02002A0430(02) — DE — 01.07.2020 — 011.001
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ABKOMMEN (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 73) |
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Amtsblatt |
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BESCHLUSS Nr. 1/2004 DES LUFTVERKEHRSAUSSCHUSSES GEMEINSCHAFT/SCHWEIZ 2004/404/EG vom 6. April 2004 |
L 151 |
1 |
30.4.2004 |
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BESCHLUSS Nr. 3/2004 DES LUFTVERKEHRSAUSSCHUSSES GEMEINSCHAFT/SCHWEIZ 2004/406/EG vom 22. April 2004 |
L 151 |
9 |
30.4.2004 |
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BESCHLUSS Nr. 1/2005 DES LUFTVERKEHRSAUSSCHUSSES GEMEINSCHAFT/SCHWEIZ 2005/612/EG vom 12. Juli 2005 |
L 210 |
46 |
12.8.2005 |
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L 347 |
91 |
30.12.2005 |
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L 298 |
23 |
27.10.2006 |
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L 298 |
25 |
27.10.2006 |
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L 318 |
31 |
17.11.2006 |
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L 318 |
42 |
17.11.2006 |
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L 34 |
19 |
8.2.2008 |
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L 127 |
58 |
15.5.2008 |
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L 40 |
38 |
11.2.2009 |
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L 106 |
20 |
28.4.2010 |
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L 347 |
54 |
31.12.2010 |
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L 187 |
32 |
16.7.2011 |
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L 338 |
70 |
21.12.2011 |
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L 128 |
14 |
16.5.2012 |
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L 356 |
109 |
22.12.2012 |
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L 12 |
4 |
17.1.2014 |
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L 212 |
21 |
18.7.2014 |
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L 373 |
24 |
31.12.2014 |
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L 226 |
12 |
29.8.2015 |
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L 118 |
24 |
4.5.2016 |
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L 42 |
19 |
18.2.2017 |
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L 348 |
46 |
29.12.2017 |
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L 329 |
30 |
27.12.2018 |
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L 226 |
1 |
30.8.2019 |
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L 3 |
1 |
7.1.2020 |
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L 194 |
17 |
18.6.2020 |
Berichtigt durch:
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr
DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT,
nachstehend „Schweiz“ genannt,
DIE EUROPAÏSCHE GEMEINSCHAFT,
nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,
nachstehend „Vertragsparteien“ genannt,
IN ANBETRACHT der engen Verknüpfungen in der internationalen Zivilluftfahrt und vom Wunsche geleitet, die Vorschriften für den Luftverkehr innerhalb Europas einander anzugleichen,
VOM WUNSCHE GELEITET, Regeln für die Zivilluftfahrt innerhalb des Gebietes der Gemeinschaft und der Schweiz aufzustellen, die unbeschadet der im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend „EG-Vertrag“ genannt) enthaltenen Regeln und insbesondere unbeschadet der bestehenden Befugnisse der Gemeinschaft nach den Artikel 81 und 82 EG-Vertrag und der daraus abgeleiteten Wettbewerbsregeln gelten,
IN ANBETRACHT ihrer Übereinstimmung, daß diesen Regeln die in der Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens geltenden Rechtsvorschriften zugrunde gelegt werden sollen,
VOM WUNSCHE GELEITET, unter Respektierung der Unabhängigkeit der Gerichte unterschiedliche Auslegungen zu vermeiden und eine möglichst einheitliche Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens und der entsprechenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, die inhaltlich in dieses Abkommen aufgenommen wurden, zu erzielen —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
KAPITEL 1
Ziele
Artikel 1
1. Dieses Abkommen legt für die Vertragsparteien Regeln im Bereich der Zivilluftfahrt fest. Diese Bestimmungen lassen die im EG-Vertrag enthaltenen Regeln und insbesondere die bestehenden Befugnisse der Gemeinschaft nach den Wettbewerbsregeln und den Durchführungsvorschriften zu diesen Regeln sowie die Befugnisse auf Grund aller einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die im Anhang zu diesem Abkommen aufgeführt sind, unberührt.
2. Zu diesem Zweck gelten die Bestimmungen, die in diesem Abkommen sowie in den im Anhang aufgeführten Verordnungen und Richtlinien enthalten sind, unter den im folgenden genannten Bedingungen. Soweit diese Bestimmungen im wesentlichen mit den entsprechenden Regeln des EG-Vertrags und den in Anwendung des EG-Vertrags erlassenen Rechtsvorschriften übereinstimmen, sind sie hinsichtlich ihrer Umsetzung und Anwendung in Übereinstimmung mit den vor der Unterzeichnung dieses Abkommens erlassenen Urteilen, Beschlüssen und Entscheidungen des Gerichtshofs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auszulegen. Die nach Unterzeichnung dieses Abkommens erlassenen Urteile, Beschlüsse und Entscheidungen werden der Schweiz übermittelt. Auf Verlangen einer Vertragspartei werden die Folgen der letztgenannten Urteile, Beschlüsse und Entscheidungen im Hinblick auf ein ordnungsgemäßes Funktionieren dieses Abkommens vom Gemeinsamen Ausschuß festgestellt.
Artikel 2
Die Bestimmungen dieses Abkommens und des Anhangs gelten in dem Umfang, in dem sie den Luftverkehr oder unmittelbar damit zusammenhängende Angelegenheiten wie im Anhang aufgeführt betreffen.
KAPITEL 2
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 3
Im Anwendungsbereich dieses Abkommens ist unbeschadet besonderer Bestimmungen des Abkommens jegliche Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit verboten.
Artikel 4
Im Anwendungsbereich dieses Abkommens unterliegt die freie Niederlassung von Staatsangehörigen eines EG-Mitgliedstaats oder der Schweiz im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten vorbehaltlich der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates, wie sie im Anhang zu diesem Abkommen angeführt ist, keinen Beschränkungen. Das gilt gleichermaßen für die Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines EG-Mitgliedstaats oder der Schweiz, die im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ansässig sind. Die Niederlassungsfreiheit umfaßt das Recht zur Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie zur Gründung und Leitung von Unternehmungen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 5 Absatz 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.
Artikel 5
1. Im Anwendungsbereich dieses Abkommens stehen nach dem Recht eines EG-Mitgliedstaats oder der Schweiz gegründete Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Gemeinschaft oder in der Schweiz haben, natürlichen Personen gleich, die Staatsangehörige eines EG-Mitgliedstaats oder der Schweiz sind.
2. Als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts einschließlich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen.
Artikel 6
Auf Tätigkeiten, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, finden die Artikel 4 und 5 im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei keine Anwendung.
Artikel 7
Die Artikel 4 und 5 und die aufgrund derselben getroffenen Maßnahmen beeinträchtigen nicht die Anwendbarkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine besondere Regelung für Ausländer vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.
Artikel 8
1. Mit diesem Abkommen unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens bezwecken oder bewirken, insbesondere
die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;
die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;
die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;
die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
die an den Abschluß von Verträgen geknüpfte Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.
2. Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig.
3. Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht anwendbar erklärt werden auf
die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen
Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder
Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.
Artikel 9
Mit diesem Abkommen unvereinbar und verboten ist die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens oder in einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen.
Dieser Mißbrauch kann insbesondere in folgendem bestehen:
der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;
der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
der an den Abschluß von Verträgen geknüpften Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.
Artikel 10
Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sowie die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung, die sich nur auf den Handel innerhalb der Schweiz auswirken können, unterliegen schweizerischem Recht und der Zuständigkeit der schweizerischen Behörden.
Artikel 11
1. Die Organe der Gemeinschaft wenden die Artikel 8 und 9 an und kontrollieren Zusammenschlüsse zwischen Unternehmen gemäß den im Anhang aufgeführten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, wobei dem Erfordernis einer engen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Gemeinschaft und den schweizerischen Behörden Rechnung getragen wird.
2. Die schweizerischen Behörden entscheiden gemäß den Artikeln 8 und 9 über die Zulässigkeit von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen sowie über die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung in bezug auf Strecken zwischen der Schweiz und Drittländern.
Artikel 12
1. Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß in bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen EG-Mitgliedstaaten oder die Schweiz besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine Maßnahmen getroffen oder beibehalten werden, die diesem Abkommen widersprechen.
2. Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften dieses Abkommens, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das den Interessen der Vertragsparteien zuwiderläuft.
Artikel 13
1. Soweit in diesem Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln der Schweiz oder eines EG-Mitgliedstaats gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit diesem Abkommen unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen.
2. Mit diesem Abkommen vereinbar sind:
Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt werden;
Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind.
3. Als mit diesem Abkommen vereinbar können angesehen werden:
Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht;
Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben einer Vertragspartei;
Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.
Artikel 14
Die Kommission und die schweizerischen Behörden werden die in Artikel 12 genannten Angelegenheiten und alle in den EG-Mitgliedstaaten beziehungsweise der Schweiz bestehenden Beihilferegelungen fortlaufend prüfen. Jede Vertragspartei trägt Sorge, daß die andere Vertragspartei über Verfahren in Kenntnis gesetzt wird, mit denen die Einhaltung der Regeln von Artikel 12 und 13 sichergestellt werden soll, und sich gegebenenfalls vor einer endgültigen Entscheidung äußern kann. Auf Verlangen einer Vertragspartei erörtert der Gemischte Ausschuß alle geeigneten Maßnahmen, die im Hinblick auf den Zweck und das Funktionieren dieses Abkommens erforderlich sind.
