02024Q02097 — DE — 01.06.2025 — 001.001
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PRAKTISCHE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTS (ABl. L 2097 vom 12.8.2024, S. 1) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
Seite |
Datum |
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ÄNDERUNGEN DER PRAKTISCHEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTS [2025/810] |
L 810 |
1 |
28.4.2025 |
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Berichtigt durch:
PRAKTISCHE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTS
[2024/2097]
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INHALSTVERZEICHNIS |
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I. |
EINGANGSBESTIMMUNGEN |
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II. |
KANZLEI |
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A. |
Diensträume der Kanzlei |
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B. |
Register |
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C. |
Rechtssachennummer |
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D. |
Akten der Rechtssache und Einsicht in die Akten der Rechtssache |
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D.1. |
Führung der Akten der Rechtssache |
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D.2. |
Akteneinsicht und Erhalt von Kopien der Akten der Rechtssache |
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1) |
Gemeinsame Bestimmungen |
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2) |
Klageverfahren |
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3) |
Vorabentscheidungssachen |
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E. |
Urschriften von Urteilen und Beschlüssen |
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F. |
Zeugen und Sachverständige |
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G. |
Gebührenordnung der Kanzlei und Eintreibung von Beträgen |
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H. |
Veröffentlichungen, Verbreitung und Übertragung im Internet |
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III. |
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ZUR BEHANDLUNG DER RECHTSSACHEN |
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A. |
Zustellungen |
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B. |
Fristen |
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C. |
Schutz der Daten in öffentlich zugänglichen Schriftstücken und Dokumenten |
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C.1. |
Gemeinsame Bestimmung |
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C.2. |
Klageverfahren |
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C.3. |
Vorabentscheidungssachen |
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D. |
Vertretung |
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E. |
Verbindung |
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F. |
Streithilfe |
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G. |
Vertrauliche Behandlung in Klageverfahren |
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G.1. |
Allgemeines |
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G.2. |
Vertrauliche Behandlung im Fall eines Antrags auf Zulassung zur Streithilfe |
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G.3. |
Vertrauliche Behandlung im Fall der Verbindung von Rechtssachen |
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G.4. |
Vertrauliche Behandlung im Rahmen von Art. 103 der Verfahrensordnung |
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G.5. |
Vertrauliche Behandlung im Rahmen von Art. 104 der Verfahrensordnung |
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G.6. |
Vertrauliche Behandlung im Rahmen von Art. 105 der Verfahrensordnung |
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IV. |
VERFAHRENSSCHRIFTSTÜCKE UND ZUGEHÖRIGE ANLAGEN IN KLAGEVERFAHReN |
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A. |
Gestaltung der Verfahrensschriftstücke und zugehöriger Anlagen |
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A.1. |
Von den Parteien eingereichte Verfahrensschriftstücke |
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A.2. |
Anlagenverzeichnis |
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A.3. |
Anlagen |
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B. |
Einreichung von Verfahrensschriftstücken und zugehörigen Anlagen über e-Curia |
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C. |
Einreichung auf andere Weise als über e-Curia |
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D. |
Zurückweisung von Verfahrensschriftstücken und Unterlagen |
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E. |
Behebung von Mängeln der Verfahrensschriftstücke und der zugehörigen Anlagen |
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E.1. |
Allgemeines |
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E.2. |
Behebung von Mängeln der Klageschrift |
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E.3. |
Behebung von Mängeln bei anderen Verfahrensschriftstücken |
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V. |
VERFAHRENSSCHRIFTSTÜCKE UND ZUGEHÖRIGE ANLAGEN IN VORABENTSCHEIDUNGSSACHEN |
|
A. |
Gestaltung der Verfahrensschriftstücke und zugehöriger Anlagen |
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A.1. |
Von den in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten eingereichte Verfahrensschriftstücke |
|
A.2. |
Anlagenverzeichnis |
|
A.3. |
Anlagen |
|
B. |
Einreichung von Verfahrensschriftstücken und zugehörigen Anlagen |
|
C. |
Behebung von Mängeln der Verfahrensschriftstücke und der zugehörigen Anlagen |
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VI. |
SCHRIFTLICHES VERFAHREN |
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A. |
Länge der Schriftsätze |
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A.1. |
Klageverfahren |
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A.2. |
Vorabentscheidungssachen |
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A.3. |
Behebung des Mangels übermäßig langer Schriftsätze |
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B. |
Aufbau und Inhalt der Schriftsätze |
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B.1. |
Klageverfahren, außer in Rechtssachen betreffend die Rechte des geistigen Eigentums |
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1) |
Klageschrift |
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2) |
Klagebeantwortung |
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3) |
Erwiderung und Gegenerwiderung |
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B.2. |
Rechtssachen betreffend die Rechte des geistigen Eigentums |
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1) |
Klageschrift |
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2) |
Klagebeantwortung |
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3) |
Anschlussklage und Anschlussklagebeantwortung |
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B.3. |
Vorabentscheidungssachen |
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VII. |
MÜNDLICHES VERFAHREN |
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A. |
Organisation der Verhandlungen |
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A.1. |
Gemeinsame Bestimmung |
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A.2. |
Klageverfahren |
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A.3. |
Vorabentscheidungssachen |
|
B. |
Vorbereitung der mündlichen Verhandlung |
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B.1. |
Gemeinsame Bestimmungen |
|
B.2. |
Klageverfahren |
|
B.3. |
Vorabentscheidungssachen |
|
C. |
Ablauf der mündlichen Verhandlung |
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D. |
Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung per Videokonferenz |
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D.1. |
Antrag auf Einsatz einer Videokonferenz |
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D.2. |
Technische Voraussetzungen |
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D.3. |
Praktische Empfehlungen |
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E. |
Dolmetschen |
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F. |
Protokoll der mündlichen Verhandlung |
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G. |
Übertragung von öffentlichen Sitzungen |
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H. |
Verlesung der Schlussanträge des Generalanwalts und Verkündung des Endurteils |
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VIII. |
PROZESSKOSTENHILFE |
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A.1. |
Klageverfahren |
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A.2. |
Vorabentscheidungssachen |
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IX. |
EILVERFAHREN |
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A. |
Beschleunigtes Verfahren |
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A.1. |
Klageverfahren |
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1) |
Antrag auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens |
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2) |
Gekürzte Fassung |
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3) |
Klagebeantwortung |
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4) |
Mündliches Verfahren |
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A.2. |
Vorabentscheidungssachen |
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B. |
Vorläufiger Rechtsschutz in Klageverfahren: Aussetzung und sonstige einstweilige Anordnungen |
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X. |
INKRAFTTRETEN DIESER PRAKTISCHEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN |
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ANHÄNGE |
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Anhang 1: |
Liste der Zusätze (Nrn. 15, 16 und 18 dieser PDB) |
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Anhang 2: |
Voraussetzungen, bei deren Nichtbeachtung die Klageschrift nicht zugestellt wird (Nr. 131 dieser PDB) |
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Anhang 3: |
Formvorschriften, bei deren Nichtbeachtung sich die Zustellung verzögert (Nr. 132 dieser PDB) |
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Anhang 4: |
Formvorschriften, deren Nichtbeachtung die Zustellung nicht hindert (Nr. 133 dieser PDB) |
I. EINGANGSBESTIMMUNGEN
1. Diese Praktischen Durchführungsbestimmungen (im Folgenden: PDB) erläutern und präzisieren bestimmte Vorschriften der Verfahrensordnung und sollen es den Vertretern der Parteien bzw. den in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten ermöglichen, vom Gericht zu berücksichtigenden Aspekten Rechnung zu tragen, insbesondere solchen bezüglich der Einreichung von Verfahrensschriftstücken und Unterlagen, deren Gestaltung und Übersetzung sowie dem Dolmetschen in mündlichen Verhandlungen.
2. Die in Art. 1 der Verfahrensordnung enthaltenen Definitionen gelten für diese PDB.
II. KANZLEI
A. Diensträume der Kanzlei
3. Die Diensträume der Kanzlei befinden sich an folgender Adresse:
Kanzlei des Gerichts der Europäischen Union
Rue du Fort Niedergrünewald
L-2925 Luxemburg
Die E-Mail-Adresse der Kanzlei lautet: GC.Registry@curia.europa.eu
4. Die Kanzlei ist an allen Werktagen geöffnet. Als Werktage gelten alle Tage außer Samstagen, Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen, die in dem in Art. 58 Abs. 3 der Verfahrensordnung vorgesehenen Verzeichnis aufgeführt sind.
5. Ist ein Werktag im Sinne der vorstehenden Nr. 4 für die Beamten und sonstigen Bediensteten des Organs ein Feiertag, wird durch einen Bereitschaftsdienst die Möglichkeit gewährleistet, sich während der Öffnungszeiten mit der Kanzlei in Verbindung zu setzen.
6. Die Kanzlei ist zu folgenden Zeiten geöffnet:
7. Die Kanzlei ist eine halbe Stunde vor Beginn jeder mündlichen Verhandlung für die zu dieser Verhandlung geladenen Personen zugänglich.
8. Außerhalb der Öffnungszeiten der Kanzlei können die in Art. 72 Abs. 4 der Verfahrensordnung bezeichnete Anlage sowie die in Art. 147 Abs. 6, Art. 205 Abs. 2 und Art. 239 Abs. 2 der Verfahrensordnung bezeichneten Verfahrensschriftstücke zu jeder Tages- und Nachtzeit beim diensthabenden Pförtner an den Eingängen der Gebäude des Gerichtshofs der Europäischen Union rechtswirksam eingereicht werden. Dieser vermerkt mit verbindlicher Wirkung Tag und Uhrzeit der Einreichung und stellt eine Empfangsbestätigung aus.
B. Register
9. In das Register werden alle in den beim Gericht anhängigen Rechtssachen zu den Akten gegebenen Schriftstücke eingetragen.
10. In das Register werden auch die gemäß Art. 105 Abs. 1 oder 2 der Verfahrensordnung vorgelegten Auskünfte oder Unterlagen eingetragen, deren Behandlung durch den Beschluss des Gerichts vom 14. September 2016 geregelt wird.
11. Die Eintragungen in das Register werden in aufsteigender Folge mit einer Nummer versehen, die unmittelbar an die Nummer der letzten Eintragung anschließt. Sie erfolgen in der Verfahrenssprache. Sie enthalten insbesondere die Daten der Einreichung und der Eintragung, die Rechtssachennummer und die Art des Schriftstücks.
12. Das in elektronischer Form geführte Register ist so gestaltet, dass keine Registrierung gelöscht werden kann und dass jede spätere Änderung einer Eintragung erkennbar ist.
13. Gemäß Art. 125c der Verfahrensordnung werden die im Rahmen des Verfahrens zur gütlichen Beilegung im Sinne der Art. 125a bis 125d der Verfahrensordnung vorgelegten Unterlagen in ein spezielles Register eingetragen, das nicht der Regelung der Art. 36 und 37 der Verfahrensordnung unterliegt.
C. Rechtssachennummer
14. Jede Rechtssache erhält bei der Eintragung der Klageschrift bzw. der Weiterleitung eines Vorabentscheidungsersuchens durch den Gerichtshof gemäß Art. 50b der Satzung in das Register eine Ordnungsnummer mit einem vorangestellten „T-“ und nachgestellter Jahresangabe.
15. Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz, Anträge auf Zulassung zur Streithilfe, Anträge auf Berichtigung oder Auslegung, Anträge auf Abhilfe gegen das Unterlassen einer Entscheidung, Wiederaufnahmeanträge, Einsprüche gegen Versäumnisurteile oder Drittwidersprüche, Kostenfestsetzungsanträge und Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Bezug auf anhängige Klagen oder Vorabentscheidungssachen erhalten dieselbe Ordnungsnummer wie die Hauptsache mit einem nachgestellten Zusatz, der anzeigt, dass es sich um getrennte besondere Verfahren handelt.
16. Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe, der vor der Einreichung einer Klage gestellt wird, erhält eine Ordnungsnummer mit einem vorangestellten „T-“ und nachgestellter Jahresangabe sowie einem speziellen Zusatz.
17. Eine Klage, vor deren Einreichung ein sich auf sie beziehender Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt worden ist, erhält dieselbe Rechtssachennummer wie der Antrag, ohne den speziellen Zusatz.
18. Eine Rechtssache, die vom Gerichtshof nach einer Aufhebung zurückverwiesen worden ist, erhält die Nummer, die sie zuvor beim Gericht erhalten hatte, mit einem nachgestellten speziellen Zusatz.
19. Die betreffenden Zusätze sind in Anlage 1 dieser PDB aufgeführt.
20. Die Ordnungsnummer der Rechtssache einschließlich etwaiger Zusätze und die Parteien werden in den Verfahrensschriftstücken, im Schriftverkehr in Bezug auf die Rechtssache sowie in den Veröffentlichungen des Gerichts und in den öffentlich zugänglichen Dokumenten und Informationen betreffend die Rechtssache angegeben. Werden Daten nach den Art. 66, 66a oder 201 der Verfahrensordnung weggelassen, wird die Angabe der Parteien entsprechend angepasst.
D. Akten der Rechtssache und Einsicht in die Akten der Rechtssache
D.1. Führung der Akten der Rechtssache
21. Die Akten der Rechtssache enthalten die Verfahrensschriftstücke, gegebenenfalls mit Anlagen, und alle anderen bei der Entscheidung über die Rechtssache berücksichtigten Schriftstücke sowie den Schriftverkehr mit den Parteien und die Zustellungsnachweise. Gegebenenfalls enthalten sie auch Auszüge aus Kammersitzungsprotokollen, das Protokoll über die Zusammenkunft mit den Parteien, den Sitzungsbericht in Klageverfahren, das Protokoll über die mündliche Verhandlung und das Protokoll über den Beweistermin sowie die in der Rechtssache registrierten Entscheidungen und Feststellungen.
22. Jedes zu den Akten der Rechtssache genommene Schriftstück muss die Registernummer im Sinne von Nr. 11 und eine laufende Nummer enthalten. Darüber hinaus müssen die von den Parteien, den nationalen Gerichten und den in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten eingereichten Verfahrensschriftstücke und etwaige Kopien davon das Datum der Einreichung und das Datum der Eintragung in das Register in der Verfahrenssprache enthalten.
23. Die vertraulichen und die nicht vertraulichen Fassungen der Verfahrensschriftstücke mit ihren Anlagen werden in den Akten der Rechtssache getrennt abgelegt.
24. Schriftstücke in Bezug auf die besonderen, oben in Nr. 15 genannten Verfahren werden in den Akten der Rechtssache getrennt abgelegt.
25. Die im Rahmen eines Verfahrens zur gütlichen Beilegung im Sinne von Art. 125a der Verfahrensordnung vorgelegten Unterlagen werden in einer von der Akte der Rechtssache gesonderten Akte abgelegt.
26. Verfahrensschriftstücke nebst Anlagen, die in einer Rechtssache eingereicht und zu den Akten dieser Rechtssache genommen worden sind, können nicht bei der Vorbereitung der Entscheidung in einer anderen Rechtssache berücksichtigt werden.
27. Nach dem Abschluss des Verfahrens vor dem Gericht sorgt die Kanzlei für die Schließung und die Archivierung der Akten der Rechtssache und der in Art. 125c Abs. 1 der Verfahrensordnung bezeichneten Akte. Die geschlossenen Akten enthalten ein Verzeichnis aller zu den Akten der Rechtssache genommenen Schriftstücke sowie die Zustellungsnachweise und eine Feststellung des Kanzlers, dass die Akten vollständig sind.
28. Die Behandlung der nach Art. 105 Abs. 1 oder 2 der Verfahrensordnung vorgelegten Auskünfte oder Unterlagen wird durch den Beschluss des Gerichts vom 14. September 2016 geregelt.
D.2. Akteneinsicht und Erhalt von Kopien der Akten der Rechtssache
1) Gemeinsame Bestimmungen
29. Auf Antrag eines Dritten erteilt der Kanzler eine Kopie von Beschlüssen, sofern diese nicht bereits öffentlich zugänglich sind und keine vertraulichen Daten enthalten, sowie von Registerauszügen.
2) Klageverfahren
30. Die Vertreter der Hauptparteien können die Akten der Rechtssache in den Diensträumen der Kanzlei einsehen.
31. Die Vertreter der nach Art. 144 der Verfahrensordnung zur Streithilfe zugelassenen Parteien haben vorbehaltlich von Art. 144 Abs. 5 und 7 der Verfahrensordnung das gleiche Recht auf Einsicht in die Akten der Rechtssache wie die Hauptparteien.
32. Bei verbundenen Klageverfahren haben die Vertreter aller Parteien vorbehaltlich von Art. 68 Abs. 4 der Verfahrensordnung das Recht, die Akten der von der Verbindung betroffenen Rechtssachen einzusehen. Dagegen besteht kein solches Einsichtsrecht, wenn eine gemeinsame mündliche Verhandlung gemäß Art. 106a der Verfahrensordnung durchgeführt wird.
33. Personen, die ohne Mitwirkung eines Anwalts einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Art. 147 der Verfahrensordnung gestellt haben, haben das Recht auf Einsicht in die die Prozesskostenhilfe betreffenden Akten. Wird ein Anwalt zu ihrer Vertretung bestimmt, ist nur dieser Vertreter zur Einsicht in diese Akte berechtigt.
