2.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 217/21 |
Ersuchen des Staatsgerichtshofs des Fürstentums Liechtenstein vom 20. Januar 2015 um Abgabe eines Gutachtens des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache Liechtensteinische Gesellschaft für Umweltschutz gegen Gemeinde Vaduz
(Rechtssache E-3/15)
(2015/C 217/07)
Mit Schreiben vom 20. Januar 2015, das in der Gerichtskanzlei am 22. Januar 2015 eingegangen ist, ersuchte der Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein beim EFTA-Gerichtshof ein Gutachten in der Rechtssache Liechtensteinische Gesellschaft für Umweltschutz gegen Gemeinde Vaduz zu folgenden Fragen:
1. |
Ist die Richtlinie 2011/92/EU vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten im Fürstentum Liechtenstein anwendbar auf UVP-Verfahren, die sich übergangsrechtlich noch auf das Gesetz vom 10. März 1999 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPGalt) stützen? |
2. |
Bejahendenfalls: Liegt im vorliegenden Fall eine unzulässige Beschränkung des Beschwerderechts der Umweltschutzorganisationen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2011/92/EU in Verbindung mit Artikel 20 UVPGalt vor, wenn die Regierung gemäß Artikel 16 UVPGalt in einem eigenständigen Verfahren einen Gesamtentscheid über die Umweltverträglichkeit des Projektes trifft, dabei aber — in Form von Auflagen — die Klärung entscheidungswesentlicher Fragen der Umweltverträglichkeit des Projektes in nachgelagerte spezialgesetzliche Bewilligungsverfahren verlagert? |
3. |
Bejahendenfalls: Hat Artikel 11 der Richtlinie 2011/92/EU für das vorliegende, der Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof zugrunde liegende UVP-Verfahren unmittelbare Wirkung? |
4. |
Was wäre die Rechtsfolge im vorliegenden Fall bei der Verletzung des Beschwerderechts der Richtlinie bezogen auf die Fragen 2. und 3.? |