02015R0220 — DE — 16.11.2020 — 005.001


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►B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/220 DER KOMMISSION

vom 3. Februar 2015

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union

(ABl. L 046 vom 19.2.2015, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2323 DER KOMMISSION vom 11. Dezember 2015

  L 328

97

12.12.2015

►M2

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2129 DER KOMMISSION vom 5. Dezember 2016

  L 331

1

6.12.2016

►M3

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2280 DER KOMMISSION vom 11. Dezember 2017

  L 328

12

12.12.2017

►M4

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1794 DER KOMMISSION vom 20. November 2018

  L 294

3

21.11.2018

►M5

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1975 DER KOMMISSION vom 31. Oktober 2019

  L 308

4

29.11.2019

►M6

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1652 DER KOMMISSION vom 4. November 2020

  L 372

1

9.11.2020


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 091 vom 5.4.2017, S.  41 (2015/220)




▼B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/220 DER KOMMISSION

vom 3. Februar 2015

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union



KAPITEL 1

ERFASSUNGSBEREICH UND AUSWAHLPLAN

Artikel 1

Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße

Die in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 genannten Schwellen der wirtschaftlichen Betriebsgröße sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung enthalten.

Artikel 2

Zahl der Buchführungsbetriebe

▼C1

Die in Artikel 5a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 genannte Zahl der Buchführungsbetriebe je Mitgliedstaat und je Gebiet des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen (INLB) ist in Anhang II der vorliegenden Verordnung enthalten.

▼B

Artikel 3

Auswahlplan

(1)  
Die in Artikel 5a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 genannten Modelle und Methoden zu Form und Inhalt der Daten sind in Anhang III der vorliegenden Verordnung enthalten.
(2)  
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischen Wege den vom nationalen Ausschuss gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 genehmigten Auswahlplan gemäß Artikel 5a Absatz 1 der genannten Verordnung spätestens zwei Monate vor dem Beginn des Rechnungsjahrs, auf das er sich bezieht.

▼M1

Finnland und Kroatien können ihre jeweiligen Auswahlpläne, die sie für das Rechnungsjahr 2016 übermittelt haben, überarbeiten. Sie übermitteln der Kommission ihre überarbeiteten Auswahlpläne für das genannte Rechnungsjahr bis spätestens 31. März 2016.

▼M2

Bulgarien, Dänemark und Österreich überarbeiten die jeweiligen Auswahlpläne, die sie für das Rechnungsjahr 2017 übermittelt haben. Sie übermitteln der Kommission ihre jeweiligen überarbeiteten Auswahlpläne für jenes Rechnungsjahr bis zum 31. März 2017.

▼M3

Deutschland, Griechenland, Ungarn, Rumänien und Finnland überarbeiten die jeweiligen Auswahlpläne, die sie für das Rechnungsjahr 2018 übermittelt haben. Sie übermitteln der Kommission ihre jeweiligen überarbeiteten Auswahlpläne für jenes Rechnungsjahr bis zum 31. März 2018.

▼B



KAPITEL 2

KLASSIFIZIERUNGSSYSTEM DER UNION FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE BETRIEBE

Artikel 4

Einzelausrichtungen

Die Methoden für die Berechnung der in Artikel 5b Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 genannten Einzelausrichtungen und ihr Verhältnis zu den dort ebenfalls genannten allgemeinen Ausrichtungen und Hauptausrichtungen sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung enthalten.

Artikel 5

Wirtschaftliche Betriebsgröße

Die Methoden für die Berechnung der in Artikel 5b Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 genannten wirtschaftlichen Betriebsgröße und die in Artikel 5b Absatz 1 der Verordnung genannten Betriebsgrößenklassen sind in Anhang V der vorliegenden Verordnung enthalten.

▼M5

Artikel 6

Standardoutput-Koeffizient und gesamter Standardoutput eines Betriebs

(1)  
Die Methoden für die Berechnung des Standardoutput-Koeffizienten der in Artikel 5b Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 erwähnten Merkmale und das Verfahren für die Erhebung der entsprechenden Daten sind in den Anhängen IV und VI der vorliegenden Verordnung enthalten.

Der Standardoutput-Koeffizient der verschiedenen in Artikel 5b Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 erwähnten Merkmale eines Betriebs wird für die in Anhang IV Teil B.I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Variablen für den Pflanzenbau und die Tierhaltung sowie für jede der in Anhang VI Nummer 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannte geografische Einheit festgesetzt.

(2)  
Der gesamte Standardoutput eines Betriebs ergibt sich aus der Multiplikation des Standardoutput-Koeffizienten jeder Variablen für den Pflanzenbau und die Tierhaltung mit der Anzahl der entsprechenden Einheiten.

▼B

Artikel 7

Direkt mit dem Betrieb verbundene sonstige Erwerbstätigkeiten

Die direkt mit dem Betrieb verbundenen sonstigen Erwerbstätigkeiten gemäß Artikel 5b Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 sind in Anhang VII Teil A der vorliegenden Verordnung definiert. Ihr Umfang wird als Prozentklasse angegeben. Diese Prozentklassen sind in Anhang VII Teil C der vorliegenden Verordnung enthalten.

Die Methode, nach der der Umfang der Erwerbstätigkeiten gemäß Absatz 1 geschätzt wird, ist in Anhang VII Teile B und C beschrieben.

Artikel 8

Mitteilung der Standardoutputs und der zu ihrer Feststellung dienenden Daten

(1)  
Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) die Standardoutputs und die zu ihrer Feststellung dienenden Daten gemäß Artikel 5b Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 für einen Referenzzeitraum des Jahres N bis zum 31. Dezember des Jahres N+3 vor.
(2)  
Für die Vorlage der in Absatz 1 genannten Daten verwenden die Mitgliedstaaten das von der Kommission (Eurostat) für diesen Zweck zur Verfügung gestellte EDV-System.



KAPITEL 3

BETRIEBSBOGEN UND DATENÜBERMITTLUNG AN DIE KOMMISSION

Artikel 9

Form und Gestaltung des Betriebsbogens

Die Form und die Gestaltung der Buchführungsdaten gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 sowie die entsprechenden Anweisungen sind in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung enthalten.

Artikel 10

Verfahren und Fristen für die Übermittlung von Daten an die Kommission

(1)  
Die Verbindungsstelle gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 übermittelt der Kommission die Betriebsbögen über ein EDV-Übermittlungs- und -Kontrollsystem gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009. Die verlangten Daten werden elektronisch auf Basis der Modelle übermittelt, die der Verbindungsstelle durch dieses System zur Verfügung gestellt werden.
(2)  
Die Mitgliedstaaten werden im Wege des Ausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die allgemeinen Bedingungen für die Nutzung des EDV-Systems nach Absatz 1 unterrichtet.
(3)  
Die Betriebsbögen sind der Kommission bis 31. Dezember nach Ablauf des betreffenden Rechnungsjahrs zu übermitteln.

Die Mitgliedstaaten, die nicht in der Lage waren, die Daten der Betriebsbögen für 2012 innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist zu übermitteln, können die Betriebsbögen der Kommission innerhalb von bis zu drei Monaten nach Ablauf der in Unterabsatz 1 genannten Frist übermitteln.

▼M6

Im Falle außergewöhnlicher Umstände, die die Datenübermittlung beinträchtigen können, informieren die Mitgliedstaaten die Kommission unverzüglich über den Stand der Datenerhebung und -übermittlung und schlagen eine Lösung für die Datenübermittlung vor. Nach Prüfung der übermittelten Informationen kann die Kommission die in Unterabsatz 1 genannte Frist ausnahmsweise einmal um höchstens 3 Monate verlängern.

▼B

(4)  
Die Betriebsbögen gelten als der Kommission übermittelt, sobald die Buchführungsdaten gemäß Artikel 9 in dem EDV-Übermittlungs- und -Kontrollsystem gemäß Absatz 1 erfasst sind, die anschließenden elektronischen Kontrollen durchgeführt wurden und die Verbindungsstelle bestätigt hat, dass die Daten in das System geladen werden können.



KAPITEL 4

PAUSCHALVERGÜTUNG

Artikel 11

Ordnungsgemäß ausgefüllte Betriebsbögen

Für die Zwecke von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 ist ein Betriebsbogen ordnungsgemäß ausgefüllt, wenn sein Inhalt sachlich richtig ist und die darin enthaltenen Buchführungsdaten im Einklang mit der in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung vorgegebenen Form und Gestaltung aufgezeichnet und dargestellt wurden.

▼M5

Die Buchstellen und die Verwaltungsstellen, die Aufgaben von Buchstellen wahrnehmen, sind dafür verantwortlich, dass die Betriebsbögen ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgefüllt werden, damit sie von den Verbindungsstellen innerhalb der in Artikel 14 Absätze 3 und 4 dieser Verordnung genannten Fristen übermittelt werden können.

▼B

Artikel 12

Zahl der Betriebsbögen, für die die Pauschalvergütung gezahlt werden kann

Die Gesamtzahl der ordnungsgemäß ausgefüllten und übersandten Betriebsbögen je Mitgliedstaat gemäß Artikel 5a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009, für die die Pauschalvergütung gezahlt werden kann, darf die in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgesetzte Gesamtzahl der Buchführungsbetriebe für den betreffenden Mitgliedstaat nicht überschreiten.

Umfasst der Mitgliedstaat mehr als ein INLB-Gebiet, so darf die Zahl der ordnungsgemäß ausgefüllten und der Kommission übersandten Betriebsbögen, für die die Pauschalvergütung gezahlt werden kann, pro Gebiet um bis zu 20 % über der für das Gebiet festgesetzten Zahl liegen, vorausgesetzt, dass die Gesamtzahl der ordnungsgemäß ausgefüllten und der Kommission übersandten Betriebsbögen des betreffenden Mitgliedstaats die in Anhang II der vorliegenden Verordnung für jenen Mitgliedstaat festgesetzte Gesamtzahl nicht überschreitet.

▼M4

Gleichwohl gelten Betriebsbögen aus einem INLB-Gebiet mit einer höheren Anzahl eingereichter Betriebsbögen als für dieses Gebiet in Anhang II festgelegt nicht für die Zahlung der Pauschalvergütung in einem INLB-Gebiet, für das weniger als 80 % der für dieses Gebiet festgelegten Betriebsbögen vom Mitgliedstaat übermittelt wurden.

▼B

Artikel 13

Zahlung der Pauschalvergütung

Der Gesamtbetrag der Pauschalvergütung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 wird in zwei Tranchen gezahlt:

a) 

50 % des Gesamtbetrags, berechnet anhand des in Artikel 14 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Betrags, werden zu Beginn jedes Rechnungsjahrs für die in Anhang II der vorliegenden Verordnung vorgesehene Zahl der Buchführungsbetriebe gezahlt;

b) 

der Rest wird gezahlt, nachdem die Kommission festgestellt hat, dass die übersandten Betriebsbögen ordnungsgemäß ausgefüllt waren.

Zur Berechnung des Restbetrags gemäß Absatz 1 Buchstabe b wird die auf der Grundlage von Artikel 14 der vorliegenden Verordnung berechnete Pauschalvergütung pro Betriebsbogen mit der Zahl der ordnungsgemäß ausgefüllten Betriebsbögen, für die gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung eine Pauschalvergütung gezahlt werden kann, multipliziert und die in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannte Zahlung abgezogen.

▼M5

Die Pauschalvergütung trägt zu den Kosten für das ordnungsgemäße Ausfüllen der Betriebsbögen und für Verbesserungen bei den Fristen, Prozessen, Systemen und Verfahren der Datenübermittlung sowie bei der Gesamtqualität der Betriebsbögen bei, insbesondere durch die Buchstellen und die Verwaltungsstellen, die diesbezüglich Aufgaben von Buchstellen wahrnehmen.

Die Pauschalvergütung, die die Mitgliedstaaten für die entsprechende Anzahl ordnungsgemäß ausgefüllter und an die Kommission übermittelter Betriebsbögen erhalten, geht in die Ressourcen des Mitgliedstaats über und ist nicht länger Teil der Ressourcen der Union.

Die durch die Einsetzung und Tätigkeit des nationalen Ausschusses, der Gebietsausschüsse und der Verbindungsstellen erwachsenden Kosten werden von den Mitgliedstaaten getragen.

▼M3

Artikel 14

Betrag der Pauschalvergütung

(1)  
Die Pauschalvergütung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 beträgt 160 EUR pro Betriebsbogen.
(2)  
Wird weder auf der Ebene eines INLB-Gebiets noch auf Ebene des betreffenden Mitgliedstaats die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 genannte 80 %-Schwelle erreicht, so wird die in jener Bestimmung vorgesehene Kürzung lediglich auf nationaler Ebene vorgenommen.
(3)  

Unter dem Vorbehalt, dass in einem INLB-Gebiet oder Mitgliedstaat die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 vorgeschriebene 80 %-Schwelle erreicht wird, erhöht sich die Pauschalvergütung um

a) 

5 EUR, wenn der Mitgliedstaat die Buchführungsdaten gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung spätestens einen Monat vor Ablauf der entsprechenden Frist gemäß Artikel 10 Absatz 3 übermittelt, oder

b) 

7 EUR im Rechnungsjahr 2018 und 10 EUR ab dem Rechnungsjahr 2019, wenn der Mitgliedstaat die Buchführungsdaten gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung spätestens zwei Monate vor Ablauf der entsprechenden Frist gemäß Artikel 10 Absatz 3 übermittelt.

▼M5

(4)  
Wurden die Betriebsbögen von der Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung überprüft und entweder zum Zeitpunkt der Einreichung bei der Kommission oder innerhalb von 40 Arbeitstagen ab dem Tag, an dem die Kommission den Mitgliedstaat darüber informiert hat, dass die vorgelegten Buchführungsdaten nicht ordnungsgemäß ausgefüllt sind, im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 als ordnungsgemäß ausgefüllt angesehen, kann die erhöhte Pauschalvergütung gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b für das Rechnungsjahr 2018 um 2 EUR, für die Rechnungsjahre 2019 und 2020 um 5 EUR und ab dem Rechnungsjahr 2021 um 10 EUR ergänzt werden.

▼M4

In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann die Kommission beschließen, diesen Zeitraum von 40 Arbeitstagen zu verlängern.

Das Enddatum des Zeitraums von 40 Arbeitstagen oder einer möglichen Verlängerung wird zwischen der Kommission und der Verbindungsstelle des betreffenden Mitgliedstaats schriftlich bestätigt.

▼B



KAPITEL 5

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 15

Aufhebungen

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 283/2012 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 730/2013 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2015 aufgehoben.

Sie gelten jedoch weiter für die Rechnungsjahre vor dem Rechnungsjahr 2015.

Artikel 16

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Rechnungsjahr 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

SCHWELLE DER WIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBSGRÖSSE FÜR DEN ERFASSUNGSBEREICH (ARTIKEL 1)



Mitgliedstaat/INLB-Gebiet

Schwelle (in EUR)

Belgien

25 000

▼M2

Bulgarien

4 000

▼M5

Tschechien

15 000

Dänemark

25 000

▼B

Deutschland

25 000

Estland

4 000

Irland

8 000

Griechenland

4 000

Spanien

8 000

Frankreich (außer Martinique, Réunion, Guadeloupe)

25 000

Frankreich (nur Martinique, Réunion, Guadeloupe)

15 000

Kroatien

4 000

Italien

8 000

Zypern

4 000

Lettland

4 000

Litauen

4 000

Luxemburg

25 000

Ungarn

4 000

Malta

4 000

Niederlande

25 000

▼M2

Österreich

15 000

▼B

Polen

4 000

Portugal

4 000

▼M3

Rumänien

4 000

▼B

Slowenien

4 000

Slowakei

25 000

Finnland

8 000

Schweden

15 000

Vereinigtes Königreich (außer Nordirland)

25 000

Vereinigtes Königreich (nur Nordirland)

15 000




ANHANG II

ANZAHL DER BUCHFÜHRUNGSBETRIEBE (ARTIKEL 2)



Ordnungsnummer

Bezeichnung des INLB-Gebiets

Anzahl der Buchführungsbetriebe je Rechnungsjahr

BELGIEN

341

Vlaanderen

720

342

Bruxelles-Brussel

343

Wallonie

480

Belgien insgesamt

1 200

▼M2

BULGARIEN

831

Северозападен (Severozapaden)

393

832

Северен централен (Severen tsentralen)

377

833

Североизточен (Severoiztochen)

347

834

Югозападен (Yugozapaden)

222

835

Южен централен (Yuzhen tsentralen)

482

836

Югоизточен (Yugoiztochen)

381

Bulgarien insgesamt

2 202

▼M5

745

TSCHECHIEN

1 282

370

DÄNEMARK

1 600

▼M3

DEUTSCHLAND

015

Schleswig-Holstein/Hamburg

662

030

Niedersachsen

1 307

040

Bremen

050

Nordrhein-Westfalen

1 010

060

Hessen

558

070

Rheinland-Pfalz

887

080

Baden-Württemberg

1 190

090

Bayern

1 678

100

Saarland

90

110

Berlin

112

Brandenburg

284

113

Mecklenburg-Vorpommern

268

114

Sachsen

313

115

Sachsen-Anhalt

270

116

Thüringen

283

 

Deutschland insgesamt

8 800

▼B

755

ESTLAND

658

380

IRLAND

900

▼M3

GRIECHENLAND

450

Μακεδονία — Θράκη (Makedonien — Thrakien)

1 700

460

Ήπειρος — Πελοπόννησος — Νήσοι Ιονίου (Epiros-Peloponnes-Ionische Inseln)

1 150

470

Θεσσαλία (Thessalien)

600

480

Στερεά Ελλάς — Νήσοι Αιγαίου — Κρήτη (Sterea Ellas, Ägäische Inseln, Kreta)

1 225

 

Griechenland insgesamt

4 675

▼B

SPANIEN

500

Galicia

450

505

Asturias

190

510

Cantabria

150

515

País Vasco

352

520

Navarra

316

525

La Rioja

244

530

Aragón

676

535

Cataluña

664

540

Illes Balears

180

545

Castilla y León

950

550

Madrid

190

555

Castilla-La Mancha

900

560

Comunidad Valenciana

638

565

Murcia

348

570

Extremadura

718

575

Andalucía

1 504

580

Canarias

230

Spanien insgesamt

8 700

FRANKREICH

121

Île-de-France

190

131

Champagne-Ardenne

370

132

Picardie

270

133

Haute-Normandie

170

134

Centre

410

135

Basse-Normandie

240

136

Bourgogne

340

141

Nord-Pas de Calais

280

151

Lorraine

230

152

Alsace

200

153

Franche-Comté

210

162

Pays de la Loire

460

163

Bretagne

480

164

Poitou-Charentes

360

182

Aquitaine

550

183

Midi-Pyrénées

480

184

Limousin

220

192

Rhône-Alpes

480

193

Auvergne

360

201

Languedoc-Roussillon

430

203

Provence-Alpes-Côte d'Azur

420

204

Corse

170

205

Guadeloupe

80

206

Martinique

80

207

La Réunion

160

Frankreich insgesamt

7 640

▼M1

KROATIEN

861

Jadranska Hrvatska

329

862

Kontinentalna Hrvatska

922

Kroatien insgesamt

1 251

▼B

ITALIEN

221

Valle d'Aosta

170

222

Piemonte

594

230

Lombardia

717

241

Trentino

282

242

Alto Adige

338

243

Veneto

707

244

Friuli Venezia Giulia

451

250

Liguria

431

260

Emilia-Romagna

873

270

Toscana

577

281

Marche

452

282

Umbria

460

291

Lazio

587

292

Abruzzo

572

301

Molise

342

302

Campania

667

303

Calabria

510

311

Puglia

723

312

Basilicata

400

320

Sicilia

706

330

Sardegna

547

Italien insgesamt

11 106

740

ZYPERN

500

770

LETTLAND

1 000

775

LITAUEN

1 000

350

LUXEMBURG

450

▼M3

UNGARN

767

Alföld

1 144

768

Dunántúl

733

764

Észak-Magyarország

223

 

Ungarn insgesamt

2 100

▼B

780

MALTA

536

360

NIEDERLANDE

1 500

▼M2

660

ÖSTERREICH

1 800

▼B

POLEN

785

Pomorze i Mazury

1 860

790

Wielkopolska i Śląsk

4 350

795

Mazowsze i Podlasie

4 490

800

Małopolska i Pogórze

1 400

Polen insgesamt

12 100

PORTUGAL

615

Norte e Centro

1 233

630

Ribatejo e Oeste

351

640

Alentejo e Algarve

399

650

Açores e Madeira

317

Portugal insgesamt

2 300

▼M3

RUMÄNIEN

840

Nord-Est

724

841

Sud-Est

913

842

Sud-Muntenia

857

843

Sud-Vest-Oltenia

519

844

Vest

598

845

Nord-Vest

701

846

Centru

709

847

București-Ilfov

79

 

Rumänien insgesamt

5 100

▼B

820

SLOWENIEN

908

810

SLOWAKEI

562

▼M3

FINNLAND

670

Etelä-Suomi

420

680

Sisä-Suomi

169

690

Pohjanmaa

203

700

Pohjois-Suomi

108

 

Finnland insgesamt

900

▼B

SCHWEDEN

710

Slättbyggdslän

637

720

Skogs- och mellanbygdslän

258

730

Län i norra Sverige

130

Schweden insgesamt

1 025

VEREINIGTES KÖNIGREICH

411

England — North Region

420

412

England — East Region

650

413

England — West Region

430

421

Wales

300

431

Scotland

380

441

Northern Ireland

320

Vereinigtes Königreich insgesamt

2 500




ANHANG III

MODELLE UND METHODEN FÜR DIE AUFSTELLUNG DES AUSWAHLPLANS (ARTIKEL 3 ABSATZ 1)

Die Daten gemäß Artikel 5a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 werden der Kommission auf der Grundlage folgender Struktur übermittelt:

A.   INFORMATIONSBLATT



1.

Allgemeine Angaben

1.1.

Rechnungsjahr

1.2.

Mitgliedstaat

1.3.

Name der Verbindungsstelle

1.4.

Ist die Verbindungsstelle Teil der öffentlichen Verwaltung (Ja/Nein)?

 

2.

Grundlage des Auswahlplans

2.1.

Quelle der Grundgesamtheit der Betriebe

2.2.

Verwendetes Jahr der Grundgesamtheit der Betriebe

2.3.

Standardoutputjahr

2.4.

Bestimmung des Erfassungsbereichs

 

3.

Verfahren für die Schichtung des Erfassungsbereichs

3.1.

Clusterung nach betriebswirtschaftlichen Ausrichtungen (BWA)

3.2.

Clusterung nach Klassen der wirtschaftlichen Betriebsgröße

3.3.

Ergänzende nationale Kriterien für die Schichtung des Erfassungsbereichs

3.3.1.

Wurden ergänzende Schichtungskriterien verwendet?

3.3.2.

Wurde das ergänzende nationale Kriterium bei der nationalen Auswahl der Stichprobe verwendet?

3.3.3.

Wurde das ergänzende nationale Kriterium bei der nationalen Gewichtung der Daten der Grundgesamtheit verwendet?

3.3.4.

Wurde das ergänzende nationale Kriterium bei der Auswahl der Buchführungsbetriebe für das EU-INLB verwendet?

3.3.5.

Falls es für die EU-Auswahl verwendet wurde, sind diese Entscheidung zu erklären und die Auswirkungen auf die Repräsentativität des Erhebungsbereichs des EU-INLB eingehend zu erläutern.

3.4.

Regeln fürs Clustern

3.5.

Abdeckungsbereich der Stichprobe

 

4.

Modalitäten für die Bestimmung des Auswahlsatzes und der Stichprobengröße für jede Schicht

 

— proportionale Aufteilung

— optimale Aufteilung

— Kombination aus proportionaler und optimaler Aufteilung

— sonstige Methoden

 

5.

Modalitäten für die Auswahl der Buchführungsbetriebe

 

— Zufallsauswahl

— gezielte Auswahl

— Kombination aus Zufallsauswahl und gezielter Auswahl

— sonstige Methoden

 

6.

Modalitäten für die mögliche spätere Aktualisierung des Auswahlplans

 

7.

Voraussichtliche Gültigkeitsdauer des Auswahlplans

 

8.

Aufteilung der Betriebe im Erfassungsbereich nach dem EU-Klassifizierungsschema für landwirtschaftliche Betriebe (mindestens den betriebswirtschaftlichen Hauptausrichtungen entsprechend)

 

9.

Zahl der in jeder Schicht auszuwählenden Buchführungsbetriebe

 

10.

Zusätzliche Angaben, die von den vorstehenden Punkten nicht abgedeckt wurden

 

11.

Der Auswahlplan wurde vom nationalen Ausschuss genehmigt am …

B.   AUSWAHLPLANTABELLEN

Die Modelle der nachstehenden Tabellen enthalten die Einzelheiten zu der für das entsprechende Rechnungsjahr vorgesehenen Referenzgrundgesamtheit und Stichprobe. Diese Tabellen sind Bestandteil der Auswahlplanunterlagen



Tabelle 1  Clusterregeln für die für das EU-INLB ausgewählte Stichprobe von Betrieben

Struktur der Tabelle

Nummer der Spalte

Beschreibung der Spalte

1

Code des INLB-Gebiets (siehe Anhang II)

2

Cluster betriebswirtschaftlicher Ausrichtungen (siehe Anhang IV)

3

Cluster von Klassen der wirtschaftlichen Betriebsgröße (siehe Anhang V)



Tabelle 2  Abdeckungsbereich der Stichprobe

Struktur der Tabelle

Nummer der Spalte

Beschreibung der Spalte

1

Klassen der wirtschaftlichen Betriebsgröße (siehe Anhang V)

2

Untergrenzen der Klassen der wirtschaftlichen Betriebsgröße (in EUR)

3

Obergrenzen der Klassen der wirtschaftlichen Betriebsgröße (in EUR)

4

Anzahl der in der Grundgesamtheit repräsentierten Betriebe

5

Inverser kumulativer Prozentsatz der Anzahl der in der Grundgesamtheit repräsentierten Betriebe

6

In der Grundgesamtheit repräsentierte landwirtschaftlich genutzte Fläche (ha)

7

Inverser kumulativer Prozentsatz der repräsentierten landwirtschaftlich genutzten Fläche

8

In der Grundgesamtheit repräsentierter gesamter Standardoutput

9

Inverser kumulativer Prozentsatz des repräsentierten Gesamtstandardoutputs

10

Anzahl Großvieheinheiten in der repräsentierten Grundgesamtheit

11

Inverser kumulativer Prozentsatz der Anzahl Großvieheinheiten in der repräsentierten Grundgesamtheit



Tabelle 3  Verteilung der Betriebe in der Grundgesamtheit

Struktur der Tabelle

Nummer der Spalte

Beschreibung der Spalte

1

Code — betriebswirtschaftliche Hauptausrichtung

2

Bezeichnung — betriebswirtschaftliche Hauptausrichtung

3

Wirtschaftliche Größenklasse — 1

4

Wirtschaftliche Größenklasse — 2

5

Wirtschaftliche Größenklasse — 3

6

Wirtschaftliche Größenklasse — 4

7

Wirtschaftliche Größenklasse — 5

8

Wirtschaftliche Größenklasse — 6

9

Wirtschaftliche Größenklasse — 7

10

Wirtschaftliche Größenklasse — 8

11

Wirtschaftliche Größenklasse — 9

12

Wirtschaftliche Größenklasse — 10

13

Wirtschaftliche Größenklasse — 11

14

Wirtschaftliche Größenklasse — 12

15

Wirtschaftliche Größenklasse — 13

16

Wirtschaftliche Größenklasse — 14

17

Wirtschaftliche Größenklasse — insgesamt



Tabelle 4  Auswahlplan

Struktur der Tabelle

Nummer der Spalte

Beschreibung der Spalte

1

INLB-Gebiet — EU-INLB-Code

2

INLB-Gebiet — Name

3

Betriebswirtschaftliche Ausrichtung — nationaler Code

4

Betriebswirtschaftliche Ausrichtung — EU-INLB-Code

5

Wirtschaftliche Größenklasse — nationaler Code

6

Wirtschaftliche Größenklasse — EU-INLB-Code

7

Wirtschaftliche Größenklasse — Beschreibung (Größe in EUR)

8

Anzahl auszuwählender Betriebe (A)

9

Anzahl Betriebe in der Grundgesamtheit (B)

10

Durchschnittlicher Anteil (B)/(A)




ANHANG IV

BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHE EINZELAUSRICHTUNGEN UND IHR VERHÄLTNIS ZU DEN ALLGEMEINEN AUSRICHTUNGEN UND HAUPTAUSRICHTUNGEN (ARTIKEL 4)

▼M5

Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) 

Standardoutput bezeichnet den Standardwert der Bruttoerzeugung. Der Standardoutput dient zur Klassifizierung landwirtschaftlicher Betriebe nach der Betriebstypologie der Union (in der die betriebswirtschaftliche Ausrichtung durch die wichtigsten Produktionstätigkeiten bestimmt wird) und zur Bestimmung der wirtschaftlichen Größe landwirtschaftlicher Betriebe.

b) 

Standardoutput-Koeffizient bezeichnet den — der durchschnittlichen Situation in einer bestimmten Region entsprechenden — durchschnittlichen Geldwert der Bruttoerzeugung jeder der in Artikel 6 Absatz 1 erwähnten landwirtschaftlichen Variablen je Produktionseinheit. Standardoutput-Koeffizienten werden als Ab-Hof-Preise in Euro pro Hektar Anbaufläche oder in Euro pro Stück Vieh berechnet (abweichend davon erfolgt die Berechnung für Pilze in Euro pro 100 m2), für Geflügel in Euro pro 100 Stück und für Bienen in Euro pro Bienenstock). Mehrwertsteuer, andere Steuern und Subventionen sind im Ab-Hof-Preis nicht enthalten. Die Standardoutput-Koeffizienten werden zumindest jedes Mal aktualisiert, wenn eine europäische Erhebung über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe durchgeführt wird.

c) 

Gesamter Standardoutput eines Betriebs bezeichnet die Summe der einzelnen Produktionseinheiten multipliziert mit dem jeweiligen Standardoutput-Koeffizienten.

▼M5

A.   BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHE EINZELAUSRICHTUNG

Die betriebswirtschaftliche Einzelausrichtung wird anhand der beiden folgenden Faktoren bestimmt:

(a) 

Art der betreffenden Variablen

Die Variablen entsprechen dem Katalog der im Rahmen der Zählung 2020 erhobenen Variablen: Sie werden durch die in der Entsprechungstabelle in Teil B.I dieses Anhangs aufgeführten Codes oder durch einen Code angegeben, der mehrere dieser Variablen zusammenfasst (siehe Teil B.II dieses Anhangs). ( 1 ).

(b) 

Bedingungen für die Bestimmung der Klassengrenzen

Falls nicht anders angegeben, werden diese Bedingungen als Anteil (in Brüchen) am gesamten Standardoutput des Betriebes angegeben.