34. Die Einsichtnahme in die vertrauliche Fassung der Verfahrensschriftstücke und gegebenenfalls deren Anlagen wird nur den Parteien gewährt, denen gegenüber keine vertrauliche Behandlung beantragt oder gewährt worden ist.
35. Betreffend die gemäß Art. 105 Abs. 1 oder 2 der Verfahrensordnung vorgelegten Auskünfte oder Unterlagen wird auf Nr. 28 verwiesen.
36. Die Bestimmungen der vorstehenden Nrn. 30 bis 35 betreffen nicht den Zugang zu der in Art. 125c Abs. 1 der Verfahrensordnung bezeichneten Akte. Der Zugang zu dieser speziellen Akte wird durch Art. 125c der Verfahrensordnung geregelt.
3) Vorabentscheidungssachen
37. Die Vertreter der in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten bzw. die Parteien des Ausgangsrechtsstreits, die berechtigt sind, ohne den Beistand eines Anwalts vor Gericht aufzutreten, können die Akten der Rechtssache einschließlich der dem Gericht übermittelten nationalen Akten in den Diensträumen der Kanzlei einsehen.
38. Werden Vorabentscheidungssachen verbunden, haben die Vertreter der in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten bzw. die Parteien des Ausgangsrechtsstreits, die berechtigt sind, ohne den Beistand eines Anwalts vor Gericht aufzutreten, das Recht, die Akten der von der Verbindung betroffenen Rechtssachen einzusehen. Dagegen besteht kein solches Einsichtsrecht, wenn eine gemeinsame mündliche Verhandlung gemäß Art. 214 der Verfahrensordnung durchgeführt wird.
39. Personen, die ohne Mitwirkung eines Anwalts einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Art. 239 der Verfahrensordnung gestellt haben, haben das Recht auf Einsicht in die die Prozesskostenhilfe betreffenden Akten. Wird ein Anwalt zu ihrer Vertretung bestimmt, ist nur dieser Vertreter zur Einsicht in diese Akte berechtigt.
E. Urschriften von Urteilen und Beschlüssen
40. Die Urschriften der Urteile und Beschlüsse des Gerichts werden mittels qualifizierter elektronischer Signatur unterzeichnet. Sie werden in chronologischer Reihenfolge auf einem speziellen Server für die Langzeitarchivierung in unveränderbarer elektronischer Form aufbewahrt. Eine elektronische Kopie der beglaubigten Fassung des Urteils oder des Beschlusses wird ausgedruckt und zu den Akten der Rechtssache genommen.
41. Mittels qualifizierter elektronischer Signatur unterzeichnete Beschlüsse, durch die ein Urteil oder ein Beschluss berichtigt wird, Urteile oder Beschlüsse, durch die ein Urteil oder ein Beschluss ausgelegt wird, Urteile, die auf Einspruch gegen ein Versäumnisurteil ergehen, sowie Urteile und Beschlüsse, die auf einen Drittwiderspruch oder einen Wiederaufnahmeantrag ergehen, werden auf einem speziellen Server für die Langzeitarchivierung zusammen mit und untrennbar von dem betreffenden mittels qualifizierter elektronischer Signatur unterzeichneten Urteil oder Beschluss des Gerichts sowie einem vom Kanzler unterzeichneten Dokument mit einem Erläuterungsvermerk aufbewahrt.
42. Wurde das Urteil oder der Beschluss des Gerichts handschriftlich unterzeichnet, wird auf die mittels qualifizierter elektronischer Signatur unterzeichnete Entscheidung des Gerichts über die Berichtigung oder die Auslegung bzw. über einen Einspruch, einen Drittwiderspruch oder einen Wiederaufnahmeantrag am Rand des betreffenden Urteils oder Beschlusses hingewiesen. Eine Kopie der beglaubigten Fassung der mittels qualifizierter elektronischer Signatur unterzeichneten Entscheidung wird ausgedruckt und mit der Urschrift des Urteils oder des Beschlusses in Papierform verbunden.
43. Ist eine Rechtsmittel- oder eine Überprüfungsentscheidung des Gerichtshofs auf eine handschriftlich unterzeichnete Entscheidung des Gerichts ergangen, wird diese Entscheidung in Papierform zusammen mit und untrennbar von der Fassung des betreffenden Urteils oder Beschlusses des Gerichtshofs, wie sie der Kanzlei des Gerichts übermittelt wurde, sowie einem am Rand der Entscheidung des Gerichts angebrachten und vom Kanzler unterzeichneten Erläuterungsvermerk aufbewahrt.
44. Mittels qualifizierter elektronischer Signatur unterzeichnete Entscheidungen des Gerichts, auf die eine Rechtsmittel- oder eine Überprüfungsentscheidung des Gerichtshofs ergangen ist, werden auf einem speziellen Server für die Langzeitarchivierung zusammen mit und untrennbar von der Fassung des betreffenden Urteils oder Beschlusses des Gerichtshofs, wie sie der Kanzlei des Gerichts übermittelt wurde, sowie einem vom Kanzler unterzeichneten Dokument mit einem Erläuterungsvermerk aufbewahrt.
F. Zeugen und Sachverständige
45. Der Kanzler trifft die zur Durchführung der Beschlüsse über die Erstattung von Sachverständigengutachten oder die Vernehmung von Zeugen erforderlichen Maßnahmen.
46. Der Kanzler lässt sich von den Zeugen einen Beleg über ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall und von den Sachverständigen eine Rechnung über ihre Vergütung mit einem Nachweis ihrer Tätigkeit und ihrer Auslagen aushändigen.
47. Der Kanzler veranlasst, dass die Kasse des Gerichts die den Zeugen und Sachverständigen gemäß der Verfahrensordnung geschuldeten Beträge auszahlt. Besteht Streit über diese Beträge, so legt der Kanzler die Angelegenheit dem Präsidenten zur Entscheidung vor.
G. Gebührenordnung der Kanzlei und Eintreibung von Beträgen
48. Hat in Klageverfahren eine Partei oder ein Antragsteller eines Antrags auf Zulassung zur Streithilfe wiederholt gegen die Verfahrensordnung oder diese PDB verstoßen, so erhebt der Kanzler gemäß Art. 139 Buchst. b der Verfahrensordnung eine Kanzleigebühr von bis zu 10 000 Euro.
49. Sind der Kasse des Gerichts Beträge, die als Prozesskostenhilfe ausgezahlt oder an Zeugen oder Sachverständige gezahlt worden sind, oder im Sinne von Art. 139 Buchst. a der Verfahrensordnung vermeidbare, vom Gericht verauslagte Kosten zu erstatten, so fordert der Kanzler diese Beträge von dem Schuldner ein, der sie zu tragen hat.
50. Erfolgt innerhalb der vom Kanzler festgesetzten Frist keine Zahlung der in den Nrn. 48 und 49 genannten Beträge, so kann der Kanzler das Gericht ersuchen, einen vollstreckbaren Beschluss zu erlassen, und gegebenenfalls dessen Zwangsvollstreckung veranlassen.
H. Veröffentlichungen, Verbreitung und Übertragung im Internet
51. Der Kanzler veranlasst die in der Verfahrensordnung vorgesehenen Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Union.
52. Der Kanzler veranlasst die Veröffentlichung von Mitteilungen über die eingereichten Klagen, über die vom Gerichtshof weitergeleiteten Vorabentscheidungsersuchen und über die verfahrensbeendenden Entscheidungen – es sei denn, die verfahrensbeendende Entscheidung wird vor jeglicher Zustellung erlassen – im Amtsblatt der Europäischen Union.
53. Der Kanzler sorgt für die Veröffentlichung der gemäß Art. 202 Abs. 1 der Verfahrensordnung eingereichten Schriftsätze und schriftlichen Erklärungen nach Maßgabe von Art. 202 Abs. 3 der Verfahrensordnung, wobei der Schutz personenbezogener Daten gewährleistet wird.
54. Der Kanzler sorgt für die Durchführung der in den Art. 110a und 219 der Verfahrensordnung vorgesehenen Übertragung von öffentlichen Sitzungen unter Beachtung des vom Gericht erlassenen Beschlusses.
55. Der Kanzler sorgt für die Bekanntmachung der Rechtsprechung des Gerichts gemäß den von diesem beschlossenen Kriterien. Diese Kriterien sind auf der Internetseite des Gerichtshofs der Europäischen Union verfügbar.
III. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ZUR BEHANDLUNG DER RECHTSSACHEN
A. Zustellungen
56. Die Kopie des zuzustellenden Schriftstücks wird von einem Schreiben begleitet, in dem die Rechtssachennummer, die Registernummer und eine kurze Bezeichnung der Art des Schriftstücks angegeben sind.
57. Ist erfolglos versucht worden, dem Beklagten die Klageschrift zuzustellen, setzt der Kanzler dem Kläger – je nach Fall – eine Frist zur Mitteilung zusätzlicher Angaben oder fordert ihn unter Setzung einer Frist auf, mitzuteilen, ob er einwilligt, auf seine Kosten einen Gerichtsvollzieher zu beauftragen, um einen erneuten Zustellungsversuch zu unternehmen.
B. Fristen
58. Art. 58 Abs. 2 der Verfahrensordnung, wonach die Frist, wenn das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags endet, findet nur dann Anwendung, wenn das Ende der gesamten Frist einschließlich der Entfernungsfrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt. Die Liste der gesetzlichen Feiertage wird jährlich im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Internetseite des Gerichtshofs der Europäischen Union (https://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo2_7040/) veröffentlicht.
59. Ein Antrag auf Verlängerung einer Frist ist gebührend zu begründen und rechtzeitig vor Ablauf der festgesetzten Frist zu stellen.
60. Der Antrag auf Verlängerung der in Art. 86 Abs. 1 der Verfahrensordnung vorgesehenen Frist ist vor Ablauf dieser Frist oder, wenn das Gericht die Entscheidung, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden, zustellt, unmittelbar nach dieser Zustellung zu stellen. Der Antrag ist zu begründen und muss den Rechtsakt bezeichnen, der den Rechtsakt, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, ersetzt oder ändert, sowie den Beginn der in Art. 86 Abs. 2 und 3 vorgesehenen Fristen, innerhalb deren die Nichtigerklärung des die Anpassung der Klageschrift rechtfertigenden Rechtsakts beantragt werden kann, konkret angeben. Eine Verlängerung der in Art. 86 Abs. 1 der Verfahrensordnung genannten Frist kann über die in Art. 86 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung vorgesehenen Fristen hinaus nicht gewährt werden.
61. Eine Frist kann nur aus außergewöhnlichen Gründen mehr als einmal verlängert werden.
C. Schutz der Daten in öffentlich zugänglichen Schriftstücken und Dokumenten
C.1. Gemeinsame Bestimmung
62. Das Gericht achtet bei der Erfüllung seiner richterlichen Aufgaben darauf, den Grundsatz der Öffentlichkeit der Justiz und der Information der Bürger mit dem Schutz personenbezogener Daten und dem Schutz bestimmter anderer Daten, die in den Rechtssachen, mit denen es befasst ist, erwähnt werden, in Einklang zu bringen. Die in diesem Bereich anwendbaren Bestimmungen der Verfahrensordnung berücksichtigen die Besonderheiten der beiden Arten von Verfahren, für die das Gericht zuständig ist. Es handelt sich zum einen um die Art. 66 und 66a über das Weglassen von Daten in Klageverfahren und zum anderen um Art. 201 über die Anonymisierung und das Weglassen von Daten in Vorabentscheidungssachen.
C.2. Klageverfahren
63. Jeder Vertreter einer Partei eines Rechtsstreits vor dem Gericht kann gemäß Art. 66 der Verfahrensordnung beantragen, dass personenbezogene Daten einer natürlichen Person, sei es einer von ihm vertretenen Partei oder eines Dritten, im Rahmen eines Verfahrens weggelassen werden, damit die Identität der betreffenden Person der Öffentlichkeit nicht offengelegt wird.
64. Jeder Vertreter einer Partei eines Rechtsstreits vor dem Gericht kann gemäß Art. 66a der Verfahrensordnung beantragen, dass andere Daten als personenbezogene Daten einer natürlichen Person, wie etwa die Bezeichnung einer juristischen Person oder unter das Geschäftsgeheimnis fallende Daten, in öffentlich zugänglichen Dokumenten weggelassen werden.
65. Der Vertreter eines Antragstellers eines Antrags auf Zulassung zur Streithilfe hat dieselben Möglichkeiten.
66. Ein Antrag auf Weglassen von Daten kann jederzeit im Laufe des Verfahrens gestellt werden, jedoch ist darauf zu achten, dass er die Kanzlei des Gerichts bereits mit der Einreichung des ersten die betreffenden Daten enthaltenden Verfahrensschriftstücks, jedenfalls aber vor der Veröffentlichung oder Verbreitung der Informationen über die betreffende Rechtssache im Internet, erreicht, damit die praktische Wirksamkeit des Weglassens der Daten nicht beeinträchtigt wird.
67. Der Antrag ist mit gesondertem Schriftsatz zu stellen; die Daten, auf die er sich bezieht, sind darin genau anzugeben.
68. Der Antrag auf Weglassen von anderen Daten als personenbezogenen Daten natürlicher Personen gemäß Art. 66a der Verfahrensordnung muss mit berechtigten Gründen, die es rechtfertigen, dass diese Daten nicht öffentlich verbreitet werden, begründet werden.
C.3. Vorabentscheidungssachen
69. Sofern nicht besondere Umstände vorliegen, macht das Gericht Namen und Vornamen der im Vorabentscheidungsersuchen genannten natürlichen Personen sowie gegebenenfalls weitere Angaben, die eine Identifizierung ermöglichen könnten, unkenntlich, falls dies nicht schon das vorlegende Gericht vor dem Versenden seines Ersuchens oder der Gerichtshof vor der Weiterleitung des Ersuchens an das Gericht getan hat. Die in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten haben in ihren Erklärungen die so vorgenommene Unkenntlichmachung zu wahren.
70. In jedem Fall kann sich eine Partei einer Vorabentscheidungssache vor dem Gericht, wenn sie wünscht, dass ihre Identität oder personenbezogene Daten betreffend eine oder mehrere natürliche Personen, die von dem Ausgangsrechtsstreit betroffen sind, unabhängig davon, ob es sich um Parteien dieses Rechtsstreits oder um außerhalb dieses Rechtsstreits stehende Dritte handelt, im Rahmen einer beim Gericht anhängigen Vorabentscheidungssache vertraulich behandelt werden – oder umgekehrt, dass ihre Identität oder diese Daten im Rahmen dieser Rechtssache nicht vertraulich behandelt werden –, an das Gericht wenden, damit dieses entscheidet, ob Daten der betreffenden Rechtssache vollständig oder teilweise unkenntlich zu machen sind bzw. die bereits erfolgte Unkenntlichmachung rückgängig zu machen ist. Ein solcher Antrag muss, um wirksam zu sein, so rasch wie möglich gestellt werden, jedenfalls aber vor der Veröffentlichung der Mitteilung zu der Rechtssache im Amtsblatt der Europäischen Union bzw. vor der Zustellung des Vorabentscheidungsersuchens an die in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten.
71. Um die Bezeichnung und Identifizierung der anonymisierten Rechtssachen zu erleichtern, wird in der Regel den anonymisierten Vorabentscheidungssachen vom Gericht ein fiktiver Name zugewiesen. Dieser fiktive Name entspricht nicht den echten Namen der Parteien des Verfahrens und grundsätzlich auch nicht existierenden Namen.
D. Vertretung
72. Die Mitgliedstaaten, die übrigen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens, die EFTA- Überwachungsbehörde sowie die Organe werden durch einen Bevollmächtigten vertreten, der für jede Rechtssache bestellt wird. Der Bevollmächtigte kann sich der Hilfe eines Beistands oder eines Anwalts bedienen. Die anderen Parteien müssen nach Maßgabe von Art. 19 der Satzung und Art. 51 der Verfahrensordnung durch einen Anwalt vertreten sein. Hochschullehrer, die Angehörige von Mitgliedstaaten sind, deren Rechtsordnung ihnen gestattet, vor Gericht als Vertreter einer Partei aufzutreten, haben vor dem Gericht die gemäß Art. 19 der Satzung den Anwälten eingeräumte Rechtsstellung.
73. Der Vertreter muss sämtliche Anforderungen nach Art. 19 der Satzung erfüllen und, wenn es sich um einen Anwalt oder einen Hochschullehrer handelt, über die erforderliche Unabhängigkeit gegenüber der Partei verfügen, die er vertritt.
74. In Vorabentscheidungssachen trägt das Gericht hinsichtlich der Vertretung der Parteien des Ausgangsrechtsstreits den vor dem vorlegenden Gericht geltenden Verfahrensvorschriften Rechnung. Jede Person, die befugt ist, vor diesem Gericht eine Partei zu vertreten, kann sie daher auch vor dem Gericht vertreten. Lassen die nationalen Verfahrensvorschriften es zu, können die Parteien des Ausgangsrechtsstreits selbst schriftliche und mündliche Erklärungen abgeben. Bestehen insoweit Zweifel, kann das Gericht jederzeit Auskünfte von diesen Parteien, ihren Vertretern oder dem vorlegenden Gericht einholen.
