02014R0223 — DE — 17.02.2021 — 003.001
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VERORDNUNG (EU) Nr. 223/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 072 vom 12.3.2014, S. 1) |
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VERORDNUNG (EU, Euratom) 2018/1046 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Juli 2018 |
L 193 |
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30.7.2018 |
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VERORDNUNG (EU) 2020/559 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. April 2020 |
L 130 |
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24.4.2020 |
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VERORDNUNG (EU) 2021/177 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 10. Februar 2021 |
L 53 |
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16.2.2021 |
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VERORDNUNG (EU) Nr. 223/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 11. März 2014
zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Ziel
Mit dieser Verordnung wird der Europäische Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (im Folgenden "Fonds") für den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 eingerichtet und die Ziele des Fonds, der Umfang der Hilfeleistung, die verfügbaren Finanzmittel und deren Zuteilung je Mitgliedstaat sowie die erforderlichen Regeln festgelegt, mit denen die Wirksamkeit und die Effizienz des Fonds gewährleistet werden sollen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
"materielle Basisunterstützung" grundlegende Konsumgüter von geringem Wert, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der am stärksten benachteiligten Personen bestimmt sind wie Bekleidung, Schuhe, Hygieneartikel, Schulartikel, Schlafsäcke;
"am stärksten benachteiligte Personen" natürliche Personen (Einzelpersonen, Familien, Haushalte oder aus diesen Personen zusammengesetzte Gruppen), deren Unterstützungsbedarf anhand von objektiven Kriterien festgestellt wurde; diese Kriterien werden von den zuständigen nationalen Behörden nach Anhörung der Interessenträger und unter Vermeidung von Interessenkonflikten aufgestellt oder von den Partnerorganisationen definiert und von den zuständigen nationalen Behörden genehmigt, und sie können Elemente umfassen, durch die es möglich wird, sich gezielt an die am stärksten benachteiligten Personen in bestimmten geografischen Gebieten zu wenden;
"Partnerorganisationen" öffentliche Stellen und/oder gemeinnützige Organisationen, die die Nahrungsmittel und/oder die materielle Basisunterstützung direkt oder über andere Partnerorganisationen – gegebenenfalls unter Anwendung flankierender Maßnahmen – an die am stärksten benachteiligten Personen vergeben oder Maßnahmen durchführen, die unmittelbar auf die soziale Inklusion dieser Personen abzielen, und deren Vorhaben von der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b ausgewählt wurden;
"nationale Programme" alle Programme, die zumindest teilweise dieselben Ziele verfolgen wie der Fonds und die auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene von öffentlichen Stellen oder gemeinnützigen Organisationen umgesetzt werden;
"operationelles Programm für Nahrungsmittelhilfe und/oder materielle Basisunterstützung" (auch als "OP I" bezeichnet) ein operationelles Programm, mit dem die Abgabe von Nahrungsmitteln an die am stärksten benachteiligten Personen und/oder die Bereitstellung materieller Basisunterstützung für diese Personen gefördert wird, das gegebenenfalls mit flankierenden Maßnahmen kombiniert wird und darauf abzielt, die soziale Ausgrenzung der am stärksten benachteiligten Personen abzumildern;
"operationelles Programm zur sozialen Inklusion der am stärksten benachteiligten Personen" (auch als "OP II" bezeichnet) ein operationelles Programm, mit dem Maßnahmen gefördert werden, die über aktive Arbeitsmarktmaßnahmen hinausgehen und Maßnahmen umfasst, die weder finanzieller noch materieller Natur sind, sowie auf die soziale Inklusion der am stärksten benachteiligten Personen abzielt;
"Vorhaben" Projekte, Verträge oder Maßnahmen, die von der Verwaltungsbehörde des betreffenden operationellen Programms ausgewählt wurden oder in deren Zuständigkeit fallen und zur Erreichung der Ziele des betreffenden operationellen Programms beitragen;
"abgeschlossenes Vorhaben" ein Vorhaben, das physisch abgeschlossen ist oder vollständig durchgeführt wurde und bei dem die Empfängereinrichtungen alle damit verbundenen Zahlungen geleistet haben und die Förderung aus dem entsprechenden operationellen Programm an die Empfängereinrichtungen gezahlt wurde;
"Empfängereinrichtungen" öffentliche oder private Einrichtungen, die für die Einleitung oder die Einleitung und Durchführung von Vorhaben verantwortlich sind;
"Endempfänger" die am stärksten benachteiligten Personen, die Unterstützung nach Artikel 4 dieser Verordnung erhalten;
"flankierende Maßnahmen" Maßnahmen, die über die Bereitstellung von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung hinausgehen und darauf abzielen, soziale Ausgrenzung zu beseitigen und/oder sozialen Notlagen durch mehr Hilfe zur Selbsthilfe und auf dauerhaftere Weise abzuhelfen wie Beratung für eine ausgewogene Ernährung und Ratschläge zur Haushaltsführung;
"öffentliche Ausgaben" der öffentliche Beitrag zur Finanzierung von Vorhaben, der aus dem Haushalt nationaler, regionaler oder lokaler Behörden, aus dem Unionshaushalt für den Fonds, aus dem Haushalt öffentlich-rechtlicher Einrichtungen oder dem Haushalt von Behördenverbänden oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Einrichtungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) stammt;
"zwischengeschaltete Stellen" öffentliche oder private Einrichtungen, die unter der Verantwortung einer Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde tätig sind oder in deren Auftrag Aufgaben gegenüber den die Vorhaben durchführenden Empfängereinrichtungen wahrnehmen;
"Geschäftsjahr" der Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni außer im ersten Geschäftsjahr des Programmplanungszeitraum, in dem der Zeitraum ab dem Datum der Förderungsfähigkeit der Ausgaben bis zum 30. Juni 2015 gemeint ist; das letzte Geschäftsjahr läuft vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024;
"Haushaltsjahr" der Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember.
"Unregelmäßigkeit" jeder Verstoß gegen Unionsrecht oder gegen nationale Vorschriften zu dessen Anwendung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines an der Inanspruchnahme von Mitteln aus dem Fonds beteiligten Wirtschaftsteilnehmers, die einen Schaden für den Haushalt der Union in Form einer ungerechtfertigten Ausgabe bewirkt oder bewirken würde;
"Wirtschaftsteilnehmer" jede natürliche oder juristische Person oder jede andere Einrichtung, die an der Durchführung der Unterstützung aus dem Fonds beteiligt ist; hiervon ausgenommen ist ein Mitgliedstaat, der seine Befugnisse als Behörde ausübt;
"systembedingte Unregelmäßigkeit" jede Unregelmäßigkeit, die wiederholt auftreten kann und bei Vorhaben ähnlicher Art mit hoher Wahrscheinlichkeit auftritt und auf einen gravierenden Mangel in der Funktionsweise eines Verwaltungs- und Kontrollsystems zurückzuführen ist, was auch Fälle umfasst, in denen nicht die gemäß dieser Verordnung geeigneten Verfahren eingerichtet wurden;
"gravierender Mangel in der Funktionsweise eines Verwaltungs- und Kontrollsystems" ein Mangel, der wesentliche Verbesserungen an den Systemen erfordert, der für den Fonds ein erhebliches Risiko von Unregelmäßigkeiten birgt und dessen Vorhandensein keinen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk hinsichtlich der Funktionsweise des Verwaltungs- und Kontrollsystems zulässt.
Artikel 3
Ziele
Dieses Ziel und die Ergebnisse der Durchführung des Fonds werden einer qualitativen und quantitativen Beurteilung unterzogen.
Artikel 4
Umfang der Unterstützung
Damit das Angebot an Nahrungsmitteln für die am stärksten benachteiligten Personen erweitert und diversifiziert und zudem der Verschwendung von Lebensmitteln entgegengewirkt wird, können aus dem Fonds Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sammlung, dem Transport, der Lagerung und der Verteilung gespendeter Nahrungsmittel unterstützt werden.
Über den Fonds können überdies flankierende Maßnahmen gefördert werden, die das Angebot an Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung ergänzen.
Artikel 5
Grundsätze
Die Kommission und die Mitgliedstaaten unternehmen geeignete Schritte, um jegliche Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung beim Zugang zum Fonds und den aus dem Fonds geförderten Programmen und Vorhaben zu verhindern.
TITEL II
RESSOURCEN UND PLANUNG
Artikel 6
Gesamtmittel
Artikel 6a
Zusätzliche Mittel als Reaktion auf die Krise im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch
Abweichend von Artikel 59 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung werden die Mittelbindungen für die zusätzlichen Mittel gemäß den für den Abschluss der Programme geltenden Regelungen aufgehoben.
Der in Unterabsatz 1 genannte, als erster Vorschuss gezahlte Betrag wird spätestens beim Abschluss des Programms von der Kommission vollständig verrechnet.
Artikel 7
Operationelle Programme
In einem OP I wird Folgendes festgelegt:
die Bezeichnung der und Begründung für die Wahl der Form oder Formen materieller Entbehrung, die im Rahmen des operationellen Programms bekämpft werden soll(en), und, für jede Form der zu bekämpfenden materiellen Entbehrung, eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Bereitstellung von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung sowie gegebenenfalls der angebotenen flankierenden Maßnahmen, unter Beachtung der Ergebnisse der gemäß Artikel 16 durchgeführten Ex-ante-Evaluierung;
eine Beschreibung des entsprechenden nationalen Programms bzw. der Programme für jede Form materieller Entbehrung, die bekämpft werden soll;
eine Beschreibung des Mechanismus zur Festlegung der Förderkriterien für die am stärksten benachteiligten Personen; falls nötig, nach Form der materiellen Armut gegliedert;
die Auswahlkriterien für Vorhaben und eine Beschreibung des Auswahlmechanismus; falls nötig nach Form der materiellen Entbehrung gegliedert;
die Auswahlkriterien für die Partnerorganisationen; falls nötig nach Form der materiellen Entbehrung, die bekämpft werden soll, gegliedert;
eine Beschreibung des Mechanismus, der die Komplementarität mit dem ESF gewährleistet;
ein Finanzierungsplan mit einer Tabelle, in der für den gesamten Programmplanungszeitraum die Gesamthöhe der Mittelausstattung für die Unterstützung aus dem operationellen Programm angegeben ist, unverbindlich nach der Form der bekämpften materiellen Entbehrung sowie den entsprechenden flankierenden Maßnahmen aufgeschlüsselt.