Alle für Einzelausrichtungen angegebenen Bedingungen müssen kumulativ erfüllt werden, damit der Betrieb in die betreffende Einzelausrichtung eingestuft werden kann.



Spezialisierte Betriebe — Pflanzenbau

Betriebswirtschaftliche Ausrichtung (BWA)

(* Der besseren Lesbarkeit halber werden die sechs Spalten dieser Rubrik in Teil C dieses Anhang erneut wiedergegeben.)

Methoden zur Berechnung bestimmter Klassen von Einzelausrichtungen

WENN (C1) UND (C2) UND (C3) DANN (S1)

Allgemeine BWA

Beschreibung

Haupt-BWA

Beschreibung

Einzel-BWA

Beschreibung

(S1)

Erläuterung der Berechnung

(D1)

Code der Variablen und Bedingungen

(siehe Teil B dieses Anhangs)

Bedingung 1 (C1)

Bedingung 2

(C2)

Bedingung 3

(C3)

1

Spezialisierte Ackerbaubetriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

15

Spezialisierte Getreide-, Ölsaaten- und Eiweißpflanzenbetriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

151

Spezialisierte Getreide- (andere als Reis-), Ölsaaten- und Eiweißpflanzenbetriebe

Getreide ohne Reis, Ölsaaten, Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen > 2/3

P1 > 2/3

P15 + P16 + SO_CLND014 > 2/3

P151 + P16 + SO_CLND014 > 2/3

 

 

 

 

152

Spezialisierte Reisbetriebe

Reis > 2/3

P1 > 2/3

P15 + P16 + SO_CLND014 > 2/3

SO_CLND013 > 2/3

 

 

 

 

153

Getreide-, Ölsaaten-, Eiweißpflanzen- und Reisverbundbetriebe

Betriebe, die die Bedingungen C1 und C2 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 151 und 152

P1 > 2/3

P15 + P16 + SO_CLND014 > 2/3

 

 

 

16

Spezialisierte Ackerbaubetriebe allgemeiner Art

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

161

Spezialisierte Hackfruchtbetriebe

Kartoffeln, Zuckerrüben und sonstige Hackfrüchte a. n. g. > 2/3

P1 > 2/3

P15 + P16 + SO_CLND014 ≤ 2/3

P17 > 2/3

 

 

 

 

162

Getreide-, Ölsaaten-, Eiweißpflanzen- und Hackfruchtverbundbetriebe

Getreide, Ölsaaten, Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen > 1/3 UND Hackfrüchte > 1/3

P1 > 2/3

P15 + P16 + SO_CLND014 ≤ 2/3

P15 + P16 + SO_CLND014 > 1/3 UND P17 > 1/3

 

 

 

 

163

Spezialisierte Feldgemüsebetriebe

Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren — Feldanbau > 2/3

P1 > 2/3

P15 + P16 + SO_CLND014 ≤ 2/3

SO_CLND045 > 2/3

 

 

 

 

164

Spezialisierte Tabakbetriebe

Tabak > 2/3

P1 > 2/3

P15 + P16 + SO_CLND014 ≤ 2/3

SO_CLND032 > 2/3

 

 

 

 

165

Spezialisierte Baumwollbetriebe

Baumwolle > 2/3

P1 > 2/3

P15 + P16 + SO_CLND014 ≤ 2/3

SO_CLND030 > 2/3

 

 

 

 

166

Ackerbau-Verbundbetriebe

Betriebe, die die Bedingungen C1 und C2 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 161, 162, 163, 164 und 165

P1 > 2/3

P15 + P16 + SO_CLND014 ≤ 2/3

 

2

Spezialisierte Gartenbaubetriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

21

Spezialisierte Unterglas-Gartenbaubetriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

211

Spezialisierte Unterglas-Gemüsebaubetriebe

Gemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung > 2/3

P2 > 2/3

SO_CLND081 + SO_CLND082 > 2/3

SO_CLND081 > 2/3

 

 

 

 

212

Spezialisierte Unterglas-Blumen- und -Zierpflanzenbetriebe

Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen) unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung > 2/3

P2 > 2/3

SO_CLND081 + SO_CLND082 > 2/3

SO_CLND082 > 2/3

 

 

 

 

213

Spezialisierte Unterglas-Gartenbauverbundbetriebe

Betriebe, die die Bedingungen C1 und C2 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 211 und 212

P2 > 2/3

SO_CLND081 + SO_CLND082 > 2/3

 

 

 

22

Spezialisierte Freiland-Gartenbaubetriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

221

Spezialisierte Freiland-Gemüsebaubetriebe

Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren — Gartenbau > 2/3

P2 > 2/3

SO_CLND044 + SO_CLND046 > 2/3

SO_CLND044 > 2/3

 

 

 

 

222

Spezialisierte Freiland-Blumen- und -Zierpflanzenbetriebe

Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen) > 2/3

P2 > 2/3

SO_CLND044 + SO_CLND046 > 2/3

SO_CLND046 > 2/3

 

 

 

 

223

Spezialisierte Freiland-Gartenbauverbundbetriebe

Betriebe, die die Bedingungen C1 und C2 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 221 und 222

P2 > 2/3

SO_CLND044 + SO_CLND046 > 2/3

 

 

 

23

Sonstige Gartenbaubetriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

231

Spezialisierte Pilzzuchtbetriebe

Pilze > 2/3

P2 > 2/3

SO_CLND044 + SO_CLND046 ≤ 2/3 UND SO_CLND081 + SO_CLND082 ≤ 2/3

SO_CLND079 > 2/3

 

 

 

 

232

Spezialisierte Baumschulen

Baumschulen > 2/3

P2 > 2/3

SO_CLND044 + SO_CLND046 ≤ 2/3 UND SO_CLND081 + SO_CLND082 ≤ 2/3

SO_CLND070 > 2/3

 

 

 

 

233

Gartenbauverbundbetriebe

Betriebe, die die Bedingungen C1 und C2 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 231 und 232

P2 > 2/3

SO_CLND044 + SO_CLND046 ≤ 2/3 UND SO_CLND081 + SO_CLND082 ≤ 2/3

 

3

Spezialisierte Dauerkulturbetriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

35

Spezialisierte Rebanlagenbetriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

351

Spezialisierte Qualitätsweinbaubetriebe

Keltertrauben für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.) und Keltertrauben für Weine mit geschützter geografischer Angabe (g. G. A.) > 2/3

P3 > 2/3

SO_CLND062> 2/3

SO_CLND064 + SO_CLND065 > 2/3

 

 

 

 

352

Spezialisierte Weinbaubetriebe — andere als Qualitätswein

Keltertrauben für andere Weine a. n. g. (ohne g. U./g. g. A.) > 2/3

P3 > 2/3

SO_CLND062> 2/3

SO_CLND066 > 2/3

 

 

 

 

353

Spezialisierte Tafeltraubenbetriebe

Tafeltrauben > 2/3

P3 > 2/3

SO_CLND062> 2/3

SO_CLND067 > 2/3

 

 

 

 

354

Sonstige Rebanlagenbetriebe

Betriebe, die die Bedingungen C1 und C2 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 351, 352 und 353

P3 > 2/3

SO_CLND062> 2/3

 

 

 

36

Spezialisierte Obst- und Zitrusbetriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

361

Spezialisierte Obstbetriebe (andere als Zitrusfrüchte, tropische und subtropische Früchte und Schalenobst)

Obst der gemäßigten Klimazonen und Beeren (ohne Erdbeeren) > 2/3

P3 > 2/3

SO_CLND055+ SO_CLND061> 2/3

SO_CLND056_57 + SO_CLND059 > 2/3

 

 

 

 

362

Spezialisierte Zitrusbetriebe

Zitrusanlagen > 2/3

P3 > 2/3

SO_CLND055+ SO_CLND061> 2/3

SO_CLND061> 2/3

 

 

 

 

363

Spezialisierte Schalenobstbetriebe

Schalenobst > 2/3

P3 > 2/3

SO_CLND055 + SO_CLND061> 2/3

SO_CLND060 > 2/3

 

 

 

 

364

Spezialisierte Betriebe für tropische und subtropische Früchte

Obstarten der subtropischen und tropischen Klimazonen > 2/3

P3 > 2/3

SO_CLND055 + SO_CLND061> 2/3

SO_CLND058 > 2/3

 

 

 

 

365

Spezialisierte Obstbetriebe, Betriebe für Zitrusfrüchte, tropische und subtropische Früchte und Schalenobst: Verbundbetriebe

Betriebe, die die Bedingungen C1 und C2 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 361, 362, 363 und 364

P3 > 2/3

SO_CLND055 + SO_CLND061> 2/3

 

 

 

37

Spezialisierte Olivenbetriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

370

Spezialisierte Olivenbetriebe

Olivenanlagen > 2/3

P3 > 2/3

SO__CLND069 > 2/3

 

 

 

38

Dauerkulturverbundbetriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

380

Dauerkulturverbundbetriebe

Betriebe, die die Bedingung C1 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 351 bis 370

P3 > 2/3

 

 



Spezialisierte Betriebe — Viehhaltung

Betriebswirtschaftliche Ausrichtung (BWA)

(* Der besseren Lesbarkeit halber werden die sechs Spalten dieser Rubrik in Teil C dieses Anhang erneut wiedergegeben.)

Methoden zur Berechnung bestimmter Klassen von Einzelausrichtungen

WENN (C1) UND (C2) UND (C3) DANN (S1)

Allgemeine BWA

Beschreibung

Haupt-BWA

Beschreibung

Einzel-BWA

Beschreibung

(S1)

Erläuterung der Berechnung

(D1)

Code der Variablen und Bedingungen

(siehe Teil B dieses Anhangs)

Bedingung 1 (C1)

Bedingung 2

(C2)

Bedingung 3

(C3)

4

Spezialisierte Futterbau-(Weidevieh)betriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

45

Spezialisierte Milchviehbetriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

450

Spezialisierte Milchviehbetriebe

Milchkühe > 3/4 der gesamten Raufutterfresser UND Raufutterfresser > 1/10 der Raufutterfresser und der Futterpflanzen

P4 > 2/3

SO_CLVS009 + SO_CLVS011 > 3/4 GL UND GL > 1/10 P4

 

 

 

46

Spezialisierte Rinderaufzucht- und -mastbetriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

460

Spezialisierte Rinderaufzucht- und -mastbetriebe

Alle Rinder (d. h. Rinder unter einem Jahr, Rinder von einem bis unter zwei Jahren und Rinder von zwei Jahren und mehr (männliche Rinder, Färsen, Milchkühe, Nicht-Milchkühe und Büffelkühe))

> 2/3 der Raufutterfresser UND Milchkühe ≤ 1/10 der Raufutterfresser UND

Raufutterfresser > 1/10 der Raufutterfresser und der Futterpflanzen

P4 > 2/3

P46 > 2/3 GL UND SO_CLVS009 + SO_CLVS011 ≤ 1/10 GL UND GL > 1/10 P4

 

 

 

47

Rinder — Milcherzeugungs-, Aufzucht- und Mastverbundbetriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

470

Rinder — Milcherzeugungs-, Aufzucht- und Mastverbundbetriebe

Alle Rinder > 2/3 der Raufutterfresser UND Milchkühe > 1/10 der Raufutterfresser UND Raufutterfresser > 1/10 der Raufutterfresser und der Futterpflanzen; außer Betriebe der Klasse 450

P4 > 2/3

P46 > 2/3 GL UND SO_CLVS009 + SO_CLVS011 > 1/10 GL UND GL > 1/10 P4; außer Betriebe der Klasse 450

 

 

 

48

Futterbau-(Weidevieh)betriebe: Schafe, Ziegen und Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

481

Spezialisierte Schafbetriebe

Schafe > 2/3 der Raufutterfresser UND Raufutterfresser > 1/10 der Raufutterfresser und der Futterpflanzen

P4 > 2/3

Betriebe, die die Bedingung C1 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 450, 460 und 470

SO_CLVS012 > 2/3 GL UND GL > 1/10 P4

 

 

 

 

482

Schaf- und Rinderverbundbetriebe

Alle Rinder > 1/3 der Raufutterfresser UND Schafe > 1/3 der Raufutterfresser UND Raufutterfresser > 1/10 der Raufutterfresser und der Futterpflanzen

P4 > 2/3

Betriebe, die die Bedingung C1 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 450, 460 und 470

P46 > 1/3 GL UND SO_CLVS012 > 1/3 GL UND GL > 1/10 P4

 

 

 

 

483

Spezialisierte Ziegenbetriebe

Ziegen > 2/3 der Raufutterfresser UND Raufutterfresser > 1/10 der Raufutterfresser und der Futterpflanzen

P4 > 2/3

Betriebe, die die Bedingung C1 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 450, 460 und 470

SO_CLVS015 > 2/3 GL UND GL > 1/10 P4

 

 

 

 

484

Betriebe mit verschiedenen Raufutterfressern

Betriebe, die die Bedingungen C1 und C2 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 481, 482 und 483

P4 > 2/3

Betriebe, die die Bedingung C1 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 450, 460 und 470

 

5

Spezialisierte Veredlungsbetriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

51

Spezialisierte Schweinebetriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

511

Spezialisierte Schweineaufzuchtbetriebe

Zuchtsauen > 2/3

P5 > 2/3

P51 > 2/3

SO_CLVS019 > 2/3

 

 

 

 

512

Spezialisierte Schweinemastbetriebe

Ferkel und sonstige Schweine > 2/3

P5 > 2/3

P51 > 2/3

SO_CLVS018 + SO_CLVS020 > 2/3

 

 

 

 

513

Schweineaufzucht- und -mastverbundbetriebe

Betriebe, die die Bedingungen C1 und C2 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 511 und 512

P5 > 2/3

P51 > 2/3

 

 

 

52

Spezialisierte Geflügelbetriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

521

Spezialisierte Legehennenbetriebe

Legehennen > 2/3

P5 > 2/3

P52 > 2/3

SO_CLVS022 > 2/3

 

 

 

 

522

Spezialisierte Geflügelmastbetriebe

Masthühner und sonstiges Geflügel > 2/3

P5 > 2/3

P52 > 2/3

SO_CLVS021 + SO_CLVS023 > 2/3

 

 

 

 

523

Legehennen- und Geflügelmastverbundbetriebe

Betriebe, die die Bedingungen C1 und C2 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 521 und 522

P5 > 2/3

P52 > 2/3

 

 

 

53

Veredlungsbetriebe mit verschiedenen Verbunderzeugnissen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

530

Veredlungsbetriebe mit verschiedenen Verbunderzeugnissen

Betriebe, die die Bedingung C1 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 511 bis 523

P5 > 2/3

 

 



Verbundbetriebe

Betriebswirtschaftliche Ausrichtung (BWA)

(* Der besseren Lesbarkeit halber werden die sechs Spalten dieser Rubrik in Teil C dieses Anhang erneut wiedergegeben.)

Methoden zur Berechnung bestimmter Klassen von Einzelausrichtungen

WENN (C1) UND (C2) UND (C3) DANN (S1)

Allgemeine BWA

Beschreibung

Haupt-BWA

Beschreibung

Einzel-BWA

Beschreibung

(S1)

Erläuterung der Berechnung

(D1)

Code der Variablen und Bedingungen

(siehe Teil B dieses Anhangs)

Bedingung 1 (C1)

Bedingung 2

(C2)

Bedingung 3

(C3)

6

Pflanzenbauverbundbetriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

61

Pflanzenbauverbundbetriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

611

Gartenbau- und Dauerkulturverbundbetriebe

Gartenbau > 1/3 UND Dauerkulturen > 1/3

(P1 + P2 + P3) > 2/3 UND P1 ≤ 2/3 UND P2 ≤ 2/3 UND P3 ≤ 2/3

P2 > 1/3 UND P3 > 1/3

 

 

 

 

 

612

Acker- und Gartenbauverbundbetriebe

Ackerbau > 1/3 UND Gartenbau > 1/3

(P1 + P2 + P3) > 2/3 UND P1 ≤ 2/3 UND P2 ≤ 2/3 UND P3 ≤ 2/3

P1 > 1/3 UND P2 > 1/3

 

 

 

 

 

613

Ackerbau- und Rebanlagenverbundbetriebe

Ackerbau > 1/3 UND Rebanlagen > 1/3

(P1 + P2 + P3) > 2/3 UND P1 ≤ 2/3 UND P2 ≤ 2/3 UND P3 ≤ 2/3

P1 > 1/3 UND SO_CLND062> 1/3

 

 

 

 

 

614

Ackerbau- und Dauerkulturverbundbetriebe

Ackerbau > 1/3 UND Dauerkulturen > 1/3 UND Rebanlagen ≤ 1/3

(P1 + P2 + P3) > 2/3 UND P1 ≤ 2/3 UND P2 ≤ 2/3 UND P3 ≤ 2/3

P1 > 1/3 UND P3 > 1/3 UND SO_CLND062 ≤ 1/3

 

 

 

 

 

615

Pflanzenbauverbundbetriebe — Schwerpunkt Ackerbau

Ackerbau > 1/3 UND keine sonstige Tätigkeit > 1/3

(P1 + P2 + P3) > 2/3 UND P1 ≤ 2/3 UND P2 ≤ 2/3 UND P3 ≤ 2/3

P1 > 1/3 UND P2 ≤ 1/3 UND P3 ≤ 1/3

 

 

 

 

 

616

Sonstige Pflanzenbauverbundbetriebe

Betriebe, die die Bedingungen C1 und C2 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 611, 612, 613, 614 und 615

(P1 + P2 + P3) > 2/3 UND P1 ≤ 2/3 UND P2 ≤ 2/3 UND P3 ≤ 2/3

 

 

7

Tierhaltungsverbundbetriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

73

Tierhaltungsverbundbetriebe — Schwerpunkt Futterbau (Weidevieh)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

731

Tierhaltungsverbundbetriebe — Schwerpunkt Milcherzeugung

Rinder für die Milcherzeugung > 1/3 der Raufutterfresser UND Milchkühe > 1/2 der Rinder für die Milcherzeugung

P4 + P5 > 2/3 UND P4 ≤ 2/3; P5 ≤ 2/3

P4 > P5

P45 > 1/3 GL UND SO_CLVS009 + SO_CLVS011 > 1/2 P45

 

 

 

 

732

Tierhaltungsverbundbetriebe — Schwerpunkt sonstiger Futterbau (Weidevieh)

Betriebe, die die Bedingungen C1 und C2 erfüllen, außer Betriebe der Klasse 731

P4 + P5 > 2/3 UND P4 ≤ 2/3 UND P5 ≤ 2/3

P4 > P5

 

 

 

74

Tierhaltungsverbundbetriebe — Schwerpunkt Veredlung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

741

Tierhaltungsverbundbetriebe: Veredlung und Milchvieh

Rinder für die Milcherzeugung > 1/3 der Raufutterfresser UND Veredlung > 1/3 UND Milchkühe > 1/2 der Rinder für die Milcherzeugung

P4 + P5 > 2/3 UND P4 ≤ 2/3 UND P5 ≤ 2/3

P4 ≤ P5

P45 > 1/3 GL UND P5 > 1/3 UND SO_CLVS009 + SO_CLVS011 > 1/2 P45

 

 

 

 

742

Tierhaltungsverbundbetriebe: Veredlung und sonstiger Futterbau (Weidevieh)

Betriebe, die die Bedingungen C1 und C2 erfüllen, außer Betriebe der Klasse 741

P4 + P5 > 2/3 UND P4 ≤ 2/3 UND P5 ≤ 2/3

P4 ≤ P5

 

8

Pflanzenbau-Viehhaltungsbetriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

83

Ackerbau-Futterbau-(Weidevieh)verbundbetriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

831

Ackerbau-Milchvieh-Verbundbetriebe

Rinder für die Milcherzeugung > 1/3 der Raufutterfresser UND Milchkühe + Büffelkühe > 1/2 der Rinder für die Milcherzeugung UND Rinder für die Milcherzeugung < Ackerbau

Keine Betriebe der Klassen 151-742 und 999

P1> 1/3 UND P4 > 1/3

P45 > 1/3 GL UND SO_CLVS009 + SO_CLVS011 > 1/2 P45 UND P45 < P1

 

 

 

 

832

Milchvieh-Ackerbau-Verbundbetriebe

Rinder für die Milcherzeugung > 1/3 der Raufutterfresser UND Milchkühe + Büffelkühe > 1/2 der Rinder für die Milcherzeugung UND Rinder für die Milcherzeugung ≥ Ackerbau

Keine Betriebe der Klassen 151-742 und 999

P1> 1/3 UND P4 > 1/3

P45 > 1/3 GL UND SO_CLVS009 + SO_CLVS011 > 1/2 P45 UND P45 ≥ P1

 

 

 

 

833

Ackerbau — sonstige Futterbau-(Weidevieh)verbundbetriebe

Ackerbau > Raufutterfresser und Futterpflanzen, außer Betriebe der Klasse 831

Keine Betriebe der Klassen 151-742 und 999

P1> 1/3 UND P4 > 1/3

P1 > P4; außer Betriebe der Klasse 831

 

 

 

 

834

Sonstige Futterbau(Weidevieh)-Ackerbau-Verbundbetriebe

Betriebe, die die Bedingungen C1 und C2 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 831, 832 und 833

Keine Betriebe der Klassen 151-742 und 999

P1> 1/3 UND P4 > 1/3

 

 

 

84

Verbundbetriebe mit Pflanzenbau und Viehhaltung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

841

Ackerbau-Veredlungs-Verbundbetriebe

Ackerbau > 1/3 UND Veredlung > 1/3

Keine Betriebe der Klassen 151-742 und 999

Betriebe, die die Bedingung C1 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 831, 832, 833 und 834

P1> 1/3 UND P5 > 1/3

 

 

 

 

842

Dauerkulturen-Futterbau-(Weidevieh)verbundbetriebe

Dauerkulturen > 1/3 UND Raufutterfresser und Futterpflanzen > 1/3

Keine Betriebe der Klassen 151-742 und 999

Betriebe, die die Bedingung C1 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 831, 832, 833 und 834

P3 > 1/3 UND P4 > 1/3

 

 

 

 

843

Bienenzuchtbetriebe

Bienenzucht > 2/3

Keine Betriebe der Klassen 151-742 und 999

Betriebe, die die Bedingung C1 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 831, 832, 833 und 834

SO_CLVS030 > 2/3

 

 

 

 

844

Pflanzenbau-Viehhaltungs-Verbundbetriebe

Betriebe, die die Bedingungen C1 und C2 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 841, 842 und 843

Keine Betriebe der Klassen 151-742 und 999

Betriebe, die die Bedingung C1 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 831, 832, 833 und 834

 



Nicht im Klassifizierungssystem erfasste Betriebe

Betriebswirtschaftliche Ausrichtung (BWA)

(* Der besseren Lesbarkeit halber werden die sechs Spalten dieser Rubrik in Teil C dieses Anhang erneut wiedergegeben.)

Methoden zur Berechnung bestimmter Klassen von Einzelausrichtungen

WENN (C1) UND (C2) UND (C3) DANN (S1)

Allgemeine BWA

Beschreibung

Haupt-BWA

Beschreibung

Einzel-BWA

Beschreibung

(S1)

Erläuterung der Berechnung

Code der Variablen und Bedingungen

(siehe Teil B dieses Anhangs)

Bedingung 1 (C1)

Bedingung 2

(C2)

Bedingung 3

(C3)

9

Nicht im Klassifizierungssystem erfasste Betriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

99

Nicht im Klassifizierungssystem erfasste Betriebe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

999

Nicht im Klassifizierungssystem erfasste Betriebe

Standardoutput insgesamt = 0

 

 

 

B.   ENTSPRECHUNGSTABELLE UND ZUSAMMENFASSENDE CODES

I.   Entsprechung zwischen den Rubriken der Erhebung 2020 der Union zu integrierten Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben („IFS 2020“) gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1874, den Rubriken für die für 2017 zu erhebenden Standardoutput-Koeffizienten und den Rubriken des Betriebsbogens des INLB



Vergleichbare Rubriken für die Anwendung der Standardoutput-Koeffizienten

IFS-Code

IFS 2020 (Durchführungsverordnung (EU) 2018/1874)

Code des Standardoutput-Koeffizienten

Rubrik des Standardoutput-Koeffizienten 2017

INLB-Betriebsbogen

(Anhang VIII dieser Verordnung)

I. Pflanzenbau

CLND004

Weichweizen und Spelz

SOC_CLND004

Weichweizen und Spelz

10110. Weichweizen und Spelz

CLND005

Hartweizen

SOC_CLND005

Hartweizen

10120. Hartweizen

CLND006

Roggen und Wintermenggetreide

SOC_CLND006

Roggen und Wintermenggetreide

10130. Roggen und Wintermenggetreide

CLND007

Gerste

SOC_CLND007

Gerste

10140. Gerste

CLND008

Hafer und Sommermenggetreide

SOC_CLND008

Hafer und Sommermenggetreide

10150. Hafer und Sommermenggetreide

CLND009

Körnermais und Corn-Cob-Mix

SOC_CLND009

Körnermais und Corn-Cob-Mix

10160. Körnermais und Corn-Cob-Mix

CLND010

CLND011

CLND012

Triticale

Mohrenhirse

Sonstiges anderweitig nicht klassifiziertes Getreide zur Körnergewinnung (Buchweizen, Rispenhirse, Kanariensaat usw.)

SOC_CLND010_011_012

Triticale, Mohrenhirse und sonstiges anderweitig nicht klassifiziertes Getreide zur Körnergewinnung (Buchweizen, Rispenhirse, Kanariensaat usw.)

10190. Triticale, Mohrenhirse und sonstiges anderweitig nicht klassifiziertes Getreide (Buchweizen, Rispenhirse, Kanariensaat usw.)

CLND013

Reis

SOC_CLND013

Reis

10170. Reis

CLND014

Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut und Gemenge von Getreide und Hülsenfrüchten)

SOC_CLND014

Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut und Gemenge von Getreide und Hülsenfrüchten)

10210. Futtererbsen, Ackerbohnen und Süßlupinen

10220. Linsen, Kichererbsen und Wicken

10290. Sonstige Eiweißpflanzen

CLND015

Futtererbsen, Ackerbohnen und Süßlupinen

SOC_CLND015

Futtererbsen, Ackerbohnen und Süßlupinen

10210. Futtererbsen, Ackerbohnen und Süßlupinen

CLND017

Kartoffeln/Erdäpfel (einschließlich Pflanzkartoffeln/-erdäpfel)

SOC_CLND017

Kartoffeln/Erdäpfel (einschließlich Pflanzkartoffeln/-erdäpfel)

10300. Kartoffeln/Erdäpfel (einschließlich Früh- und Pflanzkartoffeln/-erdäpfel)

CLND018

Zuckerrüben (ohne Saatgut)

SOC_CLND018

Zuckerrüben (ohne Saatgut)

10400. Zuckerrüben (ohne Saatgut)

CLND019

Sonstige Hackfrüchte a. n. g.

SOC_CLND019

Sonstige Hackfrüchte a. n. g.

10500. Sonstige Hackfrüchte a. n. g.

CLND022

Raps und Rübsen zur Körnergewinnung

SOC_CLND022

Raps und Rübsen zur Körnergewinnung

10604. Raps und Rübsen zur Körnergewinnung

CLND023

Sonnenblumenkerne

SOC_CLND023

Sonnenblumenkerne

10605. Sonnenblumenkerne

CLND024

Soja

SOC_CLND024

Soja

10606. Soja

CLND025

Ölleinsamen

SOC_CLND025

Ölleinsamen

10607. Ölleinsamen

CLND026

Sonstige Ölfrüchte zur Körnergewinnung a. n. g.

SOC_CLND026

Sonstige Ölfrüchte zur Körnergewinnung a. n. g.

10608. Sonstige Ölfrüchte zur Körnergewinnung a. n. g.

CLND028

Flachs

SOC_CLND028

Flachs

10609. Flachs

CLND029

Hanf

SOC_CLND029

Hanf

10610. Hanf

CLND030

Baumwolle

SOC_CLND030

Baumwolle

10603. Baumwolle

CLND031

Sonstige Faserpflanzen a. n. g.

SOC_CLND031

Sonstige Faserpflanzen a. n. g.

10611. Sonstige Faserpflanzen a. n. g.

CLND032

Tabak

SOC_CLND032

Tabak

10601. Tabak

CLND033

Hopfen

SOC_CLND033

Hopfen

10602. Hopfen

CLND034

Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen

SOC_CLND034

Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen

10612. Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen

CLND035

CLND036

Energiepflanzen a. n. g.

Sonstige Handelsgewächse a. n. g.

SOC_CLND035_036

Energiepflanzen und sonstige Handelsgewächse a. n. g.

10613. Zuckerrohr

10690. Energiepflanzen und sonstige Handelsgewächse a. n. g.

CLND037

Pflanzen zur Grünernte vom Ackerland

SOC_CLND037

Pflanzen zur Grünernte vom Ackerland

 

CLND038

Ackerwiesen- und -weiden

SOC_CLND038

Ackerwiesen- und -weiden

10910. Ackerwiesen- und -weiden

CLND039

Leguminosen zur Ganzpflanzenernte

SOC_CLND039

Leguminosen zur Ganzpflanzenernte

10922. Leguminosen zur Ganzpflanzenernte

CLND040

Grünmais/Silomais

SOC_CLND040

Grünmais/Silomais

10921. Grünmais/Silomais

CLND041

CLND042

Sonstiges Getreide zur Ganzpflanzenernte (ohne Grünmais/Silomais) Sonstige Pflanzen zur Grünernte a. n. g.

SOC_CLND041_042

Sonstige Pflanzen und Getreide zur Ganzpflanzen-/Grünernte (ohne Mais), a. n. g.

10923. Sonstige Pflanzen und Getreide zur Ganzpflanzen-/Grünernte (ohne Grünmais/Silomais), a. n. g.

CLND043

Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren

SOC_CLND043

Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren — Freiland

 

CLND044

Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren — Gartenbau

SOC_CLND044

Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren — Gartenbau

10712. Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren — Gartenbau

CLND045

Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren — Feldanbau

SOC_CLND045

Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren — Feldanbau

10711. Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren — Feldanbau

CLND046

Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen)

SOC_CLND046

Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen) — Freiland

10810. Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen)

CLND047

Saat- und Pflanzgut

SOC_CLND047

Saat- und Pflanzgut

11000. Saat- und Pflanzgut auf dem Ackerland

CLND048

CLND083

Sonstige Kulturen auf dem Ackerland a. n. g.

