15.4.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 130/3


Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021 (1)

EINLEITUNG

1.

Um zu verhindern, dass staatliche Beihilfen den Wettbewerb im Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR“) verfälschen und den Handel zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abkommens in einer Weise beeinträchtigen, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, sind staatliche Beihilfen nach Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens grundsätzlich verboten, außer sie fallen in die in Artikel 61 Absatz 2 des EWR-Abkommens genannten Kategorien oder werden nach Artikel 61 Absatz 3 des EWR-Abkommens von der EFTA-Überwachungsbehörde (im Folgenden „Überwachungsbehörde“) für mit dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt. Die Artikel 49 und 59 Absatz 2 des EWR-Abkommens sowie Artikel 1 Absatz 2 von Teil I des Protokolls 3 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs („Protokoll 3“) enthalten ebenfalls Voraussetzungen, unter denen staatliche Beihilfen als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar angesehen werden oder angesehen werden können.

2.

So kann die Überwachungsbehörde Beihilfen zur Förderung gewisser Wirtschaftszweige auf der Grundlage von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar ansehen, soweit diese die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

3.

Mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union geschaffen (EU-Emissionshandelssystem, im Folgenden „EU-EHS“), um auf kosteneffiziente und wirtschaftlich effiziente Weise auf eine Verringerung von Treibhausgasemissionen hinzuwirken. Die Richtlinie 2003/87/EG wurde 2018 geändert (3), um das EU-EHS zu verbessern und für den Zeitraum 2021-2030 zu verlängern.

4.

Am 11. Dezember 2019 veröffentlichte die Kommission die Mitteilung über den europäischen Grünen Deal (4), in der die Strategien zur Erreichung der Klimaneutralität in Europa bis 2050 und zur Bekämpfung anderer Umweltprobleme skizziert werden. Um den europäischen Grünen Deal umzusetzen, muss die Politik in Bezug auf die Versorgung der gesamten Wirtschaft mit sauberer Energie, so auch in den Bereichen Industrie, Produktion und Verbrauch, großräumige Infrastruktur, Verkehr, Ernährung und Landwirtschaft, Bauwesen sowie Besteuerung und Sozialleistungen, überdacht werden.

5.

Solange viele internationale Partner weniger ambitionierte Ziele verfolgen als die Union, besteht das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen, entweder weil die Produktion von der Union in andere Länder mit weniger strengen Emissionsreduktionszielen verlagert wird, oder weil EU-Produkte durch eingeführte CO2-intensivere Produkte ersetzt werden. Wenn dieses Risiko eintritt, werden die weltweiten Emissionen nicht verringert, was die Bemühungen der Union und ihrer Industrie untergräbt, die globalen Klimaziele des Übereinkommens von Paris (5) zu erreichen, das am 12. Dezember 2015 im Anschluss an die 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen verabschiedet wurde (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“).

Die Überwachungsbehörde weist darauf hin, dass das in Randnummer 4 genannte Politikinstrument bzw. das in dieser Randnummer genannte internationale Abkommen sowie eine Reihe von Rechtsvorschriften, auf die in diesen Leitlinien verwiesen wird, gegebenenfalls nicht Bestandteil des EWR-Abkommens sind oder nicht in den Geltungsbereich des EWR-Abkommens fallen (6). Im Interesse einer einheitlichen Anwendung des Beihilferechts und gleicher Wettbewerbsbedingungen im gesamten EWR wird die Überwachungsbehörde bei der Prüfung der Vereinbarkeit von Umweltbeihilfen mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens in der Regel die gleichen Kriterien zugrunde legen, die in den Leitlinien der Kommission festgelegt sind, gleichzeitig aber die besondere Rechtslage der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten berücksichtigen. Daher nehmen die vorliegenden Leitlinien gegebenenfalls auf die einschlägigen Rechtsvorschriften und Strategiepapiere der Europäischen Union Bezug. Die Überwachungsbehörde betont, dass solche Bezugnahmen auf die Rechtsvorschriften der Europäischen Union nicht bedeuten, dass die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten diese einhalten müssen, wenn diese nicht in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden. Diese Texte dienen lediglich als Grundlage für die Prüfung der Vereinbarkeit staatlicher Beihilfemaßnahmen mit dem EWR-Abkommen nach Artikel 61 Absatz 3 des EWR-Abkommens.

6.

Mit der Beihilfenkontrolle im Rahmen der Durchführung des EU-EHS soll insbesondere gewährleistet werden, dass die positiven Auswirkungen der Beihilfen die negativen Auswirkungen, d. h. die etwaigen Verfälschungen des Wettbewerbs im Binnenmarkt, überwiegen. Staatliche Beihilfen müssen erforderlich sein, um das Umweltziel des EU-EHS zu erreichen (Erforderlichkeit der Beihilfe), und sie müssen auf das zur Erreichung des angestrebten Umweltziels notwendige Minimum beschränkt sein (Angemessenheit der Beihilfe), ohne eine übermäßige Verfälschung des Wettbewerbs und des Handels im Binnenmarkt zu bewirken.

7.

In diesen Leitlinien legt die Überwachungsbehörde die Voraussetzungen dar, die Beihilfen im Zusammenhang mit dem EU-EHS erfüllen müssen, damit sie nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommen vereinbar angesehen werden können. Nach der Überprüfung und gegebenenfalls der Überarbeitung aller klimabezogenen Politikinstrumente (insbesondere der Richtlinie 2003/87/EG) zur Erreichung einer zusätzlichen Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 im Einklang mit dem Klimazielplan und der Initiative zur Einrichtung eines CO2-Grenzausgleichssystems wird die Überwachungsbehörde prüfen, ob diese Leitlinien in irgend einer Form überarbeitet oder angepasst werden müssen, damit sie mit dem Ziel der Klimaneutralität im Einklang stehen und zu seiner Verwirklichung beitragen, wobei auf gleiche Rahmenbedingungen zu achten ist . (7)

8.

Diese Leitlinien berücksichtigen auch die Besonderheiten europäischer kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) im Einklang mit der KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa (8).

1.   ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

1.1.   Anwendungsbereich

9.

Die in diesen Leitlinien dargelegten Grundsätze gelten nur für die spezifischen Beihilfemaßnahmen nach Artikel 10a Absatz 6 und Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG.

10.

Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (9) dürfen keine Beihilfen gewährt werden.

11.

Bei der Prüfung von Beihilfen zugunsten von Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Entscheidung der Überwachungsbehörde zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens bisher nicht nachgekommen sind, wird die Überwachungsbehörde den ausstehenden Rückforderungsbetrag berücksichtigen (10). Konkret wird sie die kumulative Wirkung beider Beihilfemaßnahmen prüfen und die Auszahlung der neuen Beihilfe gegebenenfalls aussetzen, bis der Rückforderungsanordnung nachgekommen wurde.

1.2.   Unter diese Leitlinien fallende Beihilfemaßnahmen

1.2.1.   Beihilfen zum Ausgleich des Anstiegs der Strompreise infolge der Einbeziehung der Kosten von Treibhausgasemissionen aus dem EU-EHS (allgemein als „indirekte CO2-Kosten“ bezeichnet)

12.

Nach Artikel 10a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG sollten die EWR-Staaten zugunsten von Sektoren oder Teilsektoren, die aufgrund erheblicher indirekter Kosten, die durch die Weitergabe der Kosten von Treibhausgasemissionen über die Strompreise tatsächlich entstehen, einem tatsächlichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, finanzielle Maßnahmen erlassen, vorausgesetzt, dass diese finanziellen Maßnahmen mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen im Einklang stehen und insbesondere keine ungerechtfertigten Wettbewerbsverfälschungen im Binnenmarkt verursachen.