In einem OP II wird Folgendes festgelegt:
eine Beschreibung der Strategie für den Beitrag des Programms zur Förderung des sozialen Zusammenhalts und der Armutslinderung im Einklang mit der Strategie Europa 2020, einschließlich einer Begründung für den gewählten Unterstützungsschwerpunkt;
die Einzelziele des operationellen Programms auf der Grundlage des ermittelten einzelstaatlichen Bedarfs und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der gemäß Artikel 16 durchgeführten Ex-ante-Evaluierung, die der Kommission zeitgleich mit dem operationellen Programm vorgelegt wird;
ein Finanzierungsplan mit einer Tabelle, in der die Gesamthöhe der Mittelausstattung für die Unterstützung aus dem operationellen Programm für den gesamten Programmplanungszeitraum angeführt ist, unverbindlich nach der Form der bekämpften materiellen Armut aufgeschlüsselt;
die Gruppe der am stärksten benachteiligten Personen, auf die das Programm abzielt;
die Finanzindikatoren, die sich auf die entsprechenden aufteilbaren Ausgaben beziehen;
die voraussichtlichen Ergebnisse für die Einzelziele und die entsprechenden programmspezifischen Output- und Ergebnisindikatoren mit Ausgangs- und Zielwert;
eine Beschreibung der Art der zu fördernden Maßnahmen, und die Angabe von entsprechenden Beispielen, eine Beschreibung ihres voraussichtlichen Beitrags zu den unter Buchstabe b genannten Einzelzielen, einschließlich der Leitgrundsätze für die Auswahl der Vorhaben, und gegebenenfalls die Benennung der Arten von Empfängereinrichtungen;
eine Beschreibung des Mechanismus zur Gewährleistung der Komplementarität mit dem ESF und zur Vermeidung von Vorhabensüberschneidungen und -doppelfinanzierungen.
Ferner wird in jedem operationellen Programm Folgendes festgelegt:
die Benennung der Verwaltungsbehörde, der Bescheinigungsbehörde (falls zutreffend), der Prüfbehörde und der Stelle, an die die Kommission Zahlungen tätigen soll, sowie eine Beschreibung des Begleitungsverfahrens;
eine Beschreibung der Maßnahmen zur Einbindung der Interessenträger sowie gegebenenfalls der zuständigen regionalen, lokalen und sonstigen staatlichen Stellen in die Vorbereitung des operationellen Programms;
eine Beschreibung des geplanten Einsatzes technischer Unterstützung gemäß Artikel 27 Absatz 3, einschließlich Maßnahmen zur Stärkung der Verwaltungskapazität der Empfängereinrichtungen in Bezug auf die Umsetzung des operationellen Programms;
einen Finanzierungsplan mit einer Tabelle, in der gemäß Artikel 20 für jedes Jahr die Höhe der für die Unterstützung aus dem Fonds und die Kofinanzierung vorgesehenen Mittelausstattung angeführt ist.
Die unter Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe e genannten Partnerorganisationen, die die Nahrungsmittel und/oder die materielle Basisunterstützung direkt verteilen, führen auch selbst oder in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, flankierende Maßnahme durch, die gegebenenfalls die Verlagerung hin zu zuständigen Diensten umfassen, die materielle Unterstützung ergänzen und auf die soziale Inklusion der am stärksten benachteiligten Personen abzielen, unabhängig davon, ob diese Aktivitäten vom Fonds gefördert werden oder nicht. Derlei flankierende Maßnahmen sind jedoch dann nicht zwingend vorgeschrieben, wenn Nahrungsmittel und/oder materielle Basisunterstützung ausschließlich an die am stärksten benachteiligten Kinder in Kinderbetreuungseinrichtungen oder vergleichbaren Einrichtungen.
Artikel 8
Annahme der operationellen Programme
Artikel 9
Änderungen operationeller Programme
Ein Mitgliedstaat teilt der Kommission jeden Beschluss, der Aspekte gemäß Unterabsatz 1 ändert, innerhalb eines Monats nach dem Datum dieses Beschlusses mit. In dem Beschluss wird der Zeitpunkt seines Inkrafttretens angegeben, der nicht vor dem Zeitpunkt des Erlasses liegen darf.
Artikel 10
Austausch bewährter Verfahren
Die Kommission ermöglicht – unter anderem über eine Website – den Austausch von Erfahrungen, den Kapazitätenaufbau und die Vernetzung sowie die Verbreitung relevanter Ergebnisse im Bereich der nichtfinanziellen Unterstützung für die am stärksten benachteiligten Personen.
Einschlägige Organisationen, die den Fonds nicht nutzen, können ebenfalls einbezogen werden.
Darüber hinaus konsultiert die Kommission mindestens einmal pro Jahr die Organisationen, die die Partnerorganisationen auf Unionsebene vertreten, zur Durchführung der Unterstützung aus dem Fonds und erstattet im Anschluss an diese Konsultation dem Europäischen Parlament und dem Rat zu gegebener Zeit Bericht.
Die Kommission ermöglicht auch die Verbreitung relevanter und mit dem Fonds zusammenhängender Ergebnisse, Berichte und Informationen im Internet.
TITEL III
BEGLEITUNG UND EVALUIERUNG, INFORMATION UND KOMMUNIKATION
Artikel 11
Ausschuss zur Begleitung eines OP II
Artikel 12
Aufgaben des Ausschusses zur Begleitung eines OP II
Der Begleitausschuss untersucht alle Probleme, die sich auf die Leistung des Programms auswirken, und zwar insbesondere
anhand der von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Unterlagen, einschließlich der Evaluierungsergebnisse, die Fortschritte bei der Verwirklichung der Einzelziele des operationellen Programms,
die Durchführung der Informations- und der Kommunikationsmaßnahmen,
Maßnahmen zur Berücksichtigung und Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung.
Der Begleitausschuss prüft und genehmigt
Methodik und Kriterien für die Auswahl der Vorhaben im Einklang mit den Leitgrundsätzen gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe f,
die jährlichen und abschließenden Durchführungsberichte,
sämtliche Vorschläge der Verwaltungsbehörde für Änderungen der operationellen Programme.
Er begleitet die infolge seiner Anmerkungen ergriffenen Maßnahmen.
Artikel 13
Durchführungsberichte und Indikatoren
Abweichend von Unterabsatz 1 endet die Frist für die Übermittlung des jährlichen Durchführungsberichts für das Jahr 2019 am 30. September 2020.
Die Mitgliedstaaten konsultieren die Interessenträger unter Vermeidung von Interessenskonflikten zu den Durchführungsberichten von OP I. Eine Zusammenfassung der Bemerkungen dieser Interessenträger wird dem Bericht als Anhang beigefügt.
Übermittelt die Kommission dem Mitgliedstaat innerhalb der Frist keine Anmerkungen, gilt der Bericht als angenommen.
Die Mitgliedstaaten erstellen einen Entwurf des abschließenden Durchführungsberichts im Einklang mit den delegierten Rechtsakten gemäß Absatz 6.
Die Kommission überprüft den abschließenden Durchführungsbericht und übermittelt dem Mitgliedstaat binnen fünf Monaten nach Eingang des abschließenden Durchführungsberichts ihre Anmerkungen.
Übermittelt die Kommission dem Mitgliedstaat innerhalb der Frist keine Anmerkungen, gilt der Bericht als angenommen.
Artikel 14
Treffen zur Überprüfung
Artikel 15
Allgemeine Vorschriften zur Evaluierung
Artikel 16
Ex-ante-Evaluierung
In der Ex-ante-Evaluierung von OP I werden folgende Aspekte bewertet:
welcher Beitrag zum Unionsziel – die Zahl der von Armut betroffenenoder armutsgefährdeten oder von sozialer Ausgrenzung bedrohten Personen bis 2020 um mindestens 20 Millionen zu senken – im Hinblick auf die ausgewählte Form der zu bekämpfenden materiellen Entbehrung und unter Berücksichtigung der nationalen Rahmenbedingungen von Armut sowie sozialer Ausgrenzung und materieller Entbehrung geleistet wurde;
ob die interne Kohärenz des vorgeschlagenen operationellen Programms auch im Verhältnis zu anderen relevanten Finanzierungsinstrumenten gewährleistet ist;
ob die Mittelzuweisung mit den Zielen des operationellen Programms übereinstimmt;
wie die erwarteten Outputs zu den Ergebnissen und somit zu den Zielen des Fonds beitragen;
die Einbindung der Interessenträger;
ob sich die Verfahren für die Begleitung des operationellen Programms und für die Erhebung evaluierungsrelevanter Daten eignen.
In der Ex-ante-Evaluierung von OP II werden folgende Aspekte bewertet:
der Beitrag zur Förderung des sozialen Zusammenhalts und der Armutslinderung im Einklang mit der Strategie Europa 2020 unter Berücksichtigung des einzelstaatlichen Bedarfs;
ob die interne Kohärenz des vorgeschlagenen Programms auch im Verhältnis zu anderen relevanten Finanzierungsinstrumenten und insbesondere zum ESF gewährleistet ist;
die Übereinstimmung der Zuweisung der Haushaltsmittel mit den Programmzielen;
die Relevanz und Klarheit der vorgeschlagenen spezifischen Programmindikatoren;
wie der erwartete Output zu den Ergebnissen beiträgt;
ob die quantifizierten Zielwerte für Indikatoren realistisch sind; berücksichtigt wird hierbei die vorgesehene Unterstützung aus dem Fonds;
die Argumentation für die vorgeschlagene Unterstützungsart;
die Angemessenheit der Humanressourcen und der administrativen Leistungsfähigkeit für die Verwaltung der Programme;
die Eignung der Verfahren für die Begleitung der Programme und für die Erhebung der für die Evaluierungen notwendigen Daten;
die Angemessenheit der geplanten Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen und zur Verhinderung jeder Form von Diskriminierung.
Artikel 17
Evaluierung im Programmplanungszeitraum
Artikel 18
Ex-post-Evaluierung
Die Kommission führt - mit Unterstützung durch externe Experten - auf eigene Initiative und in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Ex-post-Evaluierung durch, um die Wirksamkeit und Effizienz des Fonds und die Nachhaltigkeit der erzielten Ergebnisse zu bewerten sowie den Mehrwert des Fonds zu ermitteln. Diese Ex-post-Evaluierung muss bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.
Artikel 19
Information und Kommunikation
Um die Unterstützung durch den Fonds transparent zu machen, führt die Verwaltungsbehörde eine Liste mit den aus dem Fonds geförderten Vorhaben in einem Tabellenkalkulationsformat, das es ermöglicht, die Daten zu ordnen, zu suchen, zu extrahieren, zu vergleichen und problemlos im Internet zu veröffentlichen. Die Liste der Vorhaben muss mindestens folgende Informationen umfassen:
Name und Anschrift der Empfängereinrichtung,
Höhe der zugewiesenen Unionsmittel,
für OP I – Form der bekämpften materiellen Entbehrung.
Die Verwaltungsbehörde aktualisiert die Vorhabensliste mindestens alle zwölf Monate.
Empfängereinrichtungen und Partnerorganisationen mit einer Website stellen auf dieser ebenfalls eine kurze Beschreibung des Vorhabens einschließlich der Ziele und Ergebnisse ein und verweisen auf die finanzielle Unterstützung durch die Union.
Für OP II gilt Folgendes:
Dem Mitgliedstaat oder der Verwaltungsbehörde obliegt die Durchführung
einer größeren Informationsmaßnahme anlässlich des Starts des operationellen Programms
zumindest einer größeren Informationsmaßnahme pro Jahr, um auf die Finanzierungsmöglichkeiten und die verfolgten Strategien aufmerksam zu machen und/oder um die Erfolge des operationellen Programms sowie gegebenenfalls beispielhafte Vorhaben vorzustellen.
