02018R0659 — DE — 18.05.2020 — 004.001


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►B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/659 DER KOMMISSION

vom 12. April 2018

über die Bestimmungen für den Eingang lebender Equiden sowie von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden in die Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 110 vom 30.4.2018, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1301 DER KOMMISSION vom 27. September 2018

  L 244

10

28.9.2018

►M2

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/2147 DER KOMMISSION vom 28. November 2019

  L 325

99

16.12.2019

►M3

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/485 DER KOMMISSION vom 2. April 2020

  L 103

10

3.4.2020

►M4

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/581 DER KOMMISSION vom 27. April 2020

  L 133

52

28.4.2020




▼B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/659 DER KOMMISSION

vom 12. April 2018

über die Bestimmungen für den Eingang lebender Equiden sowie von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden in die Union

(Text von Bedeutung für den EWR)



ABSCHNITT 1

Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Diese Verordnung enthält die Liste der Drittländer und der Teile des Hoheitsgebiets von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Sendungen von Equiden und von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Union zugelassen ist.

Zudem legt sie die Anforderungen an die Tiergesundheit und die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für solche Sendungen fest.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:



a)  „Regionalisierung“

die amtliche Anerkennung eines Teils des Hoheitsgebiets eines Drittlandes mit genauer geografischer Abgrenzung, in dem eine Teilpopulation von Equiden mit einem bestimmten Gesundheitsstatus in Bezug auf eine oder mehrere spezifische Seuchen lebt, die geeigneten Maßnahmen zur Überwachung, Seuchenbekämpfung und zum Schutz vor biologischen Gefahren unterliegt;

b)  „Identifizierungsdokument“

jedes Dokument, das verwendet wird, um die Identität eines Equiden zu belegen und das mindestens folgende Angaben enthält:

i)  eine Beschreibung des Tieres in Textform mit dessen Abzeichen, die auch in einem Diagramm mit den Umrissen des Tieres dargestellt sind;

ii)  einen Hinweis auf besondere Abzeichen, Merkmale oder Markierungen, die einen eindeutigen Zusammenhang zwischen dem Tier und dem Dokument herstellen;

iii)  die Angaben gemäß Anhang I Teil 1 Abschnitt I Teil A Nummern 1, 2, 3 und 6 bis 10 sowie Anhang I Teil 1 Abschnitt I Teil B Nummern 12 bis 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission (1);

c)  „registriertes Pferd“

ein Tier der Art Equus caballus, das gemäß der Richtlinie 90/427/EWG des Rates (2) registriert ist und dessen Identität mithilfe eines Identifizierungsdokuments festgestellt werden kann, das ausgestellt wurde von

i)  der Tierzuchtbehörde oder einer anderen zuständigen Behörde des Ursprungslands des Tieres, die das Zuchtbuch oder das Zuchtregister der betreffenden Equidenrasse führt, oder

ii)  einer internationalen Vereinigung bzw. Organisation, die Pferde im Hinblick auf Wettkämpfe und Rennen führt;

d)  „Eingang“

das Verbringen von Equiden sowie von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden in eines der in Anhang I der Richtlinie 97/78/EG des Rates (3) aufgeführten Gebiete;

e)  „Art des Eingangs“

die zeitweilige Zulassung, die Wiedereinfuhr nach vorübergehender Ausfuhr, Einfuhren und Durchfuhr;

f)  „zeitweilige Zulassung“

den Status eines aus einem Drittland stammenden registrierten Pferdes, das für einen Zeitraum von weniger als 90 Tagen in das Hoheitsgebiet der Union verbracht wird;

g)  „vorübergehende Ausfuhr“

die Verbringung eines registrierten Pferdes für einen Zeitraum von weniger als 90 Tagen aus der Union;

h)  „Wiedereinfuhr“

die Verbringung eines registrierten Pferdes aus einem Drittland nach vorübergehender Ausfuhr aus der Union zurück in die Union;

i)  „Einfuhren“

die Verbringung einer Sendung von Equiden oder von Equidensperma, -eizellen oder -embryonen in die Union für einen unbefristeten Zeitraum;

j)  „Durchfuhr“

die Verbringung einer Sendung von Equiden durch das Gebiet der Union auf der Straße, der Schiene oder dem Wasser aus einem Drittland in ein anderes Drittland oder von einem Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlandes in einen anderen Teil des Hoheitsgebiets desselben Drittlands;

k)  „Grenzkontrollstelle“

jede Kontrollstelle gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f der Richtlinie 91/496/EWG und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g der Richtlinie 97/78/EG, die gemäß der Entscheidung 2009/821/EG für die betreffende Ware zugelassen ist;

l)  „Kategorie von Equiden“

entweder registrierte Equiden, Schlachtequiden und/oder Zucht- und Nutzequiden gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2009/156/EG sowie registrierte Pferde;

m)  „Eizellen“

die haploiden Stadien der Oogenese mit Oozyten zweiter Ordnung und Eizellen;

n)  „Unternehmer“

alle natürlichen oder juristischen Personen, für die eine oder mehrere der Bestimmungen in dieser Verordnung gelten und die für Equiden oder Equiden-Zuchtmaterial verantwortlich sind;

o)  „Isolierung“

die befristete Absonderung von Equiden von anderen Tieren, um die Übertragung bestimmter Krankheitserreger durch direkten oder indirekten Kontakt zu verhindern; die Equiden stehen während dieser Zeit unter Beobachtung und werden gegebenenfalls unter der Aufsicht der Veterinärbehörde untersucht und behandelt;

p)  „Quarantäne“

die Isolierung von Equiden in Räumlichkeiten, für die besondere Biosicherheitsvorschriften gelten und die von der Veterinärbehörde kontrolliert werden;

q)  „vektorgeschützte Quarantäne“

die Quarantäne von Equiden

i)  in dafür vorgesehenen Räumlichkeiten, die

— gegen das Eindringen von relevanten Vektoren geschützt sind,

— systematisch auf Vektoren überwacht werden und in deren Umgebung Maßnahmen zur Eindämmung relevanter Vektoren ergriffen werden,

ii)  mit der Möglichkeit für das betroffene Tier, in der weniger vektorbelasteten Tageszeit unter amtlicher Aufsicht bewegt zu werden, wobei Insektizide und Insektenabwehrmittel eingesetzt werden und das Tier nach Möglichkeit eine Schutzdecke erhält;

r)  „vektorsichere Quarantäne“

die Quarantäne von Equiden in einem geschlossenen Gebäude, für das Folgendes gilt:

— Es ist mit einem Überdruck-Zuluftsystem und Luftfiltern ausgestattet,

— es kann nur über eine Schleuse (4) betreten oder verlassen werden,

— es kommt ein System zur Überwachung auf Vektoren zum Einsatz,

— es sind Standardarbeitsanweisungen (mit Beschreibung der Sicherungs- und Alarmsysteme) für den Quarantänebetrieb und den Transport der Equiden zum Verladeort vorhanden;

s)  „TRACES“

das mit den Entscheidungen 2003/24/EG und 2004/292/EG eingeführte integrierte EDV-System für das Veterinärwesen.

(1)   Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (ABl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1).

(2)   Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 55).

(3)   Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9).

(4)   https://ec.europa.eu/food/sites/food/files/animals/docs/ad_control-measures_bt_guidance_vpe_7068_2012.pdf.



ABSCHNITT 2

Verzeichnis der Drittländer und der Teile von Drittländern für den Eingang von Equiden und Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Union

Artikel 3

Verzeichnis der Drittländer und der Teile des Hoheitsgebiets von Drittländern, aus denen der Eingang von Equiden in die Union zugelassen ist

(1)  Die Mitgliedstaaten erlauben die folgenden Arten des Eingangs in die Union von Sendungen von Equiden aus den Drittländern oder — wenn die Union eine Regionalisierung anwendet — den Teilen des Hoheitsgebiets von Drittländern, die in den Spalten 2 und 4 der Tabelle in Anhang I aufgeführt sind, wobei sie die Angaben in diesem Anhang berücksichtigen:

a) 

zeitweilige Zulassung registrierter Pferde gemäß Spalte 6 der Tabelle in Anhang I, für die jeweils eine individuelle Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster der Gesundheitsbescheinigung in Anhang II Teil 1 Abschnitt A mitgeführt wird;

b) 

Durchfuhr von Equiden gemäß Spalte 15 der Tabelle in Anhang I, für die jeweils eine individuelle Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster der Gesundheitsbescheinigung in Anhang II Teil 1 Abschnitt B mitgeführt wird;

c) 

Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr gemäß Spalte 7 der Tabelle in Anhang I, für die jeweils eine individuelle Gesundheitsbescheinigung nach dem entsprechenden Muster der Gesundheitsbescheinigung in Anhang II Teil 2 Abschnitt A bzw. B mitgeführt wird;

d) 

Einfuhr registrierter Pferde gemäß Spalte 8 der Tabelle in Anhang I, für die jeweils eine individuelle Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster der Gesundheitsbescheinigung in Anhang II Teil 3 Abschnitt A mitgeführt wird;

e) 

Einfuhr einer Sendung von Schlachtequiden gemäß Spalte 9 der Tabelle in Anhang I, für die eine Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster der Gesundheitsbescheinigung in Anhang II Teil 3 Abschnitt B mitgeführt wird;

f) 

Einfuhr von registrierten Equiden und Zucht- und Nutzequiden gemäß Spalte 10 der Tabelle in Anhang I, für die jeweils eine individuelle Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster der Gesundheitsbescheinigung in Anhang II Teil 3 Abschnitt A mitgeführt wird.

