02012R0377 — DE — 05.08.2023 — 010.001
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VERORDNUNG (EU) Nr. 377/2012 DES RATES vom 3. Mai 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Guinea-Bissau (ABl. L 119 vom 4.5.2012, S. 1) |
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Amtsblatt |
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Nr. |
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Datum |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 458/2012 DES RATES vom 31. Mai 2012 |
L 142 |
11 |
1.6.2012 |
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L 158 |
1 |
10.6.2013 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 559/2013 DES RATES vom 18. Juni 2013 |
L 167 |
1 |
19.6.2013 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/403 DES RATES vom 7. März 2017 |
L 63 |
15 |
9.3.2017 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/31 DES RATES vom 10. Januar 2018 |
L 6 |
1 |
11.1.2018 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1163 DER KOMMISSION vom 5. Juli 2019 |
L 182 |
33 |
8.7.2019 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1302 DES RATES vom 5. August 2021 |
L 283 |
9 |
6.8.2021 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/595 DER KOMMISSION vom 11. April 2022 |
L 114 |
60 |
12.4.2022 |
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L 201 |
1 |
1.8.2022 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1330 DES RATES vom 28. Juli 2022 |
L 201 |
3 |
1.8.2022 |
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L 196 |
1 |
4.8.2023 |
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Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EU) Nr. 377/2012 DES RATES
vom 3. Mai 2012
über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Guinea-Bissau
Artikel 1
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:
Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,
Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,
öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate,
Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,
Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,
Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden,
Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;
„Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;
„wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;
„Einfrieren wirtschaftlicher Ressourcen“ die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt;
„Gebiet der Union“ die Gebiete, auf die der Vertrag nach Maßgabe der darin festgelegten Bedingungen Anwendung findet.
Artikel 2
Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn diese Hilfe bzw. diese anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen;
internationalen Organisationen;
humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen;
bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären „Clustern“ beteiligen;
den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der in den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind.
Artikel 3
Artikel 4
Abweichend von Artikel 2 können die auf den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang I aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind,
ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen,
ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen, oder
für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt dass in diesem Fall der Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte.
Artikel 5
Abweichend von Artikel 2 können die auf den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Sicherungs- und Zurückbehaltungsrechts, dessen Bestehen vor dem Tag, an dem die in Artikel 2 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder einem Schiedsgericht festgestellt wurde, oder Gegenstand einer vor diesem Tag ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder eines Schiedsgerichts,
die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Sicherungs- und Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist,
das Sicherungs- und Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung begünstigt nicht eine in Anhang I aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, und
die Anerkennung des Sicherungs- und Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.
Artikel 6
Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von
Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten oder
Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, an dem die in Artikel 2 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, geschlossen wurden bzw. entstanden sind,
sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 2 Absatz 1 eingefroren werden.
Artikel 7
Artikel 8
Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,
der auf den Internetseiten gemäß Anhang II aufgeführten Behörde, die für den Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, zuständig ist, unverzüglich Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa Informationen über die nach Artikel 2 eingefrorenen Konten und Beträge, bereitzustellen und diese Informationen direkt oder über diese zuständige Behörde der Kommission zu übermitteln und
mit dieser zuständigen Behörde bei der Überprüfung der Informationen zusammenzuarbeiten.
Artikel 9
Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und tauschen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen aus, insbesondere über Verstöße und Durchführungsprobleme sowie Urteile nationaler Gerichte.
Artikel 10
Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.
Artikel 11
Artikel 12
Artikel 13
Sieht diese Verordnung eine Notifizierungs-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission vor, so werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang II angegeben sind.
Artikel 14
Diese Verordnung gilt
im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,
an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,
für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,
für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.
