02013R0182 — DE — 06.06.2013 — 001.003


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VERORDNUNG (EU) Nr. 182/2013 DER KOMMISSION

vom 1. März 2013

zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und von Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China

(ABl. L 061 vom 5.3.2013, S. 2)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EU) Nr. 513/2013 DER KOMMISSION vom 4. Juni 2013

  L 152

5

5.6.2013




▼B

VERORDNUNG (EU) Nr. 182/2013 DER KOMMISSION

vom 1. März 2013

zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und von Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China



Artikel 1

(1)  Die Zollbehörden werden nach ►M1  ————— ◄ Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren der folgenden Waren in die Union zollamtlich zu erfassen:

— 
Fotovoltaikmodule oder -paneele aus kristallinem Silicium, die derzeit unter den KN-Codes ex 8501 31 00 (TARIC-Codes 8501310081 und 8501310089 ), ex 8501 32 00 (TARIC-Codes 8501320041 und 8501320049 ), ex 8501 33 00 (TARIC-Codes 8501330061 und 8501330069 ), ex 8501 34 00 (TARIC-Codes 8501340041 und 8501340049 ), ex 8501 61 20 (TARIC-Codes 8501612041 und 8501612049 ), ex 8501 61 80 (TARIC-Codes 8501618041 und 8501618049 ), ex 8501 62 00 (TARIC-Codes 8501620061 und 8501620069 ), ex 8501 63 00 (TARIC-Codes 8501630041 und 8501630049 ), ex 8501 64 00 (TARIC-Codes 8501640041 und 8501640049 ), ex 8541 40 90 (TARIC-Codes 8541409021 und 8541409029 ) eingereiht werden,
— 
Zellen des in Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs, die derzeit unter dem KN-Code ex 8541 40 90 (TARIC-Codes 8541409031 und 8541409039 ) eingereiht werden, und
— 
Wafer des in Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs, die derzeit unter dem KN-Code ex 3818 00 10 (TARIC-Codes 3818001011 und 3818001019 ) eingereiht werden,

mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China. Die Dicke der Zellen und Wafer beträgt höchstens 400 μm.

Von der zollamtlich zu erfassenden Ware sind folgende Warentypen ausgeschlossen:

— 
Solarladegeräte, die aus weniger als sechs Zellen bestehen, tragbar sind und Strom für Geräte liefern oder Batterien aufladen,
— 
Dünnschicht-Fotovoltaikprodukte,
— 
Fotovoltaikprodukte aus kristallinem Silicium, welche dauerhaft in Elektrogeräte integriert sind, die eine andere Funktion als die Stromerzeugung haben und die den Strom verbrauchen, der von der/den integrierten Fotovoltaikzelle/n aus kristallinem Silicium erzeugt wird.

Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(2)  Alle interessierten Parteien sind gebeten, innerhalb von 20 Tagen nach Veröffentlichung dieser Verordnung unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung zu nehmen oder eine Anhörung zu beantragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.