02012R0377 — DE — 05.08.2023 — 010.001


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►B

▼M9

VERORDNUNG (EU) Nr. 377/2012 DES RATES

vom 3. Mai 2012

über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Guinea-Bissau

▼B

(ABl. L 119 vom 4.5.2012, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 458/2012 DES RATES  vom 31. Mai 2012

  L 142

11

1.6.2012

 M2

VERORDNUNG (EU) Nr. 517/2013 DES RATES  vom 13. Mai 2013

  L 158

1

10.6.2013

 M3

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 559/2013 DES RATES  vom 18. Juni 2013

  L 167

1

19.6.2013

►M4

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/403 DES RATES  vom 7. März 2017

  L 63

15

9.3.2017

►M5

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/31 DES RATES  vom 10. Januar 2018

  L 6

1

11.1.2018

 M6

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1163 DER KOMMISSION  vom 5. Juli 2019

  L 182

33

8.7.2019

►M7

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1302 DES RATES  vom 5. August 2021

  L 283

9

6.8.2021

►M8

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/595 DER KOMMISSION  vom 11. April 2022

  L 114

60

12.4.2022

►M9

VERORDNUNG (EU) 2022/1329 DES RATES  vom 28. Juli 2022

  L 201

1

1.8.2022

►M10

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1330 DES RATES  vom 28. Juli 2022

  L 201

3

1.8.2022

►M11

VERORDNUNG (EU) 2023/1593 DES RATES  vom 28. Juli 2023

  L 196

1

4.8.2023


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 168 vom 28.6.2012, S.  55 (377/2012)

 C2

Berichtigung, ABl. L 294 vom 10.10.2014, S.  53 (377/2012)

 C3

Berichtigung, ABl. L 355 vom 7.10.2021, S.  142 (2019/1163)




▼B

▼M9

VERORDNUNG (EU) Nr. 377/2012 DES RATES

vom 3. Mai 2012

über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Guinea-Bissau

▼B



Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) 

„Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:

i) 

Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,

ii) 

Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,

iii) 

öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate,

iv) 

Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,

v) 

Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,

vi) 

Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden,

vii) 

Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;

b) 

„Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;

c) 

„wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;

d) 

„Einfrieren wirtschaftlicher Ressourcen“ die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt;

e) 

„Gebiet der Union“ die Gebiete, auf die der Vertrag nach Maßgabe der darin festgelegten Bedingungen Anwendung findet.

Artikel 2

(1)  
Es werden alle Finanzmittel und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren, die im Eigentum der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen stehen, die der Rat gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 2012/237/GASP als Personen und Einrichtungen ermittelt hat, die i) entweder an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Guinea-Bissau bedrohen, oder ii) mit solchen in Anhang I aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen in Verbindung stehen.
(2)  
Den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder Gelder noch wirtschaftliche Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung gestellt werden oder ihnen zugute kommen.
(3)  
Die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Aktivitäten, mit denen die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar bezweckt oder bewirkt wird, ist untersagt.

▼M11

(4)  

Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn diese Hilfe bzw. diese anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von

a) 

den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen;

b) 

internationalen Organisationen;

c) 

humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen;

d) 

bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären „Clustern“ beteiligen;

e) 

den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der in den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind.

▼B

Artikel 3

(1)  
Anhang I enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste.
(2)  
Anhang I enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen.

Artikel 4

(1)  

Abweichend von Artikel 2 können die auf den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a) 

zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang I aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind,

b) 

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen,

c) 

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen, oder

d) 

für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt dass in diesem Fall der Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte.

(2)  
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

▼C1

Artikel 5

(1)  

Abweichend von Artikel 2 können die auf den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Sicherungs- und Zurückbehaltungsrechts, dessen Bestehen vor dem Tag, an dem die in Artikel 2 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder einem Schiedsgericht festgestellt wurde, oder Gegenstand einer vor diesem Tag ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder eines Schiedsgerichts,

b) 

die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Sicherungs- und Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist,

c) 

das Sicherungs- und Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung begünstigt nicht eine in Anhang I aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, und

d) 

die Anerkennung des Sicherungs- und Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

▼B

(2)  
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

Artikel 6

(1)  

Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von

a) 

Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten oder

b) 

Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, an dem die in Artikel 2 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, geschlossen wurden bzw. entstanden sind,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 2 Absatz 1 eingefroren werden.