Während der Durchführung eines Vorhabens informiert die Empfängereinrichtung die Öffentlichkeit über die Unterstützung aus dem Fonds, indem sie dafür sorgt, dass die an dem Vorhaben Teilnehmenden über diese Unterstützung unterrichtet worden sind.
Alle ein derartiges Vorhaben betreffenden Unterlagen einschließlich der diesbezüglichen Teilnahmebestätigungen und Bescheinigungen enthalten einen Hinweis darauf, dass das operationelle Programm aus dem Fonds unterstützt wurde.
Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass potenzielle Empfängereinrichtungen Zugang zu einschlägigen Informationen über die Finanzierungsmöglichkeiten, über Aufrufe zum Einreichen von Anträgen und die entsprechenden Bedingungen sowie über die Kriterien für die Auswahl der zu unterstützenden Vorhaben haben.
TITEL IV
FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG AUS DEM FONDS
Artikel 20
Kofinanzierung
Anträge auf Änderung des Kofinanzierungssatzes werden nach dem Verfahren zur Änderung operationeller Programme gemäß Artikel 9 eingereicht; ihnen wird ein überarbeitetes Programm beigefügt. Der Kofinanzierungssatz von 100 % gilt nur, wenn die Kommission die entsprechende Änderung des operationellen Programms vor der Übermittlung des letzten Antrags auf Zwischenzahlung gemäß Artikel 45 Absatz 2 genehmigt hat.
Vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags für das am 1. Juli 2021 beginnende Geschäftsjahr übermitteln die Mitgliedstaaten die Tabelle gemäß Abschnitt 5.1 des in Anhang I enthaltenen Musters für das operationelle Programm, in der der Kofinanzierungssatz bestätigt wird, der in dem am 30. Juni 2020 endenden Geschäftsjahr galt.
Artikel 21
Höhere Zahlungen für Mitgliedstaaten mit vorübergehenden Haushaltsschwierigkeiten
Auf Antrag eines Mitgliedstaates können Zwischenzahlungen und Zahlungen des Restbetrags um 10 Prozentpunkte über den für das operationelle Programm geltenden Kofinanzierungssatz hinaus aufgestockt werden. Der aufgestockte Satz, der höchstens 100 % erreichen kann, gilt für Zahlungsanträge, die sich auf den Abrechnungszeitraum, in dem der Mitgliedstaat seinen Antrag eingereicht hat, und auf nachfolgende Abrechnungszeiträume beziehen, in denen der Mitgliedstaat eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
Der betreffende Mitgliedstaat hat den Euro eingeführt und erhält gemäß der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates ( 4 ) Makrofinanzhilfen von der Union.
Der betreffende Mitgliedstaat hat den Euro nicht eingeführt und erhält gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 ( 5 ) des Rates mittelfristige Finanzhilfen.
Dem Mitgliedstaat werden gemäß dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus Finanzhilfen gewährt.
Artikel 22
Förderzeitraum
Abweichend von Unterabsatz 1 sind Ausgaben für Vorhaben zur Stärkung der Krisenreaktionsfähigkeit zur Bewältigung des Ausbruchs von COVID-19 ab dem 1. Februar 2020 förderungsfähig.
Artikel 23
Förderungsfähige Vorhaben
Die Nahrungsmittel und/oder die materielle Basisunterstützung für die am stärksten benachteiligten Personen können aber auch von einer öffentlichen Stelle eingekauft und den Partnerorganisationen unentgeltlich überlassen werden. In diesem Fall können die Nahrungsmittel auch aus der Verwendung, Verarbeitung oder dem Verkauf der gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 abgesetzten Erzeugnisse stammen, sofern dies die wirtschaftlich günstigste Option ist und zu keiner unverhältnismäßigen Verzögerung bei der Lieferung der Nahrungsmittel an die Partnerorganisationen führt. Die aus einer solchen Transaktion erzielten Beträge sind zum Nutzen der am stärksten benachteiligten Personen zu verwenden und dürfen nicht dazu führen, dass die Mitgliedstaaten weniger zur in Artikel 20 vorgesehenen Kofinanzierung des Programms beitragen müssen.
Um eine möglichst effiziente Verwendung der Interventionsbestände und der daraus resultierenden Einnahmen zu gewährleisten, wendet die Kommission die gemäß Artikel 19 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassenen Verfahren an, laut denen die darin genannten Erzeugnisse für Zwecke dieser Verordnung verwendet, verarbeitet oder verkauft werden dürfen, um ihre höchste Effizienz zu gewährleisten.
Artikel 24
Formen der Unterstützung
Die Mitgliedstaaten nutzen den Fonds, um Unterstützung in Form von Finanzhilfen, Aufträgen oder einer Kombination davon anzubieten. Diese Unterstützung darf jedoch nicht die Form einer Beihilfe annehmen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 107 Absatz 1 AEUV fällt.
Artikel 25
Finanzhilfearten
Folgende Arten von Finanzhilfen sind möglich:
Erstattung förderungsfähiger, tatsächlich entstandener und bezahlter Kosten;
Erstattung auf der Basis von Einheitskosten;
Pauschalbeträge, die 100 000 EUR öffentliche Förderung nicht überschreiten;
Pauschalsätze – ermittelt anhand eines Prozentsatzes, der auf eine oder mehrere definierte Kostenkategorien angewendet wird.
Als Grundlage für die Ermittlung der in Absatz 1 Buchstaben b, c und d angeführten Beträge dienen
eine faire, ausgewogene und überprüfbare Berechnungsmethode, die sich auf einen der folgenden Punkte stützt:
statistische Daten oder andere objektive Informationen;
die überprüften bisherigen Daten einzelner Empfängereinrichtungen oder die Anwendung ihrer üblichen Kostenrechnungspraxis;
Methoden und entsprechende Einheitskosten, Pauschalbeträge und Pauschalsätze, die für zur Gänze vom betreffenden Mitgliedstaat finanzierte Finanzhilfeprogramme für ähnliche Vorhaben und Empfängereinrichtungen gelten;
im Rahmen dieser Verordnung festgelegte Sätze;
Einzelfälle unter Verweis auf einen vorab von der Verwaltungsbehörde genehmigten Haushaltsentwurf, wenn die öffentliche Förderung 100 000 EUR nicht übersteigt;
Vorschriften für die Anwendung entsprechender Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen und Pauschalsätze, die in den Unionsstrategien für eine ähnliche Art von Vorhaben und Begünstigte gelten.
Artikel 26
Förderungsfähigkeit von Ausgaben
Unbeschadet des Absatzes 1 können folgende Ausgaben aus einem OP I gefördert werden:
Kosten für den Kauf von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung sowie Kosten für den Kauf persönlicher Schutzmaterialien und -ausrüstungen für Partnerorganisationen;
Kosten für den Transport von Nahrungsmitteln oder materieller Basisunterstützung in die Lager der Partnerorganisationen und Lagerkosten zum Pauschalsatz von 1 % der unter Buchstabe a angeführten Kosten oder in hinreichend begründeten Fällen die tatsächlich entstandenen und bezahlten Kosten, wenn eine öffentliche Einrichtung die Nahrungsmittel oder die materielle Basisunterstützung kauft und Partnerorganisationen zur Verfügung stellt;
die von den Partnerorganisationen getragenen Verwaltungs-, Vorbereitungs-, Transport- und Lagerkosten zum Pauschalsatz von 5 % der unter Buchstabe a angeführten Kosten oder 5 % des Wertes der gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 abgesetzten Nahrungsmittel;
Kosten von Partnerorganisationen für das Einsammeln, den Transport, die Lagerung und die Verteilung von Lebensmittelspenden und damit unmittelbar zusammenhängende Sensibilisierungsmaßnahmen;
Kosten für flankierende Maßnahmen, durchgeführt und abgerechnet von den Partnerorganisationen, die die Nahrungsmittel und/oder die materielle Basisunterstützung direkt oder im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen an die am stärksten benachteiligten Personen abgeben, zum Pauschalsatz von 5 % der unter Buchstabe a dieses Absatzes angeführten Kosten; oder 5 % des Wertes der gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 abgesetzten Nahrungsmittel.
Folgende Ausgaben können nicht über das operationelle Programm gefördert werden:
Schuldenzinsen;
Bereitstellung von Infrastruktur;
Kosten für Gebrauchtgüter;
Mehrwertsteuer, es sei denn, sie wird im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften zur Mehrwertsteuer nicht rückerstattet.
Artikel 26a
Förderungsfähigkeit von Ausgaben für im Rahmen von OP I unterstützte Vorhaben während ihrer Aussetzung infolge des Ausbruchs von COVID-19
Verzögerungen bei der Lieferung von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung infolge des Ausbruchs von COVID-19 führen nicht zu einer Verringerung der förderungsfähigen Kosten, die von der Beschaffungsstelle oder den Partnerorganisationen gemäß Artikel 26 Absatz 2 getragen werden. DieseKosten können bei der Kommission vollumfänglich gemäß Artikel 26 Absatz 2 vor der Lieferung der Nahrungsmittel und/oder materiellen Basisunterstützung an die am stärksten benachteiligten Personen geltend gemacht werden, sofern die Lieferung nach dem Ende der Krise im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 wieder aufgenommen wird.
Verderben Nahrungsmittel infolge der Aussetzung der Lieferung wegen des Ausbruchs von COVID-19, so werden die in Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a genannten Kosten nicht gesenkt.
Artikel 26b
Förderungsfähigkeit von Ausgaben für im Rahmen von OP II oder technischer Hilfe unterstützte Vorhaben während ihrer Aussetzung infolge des Ausbruchs von COVID-19
Wenn die Durchführung von Vorhaben infolge des Ausbruchs von COVID-19 ausgesetzt ist, kann ein Mitgliedstaat die Ausgaben während der Aussetzung auch dann als förderungsfähige Ausgaben betrachten, wenn keine Dienstleistungen erbracht werden, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Durchführung des Vorhabens wird nach dem 31. Januar 2020 ausgesetzt;
die Aussetzung des Vorhabens ist auf den Ausbruch von COVID-19 zurückzuführen;
die Ausgaben sind angefallen und wurden bezahlt;
die Ausgaben stellen für die Empfängereinrichtung echte Kosten dar und können nicht wieder eingezogen oder ausgeglichen werden; bei Wiedereinziehungen und Ausgleichsbeträgen, die nicht von dem Mitgliedstaat bereitgestellt werden, kann der Mitgliedstaat auf der Grundlage einer Erklärung der Empfängereinrichtung diese Bedingung als erfüllt betrachten; Wiedereinziehungen und Ausgleichsbeträge werden von den Ausgaben abgezogen;
die Ausgaben sind auf den Zeitraum der Aussetzung des Vorhabens begrenzt.
