01995L0050 — DE — 26.07.2019 — 004.001


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RICHTLINIE 95/50/EG DES RATES

vom 6. Oktober 1995

über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße

(ABl. L 249 vom 17.10.1995, S. 35)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

RICHTLINIE 2001/26/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES Text von Bedeutung für den EWR vom 7. Mai 2001

  L 168

23

23.6.2001

►M2

RICHTLINIE 2004/112/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 13. Dezember 2004

  L 367

23

14.12.2004

 M3

RICHTLINIE 2008/54/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Juni 2008

  L 162

11

21.6.2008

►M4

VERORDNUNG (EU) 2019/1243 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019

  L 198

241

25.7.2019




▼B

RICHTLINIE 95/50/EG DES RATES

vom 6. Oktober 1995

über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße



Artikel 1

(1)  Diese Richtlinie gilt für Kontrollen der Mitgliedstaaten von Gefahrguttransporten auf der Straße, die mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die in ihrem Gebiet am Straßenverkehr teilnehmen oder aus einem Drittland in ihr Gebiet einfahren.

Sie gilt nicht für die Beförderung gefährlicher Güter mit Fahrzeugen, die den Streitkräften gehören oder für die die Streitkräfte verantwortlich sind.

(2)  Diese Richtlinie beeinträchtigt jedoch nicht das Recht der Mitgliedstaaten, unter Einhaltung des Gemeinschaftsrechts die innerstaatliche oder grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter in ihrem Gebiet mit Fahrzeugen, die nicht unter diese Richtlinie fallen, zu kontrollieren.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

 „Fahrzeug“ : jedes zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmte vollständige oder unvollständige Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie seine Anhänger, mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen, land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen sowie allen Arbeitsmaschinen;

 „gefährliche Güter“ : die Güter, die in der Richtlinie 94/55/EG als gefährlich eingestuft sind;

 „Beförderung/Transport“ : jede Beförderung, die ganz oder teilweise auf den öffentlichen Straßen im Gebiet eines Mitgliedstaats mit einem Fahrzeug erfolgt, einschließlich der in der Richtlinie 94/55/EG erfaßten Tätigkeiten des Ein- und Ausladens der Güter, und zwar unbeschadet der in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten hinsichtlich dieser Tätigkeiten vorgesehenen Regelungen über die Verantwortlichkeiten;

 „Unternehmen“ : jede natürliche und juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluß von Personen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit oder mit oder ohne Erwerbszweck sowie jede staatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob sie über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt, die gefährliche Güter befördert, lädt, entlädt oder befördern läßt, sowie eine solche, die gefährliche Güter im Rahmen einer Beförderungstätigkeit zeitweilig lagert, sammelt, verpackt oder in Empfang nimmt, sofern sie ihren Sitz im Gebiet der Gemeinschaft hat;

 „Kontrolle“ : jede Kontrolle, Prüfung, Untersuchung oder Formalität, die aus Sicherheitsgründen im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter von den zuständigen Behörden durchgeführt wird.

Artikel 3

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß ein repräsentativer Anteil der Gefahrguttransporte auf der Straße den in dieser Richtlinie vorgesehenen Kontrollen unterzogen wird, um zu überprüfen, ob die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße eingehalten werden.

(2)  Diese Kontrollen werden in dem Gebiet eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 und Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3912/92 durchgeführt.

Artikel 4

(1)  Um die Kontrollen nach dieser Richtlinie durchzuführen, verwenden die Mitgliedstaaten die Prüfliste nach Anhang I. Eine Ausfertigung dieser Prüfliste oder eine von der Behörde, die die Kontrolle vorgenommen hat, ausgestellte Bescheinigung über die durchgeführte Kontrolle wird dem Fahrer des Fahrzeugs ausgehändigt; sie ist auf Verlangen vorzuzeigen, um weitere Kontrollen zu vereinfachen oder soweit als möglich zu vermeiden. Dieser Absatz berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, Sondermaßnahmen in Form von Schwerpunktkontrollen durchzuführen.