Sonstige Ackerlandkulturen unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

SOC_CLND048_083

Sonstige Ackerlandkulturen a. n. g., auch unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

11100. Sonstige Ackerlandkulturen a. n. g., auch unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

CLND049

Brachflächen

SOC_CLND049

Brachflächen

11200. Brachflächen

CLND050

Dauergrünland

SOC_CLND050

Dauergrünland

 

CLND051

Dauerwiesen und -weiden (ohne ertragsarmes Dauergrünland)

SOC_CLND051

Dauerwiesen und -weiden (ohne ertragsarmes Dauergrünland)

30100. Dauerwiesen und -weiden (ohne ertragsarmes Dauergrünland)

CLND052

Ertragsarmes Dauergrünland

SOC_CLND052

Ertragsarmes Dauergrünland

30200. Ertragsarmes Dauergrünland

CLND053

Dauergrünland, das nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt wird und beihilfefähig ist

SOC_CLND053

Dauergrünland, das nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt wird und beihilfefähig ist

30300. Dauergrünland, das nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt wird und beihilfefähig ist

CLND055

Baum- und Beerenobst, Nüsse (ohne Zitrusfrüchte, Rebanlagen und Erdbeeren)

SOC_CLND055

Baum- und Beerenobst, Nüsse (ohne Zitrusfrüchte, Rebanlagen und Erdbeeren)

 

 

 

SOC_CLND056_057

Obst der gemäßigten Klimazonen

 

CLND056

Kernobst

SOC_CLND056

Kernobst

40101. Kernobst

CLND057

Steinobst

SOC_CLND057

Steinobst

40102. Steinobst

CLND058

Obstarten der subtropischen und tropischen Klimazonen

SOC_CLND058

Obstarten der subtropischen und tropischen Klimazonen

40115. Obstarten der subtropischen und tropischen Klimazonen

CLND059

Beerenobst (ohne Erdbeeren)

SOC_CLND059

Beerenobst (ohne Erdbeeren)

40120. Beerenobst (ohne Erdbeeren)

CLND060

Nüsse

SOC_CLND060

Nüsse

40130. Nüsse

CLND061

Zitrusfrüchte

SOC_CLND061

Zitrusfrüchte

40200. Zitrusfrüchte

CLND062

Rebanlagen

SOC_CLND062

Rebanlagen

 

CLND063

Keltertrauben

SOC_CLND063

Keltertrauben

 

CLND064

Keltertrauben für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

SOC_CLND064

Keltertrauben für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

40411. Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.) 40451. Keltertrauben für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

CLND065

Keltertrauben für Weine mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

SOC_CLND065

Keltertrauben für Weine mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

40412. Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

40452. Keltertrauben für Weine mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

CLND066

Keltertrauben für andere Weine a. n. g. (ohne geschützte Herkunftsangabe)

SOC_CLND066

Keltertrauben für andere Weine a. n. g. (ohne geschützte Herkunftsangabe)

40420. Sonstige Weine

40460. Keltertrauben für sonstige Weine

CLND067

Tafeltrauben

SOC_CLND067

Tafeltrauben

40430. Tafeltrauben

CLND068

Trauben für Rosinen

SOC_CLND068

Trauben für Rosinen

40440. Trauben für Rosinen

CLND069

Olivenanlagen

SOC_CLND069

Olivenanlagen

 

 

 

SOC_CLND069A

Normalerweise zur Erzeugung von Tafeloliven bestimmt

40310. Tafeloliven

 

 

SOC_CLND069B

Normalerweise zur Erzeugung von Olivenöl bestimmt

40320. Oliven, die für die Ölherstellung (als Früchte) verkauft werden 40330. Olivenöl

CLND070

Baumschulen

SOC_CLND070

Baumschulen

40500. Baumschulen

CLND071

Sonstige Dauerkulturen, einschließlich sonstige Dauerkulturen zur menschlichen Ernährung

SOC_CLND071

Sonstige Dauerkulturen

40600. Sonstige Dauerkulturen

CLND072

Weihnachtsbäume

SOC_CLND072

Weihnachtsbäume

40610. Weihnachtsbäume

CLND073

CLND085

Haus- und Nutzgärten

Sonstige landwirtschaftlich genutzte Fläche unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung a. n. g.

SOC_CLND073_085

Haus- und Nutzgärten sowie sonstige landwirtschaftlich genutzte Fläche unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung a. n. g.

20000. Haus- und Nutzgärten

CLND079

Zuchtpilze (Speisepilze)

SOC_CLND079

Zuchtpilze (Speisepilze)

60000. Zuchtpilze (Speisepilze)

CLND081

Gemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

SOC_CLND081

Gemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

10720. Gemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

CLND082

Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen) unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

SOC_CLND082

Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen) unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

10820. Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen) unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

CLND084

Dauerkulturen unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

SOC_CLND084

Dauerkulturen unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

40700. Dauerkulturen unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

II. Tierhaltung

CLVS001

Rinder unter 1 Jahr alt

SOC_CLVS001

Rinder unter 1 Jahr alt

210. Rinder unter 1 Jahr alt

CLVS003

Rinder, 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt, männlich

SOC_CLVS003

Rinder, 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt, männlich

220. Rinder, 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt, männlich

CLVS004

Färsen, 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt

SOC_CLVS004

Färsen, 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt

230. Färsen, 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt

CLVS005

Rinder von 2 Jahren und älter, männlich

SOC_CLVS005

Rinder von 2 Jahren und älter, männlich

240. Rinder von 2 Jahren und älter, männlich

CLVS007

Färsen, 2 Jahre und älter

SOC_CLVS007

Färsen, 2 Jahre und älter

251. Zuchtfärsen

252. Mastfärsen

CLVS008

Kühe

SOC_CLVS008

Kühe

 

CLVS009

Milchkühe

SOC_CLVS009

Milchkühe

261. Milchkühe

CLVS010

Sonstige Kühe

SOC_CLVS010

Sonstige Kühe

269. Sonstige Kühe

CLVS011

Büffelkühe

SOC_CLVS011

Büffelkühe

262. Büffel-Milchkühe

CLVS012

Schafe (jeden Alters)

SOC_CLVS012

Schafe (jeden Alters)

 

CLVS013

Weibliche Zuchttiere — Schafe

SOC_CLVS013

Weibliche Zuchttiere — Schafe

311. Weibliche Zuchttiere — Schafe

CLVS014

Sonstige Schafe

SOC_CLVS014

Sonstige Schafe

319. Sonstige Schafe

CLVS015

Ziegen (jeden Alters)

SOC_CLVS015

Ziegen (jeden Alters)

 

CLVS016

Weibliche Zuchttiere — Ziegen

SOC_CLVS016

Weibliche Zuchttiere — Ziegen

321. Weibliche Zuchttiere — Ziegen

CLVS017

Sonstige Ziegen

SOC_CLVS017

Sonstige Ziegen

329. Sonstige Ziegen

CLVS018

Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg

SOC_CLVS018

Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg

410. Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg

CLVS019

Zuchtsauen mit einem Lebendgewicht von 50 kg und mehr

SOC_CLVS019

Zuchtsauen mit einem Lebendgewicht von 50 kg und mehr

420. Zuchtsauen mit einem Lebendgewicht von 50 kg und mehr

CLVS020

Sonstige Schweine

SOC_CLVS020

Sonstige Schweine

491. Mastschweine

499. Sonstige Schweine

CLVS021

Masthühner

SOC_CLVS021

Masthühner

510. Geflügel — Masthühner

CLVS022

Legehennen

SOC_CLVS022

Legehennen

520. Legehennen

CLVS023

Sonstiges Geflügel

SOC_CLVS023

Sonstiges Geflügel

530. Sonstiges Geflügel

CLVS029

Weibliche Zuchttiere — Kaninchen

SOC_CLVS029

Weibliche Zuchttiere — Kaninchen

610. Weibliche Zuchttiere — Kaninchen

CLVS030

Bienen

SOC_CLVS030

Bienen

700. Bienen

II.   Codes‚ die mehrere in IFS 2020 enthaltene Variablen zusammenfassen:

P45. 

Rinder für die Milcherzeugung = SO_CLVS001 (Rinder unter 1 Jahr alt) + SO_CLVS004 (Färsen, 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt) + SO_CLVS007 (Färsen, 2 Jahre und älter) + SO_CLVS009 (Milchkühe) + SO_CLVS011 (Büffelkühe)

P46. 

Rinder = P45 (Rinder für die Milcherzeugung) + SO_CLVS003 (Rinder, 1 bis unter 2 Jahre alt, männlich) + SO_CLVS005 (Rinder von 2 Jahren und älter, männlich) + SO_CLVS010 (Sonstige Kühe)

GL 

Raufutterfresser (grazing livestock) = P46 (Rinder) + SO_CLVS013 (Weibliche Zuchttiere — Schafe) + SO_CLVS014 (Sonstige Schafe) + SO_CLVS016 (Weibliche Zuchttiere — Ziegen) + SO_CLVS017 (Sonstige Ziegen)

Wenn GL = 0, DANN

FCP1 

Futterpflanzen zum Verkauf = SO_CLND019 (Sonstige Hackfrüchte a. n. g.) + SO_CLND037 (Pflanzen zur Grünernte vom Ackerland) + SO_CLND051 (Dauerwiesen und -weiden (ohne ertragsarmes Dauergrünland)) + SO_CLND052 (Ertragsarmes Dauergrünland)

UND

FCP4 

Futterpflanzen für Raufutterfresser = 0

UND

P17 

Hackfrüchte = SO_CLND017 (Kartoffeln/Erdäpfel (einschließlich Pflanzkartoffeln/-erdäpfel)) + SO_CLND018 (Zuckerrüben (ohne Saatgut)) + SO_CLND019 (Sonstige Hackfrüchte a. n. g.)

Wenn GL > 0, DANN

FCP1 

Futterpflanzen zum Verkauf = 0

UND

FCP4 

Futterpflanzen für Raufutterfresser = SO_CLND019 (Sonstige Hackfrüchte a. n. g.) + SO_CLND037 (Pflanzen zur Grünernte vom Ackerland) + SO_CLND051 (Dauerwiesen und -weiden (ohne ertragsarmes Dauergrünland)) + SO_CLND052 (Ertragsarmes Dauergrünland)

UND

P17 

Hackfrüchte = SO_CLND017 (Kartoffeln/Erdäpfel (einschließlich Pflanzkartoffeln/-erdäpfel)) + SO_CLND018 (Zuckerrüben (ohne Saatgut))

P151. 

Getreide ohne Reis = SO_CLND004 (Weichweizen und Spelz) + SO_CLND005 (Hartweizen) + SO_CLND006 (Roggen und Wintermenggetreide) + SO_CLND007 (Gerste) + SO_CLND008 (Hafer und Sommermenggetreide) + SO_CLND009 (Körnermais und Corn-Cob-Mix) + SO_CLND010_011_012 (Triticale, Mohrenhirse und Sonstiges anderweitig nicht klassifiziertes Getreide zur Körnergewinnung (Buchweizen, Rispenhirse, Kanariensaat usw.))

P15. 

Getreide = P151 (Getreide ohne Reis) + SO_CLND013 (Reis)

P16. 

Ölsaaten = SO_CLND022 (Raps und Rübsen zur Körnergewinnung) + SO_CLND023 (Sonnenblumenkerne) + SO_CLND024 (Soja) + SO_CLND025(Ölleinsamen) + SO_CLND026 (Sonstige Ölfrüchte zur Körnergewinnung a. n. g.)

P51. 

Schweine = SO_CLVS018 (Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg) + SO_CLVS019 (Zuchtsauen mit einem Lebendgewicht von 50 kg und mehr) + SO_CLVS020 (Sonstige Schweine)

P52. 

Geflügel = SO_CLVS021 (Masthühner) + SO_CLVS022 (Legehennen) + SO_CLVS023 (Sonstiges Geflügel)

P1. 

Ackerbau = P15 (Getreide) + SO_CLND014 (Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut und Gemenge von Getreide und Hülsenfrüchten)) + SO_CLND017 (Kartoffeln/Erdäpfel (einschließlich Pflanzkartoffeln/-erdäpfel)) + SO_CLND018 (Zuckerrüben (ohne Saatgut)) + SO_CLND032 (Tabak) + SO_CLND033 (Hopfen) + SO_CLND030 (Baumwolle) + P16 (Ölsaaten) + SO_CLND028 (Flachs) + SO_CLND029 (Hanf) + SO_CLND031 (Sonstige Faserpflanzen a. n. g.) + SO_CLND034 (Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen) + SO_CLND035_036 (Energiepflanzen und sonstige Handelsgewächse a. n. g.) + SO_CLND045 (Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren — Feldanbau) + SO_CLND047 (Saat- und Pflanzgut) + SO_CLND048_083 (Sonstige Ackerlandkulturen a. n. g., auch unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung) + SO_CLND049 (Brachflächen) + FCP1 (Futterpflanzen zum Verkauf)

P2. 

Gartenbau = SO_CLND044 (Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren — Gartenbau) + SO_CLND081 (Gemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung) + SO_CLND046 (Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen)) + SO_CLND082 (Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen) unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung) + SO_CLND079 (Zuchtpilze (Speisepilze)) + SO_CLND070 (Baumschulen)

P3. 

Dauerkulturen = SO_CLND055 (Baum- und Beerenobst, Nüsse (ohne Zitrusfrüchte, Rebanlagen und Erdbeeren)) + SO_CLND061 (Zitrusfrüchte) + SO_CLND069 (Olivenanlagen) + SO_CLND062 (Rebanlagen) + SO_CLND071 (Sonstige Dauerkulturen) + SO_CLND084 (Dauerkulturen unter Glas)

P4. 

Raufutterfresser und Futteranbau = GL (Raufutterfresser) + FCP4 (Futterpflanzen für Raufutterfresser)

P5. 

Veredlung = P51 (Schweine) + P52 (Geflügel) + SO_CLVS029 (Weibliche Zuchttiere — Kaninchen)

▼B

C.   KLASSEN DER BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHEN AUSRICHTUNG GEMÄSS TEIL A



Spezialisierte Pflanzenbaubetriebe

Allgemeine Ausrichtung

Hauptausrichtung

Einzelausrichtungen

1.  Spezialisierte Ackerbaubetriebe

15.  Spezialisierte Getreide-, Ölsaaten- und Eiweißpflanzenbetriebe

151.  Spezialisierte Getreide- (andere als Reis-), Ölsaaten- und Eiweißpflanzenbetriebe

152.  Spezialisierte Reisbetriebe

153.  Getreide-, Ölsaaten-, Eiweißpflanzen- und Reisverbundbetriebe

16.  Spezialisierte Ackerbaubetriebe allgemeiner Art

161.  Spezialisierte Hackfruchtbetriebe

162.  Getreide-, Ölsaaten-, Eiweißpflanzen- und Hackfruchtverbundbetriebe

163.  Spezialisierte Feldgemüsebetriebe

164.  Spezialisierte Tabakbetriebe

165.  Spezialisierte Baumwollbetriebe

166.  Ackerbauverbundbetriebe

2.  Spezialisierte Gartenbaubetriebe

21.  Spezialisierte Unterglas-Gartenbaubetriebe

211.  Spezialisierte Unterglas-Gemüsebaubetriebe

212.  Spezialisierte Unterglas-Blumen- und Zierpflanzenbetriebe

213.  Spezialisierte Unterglas-Gartenbauverbundbetriebe

22.  Spezialisierte Freiland-Gartenbaubetriebe

221.  Spezialisierte Freiland-Gemüsebaubetriebe

222.  Spezialisierte Freiland-Blumen- und Zierpflanzenbetriebe

223.  Spezialisierte Freiland-Gartenbauverbundbetriebe

23.  Sonstige Gartenbaubetriebe

231.  Spezialisierte Pilzzuchtbetriebe

232.  Spezialisierte Baumschulen

233.  Gartenbau, gemischt

3.  Spezialisierte Dauerkulturbetriebe

35.  Spezialisierte Rebanlagenbetriebe

351.  Spezialisierte Qualitätsweinbaubetriebe

352.  Spezialisierte Weinbaubetriebe — andere als Qualitätswein

353.  Spezialisierte Tafeltraubenbetriebe

354.  Sonstige Rebanlagenbetriebe

36.  Spezialisierte Obst- und Zitrusbetriebe

361.  Spezialisierte Obstbetriebe (andere als Zitrusfrüchte, tropische und subtropische Früchte und Schalenobst)

362.  Spezialisierte Zitrusbetriebe

363.  Spezialisierte Schalenobstbetriebe

364.  Spezialisierte Betriebe für tropische und subtropische Früchte

365.  Spezialisierte Obstbetriebe, Betriebe für Zitrusfrüchte, tropische und subtropische Früchte und Schalenobst: Verbundbetriebe

37.  Spezialisierte Olivenbetriebe

370.  Spezialisierte Olivenbetriebe

38.  Dauerkulturverbundbetriebe

380.  Dauerkulturverbundbetriebe



Spezialisierte Tierhaltungsbetriebe

Allgemeine Ausrichtung

Hauptausrichtung

Einzelausrichtungen

4.  Spezialisierte Futterbaubetriebe

45.  Spezialisierte Rinderbetriebe — Milchvieh

450.  Spezialisierte Milchviehbetriebe

46.  Spezialisierte Rinderbetriebe — Aufzucht und Mast

460.  Spezialisierte Rinderaufzucht- und -mastbetriebe

47.  Rinder — Milcherzeugungs-, Aufzucht- und Mastverbundbetriebe

470.  Rinder — Milcherzeugungs-, Aufzucht- und Mastverbundbetriebe

48.  Futterbaubetriebe: Schafe, Ziegen und sonstige

481.  Spezialisierte Schafbetriebe

482.  Schaf- und Rinderverbundbetriebe

483.  Spezialisierte Ziegenbetriebe

484.  Betriebe mit verschiedenen Raufutterfressern

5.  Spezialisierte Veredlungsbetriebe

51.  Spezialisierte Schweinebetriebe

511.  Spezialisierte Schweineaufzuchtbetriebe

512.  Spezialisierte Schweinemastbetriebe

513.  Schweineaufzucht. und -mastverbundbetriebe

52.  Spezialisierte Geflügelbetriebe

521.  Spezialisierte Legehennenbetriebe

522.  Spezialisierte Geflügelmastbetriebe

523.  Legehennen- und Geflügelmastverbundbetriebe

53.  Veredlungsbetriebe mit verschiedenen Verbunderzeugnissen

530.  Veredlungsbetriebe mit verschiedenen Verbunderzeugnissen



Verbundbetriebe

Allgemeine Ausrichtung

Hauptausrichtung

Einzelausrichtungen

6.  Pflanzenbauverbund-betriebe

61.  Pflanzenbauverbundbetriebe

611.  Gartenbau- und Dauerkulturverbundbetriebe

612.  Acker- und Gartenbauverbundbetriebe

613.  Ackerbau- und Rebanlagenverbundbetriebe

614.  Ackerbau- und Dauerkulturverbundbetriebe

615.  Pflanzenbauverbundbetriebe — Schwerpunkt Ackerbau

616.  Sonstige Pflanzenbauverbundbetriebe

7.  Tierhaltungsver-bundbetriebe

73.  Tierhaltungsverbund-betriebe — Schwerpunkt Raufutterfresser

731.  Tierhaltungsverbundbetriebe — Schwerpunkt Milcherzeugung

732.  Tierhaltungsverbundbetriebe — Schwerpunkt sonstige Raufutterfresser

74.  Tierhaltungsverbund-betriebe — Schwerpunkt Veredlung

741.  Tierhaltungsverbundbetriebe: Veredlung und Milchvieh

742.  Tierhaltungsverbundbetriebe: Veredlung und sonstige Raufutterfresser

8.  Verbundbetriebe — Pflanzenbau und Tierhaltung

83.  Ackerbau-Futterbau-Verbundbetriebe

831.  Ackerbau-Milchviehverbundbetriebe

832.  Milchvieh-Ackerbauverbundbetriebe

833.  Verbundbetriebe mit Ackerbau und sonstigem -Futterbau

834.  Verbundbetriebe mit sonstigem Futterbau und Ackerbau

84.  Verbundbetriebe mit verschiedenen Kombinationen: Pflanzenbau-Tierhaltung

841.  Ackerbau-Veredlungsverbundbetriebe

842.  Dauerkulturen-Futterbauverbundbetriebe

843.  Bienenzuchtbetriebe

844.  Verbundbetriebe mit verschiedenen Kombinationen: Pflanzenbau-Tierhaltung

9.  Nicht im Klassifizierungs-system erfasste Betriebe

99.  Nicht im Klassifizierungssystem erfasste Betriebe

999.  Nicht im Klassifizierungssystem erfasste Betriebe




ANHANG V

WIRTSCHAFTLICHE BETRIEBSGRÖSSE UND KLASSEN DER WIRTSCHAFTLICHEN GRÖSSE (ARTIKEL 5)

A.   WIRTSCHAFTLICHE BETRIEBSGRÖSSE

Die wirtschaftliche Größe eines Betriebs wird als der gesamte Standardoutput des Betriebs, ausgedrückt in EUR, gemessen.

B.   KLASSEN DER WIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBSGRÖSSE

Die Betriebe werden nach den nachstehend abgrenzten Größenklassen eingestuft:



Klassen

Grenzwerte in EUR

I

Weniger als 2 000

II

von 2 000 bis unter 4 000

III

von 4 000 bis unter 8 000

IV

von 8 000 bis unter 15 000

V

von 15 000 bis unter 25 000

VI

von 25 000 bis unter 50 000

VII

von 50 000 bis unter 100 000

VIII

von 100 000 bis unter 250 000

IX

von 250 000 bis unter 500 000

X

von 500 000 bis unter 750 000

XI

von 750 000 bis unter 1 000 000

XII

von 1 000 000 bis unter 1 500 000

XIII

von 1 500 000 bis unter 3 000 000

XIV

3 000 000 und mehr

Die Größenklassen II und III, III und IV, IV und V, III bis V, VI und VII, VIII und IX, X und XI, XII bis XIV oder X bis XIV können jeweils zusammengefasst werden.

▼M5




ANHANG VI

STANDARDOUTPUT-KOEFFIZIENTEN GEMÄSS ARTIKEL 6

1.   DEFINITION DER STANDARDOUTPUT-KOEFFIZIENTEN UND GRUNDSÄTZE FÜR IHRE BERECHNUNG

a) 

Der Standardoutput, der Standardoutput-Koeffizient und der gesamte Standardoutput eines Betriebs sind in Anhang IV dieser Verordnung definiert.

b) 

Erzeugungszeitraum

Die Standardoutput-Koeffizienten entsprechen einem Erzeugungszeitraum von zwölf Monaten.

Für die pflanzlichen und tierischen Erzeugnisse, deren Erzeugungsdauer weniger oder mehr als zwölf Monate beträgt, wird der Standardoutput-Koeffizient berechnet, der dem Zuwachs oder der jährlichen Erzeugung in einem 12-Monats-Zeitraum entspricht.

c) 

Basisdaten und Bezugszeitraum

Die Standardoutput-Koeffizienten werden auf der Grundlage der Erzeugung je Einheit und des Ab-Hof-Preises gemäß der Begriffsbestimmung des Standardoutput-Koeffizienten in Anhang IV bestimmt. Zu diesem Zweck werden in den Mitgliedstaaten die Basisdaten für den in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1198/2014 der Kommission ( 2 ) festgelegten Bezugszeitraum ermittelt.

d) 

Einheiten

1) 

Mengen- und Flächeneinheiten:

a) 

Die Standardoutput-Koeffizienten für die Variablen des Pflanzenbaus werden auf der Grundlage der in Hektar angegebenen Fläche bestimmt.

b) 

Für die Pilzzucht werden die Standardoutput-Koeffizienten auf der Grundlage der Bruttoerzeugung aus allen aufeinanderfolgenden Ernten innerhalb eines Jahres bestimmt und je 100 m2 Pilzbeetfläche angegeben. Für die Verwendung im Rahmen des INLB werden die so ermittelten Standardoutput-Koeffizienten für Pilze durch die Anzahl aufeinanderfolgender Ernten pro Jahr geteilt, die der Kommission gemäß Artikel 8 dieser Verordnung mitgeteilt wird.

c) 

Die Standardoutput-Koeffizienten für die Variablen der Tierhaltung werden pro Stück Vieh bestimmt.

d) 

Ausnahmen gelten für Geflügel, für das die Standardoutput-Koeffizienten pro 100 Stück, und für Bienen, für die sie pro Bienenstock bestimmt werden.

2) 

Währungseinheiten und Abrundung

Die Basisdaten für die Bestimmung der Standardoutput-Koeffizienten und die berechneten Standardoutputs werden in Euro festgesetzt. Für die Mitgliedstaaten, die nicht an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen, werden die Standardoutput-Koeffizienten anhand der durchschnittlichen Umrechnungskurse für den Bezugszeitraum gemäß Nummer 1 Buchstabe c dieses Anhangs in Euro umgerechnet. Diese durchschnittlichen Umrechnungskurse werden auf der Grundlage der von der Kommission (Eurostat) veröffentlichten amtlichen Umrechnungskurse berechnet.

Die Standardoutput-Koeffizienten können auf jeweils 5 EUR auf- oder abgerundet werden, wenn dies zweckmäßig erscheint.

2.   AUFGLIEDERUNG DER STANDARDOUTPUT-KOEFFIZIENTEN

a) 

Nach Variablen des Pflanzenbaus und der Tierhaltung

Die Standardoutput-Koeffizienten werden für alle landwirtschaftlichen Variablen bestimmt, die den in Tabelle B.I in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführten Rubriken für die Anwendung der Standardoutput-Koeffizienten entsprechen.

b) 

Geografische Aufgliederung

— 
Die Standardoutput-Koeffizienten werden mindestens auf der Grundlage von geografischen Einheiten bestimmt, die für die IFS und das INLB nutzbar sind. Diese geografischen Einheiten basieren durchweg auf der allgemeinen Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ). Diese Einheiten werden als eine Zusammenfassung von NUTS3-Regionen beschrieben. Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen gelten nicht als geografische Einheiten.
— 
Für Variablen, die in der betreffenden Region nicht relevant sind, wird kein Standardoutput-Koeffizient bestimmt.

3.   ERHEBUNG VON DATEN FÜR DIE BESTIMMUNG DER STANDARDOUTPUT-KOEFFIZIENTEN

a) 

Die Basisdaten für die Bestimmung der Standardoutput-Koeffizienten werden zumindest jedes Mal erneuert, wenn eine europäische Erhebung über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe in Form einer Zählung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2018/1091 durchgeführt wird.

b) 

Ist die Durchführung der IFS in Form einer Stichprobenerhebung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2018/1091 zulässig, so werden die Standardoutput-Koeffizienten wie folgt aktualisiert:

i) 

entweder mittels der Erneuerung der Basisdaten in ähnlicher Weise wie gemäß Buchstabe a

ii) 

oder durch Anwendung eines Umrechnungskoeffizienten, durch den die Standardoutput-Koeffizienten unter Berücksichtigung von Änderungen aktualisiert werden, die sich nach den Schätzungen der Mitgliedstaaten seit dem letzten Bezugszeitraum gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 1198/2014 bei den erzeugten Mengen je Einheit und bei den Preisen in Bezug auf jede Variable und jede Region ergeben haben.

4.   DURCHFÜHRUNG

Es ist Aufgabe der Mitgliedstaaten, gemäß diesem Anhang die für die Berechnung der Standardoutput-Koeffizienten erforderlichen Basisdaten zu erheben, die Standardoutput-Koeffizienten zu berechnen und in Euro umzurechnen und die für eine etwaige Anwendung der Aktualisierungsmethode erforderlichen Daten zu erheben. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission ihre Erhebungs- und Berechnungsverfahren vor und übermitteln auf Anfrage Erläuterungen im Hinblick auf eine Harmonisierung der Berechnungsmethode für die Standardoutput-Koeffizienten in allen Mitgliedstaaten.

5.   BEHANDLUNG VON SONDERFÄLLEN

Folgende Besonderheiten gelten für die Berechnung von Standardoutput-Koeffizienten für bestimmte Variablen und die Berechnung des gesamten Standardoutputs eines Betriebs:

a) 

Brachflächen

Der Standardoutput-Koeffizient für Brachflächen wird für die Berechnung des gesamten Standardoutputs des Betriebs nur berücksichtigt, wenn es andere positive Standardoutput-Koeffizienten im Betrieb gibt.

b) 

Haus- und Nutzgärten

Da die Erzeugnisse aus Haus- und Nutzgärten normalerweise für den Eigenverbrauch des Betriebsinhabers und nicht zum Verkauf bestimmt sind, werden die Standardoutput-Koeffizienten für Haus- und Nutzgärten mit Null festgesetzt.

c) 

Tierbestand

Für den Tierbestand werden die Variablen nach Altersklassen aufgeteilt. Der Output entspricht dem Wert des Wachstums des Tieres während der in der Klasse verbrachten Zeit. In anderen Worten entspricht der Output der Differenz zwischen dem Wert des Tieres beim Verlassen der Klasse und dem Wert des Tieres beim Eintreten in die Klasse (auch „Wiederbeschaffungswert“ genannt).

d) 

Rinder unter 1 Jahr alt

Die für Rinder unter einem Jahr ermittelten Standardoutput-Koeffizienten werden für die Berechnung des gesamten Standardoutputs des Betriebs nur berücksichtigt, wenn sich mehr Rinder unter einem Jahr als Kühe im Betrieb befinden. Nur die Standardoutput-Koeffizienten, die sich auf die überzählige Anzahl von Rindern unter einem Jahr beziehen, werden berücksichtigt Es gibt nur einen Standardoutput-Koeffizienten für Rinder unter 1 Jahr, unabhängig vom Geschlecht des Tieres.

e) 

Sonstige Schafe und sonstige Ziegen

Die für sonstige Schafe ermittelten Standardoutput-Koeffizienten werden für die Berechnung des gesamten Standardoutputs des Betriebs nur berücksichtigt, wenn sich keine weiblichen Zuchtschafe in dem Betrieb befinden.

Die für sonstige Ziegen ermittelten Standardoutput-Koeffizienten werden für die Berechnung des gesamten Standardoutputs des Betriebs nur berücksichtigt, wenn sich keine weiblichen Zuchtziegen in dem Betrieb befinden.

f) 

Ferkel

Die für Ferkel ermittelten Standardoutput-Koeffizienten werden für die Berechnung des gesamten Standardoutputs des Betriebs nur berücksichtigt, wenn sich keine Zuchtsauen im Betrieb befinden.

g) 

Futterpflanzen

Gibt es kein Weidevieh (wie Rinder, Schafe oder Ziegen) im Betrieb, so gelten die Futterpflanzen (wie Hackfrüchte, grün geerntete Pflanzen, Wiesen und Weiden) als zum Verkauf bestimmt und gehören zum Ackerbau-Output.

Gibt es Weidevieh im Betrieb, so gelten die Futterpflanzen als zur Fütterung des Weideviehs bestimmt und gehören zum Weidevieh- und Futterpflanzen-Output.

▼B




ANHANG VII

SONSTIGE DIREKT MIT DEM BETRIEB VERBUNDENE ERWERBSTÄTIGKEITEN (ARTIKEL 7)

A.   DEFINITION DER SONSTIGEN DIREKT MIT DEM BETRIEB VERBUNDENEN ERWERBSTÄTIGKEITEN

Die sonstigen direkt mit dem Betrieb verbundenen Erwerbstätigkeiten neben der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs umfassen alle Tätigkeiten, bei denen es sich nicht um landwirtschaftliche Arbeiten handelt und die sich direkt auf den Betrieb beziehen und eine wirtschaftliche Auswirkung auf den Betrieb haben. Es handelt sich um Tätigkeiten, bei denen entweder die Betriebsmittel (Grund und Boden, Gebäude, Maschinen, landwirtschaftliche Erzeugnisse usw.) oder die Erzeugnisse des Betriebs eingesetzt werden.