Für Vorhaben, bei denen die Empfängereinrichtung eine Erstattung auf der Grundlage vereinfachter Kostenoptionen gewährt wird und die Durchführung der Maßnahmen, die die Grundlage für die Erstattung bilden, infolge des Ausbruchs von COVID-19 ausgesetzt wird, kann der betreffende Mitgliedstaat der Empfängereinrichtung die Erstattung auf der Grundlage der für den Aussetzungszeitraum geplanten Outputs gewähren, selbst wenn keine Maßnahmen durchgeführt werden, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Durchführung der Maßnahmen wird nach dem 31. Januar 2020 ausgesetzt;
die Aussetzung der Maßnahmen ist auf den Ausbruch von COVID-19 zurückzuführen;
die vereinfachten Kostenoptionen entsprechen den von der Empfängereinrichtung tatsächlich getragenen Kosten, die von ihr nachgewiesen werden müssen; diese Kosten können nicht wieder eingezogen oder ausgeglichen werden; bei Wiedereinziehungen und Ausgleichsbeträgen, die nicht von dem Mitgliedstaat bereitgestellt werden, kann der Mitgliedstaat diese Bedingung aufgrund einer Erklärung der Empfängereinrichtung als erfüllt betrachten; Wiedereinziehungen und Ausgleichsbeträge werden von dem Betrag abgezogen, der der vereinfachten Kostenoption entspricht;
die Erstattung an die Empfängereinrichtung ist auf den Zeitraum der Aussetzung der Maßnahmen begrenzt.
Für die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Vorhaben kann der Mitgliedstaat der Empfängereinrichtung auch eine Erstattung auf der Grundlage von Kosten im Sinne des Artikels 25 Absatz 1 Buchstabe a gewähren, sofern die Bedingungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels erfüllt sind.
Gewährt ein Mitgliedstaat der Empfängereinrichtung eine Erstattung sowohl gemäß Unterabsatz 1 als auch gemäß Unterabsatz 2, so stellt er sicher, dass dieselben Ausgaben nur einmal erstattet werden.
Artikel 26c
Förderungsfähigkeit von Ausgaben für im Rahmen von OP II unterstützte Vorhaben oder für technische Hilfe, die infolge des Ausbruchs von COVID-19 nicht vollständig durchgeführt werden
Ein Mitgliedstaat kann Ausgaben für Vorhaben, die infolge des Ausbruchs von COVID-19 nicht vollständig durchgeführt werden, als förderungsfähige Ausgaben betrachten, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Durchführung der Vorhaben endet nach dem 31. Januar 2020;
die Einstellung der Durchführung des Vorhaben ist auf den Ausbruch von COVID-19 zurückzuführen;
die Ausgaben vor der Einstellung der Durchführung des Vorhabens sind der Empfängereinrichtung entstanden und wurden von ihr bezahlt.
Bei Vorhaben, die der Empfängereinrichtung auf der Grundlage vereinfachter Kostenoptionen erstattet werden, kann ein Mitgliedstaat die Ausgaben für Vorhaben, die infolge des Ausbruchs von COVID-19 nicht vollständig durchgeführt werden, als förderungsfähige Ausgaben betrachten, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Durchführung des Vorhabens endet nach dem 31. Januar 2020;
die Einstellung der Duchführung des Vorhabens ist auf den Ausbruch von COVID-19 zurückzuführen;
die Maßnahmen, die unter die vereinfachten Kostenoptionen fallen, wurden zumindest teilweise vor der Einstellung der Durchführung des Vorhabens durchgeführt.
Für die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Vorhaben kann der Mitgliedstaat der Empfängereinrichtung auch eine Erstattung auf der Grundlage der Kosten im Sinne des Artikels 25 Absatz 1 Buchstabe a gewähren, sofern die Bedingungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfüllt sind.
Gewährt ein Mitgliedstaat der Empfängereinrichtung eine Erstattung sowohl gemäß Unterabsatz 1 als auch gemäß Unterabsatz 2, so stellt er sicher, dass dieselben Ausgaben nur einmal erstattet werden.
Artikel 27
Technische Hilfe
TITEL V
VERWALTUNG UND KONTROLLE
Artikel 28
Allgemeine Grundsätze für Verwaltungs- und Kontrollsysteme
Die Verwaltungs- und Kontrollsysteme beinhalten gemäß Artikel 5 Absatz 7
eine Beschreibung der Aufgaben jeder mit Verwaltung und Kontrolle befassten Stelle und die Zuweisung der Aufgaben innerhalb jeder Stelle,
die Beachtung des Grundsatzes der Aufgabentrennung zwischen diesen Stellen sowie innerhalb dieser Stellen,
Verfahren zur Gewährleistung der Richtigkeit und Ordnungsgemäßheit der erklärten Ausgaben,
computergestützte Systeme für die Buchführung, die Speicherung und Übermittlung von Finanzdaten und Daten zu Indikatoren, sowie für Begleitung und Berichterstattung,
Systeme für Berichterstattung und Begleitung, wenn die zuständige Stelle die Ausführung diesen Aufgaben einer anderen Stelle überträgt;
Modalitäten für eine Funktionsprüfung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme;
Systeme und Verfahren, die einen angemessenen Prüfpfad gewährleisten;
Prävention, Feststellung und Korrektur von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, und Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge, zusammen mit etwaigen Verzugszinsen.
Artikel 29
Zuständigkeiten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung
Im Einklang mit dem Prinzip der geteilten Mittelverwaltung sind die Mitgliedstaaten und die Kommission entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten, die in dieser Verordnung festgelegt sind, für die Verwaltung und Kontrolle der Programme zuständig.
Artikel 30
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission keine Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Folgendem mit:
Fälle, in denen die Unregelmäßigkeit lediglich darin besteht, dass infolge der Insolvenz des Begünstigten ein in dem kofinanzierten operationellen Programm enthaltenes Vorhaben nicht oder nicht vollständig durchgeführt wurde;
Fälle, die die Empfängereinrichtung der Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde vor oder nach der Zahlung des öffentlichen Beitrags von sich aus mitgeteilt hat, bevor eine der beiden Behörden die Unregelmäßigkeiten feststellen konnte;
Fälle, die von der Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde festgestellt und berichtigt wurden, bevor die betreffenden Ausgaben in einer der Kommission vorgelegten Ausgabenerklärung erscheinen.
In allen anderen Fällen, insbesondere denen, die einer Insolvenz vorausgehen, oder in Fällen von Betrugsverdacht sind die festgestellten Unregelmäßigkeiten zusammen mit den entsprechenden Vorbeugungs- und Korrekturmaßnahmen der Kommission zu melden.
Können rechtsgrundlos an eine Empfängereinrichtung für ein Vorhaben gezahlte Beträge aufgrund eines Verschuldens oder einer Fahrlässigkeit eines Mitgliedstaats nicht wieder eingezogen werden, so haftet der Mitgliedstaat für die Erstattung der entsprechenden Beträge an den Haushalt der Union. Die Mitgliedstaaten können beschließen, einen rechtsgrundlos gezahlten Betrag nicht wiedereinzuziehen, wenn der von der Empfängereinrichtung einzuziehende Betrag (ohne Berücksichtigung der Zinsen) in einem Geschäftsjahr 250 EUR an Beiträgen aus dem Fonds an ein Vorhaben nicht übersteigt.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 62 delegierte Rechtsakte mit zusätzlichen detaillierten Bestimmungen zu den Kriterien für die Bestimmung der Fälle zu meldender Unregelmäßigkeiten, zu den zu übermittelnden Daten und zu den geltenden Bedingungen und Verfahren zu erlassen, nach denen bestimmt wird, ob nicht wiedereinziehbare Beträge von den Mitgliedstaaten zu erstatten sind.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 63 Absatz 2, in denen die Häufigkeit der Meldungen und das zu verwendende Berichtsformat festgelegt werden.
Artikel 31
Benennung von Behörden
Artikel 32
Aufgaben der Verwaltungsbehörde
Im Rahmen der Verwaltung des operationellen Programms, ist die Verwaltungsbehörde verpflichtet,
gegebenenfalls die Arbeit des Begleitausschusses nach Artikel 11 zu unterstützen und diesem die Informationen zur Verfügung zu stellen, die er zur Ausführung seiner Aufgaben benötigt, insbesondere die Daten zum Fortschritt des operationellen Programms beim Erreichen seiner Ziele, Finanzdaten und Daten zu Indikatoren und Etappenzielen,
jährliche und abschließende Durchführungsberichte gemäß Artikel 13 zu erstellen und nach Konsultation der Interessenträger unter Vermeidung von Interessenkonflikten für OP I oder nach Billigung des in Artikel 11 genannten Begleitausschusses für OP II der Kommission zu übermitteln,
den zwischengeschalteten Stellen und den Empfängereinrichtungen für die Ausführung ihrer Aufgaben bzw. die Durchführung der Vorhaben relevante Informationen zur Verfügung zu stellen,
ein System einzurichten, in dem die für Begleitung, Evaluierung, Finanzverwaltung, Überprüfung und Prüfung jedes Vorhabens benötigten Daten, einschließlich Angaben zu den einzelnen Teilnehmern an aus operationellen Programmen II kofinanzierten Vorhaben, in elektronischer Form aufgezeichnet und gespeichert werden können,
dafür zu sorgen, dass die unter Buchstabe d genannten Daten unter Einhaltung der Richtlinie 95/46/EG erhoben, in das System nach Buchstabe d eingegeben und gespeichert sowie – wenn verfügbar –nach Geschlecht aufgeschlüsselt werden.
Bei der Auswahl der Vorhaben ist die Verwaltungsbehörde verpflichtet,
geeignete nichtdiskriminierende und transparente Auswahlverfahren und/oder -kriterien zu erstellen und gegebenenfalls nach Billigung anzuwenden,
sicherzustellen, dass das ausgewählte Vorhaben
in den Geltungsbereich des Fonds und des operationellen Programms fällt,
den im operationellen Programm und den Artikeln 22, 23 und 26 festgelegten Kriterien entspricht,
gegebenenfalls die in Artikel 5 Absätze 11, 12, 13 und 14 niedergelegten Grundsätze berücksichtigt,
dafür zu sorgen, dass der Empfängereinrichtung Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung der einzelnen Vorhaben, einschließlich der besonderen Anforderungen hinsichtlich der Produkte oder Dienstleistungen, die im Rahmen des Vorhabens zu liefern bzw. zu erbringen sind, der Finanzierungsplan und die Fristen für die Durchführung hervorgehen,
sich vor Genehmigung eines Vorhabens zu vergewissern, dass die Empfängereinrichtung administrativ, finanziell und operationell in der Lage ist, die unter Buchstabe c genannten Bedingungen zu erfüllen,
sich, falls das Vorhaben bereits vor Einreichen des Antrags auf Unterstützung bei der Verwaltungsbehörde begonnen wurde, zu vergewissern, dass sämtliche für das Vorhaben relevanten anwendbaren Rechtsvorschriften eingehalten wurden,
die Art der materiellen Unterstützung für OP I und die Art der Maßnahme für OP II festzulegen, der die Ausgaben für ein Vorhaben zugeordnet werden sollen.