KAPITEL 3
Verkehrsrechte
Artikel 15
1. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates, wie sie im Anhang zu diesem Abkommen angeführt ist, gilt:
2. Im Sinne von Absatz 1 gilt:
3. Die Vertragsparteien nehmen fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens Verhandlungen über die mögliche Erweiterung des Anwendungsbereichs dieses Artikels auf Verkehrsrechte zwischen Punkten innerhalb der Schweiz und zwischen Punkten innerhalb von EG-Mitgliedstaaten auf.
Artikel 16
Die Bestimmungen dieses Kapitels gehen den einschlägigen Bestimmungen der geltenden zweiseitigen Vereinbarungen zwischen der Schweiz und den EG-Mitgliedstaaten vor. Bestehende Verkehrsrechte aus diesen zweiseitigen Vereinbarungen, die nicht unter Artikel 15 fallen, dürfen weiterhin ausgeübt werden, sofern keine Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit erfolgt und der Wettbewerb nicht verfälscht wird.
KAPITEL 4
Anwendung dieses Abkommens
Artikel 17
Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art, um die Erfüllung der sich aus diesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen zu gewährleisten, und enthalten sich aller Maßnahmen, die die Erreichung der mit diesem Abkommen verfolgten Ziele gefährden.
Artikel 18
1. Unbeschadet des Absatzes 2 und des Kapitels 2 ist jede Vertragspartei in ihrem eigenen Gebiet für die ordnungsgemäße Anwendung dieses Abkommens, insbesondere der im Anhang aufgeführten Verordnungen und Richtlinien, zuständig.
2. In Fällen, die sich auf nach Kapitel 3 zu genehmigende Flugdienste auswirken können, verfügen die Organe der Gemeinschaft über die Befugnisse, die ihnen nach den Bestimmungen der im Anhang ausdrücklich als anwendbar bestätigten Verordnungen und Richtlinien übertragen sind. In Fällen, in denen die Schweiz Maßnahmen zum Umweltschutz gemäß Artikel 8 Absatz 2 oder Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt, entscheidet der Gemischte Ausschuß auf Verlangen einer der Vertragsparteien über die Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahmen mit diesem Abkommen.
3. Alle Vollzugsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 werden gemäß Artikel 19 durchgeführt.
Artikel 19
1. Jede Vertragspartei übermittelt der anderen Vertragspartei alle erforderlichen Informationen und unterstützt sie bei der Untersuchung möglicher Verstöße, die die andere Vertragspartei im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach diesem Abkommen durchführt.
2. Wenn die Organe der Gemeinschaft im Rahmen der Befugnisse, die ihnen durch dieses Abkommen übertragen sind, in Angelegenheiten tätig werden, die für die Schweiz von Interesse sind und die die schweizerischen Behörden oder schweizerische Unternehmen betreffen, werden die schweizerischen Behörden umfassend informiert, und es wird ihnen vor einer endgültigen Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Artikel 20
Für alle Fragen betreffend die Gültigkeit von Entscheidungen und Beschlüssen der Organe der Gemeinschaft, die diese auf Grund ihrer Zuständigkeiten nach diesem Abkommen treffen, ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig.
KAPITEL 5
Gemischter Ausschuß
Artikel 21
1. Es wird ein als „Luftverkehrsausschuß Gemeinschaft/Schweiz“ bezeichneter Ausschuß (nachstehend „Gemischter Ausschuß“ genannt) aus Vertretern der Vertragsparteien eingesetzt, der für die Verwaltung und ordnungsgemäße Anwendung dieses Abkommens zuständig ist. Zu diesem Zweck spricht er Empfehlungen aus und beschließt in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen. Die Vertragsparteien führen die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses nach ihren eigenen Bestimmungen durch. Der Gemischte Ausschuß handelt im gegenseitigen Einvernehmen.
2. Die Vertragsparteien tauschen zur ordnungsgemäßen Anwendung dieses Abkommens Informationen aus und führen auf Verlangen einer der Vertragsparteien Konsultationen im Gemischten Ausschuß durch.
3. Der Gemischte Ausschuß gibt sich durch Beschluß eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Modalitäten der Einberufung von Sitzungen, der Bestimmung des Vorsitzenden und der Festlegung des Mandats des Vorsitzenden regelt.
4. Der Gemischte Ausschuß tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Sitzung verlangen.
5. Der Gemischte Ausschuß kann die Einsetzung von Arbeitsgruppen beschließen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.
Artikel 22
1. Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses sind für die Vertragsparteien bindend.
2. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß ein Beschluß des Gemischten Ausschusses von der anderen Vertragspartei nicht ordnungsgemäß angewendet wird, kann sie verlangen, daß die Angelegenheit vom Gemischten Ausschuß behandelt wird. Kann der Gemischte Ausschuß die Angelegenheit nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem er damit befaßt wurde, klären, kann die betreffende Vertragspartei für einen Zeitraum von längstens sechs Monaten geeignete zeitweilige Schutzmaßnahmen nach Artikel 31 treffen.
3. Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts der Schweiz veröffentlicht. Zu jedem Beschluß werden der Zeitpunkt der Anwendung in den Vertragsparteien und alle weiteren Informationen, die die beteiligten Wirtschaftskreise betreffen können, angegeben. Die Beschlüsse werden gegebenenfalls zur Ratifikation oder Genehmigung durch die Vertragsparteien nach deren jeweiligen Verfahren vorgelegt.
4. Die Vertragsparteien teilen einander den Abschluß dieser Formalitäten mit. Falls nach Ablauf von 12 Monaten ab der Beschlußfassung durch den Gemischten Ausschuß eine solche Mitteilung nicht erfolgt ist, gilt Absatz 5 entsprechend.
5. Beschließt der Gemischte Ausschuß in einer Angelegenheit, mit der er befaßt wurde, nicht binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt seiner Befassung, können die Vertragsparteien unbeschadet des Absatzes 2 für einen Zeitraum von längstens sechs Monaten geeignete zeitweilige Schutzmaßnahmen nach Artikel 31 treffen.
6. Bezüglich Rechtsvorschriften, die unter Artikel 23 fallen und zwischen der Unterzeichnung dieses Abkommens und dessen Inkrafttreten verabschiedet wurden und von denen die andere Vertragspartei in Kenntnis gesetzt wurde, gilt als der in Absatz 5 genannte Zeitpunkt der Befassung der Zeitpunkt der Inkenntnissetzung. Der Gemischte Ausschuß beschließt frühestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens.
KAPITEL 6
Neue Rechtsvorschriften
Artikel 23
1. Dieses Abkommen läßt das Recht jeder Vertragspartei unberührt, unter Beachtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und der Bestimmungen dieses Abkommens ihre Rechtsvorschriften zu einem von diesem Abkommen geregelten Sachverhalt einseitig zu ändern.
2. Bei der Ausarbeitung neuer Rechtsvorschriften holt die betreffende Vertragspartei auf informellem Weg den Rat von Sachverständigen der anderen Vertragspartei ein. In der Zeit vor der förmlichen Verabschiedung der neuen Rechtsvorschriften informieren und konsultieren die Vertragsparteien einander so umfassend wie möglich. Auf Verlangen einer der Vertragsparteien kann ein erster Meinungsaustausch im Gemischten Ausschuß erfolgen.
3. Hat eine Vertragspartei eine Änderung ihrer Rechtsvorschriften verabschiedet, informiert sie die andere Vertragspartei spätestens acht Tage nach der entsprechenden Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts der Schweiz. Auf Verlangen einer Vertragspartei erfolgt im Gemischten Ausschuß binnen sechs Wochen nach einem solchen Verlangen ein Meinungsaustausch über die Auswirkungen dieser Änderung auf das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens.
4. Der Gemischte Ausschuß
KAPITEL 7
Drittländer und internationale Organisationen
Artikel 24
Auf Verlangen einer Vertragspartei konsultieren die Vertragsparteien einander rechtzeitig gemäß den Verfahren der Artikel 25, 26 und 27
zu Angelegenheiten des Luftverkehrs, die in internationalen Organisationen behandelt werden, und
zu den verschiedenen Aspekten möglicher Entwicklungen in den Beziehungen zwischen Vertragsparteien und Drittländern im Bereich des Luftverkehrs sowie zum Funktionieren wesentlicher Elemente zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte auf diesem Gebiet.
Die Konsultationen erfolgen innerhalb eines Monats nach dem Verlangen oder bei Dringlichkeit so bald wie möglich.
Artikel 25
1. Hauptzweck der Konsultationen nach Artikel 24 Buchstabe a ist,
gemeinsam zu ermitteln, ob die Angelegenheiten Probleme von gemeinsamem Interesse aufwerfen, und
je nach Art der Probleme
2. Die Vertragsparteien tauschen so bald wie möglich alle Informationen aus, die für die Ziele des Absatzes 1 von Bedeutung sind.
Artikel 26
1. Hauptzweck der Konsultationen nach Artikel 24 Buchstabe b ist es, relevante Angelegenheiten zu prüfen und geeignete Vorgehensweisen zu erwägen.