(2)  Die Kontrollen werden im Stichprobenverfahren durchgeführt und erfassen soweit möglich einen ausgedehnten Teil des Straßennetzes.

(3)  Die Kontrollen werden an Orten durchgeführt, an denen Fahrzeuge, bei denen Verstöße festgestellt wurden, in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt oder — wenn die Kontrolle durchführende Behörde es für angebracht hält — an Ort und Stelle oder an einem von dieser Behörde bezeichneten Platz stillgelegt werden können, ohne daß dadurch ein Sicherheitsrisiko entsteht.

(4)  Gegebenenfalls können, sofern dadurch kein Sicherheitsrisiko entsteht, dem Transportgut Proben entnommen werden, um sie von einem von der zuständigen Behörde anerkannten Laboratorium untersuchen zu lassen.

(5)  Die Kontrollen dürfen eine angemessene Zeitdauer nicht überschreiten.

Artikel 5

Unbeschadet anderer möglicher Sanktionen können Fahrzeuge, bei denen ein oder mehrere insbesondere der in Anhang II genannten Verstöße gegen die Vorschriften für Gefahrguttransporte festgestellt wurden, an Ort und Stelle oder an einem von den Kontrollbehörden dafür bezeichneten Platz angehalten werden; die Fahrt darf erst fortgesetzt werden, wenn die Vorschriften erfüllt sind, je nach den Gegebenheiten oder Sicherheitserfordernissen können auch andere angemessene Maßnahmen ergriffen werden, einschließlich der etwaigen Verweigerung der Einfahrt in die Gemeinschaft.

Artikel 6

(1)  Daneben können — vorbeugend oder wenn unterwegs Verstöße festgestellt wurden, die die Sicherheit des Gefahrguttransports gefährden — auch Kontrollen in den Unternehmen durchgeführt werden.

(2)  Durch diese Kontrollen soll sichergestellt werden, daß die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße unter Sicherheitsbedingungen erfolgt, die den einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechen.

Wenn ein oder mehrere insbesondere der in Anhang II genannten Verstöße im Bereich der Gefahrguttransporte festgestellt werden, müssen die beabsichtigten Transporte in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt werden, bevor sie das Unternehmen verlassen, oder anderen geeigneten Maßnahmen unterzogen werden.

Artikel 7

(1)  Die Mitgliedstaaten gewähren einander Amtshilfe bei der Durchführung dieser Richtlinie.

(2)  Wird bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen durch ein gebietsfremdes Fahrzeug oder Unternehmen die Sicherheit des Gefahrguttransports gefährdet, müssen diese Verstöße den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gemeldet werden, in dem das Fahrzeug zugelassen ist oder das Unternehmen seinen Sitz hat.

Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem schwerwiegende oder wiederholte Verstöße festgestellt wurden, können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist oder das Unternehmen seinen Sitz hat, ersuchen, gegenüber dem oder den Zuwiderhandelnden angemessene Maßnahmen zu ergreifen.

Letztere Behörden teilen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Verstöße festgestellt wurden, die gegebenenfalls gegenüber dem Beförderer oder dem Unternehmen ergriffenen Maßnahmen mit.

Artikel 8

Gibt eine Straßenkontrolle, der ein in einen anderen Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug unterzogen wird, Anlaß zu der Annahme, daß schwerwiegende oder wiederholte Verstöße vorliegen, die bei dieser Kontrolle nicht festgestellt werden können, weil die erforderlichen Erkenntnisse fehlen, gewähren die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten einander Amtshilfe bei der Klärung des Falls. Führt der zuständige Mitgliedstaat hierzu eine Kontrolle in dem Unternehmen durch, so werden die Ergebnisse dieser Kontrolle dem anderen betroffenen Mitgliedstaat mitgeteilt.

