E1999C0325

Beschluß der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 325/99/KOL vom 16. Dezember 1999 zur Festlegung eines Verzeichnisses der für die Veterinärkontrollen von Erzeugnissen und Tieren aus Drittländern zugelassenen Grenzkontrollstellen in Island und Norwegen

Amtsblatt Nr. L 079 vom 30/03/2000 S. 0043 - 0046


Beschluß der EFTA-Überwachungsbehörde

Nr. 325/99/KOL

vom 16. Dezember 1999

zur Festlegung eines Verzeichnisses der für die Veterinärkontrollen von Erzeugnissen und Tieren aus Drittländern zugelassenen Grenzkontrollstellen in Island und Norwegen

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE -

GESTÜTZT AUF das EWR-Abkommen, insbesondere auf Artikel 109 und Protokoll 1,

GESTÜTZT AUF das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes, insbesondere Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d) und Protokoll 1,

GESTÜTZT AUF den in Anhang I Kapitel I Nummer 1.1.4 des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (Richtlinie des Rates 97/78/EG) in der mit Protokoll 1 zum EWR-Abkommen geänderten Fassung, insbesondere auf Artikel 6,

GESTÜTZT AUF den in Anhang I Kapitel I Nummer 1.1.5 des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (Richtlinie des Rates 91/496/EWG) in der mit Protokoll 1 zum EWR geänderten Fassung, insbesondere Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Ein Verzeichnis von zugelassenen Grenzkontrollstellen in Island und Norwegen sowie den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wurde festgelegt in dem in Anhang I Kapitel I Nummer 1.2.39 des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt zur Festlegung eines Verzeichnisses der für die Veterinärkontrollen von Erzeugnissen und Tieren aus Drittländern zugelassenen Grenzkontrollstellen, zur Festlegung genauer Bestimmungen über die von den tierärztlichen Sachverständigen der Kommission durchzuführenden Kontrollen sowie zur Aufhebung der Entscheidung 96/742/EG (Entscheidung der Kommission 97/778/EG).

Das Verzeichnis der Grenzkontrollstellen für Island und Norwegen muß von der EFTA-Überwachungsbehörde durch einen Beschluß über die zugelassenen Grenzkontrollstellen in Island und Norwegen angenommen werden.

Island und Norwegen haben der EFTA-Überwachungsbehörde Grenzkontrollstellen zur Genehmigung vorgeschlagen.

Die Vorschläge von Island und Norwegen enthalten Grenzkontrollstellen, die in dem in Anhang I Kapitel I Nummer 1.2.39 des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt nicht aufgeführt sind; außerdem wurden Grenzkontrollstellen des Verzeichnisses im genannten Anhang nicht in die Vorschläge aufgenommen.

Die EFTA-Überwachungsbehörde hat in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Dienststellen der Europäischen Union und den zuständigen Behörden Islands und Norwegens alle vorgeschlagenen Grenzkontrollstellen überprüft.

Die Überprüfungen ergaben, daß die im Anhang aufgeführten Grenzkontrollstellen zugelassen werden können.

Der die EFTA-Überwachungsbehörde unterstützende EFTA-Veterinärausschuß stimmt den in diesem Beschluß vorgesehenen Maßnahmen zu -

BESCHLIESST:

1. Veterinärkontrollen von aus Drittländern nach Island und Norwegen eingeführten Erzeugnissen und Tieren werden von den zuständigen nationalen Behörden in den im Anhang verzeichneten zugelassenen Grenzkontrollstellen durchgeführt.

2. Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

3. Dieser Beschluß ist an Island und Norwegen gerichtet.

4. Dieser Beschluß ist in englischer Sprache verbindlich.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 1999.

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Der Präsident

Knut Almestad

ANHANG

Verzeichnis der zugelassenen Grenzkontrollstellen

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