Bei der Finanzverwaltung und -kontrolle des operationellen Programms ist die Verwaltungsbehörde verpflichtet,
zu überprüfen, ob die kofinanzierten Produkte und Dienstleistungen geliefert bzw. erbracht wurden, ob das Vorhaben den anwendbaren Rechtsvorschriften, dem operationellen Programm und den Bedingungen für die Unterstützung des Vorhabens genügt und
ob — im Falle von Kosten, die gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a zu erstatten sind — der Betrag der von den Empfängereinrichtungen im Zusammenhang mit diesen Kosten geltend gemachten Ausgaben gezahlt wurde;
ob — im Falle von gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b, c und d zu erstattenden Kosten — die Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben an die Empfängereinrichtung erfüllt sind,
dafür zu sorgen, dass die an der Durchführung der Vorhaben beteiligten Empfängereinrichtungen, deren Ausgaben auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen förderungsfähigen Kosten erstattet werden, für alle Finanzvorgänge im Rahmen eines Vorhabens entweder ein separates Buchführungssystem oder einen geeigneten Buchführungscode verwenden,
unter Berücksichtigung der ermittelten Risiken wirksame und angemessene Betrugsbekämpfungsmaßnahmen zu ergreifen,
Verfahren einzurichten, die gewährleisten, dass alle für einen angemessenen Prüfpfad erforderlichen Unterlagen zu Ausgaben und Prüfungen gemäß den Bestimmungen in Artikel 28 Buchstabe g aufbewahrt werden,
die Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene und die jährliche Zusammenfassung gemäß Artikel 59 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b der Haushaltsordnung zu erstellen.
Überprüfungen gemäß Absatz 4 Buchstabe a umfassen folgende Verfahren:
Verwaltungsprüfungen aller von den Empfängereinrichtungen eingereichten Anträge auf Ausgabenerstattung;
Vor-Ort-Überprüfungen von Vorhaben.
Häufigkeit und Umfang der Vor-Ort-Überprüfungen stehen in einem ausgewogenen Verhältnis zur Höhe der öffentlichen Förderung für ein Vorhaben und zum Risiko, das die Prüfbehörde im Rahmen dieser Überprüfungen und Prüfungen für das gesamte Verwaltungs- und Kontrollsystem ermittelt hat.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen Spezifikationen für das nach Absatz 2 Buchstabe d des vorliegenden Artikels einzurichtende System. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 63 Absatz 3 erlassen.
Artikel 33
Aufgaben der Bescheinigungsbehörde
Die Bescheinigungsbehörde eines operationellen Programms ist insbesondere dafür zuständig,
Zahlungsanträge zu erstellen, der Kommission vorzulegen und zu bescheinigen, dass diese das Ergebnis zuverlässiger Buchführungssysteme sind, auf überprüfbaren Belegen beruhen und von der Verwaltungsbehörde geprüft wurden,
den Abschluss gemäß Artikel 59 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung zu erstellen,
zu bescheinigen, dass der Abschluss vollständig, genau und sachlich richtig ist und die verbuchten Ausgaben den anwendbaren Rechtsvorschriften genügen und für Vorhaben getätigt wurden, die gemäß den für das betreffende operationelle Programm geltenden Kriterien zur Förderung ausgewählt wurden und die den anwendbaren Rechtsvorschriften genügen,
sicherzustellen, dass es für jedes Vorhaben ein System gibt, das die Buchhaltungsdaten elektronisch aufzeichnet und speichert und alle für die Erstellung von Zahlungsanträgen oder Abschlüssen notwendigen Daten unterstützt, einschließlich Daten zu wiedereinzuziehenden Beträgen, wiedereingezogenen Beträgen und Beträgen, die wegen der vollständigen oder teilweisen Streichung des Beitrags zu einem Vorhaben oder einem operationellen Programm einbehalten werden,
sicherzustellen, dass sie von der Verwaltungsbehörde ausreichende Informationen zu den Verfahren und Überprüfungen im Zusammenhang mit den Ausgaben erhalten hat, um Zahlungsanträge erstellen und einreichen zu können,
bei der Erstellung und Einreichung von Zahlungsanträgen die Ergebnisse aller von der Prüfbehörde oder unter deren Verantwortung durchgeführten Prüfungen zu berücksichtigen,
über die bei der Kommission geltend gemachten Ausgaben und die an die Empfängereinrichtungen ausgezahlte entsprechende öffentliche Förderung in elektronischer Form Buch zu führen,
über wiedereinzuziehende Beträge und Beträge Buch zu führen, die wegen der vollständigen oder teilweisen Streichung des Beitrags zu einem Vorhaben einbehalten werden. Die wiedereingezogenen Beträge werden vor dem Abschluss des operationellen Programms durch Abzug von der nächsten Ausgabenerklärung dem Haushalt der Union wieder zugeführt.
Artikel 34
Aufgaben der Prüfbehörde
Die Prüfung der erklärten Ausgaben beruht auf einer repräsentativen Auswahl oder gegebenenfalls vertieften Prüfungen und generell auf statistischen Stichprobenverfahren.
Ein nicht-statistisches Stichprobenverfahren kann aufgrund des pflichtgemäßen Ermessens der Prüfbehörde entsprechend den international anerkannten Prüfungsstandards in hinreichend begründeten Fällen und in den Fällen zum Einsatz kommen, in denen die Anzahl der Vorhaben für das Geschäftsjahr für den Einsatz einer statistischen Methode nicht ausreicht.
In diesen Fällen muss die Stichprobengröße dafür ausreichen, dass die Prüfbehörde einen Bestätigungsvermerk gemäß Artikel 59 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Haushaltsordnung erstellen kann.
Die mit einer nicht-statistischen Methode erstellte Stichprobe deckt mindestens 5 % der Vorhaben ab, für die der Kommission gegenüber Ausgaben in einem Geschäftsjahr erklärt wurden, und 10 % der Ausgaben, die der Kommission gegenüber in einem Geschäftsjahr erklärt wurden.
Überschreitet der Gesamtbetrag der Unterstützung aus dem Fonds an ein OP I 35 000 000 EUR nicht, ist es der Prüfbehörde gestattet, die Prüftätigkeiten auf eine jährliche Systemprüfung zu beschränken, einschließlich vertiefter Prüfungen anhand einer Kombination von Stichprobenprüfungen und risikobasierten Prüfungen von Vorhaben. Die Prüftätigkeit wird nach international anerkannten Prüfstandards ausgeübt und quantifiziert auf Jahresbasis die Fehlerquote in den der Kommission bescheinigten Ausgabenerklärungen.
Die Prüfbehörde erstellt
einen Bestätigungsvermerk im Einklang mit Artikel 59 Absatz 5 Buchstabe b der Haushaltsordnung und
einen Kontrollbericht mit den wichtigsten Ergebnissen der gemäß Absatz 1 durchgeführten Prüfungen, einschließlich der Erkenntnisse bezüglich der im Verwaltungs- und Kontrollsystem festgestellten Mängel, und der vorgeschlagenen und durchgeführten Korrekturmaßnahmen.
Wird für zwei operationelle Programme ein gemeinsames Verwaltungs- und Kontrollsystem verwendet, können die gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b erforderlichen Informationen in einem einzigen Bericht zusammengefasst werden.
Artikel 35
Verfahren für die Benennung der Verwaltungsbehörde und der Bescheinigungsbehörde
Die unabhängige Prüfstelle ist die Prüfbehörde oder eine andere Einrichtung des öffentlichen oder privaten Rechts mit der notwendigen Prüfkapazität, die von der Verwaltungsbehörde und gegebenenfalls von der Bescheinigungsbehörde unabhängig ist und ihre Tätigkeit unter Berücksichtigung international anerkannter Prüfstandards ausübt.
Die Kommission kann binnen zwei Monaten nach Erhalt der in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen Anmerkungen machen.
Unbeschadet des Artikels 46 unterbricht die Prüfung dieser Unterlagen nicht die Bearbeitung der Anträge auf Zwischenzahlungen.
Führt die benannte Behörde innerhalb des von dem Mitgliedstaat festgelegten Probezeitraums die verlangten Abhilfemaßnahmen nicht durch, so wird ihre Benennung von dem Mitgliedstaat auf geeigneter Ebene beendet.
Der Mitgliedstaat teilt der Kommission unverzüglich mit, wenn einer benannten Behörde ein Probezeitraum auferlegt wurde, und erteilt Informationen zu dem Probezeitraum, unter anderem wenn der Probezeitraum nach Durchführung der Abhilfemaßnahme beendet wird und wenn die Benennung einer Behörde beendet wird. Durch die Mitteilung, dass einer benannten Stelle von einem Mitgliedstaat ein Probezeitraum auferlegt wurde, wird unbeschadet der Anwendung des Artikels 46 die Bearbeitung von Anträgen auf Zwischenzahlungen nicht unterbrochen.
Artikel 36
Befugnisse und Zuständigkeiten der Kommission
Ordnungsgemäß zur Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen ermächtigte Bedienstete oder bevollmächtigte Vertreter der Kommission haben Zugang zu allen Aufzeichnungen, Unterlagen und Metadaten, auf welchem Speichermedium auch immer, die sich auf aus dem Fonds geförderte Vorhaben oder die Verwaltungs- und Kontrollsysteme beziehen. Auf Anfrage stellen die Mitgliedstaaten der Kommission Kopien dieser Aufzeichnungen, Unterlagen und Metadaten zur Verfügung.
Die in diesem Absatz angeführten Befugnisse lassen die Anwendung nationaler Bestimmungen unberührt, nach denen bestimmte Amtshandlungen Bediensteten vorbehalten sind, die dafür eigens nach nationalen Rechtsvorschriften ernannt werden. Bedienstete und bevollmächtigte Vertreter der Kommission nehmen unter anderem nicht an Ortsbegehungen oder an der Befragung von Personen im Rahmen nationaler Rechtsvorschriften teil. Diese Bediensteten und bevollmächtigten Vertreter haben jedoch Zugang zu den dabei gewonnenen Erkenntnissen, unbeschadet der Zuständigkeiten der nationalen Gerichte und unter voller Einhaltung der Grundrechte der betroffenen Rechtssubjekte.
Artikel 37
Zusammenarbeit mit den Prüfbehörden
TITEL VI
FINANZMANAGEMENT, RECHNUNGSPRÜFUNG UND RECHNUNGSABSCHLUSS, FINANZIELLE BERICHTIGUNGEN UND AUFHEBUNG VON MITTELBINDUNGEN
KAPITEL 1
Finanzmanagement
Artikel 38
Mittelbindungen
Die Mittelbindungen der Union für jedes nationale operationelle Programm erfolgen in Jahrestranchen zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2020. Der Beschluss der Kommission zur Annahme eines operationellen Programms bildet einen Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 84 der Haushaltsordnung und, sobald der betroffene Mitgliedstaat informiert wurde, eine Rechtspflicht im Sinne der Haushaltsordnung.
Für jedes operationelle Programm erfolgt die Bindung der Haushaltsmittel für die erste Tranche nach der Genehmigung des Programms durch die Kommission.
