02013R0321 — DE — 28.09.2023 — 005.001


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►B

VERORDNUNG (EU) Nr. 321/2013 DER KOMMISSION

vom 13. März 2013

über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Güterwagen“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 104 vom 12.4.2013, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EU) Nr. 1236/2013 DER KOMMISSION  vom 2. Dezember 2013

  L 322

23

3.12.2013

►M2

VERORDNUNG (EU) 2015/924 DER KOMMISSION  vom 8. Juni 2015

  L 150

10

17.6.2015

►M3

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/776 DER KOMMISSION  vom 16. Mai 2019

  L 139I

108

27.5.2019

►M4

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/387 DER KOMMISSION  vom 9. März 2020

  L 73

6

10.3.2020

►M5

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1694 DER KOMMISSION  vom 10. August 2023

  L 222

88

8.9.2023




▼B

VERORDNUNG (EU) Nr. 321/2013 DER KOMMISSION

vom 13. März 2013

über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Güterwagen“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Die im Anhang enthaltene technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) des Teilsystems „Fahrzeuge — Güterwagen“ des gesamten Eisenbahnsystems in der Europäischen Union wird hiermit angenommen.

Artikel 2

(1)  
Die TSI betrifft das Teilsystem „Fahrzeuge — Güterwagen“ gemäß ►M3  Anhang II Nummer 2.7 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) ◄ .
(2)  
Die TSI gilt für Güterwagen mit einer maximalen Betriebsgeschwindigkeit bis 160 km/h und einer maximalen Radsatzlast bis 25 t.
(3)  
Die TSI gilt für Güterwagen, die auf einer oder mehreren der folgenden Regelspurweiten betrieben werden sollen: 1 435 mm, 1 524 mm, 1 600 mm und 1 668 mm. Die TSI gilt nicht für Güterwagen, die hauptsächlich auf 1 520 mm Spurweite und eventuell gelegentlich auf 1 524 mm Spurweite betrieben werden.

Artikel 3

Die TSI gilt für alle neuen Güterwagen des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union unter Berücksichtigung von Abschnitt 7 des Anhangs.

Die TSI im Anhang gilt auch für bereits existierende Güterwagen,

▼M3

a) 

wenn diese gemäß Nummer 7.2.2 des Anhangs dieser Verordnung erneuert oder umgerüstet werden,

▼B

b) 

in Bezug auf Sonderbestimmungen wie die Rückverfolgbarkeit von Achsen gemäß Abschnitt 4.2.3.6.4 und der Instandhaltungsplan gemäß Abschnitt 4.5.3,

▼M3

c) 

In Bezug auf die Anschrift „GE“ gemäß der Darstellung in Anhang C Nummer 5 gilt, dass existierende Güterwagen, die gemäß der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission, geändert durch die Entscheidung 2009/107/EG bzw. die Entscheidungen 2009/107/EG und 2012/464/EU, genehmigt wurden und die Bedingungen in Abschnitt 7.6.4 der Entscheidung 2009/107/EG erfüllen, als „GE“ gekennzeichnet werden dürfen, ohne dass eine zusätzliche Drittbewertung oder eine neue Genehmigung für das Inverkehrbringen erforderlich ist. Für die Verwendung dieser Anschrift an bereits in Betrieb befindlichen Güterwagen sind weiterhin die Eisenbahnunternehmen verantwortlich,

▼M4

d) 

Wenn das Verwendungsgebiet gemäß Artikel 54 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/797 erweitert wird, gelten die Bestimmungen des Abschnitts 7.2.2.4 des Anhangs dieser Verordnung.

▼B

Der genaue technische Anwendungsbereich dieser Verordnung wird in Kapitel 2 des Anhangs erläutert.

▼M5

Artikel 4

Nicht verwendet.

▼B

Artikel 5

▼M3

(1)  
In Bezug auf die in Nummer 7.3 des Anhangs genannten Sonderfälle sind die bei der Prüfung der grundlegenden Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/797 zu erfüllenden Bedingungen diejenigen, die in Nummer 7.3 des Anhangs festgelegt sind oder die aufgrund nationaler Vorschriften in dem Mitgliedstaat gelten, der Teil des Verwendungsgebiets der unter diese Verordnung fallenden Fahrzeuge ist.

▼B

(2)  

Jeder Mitgliedstaat notifiziert den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung

a) 

die geltenden technischen Vorschriften gemäß Absatz 1,

b) 

die zur Anwendung der in Absatz 1 genannten technischen Vorschriften durchzuführenden Konformitätsbewertungs- und Prüfverfahren,

▼M3

c) 

die Stellen, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungs- und der Prüfverfahren nach den für die in Abschnitt 7.3 des Anhangs genannten Sonderfälle geltenden nationalen Vorschriften bestimmt sind

▼B

Artikel 6

(1)  
Unbeschadet der Vereinbarungen, die gemäß der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission bereits notifiziert wurden und nicht erneut zu notifizieren sind, setzen die Mitgliedstaaten die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung über alle nationalen, bilateralen, multilateralen oder internationalen Vereinbarungen in Kenntnis, auf deren Grundlage unter diese Verordnung fallende Güterwagen betrieben werden.
(2)  
Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission über künftige Vereinbarungen oder Änderungen bestehender Vereinbarungen unverzüglich in Kenntnis.

Artikel 7

Gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Aufstellung der Projekte, die in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführt werden und sich in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befinden.

Artikel 8

▼M3

(1)  
Während eines Übergangszeitraums, der am 1. Januar 2024 endet, kann für Teilsysteme, die Interoperabilitätskomponenten enthalten, für die keine EG-Konformitätserklärung oder EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung vorliegt, eine EG-Prüfbescheinigung ausgestellt werden, sofern die in Abschnitt 6.3 des Anhangs genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)  
Die Herstellung oder die Aufrüstung/Erneuerung des Teilsystems unter Verwendung der Interoperabilitätskomponenten ohne Prüfbescheinigung, einschließlich des Inverkehrbringens, muss innerhalb des in Absatz 1 genannten Übergangszeitraums abgeschlossen sein.

▼B

(3)  

Während des in Absatz 1 genannten Übergangszeitraums

a) 

müssen die Gründe der Nichtzertifizierung der Interoperabilitätskomponenten im Rahmen des in Absatz 1 genannten Prüfverfahrens ordnungsgemäß festgestellt werden;

b) 

müssen die nationalen Sicherheitsbehörden in ihren Jahresberichten gemäß ►M3  Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) ◄ Angaben über die im Rahmen der Genehmigungsverfahren verwendeten, nicht zertifizierten Interoperabilitätskomponenten machen.

▼M3

(4)  
Nach einem Übergangszeitraum, der am 1. Januar 2015 endet, muss für neu hergestellte Interoperabilitätskomponenten „Zugschlusssignale“ die erforderliche EG-Konformitätserklärung vorliegen.

▼M2

Artikel 8a

▼M3

(1)  

Unbeschadet der Bestimmungen in Abschnitt 6.3 des Anhangs kann für Teilsysteme, die Bauteile der Interoperabilitätskomponente „Reibungselement für laufflächengebremste Räder“ ohne EG-Konformitätserklärung enthalten, während eines Übergangszeitraums, der am 1. Januar 2024 endet, eine EG-Prüfbescheinigung ausgestellt werden, sofern

a) 

das Bauteil vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung hergestellt wurde und

b) 

die Interoperabilitätskomponente in einem Teilsystem verwendet wird, das bereits vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung in mindestens einem Mitgliedstaat genehmigt und in Verkehr gebracht wurde

(2)  
Die Herstellung, Aufrüstung oder Erneuerung von Teilsystemen unter Verwendung nicht zertifizierter Interoperabilitätskomponenten muss einschließlich der Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen innerhalb des in Absatz 1 genannten Übergangszeitraums abgeschlossen sein.

▼M2

(3)  

Während des in Absatz 1 genannten Übergangszeitraums

a) 

müssen die Gründe der Nichtzertifizierung der Interoperabilitätskomponenten im Rahmen des in Absatz 1 genannten Prüfverfahrens genau identifiziert werden;

b) 

müssen die nationalen Sicherheitsbehörden in ihren Jahresberichten gemäß ►M3  Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2016/798 ◄ Angaben über die Verwendung nicht zertifizierter Interoperabilitätskomponenten „Reibungselement für laufflächengebremste Räder“ im Zusammenhang mit den Genehmigungsverfahren machen.

Artikel 8b

(1)  
Bis zum Erlöschen ihrer aktuellen Zulassung ist für die in Anhang G aufgeführten Interoperabilitätskomponenten „Reibungselement für laufflächengebremste Räder“ keine EG-Konformitätserklärung erforderlich. Während dieses Zeitraums gelten die in Anhang G aufgeführten „Reibungselemente für laufflächengebremste Räder“ als konform mit den Anforderungen dieser Verordnung.
(2)  
Nach dem Erlöschen ihrer aktuellen Zulassung muss für die in Anhang G aufgeführten Interoperabilitätskomponenten „Reibungselement für laufflächengebremste Räder“ eine EG-Konformitätserklärung vorliegen.

Artikel 8c

(1)  

Unbeschadet der Bestimmungen in Abschnitt 6.3 des Anhangs kann für Teilsysteme, die Komponenten der Interoperabilitätskomponente „Reibungselement für laufflächengebremste Räder“ ohne EG-Konformitätserklärung enthalten, während eines Übergangszeitraums von zehn Jahren nach Erlöschen der Zulassung der Interoperabilitätskomponente eine EG-Prüfbescheinigung ausgestellt werden, sofern

a) 

die Komponente vor dem Erlöschen der Zulassung der Interoperabilitätskomponente hergestellt wurde und

▼M3

b) 

die Interoperabilitätskomponente in einem Teilsystem verwendet wird, das bereits vor dem Erlöschen ihrer Zulassung in mindestens einem Mitgliedstaat genehmigt und in Verkehr gebracht wurde

(2)  
Die Herstellung, Aufrüstung oder Erneuerung von Teilsystemen unter Verwendung nicht zertifizierter Interoperabilitätskomponenten muss einschließlich der Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen innerhalb des in Absatz 1 genannten Übergangszeitraums abgeschlossen sein.

▼M2

(3)  

Während des in Absatz 1 genannten Übergangszeitraums

a) 

müssen die Gründe der Nichtzertifizierung der Interoperabilitätskomponenten im Rahmen des in Absatz 1 genannten Prüfverfahrens genau identifiziert werden;

b) 

müssen die nationalen Sicherheitsbehörden in ihren Jahresberichten gemäß ►M3  Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2016/798 ◄ Angaben über die Verwendung nicht zertifizierter Interoperabilitätskomponenten „Reibungselement für laufflächengebremste Räder“ im Zusammenhang mit den Genehmigungsverfahren machen.

▼B

Artikel 9

▼M3

Gemäß der Entscheidung 2006/861/EG ausgestellte Prüferklärungen und/oder Erklärungen über die Baumusterkonformität werden für einen Übergangszeitraum, der am 1. Januar 2017 endet, für gültig erachtet.

▼M5 —————

▼B

Artikel 10

▼M2

(1)  
Die Agentur veröffentlicht auf ihrer Website die Liste der im grenzüberschreitenden Verkehr zugelassenen Verbundstoffsohlen gemäß Anhang G für den Zeitraum, in dem keine EG-Erklärungen für diese Verbundstoffsohlen vorliegen.

▼B

(2)  
Die Agentur hält die in Absatz 1 genannte Liste auf dem laufenden Stand und informiert die Kommission über etwaige Änderungen. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten über etwaige Änderungen dieser Liste über den gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschuss.

▼M2

Artikel 10a

(1)  
Um mit dem technologischen Fortschritt Schritt zu halten, können innovative Lösungen erforderlich sein, die die im Anhang festgelegten Spezifikationen nicht erfüllen und/oder auf die die im Anhang beschriebenen Bewertungsmethoden nicht anwendbar sind. In diesem Fall werden neue Spezifikationen und/oder neue Bewertungsmethoden für diese innovativen Lösungen entwickelt.
(2)  
Innovative Lösungen können das Teilsystem „Fahrzeuge — Güterwagen“, dessen Bestandteile und Interoperabilitätskomponenten betreffen.
(3)  
Wird eine innovative Lösung vorgeschlagen, so erklärt der Hersteller oder sein in der Union ansässiger Bevollmächtigter, inwieweit die Lösung von den einschlägigen Bestimmungen dieser TSI abweicht oder diese ergänzt, und legt der Kommission die Abweichungen zur Prüfung vor.
(4)  
Die Kommission nimmt zu der vorgeschlagenen innovativen Lösung Stellung. Bei positiver Stellungnahme werden die geeigneten funktionalen Spezifikationen und Schnittstellenspezifikationen sowie die Bewertungsmethode erarbeitet, die in die TSI aufgenommen werden müssen, um die Verwendung der innovativen Lösung zu ermöglichen; die Aufnahme in die TSI erfolgt anschließend im Rahmen der Überarbeitung nach ►M3  Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2016/797 ◄ . Bei negativer Stellungnahme darf die innovative Lösung nicht umgesetzt werden.
(5)  
Bis zur Überarbeitung der TSI gilt eine positive Stellungnahme der Kommission als annehmbarer Nachweis der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen der ►M3  Richtlinie (EU) 2016/797 ◄ und kann somit zur Bewertung des betreffenden Teilsystems herangezogen werden.

▼B

Artikel 11

Die Entscheidung 2006/861/EG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

Sie gilt jedoch weiterhin für die Fortführung von Vorhaben, die gemäß dieser Entscheidung genehmigt wurden, sowie — falls der Auftraggeber nicht die Anwendung dieser Verordnung beantragt — für Vorhaben, die ein neues Teilsystem oder die Erneuerung bzw. die Umrüstung eines bestehenden Teilsystems betreffen und die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Verordnung in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrags sind.

Artikel 12

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014. Allerdings können auch schon vor dem 1. Januar 2014 Inbetriebnahmegenehmigungen aufgrund der TSI im Anhang dieser Verordnung, mit Ausnahme von Abschnitt 7.1.2, erteilt werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG

Technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Güterwagen“

INHALTSVERZEICHNIS

1.

Einleitung

1.1.

Technischer Anwendungsbereich

1.2.

Geografischer Anwendungsbereich

1.3.

Inhalt der TSI

2.

Umfang und Definition des Teilsystems

3.

Grundlegende Anforderungen

4.

Eigenschaften des Teilsystems

4.1.

Einleitung

4.2.

Funktionelle und technische Spezifikationen des Teilsystems

4.2.1.

Allgemeines

4.2.2.

Fahrzeugstruktur und mechanische Teile

4.2.2.1.

Mechanische Schnittstelle

4.2.2.1.1.

Endkupplung

4.2.2.1.2.

Innere Kupplung

4.2.2.2.

Festigkeit der Einheit

4.2.2.3.

Integrität der Einheit

4.2.3.

Fahrzeug/Fahrweg-Wechselwirkung und Begrenzungslinien

4.2.3.1.

Begrenzungslinien

4.2.3.2.

Kompatibilität mit der Streckenbelastbarkeit

4.2.3.3.

Kompatibilität mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen

4.2.3.4.

Zustandsüberwachung von Radsatzlagern

4.2.3.5.

Laufsicherheit

4.2.3.5.1.

Sicherheit gegen Entgleisen auf Strecken mit Gleisverwindung

4.2.3.5.2.

Dynamisches Laufverhalten

4.2.3.6.

Laufwerk

4.2.3.6.1.

Konstruktion des Drehgestells

4.2.3.6.2.

Eigenschaften der Radsätze

4.2.3.6.3.

Eigenschaften der Räder

4.2.3.6.4.

Eigenschaften der Radsatzwellen

4.2.3.6.5.

Achsbuchsen/Lager

4.2.3.6.6.

Automatische Umspursysteme

4.2.3.6.7.

Laufwerk für manuellen Radsatzwechsel

4.2.4.

Bremse

4.2.4.1.

Allgemeines

4.2.4.2.

Sicherheitsanforderungen

4.2.4.3.

Funktionelle und technische Anforderungen

4.2.4.3.1.

Allgemeine funktionelle Anforderungen

4.2.4.3.2.

Bremsleistung

4.2.4.3.2.1.

Betriebsbremse

4.2.4.3.2.2.

Feststellbremse

4.2.4.3.3.

Wärmekapazität

4.2.4.3.4.

Gleitschutzeinrichtung

4.2.4.3.5.

Reibungselemente für laufflächengebremste Räder

4.2.5.

Umgebungsbedingungen

4.2.6.

Systemschutz

4.2.6.1.

Brandschutz

4.2.6.1.1.

Allgemeines

4.2.6.1.2.

Funktionelle und technische Spezifikation

4.2.6.1.2.1.

Brandschutzwände

4.2.6.1.2.2.

Werkstoffe

4.2.6.1.2.3.

Kabel

4.2.6.1.2.4.

Entzündbare Flüssigkeiten

4.2.6.2.

Schutz vor Risiken durch elektrischen Strom

4.2.6.2.1.

Schutzmaßnahmen gegen indirekten Kontakt (Erdung)

4.2.6.2.2.

Schutzmaßnahmen gegen direkten Kontakt

4.2.6.3.

Befestigung des Zugschlusssignals

4.3.

Funktionale und technische Schnittstellenspezifikationen

4.3.1.

Schnittstelle zum Teilsystem „Infrastruktur“

4.3.2.

Schnittstelle zum Teilsystem „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“

4.3.3.

Schnittstelle zum Teilsystem „Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“

4.4.

Betriebsvorschriften

4.5.

Instandhaltungsvorschriften

4.5.1.

Allgemeine Unterlagen

4.5.2.

Unterlagen zur Begründung des Instandhaltungskonzepts

4.5.3.

Instandhaltungsaufzeichnungen

4.6.

Berufliche Qualifikation

4.7.

Bedingungen für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz

4.8.

Im technischen Dossier und im Europäischen Register genehmigter Fahrzeugtypen (ERATV) sind folgende Parameter anzugeben

▼M3

4.9.

Streckenkompatibilitätsprüfungen vor der Nutzung genehmigter Fahrzeuge

▼B

5.

Interoperabilitätskomponenten

5.1.

Allgemeines

5.2.

Innovative Lösungen

5.3.

Spezifikation von Interoperabilitätskomponenten

5.3.1.

Laufwerk

5.3.2.

Radsätze

5.3.3.

Räder

5.3.4.

Achswellen

▼M2

5.3.4a.

Reibungselement für laufflächengebremste Räder

▼M3

5.3.4b.

Automatisches Umspursystem

▼B

5.3.5.

Zugschlusssignale

6.

Konformitätsbewertung und EG-Prüfung

6.1.

Interoperabilitätskomponenten

6.1.1.

Module

6.1.2.

Konformitätsbewertungsverfahren

6.1.2.1.

Laufwerk

6.1.2.2.

Radsätze

6.1.2.3.

Räder

6.1.2.4.

Achswellen

6.1.2.4a.

▼M2

6.1.2.5.

Reibungselemente für laufflächengebremste Räder

▼M3

6.1.2.6.

Automatisches Umspursystem

▼B

6.1.3.

Innovative Lösungen

6.2.

Teilsystem

6.2.1.

Module

6.2.2.

EG-Prüfverfahren

6.2.2.1.

Festigkeit der Einheit

6.2.2.2.

Sicherheit gegen Entgleisen auf Strecken mit Gleisverwindung

6.2.2.3.

Dynamisches Laufverhalten

6.2.2.4.

Achsbuchsen/Lager

▼M3

6.2.2.4a.

Automatische Umspursysteme

▼B

6.2.2.5.

Laufwerke für manuellen Radsatzwechsel

6.2.2.6.

Wärmekapazität

6.2.2.7.

Umgebungsbedingungen

6.2.2.8.

Brandschutz

6.2.2.8.1.

Brandschutzwände

6.2.2.8.2.

Werkstoffe

6.2.2.8.3

Kabel

6.2.2.8.4

Entzündbare Flüssigkeiten

6.2.3.

Innovative Lösungen

6.3.

Teilsysteme mit Komponenten, die Interoperabilitätskomponenten ohne EG-Erklärung entsprechen

6.4.

Projektphasen, die eine Bewertung erfordern

6.5.

Komponenten mit EG-Konformitätserklärung

7.

Durchführung

7.1.

Genehmigung für das Inverkehrbringen

7.1.1.

Anwendung auf laufende Projekte

7.1.2.

Gegenseitige Anerkennung der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen

7.2.

Allgemeine Umsetzungsvorschriften

7.2.1.

Austausch von Komponenten

7.2.2.

Änderungen an einer in Betrieb befindlichen Einheit oder an einem bestehenden Typen

7.2.2.1.

Einleitung

7.2.2.2.

Vorschriften zum Umgang mit Änderungen an Einheit oder Fahrzeugtyp

7.2.2.3.

Besondere Vorschriften für in Betrieb befindliche Einheiten ohne EG-Prüferklärung, deren erste Inbetriebnahmegenehmigung vor dem 1. Januar 2015 erteilt wurde

7.2.2.4.

Vorschriften für die Erweiterung des Verwendungsgebiets von in Betrieb befindlichen Einheiten, die über eine Genehmigung nach der Richtlinie 2008/57/EG verfügen oder vor dem 19. Juli 2010 in Betrieb waren

7.2.3.

Vorschriften zu den EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigungen

7.2.3.1.

Teilsystem „Fahrzeuge“

7.2.3.1.1.

Begriffsbestimmungen

7.2.3.1.2.

Vorschriften zur EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung

7.2.3.1.3.

Gültigkeit der EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung

7.2.3.2.

Interoperabilitätskomponenten

7.3.

Sonderfälle

7.3.1.

Einleitung

7.3.2.

Liste der Sonderfälle

7.3.2.1.

Allgemeine Sonderfälle

▼M3

7.3.2.1a.

Begrenzungslinien (4.2.3.1)

▼B

7.3.2.2.

Zustandsüberwachung von Radsatzlagern (4.2.3.4)

7.3.2.3.

Sicherheit gegen Entgleisen auf Strecken mit Gleisverwindung (4.2.3.5.1)

7.3.2.4.

Dynamisches Laufverhalten (4.2.3.5.2)

7.3.2.5.

Anforderungen an die Bremssicherheit (Abschnitt 4.2.4.2)

7.3.2.6.

Befestigung des Zugschlusssignals

7.4.

Besondere Umgebungsbedingungen

7.5.

Gemäß nationalen, bilateralen, multilateralen oder internationalen Vereinbarungen betriebene Güterwagen

Anhänge

▼M5

1.   EINLEITUNG

Technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) sind gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2016/797 Spezifikationen, die ein bestimmtes Teilsystem (oder Teile davon) behandeln, um

— 
die Interoperabilität des Eisenbahnsystems zu gewährleisten und
— 
die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen sicherzustellen.

▼B

1.1.    Technischer Anwendungsbereich

Siehe Artikel 2.

▼M5

1.2.    Geografischer Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für das Eisenbahnsystem der Union.

▼B

1.3.    Inhalt der TSI

▼M5

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/797 behandelt diese TSI

a) 

das Teilsystem „Fahrzeuge – Güterwagen“;

▼B

b) 

die grundlegenden Anforderungen für das betreffende Fahrzeug-Teilsystem und seine Schnittstellen zu anderen Teilsystemen (Kapitel 3);

c) 

die funktionellen und technischen Spezifikationen, denen das Teilsystem und seine Schnittstellen zu anderen Teilsystemen entsprechen müssen (Kapitel 4);

d) 

die Interoperabilitätskomponenten und Schnittstellen, die Gegenstand von europäischen Spezifikationen und europäischen Normen sein müssen, die zur Verwirklichung der Interoperabilität des Eisenbahnsystems erforderlich sind (Kapitel 5);

e) 

für jeden in Betracht kommenden Fall die Verfahren, die zur Bewertung der Konformität oder der Gebrauchstauglichkeit der Interoperabilitätskomponenten verwendet werden müssen, sowie das EG-Prüfverfahren für die Teilsysteme (Kapitel 6);

f) 

die Strategie zur Umsetzung der TSI (Kapitel 7);

g) 

Angaben zur beruflichen Qualifikation des Personals sowie zu den Bedingungen für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz, die beim Betrieb und bei der Instandhaltung des Teilsystems sowie für die Umsetzung der TSI erforderlich sind (Kapitel 4).

▼M3

2.   UMFANG UND DEFINITION DES TEILSYSTEMS

2.1.    Umfang

Die vorliegende TSI gilt für „Güterwagen einschließlich Fahrzeugen für die Beförderung von Lastkraftwagen“ gemäß Anhang I Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2016/797, wobei die in Artikel 2 genannten Einschränkungen zu berücksichtigen sind. Dieser Teil des Fahrzeug-Teilsystems wird nachstehend als „Güterwagen“ bezeichnet und ist Bestandteil des Teilsystems „Fahrzeuge“ gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/797.

Die übrigen Fahrzeuge, die in Anhang I Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 aufgeführt sind, fallen nicht unter diese TSI; dies gilt insbesondere für:

▼M5

a) 

Sonderfahrzeuge

▼M3

b) 

Fahrzeuge zur Beförderung von

— 
Kraftfahrzeugen mit Insassen, oder
— 
Kraftfahrzeugen ohne Insassen, die für die Einstellung in Reisezüge ausgelegt sind (Autotransporter)
c) 

Fahrzeuge, deren

— 
Länge sich in beladener Konfiguration vergrößert und
— 
Zuladung selbst Teil der Fahrzeugstruktur ist.

Anmerkung: Siehe auch Abschnitt 7.1 für einzelne Fälle.

2.2.    Begriffsbestimmungen

In der vorliegenden TSI werden folgende Begriffsbestimmungen verwendet:

a) 

„Einheit“ ist der allgemeine Begriff für die Bezeichnung des Fahrzeugs. Sie unterliegt dieser TSI und ist somit Gegenstand des EG-Prüfverfahrens.

Eine Einheit kann aus Folgendem bestehen:

— 
einem „Wagen“, der einzeln betrieben werden kann und über einen eigenen Rahmen und eigene Radsätze verfügt, oder
— 
einer Gruppe dauerhaft miteinander verbundener „Elemente“, die nicht einzeln betrieben werden können, oder
— 
„einzelnen Eisenbahndrehgestellen, die mit einem oder mehreren kompatiblen Straßenfahrzeugen verbunden sind“ und zusammen ein schienenkompatibles System bilden.
b) 

Ein „Zug“ ist eine betriebsfähige Zusammenstellung aus einer oder mehreren Einheiten.

c) 

Die „nominale Betriebsbereitschaft“ umfasst sämtliche Bedingungen, unter denen die Einheit eingesetzt werden soll, sowie deren technische Grenzen. Die nominale Betriebsbereitschaft kann mehr umfassen als die Spezifikationen dieser TSI, damit Einheiten zusammen in einem Zug im Rahmen des Sicherheitsmanagementsystems eines Eisenbahnunternehmens betrieben werden können.

▼B

3.   GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN

▼M5

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 müssen das Eisenbahnsystem, dessen Teilsysteme sowie deren Interoperabilitätskomponenten die für sie geltenden grundlegenden Anforderungen erfüllen. Die grundlegenden Anforderungen sind in allgemeiner Form in Anhang III der genannten Richtlinie beschrieben. In Tabelle 1 des vorliegenden Anhangs sind die in dieser TSI definierten Eckwerte und deren Bezug zu den in Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/797 beschriebenen grundlegenden Anforderungen aufgeführt.

▼B



Tabelle 1

Eckwerte und ihr Bezug zu den grundlegenden Anforderungen

Abschnitt

Eckwert

Grundlegende Anforderungen

Sicherheit

Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit

Gesundheitsschutz

Umweltschutz

Technische Kompatibilität

4.2.2.1.1

Endkupplung

1.1.1,

1.1.3,

1.1.5,

2.4.1

 

 

 

 

4.2.2.1.2

Innere Kupplung

1.1.1,

1.1.3,

2.4.1

 

 

 

 

4.2.2.2

Festigkeit der Einheit

1.1.1,

1.1.3,

2.4.1

 

 

 

 

4.2.2.3

Integrität der Einheit

1.1.1

 

 

 

 

4.2.3.1

Begrenzungslinien

1.1.1

 

 

 

2.4.3

4.2.3.2

Kompatibilität mit der Streckenbelastbarkeit

1.1.1

 

 

 

2.4.3

4.2.3.3

Kompatibilität mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen

1.1.1

 

 

 

2.4.3

4.2.3.4

Zustandsüberwachung von Radsatzlagern

1.1.1

1.2

 

 

2.4.3

4.2.3.5.1

Sicherheit gegen Entgleisen auf Strecken mit Gleisverwindung

1.1.1,

1.1.2,

2.4.1

 

 

 

2.4.3

4.2.3.5.2

Dynamisches Laufverhalten

1.1.1

1.1.2

 

 

 

2.4.3

▼M5

4.2.3.5.3

Funktion zur Entgleisungsdetektion und -verhütung

1.1.1

1.1.2

 

 

 

2.4.3

▼B

4.2.3.6.1

Konstruktion des Drehgestells

1.1.1,

1.1.2,

1.1.3

 

 

 

 

4.2.3.6.2

Eigenschaften der Radsätze

1.1.1,

1.1.2,

1.1.3

 

 

 

2.4.3

4.2.3.6.3

Eigenschaften der Räder

1.1.1,

1.1.2,

1.1.3

 

 

 

2.4.3

4.2.3.6.4

Eigenschaften der Radsatzwellen

1.1.1,

1.1.2,

1.1.3

 

 

 

 

4.2.3.6.5

Achsbuchsen/Lager

1.1.1,

1.1.2,

1.1.3

 

 

 

 

▼M3

4.2.3.6.6.