E. Verbindung
75. Werden Rechtssachen verbunden, so werden einer Partei bzw. einem in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten auf Antrag die Schriftstücke und Entscheidungen in den Akten der verbundenen Rechtssachen, die für ihre bzw. seine Beteiligung am Verfahren relevant sind, zugestellt, gegebenenfalls in einer nicht vertraulichen Fassung. Die Partei bzw. der Beteiligte erhält auch einen in der Verfahrenssprache erstellten Auszug aus dem Register betreffend die Rechtssache und kann die Zustellung von Schriftstücken oder Entscheidungen beantragen, die ihr bzw. ihm zunächst nicht zugestellt wurden.
76. Danach werden der Partei bzw. dem in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten alle in den verbundenen Rechtssachen eingereichten Verfahrensschriftstücke und ergangenen Entscheidungen, gegebenenfalls in einer nicht vertraulichen Fassung, zugestellt.
F. Streithilfe
77. Da gemäß Art. 142 Abs. 3 der Verfahrensordnung der Streithelfer den Rechtsstreit in der Lage annehmen muss, in der dieser sich zum Zeitpunkt des Streitbeitritts befindet, werden ihm bei der Zulassung zur Streithilfe die Schriftstücke und Entscheidungen in den Akten der Rechtssache, die für seine Beteiligung am Verfahren relevant sind, zugestellt, gegebenenfalls in einer nicht vertraulichen Fassung. Der Streithelfer erhält auch einen in der Verfahrenssprache erstellten Auszug aus dem Register betreffend die Rechtssache und kann die Zustellung von Schriftstücken oder Entscheidungen beantragen, die ihm zunächst nicht zugestellt wurden.
78. Danach werden dem Streithelfer gemäß Art. 144 Abs. 7 der Verfahrensordnung alle eingereichten Verfahrensschriftstücke und ergangenen Entscheidungen, die den Hauptparteien zugestellt werden, zugestellt, gegebenenfalls in einer nicht vertraulichen Fassung.
79. Die vorstehenden Nummern betreffend die Streithilfe finden auf Vorabentscheidungssachen keine Anwendung. Nur die in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten – und gegebenenfalls die nach Art. 24 Abs. 2 der Satzung ersuchten Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union – können in Vorabentscheidungssachen schriftliche oder mündliche Erklärungen abgeben.
G. Vertrauliche Behandlung in Klageverfahren
G.1. Allgemeines
80. Nach Art. 64 und vorbehaltlich Art. 68 Abs. 4, Art. 104, Art. 105 Abs. 8 und Art. 144 Abs. 7 der Verfahrensordnung berücksichtigt das Gericht nur Verfahrensschriftstücke und Unterlagen, von denen die Vertreter der Parteien Kenntnis nehmen und zu denen sie Stellung nehmen konnten.
81. Daraus folgt, dass ein Antrag des Klägers auf vertrauliche Behandlung bestimmter Angaben in den Akten der Rechtssache gegenüber dem Beklagten unbeschadet der Art. 103 bis 105 der Verfahrensordnung nicht berücksichtigt werden kann. Ebenso wenig kann ein solcher Antrag des Beklagten auf vertrauliche Behandlung gegenüber dem Kläger berücksichtigt werden.
82. Eine Hauptpartei kann jedoch nach Art. 144 Abs. 7 der Verfahrensordnung beantragen, bestimmte in den Akten der Rechtssache enthaltene Angaben, die vertraulich sind, von der Übermittlung an einen Streithelfer auszunehmen.
83. Jede Partei kann auch beantragen, dass eine Partei verbundener Rechtssachen zu bestimmten Angaben in den von der Verbindung betroffenen Akten wegen deren geltend gemachter Vertraulichkeit nach Art. 68 Abs. 4 der Verfahrensordnung keinen Zugang erhält.
84. Die Nichtmitteilung einer in der Akte der Rechtssache enthaltenen Information an eine Partei stellt eine Ausnahme vom kontradiktorischen Verfahren gemäß Art. 64 der Verfahrensordnung sowie von der Öffentlichkeit der gerichtlichen Verhandlung dar. Diese Ausnahme wird daher strikt angewendet.
G.2. Vertrauliche Behandlung im Fall eines Antrags auf Zulassung zur Streithilfe
85. Wird in einer Rechtssache ein Antrag auf Zulassung zur Streithilfe gestellt, so haben die Hauptparteien innerhalb der vom Kanzler gesetzten Frist anzugeben, ob sie beabsichtigen, im Fall der Zulassung zur Streithilfe die vertrauliche Behandlung bestimmter Angaben in den bereits zu den Akten der Rechtssache gereichten Verfahrensschriftstücken oder Unterlagen gegenüber dem Antragsteller des Antrags auf Zulassung zur Streithilfe zu beantragen. Wird die Streithilfe zugelassen, sind die Hauptparteien, die eine solche Absicht bekundet haben, aufgefordert, einen Antrag auf vertrauliche Behandlung zu stellen. Hat keine der Hauptparteien eine solche Absicht bekundet, werden die eingereichten Verfahrensschriftstücke und Unterlagen dem Streithelfer nach Maßgabe von Nr. 77 übermittelt.
86. Die Hauptparteien müssen für alle nach der Zustellung der Zulassung zur Streithilfe eingereichten Verfahrensschriftstücke und Unterlagen gleichzeitig mit der Einreichung gegebenenfalls einen Antrag auf vertrauliche Behandlung stellen. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, werden die eingereichten Verfahrensschriftstücke und Unterlagen dem Streithelfer nach Maßgabe von Nr. 77 übermittelt.
87. Der Antrag auf vertrauliche Behandlung ist mit gesondertem Schriftsatz zu stellen. Er kann nicht in vertraulicher Fassung eingereicht werden und darf folglich keine vertraulichen Angaben enthalten, da er allen Parteien zugestellt wird.
88. In dem Antrag auf vertrauliche Behandlung ist anzugeben, gegenüber welcher Partei die vertrauliche Behandlung beantragt wird.
89. Der Antrag auf vertrauliche Behandlung ist auf das unbedingt Erforderliche zu beschränken und darf sich keinesfalls auf ein gesamtes Verfahrensschriftstück und nur ausnahmsweise auf eine gesamte Anlage beziehen. In der Regel kann eine nicht vertrauliche Fassung von Verfahrensschriftstücken oder von Unterlagen, in denen bestimmte Passagen, Wörter oder Zahlen entfernt wurden, übermittelt werden, ohne die betreffenden Interessen zu beeinträchtigen.
90. Ein Antrag auf vertrauliche Behandlung ist gebührend zu begründen. In dem Antrag sind die Angaben oder Passagen, auf die er sich bezieht, genau zu bezeichnen. Er muss eine angemessene, genaue und vollständige Begründung des vertraulichen Charakters jeder dieser Angaben bzw. Passagen enthalten. Der Antrag darf nicht auf die Beschreibung der Art der Information beschränkt sein. Die Hauptparteien haben sicherzustellen, dass die vorgebrachten Gründe den Informationen entsprechen, deren Vertraulichkeit geltend gemacht wird.
91. Die Hauptparteien sind aufgefordert, darauf zu achten, dass die Gründe, die sie für einen Antrag auf vertrauliche Behandlung anführen, weiterhin gültig sind. Insbesondere darf sich ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht auf Informationen beziehen, die bereits öffentlich sind oder den Streithelfern bekannt sind oder bekannt sein können, u. a., weil sie an anderer Stelle in der Akte aufgeführt sind oder weil sie leicht aus anderen Angaben in der Akte und aus anderen rechtmäßig zugänglichen Informationen abgeleitet werden können. Eine Hauptpartei darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, dass die betreffenden Informationen weder öffentlich seien noch Dritten bekannt seien oder dass ein Dokument von einem Dritten zur Verfügung gestellt worden sei, der nicht auf ihre Bitte reagiert habe, ihr mitzuteilen, ob das Dokument den Streithelfern übermittelt werden könne.
92. Ein Antrag auf vertrauliche Behandlung darf sich grundsätzlich nicht auf geschäftliche, finanzielle oder industrielle Informationen beziehen, die – insbesondere, weil sie fünf Jahre oder älter sind – veraltet sind, es sei denn, der Antragsteller weist nach, dass diese Informationen aufgrund besonderer Umstände weiterhin vertraulich sind.
93. Mit dem Antrag auf vertrauliche Behandlung eines oder mehrerer Verfahrensschriftstücke ist eine vollständige nicht vertrauliche Fassung des betreffenden Verfahrensschriftstücks nebst sämtlicher zugehöriger Anlagen einzureichen, worin die Angaben oder Passagen, auf die sich der Antrag bezieht, entfernt sind. In hinreichend begründeten Fällen kann der Partei gestattet werden, diese nicht vertrauliche Fassung nach Einreichung des Antrags auf vertrauliche Behandlung innerhalb einer vom Gericht festzusetzenden Frist vorzulegen. Beantragen mehrere Hauptparteien für dasselbe Verfahrensschriftstück vertrauliche Behandlung, können sie aufgefordert werden, sich abzustimmen, um eine gemeinsame nicht vertrauliche Fassung zu erstellen, in der die Angaben oder Passagen, auf die sich ihre Anträge beziehen, gemäß Nr. 94 entfernt sind.
94. Angaben, die die Hauptparteien gegenüber den Streithelfern vertraulich behandeln möchten, dürfen in den nicht vertraulichen Fassungen der Dokumente, in denen sie enthalten sind, nicht lediglich unkenntlich gemacht werden. In allen Fällen, in denen dies möglich ist, sind vertrauliche Daten in eckigen Klammern durch eine kurze Beschreibung oder einen Hinweis zu ersetzen, der es ermöglicht, ihre Art und gegebenenfalls ihren Umfang nachzuvollziehen (z. B. können die folgenden Angaben verwendet werden: Name einer natürlichen Person, unter das Geschäftsgeheimnis fallende Vertragsklausel). Bei bezifferten Daten sollten die Angaben es ermöglichen, die Größenordnung anhand einer Spanne von Werten zu erkennen. Nur in Ausnahmefällen darf eine Information lediglich unkenntlich gemacht werden, vorausgesetzt, dass der Kontext der in der nicht vertraulichen Fassung verbleibenden Angaben es ermöglicht, ihre Art zu erkennen.
95. Das Fehlen oder die Unzulänglichkeit von Angaben, die die Rechtmäßigkeit des Antrags auf vertrauliche Behandlung belegen sollen, kann die Zurückweisung des Antrags durch das Gericht rechtfertigen.
96. Entspricht der Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht den Vorgaben der Nrn. 87, 88, 93 und 94, so fordert der Kanzler die betreffende Partei zur Behebung des Mangels auf. Wird der Antrag auf vertrauliche Behandlung trotz dieser Aufforderung nicht mit diesen PDB in Einklang gebracht, ist seine sachgerechte Behandlung nicht möglich, so dass dem Streithelfer sämtliche betreffende Verfahrensschriftstücke und Unterlagen nach Maßgabe der Nrn. 77 und 78 übermittelt werden.
97. Ein Streithelfer kann keinen Antrag auf vertrauliche Behandlung gegenüber den anderen Parteien des Verfahrens stellen.
G.3. Vertrauliche Behandlung im Fall der Verbindung von Rechtssachen
98. Wird die Verbindung mehrerer Rechtssachen in Betracht gezogen, werden die Parteien aufgefordert, binnen der vom Kanzler gesetzten Frist anzugeben, ob sie die vertrauliche Behandlung bestimmter Angaben in den bereits zu den Akten der von der Verbindung betroffenen Rechtssachen gereichten Verfahrensschriftstücken und Unterlagen beantragen.
99. Für alle später eingereichten Verfahrensschriftstücke und Unterlagen haben die Parteien gleichzeitig mit der Einreichung gegebenenfalls einen Antrag auf vertrauliche Behandlung zu stellen. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, so werden die eingereichten Verfahrensschriftstücke und Unterlagen den anderen Parteien der verbundenen Rechtssachen zugänglich gemacht.
100. Die Nrn. 87 bis 96 finden Anwendung auf Anträge auf vertrauliche Behandlung, die im Fall der Verbindung von Rechtssachen gestellt werden.
G.4. Vertrauliche Behandlung im Rahmen von Art. 103 der Verfahrensordnung
101. Das Gericht kann gegenüber einer Partei im Wege der Beweisaufnahme nach Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung durch Beschluss anordnen, auf die Rechtssache bezogene Auskünfte zu erteilen oder Unterlagen vorzulegen.
102. Wird eine solche Beweisaufnahme angeordnet und macht die betroffene Partei geltend, dass bestimmte auf die Rechtssache bezogene Auskünfte oder Unterlagen vertraulich seien, so richtet sich die Behandlung dieser Auskünfte oder Unterlagen nach Art. 103 der Verfahrensordnung. Die betreffende Regelung sieht zwischen den Hauptparteien keine Abweichung vom Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens vor, legt aber Modalitäten für die Umsetzung dieses Grundsatzes fest.
103. Gemäß dieser Vorschrift prüft das Gericht zunächst die Erheblichkeit der Auskünfte oder Unterlagen für die Entscheidung des Rechtsstreits und überprüft sodann ihren vertraulichen Charakter. Das Gericht ist nicht daran gebunden, dass eine vertrauliche Behandlung bereits zuvor von einer anderen Stelle gewährt wurde. Es prüft, ob die Auskunft oder die Unterlage tatsächlich vertraulichen Charakter hat. Sodann gilt Folgendes:
Ist das Gericht der Ansicht, dass es für die Wahrung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens wünschenswert ist, eine Auskunft oder Unterlage trotz ihres vertraulichen Charakters der anderen Hauptpartei vollständig zur Kenntnis zu bringen, kann es die Vertreter der anderen Parteien als derjenigen, die die vertraulichen Daten eingereicht hat, durch eine prozessleitende Maßnahme auffordern, eine Erklärung über die Verpflichtung zu unterzeichnen, die Vertraulichkeit der Auskunft oder der Unterlage zu wahren und die Angaben, von denen sie Kenntnis erlangen, nicht ihren jeweiligen Mandanten oder Dritten bekannt zu geben. Diese Verpflichtungserklärung ist freiwillig; kein Vertreter kann gezwungen werden, sie zu unterzeichnen. Allerdings kann jeder Verstoß gegen eine unterzeichnete Verpflichtungserklärung die Anwendung von Art. 55 der Verfahrensordnung zur Folge haben.
Ist das Gericht der Ansicht, dass die nicht vollständige Übermittlung einer Auskunft oder einer Unterlage genügen könnte, um die Wahrung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens zu gewährleisten, oder im Fall der Weigerung, eine Vertraulichkeitsverpflichtung zu unterzeichnen, kann das Gericht entscheiden, der anderen Hauptpartei den wesentlichen Inhalt der vertraulichen Angaben bekannt zu geben. Dazu ordnet das Gericht gemäß Art. 103 Abs. 3 der Verfahrensordnung durch Beschluss gegenüber der Hauptpartei, die die vertraulichen Angaben vorgelegt hat, an, bestimmte Informationen in einer Weise bekannt zu geben, die es ermöglicht, die Wahrung der Vertraulichkeit der Angaben und das kontradiktorische Verfahren miteinander in Einklang zu bringen. Die Information kann beispielsweise in Form einer Zusammenfassung übermittelt werden. In diesem Fall gibt es zwei Möglichkeiten:
Das Gericht ist der Ansicht, dass die Übermittlung der Information an die andere Hauptpartei gemäß den in einem oder mehreren gemäß Art. 103 Abs. 3 der Verfahrensordnung erlassenen Beschlüssen vorgesehenen Modalitäten es dieser Partei, gegebenenfalls mittels der in Ziff. i genannten Verpflichtungserklärung, ermöglicht, sachgerecht Stellung zu nehmen. In diesem Fall wird allein diese Information vom Gericht bei der Entscheidung der Rechtssache berücksichtigt. Vertrauliche Auskünfte oder Unterlagen, die der betreffenden Partei nicht zur Kenntnis gebracht wurden, werden hingegen nicht berücksichtigt und aus der Akte entfernt, worüber die Parteien in Kenntnis gesetzt werden.
Das Gericht ist der Ansicht, dass die Übermittlung der Information an die andere Hauptpartei gemäß den in einem oder mehreren gemäß Art. 103 Abs. 3 der Verfahrensordnung erlassenen Beschlüssen vorgesehenen Modalitäten es dieser Partei nicht ermöglicht, sachgerecht Stellung zu nehmen. In diesem Fall wird weder die ursprüngliche Fassung noch eine der später vorgelegten Fassungen der Auskünfte oder Unterlagen vom Gericht berücksichtigt, und alle diese Fassungen werden aus der Akte entfernt, worüber die Parteien in Kenntnis gesetzt werden.
G.5. Vertrauliche Behandlung im Rahmen von Art. 104 der Verfahrensordnung
104. Das Gericht kann im Rahmen seiner Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Handlung eines Organs, mit der die Einsicht in ein Schriftstück verweigert wird, im Wege einer Beweiserhebung nach Art. 91 Buchst. c der Verfahrensordnung durch Beschluss die Vorlage dieses Schriftstücks anordnen.
105. Das von dem Organ vorgelegte Schriftstück wird den übrigen Parteien nicht bekannt gegeben, es sei denn, dem Rechtsstreit würde dadurch sein Gegenstand entzogen.