(2)  Die zuständige Behörde des Versanddrittlands wendet die Maßnahmen an, die erforderlich sind, um den besonderen Bedingungen oder Fristen zu entsprechen, die für dieses Land in Spalte 16 der Tabelle in Anhang I angegeben sind.

Artikel 4

Drittländer und Teile des Hoheitsgebiets von Drittländern, aus denen der Eingang von Equidensperma in die Union zugelassen ist

Die Mitgliedstaaten erlauben den Eingang in die Union von Sendungen von Equidensperma gemäß den Angaben in den Spalten 11, 12 und 13 der Tabelle in Anhang I aus den Drittländern oder — wenn die Union eine Regionalisierung anwendet — den Teilen des Hoheitsgebiets von Drittländern, die in den Spalten 2 und 4 dieser Tabelle aufgeführt sind, sofern die Sendung den folgenden Bedingungen genügt:

a) 

Sie wird aus einer Besamungsstation oder einem Samendepot gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 92/65/EWG versendet;

b) 

mit ihr wird eine Gesundheitsbescheinigung nach dem entsprechenden Muster der Gesundheitsbescheinigung in Anhang III Teil 1 mitgeführt.

Artikel 5

Drittländer und Teile des Hoheitsgebiets von Drittländern, aus denen der Eingang von Equideneizellen und -embryonen in die Union zugelassen ist

Die Mitgliedstaaten erlauben den Eingang in die Union von Sendungen von Equideneizellen und -embryonen gemäß den Angaben in Spalte 14 der Tabelle in Anhang I aus den Drittländern oder — wenn die Union eine Regionalisierung anwendet — den Teilen des Hoheitsgebiets von Drittländern, die in den Spalten 2 und 4 dieser Tabelle aufgeführt sind, sofern die Sendung den folgenden Bedingungen genügt:

a) 

Sie wird von einer Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 92/65/EWG versendet;

b) 

mit ihr wird eine Gesundheitsbescheinigung nach dem entsprechenden Muster der Gesundheitsbescheinigung in Anhang III Teil 2 mitgeführt.



ABSCHNITT 3

Allgemeine Anforderungen für den Eingang von Sendungen von Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Union

Artikel 6

Bescheinigungen

(1)  Die in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten Gesundheitsbescheinigungen werden nach folgenden Anweisungen erstellt und ausgegeben:

a) 

den entsprechenden ergänzenden Garantien oder Bedingungen gemäß Anhang I Spalte 16;

b) 

den Erläuterungen in Anhang II Teil 4 bzw. Anhang III Teil 3.

(2)  Die Bestimmungen in Absatz 1 schließen nicht aus, dass Bescheinigungen auf elektronischem Weg oder mithilfe anderer vereinbarter Systeme erstellt werden, sobald dafür auf Unionsebene harmonisierte Verfahren festgelegt worden sind.

Artikel 7

Gültigkeitsdauer von Gesundheitsbescheinigungen

(1)  Der für eine für den Eingang in die Union bestimmte Sendung von Equiden oder von Equidensperma, -eizellen oder -embryonen verantwortliche Unternehmer gewährleistet, dass die Sendung spätestens 10 Tage nach dem Datum, an dem im Versanddrittland die Bescheinigung dafür ausgestellt wurde, an einer anerkannten Grenzkontrollstelle vorgeführt wird, die für die betreffende Sendung zugelassen ist.

(2)  Werden Equiden auf dem Seeweg befördert, verlängert sich die 10-Tages-Frist gemäß Absatz 1 um die Dauer der Seereise.



ABSCHNITT 4

Transportbestimmungen für den Eingang von Equiden in die Union

Artikel 8

Allgemeine Tiergesundheitsanforderungen

(1)  Der für eine für den Eingang in die Union bestimmte Sendung von Equiden verantwortliche Unternehmer gewährleistet, dass beim Transport dieser Equiden folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die Equiden werden in einem Transportmittel befördert, in dem sich nur Equiden befinden, die für die Union bestimmt sind oder mit denen stattdessen eine für die Durchfuhr erforderliche Gesundheitsbescheinigung mitgeführt wird;

b) 

die Equiden werden in einem Transportmittel befördert, in dem sich nur Equiden mit demselben bescheinigten Gesundheitsstatus befinden, es sei denn, es wird eine Ausnahme gemäß den besonderen Tiergesundheitsanforderungen in Anhang II Teil 1 Abschnitte A und B und in Anhang II Teil 3 Abschnitt A gewährt;

c) 

die Equiden werden nur in einem Drittland oder dem Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlands, das für mindestens eine Eingangsart von mindestens einer Equidenkategorie zugelassen ist, auf der Straße oder der Schiene befördert oder zu Fuß verbracht.

(2)  Der für eine für den Eingang in die Union bestimmte Sendung von Equiden verantwortliche Unternehmer gewährleistet, dass

a) 

die für den Transport der Equiden genutzten Kisten, Container, Boxen oder Flugboxen und die Transportmittel oder die Abteile in dem Transportmittel vor der Verladung der Tiere mit einem im Versandland amtlich anerkannten Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert werden;

b) 

die Straßen- oder Bahntransportmittel so gedacht und beschaffen sind und so benutzt werden, dass während der geplanten Fahrt Exkremente, Urin oder Futter nicht nach außen gelangen können;

c) 

beim Auftreten einer der folgenden Krankheiten Maßnahmen zum Schutz der Tiere vor Insektenvektoren ergriffen werden:

i) 

Afrikanische Pferdepest oder Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis im Versand- oder Durchfuhrdrittland;

ii) 

mindestens einer der in Artikel 11 Absatz 1 aufgeführten vektorübertragenen Krankheiten, mit Ausnahme der infektiösen Anämie der Einhufer, wenn die Equiden nicht gegen den Erreger immun oder geimpft sind.

Im Falle der in Ziffer i genannten Krankheiten müssen zum Schutz vor Vektoren u. a. die Kisten, Container, Boxen oder Flugboxen mit Netzen verhängt werden und die Transportabteile werden künstlich belüftet und bleiben außer zum Be- und Entladen der Tiere oder zur Versorgung der Tiere geschlossen.

(3)  Der für eine für den Eingang in die Union bestimmte Sendung von Equiden verantwortliche Unternehmer gewährleistet, dass diese Equiden während der Reise nur in einem Drittland oder einem Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlands entladen werden, das/der gemäß Anhang I für den Eingang von Equiden in die Union zugelassen ist.

Artikel 9

Besondere Tiergesundheitsanforderungen für den Lufttransport

(1)  Der für eine für den Eingang in die Union auf dem Luftweg bestimmte Sendung von Equiden verantwortliche Unternehmer gewährleistet, dass

a) 

die Kisten, Container oder Boxen und die Umgebungsluft in dem Transportabteil unmittelbar nach dem Schließen der Verladeklappen des Flugzeugs mit einem geeigneten Insektenabwehrmittel in Kombination mit einem Insektizid besprüht werden;

b) 

der Kapitän/die Kapitänin des Flugzeugs die Erklärung gemäß Anhang V Teil 1 ausfüllt und unterzeichnet.

(2)  Abweichend von Artikel 8 Absatz 3 können die Mitgliedstaaten auf Antrag des für die Sendung verantwortlichen Unternehmers die direkte Umladung von einem Flugzeug in ein anderes Flugzeug in einem nicht in Anhang I aufgeführten Drittland zulassen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die Umladung findet unter direkter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes oder des zuständigen Zollbediensteten auf demselben Flughafen und im Bereich derselben Zollstelle statt;

b) 

während der Umladung sind die Equiden vor Insekten geschützt, die Vektoren für auf Equiden übertragbare Krankheiten sind;

c) 

die Equiden kommen nicht mit Equiden mit einem anderen Gesundheitsstatus in Kontakt;

d) 

die Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b finden auch auf das für den Weiterflug genutzte Flugzeug Anwendung;

e) 

die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a und den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes wird vom amtlichen Tierarzt oder dem zuständigen Zollbediensteten in dem Umladungsmanifest gemäß dem Muster in Anhang V Teil 3 bescheinigt.

Artikel 10

Besondere Tiergesundheitsanforderungen für den Seetransport

(1)  Der für eine für den Eingang in die Union auf dem Seeweg bestimmte Sendung von Equiden verantwortliche Unternehmer gewährleistet, dass

a) 

das Schiff planmäßig auf direktem Weg in einen Hafen in der Union anlegt, ohne in einen Hafen in einem nicht in Anhang I aufgeführten Drittland oder Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlandes einzulaufen;

b) 

die Kisten, Container oder Boxen und die Umgebungsluft in dem Transportabteil unmittelbar nach dem Schließen des Abteils mit einem geeigneten Insektenabwehrmittel in Kombination mit einem Insektizid besprüht werden;

c) 

der Kapitän/die Kapitänin des Schiffes die Erklärung gemäß Anhang V Teil 2 ausfüllt und unterzeichnet.

(2)  Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a können die Mitgliedstaaten die direkte Umladung von einem Schiff auf ein anderes Schiff in einem nicht in Anhang I aufgeführten Drittland zulassen, sofern

a) 

die Umladung unter direkter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes oder des zuständigen Zollbediensteten in demselben Hafen und im Bereich derselben Zollstelle stattfindet;

b) 

die Equiden während der Umladung vor Insekten geschützt sind, die Vektoren für auf Equiden übertragbare Krankheiten sind;

c) 

die Equiden nicht mit Equiden mit einem anderen Gesundheitsstatus in Kontakt kommen;

d) 

die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b und den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes wird vom amtlichen Tierarzt oder dem zuständigen Zollbediensteten in dem Umladungsmanifest gemäß dem Muster in Anhang V Teil 3 bescheinigt.