Automatische Umspursysteme

1.1.1,

1.1.2,

1.1.3

1.2

 

 

1.5

▼B

4.2.3.6.7

Laufwerk für manuellen Radsatzwechsel

1.1.1,

1.1.2,

1.1.3

 

 

 

 

4.2.4.2

Bremsen: Sicherheitsanforderungen

1.1.1, 1.1.3

1.2

2.4.2

 

 

 

4.2.4.3.1

Bremsen: Allgemeine funktionelle Anforderungen

1.1.1

2.4.1

2.4.2

 

 

 

4.2.4.3.2.1

Betriebsbremsleistung

1.1.1,

1.1.2

2.4.1

2.4.2

 

 

1.5

4.2.4.3.2.2

Leistung der Feststellbremse

2.4.1

 

 

 

2.4.3

4.2.4.3.3

Bremse: Wärmekapazität

1.1.1,

1.1.3

2.4.1

 

 

 

2.4.3

4.2.4.3.4

Bremse: Gleitschutzeinrichtung

2.4.1

2.4.2

 

 

 

▼M2

4.2.4.3.5

Reibungselemente für laufflächengebremste Räder

1.1.1, 1.1.2, 1.1.3, 2.4.1

 

 

 

2.4.3

▼B

4.2.5

Umgebungsbedingungen

1.1.1

1.1.2

 

 

 

2.4.3

4.2.6.1

Brandschutz

1.1.1

1.1.4

 

 

 

 

4.2.6.1.2.1

Brandschutzwände

1.1.4

 

1.3.2

1.4.2

 

4.2.6.1.2.2

Brandschutz: Werkstoffe

1.1.4

 

1.3.2

1.4.2

 

4.2.6.1.2.3

Brandschutz: Kabel

1.1.4

1.1.5

 

1.3.2

1.4.2

 

4.2.6.1.2.4

Brandschutz: Entzündbare Flüssigkeiten

1.1.4

 

1.3.2

1.4.2

 

4.2.6.2

Schutz vor Risiken durch elektrischen Strom

1.1.5

2.4.1

 

 

 

 

4.2.6.3

Befestigung des Zugschlusssignals

1.1.1

 

 

 

 

Für die grundlegenden Anforderungen 1.3.1, 1.4.1, 1.4.3, 1.4.4 und 1.4.5 in Anhang III der ►M3  Richtlinie (EU) 2016/797 ◄ gelten andere EU-Rechtsvorschriften.

4.   EIGENSCHAFTEN DES TEILSYSTEMS

▼M5

4.1.    Einleitung

Das Eisenbahnsystem, das Gegenstand der Richtlinie (EU) 2016/797 ist und Güterwagen als Bestandteil umfasst, ist ein integriertes System, dessen Widerspruchsfreiheit überprüft werden muss. Diese Widerspruchsfreiheit ist insbesondere mit Blick auf die Spezifikationen des Teilsystems „Fahrzeuge“ und die Kompatibilität mit dem Netz (Abschnitt 4.2), seine Schnittstellen zu den anderen Teilsystemen des Bahnsystems, in die es integriert ist (Abschnitte 4.2 und 4.3), sowie die Erstfassung der Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften (Abschnitte 4.4 und 4.5) gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 zu überprüfen.

Das in Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 und in Abschnitt 2.4 des Anhangs IV der genannten Richtlinie beschriebene technische Dossier muss insbesondere Konstruktionswerte in Bezug auf die Netzkompatibilität enthalten.

▼B

4.2.    Funktionelle und technische Spezifikationen des Teilsystems

4.2.1.    Allgemeines

Ausgehend von den grundlegenden Anforderungen in Kapitel 3 werden die funktionellen und technischen Spezifikationen des Teilsystems „Fahrzeuge — Güterwagen“ in diesem Kapitel folgendermaßen gruppiert und geordnet:

— 
Fahrzeugstruktur und mechanische Teile,
— 
Fahrzeug/Fahrweg-Wechselwirkung und Begrenzungslinien,
— 
Bremse,
— 
Umgebungsbedingungen,
— 
Systemschutz.

Die funktionellen und technischen Spezifikationen für Güterwagen und ihre Schnittstellen schreiben keine Verwendung bestimmter technischer Lösungen vor, sofern dies für die Interoperabilität des Eisenbahnsystems und die Erfüllung der einschlägigen grundlegenden Anforderungen nicht absolut erforderlich ist.

▼M2 —————

▼B

Wenn für einen bestimmten technischen Aspekt keine funktionellen und technischen Spezifikationen entwickelt wurden, die für die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen erforderlich sind, wird dieser Aspekt im betreffenden Abschnitt als offener Punkt kenntlich gemacht. Gemäß Artikel 5 Absatz 6 der ►M3  Richtlinie (EU) 2016/797 ◄ sind alle offenen Punkte in Anhang A aufgeführt.

In Anhang C sind eine Reihe von Anforderungen spezifiziert, deren Erfüllung freigestellt ist. Wird diese Option gewählt, so muss die Konformität von einer benannten Stelle im Rahmen des EG-Prüfverfahrens bewertet werden.

Gemäß Artikel 5 Absatz 5 der ►M3  Richtlinie (EU) 2016/797 ◄ können in jeder TSI Sonderfälle vorgesehen werden. Diese sind in Kapitel 7 aufgeführt.

Das Bewertungsverfahren für die Anforderungen in Abschnitt 4.2 ist, soweit dies möglich ist, in Kapitel 6 festgelegt. In Abschnitt 4.2 wird in diesen Fällen auf die entsprechenden Abschnitte und Unterabschnitte in Kapitel 6 verwiesen. Kein Verweis erfolgt, wenn für einen bestimmten Eckwert keine Zuordnung von Anforderungen und Bewertungsverfahren möglich ist.

4.2.2.    Fahrzeugstruktur und mechanische Teile

4.2.2.1.    Mechanische Schnittstelle

4.2.2.1.1.    Endkupplung

Die Endkupplung ist die mechanische Schnittstelle zwischen Einheiten, aus denen ein Zug gebildet wird.

Das Kupplungssystem muss so ausgelegt sein, dass sich beim Kuppeln oder Entkuppeln keine Person zwischen den Einheiten befinden muss, während sich eine der Einheiten bewegt.

Endkupplungen müssen belastbar sein und den in nominaler Betriebsbereitschaft der Einheit auftretenden Kräften standhalten können.

4.2.2.1.2.    Innere Kupplung

Die innere Kupplung ist die mechanische Schnittstelle zwischen Elementen, aus denen eine Einheit gebildet wird.

Innere Kupplungen müssen belastbar sein und den in nominaler Betriebsbereitschaft der Einheit auftretenden Kräften standhalten können. Die Verbindung zwischen zwei Elementen mit demselben Laufwerk wird in Abschnitt 4.2.2.2 behandelt.

Die Zugfestigkeit der inneren Kupplung(en) muss mindestens so hoch sein wie die der Endkupplung(en) der Einheit.

▼M4

4.2.2.2.    Festigkeit der Einheit

▼M5

Die tragende Struktur der Einheit, Befestigungsstellen für Ausrüstungsteile sowie Anhebestellen und Abstützpunkte sind so zu konstruieren, dass unter den Lastbedingungen, die in der in Anlage D Index 1 genannten Spezifikation festgelegt sind, keine Risse, wesentlichen bleibenden Verformungen oder Brüche auftreten.

▼M3

Bei einem schienenkompatiblen System, das aus mit kompatiblen Straßenfahrzeugen verbundenen einzelnen Eisenbahndrehgestellen gebildet ist, können die Lastbedingungen sich aufgrund der bimodalen Spezifikation von den oben genannten Lastbedingungen unterscheiden; in einem solchen Fall werden die Lastbedingungen berücksichtigt, die von dem Auftraggeber auf der Grundlage von einheitlichen Spezifikationen und unter Berücksichtigung der Sonderbedingungen für die Anwendung im Hinblick auf die Zugbildung, das Rangieren und den Betrieb beschrieben werden.

Der Konformitätsnachweis wird in Abschnitt 6.2.2.1 erläutert.

▼M5

Die Anhebestellen und Abstützpunkte sind an der Einheit anzuschreiben. Die Anschrift muss der in Anlage D Index 2 genannten Spezifikation entsprechen.

▼M3

Anmerkung: Es wird davon ausgegangen, dass sich der Konformitätsnachweis gemäß Abschnitt 6.2.2.1 auch auf die Fügetechniken erstreckt.

▼B

4.2.2.3.    Integrität der Einheit

Die Einheiten sind so zu konstruieren, dass alle beweglichen Schließ- und Abdeckelemente (Türen, Planen, Deckel, Luken usw.) gegen unbeabsichtigte Veränderungen ihrer Position gesichert sind.

Eine Anzeige für den Zustand von Verriegelungsvorrichtungen (offen/geschlossen) muss vorhanden und außerhalb der Einheit sichtbar sein.

▼M5

Einheiten, die für den Einsatz im kombinierten Verkehr vorgesehen sind und für die ein Wagenkompatibilitätscode erforderlich ist, müssen mit Vorrichtungen zur Sicherung der intermodalen Ladeeinheit ausgerüstet sein.

▼B

4.2.3.    Fahrzeug/Fahrweg-Wechselwirkung und Begrenzungslinien

4.2.3.1.    Begrenzungslinien

Dieser Abschnitt behandelt die Regeln zur Dimensionierung der Fahrzeuge, damit diese auf einem oder mehreren Netzen ohne Behinderungen betrieben werden können.

▼M5

Die Übereinstimmung mit der vorgesehenen Bezugslinie, einschließlich der Bezugslinie im unteren Teil der Einheit, ist anhand eines der Verfahren zu ermitteln, die in der in Anlage D Index 4 genannten Spezifikation vorgesehen sind.

Die Konformität der für die Einheit festgelegten Bezugslinie mit den entsprechenden Zielprofilen G1, GA, GB und GC, einschließlich der Profile GI1 und GI2 für den unteren Teil, ist, sofern vorhanden, nach dem kinematischen Verfahren gemäß der in Anlage D Index 4 genannten Spezifikation zu ermitteln.

▼M5

Einheiten, die für den Einsatz im kombinierten Verkehr vorgesehen sind, sind gemäß den Anforderungen von Anlage H und der in Anlage D.2 Index B genannten Spezifikation zu kodifizieren.

▼B

4.2.3.2.    Kompatibilität mit der Streckenbelastbarkeit

Zur Prüfung der Kompatibilität mit der Streckenbelastbarkeit müssen die Eigenschaften der von der Einheit übertragenen Vertikallasten bestimmt werden.

▼M5

Die zulässige Nutzlast für Einheiten mit Radsatzlasten bis einschließlich 25 t ist anhand der in Anlage D Index 5 genannten Spezifikation zu bestimmen.

4.2.3.3.    Kompatibilität mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen

Soll die Einheit mit einer oder mehreren der folgenden Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen kompatibel sein, muss dies gemäß den Bestimmungen der in Anlage D.2 Index A genannten technischen Unterlage festgestellt werden.

a) 

Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen mit Gleisstromkreisen (der elektrische Widerstand des Radsatzes kann auf IK-Ebene oder auf Fahrzeugebene bewertet werden),

b) 

Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen mit Achszählern,

c) 

Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen mit Kabelschleifen.

Die entsprechenden Sonderfälle sind in Abschnitt 7.7 der TSI ZZS festgelegt.

▼B

4.2.3.4.    Zustandsüberwachung von Radsatzlagern

Der Zustand der Radsatzlager muss entweder durch

— 
streckenseitige Ausrüstung oder
— 
bordseitige Ausrüstung überwacht werden können.

▼M5

Sofern im Streckennetz mit Spurweite 1 435  mm eine Überwachung mit streckenseitiger Ausrüstung vorgesehen ist, muss die Einheit die Sichtbarkeitsanforderungen gemäß der in Anlage D Index 6 genannten Spezifikation erfüllen.

Für Einheiten, die auf Netzen der Spurweiten 1 524  mm, 1 600  mm und 1 668  mm betrieben werden sollen, sind die entsprechenden Werte in Tabelle 2, die sich auf die Parameter in der in Anlage D Index 6 genannten Spezifikation beziehen, anzuwenden.

▼B



Tabelle 2

Zielflächen und Verbotszonen für Einheiten in bestimmten Streckennetzen

 

YTA

[mm]

WTA

[mm]

LTA

[mm]

YPZ

[mm]

WPZ

[mm]

LPZ

[mm]

1 524 mm

1 080 ± 35

≥ 50

≥ 200

1 080 ± 5

≥ 140

≥ 500

894 ± 2

≥ 14

≥ 200

894 ± 2

≥ 28

≥ 500

1 600 mm

1 110 ± 2

≥ 70

≥ 180

1 110 ± 2

≥ 125

≥ 500

1 668 mm

1 176 ± 10

≥ 55

≥ 100

1 176 ± 10

≥ 110

≥ 500

▼M3

Sofern eine Überwachung der Einheit mit bordseitiger Ausrüstung vorgesehen ist, gelten folgende Anforderungen:

— 
Die Ausrüstungen müssen eine Verschlechterung des Zustands der Radsatzlager der jeweiligen Einheit erkennen.
— 
Der Zustand der Lager wird entweder anhand der Temperatur der Lager oder aufgrund der dynamischen Frequenzen oder anhand sonstiger geeigneter Merkmale bewertet, die Aufschluss über den Zustand der Lager geben können.
— 
Das Überwachungssystem befindet sich vollständig innerhalb einer Einheit, und Diagnosemeldungen werden innerhalb der Einheit zugänglich gemacht.
— 
Die ausgegebenen Diagnosemeldungen und die Art und Weise, wie sie zugänglich gemacht werden, sind in den in dieser TSI in Abschnitt 4.4 genannten Betriebsunterlagen sowie in den in dieser TSI in Abschnitt 4.5 genannten Instandhaltungsvorschriften zu beschreiben.

▼B

4.2.3.5.    Laufsicherheit

Das dynamische Verhalten eines Fahrzeugs hat starken Einfluss auf die Sicherheit gegen Entgleisen, die Laufsicherheit und die Gleisbeanspruchung.

4.2.3.5.1.    Sicherheit gegen Entgleisen auf Strecken mit Gleisverwindung

Die Einheit ist so zu konstruieren, dass auf Strecken mit Gleisverwindung ein sicherer Fahrbetrieb gewährleistet ist. Dabei sind insbesondere der Übergang zwischen überhöhtem und ebenem Gleis sowie Querhöhenabweichungen zu berücksichtigen.

Der Konformitätsnachweis wird in Abschnitt 6.2.2.2 erläutert.

4.2.3.5.2.    Dynamisches Laufverhalten

Die Einheit ist so zu konstruieren, dass bis zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein sicherer Fahrbetrieb gewährleistet ist.

Der Nachweis des dynamischen Laufverhaltens der Einheit erfolgt entweder

▼M5

— 
nach den Verfahren, die in der in Anlage D Index 7 genannten Spezifikation vorgesehen sind, oder

▼B

— 
durch Simulationen anhand eines validierten Modells.

Der Konformitätsnachweis wird in Abschnitt 6.2.2.3 erläutert.

▼M1

Das dynamische Fahrverhalten kann auf Ebene der Interoperabilitätskomponenten gemäß Abschnitt 6.1.2.1 bewertet werden. In diesem Fall sind keine spezifischen Tests oder Simulationen auf Teilsystemebene erforderlich.

▼M5

4.2.3.5.3.    Funktion zur Entgleisungsdetektion und -verhütung

Die Funktion zur Entgleisungsdetektion und -verhütung soll Entgleisungen verhindern oder die Folgen eines Entgleisens der Einheit abmildern.

Ist eine Einheit mit der Funktion zur Entgleisungsdetektion und -verhütung ausgerüstet, sind die nachstehenden Anforderungen zu erfüllen.

4.2.3.5.3.1.    Allgemeine Anforderungen

Die Funktion muss entweder eine Entgleisung oder Zustände erkennen können, die einer Entgleisung der Einheit vorausgehen, und zwar gemäß den Anforderungen in einem der drei Abschnitte 4.2.3.5.3.2, 4.2.3.5.3.3 und 4.2.3.5.3.4.

Diese Anforderungen dürfen wie folgt kombiniert werden:

4.2.3.5.3.2 und 4.2.3.5.3.3
4.2.3.5.3.2 und 4.2.3.5.3.4

4.2.3.5.3.2.    Funktion zur Entgleisungsverhütung (Derailment Prevention Function, DPF)

Die Funktion zur Entgleisungsverhütung muss ein Signal an den Führerraum der den Zug ziehenden Lokomotive senden, sobald in der Einheit ein Zustand erkannt wird, der einer Entgleisung vorausgeht.

Das Signal, durch das die Verfügbarkeit der Funktion auf Zugebene ermöglicht wird, und seine Übertragung zwischen der Einheit, der Lokomotive und der/den anderen gekuppelten Einheit(en) in einem Zug, ist im technischen Dossier zu dokumentieren.

4.2.3.5.3.3.    Funktion zur Entgleisungsdetektion (Derailment Detection Function, DDF)

Die Funktion zur Entgleisungsdetektion muss ein Signal an den Führerraum der den Zug ziehenden Lokomotive senden, sobald in der Einheit die Entgleisung erkannt wird.

Das Signal, durch das die Verfügbarkeit der Funktion auf Zugebene ermöglicht wird, und seine Übertragung zwischen der Einheit, der Lokomotive und der/den anderen gekuppelten Einheit(en) in einem Zug, ist im technischen Dossier zu dokumentieren.

4.2.3.5.3.4.    Funktion zur Entgleisungsdetektion und Aktivierung (DDAF)

Die Funktion muss automatisch eine Aktivierung der Bremsen auslösen, wenn die Entgleisung erkannt wird, ohne dass der Triebfahrzeugführer die Möglichkeit hat, dies zu umgehen.

Das Risiko einer fälschlichen Detektion von Entgleisungen ist auf ein akzeptables Maß zu begrenzen.

Daher ist die Funktion einer Risikobewertung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 zu unterziehen.

Es muss möglich sein, die Funktion direkt an der Einheit zu deaktivieren, wenn die Einheit steht. Diese Deaktivierung löst und isoliert die Funktion vom Bremssystem.

Die Funktion muss ihren Status (aktiviert/deaktiviert) anzeigen, und dieser Status muss von beiden Seiten der Einheit her sichtbar sein. Ist dies physisch nicht möglich, so muss die Funktion ihren Status von mindestens einer Seite aus anzeigen, und die andere Seite des Wagens ist mit einer Anschrift gemäß der in Anlage D Index 2 genannten Spezifikation zu versehen.

▼B

4.2.3.6.    Laufwerk

Das Laufwerk sorgt dafür, dass die Einheit sicher getragen und geführt wird und beim Bremsen die dabei auftretenden Kräfte übertragen werden.

4.2.3.6.1.    Konstruktion des Drehgestells

▼M5

Die Integrität des Drehgestells, aller angebrachten Ausrüstungsteile und der Verbindung zwischen Wagenkasten und Drehgestell ist anhand der Verfahren gemäß der in Anlage D Index 9 genannten Spezifikation nachzuweisen.

▼M1

Die Festigkeit der Struktur des Drehgestellrahmens kann auf Ebene der Interoperabilitätskomponenten gemäß Abschnitt 6.1.2.1 bewertet werden. In diesem Fall sind keine spezifischen Tests oder Simulationen auf Teilsystemebene erforderlich.

▼B

4.2.3.6.2.    Eigenschaften der Radsätze

Die Radsätze müssen zwischen den einzelnen Komponenten Kräfte und Momente entsprechend den Erfordernissen des Einsatzbereichs übertragen können.

Die geometrischen Abmessungen der Radsätze gemäß Abbildung 1 müssen den Grenzwerten in Tabelle 3 entsprechen. Diese Grenzwerte sind als Konstruktionswerte zu verwenden und in den Instandhaltungsunterlagen gemäß Abschnitt 4.5 als Betriebsgrenzwerte anzugeben.

Der Konformitätsnachweis wird in Abschnitt 6.1.2.2 erläutert.

Abbildung 1

In Tabelle 3 verwendete Radsatzmaße

image

▼M5



Tabelle 3

Betriebsgrenzwerte für die geometrischen Abmessungen von Radsätzen

Bezeichnung

Raddurchmesser

D [mm]

Mindestwert

[mm]

Höchstwert

[mm]

1 435  mm

Spurmaß (SR)

SR = AR + Sd,links + Sd,rechts

330 ≤ D ≤ 760

1 415

1 426

760 < D ≤ 840

1 412

1 426

D > 840

1 410

1 426

Radrückenabstand (AR)

330 ≤ D ≤ 760

1 359

1 363

760 < D ≤ 840

1 358

1 363

D > 840

1 357

1 363

1 524  mm

Spurmaß (SR)

SR = AR + Sd,links + Sd,rechts

400 ≤ D < 840

1 492

1 514

D ≥ 840

1 487

1 514

Radrückenabstand (AR)

400 ≤ D < 840

1 444

1 448

D ≥ 840

1 442

1 448

1 600  mm

Spurmaß (SR)

SR = AR + Sd,links + Sd,rechts

690 ≤ D ≤ 1 016

1 573

1 592

 

 

 

Radrückenabstand (AR)

690 ≤ D ≤ 1 016

1 521

1 526

 

 

 

1 668  mm

Spurmaß (SR)

SR = AR + Sd,links + Sd,rechts

330 ≤ D < 840

1 648  (1)

1 659

840 ≤ D ≤ 1 250

1 648  (1)

1 659

Radrückenabstand (AR)

330 ≤ D < 840

1 592

1 596

840 ≤ D ≤ 1 250

1 590

1 596

(1)   

Bei zweiachsigen Wagen mit einer Radsatzlast bis 22,5 t muss dieser Wert 1 651  mm betragen.

▼B

4.2.3.6.3.    Eigenschaften der Räder

Die geometrischen Abmessungen der Räder gemäß Abbildung 2 müssen den Grenzwerten in Tabelle 4 entsprechen.



Tabelle 4

Betriebsgrenzwerte für die geometrischen Abmessungen von Rädern

Bezeichnung

Raddurchmesser

D [mm]

Mindestwert

[mm]

Höchstwert

[mm]

1 435 mm

Radkranzbreite (BR) (mit GRAT von maximal 5 mm)

D ≥ 330

133

140

Spurkranzdicke (Sd)

330 ≤ D ≤ 760

27,5

33

760 < D ≤ 840

25

33

D > 840

22

33

Spurkranzhöhe (Sh)

330 ≤ D ≤ 630

31,5

36

630 < D ≤ 760

29,5

36

D > 760

27,5

36

Spurkranzflankenmaß (qR)

D ≥ 330

6,5

1 524 mm

Radkranzbreite (BR) (mit GRAT von maximal 5 mm)

D ≥ 400

134

140

Spurkranzdicke (Sd)

400 ≤ D < 760

27,5

33

760 ≤ D < 840

25

33

D ≥ 840

22

33

Spurkranzhöhe (Sh)

400 ≤ D < 630

31,5

36

630 ≤ D < 760

29,5

36

D ≥ 760

27,5

36

Spurkranzflankenmaß (qR)

D ≥ 400

6,5

1 600 mm

Radkranzbreite (BR) (mit GRAT von maximal 5 mm)

690 ≤ D ≤ 1 016

137

139

Spurkranzdicke (Sd)

690 ≤ D ≤ 1 016

26

33

Spurkranzhöhe (Sh)

690 ≤ D ≤ 1 016

28

38

Spurkranzflankenmaß (qR)

690 ≤ D ≤ 1 016

6,5

1 668 mm

Radkranzbreite (BR) (mit GRAT von maximal 5 mm)

D ≥ 330

133

140

Spurkranzdicke (Sd)

330 ≤ D ≤ 840

27,5

33

D > 840

22 (PT); 25 (ES)

33

Spurkranzhöhe (Sh)

330 ≤ D ≤ 630

31,5

36

630 ≤ D ≤ 760

29,5

36

D > 760

27,5

36

Spurkranzflankenmaß (qR)

D ≥ 330

6,5

Diese Grenzwerte sind als Konstruktionswerte zu verwenden und in den Instandhaltungsunterlagen gemäß Abschnitt 4.5 als Betriebsgrenzwerte anzugeben.

Abbildung 2

In Tabelle 4 verwendete Radmaße

image

Die mechanischen Eigenschaften der Räder müssen die Übertragung von Kräften und Momenten sowie die Beständigkeit gegen thermische Belastungen entsprechend den Erfordernissen des Einsatzbereichs gewährleisten.

Der Konformitätsnachweis wird in Abschnitt 6.1.2.3 erläutert.

4.2.3.6.4.    Eigenschaften der Radsatzwellen

Die Eigenschaften der Radsatzwellen müssen die Übertragung von Kräften und Momenten entsprechend den Erfordernissen des Einsatzbereichs gewährleisten.

Der Konformitätsnachweis wird in Abschnitt 6.1.2.4 erläutert.

Hinsichtlich der Rückverfolgbarkeit der Achsen sind die Ergebnisse der ERA-Arbeitsgruppe über die Instandhaltung von Güterwagen zu berücksichtigen (siehe Abschlussbericht „ Final report on the activities of the Task Force Freight Wagon Maintenance “, veröffentlicht auf der ERA-Website http://www.era.europa.eu).

4.2.3.6.5.    Achsbuchsen/Lager

Die Achsbuchsen und Wälzlager müssen unter Berücksichtigung der mechanischen Festigkeit und der Ermüdungseigenschaften konstruiert werden. Die für die Heißläuferortung relevanten Grenzwerte der Betriebstemperatur müssen festgelegt werden.

Der Konformitätsnachweis wird in Abschnitt 6.2.2.4 erläutert.

▼M3

4.2.3.6.6.    Automatische Umspursysteme

Diese Anforderung gilt für Einheiten, die über ein automatisches Umspursystem mit Umstellmechanismus für die axiale Position der Räder verfügen, wodurch die Kompatibilität der Einheit mit der Spurweite 1 435 mm und mit einer oder mehreren anderen Spurweite(n) im Anwendungsbereich dieser TSI ermöglicht wird, und zwar mittels Fahrt durch eine Umspuranlage.

Der Umstellmechanismus muss die Verriegelung in der korrekten vorgesehenen axialen Position des Rades gewährleisten.

Nach der Fahrt durch die Umspuranlage erfolgt die Prüfung des Zustands des Systems (verriegelt oder entriegelt) und der Position der Räder mit einer oder mehreren der folgenden Methoden: Sichtprüfung, bordseitiges Steuerungssystem oder Infrastruktur-/Anlagensteuerungssystem. Bei einem bordseitigen Steuerungssystem muss eine kontinuierliche Überwachung möglich sein.

Wenn das Laufwerk über eine Bremsausrüstung verfügt, deren Position sich durch die Änderung der Spurweite ebenfalls verändert, muss das automatische Umspursystem gleichzeitig mit der Position der Räder auch die Position dieser Ausrüstung sowie deren Verriegelung in der korrekten Position gewährleisten.

Fällt die Verriegelung der Position der Räder und der Bremsausrüstung (falls zutreffend) während des Betriebs aus, so besteht in der Regel die realistische Gefahr, dass dies unmittelbar zu einem katastrophalen Unfall (mit mehreren Todesopfern) führt; angesichts der Schwere der Folgen eines entsprechenden Ausfalls ist nachzuweisen, dass das betreffende Risiko auf ein vertretbares Niveau begrenzt ist.

Das automatische Umspursystem wird als eine Interoperabilitätskomponente definiert (Abschnitt 5.3.4b) und ist Teil der Interoperabilitätskomponente Radsatz (Abschnitt 5.3.2). Das Konformitätsbewertungsverfahren wird in Abschnitt 6.1.2.6 (Ebene der Interoperabilitätskomponenten), Abschnitt 6.1.2.2 (Sicherheitsanforderung) und Abschnitt 6.2.2.4a (Teilsystemebene) dieser TSI spezifiziert.

Die Spurweiten, mit denen die Einheit kompatibel ist, müssen in den technischen Unterlagen angegeben sein.

Eine Beschreibung des Umspurvorgangs im Normalbetrieb, einschließlich der Umspuranlage-Art(en), mit der/denen die Einheit kompatibel ist, muss Bestandteil der technischen Unterlagen sein (siehe auch Abschnitt 4.4 dieser TSI).

Die nach anderen Abschnitten dieser TSI vorgeschriebenen Anforderungen und Konformitätsbewertungen gelten davon unabhängig für jede Radposition, die einer Spurweite entspricht, und müssen entsprechend dokumentiert werden.

▼B

4.2.3.6.7.    Laufwerk für manuellen Radsatzwechsel

Diese Anforderung gilt für Einheiten, die durch einen Wechsel der Radsätze unterschiedliche Spurweiten befahren können.

Zur korrekten Positionierung der Bremsanlage müssen die Einheiten mit einem Verriegelungsmechanismus ausgerüstet sein, wobei die in nominaler Betriebsbereitschaft auftretenden dynamischen Effekte zu berücksichtigen sind.

Der Konformitätsnachweis wird in Abschnitt 6.2.2.5 erläutert.

