02013A1024(01) — DE — 19.10.2021 — 001.001


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ABKOMMEN

ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER REPUBLIK CABO VERDE ZUR ERLEICHTERUNG DER ERTEILUNG VON VISA FÜR EINEN KURZFRISTIGEN AUFENTHALT

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(ABl. L 282 vom 24.10.2013, S. 3)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

ABKOMMEN zwischen der Europäischen Union und der Republik Cabo Verde zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt für Bürger der Republik Kap Verde und der Europäischen Union

  L 371

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19.10.2021




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▼M1

ABKOMMEN

Zwischen der europäischen union und der republik cabo verde zur erleichterung der erteilung von visa für einen kurzfristigen aufenthalt

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DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „Union“ genannt,

und

DIE REPUBLIK ►M1  CABO VERDE ◄ , nachstehend „ ►M1  Cabo Verde ◄ “ genannt,

nachstehend „die Parteien“ genannt —

IN DEM WUNSCH, zwischenmenschliche Kontakte als wichtige Voraussetzung für einen steten Ausbau der wirtschaftlichen, humanitären, kulturellen, wissenschaftlichen und sonstigen Beziehungen zu fördern, indem die Visaerteilung an Bürger der Europäischen Union und der Republik ►M1  Cabo Verde ◄ auf der Grundlage der Gegenseitigkeit erleichtert wird,

GESTÜTZT auf die gemeinsame Erklärung über die Mobilitätspartnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Republik ►M1  Cabo Verde ◄ vom 5. Juni 2008, der zufolge die Parteien die Aufnahme eines Dialogs über Fragen in Verbindung mit Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt anstreben, um die Mobilität bestimmter Personengruppen zu erleichtern,

EINGEDENK des Partnerschaftsabkommens von Cotonou und der am 19. November 2007 vom Rat der Europäischen Union gebilligten besonderen Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Republik ►M1  Cabo Verde ◄ ,

IN ANERKENNUNG DER TATSACHE, dass Visaerleichterungen nicht zur illegalen Migration führen dürfen, und unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheits- und Rückübernahmeaspekte,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und nicht für Irland gelten,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Königreich Dänemark gelten —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:



Artikel 1

Zweck und Geltungsbereich

Zweck dieses Abkommens ist die Erleichterung der Erteilung von Visa für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen für Bürger der Republik ►M1  Cabo Verde ◄ und der Union auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.

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Artikel 2

Allgemeine Bestimmung

(1)  
Die in diesem Abkommen vorgesehenen Visaerleichterungen gelten für Bürger der Union und Bürger von Cabo Verde, die nicht bereits durch Gesetze und Vorschriften der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, durch Gesetze und Vorschriften von Cabo Verde oder durch dieses Abkommen oder andere internationale Übereinkünfte von der Visumpflicht befreit sind.
(2)  
Sollte Cabo Verde die Visumpflicht für Bürger der Union oder bestimmte Kategorien von Bürgern der Union für geplante Aufenthalte von nicht mehr als 30 wieder einführen, so gelten für die betreffenden Bürger der Union auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch mindestens die gleichen Erleichterungen, die den Bürgern von Cabo Verde gemäß diesem Abkommen gewährt werden.
(3)  
Für geplante Aufenthalte von mehr als 30 und nicht mehr als 90 Tagen gelten für die betreffenden Bürger der Union mindestens die gleichen Erleichterungen, die den Bürgern von Cabo Verde gemäß diesem Abkommen gewährt werden.
(4)  
Auf Angelegenheiten, die nicht unter dieses Abkommen fallen, finden das nationale Recht von Cabo Verde und das nationale Recht der Mitgliedstaaten oder das Unionsrecht Anwendung.

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Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

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a) 

„Mitgliedstaat“ ist ein Mitgliedstaat der Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemark und Irlands.

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b) 

„Bürger der Union“ ist ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats im Sinne von Buchstabe a.

c) 

„Bürger der Republik ►M1  Cabo Verde ◄ “ ist eine Person mit kap-verdischer Staatsangehörigkeit.

d) 

„Visum“ ist eine Genehmigung oder Entscheidung eines Mitgliedstaats oder der Republik ►M1  Cabo Verde ◄ , die für die Einreise zum Zweck der Durchreise durch das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten oder durch das Hoheitsgebiet der Republik ►M1  Cabo Verde ◄ oder für die Einreise zum Zweck eines geplanten Aufenthalts von insgesamt höchstens 90 Tagen in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten oder in ►M1  Cabo Verde ◄ erforderlich ist.