Artikel 15
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Liste der in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 2 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen
Personen
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Name |
Angaben zur Person (Geburtsdatum und -ort, Nummer des Passes/ Personalausweises etc.) |
Gründe für die Aufnahme in die Liste |
Zeitpunkt der Benennung |
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1. |
António INJAI (alias „António INDJAI“) |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Geburtsdatum: 20.1.1955 Geburtsort: Encheia, Sektor Bissorá, Region Oio, Guinea-Bissau Abstammung: Wasna Injai (Name des Vaters) und Quiritche Cofte (Name der Mutter) Funktion: a) Generalleutnant; b) Stabschef der Streitkräfte Pass: Diplomatenpass AAID00435 Ausstellungsdatum: 18.2.2010 Ausstellungsort: Guinea-Bissau Gültig bis: 18.2.2013 Tag der Benennung durch die VN: 18.5.2012 (gemäß Nummer 4 der Resolution 2048 (2012) des VN-Sicherheitsrates) Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5782445 |
António Injai beteiligte sich persönlich an der Planung und Leitung des Putschs vom 1. April 2010, der zur unrechtmäßigen Festnahme des Premierministers, Carlo Gomes Junior, und des damaligen Stabschefs der Streitkräfte, José Zamora Induta, führte; während der Wahlen 2012 hat Injai in seiner Eigenschaft als Stabschef der Streitkräfte Erklärungen abgegeben, in denen er androhte, die gewählten Staatsorgane zu stürzen und dem Wahlprozess ein Ende zu setzen; António Injai war an der operativen Planung des Staatsstreichs vom 12. April 2012 beteiligt. Nach dem Staatsstreich wurde das erste Kommuniqué der „Militärführung“ vom Generalstab der Streitkräfte herausgegeben, dessen Chef General Injai ist. |
3.5.2012 |
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2. |
Mamadu TURE (alias „N'Krumah“) |
Staatsangehörigkeit: Guinea- Bissau Geburtsdatum: 26.4.1947 Funktion: a) Generalmajor; b) Stellvertretender Stabschef der Streitkräfte Diplomatenpass Nr. DA0002186 Ausstellungsdatum: 30.3.2007 Ausstellungsort: Guinea-Bissau Gültig bis: 26.8.2013 Tag der Benennung durch die VN: 18.5.2012 (gemäß Nummer 4 der Resolution 2048 (2012) des VN-Sicherheitsrates) Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5782456 |
Mitglied der „Militärführung“, die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. |
3.5.2012 |
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3. |
Estêvão NA MENA |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Geburtsdatum: 7.3.1956 Funktion: Generalinspekteur der Streitkräfte Tag der Benennung durch die VN: 18.5.2012 (gemäß Nummer 4 der Resolution 2048 (2012) des VN-Sicherheitsrates) Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5782449 |
Mitglied der „Militärführung“, die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. |
3.5.2012 |
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4. |
Ibraima CAMARÁ (alias „Papa Camará“) |
Staatsangehörigkeit: Guinea- Bissau Geburtsdatum: 11.5.1964 Abstammung: Suareba Camará (Name des Vaters) und Sale Queita (Name der Mutter) Funktion: a) Brigadegeneral; b) Stabschef der Luftwaffe Diplomatenpass Nr. AAID00437 Ausstellungsdatum: 18.2.2010 Ausstellungsort: Guinea-Bissau Gültig bis: 18.2.2013 Tag der Benennung durch die VN: 18.5.2012 (gemäß Nummer 4 der Resolution 2048 (2012) des VN-Sicherheitsrates) Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5781782 |
Mitglied der „Militärführung“, die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. |
3.5.2012 |
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5. |
Daba NAUALNA (alias „Daba Na Walna“) |
Staatsangehörigkeit: Guinea- Bissau Geburtsdatum: 6.6.1966 Abstammung: Samba Naualna (Name des Vaters) und In-Uasne Nanfafe (Name der Mutter) Funktion: a) Oberstleutnant; b) Sprecher der „Militärführung“ Pass Nr. SA 0000417 Ausstellungsdatum: 29.10.2003 Ausstellungsort: Guinea-Bissau Gültig bis: 10.3.2013 Tag der Benennung durch die VN: 18.5.2012 (gemäß Nummer 4 der Resolution 2048 (2012) des VN-Sicherheitsrates) Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5782452 |
Sprecher der „Militärführung“, die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. |
3.5.2012 |
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12. |
Júlio NHATE |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Geburtsdatum: 28.9.1965 Funktion: a) Oberstleutnant; b) Kommandant des Fallschirmspringer-Gefechtsverbandes Tag der Benennung durch die VN: 18.7.2012 (gemäß Nummer 4 der Resolution 2048 (2012) des VN-Sicherheitsrates) Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5782454 |
