02013A1024(01) — DE — 19.10.2021 — 001.001
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ABKOMMEN (ABl. L 282 vom 24.10.2013, S. 3) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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L 371 |
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19.10.2021 |
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ABKOMMEN
Zwischen der europäischen union und der republik cabo verde zur erleichterung der erteilung von visa für einen kurzfristigen aufenthalt
DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „Union“ genannt,
und
DIE REPUBLIK ►M1 CABO VERDE ◄ , nachstehend „ ►M1 Cabo Verde ◄ “ genannt,
nachstehend „die Parteien“ genannt —
IN DEM WUNSCH, zwischenmenschliche Kontakte als wichtige Voraussetzung für einen steten Ausbau der wirtschaftlichen, humanitären, kulturellen, wissenschaftlichen und sonstigen Beziehungen zu fördern, indem die Visaerteilung an Bürger der Europäischen Union und der Republik ►M1 Cabo Verde ◄ auf der Grundlage der Gegenseitigkeit erleichtert wird,
GESTÜTZT auf die gemeinsame Erklärung über die Mobilitätspartnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Republik ►M1 Cabo Verde ◄ vom 5. Juni 2008, der zufolge die Parteien die Aufnahme eines Dialogs über Fragen in Verbindung mit Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt anstreben, um die Mobilität bestimmter Personengruppen zu erleichtern,
EINGEDENK des Partnerschaftsabkommens von Cotonou und der am 19. November 2007 vom Rat der Europäischen Union gebilligten besonderen Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Republik ►M1 Cabo Verde ◄ ,
IN ANERKENNUNG DER TATSACHE, dass Visaerleichterungen nicht zur illegalen Migration führen dürfen, und unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheits- und Rückübernahmeaspekte,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und nicht für Irland gelten,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Königreich Dänemark gelten —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Zweck und Geltungsbereich
Zweck dieses Abkommens ist die Erleichterung der Erteilung von Visa für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen für Bürger der Republik ►M1 Cabo Verde ◄ und der Union auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.
Artikel 2
Allgemeine Bestimmung
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Mitgliedstaat“ ist ein Mitgliedstaat der Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemark und Irlands.
„Bürger der Union“ ist ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats im Sinne von Buchstabe a.
„Bürger der Republik ►M1 Cabo Verde ◄ “ ist eine Person mit kap-verdischer Staatsangehörigkeit.
„Visum“ ist eine Genehmigung oder Entscheidung eines Mitgliedstaats oder der Republik ►M1 Cabo Verde ◄ , die für die Einreise zum Zweck der Durchreise durch das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten oder durch das Hoheitsgebiet der Republik ►M1 Cabo Verde ◄ oder für die Einreise zum Zweck eines geplanten Aufenthalts von insgesamt höchstens 90 Tagen in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten oder in ►M1 Cabo Verde ◄ erforderlich ist.
„Person mit rechtmäßigem Aufenthalt“ ist ein Bürger von Cabo Verde, der aufgrund des Unionsrechts oder des nationalen Rechts eines Mitgliedstaats die Erlaubnis erhält oder berechtigt ist, sich mehr als 90 Tage im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten.
„Laissez-Passer der EU“ ist das Dokument, das die Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1417/2013 des Rates ( 1 ) für Bedienstete der Organe der Union ausstellt.
Artikel 4
Erteilung von Mehrfachvisa
Diplomatische Vertretungen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten stellen für folgende Gruppen von Bürgern von Cabo Verde Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von fünf Jahren aus:
Mitglieder von nationalen und kommunalen Regierungen und Parlamenten sowie Mitglieder von Verfassungsgerichten, des obersten Gerichts oder des Rechnungshofs, sofern sie nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind, in Ausübung ihrer Amtsgeschäfte;
ständige Mitglieder offizieller Delegationen, die aufgrund einer an Cabo Verde gerichteten offiziellen Einladung in einen Mitgliedstaat reisen, um an Sitzungen, Beratungen, Verhandlungen, Austauschprogrammen oder an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilzunehmen;
Geschäftsleute und Vertreter von Unternehmensverbänden, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen;
Ehepartner, Kinder (einschließlich Adoptivkinder) unter 21 Jahren oder unterhaltsberechtigte Kinder sowie Eltern von Bürgern von Cabo Verde mit rechtmäßigem Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder von Bürgern der Union, die sich in dem Mitgliedstaat aufhalten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen.