G.6. Vertrauliche Behandlung im Rahmen von Art. 105 der Verfahrensordnung
106. Nach Art. 105 Abs. 1 und 2 der Verfahrensordnung kann eine Hauptpartei des Rechtsstreits spontan oder auf eine vom Gericht getroffene Maßnahme der Beweisaufnahme hin Auskünfte oder Unterlagen vorlegen, die die Sicherheit der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten oder die Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen berühren. Art. 105 Abs. 3 bis 10 der Verfahrensordnung enthält die für solche Auskünfte und Unterlagen geltende Verfahrensregelung.
107. In Anbetracht der Sensibilität und Vertraulichkeit von Auskünften oder Unterlagen, die die Sicherheit der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten oder die Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen berühren, erfordert die Durchführung der mit Art. 105 der Verfahrensordnung geschaffenen Regelung die Errichtung einer geeigneten Sicherheitseinrichtung, die einen hohen Grad des Schutzes dieser Auskünfte oder Unterlagen gewährleistet. Diese Einrichtung wird im Beschluss des Gerichts vom 14. September 2016 festgelegt.
IV. VERFAHRENSSCHRIFTSTÜCKE UND ZUGEHÖRIGE ANLAGEN IN KLAGEVERFAHREN
A. Gestaltung der Verfahrensschriftstücke und zugehöriger Anlagen
A.1. Von den Parteien eingereichte Verfahrensschriftstücke
108. Die erste Seite eines jeden Verfahrensschriftstücks enthält folgende Angaben:
die Rechtssachennummer (T-…/…), sofern von der Kanzlei bereits mitgeteilt;
die Bezeichnung des Verfahrensschriftstücks (Klageschrift, Klagebeantwortung, Erwiderung, Gegenerwiderung, Antrag auf Zulassung zur Streithilfe, Streithilfeschriftsatz, Einrede der Unzulässigkeit, Stellungnahme zu …, Antworten auf Fragen usw.);
den Namen des Klägers, des Beklagten, gegebenenfalls des Streithelfers sowie aller anderen Parteien des Verfahrens in die Rechte des geistigen Eigentums betreffenden Rechtssachen;
den Namen der Partei, für die das Verfahrensschriftstück eingereicht wird.
109. Zur Vereinfachung der elektronischen Verwaltung müssen die Verfahrensschriftstücke folgende Formerfordernisse erfüllen:
weißer Grund, unliniert, Format A4;
gängige Schrifttype (z. B. Times New Roman, Courier oder Arial) mit einer Schriftgröße von mindestens 12 pt im Haupttext und mindestens 10 pt in den Fußnoten bei einem Zeilenabstand von 1 sowie einem Abstand von mindestens 2,5 cm zum linken und rechten sowie zum oberen und unteren Rand;
fortlaufende, aufsteigende Nummerierung aller Absätze;
fortlaufende Paginierung (z. B.: S. 1 bis 50).
110. Jedes Verfahrensschriftstück muss die Anträge, wenn die Verfahrensordnung die Stellung von Anträgen vorschreibt, bzw. das Begehren der Partei und, wenn die Länge des Verfahrensschriftstücks fünf Seiten überschreitet, eine kurze Darstellung der Gliederung oder ein Inhaltsverzeichnis enthalten.
111. Die rechtliche Argumentation der Parteien muss im Haupttext des Verfahrensschriftstücks enthalten sein und darf nicht in den Fußnoten enthalten sein, deren wesentlicher Zweck die Angabe von Quellen für die im Verfahrensschriftstück angeführten Dokumente ist.
112. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs und im Interesse der Parteien sind die Verfahrensschriftstücke – im Hinblick auf ihre Übersetzung – in einfacher und klarer Sprache ohne, wenn nicht unbedingt erforderlich, Verwendung von Fachbegriffen eines nationalen Rechtssystems abzufassen. Wiederholungen sind zu vermeiden, und kurze Sätze sollten langen und komplexen Sätzen mit Einschüben und Nebensätzen möglichst vorgezogen werden.
113. Berufen sich die Parteien in ihren Schriftstücken auf eine bestimmte Vorschrift oder Regelung des nationalen oder des Unionsrechts, ist die entsprechende Fundstelle genau anzugeben, sowohl bezüglich des Zeitpunkts ihres Erlasses und, wenn möglich, ihrer Veröffentlichung als auch hinsichtlich ihrer zeitlichen Anwendbarkeit. Wird aus einer Gerichtsentscheidung oder Schlussanträgen eines Generalanwalts zitiert, sind sowohl die Bezeichnung und die Nummer der betreffenden Rechtssache als auch die ECLI(„European Case Law Identifier“)-Nummer der Entscheidung oder Schlussanträge und die genaue Fundstelle des betreffenden Auszugs oder der betreffenden Passage anzugeben.
A.2. Anlagenverzeichnis
114. Sind dem Verfahrensschriftstück Anlagen beigefügt, so muss sich am Ende des Verfahrensschriftstücks ein Anlagenverzeichnis mit oder ohne Paginierung befinden. Anlagen, die nicht im Anlagenverzeichnis aufgeführt sind, werden nicht angenommen.
115. Das Anlagenverzeichnis muss für jede Anlage enthalten:
die Nummer der Anlage unter Verwendung eines Buchstabens und einer Nummer; z. B. A.1, A.2, … für Anlagen zur Klageschrift; B.1, B.2, … für Anlagen zur Klagebeantwortung; C.1, C.2, … für Anlagen zur Erwiderung; D.1, D.2, … für Anlagen zur Gegenerwiderung; E.1, E.2, … für Anlagen zu den Antworten auf Fragen);
eine kurze Beschreibung der Anlage (z. B. „Schreiben vom“ [Angabe des Datums] von [Angabe des Verfassers] an [Angabe des Adressaten]);
die Angabe von Beginn und Ende jeder Anlage gemäß der fortlaufenden Paginierung der Anlagen (z. B.: S. 43 bis 49 der Anlagen);
die Angabe der Nummer des Absatzes, in dem die Anlage erstmals erwähnt wird und der ihre Einreichung rechtfertigt.
116. Zur Erleichterung der Bearbeitung durch die Kanzlei ist es erforderlich, Anlagen mit Farbdruck im Anlagenverzeichnis als solche kenntlich zu machen.
A.3. Anlagen
117. Einem Verfahrensschriftstück dürfen nur die darin erwähnten und im Anlagenverzeichnis aufgeführten Unterlagen, die zum Beweis oder zur Erläuterung des Inhalts des Verfahrensschriftstücks erforderlich sind, als Anlage beigefügt werden.
118. Die Anlagen zu einem Verfahrensschriftstück sind so einzureichen, dass die elektronische Verwaltung der Dokumente durch das Gericht erleichtert wird und dass jede Möglichkeit einer Verwechslung ausgeschlossen ist. Daher sind folgende Anforderungen zu beachten:
Jede Anlage ist entsprechend Nr. 115 Buchst. a mit einer Nummer zu versehen;
es wird empfohlen, die Anlagen jeweils durch ein besonderes Vorblatt anzukündigen;
die Anlagen zu einem Verfahrensschriftstück sind ab der ersten Seite der ersten Anlage (nicht des Anlagenverzeichnisses) unter Einbeziehung der Vorblätter und etwaiger Anlagen zu den Anlagen fortlaufend zu paginieren (z. B.: 1 bis 52);
die Anlagen müssen gut lesbar sein.
119. Bei Bezugnahmen auf eine eingereichte Anlage sind deren Nummer, wie sie im Anlagenverzeichnis aufgeführt ist, und das Verfahrensschriftstück, mit dem die Anlage eingereicht wird, anzugeben (z. B. Anlage A.1 zur Klageschrift).
120. Die rechtliche Argumentation der Parteien muss im Verfahrensschriftstück enthalten sein und darf nicht in den eventuell beigefügten Anlagen, die in der Regel nicht übersetzt werden, enthalten sein.
B. Einreichung von Verfahrensschriftstücken und zugehörigen Anlagen über e-Curia
121. Jedes Verfahrensschriftstück ist, vorbehaltlich der in den Nrn. 123 bis 125 genannten Fälle, bei der Kanzlei des Gerichts auf ausschließlich elektronischem Weg unter Nutzung der Anwendung e-Curia (https://curia.europa.eu/e-curia) einzureichen, wobei der Beschluss des Gerichts vom 10. Juli 2024 und die Voraussetzungen für die Nutzung der Anwendung e-Curia zu beachten sind. Diese Dokumente sind auf der Internetseite des Gerichtshofs der Europäischen Union verfügbar.
122. Die über die Anwendung e-Curia eingereichten Verfahrensschriftstücke und deren Anlagen haben die Form von Dateien. Um ihre Bearbeitung durch die Kanzlei zu erleichtern, wird empfohlen, die praktischen Ratschläge im Benutzerhandbuch von e-Curia zu befolgen, das auf der Internetseite des Gerichtshofs der Europäischen Union verfügbar ist, nämlich:
C. Einreichung auf andere Weise als über e-Curia
123. Die Grundregel, wonach jedes Verfahrensschriftstück bei der Kanzlei über e-Curia einzureichen ist, gilt unbeschadet der in Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 147 Abs. 6 der Verfahrensordnung bezeichneten Fälle.
124. Darüber hinaus können Anlagen zu einem Verfahrensschriftstück, die in dem Schriftstück erwähnt werden und ihrer Art nach nicht über e-Curia eingereicht werden können, in Anwendung von Art. 72 Abs. 4 der Verfahrensordnung gesondert auf dem Postweg übermittelt oder der Kanzlei übergeben werden, sofern sie im Anlagenverzeichnis des über e-Curia eingereichten Schriftstücks aufgeführt sind. Im Anlagenverzeichnis ist anzugeben, welche Anlagen gesondert eingereicht werden. Diese Anlagen müssen spätestens zehn Tage nach der Einreichung des Verfahrensschriftstücks über e-Curia bei der Kanzlei eingehen. Die Einreichung muss an die in Nr. 3 angegebene Adresse erfolgen.
125. Erweist sich die Einreichung eines Verfahrensschriftstücks über e-Curia als technisch unmöglich, so hat der Vertreter die in Art. 8 des Beschlusses des Gerichts vom 10. Juli 2024 vorgesehenen Schritte zu befolgen. Die Kopie eines Schriftstücks, das nach Art. 8 Abs. 2 des Beschlusses des Gerichts vom 10. Juli 2024 in einer anderen Weise als über e-Curia eingereicht wird, muss das Anlagenverzeichnis sowie alle darin bezeichneten Anlagen enthalten. Eine handschriftliche Unterzeichnung der Kopie des so eingereichten Verfahrensschriftstücks ist nicht erforderlich.
D. Zurückweisung von Verfahrensschriftstücken und Unterlagen
126. Der Kanzler verweigert in vollem Umfang oder teilweise die Eintragung von Verfahrensschriftstücken – und gegebenenfalls Unterlagen –, die in der Verfahrensordnung nicht vorgesehen sind, in das Register und ihre Aufnahme in die Akten der Rechtssache. In Zweifelsfällen legt er die Angelegenheit dem Präsidenten zur Entscheidung vor.
127. Außer in den in der Verfahrensordnung ausdrücklich vorgesehenen Fällen und vorbehaltlich von Nr. 135 werden Verfahrensschriftstücke, die in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache abgefasst sind, weder in das Register eingetragen noch zu den Akten der Rechtssache genommen. Anlagen zu einem Verfahrensschriftstück, denen keine Übersetzung in die Verfahrenssprache beigefügt ist, werden hingegen in das Register eingetragen und zu den Akten der Rechtssache genommen. Entscheidet der Präsident jedoch, dass die Übersetzung dieser Unterlagen für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens erforderlich ist, so verlangt der Kanzler die Behebung des Mangels und entfernt die Unterlagen, wenn der Mangel nicht behoben wird, aus den Akten.
128. Erhebt eine Partei Einwendungen gegen die Weigerung des Kanzlers, ein Verfahrensschriftstück oder eine Unterlage in das Register einzutragen und ganz oder teilweise zu den Akten der Rechtssache zu nehmen, so legt dieser die Angelegenheit dem Präsidenten zur Entscheidung über die Annahme des fraglichen Verfahrensschriftstücks oder der fraglichen Unterlage vor.
E. Behebung von Mängeln der Verfahrensschriftstücke und der zugehörigen Anlagen
E.1. Allgemeines
129. Der Kanzler achtet darauf, dass die zu den Akten der Rechtssache gegebenen Verfahrensschriftstücke und deren Anlagen den Bestimmungen der Satzung und der Verfahrensordnung sowie diesen PDB entsprechen.
130. Gegebenenfalls setzt er den Parteien eine Frist für die Behebung formaler Mängel der eingereichten Verfahrensschriftstücke.
E.2. Behebung von Mängeln der Klageschrift
131. Entspricht eine Klageschrift nicht den in Anhang 2 dieser PDB genannten Voraussetzungen, so wird sie von der Kanzlei nicht zugestellt, und es wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels festgesetzt. Wird der Mangel nicht behoben, kann dies die Abweisung der Klage wegen Unzulässigkeit nach Art. 78 Abs. 6 und Art. 177 Abs. 6 der Verfahrensordnung zur Folge haben.
132. Entspricht eine Klageschrift nicht den in Anhang 3 dieser PDB genannten Formvorschriften, so verzögert sich ihre Zustellung, und es wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels festgesetzt.
133. Entspricht eine Klageschrift nicht den in Anhang 4 dieser PDB genannten Formvorschriften, so wird die Klageschrift zugestellt, und es wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels festgesetzt.
E.3. Behebung von Mängeln bei anderen Verfahrensschriftstücken
134. Die Nrn. 131 bis 133 finden erforderlichenfalls auf die Behebung von Mängeln anderer Verfahrensschriftstücke als der Klageschrift Anwendung.
135. Ist ein von einem Dritten, der kein Mitgliedstaat ist, gestellter Antrag auf Zulassung zur Streithilfe nicht in der Verfahrenssprache abgefasst, so verlangt der Kanzler die Behebung dieses Mangels, bevor er den Antrag den Parteien zustellt. Wird eine in der Verfahrenssprache erstellte Fassung dieses Antrags innerhalb der vom Kanzler hierfür festgesetzten Frist eingereicht, gilt das Datum der Einreichung der ersten, in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache eingereichten Fassung als Datum der Einreichung des Verfahrensschriftstücks.
V. VERFAHRENSSCHRIFTSTÜCKE UND ZUGEHÖRIGE ANLAGEN IN VORABENTSCHEIDUNGSSACHEN
A. Gestaltung der Verfahrensschriftstücke und zugehöriger Anlagen
A.1. Von den in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten eingereichte Verfahrensschriftstücke
136. Die erste Seite eines jeden Verfahrensschriftstücks enthält folgende Angaben:
die Rechtssachennummer (T-…/…), sofern von der Kanzlei bereits mitgeteilt;
die Bezeichnung des Verfahrensschriftstücks (Schriftsatz oder Erklärungen, Antworten auf Fragen usw.);
die Namen der Parteien des Verfahrens vor dem vorlegenden Gericht oder ihre Initialen (wenn die Rechtssache anonymisiert worden ist) sowie den der Rechtssache gegebenenfalls zugewiesenen fiktiven Namen;
den Namen des in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten, für den das Verfahrensschriftstück eingereicht wird.
137. Zur Vereinfachung der elektronischen Verwaltung müssen die Verfahrensschriftstücke folgende Formerfordernisse erfüllen:
weißer Grund, unliniert, Format A4;
gängige Schrifttype (z. B. Times New Roman, Courier oder Arial) mit einer Schriftgröße von mindestens 12 pt im Haupttext und mindestens 10 pt in den Fußnoten bei einem Zeilenabstand von 1,5 sowie einem Abstand von mindestens 2,5 cm zum linken und rechten sowie zum oberen und unteren Rand;
fortlaufende, aufsteigende Nummerierung aller Absätze;
fortlaufende Paginierung (z. B.: S. 1 bis 20).
138. Die Schriftsätze bzw. schriftlichen Erklärungen müssen die Antworten, die der in Art. 23 der Satzung bezeichnete Beteiligte auf die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen zu geben vorschlägt, und, wenn die Länge der Schriftsätze bzw. schriftlichen Erklärungen fünf Seiten überschreitet, eine kurze Darstellung der Gliederung oder ein Inhaltsverzeichnis enthalten.
139. Die rechtliche Argumentation der in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten muss im Haupttext des Verfahrensschriftstücks enthalten sein und darf nicht in etwa beigefügten Anlagen oder in den Fußnoten, deren wesentlicher Zweck die Angabe von Quellen für die im Verfahrensschriftstück angeführten Dokumente ist, enthalten sein.
140. Werden die Verfahrensschriftstücke nicht über e-Curia oder andere Mittel zur elektronischen Übertragung an das Gericht gesendet, so dürfen sie nur einseitig (also nicht auf Vorder- und Rückseite) beschrieben und mit Mitteln, die leicht gelöst werden können, und nicht mit Mitteln zur festen Verbindung wie Klebstoff oder Heftklammern verbunden eingereicht werden.
141. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs und im Interesse der in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten sind die Verfahrensschriftstücke im Hinblick auf ihre Übersetzung in einfacher und klarer Sprache ohne, wenn nicht unbedingt erforderlich, Verwendung von Fachbegriffen eines nationalen Rechtssystems abzufassen. Wiederholungen sind zu vermeiden, und kurze Sätze sollten langen und komplexen Sätzen mit Einschüben und Nebensätzen möglichst vorgezogen werden.
142. Berufen sich die in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten in ihren Schriftstücken auf eine bestimmte Vorschrift oder Regelung des nationalen oder des Unionsrechts, ist die entsprechende Fundstelle genau anzugeben, sowohl bezüglich des Zeitpunkts ihres Erlasses und, wenn möglich, ihrer Veröffentlichung als auch hinsichtlich ihrer zeitlichen Anwendbarkeit. Wird aus einer Gerichtsentscheidung oder Schlussanträgen eines Generalanwalts zitiert, sind sowohl die Bezeichnung und die Nummer der betreffenden Rechtssache als auch die ECLI(„European Case Law Identifier“)-Nummer der Entscheidung oder Schlussanträge und die genaue Fundstelle des betreffenden Auszugs oder der betreffenden Passage anzugeben.
143. Ist ein in Art. 23 der Satzung bezeichneter Beteiligter der Ansicht, dass sein Schriftsatz bzw. seine Erklärungen nicht gemäß Art. 202 Abs. 3 der Verfahrensordnung auf der Internetseite des Gerichtshofs der Europäischen Union veröffentlicht werden sollten, so hat er dies ausdrücklich zu erklären, und zwar entweder in dem Begleitschreiben zur Übermittlung dieses Schriftsatzes bzw. dieser Erklärungen oder in einem gesonderten Schreiben, das der Kanzlei in einem späteren Stadium des Verfahrens übermittelt wird, jedenfalls aber innerhalb von drei Monaten nach der Benachrichtigung, dass seitens des Ersten Generalanwalts kein Überprüfungsvorschlag ergangen ist, oder nach Zustellung der Entscheidung des Gerichtshofs, die Entscheidung des Gerichts nicht zu überprüfen, oder nach Verkündung des Überprüfungsurteils.
A.2. Anlagenverzeichnis
144. Sind dem Verfahrensschriftstück Anlagen beigefügt, so muss sich am Ende des Verfahrensschriftstücks ein Anlagenverzeichnis mit oder ohne Paginierung befinden. Anlagen, die nicht im Anlagenverzeichnis aufgeführt sind, werden grundsätzlich nicht angenommen.
145. Das Anlagenverzeichnis muss für jede Anlage enthalten:
die Nummer der Anlage (unter Verwendung eines Buchstabens und einer Nummer; z. B. A.1, A.2, …);
eine kurze Beschreibung der Anlage (z. B. „Schreiben vom“ [Angabe des Datums] von [Angabe des Verfassers] an [Angabe des Adressaten]);
die Angabe von Beginn und Ende jeder Anlage gemäß der fortlaufenden Paginierung der Anlagen (z. B.: S. 43 bis 49 der Anlagen);
die Angabe der Nummer des Absatzes, in dem die Anlage erstmals erwähnt wird und der ihre Einreichung rechtfertigt.
146. Zur Erleichterung der Bearbeitung durch die Kanzlei ist es erforderlich, Anlagen mit Farbdruck im Anlagenverzeichnis als solche kenntlich zu machen.
A.3. Anlagen
147. Einem Verfahrensschriftstück dürfen nur die darin erwähnten und im Anlagenverzeichnis aufgeführten Unterlagen, die zum Beweis oder zur Erläuterung des Inhalts des Schriftstücks erforderlich sind, als Anlage beigefügt werden.
148. Die Anlagen zu einem Verfahrensschriftstück sind so einzureichen, dass die elektronische Verwaltung der Dokumente durch das Gericht erleichtert wird und dass jede Möglichkeit einer Verwechslung ausgeschlossen ist. Daher sind folgende Anforderungen zu beachten:
Jede Anlage ist entsprechend Nr. 145 Buchst. a mit einer Nummer zu versehen;
es wird empfohlen, die Anlagen jeweils durch ein besonderes Vorblatt anzukündigen;
die Anlagen zu einem Verfahrensschriftstück sind ab der ersten Seite der ersten Anlage (nicht des Anlagenverzeichnisses) unter Einbeziehung der Vorblätter und etwaiger Anlagen zu den Anlagen fortlaufend zu paginieren (z. B.: 1 bis 52);
die Anlagen müssen gut lesbar sein.
149. Bei Bezugnahmen auf eine eingereichte Anlage sind deren Nummer, wie sie im Anlagenverzeichnis aufgeführt ist, und das Verfahrensschriftstück, mit dem die Anlage eingereicht wird, anzugeben (z. B. Anlage A.1 zu den Erklärungen).
B. Einreichung von Verfahrensschriftstücken und zugehörigen Anlagen
150. Wird ein Vorabentscheidungsersuchen an die Kanzlei des Gerichts übermittelt, müssen alle zugehörigen Verfahrensschriftstücke anschließend bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht werden:
151. Nur die in den Verfahrensvorschriften ausdrücklich vorgesehenen Schriftstücke können bei der Kanzlei eingereicht werden. Sie sind innerhalb der gesetzten Fristen unter Einhaltung der Anforderungen von Art. 205 der Verfahrensordnung einzureichen.
152. Nach Art. 205 Abs. 3 der Verfahrensordnung sind für die Berechnung der Verfahrensfristen allein Tag und Uhrzeit des Eingangs des Originals bei der Kanzlei maßgebend. Um eine Verfristung zu vermeiden, wird daher nachdrücklich empfohlen, e-Curia zu verwenden oder die fragliche Sendung einige Tage vor Ablauf der für die Einreichung des Schriftstücks gesetzten Frist per Einschreiben oder per Eilbrief zu versenden oder aber das fragliche Schriftstück in der Kanzlei des Gerichts oder, außerhalb ihrer Öffnungszeiten, an der Rezeption der Gebäude des Gerichtshofs der Europäischen Union (rue du Fort Niedergrünewald) abzugeben, wo der diensthabende Pförtner den Empfang des Schriftstücks bestätigt und darauf Tag und Uhrzeit der Einreichung vermerkt.
153. Die Einreichung eines Verfahrensschriftstücks über andere Mittel zur elektronischen Übertragung als e-Curia ist für die Wahrung der Verfahrensfristen nur dann maßgebend, wenn das Original des Schriftstücks zusammen mit den Anlagen spätestens zehn Tage nach der über dieses Mittel erfolgten Übermittlung der Kopie des Originals bei der Kanzlei eingeht. Das Original ist daher unverzüglich, unmittelbar nach der Übermittlung der Kopie abzuschicken oder abzugeben, ohne dass an ihm irgendwelche Korrekturen oder Änderungen, seien sie auch noch so unbedeutend, vorgenommen werden. Bei Abweichungen zwischen dem Original und der zuvor übermittelten Kopie wird nur der Tag des Eingangs des Originals berücksichtigt.
154. Nr. 122 findet auf Einreichungen in Vorabentscheidungssachen Anwendung.
C. Behebung von Mängeln der Verfahrensschriftstücke und der zugehörigen Anlagen
155. Weicht ein Verfahrensschriftstück offensichtlich von den Vorgaben in den Nrn. 136 bis 149 und insbesondere von den Vorgaben betreffend die Länge des Schriftstücks in Nr. 159 ab, kann die Kanzlei den Verfasser auffordern, die Mängel des Schriftstücks innerhalb einer kurzen Frist zu beheben.
VI. SCHRIFTLICHES VERFAHREN
A. Länge der Schriftsätze
A.1. Klageverfahren
156. In Klageverfahren im Sinne von Art. 1 der Verfahrensordnung gelten für die Länge der Schriftsätze die folgenden Obergrenzen.
In Klageverfahren, die nicht nach Art. 270 AEUV anhängig gemacht worden sind und nicht die Rechte des geistigen Eigentums betreffen:
In Klageverfahren, die nach Art. 270 AEUV anhängig gemacht worden sind:
In Rechtssachen betreffend die Rechte des geistigen Eigentums gelten für die Länge der Schriftsätze folgende Obergrenzen:
157. Eine Überschreitung dieser Obergrenzen wird nur in Fällen genehmigt, die in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht besonders komplex sind.
158. Das Anlagenverzeichnis und ein etwaiges Inhaltsverzeichnis werden bei der Bestimmung der maximalen Seitenzahl eines Schriftsatzes nicht berücksichtigt.
A.2. Vorabentscheidungssachen
159. Vorbehaltlich besonderer Umstände sollten schriftliche Erklärungen, die gemäß Art. 202 der Verfahrensordnung eingereicht werden, nicht mehr als 20 Seiten umfassen.
A.3. Behebung des Mangels übermäßig langer Schriftsätze
160. Ein Schriftsatz, dessen Seitenzahl die – je nach Fall – in den Nrn. 156 und 159 vorgeschriebene Obergrenze wesentlich übersteigt, führt zu einer Mängelrüge, sofern der Präsident nichts anderes verfügt.
161. Wird eine Partei zur Behebung des Mangels eines übermäßig langen Schriftsatzes aufgefordert, so verzögert sich die Zustellung des Schriftsatzes, dessen Umfang die Mängelrüge begründet.
B. Aufbau und Inhalt der Schriftsätze
B.1. Klageverfahren, außer in Rechtssachen betreffend die Rechte des geistigen Eigentums
1) Klageschrift
162. Die Angaben, die in der Klageschrift zwingend enthalten sein müssen, sind in Art. 76 der Verfahrensordnung aufgeführt.
163. Auf den einleitenden Teil der Klageschrift sollte eine kurze Darstellung des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalts folgen.
164. Die Klageanträge sind am Anfang oder am Ende der Klageschrift genau anzugeben.
165. Die Rechtsausführungen sollten nach den geltend gemachten Klagegründen gegliedert sein. Im Allgemeinen ist es zweckdienlich, eine Gliederung dieser Klagegründe voranzustellen. Außerdem wird empfohlen, jedem der geltend gemachten Klagegründe eine Überschrift zuzuordnen, um sie leichter identifizierbar zu machen.
166. Mit der Klageschrift sind gegebenenfalls die in Art. 78 der Verfahrensordnung genannten Dokumente einzureichen. Außerdem müssen die in Art. 51 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung genannten Dokumente in jedem Stadium des Verfahrens auf Verlangen vorgelegt werden können.
167. Der Klageschrift ist eine Zusammenfassung der Klagegründe und wesentlichen Argumente beizufügen, die dazu dient, die Abfassung der gemäß Art. 79 der Verfahrensordnung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichenden Mitteilung zu erleichtern.
168. Um dem Gericht die Behandlung der Zusammenfassung der Klagegründe und wesentlichen Argumente zu erleichtern, wird um Einhaltung der folgenden Voraussetzungen gebeten:
169. Jeder Klageschrift, die von mehr als zehn Klägern eingereicht wird, ist eine Tabelle mit der Auflistung der Kläger beizufügen.
170. Um dem Gericht die Behandlung der Tabelle zu erleichtern, wird darum gebeten,
171. Wird die Klage nach Stellung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhoben, der gemäß Art. 147 Abs. 7 der Verfahrensordnung den Lauf der Klagefrist hemmt, ist dies am Anfang der Klageschrift anzugeben.
172. Wird die Klageschrift nach Zustellung des Beschlusses eingereicht, mit dem über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entschieden wird, oder, wenn in diesem Beschluss kein Anwalt zur Vertretung des Antragstellers bestimmt wird, nach Zustellung des Beschlusses, in dem der mit der Vertretung des Antragstellers beauftragte Anwalt bestimmt wird, so ist in der Klageschrift auch anzugeben, wann der Beschluss dem Kläger zugestellt worden ist.
173. Zur Erleichterung der Vorbereitung der Klageschrift in formaler Hinsicht kann es für die Vertreter der Parteien sachdienlich sein, das Dokument „Merkliste – Klageschrift“ und das unverbindliche Muster einer Klageschrift auf der Internetseite des Gerichtshofs der Europäischen Union heranzuziehen.
2) Klagebeantwortung
174. Die Angaben, die in der Klagebeantwortung zwingend enthalten sein müssen, sind in Art. 81 Abs. 1 der Verfahrensordnung aufgeführt.
175. Die Anträge des Beklagten sind am Anfang oder am Ende der Klagebeantwortung genau anzugeben.
176. Das Bestreiten von Tatsachen, die vom Kläger behauptet werden, hat ausdrücklich und unter genauer Angabe der betreffenden Tatsachen zu erfolgen.
177. Da der rechtliche Rahmen des Verfahrens durch die Klageschrift festgelegt wird, ist das Vorbringen in der Klagebeantwortung so weit wie möglich anhand der in der Klageschrift geltend gemachten Klagegründe oder Rügen zu gliedern.
178. Nr. 166 findet auf die Klagebeantwortung Anwendung.
179. Bei Rechtssachen, die nach Art. 270 AEUV anhängig gemacht worden sind, ist es wünschenswert, dass die Organe der Klagebeantwortung die von ihnen angeführten und nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Rechtsakte mit allgemeiner Geltung mit Angabe des Datums ihres Erlasses, ihres Inkrafttretens und gegebenenfalls ihrer Aufhebung beifügen.
3) Erwiderung und Gegenerwiderung
180. Da der Rahmen des Rechtsstreits und die in Rede stehenden Klage- und Verteidigungsgründe oder Rügen in der Klageschrift und der Klagebeantwortung eingehend dargelegt (bzw. bestritten) wurden, liegt der Zweck der Erwiderung und der Gegenerwiderung darin, es dem Kläger und dem Beklagten zu ermöglichen, ihre Auffassung zu erläutern oder ihr Vorbringen zu einer wichtigen Frage zu präzisieren und auf Gesichtspunkte zu antworten, die in der Klagebeantwortung und der Erwiderung erstmals vorgebracht wurden.
181. Legt der Präsident gemäß Art. 83 Abs. 3 der Verfahrensordnung fest, auf welche Punkte sich diese Verfahrensschriftstücke beziehen sollten, so sollten sich die Parteien auf diese Punkte konzentrieren.
B.2. Rechtssachen betreffend die Rechte des geistigen Eigentums
1) Klageschrift
182. Die Klageschrift muss die Angaben und Informationen nach Art. 177 Abs. 1 bis 3 der Verfahrensordnung enthalten.
183. Mit der Klageschrift sind die in Art. 177 Abs. 3 bis 5 der Verfahrensordnung genannten Dokumente einzureichen.
184. Die Nrn. 163 bis 166 und 171 bis 173 finden auf die Klageschriften in Rechtssachen betreffend die Rechte des geistigen Eigentums Anwendung.
2) Klagebeantwortung
185. Die Angaben, die in der Klagebeantwortung zwingend enthalten sein müssen, sind in Art. 180 Abs. 1 der Verfahrensordnung aufgeführt.
186. Die Anträge des Beklagten oder des Streithelfers sind am Anfang oder am Ende der Klagebeantwortung genau anzugeben.
187. Mit der vom Streithelfer eingereichten Klagebeantwortung sind auch die in Art. 177 Abs. 4 und 5 der Verfahrensordnung genannten Dokumente einzureichen, sofern diese Dokumente nicht bereits früher gemäß Art. 173 Abs. 5 der Verfahrensordnung eingereicht worden sind.
188. Die Nrn. 166, 176 und 177 finden auf die Klagebeantwortung Anwendung.
3) Anschlussklage und Anschlussklagebeantwortung
189. Will ein anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer – dem die Klageschrift zugestellt worden ist – als der Kläger die angefochtene Entscheidung in einem Aspekt beanstanden, der in der Klageschrift nicht vorgebracht worden ist, so muss er neben der Einreichung seiner Klagebeantwortung eine Anschlussklage erheben. Die Anschlussklage ist mit gesondertem Schriftsatz zu erheben und muss den Anforderungen der Art. 183 und 184 der Verfahrensordnung entsprechen.
190. Wird eine solche Anschlussklage erhoben, so können die anderen Parteien des Verfahrens eine Beantwortung einreichen, deren Gegenstand auf die mit der Anschlussklage geltend gemachten Anträge, Gründe und Argumente zu begrenzen ist.
B.3. Vorabentscheidungssachen
191. Jeder in Art. 23 der Satzung bezeichnete Beteiligte kann, wenn er dies möchte, Erklärungen zu den von einem nationalen Gericht vorgelegten Fragen abgeben. Der Zweck dieser Erklärungen besteht darin, dem Gericht Aufschluss über die Tragweite des Vorabentscheidungsersuchens und insbesondere darüber zu verschaffen, wie die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen zu beantworten sind. Die eingereichten Erklärungen werden allen Beteiligten bei Abschluss des schriftlichen Verfahrens zugestellt.
192. Die Erklärungen sollten vollständig sein und vor allem die Argumentation enthalten, die die Antwort des Gerichts auf die Vorlagefragen stützen kann, jedoch ist es nicht erforderlich, den in der Vorlageentscheidung dargelegten rechtlichen oder tatsächlichen Rahmen des Rechtsstreits noch einmal aufzugreifen, es sei denn, er gibt Anlass zu ergänzenden Bemerkungen.