4.2.4.    Bremse

4.2.4.1.    Allgemeines

Die Bremsanlage des Zuges hat folgende Funktionen:

— 
Verringerung der Zuggeschwindigkeit,
— 
Halten der Zuggeschwindigkeit auf abschüssiger Strecke,
— 
Anhalten des Zuges innerhalb des zulässigen Bremsweges,
— 
den Zug im Stillstand halten.

Die wichtigsten Faktoren, die den Bremsvorgang beeinflussen, sind:

— 
Bremsleistung,
— 
Zugmasse,
— 
Geschwindigkeit,
— 
zulässiger Bremsweg,
— 
verfügbarer Kraftschluss,
— 
Gleisgefälle.

Die Bremsleistung des Zuges ergibt sich aus der Bremsleistung seiner einzelnen Einheiten.

4.2.4.2.    Sicherheitsanforderungen

Die Bremsanlage trägt zum Sicherheitsniveau des Eisenbahnsystems bei. Ihre Konstruktion muss deshalb einer Risikobewertung gemäß der ►M3  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission ◄  ( 3 ) unterzogen werden, bei der das Risiko eines vollständigen Verlustes der Bremskraft der Einheit untersucht wird. Als „katastrophal“ werden Folgen eingestuft, wenn

— 
nur die Einheit (bei einer Kombination von Fehlern) betroffen ist oder
— 
die Bremskraft von mehr als einer Einheit (Einzelfehler) beeinträchtigt ist.

Mit der Erfüllung der Bedingungen in Anhang C Nummern 9 und 14 gilt diese Anforderung als erfüllt.

4.2.4.3.    Funktionelle und technische Anforderungen

4.2.4.3.1.    Allgemeine funktionelle Anforderungen

Die Bremsanlage der Einheit muss nach einem entsprechenden Bremsbefehl Funktionen wie das Anziehen und Lösen der Bremsen erbringen. Die Bremse muss

— 
durchgehend sein (der Befehl zum Anziehen oder Lösen der Bremse wird von einer zentralen Steuereinheit über eine Steuerleitung an den ganzen Zug übertragen),
— 
selbsttätig sein (eine unbeabsichtigte Unterbrechung der Steuerleitung führt dazu, dass die Bremse an allen Einheiten des Zuges aktiviert und jede Einheit zum Stillstand gebracht wird),
— 
absperrbar sein, so dass sie gelöst und isoliert werden können.

4.2.4.3.2.    Bremsleistung

4.2.4.3.2.1.   Betriebsbremse

Mit Bremsleistung wird die Verzögerungskraft eines Zuges oder einer Einheit bezeichnet. Sie ergibt sich aus der zur Verzögerung des Zuges oder der Einheit innerhalb bestimmter Grenzwerte verfügbaren Bremskraft und allen an der Umwandlung und Abführung von Energie beteiligten Faktoren, einschließlich des Zugwiderstands.

▼M5

Die Bremsleistung einer Einheit ist gemäß einer der in Anlage D – Index 16, 37, 58 oder 17 – genannten Spezifikationen zu berechnen.

Die Berechnung ist durch Tests zu bestätigen. Erfolgt die Berechnung der Bremsleistung gemäß der in Anlage D Index 17 genannten Spezifikation, so muss die Validierung gemäß derselben Spezifikation oder gemäß der in Anlage D Index 58 genannten Spezifikation erfolgen.

▼B

4.2.4.3.2.2.   Feststellbremse

Eine Feststellbremse ist eine Bremse, die verhindert, dass sich abgestellte Fahrzeuge unter spezifischen Bedingungen wie Ort, Wind, Gefälle und Fahrzeugbeladungszustand in Bewegung setzen, bevor die Feststellbremse absichtlich gelöst wird.

▼M5

Ist die Einheit mit einer Feststellbremse ausgerüstet, sind folgende Anforderungen zu erfüllen:

— 
Die Einheit bleibt so lange im Stillstand, bis die Bremse absichtlich gelöst wird;
— 
ist der Zustand der Feststellbremse nicht unmittelbar zu erkennen, muss außen auf beiden Fahrzeugseiten eine Anzeige vorhanden sein, die den Zustand angibt;
— 
die Mindestbremskraft der Feststellbremse ist durch Berechnung gemäß der in Anlage D Index 16 genannten Spezifikation ohne Berücksichtigung von Wind zu bestimmen.

▼M5

Gegebenenfalls wird bei den Berechnungen Folgendes ermittelt:

— 
die Mindestbremskraft der Feststellbremse für einen unbeladenen Wagen,
— 
die maximale Bremskraft der Feststellbremse für einen voll beladenen Wagen,
— 
die Wechselmasse, d. h. der Mindestbeladungszustand für die maximale Bremskraft der Feststellbremse,
— 
bei der Auslegung der Feststellbremse ist ein Rad-Schiene-Kraftschluss (Stahl zu Stahl) von maximal 0,12 zugrunde zu legen.

▼B

4.2.4.3.3.    Wärmekapazität

Die Bremsanlage muss eine Notbremsung vollziehen können, ohne dass sich dadurch die Bremskraft aufgrund von thermischen oder mechanischen Auswirkungen verringert.

▼M1

Die Wärmebelastung, die die Einheit ohne ungünstige Verringerung der Bremskraft aufgrund von thermischen oder mechanischen Auswirkungen aufnehmen kann, ist durch Geschwindigkeit, Radsatzlast, Gefälle und Bremsweg zu bestimmen und anzugeben.

▼B

Der Konformitätsnachweis wird in Abschnitt 6.2.2.6 erläutert.

Als Referenzfall zur Bestimmung der Wärmekapazität ist von einer Geschwindigkeit von 70 km/h bei einem konstanten Gefälle von 21 ‰ über eine Entfernung von 40 km auszugehen, woraus sich eine Bremsleistung von 45 kW pro Rad (Nenndurchmesser 920 mm, Radsatzlast 22,5 t) über einen Zeitraum von 34 Minuten ergibt.

4.2.4.3.4.    Gleitschutzeinrichtung

Die Gleitschutzeinrichtung dient dazu, den verfügbaren Kraftschluss durch eine gesteuerte Reduzierung, Aufrechterhaltung oder Erhöhung der Bremskraft bestmöglich auszunutzen, um ein Blockieren und unkontrolliertes Gleiten der Radsätze zu verhindern. Auf diese Weise soll der Anhalteweg optimiert werden.

Elektronisch gesteuerte Gleitschutzeinrichtungen dienen dazu, Probleme aufgrund von Funktionsstörungen der Einrichtung durch eine entsprechende Systemauslegung und technische Konfiguration zu verringern.

Die funktionellen Merkmale der Bremsen dürfen durch die Gleitschutzeinrichtung nicht beeinträchtigt werden. Die Druckluftanlage des Fahrzeugs ist so auszulegen, dass der Luftverbrauch der Gleitschutzeinrichtung die Leistung der Druckluftbremse nicht beeinträchtigt. Bei der Konstruktion der Gleitschutzeinrichtung müssen Beeinträchtigungen der Fahrzeugkomponenten (Bremsanlage, Radlaufflächen, Achsbuchsen usw.) ausgeschlossen werden.

▼M1

Folgende Fahrzeugtypen müssen mit einer Gleitschutzeinrichtung ausgerüstet sein:

— 
Einheiten mit Bremsklötzen aller Art mit Ausnahme von Verbundstoffsohlen, für die der maximal genutzte mittlere Kraftschluss größer als 0,12 ist;
— 
Einheiten, die nur mit Scheibenbremsen und/oder Verbundstoffsohlen ausgerüstet sind, für die der maximal genutzte mittlere Kraftschluss größer als 0,11 ist.

▼M2

4.2.4.3.5.    Reibungselemente für laufflächengebremste Räder

Das Reibungselement (d. h. der Bremsklotz) für laufflächengebremste Räder erzeugt beim Anlegen auf die Radlauffläche reibungsbedingte Bremskräfte.

Bei Verwendung laufflächengebremster Räder müssen die Eigenschaften des Reibungselements zuverlässig dazu beitragen, dass die vorgesehene Bremsleistung erreicht wird.

Der Konformitätsnachweis wird in Abschnitt 6.1.2.5 erläutert.

▼B

4.2.5.    Umgebungsbedingungen

Bei der Konstruktion der Einheiten und ihrer Komponenten sind die Umgebungsbedingungen zu berücksichtigen, denen die Fahrzeuge ausgesetzt sein werden.

Die Umgebungsparameter werden in den folgenden Abschnitten beschrieben. Für jeden Umgebungsparameter wird ein Nennbereich festgelegt, der in Europa am häufigsten vorkommt und die Grundlage für interoperable Einheiten bildet.

Für bestimmte Umgebungsparameter werden andere Bereiche als der Nennbereich angegeben. In diesem Fall ist für die Konstruktion der Einheit ein geeigneter Bereich zu wählen.

Für die in den nachstehenden Abschnitten genannten Funktionen sind im technischen Dossier die Konstruktions- und/oder Prüfvorkehrungen zu beschreiben, die getroffen werden, damit die Fahrzeuge die TSI-Anforderungen in dem Bereich erfüllen.

Werden für den Nennbereich ausgelegte Einheiten auf Strecken betrieben, auf denen dieser Bereich zu bestimmten Zeiten im Jahr überschritten wird, so können unter Umständen, abhängig von den ausgewählten Bereichen und den (im technischen Dossier beschriebenen) getroffenen Vorkehrungen, entsprechende Betriebsvorschriften erforderlich sein.

Vom Nennbereich abweichende Bereiche, die zur Vermeidung restriktiver Betriebsvorschriften infolge der klimatischen Bedingen ausgewählt werden müssen, werden von den Mitgliedstaaten spezifiziert und in Abschnitt 7.4 aufgeführt.

Die Einheiten und ihre Komponenten sind für einen oder mehrere der folgenden Außentemperaturbereiche auszulegen:

— 
T1: – 25 °C bis + 40 °C (Nennbereich),
— 
T2: – 40 °C bis + 35 °C und
— 
T3: – 25 °C bis + 45 °C.

▼M5

Die Einheiten müssen die Anforderungen dieser TSI für Schnee, Eis und Hagel gemäß der dem Nennbereich entsprechenden Definition in der in Anlage D Index 18 genannten Spezifikation ohne Beeinträchtigung erfüllen.

▼B

Werden für „Schnee, Eis und Hagel“ härtere Bedingungen als in der Norm zugrunde gelegt, müssen die Einheiten und ihre Bestandteile so konstruiert sein, dass sie die Anforderungen der TSI erfüllen, wobei die Gesamtauswirkungen zu berücksichtigen sind, die sich in Verbindung mit der niedrigen Temperatur gemäß dem gewählten Temperaturbereich ergeben.

Die Vorkehrungen, die zur Erfüllung der TSI-Anforderungen für den Temperaturbereich T2 und die erschwerten Bedingungen bei Schnee, Eis und Hagel getroffen werden, müssen spezifiziert und überprüft werden, insbesondere Konstruktions- und/oder Prüfvorkehrungen für folgende Funktionen:

— 
Kupplungsfunktion (nur Elastizität der Kupplungen),
— 
Bremsfunktion, einschließlich Bremsausrüstung.

Der Konformitätsnachweis wird in Abschnitt 6.2.2.7 erläutert.

4.2.6.    Systemschutz

4.2.6.1.    Brandschutz

4.2.6.1.1.    Allgemeines

In der Einheit müssen alle Materialien mit potenziell hohem Brandrisiko (Risikokomponenten) bestimmt werden. In Bezug auf den Brandschutz muss die Konstruktion der Einheit darauf abzielen,

— 
die Entstehung von Bränden zu verhindern,
— 
im Fall eines Brandes die Folgen zu mindern.

Die beförderte Fracht ist nicht Bestandteil der Einheit und wird bei der Konformitätsbewertung nicht berücksichtigt.

4.2.6.1.2.    Funktionelle und technische Spezifikation

4.2.6.1.2.1.   Brandschutzwände

Um im Brandfall die Folgen einzudämmen, müssen zwischen der ermittelten potenziellen Brandquelle (Risikokomponenten) und der beförderten Fracht Trennwände installiert werden, die einem Feuer mindestens 15 Minuten standhalten.

Der Konformitätsnachweis wird in Abschnitt 6.2.2.8.1 erläutert.

4.2.6.1.2.2.   Werkstoffe

Sämtliche dauerhaften Werkstoffe, die in der Einheit verwendet werden, müssen schwer entflammbar sein und die Flammenausbreitung begrenzen, wobei folgende Ausnahmen gelten:

— 
Der Werkstoff ist von allen potenziellen Brandquellen der Einheit durch eine Brandschutzwand getrennt und die Sicherheit durch eine entsprechende Risikobewertung gewährleistet, oder
— 
das Bauelement wiegt weniger als 400 g und der Abstand zu sonstigen, nicht geprüften Bauelementen beträgt horizontal ≥ 40 mm und vertikal ≥ 400 mm.

Der Konformitätsnachweis wird in Abschnitt 6.2.2.8.2 erläutert.

4.2.6.1.2.3.   Kabel

Bei der Auswahl und Installation elektrischer Kabel muss deren Brandverhalten berücksichtigt werden.

Der Konformitätsnachweis wird in Abschnitt 6.2.2.8.3 erläutert.

4.2.6.1.2.4.   Entzündbare Flüssigkeiten

Die Einheiten sind so auszurüsten, dass die Entstehung und Ausbreitung von Bränden durch die Freisetzung entflammbarer Flüssigkeiten oder Gase verhindert werden.

Der Konformitätsnachweis wird in Abschnitt 6.2.2.8.4 erläutert.

4.2.6.2.    Schutz vor Risiken durch elektrischen Strom

4.2.6.2.1.    Schutzmaßnahmen gegen indirekten Kontakt (Erdung)

Die Impedanz zwischen Fahrzeugrahmen und Schiene muss so gering sein, dass keine gefährlichen Spannungen zwischen ihnen entstehen können.

▼M5

Die Erdung der Einheit muss den Bestimmungen der in Anlage D Index 27 genannten Spezifikation entsprechen.

▼B

4.2.6.2.2.    Schutzmaßnahmen gegen direkten Kontakt

Die elektrische Installation und Ausrüstung der Einheit sind so zu konstruieren, dass Personen vor Stromschlägen geschützt sind.

▼M5

Die Einheiten sind so zu konstruieren, dass ein direkter Kontakt nach Maßgabe der Bestimmungen in der in Anlage D Index 27 genannten Spezifikation ausgeschlossen ist.

▼B

4.2.6.3.    Befestigung des Zugschlusssignals

▼M1

Alle für die Aufnahme von Zugschlusssignalen vorgesehenen Einheiten müssen am Ende über zwei Halterungen verfügen, die die Anbringung von zwei Leuchten oder zwei reflektierenden Schildern gemäß Anlage E in gleicher Höhe von max. 2 000 mm über Schienenoberkante ermöglichen. ►M5  Die Abmessungen und der Freiraum dieser Halterungen müssen der Beschreibung in der in Anlage D Index 28 genannten Spezifikation entsprechen. ◄

▼B

4.3.    Funktionale und technische Schnittstellenspezifikationen

4.3.1.    Schnittstelle zum Teilsystem „Infrastruktur“



Tabelle 5

Schnittstelle zum Teilsystem „Infrastruktur“

►M5  Fundstelle in der TSI WAG ◄

►M5  Fundstelle in der TSI INF ◄  (*1)

4.2.3.1.  Begrenzungslinien

4.2.4.1.  Mindestlichtraum

4.2.4.2.  Gleisabstand

4.2.4.5.  Mindestausrundungshalbmesser

4.2.3.2.  Kompatibilität mit der Streckenbelastbarkeit

4.2.7.1.  Gleislagestabilität gegenüber vertikalen Lasten

4.2.7.3.  Gleislagestabilität in Querrichtung

4.2.8.1.  Stabilität von Brücken gegenüber Verkehrslasten

4.2.8.2.  Äquivalente vertikale Belastung für Erdbau und Erddruckwirkung

4.2.8.4.  Stabilität bestehender Brücken und Erdbauwerke gegenüber Verkehrslasten

4.2.3.5.2.  Dynamisches Laufverhalten

4.2.9.  Gleislagequalität

▼M5 —————

▼B

(*1)   

ABl. L 126 vom 14.5.2011, S. 53.

4.3.2.    Schnittstelle zum Teilsystem „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“



Tabelle 6

Schnittstelle zum Teilsystem „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“

►M5  Fundstelle in der TSI WAG ◄

►M5  Fundstelle in der TSI OPE ◄  (*1)

4.2.2.2.  Festigkeit der Einheit: Anheben und Abstützen

4.2.3.6.3.  Wiederherstellungsregelungen

4.2.3.1.  Begrenzungslinien

4.2.2.5.  Zugbildung

4.2.3.2.  Kompatibilität mit der Streckenbelastbarkeit

4.2.2.5.  Zugbildung

4.2.4.  Bremse

4.2.2.6.  Zugbremsung

▼M5 —————

▼B

(*1)   

ABl. L 144 vom 31.5.2011, S. 1.

4.3.3.    Schnittstelle zum Teilsystem „Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“



Tabelle 7

Schnittstellen zum Teilsystem „Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“

▼M1

►M5  Fundstelle in der TSI WAG ◄

►M5  Fundstelle in der TSI ZZS  ◄

4.2.3.3 a)  Kompatibilität der Fahrzeugmerkmale mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen mit Gleisstromkreisen

►M5

 

— 4.2.10: Kompatibilität mit streckenseitigen Zugortungsanlagen: Fahrzeugkonstruktion

— 4.2.11: Elektromagnetische Verträglichkeit zwischen Fahrzeug und streckenseitiger ZZS-Ausrüstung

 ◄

4.2.3.3 b)  Kompatibilität der Fahrzeugmerkmale mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen mit Achszählern

►M5

 

— 4.2.10: Kompatibilität mit streckenseitigen Zugortungsanlagen: Fahrzeugkonstruktion

— 4.2.11: Elektromagnetische Verträglichkeit zwischen Fahrzeug und streckenseitiger ZZS-Ausrüstung

 ◄

4.2.3.3 c)  Kompatibilität der Fahrzeugmerkmale mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen mit Kabelschleifen

►M5

 

— 4.2.10: Kompatibilität mit streckenseitigen Zugortungsanlagen: Fahrzeugkonstruktion

 ◄

▼M3

4.4    Betriebsvorschriften

Betriebsvorschriften werden im Rahmen der im Sicherheitsmanagementsystem des Eisenbahnunternehmens beschriebenen Verfahren entwickelt. Diese Vorschriften tragen den Betriebsunterlagen Rechnung, die Teil des in Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgeschriebenen und in deren Anhang IV erläuterten technischen Dossiers sind.

Für die sicherheitskritischen Komponenten (siehe auch 4.5) erfolgt die Entwicklung der speziellen Betriebsanforderungen und der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit im Betrieb durch die Konstrukteure/Hersteller in der Entwurfsphase sowie in Zusammenarbeit zwischen den Konstrukteuren/Herstellern und den betreffenden Eisenbahnunternehmen oder dem betreffenden Wagenhalter nachdem die Fahrzeuge in Betrieb genommen wurden.

Die Betriebsunterlagen enthalten eine Beschreibung der Merkmale der Einheit in nominaler Betriebsbereitschaft, die zur Bestimmung der Betriebsvorschriften für den Normalbetrieb und verschiedene nach vernünftigem Ermessen vorhersehbare Formen des Notbetriebs erforderlich sind.

Die Betriebsunterlagen beinhalten Folgendes:

— 
eine Beschreibung des Normalbetriebs, einschließlich der Betriebsmerkmale und -einschränkungen der Einheit (z. B. Fahrzeugbegrenzungslinie, vorgesehene Höchstgeschwindigkeit, Radsatzlasten, Bremsleistung, Kompatibilität mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen, zulässige Umweltbedingungen, Umspuranlage-Art(en), mit der/denen die Einheit kompatibel ist, sowie deren Betrieb),
— 
eine Beschreibung des nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Notbetriebs (bei Störungen, die die Sicherheit der in dieser TSI beschriebenen Ausrüstungen oder Funktionen beeinträchtigen) mit den entsprechenden zulässigen Grenzwerten und den möglicherweise auftretenden Betriebsbedingungen der Einheit,
— 
eine Liste der sicherheitskritischen Komponenten: Die Liste der sicherheitskritischen Komponenten umfasst die speziellen Betriebsanforderungen und die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit im Betrieb.

Der Auftraggeber muss die Erstfassung der Betriebsunterlagen bereitstellen. Sie können zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe der entsprechenden EU-Rechtsvorschriften und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Betriebs- und Instandhaltungsbedingungen der Einheit geändert werden. ►M5  ————— ◄

4.5    Instandhaltungsvorschriften

Die Instandhaltung umfasst eine Reihe von Tätigkeiten, die der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des bestimmungsgemäßen Zustands einer Funktionseinheit dienen.

Die nachstehend aufgeführten Unterlagen sind Teil des in Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgeschriebenen und in deren Anhang IV erläuterten technischen Dossiers und für die Instandhaltung der Einheiten notwendig:

— 
Allgemeine Unterlagen (4.5.1),
— 
Unterlagen zur Begründung des Instandhaltungskonzepts (4.5.2),
— 
Instandhaltungsaufzeichnungen (4.5.3).

Der Auftraggeber muss die drei unter 4.5.1, 4.5.2. und 4.5.3 genannten Unterlagen bereitstellen. Sie können zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe der entsprechenden EU-Rechtsvorschriften und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Betriebs- und Instandhaltungsbedingungen der Einheit geändert werden. ►M5  ————— ◄

Der Antragsteller oder eine von ihm bevollmächtigte Stelle (z. B. ein Halter) stellt diese Unterlagen der für die Instandhaltung zuständigen Stelle zur Verfügung, sobald diese für die Instandhaltung der Einheit bestimmt wurde.

Auf Grundlage dieser drei Unterlagen legt die für die Instandhaltung zuständige Stelle im Zusammenhang mit Instandhaltungsarbeiten, für die sie die alleinige Verantwortung trägt, einen Instandhaltungsplan und Instandhaltungsanforderungen fest (diese sind nicht Gegenstand der Bewertung nach Maßgabe dieser TSI).

Die Unterlagen enthalten eine Liste der sicherheitskritischen Komponenten. Sicherheitskritische Komponenten sind solche, bei denen ein einzelner Fehler unmittelbar mit der ernsthaften Gefahr eines schweren Unfalls gemäß Artikel 3 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2016/798 einhergeht.

Für die sicherheitskritischen Komponenten und ihre spezielle Wartung werden die Anforderungen an die Instandhaltung und an deren Rückverfolgbarkeit von den Konstrukteuren/Herstellern während der Entwurfsphase und, nach Inbetriebnahme der Fahrzeuge, in Zusammenarbeit zwischen den Konstrukteuren/Herstellern und den betreffenden für die Instandhaltung zuständigen Stellen bestimmt.

4.5.1    Allgemeine Unterlagen

Die allgemeinen Unterlagen umfassen Folgendes:

— 
Zeichnungen und Beschreibungen der Einheit und ihrer Bestandteile,
— 
etwaige Rechtsvorschriften, die die Instandhaltung der Einheit betreffen,
— 
Systemzeichnungen (Elektro-, Pneumatik-, Hydraulik- und Steuerkreis-Schaltpläne),
— 
zusätzliche Bordsysteme (Systembeschreibungen, einschließlich Funktionsbeschreibung, Schnittstellenspezifikation, Datenverarbeitung und Protokollen),
— 
fahrzeugspezifische Konfigurationsdateien (Teile- und Materialliste), um insbesondere (aber nicht nur) die Rückverfolgbarkeit bei der Instandhaltung zu ermöglichen.

4.5.2    Unterlagen zur Begründung des Instandhaltungskonzepts

In den Unterlagen zur Begründung des Instandhaltungskonzepts wird die Festlegung und Ausgestaltung der Instandhaltungstätigkeiten erläutert, um zu gewährleisten, dass die Eigenschaften der Fahrzeuge während ihrer Lebensdauer die zulässigen Grenzwerte nicht überschreiten. Die Unterlagen müssen Daten enthalten, anhand deren die Kriterien für die Inspektionen und Instandhaltungsintervalle festgelegt werden können. Die Unterlagen zur Begründung des Instandhaltungskonzepts müssen Folgendes beinhalten:

— 
Präzedenzfälle, Grundsätze und Methoden, die dem Instandhaltungskonzept der Einheit zugrunde liegen,
— 
Präzedenzfälle, Grundsätze und Methoden zur Bestimmung der sicherheitskritischen Komponenten und ihrer speziellen Betriebs-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Rückverfolgbarkeitsanforderungen.
— 
Grenzen der normalen Nutzung der Einheit (z. B. km/Monat, klimatische Grenzwerte, vorgesehene Frachtarten usw.),
— 
dem Instandhaltungskonzept zugrunde liegende Daten und ihre Herkunft (Erfahrungswerte),
— 
dem Instandhaltungskonzept zugrunde liegende Tests, Untersuchungen und Berechnungen.

4.5.3    Instandhaltungsaufzeichnungen

In den Instandhaltungsaufzeichnungen wird beschrieben, wie die Instandhaltung durchgeführt werden kann. Zu den Instandhaltungstätigkeiten gehören u. a. Inspektionen, Überwachungen, Tests, Messungen sowie Austausch-, Einstellungs- und Reparaturarbeiten.

Instandhaltungstätigkeiten werden unterteilt in

— 
vorbeugende Wartungsarbeiten (planmäßig und kontrolliert) und
— 
Reparaturarbeiten.

Die Instandhaltungsaufzeichnungen umfassen Folgendes:

— 
Bauteilhierarchie und Funktionsbeschreibung: Die Hierarchie legt die Einsatzgrenzen des Fahrzeugs fest, indem mit Hilfe einer angemessenen Zahl von Einzelebenen alle zur Produktstruktur des Fahrzeugs gehörenden Teile aufgelistet werden. Das letzte Teil in der Hierarchie muss ein austauschbares Teil sein.
— 
Stückliste: Die Stückliste enthält die technischen und funktionsbezogenen Beschreibungen der (austauschbaren) Einzelteile. Die Liste muss alle Teile beinhalten, die zustandsabhängig zum Austausch vorgesehen sind und die bei einer elektrischen oder mechanischen Störung unter Umständen bzw. nach einem Unfallschaden aller Voraussicht nach ausgetauscht werden müssen. Bei Interoperabilitätskomponenten ist auf die jeweilige Konformitätserklärung zu verweisen.
— 
Liste der sicherheitskritischen Komponenten: Die Liste der sicherheitskritischen Komponenten umfasst die speziellen Wartungs- und Instandhaltungsanforderungen sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit bei der Wartung/Instandhaltung.
— 
Grenzwerte für Bauteile, die im Betrieb nicht überschritten werden dürfen. Die Angabe von Betriebsbeschränkungen im Notbetrieb (bei erreichtem Grenzwert) ist zulässig.
— 
Verweise auf europäische Rechtsvorschriften, die für die Bauteile oder Teilsysteme maßgeblich sind.
— 
Instandhaltungsplan ( 4 ), bestehend aus einer strukturierten Reihe von Aufgaben zur Durchführung der Instandhaltung, einschließlich der zugehörigen Tätigkeiten, Verfahren und Mittel. Die Aufgabenbeschreibung umfasst Folgendes:
a) 

Zeichnungen mit Montageanweisungen zum korrekten Ein-/Ausbau von Austauschteilen,

b) 

Instandhaltungskriterien,

c) 

Kontrollen und Prüfungen insbesondere von sicherheitsrelevanten Teilen. Dazu gehören Sichtprüfungen und zerstörungsfreie Prüfungen (z. B. zur Erkennung von Mängeln, die die Sicherheit beeinträchtigen können),

d) 

erforderliche Werkzeuge und Materialien,

e) 

erforderliches Verbrauchsmaterial,

f) 

persönliche Schutzvorkehrungen und -ausrüstungen.

— 
Tests und Verfahren, die nach jeder Instandhaltung vor Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs durchgeführt werden müssen.

▼B

4.6.    Berufliche Qualifikation

Die für den Betrieb und die Instandhaltung von Einheiten erforderliche berufliche Qualifikation ist nicht Gegenstand dieser TSI.

4.7.    Bedingungen für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz

▼M1

Die Bestimmungen für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit des Betriebs- und Instandhaltungspersonals sind Gegenstand der grundlegenden Anforderungen 1.1.5, 1.3.1, 1.3.2, 2.5.1 und 2.6.1 in Anhang III der ►M3  Richtlinie (EU) 2016/797 ◄ .

▼B

Insbesondere die folgenden Punkte von Abschnitt 4.2 enthalten Bestimmungen für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz:

4.2.2.1.1: Endkupplung
4.2.6.1: Brandschutz
4.2.6.2: Schutz vor Risiken durch elektrischen Strom.

Bei Einheiten mit manueller Kupplung ist für das Rangierpersonal ein Freiraum während der Kupplungs- und Entkupplungsvorgänge vorzusehen.

Alle hervorstehenden Teile, die ein potenzielles Risiko für das Betriebspersonal darstellen, müssen eindeutig gekennzeichnet und/oder mit Schutzvorrichtungen versehen werden.

Sofern die Einheit für das Mitfahren von Personal vorgesehen ist, z. B. zu Rangierzwecken, müssen Trittstufen und Handgriffe am Fahrzeug vorhanden sein.