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e) 

„Person mit rechtmäßigem Aufenthalt“ ist ein Bürger von Cabo Verde, der aufgrund des Unionsrechts oder des nationalen Rechts eines Mitgliedstaats die Erlaubnis erhält oder berechtigt ist, sich mehr als 90 Tage im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten.

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f) 

„Laissez-Passer der EU“ ist das Dokument, das die Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1417/2013 des Rates ( 1 ) für Bedienstete der Organe der Union ausstellt.

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Artikel 4

Erteilung von Mehrfachvisa

(1)  

Diplomatische Vertretungen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten stellen für folgende Gruppen von Bürgern von Cabo Verde Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von fünf Jahren aus:

a) 

Mitglieder von nationalen und kommunalen Regierungen und Parlamenten sowie Mitglieder von Verfassungsgerichten, des obersten Gerichts oder des Rechnungshofs, sofern sie nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind, in Ausübung ihrer Amtsgeschäfte;

b) 

ständige Mitglieder offizieller Delegationen, die aufgrund einer an Cabo Verde gerichteten offiziellen Einladung in einen Mitgliedstaat reisen, um an Sitzungen, Beratungen, Verhandlungen, Austauschprogrammen oder an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilzunehmen;

c) 

Geschäftsleute und Vertreter von Unternehmensverbänden, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen;

d) 

Ehepartner, Kinder (einschließlich Adoptivkinder) unter 21 Jahren oder unterhaltsberechtigte Kinder sowie Eltern von Bürgern von Cabo Verde mit rechtmäßigem Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder von Bürgern der Union, die sich in dem Mitgliedstaat aufhalten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen.

Die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums wird in Fällen, in denen die Notwendigkeit, häufig oder regelmäßig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, auf diesen Zeitraum festgesetzt, insbesondere wenn die nachfolgend genannte Dauer weniger als fünf Jahre beträgt:

— 
die Dauer des Mandats von Personen der unter Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Personengruppe,
— 
die Dauer der Stellung als ständiges Mitglied einer offiziellen Delegation bei der unter Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Personengruppe,
— 
die Dauer der Stellung als Geschäftsmann bzw. Geschäftsfrau oder Vertreter eines Unternehmerverbandes bei der unter Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Personengruppe oder
— 
die Dauer der Aufenthaltsgenehmigung von Bürgern von Cabo Verde, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, bei der unter Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten Personengruppe.
(2)  

Unbeschadet des Absatzes 1 stellen die diplomatischen Vertretungen und konsularischen Einrichtungen der Mitgliedstaaten anderen Antragstellern Mehrfachvisa mit folgender Gültigkeitsdauer aus:

a) 

ein Jahr, sofern der Antragsteller in den vorangegangenen 18 Monaten ein Visum erhalten und rechtmäßig verwendet hat;

b) 

zwei Jahre, sofern der Antragsteller in den vorangegangenen 30 Monaten ein Mehrfachvisum mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr erhalten und rechtmäßig verwendet hat;

c) 

drei bis fünf Jahre, sofern der Antragsteller in den vorangegangenen 42 Monaten ein Mehrfachvisum mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren erhalten und rechtmäßig verwendet hat.

(3)  
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die Gültigkeitsdauer des Visums in Einzelfällen verkürzt werden, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass die Einreisevoraussetzungen für die gesamte Dauer erfüllt sein werden oder wenn die Gültigkeit des Visums die des Reisedokuments des Antragstellers überschreiten würde.
(4)  
Die Gesamtdauer des Aufenthalts der in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten darf binnen eines Zeitraums von 180 Tagen 90 Tage nicht überschreiten.

Artikel 5

Visa- und Dienstleistungsgebühren

(1)  
Die Bearbeitungsgebühr für Visumanträge wird auf 75 % des nach den geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu erhebenden Betrags ermäßigt.

Dieser Prozentsatz kann nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 4 geändert werden.