Unter Erwerbstätigkeiten ist hier aktive Arbeit zu verstehen; reine Finanzinvestitionen sind mithin ausgeschlossen. Die Verpachtung von Grund und Boden oder anderen landwirtschaftlichen Ressourcen des Betriebs für verschiedene Tätigkeiten ohne weitere Beteiligung an diesen Tätigkeiten gilt nicht als sonstige Erwerbstätigkeit sondern als Teil der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs.

Zu dieser Position gehört jegliche Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, es sei denn, sie gilt als Teil der landwirtschaftlichen Tätigkeit. ►M2  Die Wein- und die Olivenölerzeugung gelten als landwirtschaftliche Tätigkeiten, wenn der zugekaufte Anteil von Wein oder Olivenöl nicht erheblich ist. ◄

Hingegen fällt jegliche Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses zu einem verarbeiteten Nebenerzeugnis im Betrieb unter die Position, unabhängig davon, ob der Rohstoff im Betrieb erzeugt oder von außerhalb zugekauft wurde. Hierzu zählen die Fleischverarbeitung, die Käseherstellung usw.

B.   SCHÄTZUNG DER BEDEUTUNG DER SONSTIGEN DIREKT MIT DEM BETRIEB VERBUNDENEN ERWERBSTÄTIGKEITEN

Der Anteil der sonstigen direkt mit dem Betrieb verbundenen Erwerbstätigkeiten am Output des Betriebs wird als der Anteil der sonstigen direkt mit dem Betriebsumsatz verbundenen Erwerbstätigkeiten am Gesamtumsatz des Betriebs (einschließlich der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ( 4 )) geschätzt:

image

C.   KLASSEN, DIE DIE BEDEUTUNG DER SONSTIGEN DIREKT MIT DEM BETRIEB VERBUNDENEN ERWERBSTÄTIGKEITEN WIDERSPIEGELN

Die Betriebe werden in Klassen eingeteilt, die den Anteil der sonstigen direkt mit dem Betrieb verbundenen Erwerbstätigkeiten im Betriebsoutput widerspiegeln. Es gelten die folgenden Grenzwerte:



Klassen

Prozentklassen

I

0 % bis 10 % (marginaler Anteil)

II

mehr als 10 % bis 50 % (mittlerer Anteil)

III

mehr als 50 % bis weniger als 100 % (erheblicher Anteil)




ANHANG VIII

FORM UND GESTALTUNG DES BETRIEBSBOGENS (ARTIKEL 9)

Die zu erhebenden Daten werden in Tabellen erfasst und in Gruppen, Kategorien und Spalten unterteilt. Auf ein bestimmtes Datenfeld wird gewöhnlich wie folgt verwiesen:

<Tabelle Buchstabe>_<Gruppe>_<Kategorie>[_<Kategorie>]_<Spalte>_

Spezifische Werte werden auf Spaltenebene erfasst. In den nachstehenden Tabellen können in die weißen Felder Daten eingetragen werden, während die grauen, mit einem „—“ markierten Felder in dem Kontext der Gruppe keine Bedeutung haben und somit keine Daten darin eingetragen werden können.

Beispiele:

— 
B.UT.20.A (Spalte A der Gruppe UT, Kategorie 20, in Tabelle B) steht für die „Fläche“„Pachtland“, die in Tabelle B unter „LF in Pacht“ einzutragen ist.
— 
I.A.10110.1.0.TA (Spalte TA der Gruppe A, Kategorie 10110 in Tabelle I) steht für die Gesamtfläche „Weichweizen und Spelz“ für Anbauart 1 „Ackerbaukulturen — Hauptkulturen, gemischte (kombinierte) Kulturen“ und fehlende Angaben Codenummer 0 „keine fehlenden Angaben“.

Ist ein Wert nicht relevant oder fehlt er für einen bestimmten Betrieb, nicht den Wert „0“ eintragen.

Auf die Tabellen wird verwiesen mit einem Buchstaben, auf die Gruppen mit einem oder mehreren Buchstaben, auf die Kategorien mit numerischen Codes und auf die Spalten mit einem oder mehreren Buchstaben.

Für die Tabellen A bis M zeigt die erste Tabelle die übergreifende Matrix für Gruppen und Spalten. Die zweite Tabelle zeigt die Aufschlüsselung in Kategorien, wobei jede Kategorie durch einen oder mehrere Codes und Untercodes dargestellt wird.

Die Angaben des Betriebsbogens sind mit folgenden Genauigkeitsgraden anzugeben:

Finanzielle Wertangaben : in EUR oder in nationalen Währungseinheiten und ohne Dezimalstelle. Bei gegenüber dem Euro relativ schwachen Währungen kann jedoch mit der Verbindungsstelle des betreffenden Mitgliedstaats und der Dienststelle der Kommission, die das INLB verwaltet, vereinbart werden, die Werte der nationalen Währungseinheiten in hundert oder tausend Einheiten auszudrücken;

Mengenangaben : in Dezitonnen (dt = 100 kg), außer bei Eiern, die in 1 000 Stück angegeben werden, und Wein und Weinerzeugnissen, die in Hektolitern angegeben werden;

▼M1

Flächen : in Ar (1 a = 100 m2), außer bei Pilzen, bei denen sie in Quadratmetern der Pilzbeet-Gesamtfläche angegeben werden, und außer in Tabelle M, wo Basiseinheiten in Hektar einzutragen sind;

▼B

durchschnittlicher Tierbestand : mit zwei Dezimalstellen, außer bei Geflügel und Kaninchen, für die die volle Stückzahl anzugeben ist, und bei Bienen, die in Anzahl der besetzten Stöcke angegeben werden;

Arbeitskräftebestand : mit zwei Dezimalstellen.

Nach den jeweiligen Tabellen sind weitere Definitionen und Anleitungen für jede Tabellenkategorie und für die einzelnen Spaltenwerte aufgeführt.

Tabelle A

Allgemeine Informationen über den Betrieb



Kategorie

Code (*)

 

 

 

Spalten

Informationsgruppe

INLB-Gebiet

Teilgebiet

Ordnungsnummer des Betriebs

Grad (Länge/Breite)

Minuten

NUTS

Nr. der Buchungsstelle

Datum

Gewichtung des Betriebs

Betriebswirtschaftliche Ausrichtung

Wirtschaftliche Größenklasse

Code

R

S

H

DG

MI

N

AO

DT

W

TF

ES

C

ID

Identifizierung des Betriebs

 

 

 

LO

Standort des Betriebs

 

 

 

AI

Angaben zum Rechnungsabschluss

 

 

 

TY

Typologie

 

 

 

CL

Klasse

 

OT

Sonstige Angaben hinsichtlich des Betriebs

 



Code (*)

Beschreibung

Gruppe

R

S

H

DG

MI

N

AO

DT

W

TF

ES

C

10

Nummer des Betriebs

ID

AID10R

AID10S

AID10H

20

Breitengrad

LO

ALO20DG

ALO20MI

30

Längengrad

LO

ALO30DG

ALO30MI

40

NUTS3

LO

ALO40N

50

Buchstelle

AI

AAI50AO

60

Art der Rechnungsführung

AI

AAI60C

70

Datum des Rechnungsabschlusses

AI

AAI70DT

80

Nationale Gewichtung berechnet durch den Mitgliedstaat

TY

ATY80W

90

Klassifizierung bei der Auswahl

TY

ATY90TF

ATY90ES

100

Unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende sonstige Erwerbstätigkeiten

CL

ACL100C

110

Besitzart/wirtschaftliches Ziel

CL

ACL110C

120

Rechtsform

CL

ACL120C

130

Grad der Haftung der/des Betriebsinhaber/s

CL

ACL130C

140

Ökologischer/biologischer Landbau

CL

ACL140C

141

Sektoren mit ökologischem/biologischem Landbau

CL

ACL141C

150

Geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.)/Geschützte geografische Angabe (g. g. A.)/Garantiert traditionelle Spezialität (g. t. S.)/Bergerzeugnis

CL

ACL150C

151

Sektoren mit g. U. /g. g. A.

CL

ACL151C

160

Aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

CL

ACL160C

170

Höhenzone

CL

ACL170C

180

Gebiet der Strukturfonds

CL

ACL180C

190

Natura-2000-Gebiet

CL

ACL190C

200

Unter die Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG) fallendes Gebiet

CL

ACL200C

210

Bewässerungssystem

OT

AOT210C

220

GVE-Weidetage auf Gemeinschaftsland

OT

AOT220C

A.ID.    Identifizierung des Betriebs

Jedem Buchführungsbetrieb wird eine Nummer zugeteilt, wenn er zum ersten Mal ausgewählt wird. Der Betrieb behält diese Nummer während der gesamten Dauer seiner Teilnahme am Informationsnetz. Eine einmal zugeteilte Nummer wird niemals an einen anderen Betrieb vergeben.

Tritt in dem Betrieb jedoch eine grundlegende Veränderung auf, insbesondere wenn diese Veränderung in einer Aufteilung in zwei unabhängige Betriebe oder einer Zusammenlegung mit einem anderen Betrieb besteht, so kann er als neuer Betrieb angesehen werden, und in diesem Fall erhält er eine neue Nummer. Wegen einer Änderung der betriebswirtschaftlichen Ausrichtung des Betriebs wird keine neue Nummer zugeteilt. Kann die Beibehaltung der Betriebsnummer zu einer Verwechslung mit einem oder mehreren anderen Buchführungsbetrieben führen (wenn z. B. eine neue Gebietsunterteilung geschaffen wird), muss die Nummer geändert werden. Der Kommission ist dann eine Übersicht mit den alten und den entsprechenden neuen Nummern zuzuleiten.

Die Betriebsnummer umfasst drei unterschiedliche Informationen, und zwar:

A.ID.10.R. INLB-Gebiet: Es wird eine Codenummer gemäß dem in Anhang II dieser Verordnung festgesetzten Code vergeben.
A.ID.10.S. Teilgebiet: Es wird eine Codenummer vergeben.
Die Teilgebiete sollten auf dem gemeinsamen System der Klassifizierung der Regionen basieren, das als „Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)“ bezeichnet und von Eurostat in Zusammenarbeit mit den nationalen Instituten für Statistik festgelegt wird.
In jedem Fall übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission eine Tabelle, die für jeden verwendeten Teilgebietscode die entsprechenden NUTS-Regionen sowie die entsprechende Region angibt, für die die spezifischen Werte des Standardoutputs berechnet werden.
A.ID.10.H. Ordnungsnummer des Betriebs.

A.LO.    Standort des Betriebs

Der Standort des Betriebs wird mit zwei Referenzen angegeben: der Georeferenz (Längengrad und Breitengrad) und dem Code der Gebietseinheiten auf NUTS3-Ebene.

A.LO.20. Geografische Breite: Grad und Minuten (innerhalb eines Bogens von 5 Minuten), Spalten DG und MI.
A.LO.30. Geografische Länge: Grad und Minuten (innerhalb eines Bogens von 5 Minuten), Spalten DG und MI.
A.LO.40.N. Der NUTS3-Code steht für den Code der NUTS3-Gebietseinheit, in der der Betrieb angesiedelt ist. Es ist die neueste Fassung des Codes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 anzugeben.

A.AI.    Angaben zum Rechnungsabschluss

A.A1.50.AO. Nummer der Buchstelle: Es wird eine Codenummer vergeben.
Jede Buchstelle in den Mitgliedstaaten erhält eine einmalige Nummer. Es ist die Nummer der Buchungsstelle anzugeben, die den Betrieb in dem betreffenden Rechnungsjahr betreut hat.
A.AI.60.C. Art der Rechnungsführung: Die Art der Rechnungsführung des Betriebs ist anzugeben. Folgende Codes sollten verwendet werden:

1.

doppelte Buchführung

2.

einfache Buchführung

3.

Keine.

A.AI.70.DT. Datum des Rechnungsabschlusses: Anzugeben im Format „JJJJ-MM-TT“, zum Beispiel 2009-06-30 oder 2009-12-31.

A.TY.    Typologie

A.TY.80.W. Nationale Gewichtung des Betriebs: Der Wert des vom Mitgliedstaat berechneten Hochrechnungsfaktors ist anzugeben. Beträge sind mit zwei Dezimalstellen einzugeben.
A.TY.90.TF. Betriebswirtschaftliche Ausrichtung bei der Auswahl: Codenummer der betriebswirtschaftlichen Ausrichtung gemäß Anhang IV dieser Verordnung bei der Auswahl für das betreffende Rechnungsjahr.
A.TY.90.ES. Wirtschaftliche Größenklasse bei der Auswahl: Codenummer der wirtschaftlichen Größenklasse des Betriebs gemäß Anhang V bei der Auswahl für das betreffende Rechnungsjahr.

A.CL.    Klassen

A.CL.100.C. Unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende sonstige Erwerbstätigkeiten: Anzugeben ist eine Prozentsatzspanne, die den Anteil des Umsatzes ( 5 ) aus unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehenden sonstigen Erwerbstätigkeiten am Gesamtumsatz des Betriebs anzeigt. Folgende Codes sollten verwendet werden:

1.

≥ 0 % bis ≤ 10 % (marginaler Anteil)

2.

> 10 % bis ≤ 50 % (mittlerer Anteil)

3.

> 50 % bis < 100 % (erheblicher Anteil)

A.CL.110.C. Eigentumsart/wirtschaftliches Ziel: Anzugeben sind die Eigentumsart und die wirtschaftlichen Ziele des Betriebs. Folgende Codes sollten verwendet werden:

1.

Familienbetrieb : Der Betrieb nutzt die Arbeitskraft und das Kapital des Betriebsinhabers/Betriebsleiters und seiner Familie, die Nutznießer der Wirtschaftstätigkeit sind.

2.

Personengesellschaft : Die Produktionsfaktoren des Betriebs werden von mehreren Gesellschaftern gestellt, von denen mindestens einige als nicht entlohnte Arbeitskräfte an den Arbeiten im Betrieb teilnehmen. Die Gewinne des Betriebs gehen an die Gesellschafter.

3.

Juristische Person : Die Einkünfte werden verwendet, um Anteilseigner mit Dividenden/Gewinnen zu entlohnen. Das Unternehmen ist Eigentümer des Betriebs.

4.

Nicht gewinnorientiertes Unternehmen : Die Gewinne werden zur Beschäftigungssicherung oder für sonstige soziale Zwecke genutzt. Das Unternehmen ist Eigentümer des Betriebs.

A.CL.120.C. Rechtsform: Anzugeben ist, ob es sich bei dem Betrieb um eine juristische Person handelt. Folgende Codes sollten verwendet werden:

0.

Dies trifft nicht zu.

1.

Dies ist zutreffend.

A.CL.130.C. Grad der Haftbarkeit des/der Betriebsinhaber(s): Anzugeben ist der Grad der Haftung (wirtschaftlichen Verantwortung) des (Haupt-)Betriebsinhabers. Folgende Codes sollten verwendet werden:

1.

Unbeschränkt haftbar

2.

beschränkt haftbar

A.CL.140.C. Ökologischer/biologischer Landbau: Angegeben wird, ob der Betrieb ökologische/biologische Produktionsverfahren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ( 6 ), insbesondere der Artikel 4 und 5, anwendet. Folgende Codes sollten verwendet werden:

1.

Der Betrieb wendet keine ökologischen/biologischen Produktionsverfahren an.

2.

Der Betrieb wendet für alle seine Erzeugnisse ausschließlich ökologische/biologische Produktionsverfahren an.

3.

Der Betrieb wendet sowohl ökologische/biologische als auch sonstige Produktionsverfahren an.

4.

Der Betrieb stellt auf ökologische/biologische Produktionsverfahren um.

A.CL.141.C. Sektoren im ökologischen/biologischen Landbau: Wendet der Betrieb sowohl ökologische/biologische als auch sonstige Produktionsverfahren an, sind die Sektoren anzugeben, in denen der Betrieb ausschließlich ökologische/biologische Verfahren anwendet (Mehrfachangaben sind möglich). Nachstehende Codes sollten verwendet werden. Wendet der Betrieb für alle Sektoren sowohl ökologische/biologische als auch andere Produktionsverfahren an, ist der Code „entfällt“ einzutragen.

0.

Entfällt

31.

Getreide

32.

Ölsaaten und Eiweißpflanzen

33.

Obst und Gemüse (einschließlich Zitrusfrüchte, aber ohne Oliven)

34.

Oliven

35.

Wein

36.

Rindfleisch

37.

Kuhmilch

38.

Schweinefleisch

39.

Schafe und Ziegen (Milch und Fleisch)

40.

Geflügelfleisch

41.

Eier

42.

Sonstige Sektoren

A.CL.150.C. Geschützte Ursprungsbezeichnung/Geschützte geografische Angabe/Garantiert traditionelle Spezialität/Bergerzeugnis: Anzugeben ist, ob der Betrieb landwirtschaftliche Erzeugnisse und/oder Lebensmittel mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung (g. U.) oder einer geschützten geografische Angabe (g. g. A.), der Bezeichnung einer garantiert traditionellen Spezialität (g. t. S.) oder der Bezeichnung „Bergerzeugnis“ produziert oder landwirtschaftliche Produkte erzeugt, die bekanntlich zur Herstellung von durch eine g. U./g. g. A. bzw. die Bezeichnung g. t. S./„Bergerzeugnis“ im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) geschützten Erzeugnissen verwendet werden. Folgende Codes sollten verwendet werden:

1.

Der Betrieb produziert kein Erzeugnis oder Lebensmittel, das durch eine g. U. oder g. g. A. oder die Bezeichnung g. t. S. oder „Bergerzeugnis“ geschützt ist, und kein Erzeugnis, das bekanntlich zur Herstellung von durch eine g. U. oder g. g. A. oder durch die Bezeichnung g. t. S. bzw. „Bergerzeugnis“ geschützten Lebensmitteln verwendet wird.

2.

Der Betrieb produziert ausschließlich Erzeugnisse oder Lebensmittel, die durch eine g. U. oder g. g. A. oder die Bezeichnung g. t. S. oder „Bergerzeugnis“ geschützt sind, oder Erzeugnisse, die bekanntlich zur Herstellung von durch eine g. U. oder g. g. A. oder durch die Bezeichnung g. t. S. bzw. „Bergerzeugnis“ geschützten Lebensmitteln verwendet werden.

3.

Der Betrieb produziert einige Erzeugnisse oder Lebensmittel, die durch eine g. U. oder g. g. A. oder die Bezeichnung g. t. S. oder „Bergerzeugnis“ geschützt sind oder einige Erzeugnisse, die bekanntlich zur Herstellung von durch eine g. U. oder g. g. A. oder durch die Bezeichnung g. t. S. bzw. „Bergerzeugnis“ geschützten Lebensmitteln verwendet werden.

A.CL.151.C. Sektoren mit geschützten Ursprungsbezeichnungen/geschützten geografischen Angaben/garantiert traditionellen Spezialitäten/Bergerzeugnissen: Besteht der überwiegende Teil der Erzeugung bestimmter Sektoren aus Erzeugnissen oder Lebensmitteln, die eine g. U., eine g. g. A. oder die Bezeichnung g. t. S. oder „Bergerzeugnis“ tragen, oder aus Erzeugnissen, die bekanntlich zur Herstellung von durch eine g. U. oder g. g. A. bzw. durch die Bezeichnung g. t. S. oder „Bergerzeugnis“ geschützten Lebensmitteln verwendet werden, sollten die Sektoren mit nachstehenden Codes angegeben werden (Mehrfachangaben sind möglich). ►C1  Wenn der Betrieb einige durch eine g.U. oder g.g.A. oder die Bezeichnung g.t.S. oder „Bergerzeugnis“ geschützte Erzeugnisse oder einige Erzeugnisse, die bekanntlich zur Herstellung von durch eine g.U. oder g.g.A. oder durch die Bezeichnung g.t.S. oder „Bergerzeugnis“ geschützten Lebensmitteln verwendet werden, produziert, dies aber nicht den überwiegenden Teil der Erzeugung des betreffenden Sektors betrifft, so ist der Code „entfällt“ zu verwenden. ◄

0.

Entfällt

31.

Getreide

32.

Ölsaaten und Eiweißpflanzen

33.

Obst und Gemüse (einschließlich Zitrusfrüchte, aber ohne Oliven)

34.

Oliven

35.

Wein

36.

Rindfleisch

37.

Kuhmilch

38.

Schweinefleisch

39.

Schafe und Ziegen (Milch und Fleisch)

40.

Geflügelfleisch

41.

Eier

42.

Andere Sektoren

Die Punkte A.CL.150.C. Geschützte Ursprungsbezeichnung/Geschützte geografische Angabe/Garantiert traditionelle Spezialität/„Bergerzeugnis“ und A.CL.151.C sind von den Mitgliedstaaten wahlweise anzuwenden. Entscheidet sich der Mitgliedstaat für diese Option, sind die Angaben für alle Stichprobenbetriebe des Mitgliedstaats zu machen. Wird A.CL.150.C angewandt, sollte A.CL.151.C auch angewandt werden.
A.CL.160.C. Aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete: Anzugeben ist, ob der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes in einem Gebiet liegt, das unter Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) fällt. In den Mitgliedstaaten, in denen die Abgrenzung der aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligten Gebiete gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 noch nicht abgeschlossen ist, wird auf die Gebiete Bezug genommen, die gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 im Programmplanungszeitraum 2007-2013 beihilfefähig waren. Folgende Codes sollten verwendet werden:

1.

Der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs liegt weder in einem aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligten Gebiet im Sinne von Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 noch — im Falle der Mitgliedstaaten, in denen die Abgrenzung gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 noch nicht abgeschlossen ist — in einem Gebiet, das gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 im Programmplanungszeitraum 2007-2013 beihilfefähig war;

21.

der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs liegt in einem aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligten Gebiet im Sinne von Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

22.

der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs liegt in einem durch besondere Gründe benachteiligten Gebiet im Sinne von Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1305/2013;

23.

der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs liegt — im Falle der Mitgliedstaaten, in denen die Abgrenzung gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 noch nicht abgeschlossen ist — in einem Gebiet, das gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 im Programmplanungszeitraum 2007-2013 beihilfefähig war;

3.

der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs liegt in einem Berggebiet im Sinne von Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013;

5.

der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs liegt in einem Gebiet mit Übergangsregelung im Sinne von Artikel 31 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

A.CL.170.C. Höhenzone: Die Höhenzone wird durch die entsprechende Codenummer angegeben:

1.

Der überwiegende Teil des Betriebs liegt unter 300 m.

2.

Der überwiegende Teil des Betriebs liegt zwischen 300 und 600 m.

3.

Der überwiegende Teil des Betriebs liegt in einer Höhe über 600 m.

4.

Angaben nicht verfügbar.

▼M1

A.CL.180.C. Gebiet der Strukturfonds: Es ist anzugeben, in welcher der in Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ) genannten Regionen der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs liegt.

▼B

1.

Der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs liegt in einer weniger entwickelten Region im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, insbesondere von Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe a;

2.

der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs liegt in einer stärker entwickelten Region im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, insbesondere von Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe c;

3.

der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs liegt in einer Übergangsregion im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

A.CL.190.C. Natura-2000-Gebiete: Anzugeben ist, ob der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs in einem Gebiet liegt, das unter die Richtlinie 79/409/EWG des Rates ( 10 ) und die Richtlinie 92/43/EWG des Rates ( 11 ) fällt (Natura 2000). Folgende Codes sollten verwendet werden:

1.

Der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs liegt nicht in einem Gebiet, das für Natura-2000-Zahlungen in Betracht kommt.

2.

Der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs liegt in einem Gebiet, das für Natura-2000-Zahlungen in Betracht kommt.

A.CL.200.C. Gebiete der Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG): Anzugeben ist, ob der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs in einem Gebiet liegt, das unter die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 12 ) fällt. Folgende Codes sollten verwendet werden:

1.

Der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs liegt nicht in einem Gebiet, das für Zahlungen im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG in Betracht kommt.

2.

Der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs liegt in einem Gebiet, das für Zahlungen im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG in Betracht kommt.

A.OT.    Sonstige Angaben hinsichtlich des Betriebs

A.OT.210.C. Bewässerungssystem: Anzugeben ist, über welches Hauptbewässerungssystem der Betrieb verfügt:

0.

Entfällt (Betrieb verfügt über kein Bewässerungssystem)

1.

Oberflächenbewässerung

2.

Sprinkler

3.

Tropfbewässerung

4.

Sonstige

A.OT.220.C. GVE-Weidetage auf Gemeinschaftsland: Anzahl der Weidetage je GVE auf durch den Betrieb genutztem Gemeinschaftsland.

SPALTEN DER TABELLE A

Spalte R bezieht sich auf das INLB-Gebiet, Spalte S auf das Teilgebiet, Spalte H auf die Ordnungsnummer des Betriebs, Spalte DG auf den Grad der geografischen Breite/Länge, Spalte MI auf die Minuten, Spalte N auf NUTS, Spalte AO auf die Nummer der Buchungsstelle, Spalte DT auf das Datum, Spalte W auf die Gewichtung des Betriebs, Spalte TF auf die betriebswirtschaftliche Ausrichtung, Spalte ES auf die wirtschaftliche Größenklasse und Spalte C auf den Code.

Tabelle B

Besitzverhältnisse der landwirtschaftlich genutzten Fläche



Kategorie der landwirtschaftlich genutzten Fläche (LF)

Code (*)

 

Informationsgruppe

Landwirtschaftlich genutzte Fläche

A

UO

LF in Eigentum

 

UT

LF in Pacht

 

US

LF in Teilpacht oder in sonstigen Besitzformen

 



Code (*)

Beschreibung der Kategorien

Gruppe

A

10

LF in Eigentum

UO

 

20

LF in Pacht

UT

 

30

LF in Teilpacht

US

 

Flächen von Betrieben, die von mindestens zwei Partnern gemeinsam bewirtschaftet werden, sind je nach dem zwischen den Partnern bestehenden Vertrag als Flächen in Eigentum, in Pacht oder in Teilpacht einzutragen.

Die landwirtschaftliche genutzte Fläche ist die Gesamtheit der Flächen an Ackerland, Dauergrünland, Dauerkulturen und Haus- und Nutzgärten, die der Betrieb unabhängig von den Besitzverhältnissen nutzt. Vom Betrieb genutztes Gemeinschaftsland ist nicht inbegriffen.

Folgenden Informationsgruppen und Kategorien sind anzuwenden:

B.UO.    Landwirtschaftlich genutzte Fläche in Eigentum

B.UO.10.A. Landwirtschaftlich genutzte Fläche (Ackerland, Dauergrünland, Dauerkulturen und Haus- und Nutzgärten) die vom Eigentümer, Nutznießer auf Lebenszeit oder Erbpächter genutzt werden, und/oder unter vergleichbaren Bedingungen genutzte landwirtschaftlich genutzte Fläche. An Dritte überlassenes saatbereites Ackerland ist in dieser Rubrik eingeschlossen (Rubrik 11300 ).

B.UT.    Landwirtschaftlich genutzte Fläche in Pacht

▼M1

B.UT.20.A Landwirtschaftlich genutzte Fläche (Ackerland, Dauergrünland, Dauerkulturen und Haus- und Nutzgärten), die von einer sonstigen Person als dem Eigentümer, Nutznießer auf Lebenszeit oder Erbpächter genutzt wird und für die ein im Allgemeinen im Voraus fest vereinbartes Pachtgeld in bar oder in sonstiger Form gezahlt wird, und/oder unter vergleichbaren Bedingungen bewirtschaftete landwirtschaftlich genutzte Fläche.

▼B

Die Pachtfläche umfasst nicht die Fläche, deren Ernte auf dem Halm gekauft wird. Die für den Erwerb von Kulturen auf dem Halm gezahlten Beträge sind in Tabelle H im Fall von Grünland oder Futterpflanzen unter den Rubriken 2020 bis 2040 (zugekaufte Futtermittel) und im Fall von marktfähigen Kulturen unter der Rubrik 3090 (sonstige spezifische Kosten der pflanzlichen Erzeugnisse) anzugeben. Bei auf dem Halm gekauften marktfähigen Kulturen ist die betreffende Fläche nicht zu spezifizieren (Tabelle H).

Fläche, die auf Gelegenheitsbasis für weniger als ein Jahr gepachtet wird, und die entsprechenden Erträge sind wie Flächen zu behandeln, deren Ernte auf dem Halm gekauft wird.

B.US.    Landwirtschaftlich genutzte Fläche in Teilpacht oder in sonstigen Besitzformen

B.US.30.A. Landwirtschaftliche genutzte Fläche (Ackerflächen, Dauergrünland, Dauerkulturen und Haus- und Nutzgärten), die gemeinsam von Verpächter und vom Teilpächter auf der Grundlage eines Teilpachtvertrags und/oder unter vergleichbaren Bedingungen bewirtschaftet wird.

SPALTEN DER TABELLE B

Spalte A bezieht sich auf die landwirtschaftlich genutzte Fläche.

Tabelle C

Arbeitskräfte



Arbeitskategorie

Code (*)

 

 

 

Spalten

Informationsgruppe

Allgemeines

Gesamtarbeit im Betrieb (landwirtschaftliche Arbeiten und unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende sonstige Erwerbstätigkeiten)

Anteil der unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehenden sonstigen Erwerbstätigkeiten

Anzahl der Personen

Geschlecht

Geburtsjahr

Landwirtschaftliche Ausbildung des Betriebsleiters

Jahresarbeitszeit

Jahresarbeitseinheiten

% der Jahresarbeitszeit

% der JAE

P

G

B

T

Y1

W1

Y2

W2

Zahl

Code

vierstellig

Code

(Stunden)

(JAE)

%

%

UR

Nicht entlohnt, regelmäßig beschäftigt

 

 

 

 

 

 

 

 

UC

Nicht entlohnt, unregelmäßig beschäftigt

 

 

PR

Entlohnt, regelmäßig beschäftigt

 

 

 

 

 

 

 

 

PC

Entlohnt, unregelmäßig beschäftigt

 

 



Code (*)

Beschreibung

Gruppe

P

G

B

T

Y1

W1

Y2

W2

10

Betriebsinhaber/Betriebsleiter

UR

 

 

 

 

 

 

20

Betriebsinhaber/nicht Betriebsleiter

UR

 

 

 

 

 

30

Betriebsleiter/nicht Betriebsinhaber

UR

 

 

 

 

 

 

40

Ehegatte des Betriebsinhabers

UR

 

 

 

 

 

50

Sonstiges

UR, PR

 

 

 

 

 

60

Unregelmäßig beschäftigt

UC, PC

 

 

70

Führungskraft

PR

 

 

 

 

 

 

Der Ausdruck „Arbeitskräfte“ umfasst sämtliche Personen, die im Verlauf des Rechnungsjahres an den Arbeiten des landwirtschaftlichen Betriebs teilgenommen haben. Nicht dazu zählen Personen, die diese Arbeiten für eine sonstige Person oder ein Unternehmen ausgeführt haben (Arbeiten durch Dritte und Verbuchung von deren Kosten, siehe Rubrik 1020 in Tabelle H).