Die Kommission nimmt die Mittelbindungen für nachfolgende Tranchen jeweils vor dem 1. Mai eines Jahres vor, und zwar auf der Grundlage des in Absatz 2 genannten Beschlusses, sofern nicht Artikel 16 der Haushaltsordnung anzuwenden ist.
Artikel 39
Zahlungen durch die Kommission
Artikel 40
Zwischenzahlungen und Zahlung des Restbetrags durch die Kommission
Artikel 41
Zahlungsanträge
Zahlungsanträge für das gesamte operationelle Programm und für technische Hilfe laut Artikel 27 Absatz 3 umfassen
den Gesamtbetrag der förderungsfähigen öffentlichen Ausgaben, die den Empfängereinrichtungen entstanden sind und für die Durchführung von Vorhaben getätigt wurden, so, wie er im Rechnungsführungssystem der Bescheinigungsbehörde verbucht wurde
den Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben, die in die Durchführung der Vorhaben geflossen sind, so, wie er im Rechnungsführungssystem der Bescheinigungsbehörde verbucht wurde
Artikel 42
Zahlungen an Empfängereinrichtungen
Die Zahlungsfrist gemäß Absatz 2 kann durch die Verwaltungsbehörde in den folgenden hinreichend begründeten Fällen ausgesetzt werden:
Der Betrag des Zahlungsantrags ist nicht fällig, oder die geeigneten Belege, darunter die für die Überprüfungen durch die Verwaltung gemäß Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe a erforderlichen Unterlagen, wurden nicht vorgelegt.
In Bezug auf eine mögliche Unregelmäßigkeit mit Auswirkungen auf die betreffenden Ausgaben wurde eine Untersuchung eingeleitet.
Die betreffende Empfängereinrichtung wird schriftlich über die Aussetzung und die Gründe dafür informiert. Die Zahlungsfrist läuft von dem Tag an weiter, an dem die angeforderten Informationen oder Unterlagen eingehen oder die Untersuchung abgeschlossen wurde.
Artikel 43
Verwendung des Euro
Artikel 44
Zahlung und Verbuchung des Vorschusses
Artikel 45
Einreichfrist für die Beantragung von Zwischenzahlungen und für deren Auszahlung
Artikel 46
Unterbrechung der Zahlungsfrist
Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne der Haushaltsordnung kann die Zahlungsfrist bei einem Antrag auf Zwischenzahlung für maximal sechs Monate aussetzen, wenn
nach Informationen einer nationalen Prüfstelle oder einer Prüfstelle der Union stichhaltige Hinweise auf erhebliche Mängel in der Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme vorliegen,
der bevollmächtigte Anweisungsbefugte zusätzliche Überprüfungen aufgrund von ihm zur Kenntnis gebrachten Informationen durchführen muss, durch die er darauf aufmerksam wurde, dass Ausgaben in einem Zahlungsantrag in Verbindung mit einer Unregelmäßigkeit mit schwerwiegenden finanziellen Auswirkungen stehen,
eines der in Artikel 59 Absatz 5 der Haushaltsordnung geforderten Dokumente nicht eingereicht wurde.
Der Mitgliedstaat kann einer Verlängerung des Unterbrechungszeitraums um weitere drei Monate zustimmen.
Artikel 47
Aussetzung von Zahlungen
Die Kommission kann die Zwischenzahlungen ganz oder teilweise aussetzen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Das Verwaltungs- und Kontrollsystem für das operationelle Programm weist in seiner Funktionsweise einen gravierenden Mangel auf, der ein Risiko für den für das operationelle Programm gezahlten Unionsbeitrag darstellt und für den keine Korrekturmaßnahmen ergriffen wurden.
Die Ausgaben in einer Ausgabenerklärung stehen mit einer Unregelmäßigkeit in Zusammenhang, die schwerwiegende finanzielle Auswirkungen nach sich zieht und die nicht behoben wurde.
Der Mitgliedstaat hat versäumt, die erforderlichen Schritte zur Bereinigung einer Situation zu setzen, die zu einer Zahlungsunterbrechung gemäß Artikel 46 geführt hat.
Das Begleitungssystem oder die Angaben zu Indikatoren weisen einen gravierenden Mangel bezüglich Qualität und Zuverlässigkeit auf.
KAPITEL 2
Rechnungslegung sowie deren Prüfung und Annahme sowie Abschluss der operationellen Programme
Artikel 48
Einreichung von Informationen
Ab 2016 und bis einschließlich 2025 reichen die Mitgliedstaaten für jedes Jahr innerhalb der Frist gemäß Artikel 59 Absatz 5 der Haushaltsordnung bei der Kommission die folgenden in selbigem Artikel genannten Unterlagen ein:
die Rechnungslegung für das vorangegangene Geschäftsjahr nach Artikel 49 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung;
die Zuverlässigkeitserklärung und den zusammenfassenden Kontrollbericht für das vorangegangene Geschäftsjahr nach Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe e der vorliegenden Verordnung;
den Bestätigungsvermerk und den Kontrollbericht für das vorangegangene Geschäftsjahr nach Artikel 34 Absatz 5 Buchstaben a und b der vorliegenden Verordnung.
Artikel 49
Rechnungslegung
Die Rechnungslegung nach Artikel 59 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung wird der Kommission für jedes operationelle Programm vorgelegt. Sie deckt das gesamte Geschäftsjahr ab und enthält folgende Ausgaben:
den Gesamtbetrag der förderungsfähigen öffentlichen Ausgaben, die in den Rechnungsführungssystemen der Bescheinigungsbehörde verbucht wurden und in den der Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 41 und Artikel 45 Absatz 2 bis zum 31. Juli nach Abschluss des Geschäftsjahres vorgelegten Zahlungsanträgen enthalten sind, den Gesamtbetrag der bei der Durchführung der Vorhaben entstandenen entsprechenden förderungsfähigen öffentlichen Ausgaben und den Gesamtbetrag der entsprechenden Zahlungen an Empfängereinrichtungen gemäß Artikel 42 Absatz 2;
die während des Geschäftsjahres einbehaltenen und wiedereingezogenen Beträge, die am Ende des Geschäftsjahres wiedereinzuziehenden Beträge und die nicht wiedereinziehbaren Beträge;
einen Abgleich der gemäß Buchstabe a aufgeführten Ausgaben mit den für dasselbe Geschäftsjahr in Zahlungsanträgen geltend gemachten Ausgaben, mit einer Erklärung etwaiger Abweichungen.
Artikel 50
Rechnungsprüfung und Rechnungsannahme
Der Mitgliedstaat erteilt auf Antrag der Kommission alle erforderlichen zusätzlichen Informationen, damit die Kommission bis zu dem in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt ermitteln kann, ob die Rechnungslegung vollständig, genau und sachlich richtig ist.
Die Kommission berechnet anhand der akzeptierten Rechnungsabschlüsse die dem Fonds für das Geschäftsjahr in Rechnung zu stellenden Beträge und die daraus folgenden Anpassungen der Zahlungen an den Mitgliedstaat. Dabei berücksichtigt die Kommission
die Beträge gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a, auf die der Kofinanzierungssatz nach Artikel 20 anzuwenden ist
den Gesamtbetrag der von der Kommission im Geschäftsjahr getätigten Zahlungen, der die von der Kommission gemäß Artikel 21 und Artikel 40 Absatz 1 gezahlten Zwischenzahlungen umfasst.
Artikel 51
Verfügbarkeit von Dokumenten
Für alle nicht in Unterabsatz 1 genannten Vorhaben gilt, dass sämtliche Dokumente für zwei Jahre zur Verfügung gestellt werden, gerechnet ab dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Rechnungslegung, in der die letzten Ausgaben für das abgeschlossene Vorhaben verbucht wurden, vorgelegt wurde.
Eine Verwaltungsbehörde kann beschließen, die Vorschrift gemäß Unterabsatz 2 auf Vorhaben anzuwenden, deren förderungsfähige Gesamtausgaben unter 1 000 000 EUR betragen.
Durch Gerichtsverfahren oder auf hinreichend begründetes Ersuchen der Kommission wird die in Unterabsatz 1 genannte Frist unterbrochen.
Artikel 52
Vorlage der Abschlussdokumente und Restzahlung
KAPITEL 3
Finanzielle Berichtigungen und Wiedereinziehungen
Artikel 53
Finanzielle Berichtigungen durch die Mitgliedstaaten
Artikel 54
Finanzielle Berichtigungen durch die Kommission
Ein Verstoß gegen anwendbare Rechtsvorschriften führt nur dann zu einer finanziellen Berichtigung, wenn bei der Kommission geltend gemachte Ausgaben betroffen sind und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Der Verstoß hat Auswirkungen auf die Auswahl eines Vorhabens für eine Unterstützung aus dem Fonds durch die zuständige Stelle, oder es ist aufgrund der Art des Verstoßes zwar nicht möglich, diese Auswirkungen nachzuweisen, aber es besteht ein begründetes Risiko, dass der Verstoß diese Wirkung hat.
Der Verstoß hat Auswirkungen auf den Betrag der zur Erstattung aus dem Unionshaushalt geltend gemachten Ausgaben, oder es ist aufgrund der Art des Verstoßes zwar nicht möglich, seine finanziellen Auswirkungen zu beziffern, aber es besteht ein begründetes Risiko, dass der Verstoß diese Wirkung hat.
Artikel 55
Kriterien für finanzielle Berichtigungen durch die Kommission
Die Kommission nimmt finanzielle Berichtigungen mittels Durchführungsrechtsakten vor, indem sie den Unionsbeitrag zu einem operationellen Programm gemäß Artikel 54 ganz oder teilweise streicht, wenn sie nach der erforderlichen Prüfung zu dem Schluss gelangt, dass
ein gravierender Mangel bei der wirksamen Funktionsweise des Verwaltungs- und Kontrollsystems für das operationelle Programm vorliegt, der ein Risiko für den bereits für das operationelle Programm gezahlten Unionsbeitrag darstellt,
ein Mitgliedstaat vor Einleitung des Berichtigungsverfahrens nach diesem Absatz seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 53 nicht nachgekommen ist,
die in einem Zahlungsantrag geltend gemachten Ausgaben mit Unregelmäßigkeiten behaftet sind und vom Mitgliedstaat vor Einleitung des Berichtigungsverfahrens nach diesem Absatz nicht berichtigt wurden.
Die Kommission legt die Höhe der finanziellen Berichtigungen anhand der jeweils ermittelten Unregelmäßigkeiten fest, wobei sie berücksichtigt, ob eine Unregelmäßigkeit systembedingt ist. Ist der Betrag der mit Unregelmäßigkeiten behafteten Ausgaben, die im Rahmen des Fonds geltend gemacht wurden, nicht genau zu beziffern, so legt die Kommission einen Pauschalsatz fest oder nimmt eine extrapolierte finanzielle Berichtigung vor.