▼M1

4.8.    Im technischen Dossier und im Europäischen Register genehmigter Fahrzeugtypen (ERATV) sind folgende Parameter anzugeben:

▼B

Im technischen Dossier sind mindestens folgende Parameter anzugeben:

— 
Typ, Position und Elastizität der Endkupplung,
— 
Belastung durch dynamische Zug- und Druckkräfte,
— 
Bezugslinien, denen die Einheit entspricht,
— 
ggf. Übereinstimmung mit den Bezugslinien G1, GA, GB und GC,
— 
ggf. Übereinstimmung mit den Bezugslinien im unteren Teil ►M3  GI1 und GI2 ◄ ,
— 
Masse pro Radsatz (unbeladen und voll beladen),
— 
Position und Anzahl der Radsätze entlang der Einheit,
— 
Länge der Einheit,
— 
vorgesehene Höchstgeschwindigkeit,
— 
Spurweite(n), auf der/denen die Einheit betrieben werden kann,
— 
Kompatibilität mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen (Gleisstromkreise/Achszähler/Kabelschleifen),
— 
Kompatibilität mit Heißläuferortungsanlagen,
— 
Betriebstemperaturbereich der Radsatzlager,
— 
Art der Bremssteuerung (Beispiel: pneumatische Hauptbremsleitung, elektrische Bremse vom Typ XXX, …),
— 
Eigenschaften der Steuerleitung und ihrer Anschlüsse zu den anderen Einheiten (Durchmesser der Hauptbremsleitung, Kabelquerschnitt usw.),
— 
Nennleistung der Bremsanlage, ggf. je nach Bremsstellung (Reaktionszeit, Bremskraft, erforderlicher Kraftschluss, …),
— 
Bremsweg oder Bremsgewicht, ggf. je nach Bremsstellung,

▼M1

— 
Thermische Belastbarkeit der Bremskomponenten, ausgedrückt durch Geschwindigkeit, Radsatzlast, Gefälle und Bremsweg,

▼B

— 
Temperaturbereich und Einstufung der Bedingungen bei Schnee, Eis und Hagel,

▼M5 —————

▼B

— 
Ablaufbetrieb möglich/nicht möglich,
— 
vorhandene Trittstufen und/oder Handgriffe,

▼M5

— 
Mindestbremskraft und gegebenenfalls maximale Bremskraft sowie Wechselmasse für die Feststellbremse (sofern zutreffend),
— 
Anzahl der Radsätze, auf die die Feststellbremse wirkt,
— 
Vorhandensein einer oder mehrerer der folgenden Funktionen: DDF, DPF, DDAF,
— 
Beschreibung des Signals, das über eine Entgleisung oder einen einer Entgleisung vorausgehenden Zustand informiert, und seiner Übertragung für Einheiten, die mit DDF oder DPF ausgerüstet sind.

▼M1

Die im Europäischen Register genehmigter Fahrzeugtypen (ERATV) anzugebenden Fahrzeugdaten sind im Beschluss der Kommission über das Europäische Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen (2011/665/EU) aufgeführt.

▼M3

4.9    Streckenkompatibilitätsprüfungen vor der Nutzung genehmigter Fahrzeuge

Die vom Eisenbahnunternehmen für die Streckenkompatibilitätsprüfung zu verwendenden Parameter des Teilsystems „Fahrzeuge — Güterwagen“ sind in Anlage D1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission ( 5 ) beschrieben

▼B

5.   INTEROPERABILITÄTSKOMPONENTEN

5.1.    Allgemeines

Die Interoperabilitätskomponenten (IK) gemäß Artikel 2 Buchstabe f der ►M3  Richtlinie (EU) 2016/797 ◄ sind in Abschnitt 5.3 zusammen mit folgenden Angaben aufgeführt:

— 
ihr Einsatzbereich mit den Parametern des betreffenden Teilsystems,
— 
Verweise auf die zugehörigen Anforderungen in Abschnitt 4.2.

Wird eine Anforderung gemäß Abschnitt 5.3 auf Ebene der Interoperabilitätskomponente bewertet, so ist eine Bewertung dieser Anforderung auf Ebene des Teilsystems nicht erforderlich.

▼M2

5.2.    Innovative Lösungen

Wie in Artikel 10a ausgeführt, können innovative Lösungen neue Spezifikationen und/oder neue Bewertungsmethoden notwendig machen. Sobald eine innovative Lösung für eine Interoperabilitätskomponente in Betracht gezogen wird, sind solche Spezifikationen und Bewertungsmethoden nach dem in Abschnitt 6.1.3 beschriebenen Verfahren zu entwickeln.

▼B

5.3.    Spezifikation von Interoperabilitätskomponenten

5.3.1.    Laufwerk

▼M3

Das Laufwerk muss für alle Anwendungsfelder, die so genannten Einsatzbereiche, ausgelegt sein, die durch folgende Parameter bestimmt werden:

— 
Spurweite

▼B

— 
Höchstgeschwindigkeit,
— 
maximaler Überhöhungsfehlbetrag,
— 
Mindestleergewicht der Einheit,
— 
höchstzulässige Radsatzlast,
— 
Spanne der Abstände zwischen Drehzapfen bzw. der Radsatzabstände bei zweiachsigen Einheiten,
— 
maximale Schwerpunkthöhe der unbeladenen Einheit,
— 
Koeffizient der Schwerpunkthöhe der beladenen Einheit,
— 
Mindestkoeffizient der Verwindungssteifigkeit des Wagenkastens,
— 
maximaler Koeffizient der Massenverteilung für unbeladene Einheiten nach folgender Formel:

image

Wobei gilt:

Izz

=

Trägheitsmoment des Wagenkastens, bezogen auf die vertikale Achse durch dessen Schwerpunkt,

m

=

Masse des Wagenkastens,

2a*

=

Radsatzstand.

— 
Mindestnenndurchmesser des Rades,
— 
Schienenneigung.

Zur Bestimmung des geeigneten Einsatzbereichs können die Parameter Geschwindigkeit und Radsatzlast zusammen betrachtet werden (z. B. Höchstgeschwindigkeit und Leergewicht).

Das Laufwerk muss die Anforderungen in den Abschnitten 4.2.3.5.2 und 4.2.3.6.1 erfüllen. Diese Anforderungen sind auf IK-Ebene zu bewerten.

5.3.2.    Radsätze

▼M3

Für die Zwecke dieser TSI gehören zu den Radsätzen die wesentlichen Teile, die die mechanische Schnittstelle zu den Gleisen darstellen (Räder und Verbindungselemente: z. B. durchgehende Wellen oder Achsen mit Losrädern). Zubehörteile (Radsatzlager, Achslager und Bremsscheiben) werden auf Ebene des Teilsystems bewertet.

Die Radsätze sind für einen Einsatzbereich auszulegen und zu bewerten, der durch Folgendes bestimmt ist:

— 
Spurweite,

▼B

— 
Nenndurchmesser der Radlauffläche,
— 
maximale vertikale statische Kraft.

Die Radsätze müssen die geometrischen und mechanischen Anforderungen in Abschnitt 4.2.3.6.2 erfüllen. Diese Anforderungen sind auf IK-Ebene zu bewerten.

5.3.3.    Räder

Die Räder sind für einen Einsatzbereich auszulegen und zu bewerten, der durch Folgendes bestimmt ist:

— 
Nenndurchmesser der Lauffläche,
— 
maximale vertikale statische Kraft,

▼M3

— 
Höchstgeschwindigkeit,
— 
Betriebsgrenzwerte und

▼B

— 
maximale Bremsenergie.

Die Räder müssen die geometrischen, mechanischen und thermomechanischen Anforderungen in Abschnitt 4.2.3.6.3 erfüllen. Diese Anforderungen sind auf Ebene der Interoperabilitätskomponenten zu bewerten.

5.3.4.    Achswellen

Die Achswellen sind für einen Anwendungsbereich auszulegen und zu bewerten, der durch Folgendes definiert ist:

— 
maximale vertikale statische Kraft.

Die Achswellen müssen die geometrischen und mechanischen Anforderungen in Abschnitt 4.2.3.6.4 erfüllen. Diese Anforderungen sind auf IK-Ebene zu bewerten.

▼M2

5.3.4a    Reibungselement für laufflächengebremste Räder

Das Reibungselement für laufflächengebremste Räder ist für einen Einsatzbereich auszulegen und zu bewerten, der durch Folgendes definiert ist:

— 
Gleitreibungskoeffizienten und ihre Toleranzbereiche,
— 
Mindesthaftreibungskoeffizient,
— 
höchstzulässige auf das Element einwirkende Bremskräfte,
— 
Eignung für Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen mit Gleisstromkreisen,
— 
Eignung für schwierige Umweltbedingungen.

Reibungselemente für laufflächengebremste Räder müssen die Anforderungen in Abschnitt 4.2.4.3.5 erfüllen. Diese Anforderungen sind auf IK-Ebene zu bewerten.

▼M3

5.3.4b.    Automatisches Umspursystem

Eine IK „Automatisches Umspursystem“ ist für einen Einsatzbereich auszulegen und zu bewerten, der durch Folgendes definiert ist:

— 
die Spurweiten, für die das System ausgelegt ist,
— 
der Bereich der maximalen statischen Radsatzlasten,
— 
der Nenndurchmesserbereich der Radlauffläche,
— 
die vorgesehene Höchstgeschwindigkeit der Einheit,
— 
die Umspuranlage-Art(en), für die das System ausgelegt ist, einschließlich der Nenngeschwindigkeit bei der Fahrt durch die Umspuranlage und die maximalen axialen Kräfte beim automatischen Umspurprozess.

Ein automatisches Umspursystem muss den in Abschnitt 4.2.3.6.6 festgelegten Anforderungen entsprechen; diese Anforderungen sind auf IK-Ebene gemäß Abschnitt 6.1.2.6 zu bewerten.

▼B

5.3.5.    Zugschlusssignale

Bei Zugschlusssignalen gemäß Anhang E handelt es sich um eigenständige Interoperabilitätskomponenten. Abschnitt 4.2 enthält keine Anforderungen für Zugschlusssignale. Ihre Bewertung durch die benannte Stelle ist nicht Bestandteil der EG-Prüfung des Teilsystems.

6.   KONFORMITÄTSBEWERTUNG UND EG-PRÜFUNG

6.1.    Interoperabilitätskomponenten

6.1.1.    Module

Die Konformitätsbewertung von Interoperabilitätskomponenten muss im Einklang mit den in Tabelle 8 genannten Modulen erfolgen.



Tabelle 8

Module für die Konformitätsbewertung von Interoperabilitätskomponenten

Modul CA1

Interne Fertigungskontrolle und Produktprüfung durch Einzelbegutachtung

Modul CA2

Interne Fertigungskontrolle und Produktprüfung in unregelmäßigen Abständen

Modul CB

EG-Baumusterprüfung

Modul CD

Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage eines Qualitätssicherungssystems für den Produktionsprozess

Modul CF

Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer Produktprüfung

Modul CH

Konformität auf der Grundlage eines umfassenden Qualitätssicherungssystems

Modul CH1

Konformität auf der Grundlage eines umfassenden Qualitätssicherungssystems mit Entwurfsprüfung

▼M2

Modul CV

Baumustervalidierung durch Betriebsbewährung (Gebrauchstauglichkeit)

▼B

Eine detaillierte Beschreibung der Module enthält der Beschluss 2010/713/EU.

6.1.2.    Konformitätsbewertungsverfahren

Der Hersteller oder sein in der Union ansässiger Bevollmächtigter muss je nach Komponente eines der Module oder eine der Modulkombinationen in Tabelle 9 wählen.

▼M2



Tabelle 9

Module für Interoperabilitätskomponenten

Abschnitt

Komponente

Module

CA1 oder CA2

CB + CD

CB + CF

CH

CH1

CV

4.2.3.6.1

Fahrwerk

 

X

X

 

X

 

Fahrwerk (bewährt)

X

 

 

X

 

 

4.2.3.6.2

Radsatz

(*1)

X

X

(*1)

X

 

4.2.3.6.3

Rad

(*1)

X

X

(*1)

X

 

4.2.3.6.4

Radsatzwelle

(*1)

X

X

(*1)

X

 

▼M3

4.2.3.6.6

Automatisches Umspursystem

(*1)

X

X

(*1)

X

(*2)

▼M2

4.2.4.3.5

Reibungselement für laufflächengebremste Räder

(*1)

X

X

(*1)

X

(*2)

5.3.5

Zugschlusssignal

X

 

 

X

 

 

(*1)   

Die Module CA1, CA2 oder CH können nur verwendet werden, wenn Produkte vor dem Inkrafttreten dieser TSI entwickelt und in Verkehr gebracht wurden, vorausgesetzt, der Hersteller weist der benannten Stelle nach, dass für vorherige Anwendungen unter vergleichbaren Bedingungen eine Entwurfs- und Baumusterprüfung durchgeführt wurde und die Anforderungen dieser TSI erfüllt werden. Dieser Nachweis ist zu dokumentieren und liefert dasselbe Beweisniveau wie Modul CB oder eine Entwurfsprüfung gemäß Modul CH1.

(*2)   

Das Modul CV ist zu verwenden, wenn der Hersteller des Reibungselements für laufflächengebremste Räder (nach eigener Einschätzung) nicht über genügend Erfahrungswerte für den vorgesehenen Entwurf verfügt.

▼B

Im Rahmen des gewählten Moduls bzw. der gewählten Modulkombination ist die Interoperabilitätskomponente entsprechend den Anforderungen in Abschnitt 4.2 zu bewerten. Für die Bewertung bestimmter Interoperabilitätskomponenten sind in den nachstehenden Abschnitten, soweit notwendig, zusätzliche Anforderungen aufgeführt.

▼M3

Bei Sonderfällen für Komponenten, die gemäß Abschnitt 5.3 dieser TSI als Interoperabilitätskomponente definiert sind, kann die entsprechende Anforderung nur dann Bestandteil der Prüfung auf Ebene der Interoperabilitätskomponente sein, wenn die Komponente weiterhin mit den Kapiteln 4 und 5 dieser TSI in Einklang steht und der betreffende Sonderfall sich nicht auf eine nationale Vorschrift bezieht (d. h. eine zusätzliche Anforderung, die mit dem Hauptteil der TSI vereinbar und in der TSI vollständig spezifiziert ist).

In anderen Fällen erfolgt die Prüfung auf Teilsystemebene; wenn eine nationale Vorschrift für eine Komponente gilt, kann der betreffende Mitgliedstaat entsprechend anwendbare Konformitätsbewertungsverfahren festlegen.

▼M5

6.1.2.1.    Laufwerk

Der Konformitätsnachweis für dynamisches Laufverhalten ist in der in Anlage D Index 8 genannten Spezifikation festgelegt.

Bei Einheiten, die mit einem bewährten Laufwerk gemäß der genannten Spezifikation ausgerüstet sind, wird von einer Konformität mit den einschlägigen Anforderungen ausgegangen, sofern die Laufwerke in ihrem vorgesehenen Einsatzbereich betrieben werden.

Die Mindestradsatzlast und die maximale Radsatzlast während des Betriebs eines Wagens, der mit einem bewährten Laufwerk ausgerüstet ist, müssen den Beladungszuständen zwischen „leer“ und „beladen“ entsprechen, die gemäß der in Anlage D Index 8 genannten Spezifikation für das bewährte Laufwerk festgelegt sind.

Wird die Mindestradsatzlast durch die Leermasse des Fahrzeugs nicht erreicht, können für den Wagen Einsatzbedingungen gelten, gemäß derer er stets mit einer Mindestzuladung oder Ballast (z. B. mit einer leeren Ladevorrichtung) betrieben werden muss, damit er den Parametern der in Anlage D Index 8 genannten Spezifikation entspricht.

In diesem Fall kann der Parameter „Leermasse des Wagens“, der für die Befreiung von Streckenfahrversuchen verwendet wird, durch „Mindestradsatzlast“ ersetzt werden. Dies ist im technischen Dossier als Einsatzbedingung zu vermerken.

Die Bewertung der Festigkeit des Drehgestellrahmens muss gemäß der in Anlage D Index 9 genannten Spezifikation erfolgen.

6.1.2.2.    Radsätze

Der Konformitätsnachweis für das mechanische Verhalten der Radsatz-Baugruppe ist gemäß der in Anlage D Index 10 genannten Spezifikation zu erbringen, in der die Grenzwerte für die axiale Montagekraft und damit verbundene Prüfungen festlegt werden.

▼B

6.1.2.3.    Räder

a) Geschmiedete und gewalzte Räder: Die mechanischen Eigenschaften sind nach dem Verfahren gemäß der in Anlage D Index 11 genannten Spezifikation nachzuweisen.

▼M5

Wird das Rad durch Anlegen von Bremsklötzen auf die Lauffläche gebremst, so muss das Rad thermomechanisch geprüft werden, wobei die maximale vorgesehene Bremsenergie zugrunde zu legen ist. Zur Prüfung, ob die Verwerfung des Radkranzes während des Bremsvorgangs und die Eigenspannung die angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten, muss eine Baumusterprüfung gemäß der in Anlage D Index 11 genannten Spezifikation durchgeführt werden.

Die Entscheidungskriterien für die Eigenspannungen geschmiedeter und gewalzter Räder sind in derselben Spezifikation festgelegt.

▼M4

Ein alternativer Konformitätsnachweis gemäß Abschnitt 6.1.2.4a ist zulässig.

▼B

b) Sonstige Radtypen: Für Einheiten, die nur für den nationalen Betrieb zugelassen sind, können auch andere Räder verwendet werden. In diesem Fall sind die Entscheidungskriterien und die Kriterien der Ermüdungsbeanspruchung in den nationalen Vorschriften zu spezifizieren. Gemäß Artikel 17 Absatz 3 der ►M3  Richtlinie (EU) 2016/797 ◄ müssen diese nationalen Vorschriften von den Mitgliedstaaten notifiziert werden.

▼M1

Bei der Herstellung ist ein Prüfverfahren durchzuführen, das sicherstellt, dass die Sicherheit nicht durch Defekte aufgrund von Veränderungen der mechanischen Eigenschaften der Räder beeinträchtigt wird. Zu prüfen sind die Zugfestigkeit des Radwerkstoffes, die Härte des Radkranzes, die Bruchzähigkeit (nur bei laufflächengebremsten Rädern), die Kerbschlagwerte, die Materialeigenschaften und die Materialreinheit. Das Prüfverfahren muss für jede zu prüfende Eigenschaft Angaben zur Stichprobennahme enthalten.

▼B

6.1.2.4.    Achswellen

▼M5

Zusätzlich zur vorstehenden Anforderung an die Baugruppe muss der Konformitätsnachweis bezüglich der mechanischen Festigkeit und der Ermüdungseigenschaften der Radsatzwelle gemäß der in Anlage D Index 12 genannten Spezifikation erbracht werden.

Diese Spezifikation enthält die Entscheidungskriterien für die höchstzulässige Beanspruchung. Bei der Herstellung ist ein Prüfverfahren durchzuführen, das sicherstellt, dass die Sicherheit nicht durch Defekte aufgrund von Veränderungen der mechanischen Eigenschaften der Radsatzwelle beeinträchtigt wird. Zu prüfen sind die Zugfestigkeit des Werkstoffes, die Kerbschlagwerte, die Unversehrtheit der Oberfläche, die Materialeigenschaften und die Materialreinheit. Das Prüfverfahren muss für jede zu prüfende Eigenschaft Angaben zur Stichprobennahme enthalten.

▼M4

Ein alternativer Konformitätsnachweis gemäß Abschnitt 6.1.2.4a ist zulässig.

6.1.2.4a.   

Wenn die in den Abschnitten 6.1.2.2, 6.1.2.3 und 6.1.2.4 genannten europäischen Normen auf die vorgeschlagene technische Lösung nicht anwendbar sind, ist die Zugrundelegung anderer Normen zulässig, um den Konformitätsnachweis bezüglich des mechanischen Verhaltens der Radsatz-Baugruppe, der mechanischen Eigenschaften der Räder sowie der mechanischen Festigkeit und der Ermüdungseigenschaften der Radsatzwelle zu erbringen; in diesem Fall weist die benannte Stelle nach, dass die alternativen Normen Bestandteil einer technisch konsistenten Gruppe von Normen sind, die auf die jeweilige Gestaltung, Konstruktion und Prüfung der Radsätze, Räder und Achsen anwendbar sind und folgende Parameter betreffen:

— 
eine Radsatz-Baugruppe,
— 
die mechanische Festigkeit,
— 
das Ermüdungsverhalten,
— 
Grenzwerte für die zulässige Belastung,
— 
thermomechanische Merkmale.

Im oben vorgeschriebenen Nachweis kann nur auf öffentlich zugängliche Normen Bezug genommen werden. Die von der benannten Stelle durchgeführte Prüfung muss gewährleisten, dass die Methodik der alternativen Normen, die vom Antragsteller zugrunde gelegten Annahmen, die vorgesehene technische Lösung und der vorgesehene Einsatzbereich miteinander im Einklang stehen.

▼M2

6.1.2.5.    Reibungselemente für laufflächengebremste Räder

Der Konformitätsnachweis für Reibungselemente für laufflächengebremste Räder ist durch Bestimmung folgender Eigenschaften gemäß der Technischen Unterlage ►M3  ERA/TD/2013-02/INT Fassung 3.0 vom 27.11.2015  ◄ (veröffentlicht auf der ERA-Website http://www.era.europa.eu) zu erbringen:

— 
Gleitreibungsverhalten (Abschnitt 4),
— 
Haftreibungskoeffizient (Abschnitt 5),
— 
mechanische Eigenschaften, einschließlich Merkmalen im Zusammenhang mit der Prüfung der Scher- und Biegefestigkeit (Abschnitt 6).

Der Eignungsnachweis erfolgt gemäß Kapitel 7 und/oder Kapitel 8 der Technischen Unterlage ►M3  ERA/TD/2013-02/INT Fassung 3.0 vom 27.11.2015  ◄ (veröffentlicht auf der ERA-Website http://www.era.europa.eu, wenn das Reibungselement für Folgendes ausgelegt ist:

— 
Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen mit Gleisstromkreisen und/oder
— 
schwierige Umweltbedingungen.

Verfügt der Hersteller (nach eigener Einschätzung) nicht über genügend Erfahrungswerte für den vorgesehenen Entwurf, so muss die Baumustervalidierung durch Betriebsbewährung (Modul CV) Teil des Verfahrens zur Bewertung der Gebrauchstauglichkeit sein. Vor Beginn der Betriebserprobungen ist der Entwurf der Interoperabilitätskomponente anhand eines geeigneten Moduls (CB oder CH1) zu zertifizieren.

Die Betriebserprobungen sind auf Antrag des Herstellers zu organisieren; dieser muss die Zustimmung eines Eisenbahnunternehmens einholen, das zu dieser Bewertung beiträgt.

Bei Reibungselementen, die in Teilsystemen außerhalb des in Kapitel 7 der Technischen Unterlage ►M3  ERA/TD/2013-02/INT Fassung 3.0 vom 27.11.2015  ◄ (veröffentlicht auf der ERA-Website http://www.era.europa.eu) beschriebenen Anwendungsbereichs eingesetzt werden sollen, kann der Eignungsnachweis für Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen mit Gleisstromkreisen nach dem in Abschnitt 6.1.3 beschriebenen Verfahren für innovative Lösungen erbracht werden.

Bei Reibungselementen, die in Teilsystemen außerhalb des in Punkt 8.2.1 der Technischen Unterlage ►M3  ERA/TD/2013-02/INT Fassung 3.0 vom 27.11.2015  ◄ (veröffentlicht auf der ERA-Website http://www.era.europa.eu) beschriebenen Anwendungsbereichs eingesetzt werden sollen, kann der Eignungsnachweis für schwierige Umweltbedingungen auf dem Rollenprüfstand nach dem in Abschnitt 6.1.3 beschriebenen Verfahren für innovative Lösungen erbracht werden.

▼M3

6.1.2.6.    Automatisches Umspursystem

Das Bewertungsverfahren basiert auf einem Validierungsplan, der alle in Abschnitt 4.2.3.6.6 und 5.3.4b genannten Aspekte umfasst.

Der Validierungsplan muss mit der Sicherheitsanalyse gemäß Abschnitt 4.2.3.6.6 im Einklang stehen und die Bewertung in sämtlichen folgenden Phasen definieren:

— 
Entwurfsprüfung,
— 
statische Prüfungen (Prüfstandsversuche und Prüfungen bei Integration in den Radsatz/Prüfungen der Einheit),
— 
Prüfungen in der/den Umspuranlage(n), bei mit Betriebsbedingungen vergleichbaren Bedingungen,
— 
Streckenversuche, bei mit Betriebsbedingungen vergleichbaren Bedingungen.

Im Hinblick auf den Nachweis der Einhaltung des in Abschnitt 4.2.3.6.6 geforderten Sicherheitsniveaus sind die für die Sicherheitsanalyse berücksichtigten Annahmen in Verbindung mit der Einheit, in die das System integriert werden soll, und in Verbindung mit dem Einsatzzweck der Einheit klar zu dokumentieren.

Das automatische Umspursystem kann einer Gebrauchstauglichkeitsbewertung unterliegen (Modul CV). Vor Beginn der Betriebserprobungen ist der Entwurf der Interoperabilitätskomponente anhand eines geeigneten Moduls (CB oder CH1) zu zertifizieren. Die Betriebserprobungen sind auf Antrag des Herstellers zu organisieren; dieser muss die Zustimmung eines Eisenbahnunternehmens einholen, das einen Beitrag zu dieser Bewertung leistet.

Die von der für die Konformitätsbewertung zuständigen benannten Stelle ausgestellte Bescheinigung enthält sowohl die Einsatzbedingungen gemäß Abschnitt 5.3.4b als auch die Art(en) und Betriebsbedingungen der Umspuranlage(n), für die das automatisches Umspursystem bewertet wurde.

▼M2

6.1.3.    Innovative Lösungen

Wird für eine Interoperabilitätskomponente eine innovative Lösung nach Artikel 10a vorgeschlagen, muss der Hersteller oder sein in der Union ansässiger Bevollmächtigter das in Artikel 10a beschriebene Verfahren anwenden.

▼B

6.2.    Teilsystem

6.2.1.    Module

Die EG-Prüfung des Teilsystems „Fahrzeuge — Güterwagen“ muss im Einklang mit den in Tabelle 10 genannten Modulen erfolgen.



Tabelle 10

Module für die EG-Prüfung von Teilsystemen

SB

EG-Baumusterprüfung

SD

EG-Prüfung auf der Grundlage eines Qualitätssicherungssystems für die Produktion

SF

EG-Prüfung auf Grundlage einer Produktprüfung

SH1

EG-Prüfung auf der Grundlage eines umfassenden Qualitätssicherungssystems mit Entwurfsprüfung

Eine detaillierte Beschreibung der Module enthält der Beschluss 2010/713/EU.

6.2.2.    EG-Prüfverfahren

Für die EG-Prüfung des Teilsystems wählt der Auftraggeber eine(s) der folgenden Module bzw. Modulkombinationen:

— 
(SB + SD) oder
— 
(SB + SF) oder
— 
(SH1).

Im Rahmen des gewählten Moduls bzw. der gewählten Modulkombination ist das Teilsystem entsprechend den Anforderungen in Abschnitt 4.2 zu bewerten. Für die Bewertung bestimmter Bauteile sind in den nachstehenden Abschnitten, soweit notwendig, zusätzliche Anforderungen aufgeführt.

6.2.2.1.    Festigkeit der Einheit

▼M5

Der Konformitätsnachweis muss mit einer der in Anlage D genannten Spezifikationen in Einklang stehen, entweder mit der unter Index 3 oder mit der unter Index 1 genannten.

▼B

Bei der Herstellung der Gelenke ist ein anerkanntes Prüfverfahren durchzuführen, das sicherstellt, dass die mechanischen Eigenschaften der Struktur nicht durch Defekte beeinträchtigt werden.

▼M5

6.2.2.2.    Sicherheit gegen Entgleisen auf Strecken mit Gleisverwindung

Der Konformitätsnachweis ist gemäß der in Anlage D Index 7 genannten Spezifikation zu erbringen.

▼M3

6.2.2.3.    Dynamisches Fahrverhalten

Streckenversuche

▼M5

Der Konformitätsnachweis ist gemäß der in Anlage D Index 7 genannten Spezifikation zu erbringen.

Bei Einheiten, die im Streckennetz mit Spurweite 1 668  mm betrieben werden, erfolgt die Bewertung des Schätzwertes für die gemäß der genannten Spezifikation auf den Radius Rm = 350 m normierte Führungskraft auf der Grundlage der Berechnung nach folgender Formel:

▼M3

Ya,nf,qst = Ya,f,qst – (11 550  m/Rm – 33) kN.

Der Grenzwert für die quasistatische Führungskraft Yj,a,qst beträgt 66 kN.

Die Anpassung der Überhöhungsfehlbetragswerte auf eine Spurweite von 1 668 mm erfolgt durch Multiplikation der entsprechenden Parameterwerte für 1 435 mm mit dem folgenden Umrechnungsfaktor: 1 733/1 500.

▼M5

In dem Bericht ist die Kombination aus höchster äquivalenter Konizität und höchster Geschwindigkeit anzugeben, bei der die Einheit das Stabilitätskriterium in der in Anlage D Index 7 genannten Spezifikation erfüllt.