ABSCHNITT 5

Allgemeine Anforderungen an die Untersuchung und Impfung von Equiden, die für den Eingang in die Union bestimmt sind sowie von Spender-Equiden, deren Sperma, Eizellen oder Embryonen für den Eingang in die Union bestimmt sind

Artikel 11

Allgemeine Anforderungen an die Laboruntersuchungen für die Bescheinigung von für den Eingang in die Union bestimmten Sendungen von Equiden oder Equidensperma, -eizellen oder -embryonen

(1)  Die zuständige Behörde in dem Drittland, aus dem für den Eingang in die Union bestimmte Equiden oder Equidensperma, -eizellen oder -embryonen versendet werden, gewährleistet, dass die Laboruntersuchungen, die in den Gesundheitsbescheinigungen gemäß den Anhängen II und III zum Nachweis von Rotz, Beschälseuche, Infektiöser Anämie der Einhufer, Venezolanischer Pferdeenzephalomyelitis, Östlicher und Westlicher Pferdeenzephalomyelitis, Japanischer Enzephalitis, West-Nil-Fieber, Stomatitis vesicularis, Equiner Viraler Arteritis und Ansteckender Metritis des Pferdes vorgesehen sind, mindestens den Anforderungen an Sensitivität und Sensibilität für die betreffende Krankheit genügen, die im entsprechenden Kapitel von Abschnitt 2.5 des Handbuchs mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) in der aktuellen Ausgabe festgelegt sind.

(2)  Die zuständige Behörde in dem Drittland, aus dem Equiden in die Union versendet werden, gewährleistet, dass die Laboruntersuchungen, die in den Gesundheitsbescheinigungen gemäß Anhang II zum Nachweis der Afrikanischen Pferdepest vorgesehen sind, gemäß Anhang IV der Richtlinie 2009/156/EG durchgeführt werden.

(3)  Die zuständige Behörde in dem Drittland, aus dem Equiden oder Equidensperma, -eizellen oder -embryonen in die Union versendet werden, gewährleistet die Einhaltung folgender Anforderungen:

a) 

die Untersuchungen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden in einem Labor durchgeführt, das von der zuständigen Behörde im Versanddrittland anerkannt ist;

b) 

die Angaben zur Probenahme und die Ergebnisse der Untersuchungen werden vorschriftsmäßig in die der Sendung entsprechende Gesundheitsbescheinigung gemäß den Anhängen II oder III eingetragen und stimmen mit dem Laborbericht überein, der dem bescheinigenden amtlichen Tierarzt zur Verfügung gestellt wird.

Artikel 12

Untersuchung bei Eintreffen in der Union

(1)  Wenn eine im Eingangsmitgliedstaat oder in dessen Namen durchgeführte Untersuchung einer gemäß Artikel 4 der Entscheidung 97/794/EG entnommenen Probe nicht das Ergebnis einer Laboruntersuchung bestätigt, das in der Gesundheitsbescheinigung gemäß den Anhängen II oder III der vorliegenden Verordnung eingetragen ist, die mit einer in der Union ankommenden Sendung von Equiden oder Equidensperma, -eizellen oder -embryonen mitgeführt wird, stellt die zuständige Behörde dieses Eingangsmitgliedstaats sicher, dass die Untersuchung in dem gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) für diese Krankheit benannten nationalen Referenzlaboratorium wiederholt wird.

(2)  Führen die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen bei den gemäß Artikel 4 der Entscheidung 97/794/EG durchgeführten Prüfungen der Einhaltung der Vorschriften nicht zu einem schlüssigen Ergebnis, stellt die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde sicher, dass die in diesem Absatz genannte Probe eindeutig untersucht wird, und zwar

a) 

auf Afrikanische Pferdepest in dem gemäß der Richtlinie 92/35/EWG des Rates ( 2 ) benannten Referenzlaboratorium der Europäischen Union für die Pferdepest;

b) 

auf die in Artikel 11 Absatz 1 genannten Krankheiten in dem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 180/2008 benannten Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Krankheiten von Equiden mit Ausnahme der Pferdepest.

Artikel 13

Verabreichung von Impfstoffen und Aufzeichnung der Impfungen

(1)  Die zuständige Behörde des Drittlands, aus dem für die Union bestimmte Equiden oder Equidensperma, -eizellen oder -embryonen versendet werden, stellt sicher, dass alle in den Bescheinigungen gemäß den Anhängen II oder III angegebenen Impfungen folgende Bedingungen erfüllen:

a) 

Die Impfung wird in Übereinstimmung mit den Herstellerangaben oder den nationalen Rechtsvorschriften (ausschlaggebend sind die strengeren Bestimmungen) durchgeführt;

b) 

die Impfung wird mit einem zugelassenen Impfstoff durchgeführt, der mindestens den Anforderungen an Sicherheit, Sterilität und Wirksamkeit genügt, die im Handbuch mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) in der aktuellen Ausgabe für den betreffenden Impfstoff festgelegt sind.

(2)  Wenn die zuständige Behörde des Drittlands bescheinigt, dass ein positiver Laborbefund bei einer serologischen Untersuchung auf Afrikanische Pferdepest im Zusammenhang mit einer früheren Impfung steht, ist die Impfung in dem mit dem Equiden mitgeführten Identifizierungsdokument festzuhalten, falls ein solches Dokument zur Verfügung steht.

Artikel 14

Anforderungen in Bezug auf die Equine Virale Arteritis

(1)  Außer den in Anhang IV Nummer 1 genannten müssen alle für den Eingang in die Union bestimmten unkastrierten männlichen Equiden auf Equine Virale Arteritis untersucht werden, um sich zu vergewissern, dass ihr Sperma frei von dem Virus ist.

(2)  Die Impfung gegen Equine Virale Arteritis und die Untersuchung gemäß Anhang IV Nummer 1 Buchstabe a werden unter amtstierärztlicher Aufsicht durchgeführt.

(3)  Eine Impfung gegen die Equine Virale Arteritis ist gültig, wenn in einem den Equiden begleitenden Dokument ein ununterbrochener Impfzyklus mit einer Erstimpfung gemäß einem der in Anhang IV Nummer 1 Buchstabe a beschriebenen Impfprotokolle und regelmäßigen Auffrischungsimpfungen, die nach den Herstellerempfehlungen und in jedem Fall in Abständen von höchstens 12 Monaten erfolgt sind, nachgewiesen wird.



ABSCHNITT 6

Identifizierung von Equiden, die für den Eingang in die Union bestimmt sind

Artikel 15

Identifizierung von Equiden, die für den Eingang in die Union bestimmt sind

(1)  Für den Eingang in die Union bestimmte Equiden werden individuell so identifiziert, dass zwischen dem Tier und dem bescheinigten Gesundheitszustand eine eindeutige Entsprechung besteht.

Diese Identifizierung muss

a) 

entweder den Bestimmungen gemäß Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 entsprechen oder

b) 

mindestens die Angaben gemäß Anhang I Teil 1 Abschnitt I Teil A Nummern 1, 2, 3 und 6 bis 10 und Anhang I Teil 1 Abschnitt I Teil B Nummern 12 bis 18 der genannten Verordnung umfassen.

(2)  Zur Einfuhr in die Union bestimmte Schlachtequiden werden einzeln mit einem elektronischen Transponder oder einer Ohrmarke gekennzeichnet; die zugehörige Nummer wird in die beim Transport der Tiere mitgeführte Gesundheitsbescheinigung eingetragen.

(3)  Auf dem linken Vorderhuf von zur Einfuhr in die Union bestimmten Schlachtequiden wird gut lesbar und unauslöschlich ein „S“ eingebrannt, das mindestens halb so hoch ist wie die Hufwand, wenn einer der folgenden Fälle zutrifft:

a) 

Die Tiere sind abweichend von Absatz 2 mit einer anderen Methode individuell gekennzeichnet, die im Gesundheitszeugnis angegeben ist; in diesem Fall sind die Tiere in Übereinstimmung mit Artikel 21 Buchstabe a in den Bestimmungsschlachthof zu versenden;

b) 

die Tiere sollen in Übereinstimmung mit Artikel 21 Buchstabe b in den Bestimmungsschlachthof versendet werden.



ABSCHNITT 7

Allgemeine Anforderungen an die Tiergesundheit und die Ausstellung von Bescheinigungen für den Eingang von Equidensendungen in die Union

Artikel 16

Maßnahmen der zuständigen Behörden zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit eines zeitweilig zugelassenen registrierten Pferdes

(1)  Wenn die Einhaltung der Eingangsbedingungen feststeht, unternimmt die zuständige Behörde an der Eingangsgrenzkontrollstelle folgende Schritte:

a) 

Sie behält eine Kopie der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a;

b) 

sie teilt über TRACES der betreffenden zuständigen Behörde bzw. der Ausgangsgrenzkontrollstelle den Eingang eines vorübergehend zugelassenen registrierten Pferdes mit, und zwar

i) 

der zuständigen Behörde des in Feld I.6 des Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr (im Folgenden „GVDE“) gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 282/2004 eingetragenen Bestimmungsorts;

ii) 

der Ausgangsgrenzkontrollstelle (durch Eintrag in Feld I.24 des GVDE), die in der die Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a begleitenden Erklärung des Besitzers/der Besitzerin des registrierten Pferdes oder dessen/deren Vertreter bzw. dessen/deren Vertreterin eingetragen ist;

iii) 

den zuständigen Behörden, die für die zeitweiligen Aufenthaltsorte verantwortlich sind, die in der die Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a begleitenden Erklärung des Besitzers/der Besitzerin des registrierten Pferdes oder dessen/deren Vertreter bzw. dessen/deren Vertreterin eingetragen sind;

c) 

sie händigt dem Unternehmer, der in Feld I.7 des GVDE gemäß Absatz 1 Buchstabe b als „für die Sendung verantwortlicher Unternehmer“ eingetragen ist, mindestens eine Ausfertigung des GVDE aus.

