Verlängerung oder Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis sind die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats und die im Verhältnis zwischen Albanien und dem Mitgliedstaat geltenden bilateralen Übereinkünfte maßgebend.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM FÜRSTENTUM ANDORRA BEZÜGLICH DES PROTOKOLLS Nr. 4 DES ABKOMMENS

1. Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von Albanien als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne dieses Abkommens anerkannt.

2. Protokoll Nr. 4 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR REPUBLIK SAN MARINO BEZÜGLICH DES PROTOKOLLS Nr. 4 DES ABKOMMENS

1. Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Albanien als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne dieses Abkommens anerkannt.

2. Protokoll Nr. 4 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU PROTOKOLL Nr. 5 DES ABKOMMENS

1. Die Gemeinschaft und Albanien nehmen zur Kenntnis, dass in der Gemeinschaft für die Typgenehmigung für Lastkraftwagen seit dem 1. Januar 2001 ( 7 ) folgende Grenzwerte für Abgas- und Lärmemissionen gelten:

Grenzwerte für die Europäische Prüfung mit stationärem Fahrzyklus (ESC) und die Europäische Prüfung mit lastabhängigem Fahrzyklus (ELR):



 

 

Kohlenmonoxid

Kohlenwasserstoffe

Stickstoffoxide

Partikel

Rauchtrübung

 

 

(CO) g/kWh

(HC) g/kWh

(NOx) g/kWh

(PT) g/kWh

m-1

Zeile A

Euro III

2,1

0,66

5,0

0,10

0,13 (a)

0,8

(a)  Für Motoren mit einem Hubraum von unter 0,75 dm3 je Zylinder und einer Nennleistungsdrehzahl von über 3 000  min-1.

Grenzwerte für die Europäische Prüfung mit instationärem Fahrzyklus (ETC):



 

 

Kohlenmonoxid

Nicht-Methan-Kohlenwasserstoffe

Methan

Stickstoffoxide

Partikel

 

 

(CO) g/kWh

(NMHC)

g/kWh

(CH4)

(b)

g/kWh

(NOx)

g/kWh

(PT)

(c)

g/kWh

Zeile A

Euro III

5,45

0,78

1,6

5,0

0,16

0,21 (a)

(a)  Für Motoren mit einem Hubraum von unter 0,75 dm3 je Zylinder und einer Nennleistungsdrehzahl von über 3 000  min-1.

(b)  Nur für Erdgasmotoren.

(c)  Gilt nicht für mit Gas betriebene Motoren.

2. In Zukunft bemühen sich die Gemeinschaft und Albanien, die Emissionen von Kraftfahrzeugen dadurch zu verringern, dass Kontrolltechnologie für Fahrzeugemissionen nach dem Stand der Technik angewandt und Kraftstoff von verbesserter Qualität verwendet wird.

ERKLÄRUNG DER GEMEINSCHAFT

Erklärung der Gemeinschaft zu den von der Gemeinschaft auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 gewährten besonderen Handelsmaßnahmen

In der Erwägung, dass die Gemeinschaft besondere Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder, einschließlich Albaniens, auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete ( 8 ) gewährt, erklärt die Gemeinschaft,

— 
dass bei der Anwendung des Artikels 30 des Abkommens die günstigeren der einseitigen autonomen Handelsmaßnahmen zusätzlich zu den von der Gemeinschaft im Abkommen angebotenen vertraglichen Handelszugeständnissen angewandt werden, solange die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates in der geänderten Fassung Anwendung findet;
— 
dass insbesondere für die Waren der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen ist, abweichend von der einschlägigen Bestimmung des Artikels 27 Absatz 1 des Abkommens auch der spezifische Zollsatz beseitigt wird.



( 1 ) Die bulgarische und die rumänische Fassung des Abkommens werden zu einem späteren Zeitpunkt in der Sonderausgabe des Amtsblatts veröffentlicht.

( 2 ) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leer gelassen werden.

( 3 ) Der Ursprung der Waren muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.

( 4 ) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.

( 5 ) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.

( 6 )  ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.

( 7 ) Richtlinie 1999/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen.

( 8 )  ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1.