2. Zum Zweck der Konsultationen nach Absatz 1 setzt jede Vertragspartei die andere Vertragspartei von möglichen Entwicklungen im Bereich des Luftverkehrs und von der Handhabung zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte in diesem Bereich in Kenntnis.
Artikel 27
1. Die Konsultationen nach den Artikeln 24, 25 und 26 erfolgen im Rahmen des Gemischten Ausschusses.
2. Falls eine Vereinbarung zwischen einer Vertragspartei und einem Drittland oder einer internationalen Organisation die Interessen der anderen Vertragspartei beeinträchtigt, kann letztere ungeachtet der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92, wie sie im Anhang dieses Abkommens angeführt ist, geeignete zeitweilige Schutzmaßnahmen im Bereich des Marktzugangs treffen, um das Gleichgewicht dieses Abkommens aufrechtzuerhalten. Derartige Maßnahmen dürfen jedoch nur getroffen werden, nachdem Konsultationen in der betreffenden Angelegenheit im Gemischten Ausschuß stattgefunden haben.
KAPITEL 8
Schlußbestimmungen
Artikel 28
Die Vertreter, Sachverständigen und sonstigen Bevollmächtigten der Vertragsparteien sind auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit verpflichtet, im Rahmen dieses Abkommens erlangte Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben.
Artikel 29
Jede Vertragspartei kann den Gemischten Ausschuß mit einer Streitigkeit befassen, die die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens betrifft. Der Gemischte Ausschuß bemüht sich, die Streitigkeit beizulegen. Dem Gemischten Ausschuß werden alle Informationen zur Verfügung gestellt, die für eine eingehende Prüfung der Angelegenheit im Hinblick auf eine annehmbare Lösung von Nutzen sein können. Zu diesem Zweck untersucht der Gemischte Ausschuß alle Möglichkeiten, das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens aufrechtzuerhalten. Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Angelegenheiten, für die nach Artikel 20 ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig ist.
Artikel 30
1. Wünscht eine Vertragspartei eine Änderung dieses Abkommens, setzt sie den Gemischten Ausschuß davon in Kenntnis. Die Änderung dieses Abkommens tritt nach Abschluß der jeweiligen internen Verfahren der Vertragsparteien in Kraft.
2. Der Gemischte Ausschuß kann nach Artikel 23 auf Vorschlag einer Vertragspartei beschließen, den Anhang zu ändern.
Artikel 31
Lehnt eine Vertragspartei es ab, eine sich aus diesem Abkommen ergebende Verpflichtung zu erfüllen, kann die andere Vertragspartei unbeschadet des Artikels 22 und nachdem alle anderen nach diesem Abkommen anwendbaren Verfahren erschöpft sind, geeignete zeitweilige Schutzmaßnahmen treffen, um das Gleichgewicht dieses Abkommens aufrechtzuerhalten.
Artikel 32
Der Anhang ist Bestandteil dieses Abkommens.
Artikel 33
Unbeschadet des Artikels 16 geht dieses Abkommen den einschlägigen Bestimmungen geltender zweiseitiger Vereinbarungen zwischen der Schweiz und EG-Mitgliedstaaten über Angelegenheiten vor, die Gegenstand dieses Abkommen und des Anhangs sind.
Artikel 34
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits und für das Hoheitsgebiet der Schweiz andererseits.
Artikel 35
1. Bei Außerkrafttreten dieses Abkommens gemäß Artikel 36 Absatz 4 dürfen Flugdienste, die zum Zeitpunkt dieses Außerkrafttretens gemäß Artikel 15 durchgeführt werden, bis zum Ende der Flugplanperiode, in die der Zeitpunkt des Außerkrafttretens fällt, durchgeführt werden.
2. Rechte und Pflichten, die von Unternehmen gemäß den Artikeln 4 und 5 dieses Abkommens und den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates, wie sie im Anhang zu diesem Abkommen angeführt ist, erworben wurden, bleiben vom Außerkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 36 Absatz 4 unberührt.
Artikel 36
1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation oder Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die letzte Notifikation der Hinterlegung der Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden aller nachstehenden sieben Abkommen folgt:
2. Dieses Abkommen wird für eine anfängliche Dauer von sieben Jahren geschlossen. Es verlängert sich für unbestimmte Zeit, sofern die Gemeinschaft oder die Schweiz der anderen Vertragspartei vor Ablauf der anfänglichen Geltungsdauer nichts Gegenteiliges notifiziert. Im Falle einer solchen Notifikation findet Absatz 4 Anwendung.
3. Die Gemeinschaft oder die Schweiz kann dieses Abkommen durch Notifikation gegenüber der anderen Vertragspartei kündigen. Im Falle einer solchen Notifikation findet Absatz 4 Anwendung.
4. Die in Absatz 1 aufgeführten sieben Abkommen treten sechs Monate nach Erhalt der Notifikation über die Nichtverlängerung gemäß Absatz 2 oder über die Kündigung gemäß Absatz 3 außer Kraft.
Hecho en Luxemburgo, el veintiuno de junio de mil novecientos noventa y nueve, en doble ejemplar en lenguas alemana, danesa, española, finesa, francesa, griega, inglesa, italiana, neerlandesa, portuguesa y sueca, siendo cada uno de estos textos igualmente auténtico.
Udfærdiget i Luxembourg, den enogtyvende juni nitten hundrede og nioghalvfems, i to eksemplarer på dansk, engelsk, finsk, fransk, græsk, italiensk, nederlandsk, portugisisk, spansk, svensk og tysk, idet hver af disse tekster har samme gyldighed.
Geschehen zu Luxemburg am einundzwanzigsten Juni neunzehnhundertneunundneunzig in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, spanischer und schwedischer Sprache, wobei jeder dieser Wortlaute gleichermaßen verbindlich ist.
Έγινε στο Λουξεμβούργο, στις είκοσι μία Ιουνίου χίλια εννιακόσια ενενήντα εννέα, σε δύο αντίγραφα στην αγγλική, γαλλική, γερμανική, δανική, ελληνική, ισπανική, ιταλική, ολλανδική, πορτογαλική, σουηδική και φινλανδική γλώσσα· καθένα από τα κείμενα είναι εξίσου αυθεντικό.
Done at Luxembourg on the twenty-first day of June in the year one thousand and ninety-nine, in two copies in the Danish, Dutch, English, Finnish, French, German, Greek, Italian, Portuguese, Spanish and Swedish languages, each of those texts being equally authentic.
Fait à Luxembourg, le vingt-et-un juin mil neuf cent quatre-vingt dix-neuf, en deux exemplaires en langues allemande, anglaise, danoise, espagnole, finnoise, française, grecque, italienne, néerlandaise, portugaise et suédoise, chacun de ces textes faisant également foi.
Fatto a Lussemburgo, addì ventuno giugno millenovecentonovantanove, in due copie, nelle lingue danese, finlandese, francese, greca, inglese, italiana, olandese, portoghese, spagnola, svedese e tedesca, ciascun testo facente ugualmente fede.
Gedaan te Luxemburg, de eenentwintigste juni negentienhonderd negenennegentig, in tweevoud, in de Deense, de Duitse, de Engelse, de Finse, de Franse, de Griekse, de Italiaanse, de Nederlandse, de Portugese, de Spaanse en de Zweedse taal, zijnde alle teksten gelijkelijk authentiek.
Feito em Luxemburgo, em vinte e um de Junho de mil novecentos e noventa e nove, em duplo exemplar nas línguas alemã, dinamarquesa, espanhola, finlandesa, francesa, grega, inglesa, italiana, neerlandesa, portuguesa e sueca, fazendo igualmente fé qualquer dos textos.
Tehty Luxemburgissa kahdentenakymmenentenäensimmäusenä päivänä kesäkuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäyhdeksän kahtena kappaleena englannin, espanjan, hollannin, italian, kreikan, portugalin, ranskan, ruotsin, saksan, suomen ja tanskan kielellä, ja jokainen teksti on yhtä todistuvsvoimainen.
Utfärdat i Luxemburg den tjugoförsta juni nittonhundranittionio i två exemplar på det danska, engelska, finska, franska, grekiska, italienska, nederländska, portugisiska, spanska, svenska och tyska språket, vilka samtliga texter är lika giltiga.
Por la Comunidad Europea
For Det Europæiske Fællesskab
Für die Europäische Gemeinschaft
Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα
For the European Community
Pour la Communauté européenne
Per la Comunità europea
Voor de Europese Gemeenschap
Pela Comunidade Europeia
Euroopan yhteisön puolesta
På Europeiska gemenskapens vägnar
Por la Confederación Suiza
For Det Schweiziske Edsforbund
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Για την Ελβετική Συνομοσπονδία
For the Swiss Confederation
Pour la Confédération suisse
Per la Confederazione svizzera
Voor de Zwitserse Bondsstaat
Pela Confederação Suíça
Sveitsin valaliiton puolesta
På Schweiziska Edsförbundets vägnar
ANHANG
Für die Zwecke dieses Abkommens gilt Folgendes:
1. Liberalisierung des Luftverkehrs und sonstige Regeln für die Zivilluftfahrt
Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung), (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3), geändert durch:
Richtlinie 2000/79/EG des Rates vom 27. November 2000 über die Durchführung der von der Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften (AEA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF), der European Cockpit Association (ECA), der European Regions Airline Association (ERA) und der International Air Carrier Association (IACA) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 302 vom 1.12.2000, S. 57).
Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9).
Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr (ABl. L 66 vom 11.3.2003, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 1358/2003 der Kommission vom 31. Juli 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr und zur Änderung der Anhänge I und II der genannten Verordnung (ABl. L 194 vom 1.8.2003, S. 9), geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 1), geändert durch:
Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (ABl. L 14 vom 22.1.1993, S. 1) (Artikel 1-12), geändert durch:
Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 70 vom 14.3.2009, S. 11).
Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (ABl. L 272 vom 25.10.1996, S. 36).
(Artikel 1-9, 11-23, 25).
Verordnung (EG) Nr. 80/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über einen Verhaltenskodex in Bezug auf Computerreservierungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 47).
2. Wettbewerbsregeln
Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1) (Artikel 1-13, 15-45)
(Insoweit diese Verordnung für die Durchführung dieses Abkommens von Belang ist. Die Aufnahme dieser Verordnung berührt nicht die Aufgabenteilung gemäß diesem Abkommen.)
Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EGV durch die Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18), geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).
(Artikel 1-18, Artikel 19 Absätze 1 und 2, Artikel 20-23).
Im Zusammenhang mit Artikel 4 Absatz 5 der Fusionskontrollverordnung gilt zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz Folgendes:
Bei einem Zusammenschluss gemäß der Definition des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004, der keine gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne des Artikels 1 dieser Verordnung hat und nach dem Wettbewerbsrecht mindestens dreier EG-Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geprüft werden könnte, können die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung genannten Personen oder Unternehmen vor einer Anmeldung bei den zuständigen Behörden der EG-Kommission in einem begründeten Antrag mitteilen, dass der Zusammenschluss von der Kommission geprüft werden sollte.
Die Europäische Kommission übermittelt der Schweizerischen Eidgenossenschaft unverzüglich sämtliche Anträge gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 und gemäß dem vorstehenden Absatz.
Lehnt die Schweizerische Eidgenossenschaft die beantragte Verweisung ab, ist die schweizerische Wettbewerbsbehörde weiterhin zuständig und der Fall wird nicht gemäß diesem Absatz verwiesen.
Im Zusammenhang mit den in Artikel 4 Absätze 4 und 5, Artikel 9 Absätze 2 und 6 und Artikel 22 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung genannten Fristen gilt:
Die Europäische Kommission übermittelt alle im Zusammenhang mit Artikel 4 Absätze 4 und 5, Artikel 9 Absätze 2 und 6 und Artikel 22 Absatz 2 relevanten Dokumente unverzüglich der schweizerischen Wettbewerbsbehörde.
Die Laufzeit der in Artikel 4 Absätze 4 und 5, Artikel 9 Absätze 2 und 6 und Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 genannten Fristen beginnt für die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem Eingang der jeweiligen Dokumente bei der schweizerischen Wettbewerbsbehörde.
Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 133 vom 30.4.2004, S. 1) (Artikel 1-24), geändert durch:
Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17).
Verordnung (EG) Nr. 487/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Luftverkehr (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 148 vom 11.6.2009, S. 1).
3. Flugsicherheit
Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).
Die Agentur verfügt auch in der Schweiz über die ihr durch die Verordnung zugewiesenen Zuständigkeiten.
Die Kommission verfügt auch in der Schweiz über die ihr zugewiesenen Zuständigkeiten bezüglich Entscheidungen gemäß Artikel 2 Absätze 6 und 7, Artikel 41 Absatz 6, Artikel 62 Absatz 5, Artikel 67 Absätze 2 und 3, Artikel 70 Absatz 4, Artikel 71 Absatz 2, Artikel 76 Absatz 4, Artikel 84 Absatz 1, Artikel 85 Absatz 9, Artikel 104 Absatz 3 Buchstabe i, Artikel 105 Absatz 1 und Artikel 106 Absätze 1 und 6.
Unbeschadet der horizontalen Anpassung gemäß dem zweiten Gedankenstrich des Anhangs zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr gelten die Bezugnahmen auf die „Mitgliedstaaten“ in den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 182/2011, auf die in Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 Bezug genommen wird, nicht für die Schweiz.
Die Verordnung ist nicht so auszulegen, dass der EASA die Zuständigkeit übertragen wird, im Rahmen internationaler Übereinkünfte im Namen der Schweiz für andere Zwecke zu handeln als zur Unterstützung bei der Erfüllung der ihr aus solchen Übereinkünften erwachsenden Verpflichtungen.
Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen zu verstehen:
Artikel 68 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Buchstabe a werden nach den Wörtern „der Union“ die Wörter „oder der Schweiz“ eingefügt.
Folgender Absatz wird angefügt:
„(4) Verhandelt die Union mit einem Drittland über den Abschluss eines Abkommens, in dem bestimmt wird, dass ein Mitgliedstaat oder die Agentur Bescheinigungen auf der Grundlage der von der Luftfahrtbehörde des betreffenden Drittlandes ausgestellten Bescheinigungen ausstellen können, bemüht sie sich darum, für die Schweiz ein Angebot für ein ähnliches Abkommen mit dem betreffenden Drittland zu erreichen. Die Schweiz bemüht sich ihrerseits darum, mit Drittländern Abkommen zu schließen, die denen der Union entsprechen.“
In Artikel 95 wird folgender Absatz angefügt:
„(3) Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union können schweizerische Staatsangehörige, die im Besitz ihrer vollen staatsbürgerlichen Rechte sind, vom Exekutivdirektor der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt werden.“
In Artikel 96 wird folgender Absatz angefügt:
„Die Schweiz wendet auf die Agentur das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, das diesem Anhang als Anhang A angefügt ist, gemäß der Anlage zu Anhang A an.“
In Artikel 102 wird folgender Absatz angefügt:
„(5) Die Schweiz beteiligt sich in vollem Umfang am Verwaltungsrat und hat dort die gleichen Rechte und Pflichten wie EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Stimmrechts.“
In Artikel 120 wird folgender Absatz angefügt:
„(13) Die Schweiz leistet den in Absatz 1 Buchstabe b genannten finanziellen Beitrag auf der Grundlage folgender Formel:
Dabei sind:
S |
= |
der Teil des Haushalts der Agentur, der nicht durch die in Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Gebühren und Entgelte abgedeckt ist |
a |
= |
Zahl der assoziierten Staaten |
b |
= |
Zahl der EU-Mitgliedstaaten |
c |
= |
Beitrag der Schweiz zum ICAO-Haushalt |
C |
= |
Gesamtbeitrag der EU-Mitgliedstaaten und der assoziierten Staaten zum ICAO-Haushalt.“ |
In Artikel 122 wird folgender Absatz angefügt:
„(6) Die Bestimmungen für die Finanzkontrolle in der Schweiz durch die Union im Hinblick auf die Teilnehmer an den Aktivitäten der Agentur sind in Anhang B zu diesem Anhang niedergelegt.“
Anhang I der Verordnung wird auf folgende Luftfahrzeuge als Produkte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission ( 1 ) ausgedehnt:
In Artikel 132 Absatz 1 ist die Bezugnahme auf die Verordnung (EU) 2016/679 hinsichtlich der Schweiz als Bezugnahme auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu verstehen.
Artikel 140 Absatz 6 gilt nicht für die Schweiz.
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1), geändert durch:
Die Verordnung (EU) 2019/1747 findet in der Schweiz seit dem 8. April 2020 Anwendung.
Die Verordnung (EU) 2020/359 findet in der Schweiz seit dem 8. April 2020 Anwendung, sofern in Artikel 2 Absätze 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist.
Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4) (Artikel 1-3, Artikel 4 Absätze 2, 5-11 und 13), geändert durch:
Gemäß Artikel 139 der Verordnung (EU) 2018/1139 wird die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 ab dem Tag des Beginns der Anwendung der gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1139 erlassenen detaillierten Vorschriften über Beschränkungen der Flug- und Dienstzeiten sowie Ruhezeitregelungen für Taxiflüge, Flugrettungsdienste und den gewerblichen Luftverkehrsbetrieb mit Flugzeugen mit einem Piloten aufgehoben.
Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 35), geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 104/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 zur Festlegung von Vorschriften für Organisation und Besetzung der Beschwerdekammer der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 20).
Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15), geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 8).
Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 14), zuletzt geändert durch:
Verordnung (EU) Nr. 1332/2011 der Kommission vom 16. Dezember 2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen für die Nutzung des Luftraums und gemeinsamer Betriebsverfahren für bordseitige Kollisionswarnsysteme (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 336 vom 20.12.2011, S. 20), geändert durch:
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 646/2012 der Kommission vom 16. Juli 2012 mit Bestimmungen über Geldbußen und Zwangsgelder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 29).
Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1), geändert durch:
Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1), geändert durch:
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 628/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 über die Arbeitsweise der Europäischen Agentur für Flugsicherheit bei Inspektionen zur Kontrolle der Normung und für die Überwachung der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 736/2006 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 179 vom 29.6.2013, S. 46).
Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 44 vom 14.2.2014, S. 1), geändert durch:
Durchführungsverordnung (EU) 2019/2153 der Kommission vom 16. Dezember 2019 über die von der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 319/2014 (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 36).
Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18), geändert durch:
Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission vom 29. April 2014 zur Festlegung von technischen Vorschriften und von Verwaltungsverfahren für den Flugbetrieb von Drittlandsbetreibern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 133 vom 6.5.2014, S. 12), geändert durch:
Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1), geändert durch:
Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission vom 20. Februar 2015 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 63 vom 6.3.2015, S. 1).
Verordnung (EU) 2015/640 der Kommission vom 23. April 2015 über zusätzliche Anforderungen an die Lufttüchtigkeit für bestimmte Betriebsarten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 (ABl. L 106 vom 24.4.2015, S. 18), geändert durch:
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1018 der Kommission vom 29. Juni 2015 zur Festlegung einer Liste zur Einstufung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates meldepflichtig sind (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 163 vom 30.6.2015, S. 1).
Beschluss (EU) 2016/2357 der Kommission vom 19. Dezember 2016 über die nicht wirksame Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und ihrer Durchführungsvorschriften in Bezug auf die Urkunden, die von der Hellenic Aviation Training Academy (HATA) ausgestellt wurden, und die Teil-66-Lizenzen, die auf der Grundlage dieser Urkunden erteilt wurden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 8645) (ABl. L 348 vom 21.12.2016, S. 72).
Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission vom 13. März 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen sowie für die Lizenzerteilung für die Flugbesatzung von Ballonen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 71 vom 14.3.2018, S. 10), geändert durch:
Die Verordnung (EU) 2020/357 findet in der Schweiz seit dem 8. April 2020 Anwendung.
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission vom 14. Dezember 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen sowie für die Lizenzerteilung für die Flugbesatzung von Segelflugzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 326 vom 20.12.2018, S. 64), geändert durch:
Die Verordnung (EU) 2020/358 findet in der Schweiz seit dem 8. April 2020 Anwendung.
Verordnung (EU) 2019/494 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2019 über bestimmte Aspekte der Flugsicherheit im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 85 I vom 27.3.2019, S. 11).
Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1128 der Kommission vom 1. Juli 2019 über Zugangsrechte hinsichtlich der im europäischen Zentralspeicher enthaltenen Sicherheitsempfehlungen und Antworten darauf sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2012/780/EU (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 112).
4. Luftsicherheit
Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72).
Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission vom 2. April 2009 zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt (ABl. L 91 vom 3.4.2009, S. 7), geändert durch:
Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 17), geändert durch:
Verordnung (EU) Nr. 18/2010 der Kommission vom 8. Januar 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Spezifikationen für nationale Qualitätskontrollprogramme im Bereich der Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt (ABl. L 7 vom 12.1.2010, S. 3).
Verordnung (EU) Nr. 72/2010 der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegung von Verfahren für die Durchführung von Luftsicherheitsinspektionen der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 1), geändert durch:
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 299 vom 14.11.2015, S. 1), geändert durch:
Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission vom 16. November 2015 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit mit Informationen nach Artikel 18 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 (nicht im Amtsblatt veröffentlicht), geändert durch:
5. Flugverkehrsmanagement (ATM)
Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1), geändert durch:
Die Kommission verfügt in der Schweiz über die Zuständigkeiten, die ihr gemäß den Artikeln 6, 8, 10, 11 und 12 übertragen sind.
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 werden die Wörter „auf Gemeinschaftsebene“ ersetzt durch die Wörter „auf Gemeinschaftsebene, unter Einbeziehung der Schweiz“.
Unbeschadet der horizontalen Anpassung gemäß dem zweiten Gedankenstrich des Anhangs zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr gelten die Bezugnahmen auf die „Mitgliedstaaten“ in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 oder in den Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, nicht für die Schweiz.
Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10), geändert durch:
Die Kommission verfügt gegenüber der Schweiz über die Zuständigkeiten, die ihr gemäß den Artikeln 9a, 9b, 15, 15a, 16 und 17 übertragen sind.
Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen zu verstehen:
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 werden nach den Wörtern „in der Gemeinschaft“ die Wörter „oder in der Schweiz“ eingefügt.
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
In den Absätzen 1 und 6 werden nach den Wörtern „der Gemeinschaft“ die Wörter „und der Schweiz“ eingefügt.
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden nach den Wörtern „in der Gemeinschaft“ die Wörter „oder in der Schweiz“ eingefügt.
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden nach den Wörtern „in der Gemeinschaft“ die Wörter „oder in der Schweiz“ eingefügt.
Artikel 16 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die Kommission richtet ihre Entscheidung an die Mitgliedstaaten und unterrichtet den Dienstleister hiervon, soweit er rechtlich betroffen ist.“
Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum („Luftraum-Verordnung“) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 20), geändert durch:
Die Kommission verfügt in der Schweiz über die Zuständigkeiten, die ihr gemäß den Artikeln 3a, 6 und 10 übertragen sind.
Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes („Interoperabilitäts-Verordnung“) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 26), geändert durch:
Die Kommission verfügt in der Schweiz über die Zuständigkeiten, die ihr gemäß Artikel 4, Artikel 7 und Artikel 10 Absatz 3 übertragen sind.
Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen zu verstehen:
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 werden nach den Wörtern „in der Gemeinschaft“ die Wörter „oder in der Schweiz“ eingefügt.
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
In Absatz 4 werden nach den Wörtern „in der Gemeinschaft“ die Wörter „oder in der Schweiz“ eingefügt.
Anhang III wird wie folgt geändert:
In Abschnitt 3, zweiter und letzter Gedankenstrich, werden nach den Wörtern „in der Gemeinschaft“ die Wörter „oder in der Schweiz“ eingefügt.
Gemäß Artikel 139 der Verordnung (EU) 2018/1139 wird die Verordnung (EG) Nr. 552/2004 mit Wirkung vom 11. September 2018 aufgehoben. Allerdings finden die Artikel 4, 5, 6, 6a und 7 der genannten Verordnung sowie deren Anhänge III und IV bis zum Beginn der Anwendung der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) 2018/1139 weiterhin Anwendung, soweit diese Rechtsakte den Gegenstand der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 abdecken, jedoch keinesfalls länger als bis zum 12. September 2023.
Verordnung (EG) Nr. 2150/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 über gemeinsame Regeln für die flexible Luftraumnutzung (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 342 vom 24.12.2005, S. 20).
Verordnung (EG) Nr. 1033/2006 der Kommission vom 4. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen zu den Verfahren für Flugpläne bei der Flugvorbereitung im Rahmen des einheitlichen europäischen Luftraums (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 186 vom 7.7.2006, S. 46), geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 1032/2006 der Kommission vom 6. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen an automatische Systeme zum Austausch von Flugdaten für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 186 vom 7.7.2006, S. 27), geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) (ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1), geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 633/2007 der Kommission vom 7. Juni 2007 zur Festlegung der Anforderungen an die Anwendung eines Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 146 vom 8.6.2007, S. 7), geändert durch:
Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 62 vom 8.3.2017, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 29/2009 der Kommission vom 16. Januar 2009 zur Festlegung der Anforderungen an Datalink-Dienste im einheitlichen europäischen Luftraum (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 13 vom 17.1.2009, S. 3), geändert durch:
Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung zu verstehen:
Verordnung (EG) Nr. 262/2009 der Kommission vom 30. März 2009 zur Festlegung der Anforderungen für die koordinierte Zuweisung und Nutzung von Modus-S-Abfragecodes im einheitlichen europäischen Luftraum (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 20), geändert durch:
Verordnung (EU) Nr. 73/2010 der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegung der qualitativen Anforderungen an Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für den einheitlichen europäischen Luftraum (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 6), geändert durch:
Verordnung (EU) Nr. 255/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Verkehrsflussregelung im Flugverkehr (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 80 vom 26.3.2010, S. 10), geändert durch:
Beschluss C(2010) 5134 der Kommission vom 29. Juli 2010 über die Einsetzung eines Leistungsüberprüfungsgremiums für den einheitlichen europäischen Luftraum (nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
Verordnung (EU) Nr. 176/2011 der Kommission vom 24. Februar 2011 über die vor Einrichtung und Änderung eines funktionalen Luftraumblocks bereitzustellenden Informationen (ABl. L 51 vom 25.2.2011, S. 2).
Beschluss C(2011) 4130 der Kommission vom 7. Juli 2011 über die Benennung des Netzmanagers für die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes des einheitlichen europäischen Luftraums (Text von Bedeutung für den EWR) (nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1206/2011 der Kommission vom 22. November 2011 zur Festlegung der Anforderungen an die Luftfahrzeugidentifizierung für die Überwachung im einheitlichen europäischen Luftraum (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 305 vom 23.11.2011, S. 23).
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1206/2011 ist für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen zu verstehen:
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1207/2011 der Kommission vom 22. November 2011 zur Festlegung der Anforderungen an die Leistung und die Interoperabilität der Überwachung im einheitlichen europäischen Luftraum (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 305 vom 23.11.2011, S. 35), geändert durch:
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1), geändert durch:
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 der Kommission vom 16. November 2012 zur Festlegung der Anforderungen an Datalink-Dienste im einheitlichen europäischen Luftraum (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 320 vom 17.11.2012, S. 14), geändert durch:
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 409/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung gemeinsamer Vorhaben, zum Aufbau von Entscheidungsstrukturen und zur Schaffung von Anreizen für die Unterstützung der Durchführung des europäischen Masterplans für das Flugverkehrsmanagement (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 123 vom 4.5.2013, S. 1).
