01993R0731 — DE — 04.06.2013 — 001.001


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►B

VERORDNUNG (EWG) Nr. 731/93 DER KOMMISSION

vom 26. März 1993

über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

(ABl. L 075 vom 30.3.1993, S. 7)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 705/2005 DER KOMMISSION vom 4. Mai 2005

  L 118

18

5.5.2005

►M2

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 441/2013 DER KOMMISSION vom 7. Mai 2013

  L 130

1

15.5.2013




▼B

VERORDNUNG (EWG) Nr. 731/93 DER KOMMISSION

vom 26. März 1993

über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur



Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebene Ware gehört in der Kombinierten Nomenklatur zu dem in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN- Code.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG



Warenbeschreibung

Einreihung (KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Anneliden (Polychaeten), auch Ringelwürmer genannt, bewohnen die Meeresküsten. Sie werden auch Meereswürmer genannt und im allgemeinen als Köderwürmer verwandt

►M1  0106 90 00  ◄

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 0106 , 0106 00 und ►M1  0106 90 00  ◄ .

Die Tiere sind nicht als wirbellose Wassertiere ►M2  der KN-Codes 0307 oder 0308  ◄ anzusehen.