6.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 108/17


Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 1. Februar 2017

(Rechtssache E-3/17)

(2017/C 108/15)

Die EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch Carsten Zatschler und Maria Moustakali als Bevollmächtigte der EFTA-Überwachungsbehörde, Rue Belliard 35, 1040 Brüssel, Belgien, hat am 1. Februar 2017 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen Island erhoben.

Die EFTA-Überwachungsbehörde ersucht den EFTA-Gerichtshof, Folgendes festzustellen:

1.

Da Island das Genehmigungssystem für frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse nach Gesetz Nr. 25/1993, Artikel 10 und Verordnung (IS) Nr. 448/2012, Artikel 3, 4 und 5 weiterhin aufrechterhält, ist es seinen Verpflichtungen aus dem in Anhang I, Kapitel I, Abschnitt 1.1.1 des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt (Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt) in der durch das Protokoll 1 des EWR-Abkommens und die sektorbezogenen Anpassungen in Anhang I zu diesem Abkommen geänderten Fassung nicht nachgekommen. Das gilt besonders für seine Verpflichtungen nach Artikel 5 dieser Richtlinie.

2.

Island werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Sachverhalt und rechtliche Begründung:

Die EFTA-Überwachungsbehörde macht geltend, dass Island seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie 89/662/EWG nicht nachgekommen ist, da es ein Genehmigungssystem für den Import von, unter anderem, frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen weiterhin aufrechterhält.

Die EFTA-Überwachungsbehörde führt an, dass die Vorschriften zum innergemeinschaftlichen Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zu veterinärrechtlichen Kontrollen auf EWR-Ebene harmonisiert sind. Die Richtlinie 89/662/EWG des Rates regelt veterinärrechtliche Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs. Ihr Hauptziel besteht in der Abschaffung veterinärrechtlicher Kontrollen an den Binnengrenzen des EWR und in der gleichzeitigen Verstärkung der Kontrollen am Abgangsort. Die zuständigen Behörden des Bestimmungs-EWR-Staates dürfen die Einhaltung der einschlägigen EWR-Rechtsvorschriften lediglich durch nichtdiskriminierende Stichprobenkontrollen überprüfen.

Die EFTA-Überwachungsbehörde macht geltend, dass Island durch die Aufrechterhaltung des Genehmigungssystems für importiertes frisches Fleisch und importierte Fleischerzeugnisse zusätzliche Anforderungen festlegt, die der EWR-weite harmonisierte Rahmen zu veterinärrechtlichen Kontrollen nicht gestattet.

Der EFTA-Überwachungsbehörde zufolge hat der EFTA-Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache E-17/15 Ferskar kjötvörur ehf. gegen den isländischen Staat bereits festgestellt, dass eine solche Auferlegung zusätzlicher Anforderungen gegen das EWR-Recht verstößt.