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Einrichtung des gemeinsamen Pilotvorhabens für die Unterstützung der Durchführung des europäischen Masterplans für das Flugverkehrsmanagement (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 19).
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1048 der Kommission vom 18. Juli 2018 zur Festlegung von Anforderungen an die Luftraumnutzung und von Betriebsverfahren in Bezug auf die leistungsbasierte Navigation (ABl. L 189 vom 26.7.2018, S. 3).
Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 der Kommission vom 24. Januar 2019 zur Festlegung detaillierter Durchführungsbestimmungen für die Netzfunktionen des Flugverkehrsmanagements und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 28 vom 31.1.2019, S. 1).
Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 56 vom 25.2.2019, S. 1).
Durchführungsbeschluss (EU) 2019/709 der Kommission vom 6. Mai 2019 über die Benennung des Netzmanagers für die Netzfunktionen des Flugverkehrsmanagements (ATM) im einheitlichen europäischen Luftraum (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3228) (ABl. L 120 vom 8.5.2019, S. 27).
Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 der Kommission vom 29. Mai 2019 zur Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz für den dritten Bezugszeitraum (vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2024) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 144 vom 3.6.2019, S. 49).
Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2167 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Genehmigung des Netzstrategieplans für die Netzfunktionen des Flugverkehrsmanagements des einheitlichen europäischen Luftraums für den Zeitraum 2020-2029 (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 89).
Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2168 der Kommission vom 17. Dezember 2019 über die Ernennung des Vorsitzenden und der Mitglieder und deren Vertreter im Netzmanagementgremium sowie der Mitglieder und deren Vertreter in der Koordinierungszelle für Luftfahrtkrisensituationen für die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes für den dritten Bezugszeitraum 2020-2024 (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 90).
Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2012 der Kommission vom 29. November 2019 über Freistellungen nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 der Kommission zur Festlegung der Anforderungen an Datalink-Dienste im einheitlichen europäischen Luftraum (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 312 vom 3.12.2019, S. 95).
6. Umwelt und Lärmschutz
Richtlinie 2002/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft (Text von Bedeutung für den EWR) (Artikel 1-12 sowie 14-18) (ABl. L 85 vom 28.3.2002, S. 40).
(Anwendbar sind die Änderungen des Anhangs I auf der Grundlage von Anhang II, Kapitel 8 (Verkehrspolitik), Abschnitt G (Luftverkehr), Ziffer 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge.)
Richtlinie 89/629/EWG des Rates vom 4. Dezember 1989 zur Begrenzung der Schallemission von zivilen Unterschallstrahlflugzeugen (ABl. L 363 vom 13.12.1989, S. 27).
(Artikel 1-8).
Richtlinie 2006/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Regelung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 3 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988) (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 1).
7. Verbraucherschutz
Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59) (Artikel 1-10).
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29) (Artikel 1-11), geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr (ABl. L 285 vom 17.10.1997, S. 1) (Artikel 1-8), geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91(Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1).
(Artikel 1-18).
Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1).
8. Verschiedenes
Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51).
(Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 14 Absatz 2).
9. Anhänge
A |
: |
Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union |
B |
: |
Bestimmungen für die Finanzkontrolle durch die Europäische Union in Bezug auf die schweizerischen Teilnehmer an Aktivitäten der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) |
ANHANG A
Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN —
IN DER ERWÄGUNG, dass die Europäische Union und die Europäische Atomgemeinschaft nach Artikel 343 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 191 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen genießen —
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft als Anhang beigefügt sind:
KAPITEL I
VERMÖGENSGEGENSTÄNDE, LIEGENSCHAFTEN, GUTHABEN UND GESCHÄFTE DER EUROPÄISCHEN UNION
Artikel 1
Die Räumlichkeiten und Gebäude der Union sind unverletzlich. Sie dürfen nicht durchsucht, beschlagnahmt, eingezogen oder enteignet werden. Die Vermögensgegenstände und Guthaben der Union dürfen ohne Ermächtigung des Gerichtshofs nicht Gegenstand von Zwangsmaßnahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte sein.
Artikel 2
Die Archive der Union sind unverletzlich.
Artikel 3
Die Union, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögensgegenstände sind von jeder direkten Steuer befreit.
Die Regierungen der Mitgliedstaaten treffen in allen Fällen, in denen es ihnen möglich ist, geeignete Maßnahmen für den Erlass oder die Erstattung des Betrages der indirekten Steuern und Verkaufsabgaben, die in den Preisen für bewegliche oder unbewegliche Güter inbegriffen sind, wenn die Union für ihren Dienstbedarf größere Einkäufe tätigt, bei denen derartige Steuern und Abgaben im Preis enthalten sind. Die Durchführung dieser Maßnahmen darf jedoch den Wettbewerb innerhalb der Union nicht verfälschen.
Von den Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine Befreiung gewährt.
Artikel 4
Die Union ist von allen Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen bezüglich der zu ihrem Dienstgebrauch bestimmten Gegenstände befreit: die in dieser Weise eingeführten Gegenstände dürfen im Hoheitsgebiet des Staates, in das sie eingeführt worden sind, weder entgeltlich noch unentgeltlich veräußert werden, es sei denn zu Bedingungen, welche die Regierung dieses Staates genehmigt.
Der Union steht ferner für ihre Veröffentlichungen Befreiung von Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen zu.
KAPITEL II
NACHRICHTENÜBERMITTLUNG UND AUSWEISE
Artikel 5
Den Organen der Union steht für ihre amtliche Nachrichtenübermittlung und die Übermittlung aller ihrer Schriftstücke im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats die gleiche Behandlung wie den diplomatischen Vertretungen zu.
Der amtliche Schriftverkehr und die sonstige amtliche Nachrichtenübermittlung der Organe der Union unterliegen nicht der Zensur.
Artikel 6
Die Präsidenten der Organe der Union können den Mitgliedern und Bediensteten dieser Organe Ausweise ausstellen, deren Form durch den Rat, der mit einfacher Mehrheit beschließt, bestimmt wird und die von den Behörden der Mitgliedstaaten als gültige Reiseausweise anerkannt werden. Diese Ausweise werden den Beamten und sonstigen Bediensteten nach Maßgabe des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union ausgestellt.
Die Kommission kann Abkommen zur Anerkennung dieser Ausweise als im Hoheitsgebiet dritter Länder gültige Reiseausweise schließen.
KAPITEL III
MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
Artikel 7
Die Reise der Mitglieder des Europäischen Parlaments zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments unterliegt keinen verwaltungsmäßigen oder sonstigen Beschränkungen.
Die Mitglieder des Europäischen Parlaments erhalten bei der Zollabfertigung und Devisenkontrolle
seitens ihrer eigenen Regierung dieselben Erleichterungen wie hohe Beamte, die sich in offiziellem Auftrag vorübergehend ins Ausland begeben;
seitens der Regierungen der anderen Mitgliedstaaten dieselben Erleichterungen wie ausländische Regierungsvertreter mit vorübergehendem offiziellem Auftrag.
Artikel 8
Wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung dürfen Mitglieder des Europäischen Parlaments weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden.
Artikel 9
Während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments
steht seinen Mitgliedern im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zu;
können seine Mitglieder im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats weder festgehalten noch gerichtlich verfolgt werden.
Die Unverletzlichkeit besteht auch während der Reise zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments.
Bei Ergreifung auf frischer Tat kann die Unverletzlichkeit nicht geltend gemacht werden; sie steht auch nicht der Befugnis des Europäischen Parlaments entgegen, die Unverletzlichkeit eines seiner Mitglieder aufzuheben.
KAPITEL IV
VERTRETER DER MITGLIEDSTAATEN, DIE AN DEN ARBEITEN DER ORGANE DER EUROPÄISCHEN UNION TEILNEHMEN
Artikel 10
Den Vertretern der Mitgliedstaaten, die an den Arbeiten der Organe der Union teilnehmen, sowie ihren Beratern und Sachverständigen stehen während der Ausübung ihrer Tätigkeit und auf der Reise zum und vom Tagungsort die üblichen Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen zu.
Dies gilt auch für die Mitglieder der beratenden Einrichtungen der Union.
KAPITEL V
BEAMTE UND SONSTIGE BEDIENSTETE DER EUROPÄISCHEN UNION
Artikel 11
Den Beamten und sonstigen Bediensteten der Union stehen im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit folgende Vorrechte und Befreiungen zu:
Befreiung von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen, jedoch vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen der Verträge über die Vorschriften betreffend die Haftung der Beamten und sonstigen Bediensteten gegenüber der Union und über die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für Streitsachen zwischen der Union und ihren Beamten sowie sonstigen Bediensteten. Diese Befreiung gilt auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit;
Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht für Ausländer; das Gleiche gilt für ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder;
die den Beamten der internationalen Organisationen üblicherweise gewährten Erleichterungen auf dem Gebiet der Vorschriften des Währungs- und Devisenrechts;
das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände bei Antritt ihres Dienstes in das infrage stehende Land zollfrei einzuführen und bei Beendigung ihrer Amtstätigkeit in diesem Land ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des Landes, in dem dieses Recht ausgeübt wird, in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet;
das Recht, das zu ihrem eigenen Gebrauch bestimmte Kraftfahrzeug, sofern es im Land ihres letzten ständigen Aufenthalts oder in dem Land, dem sie angehören, zu den auf dem Binnenmarkt dieses Landes geltenden Bedingungen erworben worden ist, zollfrei einzuführen und es zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des infrage stehenden Landes in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet.
