02012D0715 — DE — 30.11.2023 — 006.002
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 22. November 2012 zur Festlegung einer Liste von Drittländern mit einem Rechtsrahmen für Wirkstoffe von Humanarzneimitteln und den entsprechenden Kontroll- und Durchsetzungsmaßnahmen zur Sicherstellung eines dem der EU gleichwertigen Gesundheitsschutzniveaus gemäß der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 325 vom 23.11.2012, S. 15) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
Seite |
Datum |
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L 113 |
22 |
25.4.2013 |
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L 152 |
52 |
5.6.2013 |
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L 169 |
71 |
21.6.2013 |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1057 DER KOMMISSION vom 1. Juli 2015 |
L 171 |
23 |
2.7.2015 |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/769 DER KOMMISSION vom 14. Mai 2019 |
L 126 |
70 |
15.5.2019 |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/172 DER KOMMISSION vom 24. Januar 2023 |
L 24 |
37 |
26.1.2023 |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/2484 DER KOMMISSION vom 9. November 2023 |
L |
1 |
10.11.2023 |
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Berichtigt durch:
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Berichtigung, ABl. L vom 17.11.2023, S. 1 ((EU) 2023/24842023/2484) |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 22. November 2012
zur Festlegung einer Liste von Drittländern mit einem Rechtsrahmen für Wirkstoffe von Humanarzneimitteln und den entsprechenden Kontroll- und Durchsetzungsmaßnahmen zur Sicherstellung eines dem der EU gleichwertigen Gesundheitsschutzniveaus gemäß der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2012/715/EU)
Artikel 1
Die in Artikel 111b Absatz 1 der Richtlinie 2001/83/EG genannte Liste von Drittländern ist im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
ANHANG
Liste von Drittländern mit einem Rechtsrahmen für in die Union ausgeführte Wirkstoffe und den entsprechenden Kontroll- und Durchsetzungsmaßnahmen zur Sicherstellung eines dem der Union gleichwertigen Gesundheitsschutzniveaus
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Drittland |
Anmerkungen |
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Australien |
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Brasilien |
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Kanada |
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Israel (1) |
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Japan |
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Südkorea |
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Schweiz |
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Taiwan (2) |
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Vereinigte Staaten |
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(1)
Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden. |
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( *1 ) Dieser Beschluss sollte nicht so ausgelegt werden, dass er einen offiziellen Standpunkt der Europäischen Union im Hinblick auf den rechtlichen Status Taiwans zum Ausdruck bringt.