▼B

6.2.2.4.    Achsbuchsen/Lager

▼M5

Der Konformitätsnachweis der mechanischen Festigkeit und der Ermüdungseigenschaften der Wälzlager muss gemäß der in Anlage D Index 13 genannten Spezifikation erbracht werden.

▼M3

Die Zugrundelegung anderer Normen für die vorgenannte Konformitätsbewertung ist zulässig, wenn die europäischen Normen auf die vorgeschlagene technische Lösung nicht anwendbar sind; in diesem Fall weist die benannte Stelle nach, dass die alternativen Normen Bestandteil einer technisch konsistenten Gruppe von Normen sind, die auf die jeweilige Gestaltung, Konstruktion und Prüfung der Lager anwendbar sind.

Im oben vorgeschriebenen Nachweis kann nur auf öffentlich zugängliche Normen Bezug genommen werden.

Wenn Lager nach einem Baumuster hergestellt werden, das bereits vor Inkrafttreten der maßgeblichen TSI für die betreffenden Produkte entwickelt und genutzt wurde, um Produkte in Verkehr zu bringen, kann der Antragsteller von der oben beschriebenen Konformitätsbewertung abweichen und stattdessen auf die Entwurfsprüfung und die Baumusterprüfung Bezug nehmen, die in Verbindung mit früheren Anträgen unter vergleichbaren Bedingungen durchgeführt wurden; dieser Nachweis ist zu dokumentieren und liefert dasselbe Beweisniveau wie eine Baumusterprüfung gemäß Modul SB oder eine Entwurfsprüfung gemäß Modul SH1.

6.2.2.4a.    Automatische Umspursysteme

Die in Abschnitt 4.2.3.6.6 vorgesehene und auf Ebene der Interoperabilitätskomponenten durchgeführte Sicherheitsanalyse ist auf Ebene der Einheit zu konsolidieren; insbesondere die Annahmen gemäß Abschnitt 6.1.2.6 sind möglicherweise zu prüfen, um die Einheit und deren Einsatzzweck zu berücksichtigen.

▼M5

6.2.2.5.    Laufwerke für manuellen Radsatzwechsel

Wechsel zwischen 1 435  mm und 1 668  mm Spurweite

Die technischen Lösungen, die in der in Anlage D Index 14 genannten Spezifikation für Einheiten mit Einzel-Radsätzen und für Einheiten mit Drehgestellen beschrieben werden, gelten als konform mit den Anforderungen in Abschnitt 4.2.3.6.7.

Wechsel zwischen 1 435  mm und 1 524  mm Spurweite

Die technische Lösung, die in der in Anlage D Index 15 genannten Spezifikation beschrieben wird, gilt als konform mit den Anforderungen in Abschnitt 4.2.3.6.7.

▼B

6.2.2.6.    Wärmekapazität

Anhang von Berechnungen, Simulationen oder Versuchen ist nachzuweisen, dass die Temperatur von Bremsklötzen, Bremsbelägen oder Bremsscheiben ihre jeweilige Wärmekapazität nicht überschreitet. Dabei ist Folgendes zu berücksichtigen:

a) 

bei Zwangsbremsung: die kritische Kombination aus Geschwindigkeit und Nutzlast auf einem geraden und ebenen Gleis, bei geringem Wind und trockener Schiene;

b) 

bei Dauerbremsung:

— 
der Bereich bis zum Erreichen der maximalen Bremsleistung,
— 
der Bereich bis zum Erreichen der maximalen Geschwindigkeit,
— 
die entsprechende Bremsanlegezeit.

6.2.2.7.    Umgebungsbedingungen

Stähle gelten als konform mit den in Abschnitt 4.2.5 genannten Temperaturbreichen, wenn die Werkstoffeigenschaften bis zu einer Temperatur von – 20 °C bestimmt wurden.

6.2.2.8.    Brandschutz

6.2.2.8.1.    Brandschutzwände

►M5  Brandschutzwände müssen gemäß der in Anlage D Index 19 genannten Spezifikation geprüft werden. ◄ Bei Stahlblechen mit einer Stärke von mindestens 2 mm und Aluminiumblechen mit einer Stärke von mindestens 5 mm wird ohne Versuche davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen an die Widerstandsfähigkeit erfüllen.

6.2.2.8.2.    Werkstoffe

▼M5

Versuche zur Bestimmung der Entflammbarkeit von Werkstoffen und ihrer Flammenausbreitungseigenschaften sind gemäß der in Anlage D Index 20 genannten Spezifikation durchzuführen, wobei der Grenzwert CFE ≥ 18 kW/m2 beträgt.

Bei Gummiteilen von Drehgestellen sind die Versuche gemäß der in Anlage D Index 23 genannten Spezifikation durchzuführen, wobei der Grenzwert unter den Prüfbedingungen, die in der in Anlage D Index 22 genannten Spezifikation festgelegt sind, MARHE ≤ 90 kW/m2 beträgt.

▼M3

Bei folgenden Werkstoffen wird davon ausgegangen, dass sie die Brandschutzanforderungen bezüglich Entflammbarkeit und Flammenausbreitung erfüllen:

— 
Radsätze, beschichtet oder unbeschichtet,

▼B

— 
Metalle und Legierungen mit anorganischer Beschichtung (u. a. galvanische Beschichtung, anodische Beschichtung, Verchromung, Beschichtung durch Phosphatumwandlung),
— 
Metalle und Legierungen mit organischer Beschichtung mit einer Nennstärke unter 0,3 mm (u. a. Farbe, Kunststoff, Asphalt),
— 
Metalle und Legierungen mit kombinierter anorganischer und organischer Beschichtung, bei der die Nennstärke der organischen Schicht unter 0,3 mm beträgt,
— 
Glas, Steinzeug, Keramik und Natursteinprodukte,

▼M5

— 
Werkstoffe, die die Anforderungen der Kategorie C-s3, d2 oder höher gemäß der in Anlage D Index 21 genannten Spezifikation erfüllen.

6.2.2.8.3.    Kabel

Elektrische Kabel müssen gemäß der in Anlage D Index 24 und 25 genannten Spezifikation ausgewählt und installiert werden.

6.2.2.8.4.    Entzündbare Flüssigkeiten

Die getroffenen Vorkehrungen müssen mit der in Anlage D Index 26 genannten Spezifikation in Einklang stehen.

▼M2

6.2.3.    Innovative Lösungen

Wird für das Teilsystem „Fahrzeuge — Güterwagen“ eine innovative Lösung nach Artikel 10a vorgeschlagen, muss der Antragsteller das in Artikel 10a beschriebene Verfahren anwenden.

▼B

6.3.    Teilsysteme mit Komponenten, die Interoperabilitätskomponenten ohne EG-Erklärung entsprechen

▼M1

Die benannten Stellen dürfen auch dann eine EG-Prüferklärung für Teilsysteme ausstellen, wenn darin Komponenten enthalten sind, die Interoperabilitätskomponenten entsprechen, für die keine EG-Konformitätserklärung im Sinne dieser TSI vorliegt (nicht zertifizierte IK). Voraussetzungen hierfür sind, dass die Komponente vor Inkrafttreten dieser TSI hergestellt wurde und derselbe Typ

— 
bereits in einem zugelassenen Teilsystem verwendet wird und
— 
vor Inkrafttreten dieser TSI in mindestens einem Mitgliedstaat in Betrieb genommen worden ist.

▼B

Bei der EG-Prüfung des Teilsystems untersucht die benannte Stelle, ob die Anforderungen in Kapitel 4 erfüllt werden; sie verwendet dabei die entsprechenden Bewertungsanforderungen in Kapitel 6 und, mit Ausnahme der Sonderfälle, Kapitel 7. Für die EG-Prüfung von Teilsystemen sind die in Abschnitt 6.2.2 genannten Module zu verwenden.

Für die in dieser Weise bewerteten Interoperabilitätskomponenten müssen keine EG-Konformitäts- und/oder EG-Gebrauchstauglichkeitserklärungen ausgestellt werden.

6.4.    Projektphasen, die eine Bewertung erfordern

Die Bewertung muss sich auf die zwei nachstehend genannten Phasen erstrecken (in Anhang F Tabelle F.1 mit „X“ gekennzeichnet). Ist eine Baumusterprüfung vorgeschrieben, so müssen die Bedingungen und Anforderungen in Abschnitt 4.2 berücksichtigt werden.

a) 

Entwurfs- und Entwicklungsphase:

— 
Entwurfs-Review und/oder Entwurfsprüfung,
— 
Baumusterprüfung: Test zur Überprüfung des Baumusters im Sinne von Abschnitt 4.2.
b) 

Produktionsphase:

— 
Routineprüfung zur Überprüfung der Konformität der Produktion. Die mit der Bewertung der Routineprüfungen beauftragte Stelle ist gemäß dem gewählten Bewertungsmodul zu bestimmen.

Der Aufbau von Anhang F entspricht dem von Abschnitt 4.2. Gegebenenfalls wird auf die entsprechenden Punkte in den Abschnitten 6.1 und 6.2 verwiesen.

6.5.    Komponenten mit EG-Konformitätserklärung

Für Komponenten, die vor dem Inkrafttreten dieser TSI als IK eingestuft wurden und bereits über eine EG-Konformitätserklärung verfügten, sieht diese TSI Folgendes vor:

a) 

Ist die Komponente nicht als IK in dieser TSI aufgeführt, so haben weder die Bescheinigung noch die Erklärung Gültigkeit für das EG-Prüfverfahren im Sinne dieser TSI.

b) 
►M1  

Die EG-Konformitätsbescheinigungen, EG-Baumusterprüfbescheinigungen und EG-Entwurfsprüfbescheinigungen folgender IK bleiben gemäß dieser TSI bis zu ihrem Ablauf gültig:

— 
Radsatz,
— 
Rad,
— 
Radsatzwelle.
 ◄

7.   DURCHFÜHRUNG

▼M5

7.1.    Genehmigung für das Inverkehrbringen

1. Diese TSI gilt für das Teilsystem „Fahrzeuge – Güterwagen“ in dem in den Abschnitten 1.1, 1.2 und 2.1 genannten Anwendungsbereich und bezieht sich auf Fahrzeuge, die nach dem Geltungsbeginn dieser TSI in Verkehr gebracht werden, sofern nicht Abschnitt 7.1.1 „Anwendung auf laufende Projekte“ gilt.

2. Diese TSI gilt auf freiwilliger Basis auch für:

— 
in Abschnitt 2.1 Buchstabe a genannte Einheiten im Fahrmodus, sofern sie als „Einheit“ nach Definition in dieser TSI gelten, und
— 
in Abschnitt 2.1 Buchstabe c definierte Einheiten, wenn diese sich in unbeladener Konfiguration befinden.

Wenn der Antragsteller sich entscheidet, diese TSI anzuwenden, ist die entsprechende EG-Prüferklärung von den Mitgliedstaaten als solche anzuerkennen.

3. Die Erfüllung der Anforderungen dieses Anhangs in seiner vor dem 28. September 2023 geltenden Fassung gilt als gleichwertig mit der Erfüllung der Anforderungen der vorliegenden TSI mit Ausnahme der in Anlage A aufgeführten Änderungen.

7.1.1.    Anwendung auf laufende Projekte

1. Die ab dem 28. September 2023 geltende Fassung dieser TSI muss nicht auf Projekte angewendet werden, die sich an dem genannten Datum in Phase A oder Phase B im Sinne der Abschnitte 7.2.3.1.1 und 7.2.3.1.2 der „bisherigen TSI“ (d. h. dieser Verordnung in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/387 der Kommission ( 6 ) geänderten Fassung) befinden.

2. Unbeschadet der Anlage A Tabelle A.2 ist die Anwendung der Anforderungen der Kapitel 4, 5 und 6 auf unter Nummer 1 genannte Projekte auf freiwilliger Basis möglich.

3. Entscheidet der Antragsteller, diese Fassung der TSI auf ein laufendes Projekt nicht anzuwenden, bleibt die zu Beginn der Phase A gemäß Absatz 1 geltende Fassung dieser TSI anwendbar.

▼M3

7.1.2    Gegenseitige Anerkennung der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen

Im Einklang mit Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/797 wird die Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs (wie in dieser TSI definiert) auf folgender Grundlage erteilt:

— 
gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a: der in Artikel 15 der gleichen Richtlinie vorgesehenen EG-Prüfbescheinigung und
— 
gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe d: eines Nachweises der technischen Kompatibilität der Einheit mit dem Netz im Verwendungsgebiet, das das EU-Netz abdeckt.

Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben b und c der Richtlinie (EU) 2016/797 stellen keine zusätzlichen Anforderungen dar. Der Aspekt der technischen Kompatibilität des Fahrzeugs mit dem Vorschriften (TSI oder nationalen Vorschriften) unterliegenden Netz wird auch auf Ebene der EG-Prüfung berücksichtigt.

Die Bedingungen für ein Verwendungsgebiet, das nicht auf bestimmte nationale Netze beschränkt ist, sind daher im Folgenden als zusätzliche Anforderungen spezifiziert, die bei der EG-Prüfung des Teilsystems „Fahrzeuge“ zu erfassen sind. Diese Bedingungen gelten zusätzlich zu den Anforderungen in Abschnitt 4.2 und müssen vollständig erfüllt sein:

a) 

Die Einheit muss mit geschmiedeten und gewalzten Rädern ausgerüstet sein, die gemäß Abschnitt 6.1.2.3 Buchstabe a bewertet wurden.

b) 

Die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der Anforderungen bezüglich der streckenseitigen Ausrüstung für die Zustandsüberwachung von Radsatzlagern gemäß Abschnitt 7.3.2.2 Buchstabe a muss im technischen Dossier vermerkt sein.

c) 

Die für die Einheit gemäß Abschnitt 4.2.3.1 festgelegte Bezugslinie muss einem der Zielprofile G1, GA, GB und GC, einschließlich der Profile GI1 und GI2 im unteren Teil, zugeordnet sein.

d) 

Die Einheit muss mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen kompatibel sein, die mit Gleisstromkreisen, Achszählern und Kabelschleifen gemäß Abschnitt 4.2.3.3 Buchstabe a, Buchstabe b und Buchstabe c betrieben werden.

▼M5

d1) 

Befindet sich in der Einheit elektronische Ausrüstung, die Störstrom in die Schiene einbringt, muss für die „beeinflussende Einheit“ (gemäß der Definition von „influencing unit“ in der in Anlage D.2 Index A genannten technischen Unterlage), zu der die Einheit gehören soll, die Konformität mit gemäß Artikel 13 der TSI ZZS gemeldeten Sonderfällen für Gleisstromkreise nachgewiesen werden, indem die harmonisierten Fahrzeugprüfverfahren und die Fahrzeugimpedanz angewandt werden, die in der in Anlage D.2 Index A genannten technischen Unterlage aufgeführt sind. Die Konformität der Einheit kann auf der Grundlage der in Artikel 13 der TSI ZZS genannten technischen Unterlage nachgewiesen werden und wird von der benannten Stelle im Rahmen der EG-Prüfung geprüft.

d2) 

Befindet sich in der Einheit elektrische oder elektronische Ausrüstung, die elektromagnetische Störfelder emittiert:

— 
in der Nähe des Radsensors eines Achszählers oder
— 
gegebenenfalls induziert durch den Rückstrom über die Schiene.

Die „beeinflussende Einheit“ (gemäß der Definition in der in Anlage D.2 Index A genannten technischen Unterlage), zu der die Einheit gehören soll, muss mit gemäß Artikel 13 der TSI ZZS gemeldeten Sonderfällen für Achszähler konform sein. Die Konformität der Einheit ist durch Anwendung der harmonisierten Fahrzeugprüfverfahren, die in der in Anlage D.2 Index A genannten technischen Unterlage aufgeführt sind, oder alternativ auf der Grundlage der in Artikel 13 der TSI ZZS genannten technischen Unterlage nachzuweisen. Sie wird von der benannten Stelle im Rahmen der EG-Prüfung geprüft.

▼M5

e) 

Die Einheit muss entweder mit einem manuellen Kupplungssystem, das die Vorgaben in Anlage C Nummer 1 unter Beachtung der Anforderungen in Nummer 8 erfüllt, oder mit einem beliebigen halb- oder vollautomatischen Kupplungssystem ausgerüstet sein.

▼M3

f) 

Unter den Gegebenheiten des Referenzfalls gemäß Abschnitt 4.2.4.2 muss das Bremssystem die Anforderungen in Anhang C Abschnitte 9, 14 und 15 erfüllen.

▼M5

g) 

Die Einheit muss mit allen geforderten Anschriften gemäß der in Anlage D Index 2 genannten Spezifikation versehen sein.

h) 

Die Mindest- und gegebenenfalls die maximale Bremskraft der Feststellbremse, die Anzahl der Radsätze (N) und die Anzahl der Radsätze, auf die die Feststellbremse wirkt (n), sind gemäß Abbildung 1 anzuschreiben:

Abbildung 1

Anschrift der Bremskraft der Feststellbremse



image

image

▼M3

7.2    Allgemeine Umsetzungsvorschriften

7.2.1    Austausch von Komponenten

Dieser Abschnitt behandelt den Austausch von Komponenten gemäß Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2016/797.

Folgende Kategorien sind zu berücksichtigen:

Zertifizierte IK: Bauteile, die einer der in Kapitel 5 genannten IK entsprechen und für die eine Konformitätsbescheinigung vorliegt.
Sonstige Komponenten: Alle Bauteile, die keiner der in Kapitel 5 genannten IK entsprechen.

▼M5

Nicht zertifizierte IK: Bauteile, die einer der in Kapitel 5 genannten IK entsprechen, für die aber keine Konformitätsbescheinigung vorliegt und die vor Ablauf des Übergangszeitraums gemäß Artikel 8 hergestellt wurden.

▼M3

Die sich daraus ergebenden möglichen Fälle sind in Tabelle 11 angegeben.



Tabelle 11

Austausch von Komponenten

 

Austausch durch:

zertifizierte IK

sonstige Bauteile

nicht zertifizierte IK

Zertifizierte IK:

Kontrolle

nicht möglich

Kontrolle

Sonstige Bauteile:

nicht möglich

Kontrolle

nicht möglich

Nicht zertifizierte IK:

Kontrolle

nicht möglich

Kontrolle

Der Ausdruck „Kontrolle“ in Tabelle 11 bedeutet, dass die für die Instandhaltung zuständige Stelle unter ihrer Verantwortung ein Bauteil durch ein anderes mit denselben Funktionsmerkmalen und mindestens denselben Leistungsmerkmalen austauschen kann, sofern die einschlägigen TSI-Anforderungen erfüllt werden und das betreffende Bauteil

— 
geeignet sind, d. h. die einschlägige(n) TSI erfüllen,
— 
in ihrem Einsatzbereich betrieben werden,
— 
die Interoperabilität ermöglichen,
— 
die grundlegenden Anforderungen erfüllen,
— 
mit etwaigen, im technischen Dossier aufgeführten Einschränkungen kompatibel sind.

▼M5

7.2.2.    Änderungen an einer in Betrieb befindlichen Einheit oder an einem bestehenden Typen

▼M3

7.2.2.1    Einleitung

Im Abschnitt 7.2.2 werden die Grundsätze festgelegt, die gemäß dem in Artikel 15 Absatz 9, Artikel 21 Absatz 12 und Anhang IV der Richtlinie (EU) 2016/797 beschriebenen EG-Prüfverfahren von den Änderungsverwaltungsstellen und den Genehmigungsstellen angewendet werden. Dieses Verfahren wird in den Artikeln 13, 15 und 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission ( 7 ) und in dem Beschluss 2010/713/EG ( 8 ) näher ausgeführt.

►M5  Der Abschnitt 7.2.2 gilt im Falle von Änderungen, einschließlich Erneuerung und Aufrüstung, einer sich in Betrieb befindlichen Einheit oder eines bestehenden Typs einer Einheit. ◄ Er gilt nicht bei Änderungen

— 
ohne Abweichungen gegenüber den technischen Unterlagen, die den EG-Prüferklärungen der Teilsysteme beigefügt sind (falls zutreffend),
— 
ohne Auswirkungen auf Eckwerte, die nicht Gegenstand der EG-Erklärung sind (falls zutreffend).

Der Inhaber der Fahrzeugtypgenehmigung muss der Änderungsverwaltungsstelle unter vertretbaren Bedingungen die Informationen bereitstellen, die für die Bewertung der Änderungen notwendig sind.

7.2.2.2    Vorschriften zum Umgang mit Änderungen an Einheit oder Fahrzeugtyp

Von der/den Änderung(en) nicht betroffene Teile und Eckwerte der Einheit sind von der Konformitätsbewertung im Rahmen dieser TSI ausgenommen.

▼M5

Unbeschadet des Abschnitts 7.2.2.3 ist die Erfüllung der Anforderungen dieser TSI oder der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission ( 9 ) (TSI NOI) (siehe Abschnitt 7.2 der TSI NOI) nur für diejenigen Eckwerte dieser TSI vorgeschrieben, die von der/den Änderung(en) betroffen sein können.

▼M3

Im Einklang mit den Artikeln 15 und 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission und des Beschlusses 2010/713/EU sowie unter Anwendung der Module SB, SD/SF oder SH1 für die EG-Prüfung und gegebenenfalls im Einklang mit Artikel 15 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/797 unterrichtet die Änderungsverwaltungsstelle eine benannte Stelle über alle die Konformität des Teilsystems betreffenden Änderungen und die Anforderungen der einschlägigen TSI, die neue Prüfungen durch eine benannte Stelle erforderlich machen. Diese Informationen sind von der Änderungsverwaltungsstelle unter entsprechender Bezugnahme auf die technischen Unterlagen in Verbindung mit der bestehenden EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung zur Verfügung zu stellen.

Unbeschadet der in Artikel 21 Absatz 12 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgeschriebenen Beurteilung der Gesamtsicherheit ist für den Fall, dass bei Änderungen eine Neubewertung der Sicherheitsanforderungen an die Bremsanlage gemäß Abschnitt 4.2.4.2 notwendig ist, eine neue Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich, sofern nicht eine der folgenden Bedingungen zutrifft:

— 
Die Bremsanlage erfüllt nach der Änderung die Bedingungen in Anhang C Nummern 9 und 14, oder
— 
sowohl die ursprüngliche als auch die geänderte Bremsanlage erfüllen die Sicherheitsanforderungen in Abschnitt 4.2.4.2.

Nationale Migrationsstrategien im Zusammenhang mit der Umsetzung anderer TSI (z. B. TSI, die ortsfeste Einrichtungen beinhalten) sind bei der Bestimmung des Umfangs, in dem die TSI für Fahrzeuge anzuwenden sind, zu berücksichtigen.

Die grundlegenden Konstruktionsmerkmale der Fahrzeuge sind in Tabelle 11a festgelegt. Auf Grundlage dieser Tabellen und der in Artikel 21 Absatz 12 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgeschriebenen Beurteilung der Sicherheit sind die Änderungen wie folgt einzustufen:

— 
nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission, wenn die Schwellenwerte in Spalte 3 überschritten und die Schwellenwerte in Spalte 4 unterschritten werden, es sein denn, die Änderungen sind aufgrund der in Artikel 21 Absatz 12 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgeschriebenen Beurteilung der Sicherheit unter Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d einzustufen, oder
— 
nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission, wenn die Schwellenwerte in Spalte 4 überschritten werden oder falls aufgrund der in Artikel 21 Absatz 12 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgeschriebenen Beurteilung der Sicherheit eine Einstufung unter Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d erforderlich ist.

Die Bestimmung, ob die Änderungen außerhalb der bzw. über den vorgenannten Schwellenwerten liegen, erfolgt unter Bezugnahme auf die Werte der Parameter zum Zeitpunkt der letzten Genehmigung des Fahrzeugs oder des Fahrzeugtyps.

Bei Änderungen, die nicht Gegenstand des vorstehenden Absatzes sind, wird davon ausgegangen, dass sie keine Auswirkungen auf die grundlegenden Konstruktionsmerkmale haben; sie werden als Änderungen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission eingestuft, sofern sie nach der in Artikel 21 Absatz 12 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgeschriebenen Beurteilung der Sicherheit nicht unter Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d einzustufen sind.

Die in Artikel 21 Absatz 12 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgeschriebene Beurteilung der Sicherheit umfasst Änderungen, die die Eckwerte in der Tabelle in Abschnitt 3.1 in Bezug auf alle grundlegenden Anforderungen, insbesondere „Sicherheit“ und „technische Kompatibilität“, betreffen.

Unbeschadet des Abschnitts 7.2.2.3 müssen alle Änderungen unabhängig von ihrer Einstufung weiterhin die geltenden TSI erfüllen.

Beim Austausch eines ganzen Elements innerhalb einer Gruppe dauerhaft miteinander verbundener Elemente aufgrund eines schweren Schadens ist keine Konformitätsbewertung nach dieser TSI erforderlich, sofern das Austauschelement mit dem ursprünglichen Element identisch ist. Die betreffenden Elemente müssen zurückverfolgt werden können und nach einer nationalen oder internationalen Regelung oder einer im Eisenbahnbereich weithin anerkannten Regel der Technik zertifiziert sein.



Tabelle 11a

Grundlegende Konstruktionsmerkmale in Verbindung mit in der TSI WAG festgelegten Eckwerten

1.  TSI-Abschnitt

2.  Zugehörige(s) grundlegende(s) Konstruktionsmerkmal(e)

3.  Änderungen, die sich auf das grundlegende Konstruktionsmerkmal auswirken und nicht unter Artikel 21 Absatz 12 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/797 fallen

4.  Änderungen, die sich auf das grundlegende Konstruktionsmerkmal auswirken und unter Artikel 21 Absatz 12 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/797 fallen

4.2.2.1.1  Endkupplung

Art der Endkupplung

Änderung der Art der Endkupplung

n. z.

4.2.3.1  Begrenzungslinie

Bezugslinie

n. z.

Änderung der Bezugslinie, der das Fahrzeug entspricht

 

Kleinster befahrbarer konvexer Ausrundungsradius

Änderung des kleinsten befahrbaren Radius konvexer vertikaler Bögen, mit dem die Einheit kompatibel ist, um mehr als 10 %

n. z.

 

Kleinster befahrbarer konkaver Ausrundungsradius

Änderung des kleinsten befahrbaren Radius konkaver vertikaler Bögen, mit dem die Einheit kompatibel ist, um mehr als 10 %

n. z.

4.2.3.2  Kompatibilität mit der Streckenbelastbarkeit

Zulässige Zuladung für verschiedene Streckenklassen

Änderung (1) der Eigenschaften der vertikalen Belastungsmerkmale, die zu einer Änderung der Streckenklasse(n) führt, mit der/denen der Wagen kompatibel ist

n. z.

4.2.3.3  Kompatibilität mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen

Kompatibilität mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen

n. z.

Änderung der erklärten Kompatibilität mit einer oder mehreren der drei Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen:

Anlagen mit Gleisstromkreisen

Anlagen mit Achszählern

Anlagen mit Kabelschleifen

4.2.3.4  Zustandsüberwachung von Radsatzlagern

fahrzeugseitiges Überwachungssystem

n. z.

Ein-/Ausbau eines fahrzeugseitigen Überwachungssystems

4.2.3.5  Laufsicherheit

Kombination aus Höchstgeschwindigkeit und maximalem Überhöhungsfehlbetrag, bei dem die Einheit bewertet wurde.

n. z.

Erhöhung der Höchstgeschwindigkeit um mehr als 15 km/h oder Änderung des maximal zulässigen Überhöhungsfehlbetrags um mehr als ± 10 %

▼M5

4.2.3.5.3  Funktion zur Entgleisungsdetektion und -verhütung

Vorhandensein und Typ der Funktion(en) zur Entgleisungsdetektion und -verhütung

Ein-/Ausbau der Verhütungs-/Detektionsfunktion

n. z.

▼M3

 

Schienenneigung

n. z.

Änderung der Schienenneigung, mit der das Fahrzeug konform ist (2)

4.2.3.6.2  Eigenschaften der Radsätze

Spurweite des Radsatzes

n. z.

Änderung der Spurweite, mit der der Radsatz kompatibel ist

4.2.3.6.3  Eigenschaften der Räder

Mindestens erforderlicher Raddurchmesser im Betrieb

Änderung des mindestens erforderlichen Raddurchmessers im Betrieb um mehr als 10 mm

n. z.

4.2.3.6.6.  Automatische Umspursysteme

Umspuranlage für den Radsatz

Änderung der Einheit, die zu einer Änderung der Umspuranlage(n) führt, mit der der Radsatz kompatibel ist

Änderung der Spurweite(n), mit der der Radsatz kompatibel ist

▼M4

4.2.4.3.2.1.  Betriebsbremse

Anhalteweg

Änderung des Anhaltewegs um mehr als ± 10 %

Anmerkung: Die Bremshundertstel (auch „Lambda“ oder „Bremsverhältnis“ genannt) oder die „gebremste Masse“ können ebenfalls verwendet und durch Berechnung (direkt oder über den Anhalteweg) aus Verzögerungsprofilen abgeleitet werden.

Die zulässige Änderung ist dieselbe (± 10 %)

n. z.

Maximale Verzögerung für den Lastzustand „Auslegungsmasse bei normaler Zuladung“ bei bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit

Änderung der maximalen durchschnittlichen Bremsverzögerung um mehr als ± 10 %

n. z.