Bei gegenseitiger Hilfestellung zwischen Betrieben durch den Austausch von grundsätzlich gleichwertiger Arbeit werden die Arbeitszeit und eventuelle Entlohnung im Betriebsbogen aufgeführt.

In manchen Fällen wird die Hilfestellung durch eine sonstige Art von Unterstützung ausgeglichen (z. B. Hilfestellung in Form von Arbeit wird durch die Bereitstellung von Maschinen kompensiert). Handelt es sich dabei um einen Austausch von Dienstleistungen in begrenztem Umfang, so wird dies nicht in den Betriebsbogen aufgenommen (für das genannte Beispiel wird die erhaltene Hilfe nicht unter Arbeit angeführt; die Maschinenkosten umfassen jedoch die Kosten für die Bereitstellung der Geräte). Bei Austausch von Dienstleistungen in großem Umfang wird in Ausnahmefällen wie folgt vorgegangen:

a) 

in Form von Arbeit erhaltene Hilfe wird durch eine sonstige Dienstleistung (z. B. die Bereitstellung von Maschinen) ausgeglichen: Die erhaltene Arbeitszeit wird als entlohnte Arbeitskraft eingetragen (Gruppe PR oder PC, je nachdem ob die Arbeitskraft regelmäßig oder anderweitig im Betrieb beschäftigt ist); der Wert der geleisteten Hilfestellung wird sowohl als Teil der Erzeugung unter der entsprechenden Kategorie in sonstigen Tabellen (in diesem Fall: Kategorie 2010 „Vertragsarbeiten“ in Tabelle L) als auch als Aufwand (Tabelle H Kategorie 1010 „Löhne und Soziallasten“) eingetragen;

▼C1

b) 

in Form von Arbeit geleistete Hilfe wird durch eine sonstige Dienstleistung (z. B. die Bereitstellung von Maschinen) ausgeglichen: Die geleistete Arbeitszeit und eventuelle Entlohnung wird nicht berücksichtigt. Der Wert der erhaltenen Dienstleistung wird unter der entsprechenden Kategorie in einer anderen Tabelle (in diesem Beispiel Kategorie 1020 „Arbeiten durch Dritte und Mieten von Maschinen“ in Tabelle H) eingetragen.

▼B

Folgende Informationsgruppen und Arbeitskategorien sind zu unterscheiden:

C.UR.    Nicht entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte

Nicht entlohnte Arbeitskräfte oder Arbeitskräfte, die weniger Lohn (Geld- oder Naturalleistungen) erhalten, als normalerweise für die geleistete Arbeit gewährt wird (diese Zahlungen werden nicht unter dem Betriebsaufwand aufgeführt), und die im Laufe des Rechnungsjahres (mit Ausnahme des Urlaubs) mindestens einen ganzen Tag pro Woche im Betrieb gearbeitet haben.

Eine regelmäßig beschäftigte Person, die aus besonderen Gründen nur für einen begrenzten Zeitraum des Rechnungsjahres im Betrieb gearbeitet hat, wird trotzdem als regelmäßige Arbeitskraft eingetragen (mit den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden).

Folgende oder ähnliche Fälle können auftreten:

a) 

besondere Erzeugungsbedingungen im Betrieb, wodurch die Arbeitskraft nicht das ganze Jahr über benötigt wird: z. B. Oliven- oder Weinbaubetriebe, Betriebe mit saisonbedingter Tiermast oder mit Obst- und Gemüseerzeugung im Freilandanbau;

b) 

Abwesenheit vom Betrieb aus sonstigen Gründen, z. B. Militärdienst, Krankheit, Unfall, Mutterschaftsurlaub, längerfristige Freistellung, usw.;

c) 

Arbeitsantritt oder Verlassen des Betriebs;

d) 

vollständige Einstellung der Arbeit des Betriebs durch äußere Umstände (Überflutung, Brände usw.).

Folgende Kategorien sind auszuweisen:

C.UR.10    Betriebsinhaber/Betriebsleiter

Person, die die wirtschaftliche und rechtliche Verantwortung für den Betrieb übernimmt und die seine tägliche Führung innehat. Bei Teilpacht wird der Teilpächter als Betriebsinhaber/Betriebsleiter eingetragen.

C.UR.20    Betriebsinhaber/nicht Betriebsleiter

Person, die die wirtschaftliche und rechtliche Verantwortung für den Betrieb übernimmt, ohne die tägliche Führung innezuhaben.

C.UR.30    Betriebsleiter/nicht Betriebsinhaber

Person, die die tägliche Führung des Betriebs innehat, ohne die wirtschaftliche und rechtliche Verantwortung dafür zu übernehmen.

C.UR.40    Ehegatte(n) des Betriebsinhabers/der Betriebsinhaber

C.UR.50    Sonstige regelmäßig beschäftigte, nicht entlohnte Arbeitskräfte

Regelmäßig beschäftigte, nicht entlohnte Arbeitskräfte, die nicht unter die vorstehenden Rubriken fallen. Schließt auch Vorarbeiter und Teilbereichsleiter ein, die nicht für die Führung des Gesamtbetriebs verantwortlich sind.

C.UC.    Nicht entlohnte, unregelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte

C.UC.60 Nicht entlohnte Arbeitskräfte, die im Rechnungsjahr nicht regelmäßig im Betrieb gearbeitet haben.

C.PR.    Entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte

Entlohnte Arbeitskräfte, die den normalerweise für die geleistete Arbeit gewährten Lohn (Geld- oder Naturalleistungen) erhalten und die im Laufe des Rechnungsjahres (mit Ausnahme des Urlaubs) mindestens einen ganzen Tag pro Woche im Betrieb gearbeitet haben.

Folgende Kategorien sind auszuweisen:

C.PR.70    Betriebsleiter

Entlohnte Person, die für die tägliche Führung des Betriebs verantwortlich ist.

C.PR.50    Sonstige

Alle entlohnten, regelmäßig beschäftigten Arbeitskräfte (mit Ausnahme des entlohnten Betriebsleiters). Schließt auch Vorarbeiter und Teilbereichsleiter ein, die nicht für die Führung des Gesamtbetriebes verantwortlich sind.

C.PC.    Entlohnte, unregelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte

C.PC.60 Entlohnte Arbeitskräfte, die während des Rechnungsjahres nicht regelmäßig im Betrieb gearbeitet haben (einschließlich Akkordarbeit).

SPALTEN DER TABELLE C

Anzahl der Personen (Spalte P)

Bei mehreren Betriebsinhabern kann es mehrere Ehegatten geben. Die Anzahl der Ehegatten und die Anzahl der Personen sollten in den entsprechenden Kategorien angegeben werden (Kategorien 40 und 50 der Gruppen „Nicht entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte“ UR oder „Entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte“ PR).

Geschlecht (Spalte G)

Das Geschlecht ist nur für den/die Betriebsinhaber und/oder Betriebsleiter in den entsprechenden Kategorien anzugeben (Kategorien 10 bis 30 und 70 der Gruppen „Nicht entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte“ UR oder „Entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte“ PR). Das Geschlecht wird durch eine Codenummer angegeben, d. h.:

1.

männlich

2.

weiblich

Geburtsjahr (Spalte B)

Das Geburtsjahr ist nur für den/die Betriebsinhaber und/oder Betriebsleiter mit den vier Stellen des Jahres anzugeben (Kategorien 10 bis 30 und 70 der Gruppen „Nicht entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte“ UR oder „Entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte“ PR).

Landwirtschaftliche Ausbildung des Betriebsleiters (Spalte T)

Die landwirtschaftliche Ausbildung ist nur für den/die Betriebsleiter anzugeben (Kategorien 10, 30 und 70 der Gruppen „Nicht entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte“ UR oder „Entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte“ PR). Die landwirtschaftliche Ausbildung wird durch eine Codenummer angegeben, d. h.:

1.

Ausschließlich praktische landwirtschaftliche Erfahrung

2.

Landwirtschaftliche Grundausbildung

3.

Umfassende landwirtschaftliche Ausbildung

Jahresarbeitszeit (Spalte Y1)

Die Arbeitszeit wird für alle Gruppen und Kategorien in Stunden angegeben. Hierunter ist die tatsächlich für die Arbeit im Betrieb eingesetzte Zeit zu verstehen. Bei Arbeitskräften mit eingeschränkten Fähigkeiten ist die Arbeitszeit im Verhältnis zu den jeweiligen Fähigkeiten herabzusetzen. Das Zeitäquivalent für eine Akkordarbeit wird ermittelt, indem der Gesamtlohn für die geleistete Arbeit durch den Stundenlohn eines Zeitlohnarbeiters geteilt wird.

Arbeitskräfte insgesamt: Anzahl der Jahresarbeitseinheiten (Spalte W1)

Die regelmäßig beschäftigten Arbeitskräfte werden in Jahresarbeitseinheiten (JAE) umgerechnet. Für unregelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte (sowohl nicht entlohnt (UC) als auch entlohnt (PC)) werden keine Jahresarbeitseinheiten erfasst. Eine JAE entspricht einer vollzeitbeschäftigten Person im Betrieb. Für eine Einzelperson kann maximal 1 JAE eingesetzt werden, selbst wenn ihre effektive Arbeitszeit die für die betreffende Region und den Betriebstyp üblichen Normen übersteigt. Für Personen, die nicht das gesamte Jahr im Betrieb tätig sind, wird ein JAE-Anteil eingesetzt. Der JAE-Anteil je Person wird berechnet, indem seine effektiv geleisteten Jahresarbeitsstunden durch die normalen Jahresarbeitsstunden eines Vollzeitbeschäftigten für die Region und den Betriebstyp geteilt werden.

Bei Arbeitskräften mit eingeschränkten Fähigkeiten ist das JAE-Äquivalent im Verhältnis zu den jeweiligen Fähigkeiten herabzusetzen.

Anteil der sonstigen Erwerbstätigkeiten in % der Jahresarbeitszeit (Spalte Y2)

Der Anteil unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehender sonstiger Erwerbstätigkeiten ist nur für unregelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte (sowohl entlohnt als auch nicht entlohnt) verpflichtend anzugeben. Für Ehepartner der/des Betriebsinhaber(s), sonstige unbezahlte regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte und sonstige bezahlte regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte ist die Angabe wahlfrei. Die Angabe erfolgt für jede der betreffenden Kategorien (40, 50, 60) in % der während des Rechnungsjahres geleisteten Arbeitsstunden.

Anteil der sonstigen Erwerbstätigkeiten in % der Jahresarbeitseinheiten (Spalte W2)

Die Angabe des Anteils der unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehenden sonstigen Erwerbstätigkeiten ist für alle Arbeitskategorien verpflichtend mit Ausnahme von unregelmäßiger Arbeit (sowohl nicht entlohnt (UC) als auch entlohnt (PC)). Die Angabe erfolgt für jede der Kategorien in % der Jahresarbeitseinheiten.

Arbeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb

Die Arbeit im Betrieb umfasst sämtliche organisatorischen, beaufsichtigenden und ausführenden Arbeiten — sowohl körperlicher als auch verwaltungstechnischer Art — im Zusammenhang mit den landwirtschaftlichen Tätigkeiten im Betrieb und unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehenden sonstigen Erwerbstätigkeiten:

— 
Landwirtschaftliche Tätigkeiten im Betrieb
— 
Finanzorganisation und -management (Verkäufe und Zukäufe, Buchhaltung usw.);
— 
Feldarbeit (Pflügen, Säen, Ernten, Obstbau usw.);
— 
Tierhaltung, (Futterbereitung, Fütterung, Melken, Tierpflege usw.);
— 
Vorbereitung der Erzeugnisse für die Vermarktung, Lagerhaltung, Direktverkäufe von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Be- und Verarbeitung der Erzeugnisse für den Eigenverbrauch, Erzeugung von Wein und Olivenöl;
— 
Instandhaltung der Gebäude, Maschinen, Geräte, Hecken, Gräben usw.;
— 
Transporte für den Betrieb und durch die Arbeitskräfte des Betriebs.
— 
Unmittelbar mit dem Betrieb verbundene sonstige Erwerbstätigkeiten
— 
vertragliche Arbeiten (unter Einsatz von Produktionsmitteln des Betriebs);
— 
Fremdenverkehr, Beherbergung und sonstige Freizeitaktivitäten;
— 
Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (unabhängig davon, ob das Rohmaterial im Betrieb erzeugt oder von außen angekauft wird), z. B. Käse, Butter, Fleischerzeugnisse usw.;
— 
Erzeugung erneuerbarer Energie;
— 
Forstwirtschaft und Holzverarbeitung;
— 
sonstige Erwerbstätigkeiten (Pelztierhaltung, soziale Aktivitäten, Handwerk, Aquakultur usw.).

Nicht in den Arbeiten des Betriebs enthalten sind:

— 
Arbeiten zur Erzeugung von Anlagegütern (Bau oder umfangreiche Instandsetzung von Gebäuden oder Maschinen, Obstbaumpflanzungen, Abriss von Gebäuden, Roden von Obstplantagen usw.);
— 
Arbeiten, die für den Haushalt des Betriebsinhabers oder Betriebsleiters durchgeführt werden.

Tabelle D

Vermögenswerte

Aufbau der Tabelle



Kategorie

Code (*)

 

 

Spalte

Informationsgruppe

Wert

V

OV

Anfangsbestand

 

AD

Kumulierte Abschreibungen

 

DY

Abschreibung des laufenden Jahres

 

IP

Investition/Kauf vor Abzug von Beihilfen

 

S

Beihilfen

 

SA

Verkäufe

 

CV

Endbestand

 



Code (*)

Beschreibung der Kategorien

OV

AD

DY

IP

S

SA

CV

1010

Bargeld und Gegenwerte

 

 

1020

Forderungen

 

 

1030

Sonstiges Umlaufvermögen

 

 

1040

Lagerbestände

 

 

 

 

 

▼M3

2010

Biologische Vermögenswerte — Pflanzen

 

 

 

 

 

 

 

▼B

3010

Landwirtschaftliche Flächen

 

 

 

 

 

3020

Bodenverbesserungen

 

 

 

 

 

 

 

3030

Betriebsgebäude

 

 

 

 

 

 

 

4010

Maschinen und Geräte

 

 

 

 

 

 

 

5010

Forstflächen einschließlich stehendes Holz

 

 

 

 

 

7010

Immaterielle Vermögenswerte, handelbar

 

 

 

 

 

7020

Immaterielle Vermögenswerte, nicht handelbar

 

 

 

 

 

 

 

8010

Sonstige langfristige Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

Die folgenden Kategorien sind zu verwenden:

1010.    Bargeld und Gegenwerte

Bargeld und sonstige Vermögenswerte, die leicht in Bargeld umgewandelt werden können.

1020.    Forderungen

Kurzfristige Vermögenswerte, dem Betrieb geschuldete Beträge, die sich aus den Geschäftstätigkeiten ergeben.

1030.    Sonstiges Umlaufvermögen

Sonstige Vermögenswerte, die leicht verkauft werden können oder innerhalb eines Jahres gezahlt werden müssen.

1040.    Lagerbestände

Erzeugnisbestände des Betriebs, die entweder als Einsatzmittel verwendet werden können oder zum Verkauf stehen, unabhängig davon, ob sie im Betrieb erzeugt oder angekauft wurden.

▼M3

2010.    Biologische Vermögenswerte — Pflanzen

Wert aller Pflanzen, die noch nicht geerntet wurden (Dauerkulturen und Kulturen auf dem Halm). Kumulierte Abschreibungen (D.AD.) und Abschreibungen des laufenden Jahres (D.DY.) sollten nur für Dauerkulturen gemeldet werden.

▼B

3010.    Landwirtschaftliche Flächen

Landwirtschaftliche Flächen in Eigentum des Betriebs.

3020.    Bodenverbesserungen

Verbesserungen der Flächen (z. B.: Umzäunungen, Entwässerung, stationäre Bewässerungsanlagen) in Eigentum des Betriebsinhabers, unabhängig von den Besitzverhältnissen der Flächen. Die verbuchten Beträge unterliegen der Abschreibung in Spalte DY.

3030.    Betriebsgebäude

Sämtliche Gebäude, die in Eigentum des Betriebsinhabers sind, unabhängig von den Besitzverhältnissen der Flächen. Die Rubrik muss ausgefüllt werden, und die verbuchten Beträge unterliegen der Abschreibung in Spalte DY.

4010.    Maschinen und Geräte

Traktoren, Motorfräsen, Lastkraftwagen, Lieferwagen, Personenkraftwagen, Maschinen und Geräte. Die Rubrik muss ausgefüllt werden, und die aufgeführten Beträge unterliegen der Abschreibung in Spalte DY.

5010.    Forstflächen einschließlich stehendes Holz

Zum Betrieb gehörige Forstflächen in Eigentum.

7010.    Immaterielle Vermögenswerte — handelbar

Alle immateriellen Vermögenswerte, die leicht ge- oder verkauft werden können (z. B. Quoten und Rechte, wenn diese ohne Land handelbar sind und ein aktiver Markt besteht).

7020.    Immaterielle Vermögenswerte — nicht handelbar

▼M2

Alle sonstigen immateriellen Vermögenswerte, die leicht ge- oder verkauft werden können (z. B. Software, Lizenzen usw.). Die Rubrik muss ausgefüllt werden, und die verbuchten Beträge unterliegen der Abschreibung in Spalte DY.

▼B

8010.    Sonstige langfristige Vermögenswerte

Sonstige langfristige Vermögenswerte. Die Rubrik muss ausgefüllt werden, und die verbuchten Beträge unterliegen gegebenenfalls der Abschreibung in Spalte DY.

Informationsgruppen in Tabelle D

Es handelt sich um folgende Informationsgruppen: (OV) Anfangsbestand, (AD) Kumulierte Abschreibungen, (DY) Abschreibung des laufenden Jahres, (IP) Investition oder Ankauf vor Abzug von Beihilfen, (S) Beihilfen, (SA) Verkauf, (CV) Endbestand. Diese werden im Folgenden erläutert.

Es gibt nur einen Spaltenwert (V).

Bewertungsmethoden

Als Methoden kommen zum Einsatz:

▼M3



Zeitwert abzüglich der geschätzten Verkaufskosten

Betrag, zu dem zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern ein Vermögenswert getauscht oder eine Schuld beglichen werden könnte, abzüglich der Kosten, die schätzungsweise in Zusammenhang mit dem Verkauf entstehen

3010 , 5010 , 7010

Historische Anschaffungskosten

Nominelle oder ursprüngliche Kosten eines Vermögenswerts bei Anschaffung

2010 , 3020 , 3030 , 4010 , 7020

Buchwert

Wert, zu dem ein Vermögenswert in einer Bilanz geführt wird

1010 , 1020 , 1030 , 1040 , 8010

▼B

D.OV.    Anfangsbestand

Der Anfangsbestand ist der Wert der Anlagegüter zum Beginn des Rechnungsjahres. Bei Betrieben, die bereits im vorangegangenen Jahr zur Stichprobe gehörten, sollte der Anfangsbestand dem Wert des Endbestands im Vorjahr entsprechen.

D.AD.    Kumulierte Abschreibungen

Die Summe der Abschreibungen von Vermögenswerten von Beginn ihrer Nutzung bis zum Ende des vorangehenden Erhebungszeitraums.

D.DY.    Abschreibung des laufenden Jahres

Die systematische Zuweisung des Abschreibungsvolumens eines Vermögenswerts im Laufe seiner Nutzungsdauer.

Jeder Mitgliedstaat sollte der Kommission rechtzeitig für die Einrichtung des elektronischen Übermittlungs- und Kontrollsystems gemäß Artikel 10 Absatz 1 eine Tabelle mit den von ihm angewandten jährlichen Abschreibungssätzen zuleiten.

D.IP.    Investitionen/Käufe

Gesamtausgaben für Käufe, größere Instandsetzungsarbeiten und die Erzeugung von Anlagegütern während des Rechnungsjahres. Wurden in Zusammenhang mit diesen Ausgaben Prämien und Beihilfen bezogen, so wird der Betrag vor Abzug der Prämien und Beihilfen in Spalte IP eingetragen.

Der Erwerb von kleineren Maschinen und Geräten sowie von jungen Bäumen und Sträuchern für Neuanpflanzungen in kleinem Umfang werden nicht in diesen Spalten, sondern in dem Aufwand für das Rechnungsjahr eingetragen.

Größere Instandsetzungsarbeiten, durch die der Wert von Maschinen und Geräten erhöht wird, fallen auch unter diese Spalte und werden entweder als Teil der Abschreibung von Maschinen und Geräten eingetragen, die gegebenenfalls geändert wird, um der (durch die Reparaturen bedingten) längeren Lebensdauer Rechnung zu tragen, oder der Aufwand für diese Instandsetzungsarbeiten wird über die erwartete Nutzungsdauer verteilt.

Der Wert der Anlagegütererzeugung ist auf der Grundlage ihrer Kosten zu bewerten (einschließlich des Werts der Arbeit der entlohnten und/oder nicht entlohnten Arbeitskräfte) und muss dem Wert der unter den Codes 2010 bis 8010 der Tabelle D „Vermögenswerte“ eingetragenen Anlagegüter hinzugerechnet werden.

D.S.    Investitionsbeihilfen

Derzeitiger Anteil aller (während des vorangegangenen oder des laufenden Rechnungsjahres) bezogenen Beihilfen für in dieser Tabelle erfasste Vermögenswerte.

D.SA.    Verkäufe

Alle Verkäufe von Vermögenswerten während des Rechnungsjahres.

D.CV.    Endbestand

Der Endbestand ist der Wert aller Vermögenswerte zum Ende des Rechnungsjahres.

Anmerkungen

Für die Gruppen 2010, 3010, 5010 und 7010 wird die Differenz zwischen OV+IP-SA und CV für diese Vermögenswerte für das Rechnungsjahr als Einkommen oder Verlust betrachtet (bedingt sowohl durch eine Änderung des Einheitspreises als auch des Umfangs).

Angaben über „Biologische Vermögenswerte — Tiere“ werden in der Tabelle J „Tierische Erzeugung“ erfasst.

▼M5



Tabelle E

Quoten und sonstige Rechte

Kategorie der Quoten oder Rechte

Code (*)

 

 

 

Spalten

Informationsgruppe

Quoten in Eigentum

Gepachtete Quoten

Verpachtete Quoten

Steuern

N

I

O

T

QQ

Menge am Ende des Rechnungsjahres

 

 

 

-

QP

Gekaufte Quoten

 

-

-

-

QS

Verkaufte Quoten

 

-

-

-

OV

Anfangsbestand

 

-

-

-

CV

Endbestand

 

-

-

-

PQ

Zahlungen für geleaste oder gepachtete Quoten

-

 

-

-

RQ

Einkünfte aus geleasten oder verpachteten Quoten

-

-

 

-

TX

Steuern

-

-

-

 



Code (*)

Beschreibung

50

Organischer Dünger

60

Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämienregelung

Die Mengen der Quoten (eigene Quoten, gepachtete und verpachtete Quoten) müssen verpflichtend angegeben werden. Es werden nur die Mengen am Ende des Rechnungsjahres erfasst.

Quoten, die getrennt von den Flächen gehandelt werden können, sind in dieser Tabelle aufgeführt. Quoten, die an Flächen gebunden sind und von diesen nicht getrennt gehandelt werden können, sind lediglich in Tabelle D „Vermögenswerte“ anzugeben. Ursprünglich unentgeltlich erworbene Quoten sind zum laufenden Marktwert einzutragen, wenn sie getrennt von den Flächen gehandelt werden können.

Einige Dateneintragungen erfolgen parallel zueinander — entweder einzeln oder als Bestandteile aggregierter Daten — unter sonstigen Gruppen oder Kategorien in den Tabellen D „Vermögenswerte“, H „Betriebsmittel“ und/oder I „Pflanzliche Produktion“.

Die folgenden Kategorien sind zu verwenden:

50. 

Organischer Dünger

60. 

Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämienregelung

Die folgenden Informationsgruppen sind zu verwenden:

E.QQ. Menge (nur für die Spalten N, I, O)

Als Einheiten sind zu verwenden:

— 
Kategorie 50 (Organischer Dünger): Anzahl der Tiere, umgerechnet mithilfe von Standardumrechnungsfaktoren für den Dunganfall.
— 
Kategorie 60 (Basisprämienregelung): Anzahl der Ansprüche/Ar.

E.QP. Gekaufte Quoten (nur für Spalte N)

Während des Rechnungsjahres gezahlter Betrag für den Erwerb von Quoten und sonstigen Rechten, die getrennt von den Flächen gehandelt werden können.

E.QS. Verkaufte Quoten (nur für Spalte N)

Während des Rechnungsjahres erhaltener Betrag für den Verkauf von Quoten und sonstigen Rechten, die getrennt von den Flächen gehandelt werden können.

E.OV. Anfangsbestand (nur für Spalte N)

Der Wert der Mengen, die dem Betriebsinhaber zu Beginn der Bewertung zur Verfügung stehen, unabhängig davon, ob diese unentgeltlich bezogen oder gekauft wurden, sollte zum laufenden Marktpreis eingetragen werden, aber nur, wenn die Quoten getrennt von den Flächen gehandelt werden können.

E.CV. Endbestand (nur für Spalte N)

Der Wert der Mengen, die dem Betriebsinhaber am Ende der Bewertung zur Verfügung stehen, unabhängig davon, ob diese unentgeltlich bezogen oder gekauft wurden, sollte zum laufenden Marktpreis eingetragen werden, aber nur, wenn die Quoten getrennt von den Flächen gehandelt werden können.

E.PQ. Zahlungen für geleaste oder gepachtete Quoten (nur für Spalte I)

Für Leasing oder Pacht von Quoten und sonstigen Rechten gezahlter Betrag. Enthalten auch in der Kategorie 5070 „Bezahlte Pacht“ in Tabelle H „Betriebsmittel“.

E.RQ. Einkünfte aus geleasten oder verpachteten Quoten (nur für Spalte O)

Für Leasing oder Verpachtung von Quoten und sonstigen Rechten erhaltener Betrag. Enthalten auch in der Kategorie 90900 „Sonstiges“ in Tabelle I „Pflanzliche Produktion“.

E.TX. Steuern, Zusatzabgabe (Spalte T)

Gezahlter Betrag.

SPALTEN DER TABELLE E

Spalte N bezieht sich auf die Quoten in Eigentum, Spalte I auf gepachtete Quoten, Spalte O auf verpachtete Quoten und Spalte T auf Steuern.

▼B

Tabelle F

Verbindlichkeiten

Aufbau der Tabelle



Kategorie der Verbindlichkeiten

Code (*)

 

 

 

Spalten

Informationsgruppe

kurzfristig

langfristig

S

L

OV

Anfangsbestand

 

 

CV

Endbestand

 

 



Code (*)

Beschreibung der Kategorien

S

L

1010

Darlehen ohne öffentliche Förderung

 

 

1020

Darlehen mit öffentlicher Förderung

 

 

1030

Familiäre/private Darlehen

 

 

2010

Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten

 

3000

Sonstige Verbindlichkeiten

 

 

Die Verbindlichkeiten umfassen lediglich die noch ausstehenden Beträge, d. h. die ungetilgten Darlehensanteile.

Die folgenden Kategorien sollten verwendet werden:

— 
1010. Geschäftliche Verbindlichkeiten (Standard) bezieht sich auf Darlehen, die nicht in Zusammenhang mit öffentlichen Maßnahmen zur Darlehensförderung stehen.
— 
1020. Geschäftliche Verbindlichkeiten (besondere Bedingungen) bezieht sich auf Darlehen, für die eine öffentliche Unterstützung gewährt wird (Zinszuschüsse, Bürgschaften usw.).
— 
1030. Verbindlichkeiten — familiäre/private Darlehen — Darlehen, die eine natürliche Person aufgrund ihrer familiären/privaten Verbindung mit dem Schuldner gewährt.
— 
2010. Verbindlichkeiten — Lieferanten geschuldete Beträge.
— 
3000. Sonstige Passiva — andere Passiva als Darlehen und Verbindlichkeiten

Zwei Informationsgruppen sind zu erfassen: (OV) Anfangsbestand und (CV) Endbestand.

Es wird in zwei Spalten unterschieden: (S) Kurzfristige Verbindlichkeiten und (L) Langfristige Verbindlichkeiten:

— 
Kurzfristige Verbindlichkeiten — Darlehen und sonstige Verbindlichkeiten in Zusammenhang mit dem Betrieb, die in weniger als einem Jahr getilgt werden müssen.
— 
Langfristige Verbindlichkeiten — Darlehen und sonstige Verbindlichkeiten in Zusammenhang mit dem Betrieb, die eine Laufzeit von einem Jahr oder mehr haben.

Tabelle G

Mehrwertsteuer (MwSt.)

Aufbau der Tabelle



Kategorie des MwSt.-Systems

Code (*)

 

Informationsgruppe

MwSt.-System

Bilanz nicht-investitions-gebundener Transaktionen

Bilanz investitions-gebundener Transaktionen

C

NI

I

VA

MwSt.-System des Betriebs

 

 

 



Code (*)

Beschreibung der Kategorien

1010

Haupt-MwSt.-System des Betriebs

1020

Spezielles MwSt.-System des Betriebs



Liste der MwSt.-Systeme für beide Kategorien

C

NI

I

Normales MwSt.-System

1

MwSt.-System mit teilweiser Anrechnung

2

 

 

Die Wertangaben im Betriebsbogen verstehen sich ohne MwSt.

Folgende Kategorien sind zu verwenden:

1010.    Haupt-MwSt.-System des Betriebs

1.

Normales MwSt.-System — das für landwirtschaftliche Betriebe garantiert einkommensneutrale MwSt.-System, da die MwSt.-Bilanz mit den Steuerbehörden abgerechnet wird.

2.

MwSt.-System mit teilweiser Anrechnung — das für landwirtschaftliche Betriebe nicht garantiert einkommensneutrale MwSt.-System, obwohl ein entsprechender Mechanismus zum Ausgleich gezahlter und erhaltener MwSt. enthalten sein kann.

1020.    Spezielles MwSt.-System des Betriebs

Die Codes entsprechen den Codes des Haupt-MwSt.-Systems.

Es ist nur eine Informationsgruppe „(VA) MwSt.-System des Betriebs“ vorhanden, die gegliedert ist in die Spalten (C) Code des MwSt.-Systems, (NI) Bilanz nicht-investitionsgebundener Transaktionen und (I) Bilanz investitionsgebundener Transaktionen.