(2)  

Unbeschadet des Absatzes 1 erheben die Mitgliedstaaten von den folgenden Personengruppen keine Visagebühren:

a) 

Mitglieder offizieller Delegationen, die aufgrund einer an Cabo Verde gerichteten offiziellen Einladung in einen Mitgliedstaat reisen, um an Sitzungen, Beratungen, Verhandlungen, offiziellen Austauschprogrammen oder an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilzunehmen;

b) 

Kinder unter zwölf Jahren;

c) 

Schüler, Studenten, Teilnehmer an Aufbaustudiengängen und mitreisendes Lehrpersonal für Reisen zu Studien- oder Ausbildungszwecken;

d) 

zu wissenschaftlichen Forschungszwecken einreisende Forscher;

e) 

Personen bis zum Alter von 25 Jahren, die an von gemeinnützigen Organisationen veranstalteten Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen;

f) 

Ehepartner, Kinder (einschließlich Adoptivkinder) unter 21 Jahren oder unterhaltsberechtigte Kinder sowie Eltern von Bürgern von Cabo Verde mit rechtmäßigem Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder von Bürgern der Union, die sich in dem Mitgliedstaat aufhalten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen.

(3)  
Unbeschadet des Absatzes 2 Buchstabe f werden für Kinder, die mindestens 12 Jahre, aber unter 18 Jahre alt sind, 50 % der gemäß Absatz 1 geltenden Gebühr berechnet.
(4)  
Arbeiten Mitgliedstaaten mit einem externen Dienstleister zusammen, können Dienstleistungsgebühren erhoben werden. Die Dienstleistungsgebühr steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten, die dem externen Dienstleister bei der Ausführung seiner Aufgaben entstanden sind, und darf 30 EUR nicht übersteigen.

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Artikel 5a

Nachweise

(1)  

Für die folgenden Gruppen von Bürgern von Cabo Verde reichen die folgenden Dokumente aus, um den Reisezweck nachzuweisen:

a) 

Mitglieder von nationalen und kommunalen Regierungen und Parlamenten sowie Mitglieder von Verfassungsgerichten, des obersten Gerichts oder des Rechnungshofs, sofern sie nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind, in Ausübung ihrer Amtsgeschäfte: eine Verbalnote des Außenministeriums von Cabo Verde, in der bestätigt wird, dass der Antragsteller im Rahmen einer offiziellen Mission in einen Mitgliedstaat reist;

b) 

Mitglieder offizieller Delegationen, die aufgrund einer an Cabo Verde gerichteten offiziellen Einladung in einen Mitgliedstaat reisen, um an Sitzungen, Beratungen, Verhandlungen, Austauschprogrammen oder an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilzunehmen: ein von der zuständigen Behörde von Cabo Verde ausgestelltes Schreiben, in dem bestätigt wird, dass der Antragsteller Mitglied ihrer Delegation ist, die in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten reist, um an der/den betreffenden Veranstaltung/en teilzunehmen, sowie eine Kopie der offiziellen Einladung oder der Anmeldebestätigung der Gasteinrichtung;

c) 

Geschäftsleute und Vertreter von Unternehmensverbänden: eine schriftliche Einladung eines Unternehmens oder eines Verbands mit Sitz im Bestimmungsmitgliedstaat;

d) 

Ehepartner, Kinder (einschließlich Adoptivkinder) unter 21 Jahren oder unterhaltsberechtigte Kinder sowie Eltern von Bürgern von Cabo Verde mit rechtmäßigem Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder von Bürgern der Union, die sich in dem Mitgliedstaat aufhalten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen: eine schriftliche Einladung des Gastgebers;

e) 

Schüler, Studenten, Teilnehmer an Aufbaustudiengängen und mitreisendes Lehrpersonal für Reisen zu Studien- oder Bildungszwecken, einschließlich Hochschul- oder anderen Austauschprogrammen (für Aufenthalte von nicht mehr als 90 Tagen binnen eines Zeitraums von 180 Tagen): eine schriftliche Einladung oder Einschreibebescheinigung der Gastschule oder -hochschule oder Bescheinigungen über die zu besuchenden Lehrveranstaltungen;

f) 

