02007R0218 — DE — 01.01.2021 — 001.001


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VERORDNUNG (EG) Nr. 218/2007 DER KOMMISSION

vom 28. Februar 2007

zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für Wein

(ABl. L 062 vom 1.3.2007, S. 22)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/254 DER KOMMISSION vom 18. Februar 2021

  L 58

17

19.2.2021




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 218/2007 DER KOMMISSION

vom 28. Februar 2007

zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für Wein



Artikel 1

Für in die Gemeinschaft eingeführte Erzeugnisse werden folgende Zollkontingente eröffnet:

a) 

ein Zollkontingent von 20 000 hl ►M1  (alle Drittländer mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs) ◄ für Wein (Zolltarifpositionen 2204 29 65 und 2204 29 75 ), zu einem Kontingentzollsatz von 8 EUR/hl (laufende Nummer 09.0095),

b) 

ein Zollkontingent von 40 000 hl ►M1  (alle Drittländer mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs) ◄ für Wein (Zolltarifpositionen 2204 21 79 und 2204 21 80 ), zu einem Kontingentzollsatz von 10 EUR/hl (laufende Nummer 09.0097).

Artikel 2

Die in Artikel 1 genannten Zollkontingente werden von der Kommission in Übereinstimmung mit den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.