(2)  Wenn ein registriertes Pferd während seiner zeitweiligen Zulassung von einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht werden soll, unternimmt die zuständige Behörde am Versandort folgende Schritte:

a) 

Sofern die Tiergesundheitsbedingungen gemäß den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie 2009/156/EG erfüllt sind, stellt sie entweder für ein einzelnes registriertes Pferd oder für eine Sendung registrierter Pferde desselben Ursprungs und mit derselben Bestimmung eine Gesundheitsbescheinigung gemäß Anhang III der Richtlinie 2009/156/EG aus und vermerkt in Feld I.6 dieser Bescheinigung für jedes zeitweilig zugelassene Pferd aus dieser Sendung die Bezugsnummer der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und des GVDE gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i;

b) 

sie teilt der zuständigen Behörde am Bestimmungsort über TRACES die Verbringung eines registrierten Pferdes in diesen Mitgliedstaat mit und bittet darum, das Eintreffen zu überprüfen und das Ergebnis in einem zusätzlichen Teil III des GVDE gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i zu vermerken;

c) 

sie händigt dem in Feld I.7 des GVDE gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i eingetragenen Unternehmer eine neue Druckfassung des GVDE aus, in der der gemäß Buchstabe b dieses Absatzes hinzugefügte Teil III erscheint;

d) 

sie entwertet jede Druckfassung des GVDE, die dem Unternehmer gemäß Absatz 1 Buchstabe c oder — bei einer zuvor erfolgten Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat — gemäß Buchstabe c dieses Absatzes ausgehändigt worden ist oder zieht diese aus dem Verkehr.

(3)  Die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i und Absatz 2 Buchstabe b genannte zuständige Behörde des Bestimmungsorts bestätigt über TRACES das Eintreffen des registrierten Pferdes und dokumentiert in Teil III des GVDE die durchgeführten Kontrollen.

(4)  Bei Ablauf der zeitweiligen Zulassung unternimmt die zuständige Behörde gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i bzw. iii, die über das zeitweilig zugelassene registrierte Pferd für das Ursprungsdrittland oder ein anderes Drittland die Bescheinigung ausstellt, folgende Schritte:

a) 

Sie teilt über TRACES der Ausgangsgrenzkontrollstelle mit, dass das zeitweilig zugelassene registrierte Pferd die Union verlassen hat, indem sie einen zusätzlichen Teil III des GVDE gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i ausfüllt;

b) 

sie händigt dem in Feld I.7 des GVDE gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i eingetragenen Unternehmer eine neue Druckfassung des GVDE aus, in der der gemäß Buchstabe a dieses Absatzes hinzugefügte Teil III erscheint;

c) 

wenn die Ausgangsgrenzkontrollstelle in einem anderen Mitgliedstaat liegt,

i) 

stellt sie im Einklang mit der Entscheidung 93/444/EWG entweder für ein einzelnes registriertes Pferd oder für eine Sendung registrierter Pferde desselben Ursprungs und mit derselben Bestimmung eine Bescheinigung gemäß Anhang III der Richtlinie 2009/156/EG aus;

ii) 

vermerkt sie in Feld I.6 der Bescheinigung gemäß Ziffer i für jedes zeitweilig zugelassene registrierte Pferd aus dieser Sendung die Bezugsnummer der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und des GVDE gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i;

(5)  Die Ausgangsgrenzkontrollstelle gemäß Absatz 4 Buchstabe a dokumentiert die Beendigung der zeitweiligen Zulassung des registrierten Pferdes durch einen entsprechenden Eintrag in Teil III des GVDE.

(6)  Wenn die zeitweilige Zulassung eines registrierten Pferdes nicht gemäß Absatz 5 innerhalb eines Zeitraums von höchstens 90 Tagen nach dem Datum der Ausgabe des GVDE gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i beendet wurde, geht über TRACES automatisch eine Warnung an die Eingangsgrenzkontrollstelle und die in diesem Artikel genannten zuständigen Behörden, damit diese zuständigen Behörden den Status des registrierten Pferds klären können.

Artikel 17

Pflichten des Unternehmers in Bezug auf zeitweilig zugelassene registrierte Pferde

(1)  Der für ein zeitweilig in die Union zugelassenes registriertes Pferd verantwortliche Unternehmer, der in Feld I.7 des GVDE gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i eingetragen ist, gewährleistet die Erfüllung der folgenden Bedingungen:

a) 

Mit dem registrierten Pferd werden zu jedem Zeitpunkt seiner zeitweiligen Zulassung das Original der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und das von der Grenzkontrollstelle beim Eingang in die Union ausgestellte GVDE mitgeführt;

b) 

das registrierte Pferd verbleibt in dem entsprechenden Mitgliedstaat und auf dem Gelände gemäß der Erklärung, die der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a beigefügt ist;

c) 

wenn das registrierte Pferd in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden soll, sind eine Gesundheitsbescheinigung gemäß Anhang III der Richtlinie 2009/156/EG und das von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 16 Absatz 2 ausgehändigte geänderte GVDE mitzuführen;

d) 

jede frühere Druckfassung des GVDE ist der zuständigen Behörde zurückzugeben, damit sie entwertet oder aus dem Verkehr gezogen werden kann;

e) 

das registrierte Pferd verlässt die Union spätestens 89 Tage nach dem auf dem entsprechenden GVDE eingetragenen Datum des Eingangs in die Union über eine in der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a angegebene Grenzkontrollstelle.

(2)  Der in Absatz 1 genannte Unternehmer bleibt für die Dauer der zeitweiligen Zulassung in die Union für die Verbringung des registrierten Pferds verantwortlich; insbesondere informiert er

a) 

die zuständige Behörde gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und iii über jede Änderung der in der Erklärung zu der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a angegebenen Verbringungen;

b) 

die Ausgangsgrenzkontrollstelle über das Datum, an dem das zeitweilig zugelassene registrierte Pferd die Union verlassen soll;

c) 

die für den Haltungsbetrieb verantwortliche zuständige Behörde gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und iii über den Tod oder Verlust des registrierten Pferds oder über jeden Notfall, beispielsweise betreffend den Gesundheitszustand, der eine tierärztliche Behandlung über die 89 Tage der zeitweiligen Zulassung hinaus erfordert.

Artikel 18

Wiedereinfuhr zeitweilig in die Union zugelassener registrierter Pferde nach vorübergehender Ausfuhr

(1)  Zeitweilig in die Union zugelassene registrierte Pferde können nach vorübergehender Ausfuhr in ein Drittland oder einen Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlandes wieder eingeführt werden, wenn dieses Land bzw. dieser Teil für die Wiedereinfuhr registrierter Pferde zur Teilnahme an bestimmten Rennen, Turnieren oder kulturellen Veranstaltungen zugelassen ist, wofür gemäß Artikel 20 Absatz 3 Mustergesundheitsbescheinigungen für die Wiedereinfuhr in die Union festgelegt sind, und sofern die Wiedereinfuhr in die Union in einem Zeitraum von weniger als 90 Tagen nach dem Datum der Ausgabe des GVDE gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i stattfindet.

(2)  Damit ein registriertes Pferd gemäß Absatz 1 wieder eingeführt werden kann, unternimmt die zuständige Behörde gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und iii, die die Bescheinigung für die vorübergehende Ausfuhr ausgibt, folgende Schritte:

a) 

Sie ergreift die in Artikel 16 Absatz 4 Buchstaben a, b und gegebenenfalls c vorgesehenen Maßnahmen;

b) 

sie informiert die für die Wiedereinfuhr vorgesehene Grenzkontrollstelle über TRACES, indem sie Teil III des GVDE ausfüllt;

c) 

sie händigt dem in Feld I.7 des GVDE gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i eingetragenen Unternehmer eine neue Druckfassung des GVDE aus, in der der gemäß Buchstabe b dieses Absatzes hinzugefügte Teil III erscheint;

d) 

sie entwertet jede Druckfassung des GVDE, die gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c oder — bei einer zuvor erfolgten Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat — gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c ausgehändigt worden ist oder sie zieht diese aus dem Verkehr.

(3)  Die Grenzkontrollstelle für die Wiedereinfuhr

a) 

behält das Original der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c;

b) 

teilt über TRACES folgenden Stellen die Wiedereinfuhr des registrierten Pferdes mit:

i) 

der zuständigen Behörde des Bestimmungsorts entsprechend den Angaben in der Erklärung zu der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a oder die Änderungen gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a;

ii) 

der Ausgangsgrenzkontrollstelle entsprechend den Angaben in der Erklärung zu der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a oder die Änderungen gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a; sie füllt dazu Feld I.24 des GVDE gemäß Buchstabe d aus;

c) 

bittet die zuständige Behörde des Bestimmungsorts, das Eintreffen des registrierten Pferds zu überprüfen und dessen Eintreffen ggf. in Feld I.6 des GVDE gemäß Buchstabe d zu bestätigen;

d) 

händigt dem Unternehmer eine Druckfassung eines neuen GVDE aus, in dem in Feld II.1 die Bezugsnummer des vorigen GVDE eingetragen ist, das gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c oder — bei einer zuvor erfolgten Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat — gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c ausgehändigt worden war, und in dem Feld II.14 innerhalb der in dem GVDE gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i eingetragenen Frist für das Verlassen der Union ausgefüllt wurde;

e) 

entwertet jede Druckfassung des GVDE, die dem Unternehmer gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c oder — bei einer zuvor erfolgten Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat — gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c ausgehändigt worden ist oder zieht diese aus dem Verkehr.