Artikel 9

(1)  Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission für jedes Kalenderjahr spätestens zwölf Monate nach dessen Ablauf einen nach dem Muster in Anhang III erstellten Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie mit folgenden Angaben:

 soweit möglich, erfaßter oder geschätzter Umfang der Gefahrguttransporte auf der Straße (in beförderten Tonnen oder in Tonnenkilometern),

 Anzahl der durchgeführten Kontrollen,

 Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge, aufgeschlüsselt nach der Zulassung (im innerstaatlichen Gebiet, im Gebiet anderer Mitgliedstaaten oder im Gebiet von Drittländern),

 Anzahl der festgestellten Verstöße und Art der Verstöße,

 Anzahl und Art der verhängten Sanktionen.

(2)  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat zum ersten Mal im Jahr 1999 und in der Folge mindestens alle drei Jahre anhand der Angaben gemäß Absatz 1 einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten vor.

▼M4

Artikel 9a

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9aa delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge zu erlassen, um sie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt auf den von dieser Richtlinie erfassten Gebieten anzupassen, um insbesondere Änderungen der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) Rechnung zu tragen.

▼M4

Artikel 9aa

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 9a wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 26. Juli 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 9a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung ( 2 ) enthaltenen Grundsätzen.

(5)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 9a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

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Artikel 10

(1)  Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, vor dem 1. Januar 1997 in Kraft. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 11

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaftenin Kraft.

Artikel 12

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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ANHANG I

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ANHANG II

VERSTÖSSE

Für die Zwecke dieser Richtlinie stellt die folgende, nicht erschöpfende Liste mit drei Gefahrenkategorien (wobei Kategorie I die schwerwiegendste ist) eine Leitlinie dafür dar, was als Verstoß einzustufen ist.

Die Bestimmung der angemessenen Gefahrenkategorie erfolgt unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und liegt im Ermessen der Vollstreckungsbehörde bzw. des Vollstreckungsbeamten auf der Straße.

Nicht unter den Gefahrenkategorien aufgeführte Mängel werden entsprechend den Beschreibungen der Kategorien eingestuft.

Bei mehreren Verstößen je Beförderungseinheit wird bei der Berichterstattung (Anhang III dieser Richtlinie) nur die schwerwiegendste Gefahrenkategorie (wie unter Punkt 39 von Anhang I dieser Richtlinie angegeben) angewandt.

1.   Gefahrenkategorie I

Wenn der Verstoß gegen die einschlägigen ADR-Bestimmungen mit einem hohen Sterberisiko bzw. der Gefahr schwerer Verletzungen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt verbunden ist, so dass in der Regel unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr ergriffen werden, z. B. die Stilllegung des Fahrzeugs.

Mängel sind:

1. Die Beförderung der beförderten Gefahrgüter ist verboten.

2. Austreten von gefährlichen Stoffen.

3. Beförderung mit einem verbotenen Verkehrsträger oder einem ungeeigneten Beförderungsmittel.

4. Beförderung in loser Schüttung in einem in bautechnischer Hinsicht ungeeigneten Behälter.

5. Beförderung in einem Fahrzeug ohne angemessene Zulassungsbescheinigung.

6. Das Fahrzeug entspricht nicht mehr den Genehmigungsnormen und stellt eine unmittelbare Gefahr dar (sonst Gefahrenkategorie II).

7. Nichtgenehmigte Verpackung.

8. Verpackung ist nicht mit den gültigen Verpackungsanweisungen konform.

9. Die besonderen Bestimmungen für die Zusammenladung wurden nicht eingehalten.

10. Die Regeln für Befestigung der Ladung wurden nicht eingehalten.

11. Die Regeln für die Zusammenladung von Versandstücken wurden nicht eingehalten.

12. Der zulässige Füllungsgrad von Tanks oder Versandstücken wurde nicht eingehalten.

13. Die Vorschriften zur Begrenzung der in einer Beförderungseinheit beförderten Mengen wurden nicht eingehalten.

14. Beförderung von Gefahrgütern ohne Angabe ihres Vorhandenseins (z. B. Dokumente, Kennzeichnung und Bezettelung der Versandstücke, Anbringen von Großzetteln (Placards) und Kennzeichnung auf dem Fahrzeug …).

