02015D0693 — DE — 16.02.2021 — 002.001
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/693 DER KOMMISSION vom 24. April 2015 über die Erneuerung der Zulassung für aus der bereits existierenden genetisch veränderten Baumwolle der Sorte MON 1445 (MON-Ø1445-2) gewonnene Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2766) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 112 vom 30.4.2015, S. 48) |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1579 DER KOMMISSION vom 18. September 2019 |
L 244 |
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24.9.2019 |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/184 DER KOMMISSION vom 12. Februar 2021 |
L 55 |
4 |
16.2.2021 |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/693 DER KOMMISSION
vom 24. April 2015
über die Erneuerung der Zulassung für aus der bereits existierenden genetisch veränderten Baumwolle der Sorte MON 1445 (MON-Ø1445-2) gewonnene Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2766)
(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1
Genetisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker
Der genetisch veränderten Baumwolle (Gossypium hirsutum L. und Gossypium barbadense L.) der Sorte MON 1445, spezifiziert im Anhang dieses Beschlusses unter Buchstabe b, wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der spezifische Erkennungsmarker MON-Ø1445-2 zugewiesen.
Artikel 2
Erneuerung der Zulassung
Die Zulassung für das Inverkehrbringen folgender Erzeugnisse zum Zwecke der Artikel 11 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in diesem Beschluss genannten Bedingungen wird erneuert:
aus Baumwolle der Sorte MON-Ø1445-2 gewonnene Lebensmittel;
aus Baumwolle der Sorte MON-Ø1445-2 gewonnene Futtermittel.
Artikel 3
Kennzeichnung
Zum Zweck der in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 festgelegten Kennzeichnungsanforderungen wird „Baumwolle“ als „Bezeichnung des Organismus“ festgelegt.
Artikel 4
Gemeinschaftsregister
Die im Anhang des vorliegenden Beschlusses genannten Informationen werden gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel aufgenommen.
Artikel 5
Zulassungsinhaber
Der Zulassungsinhaber ist Bayer Agriculture BV, Belgien, im Namen der Bayer CropScience LP, Vereinigte Staaten.
Artikel 6
Geltungsdauer
Dieser Beschluss gilt zehn Jahre ab dem Datum seiner Bekanntgabe.
Artikel 7
Adressat
Dieser Beschluss ist gerichtet an Bayer Agriculture BV, Scheldelaan 460, 2040 Antwerpen, Belgien.
ANHANG
a) Antragsteller und Zulassungsinhaber
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Name |
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Bayer Agriculture BV |
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Anschrift |
: |
Scheldelaan 460, 2040 Antwerpen, Belgien |
im Namen der Bayer CropScience LP, 800 N. Lindbergh Boulevard, St. Louis, Missouri 63167, Vereinigte Staaten.
b) Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse
aus MON-Ø1445-2-Baumwolle gewonnene Lebensmittel;
aus MON-Ø1445-2-Baumwolle gewonnene Futtermittel.
Die im Antrag beschriebene genetisch veränderte Baumwolle der Sorte MON-Ø1445-2 exprimiert das Protein CP4 EPSPS, das Toleranz gegenüber glyphosathaltigen Herbiziden verleiht. Ein nptII-Gen, das Kanamycin- und Neomycin-Resistenz verleiht, und ein aadA-Gen, das Spectinomycin- und Streptomycin-Resistenz verleiht, wurden bei der genetischen Veränderung als Selektionsmarker verwendet.
c) Kennzeichnung
Zum Zweck der in Artikel 13 Absatz 1 und in Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 festgelegten Kennzeichnungsanforderungen wird „Baumwolle“ als „Bezeichnung des Organismus“ festgelegt.
d) Nachweisverfahren
Quantitative ereignisspezifische Methode auf Basis der Polymerase-Kettenreaktion in Echtzeit für MON-Ø1445-2-Baumwolle;
validiert an genomischer DNA (extrahiert aus Saatgut) durch das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 benannte EU-Referenzlabor, Validierung veröffentlicht unter http://gmo-crl.jrc.ec.europa.eu/statusofdoss.htm;
Referenzmaterial: AOCS 0804-B und AOCS 0804-A erhältlich bei American Oil Chemists Society unter http://www.aocs.org/tech/crm.
e) Spezifischer Erkennungsmarker
MON-Ø1445-2
f) Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Entfällt.
g) Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen, die Verwendung oder die Handhabung der Erzeugnisse
Nicht erforderlich.
h) Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen
Nicht erforderlich.
i) Anforderungen an die Überwachung nach Inverkehrbringen bei Verwendung der Lebensmittel zum menschlichen Verzehr
Nicht erforderlich.