02013R0182 — DE — 06.06.2013 — 001.003
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VERORDNUNG (EU) Nr. 182/2013 DER KOMMISSION vom 1. März 2013 (ABl. L 061 vom 5.3.2013, S. 2) |
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VERORDNUNG (EU) Nr. 513/2013 DER KOMMISSION vom 4. Juni 2013 |
L 152 |
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5.6.2013 |
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VERORDNUNG (EU) Nr. 182/2013 DER KOMMISSION
vom 1. März 2013
zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und von Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China
Artikel 1
(1) Die Zollbehörden werden nach ►M1 ————— ◄ Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren der folgenden Waren in die Union zollamtlich zu erfassen:
mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China. Die Dicke der Zellen und Wafer beträgt höchstens 400 μm.
Von der zollamtlich zu erfassenden Ware sind folgende Warentypen ausgeschlossen:
Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(2) Alle interessierten Parteien sind gebeten, innerhalb von 20 Tagen nach Veröffentlichung dieser Verordnung unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung zu nehmen oder eine Anhörung zu beantragen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.