Die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums wird in Fällen, in denen die Notwendigkeit, häufig oder regelmäßig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, auf diesen Zeitraum festgesetzt, insbesondere wenn die nachfolgend genannte Dauer weniger als fünf Jahre beträgt:
Unbeschadet des Absatzes 1 stellen die diplomatischen Vertretungen und konsularischen Einrichtungen der Mitgliedstaaten anderen Antragstellern Mehrfachvisa mit folgender Gültigkeitsdauer aus:
ein Jahr, sofern der Antragsteller in den vorangegangenen 18 Monaten ein Visum erhalten und rechtmäßig verwendet hat;
zwei Jahre, sofern der Antragsteller in den vorangegangenen 30 Monaten ein Mehrfachvisum mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr erhalten und rechtmäßig verwendet hat;
drei bis fünf Jahre, sofern der Antragsteller in den vorangegangenen 42 Monaten ein Mehrfachvisum mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren erhalten und rechtmäßig verwendet hat.
Artikel 5
Visa- und Dienstleistungsgebühren
Dieser Prozentsatz kann nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 4 geändert werden.
Unbeschadet des Absatzes 1 erheben die Mitgliedstaaten von den folgenden Personengruppen keine Visagebühren:
Mitglieder offizieller Delegationen, die aufgrund einer an Cabo Verde gerichteten offiziellen Einladung in einen Mitgliedstaat reisen, um an Sitzungen, Beratungen, Verhandlungen, offiziellen Austauschprogrammen oder an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilzunehmen;
Kinder unter zwölf Jahren;
Schüler, Studenten, Teilnehmer an Aufbaustudiengängen und mitreisendes Lehrpersonal für Reisen zu Studien- oder Ausbildungszwecken;
zu wissenschaftlichen Forschungszwecken einreisende Forscher;
Personen bis zum Alter von 25 Jahren, die an von gemeinnützigen Organisationen veranstalteten Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen;
Ehepartner, Kinder (einschließlich Adoptivkinder) unter 21 Jahren oder unterhaltsberechtigte Kinder sowie Eltern von Bürgern von Cabo Verde mit rechtmäßigem Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder von Bürgern der Union, die sich in dem Mitgliedstaat aufhalten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen.
Artikel 5a
Nachweise
Für die folgenden Gruppen von Bürgern von Cabo Verde reichen die folgenden Dokumente aus, um den Reisezweck nachzuweisen:
Mitglieder von nationalen und kommunalen Regierungen und Parlamenten sowie Mitglieder von Verfassungsgerichten, des obersten Gerichts oder des Rechnungshofs, sofern sie nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind, in Ausübung ihrer Amtsgeschäfte: eine Verbalnote des Außenministeriums von Cabo Verde, in der bestätigt wird, dass der Antragsteller im Rahmen einer offiziellen Mission in einen Mitgliedstaat reist;
Mitglieder offizieller Delegationen, die aufgrund einer an Cabo Verde gerichteten offiziellen Einladung in einen Mitgliedstaat reisen, um an Sitzungen, Beratungen, Verhandlungen, Austauschprogrammen oder an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilzunehmen: ein von der zuständigen Behörde von Cabo Verde ausgestelltes Schreiben, in dem bestätigt wird, dass der Antragsteller Mitglied ihrer Delegation ist, die in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten reist, um an der/den betreffenden Veranstaltung/en teilzunehmen, sowie eine Kopie der offiziellen Einladung oder der Anmeldebestätigung der Gasteinrichtung;
Geschäftsleute und Vertreter von Unternehmensverbänden: eine schriftliche Einladung eines Unternehmens oder eines Verbands mit Sitz im Bestimmungsmitgliedstaat;
