02015R0943 — DE — 25.07.2019 — 002.001
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/943 DER KOMMISSION vom 18. Juni 2015 über Sofortmaßnahmen zur Aussetzung der Einfuhr getrockneter Bohnen aus Nigeria und zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 154 vom 19.6.2015, S. 8) |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/874 DER KOMMISSION vom 1. Juni 2016 |
L 145 |
18 |
2.6.2016 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1256 DER KOMMISSION vom 23. Juli 2019 |
L 196 |
3 |
24.7.2019 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/943 DER KOMMISSION
vom 18. Juni 2015
über Sofortmaßnahmen zur Aussetzung der Einfuhr getrockneter Bohnen aus Nigeria und zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009
(Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1
Diese Verordnung gilt für alle getrockneten Bohnen mit Ursprung in Nigeria, die unter den KN-Codes 0713 35 00 , 0713 39 00 und 0713 90 00 angemeldet werden.
Artikel 2
Die Einfuhr der in Artikel 1 genannten Lebensmittel in die Union ist verboten.
Artikel 3
Alle durch die Anwendung dieser Verordnung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Empfängers oder seines Bevollmächtigten.
Artikel 4
In der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird in Anhang I folgender Eintrag gestrichen:
„Getrocknete Bohnen (Lebensmittel) |
0713 39 00 |
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Nigeria (NG) |
Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2) |
50“ |
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt bis zum 30. Juni 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.