▼M3

4.2.4.3.2.2  Feststellbremse

Feststellbremse

Feststellbremsfunktion ein-/ausgebaut

n. z.

4.2.4.3.3  Thermische Belastbarkeit

Thermische Belastbarkeit angegeben durch

Geschwindigkeit

Gefälle

Bremsweg

n. z.

Neuer Referenzfall angegeben

4.2.4.3.4  Gleitschutzeinrichtung

Gleitschutzeinrichtung

n. z.

Ein-/Ausbau der Funktion einer Gleitschutzeinrichtung

4.2.5  Umgebungsbedingungen

Temperaturbereich

Änderung des Temperaturbereichs (T1, T2, T3)

n. z.

 

Bedingungen Schnee, Eis und Hagel

Änderung des gewählten Bereichs „Schnee, Eis und Hagel“ (Nennbereich oder härtere Bedingungen)

n. z.

(1)   

Änderungen der Lastmerkmale müssen im Betrieb (Be- und Entladen des Wagens) nicht neu bewertet werden.

(2)   

Bei Fahrzeugen, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen, wird davon ausgegangen, dass sie mit allen Schienenneigungen kompatibel sind:

— nach EN 14363:2016 bewertete Fahrzeuge;

— nach EN 14363:2005 (ggf. geändert durch ERA/TD/2012-17/INT) oder UIC 518:2009 bewertete Fahrzeuge ohne resultierende Beschränkung auf eine bestimmte Schienenneigung;

— nach EN 14363:2005 (ggf. geändert durch ERA/TD/2012-17/INT) oder UIC 518:2009 bewertete Fahrzeuge mit resultierender Beschränkung auf eine bestimmte Schienenneigung, wobei eine neue Bewertung der Prüfbedingungen für den Rad-Schiene-Kontakt auf der Grundlage realer Rad- und Schienenprofile und der gemessenen Spurweite ergibt, dass die Anforderungen an den Rad-Schiene-Kontakt gemäß EN 14363:2016 erfüllt werden.

▼M5

Für die Ausstellung der EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung kann sich die von der Änderungsverwaltungsstelle gewählte benannte Stelle auf Folgendes beziehen:

— 
die ursprüngliche EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung für unveränderte Teile der Konstruktion oder Teile der Konstruktion, die zwar verändert wurden, bei denen die Änderung sich aber nicht auf die Konformität des Teilsystems auswirkt, sofern diese noch gültig ist;
— 
weitere EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigungen (als Ergänzung der ursprünglichen Bescheinigung) für geänderte Teile der Konstruktion, die sich auf die Konformität des Teilsystems mit den TSI auswirken, auf die im in Abschnitt 7.2.3.1.1 definierten Zertifizierungsrahmen Bezug genommen wird.

Ist die Gültigkeitsdauer der EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung für den ursprünglichen Typ (aufgrund der Anwendung des bisherigen Konzepts der Phase A/B) auf zehn Jahre begrenzt, so ist die Gültigkeitsdauer der EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung für den geänderten Fahrzeugtyp, die geänderte Fahrzeugtypvariante oder die geänderte Version eines Fahrzeugtyps auf einen Zeitraum von 14 Jahren nach dem Datum der Benennung einer benannten Stelle durch den Antragsteller für den ursprünglichen Fahrzeugtyp (Beginn der Phase A der ursprünglichen EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung) begrenzt.

7.2.2.3.    Besondere Vorschriften für in Betrieb befindliche Einheiten ohne EG-Prüferklärung, deren erste Inbetriebnahmegenehmigung vor dem 1. Januar 2015 erteilt wurde

Für in Betrieb befindliche Einheiten, deren erste Inbetriebnahmegenehmigung vor dem 1. Januar 2015 erteilt wurde, gelten zusätzlich zu Abschnitt 7.2.2.2 die folgenden Vorschriften, wenn der Umfang der Änderung Auswirkungen auf Eckwerte hat, die nicht Gegenstand der EG-Erklärung sind.

▼M3

Die technischen Anforderungen dieser TSI gelten als erfüllt, wenn ein Eckwert in Richtung der in der TSI definierten Anforderung verbessert wird und die Änderungsverwaltungsstelle nachweist, dass die entsprechenden grundlegenden Anforderungen erfüllt sind und das Sicherheitsniveau erhalten bleibt und, soweit unter vertretbaren Umständen möglich, verbessert wird. Die Änderungsverwaltungsstelle muss die Gründe für das Nichterreichen der definierten Leistung angeben, wobei die Migrationsstrategien anderer TSI gemäß Abschnitt 7.2.2.2 zu berücksichtigen sind. Die Begründung ist im technischen Dossier (sofern vorhanden) oder in den ursprünglich vorgelegten technischen Unterlagen der Einheit anzugeben.

▼M4

Die in vorstehendem Absatz genannte besondere Vorschrift gilt nicht für Änderungen, die sich auf die Eckwerte auswirken und in Tabelle 11b als Änderungen nach Artikel 21 Absatz 12 Buchstabe a eingestuft sind. Für diese Änderungen ist die Einhaltung der TSI-Anforderungen verpflichtend.

▼M3



Tabelle 11b

Änderungen von Eckwerten, bei denen die Einhaltung der TSI-Anforderungen für Fahrzeuge, die nicht über eine EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung verfügen, verpflichtend ist

TSI-Abschnitt

Verbundene(s) grundlegende(s) Konstruktionsmerkmal(e)

Änderungen, die sich auf das grundlegende Konstruktionsmerkmal auswirken und unter Artikel 21 Absatz 12 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/797 fallen

4.2.3.1  Begrenzungslinien

Bezugslinie

Änderung der Bezugslinie, dem die Einheit entspricht

4.2.3.3  Kompatibilität mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen

Kompatibilität mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen

Änderung der erklärten Kompatibilität mit einer oder mehreren der drei Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen:

Anlagen mit Gleisstromkreisen

Anlagen mit Achszählern

Anlagen mit Kabelschleifen

4.2.3.4  Zustandsüberwachung von Radsatzlagern

fahrzeugseitiges Überwachungssystem

Ein-/Ausbau eines fahrzeugseitigen Überwachungssystems

4.2.3.6.2  Eigenschaften der Radsätze

Spurweite des Radsatzes

Änderung der Spurweite, mit der der Radsatz kompatibel ist

4.2.3.6.6  Automatische Umspursysteme

Umspuranlage für den Radsatz

Änderung der Spurweite(n), mit der der Radsatz kompatibel ist

▼M5

7.2.2.4.    Vorschriften für die Erweiterung des Verwendungsgebiets von in Betrieb befindlichen Einheiten, die über eine Genehmigung nach der Richtlinie 2008/57/EG verfügen oder vor dem 19. Juli 2010 in Betrieb waren

▼M4

(1) 

Bei nicht vollständiger Konformität mit dieser TSI gelten die Anforderungen in Nummer 2 für Einheiten, die bei der Beantragung einer Erweiterung ihres Verwendungsgebiets nach Artikel 21 Absatz 13 der Richtlinie (EU) 2016/797 folgende Bedingungen erfüllen:

1. 

Sie wurden gemäß der Richtlinie 2008/57/EG genehmigt oder vor dem 19. Juli 2010 in Betrieb genommen;

2. 

sie werden im nationalen Einstellungsregister gemäß der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission ( 10 ) oder im europäischen Einstellungsregister gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1614 der Kommission ( 11 ) mit dem Eintragungsstatus „00“ („Gültig“) geführt und in einem sicheren Betriebszustand gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 der Kommission ( 12 ) gehalten.

Die folgenden Bestimmungen für die Erweiterung des Verwendungsgebiets gelten auch im Fall einer Kombination mit einer neuen Genehmigung nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/545.

(2) 

Die Genehmigung für ein erweitertes Verwendungsgebiet der in Nummer 1 genannten Einheiten muss auf der gegebenenfalls bestehenden Genehmigung, der technischen Kompatibilität der Einheit mit dem Netz gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2016/797 und der Übereinstimmung mit den grundlegenden Konstruktionsmerkmalen in Tabelle 11a dieser TSI beruhen, wobei etwaige Beschränkungen bzw. Einschränkungen zu berücksichtigen sind.

Der Antragsteller muss für jeden der in Spalte 1 der Tabelle 11a dieser TSI aufgeführten Eckwerte eine EG-Prüferklärung zusammen mit technischen Dossiers vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die Anforderungen dieser TSI oder Bestimmungen mit gleicher Wirkung auf eine oder mehrere der folgenden Weisen erfüllt werden:

a) 

Erfüllung der Anforderungen dieser TSI wie oben angegeben;

b) 

Erfüllung der entsprechenden Anforderungen einer früheren TSI wie oben angegeben;

c) 

Erfüllung alternativer Spezifikationen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie die gleiche Wirkung haben wie die einschlägigen Anforderungen dieser TSI wie oben angegeben;

d) 

Nachweis, dass die Anforderungen an die technische Kompatibilität mit dem Netz des erweiterten Verwendungsgebiets den Anforderungen an die technische Kompatibilität mit dem Netz, für das die Einheit bereits genehmigt wurde oder auf dem sie betrieben wird, gleichwertig sind. Dieser Nachweis ist vom Antragsteller zu erbringen und kann sich auf die Informationen im Eisenbahn-Infrastrukturregister (RINF) stützen.

(3) 

Die den Anforderungen dieser TSI gleichwertige Wirkung alternativer Spezifikationen (Nummer 2 Buchstabe c) und die Gleichwertigkeit der Anforderungen an die technische Kompatibilität mit dem Netz (Nummer 2 Buchstabe d) sind vom Antragsteller unter Anwendung des Risikomanagementverfahrens nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 402/2013 zu begründen und zu dokumentieren. Der Antragsteller muss eine positive Bewertung einer Bewertungsstelle (CSM RA) vorlegen.

(4) 

Zusätzlich zu den Anforderungen in Nummer 2 muss der Antragsteller gegebenenfalls eine EG-Prüferklärung zusammen mit technischen Dossiers vorlegen, aus denen die Erfüllung folgender Anforderungen hervorgeht:

▼M5

a) 

Sonderfälle in Bezug auf jegliche Teile des erweiterten Verwendungsgebiets, die in dieser TSI, der TSI NOI und der TSI ZZS aufgeführt sind;

▼M4

b) 

die in Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a, c und d der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten nationalen Vorschriften, die gemäß Artikel 14 jener Richtlinie notifiziert wurden.

(5) 

Die Genehmigungsstelle veröffentlicht auf der Website der Agentur Einzelheiten zu den in Nummer 2 Buchstabe c genannten alternativen Spezifikationen und den Anforderungen an die technische Kompatibilität mit dem Netz gemäß Nummer 2 Buchstabe d, auf deren Grundlage sie Genehmigungen für das erweiterte Verwendungsgebiet erteilt hat.

(6) 

Wurde ein genehmigtes Fahrzeug nach Artikel 9 der Richtlinie 2008/57/EG ganz oder teilweise von der Anwendung der TSI ausgenommen, so muss der Antragsteller in den Mitgliedstaaten des erweiterten Verwendungsgebiets Ausnahmen nach Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2016/797 beantragen.

(7) 

Gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 gelten Güterwagen, die im Rahmen des Regolamento Internazionale Veicoli (RIV) betrieben werden, als genehmigt unter den Bedingungen ihres bisherigen Betriebs, einschließlich des Verwendungsgebiets, in dem sie eingesetzt werden. Im Fall von Änderungen, die eine neue Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 21 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2016/797 erfordern, bleibt bei Güterwagen, die nach dem jüngsten RIV-Übereinkommen zugelassen wurden, das Verwendungsgebiet, in dem sie betrieben wurden, ohne weitere Prüfung der unveränderten Teile erhalten.

▼M3

7.2.3    Vorschriften zu den EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigungen

▼M5

7.2.3.1.    Teilsystem „Fahrzeuge“

Dieser Abschnitt behandelt Fahrzeugtypen (Typ einer Einheit im Kontext dieser TSI) gemäß Artikel 2 Nummer 26 der Richtlinie (EU) 2016/797, die einem EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfverfahren gemäß Abschnitt 6.2 dieser TSI unterliegen. Er gilt auch für das EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfverfahren gemäß der TSI NOI, in der bezüglich ihres für Güterfahrzeuge geltenden Anwendungsbereichs auf die vorliegende TSI verwiesen wird.

Die TSI-Bewertungsgrundlage für eine Baumuster- oder Entwurfsprüfung ist in den Spalten „Entwurfsprüfung“ und „Baumusterprüfung“ der Tabelle in Anlage F dieser TSI sowie Anlage C der TSI NOI definiert.

7.2.3.1.1.    Begriffsbestimmungen

1.   Ursprünglicher Bewertungsrahmen

Den ursprünglichen Bewertungsrahmen bilden die TSI (die vorliegende TSI und die TSI NOI), die zu Beginn der Entwurfsphase gelten, wenn die benannte Stelle vom Antragsteller beauftragt wird.

2.   Zertifizierungsrahmen

Den Zertifizierungsrahmen bilden die TSI (die vorliegende TSI und die TSI NOI), die zum Zeitpunkt der Ausstellung der EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung gelten. Es handelt sich um den ursprünglichen Bewertungsrahmen, der durch die überarbeiteten Fassungen der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität geändert wurde, die während der Entwurfsphase in Kraft getreten sind.

3.   Entwurfsphase

Die Entwurfsphase beginnt mit der vertraglichen Beauftragung einer benannten Stelle, die für die EG-Prüfung verantwortlich ist, durch den Antragsteller und endet mit der Ausstellung der EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung.

Eine Entwurfsphase kann einen Typ und eine oder mehrere Typvarianten und eine oder mehrere Versionen eines Typs abdecken. Für alle Typvarianten und Versionen eines Typs wird davon ausgegangen, dass die Entwurfsphase gleichzeitig mit der des Haupttyps beginnt.

4.   Produktionsphase

Die Produktionsphase ist der Zeitraum, in dem Einheiten auf der Grundlage einer EG-Prüferklärung, die sich auf eine gültige EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung bezieht, in Verkehr gebracht werden dürfen.

5.   In Betrieb befindliche Einheiten

Eine Einheit befindet sich in Betrieb, wenn sie im nationalen Einstellungsregister gemäß der Entscheidung 2007/756/EG oder im europäischen Einstellungsregister gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1614 mit dem Eintragungsstatus „00“ („Gültig“) geführt und in einem sicheren Betriebszustand gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 gehalten wird.

7.2.3.1.2.    Vorschriften zur EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung

1. Die benannte Stelle stellt die EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung unter Bezugnahme auf den Zertifizierungsrahmen aus.

2. Tritt während der Entwurfsphase eine überarbeitete Fassung dieser TSI oder der TSI NOI in Kraft, stellt die benannte Stelle die EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung gemäß den folgenden Vorschriften aus:

— 
Bei nicht in Anlage A aufgeführten Änderungen der TSI führt Konformität mit dem ursprünglichen Bewertungsrahmen zu Konformität mit dem Zertifizierungsrahmen. Die benannte Stelle stellt die EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung unter Bezugnahme auf den Zertifizierungsrahmen ohne zusätzliche Bewertung aus.
— 
In Anlage A aufgeführte Änderungen der TSI sind gemäß der in jener Anlage festgelegten Übergangsregelung verbindlich anzuwenden. Während des Übergangszeitraums kann die benannte Stelle die EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung unter Bezugnahme auf den Zertifizierungsrahmen ohne zusätzliche Bewertung ausstellen. Die benannte Stelle führt in der EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung alle Abschnitte auf, die gemäß dem ursprünglichen Bewertungsrahmen bewertet wurden.

3. Treten während der Entwurfsphase mehrere überarbeiteten Fassungen dieser TSI oder der TSI NOI in Kraft, so gilt Nummer 2 für alle überarbeiteten Fassungen nacheinander.

4. Es ist immer zulässig (aber nicht vorgeschrieben), die neueste Fassung einer TSI entweder vollständig oder bezogen auf bestimmte Abschnitte zu verwenden, sofern in den überarbeiteten TSI-Fassungen nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist. Beschränkt sich die Anwendung auf bestimmte Abschnitte, muss der Antragsteller nachweisen und dokumentieren, dass geltende Anforderungen widerspruchsfrei erfüllt werden, was von der benannten Stelle zu bestätigen ist.

▼M5

7.2.3.1.3.    Gültigkeit der EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung

1. Tritt eine überarbeitete Fassung dieser TSI oder der TSI NOI in Kraft, bleibt die EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung für das betreffende Teilsystem gültig, es sei denn, sie muss entsprechend der besonderen Übergangsregelung einer TSI-Änderung überarbeitet werden.

2. Auf Einheiten in der Produktionsphase und in Betrieb befindliche Einheiten können nur solche Änderungen der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität Anwendung finden, für die besondere Übergangsregelungen gelten.

▼M5

7.2.3.2.    Interoperabilitätskomponenten

1. Dieser Abschnitt betrifft Interoperabilitätskomponenten, die der Baumusterprüfung, der Entwurfsprüfung oder der Gebrauchstauglichkeitsbewertung unterliegen.

2. Die Baumusterprüfung, Entwurfsprüfung bzw. Gebrauchstauglichkeitsbewertung bleibt gültig, auch wenn eine überarbeitete Fassung dieser TSI oder der TSI NOI in Kraft tritt, sofern in den überarbeiteten TSI-Fassungen nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist.

Während dieses Zeitraums können neue Komponenten des gleichen Baumusters ohne neue Baumusterbewertung in Verkehr gebracht werden.

▼B

7.3.    Sonderfälle

7.3.1.    Einleitung

▼M5

Die in Abschnitt 7.3.2 aufgeführten Sonderfälle sind in folgende Kategorien unterteilt:

— 
„P“-Fälle: „permanente“ Fälle,
— 
„T0“: „temporäre“ Fälle von unbefristeter Dauer, bei denen das Zielsystem zu einem noch zu bestimmenden Datum erreicht werden soll,
— 
„T2“-Fälle: „temporäre“ Fälle, bei denen das Zielsystem bis zum 31. Dezember 2035 erreicht werden soll.

▼M3

Alle Sonderfälle und die zugehörigen Fristen sind im Laufe zukünftiger Änderungen der TSI zu überprüfen, um ihren technischen und geografischen Anwendungsbereich auf Grundlage einer Bewertung ihrer Auswirkungen auf Sicherheit, Interoperabilität und grenzüberschreitende Verkehrsdienste, TEN-V-Korridore sowie der praktischen und wirtschaftlichen Auswirkungen ihrer Beibehaltung oder Aufhebung zu begrenzen. Besonders zu berücksichtigen ist die Verfügbarkeit von EU-Mitteln.

Sonderfälle sind auf die Strecke oder das Netz zu beschränken, auf der bzw. dem sie absolut erforderlich sind; sie sind bei Streckenkompatibilitätsverfahren zu berücksichtigen.

Bei Sonderfällen, die für Bauteile gelten, die in Abschnitt 5.3 dieser TSI als Interoperabilitätskomponente definiert sind, ist die Konformitätsbewertung gemäß Abschnitt 6.1.2 durchzuführen.

▼B

7.3.2.    Liste der Sonderfälle

7.3.2.1.    Allgemeine Sonderfälle

▼M4

Einheiten, die zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland mit Spurweite 1 520 mm betrieben werden. Sonderfall Finnland, Polen, Slowakei und Schweden.

▼B

(„P“) Für Fahrzeuge aus Drittländern dürfen anstelle der Anforderungen dieser TSI auch nationale technische Regelungen angewendet werden.

▼M3

7.3.2.1a    Begrenzungslinien (4.2.3.1)

Sonderfall Irland und Vereinigtes Königreich (für Nordirland)

(„P“) Das Bezugsprofil des oberen und des unteren Teils der Einheit kann gemäß den zu diesem Zweck notifizierten nationalen technischen Vorschriften nachgewiesen werden.

Dieser Sonderfall steht dem Zugang TSI-konformer Fahrzeuge nicht entgegen, sofern diese auch mit dem Lichtraumprofil IRL (Spurweite 1 600 mm) kompatibel sind.

▼B

7.3.2.2.    Zustandsüberwachung von Radsatzlagern (4.2.3.4)

a)    Sonderfall Schweden

▼M5

(„T2“) Einheiten, die im schwedischen Streckennetz betrieben werden sollen, müssen die Anforderungen bezüglich Zielflächen und Verbotszonen gemäß Tabelle 12 erfüllen.

▼B

Die beiden Flächen unter dem Radsatzlager/Achsschenkel, wie sie in Tabelle 12 unter Bezug auf die Parameter in ►M5  EN 15437-1:2009+A1:2022 ◄ angegeben sind, müssen frei sein, um die vertikale Überwachung durch streckenseitige Heißläuferortungsanlagen zu ermöglichen.



Tabelle 12

Zielflächen und Verbotszonen für Einheiten in Schweden

 

YTA

[mm]

WTA

[mm]

LTA

[mm]

YPZ

[mm]

WPZ

[mm]

LPZ

[mm]

System 1

862

≥ 40

gesamte Länge

862

≥ 60

≥ 500

System 2

905 ± 20

≥ 40

gesamte Länge

905

≥ 100

≥ 500

▼M4

Einheiten, die der gegenseitigen Anerkennung gemäß Abschnitt 7.1.2 unterliegen, sowie Einheiten mit fahrzeugseitiger Heißläuferortung sind von diesem Sonderfall ausgenommen. Die Ausnahme für Einheiten gemäß Abschnitt 7.1.2 ist nicht anwendbar, wenn andere Methoden der Konformitätsbewertung gemäß Abschnitt 6.1.2.4a angewandt werden.

▼M3 —————

▼M5

b)    Sonderfall Frankreich („T0“)

Dieser Sonderfall gilt für alle Einheiten, die im französischen Streckennetz betrieben werden sollen.

Die Abschnitte 5.1 und 5.2 der Norm EN 15437-1:2009+A1:2022 gelten mit den nachstehenden Besonderheiten. Bei den Bezeichnungen handelt es sich um die in Bild 3 der Norm verwendeten.

WTA

=

70 mm

YTA

=

1 092,5  mm

LTA

=

Vmax x 0,56 (Vmax ist die maximale Streckengeschwindigkeit auf Höhe der Heißläuferortungsanlage (HOA), ausgedrückt in km/h).

Einheiten, die der gegenseitigen Anerkennung gemäß Abschnitt 7.1.2 unterliegen, sowie Einheiten mit fahrzeugseitiger Heißläuferortung sind von diesem Sonderfall ausgenommen. Die Ausnahme für Einheiten gemäß Abschnitt 7.1.2 ist nicht anwendbar, wenn andere Methoden der Konformitätsbewertung gemäß Abschnitt 6.1.2.4a angewandt werden.

▼B

7.3.2.3.    Sicherheit gegen Entgleisen auf Strecken mit Gleisverwindung (4.2.3.5.1)

Sonderfall Vereinigtes Königreich (für Großbritannien)

(„P“) Die Beschränkungen für die Anwendung von Methode 3 gemäß ►M3  EN 14363:2016 Abschnitt 6.1.5.3.1 ◄ gelten nicht für Einheiten, die nur auf Hauptstrecken im Vereinigten Königreich betrieben werden sollen.

▼M3

Dieser Sonderfall steht dem Zugang TSI-konformer Fahrzeuge zum nationalen Netz nicht entgegen.

▼B

7.3.2.4.    Dynamisches Laufverhalten (4.2.3.5.2)

▼M5 —————

▼M3

Sonderfall Irland und Vereinigtes Königreich (für Nordirland)

(„P“) Um die technische Kompatibilität mit dem bestehenden Streckennetz mit Spurweite 1 600 mm zu gewährleisten, dürfen die notifizierten nationalen technischen Regeln für die Bewertung des dynamischen Fahrverhaltens zugrunde gelegt werden.

Dieser Sonderfall steht dem Zugang TSI-konformer Fahrzeuge zum nationalen Netz nicht entgegen.

▼M5

7.3.2.5.    Anforderungen an die Bremssicherheit (Abschnitt 4.2.4.2)

Sonderfall Finnland

Bei Güterwagen, die nur auf einem Netz der Spurweite 1 524  mm betrieben werden sollen, gilt die in Abschnitt 4.2.4.2 festgelegte Sicherheitsanforderung als erfüllt, wenn die Einheit die in Anlage C Nummer 9 festgelegten Bedingungen mit folgenden Änderungen erfüllt:

1. 

(Anlage C Nummer 9 Buchstabe d) Die Bremsleistung ist auf der Grundlage des Mindestabstands von 1 200  m zwischen den Signalen im finnischen Netz zu bestimmen. Die Bremshundertstel müssen mindestens bei 55 % für 100 km/h und bei 85 % für 120 km/h liegen;

2. 

(Anlage C Nummer 9 Buchstabe l) Erfordert das Bremssystem eine Interoperabilitätskomponente „Reibungselement für laufflächengebremste Räder“, muss die Interoperabilitätskomponente den Anforderungen von Abschnitt 6.1.2.5 entsprechen oder aus Grauguss bestehen.

▼M3 —————

▼M3

7.3.2.6.    Befestigung des Zugschlusssignals (4.2.6.3)

Sonderfall Irland und Vereinigtes Königreich (für Nordirland)

(„P“) Die Befestigungsvorrichtungen für das Zugschlusssignal an Einheiten, die nur in Schienennetzen mit Spurweite 1 600 mm betrieben werden, müssen den zu diesem Zweck notifizierten nationalen Vorschriften entsprechen.

Dieser Sonderfall steht dem Zugang TSI-konformer Fahrzeuge zum nationalen Netz nicht entgegen.

▼M5 —————

▼B

7.4.    Besondere Umgebungsbedingungen

Sonderbedingungen für Finnland und Schweden

Für den unbeschränkten Zugang von Fahrzeugen zum finnischen und schwedischen Schienennetz unter Winterbedingungen muss die Erfüllung folgender Anforderungen nachgewiesen werden:

— 
Auswahl des Temperaturbereichs T2 gemäß Abschnitt 4.2.5,
— 
Auswahl der erschwerten Bedingungen für Schnee, Eis und Hagel gemäß Abschnitt 4.2.5.

Umweltbedingungen Spanien und Portugal

Für den unbeschränkten Zugang von Fahrzeugen zum portugiesischen und spanischen Schienennetz im Sommerbetrieb muss der Temperaturbereich T3 gemäß Abschnitt 4.2.5 gewählt werden.

7.5.    Gemäß nationalen, bilateralen, multilateralen oder internationalen Vereinbarungen betriebene Güterwagen

Siehe Artikel 6.

▼M5 —————

▼M5




Anlage A

Änderungen der Anforderungen und Übergangsregelungen

Für andere als die in den Tabellen A.1 und A.2 aufgeführten TSI-Abschnitte bedeutet die Erfüllung der Anforderungen der „bisherigen TSI“ (d. h. dieser Verordnung in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/387 der Kommission ( 13 ) geänderten Fassung) die Erfüllung der Anforderungen dieser TSI in der ab dem ing Regulation (EU) 2020/387(*)) imply compliance with this TSI applicable from 28. September 2023 geltenden Fassung.

Änderungen, für die eine allgemeine Übergangsregelung von sieben Jahren gilt

Für die in Tabelle A.1 aufgeführten TSI-Abschnitte bedeutet die Erfüllung der Anforderungen der bisherigen TSI nicht, dass auch die Anforderungen der ab dem 28. September 2023 geltenden Fassung dieser TSI erfüllt werden.

Projekte, die sich am 28. September 2023 bereits in der Entwurfsphase befinden, müssen die Anforderungen dieser TSI ab dem 28. September 2030 erfüllen.

Projekte in der Produktionsphase und in Betrieb befindliche Einheiten sind von den in Tabelle A.1 aufgeführten TSI-Anforderungen nicht betroffen.



Tabelle A.1

Übergangsregelung von sieben Jahren

TSI-Abschnitt(e)

TSI-Abschnitt(e) in der bisherigen TSI

Erläuterung der TSI-Änderung

4.2.2.3  Absatz 2

Neue Anforderung

Aufnahme einer Anforderung zu den Sicherungsvorrichtungen

4.2.3.5.3  Funktion zur Entgleisungsdetektion und -verhütung

Kein Abschnitt

Aufnahme von Anforderungen an die Funktion zur Entgleisungsdetektion und -verhütung

4.2.4.3.2.1  Betriebsbremse

4.2.4.3.2.1  Betriebsbremse

Weiterentwicklung der in Anlage D.1 Index 16 und Index 17 genannten Spezifikation

4.2.4.3.2.2  Feststellbremse

4.2.4.3.2.2  Feststellbremse

Weiterentwicklung der in Anlage D.1 Index 17 genannten Spezifikation

4.2.4.3.2.2  Feststellbremse

4.2.4.3.2.2  Feststellbremse

Änderung der Berechnung der Parameter der Feststellbremse

6.2.2.8.1  Prüfung von Brandschutzwänden

6.2.2.8.1  Prüfung von Brandschutzwänden

Weiterentwicklung der in Anlage D.1 Index 19 genannten Spezifikation

7.1.2  h) Anschrift der Feststellbremse

7.1.2  h) Kennzeichnung der Feststellbremse

Änderung der erforderlichen Anschrift

Nummer 9 der Anlage C

Nummer 9 der Anlage C

Weiterentwicklung der in Anlage D.1 Index 38, Index 39, Index 46, Index 48, Index 49 und Index 58 genannten Spezifikation

Abschnitte, die sich auf Anlage H und Anlage D.2 Index B beziehen

Neue Anforderung

Aufnahme von Anforderungen an die Kodifizierung von Einheiten, die für den Einsatz im kombinierten Verkehr vorgesehen sind

Abschnitte, die sich auf Anlage D.2 Index A (mit Ausnahme des Abschnitts 3.2.2) beziehen

Abschnitte, die sich auf ERA/ERTMS/033281 V4 (mit Ausnahme des Abschnitts 3.2.2) beziehen

ERA/ERTMS/033281 V5 ersetzt ERA/ERTMS/033281 V4, die wichtigsten Änderungen betreffen das Frequenzmanagement für Störstromgrenzwerte und die Klärung offener Punkte

Änderungen, für die eine besondere Übergangsregelung gilt:

Für die in Tabelle A.2 aufgeführten TSI-Abschnitte bedeutet die Erfüllung der Anforderungen der bisherigen TSI nicht, dass auch die Anforderungen der ab dem 28. September 2023 geltende Fassung dieser TSI erfüllt werden.

