02013R0022 — DE — 30.05.2019 — 001.001


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►B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 22/2013 DER KOMMISSION

vom 15. Januar 2013

zur Genehmigung des Wirkstoffs Cyflumetofen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 011 vom 16.1.2013, S. 8)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/716 DER KOMMISSION vom 30. April 2019

  L 122

39

10.5.2019




▼B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 22/2013 DER KOMMISSION

vom 15. Januar 2013

zur Genehmigung des Wirkstoffs Cyflumetofen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Genehmigung des Wirkstoffs

Der in Anhang I beschriebene Wirkstoff Cyflumetofen wird unter den ebenfalls in Anhang I genannten Bedingungen genehmigt.

Artikel 2

Neubewertung von Pflanzenschutzmitteln

(1)  Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten bis 30. November 2013 erforderlichenfalls geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Cyflumetofen als Wirkstoff enthalten.

Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der vorliegenden Verordnung — mit Ausnahme der Bedingungen in der Spalte „Sonderbestimmungen“ dieses Anhangs — erfüllt sind und ob der Zulassungsinhaber über Unterlagen verfügt oder Zugang zu Unterlagen hat, die den Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 91/414/EWG im Einklang mit deren Artikel 13 Absätze 1 bis 4 und Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entsprechen.

(2)  Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Cyflumetofen entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die alle spätestens am 31. Mai 2013 im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt wurden, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen des Anhangs III der Richtlinie 91/414/EWG genügen, und unter Berücksichtigung der Spalte „Sonderbestimmungen“ in Anhang I der vorliegenden Verordnung. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.

Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a) Bei Pflanzenschutzmitteln, die Cyflumetofen als einzigen Wirkstoff enthalten, wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 30. November 2014 geändert oder widerrufen, oder

b) bei Pflanzenschutzmitteln, die Cyflumetofen als einen von mehreren Wirkstoffen enthalten, wird die Zulassung erforderlichenfalls entweder bis 30. November 2014 oder bis zu dem Datum geändert bzw. widerrufen, das für eine solche Änderung oder einen solchen Widerruf in der oder den Rechtsvorschrift(en) festgelegt ist, durch die der oder die betreffende(n) Wirkstoff(e) genehmigt bzw. in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurde(n); maßgebend ist das späteste Datum.

Artikel 3

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 4

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juni 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I



Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Cyflumetofen

CAS-Nr.: 400882-07-7

CIPAC-Nr. 721

2-Methoxyethyl-(RS)-2-(4-tert-butylphenyl)-2-cyano-3-oxo-3-(α,α,α-trifluor-o-tolyl)propionat

≥ 975 g/kg (racemisch)

1. Juni 2013

31. Mai 2023

►M1  Cyflumetofen enthaltende Pflanzenschutzmittel werden nur für Anwendungen zugelassen, bei denen davon ausgegangen wird, dass der Metabolit B3 im Grundwasser unter 0,1 μg/l liegt.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. November 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Cyflumetofen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— auf den Schutz der Anwender und Arbeiter;

— auf den Schutz des Grundwassers, insbesondere in Bezug auf den Metaboliten B3, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder Klimabedingungen ausgebracht wird;

— auf den Trinkwasserschutz;

— auf das Risiko für Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. ◄

(1)   Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.




ANHANG II

In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:



Nummer

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„31

Cyflumetofen

CAS-Nr.: 400882-07-7

CIPAC-Nr. 721

2-Methoxyethyl-(RS)-2-(4-tert-butylphenyl)-2-cyano-3-oxo-3-(α,α,α-trifluor-o-tolyl)propionat

≥ 975 g/kg (racemisch)

1. Juni 2013

31. Mai 2023

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. November 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Cyflumetofen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

— auf den Schutz der Anwender und Arbeiter;

— auf den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder Klimabedingungen ausgebracht wird;

— auf den Trinkwasserschutz;

— auf das Risiko für Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie etwa die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über:

a)  das möglicherweise mutagene Potenzial des Metaboliten B3(2-(Trifluormethyl)benzamid) durch Ausschluss einer In-vivo-Relevanz festgestellter In-vitro-Auswirkungen mittels eines geeigneten Testprotokolls (In-vivo-Comet-Assay);

b)  zusätzliche Informationen zur Festlegung einer ARfD für den Metaboliten B3;

c)  weitere ökotoxikologische Studien und Bewertungen hinsichtlich Wasserwirbeltieren über deren gesamten Lebenszyklus hinweg.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 31. Mai 2015 vor.“

(*1)   Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.