2.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/21


Ersuchen des Staatsgerichtshofs des Fürstentums Liechtenstein vom 20. Januar 2015 um Abgabe eines Gutachtens des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache Liechtensteinische Gesellschaft für Umweltschutz gegen Gemeinde Vaduz

(Rechtssache E-3/15)

(2015/C 217/07)

Mit Schreiben vom 20. Januar 2015, das in der Gerichtskanzlei am 22. Januar 2015 eingegangen ist, ersuchte der Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein beim EFTA-Gerichtshof ein Gutachten in der Rechtssache Liechtensteinische Gesellschaft für Umweltschutz gegen Gemeinde Vaduz zu folgenden Fragen:

1.

Ist die Richtlinie 2011/92/EU vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten im Fürstentum Liechtenstein anwendbar auf UVP-Verfahren, die sich übergangsrechtlich noch auf das Gesetz vom 10. März 1999 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPGalt) stützen?

2.

Bejahendenfalls: Liegt im vorliegenden Fall eine unzulässige Beschränkung des Beschwerderechts der Umweltschutzorganisationen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2011/92/EU in Verbindung mit Artikel 20 UVPGalt vor, wenn die Regierung gemäß Artikel 16 UVPGalt in einem eigenständigen Verfahren einen Gesamtentscheid über die Umweltverträglichkeit des Projektes trifft, dabei aber — in Form von Auflagen — die Klärung entscheidungswesentlicher Fragen der Umweltverträglichkeit des Projektes in nachgelagerte spezialgesetzliche Bewilligungsverfahren verlagert?

3.

Bejahendenfalls: Hat Artikel 11 der Richtlinie 2011/92/EU für das vorliegende, der Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof zugrunde liegende UVP-Verfahren unmittelbare Wirkung?

4.

Was wäre die Rechtsfolge im vorliegenden Fall bei der Verletzung des Beschwerderechts der Richtlinie bezogen auf die Fragen 2. und 3.?