Projekte, die sich am 28. September 2023 bereits in der Entwurfsphase befinden, Projekte in der Produktionsphase und in Betrieb befindliche Einheiten müssen ab dem 28. September 2023 die Anforderungen dieser TSI gemäß der jeweiligen Übergangsregelung in Tabelle A.2 erfüllen.



Tabelle A.2

Besondere Übergangsregelung

TSI-Abschnitt(e)

TSI-Abschnitt(e) in der bisherigen TSI

Erläuterung der TSI-Änderung

Übergangsregelung

Entwurfsphase hat noch nicht begonnen

Entwurfsphase hat begonnen

Produktionsphase

In Betrieb befindliche Einheiten

Abschnitte, die sich auf Abschnitt 3.2.2 der Anlage D.2 Index A beziehen

Abschnitte, die sich auf ERA/ERTMS/033281 V4 Abschnitt 3.2.2 beziehen

ERA/ERTMS/033281 V5 ersetzt ERA/ERTMS/033281 V4

Übergangsregelung festgelegt in Anlage B Tabelle B1 der TSI ZZS

▼M1




Anhang B

Nicht genutzt.

▼B




Anhang C

Optionale Zusatzbedingungen

Die Erfüllung der nachstehenden Bedingungen C.1 bis ►M5  C.20 ◄ ist freigestellt. Entscheidet sich der Auftraggeber für diese Option, so muss die Erfüllung von einer benannten Stelle im Rahmen des EG-Prüfverfahrens bewertet werden.

▼M5

1.    Manuelle Kupplungssysteme

Manuelle Kupplungssysteme müssen folgende Anforderungen erfüllen:

— 
Das Schraubenkupplungssystem ohne den Zughaken und der Zughaken selbst müssen jeweils den in Anlage D Index 31 festgelegten Anforderungen für Güterwagen entsprechen.
— 
Der Wagen muss den in Anlage D Index 59 festgelegten Anforderungen für Güterwagen entsprechen.
— 
Die Puffer müssen den in Anlage D Index 32 festgelegten Anforderungen für Güterwagen entsprechen.

Bei Fahrzeugen mit kombinierter automatischer und Schraubenkupplung ist es zulässig, dass der Kupplungskopf auf der linken Seite den Freiraum für den Rangierer beeinträchtigt, wenn er verstaut ist und die Schraubenkupplung verwendet wird. In diesem Fall ist die Anschrift gemäß der in Anlage D Index 2 genannten Spezifikation vorgeschrieben.

Um diese vollständige Kompatibilität zu gewährleisten, ist unter Berücksichtigung der in Anlage D Index 32 genannten Spezifikation ein abweichender Abstand zwischen den Puffermitten zulässig, nämlich 1 790  mm (Finnland) und 1 850  mm (Portugal und Spanien).

2.    Trittstufen und Handgriffe nach UIC

Die Einheiten müssen mit Trittstufen und Handgriffen, die der in Anlage D Index 28 genannten Spezifikation entsprechen, und mit Freiräumen, die derselben Spezifikation entsprechen, ausgerüstet sein.

3.    Eignung für Ablaufbetrieb

Neben den Anforderungen in Abschnitt 4.2.2.2 muss die Einheit im Einklang mit der in Anlage D Index 1 genannten Spezifikation bewertet und gemäß derselben Spezifikation in die Kategorie F-I eingestuft werden, wobei folgende Ausnahme gilt: Einheiten, die für die Beförderung von Kraftfahrzeugen bestimmt sind, und Einheiten für den kombinierten Verkehr ohne Langhubstoßdämpfer können auch in Kategorie F-II eingestuft werden. Es gelten die Anforderungen für Ablaufversuche gemäß derselben Spezifikation.

▼B

4.    Freiraum unter Anhebestellen

Der freie Raum unter den Anhebestellen für das Aufgleisen muss Abbildung C.2 entsprechen.

Abbildung C.2

Freier Raum unter Aufgleisstellen

image

Legende:

1

=

Hebebock.

2

=

Aufgleisungszug.

3

=

Verschiebbarer Querträger.

5.    Kennzeichnung von Einheiten

▼M3 —————

▼B

Einheiten, die sämtliche Anforderungen in Abschnitt 4.2 sowie alle Bedingungen in Abschnitt 7.1.2 und Anhang C erfüllen, können mit „GE“ gekennzeichnet werden.

Einheiten, die sämtliche Anforderungen in Abschnitt 4.2 erfüllen sowie alle Bedingungen in Abschnitt 7.1.2 und Anhang C, ausgenommen die Abschnitte 3 und/oder 6 und/oder 7.b, können mit „CW“ gekennzeichnet werden.

Bei Verwendung der zusätzlichen Kennzeichnung ist diese gemäß Abbildung C.3 auf der Einheit anzubringen.

Abbildung C.3

Zusätzliche Kennzeichnungen „GE“ und „CW“

image

Die Schriftart muss dieselbe sein wie für die TEN-Kennzeichnung. Die Buchstaben müssen mindestens 100 mm hoch sein. Der Rahmen muss außen mindestens 275 mm breit und 140 mm hoch sein und eine Stärke von 7 mm haben.

Die Kennzeichnung muss sich rechts von dem Bereich mit der europäischen Fahrzeugnummer und der TEN-Kennzeichnung befinden.

6.    Begrenzungslinie G1

Die Einheiten müssen mit den Bezugslinien G1 und ►M3  GI1 ◄ , wie in Abschnitt 4.2.3.1 festgelegt, übereinstimmen.

7.    Kompatibilität mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen

a) Die Einheiten müssen mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen kompatibel sein, die mit Gleisstromkreisen, Achszählern und Kabelschleifen gemäß den Abschnitten 4.2.3.3 Buchstabe a, 4.2.3.3 Buchstabe b und 4.2.3.3 Buchstabe c betrieben werden.

b) Der Abstand zwischen zwei benachbarten Radsätzen einer Einheit darf 17 500 mm nicht überschreiten.

▼M5

c) Befindet sich in der Einheit elektronische Ausrüstung, die Störstrom in die Schiene einbringt, muss für die „beeinflussende Einheit“ (gemäß der Definition in der in Anlage D.2 Index A genannten technischen Unterlage), zu der die Einheit gehören soll, die Konformität mit gemäß Artikel 13 der TSI ZZS gemeldeten Sonderfällen für Gleisstromkreise nachgewiesen werden, indem die harmonisierten Fahrzeugprüfverfahren und die Fahrzeugimpedanz angewandt werden, die in der in Anlage D.2 Index A genannten technischen Unterlage aufgeführt sind. Die Konformität der Einheit kann auf der Grundlage der in Artikel 13 der TSI ZZS genannten technischen Unterlage nachgewiesen werden und wird von der benannten Stelle im Rahmen der EG-Prüfung geprüft.

d) Befindet sich in der Einheit elektrische oder elektronische Ausrüstung, die elektromagnetische Störfelder emittiert:

— 
in der Nähe des Radsensors eines Achszählers oder
— 
gegebenenfalls induziert durch den Rückstrom über die Schiene,

muss für die „beeinflussende Einheit“ (gemäß der Definition in der in Anlage D.2 Index A genannten technischen Unterlage), zu der die Einheit gehören soll, die Konformität mit gemäß Artikel 13 der TSI ZZS gemeldeten Sonderfällen für Achszähler nachgewiesen werden, indem die harmonisierten Fahrzeugprüfverfahren angewandt werden, die in der in Anlage D.2 Index A genannten technischen Unterlage aufgeführt sind. Die Konformität der Einheit kann auf der Grundlage der in Artikel 13 der TSI ZZS genannten technischen Unterlage nachgewiesen werden und wird von der benannten Stelle im Rahmen der EG-Prüfung geprüft.

▼M5

8.    Versuche mit Längsdruckkräften

Die Fahrsicherheit unter Längsdruckkräften muss gemäß der in Anlage D Index 33 genannten Spezifikation überprüft werden.

▼B

9.    UIC-Bremse

Das Bremssystem muss mit Fahrzeugen kompatibel sein, die mit von der UIC zugelassenen Bremssystemen ausgerüstet sind. Das Bremssystem der Einheit muss mit dem UIC-Bremssystem kompatibel sein und folgende Anforderungen erfüllen:

a) 

Die Einheit muss mit einer pneumatischen Bremsleitung mit Innendurchmesser 32 mm ausgerüstet sein.

b) 

Die einzelnen Bremsstellungen sind durch unterschiedliche Bremsanlege- und Bremslösezeiten sowie spezifische Bremshundertstel gekennzeichnet.

c) 

►M5  Jede Einheit muss mit einem Bremssystem ausgerüstet sein, das mindestens über die Bremsstellungen G und P verfügt. Die Bremsstellungen G und P sind gemäß der in Anlage D Index 36 genannten Spezifikation zu bewerten. ◄

d) 

Die Mindestbremsleistung in den Bremsstellungen G und P muss den Angaben in Tabelle C.3 entsprechen.

e) 

Verfügt eine Einheit über zusätzliche Bremsstellungen, so müssen diese nach dem Verfahren in Abschnitt 4.2.4.3.2.1 bewertet werden. ►M5  Die Bremsanlegezeit in Bremsstellung P gemäß der in Anlage D Index 36 genannten Spezifikation ist auch für die zusätzlichen Bremsstellungen gültig. ◄

f) 

Der Energiespeicher muss so ausgelegt sein, dass nach einer Bremsbetätigung mit maximalem Bremszylinderdruck und maximalem einheitspezifischen Bremszylinderhub ungeachtet des Beladungszustands der Druck im Hilfsluftbehälter ohne zusätzliche Energiezufuhr mindestens 0,3 Bar über dem Bremszylinderdruck liegt. ►M5  Einzelheiten zu genormten Luftbehältern sind in den in Anlage D Index 40 und 41 genannten Spezifikationen enthalten. ◄

g) 

Die pneumatische Energie des Bremssystems darf nicht zu anderen als zu Bremszwecken verwendet werden.

h) 

►M5  Das Steuerventil und der Bremsabsperrhahn müssen der in Anlage D Index 34 genannten Spezifikation entsprechen. ◄ Je 31 m Längeneinheit muss mindestens ein Steuerventil vorhanden sein.

▼M3

i) 

Pneumatische Kupplung und Kupplungsschlauch:

▼M5

i) 

Die Schnittstelle der Bremsleitung muss der in Anlage D Index 42 genannten Spezifikation entsprechen.

▼B

ii) 

Die Öffnung des Kupplungskopfes der selbsttätigen Druckluftbremse muss vom Fahrzeugende her gesehen nach links zeigen.

iii) 

Die Öffnung des Kupplungskopfes des Hauptluftbehälters muss vom Fahrzeugende her gesehen nach rechts zeigen.

▼M5

iv) 

Die Luftabsperrhähne müssen der in Anlage D Index 43 genannten Spezifikation entsprechen.

j) 

Die Vorrichtung für den Bremsstellungswechsel muss der in Anlage D Index 44 genannten Spezifikation entsprechen.

k) 

Die Bremsklotzhalter müssen mit der in Anlage D Index 45 genannten Spezifikation in Einklang stehen.

▼M2

l) 

►M5  Erfordert das Bremssystem eine Interoperabilitätskomponente „Reibungselement für laufflächengebremste Räder“, so muss die Interoperabilitätskomponente neben den Anforderungen in Abschnitt 6.1.2.5 auch der in Anlage D Index 46 bzw. Index 47 genannten Spezifikation entsprechen. ◄

▼M3

m) 

►M5  Die Gestängesteller müssen der in Anlage D Index 48 genannten Spezifikation entsprechen. Die Konformitätsbewertung ist gemäß derselben Spezifikation durchzuführen. ◄ Zusätzlich ist ein Lebensdauerversuch durchzuführen, um die Eignung des Gestängestellers für den Einsatz in der Einheit nachzuweisen und die Instandhaltungsanforderungen für den Betriebseinsatz zu ermitteln. Dieser Versuch muss die maximale Anzahl Nennlastspiele durch den gesamten Einstellbereich erfassen.

▼M5

n) 

Verfügt die Einheit über eine Gleitschutzeinrichtung, so muss diese den Anforderungen in der in Anlage D Index 49 genannten Spezifikation entsprechen.



Tabelle C.3

Mindestbremsleistung in den Bremsstellungen G und P

Bremsstellung

Steuerausrüstung

Typ

Beladungszustand

Anforderung für Höchstgeschwindigkeit 100 km/h

Anforderung für Höchstgeschwindigkeit 120 km/h

Maximaler Bremsweg

Mindestbremsweg

Maximaler Bremsweg

Mindestbremsweg

Bremsstellung P

Umstellvorrichtung (1)

„S1“ (2)

unbeladen

Smax = 700 m

λmin = 65 %

amin = 0,60 m/s2

Smin = 390 m

λmax = 125 %, (130 %) (3)

amax = 1,15 m/s2

Smax = 700 m

λmin = 100 %

amin = 0,88 m/s2

Smin = 580 m

λmax = 125 %, (130 %) (3)

amax = 1,08 m/s2

teilbeladen

Smax = 810 m

λmin = 55 %

amin = 0,51 m/s2

Smin = 390 m

λmax = 125 %

amax = 1,15 m/s2

 

 

beladen

Smax = 700 m

λmin = 65 %

amin = 0,60 m/s2

Smin = Max [(S = 480 m, λmax = 100 %, amax = 0,91 m/s2), (S ergibt sich aus einer mittleren Verzögerungskraft von 16,5 kN pro Radsatz)] (4)

 

 

Regelbares Lastbremsventil (5)

„SS“, „S2“

unbeladen

Smax = 480 m

λmin = 100 % (6)

amin = 0,91 m/s2 (6)

Smin = 390 m

λmax = 125 %, (130 %) (1)

amax = 1,15 m/s2

Smax = 700 m

λmin = 100 %

amin = 0,88 m/s2

Smin = 580 m

λmax = 125 %, (130 %) (1)

amax = 1,08 m/s2

„S2“ (7)

beladen

Smax = 700 m

λmin = 65 %

amin = 0,60 m/s2

Smin = Max [(S = 480 m, λmax = 100 %, amax = 0,91 m/s2), (S ergibt sich aus einer mittleren Verzögerungskraft von 16,5 kN pro Radsatz)] (8)

 

 

„SS“ (9)

beladen

(18 t je Radsatz mit Bremsklötzen)

 

 

Smax (10) = Max [S = 700 m, λmax = 100 %,

amax = 0,88 m/s2), (S ergibt sich aus einer mittleren Verzögerungskraft von 16 kN pro Radsatz)] (11)

Bremsstellung G

 

 

 

 

Eine separate Bewertung der Bremsleistung von Einheiten in Bremsstellung G ist nicht erforderlich. Das Bremsgewicht einer Einheit in Stellung G ergibt sich aus dem Bremsgewicht in Stellung P (siehe die in Anlage D Index 17 bzw. Index 58 genannten Spezifikationen).

 

 

(1)   

Umstellung gemäß der in Anlage D Index 38 genannten Spezifikation.

(2)   

„S1“ bezeichnet Einheiten mit Lastwechseleinrichtung „leer/beladen“. Die maximale Radsatzlast beträgt 22,5 t.

(3)   

Nur für zweistufigen Lastwechsel (Umstellvorrichtung) und P10- (Grauguss-Bremsklötze mit 10 ‰ Phosphor) oder LL-Sohlen.

(4)   

Die höchstzulässige mittlere Verzögerungskraft (für eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h) beträgt image. Dieser Wert ergibt sich aus der höchstzulässigen Bremsenergie an einem Rad mit beidseitiger Klotzbremse und einem Nenndurchmesser im Neuzustand im Bereich [920 mm; 1 000  mm] während der Bremsung (das Bremsgewicht muss auf 18 Tonnen/Radsatz begrenzt sein).

(5)   

Regelbares Lastbremsventil gemäß der in Anlage D Index 35 genannten Spezifikation in Verbindung mit einer kontinuierlich wirkenden Lasterfassungseinrichtung gemäß der in Anlage D Index 39 genannten Spezifikation.

(6)   

image, mit Te = 2 Sek. Die Berechnung des Bremswegs erfolgt gemäß der in Anlage D Index 16 genannten Spezifikation.

(7)   

„S2“ bezeichnet Einheiten mit regelbarem Lastbremsventil. Die maximale Radsatzlast beträgt 22,5 t.

(8)   

Die automatisch lastabhängig gesteuerte Ausrüstung von Wagen, die unter s-Bedingungen betrieben werden, kann bis zu einer Lastgrenze von 67 % des höchstzulässigen Wagengewichts ein maximales Bremsgewicht von λ = 100 % aufbringen.


Für einen Standardradsatz bei max. Radsatzlast


Max. 1 000  mm; minimal abgenutzt 840 mm, max. Radsatzlast 22,5 t,


Max. Radsatzlast für λ=100: 15 t


Max. 840 mm; minimal abgenutzt 760 mm,


max. Radsatzlast 20 t, Max. Radsatzlast für λ=100: 13 t


Max. 760 mm; minimal abgenutzt 680 mm,


max. Radsatzlast 18 t, Max. Radsatzlast für λ=100: 12 t


Max. 680 mm; minimal abgenutzt 620 mm


Max. Radsatzlast 16 t, Max. Radsatzlast für λ=100: 10,5 t

(9)   

„SS“-Einheiten müssen mit regelbarem Lastbremsventil ausgerüstet sein. Die maximale Radsatzlast beträgt 22,5 t.

(10)   

λ darf 125 % nicht übersteigen, wobei nur Bremsungen auf der Radlauffläche (Bremsklötze) und eine höchstzulässige mittlere Verzögerungskraft (für eine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h) von 16 kN/Radsatz zugrunde gelegt werden.

(11)   

Die Anforderung bei einer Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h ist, λ = 100 % bis zur SS-Lastgrenze zu erfüllen, mit folgender Ausnahme: die mittlere Verzögerungskraft für Laufflächenbremsen mit Raddurchmesser [neu max. 1 000  mm, abgenutzt min. 840 mm] muss auf 16 kN/Radsatz begrenzt sein. Dieser Grenzwert ergibt sich aus der maximal zulässigen Bremsenergie, die einer Radsatzlast von 20 t bei λ = 90 % und 18 t Bremsgewicht je Radsatz entspricht.


Ist ein Bremshundertstel von mehr als 100 % und eine Radsatzlast von mehr als 18 t erforderlich, muss eine andere Art Bremssystem (z. B. Scheibenbremsen) verwendet werden, um die Wärmebelastung auf dem Rad zu begrenzen.

▼M5

o) 

Für Wagen mit Verbundstoffbremssohlen und einem Nennraddurchmesser von höchstens 1 000  mm, minimal abgenutzt 840 mm und einem Bremsgewicht je Radsatz von mehr als 15,25 t (14,5 t plus 5 %) ist ein Relaisventil vom Typ E gemäß der in Anlage D Index 35 genannten Spezifikation zu verwenden. Bei Wagen mit einem Nennraddurchmesser von weniger als 920 mm ist dieser Grenzwert für das Bremsgewicht entsprechend der Energiezufuhr in den Radkranz anzupassen.

▼B

10.    Betätigung der Feststellbremshebel

Bei Einheiten, die mit einer Feststellbremse ausgerüstet sind, muss sich deren Bedienhebel oder Bedienrad an einer der folgenden Stellen befinden:

— 
bei Bedienung vom Boden aus auf beiden Seiten der Einheit oder
— 
auf einer Bühne, die von beiden Seiten der Einheit zugänglich ist.

Die Bedienung vom Boden aus muss per Rad erfolgen.

▼M3

11.    Temperaturbereiche für Luftbehälter, Schläuche und Fette

Folgende Anforderungen sind als mit allen Temperaturbereichen in Abschnitt 4.2.5 vereinbar anzusehen:

— 
Luftbehälter sind für einen Temperaturbereich von – 40 °C bis + 70 °C auszulegen.
— 
Bremszylinder und Bremskupplungen sind für einen Temperaturbereich von – 40 °C bis + 70 °C auszulegen.
— 
Die Schläuche für die Druckluftbremse und die Luftversorgung müssen für einen Temperaturbereich von – 40 °C bis + 70 °C spezifiziert werden.

Folgende Anforderung ist als vereinbar mit dem Temperaturbereich T1 in Abschnitt 4.2.5 anzusehen:

— 
Das Fett zur Schmierung der Wälzlager muss für Umgebungstemperaturen bis – 20 °C spezifiziert werden.

▼M5

12.    Schweißen

Für das Schweißen gelten die in Anlage D Index 50 bis Index 54 genannten Spezifikationen.

▼B

13.    Spurweite

Die Einheiten müssen mit der Spurweite 1 435 mm kompatibel sein.

14.    Spezifische Wärmekapazität der Bremse

Das Bremssystem muss einer Wärmebelastung standhalten, die dem in Abschnitt 4.2.4.3.3 beschriebenen Referenzfall gleichwertig ist.

▼M5

Bei laufflächengebremsten Rädern gilt diese Bedingung als erfüllt, wenn die Interoperabilitätskomponente „Reibungselement für laufflächengebremste Räder“ neben den Anforderungen in Abschnitt 6.1.2.5 auch entweder der in Anlage D Index 46 oder der in Anlage D Index 47 genannten Spezifikation entspricht und wenn das Rad

▼M2

— 
gemäß Abschnitt 6.1.2.3 bewertet wurde und
— 
die Bedingungen in Anhang C Nummer 15 erfüllt.

▼M5

15.    Spezifische Radeigenschaften

Die Räder müssen die Anforderungen der in Anlage D Index 55 genannten Spezifikation erfüllen. Bei unmittelbar auf die Radlauffläche wirkenden Bremssystemen muss die in Abschnitt 6.1.2.3 vorgesehene thermomechanische Baumusterprüfung gemäß der in Anlage D Index 11 genannten Spezifikation durchgeführt werden.

16.    Seilhaken

Die Einheiten müssen mit Seilhaken ausgerüstet sein, die jeweils seitlich am Untergestell gemäß der in Anlage D Index 56 genannten Spezifikation angebracht sind.

Alternative technische Lösungen sind zulässig, sofern die in derselben Spezifikation aufgeführten Bedingungen eingehalten werden. Falls es sich bei der alternativen Lösung um eine Halterung mit Seilöse handelt, muss diese zusätzlich über einen Mindestdurchmesser von 85 mm verfügen.

17.    Schutzvorrichtungen für hervorstehende Teile

Um die Sicherheit des Personals zu gewährleisten, müssen hervorstehende (z. B. scharfkantige oder spitze) Teile der Einheit, die sich bis 2 Meter über Schienenoberkante oder über Laufbrücken, Arbeitsbühnen oder Seilhaken befinden und Unfälle verursachen können, mit Schutzvorrichtungen gemäß der in Anlage D Index 56 genannten Spezifikation versehen sein.

18.    Zettelhalter und Befestigung für Zugschlusssignale

Die Einheiten müssen mit einem Zettelhalter gemäß der in Anlage D Index 57 genannten Spezifikation sowie an beiden Enden mit Befestigungsvorrichtungen gemäß Abschnitt 4.2.6.3 ausgerüstet sein.

▼M3

19.    Zustandsüberwachung von Radsatzlagern

Der Zustand der Radsatzlager der Einheit muss durch streckenseitige Ausrüstung überwacht werden können.

▼M5

20.    Dynamisches Fahrverhalten

Die Kombination aus maximaler Betriebsgeschwindigkeit und maximalem Überhöhungsfehlbetrag muss der in Anlage D Index 7 genannten Spezifikation entsprechen.

Bei Einheiten, die mit einem bewährten Laufwerk gemäß Abschnitt 6.1.2.1 ausgerüstet sind, wird von einer Konformität mit dieser Anforderung ausgegangen.




Anlage D

D.1    Normen oder normative Dokumente



Index

Zu bewertende Merkmale

TSI-Abschnitt

Verbindlicher Norm-Abschnitt

[1]

EN 12663-2:2010

Bahnanwendungen – Festigkeitsanforderungen an Wagenkästen von Schienenfahrzeugen – Teil 2: Güterwagen

[1.1]

Festigkeit der Einheit

4.2.2.2

5

[1.2]

Festigkeit der Einheit – Konformitätsnachweis

6.2.2.1

6, 7

[1.3]

Eignung für Ablaufbetrieb

Anlage C Nummer 3

8

[1.4]

Einstufung

Anlage C Nummer 3

5.1

[1.5]

Anforderungen für Auflaufversuche

Anlage C Nummer 3

8.2.5.1

[2]

EN 15877-1:2012+A1:2018

Bahnanwendungen – Kennzeichnung von Schienenfahrzeugen – Teil 1: Güterwagen

[2.1]

Anschrift der Anhebestellen und Abstützpunkte

4.2.2.2

4.5.14

[2.2]

Anschrift der DDAF

4.2.3.5.3.4

4.5.59

[2.3]

Geforderte Anschriften

7.1.2 Buchstabe g

alle Abschnitte außer 4.5.25 Buchstabe b

[2.4]

Anschrift der kombinierten automatischen und Schraubenkupplung

Anlage C Nummer 1

Abbildung 75

[3]

EN 12663-1:2010+A1:2014

Bahnanwendungen – Festigkeitsanforderungen an Wagenkästen von Schienenfahrzeugen – Teil 1: Lokomotiven und Personenfahrzeuge (und alternatives Verfahren für Güterwagen)

[3.1]

Festigkeit der Einheit – Konformitätsnachweis

6.2.2.1

9.2, 9.3

[3.2]

Festigkeit der Einheit – Ermüdungsfestigkeit

6.2.2.1

5.6

[4]

EN 15273-2:2013+A1:2016

Bahnanwendungen – Begrenzungslinien – Teil 2: Fahrzeugbegrenzungslinien

[4.1]

Begrenzungslinien

4.2.3.1

5, Anhänge A bis J, L, M, P

[5]

EN 15528:2021

Bahnanwendungen – Streckenklassen zur Behandlung der Schnittstelle zwischen Lastgrenzen der Fahrzeuge und Infrastruktur

[5.1]

Kompatibilität mit der Streckenbelastbarkeit

4.2.3.2

6.1, 6.2

[6]

EN 15437-1:2009+A1:2022

Bahnanwendungen – Zustandsüberwachung von Radsatzlagern – Schnittstellen und Gestaltungsanforderungen – Teil 1: Heißläuferortungsanlagen und Radsatzlagergehäusegestaltung

[6.1]

Zustandsüberwachung von Radsatzlagern

4.2.3.4

5.1, 5.2

[7]

EN 14363:2016+A2:2022

Bahnanwendungen – Versuche und Simulationen für die Zulassung der fahrtechnischen Eigenschaften von Eisenbahnfahrzeugen – Fahrverhalten und stationäre Versuche

[7.1]

Sicherheit gegen Entgleisen auf Strecken mit Gleisverwindung

6.2.2.2

4, 5, 6.1

[7.2]

Dynamisches Laufverhalten

4.2.3.5.2

4, 5, 7

[7.3]

Dynamisches Fahrverhalten – Streckenfahrversuche

6.2.2.3

4, 5, 7

[7.4]

Anwendung auf Einheiten, die im Streckennetz mit Spurweite 1 668  mm betrieben werden

6.2.2.3

7.6.3.2.6 (2)

[7.5]

Dynamisches Fahrverhalten

C.20

Tabelle H.1

[8]

EN 16235:2013

Bahnanwendungen – Prüfung für die fahrtechnische Zulassung von Eisenbahnfahrzeugen – Güterwagen – Bedingungen für Güterwagen mit definierten Eigenschaften zur Befreiung von Streckenfahrversuchen nach EN 14363

[8.1]

Dynamisches Laufverhalten

6.1.2.1

5

[8.2]

Bewährtes Laufwerk

6.1.2.1

6

[8.3]

Mindestradsatzlast für bewährte Laufwerke

6.1.2.1

Tabelle 7, 8, 10, 13, 16 und 19 in Kapitel 6

[9]

EN 13749:2021

Bahnanwendungen – Radsätze und Drehgestelle – Festlegungsverfahren für Festigkeitsanforderungen an Drehgestellrahmen

[9.1]

Konstruktion des Drehgestells

4.2.3.6.1

6.2

[9.2]

Bewertung der Festigkeit des Drehgestellrahmens

6.1.2.1

6.2

[10]