Personen, die an wissenschaftlichen oder akademischen Forschungs- und Lehrveranstaltungen einschließlich Veranstaltungen der beruflichen Bildung teilnehmen (für Aufenthalte von nicht mehr als 90 Tagen binnen eines Zeitraums von 180 Tagen): eine von der Bildungseinrichtung ausgestellte Anmeldebescheinigung oder eine schriftliche Einladung der Gasteinrichtung;

g) 

Teilnehmer an Seminaren, Konferenzen, kulturellen oder religiösen Veranstaltungen, die von in einem Mitgliedstaat registrierten gemeinnützigen Organisationen organisiert werden: eine schriftliche Einladung der Gasteinrichtung zur Teilnahme an der jeweiligen Veranstaltung;

h) 

Personen, die zwecks medizinischer Behandlungen einreisen, und erforderliche Begleitpersonen: ein offizielles Dokument einer medizinischen Einrichtung, aus dem die Notwendigkeit der medizinischen Behandlung in dieser Einrichtung und gegebenenfalls die Notwendigkeit einer Begleitung der zu behandelnden Person hervorgehen, sowie der Nachweis ausreichender Mittel zur Bezahlung der medizinischen Behandlung oder der Vorauszahlung der Behandlung;

i) 

Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und deren Begleitpersonal: eine schriftliche Einladung der Gasteinrichtung, der zuständigen Behörden, der nationalen Sportverbände oder der Nationalen Olympischen Komitees der Mitgliedstaaten;

j) 

Journalisten und ihr technisches Begleitpersonal: eine von einem Berufsverband oder dem Arbeitgeber des Antragstellers ausgestellte Bescheinigung oder ein anderes von diesen ausgestelltes Dokument, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller ein qualifizierter Journalist ist und die Reise zu journalistischen Zwecken erfolgt oder dass der Antragsteller zum technischen Begleitpersonal des Journalisten gehört.

(2)  

Für die Zwecke dieses Artikels enthalten das Einladungsschreiben bzw. die einschlägigen amtlichen Dokumente folgende Angaben:

a) 

Name und Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Nummer des Reisepasses, Zeitpunkt und Zweck der Reise, Zahl der erforderlichen Einreisen der eingeladenen Person und gegebenenfalls Name des begleitenden Ehepartners und der begleitenden Kinder und

b) 

wenn die Einladung von einer natürlichen Person ausgestellt wird: Name, Vorname, Anschrift und gegebenenfalls Nachweis des rechtmäßigen Aufenthalts der einladenden Person in einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Rechtsvorschriften oder

c) 

wenn die Einladung von einer juristischen Person, einem Unternehmen oder einer Organisation, einschließlich gemeinnütziger Organisationen, mit Sitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten ausgestellt wird: vollständiger Name und vollständige Anschrift des Ausstellers der Einladung, Name und Funktion des Vertreters, der den Antrag unterzeichnet, und die Registrierungsnummer des Ausstellers der Einladung gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats oder

d) 

wenn das betreffende offizielle Dokument von einer Behörde ausgestellt wird: Name und Funktion der Person, die den Antrag unterzeichnet, und Status des Antragstellers.

(3)  
Antragsteller, die in den vorangegangenen 30 Monaten ein mindestens ein Jahr gültiges Mehrfachvisum erhalten und rechtmäßig verwendet haben, sind grundsätzlich von der Pflicht zur Vorlage von Nachweisen für die Unterkunft oder ausreichender Mittel für eine Unterkunft befreit.

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Artikel 6

Ausreise bei Verlust oder Diebstahl von Dokumenten

Bürger der Republik ►M1  Cabo Verde ◄ und der Union, denen während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder der Republik ►M1  Cabo Verde ◄ die Ausweispapiere durch Verlust oder Diebstahl abhanden gekommen sind, können das betreffende Hoheitsgebiet mit gültigen Ausweispapieren verlassen, die von einer diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung der Republik ►M1  Cabo Verde ◄ oder der Mitgliedstaaten ausgestellt wurden und sie zum Grenzübertritt ohne Visum oder sonstige Genehmigung berechtigen.

Artikel 7

Visumverlängerung im Falle außergewöhnlicher Umstände

Bürgern der Republik ►M1  Cabo Verde ◄ und der Union, die aus Gründen höherer Gewalt nicht vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Republik ►M1  Cabo Verde ◄ bzw. der Mitgliedstaaten ausreisen können, wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des bereisten Staates gebührenfrei eine Verlängerung ihres Visums gewährt, bis ihre Rückreise in den Staat ihres Wohnsitzes möglich ist.