Für das normale MwSt.-System wird nur der Code eingetragen. Unterliegt der Betrieb dem MwSt.-System mit teilweiser Anrechnung, muss auch zwischen der MwSt.-Bilanz nicht-investitionsgebundener Transaktionen und der MwSt.-Bilanz investitionsgebundener Transaktionen unterschieden werden.

Erhöht der MwSt.-Umsatz die Einnahmen des Betriebs, ergibt sich eine positive MwSt.-Bilanz. Bei einem Rückgang der Einnahmen ist die Bilanz negativ.

Tabelle H

Betriebsmittel

Aufbau der Tabelle



Kategorie der Betriebsmittel

Code (*)

 

 

 

Spalten

Informationsgruppe

Wert

Menge

V

Q

LM

Kosten und Betriebsmittel — Arbeitskräfte und Maschinen

 

 

SL

Spezifische Kosten — Tierische Erzeugung

 

 

SC

Spezifische Kosten und Betriebsmittel — Pflanzliche Erzeugung

 

 

OS

Spezifische Kosten für sonstige Erwerbstätigkeiten

 

 

FO

Gemeinkosten

 

 



Code (*)

Gruppe

Beschreibung der Kategorien

V

Q

1010

LM

Löhne und Soziallasten für entlohnte Arbeitskräfte

 

1020

LM

Arbeiten durch Dritte und Maschinenmiete

 

1030

LM

Laufende Unterhaltung der Maschinen und Geräte

 

1040

LM

Treib- und Schmierstoffe

 

1050

LM

Aufwendungen für Kraftfahrzeuge

 

2010

SL

Zugekaufte Kraftfutter für Raufutterfresser (Einhufer, Wiederkäuer)

 

2020

SL

Zugekaufte Raufutter für Raufutterfresser (Einhufer, Wiederkäuer)

 

2030

SL

Zugekaufte Futtermittel für Schweine

 

2040

SL

Zugekaufte Futtermittel für Geflügel und sonstige Kleintiere

 

2050

SL

Im Betrieb erzeugte Futtermittel für Raufutterfresser (Einhufer, Wiederkäuer)

 

2060

SL

Im Betrieb erzeugte Futtermittel für Schweine

 

2070

SL

Im Betrieb erzeugte Futtermittel für Geflügel und sonstige Kleintiere

 

2080

SL

Veterinärkosten

 

2090

SL

Sonstige spezifische Kosten — Tierische Erzeugung

 

3010

SC

Zugekauftes Saat- und Pflanzgut

 

3020

SC

Im Betrieb erzeugtes und verbrauchtes Saat- und Pflanzgut

 

3030

SC

Dünge- und Bodenverbesserungsmittel

 

3031

SC

Menge N in Mineraldüngern

 

3032

SC

Menge P2O5 in Mineraldüngern

 

3033

SC

Menge K2O in Mineraldüngern

 

3034

SC

Zugekaufter Dung

 

3040

SC

Pflanzenschutzmittel

 

3090

SC

Sonstige spezifische Kosten — Pflanzliche Erzeugung

 

4010

OS

Spezifische Kosten für Forstwirtschaft und Holzverarbeitung

 

4020

OS

Spezifische Kosten für die Verarbeitung pflanzlicher Erzeugnisse

 

4030

OS

Spezifische Kosten für die Verarbeitung von Kuhmilch

 

4040

OS

Spezifische Kosten für die Verarbeitung von Büffelmilch

 

4050

OS

Spezifische Kosten für die Verarbeitung von Schafsmilch

 

4060

OS

Spezifische Kosten für die Verarbeitung von Ziegenmilch

 

4070

OS

Spezifische Kosten für die Verarbeitung von Fleisch und sonstigen tierischen Erzeugnissen

 

4090

OS

Sonstige spezifische Kosten für sonstige Erwerbstätigkeiten

 

5010

FO

Laufende Unterhaltung der Wirtschaftsgebäude und Bodenverbesserungen

 

5020

FO

Elektrischer Strom

 

5030

FO

Brennstoffe

 

5040

FO

Wasser

 

5051

FO

Landwirtschaftsversicherung

 

5055

FO

Sonstige Betriebsversicherungen

 

5061

FO

Steuern und sonstige Lasten

 

▼M1

5062

FO

Steuern und sonstige Abgaben auf Grundstücke und Gebäude

 

▼B

5070

FO

Bezahlte Pacht insgesamt

 

5071

FO

Pacht für Flächen

 

5080

FO

Zinsen und Finanzierungskosten

 

5090

FO

Sonstige Gemeinkosten

 

►M1  Die Bereitstellung der Daten gemäß den Codes 3031 -3033 ist für die Rechnungsjahre 2014-2016 für diejenigen Mitgliedstaaten fakultativ, die bisher die Möglichkeit gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 385/2012 der Kommission ( 13 ) genutzt haben. ◄ Die Mitgliedstaaten, die diese Möglichkeit nutzen, informieren die Kommission und den Ausschuss des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen jährlich über die Durchführung ihres Plans für die Vorbereitungen zur Erhebung und Übertragung der Daten gemäß diesen Codes.

Die Betriebsmittel (Aufwand in Geld und Naturalleistungen sowie ausgewählte sonstige Betriebsmittel) beziehen sich auf den „Verbrauch“ von Produktionsressourcen (einschließlich innerbetrieblicher Verbrauch), die im Verlauf des Rechnungsjahres für die Erzeugung des Betriebs eingesetzt werden, oder während des Rechnungsjahres verbraucht werden. Wenn sich bestimmte Ausgaben sowohl auf den Privatverbrauch als auch auf den innerbetrieblichen Verbrauch beziehen (z. B. Elektrizität, Wasser, Brennstoffe usw.), so wird nur der Anteil des Verbrauchs im Betrieb in den Betriebsbogen aufgenommen. Der Anteil der betriebsbezogenen Nutzung an den Ausgaben für private Kraftfahrzeuge sollte ebenfalls aufgeführt werden.

Bei der Berechnung des Aufwands für die Erzeugung des Rechnungsjahres sollten die Zukäufe und der Verbrauch im Betrieb um die Bewertungsänderung berichtigt werden (einschließlich Änderungen bei den Kulturen). Für jeden Posten sind der Gesamtaufwand und der Gegenwert des Verbrauchs im Betrieb gesondert aufzuführen.

▼M5

Entsprechen die angegebenen Kosten dem gesamten Aufwand während des Rechnungsjahres, aber nicht der Erzeugung während dieses Jahres, sollten Änderungen in den Lagerbeständen der Betriebsmittel in Tabelle D unter dem Code 1040 „Lagerbestände“ angegeben werden, mit Ausnahme von Kosten für den Anbau von Dauerkulturen und Kulturen auf dem Halm, die unter dem Code 2010 „Biologische Vermögenswerte — Pflanzen“ erfasst werden sollten.

▼B

Werden die Produktionsmittel des Betriebes (Arbeitskräfte einschließlich nicht entlohnter Arbeitskräfte, Maschinen und Geräte) zur Erzeugung von Anlagegütern eingesetzt (bauliche Anlagen oder größere Instandsetzungsarbeiten bei Maschinen, bauliche Anlagen oder größere Instandsetzungen bei Gebäuden, auch Abbrucharbeiten; Pflanzung oder Rodung von Obstbäumen), sind die entsprechenden — wenn nötig geschätzten — Kosten nicht in den laufenden Betriebsaufwand einzubeziehen. In jedem Fall sind die Arbeitskosten und die Arbeitsstunden für die Erzeugung von Anlagegütern nicht in den Aufwand und die Angaben über die Arbeitskräfte einzubeziehen. Lassen sich jedoch bestimmte andere Kosten der Erzeugung von Anlagegütern als die Arbeitskosten (z. B. Benutzung des Traktors des Betriebs) nicht einzeln ermitteln, wobei diese Kosten in den Aufwand einbezogen werden, so kann ausnahmsweise der geschätzte Wert aller dieser Kosten der Erzeugung von Anlagegütern in Tabelle I „Pflanzenbau“ unter dem Kategoriecode 90900 („Sonstiges“) angegeben werden.

Die Kosten in Zusammenhang mit dem „Verbrauch“ von Betriebskapital werden durch Abschreibungen ausgedrückt, sodass die Aufwendungen für den Erwerb von Anlagegütern nicht als Betriebskosten einzustufen sind. Angaben zur Abschreibung sind Tabelle D „Vermögenswerte“ zu entnehmen.

Ausgaben, die während des Rechnungsjahres oder später rückerstattet werden (z. B. Reparaturen an einem Traktor infolge eines Unfalls, der durch eine Versicherung oder eine Haftung Dritter abgedeckt ist) sollten nicht als Betriebsaufwand aufgeführt und die entsprechenden Belege nicht in die Buchhaltung des Betriebs aufgenommen werden.

Einkünfte aus dem Wiederverkauf erworbener landwirtschaftlicher Betriebsmittel werden von den entsprechenden Aufwendungen abgezogen.

Zuschüsse und Beihilfen werden nicht von dem entsprechenden Aufwandsposten abgezogen, sondern unter den entsprechenden Codes 4100 bis 4900 in Tabelle M „Subventionen“ eingetragen (siehe Angaben zu diesen Codes). Investitionszuschüsse und Beihilfen werden in Tabelle D „Vermögenswerte“ angegeben.

Der Aufwand enthält auch Ausgaben für Käufe in Zusammenhang mit den einzelnen Aufwandsposten.

Die Betriebsmittel werden wie folgt eingeteilt:

1010.    Löhne und Soziallasten für entlohnte Arbeitskräfte

Darunter fällt Folgendes:

— 
an die Arbeitnehmer gezahlte Löhne und Gehälter unabhängig von der Basis der Entlohnung (Akkordarbeit oder Bezahlung pro Stunde), unter Abzug an den Betriebsinhaber gezahlter Sozialleistungen zum Ausgleich der Zahlung eines Gehalts, das nicht der tatsächlich geleisteten Arbeit entspricht (z. B. Abwesenheit vom Arbeitsplatz aufgrund eines Unfalls, Weiterbildung usw.);
— 
Löhne und Gehälter in Naturalleistungen (z. B. Unterkunft, Verpflegung, Beherbergung, Erzeugnisse des Betriebs usw.);
— 
Prämien für Produktivität oder Qualifikationen, Geschenke, Gratifikationen, Gewinnbeteiligung;
— 
sonstige Ausgaben in Zusammenhang mit Beschäftigung (Einstellungskosten);
— 
vom Arbeitgeber zu tragende Soziallasten und Beschäftigungsabgaben;
— 
Unfallversicherungen für Arbeitnehmer.

Die Soziallasten und Versicherungsprämien für Betriebsinhaber und nicht entlohnte Arbeitskräfte sind nicht als Betriebsaufwand einzutragen.

Die von nicht entlohnten Arbeitskräften bezogenen Beträge (die definitionsgemäß unter dem normalen Lohn liegen — siehe Definition für nicht entlohnte Arbeitskräfte) werden nicht im Betriebsbogen aufgeführt.

Von pensionierten, nicht länger im Betrieb beschäftigten Arbeitskräften bezogene Leistungen (Geld oder Naturalleistungen) sind nicht unter diesem Posten, sondern unter dem Code „Sonstige Gemeinkosten“ aufzuführen.

1020.    Arbeiten durch Dritte und Mieten von Maschinen

Darunter fällt Folgendes:

— 
Gesamtaufwand für die Arbeiten landwirtschaftlicher Lohnunternehmen im Betrieb. Dies umfasst in der Regel die Kosten für den Einsatz von Geräten (einschließlich Treibstoff) und die Arbeitsleistung. Sind — außer für den Treibstoff — die Kosten für die verwendeten Materialien (d. h. Pflanzenschutzmittel, Düngemittel und Saatgut) bereits in dem vertragsmäßigen Preis inbegriffen, so sind diese Materialkosten auszuschließen. Dieser Betrag (erforderlichenfalls geschätzt) wird unter dem entsprechenden Aufwandsposten (z. B. für Pestizide unter Code 3040 „Pflanzenschutzmittel“) eingetragen;
— 
Kosten für die Miete von Maschinen, die von den Arbeitskräften des Betriebs verwendet werden. Die Treibstoffkosten für die gemieteten Maschinen sind unter dem Code 1040 „Treib- und Schmierstoffe“ zu verbuchen;
— 
Kosten für das Leasing von Maschinen, die von den Arbeitskräften des Betriebs verwendet werden. Die Treibstoff- und Instandhaltungskosten für geleaste Maschinen sind unter den einschlägigen Codes (Code 1030 „Laufende Unterhaltung der Maschinen und Geräte“ und Code 1040 „Treib- und Schmierstoffe“) zu verbuchen.

1030.    Laufende Unterhaltung der Maschinen und Geräte

Aufwand für die Unterhaltung von Maschinen und Geräten und kleinere Instandsetzungen, die den Marktwert der Geräte nicht beeinflussen (z. B. Bezahlung eines Mechanikers, Kosten für Ersatzteile usw.).

Dieser Posten umfasst auch Zukäufe von Kleingeräten, Sattler- und Hufschmiedearbeiten, den Kauf von Reifen, Frühbeetkästen, Schutzbekleidung, Reinigungsmitteln für die Reinigung von Geräten im Allgemeinen und den anteilmäßigen Aufwand für die betriebliche Nutzung privater Kraftfahrzeuge (siehe auch Code 1050 ). Mittel für die Reinigung von Geräten in Zusammenhang mit der Tierhaltung (z. B. Melkmaschinen) werden unter Code 2090 „Sonstige spezifische Kosten — Tierische Erzeugung“ eingetragen.

Größere Instandsetzungsarbeiten, die den Wert der Geräte erhöhen, fallen nicht unter diesen Code (siehe auch die Anweisungen für die Abschreibung in Tabelle D „Vermögenswerte“).

1040.    Treib- und Schmierstoffe

Hier ist auch der anteilmäßige Aufwand für die betriebliche Nutzung privater Kraftfahrzeuge einzutragen (siehe auch Code 1050 ).

Werden Mineralölerzeugnisse sowohl als Treib- als auch als Brennstoffe verwendet, wird die Summe in zwei Codes unterteilt:

1040.

„Treib- und Schmierstoffe“;

5030.

„Brennstoffe“.

1050.    Aufwendungen für Kraftfahrzeuge

Wird der anteilmäßige Aufwand für die betriebliche Nutzung privater Kraftfahrzeuge geschätzt (z. B. ein fester Betrag pro km), werden diese Kosten unter diesem Code eingetragen.

Futtermittel

Futtermittel werden in im Betrieb erzeugte und zugekaufte Futtermittel unterteilt.

Die zugekauften Futtermittel umfassen Minerallecksteine, Milcherzeugnisse (zugekauft oder zum Betrieb zurückgeführt) und Erzeugnisse für die Haltbarmachung und Lagerung von Futtermitteln sowie die Kosten für die Viehpension, die Benutzung von Gemeinschaftsweiden und die Pacht von Futterflächen, die nicht in der landwirtschaftlich genutzten Fläche enthalten sind. Zugekaufte Einstreu und Stroh werden auch zu den zugekauften Futtermitteln gerechnet.

Zugekaufte Futtermittel für Raufutterfresser werden in Kraftfutter und Raufutter unterteilt (einschließlich Pensionstiere und Ausgaben für die Verwendung von Gemeinschaftsweiden, Weideland und Futterflächen, die nicht zur landwirtschaftlich genutzten Fläche gehören, sowie zugekaufte Einstreu und Stroh).

Unter den Code 2010 „Zugekaufte Kraftfutter für Raufutterfresser (Einhufer, Wiederkäuer)“ fallen insbesondere Ölkuchen, Mischfuttermittel, Getreide, getrocknetes Gras, getrocknete Zuckerrübenpulpe, Fischmehl, Milch und Milcherzeugnisse, Mineralstoffe und Lagerungs- und Haltbarmachungszusätze.

Ausgaben für Arbeiten zur Erzeugung von Raufutter, z. B. Silage, die durch Lohnarbeitnehmer ausgeführt werden, fallen unter den Code 1020 „Arbeiten durch Dritte und Mieten von Maschinen“.

Im Betrieb erzeugte und verwendete Futtermittel umfassen handelsfähige Betriebserzeugnisse, die als Futtermittel verwendet werden (einschließlich Milch und Milcherzeugnisse, außer von Kälbern gesäugte Milch, die nicht berücksichtigt wird). Im Betrieb erzeugte Einstreu und Stroh werden nur erfasst, wenn sie in der betreffenden Region und in dem betreffenden Jahr ein handelsfähiges Erzeugnis darstellen.

Folgende Unterteilung wird vorgenommen:

— 
Zugekaufte Futtermittel:

2010.

Zugekaufte Kraftfutter für Raufutterfresser (Einhufer, Wiederkäuer)

2020.

Zugekaufte Raufutter für Raufutterfresser (Einhufer, Wiederkäuer)

2030.

Zugekaufte Futtermittel für Schweine

2040.

Zugekaufte Futtermittel für Geflügel und sonstige Kleintiere

— 
Im Betrieb erzeugte und verwendete Futtermittel:

2050.

Im Betrieb erzeugte Futtermittel für Raufutterfresser (Einhufer, Wiederkäuer)

2060.

Im Betrieb erzeugte Futtermittel für Schweine

2070.

Im Betrieb erzeugte Futtermittel für Geflügel und sonstige Kleintiere

2080.    Veterinärkosten

Tierarztkosten und Arzneimittel.

2090.    Sonstige spezifische Kosten — Tierische Erzeugung

Alle unter den Codes der Tabelle H nicht erfassten spezifischen Kosten der tierischen Erzeugung: Deckgebühren, künstliche Besamung, Kastrierung, Milchkontrolle, Herdbuchbeiträge und -eintragungen, Reinigungsmittel für Maschinen und Geräte für die Tierhaltung (z. B. Melkmaschinen), Verpackungsmaterial für tierische Erzeugnisse, Kosten der Lagerung und Vermarktungsvorbereitung tierischer Erzeugnisse außerhalb des Betriebs, Kosten der Vermarktung tierischer Erzeugnisse im Betrieb, Kosten für die Entsorgung von Dungüberschüssen usw. Dies umfasst auch die kurzfristige Anmietung von Gebäuden zur Unterbringung von Tieren oder Lagerung von Erzeugnissen in Zusammenhang mit der tierischen Erzeugung. Ausgeschlossen sind spezifische Kosten für die Verarbeitung tierischer Erzeugnisse, die unter den Codes 4030 bis 4070 von Tabelle H erfasst werden.

3010.    Zugekauftes Saat- und Pflanzgut

Sämtliches zugekaufte Saat- und Pflanzgut, einschließlich Blumenzwiebeln und Knollen. Die Kosten für junge Bäume und Sträucher für Neuanpflanzungen gelten als Investition und sind in Tabelle D entweder unter Code 2010 „Biologische Vermögenswerte — Pflanzen“ oder unter Code 5010 „Forstflächen einschließlich stehendes Holz“ einzutragen. Die Kosten für die Neupflanzung von jungen Bäumen und Sträuchern in geringem Umfang gelten jedoch als Kosten innerhalb des Rechnungsjahres und sind unter dem vorliegenden Code einzutragen, mit Ausnahme derjenigen, die in Zusammenhang mit den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörigen Wäldern stehen. Letztere sind unter dem Code 4010 „Spezifische Kosten für Forstwirtschaft und Holzverarbeitung“ einzutragen.

Die Kosten für die Verarbeitung von Saatgut (Sortieren, Desinfektion) sind ebenfalls unter diesem Code einzutragen.

3020.    Im Betrieb erzeugtes und verbrauchtes Saat- und Pflanzgut

Sämtliches im Betrieb erzeugtes und verbrauchtes Saat- und Pflanzgut (einschließlich Blumenzwiebeln und Knollen).

3030.    Dünge- und Bodenverbesserungsmittel

Sämtliche zugekauften Dünge- und Bodenverbesserungsmittel (z. B. Kalk) einschließlich Kompost, Torf und Dung (außer im Betrieb erzeugter Dung).

Für die zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Wälder verwendete Dünge- und Bodenverbesserungsmittel sind unter dem Code 4010 „Spezifische Kosten für Forstwirtschaft und Holzverarbeitung“ einzutragen.

3031.    Stickstoffmenge (N) in Mineraldüngern

Gesamtmenge (Gewicht) an Stickstoff (N) in den verwendeten Mineraldüngern, abgeschätzt anhand der Mineraldüngermengen und ihres Stickstoffgehalts.

3032.    Phosphormenge (P2O5) in Mineraldüngern

Gesamtmenge (Gewicht) an Phosphor (P2O5) in den verwendeten Mineraldüngern, abgeschätzt anhand der Mineraldüngermengen und ihres Phosphorgehalts.

3033.    Kaliummenge (K2O) in Mineraldüngern

Gesamtmenge (Gewicht) an Kalium (K2O) in den verwendeten Mineraldüngern, abgeschätzt anhand der Mineraldüngermengen und ihres Kaliumgehalts.

3034.    Zugekaufter Dung

Wert des zugekauften Dungs.

3040.    Pflanzenschutzmittel

Alle Erzeugnisse, die zum Schutz der Kulturen gegen Schädlinge und Krankheiten, wildlebende Tiere, Wettereinflüsse usw. eingesetzt werden (Insektizide, Fungizide, Herbizide, Giftköder, Vogelscheuchen, Antihagelgeschosse, Frostschutzmittel usw.). Werden die Arbeiten im Rahmen des Pflanzenschutzes durch Dritte ausgeführt und können die Kosten für die Pflanzenschutzmittel selbst nicht einzeln ermittelt werden, so wird der Gesamtbetrag unter dem Code 1020 „Arbeiten durch Dritte und Mieten von Maschinen“ aufgeführt.

Für die zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Wälder verwendete Schutzmaterialien werden unter dem Code 4010 „Spezifische Kosten für Forstwirtschaft und Holzverarbeitung“ eingetragen.

3090.    Sonstige spezifische Kosten — Pflanzliche Erzeugung

Sämtliche direkt mit der pflanzlichen Erzeugung (einschließlich Dauerweiden und Grünland) verbundenen Kosten, die nicht unter sonstige Aufwandsposten fallen: Verpackungs- und Bindematerial, Bindfaden und Seile, Bodenanalysen, Wettbewerbskosten, Kunststoffüberzüge (z. B. für Erdbeerfelder), Material für Konservierungs-, Weiterverarbeitungs-, Lagerungs- und Vermarktungszwecke außerhalb des Betriebs, Vermarktungskosten der pflanzlichen Erzeugnisse des Betriebs, Kauf von marktfähigen Ernten auf dem Halm oder kurzfristiges Pachten von Flächen für weniger als ein Jahr zum Anbau marktfähiger Kulturen, Zukäufe von Trauben und Oliven zur Verarbeitung im Betrieb usw. Ausgenommen sind spezifische Kosten für die Verarbeitung von sonstigen pflanzlichen Erzeugnissen als Trauben und Oliven, die unter Code 4020 erfasst werden. Schließt auch die kurzfristige Anmietung von Gebäuden ein, die für marktfähige Kulturen verwendet werden.

4010.    Spezifische Kosten für Forstwirtschaft und Holzverarbeitung

Düngemittel, Schutzmaterialien, verschiedene spezifische Kosten. Arbeitskosten, Lohnarbeit und Kosten der Mechanisierung sind nicht eingeschlossen und werden unter den entsprechenden Aufwandscodes geführt.

4020.    Spezifische Kosten für die Verarbeitung pflanzlicher Erzeugnisse

Zutaten, Rohmaterialien oder Halbfertigerzeugnisse, im Betrieb erzeugt oder zugekauft, und sonstige spezifische Kosten für die Verarbeitung pflanzlicher Erzeugnisse (z. B. spezifische Verpackungs- oder Vermarktungskosten). Arbeitskosten, Lohnarbeit und Kosten der Mechanisierung sind nicht eingeschlossen und werden unter den entsprechenden Aufwandscodes geführt.

4030.    Spezifische Kosten für die Verarbeitung von Kuhmilch

Zutaten, Rohmaterialien oder Halbfertigerzeugnisse, im Betrieb erzeugt oder zugekauft, und sonstige spezifische Kosten für die Verarbeitung von Kuhmilch (z. B. spezifische Verpackungs- oder Vermarktungskosten). Arbeitskosten, Lohnarbeit und Kosten der Mechanisierung sind nicht eingeschlossen und werden unter den entsprechenden Aufwandscodes geführt.

4040.    Spezifische Kosten für die Verarbeitung von Büffelmilch

Zutaten, Rohmaterialien oder Halbfertigerzeugnisse, im Betrieb erzeugt oder zugekauft, und sonstige spezifische Kosten für die Verarbeitung von Büffelmilch (z. B. spezifische Verpackungs- oder Vermarktungskosten). Arbeitskosten, Lohnarbeit und Kosten der Mechanisierung sind nicht eingeschlossen und werden unter den entsprechenden Aufwandscodes geführt.

4050.    Spezifische Kosten für die Verarbeitung von Schafsmilch

Zutaten, Rohmaterialien oder Halbfertigerzeugnisse, im Betrieb erzeugt oder zugekauft, und sonstige spezifische Kosten für die Verarbeitung von Schafsmilch (z. B. spezifische Verpackungs- oder Vermarktungskosten). Arbeitskosten, Lohnarbeit und Kosten der Mechanisierung sind nicht eingeschlossen und werden unter den entsprechenden Aufwandscodes geführt.

4060.    Spezifische Kosten für die Verarbeitung von Ziegenmilch

Zutaten, Rohmaterialien oder Halbfertigerzeugnisse, im Betrieb erzeugt oder zugekauft, und sonstige spezifische Kosten für die Verarbeitung von Ziegenmilch (z. B. spezifische Verpackungs- oder Vermarktungskosten). Arbeitskosten, Lohnarbeit und Kosten der Mechanisierung sind nicht eingeschlossen und werden unter den entsprechenden Aufwandscodes geführt.

4070.    Spezifische Kosten für die Verarbeitung von Fleisch und sonstigen tierischen Erzeugnissen

Zutaten, Rohmaterialien oder Halbfertigerzeugnisse, im Betrieb erzeugt oder zugekauft, und sonstige spezifische Kosten für die Verarbeitung von Fleisch oder sonstigen tierischen Erzeugnissen, die nicht unter den Codes 4030 bis 4060 aufgeführt sind (z. B. spezifische Verpackungs- oder Vermarktungskosten). Arbeitskosten, Lohnarbeit und Kosten der Mechanisierung sind nicht eingeschlossen und werden unter den entsprechenden Aufwandscodes geführt.

4090.    Sonstige spezifische Kosten für sonstige Erwerbstätigkeiten

Rohmaterialien, im Betrieb erzeugt oder zugekauft, und sonstige spezifische Kosten für sonstige Erwerbstätigkeiten. Arbeitskosten, Lohnarbeit und Kosten der Mechanisierung sind nicht eingeschlossen und werden unter den entsprechenden Aufwandscodes geführt.

5010.    Laufende Unterhaltung der Wirtschaftsgebäude und Bodenverbesserungen

Vom Betriebsinhaber finanzierte Instandhaltung der Wirtschaftsgebäude und Bodenverbesserungen, einschließlich Gewächshäuser, Gartenbaukästen und Träger. Unter diesem Code sollte der Kauf der erforderlichen Baustoffe für die Instandhaltung der Gebäude aufgeführt werden.

Der Kauf von Baustoffen für neue Investitionen sollte unter den entsprechenden Codes in der Spalte „Investitionen/Käufe“ in der Informationsgruppe D „Vermögenswerte“ eingetragen werden.

Die Kosten für größere Reparaturen von Gebäuden, die deren Wert erhöhen (größere Instandhaltungsarbeiten) werden nicht unter diesem Code eingetragen. Diese Kosten werden als Investitionen unter Code 3030 „Betriebsgebäude“ in Tabelle D aufgeführt.

5020.    Elektrischer Strom

Gesamtverbrauch für alle betrieblichen Zwecke.

5030.    Brennstoffe

Gesamtverbrauch für alle betrieblichen Zwecke, einschließlich Heizung der Gewächshäuser.

5040.    Wasser

Kosten für den Anschluss an das Wasserversorgungsnetz und Wasserverbrauch für alle betrieblichen Zwecke einschließlich Bewässerung. Die Kosten für die Verwendung der betriebseigenen Wasseranlagen werden unter den entsprechenden Codes eingetragen: Abschreibung von Maschinen und Geräten, Instandhaltung von Maschinen und Geräten, Treibstoffe, Elektrizität.

5051.    Landwirtschaftsversicherung

Die Kosten für die Versicherung der Erlöse aus der landwirtschaftlichen Erzeugung bzw. seiner Bestandteile, einschließlich der Versicherung gegen Tierverluste, Ernteschäden usw.

5055.    Sonstige Betriebsversicherungen

Alle Versicherungsprämien, die Betriebsrisiken (außer landwirtschaftliche Risiken) decken, wie z. B. Haftpflicht des Betriebsinhabers, Brand, Überschwemmung, außer Unfallversicherungen für Arbeitsunfälle, die unter Code 1010 einzutragen sind. Eingeschlossen sind hier auch die Versicherungsprämien für Gebäude.

5061.    Steuern und sonstige Lasten

Alle Steuern und sonstigen Lasten, die den Betrieb betreffen, einschließlich Umweltsteuern. Mehrwertsteuer und Steuern, die sich auf Grund und Boden, Gebäude oder Arbeitskräfte beziehen, sind ausgenommen. Direkte Steuern (Einkommenssteuern) des Betriebsinhabers werden nicht im Betriebsbogen erfasst.

5062.    Grund- und Gebäudesteuern

Steuern, Abgaben und sonstige Lasten, die der Inhaber auf den Besitz oder die Nutzung von Betriebsländereien und Wirtschaftsgebäuden zu zahlen hat.

5070.    Bezahlte Pacht

Wert der (in bar oder in Naturalien) entrichteten Pacht für Flächen, Gebäude, Quoten und sonstige Rechte des Betriebs. Nur der für Betriebszwecke genutzte Teil der Betriebsgebäude und sonstiger gepachteter Gebäude sollte eingetragen werden. Die Pacht- oder Leasingkosten für Quoten, die nicht an Flächen gebunden sind, werden ebenfalls in Tabelle E eingetragen.

5071.    Davon: Pacht für Flächen

5080.    Zinsen und Finanzierungskosten

Zinsen und Finanzierungskosten für Darlehen, die zu betrieblichen Zwecken aufgenommen wurden. Diese Angaben sind obligatorisch.

Zinsvergünstigungen sind nicht abziehbar, sie werden in Tabelle M unter Code 3550 eingetragen.

5090.    Sonstige Gemeinkosten

Alle übrigen, unter den vorangegangenen Codes nicht erfassten Betriebsunkosten (Buchführungs- und Sekretariatskosten, Bürokosten, Telefongebühren, Beiträge, Abonnements usw.).