(2)  
Artikel 2 Absatz 2 hindert die Finanz- und Kreditinstitute in der Union nicht daran, Gelder, die auf das Konto einer in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten die jeweils zuständige Behörde unverzüglich über jede derartige Transaktion.

Artikel 7

(1)  
Natürliche oder juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.
(2)  
Natürliche oder juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt haben, können im Zusammenhang mit dem Verbot nach Artikel 2 Absatz 2 nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen dieses Verbot verstießen.

Artikel 8

▼C1

(1)  

Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,

▼B

a) 

der auf den Internetseiten gemäß Anhang II aufgeführten Behörde, die für den Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, zuständig ist, unverzüglich Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa Informationen über die nach Artikel 2 eingefrorenen Konten und Beträge, bereitzustellen und diese Informationen direkt oder über diese zuständige Behörde der Kommission zu übermitteln und

b) 

mit dieser zuständigen Behörde bei der Überprüfung der Informationen zusammenzuarbeiten.

(2)  
Die nach diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

Artikel 9

Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und tauschen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen aus, insbesondere über Verstöße und Durchführungsprobleme sowie Urteile nationaler Gerichte.

Artikel 10

Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.

Artikel 11

(1)  
Beschließt der Rat, eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu unterwerfen, so ändert er Anhang I entsprechend.
(2)  
Der Rat setzt die in den Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei diesen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3)  
Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.
(4)  
Die Liste in Anhang I wird in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 12 Monate überprüft.

Artikel 12

▼C1

(1)  
Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung fest und treffen die Maßnahmen, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass die Sanktionen durchgeführt werden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

▼B

(2)  
Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission diese Regeln unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und notifizieren ihr jede spätere Änderung der Regeln.

Artikel 13

Sieht diese Verordnung eine Notifizierungs-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission vor, so werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang II angegeben sind.

Artikel 14

Diese Verordnung gilt

a) 

im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,

b) 

an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,

c) 

für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

d) 

für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,

e) 

für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.

Artikel 15

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

Liste der in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 2 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen



Personen

▼M1

▼B

 

Name

Angaben zur Person (Geburtsdatum und -ort, Nummer des Passes/ Personalausweises etc.)

Gründe für die Aufnahme in die Liste

Zeitpunkt der Benennung

▼M4

1.

António INJAI

(alias „António INDJAI“)

Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau

Geburtsdatum: 20.1.1955

Geburtsort: Encheia, Sektor Bissorá, Region Oio, Guinea-Bissau

Abstammung: Wasna Injai (Name des Vaters) und Quiritche Cofte (Name der Mutter)

Funktion: a) Generalleutnant; b) Stabschef der Streitkräfte

Pass: Diplomatenpass AAID00435

Ausstellungsdatum: 18.2.2010

Ausstellungsort: Guinea-Bissau

Gültig bis: 18.2.2013

Tag der Benennung durch die VN: 18.5.2012 (gemäß Nummer 4 der Resolution 2048 (2012) des VN-Sicherheitsrates)

Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5782445

António Injai beteiligte sich persönlich an der Planung und Leitung des Putschs vom 1. April 2010, der zur unrechtmäßigen Festnahme des Premierministers, Carlo Gomes Junior, und des damaligen Stabschefs der Streitkräfte, José Zamora Induta, führte; während der Wahlen 2012 hat Injai in seiner Eigenschaft als Stabschef der Streitkräfte Erklärungen abgegeben, in denen er androhte, die gewählten Staatsorgane zu stürzen und dem Wahlprozess ein Ende zu setzen; António Injai war an der operativen Planung des Staatsstreichs vom 12. April 2012 beteiligt. Nach dem Staatsstreich wurde das erste Kommuniqué der „Militärführung“ vom Generalstab der Streitkräfte herausgegeben, dessen Chef General Injai ist.