Ehepartner, Kinder (einschließlich Adoptivkinder) unter 21 Jahren oder unterhaltsberechtigte Kinder sowie Eltern von Bürgern von Cabo Verde mit rechtmäßigem Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder von Bürgern der Union, die sich in dem Mitgliedstaat aufhalten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen: eine schriftliche Einladung des Gastgebers;
Schüler, Studenten, Teilnehmer an Aufbaustudiengängen und mitreisendes Lehrpersonal für Reisen zu Studien- oder Bildungszwecken, einschließlich Hochschul- oder anderen Austauschprogrammen (für Aufenthalte von nicht mehr als 90 Tagen binnen eines Zeitraums von 180 Tagen): eine schriftliche Einladung oder Einschreibebescheinigung der Gastschule oder -hochschule oder Bescheinigungen über die zu besuchenden Lehrveranstaltungen;
Personen, die an wissenschaftlichen oder akademischen Forschungs- und Lehrveranstaltungen einschließlich Veranstaltungen der beruflichen Bildung teilnehmen (für Aufenthalte von nicht mehr als 90 Tagen binnen eines Zeitraums von 180 Tagen): eine von der Bildungseinrichtung ausgestellte Anmeldebescheinigung oder eine schriftliche Einladung der Gasteinrichtung;
Teilnehmer an Seminaren, Konferenzen, kulturellen oder religiösen Veranstaltungen, die von in einem Mitgliedstaat registrierten gemeinnützigen Organisationen organisiert werden: eine schriftliche Einladung der Gasteinrichtung zur Teilnahme an der jeweiligen Veranstaltung;
Personen, die zwecks medizinischer Behandlungen einreisen, und erforderliche Begleitpersonen: ein offizielles Dokument einer medizinischen Einrichtung, aus dem die Notwendigkeit der medizinischen Behandlung in dieser Einrichtung und gegebenenfalls die Notwendigkeit einer Begleitung der zu behandelnden Person hervorgehen, sowie der Nachweis ausreichender Mittel zur Bezahlung der medizinischen Behandlung oder der Vorauszahlung der Behandlung;
Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und deren Begleitpersonal: eine schriftliche Einladung der Gasteinrichtung, der zuständigen Behörden, der nationalen Sportverbände oder der Nationalen Olympischen Komitees der Mitgliedstaaten;
Journalisten und ihr technisches Begleitpersonal: eine von einem Berufsverband oder dem Arbeitgeber des Antragstellers ausgestellte Bescheinigung oder ein anderes von diesen ausgestelltes Dokument, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller ein qualifizierter Journalist ist und die Reise zu journalistischen Zwecken erfolgt oder dass der Antragsteller zum technischen Begleitpersonal des Journalisten gehört.
Für die Zwecke dieses Artikels enthalten das Einladungsschreiben bzw. die einschlägigen amtlichen Dokumente folgende Angaben:
Name und Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Nummer des Reisepasses, Zeitpunkt und Zweck der Reise, Zahl der erforderlichen Einreisen der eingeladenen Person und gegebenenfalls Name des begleitenden Ehepartners und der begleitenden Kinder und
wenn die Einladung von einer natürlichen Person ausgestellt wird: Name, Vorname, Anschrift und gegebenenfalls Nachweis des rechtmäßigen Aufenthalts der einladenden Person in einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Rechtsvorschriften oder
wenn die Einladung von einer juristischen Person, einem Unternehmen oder einer Organisation, einschließlich gemeinnütziger Organisationen, mit Sitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten ausgestellt wird: vollständiger Name und vollständige Anschrift des Ausstellers der Einladung, Name und Funktion des Vertreters, der den Antrag unterzeichnet, und die Registrierungsnummer des Ausstellers der Einladung gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats oder
wenn das betreffende offizielle Dokument von einer Behörde ausgestellt wird: Name und Funktion der Person, die den Antrag unterzeichnet, und Status des Antragstellers.
