02005D0872 — DE — 27.11.2015 — 001.002
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. November 2005 mit der die Tschechische Republik ermächtigt wird, die Bemessungsgrundlage für die MwSt-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4421) (Nur der tschechische Text ist verbindlich) (ABl. L 322 vom 9.12.2005, S. 19) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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L 312 |
21 |
27.11.2015 |
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L 310 |
54 |
2.12.2019 |
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 21. November 2005
mit der die Tschechische Republik ermächtigt wird, die Bemessungsgrundlage für die MwSt-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4421)
(Nur der tschechische Text ist verbindlich)
(2005/872/EG, Euratom)
Artikel 1
Die Tschechische Republik wird ermächtigt, vom 1. Mai 2004 an bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt-Eigenmittel für die folgende, in Anhang F der Sechsten MwSt-Richtlinie aufgeführte Umsatzgruppe annähernde Schätzungen zugrunde zu legen:
Personenbeförderung (Anhang F Nummer 17).
▼M2 —————
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Tschechische Republik gerichtet.