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Artikel 8

Diplomaten- und Dienstpässe

(1)  
Bürger von Cabo Verde, die Inhaber eines von Cabo Verde ausgestellten gültigen Diplomaten- oder Dienstpasses sind, können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen, daraus ausreisen und es im Transit bereisen.
(2)  
Bürger der Union, die Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Diplomaten- oder Dienstpasses sind, und Inhaber eines gültigen Laissez-Passer der EU können ohne Visum in das Hoheitsgebiet von Cabo Verde einreisen, daraus ausreisen und es im Transit bereisen.
(3)  
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen dürfen sich jeweils nicht mehr als 90 Tage binnen eines Zeitraums von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bzw. von Cabo Verde aufhalten.

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Artikel 9

Territorial begrenzte Gültigkeit von Visa

Vorbehaltlich der innerstaatlichen Bestimmungen und Vorschriften zur nationalen Sicherheit der Mitgliedstaaten und der Republik ►M1  Cabo Verde ◄ und vorbehaltlich der Bestimmungen der Union über Visa mit territorial begrenzter Gültigkeit haben die Bürger der Republik ►M1  Cabo Verde ◄ und der Union gleichermaßen das Recht, im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bzw. der Republik ►M1  Cabo Verde ◄ zu reisen.

Artikel 10

Gemischter Ausschuss zur Verwaltung des Abkommens

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1.  
Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Ausschuss zur Verwaltung des Abkommens (im Folgenden „Ausschuss“) ein, der sich aus Vertretern der Union und von Cabo Verde zusammensetzt.

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2.  

Der Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) 

Überwachung der Durchführung des Abkommens;

b) 

Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung oder Ergänzung des Abkommens;

c) 

Beilegung von Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung des Abkommens.

3.  
Der Ausschuss tritt bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen.
4.  
Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

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Artikel 11

Verhältnis dieses Abkommens zu Übereinkünften zwischen Mitgliedstaaten und Cabo Verde

Dieses Abkommen hat ab seinem Inkrafttreten Vorrang vor den Bestimmungen bilateraler und multilateraler Übereinkünfte oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten und Cabo Verde, soweit die Bestimmungen dieser Abkommen oder Vereinbarungen das vorliegende Abkommen berühren oder dessen Anwendungsbereich abändern könnten.

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Artikel 12

Schlussbestimmungen

1.  
Dieses Abkommen wird nach den Verfahren der Vertragsparteien ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
2.  
Abweichend von Absatz 1 tritt dieses Abkommen erst am Tag des Inkrafttretens des Rückübernahmeabkommens zwischen der Union und ►M1  Cabo Verde ◄ in Kraft, wenn letzteres nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt in Kraft tritt.
3.  
Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen, kann aber gemäß Absatz 6 gekündigt werden.
4.  
Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien durch eine schriftliche Vereinbarung geändert werden. Änderungen treten in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für die Änderung dieses Abkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

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5.  
Jede Vertragspartei kann das Abkommen ganz oder teilweise aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung wird der anderen Vertragspartei spätestens 48 Stunden vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt. Die Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, informiert die andere Vertragspartei unverzüglich über das Entfallen der für die Aussetzung ausschlaggebenden Gründe.

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6.  
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. In diesem Fall tritt es 90 Tage nach Erhalt der Notifikation außer Kraft.

Abgefaßt in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Съставено в Прая на двадесет и шести октомври две хиляди и дванадесета година.

Hecho en Praia, el veintiséis de octubre de dos mil doce.

V Praie dne dvacátého šestého října dva tisíce dvanáct.

Udfærdiget i Praia den seksogtyvende oktober to tusind og tolv.

Geschehen zu Praia am sechsundzwanzigsten Oktober zweitausendzwölf.

Kahe tuhande kaheteistkümnenda aasta oktoobrikuu kahekümne kuuendal päeval Praias.

′Εγινε στην Πράια, στις είκοσι έξι Οκτωβρίου δύο χιλιάδες δώδεκα.

Done at Praia on the twenty-sixth day of October in the year two thousand and twelve.