(4)  Nach der Wiedereinfuhr eines zeitweilig zugelassenen registrierten Pferds nach vorübergehender Ausfuhr gemäß Absatz 1 gelten die Bestimmungen gemäß Artikel 16 für den Zeitraum, der nach dem Datum der Ausgabe des GVDE gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i bis zum Ablauf der 90 Tage verbleibt.

Artikel 19

Umwandlung einer zeitweiligen Zulassung in eine endgültige Zulassung und Tod oder Verlust eines registrierten Pferds

(1)  Wenn der in Feld I.7 des GVDE gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i eingetragene Unternehmer bei der zuständigen Behörde gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i bzw. iii oder Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b einen Antrag auf Umwandlung einer zeitweiligen Zulassung eines registrierten Pferds in eine endgültige Zulassung stellt, kann ein Mitgliedstaat eine solche Umwandlung genehmigen, sofern

a) 

Einfuhren registrierter Pferde aus dem betreffenden Drittland oder Teil des Hoheitsgebiets des Drittlands gemäß Anhang I zulässig sind;

b) 

die für den zeitweiligen Aufenthaltsort verantwortliche zuständige Behörde folgende Bedingungen erfüllt:

i) 

Die zuständige Behörde hat mit zufriedenstellenden Ergebnissen die Kontrollen durchgeführt, die erforderlich sind, um die Einhaltung der in Anhang II Teil 3 dargelegten Bestimmungen über Untersuchungen und Impfungen bei Einfuhren registrierter Pferde aus dem betreffenden Drittland oder Teil des Hoheitsgebiets des Drittlands zu prüfen;

ii) 

die zuständige Behörde hat sichergestellt, dass das registrierte Pferd in diesem Mitgliedstaat drei Monate ab dem Datum seines Eingangs in die Union, das in dem GVDE gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i eingetragen ist, amtstierärztlich überwacht wurde.

(2)  Die zuständige Behörde gemäß Absatz 1 oder eine für diese Aufgabe vom Mitgliedstaat benannte Grenzkontrollstelle

a) 

beenden die zeitweilige Zulassung in TRACES, indem sie „Umwandlung in eine endgültige Zulassung“ in Teil III des GVDE auswählen, das dem Unternehmer ausgehändigt wird entweder gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c bei einer zuvor erfolgten Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat oder Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe c bei einer zuvor erfolgten Wiedereinfuhr nach vorübergehender Ausfuhr;

b) 

händigen dem in Feld I.7 des GVDE gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i eingetragenen Unternehmer eine neue Druckfassung des GVDE gemäß Buchstabe a oder ein neues GVDE aus, in dem in Feld I.21 „Für den Binnenmarkt“ ausgewählt ist;

c) 

entwerten jede Druckfassung des GVDE, die dem Unternehmer gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c bei einer zuvor erfolgten Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat oder Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe c bei einer zuvor erfolgten Wiedereinfuhr nach vorübergehender Ausfuhr ausgehändigt worden ist oder ziehen diese aus dem Verkehr;

d) 

entwerten das Original der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder ziehen dieses aus dem Verkehr.

(3)  Während der Umwandlung trifft der für das registrierte Pferd verantwortliche Unternehmer, der in Feld I.7 des gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i oder Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b ausgestellten GVDE eingetragen ist, folgende Maßnahmen:

a) 

Er sorgt dafür, dass regelmäßige Kontrollen durch einen Tierarzt stattfinden und aufgezeichnet werden, bei denen das registrierte Pferd auf klinische Anzeichen möglicher ansteckender Krankheiten untersucht wird;

b) 

er führt Aufzeichnungen über Verbringungen des registrierten Pferds und über die Zu- und Abgänge von Equiden in dem Haltungsbetrieb, in dem es steht;

c) 

er wickelt die Zollverfahren gemäß Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 ab;

d) 

er stellt einen Antrag gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 auf Ausstellung eines Identifizierungsdokuments oder die Anpassung eines existierenden Identifizierungsdokuments.

(4)  Bei Tod oder Verlust eines zeitweilig in die Union zugelassenen registrierten Pferds unternimmt die zuständige Behörde an dem Ort, an dem das Tier verendet ist oder verloren ging, folgende Schritte, in enger Zusammenarbeit mit einer Grenzkontrollstelle, falls vom betreffenden Mitgliedstaat verlangt:

a) 

Sie beendet die zeitweilige Zulassung in TRACES, indem sie „Tod/Verlust“ in Teil III des GVDE gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i bzw. Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b auswählt;

b) 

sie entwertet jede Druckfassung des GVDE, die dem Unternehmer gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c bei einer zuvor erfolgten Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat oder Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe c bei einer zuvor erfolgten Wiedereinfuhr nach vorübergehender Ausfuhr ausgehändigt worden ist oder zieht diese aus dem Verkehr.

Artikel 20

Besondere Tiergesundheitsbedingungen bei der Wiedereinfuhr registrierter Pferde nach vorübergehender Ausfuhr zur Teilnahme an Rennen, Turnieren oder kulturellen Veranstaltungen

(1)  Die Mitgliedstaaten genehmigen unter folgenden Bedingungen die Wiedereinfuhr registrierter Pferde:

a) 

Das registrierte Pferd hat höchstens 30 Tage außerhalb der Union verbracht, es sei denn, die Bestimmungen in Absatz 3 finden Anwendung;

b) 

das registrierte Pferd wurde weder in einem Drittland oder einem Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlands gehalten, das nicht derselben Statusgruppe angehört wie das Drittland oder der Teil des Hoheitsgebiets des Drittlands, in dem die Gesundheitsbescheinigung gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt A vom amtlichen Tierarzt unterzeichnet wurde, noch wurde es auf dem Landweg dort durchgeführt;

c) 

auf Verlangen der Grenzkontrollstelle für die Wiedereinfuhr in die Union wird die vom amtlichen Tierarzt im Ursprungsmitgliedstaat unterzeichnete Gesundheitsbescheinigung für die vorübergehende Ausfuhr oder eine beglaubigte Kopie dieser Bescheinigung vorgelegt.

(2)  Die zuständige Behörde, die eine Bescheinigung zur vorübergehenden Ausfuhr eines registrierten Pferds in ein Drittland ausgibt, stellt sicher, dass gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 93/444/EWG mit dem registrierten Pferd bis zum Ausgangsort in einem anderen Mitgliedstaat eine Gesundheitsbescheinigung gemäß Anhang III der Richtlinie 2009/156/EG mitgeführt wird.

(3)  Für registrierte Pferde, die an bestimmten Rennen, Turnieren oder kulturellen Veranstaltungen teilnehmen und nach einer mehr als 30-tägigen vorübergehenden Ausfuhr wieder eingeführt werden, gelten bestimmte Anforderungen an die Tiergesundheit, die in den entsprechenden Mustergesundheitsbescheinigungen gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt B für die jeweilige Veranstaltung festgelegt sind.

(4)  Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer, der in Feld I.7 des GVDE eingetragen ist, stellt sicher, dass das registrierte Pferd während der vorübergehenden Ausfuhr weder in einem Drittland oder einem Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlands gehalten wurde, das nicht derselben Statusgruppe angehört wie das Drittland oder der Teil des Hoheitsgebiets des Drittlands, in dem die Gesundheitsbescheinigung gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt A vom amtlichen Tierarzt unterzeichnet wurde, noch auf dem Landweg dort durchgeführt wurde.

Artikel 21

Besondere Tiergesundheitsbedingungen für Einfuhren von Schlachtequiden

Der für eine Sendung von Schlachtequiden verantwortliche Unternehmer, der in Feld I.7 des GVDE gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i eingetragen ist, stellt sicher, dass die Tiere nach den Kontrollen an der Grenzkontrollstelle für den Eingang in die Union

a) 

entweder auf direktem Weg, unverzüglich und ohne Kontakt zu Equiden mit einem anderen Gesundheitsstatus zum Bestimmungsschlachthof befördert und innerhalb von 72 Stunden nach Eintreffen im Schlachthof geschlachtet werden oder

b) 

einen einzigen zugelassenen Markt oder eine einzige zugelassene Sammelstelle gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2009/156/EG passieren, wie in der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der vorliegenden Verordnung angegeben, von wo aus sie gemäß den nationalen Vorschriften zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit auf direktem Weg und ohne mit Equiden mit einem anderen Gesundheitsstatus in Kontakt zu kommen zur Schlachtung in einen Schlachthof verbracht werden, und zwar so schnell wie möglich, spätestens aber fünf Arbeitstage nach Eintreffen in der Union.



ABSCHNITT 8

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 22

Übergangsbestimmungen

Für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2018 erlauben die Mitgliedstaaten den Eingang in die Union von Sendungen von Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen, für die Gesundheitsbescheinigungen gemäß den vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung gemäß dem zweiten Unterabsatz von Artikel 24 gültigen Mustergesundheitsbescheinigungen mitgeführt werden.

Artikel 23

Aufhebung

Die Entscheidungen 92/260/EWG, 93/195/EWG, 93/196/EWG, 93/197/EWG, 94/699/EG, 95/329/EG, 2003/13/EG, 2004/177/EG, 2004/211/EG, 2010/57/EU und der Beschluss 2010/471/EU werden aufgehoben.

Bezugnahmen auf diese Entscheidungen bzw. Beschlüsse gelten als Bezugnahme auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 24

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Oktober 2018.

