02015R0943 — DE — 25.07.2019 — 002.001


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►B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/943 DER KOMMISSION

vom 18. Juni 2015

über Sofortmaßnahmen zur Aussetzung der Einfuhr getrockneter Bohnen aus Nigeria und zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 154 vom 19.6.2015, S. 8)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/874 DER KOMMISSION vom 1. Juni 2016

  L 145

18

2.6.2016

►M2

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1256 DER KOMMISSION vom 23. Juli 2019

  L 196

3

24.7.2019




▼B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/943 DER KOMMISSION

vom 18. Juni 2015

über Sofortmaßnahmen zur Aussetzung der Einfuhr getrockneter Bohnen aus Nigeria und zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009

(Text von Bedeutung für den EWR)



▼M1

Artikel 1

Diese Verordnung gilt für alle getrockneten Bohnen mit Ursprung in Nigeria, die unter den KN-Codes 0713 35 00 , 0713 39 00 und 0713 90 00 angemeldet werden.

▼B

Artikel 2

Die Einfuhr der in Artikel 1 genannten Lebensmittel in die Union ist verboten.

Artikel 3

Alle durch die Anwendung dieser Verordnung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Empfängers oder seines Bevollmächtigten.

Artikel 4

In der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird in Anhang I folgender Eintrag gestrichen:



„Getrocknete Bohnen

(Lebensmittel)

0713 39 00

 

Nigeria (NG)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2)

50“

▼M2

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 30. Juni 2022.

▼B

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.