Artikel 6
Ausreise bei Verlust oder Diebstahl von Dokumenten
Bürger der Republik ►M1 Cabo Verde ◄ und der Union, denen während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder der Republik ►M1 Cabo Verde ◄ die Ausweispapiere durch Verlust oder Diebstahl abhanden gekommen sind, können das betreffende Hoheitsgebiet mit gültigen Ausweispapieren verlassen, die von einer diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung der Republik ►M1 Cabo Verde ◄ oder der Mitgliedstaaten ausgestellt wurden und sie zum Grenzübertritt ohne Visum oder sonstige Genehmigung berechtigen.
Artikel 7
Visumverlängerung im Falle außergewöhnlicher Umstände
Bürgern der Republik ►M1 Cabo Verde ◄ und der Union, die aus Gründen höherer Gewalt nicht vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Republik ►M1 Cabo Verde ◄ bzw. der Mitgliedstaaten ausreisen können, wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des bereisten Staates gebührenfrei eine Verlängerung ihres Visums gewährt, bis ihre Rückreise in den Staat ihres Wohnsitzes möglich ist.
Artikel 8
Diplomaten- und Dienstpässe
Artikel 9
Territorial begrenzte Gültigkeit von Visa
Vorbehaltlich der innerstaatlichen Bestimmungen und Vorschriften zur nationalen Sicherheit der Mitgliedstaaten und der Republik ►M1 Cabo Verde ◄ und vorbehaltlich der Bestimmungen der Union über Visa mit territorial begrenzter Gültigkeit haben die Bürger der Republik ►M1 Cabo Verde ◄ und der Union gleichermaßen das Recht, im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bzw. der Republik ►M1 Cabo Verde ◄ zu reisen.
Artikel 10
Gemischter Ausschuss zur Verwaltung des Abkommens
Der Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
Überwachung der Durchführung des Abkommens;
Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung oder Ergänzung des Abkommens;
Beilegung von Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung des Abkommens.
Artikel 11
Verhältnis dieses Abkommens zu Übereinkünften zwischen Mitgliedstaaten und Cabo Verde
Dieses Abkommen hat ab seinem Inkrafttreten Vorrang vor den Bestimmungen bilateraler und multilateraler Übereinkünfte oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten und Cabo Verde, soweit die Bestimmungen dieser Abkommen oder Vereinbarungen das vorliegende Abkommen berühren oder dessen Anwendungsbereich abändern könnten.
Artikel 12
Schlussbestimmungen
Abgefaßt in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Съставено в Прая на двадесет и шести октомври две хиляди и дванадесета година.
Hecho en Praia, el veintiséis de octubre de dos mil doce.
V Praie dne dvacátého šestého října dva tisíce dvanáct.
Udfærdiget i Praia den seksogtyvende oktober to tusind og tolv.
Geschehen zu Praia am sechsundzwanzigsten Oktober zweitausendzwölf.
Kahe tuhande kaheteistkümnenda aasta oktoobrikuu kahekümne kuuendal päeval Praias.
′Εγινε στην Πράια, στις είκοσι έξι Οκτωβρίου δύο χιλιάδες δώδεκα.
Done at Praia on the twenty-sixth day of October in the year two thousand and twelve.
Fait à Praia, le vingt-six octobre deux mille douze.
Fatto a Praia, addì ventisei ottobre duemiladodici.
Prajā, divi tūkstoši divpadsmitā gada divdesmit sestajā oktobrī.
Priimta du tūkstančiai dvyliktų metų spalio dvidešimt šeštą dieną Prajoje.
Kelt Praiában, a kétezer-tizenkettedik év október havának huszonhatodik napján.