▼M2

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii, Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben b, c und d, Artikel 16 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 4 Buchstaben a und b, Artikel 16 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a gelten jedoch ab dem 14. Dezember 2019.

▼B

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

▼M2



LISTE VON DRITTLÄNDERN UND TEILEN DES HOHEITSGEBIETS VON DRITTLÄNDERN (1), AUS DENEN DER EINGANG VON EQUIDENSENDUNGEN SOWIE VON EQUIDENSPERMA, -EIZELLEN UND -EMBRYONEN IN DIE UNION ZUGELASSEN IST

ISO-Code

Drittland

Code des Teils des Hoheitsgebiets des Drittlands

Abgrenzung des Teils des Hoheitsgebiets des Drittlands

SG

ZZ

WE

Einfuhr

Einfuhr

Durchfuhr

Besondere Bedingungen

RP

RP

RP

SE

RE

+

ZNE

SPERMA

EI/EM

Equiden

 

RP

RE

ZNE

 

 

 

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

16

AE

Vereinigte Arabische Emirate

AE-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

E

X

X

X

X

X

X

 

AR

Argentinien

AR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

D

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

 

AU

Australien

AU-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

A

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

 

BA

Bosnien und Herzegowina

BA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

B

X

X

X

X

 

BB

Barbados

BB-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

D

X

X

X

X

 

BH

Bahrain

BH-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

E

X

X

X

X

 

BM

Bermuda

BM-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

D

X

X

X

X

 

BO

Bolivien

BO-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

D

X

X

X

X

 

BR

Brasilien

BR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

BR-1

Die Bundesstaaten

Paraná und Rio de Janeiro

D

X

X

X

X

 

BY

Belarus

BY-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

B

X

X

X

X

X

X

 

CA

Kanada

CA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

C

X

X

X

X

X

X

X

X

X

 

CH

Schweiz (2)

CH-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

A

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

 

CL

Chile

CL-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

D

X

X

X

X

X

X

 

CN

China

CN-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

CN-1

Die von Equidenkrankheiten freie Zone in der Stadt Conghua, Unterprovinzstadt Guangzhou, Provinz Guangdong, einschl. der Straße, die vom und zum Flughafen Guangzhou und Hongkong führt und auf der die Biosicherheit gewährleistet ist

(Details siehe Kasten 1)

G

X

X

X

X

 

CN-2

Austragungsort der Global Champions Tour auf der EXPO 2010 Parkplatz 15 sowie die Zufahrt von dort zum internationalen Flughafen Shanghai Pudong im Norden des Gebiets Pudong New und im östlichen Teil des Minhang-Bezirks der Großstadtregion Shanghai (Details siehe Kasten 1)

G

X

Nur bei Bescheinigung gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt B Kapitel 1

CR

Costa Rica

CR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

CR-1

Stadtgebiet von San José

D

X

 

CU

Kuba

CU-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

D

X

X

X

X

 

DZ

Algerien

DZ-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

E

X

X

X

X

X

X

 

EG

Ägypten

EG-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

EG-1

Von Equidenkrankheiten freie Zone rund um die Tierklinik der Ägyptischen Streitkräfte an der El-Nasr Road, gegenüber dem Al Ahly Club, Kairo, und Schnellstraße zum Cairo International Airport (Details siehe Kasten 2)

E

X

X

X

 

FK

Falklandinseln

FK-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

A

X

X

X

X

X

 

GL

Grönland

GL-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

A

X

X

X

X

X

X

 

HK

Hongkong

HK-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

G

X

X

X

X

 

IL

Israel (3)

IL-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

E

X

X

X

X

X

X

X

—-

X

 

IS

Island (4)

IS-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

A

X

X

X

X

X

X

X

X

—-

X

 

JM

Jamaika

JM-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

D

X

X

X

X

 

JO

Jordanien

JO-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

E

X

X

X

X

 

JP

Japan

JP-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

G

X

X

X

X

 

KG

Kirgisistan

KG-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

KG-1

Region Issyk-Kul

B

X

X

 

KR

Republik Korea

KR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

G

X

X

X

X

 

KW

Kuwait

KW-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

E

 

LB

Libanon

LB-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

E

X

X

X

X

 

MA

Marokko

MA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

E

X

X

X

X

X

X

X

X

X

 

ME

Montenegro

ME-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

B

X

X

X

X

X

X

 

MK

Nordmazedonien

MK-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

B

X

X

X

X

X

X

 

MO

Macao

MO-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

G

X

X

X

X

 

MY

Malaysia

MY-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

MY-1

Halbinsel

G

X

X

X

X

 

MU

Mauritius

MU-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

E

X

X

 

MX

Mexiko

MX-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

C

 

MX-1

Großstadtregion Mexiko-Stadt

C

X

Nur bei Bescheinigung gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt B Kapitel 1

MX-2

Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen die Bundesstaaten Chiapas, Oaxaca, Tabasco, Campeche, Yucatan, Quintana Roo, Veracruz und Tamaulipas

C

X

X

X

X

 

NZ

Neuseeland

NZ-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

A

X

X

X

X

X

X

 

OM

Oman

OM-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

E

X

X

X

X

 

PE

Peru

PE-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

PE-1

Region Lima

D

X

X

X

X

 

PM

St Pierre & Miquelon

PM-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

A

X

X

X

 

PY

Paraguay

PY-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

D

X

X

X

X

X

X

 

QA

Katar

QA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

E

X

X

X

X

X

 

RS

SerbienSerbia (5)

RS-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

B

X

X

X

X

X

X

 

RU

Russland

RU-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

RU-1

Oblaste Kaliningrad, Archangelsk, Wologda, Murmansk, Leningrad, Nowgorod, Pskow, Brjansk, Wladimir, Iwanowo, Twer, Kaluga, Kostroma, Moskau, Orjol, Rjasan, Smolensk, Tula, Jaroslawl, Nischni Nowgorod, Kirow, Belgorod, Woronesch, Kursk, Lipezk, Tambow, Astrachan, Wolgograd, Pensa, Saratow, Uljanowsk, Rostow, Orenburg, Perm und Kurgan

B

X

X

X

X

X

X

 

RU-2

Regionen Stavropol und Krasnodar

B

X

X

X

X

X

X

 

RU-3

Republiken Karelien, Mari El, Mordowien, Tschuwaschien, Kalmyckien, Tatarstan, Dagestan, Kabardino-Balkarien, Nordossetien, Inguschetien und Karatschajewo-Tscherkessien

B

X

X

X

X

X

X

 

SA

Saudi-Arabien

SA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

SA-1

Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen SA-2

E

X

X

X

X

X

 

SA-2

Schutz- und Überwachungszonen in den Provinzen Jizan, Asir und Najran gemäß Kasten 3

 

SG

Singapur

SG-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

G

X

X

X

X

 

▼M3

TH

Thailand

TH-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

G

 

▼M2

TN

Tunesien

TN-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

E

X

X

X

X

X

X

 

▼M4

TR

Türkei

TR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

TR-1

Provinzen Ankara, Edirne, Istanbul, Izmir, Kırklareli und Tekirdağ

E

 

▼M2

UA

Ukraine

UA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

B

X

X

X

X

X

X

X

X

X

 

US

Vereinigte Staaten von Amerika

US-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

C

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

 

UY

Uruguay

UY-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

D

X

X

X

X

X

X

X

X

X

 

ZA

Südafrika

ZA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

ZA-1

Stadtgebiet von Kapstadt

(Details siehe Kasten 4)

F

Entscheidung 2008/698/EG der Kommission

(1)   Falls eine amtliche Regionalisierung gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/156/EG festgelegt ist.

(2)   Unbeschadet besonderer Bescheinigungs- und Kontrollvorschriften gemäß dem Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1).

(3)   Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.

(4)   Unbeschadet besonderer Bescheinigungsvorschriften gemäß Artikel 17 des Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3).

(5)   Im Sinne des Artikels 135 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits (ABl. L 278 vom 18.10.2013, S. 16).

▼B

LEGENDE ZU ANHANG I:



Tier/Erzeugnis

Kategorien/Bedingungen

RP

Registrierte Pferde im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung.

SE

Schlachtequiden im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 2009/156/EG.

RE

Registrierte Equiden im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2009/156/EG.

ZNE

Zucht- und Nutzequiden im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e der Richtlinie 2009/156/EG.

SPERMA

Equidensperma, nach Maßgabe von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 92/65/EWG gewonnen.

EI/EM

Equideneizellen und -embryonen, nach Maßgabe von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt.



