02012D0715 — DE — 30.11.2023 — 006.002


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 22. November 2012

zur Festlegung einer Liste von Drittländern mit einem Rechtsrahmen für Wirkstoffe von Humanarzneimitteln und den entsprechenden Kontroll- und Durchsetzungsmaßnahmen zur Sicherstellung eines dem der EU gleichwertigen Gesundheitsschutzniveaus gemäß der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/715/EU)

(ABl. L 325 vom 23.11.2012, S. 15)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION  vom 24. April 2013

  L 113

22

25.4.2013

 M2

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION  vom 4. Juni 2013

  L 152

52

5.6.2013

 M3

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION  vom 11. Juni 2013

  L 169

71

21.6.2013

 M4

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1057 DER KOMMISSION  vom 1. Juli 2015

  L 171

23

2.7.2015

 M5

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/769 DER KOMMISSION  vom 14. Mai 2019

  L 126

70

15.5.2019

 M6

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/172 DER KOMMISSION  vom 24. Januar 2023

  L 24

37

26.1.2023

►M7

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/2484 DER KOMMISSION  vom 9. November 2023

  L 

1

10.11.2023


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L  vom 17.11.2023, S.  1 ((EU) 2023/24842023/2484)




▼B

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 22. November 2012

zur Festlegung einer Liste von Drittländern mit einem Rechtsrahmen für Wirkstoffe von Humanarzneimitteln und den entsprechenden Kontroll- und Durchsetzungsmaßnahmen zur Sicherstellung eines dem der EU gleichwertigen Gesundheitsschutzniveaus gemäß der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/715/EU)



Artikel 1

Die in Artikel 111b Absatz 1 der Richtlinie 2001/83/EG genannte Liste von Drittländern ist im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

▼M7




ANHANG

Liste von Drittländern mit einem Rechtsrahmen für in die Union ausgeführte Wirkstoffe und den entsprechenden Kontroll- und Durchsetzungsmaßnahmen zur Sicherstellung eines dem der Union gleichwertigen Gesundheitsschutzniveaus



Drittland

Anmerkungen

Australien

 

Brasilien

 

Kanada

 

Israel (1)

 

Japan

 

Südkorea

 

Schweiz

 

▼C1

Taiwan (2)

 

▼M7

Vereinigte Staaten

 

(1)   

Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.

►C1  (2)   

Dieser Beschluss sollte nicht so ausgelegt werden, dass er einen offiziellen Standpunkt der Europäischen Union im Hinblick auf den rechtlichen Status Taiwans zum Ausdruck bringt.

 ◄



( *1 ) Dieser Beschluss sollte nicht so ausgelegt werden, dass er einen offiziellen Standpunkt der Europäischen Union im Hinblick auf den rechtlichen Status Taiwans zum Ausdruck bringt.