Magħmul fi Praja, fis-sitta u għoxrin jum ta’ Ottubru tas-sena elfejn u tnax.
Gedaan te Praia, de zesentwintigste oktober tweeduizend twaalf.
Sporządzono w Prai dnia dwudziestego szóstego października roku dwa tysiące dwunastego.
Feito em Praia, em vinte e seis de outubro de dois mil e doze.
Întocmit la Praia la douăzeci și șase octombrie două mii doisprezece.
V Praii dňa dvadsiateho šiesteho októbra dvetisícdvanásť.
V Praii, dne šestindvajsetega oktobra leta dva tisoč dvanajst.
Tehty Praiassa kahdentenakymmenentenäkuudentena päivänä lokakuuta vuonna kaksituhattakaksitoista.
Som skedde i Praia den tjugosjätte oktober tjugohundratolv.
За Европейския съюз
Por la Unión Europea
Za Evropskou unii
For Den Europæiske Union
Für die Europäische Union
Euroopa Liidu nimel
Για την Ευρωπαϊκή Ένωση
For the European Union
Pour l'Union européenne
Per l'Unione europea
Eiropas Savienības vārdā –
Europos Sąjungos vardu
Az Európai Unió részéről
Għall-Unjoni Ewropea
Voor de Europese Unie
W imieniu Unii Europejskiej
Pela União Europeia
Pentru Uniunea Europeană
Za Európsku úniu
Za Evropsko unijo
Euroopan unionin puolesta
För Europeiska unionen
За Република Кабо Верде
Por la República de Cabo Verde
Za Kapverdskou republiku
For Republikken ►M1 Cabo Verde ◄
Für die Republik ►M1 Cabo Verde ◄
Cabo Verde Vabariigi nimel
Για τη Δημοκρατία του Πράσινου Ακρωτηρίου
For the Republic of ►M1 Cabo Verde ◄
Pour la République du Cap-Vert
Per la Repubblica del Capo Verde
Kaboverdes Republikas vārdā –
Žaliojo Kyšulio Respublikos vardu
A Zöld-foki Köztársaság részéről
Għar-Repubblika tal- ►M1 Cabo Verde ◄
Voor de Republiek Kaapverdië
W imieniu Republiki Zielonego Przylądka
Pela República de Cabo Verde
Pentru Republica Capului Verde
Za Kapverdskú republiku
Za Republiko Zelenortski otoki
Kap Verden tasavallan puolesta
För Republiken ►M1 Cabo Verde ◄
PROTOKOLL
zum abkommen betreffend Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand nicht vollständig anwenden
Die Mitgliedstaaten, die durch den Schengen-Besitzstand gebunden sind, jedoch in Ermangelung eines entsprechenden Ratsbeschlusses noch keine Schengen-Visa erteilen, stellen einzelstaatliche Visa aus, die nur für ihr Hoheitsgebiet gültig sind.
Gemäß dem Beschluss 565/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) wurden harmonisierte Maßnahmen getroffen, um Inhabern von Schengen-Visa und Schengen-Aufenthaltstiteln die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden, sowie den kurzfristigen Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet zu erleichtern. Mit dem Beschluss 565/2014/EU werden Bulgarien, Kroatien, Rumänien und Zypern ermächtigt, folgende Dokumente nicht nur für die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet, sondern auch für geplante Aufenthalte von nicht mehr als 90 Tagen binnen eines Zeitraums von 180 Tagen einseitig als ihren nationalen Visa gleichwertig anzuerkennen:
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 8 betreffend Diplomaten- und Dienstpässe
Jede Partei ist berechtigt, das Abkommen, insbesondere den Artikel 8 nach dem in Artikel 12 Absatz 5 dieses Abkommens vorgesehenen Verfahren teilweise auszusetzen, wenn Artikel 8 von der anderen Vertragspartei missbraucht wird oder seine Anwendung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursacht.
