02018R1469 — DE — 03.08.2019 — 001.001


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►B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1469 DER KOMMISSION

vom 1. Oktober 2018

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland und der Ukraine im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 246 vom 2.10.2018, S. 20)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1295 DER KOMMISSION vom 1. August 2019

  L 204

22

2.8.2019


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 261 vom 14.10.2019, S.  100 (2019/1295)




▼B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1469 DER KOMMISSION

vom 1. Oktober 2018

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland und der Ukraine im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates



Artikel 1

(1)  Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von höchstens 406,4 mm, deren Kohlenstoffäquivalent (CEV) gemäß den Berechnungen und der chemischen Analyse des International Institute of Welding (IIW) 0,86 nicht überschreitet ( 1 ) und die derzeit unter den KN-Codes ex 7304 11 00 , ex 7304 19 10 , ex 7304 19 30 , ex 7304 22 00 , ex 7304 23 00 , ex 7304 24 00 , ex 7304 29 10 , ex 7304 29 30 , ex 7304 31 80 , ex 7304 39 58 , ex 7304 39 92 , ex 7304 39 93 , ex 7304 51 89 , ex 7304 59 92 und ex 7304 59 93  ( 2 ) (TARIC-Codes 7304110010 , 7304191020 , 7304193020 , 7304220020 , 7304230020 , 7304240020 , 7304291020 , 7304293020 , 7304318030 , 7304395830 , 7304399230 , 7304399320 , 7304518930 , 7304599230 und 7304599320 ) eingereiht werden, mit Ursprung in Russland und der Ukraine.

(2)  Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:



Land

Unternehmen

Antidumpingzoll

(in %)

TARIC-Zusatzcode

Russland

Joint Stock Company Chelyabinsk Tube Rolling Plant und Joint Stock Company Pervouralsky Novotrubny Works

24,1

A741

OAO Volzhsky Pipe Plant, OAO Taganrog Metallurgical Works, OAO Sinarsky Pipe

Plant und OAO Seversky Tube Works

28,7

A859

Alle übrigen Unternehmen

35,8

A999

Ukraine

OJSC Dnepropetrovsk Tube Works

12,3

A742

▼C1

LLC Interpipe Niko Tube und OJSC Interpipe Nizhnedneprovsky

Tube Rolling Plant (Interpipe NTRP)

8,1 %

A743

▼B

CJSC Nikopol Steel Pipe Plant Yutist

25,7

A744

Alle übrigen Unternehmen

25,7

A999

(3)  Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden einschlägigen Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



( 1 ) Das CEV wird im Einklang mit dem „Technical Report“, 1967, IIW doc. IX-555-67, den das International Institute of Welding (IIW) veröffentlicht hat, bestimmt.

( 2 ) Im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1925 der Kommission vom 12. Oktober 2017 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur und den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 282 vom 31.10.2017, S. 1). Die Warendefinition ergibt sich aus der Warenbeschreibung in Artikel 1 Absatz 1 in Kombination mit der Warenbezeichnung der entsprechenden KN-Codes.