1.2.2.   Beihilfen im Zusammenhang mit der Option einer übergangsweisen kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten zur Modernisierung des Energiesektors

13.

Nach Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG können EWR-Staaten, die bestimmte Voraussetzungen in Bezug auf die Höhe des Pro-Kopf-BIP im Vergleich zum Unionsdurchschnitt erfüllen, von dem Grundsatz des Artikels 10a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG abweichen, nach dem für die Stromerzeugung keine kostenlose Zuteilung erfolgen darf. Diese EWR-Staaten können Stromerzeugungsanlagen zur Modernisierung, Diversifizierung und nachhaltigen Umgestaltung des Energiesektors übergangsweise kostenlose Zertifikate zuteilen.

14.

Wie bereits in einer Reihe von Beschlüssen der Kommission (11) festgestellt wurde, beinhaltet die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Zertifikaten an den Energiesektor staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise er Europäischen Union (AEUV) (12), da den Mitgliedstaaten durch die Zuteilung kostenloser Zertifikate Einnahmen entgehen und Akteuren im Energiesektor ein selektiver Vorteil verschafft wird. Diese Akteure können mit Akteuren im Energiesektor in anderen EWR-Staaten im Wettbewerb stehen, sodass die Möglichkeit besteht, dass der Wettbewerb im Binnenmarkt verfälscht wird oder verfälscht zu werden droht und der Handel im Binnenmarkt beeinträchtigt wird.

1.3.   Begriffsbestimmungen

15.

Für die Zwecke dieser Leitlinien bezeichnet der Ausdruck:

(1)

„Beihilfe“ jede Maßnahme, die alle Kriterien des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens erfüllt;

(2)

„Zeitraum der Beihilfegewährung“ einen Zeitraum, der ein Jahr oder mehrere Jahre zwischen 2021 und 2030 umfasst; wenn ein dem EWR angehörender EFTA-Staat eine Beihilfe für einen kürzeren Zeitraum gewähren will, so sollte er sich dabei auf das Geschäftsjahr der Beihilfeempfänger stützen und die Beihilfe auf Jahresbasis gewähren;

(3)

„Verlagerung von CO2-Emissionen“ einen zu erwartenden Anstieg der globalen Treibhausgasemissionen, der dadurch bedingt ist, dass Unternehmen die Produktion an einen Standort außerhalb des EWR verlagern, weil sie den durch das EU-EHS verursachten Kostenanstieg nicht ohne einen wesentlichen Verlust von Marktanteilen auf ihre Kunden abwälzen können;

(4)

„Beihilfehöchstintensität“ den höchstzulässigen Beihilfegesamtbetrag, ausgedrückt als Anteil an den beihilfefähigen Kosten;

(5)

„Eigenerzeugung“ die Erzeugung von Strom durch eine Anlage, die nicht als „Stromerzeuger“ im Sinne des Artikels 3 Buchstabe u der Richtlinie 2003/87/EG einzustufen ist;

(6)

„Beihilfeempfänger“ ein Unternehmen, das eine Beihilfe erhält;

(7)

„EU-Zertifikat“ (European Union Allowance, im Folgenden „EUA“) ein übertragbares Zertifikat, das zum Ausstoß von einer Tonne CO2-Äquivalent in einem bestimmten Zeitraum berechtigt;

(8)

„Bruttowertschöpfung“ die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten; sie ergibt sich aus der Bruttowertschöpfung zu Marktpreisen abzüglich indirekter Steuern und zuzüglich Subventionen;

(9)

„EUA-Terminpreis“ (in EUR) den einfachen Durchschnitt der täglichen Einjahres-EUA-Terminpreise (Schlussangebotspreise) für Lieferung im Dezember des Jahres, für das die Beihilfe gewährt wird, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember des Jahres vor dem Jahr der Beihilfegewährung an einer der CO2-Börsen in der Union festgestellt wurden (13);

(10)

„CO2-Emissionsfaktor“ (in tCO2/MWh) den gewichteten Durchschnitt der CO2-Intensität von aus fossilen Brennstoffen in verschiedenen geografischen Gebieten erzeugtem Strom. Die Gewichtung trägt dem Produktionsmix aus den fossilen Brennstoffen in dem jeweiligen geografischen Gebiet Rechnung. Der CO2-Faktor ist das Ergebnis der Division der Emissionen von CO2-Äquivalenten (auf der Grundlage von Daten der Energieindustrie) durch die Bruttostromerzeugung aus fossilen Brennstoffen in TWh. Für die Zwecke dieser Leitlinien (14) werden diejenigen Gebiete als geografische Bereiche definiert, die a) aus durch Strombörsen verbundenen Teilmärkten bestehen oder b) in denen keine deklarierten Engpässe bestehen; in beiden Fällen weisen die Strombörsenpreise im Handel für die Stunden des folgendes Tages (Day-ahead-Handel) innerhalb der geografischen Gebiete in einer wesentlichen Anzahl aller Stunden in einem Jahr eine Preisdivergenz in Euro (auf der Grundlage der EZB-Tageskurse) von höchstens 1 % auf. Eine derartige regionale Differenzierung zeigt die Bedeutung von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Kraftwerken für die endgültige Preisfestsetzung auf dem Großhandelsmarkt und ihre Rolle als marginale Anlagen in der Merit-Order. Allein die Tatsache, dass Strom zwischen zwei EWR-Staaten gehandelt wird, bedeutet nicht automatisch, dass sie eine supranationale Region darstellen. Angesichts des Mangels an relevanten Daten auf subnationaler Ebene umfassen die geografischen Gebiete das gesamte Staatsgebiet eines oder mehrerer EWR-Staaten. Auf dieser Grundlage können die folgenden geografischen Gebiete abgegrenzt werden: Adria (Kroatien und Slowenien), Nordeuropa (Schweden und Finnland), Baltikum (Litauen, Lettland und Estland), Mittelwesteuropa (Österreich, Deutschland und Luxemburg), Iberische Halbinsel (Portugal und Spanien), Tschechien und Slowakei (Tschechien und Slowakei) sowie alle anderen EWR-Staaten einzeln, einschließlich Island und Norwegen (15). Die entsprechenden maximalen regionalen CO2-Faktoren, die als Höchstwerte herangezogen werden, wenn der anmeldende dem EWR angehörende EFTA-Staat keine Bewertung des marktbasierten CO2-Faktors nach Nummer (11) vorgenommen hat, sind in Anhang III aufgeführt. Um eine Gleichbehandlung der Stromquellen zu gewährleisten und möglichem Missbrauch vorzubeugen, gilt für alle Strombezugsquellen (Eigenerzeugung, Stromlieferungsverträge oder Netzversorgung) und für alle Beihilfeempfänger in dem betreffenden EWR-Staat derselbe CO2-Emissionsfaktor;

(11)

„marktbasierter CO2-Emissionsfaktor“ (in tCO2/MWh) den CO2-Emissionsfaktor, der auf der Grundlage einer Studie über den CO2-Gehalt der auf dem Strommarkt für die Festsetzung der Grenzkosten angewandten Technologie ermittelt wird und dessen Anwendung ein dem EWR angehörender EFTA-Staat, der einen Ausgleich für indirekte Kosten zu gewähren beabsichtigt, im Rahmen der Anmeldung der betreffenden Regelung beantragen kann. Im Rahmen der Anmeldung einer Maßnahme, bei der ein marktbasierter CO2-Emissionsfaktor zugrunde gelegt wird, muss die Geeignetheit des verwendeten marktbasierten CO2-Emissionsfaktors nachgewiesen werden; dieser Nachweis erfolgt anhand eines Modells des Strommarktes, das die Preisbildung simuliert, sowie anhand von Daten über die zur Grenzkostenfestsetzung herangezogene Technologie, die über das gesamte Jahr t-1 hinweg (einschließlich der Stunden, in denen die Festsetzung auf der Grundlage von Importen erfolgte) beobachtet wurden. Dieser Bericht ist der nationalen Regulierungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen und der Überwachungsbehörde bei der Anmeldung der Beihilfemaßnahme nach Artikel 61 Absatz 3 des EWR-Abkommens zu übermitteln. Die Überwachungsbehörde bewertet die Geeignetheit der Studie und des daraus resultierenden marktbasierten CO2-Emissionsfaktors im Rahmen ihrer Vereinbarkeitsprüfung nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens und diesen Leitlinien;