EN 13260:2020

Bahnanwendungen – Radsätze und Drehgestelle – Radsätze – Produktanforderungen

[10.1]

Eigenschaften der Radsätze

6.1.2.2

4.2.1

[11]

EN 13979-1:2020

Bahnanwendungen – Radsätze und Drehgestelle – Vollräder – Technische Zulassungsverfahren - Teil 1: Geschmiedete und gewalzte Räder

[11.1]

Mechanische Eigenschaften von Rädern

6.1.2.3

8

[11.2]

Thermomechanisches Verhalten und Kriterien für Eigenspannung

6.1.2.3

7

[11.3]

Spezifische Radeigenschaften

Anlage C Nummer 15

7

[11.4]

Spezifische Radeigenschaften – Thermomechanische Baumusterprüfung

Anlage C Nummer 15

Tabelle A.1

[12]

EN 13103-1:2017+A1:2022

Bahnanwendungen – Radsätze und Drehgestelle – Teil 1: Konstruktionsleitfaden für außengelagerte Radsatzwellen

[12.1]

Prüfmethode

6.1.2.4

5, 6, 7

[12.2]

Entscheidungskriterien für die höchstzulässige Beanspruchung

6.1.2.4

8

[13]

EN 12082:2017+A1:2021

Bahnanwendungen – Radsatzlager – Prüfung des Leistungsvermögens

[13.1]

Mechanische Festigkeit und Ermüdungseigenschaften der Wälzlager

6.2.2.4

7

[14]

UIC 430-1:2012

Technische Vorschriften für Güterwagen, die zwischen Normalspurbahnen und spanischen und portugiesischen Breitspurbahnen verkehren

[14.1]

Wechsel zwischen 1 435  mm und 1 668  mm Spurweite für Einheiten mit Einzel-Radsätzen

6.2.2.5

Anhang B.4 Abbildungen 9 und 10 sowie Anhang H Abbildung 18

[14.2]

Wechsel zwischen 1 435  mm und 1 668  mm Spurweite für Einheiten mit Drehgestellen

6.2.2.5

Anhang H Abbildung 18 und Anhang I Abbildungen 19 und 20

[15]

UIC 430-3:1995

Güterwagen – Technische Vorschriften für Güterwagen, die zwischen Normalspur und finnischer Breitspur verkehren können

[15.1]

Wechsel zwischen 1 435  mm und 1 524  mm Spurweite

6.2.2.5

Anhang 7

[16]

EN 14531-1:2015+A1:2018

Bahnanwendungen – Verfahren zur Berechnung der Anhalte- und Verzögerungsbremswege und der Feststellbremsung – Teil 1: Allgemeine Algorithmen für Einzelfahrzeuge und Fahrzeugverbände unter Berücksichtigung von Durchschnittswerten

[16.1]

Betriebsbremse

4.2.4.3.2.1

4

[16.2]

Feststellbremse

4.2.4.3.2.2

5

[16.3]

Berechnung des Bremswegs

Anlage C Nummer 9 Tabelle C.3

4

[17]

UIC 544-1:2014

Bremse – Bremsleistung

[17.1]

Betriebsbremse – Berechnung

4.2.4.3.2.1

1 bis 3 und 5 bis 8

[17.2]

Betriebsbremse – Validierung

4.2.4.3.2.1

Anlage B

[17.3]

Bewertung der Bremsstellung G

C.9 – Tabelle C.3

1 bis 3 und 5 bis 8

[18]

EN 50125-1:2014

Bahnanwendungen – Umweltbedingungen für Betriebsmittel – Teil 1: Betriebsmittel auf Bahnfahrzeugen

[18.1]

Umgebungsbedingungen

4.2.5

4.7

[19]

EN 1363-1:2020

Feuerwiderstandsprüfungen Teil 1: Allgemeine Anforderungen

[19.1]

Brandschutzwände

6.2.2.8.1

4 bis 12

[20]

ISO 5658- 2:2006/Am1:2011

Reaction to fire tests – Spread of flame – Part 2: Lateral spread on building and transport products in vertical configuration

[20.1]

Versuche zur Bestimmung der Entflammbarkeit von Werkstoffen und ihrer Flammenausbreitungseigenschaften

6.2.2.8.2

5 bis 13

[21]

EN 13501-1:2018

Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten - Teil 1: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Prüfungen zum Brandverhalten von Bauprodukten

[21.1]

Werkstoffeigenschaften

6.2.2.8.2

8

[22]

EN 45545-2:2020

Bahnanwendungen – Brandschutz in Schienenfahrzeugen – Teil 2: Anforderungen an das Brandverhalten von Materialien und Komponenten

[22.1]

Prüfbedingungen

6.2.2.8.2

Ref. T03.02 der Tabelle 6

[23]

ISO 5660-1:2015+Amd1:2019

Prüfungen zum Brandverhalten von Baustoffen – Wärmefreisetzungs-, Rauchentwicklungs- und Masseverlustrate – Teil 1: Wärmefreisetzungsrate (Cone Calorimeter-Verfahren) und Rauchentwicklungsrate (dynamische Messung)

[23.1]

Prüfung von Gummiteilen von Drehgestellen

6.2.2.8.2

5 bis 13

[24]

EN 50355:2013

Bahnanwendungen – Kabel und Leitungen für Schienenfahrzeuge mit verbessertem Verhalten im Brandfall – Leitfaden für die Verwendung

[24.1]

Kabel

6.2.2.8.3

1, 4 bis 9

[25]

EN 50343:2014/A1:2017

Bahnanwendungen – Fahrzeuge – Regeln für die Installation von elektrischen Leitungen

[25.1]

Kabel

6.2.2.8.3

1, 4 bis 7

[26]

EN 45545-7:2013

Bahnanwendungen – Brandschutz in Schienenfahrzeugen – Teil 7: Brandschutzanforderungen an Anlagen für brennbare Flüssigkeiten und Gase

[26.1]

Entzündbare Flüssigkeiten

6.2.2.8.4

4 bis 9

[27]

EN 50153:2014+A2:2020

Bahnanwendungen – Fahrzeuge – Schutzmaßnahmen in Bezug auf elektrische Gefahren

[27.1]

Schutzmaßnahmen gegen indirekten Kontakt (Schutzerdung)

4.2.6.2.1

6.4

[27.2]

Schutzmaßnahmen gegen direkten Kontakt

4.2.6.2.2

5

[28]

EN 16116-2:2021

Bahnanwendungen – Konstruktionsanforderungen an Tritte, Handgriffe und entsprechende Zugänge für das Personal – Teil 2: Güterwagen

[28.1]

Befestigung des Zugschlusssignals

4.2.6.3

Abbildung 10

[28.2]

Trittstufen und Handgriffe nach UIC

Freiräume

Anlage C Nummer 2

4, 5

6.2

[29]

EN 15153-1:2020

Bahnanwendungen – Äußere optische und akustische Warneinrichtungen – Teil 1: Leuchten für Fernlichter, Spitzen- und Schlusssignale für Vollbahnen

[29.1]

Zugschlusssignal – Farbe der Schlussleuchten

Anlage E, Nummer 1

5.5.3

[29.2]

Zugschlusssignal – Helligkeit der Schlussleuchten

Anlage E, Nummer 1

Tabelle 8

[30]

EN 12899-1:2007

Ortsfeste, vertikale Straßenverkehrszeichen – Teil 1: Ortsfeste Verkehrszeichen

[30.1]

Reflektierende Schilder

Anlage E, Nummer 2

Klasse Ref. 2

[31]

EN 15566:2022

Bahnanwendungen – Schienenfahrzeuge – Zugeinrichtung und Schraubenkupplung

[31.1]

Manuelle Kupplungssysteme

Anlage C Nummer 1

4, 5, 6 und 7 (mit Ausnahme von Abschnitt 4.3 und der Abmessung „a“ in Anhang B Abbildung B.1, die nur zur Information dienen)

[32]

EN 15551:2022

Bahnanwendungen – Schienenfahrzeuge – Puffer

[32.1]

Puffer

Anlage C Nummer 1

4 (außer 4.3), 5, 6 (außer 6.2.2.3 und E.4) und 7

[33]

EN 15839:2012+A1:2015

Bahnanwendungen – Prüfung für die fahrtechnische Zulassung von Eisenbahnfahrzeugen – Güterwagen – Prüfung der Fahrsicherheit unter Längsdruckkräften

[33.1]

Versuche mit Längsdruckkräften

Anlage C Nummer 8

Alle

[34]

EN 15355:2019

Bahnanwendungen – Bremse – Steuerventile und Bremsabsperreinrichtungen

[34.1]

Steuerventil und Bremsabsperrhahn

Anlage C Nummer 9 Buchstabe h

5, 6

[35]

EN 15611:2020+A1:2022

Bahnanwendungen – Bremse – Relaisventile

[35.1]

Regelbares Lastbremsventil

Anlage C Nummer 9 Tabelle C.3

5, 6, 7, 10

[35.2]

Typ des Relaisventils

Anlage C Nummer 9 Buchstabe o

5, 6, 7, 10

[36]

UIC 540:2016

Bremsen – Druckluftbremsen für Güter- und Personenzüge

[36.1]

UIC-Bremse

Anlage C Nummer 9 Buchstaben c und e

2

[37]

EN 14531-2:2015

Bahnanwendungen – Verfahren zur Berechnung der Anhalte- und Verzögerungsbremswege und der Feststellbremsung – Teil 2: Schrittweise Berechnungen für Zugverbände oder Einzelfahrzeuge

[37.1]

Betriebsbremse

4.2.4.3.2.1

4 und 5

[38]

EN 15624:2021

Bahnanwendungen – Bremse – Leer-Beladen-Umstellvorrichtungen

[38.1]

Umstellspezifikation

Anlage C Nummer 9 Tabelle C.3

4, 5, 8

[39]

EN 15625:2021

Bahnanwendungen – Bremse – Automatisch kontinuierlich wirkende Lasterfassungseinrichtungen

[39.1]

Kontinuierlich wirkende Lasterfassungseinrichtungen

Anlage C Nummer 9 Tabelle C.3

5, 6, 9

[40]

EN 286-3:1994

Einfache unbefeuerte Druckbehälter für Luft oder Stickstoff – Teil 3: Druckbehälter aus Stahl für Druckluftbremsanlagen und pneumatische Hilfseinrichtungen in Schienenfahrzeugen

[40.1]

Luftbehälter – Stahl

Anlage C Nummer 9 Buchstabe f

4, 5, 6, 7

[41]

EN 286-4:1994

Einfache unbefeuerte Druckbehälter für Luft oder Stickstoff – Teil 4: Druckbehälter aus Aluminiumlegierungen für Druckbremsanlagen und pneumatische Hilfseinrichtungen in Schienenfahrzeugen

[41.1]

Luftbehälter – Aluminium

Anlage C Nummer 9 Buchstabe f

4, 5, 6, 7

[42]

EN 15807:2021

Bahnanwendungen – Bremskupplungen

[42.1]

Schnittstelle der Bremsleitung

Anlage C Nummer 9 Buchstabe i

5, 6, 9

[43]

EN 14601:2005+A1:2010+A2:2021

Bahnanwendungen – Gerade und abgewinkelte Luftabsperrhähne für die Hauptluftleitung und Hauptbehälterleitung

[43.1]

Luftabsperrhähne

Anlage C Nummer 9 Buchstabe i

4, 5, 7, 9

[44]

UIC 541-1:2013

Bremse – Vorschriften für den Bau der verschiedenen Bremsteile

[44.1]

Vorrichtung für den Bremsstellungswechsel

Anlage C Nummer 9 Buchstabe j

Anlage E

[45]

UIC 542:2015

Bremsteile – Austauschbarkeit

[45.1]

Bremsklotzhalter

Anlage C, Nummer 9, Buchstabe k

1 bis 5

[46]

UIC 541-4:2020

Bremsklotzsohlen aus Verbundstoff – Allgemeine Bedingungen für Zertifizierung und Anwendung

[46.1]

Reibungselement für laufflächengebremste Räder

Anlage C Nummer 9 Buchstabe l

1, 2

[47]

EN 16452:2015+A1:2019

Bahnanwendungen – Bremse – Bremsklötze

[47.1]

Reibungselement für laufflächengebremste Räder

Anlage C Nummer 9 Buchstabe l

4 bis 11

[48]

EN 16241:2014+A1:2016

Bahnanwendungen – Gestängesteller

[48.1]

Gestängesteller

Konformitätsbewertung

Anlage C Nummer 9 Buchstabe m

4, 5, 6.2

6.3.2 bis 6.3.5

[49]

EN 15595:2018+AC:2021

Bahnanwendungen – Bremse – Gleitschutz

[49.1]

Gleitschutzeinrichtung

Anlage C Nummer 9 Buchstabe n

5 bis 9, 11

[50]

EN 15085-1:2007+A1:2013

Bahnanwendungen – Schweißen von Schienenfahrzeugen und -fahrzeugteilen – Teil 1: Allgemeines

[50.1]

Schweißen

Anlage C Nummer 12

4

[51]

EN 15085-2:2020

Bahnanwendungen – Schweißen von Schienenfahrzeugen und -fahrzeugteilen – Teil 2: Anforderungen an Schweißbetriebe

[51.1]

Schweißen

Anlage C Nummer 12

4, 5, 6, 7

[52]

EN 15085-3:2022

Bahnanwendungen – Schweißen von Schienenfahrzeugen und -fahrzeugteilen – Teil 3: Konstruktionsvorgaben

[52.1]

Schweißen

Anlage C Nummer 12

4, 5, 6, 7

[53]

EN 15085-4:2007

Bahnanwendungen – Schweißen von Schienenfahrzeugen und -fahrzeugteilen – Teil 4: Fertigungsanforderungen

[53.1]

Schweißen

Anlage C Nummer 12

4, 5, 6

[54]

EN 15085-5:2007

Bahnanwendungen – Schweißen von Schienenfahrzeugen und -fahrzeugteilen – Teil 5: Prüfung und Dokumentation

[54.1]

Schweißen

Anlage C Nummer 12

4 bis 10

[55]

EN 13262:2020

Bahnanwendungen – Radsätze und Drehgestelle – Räder – Produktanforderungen

[55.1]

Spezifische Radeigenschaften

Anlage C Nummer 15

4, 5 und 6

[56]

UIC 535-2:2006

Normung und Anordnung an Wagen der Tritte, Endbühnen, Übergangsstege, Griffe, Seilhaken und Betätigungseinrichtungen der Automatischen Kupplung (AK), der automatischen Zug-Kupplung (Z-AK) und der Luftabsperrhähne bei den Mitglieds-EVU der UIC und bei den Mitglieds-EVU der OSShD

[56.1]

Seilhaken

Bedingungen für alternative Lösungen

Anlage C Nummer 16

1.4

1.4.2 bis 1.4.9

[56.2]

Schutzvorrichtungen für hervorstehende Teile

Anlage C Nummer 17

1.3

[57]

IRS 50575:2020, Ed1

Bahnanwendungen – Güterwagen – Zettelhalter und Tafel zur Gefahrenkennzeichnung: Austauschbarkeit

[57.1]

Zettelhalter und Befestigung für Zugschlusssignale

Anlage C Nummer 18

2

[58]

EN 16834:2019

Bahnanwendungen – Bremse – Bremsvermögen

[58.1]

Betriebsbremse

4.2.4.3.2.1

Anhang D

[58.2]

Validierung der mit Index 17 berechneten Bremsleistung

4.2.4.3.2.1

6, 8, 9, 10, 12

[58.3]

Bewertung der Bremsstellung G

Anlage C Nummer 9 Tabelle C.3

6, 8, 9, 12

[59]

EN 16839:2022

Bahnanwendungen – Schienenfahrzeuge – Anordnung der Bauteile am Kopfstück

[59.1]

Anordnung der Bauteile am Kopfstück

Anlage C Nummer 1

4 außer 4.3, 5 außer 5.5.2.3 und 5.5.2.4, 6, 7, 8

D.2    Technische Unterlagen (auf der ERA-Webseite zugänglich)



Index

Zu bewertende Merkmale

TSI-Abschnitt

Verbindlicher Abschnitt der technischen Unterlage

[A]

Interfaces between Control-Command and Signalling Trackside and other Subsystems (Schnittstellen zwischen dem streckenseitigen ZZS-Teilsystem und anderen Teilsystemen)

Anlage A der TSI ZZS, Index 77

ERA/ERTMS/033281 V5.0

[A.1]

Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen mit Gleisstromkreisen

4.2.3.3 Buchstabe a

Achsabstände (3.1.2.1, 3.1.2.3, 3.1.2.4, 3.1.2.5),

Radsatzlast (3.1.7.1),

Impedanz zwischen Rädern (3.1.9),

Verwendung von Verbundstoffbremssohlen (3.1.6),

sofern Fahrzeug damit ausgerüstet: Verwendung von Einrichtungen zur Verbesserung des Achsnebenschlussverhaltens (3.1.8),

sofern sich im Fahrzeug elektrische oder elektronische Ausrüstung befindet, die Störstrom in der Schiene erzeugt: leitungsgebundene Störung (3.2.2).

[A.2]

Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen mit Achszählern

4.2.3.3 Buchstabe b

Achsabstände (3.1.2.1, 3.1.2.2, 3.1.2.4, 3.1.2.5),

Radgeometrie (3.1.3.1-3.1.3.4),

Von Metall und induktiven Bauteilen freier Raum zwischen den Rädern (3.1.3.5),

Radwerkstoff (3.1.3.6),

sofern sich im Fahrzeug elektrische oder elektronische Ausrüstung befindet, die elektromagnetische Störfelder in der Nähe des Radsensors verursacht: elektromagnetische Felder (3.2.1).

[A.3]

Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen mit Kabelschleifen

4.2.3.3 Buchstabe c

Metallkonstruktion des Fahrzeugs (3.1.7.2)

[A.4]

Beeinflussende Einheit

7.1.2 Buchstabe d1

Abschnitt 3.2

[A.5]

Fahrzeugimpedanz

7.1.2 Buchstabe d1

Abschnitt 3.2.2

[A.6]

Harmonisiertes Prüfverfahren

7.1.2 Buchstabe d1

Abschnitt 3.2.1

[A.7]

Beeinflussende Einheit

Anlage C Nummer 7

Abschnitt 3.2

[A.8]

Fahrzeugimpedanz

Anlage C Nummer 7

Abschnitt 3.2.2

[A.9]

Harmonisiertes Prüfverfahren

Anlage C Nummer 7

Abschnitt 3.2.1

[B]

Technische Unterlage der ERA zur Kodifizierung des kombinierten Verkehrs

ERA/TD/CT Version 1.1 (Stand: 21.3.2023)

[B.1]

Kodifizierung von Einheiten, die für den Einsatz im kombinierten Verkehr vorgesehen sind

4.2.3.1

Anlage H

2.2

[C]

Technische Unterlage der ERA zu der Liste der von der UIC im grenzüberschreitenden Verkehr zugelassenen Verbundstoffbremssohlen

ERA/TD/2009-02/INT, Version 15.0

▼B




Anhang E

Zugschlusssignal

1.    Leuchten

▼M5

Die Farbe der Schlussleuchten muss der in Anlage D Index 29 genannten Spezifikation entsprechen.

Die Schlussleuchte muss so ausgelegt sein, dass die Helligkeit mit der in Anlage D Index 29 genannten Spezifikation in Einklang steht.

▼B

Die Leuchten müssen für Einheiten geeignet sein, die über die Befestigungen und entsprechenden Freiräume gemäß Abschnitt 4.2.6.3 verfügen. Die Leuchten müssen mit Folgendem versehen sein:

— 
Ein-/Ausschalter,
— 
Batteriezustandsanzeige.

2.    Reflektierende Schilder

Die reflektierenden Schilder müssen für Einheiten geeignet sein, die über die Befestigungen und entsprechenden Freiräume gemäß Abschnitt 4.2.6.3 verfügen. Der reflektierende Bereich der Schilder muss mindestens 150 mm breit und 200 mm hoch sein (siehe Abbildung E.1). Die Dreiecke an den Seiten müssen weiß sein, die Dreiecke an der Ober- und Unterseite rot. ►M5  Die Schilder müssen retroreflektierend gemäß der in Anlage D Index 30 genannten Spezifikation sein. ◄

Abbildung E.1

Reflektierendes Schild

image




Anhang F

Bewertung der Produktionsphasen



Tabelle F.1

Bewertung der Produktionsphasen

Zu bewertende Eigenschaften gemäß Abschnitt 4.2

Entwurfs- und Entwicklungsphase

Produktionsphase

Besonderes Bewertungsverfahren

Entwurfsprüfung

Baumusterprüfung

Routineversuch

Element des Teilsystems „Fahrzeuge“

Abschnitt

 

 

 

Abschnitt

Struktur und mechanische Teile

4.2.2

 

Endkupplung

4.2.2.1.1

X

entf.

entf.

Innere Kupplung

4.2.2.1.2

X

entf.

entf.

Festigkeit der Einheit

4.2.2.2

X

X

entf.

6.2.2.1

Integrität der Einheit

4.2.2.3

X

entf.

entf.

Fahrzeug/Fahrweg-Wechselwirkung und Begrenzungslinien

4.2.3

 

Begrenzungslinien

4.2.3.1

X

entf.

entf.

Kompatibilität mit der Streckenbelastbarkeit

4.2.3.2

X

X

entf.

Kompatibilität mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen

4.2.3.3

X

X

entf.

Zustandsüberwachung von Radsatzlagern

4.2.3.4

X

X

entf.

Sicherheit gegen Entgleisen auf Strecken mit Gleisverwindung

4.2.3.5.1

X

X

entf.

6.2.2.2

Dynamisches Laufverhalten

4.2.3.5.2

X

X

entf.

6.1.2.1/6.2.2.3

▼M5

Funktion zur Entgleisungsdetektion und -verhütung

4.2.3.5.3

x

x

entf.

▼B

Konstruktion des Drehgestells

4.2.3.6.1

X

X.

entf.

6.1.2.1

Eigenschaften der Radsätze

4.2.3.6.2

X

X

X

6.1.2.2

Eigenschaften der Räder

4.2.3.6.3

X

X

X

6.1.2.3

Eigenschaften der Radsatzwellen

4.2.3.6.4

X

X

X

6.1.2.4

Achsbuchsen/Lager

4.2.3.6.5

X

X

X

6.2.2.4

▼M3

Automatisches Umspursystem

4.2.3.6.6

X

X

X

6.1.2.6/6.2.2.4a

▼B

Laufwerk für manuellen Radsatzwechsel

4.2.3.6.7

X

X

entf.

6.2.2.5

Bremse

4.2.4

 

Sicherheitsanforderungen

4.2.4.2

X

entf.

entf.

Funktionelle und technische Anforderungen

4.2.4.3

X

X

entf.

Betriebsbremse

4.2.4.3.2.1

X

X

entf.

Feststellbremse

4.2.4.3.2.2

X

entf.

entf.

Wärmekapazität

4.2.4.3.3

X

X

entf.

6.2.2.6

Gleitschutzeinrichtung

4.2.4.3.4

X

X

entf.

▼M2

Reibungselemente für laufflächengebremste Räder

4.2.4.3.5

X

X

X

6.1.2.5

▼B

Umgebungsbedingungen

4.2.5

 

Umgebungsbedingungen

4.2.5

X

entf./X (1)

entf.

6.2.2.7

Systemschutz

4.2.6

 

Brandschutz

4.2.6.1

X

X

entf.

6.2.2.8

Schutz vor Risiken durch elektrischen Strom

4.2.6.2

X

X

entf.

Befestigung des Zugschlusssignals

4.2.6.3

X

X

entf.

(1)   

Baumusterprüfung, sofern und wie vom Auftraggeber festgelegt.

▼M5




Anlage G

Liste der Verbundstoffbremssohlen, für die keine Konformitätserklärung gemäß Artikel 8b erforderlich ist

Auf diese Anlage wird in Anlage D.2 Index C verwiesen.

▼M5




Anlage H

Kodifizierung von Einheiten, die für den Einsatz im kombinierten Verkehr vorgesehen sind

Die Kodifizierung von Einheiten, die für den Einsatz im kombinierten Verkehr vorgesehen sind, muss der in Anlage D.2 Index B genannten Spezifikation entsprechen.

Die folgenden Anforderungen gelten für Einheiten, die für den Einsatz im kombinierten Verkehr vorgesehen sind und für die ein Wagenkompatibilitätscode erforderlich ist.

H.1    Wagenkompatibilitätscode

1. Der Wagenkompatibilitätscode (Wagon Compatibility Code, WCC) gibt die Art der intermodalen Ladeeinheit an, die auf die Einheit verladen werden kann.

2. Der WCC muss für alle Einheiten bestimmt und von einer benannten Stelle bewertet werden.

H.2    Wagenkorrekturziffer

1. Die Wagenkorrekturziffer (Wagon Correction Digit, WCD) ist das Ergebnis eines Vergleichs zwischen den geometrischen Merkmalen der zu bewertenden Einheit und den Merkmalen der in Abschnitt H.3 festgelegten Referenzwagen.

2. Dieser Vergleich ist für alle Einheiten durchzuführen und von einer benannten Stelle zu bewerten. Das Ergebnis der Bewertung ist in den Bericht der benannten Stelle aufzunehmen.

3. Auf der Grundlage der Bewertung gilt Folgendes:

Für Einheiten mit gleichwertigen oder günstigeren geometrischen Merkmalen als der Referenzwagen kann die Wagenkorrekturziffer auf Verlangen des Antragstellers berechnet werden.

Für Einheiten mit weniger günstigen geometrischen Merkmalen als der Referenzwagen ist die Berechnung der Wagenkorrekturziffer in dieser TSI nicht vorgeschrieben.

H.3    Merkmale der Referenzwagen

Die „P“-Profile für den kombinierten Verkehr werden auf der Grundlage der Merkmale des Referenztaschenwagens berechnet, der wie folgt definiert ist:

— 
Abstand der Drehzapfen (a) 11 200  mm
— 
Radstand des Drehgestells (p) 1 800  mm
— 
Höhe der Ladefläche des Sattelanhängers (semi-trailer, ST) 330 mm
— 
Maximaler Überhang (na) 2 000  mm
— 
Ladetoleranz 10 mm
— 
Dissymmetrie 1°
— 
Höhe des ST + Rollzentrum des Wagens (Hc) 1 000  mm
— 
q+w Spiel 11,5 mm
— 
Spiel der Gleitstücke (J) 12 mm
— 
halber Abstand der Gleitstücke (bG) 850 mm
— 
ST + Wagenflexibilität (s) 0,3

Die „C“- und ISO-Profile für den kombinierten Verkehr werden auf der Grundlage der Merkmale des Referenzwagens berechnet, der wie folgt definiert ist:

— 
Abstand zwischen Drehzapfen (a) 13 500  mm
— 
Radstand des Drehgestells (p) 1 800  mm
— 
Höhe der Ladefläche des Wechselbehälters 1 175  mm
— 
Maximaler Überhang (na) 2 000  mm
— 
Ladetoleranz 10 mm
— 
Dissymmetrie 1°
— 
Höhe des Rollzentrums des Wagens (Hc) 500 mm
— 
q+w Spiel 11,5 mm
— 
Spiel der Gleitstücke (J) 12 mm
— 
halber Abstand der Gleitstücke (bG) 850 mm
— 
Wagenflexibilität (s) 0,15.



►M3  ( 1 ) Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44). ◄

►M3  ( 2 ) Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102). ◄

( 3 ►M3   ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 8. ◄

( 4 ) Im Instandhaltungsplan sind die Ergebnisse der ERA-Arbeitsgruppe über die Instandhaltung von Güterwagen zu berücksichtigen (siehe Abschlussbericht „Final report on the activities of the Task Force Freight Wagon Maintenance“, veröffentlicht auf der ERA-Website http://www.era.europa.eu).

( 5 ) Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai 2019 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/757/EU (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 5).

( 6 ) Durchführungsverordnung (EU) 2020/387 der Kommission vom 9. März 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 321/2013, (EU) Nr. 1302/2014 und (EU) 2016/919 hinsichtlich der Erweiterung des Verwendungsgebiets und der Übergangszeiträume (ABl. L 73 vom 10.3.2020, S. 6).

( 7 ) Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission vom 4. April 2018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 66).

( 8 ) Beschluss 2010/713/EU der Kommission vom 9. November 2010 über Module für die Verfahren der Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie der EG-Prüfung, die in den gemäß Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommenen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu verwenden sind (ABl. L 319 vom 4.12.2010, S. 1)

( 9 ) Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge – Lärm“ sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/232/EG und Aufhebung des Beschlusses 2011/229/EU (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 421).

( 10 ) Entscheidung 2007/756/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister nach Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG (ABl. L 305 vom 23.11.2007, S. 30).

( 11 ) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1614 der Kommission vom 25. Oktober 2018 zur Festlegung der Spezifikationen für die Fahrzeugeinstellungsregister nach Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung und Aufhebung der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission (ABl. L 268 vom 26.10.2018, S. 53).

( 12 ) Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 der Kommission vom 16. Mai 2019 mit Durchführungsbestimmungen für ein System zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Fahrzeugen zuständigen Stellen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 360).

( 13 ) Durchführungsverordnung (EU) 2020/387 der Kommission vom 9. März 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 in Bezug auf die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Güterwagen“ des Eisenbahnsystems (ABl. L 73 vom 10.3.2020, S. 6).