Fait à Praia, le vingt-six octobre deux mille douze.

Fatto a Praia, addì ventisei ottobre duemiladodici.

Prajā, divi tūkstoši divpadsmitā gada divdesmit sestajā oktobrī.

Priimta du tūkstančiai dvyliktų metų spalio dvidešimt šeštą dieną Prajoje.

Kelt Praiában, a kétezer-tizenkettedik év október havának huszonhatodik napján.

Magħmul fi Praja, fis-sitta u għoxrin jum ta’ Ottubru tas-sena elfejn u tnax.

Gedaan te Praia, de zesentwintigste oktober tweeduizend twaalf.

Sporządzono w Prai dnia dwudziestego szóstego października roku dwa tysiące dwunastego.

Feito em Praia, em vinte e seis de outubro de dois mil e doze.

Întocmit la Praia la douăzeci și șase octombrie două mii doisprezece.

V Praii dňa dvadsiateho šiesteho októbra dvetisícdvanásť.

V Praii, dne šestindvajsetega oktobra leta dva tisoč dvanajst.

Tehty Praiassa kahdentenakymmenentenäkuudentena päivänä lokakuuta vuonna kaksituhattakaksitoista.

Som skedde i Praia den tjugosjätte oktober tjugohundratolv.

За Европейския съюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

signatory

signatory

За Република Кабо Верде

Por la República de Cabo Verde

Za Kapverdskou republiku

For Republikken ►M1  Cabo Verde ◄

Für die Republik ►M1  Cabo Verde ◄

Cabo Verde Vabariigi nimel

Για τη Δημοκρατία του Πράσινου Ακρωτηρίου

For the Republic of ►M1  Cabo Verde ◄

Pour la République du Cap-Vert

Per la Repubblica del Capo Verde

Kaboverdes Republikas vārdā –

Žaliojo Kyšulio Respublikos vardu

A Zöld-foki Köztársaság részéről

Għar-Repubblika tal- ►M1  Cabo Verde ◄

Voor de Republiek Kaapverdië

W imieniu Republiki Zielonego Przylądka

Pela República de Cabo Verde

Pentru Republica Capului Verde

Za Kapverdskú republiku

Za Republiko Zelenortski otoki

Kap Verden tasavallan puolesta

För Republiken ►M1  Cabo Verde ◄

signatory

PROTOKOLL

zum abkommen betreffend Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand nicht vollständig anwenden

Die Mitgliedstaaten, die durch den Schengen-Besitzstand gebunden sind, jedoch in Ermangelung eines entsprechenden Ratsbeschlusses noch keine Schengen-Visa erteilen, stellen einzelstaatliche Visa aus, die nur für ihr Hoheitsgebiet gültig sind.

▼M1

Gemäß dem Beschluss 565/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) wurden harmonisierte Maßnahmen getroffen, um Inhabern von Schengen-Visa und Schengen-Aufenthaltstiteln die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden, sowie den kurzfristigen Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet zu erleichtern. Mit dem Beschluss 565/2014/EU werden Bulgarien, Kroatien, Rumänien und Zypern ermächtigt, folgende Dokumente nicht nur für die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet, sondern auch für geplante Aufenthalte von nicht mehr als 90 Tagen binnen eines Zeitraums von 180 Tagen einseitig als ihren nationalen Visa gleichwertig anzuerkennen:

— 
einheitliche Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, die für zwei Einreisen oder für die mehrfache Einreise gültig sind;
— 
Visa für einen langfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig umsetzen, einschließlich Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit, die gemäß Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) ausgestellt wurden, und
— 
von Bulgarien, Kroatien, Rumänien und Zypern ausgestellte nationale Visa und Aufenthaltstitel.

▼B

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 8 betreffend Diplomaten- und Dienstpässe

Jede Partei ist berechtigt, das Abkommen, insbesondere den Artikel 8 nach dem in Artikel 12 Absatz 5 dieses Abkommens vorgesehenen Verfahren teilweise auszusetzen, wenn Artikel 8 von der anderen Vertragspartei missbraucht wird oder seine Anwendung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursacht.

Wird die Anwendung des Artikels 8 ausgesetzt, so leiten die Vertragsparteien Konsultationen in dem durch das Abkommen eingesetzten Ausschuss ein, um die Probleme zu lösen, die zu der Aussetzung geführt haben.

Als vorrangige Maßnahme erklären beide Vertragsparteien ihre Entschlossenheit zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Dokumentensicherheit für Diplomaten- und Dienstpässe, insbesondere durch Aufnahme biometrischer Identifikatoren. Für die Union wird dies auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten ( 4 ) sichergestellt.

Gemeinsame Erklärung zur Harmonisierung der Informationen über die Verfahren zur Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt und über die bei der Beantragung vorzulegenden Unterlagen

In Anerkennung der Bedeutung von Transparenz für die Antragsteller von Visa sind die Vertragsparteien der Ansicht, dass folgende Maßnahmen getroffen werden sollten:

— 
Allgemein sollten die grundlegenden Informationen über die Verfahren und Bedingungen für Visumanträge, über Visa und deren Gültigkeit zusammengestellt werden.
— 
Jede Vertragspartei sollte für sich die Mindestanforderungen in einem Verzeichnis zusammenstellen, um sicherzustellen, dass die Antragsteller einheitliche, kohärente Grundinformationen erhalten und grundsätzlich die gleichen Unterlagen einreichen müssen.

Diese Informationen sind möglichst weit zu verbreiten (auf Anschlagtafeln in den Konsulaten, in Broschüren, auf Websites usw.).

Gemeinsame Erklärung zum Königreich Dänemark

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen die Visaerteilungsverfahren der diplomatischen Vertretungen und konsularischen Einrichtungen des Königreichs Dänemark unberührt lässt.

Daher sollten das Königreich Dänemark und die Republik ►M1  Cabo Verde ◄ unverzüglich ein bilaterales Abkommen zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt mit ähnlichen Bestimmungen schließen, wie sie das Abkommen zwischen der Union und ►M1  Cabo Verde ◄ enthält.

Gemeinsame erklärung zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Irland

Die Parteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen weder für das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland noch für das Hoheitsgebiet Irlands gilt.

Daher sollten die Behörden des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, Irlands und der Republik ►M1  Cabo Verde ◄ bilaterale Abkommen zur Erleichterung der Erteilung von Visa schließen.

Gemeinsame Erklärung zur Republik Island, zum Königreich Norwegen, zur Schweizerischen Eidgenossenschaft und zum Fürstentum Liechtenstein

Die Parteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Union einerseits sowie der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein andererseits zur Kenntnis, besonders aufgrund der Abkommen vom 18. Mai 1999 und vom 26. Oktober 2004 über die Assoziierung dieser Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.

Daher sollten die Behörden der Republik Island, des Königreichs Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, des Fürstentums Liechtenstein und der Republik ►M1  Cabo Verde ◄ unverzüglich bilaterale Abkommen zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt mit ähnlichen Bestimmungen schließen, wie sie dieses Abkommen enthält.

Gemeinsame erklärung über die zusammenarbeit bei reisedokumenten

Die Vertragsparteien kommen überein, dass der gemäß Artikel 11 eingesetzte Gemischte Ausschuss bei der Überwachung der Durchführung des Abkommens die Auswirkungen der Sicherheitsstandards der jeweiligen Reisedokumente auf das Funktionieren des Abkommens bewertet. Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, einander regelmäßig über die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Personalisierungsprozess bei der Ausstellung von Reisedokumenten sowie über die Maßnahmen zu informieren, die getroffen werden, um zu verhindern, dass die Vielfalt an Reisedokumenten weiter zunimmt, und um die technischen Sicherheitsmerkmale von Reisedokumenten weiterzuentwickeln.



( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 1417/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Festlegung der Form der von der Europäischen Union ausgestellten Laissez-Passer (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 26).

( 2 ) Beschluss Nr. 565/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen auf der Grundlage der einseitigen Anerkennung bestimmter Dokumente durch Bulgarien, Kroatien, Rumänien und Zypern für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet oder den geplanten Aufenthalt in diesem für eine Dauer von nicht mehr als 90 Tagen binnen eines Zeitraums von 180 Tagen als ihren einzelstaatlichen Visa gleichwertig und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 895/2006/EG und Nr. 582/2008/EG (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 23).

( 3 ) Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).

( 4 ) ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1.