02005D0051 — DE — 02.12.2019 — 005.001
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. Januar 2005 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für die Einfuhr von mit Pestiziden oder persistenten organischen Schadstoffen verseuchten Böden zu Dekontaminierungszwecken vorübergehend Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu gewähren (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 92) (ABl. L 021 vom 25.1.2005, S. 21) |
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L 68 |
7 |
8.3.2007 |
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION 2009/162/EG vom 26. Februar 2009 |
L 55 |
40 |
27.2.2009 |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION 2012/102/EU vom 17. Februar 2012 |
L 48 |
15 |
21.2.2012 |
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L 75 |
32 |
21.3.2017 |
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L 310 |
37 |
2.12.2019 |
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 21. Januar 2005
zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für die Einfuhr von mit Pestiziden oder persistenten organischen Schadstoffen verseuchten Böden zu Dekontaminierungszwecken vorübergehend Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu gewähren
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 92)
(2005/51/EG)
Artikel 1
Die Mitgliedstaaten werden hiermit ermächtigt, für Böden mit Ursprung in bestimmten Drittländern hinsichtlich der Verbote gemäß Anhang III Teil A Nummer 14 der Richtlinie 2000/29/EG Ausnahmen von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie und hinsichtlich der besonderen Anforderungen gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummer 34 der Richtlinie 2000/29/EG Ausnahmen von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie zu gewähren.
Die Ermächtigung gemäß Absatz 1 wird an die Erfüllung der im Anhang festgelegten besonderen Bedingungen gebunden und gilt nur für Böden, die zwischen dem 1. März 2005 und dem ►M5 31. Dezember 2024 ◄ in die Gemeinschaft eingeführt werden und zur Entsorgung in eigens diesem Zweck vorbehaltenen Verbrennungsanlagen für gefährliche Abfälle bestimmt sind.
Die Ermächtigung gilt unbeschadet etwaiger weiterer Ermächtigungen oder Verfahren, die im Rahmen anderer Rechtsvorschriften erforderlich werden könnten.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten für jede Sendung Böden vor dem 31. Dezember des Einfuhrjahres die unter Nummer 7 des Anhangs vorgesehenen Angaben über die Bodenmengen, die vor dem genannten Termin gemäß dieser Entscheidung eingeführt wurden.
Artikel 3
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle Sendungen, die gemäß dieser Entscheidung in ihr Hoheitsgebiet eingeführt, anschließend jedoch für nicht entscheidungskonform befunden wurden.
Artikel 4
Diese Entscheidung kann widerrufen werden, wenn die im Anhang festgelegten Bedingungen nachweislich nicht ausreichen, um die Einbringung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse in die Gemeinschaft zu verhindern.
Artikel 5
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG
Besondere Bedingungen für Böden mit Ursprung in Drittländern, für die eine Ausnahme gemäß Artikel 1 dieser Entscheidung gewährt wird
1. Die Böden müssen
mit Pestiziden verseucht sein, die unter das Programm der FAO zur Prävention und Entsorgung unerwünschter Altpestizide oder ähnliche multilaterale Programme fallen, oder mit persistenten organischen Schadstoffen verseucht sein, die im Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe oder im Protokoll über persistente organische Schadstoffe zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung aufgelistet sind;
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 259/93 in verplombten Fässern oder Säcken, die den Vorgaben des IMDG-Code genügen, verpackt sein und in verplombten Frachtbehältern vom Verpackungsort im Ursprungsland zur Behandlungsanlage in der Gemeinschaft befördert werden;
dazu bestimmt sein, in der Gemeinschaft in diesem Zweck vorbehaltenen Verbrennungsanlagen für gefährliche Abfälle, die den Vorschriften der Richtlinie 2000/76/EG genügen, behandelt zu werden.
2. Die Böden müssen von einem im Ursprungsland ausgestellten Pflanzengesundheitszeugnis im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) der Richtlinie 2000/29/EG begleitet sein. Das Zeugnis muss unter dem Abschnitt „Zusätzliche Erklärung“ folgenden Vermerk enthalten: „Diese Sendung erfüllt die Bedingungen der Entscheidung 2005/51/EG“.
3. Vor der Einfuhr in die Gemeinschaft werden dem Einführer die unter den Nummern 1 bis 7 dieses Anhangs festgelegten Bedingungen offiziell mitgeteilt; der Einführer übermittelt den zuständigen amtlichen Stellen im Einfuhrmitgliedstaat frühzeitig die Einzelheiten zu jedem Einfuhrvorgang, einschließlich Angaben über
Menge und Herkunft der Böden,
das angegebene Einfuhrdatum und die Einfuhrbestätigung seitens des Eingangsortes,
Namen, Anschriften und Standorte der Anlage gemäß Nummer 5, in denen die Böden behandelt werden.
Der Einführer teilt den betreffenden amtlichen Stellen etwaige Änderungen der genannten Angaben mit, sobald sie bekannt werden.
4. Die Böden sind über Eingangsorte im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einzuführen, die durch diesen Mitgliedstaat für die Zwecke dieser Entscheidung bestimmt wurden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission frühzeitig die Eingangsorte sowie Namen und Anschriften der für die einzelnen Eingangsorte zuständigen amtlichen Stellen gemäß der Richtlinie 2000/29/EG mit und stellen diese Informationen anderen Mitgliedstaaten auf Antrag zur Verfügung. Die Beförderung auf direktem Wege zwischen Eingangsort und Behandlungsort muss gewährleistet sein. In Fällen, in denen Böden über einen anderen als den die Ausnahme gewährenden Mitgliedstaat in die Gemeinschaft eingeführt werden, unterrichten die vorgenannten zuständigen amtlichen Stellen des Einfuhrmitgliedstaats die vorgenannten zuständigen amtlichen Stellen der die Ausnahme gewährenden Mitgliedstaaten entsprechend und arbeiten mit letzteren zusammen, um die ordnungsgemäße Einhaltung der Vorschriften dieser Entscheidung zu gewährleisten.
5. Die Böden dürfen nur in Anlagen behandelt werden,
deren Namen, Anschriften und Standorte den zuständigen amtlichen Stellen gemäß Nummer 3 mitgeteilt wurden und
die für die Zwecke dieser Ausnahmeregelung von den zuständigen amtlichen Stellen amtlich eingetragen und zugelassen wurden.
Liegt eine Anlage in einem anderem als dem die Ausnahme gewährenden Mitgliedstaat, so teilt die zuständige amtliche Stelle des die Ausnahme gewährenden Mitgliedstaats der zuständigen amtlichen Stelle des Mitgliedstaats, in dem der Boden behandelt wird, sobald die vorgenannte Mitteilung des Einführers eingegangen ist, Namen, Anschriften und Standorte der Anlagen, in denen der Boden behandelt wird, mit.
6. In den Anlagen gemäß Nummer 5
wird der Boden unter Anwendung aller erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen als gefährlicher Abfall behandelt und
in diesem Zweck vorbehaltenen Verbrennungsöfen für gefährliche Abfälle, die den Anforderungen der Richtlinie 2000/76/EG genügen, entsorgt.
7. Mitgliedstaaten, die von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen, teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten für jeden Einfuhrvorgang jährlich die Einzelheiten gemäß Nummer 3 mit.