Spalten

Information/Beschreibung der Ware

Erforderliche Gesundheitsbescheinigung

1-4

Gebietsabgrenzung

entfällt

5

Statusgruppe

entfällt

6

Zeitweilige Zulassung registrierter Pferde

Anhang II Teil 1 Abschnitt A

7

Wiedereinfuhr registrierter Pferde nach vorübergehender Ausfuhr für Rennen, Turniere und kulturelle Veranstaltungen

Anhang II Teil 2 Abschnitt A

Anhang II Teil 2 Abschnitt B Kapitel 1

Anhang II Teil 2 Abschnitt B Kapitel 2

8

Einfuhr registrierter Pferde

Anhang II Teil 3 Abschnitt A

9

Einfuhr von Schlachtequiden

Anhang II Teil 3 Abschnitt B

10

Einfuhr von registrierten Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden

Anhang II Teil 3 Abschnitt A

11

Einfuhr von Sperma registrierter Pferde

Anhang III Teil 1 Abschnitt A

Anhang III Teil 1 Abschnitt B

Anhang III Teil 1 Abschnitt C

Anhang III Teil 1 Abschnitt D

12

Einfuhr von Sperma registrierter Equiden

Anhang III Teil 1 Abschnitt A

Anhang III Teil 1 Abschnitt B

Anhang III Teil 1 Abschnitt C

Anhang III Teil 1 Abschnitt D

13

Einfuhr von Sperma von Zucht- und Nutzequiden

Anhang III Teil 1 Abschnitt A

Anhang III Teil 1 Abschnitt B

Anhang III Teil 1 Abschnitt C

Anhang III Teil 1 Abschnitt D

14

Einfuhr von Equideneizellen und -embryonen

Anhang III Teil 2 Abschnitt A

Anhang III Teil 2 Abschnitt B

15

Equiden auf der Durchfuhr

Anhang II Teil 1 Abschnitt B

16

Verweis auf besondere Bedingungen/zusätzliche Garantien

entfällt

Felder

X

Eingang erlaubt

Eingang verboten

Statusgruppen



Statusgruppe

Besondere Tiergesundheitsgarantien, die für den Eingang von Equiden in die Union erforderlich sind

A

Ansteckende Blutarmut der Einhufer, Equine Virale Arteritis

B

Ansteckende Blutarmut der Einhufer, Equine Virale Arteritis, Rotz, Beschälseuche

C

Ansteckende Blutarmut der Einhufer, Equine Virale Arteritis, Östliche und Westliche Pferdeenzephalomyelitis, Stomatitis vesicularis

D

Ansteckende Blutarmut der Einhufer, Equine Virale Arteritis, Rotz, Beschälseuche, Östliche und Westliche Pferdeenzephalomyelitis, Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis, Stomatitis vesicularis

E

Ansteckende Blutarmut der Einhufer, Equine Virale Arteritis, Rotz, Beschälseuche, Afrikanische Pferdepest

F

Ansteckende Blutarmut der Einhufer, Beschälseuche, Afrikanische Pferdepest

G

Ansteckende Blutarmut der Einhufer, Equine Virale Arteritis, Rotz, Beschälseuche, Japanische Enzephalitis



KASTEN 1

CN

China

CN-1

Die spezifische von Equidenkrankheiten freie Zone in der Provinz Guangdong mit folgender Abgrenzung:

Kernzone: Pferdehaltungsbetrieb im Dorf Reshui, Kommune Lingkou der Stadt Conghua, einschl. des Gebiets in einem Umkreis von 5 km; Kontrolle durch den Straßenkontrollposten an der Staatsstraße 105;

Überwachungszone: alle Verwaltungsbezirke der Stadt Conghua, die die Kernzone mit einer Fläche von 2 009 km2 umgeben;

Schutzzone:

Außengrenzen folgender angrenzender Verwaltungsbezirke, die die Überwachungszone umgeben:

— Distrikt Baiyun, Distrikt Luogang der Stadt Conghua,

— Distrikt Huadu der Stadt Guangzhou,

— Stadt Zengcheng,

— Verwaltungsbezirke im Distrikt Qingcheng der Stadt Qingyuan,

— Bezirk Fogang,

— Bezirk Xinfeng,

— Bezirk Longmen.

Straße mit Biosicherheitsgewähr:

Quarantäne vor dem Eingang: die Quarantäneeinrichtungen in der Schutzzone, die von den zuständigen Behörden für die Vorbereitung von Equiden aus anderen Teilen Chinas auf die Verbringung in die von Equidenkrankheiten freie Zone bestimmt wurden.

CN

China

CN-2

Abgrenzung der Zone in der Großstadtregion Shanghai:

Westliche Begrenzung: der Huangpu-Fluss von seinem Ästuar im Norden bis zur Abzweigung des Dazhi-Flusses

Südliche Begrenzung: der Dazhi-Fluss von seiner Abzweigung vom Huangpu-Fluss bis zu seinem Ästuar im Osten

Nördliche und östliche Begrenzung: Küstenlinie



KASTEN 2

EG

Ägypten

EG-1

Von Equidenkrankheiten freie Zone (EDFZ) von etwa 0,1 km2 rund um die Tierklinik der Ägyptischen Streitkräfte an der El-Nasr Road, gegenüber dem Al Ahly Club, am östlichen Stadtrand von Kairo (geografische Koordinaten: 30°04′19,6″N 31°21′16,5″E) und der 10 km lange Abschnitt der El-Nasr Road und der Airport Road zum Cairo International Airport.

a)  Abgrenzung der EDFZ:

Von der Kreuzung der El-Nasr Road mit der El-Shaheed Ibrahim El-Shaikh Road (geografische Koordinaten: 30°04′13,6″N 31°21′04,3″E) etwa 500 m in nördliche Richtung entlang der El-Shaheed Ibrahim El-Shaikh Road bis zur ersten Abzweigung zur „Passage Inside Armed Forces“, dann nach rechts etwa 100 m in östliche Richtung entlang der Passage, wieder nach rechts 150 m entlang der Passage in südliche Richtung, dann nach links 300 m entlang der Passage in östliche Richtung, dann nach rechts 100 m entlang der Passage in südliche Richtung bis zur El-Nasr Road, weiter nach rechts 300 m entlang der El-Nasr Road in südwestliche Richtung bis zur gegenüberliegenden Seite der Einmündung El-Nasr Road Hassan Ma'moon Road, dann nach rechts 100 m entlang der Passage in nördliche Richtung, weiter nach links 120 m entlang der Passage in westliche Richtung, dann nach links 200 m entlang der Passage in südliche Richtung, dann nach rechts 100 m entlang der El-Nasr Road in westliche Richtung bis zur Kreuzung der El-Nasr Road mit der El-Shaheed Ibrahim El-Shaikh Road.

b)  Abgrenzung des Ausfuhr-Quarantänebereichs innerhalb der EDFZ:

Von der Stelle gegenüber der Einmündung El-Nasr Road — Hassan Ma'moon Road 100 m entlang der Passage in nördliche Richtung, dann nach rechts 250 m entlang der Passage in östliche Richtung, weiter nach rechts 50 m entlang der Passage in südliche Richtung bis zur El-Nasr Road, dann nach rechts 300 m entlang der El-Nasr Road in südwestliche Richtung bis zur gegenüberliegenden Seite der Einmündung El-Nasr Road Hassan Ma'moon Road.



KASTEN 3

SA

Saudi-Arabien

SA-1

Zugelassene Quarantänestationen:

1.  Flughafen Riad

2.  König Abdulaziz Rennbahn (Janadriyah)

 

 

SA-2

Abgrenzung der gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2009/156/EG eingerichteten Schutz- und Überwachungs-/Kontrollzonen:

1.  Provinz Jizan

— Schutzzone: gesamte Provinz, ausgenommen der Teil nördlich des Straßenkontrollpostens in As-Shuqaiq an der Straße Nr. 5 und nördlich der Straße Nr. 10;

— Überwachungszone: der Teil der Provinz nördlich des Straßenkontrollpostens in Ash-Shuqaiq an der Straße Nr. 5, kontrolliert durch den Straßenkontrollposten in Al Qahmah, und der Teil nördlich der Straße Nr. 10.

2.  Provinz Asir

— Schutzzone: der nördlich durch die Straße Nr. 10 zwischen Ad Darb, Abha und Khamis-Mushayt begrenzte Teil der Provinz, mit Ausnahme der Reitclubs der Luftwaffen- und Militärstützpunkte, und der nördlich durch die Straße Nr. 15 von Khamis-Mushayt über Jarash, Al Utfah und Dhahran Al Janoub zur Grenze mit der Provinz Najran begrenzte Teil der Provinz und der nördlich durch die Straße von Al Utfah über Al Fayd nach Badr Al Janoub (Provinz Najran) begrenzte Teil der Provinz;

— Überwachungszone: die Reitclubs der Luftwaffen- und Militärstützpunkte, der Teil der Provinz zwischen der Grenze der Schutzzone und der Straße Nr. 209 von Ash Shuqaiq zum Straßenkontrollposten Muhayil an der Straße Nr. 211, der Teil der Provinz zwischen dem Kontrollposten an der Straße Nr. 10 südlich von Abha, der Stadt Abha und dem Straßenkontrollposten Ballasmer 65 km von Abha an der Straße Nr. 15 nach Norden, der Teil der Provinz zwischen Khamis Mushayt und dem Straßenkontrollposten 90 km von Abha an der Straße Nr. 255 nach Samakh und dem Straßenkontrollposten in Yarah, 90 km von Abha, an der Straße Nr. 10 nach Riad und der Teil der Provinz südlich einer virtuellen Linie zwischen dem Straßenkontrollposten in Yarah an der Straße Nr. 10 und Khashm Ghurab an der Straße Nr. 177 bis zur Grenze mit der Provinz Najran.

3.  Provinz Najran

— Schutzzone: der nördlich durch die Straße von Al Utfah (Provinz Asir) nach Badr Al Janoub und nach As Sebt sowie von Sebt entlang Wadi Habunah bis zur Kreuzung mit der Straße Nr. 177 zwischen Najran und Riyadh und von dieser Kreuzung durch die Straße Nr. 177 Richtung Süden bis zur Kreuzung mit der Straße Nr. 15 von Najran nach Sharourah begrenzte Teil der Provinz und der Teil der Provinz südlich der Straße Nr. 15 zwischen Najran und Sharourah und der Grenze zu Jemen.

— Überwachungszone: der Teil der Provinz südlich einer Linie zwischen dem Straßenkontrollposten in Yarah an der Straße Nr. 10 und Khashm Ghurab an der Straße Nr. 177 von der Grenze der Provinz Najran bis zum Straßenkontrollposten Khashm Ghurab, 80 km von Najran, und westlich der Straße Nr. 175 nach Sharourah.



