19.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 315/5


URTEIL DES GERICHTSHOFS

vom 14. Mai 2019

in der Rechtssache E-4/18

EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island

(Pflichtverletzung eines EFTA-Staates — Nichtumsetzung — Verordnung (EU) Nr. 524/2013)

(2019/C 315/06)

In der Rechtssache E-4/18, EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island — KLAGE auf Feststellung, dass Island seinen Verpflichtungen aus dem unter den Nummern 7d, 7f und 7j des Anhangs XIX des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakt (Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) in der durch das Protokoll 1 sowie gemäß Artikel 7 des Abkommens angepassten Fassung nicht nachgekommen ist, da es die für die Umsetzung dieses Rechtsakts erforderlichen Maßnahmen nicht fristgerecht getroffen bzw. in jedem Fall der EFTA-Überwachungsbehörde die zur Umsetzung dieses Rechtsakts erlassenen Maßnahmen nicht mitgeteilt hat — hat der Gerichtshof, bestehend aus dem Präsidenten Páll Hreinsson sowie den Richtern Per Christiansen (Berichterstatter) und Bernd Hammermann, am 14. Mai 2019 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Der Gerichtshof hat für Recht erkannt:

1.

Island ist seinen Verpflichtungen aus Artikel 7 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht nachgekommen, da es seinen Verpflichtungen aus Anhang XIX Nummern 7d, 7f und 7j des Abkommens (Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über alternative Streitbeilegung)) in der durch Protokoll 1 zum Abkommen angepassten Fassung nicht fristgerecht nachgekommen ist.

2.

Island werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.