193. Im Hinblick auf die Veröffentlichung der Schriftsätze bzw. schriftlichen Erklärungen auf der Internetseite des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Art. 202 Abs. 3 der Verfahrensordnung ist es von wesentlicher Bedeutung, dass diese Schriftstücke keine personenbezogenen Daten enthalten.
VII. MÜNDLICHES VERFAHREN
A. Organisation der Verhandlungen
A.1. Gemeinsame Bestimmung
194. Eine Hauptpartei oder ein in Art. 23 der Satzung bezeichneter Beteiligter, die bzw. der in einer mündlichen Verhandlung gehört werden möchte, hat innerhalb von drei Wochen, nachdem die Parteien über den Abschluss des schriftlichen Verfahrens unterrichtet worden sind, einen dahin gehenden begründeten Antrag zu stellen. Diese Begründung – die nicht mit einem Schriftsatz oder schriftlichen Erklärungen zu verwechseln ist und drei Seiten nicht überschreiten sollte – muss sich aus einer konkreten Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer mündlichen Verhandlung für die betreffende Partei ergeben, und es ist anzugeben, in Bezug auf welche Bestandteile der Akten der Rechtssache oder welche Ausführungen diese Partei eine eingehendere Darlegung oder Widerlegung in einer mündlichen Verhandlung für erforderlich hält. Im Hinblick auf eine einfachere Verhandlungsführung in der mündlichen Verhandlung darf die Begründung nicht allgemein gehalten werden, indem sie sich beispielsweise auf eine Bezugnahme auf die Bedeutung der Rechtssache beschränkt.
A.2. Klageverfahren
195. Wie sich aus Art. 106 der Verfahrensordnung ergibt, führt das Gericht eine mündliche Verhandlung entweder von Amts wegen oder auf Antrag einer Hauptpartei durch.
196. Reicht keine der Hauptparteien fristgemäß einen begründeten Antrag ein, kann das Gericht beschließen, über die Klage ohne mündliches Verfahren zu entscheiden.
A.3. Vorabentscheidungssachen
197. Wie sich aus Art. 20 Abs. 4 der Satzung ergibt, umfasst das mündliche Verfahren grundsätzlich zwei verschiedene Abschnitte: die mündliche Verhandlung zur Anhörung der in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten und die Stellung der Schlussanträge des Generalanwalts. Nach Art. 20 Abs. 5 der Satzung kann das Gericht, wenn es der Auffassung ist, dass die Rechtssache keine neue Rechtsfrage aufwirft, jedoch beschließen, ohne Schlussanträge des Generalanwalts über die Sache zu entscheiden.
198. Eine mündliche Verhandlung wird nicht systematisch durchgeführt. Eine mündliche Verhandlung wird vom Gericht stets dann durchgeführt, wenn sie zu einem besseren Verständnis der Rechtssache und deren Bedeutung beitragen kann, unabhängig davon, ob die in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten einen entsprechenden Antrag gestellt haben.
199. Hat ein in Art. 23 der Satzung bezeichneter Beteiligter nicht am schriftlichen Verfahren teilgenommen, möchte aber in einer mündlichen Verhandlung gehört werden und stellt einen entsprechenden begründeten Antrag, so führt das Gericht eine mündliche Verhandlung durch.
B. Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
B.1. Gemeinsame Bestimmungen
200. Der Präsident bestimmt den Tag und die Uhrzeit der mündlichen Verhandlung und kann diese, falls erforderlich, vertagen.
201. Die Parteien bzw. die in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten werden auf Veranlassung der Kanzlei mindestens einen Monat vor Durchführung der mündlichen Verhandlung zu dieser geladen; hiervon unberührt bleiben die besonderen Fälle, in denen die Umstände eine Ladung der Parteien mit einer kürzeren Frist rechtfertigen. Entscheidet das Gericht nach Art. 106a oder 214 der Verfahrensordnung, eine gemeinsame mündliche Verhandlung für mehrere Rechtssachen durchzuführen, so werden in der Ladung zur mündlichen Verhandlung die Rechtssachen angegeben, die Gegenstand dieser Verhandlung sind.
202. Gemäß Art. 107 Abs. 2 und Art. 215 Abs. 2 der Verfahrensordnung wird einem Antrag auf Verschiebung des Termins für die mündliche Verhandlung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände stattgegeben. Ein solcher Antrag kann nur von den Hauptparteien oder, in Vorabentscheidungssachen, von einem in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten gestellt werden, ist gebührend zu begründen, gegebenenfalls mit geeigneten Belegen zu versehen und dem Gericht so rasch wie möglich nach der Ladung zu übermitteln.
203. Vor jeder öffentlichen Verhandlung lässt der Kanzler die folgenden Informationen vor dem Sitzungssaal aushängen: Tag und Uhrzeit der mündlichen Verhandlung, zuständiger Spruchkörper, die zur Verhandlung gelangende(n) Rechtssache(n) und die Namen der Parteien oder der in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten.
204. Ein Antrag auf Verwendung bestimmter technischer Mittel zum Zweck einer Präsentation muss mindestens zwei Wochen vor dem Tag der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Gibt der Präsident dem Antrag statt, so sind die Modalitäten der Verwendung solcher Mittel mit der Kanzlei abzusprechen, um etwaigen technischen oder praktischen Bedürfnissen Rechnung tragen zu können. Der Zweck der Präsentation darf allein darin bestehen, die in den Akten der Rechtssache enthaltenen Angaben zu veranschaulichen; die Präsentation darf somit keine neuen Angriffs- oder Verteidigungsmittel und keine neuen Beweise enthalten. Die Trägermedien dieser Präsentationen werden nicht zu den Akten der Rechtssache gegeben und werden den anderen Parteien folglich nicht zugestellt, es sei denn, der Präsident entscheidet anders.
205. In Anbetracht der für den Zutritt zu den Gebäuden des Gerichtshofs der Europäischen Union geltenden Sicherheitsmaßnahmen wird den Vertretern und den Parteien des Ausgangsrechtsstreits, die berechtigt sind, ohne den Beistand eines Anwalts vor Gericht aufzutreten, empfohlen, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um mindestens 20 Minuten vor Beginn der mündlichen Verhandlung im Sitzungssaal anwesend zu sein.
206. Es ist üblich, dass sich die Mitglieder des Spruchkörpers mit den Vertretern und mit den Parteien des Ausgangsrechtsstreits, die berechtigt sind, ohne den Beistand eines Anwalts vor Gericht aufzutreten, über den Ablauf der mündlichen Verhandlung unterreden.
207. Damit eine bestmögliche Organisation der mündlichen Verhandlung gewährleistet ist, sollten die Parteien und ihre Vertreter dem Gericht auch mitteilen, ob besondere Maßnahmen zu ergreifen sind, um ihre tatsächliche Teilnahme an der Verhandlung, insbesondere im Fall einer Behinderung oder eingeschränkter Mobilität, zu ermöglichen.
208. Die Vertreter und die Parteien des Ausgangsrechtsstreits, die berechtigt sind, ohne den Beistand eines Anwalts vor Gericht aufzutreten, werden ersucht, zur Vorbereitung der Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung das Dokument „Merkliste – Mündliche Verhandlung“ heranzuziehen, das auf der Internetseite des Gerichtshofs der Europäischen Union verfügbar ist.
B.2. Klageverfahren
209. Für den Fall, dass der Vertreter einer Partei beabsichtigt, an der mündlichen Verhandlung nicht teilzunehmen, wird er gebeten, dies dem Gericht innerhalb kurzer Frist nach der Ladung mitzuteilen.
210. Hält das Gericht oder der Berichterstatter es im Interesse einer ordnungsgemäßen Rechtspflege für zweckmäßig, so erstellt der Berichterstatter einen summarischen Sitzungsbericht, der der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung dient. Das Gericht ist bestrebt, den summarischen Sitzungsbericht den Vertretern der Parteien drei Wochen vor der Verhandlung zukommen zu lassen.
211. Entscheidet das Gericht nach Art. 106a der Verfahrensordnung, eine gemeinsame mündliche Verhandlung für mehrere Rechtssachen durchzuführen, so wird für jede der betroffenen Rechtssachen gesondert oder für sämtliche dieser Rechtssachen kumulativ ein summarischer Sitzungsbericht erstellt, es sei denn, das Gericht oder der Berichterstatter entscheidet anders. Diese Sitzungsberichte bzw. dieser Sitzungsbericht werden bzw. wird allen zu dieser Verhandlung geladenen Parteien in allen Verfahrenssprachen der betreffenden Rechtssachen zugestellt.
212. Der vom Berichterstatter verfasste summarische Sitzungsbericht beschränkt sich auf die Darstellung der Klagegründe und eine kurze Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien.
213. Etwaige Bemerkungen zum summarischen Sitzungsbericht können die Parteien in der mündlichen Verhandlung vorbringen. In diesem Fall werden diese Bemerkungen im Verhandlungsprotokoll vermerkt.
214. Der summarische Sitzungsbericht wird am Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Sitzungssaal öffentlich zugänglich gemacht, soweit nicht die Öffentlichkeit von der Verhandlung ausgeschlossen ist.
215. Möchte eine Partei nach Art. 45 Abs. 1 Buchst. c oder d der Verfahrensordnung eine Abweichung von der Sprachenregelung beantragen, die auf die Verwendung einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache in der mündlichen Verhandlung abzielt, ist der Antrag mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Verhandlung zu stellen, um deren ordnungsgemäße Organisation zu ermöglichen.
B.3. Vorabentscheidungssachen
216. Bei der Ladung zur mündlichen Verhandlung werden die in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten gegebenenfalls auch über das etwaige Unterbleiben von Schlussanträgen des Generalanwalts unterrichtet.
217. Unbeschadet der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, sich ihrer eigenen Amtssprache(n) zu bedienen, wenn sie an einer mündlichen Verhandlung teilnehmen, und der Möglichkeit für Drittländer, sich einer der in Art. 44 der Verfahrensordnung genannten Sprachen zu bedienen, wenn sie sich an einer Vorabentscheidungssache beteiligen, müssen sich die anderen in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten bei ihren mündlichen Ausführungen der Verfahrenssprache bedienen, die nach den in Art. 45 Abs. 4 der Verfahrensordnung genannten Regeln bestimmt wurde.
218. Die in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten sind aufgefordert, binnen kurzer Frist insbesondere mitzuteilen, ob sie beabsichtigen, an der Verhandlung teilzunehmen, sowie den Namen des Anwalts, des Bevollmächtigten oder der Person, die sie in der Verhandlung vertreten wird, und die Redezeit, die sie in Anspruch zu nehmen wünschen, anzugeben. Die Parteien des Ausgangsrechtsstreits sind auch aufgefordert, falls sie dies wünschen, binnen kurzer Frist einen Antrag auf Abweichung von der Sprachenregelung gemäß Art. 45 Abs. 4 der Verfahrensordnung zu stellen. Die Abweichung kann teilweise sein und sich insbesondere auf die Antworten auf mögliche Fragen beziehen, die in der Verhandlung gestellt werden. In diesem Fall müssen die anfänglichen mündlichen Ausführungen der betreffenden Partei und die abschließende Erwiderung in der Verfahrenssprache gehalten werden.
219. Eine verspätete oder unvollständige Antwort auf die Ladungen der Kanzlei kann den ordnungsgemäßen Ablauf der Verhandlung, insbesondere unter sprachlichen Gesichtspunkten, und damit den Nutzen der Verhandlung für die Entscheidung des vor dem Gericht anhängigen Rechtsstreits gefährden.
220. In der in Nr. 206 erwähnten Unterredung können der Berichterstatter und gegebenenfalls der Generalanwalt die Vertreter und die Parteien des Ausgangsrechtsstreits, die berechtigt sind, ohne den Beistand eines Anwalts vor Gericht aufzutreten, auffordern, in der Verhandlung ergänzende Erläuterungen zu bestimmten Fragen zu geben oder den einen oder anderen besonderen Aspekt der betreffenden Rechtssache zu vertiefen.
C. Ablauf der mündlichen Verhandlung
221. Für die Vertreter der Parteien bzw. der in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten besteht Robenpflicht. Sie werden daher gebeten, ihre eigene Robe mitzubringen. Das Gericht hält einige Roben für Vertreter vor, die nicht über eine solche verfügen. Da diese Roben jedoch nach Zahl und Größe nur begrenzt verfügbar sind, werden die betroffenen Vertreter gebeten, das Gericht im Vorhinein entsprechend zu informieren. Die Parteien des Ausgangsrechtsstreits, die berechtigt sind, ohne den Beistand eines Anwalts vor Gericht aufzutreten, treten nicht in Robe auf.
222. Eine mündliche Verhandlung vor dem Gericht umfasst in der Regel drei getrennte Teile:
gegebenenfalls den eingenommenen Standpunkt unter Hervorhebung der wesentlichen schriftlich vorgetragenen Argumentation ganz knapp zusammenzufassen;
soweit erforderlich bestimmte im schriftlichen Verfahren vorgetragene Argumente zu verdeutlichen und eventuell neue Gesichtspunkte vorzutragen, die sich aus Ereignissen ergeben, die nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens eingetreten sind und daher nicht in den Schriftsätzen dargelegt werden konnten;
die vom Gericht im Hinblick auf die Verhandlung gestellten Fragen zu beantworten;
223. Es ist Sache jeder Partei bzw. jedes in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten, unter Berücksichtigung des in Nr. 222 umschriebenen Zwecks der mündlichen Verhandlung zu prüfen, ob mündliche Ausführungen wirklich sachdienlich sind oder ob nicht eine bloße Bezugnahme auf das schriftliche Vorbringen ausreicht. Die mündliche Verhandlung kann dann auf die Beantwortung von Fragen des Gerichts konzentriert werden. Hält ein Vertreter es für erforderlich, das Wort zu ergreifen, so wird empfohlen, sich auf die Darlegung bestimmter Gesichtspunkte zu beschränken und im Übrigen auf die Schriftsätze Bezug zu nehmen.
224. Fordert das Gericht die Parteien oder die in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten vor der mündlichen Verhandlung nach Art. 89 Abs. 4 oder Art. 210 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf, ihre mündlichen Ausführungen auf eine oder mehrere festgelegte Fragen zu konzentrieren, so sind diese Fragen bei den mündlichen Ausführungen vorrangig zu behandeln.
225. Im Interesse der Klarheit und um den Mitgliedern des Gerichts das Verständnis der mündlichen Ausführungen zu erleichtern, ist ein freier Vortrag anhand von Notizen im Allgemeinen dem Verlesen eines Textes vorzuziehen. Die Vertreter der Parteien bzw. der in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten werden zudem gebeten, ihre Darstellung der Rechtssache so weit wie möglich zu vereinfachen und sich vorzugsweise in kurzen Sätzen zu äußern. Die Vertreter der Parteien werden außerdem gebeten, ihre mündlichen Ausführungen zu strukturieren und mit einer kurzen Gliederung einzuleiten.
226. Um zu ermöglichen, dass das Gericht über bestimmte technische Fragen unterrichtet wird, kann der Präsident des Spruchkörpers den Vertretern der Parteien bzw. der in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten gestatten, Personen das Wort zu erteilen, die zwar nicht die Eigenschaft als Vertreter besitzen, aber besser zu einer Stellungnahme in der Lage sind. Diese Personen treten nur in Anwesenheit und unter der Verantwortung des Vertreters der betreffenden Partei bzw. des betreffenden Beteiligten auf. Bevor diese Personen das Wort ergreifen, haben sie ihre Identität bekannt zu geben.
227. Die Dauer der mündlichen Ausführungen kann je nach Art oder besonderer Komplexität der Rechtssache, dem Vorliegen oder Nichtvorliegen neuer tatsächlicher Gesichtspunkte, der Anzahl und dem Verfahrensstatus der Teilnehmer an der Verhandlung sowie dem Vorliegen eventueller prozessleitender Maßnahmen variieren. Für ihre bzw. seine mündlichen Ausführungen stehen jeder Hauptpartei bzw. jedem in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten 15 Minuten und jedem Streithelfer zehn Minuten zur Verfügung (in Klageverfahren stehen in einer mündlichen Verhandlung in verbundenen Rechtssachen oder in einer gemeinsamen mündlichen Verhandlung jeder Hauptpartei 15 Minuten für jede der Rechtssachen und jedem Streithelfer zehn Minuten für jede der Rechtssachen zur Verfügung), es sei denn, sie hätten von der Kanzlei insoweit einen anderen Hinweis erhalten. Diese Begrenzung betrifft nur die eigentlichen mündlichen Ausführungen und schließt nicht die Zeit ein, die für die Beantwortung von Fragen in der mündlichen Verhandlung oder für die abschließenden Erwiderungen erforderlich ist.
228. Falls die Umstände es erfordern, kann bei der Kanzlei in Klageverfahren spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung (unter außergewöhnlichen Umständen, deren Vorliegen gebührend zu begründen ist, auch später) bzw., in Vorabentscheidungssachen, in der Antwort auf die Ladung zur Verhandlung eine Ausnahme von dieser Regeldauer beantragt werden; der Antrag ist gebührend zu begründen, und es ist anzugeben, wie viel Redezeit für erforderlich gehalten wird. Den Vertretern bzw. den Parteien des Ausgangsrechtsstreits, die berechtigt sind, ohne den Beistand eines Anwalts vor Gericht aufzutreten, wird mitgeteilt, wie viel Zeit ihnen auf einen solchen Antrag auf Erweiterung der Redezeit hin für ihre mündlichen Ausführungen zur Verfügung steht.
