02005D0872 — DE — 27.11.2015 — 001.002


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►B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 21. November 2005

mit der die Tschechische Republik ermächtigt wird, die Bemessungsgrundlage für die MwSt-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4421)

(Nur der tschechische Text ist verbindlich)

(2005/872/EG, Euratom)

(ABl. L 322 vom 9.12.2005, S. 19)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU, Euratom) 2015/2188 DER KOMMISSION Nur der tschechische Text ist verbindlich vom 25. November 2015

  L 312

21

27.11.2015

►M2

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU, Euratom) 2019/2004 DER KOMMISSION Nur der tschechische Text ist verbindlich vom 28. November 2019

  L 310

54

2.12.2019




▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 21. November 2005

mit der die Tschechische Republik ermächtigt wird, die Bemessungsgrundlage für die MwSt-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4421)

(Nur der tschechische Text ist verbindlich)

(2005/872/EG, Euratom)



Artikel 1

Die Tschechische Republik wird ermächtigt, vom 1. Mai 2004 an bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt-Eigenmittel für die folgende, in Anhang F der Sechsten MwSt-Richtlinie aufgeführte Umsatzgruppe annähernde Schätzungen zugrunde zu legen:

1. 

Personenbeförderung (Anhang F Nummer 17).

▼M2 —————

▼B

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Tschechische Republik gerichtet.