Tabelle I

Pflanzliche Produktion

Aufbau der Tabelle



 

Pflanzenkategorie

Code (*)

 

Pflanzenart

Code (**)

Fehlende Angaben

Code (***)

Informationsgruppe

Spalten

Gesamtfläche

davon bewässert

davon Energie—pflanzen

davon GVO

Menge

Wert

TA

IR

DE

GM

Q

V

A

Fläche

 

 

 

 

OV

Anfangsbestand

 

CV

Endbestand

 

PR

Erzeugung

 

SA

Verkäufe

 

 

FC

Eigenverbrauch und Naturalleistungen

 

FU

Verbrauch im Betrieb

 

Für die verschiedenen Kulturen sollten folgende Codes verwendet werden:

▼M5



Code (*)

Beschreibung

Getreide zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut)

10110

Weichweizen und Spelz

10120

Hartweizen

10130

Roggen und Wintermenggetreide

10140

Gerste

10150

Hafer und Sommermenggetreide

10160

Körnermais und Corn-Cob-Mix

10170

Reis

10190

Triticale, Mohrenhirse und sonstiges anderweitig nicht klassifiziertes Getreide (Buchweizen, Rispenhirse, Kanariensaat usw.)

Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut und Gemenge von Getreide und Hülsenfrüchten)

10210

Futtererbsen, Ackerbohnen und Süßlupinen

10220

Linsen, Kichererbsen und Wicken

10290

Sonstige Eiweißpflanzen

10300

Kartoffeln/Erdäpfel (einschließlich Früh- und Pflanzkartoffeln/-erdäpfel)

10310

- darunter zur Stärkeherstellung bestimmte Kartoffeln/Erdäpfel

10390

- darunter sonstige Kartoffeln/Erdäpfel

10400

Zuckerrüben (ohne Saatgut)

10500

Sonstige Hackfrüchte a. n. g.

Handelsgewächse

10601

Tabak

10602

Hopfen

10603

Baumwolle

10604

Raps und Rübsen zur Körnergewinnung

10605

Sonnenblumenkerne

10606

Soja

10607

Ölleinsamen

10608

Sonstige Ölfrüchte zur Körnergewinnung a. n. g.

10609

Flachs

10610

Hanf

10611

Sonstige Faserpflanzen a. n. g.

10612

Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen

10613

Zuckerrohr

10690

Energiepflanzen und sonstige Handelsgewächse a. n. g.

Frischgemüse, Melonen und Erdbeeren, darunter:

Frischgemüse, Melonen und Erdbeeren im Freiland oder unter niedrigen (nicht begehbaren) Schutzabdeckungen

10711

Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren — Feldanbau

10712

Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren — Gartenbau

10720

Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

Details für alle Unterkategorien von „Frischgemüse, Melonen und Erdbeeren“:

10731

Blumenkohl/Karfiol und Brokkoli

10732

Grüner Salat

10733

Tomaten/Paradeiser

10734

Zuckermais

10735

Speisezwiebeln

10736

Knoblauch

10737

Karotten

10738

Erdbeeren

10739

Melonen

10790

Sonstiges Gemüse

Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen)

10810

Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen)

10820

Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen) unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

Details für alle Unterkategorien von „Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen)“:

10830

Blumenzwiebeln und -knollen

10840

Schnittblumen und Knospen

10850

Blühende Pflanzen und Zierpflanzen

Grün geerntete Pflanzen

10910

Ackerwiesen- und -weiden

Sonstige grün geerntete Pflanzen

10921

Grünmais/Silomais

10922

Leguminosen zur Ganzpflanzenernte

10923

Sonstige Pflanzen und Getreide zur Ganzpflanzen-/Grünernte (ohne Grünmais/Silomais), a. n. g.

Saat- und Pflanzgut und andere landwirtschaftliche Kulturpflanzen

11000

Saat- und Pflanzgut auf dem Ackerland

11100

Sonstige Kulturen auf dem Ackerland

Brachflächen

11200

Brachflächen

Haus- und Nutzgärten

20000

Haus- und Nutzgärten

Dauergrünland

30100

Dauerwiesen und -weiden (ohne ertragsarmes Dauergrünland)

30200

Ertragsarmes Dauergrünland

30300

Dauergrünland, das nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt wird und beihilfefähig ist

Dauerkulturen

Obstarten, darunter

40101

Kernobst

40111

- darunter Äpfel

40112

- darunter Birnen

40102

Steinobst

40113

- darunter Pfirsiche und Nektarinen

40115

Obstarten der subtropischen und tropischen Klimazonen

40120

Beerenobst (ohne Erdbeeren)

40130

Nüsse

Zitrusanlagen

40200

Zitrusfrüchte

40210

- darunter Orangen

40230

- darunter Zitronen

Olivenanlagen

40310

Tafeloliven

40320

Oliven, die für die Ölherstellung (als Früchte) verkauft werden

40330

Olivenöl

40340

Nebenerzeugnisse des Olivenanbaus

Rebanlagen

40411

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

40412

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

40420

Sonstige Weine

40430

Tafeltrauben

40440

Trauben für Rosinen

40451

Keltertrauben für Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

40452

Keltertrauben für Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

40460

Keltertrauben für sonstige Weine

40470

Verschiedene Erzeugnisse des Weinbaus: Traubenmost, Saft, Branntwein, Essig und sonstige im Betrieb erzeugte Produkte

40480

Nebenerzeugnisse des Weinbaus (Trester, Trub)

Baumschulen, sonstige Dauerkulturen, Dauerkulturen unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung und junge Anpflanzungen

40500

Baumschulen

40600

Sonstige Dauerkulturen

40610

- darunter Weihnachtsbäume

40700

Dauerkulturen unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

40800

Junge Anpflanzungen

Sonstige Flächen

50100

Nicht genutzte landwirtschaftliche Flächen

50200

Forstflächen

50210

- darunter Niederwald mit kurzer Umtriebszeit

50900

Sonstige Flächen (Gebäude- und Hofflächen, Wege, Teiche, Steinbrüche, unfruchtbares Land, Felsflächen usw.)

60000

Zuchtpilze (Speisepilze)

Sonstige Erzeugnisse und Einnahmen

90100

Erträge aus der Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen

90200

Ausgleichszahlungen durch nicht kulturgebundene Ernteversicherung

90300

Nebenerzeugnisse pflanzlicher Erzeugnisse, ohne Olivenanbau und Rebanlagen

90310

Stroh

90320

Rübenblätter

90330

Sonstige Nebenerzeugnisse

90900

Sonstiges

▼B

Die entsprechenden Codes sind der nachstehenden Liste zu entnehmen:



Code (**)

Beschreibung

0

Entfällt. Diese Codenummer ist für weiter verarbeitete Erzeugnisse, eingelagerte Erzeugnisse und Nebenprodukte zu verwenden.

1

FeldanbauHauptkultur, gemischte (kombinierte) Kultur. Diese umfassen:

— Einzelkulturen, d. h. Kulturen, die allein auf einer bestimmten Fläche im betreffenden Rechnungsjahr angebaut werden;

— Mischkulturen: Kulturen, die gleichzeitig bestellt, unterhalten und geerntet werden und deren Enderzeugnis eine Mischung darstellt;

— von den Kulturen, die im Rechnungsjahr auf einer bestimmten Fläche nacheinander angebaut werden, diejenige, die den Boden am längsten beansprucht;

— Kulturen, die sich gleichzeitig während einer gewissen Zeit auf derselben Fläche befinden und von denen jede im Laufe des Rechnungsjahres normalerweise eine unterschiedliche Ernte liefert. Die Gesamtfläche wird auf jede der beteiligten Kulturen proportional zu der tatsächlich beanspruchten Fläche aufgeteilt;

— frisches Gemüse, Melonen und Erdbeeren im Feldanbau im Freien.

2

Feldanbau — Folgekultur(en): Kulturen, die im Rechnungsjahr nacheinander auf einer bestimmten Fläche angebaut und nicht als Hauptkulturen betrachtet werden.

3

Gemüse- und Zierpflanzenanbau im Freiland: Frisches Gemüse, Melonen und Erdbeeren sowie Blumen und Zierpflanzen im Freilandanbau.

4

Anbau unter begehbarem Witterungsschutz: Frisches Gemüse, Melonen, Erdbeeren sowie Blumen und Zierpflanzen (einjährig und mehrjährig) und Dauerkulturen aus dem Anbau unter Witterungsschutz.

Die Codes für fehlende Angaben sind der nachstehenden Liste zu entnehmen:



Code (***)

Beschreibung

0

Keine fehlende Angabe

1

Keine Angabe für Fläche: Einzutragen, wenn die Fläche einer Kultur nicht angegeben ist, z. B. beim Verkauf von Erzeugnissen marktfähiger Kulturen, die auf dem Halm gekauft wurden oder von gelegentlich für weniger als ein Jahr gepachteten Flächen stammen.

2

Keine Angabe Produktion (unter Vertrag): Einzutragen, wenn die Verkaufsbedingungen bei Vertragsanbau keine Angabe der mengenmäßigen Erzeugung zulassen.

3

Keine Angabe Produktion (nicht unter Vertrag): Einzutragen, wenn die Verkaufsbedingungen bei Nicht-Vertrags-Kulturen keine Angabe der mengenmäßigen Erzeugung zulassen.

4

Keine Angabe Fläche und Produktion: Einzutragen, wenn Fläche und mengenmäßige Erzeugung nicht vorliegen.

Die Angaben über den Pflanzenbau während des Rechnungsjahres werden im Format der Tabelle I „Pflanzenbau“ erfasst. Für jede Kultur ist eine gesonderte Übersicht auszufüllen. Der Inhalt der Tabelle wird definiert durch die Auswahl eines Codes für die Kategorie und die Art der Pflanzen sowie eines Codes für fehlende Angaben.

Detaillierte Angaben zu Kartoffeln/Erdäpfeln (Codes 10310 , 10390 ), frischem Gemüse, Melonen und Erdbeeren (Codes 10731 , 10732 , 10733 , 10734 , 10735 , 10736 , 10737 , 10738 , 10739 , 10790 ), Blumen und Zierpflanzen (Codes 10830 , 10840 , 10850 ) und Nebenerzeugnissen pflanzlicher Erzeugnisse, ohne Olivenanbau und Rebanlagen (Codes 90310 , 90320 , 90330 ) müssen nur übermittelt werden, wenn die Daten in den betrieblichen Buchführungen verfügbar sind.

INFORMATIONSGRUPPEN IN TABELLE I

Tabelle I enthält sieben Reihen mit folgenden Informationsgruppen: Flächen (A), Anfangsbestand (OV), Endbestand (CV), Erzeugung (PR), Verkäufe (SA), Eigenverbrauch und Naturalleistungen (FC) und Verbrauch im Betrieb (FU).

Tabelle I enthält außerdem sechs Spalten, in die für jede Kultur die Gesamtfläche (TA), die bewässerte Fläche (IR), die für Energiepflanzen genutzte Fläche (EN), die für die Erzeugung von GVO genutzte Fläche (GM), die Produktions- und Verkaufsmenge (Q) und der Wert (V) einzutragen sind. Im Folgenden wird beschrieben, welche Spalten für welche Informationsgruppe ausgefüllt werden müssen:

I.A    Fläche

Für die Informationsgruppe Fläche (A) sind die Gesamtfläche (TA), die bewässerte Fläche (IR), die für Energiepflanzen genutzte Fläche (EN) und die für die Erzeugung von GVO genutzte Fläche zu erfassen. Die Fläche wird in Ar (100 Ar = 1 Hektar) angegeben, außer der Fläche für die Pilzzucht, die in Quadratmeter angegeben wird.

I.OV    Anfangsbestand

Für die Informationsgruppe Anfangsbestand (OV) ist der Wert (V) der Erzeugnisse auf Lager zu Beginn des Rechnungsjahres zu erfassen. Die Erzeugnisse werden bei der Bestandsaufnahme zu „Ab-Hof-Preisen“ bewertet.

I.CV    Endbestand

Für die Informationsgruppe Endbestand (CV) ist der Wert (V) der Erzeugnisse auf Lager am Ende des Rechnungsjahres zu erfassen. Die Erzeugnisse werden bei der Bestandsaufnahme zu „Ab-Hof-Preisen“ bewertet.

I.PR    Erzeugung

Für die Informationsgruppe Erzeugung (PR) sind die während des Rechnungsjahres produzierten Mengen pflanzlicher Erzeugnisse (Q) (abzüglich möglicher Verluste auf dem Feld und im Betrieb) zu erfassen. Diese Mengen werden für die Haupterzeugnisse des Betriebs angegeben (ohne Nebenerzeugnisse).

Die Mengen werden in Dezitonnen (100 kg) angegeben außer für Wein und Weinerzeugnisse, die in Hektoliter angegeben werden. Lassen für ein Erzeugnis die Verkaufsbedingungen keine Bestimmung der mengenmäßigen Erzeugung in Dezitonnen zu (z. B. Verkauf von Ernten auf dem Halm oder Vertragsanbau), so ist für Kulturen unter Vertrag der Code 2 für fehlende Angaben und in den sonstigen Fällen der Code 3 einzutragen.

I.SA    Verkäufe insgesamt

Für die Informationsgruppe Verkäufe (SA) sind die Menge (Q) und der Wert (V) für Verkäufe von Erzeugnissen einzutragen, die sich am Anfang des Rechnungsjahres auf Lager befanden und/oder im Rechnungsjahr produziert wurden. Wenn etwaige Vermarktungskosten bekannt sind, werden sie nicht vom Verkaufsbetrag abgezogen, sondern in Tabelle H „Betriebsmittel“ eingetragen.

I.FC    Eigenverbrauch und Naturalleistungen

Für die Informationsgruppe Eigenverbrauch und Naturalleistungen (FC) ist der Wert (V) der Erzeugnisse einzutragen, die vom Haushalt des Betriebsinhabers verbraucht werden, und/oder als Naturalleistungen für gekaufte Güter und Dienstleistungen (einschließlich Entlohnung in Naturalien) verwendet werden. Diese Erzeugnisse werden zu „Ab-Hof-Preisen“ bewertet.

I.FU    Innerbetrieblicher Verbrauch

Für die Informationsgruppe innerbetrieblicher Verbrauch sind die zu „Ab-Hof-Preisen“ bewerteten Betriebserzeugnisse einzutragen, die im Rechnungsjahr als Betriebsmittel im Betrieb verwendet worden sind und sich am Anfang des Rechnungsjahres auf Lager befanden (Hofbestände) und/oder im Verlauf des Rechnungsjahres produziert wurden. Dies beinhaltet Folgendes:

— 
Futtermittel:
Wert der marktfähigen Erzeugnisse des Betriebs (Erzeugnisse, die in der Regel vermarktet werden), die im Rechnungsjahr als Futtermittel verwendet wurden. Das im Betrieb verbrauchte Stroh (als Futter oder Streu) wird nur so weit berücksichtigt, als es in dem betreffenden Gebiet und in dem betreffenden Rechnungsjahr ein marktfähiges Erzeugnis darstellt. Die betreffenden Erzeugnisse werden zu „Ab-Hof-Preisen“ bewertet;
— 
Saatgut:
Ab-Hof-Wert der marktfähigen Erzeugnisse des Betriebs, die im Laufe des Jahres als Saatgut verwendet wurden;
— 
sonstiger innerbetrieblicher Verbrauch (einschließlich Betriebserzeugnisse, die zur Verköstigung von Touristen verwendet werden).

▼M5

Tabelle J

Tierhaltung

Aufbau der Tabelle



Tierkategorie

Code (*)

 

 

 

Spalten

Informationsgruppe

Durchschnittlicher Bestand

Anzahl

Wert

A

N

V

AN

Durchschnittlicher Bestand

 

-

-

OV

Anfangsbestand

-

 

 

CV

Endbestand

-

 

 

PU

Käufe

-

 

 

SA

Verkäufe insgesamt

-

 

 

SS

Verkäufe zur Schlachtung

-

 

 

SR

Verkäufe zur weiteren Haltung/Zucht

-

 

 

SU

Verkäufe mit unbekannter Bestimmung

-

 

 

FC

Eigenverbrauch

-

 

 

FU

Verbrauch im Betrieb

-

 

 



Code (*)

Beschreibung

100

Einhufer

210

Rinder unter 1 Jahr alt, männlich und weiblich

220

Rinder, 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt, männlich

230

Färsen, 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt

240

Rinder von 2 Jahren und älter, männlich

251

Zuchtfärsen

252

Mastfärsen

261

Milchkühe

262

Büffel-Milchkühe

269

Sonstige Kühe

311

Weibliche Zuchttiere — Schafe

319

Sonstige Schafe

321

Weibliche Zuchttiere — Ziegen

329

Sonstige Ziegen

410

Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg

420

Zuchtsauen mit einem Lebendgewicht von 50 kg und mehr

491

Mastschweine

499

Sonstige Schweine

510

Geflügel — Masthühner

520

Legehennen

530

Sonstiges Geflügel

610

Weibliche Zuchttiere — Kaninchen

699

Sonstige Kaninchen

700

Bienen

900

Sonstige Tiere

Tierkategorien

Folgende Tierkategorien sind zu unterscheiden:

100. 

Einhufer

Hierzu gehören auch Renn- und Reitpferde, Esel, Maultiere, Maulesel usw.

210. 

Rinder unter 1 Jahr alt, männlich und weiblich

220. 

Rinder, 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt, männlich

230. 

Färsen, 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt

Ohne weibliche Rinder, die schon gekalbt haben

240. 

Rinder von 2 Jahren und älter, männlich

251. 

Zuchtfärsen

Weibliche Rinder von 2 Jahren und älter, die noch nicht gekalbt haben und zur Zucht bestimmt sind

252. 

Mastfärsen

Weibliche Rinder von 2 Jahren und älter, die noch nicht gekalbt haben und nicht zur Zucht bestimmt sind

261. 

Milchkühe

Weibliche Rinder (einschließlich jene unter 2 Jahren), die schon gekalbt haben und die ausschließlich oder hauptsächlich zur Erzeugung von Milch für den menschlichen Verzehr oder zur Verarbeitung zu Milcherzeugnissen gehalten werden. Einschließlich Schlachtkühe

262. 

Büffel-Milchkühe

Weibliche Büffel (einschließlich jene unter 2 Jahren), die schon gekalbt haben und die ausschließlich oder hauptsächlich zur Erzeugung von Milch für den menschlichen Verzehr oder zur Verarbeitung zu Milcherzeugnissen gehalten werden. Einschließlich Schlachtbüffelkühe

269. 

Sonstige Kühe

1. 

Weibliche Rinder (einschließlich jene unter 2 Jahren), die schon gekalbt haben und ausschließlich oder hauptsächlich zur Kälbererzeugung gehalten werden und deren Milch nicht für den menschlichen Verzehr oder zur Verarbeitung zu Milcherzeugnissen verwendet wird

2. 

Arbeitskühe

3. 

Nicht als Milchkühe einsetzbare Schlachtkühe (vor der Schlachtung gemästet oder nicht).

Die Kategorien 210 bis 252 und 269 umfassen auch die entsprechenden Kategorien von Büffeln und/oder weiblichen Büffeln

311. 

Weibliche Zuchttiere — Schafe

Weibliche Schafe von 1 Jahr und älter, die für die Zucht bestimmt sind

319. 

Sonstige Schafe

Schafe jeden Alters, ausgenommen weibliche Zuchtschafe

321. 

Weibliche Zuchttiere — Ziegen

329. 

Sonstige Ziegen

Ziegen, ausgenommen weibliche Zuchttiere

410. 

Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg

Ferkel mit einem Lebendgewicht von weniger als 20 kg

420. 

Zuchtsauen mit einem Lebendgewicht von 50 kg und mehr

Zuchtsauen mit einem Gewicht von 50 kg oder mehr, ausgenommen Schlachtsauen (siehe Kategorie 499 „Sonstige Schweine“)

491. 

Mastschweine

Mastschweine mit einem Lebendgewicht von 20 kg oder mehr, ausgenommen Schlachtsauen und Eber (siehe Kategorie 499 „Sonstige Schweine“)

499. 

Sonstige Schweine

Schweine mit einem Lebendgewicht von 20 kg oder mehr, ausgenommen Zuchtsauen (siehe Kategorie 420) und Mastschweine (siehe Kategorie 491)

510. 

Geflügel — Masthühner

Masthühner. Ausgenommen Legehennen und Schlachthennen. Ausgenommen Küken

520. 

Legehennen

Einschließlich Junghennen, Legehennen, Schlachthennen und Zuchthähne für Legehennen, wenn diese als Legehennen gehalten werden. Junghennen sind Hennen, die das Legealter noch nicht erreicht haben. Ausgenommen Küken

530. 

Sonstiges Geflügel

Einschließlich Enten, Truthühner, Gänse, Perlhühner, Strauße und männliche Zuchttiere (außer die genannten Zuchthähne für Legehennen). Einschließlich weibliche Zuchttiere. Ausgenommen Küken

610. 

Weibliche Zuchttiere — Kaninchen

699. 

Sonstige Kaninchen

700. 

Bienen

Anzugeben in Anzahl der besetzten Stöcke.

900. 

Sonstige Tiere

Einschließlich Küken, Rotwild und Fische. Umfasst auch sonstige Tiere für agrotouristische Zwecke. Sonstige tierische Erzeugnisse werden hier nicht erfasst (siehe Tabelle K, Kategorie 900).

▼B

INFORMATIONSGRUPPEN IN TABELLE J

J.AN.    Durchschnittlicher Bestand (nur für Spalte A zu erfassen)

Eine Einheit entspricht der Anwesenheit eines Tieres im Betrieb während eines Jahres. Die Tiere werden anteilsmäßig im Verhältnis zu der während des Rechnungsjahres im Betrieb verbrachten Zeit gerechnet.

Der durchschnittliche Bestand wird entweder mittels periodischer Bestandsaufnahmen oder eines Registers der Zu- und Abgänge ermittelt. Er umfasst alle im Betrieb vorhandenen Tiere, auch solche, die unter Vertrag aufgezogen oder gemästet werden (Tiere, die nicht zum Betrieb gehören und so aufgezogen oder gemästet werden, dass dies für den Betriebsinhaber lediglich eine Dienstleistung bedeutet und dieser nicht das finanzielle Risiko trägt, das normalerweise mit der Aufzucht und Mast solcher Tiere verbunden ist), und Tiere, die während des betreffenden Jahres in Pension gegeben oder genommen werden.

Durchschnittlicher Bestand (Spalte A)

Der durchschnittliche Bestand wird auf zwei Dezimalstellen angegeben.

Diese Angaben sind nicht für die sonstigen Tiere (Kategorie 900) einzutragen.

J.OV    Anfangsbestand

Anzahl der Tiere, die zu Beginn des Rechnungsjahres zu dem Betrieb gehören, unabhängig davon, ob sie sich zu diesem Zeitpunkt im Betrieb befinden.

Anzahl (Spalte N)

Die Anzahl der Tiere ist in Stück und auf zwei Dezimalstellen, bei Bienen in der Anzahl der Bienenstöcke anzugeben.

Diese Angaben sind nicht für die sonstigen Tiere (Kategorie 900) einzutragen.

Wert (Spalte V)

Der Wert der Tiere wird durch Abzug der geschätzten Verkaufskosten vom Zeitwert am Tag der Bewertung bestimmt.

J.CV    Endbestand

Anzahl der Tiere, die am Ende des Rechnungsjahres zu dem Betrieb gehören, unabhängig davon, ob sie sich zu diesem Zeitpunkt im Betrieb befinden.

Anzahl (Spalte N)

Die Anzahl der Tiere ist in Stück und auf zwei Dezimalstellen, bei Bienen in der Anzahl der Bienenstöcke anzugeben.

Diese Angaben sind nicht für die sonstigen Tiere (Kategorie 900) einzutragen.

Wert (Spalte V)

Der Wert der Tiere wird durch Abzug der geschätzten Verkaufskosten vom Zeitwert am Tag der Bewertung bestimmt.

J.PU    Käufe

Sämtliche Tierzukäufe während des Rechnungsjahres.

Anzahl (Spalte N)

Die Anzahl der Tiere ist in Stück und auf zwei Dezimalstellen anzugeben. Diese Angaben sind nicht für die sonstigen Tiere (Code 900 ) einzutragen.

Wert (Spalte V)

Der Wert der Käufe umfasst auch die Einkaufskosten. Die damit zusammenhängenden Prämien und Beihilfen werden nicht von der Gesamtsumme der Käufe abgezogen, sondern in Tabelle M „Beihilfen“ in die entsprechenden Kategorien (Codes 5100 bis 5900 ) eingetragen.

J.SA    Verkäufe insgesamt

Sämtliche Tierverkäufe während des Rechnungsjahres.

Darunter fallen auch Verkäufe von Tieren oder Fleisch an Endverbraucher für den Eigenbedarf, unabhängig davon, ob die Tiere im Betrieb geschlachtet werden oder nicht.

Anzahl (Spalte N)

Die Anzahl der Tiere ist in Stück und auf zwei Dezimalstellen anzugeben. Diese Angaben sind nicht für die sonstigen Tiere (Kategorie 900) einzutragen.

Wert (Spalte V)

Wenn die etwaigen Vermarktungskosten bekannt sind, werden sie nicht von der Summe der Verkäufe abgezogen sondern unter Code 2090 „Sonstige spezifische Kosten — Tierische Erzeugung“ angegeben. Die damit zusammenhängenden Prämien und Beihilfen sind nicht in der Summe der Verkäufe enthalten, sondern werden in Tabelle M „Beihilfen“ in die entsprechenden Kategorien (Codes 2110 bis 2900 ) eingetragen.

J.SS    Verkäufe zur Schlachtung

Tierverkäufe während des Rechnungsjahres mit dem Ziel der Schlachtung. Diese Angaben sind nicht einzutragen für Zuchtfärsen (Code 251 ), Bienen (Code 700 ) und sonstige Tiere (Code 900 ).

Anzahl (Spalte N)

Siehe Verkäufe insgesamt.

Wert (Spalte V)

Siehe Verkäufe insgesamt.

J.SR    Verkäufe zur weiteren Haltung oder Zucht

Tierverkäufe während des Rechnungsjahres mit dem Ziel der weiteren Haltung oder Zucht. Diese Angaben sind nicht einzutragen für Mastfärsen (Code 251 ), Bienen (Code 700 ) und sonstige Tiere (Code 900 ).

Anzahl (Spalte N)

Siehe Verkäufe insgesamt.

Wert (Spalte V)

Siehe Verkäufe insgesamt.

J.SU    Verkäufe mit unbekannter Bestimmung

Tierverkäufe während des Rechnungsjahres, bei denen die Bestimmung nicht bekannt ist. Diese Angaben sind nicht einzutragen für Bienen (Code 700 ) und sonstige Tiere (Code 900 ).

Anzahl (Spalte N)

Siehe Verkäufe insgesamt.

Wert (Spalte V)

Siehe Verkäufe insgesamt.

J.FC    Eigenverbrauch und Naturalleistungen

Während des Rechnungsjahres eigenverbrauchte oder für Naturalleistungen verwendete Tiere.

Anzahl (Spalte N)

Die Anzahl der Tiere ist in Stück und auf zwei Dezimalstellen anzugeben. Diese Angaben sind nicht für die sonstigen Tiere (Kategorie 900) einzutragen.

Wert (Spalte V)

Der Wert der Tiere ist als Zeitwert zu bestimmen.

J.FU    Verbrauch im Betrieb

Tiere, die während des Rechnungsjahres als Betriebsmittel zur Weiterverarbeitung im Rahmen sonstiger Erwerbstätigkeiten im Betrieb eingesetzt werden. Darunter fallen:

— 
Verköstigung und Beherbergung von Touristen;
— 
Verarbeitung von Tieren zu Fleischerzeugnissen und Futtermitteln.

Ausgenommen sind Verkäufe von Tieren oder Fleisch, unabhängig davon, ob die Tiere im Betrieb geschlachtet werden (siehe Angaben zu Verkäufen SA).

Dieser Wert wird auch in Tabelle H bei den Kosten für sonstige Erwerbstätigkeiten in unmittelbarer Verbindung mit dem Betrieb unter Code 4070 (Spezifische Kosten für die Verarbeitung von Fleisch und sonstigen tierischen Erzeugnissen) erfasst.

Anzahl (Spalte N)

Die Anzahl der Tiere ist in Stück und auf zwei Dezimalstellen anzugeben. Diese Angaben sind nicht für die sonstigen Tiere (Kategorie 900) einzutragen.

Wert (Spalte V)

Der Wert der Tiere ist als Zeitwert zu bestimmen.

Tabelle K

Tierische Erzeugnisse und tierbezogene Dienstleistungen

Aufbau der Tabelle



Kategorie der tierischen Erzeugnisse oder tierbezogenen Dienstleistungen

Code (*)

 

Fehlende Angaben

Code (**)

 

 

 

Spalten

Informationsgruppe

Menge

Wert

Q

V

OV

Anfangsbestand

 

 

CV

Endbestand

 

 

PR

Erzeugung

 

SA

Verkauf

 

 

FC

Eigenverbrauch

 

 

FU

Verbrauch im Betrieb

 

 



Code (*)

Beschreibung

261

Kuhmilch

262

Büffelmilch

311

Schafsmilch

321

Ziegenmilch

330

Wolle

531

Eier für den menschlichen Verzehr (alle Geflügelarten)

532

Bruteier (alle Geflügelarten)

700

Honig und sonstige Erzeugnisse der Bienenzucht

800

Dung

900

Sonstige tierische Erzeugnisse

1100

Tierhaltung unter Vertrag

1120

Rinder unter Vertrag

1130

Schafe und/oder Ziegen unter Vertrag

1140

Schweine unter Vertrag

1150

Geflügel unter Vertrag

1190

Sonstige Tiere unter Vertrag

1200

Sonstige tierbezogene Dienstleistungen



Code (**)

Beschreibung

0

Einzutragen, wenn alle Angaben vorliegen.

2

Einzutragen, wenn die Verkaufsbedingungen bei tierischer Vertragserzeugung keine Angabe der mengenmäßigen Erzeugung zulassen (Spalte Q).

3

Einzutragen, wenn die Verkaufsbedingungen bei tierischer Nicht-Vertragserzeugung keine Angabe der mengenmäßigen Erzeugung zulassen (Spalte Q).

4

Einzutragen, wenn die Angaben zur mengenmäßigen Erzeugung nicht vorliegen.

Kategorien der tierischen Erzeugnisse und tierbezogenen Dienstleistungen

Folgende Kategorien sind zu unterscheiden:

261.

Kuhmilch

262.

Büffelmilch

311.

Schafsmilch

321.

Ziegenmilch

330.

Wolle

531.

Eier für den menschlichen Verzehr (alle Geflügelarten)

532.

Bruteier (alle Geflügelarten)

700.

Honig und sonstige Erzeugnisse der Bienenzucht: Honig, Met und sonstige Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse der Bienenzucht

800.

Dung

900.

Sonstige tierische Erzeugnisse (Deckgebühren, Embryos, Wachs, Gänse- oder Entenleber, Milch sonstiger Tiere usw.)

1100.