229. Werden für eine Partei oder für einen in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten mehrere Vertreter tätig, so können grundsätzlich nur zwei von ihnen mündliche Ausführungen machen; die Gesamtlänge ihrer mündlichen Ausführungen darf die in den Nrn. 227 und 228 genannten Redezeiten nicht überschreiten. Auf Fragen des Gerichts und Schlussausführungen können jedoch auch andere Vertreter antworten bzw. erwidern als die, die mündliche Ausführungen gemacht haben.
230. Vertreten mehrere Parteien oder in Art. 23 der Satzung bezeichnete Beteiligte vor dem Gericht dieselbe Auffassung, sind ihre Vertreter aufgefordert, sich vor der mündlichen Verhandlung abzustimmen, um Wiederholungen zu vermeiden. Die Vertreter der betroffenen Parteien bzw. Beteiligten müssen jedoch dafür Sorge tragen, dass sie nur für die von ihnen vertretenen Parteien bzw. Beteiligten Stellung nehmen und dass sie in Klageverfahren Art. 84 der Verfahrensordnung beachten, der regelt, unter welchen Voraussetzungen ein neuer Klage- oder Verteidigungsgrund im Lauf des Verfahrens vor dem Gericht vorgebracht werden kann.
231. Die Vertreter werden gebeten, bei der Anführung von Entscheidungen des Gerichtshofs, des Gerichts oder des Gerichts für den öffentlichen Dienst die übliche Bezeichnung der Entscheidung, die Rechtssachennummer und gegebenenfalls die einschlägige(n) Randnummer(n) anzugeben.
232. Die Vortragenden und die Personen, die berechtigt sind, im Laufe der Verhandlung das Wort zu ergreifen, sind aufgefordert, die vom vorlegenden Gericht oder vom Gericht gegebenenfalls vorgenommene Anonymisierung, Weglassung oder Unkenntlichmachung von Daten zu wahren und von der Angabe personenbezogener Daten abzusehen, die eine (erneute) Identifizierung der betroffenen Personen ermöglichen könnten.
233. In Klageverfahren können die Hauptparteien gemäß Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung ausnahmsweise noch während der mündlichen Verhandlung Beweise vorlegen. In einem solchen Fall ist es ratsam, eine ausreichende Zahl an Exemplaren bereitzuhalten (gegebenenfalls auch in einer gegenüber den Streithelfern nicht vertraulichen Fassung). Die anderen Parteien werden in der Verhandlung oder, gegebenenfalls, sollte das mündliche Verfahren nach Schließung der Verhandlung noch fortdauern, schriftlich nach der Verhandlung zur Zulässigkeit und zum Inhalt der Beweise gehört.
234. Die aktive Teilnahme der Parteien oder der in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten endet nach Schluss der mündlichen Verhandlung. Vorbehaltlich des außergewöhnlichen Falles einer Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens gemäß Art. 113 oder Art. 222 der Verfahrensordnung können die Parteien oder Beteiligten keine schriftlichen oder mündlichen Erklärungen insbesondere in Reaktion auf die Schlussanträge des Generalanwalts mehr abgeben, wenn der Präsident die mündliche Verhandlung für geschlossen erklärt hat.
D. Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung per Videokonferenz
D.1. Antrag auf Einsatz einer Videokonferenz
235. Ist der Vertreter einer Partei oder eines in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten oder eine Partei des Ausgangsrechtsstreits, die berechtigt ist, ohne den Beistand eines Anwalts vor Gericht aufzutreten, aus Gesundheitsgründen (z. B. Verhinderung aus individuellen medizinischen Gründen oder aufgrund von Reisebeschränkungen im Zusammenhang mit einer Epidemie), aus Sicherheitsgründen oder aus anderen triftigen Gründen (z. B. Streik im Luftverkehrssektor) daran gehindert, physisch an einer mündlichen Verhandlung, zu der er bzw. sie geladen wurde, teilzunehmen, so muss er bzw. sie mit gesondertem Schriftsatz einen begründeten Antrag stellen, um per Videokonferenz an der mündlichen Verhandlung teilnehmen zu können.
236. Damit der Antrag vom Gericht sachdienlich bearbeitet werden kann, muss er eingereicht werden, sobald der Grund für die Verhinderung bekannt ist, und Folgendes enthalten:
237. Die Kanzlei teilt der Partei bzw. dem in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten, die bzw. der den Antrag auf Einsatz einer Videokonferenz gestellt hat, die Entscheidung des Präsidenten über den Antrag mit. Der Antrag und die Entscheidung werden auch den anderen Parteien der Rechtssache bzw. in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten zugestellt.
238. Wird dem Antrag stattgegeben, setzen sich die technischen Dienststellen des Gerichtshofs der Europäischen Union mit der Person, deren Kontaktdaten der Vertreter oder die Partei des Ausgangsrechtsstreits, die berechtigt ist, ohne den Beistand eines Anwalts vor Gericht aufzutreten, zuvor in seinem bzw. ihrem Antrag angegeben hat, in Verbindung, um so schnell wie möglich Technik- und Dolmetschtests zu organisieren, an denen der Vertreter bzw. die Partei zwingend teilnehmen muss.
239. Sind die Tests erfolgreich, kann die Partei bzw. der in Art. 23 der Satzung bezeichnete Beteiligte per Videokonferenz an der mündlichen Verhandlung teilnehmen, worüber die anderen Parteien bzw. Beteiligten unterrichtet werden. Sind die Tests nicht erfolgreich, werden die Parteien bzw. die Beteiligten darüber unterrichtet, welche Folgen dies hinsichtlich der Aufrechterhaltung oder Verschiebung der mündlichen Verhandlung hat.
D.2. Technische Voraussetzungen
240. Der Einsatz von Videokonferenzen für mündliche Verhandlungen erfordert eine hohe Ton- und Bildqualität sowie eine perfekte Stabilität der Verbindung, die im Rahmen des Tests vor der Durchführung der mündlichen Verhandlung beurteilt werden.
241. Das Gericht behält sich insoweit das Recht vor, die technische Lösung zu bestimmen, die ein angemessenes Maß an Sicherheit und Zuverlässigkeit bietet, um eine gute Verbindung und damit eine effektive Teilnahme der Parteien an der Verhandlung unter ähnlichen Bedingungen wie bei einer Präsenzverhandlung zu ermöglichen. Die Verwendung einer speziellen Videokonferenzausrüstung oder eines anderen Systems für virtuelle Sitzungen kann nur nach Validierung durch das Gericht und unter der Voraussetzung genehmigt werden, dass alle erforderlichen Garantien für die Qualität und Stabilität der Verbindung vorliegen. Die Parteien werden insoweit gebeten, die Internetseite des Gerichtshofs der Europäischen Union (https://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo2_7040/) zu konsultieren, sowohl was die technischen Voraussetzungen betrifft, die die Parteien einzuhalten aufgefordert sind, als auch was die praktischen Empfehlungen betrifft, die im Rahmen der Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung per Videokonferenz zu berücksichtigen sind.
242. Nimmt der Vertreter oder die Partei des Ausgangsrechtsstreits, die berechtigt ist, ohne den Beistand eines Anwalts vor Gericht aufzutreten, an der mündlichen Verhandlung per Videokonferenz teil, so darf er nur die Sprache verwenden, in der er nach den Verfahrensvorschriften plädieren darf, und hat unbeschadet künftiger Entwicklungen nur Zugang zur Verdolmetschung in diese Sprache.
D.3. Praktische Empfehlungen
243. Die Praktischen Empfehlungen für per Videokonferenz plädierende Vertreter bzw. Parteien des Ausgangsrechtsstreits, die berechtigt sind, ohne den Beistand eines Anwalts vor Gericht aufzutreten, sind auf der Internetseite des Gerichtshofs der Europäischen Union zu finden.
E. Dolmetschen
244. Um das Dolmetschen zu erleichtern, werden die Vertreter bzw. die Parteien des Ausgangsrechtsstreits, die berechtigt sind, ohne den Beistand eines Anwalts vor Gericht aufzutreten, gebeten, gegebenenfalls den Text oder die schriftliche Grundlage ihrer mündlichen Ausführungen vorab der Direktion Dolmetschen per E-Mail (interpretation@curia.europa.eu) zu übermitteln.
245. Die Vertraulichkeit der übermittelten schriftlichen Fassung der mündlichen Ausführungen ist gewährleistet. Um jegliches Missverständnis zu vermeiden, ist der Name der Partei bzw. des in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten anzugeben. Die schriftliche Fassung der mündlichen Ausführungen wird nicht zu den Akten der Rechtssache genommen und nach der mündlichen Verhandlung vernichtet.
246. Die Vertreter und die Parteien des Ausgangsrechtsstreits, die berechtigt sind, ohne den Beistand eines Anwalts vor Gericht aufzutreten, werden darauf hingewiesen, dass – je nach Fall – nur einige Mitglieder des Gerichts den mündlichen Ausführungen in der Sprache des Vortrags folgen, während die übrigen auf die Vermittlung durch die Simultandolmetscher angewiesen sind. Den Vertretern und Parteien wird dringend empfohlen, im Interesse des bestmöglichen Ablaufs der mündlichen Verhandlung und der Gewährleistung des Qualitätsstandards des Simultandolmetschens langsam und in das Mikrofon zu sprechen.
247. Beabsichtigen die Vertreter oder die Parteien des Ausgangsrechtsstreits, die berechtigt sind, ohne den Beistand eines Anwalts vor Gericht aufzutreten, Passagen bestimmter Texte oder Dokumente, insbesondere solche, die nicht in den Akten der Rechtssache erwähnt sind, wörtlich zu zitieren, ist es zweckmäßig, dies den Dolmetschern vor der Verhandlung anzuzeigen. Ebenso kann es zweckmäßig sein, die Dolmetscher auf möglicherweise schwer zu übersetzende Begriffe hinzuweisen.
F. Protokoll der mündlichen Verhandlung
248. Der Kanzler erstellt von jeder mündlichen Verhandlung ein Protokoll in der Verfahrenssprache mit folgendem Inhalt:
249. Wird gemäß Art. 106a oder Art. 214 der Verfahrensordnung eine gemeinsame mündliche Verhandlung für mehrere Rechtssachen durchgeführt, so wird in jeder dieser Rechtssachen ein Protokoll, das für alle betreffenden Rechtssachen denselben Inhalt hat, in der jeweiligen Verfahrenssprache zu den Akten genommen.
G. Übertragung von öffentlichen Sitzungen
250. Die öffentlichen Sitzungen des Gerichts können nach Maßgabe der Art. 110a und 219 der Verfahrensordnung Gegenstand einer Übertragung sein, nachdem der in den Abs. 8 dieser Vorschriften genannte Beschluss in Kraft getreten ist.
251. Ist eine Partei oder ein in Art. 23 der Satzung bezeichneter Beteiligter der Auffassung, dass die mündliche Verhandlung, zu der sie bzw. er geladen wurde, nicht übertragen werden sollte, so teilt sie bzw. er dies dem Gericht unter eingehender Darlegung der Umstände mit, die ihren bzw. seinen Standpunkt rechtfertigen können. Diese Begründung – die nicht mit einem Schriftsatz oder schriftlichen Erklärungen zu verwechseln ist und drei Seiten nicht überschreiten sollte – muss sich aus einer konkreten Beurteilung der Unzweckmäßigkeit einer Übertragung der mündlichen Verhandlung ergeben. Damit dem Gericht die Entscheidung erleichtert wird, darf die Begründung nicht allgemein gehalten werden, indem sie sich beispielsweise auf eine Bezugnahme auf die Sensibilität der Rechtssache für die betreffende Partei oder den betreffenden Beteiligten beschränkt.
252. Die Parteien bzw. die in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten werden rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung über die Entscheidung des Gerichts unterrichtet.
253. War die mündliche Verhandlung Gegenstand einer Übertragung, so bleibt sie auf der Internetseite des Gerichtshofs der Europäischen Union während eines Zeitraums von längstens einem Monat nach Schließung der mündlichen Verhandlung verfügbar. Ist eine Partei oder ein in Art. 23 der Satzung bezeichneter Beteiligter, die bzw. der an dieser mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, der Ansicht, dass die Videoaufzeichnung der mündlichen Verhandlung von der vorstehend genannten Internetseite entfernt werden sollte, so kann sie bzw. er beim Gericht einen Antrag stellen, in dem die Umstände darzulegen sind, die das Entfernen der Videoaufzeichnung rechtfertigen können. Wird dem Antrag stattgegeben, so wird die betreffende Aufzeichnung sogleich von der Internetseite entfernt.
H. Verlesung der Schlussanträge des Generalanwalts und Verkündung des Endurteils
254. Die Parteien und die in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten werden von der Kanzlei über den Termin der Verkündung des Endurteils und gegebenenfalls über den Termin, an dem der Generalanwalt seine Schlussanträge in der sie betreffenden Rechtssache stellt, unterrichtet; sie sind jedoch nicht verpflichtet, sich nach Luxemburg zu begeben.
255. Der Text der Schlussanträge und des Urteils wird den Parteien und den in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten von der Kanzlei zugestellt und auf der Internetseite des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Sprachen, in denen er zur Verfügung steht, veröffentlicht.
VIII. PROZESSKOSTENHILFE
A.1. Klageverfahren
256. Gemäß Art. 147 Abs. 2 der Verfahrensordnung ist für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein Formular zu verwenden. Dieses Formular ist in allen Amtssprachen der Union auf der Internetseite des Gerichtshofs der Europäischen Union verfügbar.
257. Der Antragsteller, der bei der Einreichung des Prozesskostenhilfeformulars nicht anwaltlich vertreten ist, kann nach Art. 147 Abs. 6 der Verfahrensordnung das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Formular bei der Kanzlei in Papierform auf dem Postweg oder durch physische Übergabe an der in Nr. 3 angegeben Anschrift einreichen. Ein Formular, das nicht handschriftlich unterzeichnet ist, wird nicht bearbeitet.
258. Ist der Antragsteller bei der Einreichung des Prozesskostenhilfeformulars anwaltlich vertreten, so findet für die Einreichung Art. 72 Abs. 1 der Verfahrensordnung unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Nr. 121 Anwendung.
259. Das Prozesskostenhilfeformular soll dem Gericht die Angaben gemäß Art. 147 Abs. 3 und 4 der Verfahrensordnung an die Hand geben, die erforderlich sind, um sachgerecht über den Antrag entscheiden zu können. Dabei handelt es sich um:
260. Damit der Antrag berücksichtigt werden kann, hat der Antragsteller mit dem Prozesskostenhilfeformular Unterlagen einzureichen, die die in Nr. 259 angeführten Angaben belegen.
261. Mit dem Prozesskostenhilfeformular sind gegebenenfalls die in Art. 51 Abs. 2 und 3 sowie Art. 78 Abs. 4 der Verfahrensordnung genannten Schriftstücke einzureichen. Außerdem müssen die in Art. 51 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung genannten Dokumente in jedem Stadium des Verfahrens auf Verlangen vorgelegt werden können.
262. Das ordnungsgemäß ausgefüllte Prozesskostenhilfeformular und die Belege müssen aus sich heraus verständlich sein.
263. Wiederholt der Antragsteller seinen Antrag, ohne dass der neue Antrag auf neue Gesichtspunkte gestützt wäre, so wird der Antrag nicht registriert, worüber der Antragsteller unterrichtet wird.
264. Unbeschadet der Möglichkeit für das Gericht, nach den Art. 89 und 90 der Verfahrensordnung Informationen oder die Vorlage weiterer Unterlagen zu verlangen, kann der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht durch die spätere Einreichung von Nachträgen ergänzt werden. Nachträge, die eingereicht werden, ohne vom Gericht angefordert worden zu sein, werden zurückgewiesen. In Ausnahmefällen können Belege zum Nachweis der Bedürftigkeit des Antragstellers gleichwohl später entgegengenommen werden, sofern ihre verspätete Einreichung angemessen erläutert wird.
265. Die Einreichung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bewirkt die Hemmung – nicht die Unterbrechung – der Klagefrist bis zur Zustellung des Beschlusses, mit dem über den Antrag entschieden wird, oder, wenn mit diesem Beschluss kein Anwalt zur Vertretung des Antragstellers bestimmt wird, bis zum Tag der Zustellung des Beschlusses, mit dem ein Anwalt zur Vertretung des Antragstellers bestimmt wird. Die für die Einreichung der Klageschrift verbleibende Klagefrist kann somit extrem kurz sein. Dem ordnungsgemäß anwaltlich vertretenen Prozesskostenhilfeempfänger wird daher empfohlen, besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der gesetzlichen Frist zu legen.
A.2. Vorabentscheidungssachen
266. Ist eine Partei des Ausgangsrechtsstreits außerstande, die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht ganz oder teilweise zu bestreiten, so kann sie jederzeit nach Maßgabe der Art. 239 bis 241 der Verfahrensordnung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragen.
267. Der Antragsteller, der nicht anwaltlich vertreten ist, kann seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei der Kanzlei in Papierform auf dem Postweg oder durch physische Übergabe an der in Nr. 3 angegebenen Anschrift einreichen. Ein Antrag, der nicht handschriftlich unterzeichnet ist, wird nicht bearbeitet.
