5.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 333/8 |
Staatliche Beihilfe — Entscheidung, keine Einwände zu erheben
(2017/C 333/06)
Die EFTA-Überwachungsbehörde erhebt keine Einwände gegen folgende Beihilfemaßnahme:
Datum des Beschlusses |
: |
13. Juli 2017 |
Fall-Nr. |
: |
80780 |
Nummer der Entscheidung |
: |
143/17/COL |
EFTA-Staat |
: |
Norwegen |
Region(en) |
: |
Die drei Provinzen Nordland, Troms und Finnmark. |
Titel (und/oder Name des Beihilfeempfängers) |
: |
Reiseveranstalter |
Rechtsgrundlage |
: |
Von den Provinzen Nordland, Troms und Finnmark getroffene Haushaltsbeschlüsse. |
Art der Maßnahme |
: |
Betriebsbeihilfen |
Ziel |
: |
Das Ziel besteht darin, eine Entvölkerung der Provinzen durch die Schaffung von Arbeitsplätzen in der Fremdenverkehrsbranche zu verhindern, indem Reiseveranstalter von Charterflügen (d. h. nicht von Linienflügen) auf den Flughäfen in drei Provinzen Nordnorwegens unterstützt werden. |
Form der Beihilfe |
: |
Betriebsbeihilfen |
Mittelausstattung |
: |
10 Mio. NOK |
Intensität |
: |
25 % |
Dauer |
: |
Verlängerung vom 1.11.2017 bis 31.12.2020 |
Wirtschaftszweige |
: |
Reiseveranstalter mit Charterflügen |
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
: |
Die drei Provinzen Nordland, Troms und Finnmark. |
Sonstige Angaben |
: |
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Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung befindet sich auf folgender Website der EFTA-Überwachungsbehörde:
http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/