Tierhaltung unter Vertrag

Betrag der Einnahmen aus der Vertragstierhaltung unter solchen Bedingungen, dass diese Tätigkeit im Wesentlichen einer Dienstleistung des Betriebsinhabers entspricht, wobei dieser nicht das wirtschaftliche Risiko trägt, das normalerweise mit der Aufzucht oder Mast dieser Tiere verbunden ist.

Aufgliederung der Kategorie 1100 „Tierhaltung unter Vertrag“:

(Die Einzelheiten sind einzutragen, wenn sie in der Buchführung des Betriebs verfügbar sind)

1120.

Rinder unter Vertrag

1130.

Schafe und/oder Ziegen unter Vertrag

1140.

Schweine unter Vertrag

1150.

Geflügel unter Vertrag

1190.

Sonstige Tiere unter Vertrag

1200.

Sonstige tierbezogene Dienstleistungen

Erträge aus sonstigen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Tieren (Pension usw.)

Codes für fehlende Angaben

Folgende Codes sind zu verwenden:

Code 0

:

Einzutragen, wenn alle Angaben vorliegen.

Code 2

:

Einzutragen, wenn die Verkaufsbedingungen bei tierischer Vertragserzeugung keine Angabe der mengenmäßigen Erzeugung zulassen (Spalte Q).

Code 3

:

Einzutragen, wenn die Verkaufsbedingungen bei tierischer Nicht-Vertragserzeugung keine Angabe der mengenmäßigen Erzeugung zulassen (Spalte Q).

Code 4

:

Einzutragen, wenn die Angaben zur mengenmäßigen Erzeugung nicht vorliegen.

INFORMATIONSGRUPPEN IN TABELLE K

Für Dung (Code 800 ) sind nur die Angaben über Verkäufe (SA) in der Spalte für den Wert (V) einzutragen.

Für die sonstigen tierischen Erzeugnisse (Code 900 ) ist nur der Wert (in Spalte V) anzugeben, da die Menge für eine Zusammenstellung heterogener Erzeugnisse nicht erfasst werden kann.

Für tierische Dienstleistungen wie Vertragshaltung (Codes 1100 bis 1190 ) und Sonstige (Code 1200 ) sollten nur die Erträge eingetragen werden, und zwar bei den Informationen über Verkäufe (SA) in der Spalte „Wert“ (V).

Menge (Spalte Q)

Diese Mengen sind in Dezitonnen (100 kg) anzugeben, außer bei Eiern (Codes 531 und 532 ), die in 1 000 Stück angegeben werden.

▼M1

Bei andern Erzeugnissen der Bienenzucht als Honig (Code 700 ) wird die Menge in Dezitonnen „Honigäquivalent“ ausgedrückt.

▼B

K.OV    Anfangsbestand

Die Erzeugnisse auf Lager (Hofbestände) zu Beginn des Rechnungsjahres (ohne Tiere).

Menge (Spalte Q)

Siehe Anweisungen für Tabelle K.

Wert (Spalte V)

Zeitwert der Erzeugnisse am Tag der Bewertung.

K.CV    Endbestand

Wert der Erzeugnisse auf Lager (Hofbestände) am Ende des Rechnungsjahres (ohne Tiere).

Menge (Spalte Q)

Siehe Anweisungen für Tabelle K.

Wert (Spalte V)

Zeitwert der Erzeugnisse am Tag der Bewertung.

K.PR    Erzeugung während des Rechnungsjahres

Menge (Spalte Q)

Die im Rechnungsjahr erzeugten Mengen tierischer Erzeugnisse (ohne etwaige Verluste). Diese Mengen werden für die Haupterzeugnisse des Betriebs angegeben (ohne Nebenerzeugnisse). Darunter fällt auch die Erzeugung zur Weiterverarbeitung im Rahmen sonstiger unmittelbar mit dem Betrieb verbundener Erwerbstätigkeiten.

Die von Kälbern vom Euter gesaugte Milch bleibt in der Erzeugung unberücksichtigt.

K.SA    Verkauf

Betrag für Verkäufe von Erzeugnissen, die sich am Anfang des Rechnungsjahres auf Lager befanden und/oder im Rechnungsjahr produziert wurden.

Menge (Spalte Q)

Siehe Anweisungen für Tabelle K.

Wert (Spalte V)

Bereits verbuchte oder noch offene Beträge für Verkäufe von Erzeugnissen, die sich am Anfang des Rechnungsjahres auf Lager befanden und/oder im Rechnungsjahr produziert wurden.

Der Betrag der verkauften Erzeugnisse umfasst auch den Wert der rückgelieferten Erzeugnisse (Magermilch usw.). Dieser Wert wird ebenfalls im Betriebsaufwand berücksichtigt.

Im Rechnungsjahr gegebenenfalls erhaltene Entschädigungen (z. B. Versicherungszahlungen) sind den Verkaufseinnahmen bei den jeweiligen Erzeugnissen zuzuschlagen, sofern eine entsprechende Zuordnung möglich ist. Andernfalls sind sie unter Code 900 „Sonstige tierische Erzeugnisse“ einzutragen.

Während des Rechnungsjahres erhaltene Prämien und Beihilfen für Erzeugnisse werden nicht in die Verkäufe einbezogen, sondern in der Tabelle M „Beihilfen“ unter den entsprechenden Kategorien (Codes zwischen 2110 und 2900 ) eingetragen.

Wenn etwaige Vermarktungskosten bekannt sind, werden sie nicht vom Verkaufsbetrag abgezogen, sondern unter Code 2090 „Sonstige spezifische Kosten — Tierische Erzeugung“ in Tabelle H „Betriebsmittel“ eingetragen

K.FC    Eigenverbrauch und Naturalleistungen

Wert der vom Haushalt des Betriebsinhabers verbrauchten Erzeugnisse und/oder als Naturalleistungen für gekaufte Güter und Dienstleistungen (einschließlich Entlohnung in Naturalien) verwendeten Erzeugnisse. Diese Angaben sind für Bruteier (Code 532 ) nicht einzutragen.

Menge (Spalte Q)

Siehe Anweisungen für Tabelle K.

Wert (Spalte V)

Zeitwert der Erzeugnisse.

K.FU    Verbrauch im Betrieb

Wert der Betriebserzeugnisse, die im Rechnungsjahr als Produktionsmittel im Betrieb verwendet worden sind und sich am Anfang des Rechnungsjahres auf Lager befanden (Hofbestände) und/oder im Verlauf des Rechnungsjahres produziert wurden. Dies beinhaltet Folgendes:

— 
Futtermittel: Marktfähige Erzeugnisse des Betriebs (Erzeugnisse, die in der Regel vermarktet werden), die im Rechnungsjahr als Futtermittel verwendet werden. Die von den Kälbern vom Euter gesaugte Milch bleibt beim Verbrauch im Betrieb unberücksichtigt;
— 
Erzeugnisse, die im Rahmen sonstiger, unmittelbar mit dem Betrieb verbundener Erwerbstätigkeiten verwendet werden:
— 
Verpflegung und Beherbergung von Touristen usw.
— 
Weiterverarbeitung (Verarbeitung von Milch zu Butter, Käse usw.)

Menge (Spalte Q)

Siehe Anweisungen für Tabelle K.

Wert (Spalte V)

Zeitwert der Erzeugnisse. Diese Werte werden auch bei den Betriebskosten eingetragen.

Tabelle L

Unmittelbar mit dem Betrieb verbundene sonstige Erwerbstätigkeiten

Aufbau der Tabelle



Kategorie der sonstigen Erwerbstätigkeiten

Code (*)

 

Fehlende Angaben

Code (**)

 

 

 

Spalten

Informationsgruppe

Menge

Wert

Q

V

OV

Anfangsbestand

 

CV

Endbestand

 

PR

Erzeugung

 

SA

Verkauf

 

FC

Eigenverbrauch

 

FU

Verbrauch im Betrieb

 



Code (*)

Beschreibung

261

Verarbeitung von Kuhmilch

262

Verarbeitung von Büffelmilch

311

Verarbeitung von Schafsmilch

321

Verarbeitung von Ziegenmilch

900

Verarbeitung von Fleisch und sonstigen tierischen Erzeugnissen

1010

Verarbeitung von pflanzlichen Erzeugnissen

1020

Forstwirtschaft und Holzverarbeitung

2010

Vertragsarbeiten

2020

Fremdenverkehr, Beherbergung, Verköstigung und sonstige Freizeitaktivitäten

2030

Erzeugung erneuerbarer Energie

9000

Sonstige unmittelbar mit dem Betrieb verbundene „sonstige Erwerbstätigkeiten“



Code (**)

Beschreibung

0

Einzutragen, wenn alle Angaben vorliegen.

1

Einzutragen bei Erzeugung durch Weiterverarbeitung zugekaufter Tiere oder tierischer oder pflanzlicher Erzeugnisse.

2

Einzutragen, wenn die Verkaufsbedingungen bei Vertragserzeugung keine Angabe der mengenmäßigen Erzeugung zulassen (Spalte Q).

3

Einzutragen, wenn die Verkaufsbedingungen bei Nicht-Vertragserzeugung keine Angabe der mengenmäßigen Erzeugung zulassen (Spalte Q).

4

Einzutragen, wenn die Angaben zur mengenmäßigen Erzeugung nicht vorliegen.

Kategorien sonstiger direkt mit dem Betrieb verbundener Erwerbtätigkeiten

Folgende Kategorien sind zu unterscheiden:

261.

Verarbeitung von Kuhmilch

262.

Verarbeitung von Büffelmilch

311.

Verarbeitung von Schafsmilch

321.

Verarbeitung von Ziegenmilch

900.

Verarbeitung von Fleisch und sonstigen tierischen Erzeugnissen

1010.

Verarbeitung von pflanzlichen Erzeugnissen, ausgenommen Wein und Olivenöl. Darunter fällt auch aus anderen Erzeugnissen als Trauben, Apfelwein oder Birnenmost hergestellter Alkohol.

1020.

Forstwirtschaft und Holzverarbeitung. Darunter fällt der Verkauf von geschlagenem und stehendem Holz, von sonstigen Forsterzeugnissen als Holz (Kork, Kiefernharz usw.) und von verarbeitetem Holz während des Rechnungsjahres.

2010.

Vertragsarbeiten für Dritte. Vermietung von Maschinen und Geräten des Betriebs ohne Arbeitskräfte des Betriebs oder ausschließlich mit Vertragsarbeitern werden nicht als sonstige Erwerbstätigkeiten, sondern als Teil der landwirtschaftlichen Tätigkeit betrachtet.

2020.

Fremdenverkehr, Beherbergung, Verköstigung und sonstige Freizeitaktivitäten. Die angegebenen Einnahmen umfassen die für Fremdenverkehrsleistungen erhaltenen Vergütungen (Campingplätze, Ferienhäuser, Reitmöglichkeiten, Jagd- und Fischereiverpachtung usw.).

2030.

Erzeugung von erneuerbarer Energie. Dazu gehört die Erzeugung von erneuerbarer Energie für Vermarktungszwecke, einschließlich Biogas, Biokraftstoffe oder Strom, in Windturbinen oder sonstigen Einrichtungen oder aus landwirtschaftlichen Rohstoffen. Ausgeschlossen sind die folgenden Posten, da sie als Teil der landwirtschaftlichen Tätigkeiten im Betrieb zu betrachten sind:

— 
die Erzeugung erneuerbarer Energie ausschließlich für den Verbrauch im Betrieb;
— 
die Verpachtung von Flächen oder Dachflächen nur für die Installation von Anlagen wie Windrädern oder Solarpanelen;
— 
der Verkauf von Rohstoffen an sonstige Unternehmen für die Erzeugung erneuerbarer Energien.

9000.

Sonstige unmittelbar mit dem Betrieb verbundene „sonstige Erwerbstätigkeiten“. Anderweitig nicht genannte sonstige Erwerbstätigkeiten, die unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehen.

Codes für fehlende Angaben

Folgende Codes sind zu verwenden:

Code 0

:

Einzutragen, wenn alle Angaben vorliegen.

Code 1

:

Einzutragen bei Erzeugung durch Weiterverarbeitung zugekaufter Tiere, tierischer oder pflanzlicher Erzeugnisse.

Code 2

:

Einzutragen, wenn die Verkaufsbedingungen bei Vertragserzeugung keine Angabe der mengenmäßigen Erzeugung zulassen (Spalte Q).

Code 3

:

Einzutragen, wenn die Verkaufsbedingungen bei Nicht-Vertragserzeugung keine Angabe der mengenmäßigen Erzeugung zulassen (Spalte Q).

Code 4

:

Einzutragen, wenn die Angaben zur mengenmäßigen Erzeugung nicht vorliegen.

INFORMATIONSGRUPPEN IN TABELLE L

Menge (Spalte Q)

Diese Mengen sind in Dezitonnen (100 kg) anzugeben.

Für die Verarbeitungserzeugnisse aus Milch (Codes 261 , 262 , 311 und 321 ) wird die Menge der Flüssigmilch unabhängig von der Form (Sahne, Butter, Käse usw.) angegeben, in der sie verkauft bzw. zum Eigenverbrauch, zum Verbrauch im Betrieb oder für Naturalleistungen verwendet wird.

L.OV    Anfangsbestand

Die Erzeugnisse auf Lager (Hofbestände) zu Beginn des Rechnungsjahres.

Diese Angaben sind nicht einzutragen für Vertragsarbeit (Code 2010 ), Fremdenverkehrstätigkeiten (Code 2020 ), die Erzeugung erneuerbarer Energie (Code 2030 ) und sonstige „Sonstige unmittelbar mit dem Betrieb verbundene Erwerbstätigkeiten“ (Code 9000 ).

Wert (Spalte V)

Der Wert der Erzeugnisse wird durch Abzug der geschätzten Verkaufskosten vom Zeitwert am Tag der Bewertung bestimmt.

L.CV    Endbestand

Wert der Erzeugnisse auf Lager (Hofbestände) am Ende des Rechnungsjahres.

Diese Angaben sind nicht einzutragen für Vertragsarbeit (Code 2010 ), Fremdenverkehrstätigkeiten (Code 2020 ), die Erzeugung erneuerbarer Energie (Code 2030 ) und sonstige „Sonstige unmittelbar mit dem Betrieb verbundene Erwerbstätigkeiten“ (Code 9000 ).

Wert (Spalte V)

Der Wert der Erzeugnisse wird durch Abzug der geschätzten Verkaufskosten vom Zeitwert am Tag der Bewertung bestimmt.

L.PR    Erzeugung des Rechnungsjahres

Menge (Spalte Q)

Diese Angaben sind nur für die Kategorien betreffend die Milchverarbeitung (Codes 261 bis 321 ) einzutragen.

Die Erzeugung entspricht der Menge der während des Rechnungsjahres im Betrieb erzeugten und für die Herstellung von Verarbeitungserzeugnissen verwendeten Flüssigmilch.

L.SA    Verkauf

Betrag für Verkäufe von Erzeugnissen, die sich am Anfang des Rechnungsjahres auf Lager befanden und/oder im Rechnungsjahr produziert wurden, sowie Einkünfte aus sonstigen Erwerbstätigkeiten.

Wert (Spalte V)

Bereits verbuchte oder noch offene Beträge für Verkäufe von Erzeugnissen, die sich am Anfang des Rechnungsjahres auf Lager befanden und/oder im Rechnungsjahr produziert wurden.

Im Rechnungsjahr gegebenenfalls erhaltene Entschädigungen (z. B. Versicherungszahlungen) sind den Verkaufseinnahmen bei den jeweiligen Erzeugnissen zuzuschlagen, sofern eine entsprechende Zuordnung möglich ist. Andernfalls sind sie in Tabelle I „Pflanzenbau“ unter Code 90900 „Sonstiges“ einzutragen.

▼M1

Während des Rechnungsjahres erhaltene Prämien und Beihilfen für Erzeugnisse werden nicht in die Verkäufe einbezogen, sondern in der Tabelle M „Beihilfen“ unter den entsprechenden Kategorien (Codes zwischen 2110 und 2900 ) eingetragen. Wenn etwaige Vermarktungskosten bekannt sind, werden sie nicht vom Verkaufsbetrag abgezogen, sondern in der entsprechenden Kategorie der Kosten der sonstigen Erwerbstätigkeiten (Codes 4010 bis 4090 ) in Tabelle H „Betriebsmittel“ eingetragen).

▼B

L.FC    Eigenverbrauch und Naturalleistungen

Wert der vom Haushalt des Betriebsinhabers verbrauchten Erzeugnisse und/oder als Naturalleistungen für gekaufte Güter und Dienstleistungen (einschließlich Entlohnung in Naturalien) verwendeten Erzeugnisse.

Diese Angaben sind nicht einzutragen für Vertragsarbeit (Code 2010 ), Fremdenverkehrstätigkeiten (Code 2020 ) und Erzeugung erneuerbarer Energie (Code 2030 ).

Wert (Spalte V)

Zeitwert der Erzeugnisse.

L.FU    Verbrauch im Betrieb

Wert der Betriebserzeugnisse, die im Rechnungsjahr als Produktionsmittel im Betrieb verwendet worden sind und sich am Anfang des Rechnungsjahres auf Lager befanden (Hofbestände) und/oder im Verlauf des Rechnungsjahres produziert wurden. Darunter fallen im Betrieb verarbeitete (Verarbeitung von Milch zu Käse, Getreide zu Brot, Fleisch zu Schinken usw.) und für Verköstigung und Beherbergung verwendete Erzeugnisse.

Diese Angaben sind nicht einzutragen für Vertragsarbeit (Code 2010 ), Fremdenverkehrstätigkeiten (Code 2020 ) und Erzeugung erneuerbarer Energie (Code 2030 ).

Wert (Spalte V)

Zeitwert der Erzeugnisse.

Tabelle M

Beihilfen

Aufbau der Tabelle



 

Kategorie der Beihilfe/Verwaltungsinformation

Code (*)

 

Finanzierung

Code (**)

Basiseinheit

Code (***)

Informationsgruppe

Spalten

Anzahl der Basiseinheiten

Wert

Art

N

V

T

S

Beihilfe

 

 

AI

Verwaltungsinformation

 

 

Die Codes für die Beihilfekategorien sind aus der nachstehenden Liste auszuwählen.



Code (*)

Gruppe

Beschreibung der Kategorien

Spalten

N

V

T

Entkoppelte Zahlungen

1150

S

Basisprämienregelung

 

 

1200

S

Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

 

 

1300

S

Umverteilungsprämie

 

 

1400

S

Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden

 

1500

S

Zahlung in Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen

 

 

1600

S

Zahlung für Junglandwirte

 

 

1700

S

Kleinerzeugerregelung

 

 

 

 

 

 

 

 

Gekoppelte Stützung

Landwirtschaftliche Kulturpflanzen

Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen

23111

S

Getreide

 

 

23112

S

Ölsaaten

 

 

23113

S

Eiweißpflanzen

 

 

2312

S

Kartoffeln/Erdäpfel

 

 

23121

S

davon zur Stärkeherstellung bestimmte Kartoffeln/Erdäpfel

 

 

2313

S

Zuckerrüben

 

 

Handelsgewächse

23141

S

Flachs

 

 

23142

S

Hanf

 

 

23143

S

Hopfen

 

 

23144

S

Zuckerrohr

 

 

23145

S

Chicorée

 

 

23149

S

Sonstige Handelsgewächse

 

 

2315

S

Gemüse

 

 

2316

S

Schwarz- und Grünbrache

 

 

2317

S

Reis

 

 

2318

S

Körnerleguminosen

 

 

2319

S

landwirtschaftliche Kulturpflanzen (nicht näher bestimmt)

 

 

2320

S

Dauergrünland

 

 

2321

S

Trockenfutter

 

 

2322

S

Kulturspezifische Zahlung für Baumwolle

 

 

2323

S

Nationales Umstrukturierungsprogramm für den Baumwollsektor

 

 

2324

S

Saatgutproduktion

 

 

Dauerkulturen

23311

S

Beeren

 

 

23312

S

Schalenobst

 

 

2332

S

Kern- und Steinobst

 

 

2333

S

Zitrusanlagen

 

 

2334

S

Olivenanlagen

 

 

2335

S

Rebanlagen

 

 

2339

S

Anderweitig nicht genannte Dauerkulturen

 

 

Tiere

2341

S

Milchkühe

 

 

2342

S

Fleischrinder

 

 

2343

S

Rinder (nicht näher bestimmt)

 

 

2344

S

Schafe und Ziegen

 

 

2345

S

Schweine und Hühner

 

 

2346

S

Seidenraupen

 

 

2349

S

Anderweitig nicht genannte Tiere

 

 

2410

S

Niederwald mit Kurzumtrieb

 

 

2490

S

Sonstige gekoppelte Zahlungen, anderweitig nicht genannt

 

 

▼C1

 

 

 

 

 

 

Außergewöhnliche Prämien und Beihilfen

2810

S

Entschädigungen bei Naturkatastrophen

 

 

2890

S

Sonstige außergewöhnliche Prämien und Beihilfen

 

 

 

 

 

 

 

 

2900

S

Sonstige Direktzahlungen, anderweitig nicht genannt

 

 

▼B

 

 

 

 

 

 

Entwicklung des ländlichen Raums

3100

S

Investitionsbeihilfen für die Landwirtschaft

 

 

3300

S

Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen, Klimaschutz und Tierschutz

 

 

3350

S

Ökologischer/biologischer Landbau

 

 

3400

S

Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie (ohne Forstwirtschaft)

 

 

3500

S

Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

 

 

 

S

Forstwirtschaft

 

 

 

3610

S

Investitionen in die Entwicklung von Waldgebieten und Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern

 

 

3620

S

Natura-2000-Zahlungen für die Forstwirtschaft sowie Mittel für Waldumwelt- und Klimaleistungen und die Erhaltung der Wälder

 

 

3750

S

Unterstützung für den Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen geschädigtem landwirtschaftlichem Produktionspotenzial sowie Einführung geeigneter vorbeugender Maßnahmen

 

 

3900

S

Sonstige Zahlungen für die Entwicklung des ländlichen Raums

 

 

 

 

 

 

 

 

Prämien und Kostenbeihilfen

4100

S

Löhne und Soziallasten

 

 

4200

S

Kraftstoffe

 

 

Tierbestand

4310

S

Futtermittel für Raufutterfresser

 

 

4320

S

Futtermittel für Schweine und Geflügel

 

 

4330

S

Sonstige Tierbestandskosten

 

 

Pflanzenbau

4410

S

Saatgut

 

 

4420

S

Düngemittel

 

 

4430

S

Pflanzenschutzmittel

 

 

4440

S

Sonstige spezifische Kosten im Pflanzenbau

 

 

Gemeinkosten

4510

S

Elektrischer Strom

 

 

4520

S

Brennstoffe

 

 

4530

S

Wasser

 

 

4540

S

Versicherungen

 

 

4550

S

Zinsen

 

 

4600

S

Kosten für sonstige Erwerbstätigkeiten

 

 

4900

S

Sonstige Aufwendungen

 

 

 

 

 

 

 

 

Prämien und Beihilfen auf Tierzukäufe

5100

S

Milchkühezukäufe

 

 

5200

S

Fleischrinderzukäufe

 

 

5300

S

Schaf- und Ziegenzukäufe

 

 

5400

S

Schweine- und Geflügelzukäufe

 

 

5900

S

Sonstige Tierzukäufe

 

 

 

 

 

 

 

 

9000

S

Berichtigungen für frühere Rechnungsjahre

 

 

 

 

 

 

 

 

Zahlungen für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden

10000

AI

Dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden

 

10100

AI

Anbaudiversifizierung

 

 

10200

AI

Dauergrünland

 

 

10210

AI

davon umweltgefährdetes Dauergrünland in Natura-2000-Gebieten

 

 

10220

AI

davon umweltgefährdetes Dauergrünland außerhalb von Natura-2000-Gebieten

 

 

10300

AI

Fläche für die Flächennutzung im Umweltinteresse

 

 

10310

AI

Brachliegende Flächen

 

10311

AI

Terrassen

 

10312

AI

Landschaftsmerkmale

 

10313

AI

Pufferstreifen

 

10314

AI

Agro-forstwirtschaftliche Hektarflächen

 

10315

AI

Beihilfefähige Hektarstreifen an Waldrändern

 

10316

AI

Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb

 

10317

AI

Aufgeforstete Flächen

 

10318

AI

Flächen mit Gründüngung

 

10319

AI

Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen

 

▼M5

10320

AI

Flächen mit Miscanthus

 

-

-

10321

AI

Flächen mit Silphium perfoliatum

 

-

-

10322

AI

Für Honigpflanzen genutzte bachliegende Flächen (pollen- und nektarreiche Arten)

 

-

-

▼B

Folgende Codes werden verwendet, um zu beschreiben, wie die Beihilfe finanziert wird:



Code (**)

Beschreibung

0

Entfällt. Diese Codenummer ist im Falle von Verwaltungsinformationen zu verwenden.

1

Die Beihilfe wird ausschließlich aus dem EU-Haushalt finanziert.

2

Die Beihilfe wird von der EU und dem Mitgliedstaat gemeinsam finanziert.

3

Die Beihilfe wird nicht durch die EU, sondern aus sonstigen öffentlichen Quellen finanziert.

Folgende Codes werden für die Basiseinheiten verwendet:



Code (***)

Beschreibung

0

Entfällt. Diese Codenummer ist im Falle von Verwaltungsinformationen zu verwenden.

1

Die Beihilfe wird je Stück gewährt.

2

Die Beihilfe wird je Hektar gewährt.

3

Die Beihilfe wird pro Tonne gewährt.

4

Betrieb/Sonstiges: die Beihilfe wird für den gesamten Betrieb oder in einer Form gewährt, die sich keiner der sonstigen Kategorien zuordnen lässt.

Tabelle M „Beihilfen“ umfasst Prämien und Beihilfen, die die Betriebe von öffentlichen Einrichtungen (national und EU) erhalten haben. Sie schließt auch Verwaltungsinformationen zu Ökologisierungszahlungen ein.

INFORMATIONSGRUPPEN IN TABELLE M

S    Beihilfen

Prämien und Beihilfen werden nach der Beihilfekategorie (S), der Finanzierung und der Basiseinheit festgelegt. Für jeden Eintrag sind die Anzahl der Basiseinheiten (N) und der erhaltene Betrag (V) zu erfassen. Gegebenenfalls ergeben sich mehrere Übersichten je Beihilfekategorie, da die Basiseinheiten und/oder die Finanzierungsquellen unterschiedlich sein können.

Als allgemeine Regel gilt, dass Prämien und Beihilfen, die in Tabelle M erfasst sind, das laufende Rechnungsjahr betreffen, ganz gleich, wann die Zahlung eingegangen ist (das Rechnungsjahr entspricht dem Antragsjahr). Investitionsbeihilfen und Zahlungen für die Entwicklung des ländlichen Raums, andere als Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete, bilden eine Ausnahme von dieser allgemeinen Regel, da sich eingetragene Beträge auf tatsächliche Zahlungen im Laufe des Rechnungsjahres beziehen sollten (das Rechnungsjahr entspricht dem Auszahlungsjahr).

AI    Verwaltungsinformation

Die Anwendung von dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden wird durch die Kategorie der Verwaltungsinformation (AI) bestimmt. Die Anzahl (N) und/oder Art (T) der Basiseinheiten sind für jede Eintragung wie in der Tabelle spezifiziert zu erfassen.

Die Anzahl der Basiseinheiten (N) entspricht der Fläche, auf der die dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden zur Anwendung kommen, und wird in Hektar ausgedrückt:

(1)

Code 10100 — für Direktzahlungen infrage kommendes Ackerland

(2)

Code 10200 — Dauergrünland

(3)

Codes 10300 -10319 — Ackerland, das der im Umweltinteresse genutzten Fläche entspricht, ausgedrückt in Hektar, soweit zutreffend nach Anwendung von Umrechnungsfaktoren, aber vor Anwendung von Gewichtungsfaktoren.

▼M3

Bereitstellung der in der Spalte Anzahl der Basiseinheiten (N) genannten Daten für die Codes 10300 -10319 ist für die Rechnungsjahre 2015 bis 2017 fakultativ.

▼B

Die Art (T) ist aus der nachstehenden Liste auszuwählen.



Code

Beschreibung

1

Der landwirtschaftliche Betrieb muss die Verwaltungsanforderung erfüllen.

2

Der landwirtschaftliche Betrieb kommt automatisch der Verwaltungsanforderung nach (biologischer/ökologischer Landbau).

3

Für den landwirtschaftlichen Betrieb gilt eine Ausnahme aufgrund der Beachtung von Natura 2000 oder der Vogelschutz- bzw. der Wasserrahmenrichtlinie.

4

Für den landwirtschaftlichen Betrieb gilt eine Ausnahme aufgrund anderer Arten von Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannt sind.

5

Der landwirtschaftliche Betrieb wendet gleichwertige Methoden an, für die nationale oder regionale Umweltzertifizierungssysteme gelten.

6

Der landwirtschaftliche Betrieb wendet gleichwertige Methoden an, die unter Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen fallen.

Für die Kategorie 10000 „Dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden“ können in die Spalte Art (T) nur die (sich gegenseitig ausschließenden) Werte 1 und 2 eingetragen werden:

(1) 

Wird Code 1 gewählt, so sind die Daten für die Kategorien 10100-10319 zu erfassen, und in die Spalte Art (T) können nur die Werte 1, 3, 4, 5 und 6 eingetragen werden.

(2) 

Wird Code 2 gewählt, so sind für die Kategorien 10100-10319 keine Daten zu erfassen.



( 1 ) Die Variablen SO_CLND019 (Sonstige Hackfrüchte a. n. g.), SO_CLND037 (Pflanzen zur Grünernte vom Ackerland), SO_CLND049 (Brachflächen), SO_CLND073_085 (Haus- und Nutzgärten sowie andere landwirtschaftlich genutzte Flächen unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung a. n. g.), SO_CLND051 (Dauerwiesen und -weiden, ohne ertragsarmes Grünland), SO_CLND052 (ertragsarmes Dauergrünland), SO_CLND053 (Dauergrünland, das nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt wird und beihilfefähig ist), SO_CLVS001 (Rinder unter 1 Jahr alt), SO_CLVS014 (Sonstige Schafe), SO_CLVS017 (Sonstige Ziegen) und SO_CLVS018 (Ferkel mit einem Lebendgewicht von unter 20 kg) werden nur unter bestimmten Bedingungen verwendet (siehe Anhang VI Nummer 5).

( 2 ) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1198/2014 der Kommission vom 1, August 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union (ABl. L 321 vom 7.11.2014, S. 2).

( 3 ) Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).

( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

( 5 ) Vgl. Anhang VII.

( 6 ) Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91(ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).

( 7 ) Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).

( 8 ) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

( 9 ) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

( 10 ) Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1).

( 11 ) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

( 12 ) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

( 13 ) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 385/2012 der Kommission vom 30. April 2012 über den Betriebsbogen für die Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben und die Untersuchung von deren betriebswirtschaftlichen Verhältnissen (ABl. L 127 vom 15.5.2012, S. 1).