Artikel 12
Von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche die Union ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zahlt, wird zugunsten der Union eine Steuer gemäß den Bestimmungen und dem Verfahren erhoben, die vom Europäischen Parlament und vom Rat durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung der betroffenen Organe festgelegt werden.
Die Beamten und sonstigen Bediensteten sind von innerstaatlichen Steuern auf die von der Union gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit.
Artikel 13
Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union, die sich lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienst der Union im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates niederlassen, in dem sie zurzeit des Dienstantritts bei der Union ihren steuerlichen Wohnsitz haben, werden in den beiden genannten Staaten für die Erhebung der Einkommen-, Vermögen- und Erbschaftsteuer sowie für die Anwendung der zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten der Union geschlossenen Abkommen so behandelt, als hätten sie ihren früheren Wohnsitz beibehalten, sofern sich dieser in einem Mitgliedstaat der Union befindet. Dies gilt auch für den Ehegatten, soweit dieser keine eigene Berufstätigkeit ausübt, sowie für die Kinder, die unter der Aufsicht der in diesem Artikel bezeichneten Personen stehen und von ihnen unterhalten werden.
Das im Hoheitsgebiet des Aufenthaltsstaats befindliche bewegliche Vermögen der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist in diesem Staat von der Erbschaftsteuer befreit; für die Veranlagung dieser Steuer wird es vorbehaltlich der Rechte dritter Länder und der etwaigen Anwendung internationaler Abkommen über die Doppelbesteuerung als in dem Staat des steuerlichen Wohnsitzes befindlich betrachtet.
Ein lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienste anderer internationaler Organisationen begründeter Wohnsitz bleibt bei der Anwendung dieses Artikels unberücksichtigt.
Artikel 14
Das Europäische Parlament und der Rat legen durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung der betroffenen Organe das System der Sozialleistungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union fest.
Artikel 15
Das Europäische Parlament und der Rat bestimmen durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung der anderen betroffenen Organe die Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Union, auf welche Artikel 11, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 ganz oder teilweise Anwendung finden.
Namen, Dienstrang und -stellung sowie Anschrift der Beamten und sonstigen Bediensteten dieser Gruppen werden den Regierungen der Mitgliedstaaten in regelmäßigen Zeitabständen mitgeteilt.
KAPITEL VI
VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER VERTRETUNGEN DRITTER LÄNDER, DIE BEI DER EUROPÄISCHEN UNION BEGLAUBIGT SIND
Artikel 16
Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz der Union befindet, gewährt den bei der Union beglaubigten Vertretungen dritter Länder die üblichen diplomatischen Vorrechte und Befreiungen.
KAPITEL VII
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 17
Die Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen werden den Beamten und sonstigen Bediensteten der Union ausschließlich im Interesse der Union gewährt.
Jedes Organ der Union hat die Befreiung eines Beamten oder sonstigen Bediensteten in allen Fällen aufzuheben, in denen dies nach seiner Auffassung den Interessen der Union nicht zuwiderläuft.
Artikel 18
Bei der Anwendung dieses Protokolls handeln die Organe der Union und die verantwortlichen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen.
Artikel 19
Die Artikel 11 bis 14 und Artikel 17 finden auf die Mitglieder der Kommission Anwendung.
Artikel 20
Die Artikel 11 bis 14 und Artikel 17 finden auf die Richter, die Generalanwälte, die Kanzler und die Hilfsberichterstatter des Gerichtshofs der Europäischen Union Anwendung; die Bestimmungen des Artikels 3 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union betreffend die Befreiung der Richter und Generalanwälte von der Gerichtsbarkeit bleiben hiervon unberührt.
Artikel 21
Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Investitionsbank, die Mitglieder ihrer Organe, ihr Personal und die Vertreter der Mitgliedstaaten, die an ihren Arbeiten teilnehmen; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung der Bank bleiben hiervon unberührt.
Die Europäische Investitionsbank ist außerdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben anlässlich der Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Desgleichen werden bei ihrer etwaigen Auflösung und Liquidation keine Abgaben erhoben. Ferner unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer Organe, soweit sie nach Maßgabe der Satzung ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer.
Artikel 22
Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Zentralbank, die Mitglieder ihrer Beschlussorgane und ihre Bediensteten; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank bleiben hiervon unberührt.
Die Europäische Zentralbank ist außerdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben anlässlich der Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Ferner unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer Beschlussorgane, soweit sie nach Maßgabe der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer.
Anlage
Verfahren für die Anwendung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union in der Schweiz
1. Ausweitung der Anwendung auf die Schweiz
Alle Bezugnahmen auf die Mitgliedstaaten im Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll“) sind so zu verstehen, dass auch die Schweiz einbezogen ist, sofern nicht in den nachstehenden Bestimmungen etwas anderes festgelegt ist.
2. Befreiung der Agentur von den indirekten Steuern (einschließlich der Mehrwertsteuer)
Aus der Schweiz ausgeführte Güter und Dienstleistungen unterliegen nicht der schweizerischen Mehrwertsteuer. Für Güter und Dienstleistungen, die der Agentur in der Schweiz für ihren Dienstbedarf geliefert werden, wird die Mehrwertsteuer gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls erstattet. Eine Mehrwertsteuerbefreiung wird gewährt, wenn der tatsächliche Ankaufspreis der in der Rechnung oder einem gleichwertigen Dokument aufgeführten Güter und Dienstleistungen mindestens 100 Schweizer Franken beträgt (einschließlich Steuern).
Zur Erstattung der Mehrwertsteuer sind der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, die entsprechenden schweizerischen Formulare vorzulegen. Die Anträge werden grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab Einreichung des Erstattungsantrags und Vorlage der erforderlichen Belege bearbeitet.
3. Verfahren für die Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf das Personal der Agentur
In Bezug auf Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls befreit die Schweiz nach den Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts die Beamten oder sonstigen Bediensteten der Agentur im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 des Rates ( 2 ), die einer unionsinternen Steuer zugunsten der Europäischen Union unterliegen, von den Bundes-, Kanton- und Gemeindesteuern auf die von der Europäischen Union gezahlten Gehälter, Löhne und anderen Bezüge.
Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 13 des Protokolls gilt die Schweiz nicht als Mitgliedstaat im Sinne von Ziffer 1.
Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Agentur sowie ihre Familienmitglieder, die dem Sozialversicherungssystem für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union angeschlossen sind, sind nicht verpflichtet, sich am Sozialversicherungssystem der Schweiz zu beteiligen.
Für alle Fragen im Zusammenhang mit den Beziehungen zwischen der Agentur oder der Kommission und ihrem Personal hinsichtlich der Anwendung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates ( 3 ) und der übrigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union zur Festlegung der Arbeitsbedingungen ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.
ANHANG B
Finanzkontrolle in Bezug auf die schweizerischen Teilnehmer an Aktivitäten des Europäischen Luftfahrtabkommens
Artikel 1
Direkte Kommunikation
Die Agentur und die Kommission stehen in direkter Verbindung zu allen in der Schweiz ansässigen Personen oder Einrichtungen, die an Aktivitäten der Agentur als Vertragnehmer, Teilnehmer an einem Programm der Agentur, aus Mitteln der Agentur oder der Gemeinschaft bezahlte Privatperson oder als Subunternehmer teilnehmen. Diese Personen können der Kommission und der Agentur direkt alle einschlägigen Informationen und Unterlagen übermitteln, die sie ihr gemäß den Rechtsakten, auf die sich dieser Beschluss bezieht, und den in Anwendung desselben geschlossenen Verträgen oder Vereinbarungen oder gefassten Beschlüsse vorzulegen haben.
Artikel 2
Kontrollen
1. Gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates ( 4 ) und der vom Verwaltungsrat der Agentur am 26. März 2003 verabschiedeten Haushaltsordnung, gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission ( 5 ) sowie den übrigen Rechtsvorschriften, auf die sich dieser Beschluss bezieht, können die mit den in der Schweiz ansässigen Begünstigten geschlossenen Verträge oder Vereinbarungen sowie die mit ihnen gemeinsam gefassten Beschlüsse vorsehen, dass Bedienstete der Agentur und der Kommission oder andere von ihnen beauftragte Personen jederzeit wissenschaftliche, finanzielle, technische oder sonstige Prüfungen bei den Begünstigten oder ihren Subunternehmern durchführen können.
2. Bedienstete der Agentur und der Kommission oder andere von der Agentur und der Kommission beauftragte Personen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten und Unterlagen und zu allen Informationen — auch in elektronischer Form —, die zur Durchführung solcher Prüfungen erforderlich sind. Dieses Zugangsrecht wird in den Verträgen oder Vereinbarungen zur Anwendung der in diesem Beschluss genannten Instrumente festgeschrieben.