3.5.2012

2.

Mamadu TURE (alias „N'Krumah“)

Staatsangehörigkeit: Guinea- Bissau

Geburtsdatum: 26.4.1947

Funktion: a) Generalmajor; b) Stellvertretender Stabschef der Streitkräfte

Diplomatenpass Nr. DA0002186

Ausstellungsdatum: 30.3.2007

Ausstellungsort: Guinea-Bissau

Gültig bis: 26.8.2013

Tag der Benennung durch die VN: 18.5.2012 (gemäß Nummer 4 der Resolution 2048 (2012) des VN-Sicherheitsrates)

Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5782456

Mitglied der „Militärführung“, die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat.

3.5.2012

3.

Estêvão NA MENA

Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau

Geburtsdatum: 7.3.1956

Funktion: Generalinspekteur der Streitkräfte

Tag der Benennung durch die VN: 18.5.2012 (gemäß Nummer 4 der Resolution 2048 (2012) des VN-Sicherheitsrates)

Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5782449

Mitglied der „Militärführung“, die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat.

3.5.2012

4.

Ibraima CAMARÁ

(alias „Papa Camará“)

Staatsangehörigkeit: Guinea- Bissau

Geburtsdatum: 11.5.1964

Abstammung: Suareba Camará (Name des Vaters) und Sale Queita (Name der Mutter)

Funktion: a) Brigadegeneral; b) Stabschef der Luftwaffe

Diplomatenpass Nr. AAID00437

Ausstellungsdatum: 18.2.2010

Ausstellungsort: Guinea-Bissau

Gültig bis: 18.2.2013

Tag der Benennung durch die VN: 18.5.2012 (gemäß Nummer 4 der Resolution 2048 (2012) des VN-Sicherheitsrates)

Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5781782

Mitglied der „Militärführung“, die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat.

3.5.2012

5.

Daba NAUALNA

(alias „Daba Na Walna“)

Staatsangehörigkeit: Guinea- Bissau

Geburtsdatum: 6.6.1966

Abstammung: Samba Naualna (Name des Vaters) und In-Uasne Nanfafe (Name der Mutter)

Funktion: a) Oberstleutnant; b) Sprecher der „Militärführung“

Pass Nr. SA 0000417

Ausstellungsdatum: 29.10.2003

Ausstellungsort: Guinea-Bissau

Gültig bis: 10.3.2013

Tag der Benennung durch die VN: 18.5.2012 (gemäß Nummer 4 der Resolution 2048 (2012) des VN-Sicherheitsrates)

Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5782452

Sprecher der „Militärführung“, die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat.

3.5.2012

▼M10 —————

▼M5 —————

▼M4

12.

Júlio NHATE

Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau

Geburtsdatum: 28.9.1965

Funktion: a) Oberstleutnant; b) Kommandant des Fallschirmspringer-Gefechtsverbandes

Tag der Benennung durch die VN: 18.7.2012 (gemäß Nummer 4 der Resolution 2048 (2012) des VN-Sicherheitsrates)

Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5782454

Mitglied der „Militärführung“, die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. Oberstleutnant Júlio Nhate, ein treuer Verbündeter von António Injai, trägt die materielle Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012, da er die militärische Operation geleitet hat.

1.6.2012

13.

Tchipa NA BIDON

Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau

Geburtsdatum: 28.5.1954

Abstammung: 'Nabidom'

Funktion: a) Oberstleutnant; b) Leiter des Nachrichtendienstes

Pass: Diplomatenpass DA0001564

Ausstellungsdatum: 30.11.2005

Ausstellungsort: Guinea-Bissau

Gültig bis: 15.5.2011

Tag der Benennung durch die VN: 18.7.2012 (gemäß Nummer 4 der Resolution 2048 (2012) des VN-Sicherheitsrates)

Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5782446

Mitglied der „Militärführung“, die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat.