(12)

„tatsächliche Produktionsleistung“ (in Tonnen pro Jahr) die nachträglich im Jahr t+1 bestimmte tatsächliche Produktionsleistung der Anlage im Jahr t;

(13)

„tatsächlicher Stromverbrauch“ (in MWh) den nachträglich im Jahr t+1 bestimmten tatsächlichen Stromverbrauch der Anlage (einschließlich des Stromverbrauchs für die Produktion ausgelagerter beihilfefähiger Produkte) im Jahr t;

(14)

„Stromverbrauchseffizienzbenchmark“ (in MWh/Tonne Produktionsleistung, definiert auf Prodcom-8-Ebene (16)) den produktspezifischen Stromverbrauch pro Tonne Produktionsleistung bei Einsatz der stromverbrauchseffizientesten Produktionsmethoden für das jeweilige Produkt. Die Aktualisierung der Stromverbrauchseffizienzbenchmark muss mit Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG im Einklang stehen. Bei unter die beihilfefähigen Sektoren fallenden Produkten, bei denen nach Anhang I Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission (17) die Austauschbarkeit von Brennstoff und Strom gegeben ist, werden die Stromverbrauchseffizienzbenchmarks im Rahmen derselben Systemgrenzen festgelegt, wobei für die Bestimmung des Beihilfebetrags lediglich der Stromanteil berücksichtigt wird. Die entsprechenden Stromverbrauchseffizienzbenchmarks für die von den beihilfefähigen Sektoren abgedeckten Produkte sind in Anhang II dieser Leitlinien aufgeführt;

(15)

„Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark“ einen Anteil von […] % des tatsächlichen Stromverbrauchs, der im Wege einer Entscheidung der Überwachungsbehörde zusammen mit den Stromverbrauchseffizienzbenchmarks festgelegt wird. Er entspricht der durchschnittlichen Reduzierungsanstrengung, welche durch die Anwendung der Stromverbrauchseffizienzbenchmarks auferlegt wird (Benchmark Stromverbrauch/Ex-ante-Stromverbrauch). Er findet bei allen Produkten Anwendung, die unter die beihilfefähigen Sektoren fallen, für die aber keine Stromverbrauchseffizienzbenchmark festgelegt ist.

2.   ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE FÜR DIE BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG

16.

Bei der Prüfung der Vereinbarkeit einer angemeldeten Beihilfemaßnahme mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens untersucht die Überwachungsbehörde im Allgemeinen, ob die Ausgestaltung der Maßnahme Gewähr dafür bietet, dass die positiven Auswirkungen der Beihilfe im Hinblick auf die Erreichung eines Ziels von gemeinsamem Interesse die möglichen negativen Auswirkungen auf Handel und Wettbewerb überwiegen.

17.

In ihrer Mitteilung über die Modernisierung des EU-Beihilfenrechts vom 8. Mai 2012 (18) plädierte die Kommission dafür, allgemeine Grundsätze zu erarbeiten und festzulegen, die die Kommission bei der Prüfung der Vereinbarkeit aller Beihilfemaßnahmen anwendet. Diese Grundsätze wurden auch von der Überwachungsbehörde umgesetzt. Die Überwachungsbehörde wird dementsprechend eine Beihilfemaßnahme nur dann als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommen vereinbar ansehen, wenn sie jedes der folgenden Kriterien erfüllt: Sie muss einem Ziel von gemeinsamem Interesse im Sinne des Artikels 61 Absatz 3 des EWR-Abkommens dienen; sie muss wesentliche Verbesserungen bewirken können, die der Markt selbst nicht herbeiführen könnte, zum Beispiel, indem sie ein Marktversagen behebt oder ein Gleichheits- oder Kohäsionsproblem löst; sie muss ein geeignetes Instrument für die Verwirklichung des Ziels von gemeinsamem Interesse darstellen; sie muss dazu führen, dass die betreffenden Unternehmen ihr Verhalten ändern und zusätzliche Tätigkeiten aufnehmen, die sie ohne die Beihilfe nicht, nur in geringerem Umfang, auf andere Weise oder an einem anderen Standort ausüben würden; der Beihilfebetrag und die Beihilfeintensität müssen auf das erforderliche Minimum begrenzt sein; die negativen Auswirkungen der Beihilfe müssen hinreichend begrenzt sein; die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten, die Überwachungsbehörde, die Wirtschaftsbeteiligten und die Öffentlichkeit müssen einfachen Zugang zu allen einschlägigen Vorschriften und zu relevanten Informationen über die auf der Grundlage dieser Vorschriften gewährten Beihilfen haben.

18.

In den Abschnitten 3.1 und 3.2 wird erläutert, wie diese allgemeinen Kriterien in spezifische Vereinbarkeitskriterien übersetzt werden können, die unter diese Leitlinien fallende Beihilfemaßnahmen erfüllen müssen.

3.   PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT NACH ARTIKEL 61 ABSATZ 3 BUCHSTABE C DES EWR-ABKOMMENS

3.1.   Beihilfen für Unternehmen in Sektoren, die aufgrund erheblicher indirekter Kosten, die durch die Weitergabe der Kosten von Treibhausgasemissionen über die Strompreise tatsächlich entstehen, einem tatsächlichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind (Beihilfen für indirekte CO2-Kosten)

19.

Beihilfen für indirekte CO2-Kosten werden als nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar angesehen, sofern die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind.

20.

Mit dieser Art von Beihilfen wird das Ziel verfolgt, einer erheblichen Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen zu begegnen, die insbesondere aufgrund der Einpreisung der EUA-Kosten in die vom Beihilfeempfänger getragenen Strompreise besteht, wenn die in Drittländern ansässigen Wettbewerber des Beihilfeempfängers keine vergleichbaren Kosten über ihre Strompreise zu tragen haben und der Beihilfeempfänger nicht die Möglichkeit hat, diese Kosten ohne einen wesentlichen Verlust von Marktanteilen über die Produktpreise abzuwälzen. Die Gefahr einer Verlagerung von CO2-Emissionen zu bekämpfen, indem Beihilfeempfänger dabei unterstützt werden, das Maß, in dem sie der Verlagerungsgefahr ausgesetzt sind, zu verringern, dient einem Umweltziel, da die Beihilfen in Ermangelung einer bindenden internationalen Vereinbarung über die Verringerung von Treibhausgasemissionen darauf abzielen, einen durch die Verlagerung von Produktionstätigkeiten an Standorte außerhalb des EWR bedingten Anstieg der globalen Treibhausgasemissionen zu verhindern.

21.

Um die Gefahr von Wettbewerbsverfälschungen im Binnenmarkt zu begrenzen, muss die Beihilfe auf Sektoren begrenzt sein, die aufgrund erheblicher indirekter Kosten, die durch die Weitergabe der Kosten von Treibhausgasemissionen über die Strompreise tatsächlich entstehen, einem tatsächlichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind. Für die Zwecke dieser Leitlinien gilt ein tatsächliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen nur dann als gegeben, wenn der Beihilfeempfänger in einem der in Anhang I genannten Sektoren tätig ist.

22.

Wenn dem EWR angehörende EFTA-Staaten beschließen, nur für einige der in Anhang I aufgeführten Sektoren Beihilfen zu gewähren, muss die Auswahl der Sektoren anhand objektiver, diskriminierungsfreier und transparenter Kriterien erfolgen.

23.

Innerhalb eines beihilfefähigen Sektors müssen die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten sicherstellen, dass die Beihilfeempfänger anhand objektiver, diskriminierungsfreier und transparenter Kriterien ausgewählt werden und die Beihilfen grundsätzlich für alle Wettbewerber im selben Sektor in derselben Weise gewährt werden, wenn sie sich in einer ähnlichen Lage befinden.

24.

Für die Zwecke des Ausgleichs indirekter EHS-Kosten werden staatliche Beihilfen unabhängig von der Form, in der sie gewährt werden, als geeignetes Instrument angesehen. In diesem Zusammenhang wird ein Ausgleich in Form eines direkten Zuschusses als geeignetes Instrument betrachtet.

25.

Beihilfen sind nur dann mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar, wenn sie einen Anreizeffekt haben. Damit eine Beihilfe einen Anreizeffekt hat und die Verlagerung von CO2-Emissionen tatsächlich verhindert, muss sie in dem Jahr, in dem die Kosten anfallen, oder im darauffolgenden Jahr, vom Beihilfeempfänger beantragt und an ihn ausgezahlt werden.

26.

Wird die Beihilfe in dem Jahr ausgezahlt, in dem die Kosten anfallen, so muss ein Mechanismus zur nachträglichen Anpassung von Zahlungen bestehen, der dafür sorgt, dass zu viel ausgezahlte Beihilfen vor dem 1. Juli des darauffolgenden Jahres zurückgezahlt werden.

27.

Beihilfen sind verhältnismäßig und haben hinreichend begrenzte negative Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel, wenn sie 75 % der anfallenden indirekten CO2-Kosten nicht übersteigen. Durch die Stromverbrauchseffizienzbenchmark wird die Förderung ineffizienter Produktionsprozesse begrenzt und bleibt der Anreiz für die Verbreitung der energieeffizientesten Technologien bestehen.

28.

Der Beihilfehöchstbetrag pro Anlage für die Herstellung von Produkten in den in Anhang I genannten Sektoren muss anhand folgender Formel berechnet werden:

a)

Gilt für die Produkte, die der Beihilfeempfänger herstellt, eine der in Anhang II aufgeführten Stromverbrauchseffizienzbenchmarks, so ergibt sich der Beihilfehöchstbetrag pro Anlage für die im Jahr t anfallenden Kosten aus folgender Kalkulation:

Formula

Dabei gilt: Ai ist die Beihilfeintensität, ausgedrückt als Dezimalzahl (z. B. 0,75), Ct ist der anwendbare CO2-Emissionsfaktor oder der marktbasierte CO2-Emissionsfaktor (tCO2/MWh) (im Jahr t), Pt-1 ist der EUA-Terminpreis im Jahr t-1 (EUR/tCO2), E ist die anwendbare produktspezifische Stromverbrauchseffizienzbenchmark, die in Anhang II festgelegt ist, und AOt ist die tatsächliche Produktionsleistung im Jahr t. Diese Begriffe sind in Abschnitt 1.3 definiert.

b)

Gilt für die Produkte, die der Beihilfeempfänger herstellt, keine der in Anhang II aufgeführten Stromverbrauchseffizienzbenchmarks, so ergibt sich der Beihilfehöchstbetrag pro Anlage für die im Jahr t anfallenden Kosten aus folgender Kalkulation:

Formula

Dabei gilt: Ai ist die Beihilfeintensität, ausgedrückt als Dezimalzahl (z. B. 0,75), Ct ist der anwendbare CO2-Emissionsfaktor (tCO2/MWh) (im Jahr t), Pt-1 ist der EUA-Terminpreis im Jahr t-1 (EUR/tCO2), EF ist die Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark, die in Anhang II festgelegt ist, und AEC ist der tatsächliche Stromverbrauch (MWh) im Jahr t. Diese Begriffe sind in Abschnitt 1.3 definiert.

29.

Werden in einer Anlage sowohl Produkte hergestellt, für die eine in Anhang II aufgeführte Stromverbrauchseffizienzbenchmark gilt, als auch Produkte, für die die Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark gilt, so muss der Stromverbrauch für jedes der Produkte entsprechend dem Gewicht ihrer jeweiligen Gesamtproduktion zugewiesen werden.

30.

Werden in einer Anlage sowohl beihilfefähige Produkte (d. h. Produkte, die unter die in Anhang I aufgeführten beihilfefähigen Sektoren fallen) als auch nichtbeihilfefähige Produkte hergestellt, muss der Beihilfehöchstbetrag nur für die beihilfefähigen Produkte berechnet werden.

31.

Da eine Beihilfeintensität von 75 % für einige Sektoren unzureichend sein könnte, um einen angemessenen Schutz gegen die Verlagerung von CO2-Emissionen zu gewährleisten, können die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten erforderlichenfalls den auf Unternehmensebene zu zahlenden Betrag der indirekten Kosten auf 1,5 % der Bruttowertschöpfung des betreffenden Unternehmens im Jahr t begrenzen. Die Bruttowertschöpfung des Unternehmens muss berechnet werden aus dem Umsatz, plus selbsterstellte Sachanlagen, plus andere betriebliche Erträge, plus oder minus Vorratsveränderungen, minus Käufe von Waren und Dienstleistungen (Personalkosten nicht eingeschlossen), minus andere Steuern auf Produkte, die mit dem Umsatz verbunden, aber nicht absetzbar sind, minus mit dem Umsatz verbundene Zölle und Steuern. Alternativ kann sie durch Addition des Bruttobetriebsüberschusses und der Personalkosten berechnet werden. Einnahmen und Ausgaben, die in den Unternehmensabschlüssen als finanziell oder außerordentlich eingestuft werden, fließen nicht in die Wertschöpfung ein. Die Wertschöpfung zu Faktorkosten wird in Bruttozahlen berechnet, da ein Abzug von Wertanpassungen (etwa aufgrund von Abschreibungen) nicht erfolgt (19).

32.

Wenn dem EWR angehörende EFTA-Staaten beschließen, den Betrag der auf Unternehmensebene zu zahlenden indirekten Kosten auf 1,5 % der Bruttowertschöpfung zu begrenzen, dann muss diese Begrenzung auf alle beihilfefähigen Unternehmen in dem relevanten Sektor angewandt werden. Wenn dem EWR angehörende EFTA-Staaten beschließen, die Begrenzung auf 1,5 % der Bruttowertschöpfung nur für einige der in Anhang I aufgeführten Sektoren anzuwenden, muss die Auswahl der Sektoren anhand objektiver, diskriminierungsfreier und transparenter Kriterien erfolgen.

33.

Die Beihilfe darf kumuliert werden mit:

a)

anderen staatlichen Beihilfen für andere bestimmbare beihilfefähige Kosten,

b)

anderen staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten, die sich teilweise oder vollständig überschneiden, und anderen staatlichen Beihilfen ohne bestimmbare beihilfefähige Kosten, sofern durch diese Kumulierung nicht die Beihilfehöchstintensität oder der Beihilfehöchstbetrag für die Beihilfe nach diesem Abschnitt überschritten wird.

34.

Mittel, die aus dem EWR stammen (z. B. aus Strukturfonds oder Zuschüssen des EWR/Norwegens) und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle eines EWR-Staats unterliegen, stellen keine staatliche Beihilfe dar. Werden solche Mittel mit staatlichen Beihilfen kombiniert, dann müssen bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten eingehalten wurden, lediglich die staatlichen Beihilfen berücksichtigt werden, sofern die für dieselben beihilfefähigen Kosten insgesamt gewährten öffentlichen Mittel die in den einschlägigen Bestimmungen des EWR-Rechts festgelegten Höchstförderquoten nicht überschreiten.

35.

In Bezug auf dieselben beihilfefähigen Kosten dürfen Beihilfen nicht mit De-minimis-Beihilfen kumuliert werden, wenn dadurch die nach diesem Abschnitt zulässige Höchstintensität überschritten würde.

36.

Die Laufzeit von Beihilferegelungen, in deren Rahmen die Beihilfen gewährt werden, darf die Geltungsdauer dieser Leitlinien (2021-2030) nicht übersteigen.

3.2.   Beihilfen im Zusammenhang mit der Option einer übergangsweisen kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten zur Modernisierung der Stromerzeugung

37.

Staatliche Beihilfen, die im Zusammenhang mit der Option einer übergangsweisen kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten zur Modernisierung der Stromerzeugung nach Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG gewährt werden, sind nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar, sofern die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

38.

Das Ziel der Beihilfe muss in der Modernisierung, Diversifizierung und nachhaltigen Umgestaltung des Energiesektors bestehen. Die geförderten Investitionen müssen mit dem Übergang zu einer sicheren und nachhaltigen Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß, mit den Zielen des Rahmens der Union für die Klima- und Energiepolitik bis 2030, dem europäischen Grünen Deal sowie mit den im Übereinkommen von Paris enthaltenen langfristigen Zielen vereinbar sein.

39.

Ergibt sich aus einer Investition eine zusätzliche Stromerzeugungskapazität, so muss der Betreiber zudem nachweisen, dass eine emissionsintensivere Stromerzeugungskapazität in entsprechendem Umfang von ihm oder einem anderen beteiligten Betreiber bis zur Inbetriebnahme der zusätzlichen Kapazität stillgelegt wurde.

40.

Beihilfen sind nur dann mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar, wenn sie einen Anreizeffekt haben. Ein Anreizeffekt liegt vor, wenn die Beihilfe den Empfänger veranlasst, sein Verhalten zu ändern und diese Verhaltensänderung ohne Beihilfe nicht eingetreten wäre. Die Beihilfe darf weder die Kosten einer Tätigkeit subventionieren, die ein Unternehmen ohnehin zu tragen hätte, noch das übliche Geschäftsrisiko einer Wirtschaftstätigkeit ausgleichen.

41.

Bei Eingang eines Beihilfeantrags muss die Bewilligungsbehörde überprüfen, ob die Beihilfe den erforderlichen Anreizeffekt hat.

42.

Beihilfen können als Zuteilungen an Betreiber ausgezahlt werden, wenn nachgewiesen wird, dass eine nach den Regeln eines Ausschreibungsverfahrens ausgewählte Investition getätigt wurde.

43.

Bei Projekten mit einem Gesamtinvestitionsbedarf von über 12,5 Mio. EUR können Beihilfen nur auf der Grundlage eines Ausschreibungsverfahrens gewährt werden, das zwischen 2021 und 2030 in einer oder mehreren Runden durchgeführt wird. Im Rahmen dieses Ausschreibungsverfahrens

a)

müssen die Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung, der Gleichbehandlung und der wirtschaftlichen Haushaltsführung gewahrt werden,

b)

sind nur Projekte teilnahmeberechtigt, die zur Diversifizierung des Energiemix und der Versorgungsquellen des Mitgliedstaats, zur nötigen Umstrukturierung, zur Umweltverbesserung und Nachbesserung der Infrastruktur, zu sauberen Technologien, wie Technologien für erneuerbare Energien, oder zur Modernisierung des Energieerzeugungssektors, wie effizienter und nachhaltiger Fernwärme, und des Energieübertragungs- und Energieverteilungssektors beitragen,

c)

muss die Rangordnung der Projekte nach klaren, objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlkriterien festgelegt werden, damit nur Projekte ausgewählt werden, die

i)

auf Basis einer Kosten-Nutzen-Analyse einen positiven Nettogewinn in Form einer Emissionsreduktion gewährleisten und einen im Voraus festgesetzten hohen Umfang an CO2-Reduktionen unter Berücksichtigung der Größe der Projekte realisieren,

ii)

Zusatzcharakter haben, dem Erneuerungs- und Modernisierungsbedarf zweifelsfrei gerecht werden und nicht dazu dienen, eine marktbedingte Steigerung der Energienachfrage zu befriedigen,

iii)

das beste Preis-Leistungs-Verhältnis aufweisen,

iv)

weder zur finanziellen Tragfähigkeit von sehr emissionsintensiver Stromerzeugung beitragen oder diese verbessern noch die Abhängigkeit von emissionsintensiven fossilen Brennstoffen erhöhen.

44.

Bei Projekten mit einem Gesamtinvestitionsbedarf von weniger als 12,5 Mio. EUR können Beihilfen ohne Ausschreibungsverfahren gewährt werden. In diesem Fall müssen die Projekte anhand objektiver und transparenter Kriterien ausgewählt werden. Die Ergebnisse des Auswahlprozesses müssen zwecks Stellungnahme der Öffentlichkeit veröffentlicht werden. Wird mehr als eine Investition in dieselbe Anlage vorgenommen, werden die Investitionen in ihrer Gesamtheit bewertet, um festzustellen, ob der Schwellenwert von 12,5 Mio. EUR überschritten wird, es sei denn, diese Investitionen sind unabhängig voneinander technisch oder finanziell tragfähig.

45.

Die Überwachungsbehörde wird die Beihilfe als angemessen betrachten, wenn die Beihilfeintensität 70 % der relevanten Kosten der Investition nicht übersteigt. Es sind stets die Bruttozahlen vor Abzug von Steuern und anderen Abgaben heranzuziehen. Wird eine Beihilfe nicht in Form eines Zuschusses gewährt, so muss der Beihilfebetrag vom Wert her dem Zuschuss entsprechen. Bei Beihilfen, die in mehreren Raten ausgezahlt werden, muss der Nettobarwert des Gesamtbetrags zum Zeitpunkt der Gewährung der ersten Rate berechnet werden; die Abzinsung des Wertes muss anhand des Referenzsatzes der Überwachungsbehörde erfolgen. Die Beihilfeintensität wird pro Beihilfeempfänger berechnet.

46.

Die Beihilfe darf die Handelsbedingungen nicht in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maße beeinträchtigen; dies gilt insbesondere, wenn die Beihilfe auf eine begrenzte Zahl von Empfängern konzentriert ist oder wenn die Beihilfe die Marktstellung der Empfänger (auf Konzernebene) voraussichtlich stärken würde.

47.

Die Beihilfe darf kumuliert werden mit:

a)

anderen staatlichen Beihilfen für andere bestimmbare beihilfefähige Kosten,

b)

anderen staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten, die sich teilweise oder vollständig überschneiden, und anderen staatlichen Beihilfen ohne bestimmbare beihilfefähige Kosten, sofern durch diese Kumulierung nicht die Beihilfehöchstintensität oder der Beihilfehöchstbetrag für diese Beihilfe nach diesem Abschnitt überschritten wird.

48.

Beihilfen können auf der Grundlage mehrerer Beihilferegelungen gleichzeitig gewährt oder mit Ad-hoc-Beihilfen kumuliert werden, sofern der Gesamtbetrag der staatlichen Beihilfen für eine Tätigkeit oder ein Vorhaben die nach diesem Abschnitt zulässigen Beihilfeobergrenzen nicht übersteigt. Mittel, die aus dem EWR stammen (z. B. aus Strukturfonds oder Zuschüssen des EWR/Norwegens) und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle eines EWR-Staats unterliegen, stellen keine staatliche Beihilfe dar. Werden solche EWR-Mittel mit staatlichen Beihilfen kombiniert, dann müssen bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten eingehalten wurden, lediglich die staatlichen Beihilfen berücksichtigt werden, sofern die für dieselben beihilfefähigen Kosten insgesamt gewährten öffentlichen Mittel die in den einschlägigen Bestimmungen des EWR-Rechts festgelegten Höchstförderquoten nicht überschreiten.

49.

In Bezug auf dieselben beihilfefähigen Kosten dürfen Beihilfen nicht mit De-minimis-Beihilfen kumuliert werden, wenn dadurch die nach diesem Abschnitt zulässige Höchstintensität überschritten würde.

50.

Die Laufzeit von Beihilferegelungen, in deren Rahmen die Beihilfen gewährt werden, darf die Geltungsdauer dieser Leitlinien (2021-2030) nicht übersteigen.

4.   EVALUIERUNG

51.

Mit Blick auf eine möglichst geringe Verfälschung des Wettbewerbs kann die Überwachungsbehörde verlangen, dass bestimmte Beihilferegelungen einer Ex-post-Evaluierung unterzogen werden. Evaluiert werden müssen Regelungen, die den Wettbewerb besonders stark verfälschen könnten, d. h., bei denen erhebliche Beschränkungen oder Verfälschungen des Wettbewerbs zu befürchten sind, wenn ihre Durchführung nicht zu gegebener Zeit geprüft wird.

52.

In Anbetracht der Ziele der Evaluierung und zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwands für die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten und für kleinere Beihilfevorhaben ist eine Evaluierung nur bei Beihilferegelungen erforderlich, die eine hohe Mittelausstattung und neuartige Merkmale aufweisen, oder wenn wesentliche marktbezogene, technische oder rechtliche Veränderungen vorgesehen sind. Die Evaluierung wird von einem von der Bewilligungsbehörde unabhängigen Sachverständigen auf der Grundlage einer von der Überwachungsbehörde festgelegten einheitlichen Methode durchgeführt und muss veröffentlicht werden. Der dem EWR angehörende EFTA-Staat muss bei der Anmeldung der Beihilferegelung einen vorläufigen Evaluierungsplan übermitteln, der ebenfalls Gegenstand der Beihilfeprüfung sein wird.

53.

Damit die Überwachungsbehörde eine etwaige Verlängerung der Beihilferegelung prüfen kann, muss ihr die Evaluierung rechtzeitig, in jedem Fall aber bei Auslaufen der Beihilferegelung, vorgelegt werden. Der genaue Gegenstand und die Regeln/Anforderungen bezüglich der jeweiligen Evaluierung werden in der Entscheidung zur Genehmigung der Beihilferegelung festgelegt. Die Ergebnisse der Evaluierung müssen im Rahmen jeder späteren Beihilfemaßnahme, die einen ähnlichen Zweck verfolgt, berücksichtigt werden.

5.   ENERGIEAUDITS UND ENERGIEMANAGEMENTSYSTEME

54.

Für Beihilfen, die unter Abschnitt 3.1 fallen, verpflichten sich die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten zu überprüfen, dass der Empfänger seiner Pflicht nachkommt, ein Energieaudit im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (20) durchzuführen, und zwar entweder in Form eines eigenständigen Energieaudits oder im Rahmen eines zertifizierten Energiemanagement- oder Umweltmanagementsystems wie dem EU-System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (21).

55.

Zudem verpflichten sich die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten zu überwachen, dass alle Beihilfeempfänger, die nach Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2012/27/EU verpflichtet sind, ein Energieaudit durchzuführen:

a)

die Empfehlungen im Audit-Bericht umsetzen, soweit die Amortisationszeit für die einschlägigen Investitionen 3 Jahre nicht übersteigt und die Kosten für ihre Investitionen verhältnismäßig sind, oder stattdessen

b)

den CO2-Fußabdruck ihres Stromverbrauchs verringern, sodass sie mindestens 30 % ihres Strombedarfs aus CO2-freien Energiequellen decken, oder stattdessen

c)

einen erheblichen Anteil von mindestens 50 % des Beihilfebetrags in Projekte investieren, die zu erheblichen Verringerungen der Treibhausgasemissionen der Anlage führen, deutlich unter die anwendbare Benchmark, die für die kostenlose Zuteilung im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems herangezogen wird.

6.   TRANSPARENZ

56.

Die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten müssen sicherstellen, dass folgende Informationen in der Beihilfentransparenzdatenbank der Kommission (22) oder auf nationaler oder regionaler Ebene auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht werden:

a)

der volle Wortlaut der genehmigten Beihilferegelung oder der Entscheidung zur Gewährung der Einzelbeihilfe und ihrer Durchführungsbestimmungen oder ein entsprechender Link,

b)

der Name der Bewilligungsbehörde(n),

c)

der Name und der Identifikator der einzelnen Beihilfeempfänger, mit Ausnahme von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Auskünften in ordnungsgemäß begründeten Fällen und sofern dies von der Überwachungsbehörde im Einklang mit den Leitlinien der Überwachungsbehörde zum Berufsgeheimnis in Beihilfeentscheidungen (23) genehmigt wurde,

d)

das Beihilfeinstrument (24), das Beihilfeelement und, sofern abweichend, der Nennwert der Beihilfe in voller Höhe in Landeswährung (25) für jeden Beihilfeempfänger,

e)

der Tag der Gewährung (26) und der Tag der Veröffentlichung,

f)

die Art des Unternehmens (kleines oder mittleres Unternehmen/großes Unternehmen),

g)

die Region (auf NUTS-II-Ebene oder darunter), in der der Beihilfeempfänger seinen Standort hat,

h)

der Hauptwirtschaftszweig (auf Ebene der NACE-Gruppe), in dem der Beihilfeempfänger tätig ist,

i)

das Ziel der Beihilfe.

57.

Diese Anforderung gilt für Einzelbeihilfen, die 500 000 EUR übersteigen.

58.

Die Veröffentlichung dieser Informationen muss nach Erlass der Entscheidung zur Gewährung der Beihilfe erfolgen, mindestens 10 Jahre lang aufrechterhalten werden und ohne Einschränkungen für die Öffentlichkeit zugänglich sein (27).

7.   BERICHTERSTATTUNG UND MONITORING

59.

Nach Protokoll 3 und der Entscheidung der Überwachungsbehörde Nr. 195/04/KOL (28) müssen die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten der Überwachungsbehörde Jahresberichte vorlegen.

60.

Über die Anforderungen nach Protokoll 3 und der Entscheidung der Überwachungsbehörde Nr. 195/04/KOL hinaus müssen die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten durch Verwendung des Standardformblatts der Überwachungsbehörde in ihren Jahresberichten insbesondere Folgendes angeben:

a)

den Namen der einzelnen Beihilfeempfänger und der in ihrem Eigentum stehenden geförderten Anlagen,

b)

den bzw. die Sektor(en), in denen die einzelnen Beihilfeempfänger tätig sind (NACE-4-Code),

c)

das Jahr, für das die Beihilfe gewährt wird, und das Jahr, in dem die Auszahlung erfolgt,

d)

die tatsächliche Produktionsleistung jeder geförderten Anlage in dem einschlägigen Sektor,

e)

den tatsächlichen Stromverbrauch jeder geförderten Anlage (sofern Beihilfen auf der Grundlage der Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark gewährt werden),

f)

den zur Berechnung des Beihilfebetrags je Empfänger herangezogenen EUA-Terminpreis,

g)

die Beihilfeintensität,

h)

den nationalen CO2-Emissionsfaktor.

61.

Die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten müssen sicherstellen, dass detaillierte Aufzeichnungen über alle Maßnahmen geführt werden, in deren Rahmen Beihilfen gewährt werden. Die Aufzeichnungen müssen alle Informationen enthalten, die erforderlich sind, um gegebenenfalls feststellen zu können, dass die Voraussetzungen bezüglich der beihilfefähigen Kosten und der zulässigen Beihilfehöchstintensität erfüllt sind. Die Aufzeichnungen müssen ab dem Tag, an dem die Beihilfe gewährt wurde, 10 Jahre lang aufbewahrt und der Überwachungsbehörde auf Anfrage vorgelegt werden.

62.

Im Einklang mit Artikel 10a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG muss der betreffende dem EWR angehörende EFTA-Staat in jedem Jahr, in dem die Mittelausstattung der in Abschnitt 3.1 genannten Beihilferegelungen 25 % der Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten übersteigt, einen Bericht veröffentlichen, in dem er begründet, warum er diesen Betrag überschreitet. Dieser Bericht muss einschlägige Angaben zu den Strompreisen für die industriellen Großabnehmer, die diese Regelung in Anspruch nehmen, enthalten, wobei die Anforderungen an den Schutz vertraulicher Informationen in vollem Umfang zu erfüllen sind. Der Bericht muss zudem Informationen darüber enthalten, ob andere Maßnahmen, mit denen sich die indirekten CO2-Emissionskosten mittel- bis langfristig senken lassen, gebührend berücksichtigt wurden.

63.

Stromerzeuger und Netzbetreiber, die Beihilfen nach Abschnitt 3.2 erhalten, müssen bis zum 28. Februar jedes Jahres über den Stand der Durchführung ihrer ausgewählten Investitionen, einschließlich des Verhältnisses zwischen kostenlosen Zuteilungen und Investitionsausgaben und der Art der geförderten Investitionen, berichten.

8.   GELTUNGSZEITRAUM UND ÜBERARBEITUNG

64.

Diese Leitlinien ersetzen ab dem 1. Januar 2021 die Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2012, die am 7. November 2013 veröffentlicht wurden (29).

65.

Die Überwachungsbehörde wird die in diesen Leitlinien festgehaltenen Grundsätze im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 anwenden.

66.

Die Überwachungsbehörde wendet die in diesen Leitlinien festgehaltenen Grundsätze ab dem 1. Januar 2021 auf alle angemeldeten Beihilfemaßnahmen an, zu denen sie eine Entscheidung erlassen muss, auch wenn diese Vorhaben bereits vor der Veröffentlichung der Leitlinien angemeldet wurden. Unrechtmäßige Beihilfen werden im Einklang mit dem Kapitel des Leitfadens für staatliche Beihilfen über anwendbare Regeln für die Beurteilung rechtswidriger staatlicher Beihilfen (30) anhand der zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden Vorschriften geprüft.

67.

Die Überwachungsbehörde wird diese Leitlinien im Jahr 2025 anpassen, um die Stromverbrauchseffizienzbenchmarks, die geografischen Gebiete und die CO2-Emissionsfaktoren zu aktualisieren. 2025 wird die Überwachungsbehörde zudem prüfen, ob zusätzliche Daten verfügbar sind, die zur Verbesserung der in Anhang III beschriebenen Methode zur Berechnung der CO2-Emissionsfaktoren dienen können, d. h. zur Berücksichtigung der immer wichtigeren Rolle klimaneutraler Technologien bei der Preisfindung auf den Strommärkten des EWR sowie der Schlussfolgerungen der der Überwachungsbehörde im Rahmen von Beihilfeanmeldungen übermittelten Bewertungen im Sinne der Randnummer 15 Nummer 11. Daher müssen die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten ihre jeweiligen Regelungen dann gegebenenfalls an die aktualisierten Leitlinien anpassen.

68.

Die Überwachungsbehörde kann jederzeit beschließen, diese Leitlinien zu überarbeiten oder anzupassen, wenn sich dies aus wettbewerbspolitischen Gründen oder aufgrund anderer Politikbereiche des EWR, internationaler Verpflichtungen oder wesentlicher Marktentwicklungen als erforderlich erweist. Die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten müssen ihre jeweiligen Regelungen dann gegebenenfalls an die aktualisierten Leitlinien anpassen.

69.

Die Leitlinien der Kommission sind kein Rechtsinstrument und müssen somit nicht durch den Gemeinsamen EWR-Ausschuss in das EWR-Abkommen aufgenommen werden. Es ist Aufgabe der Überwachungsbehörde, die für die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten geltenden einschlägigen Vorschriften festzulegen, so auch die Methode zur Berechnung der CO2-Faktoren. (31) Insbesondere in Bezug auf die Methode zur Berechnung der CO2-Faktoren kann die Überwachungsbehörde, wenn dies durch besondere Umstände, die nirgendwo anders im EWR bestehen, hinreichend gerechtfertigt ist, im Einklang mit den Zielen dieser Leitlinien Änderungen an diesen Leitlinien vornehmen oder bei der beihilferechtlichen Würdigung einer nach Artikel 61 Absatz 3 des EWR-Abkommens bei der Überwachungsbehörde angemeldeten einschlägigen Beihilferegelung, einschließlich der Methode zur Berechnung des CO2-Faktors, diese besonderen Umstände berücksichtigen.

(1)  Diese Leitlinien entsprechen den Leitlinien der Europäischen Kommission für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021, die am 21. September 2020 angenommen wurden (ABl. C 317 vom 25.9.2020, S. 5).

(2)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32). Die Richtlinie wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 146/2007 unter Nummer 21al des Anhangs XX in das EWR-Abkommen aufgenommen (ABl. L 100 vom 10.4.2008, S. 92, und EWR-Beilage Nr. 19 vom 10.4.2008, S. 90).

(3)  Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß und des Beschlusses (EU) 2015/1814 (ABl. L 76 vom 19.3.2018, S. 3). Die Richtlinie soll durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2020 unter Nummer 21al des Anhangs XX in das EWR-Abkommen aufgenommen werden (noch nicht in Kraft getreten und noch nicht veröffentlicht). Der Beschluss wird durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 165/2018 unter Nummer 21al des Anhangs XX in das EWR-Abkommen aufgenommen (noch nicht veröffentlicht).

(4)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final).

(5)  ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.

(6)  Der europäische Grüne Deal ist nicht in das EWR-Abkommen aufgenommen worden. Alle dem EWR angehörenden EFTA-Staaten sind dem Übereinkommen von Paris beigetreten.

(7)  Siehe die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 12. Dezember 2019.

(8)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Eine KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa, COM(2020) 103 final.

(9)  Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. L 271 vom 16.10.2015, S. 35, und EWR-Beilage Nr. 62 vom 15.10.2015, S. 1).

(10)  Siehe hierzu das Urteil des Gerichts vom 13. September 1995, TWD Textilwerke Deggendorf GmbH/Kommission, T-244/93 und T-486/93, ECLI:EU:T:1995:160, und die Bekanntmachung der Überwachungsbehörde über die Rückforderung von rechtswidrigen und mit dem EWR-Abkommen unvereinbaren staatlichen Beihilfen (ABl. L 105 vom 21.4.2011, S. 32, und EWR-Beilage Nr. 23 vom 21.4.2011, S. 1).

(11)  Siehe beispielsweise den Beschluss der Kommission SA.34385 — Bulgarien — Zuteilung kostenloser Treibhausgasemissionszertifikate im Einklang mit Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG im Austausch gegen Investitionen in Stromerzeugungsanlagen und Energieinfrastruktur (ABl. C 63 vom 20.2.2015, S. 1) und den Beschluss der Kommission SA.34674 — Polen — Kostenlose Zertifikate für Stromerzeuger nach Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. C 24 vom 23.1.2015, S. 1).

(12)  Artikel 107 Absatz 1 AEUV entspricht Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens.

(13)  Bei Beihilfen, die für 2023 gewährt werden, ist beispielsweise der einfache Durchschnitt der zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. Dezember 2022 an einer der CO2-Börsen in der Union festgestellten EUA-Schlussangebotspreise für Dezember 2023 maßgeblich.

(14)  Die Leitlinien der Kommission sind kein Rechtsinstrument und müssen somit nicht durch den Gemeinsamen EWR-Ausschuss in das EWR-Abkommen aufgenommen werden. Es ist Aufgabe der Überwachungsbehörde, die für die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten geltenden einschlägigen Vorschriften festzulegen, so auch die Methode zur Berechnung der CO2-Faktoren. Siehe auch Randnummer 69 der vorliegenden Leitlinien.

(15)  Das geografische Gebiet für Liechtenstein und der anwendbare CO2-Emissionsfaktor werden zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.

(16)  Die Prodcom-Liste ist eine europäische Liste von Waren aus den Bereichen Verarbeitendes Gewerbe und Bergbau: https://ec.europa.eu/eurostat/ramon/nomenclatures/index.cfm?TargetUrl=LST_NOM&StrGroupCode=CLASSIFIC&StrLanguageCode=EN&IntFamilyCode=&TxtSearch=prodcom&IntCurrentPage=1https://ec.europa.eu/eurostat/ramon/nomenclatures/index.cfm?TargetUrl=LST_NOM&StrGroupCode=CLASSIFIC&StrLanguageCode=EN&IntFamilyCode=&TxtSearch=prodcom&IntCurrentPage=1

(17)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8). Die Verordnung wird durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 144/2020 unter Nummer 21alm des Anhangs XX in das EWR-Abkommen aufgenommen (noch nicht in Kraft getreten und noch nicht veröffentlicht).

(18)  COM(2012) 0209 final.

(19)  Code 12 15 0 innerhalb des mit der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik geschaffenen Rechtsrahmens (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13). Die Verordnung wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 123/2008 vom 7. November 2009 unter Nummer 1 des Anhangs XXI in das EWR-Abkommen aufgenommen (ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 115, und EWR-Beilage Nr. 79 vom 18.12.2008, S. 24).

(20)  Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1). Aufnahme in das EWR-Abkommen steht noch aus.

(21)  Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1). Die Verordnung wurde mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 136/2012 unter Nummer 1ea des Anhangs XX in das EWR-Abkommen aufgenommen (ABl. L 309 vom 8.11.2012, S. 17, und EWR-Beilage Nr. 63 vom 8.11.2012, S. 19).

(22)  https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de

(23)  ABl. L 154 vom 8.6.2006, S. 27, und EWR-Beilage Nr. 29 vom 8.6.2006, S. 1.

(24)  Zuschuss/Zinszuschuss; Kredit/rückzahlbare Vorschüsse/rückzahlbarer Zuschuss; Garantie; Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung; Risikofinanzierung; Sonstiges (bitte nähere Angaben). Falls die Beihilfe über mehrere Beihilfeinstrumente gewährt wird, muss der Beihilfebetrag für jedes Instrument angegeben werden.

(25)  Bruttosubventionsäquivalent. Bei Betriebsbeihilfen kann der jährliche Beihilfebetrag pro Beihilfeempfänger angegeben werden.

(26)  Der Tag, an dem der Beihilfeempfänger nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt.

(27)  Die Veröffentlichung dieser Informationen muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung erfolgen. Im Falle rechtswidriger Beihilfen sind die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten verpflichtet, die nachträgliche Veröffentlichung der Informationen innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum der Entscheidung der Überwachungsbehörde zu gewährleisten. Die Informationen sind in einem Format (z. B. CSV oder XML) bereitzustellen, das es ermöglicht, Daten abzufragen, zu extrahieren und leicht im Internet zu veröffentlichen.

(28)  Entscheidung der Überwachungsbehörde Nr. 195/04/KOL vom 14. Juli 2004 über die Durchführungsbestimmungen des Artikels 27 in Teil II des Protokolls 3. Die konsolidierte Fassung der Entscheidung ist abrufbar unter https://www.eftasurv.int/cms/sites/default/files/documents/2017-Consolidated-version-of-Dec-195-054-COL--002-.pdfhttps://www.eftasurv.int/cms/sites/default/files/documents/2017-Consolidated-version-of-Dec-195-054-COL--002-.pdf

(29)  ABl. L 296 vom 7.11.2013, S. 25.

(30)  ABl. L 73 vom 19.3.2009, S. 23. und EWR-Beilage Nr. 15 vom 19.3.2009, S. 6. Dieses Kapitel entspricht der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22).

(31)  Siehe Fußnote 14.


ANHANG I

Sektoren, für die angesichts der indirekten CO2-Kosten davon ausgegangen wird, dass ein tatsächliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht

 

NACE-Code

Beschreibung

1.

14.11

Herstellung von Lederbekleidung

2.

24.42

Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium

3.

20.13

Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien

4.

24.43

Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn

5.

17.11

Herstellung von Holz- und Zellstoff

6.

17.12

Herstellung von Papier, Karton und Pappe

7.

24.10

Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen

8.

19.20

Mineralölverarbeitung

9.

24.44

Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer

10.

24.45

Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen

11.

 

Folgende Teilsektoren innerhalb des Kunststoffsektors (20.16):

 

20.16.40.15

Polyethylen in Primärformen

12.

 

Alle Produktkategorien im Sektor Eisengießereien (24.51)

13.

 

Folgende Teilsektoren innerhalb des Glasfasersektors (23.14):

 

23.14.12.10 23.14.12.30

Matten aus Glasfasern

Vliese aus Glasfasern

14.

 

Folgende Teilsektoren innerhalb des Industriegassektors (20.11):

 

20.11.11.50

20.11.12.90

Wasserstoff

Anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle


ANHANG II

Stromverbrauchseffizienzbenchmarks für Produkte, die einem der in Anhang I genannten NACE-Codes zuzuordnen sind

 


ANHANG III

Maximale regionale CO2-Emissionsfaktoren in verschiedenen geografischen Gebieten  (1) (tCO2/MWh)

Geografische Gebiete

 

Anwendbarer CO2-Emissionsfaktor

Adria

Kroatien, Slowenien

(…)

Iberische Halbinsel

Spanien, Portugal

(…)

Baltikum

Litauen, Lettland, Estland

(…)

Mittelwesteuropa

Österreich, Deutschland, Luxemburg

(…)

Nordeuropa

Schweden, Finnland

(…)

Tschechien-Slowakei

Tschechien, Slowakei

(…)

Belgien

 

(…)

Bulgarien

 

(…)

Dänemark

 

(…)

Irland

 

(…)

Griechenland

 

(…)

Frankreich

 

(…)

Island

 

(…)

Italien

 

(…)

Zypern

 

(…)

Ungarn

 

(…)

Malta

 

(…)

Niederlande

 

(…)

Norwegen

 

(…)

Polen

 

(…)

Rumänien

 

(…)


(1)  Das geografische Gebiet für Liechtenstein und der anwendbare CO2-Emissionsfaktor werden zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.