KASTEN 4

ZA

Südafrika

ZA-1

Zugelassene Quarantänestationen:

1.  Kenilworth Quarantänestation

Das Stadtgebiet von Kapstadt innerhalb folgender Grenzen (ZA-1):

Nördliche Begrenzung: Blaauwberg Road (M14);

Östliche Begrenzung: Koeberg Road (M14), Plattekloof Road (M14), N7 Highway, N1 Highway und M5 Highway

Südliche Begrenzung: Ottery Road, Prince George's Drive, Wetton Road, Riverstone Road, Tennant Road, Newlands Drive, Paradise Road, Union Drive, Rhodes Drive bis zur Newslands Forststation über Echo Gorge des Table Mountain bis Camps Bay

Westliche Begrenzung: Küstenlinie von Camps Bay bis Blaauwberg Road




ANHANG II

MUSTERGESUNDHEITSBESCHEINIGUNGEN UND MUSTERERKLÄRUNGEN FÜR DEN EINGANG VON LEBENDEN EQUIDEN IN DIE UNION

▼M2

TEIL 1

Zeitweilige Zulassung und Durchfuhr

Abschnitt A

Muster der Gesundheitsbescheinigung und der Erklärung für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde in die Union für einen Zeitraum von weniger als 90 Tagen

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Abschnitt B

Muster der Gesundheitsbescheinigung und der Erklärung für die Durchfuhr von lebenden Equiden durch die Union aus einem Drittland oder einem Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlands in ein anderes Drittland oder einen anderen Teil des Hoheitsgebiets desselben Drittlands

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▼M1

TEIL 2

Wiedereinfuhr nach vorübergehender Ausfuhr

Abschnitt A

Muster der Gesundheitsbescheinigung und der Erklärung für die Wiedereinfuhr registrierter Pferde in die Union nach vorübergehender Ausfuhr für höchstens 30 Tage für Rennen, Turniere und kulturelle Veranstaltungen

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Abschnitt B

Muster der Gesundheitsbescheinigungen und der Erklärungen für die Wiedereinfuhr registrierter Pferde in die Union nach vorübergehender Ausfuhr für bestimmte Turniere oder Rennen

▼M4

Kapitel 1

Muster der Gesundheitsbescheinigung und der Erklärung für die Wiedereinfuhr registrierter Turnierpferde in die Union nach vorübergehender Ausfuhr für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen zur Teilnahme an unter der Schirmherrschaft der Internationalen Reiterlichen Vereinigung veranstalteten Pferdesportveranstaltungen

(Probeveranstaltung in Vorbereitung auf die Olympischen Spiele, Olympische Spiele, Paralympische Spiele, Weltreiterspiele/Weltmeisterschaft, Asienspiele, Amerikaspiele (einschließlich der Panamerikanischen Spiele, Südamerikaspiele sowie der Zentralamerika- und Karibikspiele), Endurance World Cup in den Vereinigten Arabischen Emiraten, LG Global Champions Tour, International Show Jumping League in den Vereinigten Arabischen Emiraten)

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▼M1

Kapitel 2

Muster der Gesundheitsbescheinigung und der Erklärung für die Wiedereinfuhr in die Union von registrierten Rennpferden nach vorübergehender Ausfuhr für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen zur Teilnahme an bestimmten Rennveranstaltungen in Australien, Kanada, den Vereinigten Staaten von Amerika, Hongkong, Japan, Singapur, den Vereinigten Arabischen Emiraten oder Katar

(Internationale Gruppen-/Klassenrennen, Japan Cup, Melbourne Cup, Racing World Cup in Dubai, Hong Kong International Races)

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▼M2

TEIL 3

Einfuhr

Abschnitt A

Muster der Gesundheitsbescheinigungen und der Erklärung für die Einfuhr in die Union eines einzelnen registrierten Pferdes, eines registrierten Equiden oder eines Zucht- und Nutzequiden

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Abschnitt B

Muster der Gesundheitsbescheinigung und der Erklärung für die Einfuhr von Sendungen von Hausequiden zur Schlachtung in die Union

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▼B

TEIL 4

Erläuterungen zu der Bescheinigung

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ANHANG III

MUSTERGESUNDHEITSBESCHEINIGUNGEN FÜR DEN EINGANG VON EQUIDENSPERMA, -EIZELLEN UND -EMBRYONEN IN DIE UNION

TEIL 1

Mustergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Sperma

Abschnitt A

MUSTER 1 — Mustergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit Sperma von Equiden, das nach dem 30. September 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen und von einer zugelassenen Besamungsstation versendet wurde, aus der das Sperma stammt

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Abschnitt B

MUSTER 2 — Mustergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit Beständen von Equidensperma, das nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert und nach dem 31. August 2010 von einer zugelassenen Besamungsstation versendet wurde, aus der das Sperma stammt

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Abschnitt C

MUSTER 3 — Mustergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit Beständen von Equidensperma, das vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert und nach dem 31. August 2010 von einer zugelassenen Besamungsstation versendet wurde, aus der das Sperma stammt

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Abschnitt D

MUSTER 4 — Mustergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit Equidensperma, das gemäß der Richtlinie 92/65/EWG nach dem 30. September 2014 entnommen, aufbereitet und gelagert wurde, sowie von Sendungen mit Beständen von Equidensperma, das gemäß der Richtlinie 92/65/EWG nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 oder vor dem 1. September 2010 entnommen, aufbereitet und gelagert und nach dem 31. August 2010 aus einem zugelassenen Samendepot versendet wurde

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TEIL 2

Mustergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Eizellen und Embryonen

Abschnitt A

MUSTER 1 — Mustergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit Eizellen und Embryonen von Equiden, die gemäß der Richtlinie 92/65/EWG nach dem 30. September 2014 entnommen oder erzeugt und von einer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit versendet wurden, aus der die Eizellen oder Embryonen stammen

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Abschnitt B

MUSTER 2 — Mustergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit Beständen von Equiden-Eizellen und -Embryonen, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert und nach dem 31. August 2010 von einer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit versendet wurden, aus der die Eizellen oder Embryonen stammen

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TEIL 3

Erläuterungen zu der Bescheinigung

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ANHANG IV

KATEGORIEN MÄNNLICHER EQUIDEN, AUF DIE DIE BEDINGUNGEN GEMÄẞ ARTIKEL 15 BUCHSTABE b ZIFFER ii DER RICHTLINIE 2009/156/EG BEZÜGLICH DER EQUINEN VIRALEN ARTERITIS ANZUWENDEN SIND

1. Die Anforderung bezüglich der Equinen Viralen Arteritis gemäß Artikel 15 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 2009/156/EG gilt für unkastrierte männliche Equiden mit Ausnahme von

a) 

Equiden, die unter amtlicher Aufsicht mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Impfstoff nach einem der folgenden Protokolle gegen die Equine Virale Arteritis geimpft wurden:

i) 

Die Equiden werden während des Isolierungszeitraums von mindestens 28 Tagen geimpft, nachdem sie entweder durch einen Serumneutralisationstest mit negativem Befund auf Equine Virale Arteritis bei einer Serumverdünnung von 1:4 anhand einer Blutprobe, die frühestens 7 Tage nach Beginn der Isolierung entnommen wurde, oder mittels eines Virusisolationstests mit negativem Befund getestet wurden, der anhand eines aliquoten Teils des Gesamtspermas durchgeführt wurde, der frühestens 7 Tage nach Beginn der Isolierung entnommen wurde, und die Equiden wurden in den 21 Tagen nach der Impfung von anderen Equiden getrennt gehalten;

ii) 

Die Equiden werden im Alter von 180 bis 270 Tagen geimpft, nachdem sie einem Virusneutralisationstest auf Equine Virale Arteritis unterzogen wurden, der bei einer Serumverdünnung von 1:4 einen negativen Befund ergab oder der anhand von zwei Blutproben, die in einem Abstand von mindestens 14 Tagen entnommen wurden, durchgeführt wurde und stabile oder abnehmende Titer ergab. Die Equiden werden in den 21 Tagen nach der Impfung von anderen Equiden getrennt gehalten;

b) 

Equiden, die unter 180 Tage alt sind;

c) 

Schlachtequiden, die unmittelbar zu einem Schlachthof verbracht werden.

2. Der Test muss unter amtstierärztlicher Aufsicht durchgeführt und bescheinigt und das Ergebnis und die Impfung müssen unter amtstierärztlicher Aufsicht bescheinigt werden. Die Impfung ist gemäß den Herstellerangaben in regelmäßigen Abständen zu wiederholen.

Die Chargennummern des zugelassenen Impfstoffs, genaue Angaben zur Impfung und Auffrischungsimpfung und die Ergebnisse der serologischen Tests und der Erreger-Identifizierungstests sind — falls vorhanden im Identifizierungsdokument (Pass) — zu dokumentieren und müssen zu Bescheinigungszwecken zur Verfügung stehen.

3. Testpaarung gemäß Artikel 12.9.2 Nummer 4 Buchstabe a des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) gilt als gleichwertig zu dem Virusisolationstest gemäß Nummer 1 Buchstabe a Ziffer i, um das Nichtvorhandensein des Virus der Equinen Viralen Arteritis im Sperma nachzuweisen.




ANHANG V

MUSTERERKLÄRUNGEN

TEIL 1

Erklärung des Flugkapitäns/der Flugkapitänin des Flugzeugs

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TEIL 2

Erklärung des Schiffskapitäns/der Schiffskapitänin

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TEIL 3

Muster eines Manifests für die Umladung

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( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

( 2 ) Richtlinie 92/35/EWG des Rates vom 29. April 1992 zur Festlegung von Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest (ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 19).