1.6.2012

▼M10 —————

▼M4

16.

Idrissa DJALÓ (alias: Idriça Djaló)

Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau

Geburtsdatum: 18. Dezember 1954

Funktion: a) Major b) Protokollarischer Berater des Stabschefs der Streitkräfte c) Oberst d) Protokollchef im Hauptquartier der Streitkräfte (später)

Pass: AAISO40158

Ausstellungsdatum: 12.10.2012

Ausstellungsort: Guinea-Bissau

Gültig bis: 2.10.2015

Tag der Benennung durch die VN: 18.7.2012 (gemäß Nummer 4 der Resolution 2048 (2012) des VN-Sicherheitsrates)

Weblink zur Besonderen Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5782443

Kontaktperson für die „Militärführung“, die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat, und eines seiner aktivsten Mitglieder. Einer der ersten Offiziere, die ihre Zugehörigkeit zur „Militärführung“ öffentlich bekannt haben; Unterzeichner eines ihrer ersten Communiqués (Nr. 5 vom 13. April 2012). Major Djaló gehört ferner dem militärischen Nachrichtendienst an.

18.7.2012

▼M7 —————

▼M10 —————

▼M7 —————

▼M10 —————

▼M1

21.

Leutnant Julio NA MAN

Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau

Offizielle Funktion: Adjutant des Generalstabschefs

Mitglied der „Militärführung“, die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. Leutnant Na Man war aktives Mitglied der operativen Führung des Staatsstreichs vom 12. April unter dem Befehl von António Injai. Ferner nahm er im Namen der „Militärführung“, an Treffen mit politischen Parteien teil.

1.6.2012




ANHANG II

Internetseiten zur Information über die in Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und Anschrift für Notifikationen an die Kommission

▼M8

BELGIEN

https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions

BULGARIEN

https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions

TSCHECHIEN

www.financnianalytickyurad.cz/mezinarodni-sankce.html

DÄNEMARK

http://um.dk/da/Udenrigspolitik/folkeretten/sanktioner/

DEUTSCHLAND

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/embargos-aussenwirtschaftsrecht.html

ESTLAND

https://vm.ee/et/rahvusvahelised-sanktsioonid

IRLAND

https://www.dfa.ie/our-role-policies/ireland-in-the-eu/eu-restrictive-measures/

GRIECHENLAND

http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

SPANIEN

https://www.exteriores.gob.es/es/PoliticaExterior/Paginas/SancionesInternacionales.aspx

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/

KROATIEN

https://mvep.gov.hr/vanjska-politika/medjunarodne-mjere-ogranicavanja/22955

ITALIEN

https://www.esteri.it/it/politica-estera-e-cooperazione-allo-sviluppo/politica_europea/misure_deroghe/

ZYPERN

https://mfa.gov.cy/themes/

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

LITAUEN

http://www.urm.lt/sanctions

LUXEMBURG

https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/organisations-economiques-int/mesures-restrictives.html

UNGARN

https://kormany.hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium/ensz-eu-szankcios-tajekoztato

ΜΑLTA

https://foreignandeu.gov.mt/en/Government/SMB/Pages/SMB-Home.aspx

NIEDERLANDE

https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties

ÖSTERREICH

https://www.bmeia.gv.at/themen/aussenpolitik/europa/eu-sanktionen-nationale-behoerden/

POLEN

https://www.gov.pl/web/dyplomacja/sankcje-miedzynarodowe

https://www.gov.pl/web/diplomacy/international-sanctions

PORTUGAL

https://www.portaldiplomatico.mne.gov.pt/politica-externa/medidas-restritivas

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/node/1548

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/omejevalni_ukrepi

SLOWAKEI

https://www.mzv.sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu

FINNLAND

https://um.fi/pakotteet

SCHWEDEN

https://www.regeringen.se/sanktioner

Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (GD FISMA)

Rue de Spa 2/Spastraat 2

1049 Bruxelles/Brussel, Belgien

E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu