29.10.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 365/5 |
Staatliche Beihilfen – Entscheidung, keine Einwände zu erheben
(2020/C 365/05)
Die EFTA-Überwachungsbehörde erhebt keine Einwände gegen folgende Beihilfemaßnahme:
Tag des Erlasses der Entscheidung |
16. Juli 2020 |
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Nummer der Beihilfe |
85350 |
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Nummer der Entscheidung |
091/20/COL |
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EFTA-Staat |
Norwegen |
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Titel |
COVID-19 – Änderungen und Verlängerung der Ausgleichsregelung für die Annullierung oder Verschiebung kultureller Veranstaltungen |
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Rechtsgrundlage |
Verordnung über eine befristete Ausgleichsregelung für Organisatoren im Kultursektor für die Annullierung, Schließung oder Verschiebung von Veranstaltungen infolge des COVID-19-Ausbruchs mit einer Änderung |
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Art der Maßnahme |
Regelung |
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Ziel |
Ausgleich für beihilfefähige Verluste, die durch die Annullierung, teilweise Annullierung oder Verschiebung kultureller Veranstaltungen zwecks Eindämmung von COVID-19 entstehen |
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Form der Beihilfe |
Zuschüsse |
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Mittelausstattung |
Aufstockung um 950 Mio. NOK (Gesamtbudget der Regelung: 1,25 Mrd. NOK) |
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Laufzeit |
Bis 30. September |
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Wirtschaftszweige |
Kultur |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung ist auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde abrufbar: http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/decisions/.