Artikel 56
Verfahren für finanzielle Berichtigungen durch die Kommission
Unterabsatz 1 gilt nicht, sofern ein gravierender Mangel bei der wirksamen Funktionsweise eines Verwaltungs- und Kontrollsystems vor dem Datum der Aufdeckung durch die Kommission oder den Europäischen Rechnungshof
in der Zulässigkeitserklärung, dem jährlichen Kontrollbericht oder dem Bestätigungsvermerk, die der Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 59 Absatz 5 der Haushaltsordnung vorgelegt wurden, oder in anderen der Kommission vorgelegten Prüfberichten der Prüfbehörden festgestellt wurde und angemessene Maßnahmen gegen ihn ergriffen wurden oder
der Mitgliedstaat geeignete Abhilfemaßnahmen gegen ihn ergriffen hat.
Grundlage für die Bewertung gravierender Mängelbei der Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme ist das zum Zeitpunkt der Vorlage der relevanten Verwaltungserklärungen, jährlichen Kontrollberichte und Bestätigungsvermerke geltende Recht.
Bei der Entscheidung über eine finanzielle Berichtigung hat die Kommission auf Folgendes zu achten:
Sie wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, indem sie Art und Schweregrad des gravierenden Mangels bei der Funktionsweise des Verwaltungs- und Kontrollsystems und seine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Union berücksichtigt.
Für die Vornahme einer pauschalen oder extrapolierten Berichtigung berücksichtigt sie weder mit Unregelmäßigkeiten behaftete Ausgaben, die bereits von dem Mitgliedstaat entdeckt worden sind und für die Anpassungen am Rechnungsabschluss gemäß Artikel 50 Absatz 10 vorgenommen wurden, noch Ausgaben, die einer laufenden Bewertung ihrer Recht- und Ordnungsmäßigkeit nach Artikel 49 Absatz 2 unterliegen.
Sie berücksichtigt die von dem Mitgliedstaat an den Ausgaben vorgenommenen pauschalen oder extrapolierten Berichtigungen aufgrund anderer gravierender Mängel, die der Mitgliedstaat bei der Bestimmung des Restrisikos für den Haushalt der Union entdeckt hat.
Artikel 57
Rückzahlungen
Artikel 58
Angemessene Kontrolle operationeller Programme
KAPITEL 4
Aufhebung der Mittelbindung
Artikel 59
Aufhebung der Mittelbindung
Artikel 60
Ausnahmen von der Aufhebung der Mittelbindung
Von der Aufhebung der Mittelbindung ausgenommen sind die Beträge, die dem Teil der Mittelbindungen entsprechen, für den
die Vorhaben aufgrund eines Gerichtsverfahrens oder einer Verwaltungsbeschwerde mit aufschiebender Wirkung ausgesetzt werden oder
aufgrund höherer Gewalt, die gravierende Auswirkungen auf die vollständige oder teilweise Durchführung des Programms hat, kein Zahlungsantrag gestellt werden konnte.
Die nationalen Behörden, die höhere Gewalt gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b geltend machen, weisen die direkten Auswirkungen der höheren Gewalt auf die Durchführung des gesamten operationellen Programms oder von Teilen desselben nach.
Die obengenannte Ausnahme kann für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstaben a und b ein Mal beantragt werden, wenn die Aussetzung oder die höhere Gewalt höchstens ein Jahr dauert, oder mehrere Male entsprechend der Einwirkungsdauer der höheren Gewalt oder der Anzahl der Jahre, die zwischen dem Zeitpunkt der Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung über die Aussetzung der Durchführung des Vorhabens und dem Zeitpunkt der endgültigen Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung vergehen.
Artikel 61
Verfahren
TITEL VII
BEFUGNISÜBERTRAGUNGEN, DURCHFÜHRUNGS-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 62
Ausübung der Befugnisübertragung
Falls nach Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben haben, wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.
Der delegierte Rechtsakt kann im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und vor Ablauf dieser Frist in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.
Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das gegen den delegierten Rechtsakt Einwände erhebt, begründet seine Einwände.
Artikel 63
Ausschussverfahren
Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt in Bezug auf die Durchführungsbefugnisse nach Maßgabe von Artikel 32 Absatz 8 Unterabsatz 2 dieser Verordnung nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
Artikel 63a
Anwendbarkeit
Artikel 6a findet auf das Vereinigte Königreich oder im Vereinigten Königreich keine Anwendung. Wird in dem genannten Artikel auf die Mitgliedstaaten verwiesen, so schließt dieser Verweis das Vereinigte Königreich nicht ein.
Artikel 64
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
MUSTER FÜR DAS OPERATIONELLE PROGRAMM
1. Muster für das OP I
|
Kapitel Abschnitt Unterabschnitt |
Beschreibung / Anmerkungen |
Umfang (Zeichen) |
|
|
1 |
KENNZEICHNUNG |
Dieser Abschnitt dient nur der Kennzeichnung des betreffenden Programms und muss folgende Angaben umfassen: Mitgliedstaat Bezeichnung des operationellen Programms CCI-Nr. |
200 |
|
2 |
PROGRAMM-BESCHREIBUNG |
|
|
|
2.1 |
Situation |
Festlegung der Form(en) materieller Entbehrung, die bekämpft werden soll(en), und Begründung; |
4 000 |
|
Angabe der Form(en) materieller Entbehrung, die für das operationelle Programm (OP) ausgewählt wurde(n); |
200 |
||
|
2.2 |
Bekämpfte materielle Entbehrung |
Für jede Form der materiellen Entbehrung, die bekämpft werden soll, ist ein Abschnitt (und die entsprechenden Unterabschnitte) auszufüllen. |
|
|
2.2.1 |
Beschreibung |
Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Nahrungsmittelhilfe oder materiellen Basisunterstützung, die angeboten werden soll, und der entsprechenden flankierenden Maßnahmen |
4 000 |
|
2.2.2 |
Nationale Programme |
Beschreibung der nationalen Programme, die unterstützt werden sollen |
2 000 |
|
2.3.4 |
Sonstiges |
sonstige als notwendig eingestufte Informationen |
4 000 |
|
3 |
DURCHFÜHRUNG |
|
|
|
3.1 |
Feststellen der am stärksten benachteiligten Personen |
Beschreibung des Mechanismus zur Festlegung der Förderkriterien für die am stärksten benachteiligten Personen; falls nötig, gegliedert nach der Form der bekämpften materiellen Entbehrung; |
2 000 |
|
3.2 |
Auswahl der Vorhaben |
Auswahlkriterien für Vorhaben und Beschreibung der Auswahlmechanismen; falls nötig, gegliedert nach der Form der bekämpften materiellen Entbehrung; |
2 000 |
|
3.3 |
Auswahl von Partnerorganisationen |
Auswahlkriterien für die Partnerorganisationen; falls nötig, gegliedert nach der Form der bekämpften materiellen Entbehrung; |
2 000 |
|
3.4 |
Komplementarität mit dem ESF |
Beschreibung des Mechanismus zur Gewährleistung der Komplementarität mit dem ESF |
4 000 |
|
3.5 |
Institutionelle Struktur |
Benennung der Verwaltungsbehörde, der Bescheinigungsbehörde (falls zutreffend), der Prüfbehörde und der Stelle, an die die Kommission Zahlungen tätigen soll |
2 000 |
|
3.6 |
Begleitung und Evaluierung |
Beschreibung, wie die Begleitung der Programmdurchführung erfolgen soll. |
4 000 |
|
3.7 |
Technische Hilfe |
Beschreibung des geplanten Einsatzes technischer Unterstützung gemäß Artikel 27 Absatz 4, einschließlich Maßnahmen zur Stärkung der administrativen Leistungsfähigkeit der Empfängereinrichtungen in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung des operationellen Programms |
4 000 |
|
4 |
EINBINDUNG DER INTERESSENTRÄGER |
Beschreibung der Maßnahmen zur Einbindung der Interessenträger sowie gegebenenfalls der zuständigen regionalen, lokalen und sonstigen Behörden in die Vorbereitung des operationellen Programms |
2 000 |
|
5 |
FINANZIERUNGSPLAN |
Dieser Abschnitt muss Folgendes beinhalten: 5.1. eine Tabelle, in der für jedes Jahr der für die Unterstützung aus dem Fonds und die Kofinanzierung vorgesehene Betrag der Mittelausstattung gemäß Artikel 20 angegeben ist; 5.2. eine Tabelle, in der für den gesamten Programmplanungszeitraum die Gesamthöhe der Mittelausstattung der Unterstützung aus dem operationellen Programm angeführt ist, und zwar nach Form der bekämpften materiellen Entbehrung sowie den entsprechenden flankierenden Maßnahmen gegliedert |
Text: 1 000 Daten im CSV- oder XLS-Format |
Format für Finanzdaten (Abschnitt 5):
Finanzierungsplan des operationellen Programms mit der jährlichen Verpflichtung des Fonds und der entsprechenden nationalen Kofinanzierung (in EUR)
|
|
Insgesamt |
2014 |
2015 |
…. |
2020 |
|
Fonds (a) |
|
|
|
|
|
|
Nationale Kofinanzierung (b) |
|
|
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|
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Öffentliche Ausgaben (c) = (a) + (b) |
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|
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|
|
|
Kofinanzierungssatz (d) = (a) / (c) |
|
|
|||
Finanzierungsplan mit der Gesamthöhe der Mittelausstattung für die Unterstützung aus dem operationellen Programm, nach Form der bekämpften materiellen Entbehrung sowie den entsprechenden flankierenden Maßnahmen gegliedert (in EUR)
|
Art der materiellen Unterstützung |
Öffentliche Ausgaben |
|
Insgesamt |
|
|
Technische Hilfe |
|
|
Art der materiellen Unterstützung 1 |
|
|
davon flankierende Maßnahmen |
|
|
Art der materiellen Unterstützung 2 |
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|
davon flankierende Maßnahmen |
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(…) |
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Art der materiellen Unterstützung n |
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davon flankierende Maßnahmen |
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2. Muster für das OP II
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Kapitel Abschnitt Unterabschnitt |
Beschreibung / Anmerkungen |
Umfang (Zeichen) |
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1 |
KENNZEICHNUNG |
Dieser Abschnitt dient nur der Kennzeichnung des betreffenden Programms und muss folgende Angaben umfassen: Mitgliedstaat Bezeichnung des operationellen Programms CCI-Nr. |
200 |
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2 |
PROGRAMM-BESCHREIBUNG |
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2.1 |
Strategie |
Beschreibung der Strategie für den Beitrag des Programms zur Förderung des sozialen Zusammenhalts und der Armutslinderung im Einklang mit der Strategie Europa 2020, einschließlich einer Begründung für den gewählten Unterstützungsschwerpunkt |
20 000 |
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2.2 |
Interventionslogik |
Ermittlung des einzelstaatlichen Bedarfs |
3 500 |
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Einzelziele des operationellen Programms |
7 000 |
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voraussichtliche Ergebnisse und entsprechende Output- und Ergebnisindikatoren mit Ausgangs- und Zielwert (je Einzelziel) |
3 500 |
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Ermittlung der Zielgruppe der am stärksten benachteiligten Personen |
3 500 |
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Finanzindikatoren |
2 000 |
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2.3 |
2.3 Sonstiges |
sonstige als notwendig eingestufte Informationen |
3 500 |
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3 |
DURCHFÜHRUNG |
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3.1 |
Maßnahmen |
Beschreibung der Art der zu fördernden Maßnahmen, Beispiele für diese und Beschreibung ihres Beitrags zu den Einzelzielen |
7 000 |
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3.2 |
Auswahl der Vorhaben |
Auswahlkriterien für Vorhaben, falls nötig, gegliedert nach Art der Maßnahme |
3 500 |
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3.3 |
Empfängereinrichtungen |
gegebenenfalls Festlegung der Arten von Empfängereinrichtungen, falls nötig gegliedert nach der Art der Maßnahme |