Wird die Anwendung des Artikels 8 ausgesetzt, so leiten die Vertragsparteien Konsultationen in dem durch das Abkommen eingesetzten Ausschuss ein, um die Probleme zu lösen, die zu der Aussetzung geführt haben.
Als vorrangige Maßnahme erklären beide Vertragsparteien ihre Entschlossenheit zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Dokumentensicherheit für Diplomaten- und Dienstpässe, insbesondere durch Aufnahme biometrischer Identifikatoren. Für die Union wird dies auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten ( 4 ) sichergestellt.
Gemeinsame Erklärung zur Harmonisierung der Informationen über die Verfahren zur Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt und über die bei der Beantragung vorzulegenden Unterlagen
In Anerkennung der Bedeutung von Transparenz für die Antragsteller von Visa sind die Vertragsparteien der Ansicht, dass folgende Maßnahmen getroffen werden sollten:
Diese Informationen sind möglichst weit zu verbreiten (auf Anschlagtafeln in den Konsulaten, in Broschüren, auf Websites usw.).
Gemeinsame Erklärung zum Königreich Dänemark
Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen die Visaerteilungsverfahren der diplomatischen Vertretungen und konsularischen Einrichtungen des Königreichs Dänemark unberührt lässt.
Daher sollten das Königreich Dänemark und die Republik ►M1 Cabo Verde ◄ unverzüglich ein bilaterales Abkommen zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt mit ähnlichen Bestimmungen schließen, wie sie das Abkommen zwischen der Union und ►M1 Cabo Verde ◄ enthält.
Gemeinsame erklärung zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Irland
Die Parteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen weder für das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland noch für das Hoheitsgebiet Irlands gilt.
Daher sollten die Behörden des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, Irlands und der Republik ►M1 Cabo Verde ◄ bilaterale Abkommen zur Erleichterung der Erteilung von Visa schließen.
Gemeinsame Erklärung zur Republik Island, zum Königreich Norwegen, zur Schweizerischen Eidgenossenschaft und zum Fürstentum Liechtenstein
Die Parteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Union einerseits sowie der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein andererseits zur Kenntnis, besonders aufgrund der Abkommen vom 18. Mai 1999 und vom 26. Oktober 2004 über die Assoziierung dieser Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.
Daher sollten die Behörden der Republik Island, des Königreichs Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, des Fürstentums Liechtenstein und der Republik ►M1 Cabo Verde ◄ unverzüglich bilaterale Abkommen zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt mit ähnlichen Bestimmungen schließen, wie sie dieses Abkommen enthält.
Gemeinsame erklärung über die zusammenarbeit bei reisedokumenten
Die Vertragsparteien kommen überein, dass der gemäß Artikel 11 eingesetzte Gemischte Ausschuss bei der Überwachung der Durchführung des Abkommens die Auswirkungen der Sicherheitsstandards der jeweiligen Reisedokumente auf das Funktionieren des Abkommens bewertet. Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, einander regelmäßig über die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Personalisierungsprozess bei der Ausstellung von Reisedokumenten sowie über die Maßnahmen zu informieren, die getroffen werden, um zu verhindern, dass die Vielfalt an Reisedokumenten weiter zunimmt, und um die technischen Sicherheitsmerkmale von Reisedokumenten weiterzuentwickeln.
( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 1417/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Festlegung der Form der von der Europäischen Union ausgestellten Laissez-Passer (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 26).
( 2 ) Beschluss Nr. 565/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen auf der Grundlage der einseitigen Anerkennung bestimmter Dokumente durch Bulgarien, Kroatien, Rumänien und Zypern für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet oder den geplanten Aufenthalt in diesem für eine Dauer von nicht mehr als 90 Tagen binnen eines Zeitraums von 180 Tagen als ihren einzelstaatlichen Visa gleichwertig und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 895/2006/EG und Nr. 582/2008/EG (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 23).
( 3 ) Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).
( 4 ) ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1.