15. Beförderung ohne Anbringen von Großzetteln (Placards) und Kennzeichnung des Fahrzeugs.

16. Relevante Angaben zu dem beförderten Stoff, die die Feststellung eines Verstoßes der Gefahrenkategorie I ermöglichen, fehlen (z. B. UN-Nummer, offizielle Benennung, Verpackungsgruppe …).

17. Der Fahrer ist nicht im Besitz einer ordnungsgemäßen Schulungsbescheinigung.

18. Verwendung von Feuer oder ungeschützten Glühbirnen.

19. Das Rauchverbot wird nicht beachtet.

2.   Gefahrenkategorie II

Wenn der Verstoß gegen die einschlägigen ADR-Bestimmungen mit der Gefahr schwerer Verletzungen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt verbunden ist, so dass in der Regel geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr ergriffen werden, z. B. wenn möglich und angemessen die Behebung am Kontrollort, spätestens jedoch nach Abschluss der laufenden Beförderung.

Mängel sind:

1. Die Beförderungseinheit besteht aus mehr als einem Anhänger/Sattelanhänger.

2. Das Fahrzeug entspricht nicht mehr den Genehmigungsnormen, stellt jedoch keine unmittelbare Gefahr dar.

3. Im Fahrzeug befinden sich nicht die geforderten funktionsfähigen Feuerlöscher; ein Feuerlöscher gilt noch als funktionsfähig, wenn nur das vorgeschriebene Siegel und/oder das Verfallsdatum fehlen; dies gilt jedoch nicht, wenn der Feuerlöscher offensichtlich nicht länger funktionstüchtig ist, z. B. Manometer auf 0.

4. Im Fahrzeug befindet sich nicht die in den ADR oder den schriftlichen Anweisungen vorgeschriebene Ausrüstung.

5. Prüfdaten und Nutzungszeiträume von Verpackungen, IBC oder Großpackmitteln wurden nicht eingehalten.

6. Versandstücke mit beschädigter Verpackung, IBC oder Großpackmittel oder beschädigte, ungereinigte leere Verpackungen werden befördert.

7. Beförderung verpackter Güter in einem in bautechnischer Hinsicht ungeeigneten Behälter.

8. Tanks/Tankcontainer (einschließlich leerer und ungereinigter) wurden nicht ordnungsgemäß verschlossen.

9. Beförderung einer zusammengesetzten Verpackung, bei der die Außenverpackung nicht ordnungsgemäß verschlossen ist.

10. Falsche Kennzeichnung, Bezettelung oder falsches Anbringen von Großzetteln (Placards).

11. Keine schriftlichen Anweisungen gemäß ADR vorhanden oder die schriftlichen Anweisungen betreffen nicht die beförderten Güter.

12. Das Fahrzeug ist nicht ordnungsgemäß überwacht oder geparkt.

3.   Gefahrenkategorie III

Wenn der Verstoß gegen die einschlägigen Bestimmungen mit einer geringen Gefahr von Verletzungen oder einer Schädigung der Umwelt verbunden ist und geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr nicht an der Straße ergriffen werden müssen, sondern zu einem späteren Zeitpunkt auf dem Betriebsgelände getroffen werden können.

Mängel sind:

1. Die Größe der Großzettel (Placards) oder Zettel oder der Buchstaben, Zahlen oder Symbole auf den Großzetteln oder Zetteln entspricht nicht den Vorschriften.

2. Weitere Angaben als die in Gefahrenkategorie I/(16) sind in den Beförderungsunterlagen nicht verfügbar.

3. Die Schulungsbescheinigung befindet sich nicht an Bord des Fahrzeugs, es gibt jedoch Belege dafür, dass der Fahrer sie besitzt.




ANHANG III

MUSTER DES FORMULARS (STANDARDFORMULAR) FÜR DEN BERICHT AN DIE KOMMISSION ÜBER VERSTÖSSE UND SANKTIONEN

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( 1 ) Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13).

( 2 ) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.