3 500 |
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3.4 |
Komplementarität mit dem ESF |
Beschreibung des Mechanismus zur Gewährleistung der Komplementarität mit dem ESF |
4 000 |
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3.5 |
Institutionelle Struktur |
Bennenung der Verwaltungsbehörde, der Bescheinigungsbehörde (falls zutreffend), der Prüfbehörde und der Stelle, an die die Kommission Zahlungen tätigen soll |
2 000 |
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3.6 |
Begleitung und Evaluierung |
In diesem Unterabschnitt ist zu beschreiben, wie die Begleitung der Programmdurchführung erfolgen soll. Zu erläutern ist vor allem, wie Indikatoren zur Verfolgung der Programmdurchführung eingesetzt werden sollen. Die Indikatoren umfassen Finanzindikatoren, die sich auf die aufteilbaren Ausgaben beziehen, programmspezifische Outputindikatoren, die sich auf die geförderten Vorhaben beziehen, und programmspezifische Ergebnisindikatoren, die sich auf jedes Einzelziel beziehen. |
4 000 |
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3.7 |
Technische Hilfe |
Beschreibung des geplanten Einsatzes technischer Hilfe gemäß Artikel 27 Absatz 4, einschließlich Maßnahmen zur Stärkung der administrativen Leistungsfähigkeit der Empfängereinrichtungen in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung des operationellen Programms |
4 000 |
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4 |
EINBINDUNG DER INTERESSENTRÄGER |
Beschreibung der Maßnahmen zur Einbindung aller Interessenträger sowie gegebenenfalls der zuständigen regionalen, lokalen und sonstigen staatlichen Behörden in die Vorbereitung des operationellen Programms |
2 000 |
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5 |
FINANZIERUNGSPLAN |
Dieser Abschnitt muss Folgendes beinhalten: 5.1. eine Tabelle, in der gemäß Artikel 20 für jedes Jahr die Höhe der für die Unterstützung aus dem Fonds und die Kofinanzierung vorgesehenen Mittelausstattung angeführt ist; 5.2. eine Tabelle, in der für den gesamten Programmplanungszeitraum die Gesamthöhe der Mittelausstattung der Unterstützung aus dem operationellen Programm angeführt ist, und zwar nach Art der geförderten Maßnahme gegliedert. |
Text: 1 000 Daten im CSV- oder XLS-Format |
Format für Finanzdaten (Abschnitt 4):
Finanzierungsplan des operationellen Programms mit der jährlichen Verpflichtung des Fonds und der entsprechenden nationalen Kofinanzierung (in EUR)
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Insgesamt |
2014 |
2015 |
…. |
2020 |
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Fonds (a) |
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Nationale Kofinanzierung (b) |
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Öffentliche Ausgaben (c) = (a) + (b) |
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Kofinanzierungssatz (*1) (d) = (a) / (c) |
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(*1)
Dieser Satz kann auf die nächste ganze Zahl in der Tabelle gerundet werden. Der exakte Satz für die Erstattung der Ausgaben ist der Verhältniswert (d). |
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Finanzierungsplan mit der Gesamthöhe der Mittelausstattung für die Unterstützung aus dem operationellen Programm, nach Art der Maßnahme gegliedert (in EUR)
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Interventionsbereich |
Öffentliche Ausgaben |
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Insgesamt |
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Technische Hilfe |
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Art der Maßnahme 1 |
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Art der Maßnahme 2 |
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… |
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Art der Maßnahme n |
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ANHANG II
Jährliche Aufteilung der Mittel für Verpflichtungen für den Zeitraum 2014–2020 (in Preisen von 2011)
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2014 |
EUR |
485 097 840 |
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2015 |
EUR |
485 097 840 |
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2016 |
EUR |
485 097 840 |
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2017 |
EUR |
485 097 840 |
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2018 |
EUR |
485 097 840 |
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2019 |
EUR |
485 097 840 |
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2020 |
EUR |
485 097 840 |
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Insgesamt |
EUR |
3 395 684 880 |
ANHANG III
Je Mitgliedstaat zugewiesene Mittel aus dem Fonds für den Zeitraum 2014–2020 (in Preisen von 2011)
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Mitgliedstaat |
EUR |
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Belgien |
65 500 000 |
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Bulgarien |
93 000 000 |
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Tschechische Republik |
20 700 000 |
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Dänemark |
3 500 000 |
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Deutschland |
70 000 000 |
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Estland |
7 100 000 |
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Irland |
20 200 000 |
|
Griechenland |
249 300 000 |
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Spanien |
499 900 000 |
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Frankreich |
443 000 000 |
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Kroatien |
32 500 000 |
|
Italien |
595 000 000 |
|
Zypern |
3 500 000 |
|
Lettland |
36 400 000 |
|
Litauen |
68 500 000 |
|
Luxemburg |
3 500 000 |
|
Ungarn |
83 300 000 |
|
Malta |
3 500 000 |
|
Niederlande |
3 500 000 |
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Österreich |
16 000 000 |
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Polen |
420 000 000 |
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Portugal |
157 000 000 |
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Rumänien |
391 300 000 |
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Slowenien |
18 200 000 |
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Slowakei |
48 900 000 |
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Finnland |
20 000 000 |
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Schweden |
7 000 000 |
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Vereinigtes Königreich |
3 500 000 |
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Insgesamt |
3 383 800 000 |
ANHANG IV
Kriterien für die Benennung der Verwaltungs- und der Bescheinigungsbehörde
1. Internes Kontrollwesen
i) Vorhandensein einer Organisationsstruktur, durch die die Funktionen einer Verwaltungs- und einer Bescheinigungsbehörde erfüllt werden, sowie Funktionsverteilung innerhalb jeder Behörde, wobei gegebenenfalls zu gewährleisten ist, dass der Grundsatz der Aufgabentrennung eingehalten wird;
ii) Rahmen im Falle zwischengeschalteter Stellen, durch den die Festlegung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und Pflichten gewährleistet wird, Überprüfung ihrer Kapazitäten für die Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben sowie Vorhandensein von Berichterstattungsverfahren;
iii) Verfahren für Berichterstattung und Begleitung bei Unregelmäßigkeiten und bei der Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge;
iv) Plan für die Zuteilung des entsprechenden Personals mit den erforderlichen fachlichen Kenntnissen auf den verschiedenen Ebenen und für die unterschiedlichen Aufgaben innerhalb der Organisation.
2. Risikomanagement
Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist durch einen Rahmen zu gewährleisten, dass erforderlichenfalls und insbesondere bei größeren Änderungen im Tätigkeitsbereich ein adäquates Risikomanagement betrieben wird.
3. Verwaltungs- und Kontrolltätigkeiten
A. Verwaltungsbehörde
i) Verfahren für Anträge auf Finanzhilfe, die Antragsprüfung und die Auswahl für eine Förderung, einschließlich Anweisungen und Leitlinien, die gemäß Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b dieser Verordnung gewährleisten, dass die Vorhaben zur Realisierung der Einzelziele und Ergebnisse der operationellen Programme beitragen;
ii) Überprüfungen der Verwaltung, einschließlich Verwaltungsprüfung aller von den Empfängern eingereichten Anträge auf Ausgabenerstattung sowie Vor-Ort-Überprüfungen von Vorhaben;
iii) Verfahren für die Bearbeitung der von den Empfängern eingereichten Anträge auf Ausgabenerstattung und die Genehmigung von Zahlungen;
iv) Verfahren für ein System, mit dessen Hilfe die Daten sämtlicher Vorhaben – gegebenenfalls einschließlich Angaben zu den einzelnen Teilnehmern – elektronisch erfasst, aufgezeichnet und gespeichert und erforderlichenfalls die Daten zu den Indikatoren nach Geschlecht aufgeschlüsselt werden können; durch die Verfahren ist zudem zu gewährleisten, dass die Sicherheit des Systems international anerkannten Standards genügt;
v) von der Verwaltungsbehörde festgelegte Verfahren zur Sicherstellung, dass die Empfänger für alle Finanzvorgänge im Rahmen eines Vorhabens entweder ein separates Buchführungssystem oder einen geeigneten Buchführungscode verwenden;
vi) Verfahren zum Ergreifen wirksamer und angemessener Vorbeugungsmaßnahmen gegen Betrug;
vii) Verfahren zur Gewährleistung eines hinreichenden Prüfpfads und Archivierungssystems;
viii) Verfahren für die Erstellung der Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene, des Berichts über durchgeführte Kontrollen und aufgedeckte Schwachstellen sowie des zusammenfassenden Jahresberichts über abschließende Prüfungen und Kontrollen;
ix) Verfahren zur Gewährleistung, dass den Empfängereinrichtungen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung im Rahmen der einzelnen Vorhaben hervorgehen.
B. Bescheinigungsbehörde
i) Verfahren für die Bescheinigung des Eingangs von Anträgen auf Zwischenzahlung bei der Kommission;
ii) Verfahren für die Erstellung der Abschlüsse und zur Bescheinigung, dass diese sachlich richtig, vollständig und genau sind und dass die Ausgaben den anwendbaren Rechtsvorschriften genügen, wobei die Ergebnisse aller Prüfungen zu beachten sind;
iii) Verfahren zur Gewährleistung eines hinreichenden Prüfpfads, indem für jedes Vorhaben elektronisch Buchführungsdaten, darunter wiedereinzuziehende, wiedereingezogene und einbehaltene Beträge, vorgehalten werden;
(iv) gegebenenfalls Verfahren zur Sicherstellung, dass die Bescheinigungsbehörde von der Verwaltungsbehörde hinreichende Informationen über die vorgenommenen Überprüfungen und die Ergebnisse der Prüfungen erhält, die von der Prüfbehörde oder unter deren Verantwortung durchgeführt wurden.
4. Begleitung
A. Verwaltungsbehörde
i) gegebenenfalls Verfahren für die Unterstützung der Arbeit des Begleitausschusses;
ii) Verfahren, nach denen die jährlichen und abschließenden Durchführungsberichte zu erstellen und der Kommission vorzulegen sind.
B. Bescheinigungsbehörde
i) Verfahren zur Wahrnehmung ihrer Pflichten in Bezug auf die Begleitung der Ergebnisse der Verwaltungsprüfungen und der Ergebnisse aller von der Prüfbehörde oder unter deren Verantwortung durchgeführten Prüfungen, bevor Zahlungsanträge bei der Kommission eingereicht werden.
( 1 ) Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114).
( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).
( 3 ) Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 23).
( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1).
( 5 ) Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S 1).