268. Ist der Antragsteller bei der Einreichung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe anwaltlich oder durch eine dazu berechtigte Person, die nicht die Eigenschaft eines Anwalts hat, vertreten, so erfolgt die Einreichung gemäß den in Art. 205 der Verfahrensordnung vorgesehenen Modalitäten.
269. Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe können nur berücksichtigt werden, wenn ihnen alle notwendigen Auskünfte und Belege beigefügt sind, die dem Gericht eine Beurteilung der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage des Antragstellers ermöglichen. Vor diesem Hintergrund ist es daher wichtig, dass der Antragsteller dem Gericht sowohl Dokumente vorlegt, die seine Einkünfte und Bezüge verschiedener Art belegen (z. B. eine Gehaltsabrechnung, einen Bankkontoauszug oder ein von einer Behörde oder einem Sozialversicherungsträger ausgestelltes Dokument), als auch Dokumente betreffend die Ausgaben, die er zu bestreiten hat (z. B. einen Miet- oder Kreditvertrag, eine Bescheinigung über die Schulgebühren eines unterhaltsberechtigten Kindes, eine Honorarabrechnung oder sonstige Rechnungen). Da das Gericht in Vorlagesachen auf Ersuchen eines Gerichts eines Mitgliedstaats entscheidet, müssen die Parteien des Ausgangsrechtsstreits Prozesskostenhilfe vorrangig bei diesem Gericht oder den zuständigen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats beantragen; die vom Gericht gewährte Hilfe ist gegenüber der auf nationaler Ebene gewährten Hilfe nachrangig. Gemäß Art. 239 Abs. 3 der Verfahrensordnung hat der Antragsteller, wenn er bereits Prozesskostenhilfe vor dem vorlegenden Gericht bezogen hat, den Beschluss dieses Gerichts vorzulegen und genau anzugeben, was von den bereits bewilligten Beträgen gedeckt ist.
270. Gibt das Gericht einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe statt, so trägt es ausschließlich – gegebenenfalls in den vom Spruchkörper festgesetzten Grenzen – die Kosten der Unterstützung und der Vertretung des Antragstellers vor dem Gericht.
IX. EILVERFAHREN
A. Beschleunigtes Verfahren
A.1. Klageverfahren
1) Antrag auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens
271. Gemäß Art. 152 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist der Antrag auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens mit gesondertem Schriftsatz gleichzeitig – je nach Fall – mit der Klageschrift oder der Klagebeantwortung einzureichen und muss eine Begründung enthalten, in der die besondere Dringlichkeit der Rechtssache und die sonstigen relevanten Umstände dargelegt werden.
272. Zur Erleichterung der sofortigen Behandlung durch die Kanzlei muss die erste Seite des Antrags auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens die Angabe enthalten, dass der Antrag auf der Grundlage der Art. 151 und 152 der Verfahrensordnung eingereicht wird.
273. Die Klageschrift bzw. Klagebeantwortung, die von der Partei eingereicht wird, die das beschleunigte Verfahren beantragt, darf grundsätzlich nicht länger als 25 Seiten sein. Diese Klageschrift bzw. Klagebeantwortung muss den Vorgaben der Nrn. 162 bis 172 sowie 174 bis 179 entsprechen.
274. Es wird empfohlen, dass die Partei, die eine Entscheidung im beschleunigten Verfahren beantragt, in ihrem Antrag die Gründe, Argumente oder Passagen des betreffenden Schriftsatzes (Klageschrift oder Klagebeantwortung) angibt, die nur für den Fall vorgetragen werden, dass nicht im beschleunigten Verfahren entschieden wird. Diese Angaben nach Art. 152 Abs. 2 der Verfahrensordnung sind im Antrag genau und unter Nennung der Nummern der betreffenden Absätze zu machen.
2) Gekürzte Fassung
275. Es wird empfohlen, dem Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren mit den in Nr. 274 genannten Angaben die gekürzte Fassung des betreffenden Schriftsatzes als Anlage beizufügen.
276. Für eine zügige Behandlung muss die gekürzte Fassung den folgenden Anweisungen entsprechen:
Die gekürzte Fassung hat die Form der ursprünglichen Fassung des betreffenden Schriftsatzes; die Auslassungen sind durch das in eckige Klammern gesetzte Wort „omissis“ gekennzeichnet.
Die auch in der gekürzten Fassung enthaltenen Absätze behalten die Nummern, die sie in der ursprünglichen Fassung des betreffenden Schriftsatzes hatten.
Das der gekürzten Fassung beigefügte Anlagenverzeichnis enthält, wenn diese Fassung nicht auf sämtliche Anlagen der ursprünglichen Fassung des betreffenden Schriftsatzes verweist, den Vermerk „omissis“ zur Kenntlichmachung jeder weggefallenen Anlage.
Die auch in der gekürzten Fassung enthaltenen Anlagen behalten die Nummern, die sie im Anlagenverzeichnis der ursprünglichen Fassung des betreffenden Schriftsatzes hatten.
Die im Anlagenverzeichnis der gekürzten Fassung aufgeführten Anlagen sind dieser Fassung beizufügen.
277. Verlangt das Gericht nach Art. 151 Abs. 3 der Verfahrensordnung die Einreichung einer gekürzten Fassung des Schriftsatzes, ist diese nach den vorstehenden Anweisungen zu erstellen, soweit keine anderen Vorgaben gemacht werden.
3) Klagebeantwortung
278. Der Beklagte muss innerhalb einer Frist von einem Monat antworten auf:
279. Beschließt das Gericht, den Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren zurückzuweisen, bevor der Beklagte seine Klagebeantwortung eingereicht hat, so wird die in Art. 154 Abs. 1 der Verfahrensordnung für die Einreichung dieses Schriftsatzes vorgesehene Frist von einem Monat um einen weiteren Monat verlängert.
280. Beschließt das Gericht, den Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren zurückzuweisen, nachdem der Beklagte seine Klagebeantwortung innerhalb der Monatsfrist von Art. 154 Abs. 1 der Verfahrensordnung eingereicht hat, so wird ihm eine neue Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung über die Zurückweisung des Antrags auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren gewährt, damit er seine Klagebeantwortung ergänzen kann.
4) Mündliches Verfahren
281. Da im beschleunigten Verfahren das schriftliche Verfahren grundsätzlich auf einen Schriftsatzwechsel beschränkt ist, liegt der Schwerpunkt auf dem mündlichen Verfahren, und es wird innerhalb kurzer Frist nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Das Gericht kann jedoch beschließen, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden, wenn die Hauptparteien innerhalb einer vom Präsidenten gesetzten Frist anzeigen, dass sie auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichten und das Gericht sich durch die Aktenstücke der Rechtssache für hinreichend unterrichtet hält.
282. Hat das Gericht die Einreichung eines Streithilfeschriftsatzes nicht gestattet, kann der Streithelfer nur mündlich Stellung nehmen, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird.
A.2. Vorabentscheidungssachen
283. Nach den Art. 237 und 238 der Verfahrensordnung kann eine Vorabentscheidungssache auf Antrag des vorlegenden Gerichts oder von Amts wegen einem beschleunigten Verfahren unterworfen werden.
B. Vorläufiger Rechtsschutz in Klageverfahren: Aussetzung und sonstige einstweilige Anordnungen
284. Nach Art. 156 Abs. 5 der Verfahrensordnung ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung oder sonstige einstweilige Anordnungen mit gesondertem Schriftsatz einzureichen. Er muss aus sich selbst heraus und ohne Bezugnahme auf die Klageschrift, einschließlich der Anlagen zu dieser, verständlich sein.
285. Zur Erleichterung der sofortigen Behandlung durch die Kanzlei muss die erste Seite des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung oder auf Erlass sonstiger einstweiliger Anordnungen die Angabe enthalten, dass der Antrag auf der Grundlage von Art. 156 der Verfahrensordnung eingereicht wird und, gegebenenfalls, dass er einen auf Art. 157 Abs. 2 der Verfahrensordnung gestützten Antrag enthält.
286. Im Antrag auf Aussetzung der Vollziehung oder sonstige einstweilige Anordnungen sind an erster Stelle der Streitgegenstand sowie klar und knapp die Sach- und Rechtsgründe, auf die die Klage gestützt wird und die dem ersten Anschein nach auf deren Begründetheit schließen lassen (fumus boni iuris), anzuführen. An zweiter Stelle sind in dem Antrag die begehrten Anordnungen genau zu bezeichnen. An dritter Stelle sind darin die Umstände, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, in begründeter und dokumentierter Weise anzuführen.
287. Gemäß Art. 156 Abs. 4 Satz 2 der Verfahrensordnung muss der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz sämtliche verfügbaren Beweise und Beweisangebote enthalten, die dazu bestimmt sind, den Erlass der einstweiligen Anordnungen zu rechtfertigen. So muss der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter über konkrete und genaue Angaben verfügen, die durch detaillierte und gegebenenfalls beglaubigte Beweisunterlagen oder durch Beweisangebote untermauert werden, aus denen die Situation der Partei, die die einstweiligen Anordnungen beantragt, ersichtlich wird und anhand deren die Folgen, die sich wahrscheinlich ohne die beantragten Anordnungen ergeben würden, abgeschätzt werden können.
288. Da der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz eine Beurteilung des fumus boni iuris in einem summarischen Verfahren ermöglichen soll, darf der Wortlaut der Klageschrift nicht vollständig wiederholt werden.
289. Um eine schleunige Bearbeitung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz zu ermöglichen, darf er die Obergrenze von 25 Seiten grundsätzlich nicht überschreiten, wobei der Gegenstand und die Umstände der Rechtssache berücksichtigt werden.
X. INKRAFTTRETEN DIESER PRAKTISCHEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
290. Durch diese PDB werden die Praktischen Durchführungsbestimmungen vom 20. Mai 2015 (ABl. 2015, L 152, S. 1) in der am 13. Juli 2016 (ABl. 2016, L 217, S. 78), am 17. Oktober 2018 (ABl. 2018, L 294, S. 23) und am 1. Februar 2023 (ABl. 2023, L 73, S. 58) geänderten sowie am 17. Oktober 2018 (ABl. 2018, L 296, S. 40) berichtigten Fassung aufgehoben und ersetzt.
291. Diese PDB werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und treten am 1. September 2024 in Kraft.
ANHANG 1
Liste der Zusätze (Nrn. 15, 16 und 18 dieser PDB)
|
AJ |
Prozesskostenhilfe |
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DEP |
Kostenfestsetzung |
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Int, gefolgt von einer Nummer mit römischen Ziffern, die die chronologische Reihenfolge der Einreichung der Anträge auf Zulassung zur Streithilfe angibt |
Streithilfe |
|
INTP |
Auslegung |
|
OP |
Einspruch gegen ein Versäumnisurteil |
|
OST |
Unterlassen einer Entscheidung |
|
R |
Vorläufiger Rechtsschutz |
|
REC |
Berichtigung |
|
RENV |
Zurückverweisung (nach Aufhebung infolge eines Rechtsmittels) |
|
REV |
Wiederaufnahme |
|
TO |
Drittwiderspruch |
ANHANG 2
Voraussetzungen, bei deren Nichtbeachtung die Klageschrift nicht zugestellt wird (Nr. 131 dieser PDB)
Unterbleibt eine Mängelbehebung bezüglich der folgenden Punkte, so kann dies die Abweisung der Klage wegen Unzulässigkeit gemäß Art. 78 Abs. 6 und Art. 177 Abs. 6 der Verfahrensordnung zur Folge haben.
|
|
Klageverfahren, ausgenommen Rechtssachen betreffend die Rechte des geistigen Eigentums |
Rechtssachen betreffend die Rechte des geistigen Eigentums |
|
a) |
Einreichung des Ausweises im Sinne von Art. 51 Abs. 2 der Verfahrensordnung, sofern der betreffende Ausweis nicht bereits für die Eröffnung eines Zugangskontos zu e-Curia hinterlegt wurde (Art. 51 Abs. 2 der Verfahrensordnung) |
Einreichung des Ausweises im Sinne von Art. 51 Abs. 2 der Verfahrensordnung, sofern der betreffende Ausweis nicht bereits für die Eröffnung eines Zugangskontos zu e-Curia hinterlegt wurde (Art. 51 Abs. 2 der Verfahrensordnung) |
|
b) |
Einreichung eines Nachweises der Rechtspersönlichkeit der juristischen Person des Privatrechts (Art. 78 Abs. 4 der Verfahrensordnung) |
Einreichung eines Nachweises der Rechtspersönlichkeit der juristischen Person des Privatrechts (Art. 177 Abs. 4 der Verfahrensordnung) |
|
c) |
Einreichung der Vollmacht, wenn die vertretene Partei eine juristische Person des Privatrechts ist (Art. 51 Abs. 3 der Verfahrensordnung) |
Einreichung der Vollmacht, wenn die vertretene Partei eine juristische Person des Privatrechts ist (Art. 51 Abs. 3 der Verfahrensordnung) |
|
d) |
Einreichung des angefochtenen Rechtsakts (Nichtigkeitsklage) oder der Unterlage, aus der sich der Zeitpunkt der Aufforderung zum Handeln ergibt (Untätigkeitsklage) (Art. 21 Abs. 2 der Satzung; Art. 78 Abs. 1 der Verfahrensordnung) |
Einreichung der angefochtenen Entscheidung der Beschwerdekammer (Art. 177 Abs. 3 der Verfahrensordnung) |
|
e) |
Einreichung der Beschwerde im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Beamtenstatuts und der Entscheidung über die Beschwerde (Art. 78 Abs. 2 der Verfahrensordnung) |
|
|
f) |
Einreichung einer Ausfertigung des Vertrags, der die Schiedsklausel enthält (Art. 78 Abs. 3 der Verfahrensordnung) |
|
|
g) |
|
Angabe der Namen sämtlicher Beteiligter des Verfahrens vor der Beschwerdekammer und der von diesen für die Zwecke der Zustellungen angegebenen Anschriften, wenn die Umstände es rechtfertigen (Art. 177 Abs. 2 der Verfahrensordnung) |
|
h) |
Angabe des Datums der Einreichung der Beschwerde im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Beamtenstatuts und der Mitteilung der Entscheidung über die Beschwerde (Art. 78 Abs. 2 der Verfahrensordnung) |
Angabe des Datums der Zustellung der Entscheidung der Beschwerdekammer (Art. 177 Abs. 3 der Verfahrensordnung) |
ANHANG 3
Formvorschriften, bei deren Nichtbeachtung sich die Zustellung verzögert (Nr. 132 dieser PDB)
|
a) |
Angabe des Wohnsitzes des Klägers (Art. 21 Abs. 1 der Satzung; Art. 76 Buchst. a und Art. 177 Abs. 1 Buchst. a der Verfahrensordnung) |
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b) |
Angabe der Anschrift des Vertreters des Klägers (Art. 76 Buchst. b und Art. 177 Abs. 1 Buchst. b der Verfahrensordnung) |
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c) |
Neues Original der gekürzten Klageschrift (Nrn. 160 und 161 dieser PDB) |
|
d) |
Neues Original der Klageschrift mit identischem Inhalt mit Nummerierung der Absätze (Nr. 109 Buchst. c dieser PDB) |
|
e) |
Neues, paginiertes Original der Klageschrift mit identischem Inhalt (Nr. 109 Buchst. d dieser PDB) |
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f) |
Einreichung des Anlagenverzeichnisses mit den Pflichtangaben (Art. 72 Abs. 3 der Verfahrensordnung; Nr. 115 dieser PDB) |
|
g) |
Einreichung der in der Klageschrift aufgeführten, jedoch nicht eingereichten Anlagen (Art. 72 Abs. 3 der Verfahrensordnung) |
|
h) |
Einreichung der paginierten Anlagen (Nr. 118 Buchst. c dieser PDB) |
|
i) |
Einreichung der mit einer Nummer versehenen Anlagen (Nr. 118 Buchst. a dieser PDB) |
ANHANG 4
Formvorschriften, deren Nichtbeachtung die Zustellung nicht hindert (Nr. 133 dieser PDB)
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a) |
Einreichung des Ausweises im Sinne von Art. 51 Abs. 2 der Verfahrensordnung für etwaige weitere Anwälte, sofern der betreffende Ausweis nicht bereits für die Eröffnung eines Zugangskontos zu e-Curia hinterlegt wurde (Art. 51 Abs. 2 der Verfahrensordnung) |
|
b) |
In anderen Rechtssachen als solchen betreffend die Rechte des geistigen Eigentums: Einreichung der Zusammenfassung der Klagegründe und wesentlichen Argumente (Nrn. 167 und 168 dieser PDB) |
|
c) |
Einreichung der Übersetzung einer in einer anderen Sprache abgefassten Unterlage in die Verfahrenssprache (Art. 46 Abs. 2 der Verfahrensordnung) |
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d) |
Vorlage der Tabelle mit der Auflistung der Kläger bei mehr als zehn Klägern (Nrn. 169 und 170 dieser PDB) |
|
e) |
Vorlage einer kurzen Darstellung der Gliederung oder eines Inhaltsverzeichnisses (Nr. 110 dieser PDB) |