3. Der Europäische Rechnungshof verfügt über dieselben Rechte wie die Kommission.
4. Die Prüfungen können auch fünf Jahre nach Ablauf dieses Beschlusses oder nach Maßgabe der jeweiligen Verträge oder Vereinbarungen oder Beschlüsse stattfinden.
5. Die schweizerische Bundesfinanzkontrolle wird von den auf schweizerischem Hoheitsgebiet durchgeführten Prüfungen zuvor unterrichtet. Diese Unterrichtung ist keine rechtliche Bedingung für die Durchführung dieser Prüfungen.
Artikel 3
Kontrollen vor Ort
1. Im Rahmen dieses Beschlusses ist die Kommission (OLAF) berechtigt, auf schweizerischem Hoheitsgebiet Kontrollen und Überprüfungen vor Ort nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates ( 6 ) durchzuführen.
2. Die Kommission bereitet diese Kontrollen und Überprüfungen in enger Zusammenarbeit mit der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle oder mit den anderen zuständigen, von der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle bestimmten Behörden vor, die zu gegebener Zeit über den Gegenstand, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Kontrollen und Überprüfungen unterrichtet werden, sodass sie die notwendige Unterstützung gewähren können. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen schweizerischen Behörden an den Kontrollen und Überprüfungen vor Ort teilnehmen.
3. Auf Wunsch der zuständigen schweizerischen Behörden werden die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemeinsam von der Kommission und ihnen durchgeführt.
4. Sollten sich die Teilnehmer des Programms einer Kontrolle oder einer Überprüfung vor Ort widersetzen, leisten die schweizerischen Behörden den Kommissionskontrolleuren gemäß den innerstaatlichen Bestimmungen die notwendige Hilfe, damit diese ihrer Pflicht zur Durchführung von Kontrollen und Überprüfungen vor Ort nachkommen können.
5. Die Kommission teilt der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle so schnell wie möglich alle Fakten und jeden Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmäßigkeit mit, von der sie bei der Kontrolle oder Überprüfung vor Ort Kenntnis erhalten hat. Die Kommission hat die genannte Behörde in jedem Fall über das Ergebnis dieser Kontrollen und Überprüfungen zu unterrichten.
Artikel 4
Information und Konsultation
1. Zur ordnungsgemäßen Anwendung dieses Anhangs tauschen die zuständigen Behörden der Schweiz und der Gemeinschaft regelmäßig Informationen aus und treten auf Wunsch einer der Vertragsparteien zu Konsultationen zusammen.
2. Die schweizerischen Behörden informieren die Kommission unverzüglich über alle Umstände, von denen sie Kenntnis erhalten haben und die eine Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der Verträge oder Vereinbarungen vermuten lassen, die in Anwendung der Rechtsakte geschlossen wurden, auf die sich dieser Beschluss bezieht.
Artikel 5
Geheimhaltung
Die aufgrund dieses Anhangs übermittelten oder erhaltenen Informationen unterliegen ungeachtet ihrer Form dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach schweizerischem Recht und nach den entsprechenden Vorschriften für die Organe der Gemeinschaft zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Gemeinschaftsorganen, den Mitgliedstaaten oder der Schweiz aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten dürfen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.
Artikel 6
Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen
Unbeschadet der Anwendung des schweizerischen Strafrechts können die Agentur oder die Kommission gemäß den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission ( 7 ) sowie der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates ( 8 ) zu administrativen Maßnahmen und Sanktionen greifen.
Artikel 7
Einforderung und Vollstreckung
Die Entscheidungen, welche die Agentur oder die Kommission innerhalb des Geltungsbereichs dieses Beschlusses treffen und die eine Zahlung auferlegen, sind in der Schweiz vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegenüber Staaten.
Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der Behörde erteilt, welche die schweizerische Regierung zu diesem Zweck bestimmt und der Agentur oder der Kommission benennt. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des schweizerischen Prozessrechts. Die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsentscheidung unterliegt der Prüfung des Gerichtshofs der Europäischen Union.
Die Urteile, die der Gerichtshof der Europäischen Union aufgrund einer Schiedsklausel fällt, sind unter den gleichen Bedingungen vollstreckbare Titel.
SCHLUßAKTE
Die Bevollmächtigten
der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
und
der SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT,
die am 21.6.1999 in Luxemburg zur Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr zusammengetreten sind, haben die folgenden, dieser Schlußakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen angenommen:
Sie haben ferner die folgenden, dieser Schlußakte beigefügten Erklärungen zur Kenntnis genommen:
Hecho en Luxemburgo, el ventiuno de junio de mil novecientos noventa y nueve.
Udfærdiget i Luxembourg den enogtyvende juni nitten hundrede og nioghalvfems.
Geschehen zu Luxemburg am einundzwanzigsten Juni neunzehnhundertneunundneunzig.
Έγινε στο Λουξεμβούργο, στις είκοσι μία Ιουνίου χίλια εννιακόσια ενενήντα εννέα.
Done at Luxembourg on the twenty-first day of June in the year one thousand nine hundred and ninety-nine.
Fait à Luxembourg, le vingt-et-un juin mil neuf cent quatre-vingt dix-neuf.
Fatto a Lussemburgo, addì ventuno giugno millenovecentonovantanove.
Gedaan te Luxemburg, de eenentwintigste juni negentienhonderd negenennegentig.
Feito em Luxemburgo, em vinte e um de Junho de mil novecentos e noventa e nove.
Tehty Luxemburgissa kahdentenakymmenentenäensimmäisenä päivänä kesäkuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäyhdeksän.
Som skedde i Luxemburg den tjugoförsta juni nittonhundranittionio.
Por la Comunidad Europea
For Det Europæiske Fællesskab
Für die Europäische Gemeinschaft
Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα
For the European Community
Pour la Communauté européenne
Per la Comunità europea
Voor de Europese Gemeenschap
Pela Comunidade Europeia
Euroopan yhteisön puolesta
På Europeiska gemenskapens vägnar
Por la Confederación Suiza
For Det Schweiziske Edsforbund
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Για την Ελβετική Συνομοσπονδία
For the Swiss Confederation
Pour la Confédération suisse
Per la Confederazione svizzera
Voor de Zwitserse Bondsstaat
Pela Confederação Suíça
Sveitsin valaliiton puolesta
På Schweiziska Edsförbundets vägnar
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
über die Abkommen mit Drittländern
Die Vertragsparteien kommen überein, daß es wünschenswert ist, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um eine Kohärenz zwischen ihren beiderseitigen Luftverkehrsbeziehungen und darüber hinausgehenden anderen Luftverkehrsabkommen auf der Grundlage derselben Prinzipien zu gewährleisten.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
über künftige zusätzliche Verhandlungen
Die Europäische Gemeinschaft und die Schweizerische Eidgenossenschaft erklären, daß sie beabsichtigen, Verhandlungen aufzunehmen im Hinblick auf den Abschluß von Abkommen in Bereichen von gemeinsamem Interesse wie der Aktualisierung des Protokolls 2 des Freihandelsabkommens von 1972 und der Beteiligung der Schweiz an bestimmten Gemeinschaftsprogrammen in den Bereichen Bildung, Jugend, Medien, Statistik und Umwelt. Diese Verhandlungen sollten bald nach Abschluß der derzeitigen bilateralen Verhandlungen vorbereitet werden.
ERKLÄRUNG
zur Teilnahme der Schweiz an den Ausschüssen
Der Rat kommt überein, daß die Vertreter der Schweiz für die sie betreffenden Fragen als Beobachter an den Sitzungen folgender Ausschüsse und Sachverständigengruppen teilnehmen:
Diese Ausschüsse treten ohne die Vertreter der Schweiz zu Abstimmungen zusammen.
Was die übrigen Ausschüsse betrifft, die Bereiche behandeln, die unter diese Abkommen fallen und in denen die Schweiz den gemeinschaftlichen Besitzstand übernommen hat oder gleichwertige Rechtsvorschriften anwendet, so wird die Kommission die schweizerischen Sachverständigen gemäß der Regelung des Artikels 100 EWR-Abkommen konsultieren.
ERKLÄRUNG DER SCHWEIZ
zu einer etwaigen Änderung des Statuts des Eugh
Die schweizerische Regierung bringt ihren Wunsch zum Ausdruck, daß bei einer Änderung der Satzung und der Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, mit der es Anwälten, die bei Gerichten von Staaten auftreten dürfen, die Vertragsparteien ähnlicher Abkommen wie des vorliegenden sind, ermöglicht wird, beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften aufzutreten, auch für schweizerische Anwälte, die bei schweizerischen Gerichten zugelassen sind, die Möglichkeit geschaffen wird, beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in Angelegenheiten aufzutreten, die dem Gerichtshof nach diesem Abkommen vorgelegt werden.
( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1).
( 2 ) Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 des Rates vom 25. März 1969 zur Bestimmung der Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, auf welche die Artikel 12, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften Anwendung finden (ABl. L 74 vom 27.3.1969, S. 1).
( 3 ) Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten) (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).
( 4 ) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).
( 5 ) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72).
( 6 ) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
( 7 ) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1).
( 8 ) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).