Mitglied der „Militärführung“, die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. Oberstleutnant Júlio Nhate, ein treuer Verbündeter von António Injai, trägt die materielle Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012, da er die militärische Operation geleitet hat. |
1.6.2012 |
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13. |
Tchipa NA BIDON |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Geburtsdatum: 28.5.1954 Abstammung: 'Nabidom' Funktion: a) Oberstleutnant; b) Leiter des Nachrichtendienstes Pass: Diplomatenpass DA0001564 Ausstellungsdatum: 30.11.2005 Ausstellungsort: Guinea-Bissau Gültig bis: 15.5.2011 Tag der Benennung durch die VN: 18.7.2012 (gemäß Nummer 4 der Resolution 2048 (2012) des VN-Sicherheitsrates) Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5782446 |
Mitglied der „Militärführung“, die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. |
1.6.2012 |
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16. |
Idrissa DJALÓ (alias: Idriça Djaló) |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Geburtsdatum: 18. Dezember 1954 Funktion: a) Major b) Protokollarischer Berater des Stabschefs der Streitkräfte c) Oberst d) Protokollchef im Hauptquartier der Streitkräfte (später) Pass: AAISO40158 Ausstellungsdatum: 12.10.2012 Ausstellungsort: Guinea-Bissau Gültig bis: 2.10.2015 Tag der Benennung durch die VN: 18.7.2012 (gemäß Nummer 4 der Resolution 2048 (2012) des VN-Sicherheitsrates) Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5782443 |
Kontaktperson für die „Militärführung“, die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat, und eines seiner aktivsten Mitglieder. Einer der ersten Offiziere, die ihre Zugehörigkeit zur „Militärführung“ öffentlich bekannt haben; Unterzeichner eines ihrer ersten Communiqués (Nr. 5 vom 13. April 2012). Major Djaló gehört ferner dem militärischen Nachrichtendienst an. |
18.7.2012 |
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21. |
Leutnant Julio NA MAN |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Offizielle Funktion: Adjutant des Generalstabschefs |
Mitglied der „Militärführung“, die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. Leutnant Na Man war aktives Mitglied der operativen Führung des Staatsstreichs vom 12. April unter dem Befehl von António Injai. Ferner nahm er im Namen der „Militärführung“, an Treffen mit politischen Parteien teil. |
1.6.2012 |
ANHANG II
Internetseiten zur Information über die in Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und Anschrift für Notifikationen an die Kommission
BELGIEN
https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions
BULGARIEN
https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions
TSCHECHIEN
www.financnianalytickyurad.cz/mezinarodni-sankce.html
DÄNEMARK
http://um.dk/da/Udenrigspolitik/folkeretten/sanktioner/
DEUTSCHLAND
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/embargos-aussenwirtschaftsrecht.html
ESTLAND
https://vm.ee/et/rahvusvahelised-sanktsioonid
IRLAND
https://www.dfa.ie/our-role-policies/ireland-in-the-eu/eu-restrictive-measures/
GRIECHENLAND
http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html
SPANIEN
https://www.exteriores.gob.es/es/PoliticaExterior/Paginas/SancionesInternacionales.aspx
FRANKREICH
http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/
KROATIEN
https://mvep.gov.hr/vanjska-politika/medjunarodne-mjere-ogranicavanja/22955
ITALIEN
https://www.esteri.it/it/politica-estera-e-cooperazione-allo-sviluppo/politica_europea/misure_deroghe/
ZYPERN
https://mfa.gov.cy/themes/
LETTLAND
http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539
LITAUEN
http://www.urm.lt/sanctions
LUXEMBURG
https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/organisations-economiques-int/mesures-restrictives.html
UNGARN
https://kormany.hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium/ensz-eu-szankcios-tajekoztato
ΜΑLTA
https://foreignandeu.gov.mt/en/Government/SMB/Pages/SMB-Home.aspx
NIEDERLANDE
https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties
ÖSTERREICH
https://www.bmeia.gv.at/themen/aussenpolitik/europa/eu-sanktionen-nationale-behoerden/
POLEN
https://www.gov.pl/web/dyplomacja/sankcje-miedzynarodowe
https://www.gov.pl/web/diplomacy/international-sanctions
PORTUGAL
https://www.portaldiplomatico.mne.gov.pt/politica-externa/medidas-restritivas
RUMÄNIEN
http://www.mae.ro/node/1548
SLOWENIEN
http://www.mzz.gov.si/si/omejevalni_ukrepi
SLOWAKEI
https://www.mzv.sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu
FINNLAND
https://um.fi/pakotteet
SCHWEDEN
https://www.regeringen.se/sanktioner
Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:
Europäische Kommission
Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (GD FISMA)
Rue de Spa 2/Spastraat 2
1049 Bruxelles/Brussel, Belgien
E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu