E1994C0004

BESCHLUSS DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE Nr. 4/94/KOL vom 19. Januar 1994 über die Annahme und Bekanntgabe der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen (Leitfaden für die Anwendung und Auslegung der Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens und des Artikels 1 des Protokolls 3 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs)

Amtsblatt Nr. L 231 vom 03/09/1994 S. 0001 - 0084


BESCHLUSS DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE Nr. 4/94/KOL vom 19. Januar 1994 über die Annahme und Bekanntgabe der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen (Leitfaden für die Anwendung und Auslegung der Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens und des Artikels 1 des Protokolls 3 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs)

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE -

GESTÜTZT AUF das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf die Artikel 61 bis 64, die Nummern 2 bis 37 des Anhangs XV und das Protokoll 23,

GESTÜTZT AUF das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (2), insbesondere auf die Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) und 24 sowie auf den Artikel 1 des Protokolls 3,

IN DER ERWAEGUNG, daß die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Artikel 24 des Überwachungsabkommens die Bestimmungen des EWR-Abkommens betreffend staatliche Beihilfen durchsetzen und nach Inkrafttreten des EWR-Abkommens Akte erlassen soll, die den in Anhang 1 zum Überwachungsabkommen aufgeführten Rechtsakten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften entsprechen,

IN DER ERWAEGUNG, daß die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) des Überwachungsabkommens Mitteilungen erstatten und Leitlinien festlegen soll in Angelegenheiten, die im EWR-Abkommen geregelt werden, soweit das EWR-Abkommen oder das Überwachungsabkommen dies ausdrücklich vorsehen oder die EFTA-Überwachungsbehörde dies für notwendig erachtet.

UNTER HINWEIS DARAUF, daß die genannte Akte den Regierungen Anhaltspunkte geben sollen, indem sie die Grundsätze und Vorschriften darlegen, auf die sich die EFTA-Überwachungsbehörde bei der Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere der Artikel 49 und 61 bis 64, und des Überwachungsabkommens, insbesondere des Protokolls 3, im Einzelfall stützen wird, um die einheitliche Anwendung der EWR-Vorschriften über staatliche Beihilfen im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum sicherzustellen -

BESCHLIESST:

1. Die EFTA-Überwachungsbehörde nimmt die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen - Leitfaden für die Anwendung und Auslegung der Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens und des Artikels 1 des Protokolls 3 zum Überwachungsabkommen - an und gibt sie hiermit bekannt.

2. Der Leitfaden ist in englischer Sprache verbindlich und wird im EWR-Teil des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften sowie in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 19. Januar 1994.

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Knut ALMESTAD

Präsident

(1) Nachstehend "das EWR-Abkommen" genannt.

(2) Nachstehend "das Überwachungsabkommen" genannt.

VERFAHRENS- UND MATERIELLRECHTLICHE VORSCHRIFTEN AUF DEM GEBIET DER STAATLICHEN BEIHILFEN

Leitfaden für die Anwendung und Auslegung der Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens und des Artikels 1 des Protokolls 3 zum Überwachungsabkommen

INHALT

Teil I: Einleitung und allgemeine Bestimmungen

1. Einführung . 7

2. Rechtsgrundlage und allgemeine Bestimmungen . 8

Teil II: Verfahren

3. Notifizierungsverfahren bei Vorhaben zur Gewährung oder Änderung von Beihilfen . 9

3.1. Rechtsgrundlagen . 9

3.2. Notifizierungsregeln . 9

3.2.1. Umfang der Notifizierungspflicht . 9

3.2.2. Verpflichtung zu "rechtzeitiger Unterrichtung" . 10

3.2.3. Notifizierungsformalitäten . 10

3.2.4. Anforderung zusätzlicher Auskünfte . 10

3.3. Verbot der Durchführung des Beihilfevorhabens während der Ermittlungen der EFTA-Überwachungsbehörde . 10

4. Entscheidungen der Behörde, keine Einwände zu erheben . 11

4.1. Fristen . 11

4.2. Entscheidungserfordernisse . 11

5. Förmliches Prüfungsverfahren . 12

5.1. Rechtsgrundlagen . 12

5.2. Fälle, in denen die EFTA-Überwachungsbehörde ein Verfahren einleiten muß . 12

5.3. Verfahrensabwicklung . 12

5.3.1. Verfahrensrechte des EFTA-Staates . 13

5.3.2. Verfahrensrechte der übrigen EFTA-Staaten, der EG-Mitliedstaaten, der EG-Kommission und sonstiger interessierter Dritter . 13

5.4. Abschließende Entscheidung . 13

5.5. Versäumnisse des EFTA-Staates . 14

6. Besonderheiten bei formell rechtswidrigen Beihilfen . 14

6.1. Der Begriff der formell rechtswidrigen Beihilfe . 14

6.2. Auskunftsverlangen . 14

6.2.1. Einstweilige Anordnung ("vorläufige Maßnahmen") . 15

6.2.2. Verfahrensabwicklung . 15

6.2.3. Anordnung zur Wiedereinziehung . 15

7. Verfahren bei bereits bestehenden Beihilfen . 15

7.1. Rechtsgrundlagen . 15

7.2. Der Begriff der bestehenden Beihilfe . 16

7.3. Zweck des Verfahrens für bestehende Beihilfen . 16

7.4. Verfahren . 16

7.4.1. Einleitung der Überprüfung . 16

7.4.2. Vorschläge für "zweckdienliche Maßnahmen" . 16

7.4.3. Rechtswirkung vorgeschlagenener zweckdienlicher Maßnahmen . 17

8. Berechnung der Fristen . 17

9. Veröffentlichung der Entscheidungen . 17

Teil III: Vorschriften über horizontale Beihilfen

10. Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) . 18

10.1. Einführung . 18

10.2. Definiton der KMU . 18

10.3. Von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens erfaßte KMU-Beihilfen . 19

10.4. Grundsätzlich zulässige Intensitäten von KMU-Beihilfen . 19

10.4.1. Allgemeine Investitionsbeihilfen . 19

10.4.2. Beihilfen für Umweltschutzinvestitionen . 20

10.4.3. Beihilfen für Beratung, Ausbildung und Wissensvermittlung . 20

10.4.4. Beihilfen für Forschung und Entwicklung . 20

10.4.5. Beihilfen für andere Zwecke . 20

11. Kriterien für die Anwendung des beschleunigten Genehmigungsverfahrens . 20

11.1. Neue KMU-Beihilferegelungen . 21

11.2. Änderungen bestehender Beihilferegelungen . 21

12. Anwendung und Durchführung der "de minimis"-Bestimmung . 21

12.1. Definition der Ausgabenkategorien . 22

12.2. Grundsätze für die Berechnung des Subventionsäquivalents von "de minimis"-Beihilfen 22

12.3. Überwachung der "de minimis"-Bestimmung durch die EFTA-Staaten . 23

12.4. Berechnung des Subventionsäquivalents eines zinsgünstigen Darlehens . 23

12.4.1. Darlehen ohne tilgungsfreie Zeit . 23

12.4.2. Darlehen mit tilgungsfreier Zeit . 23

13. Vorschriften für die Kumulierung von Beihilfen unterschiedlicher Zielsetzung . 24

13.1. Notifizierung wichtiger Kumulierungsfälle . 24

13.2. Ausnahmen . 24

13.3. Betroffene Beihilfen . 24

13.4. Besondere Vorschriften . 25

14. Beihilfen für Forschung und Entwicklung . 25

14.1. Definition der Forschungs-und Entwicklungsstufen und Anwendbarkeit des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf FuE-Beihilfen . 25

14.2. Beurteilung von FuE-Beihilfen nach Artikel 61 des EWR-Abkommens . 26

14.3. Zusätzliche Notifizierungsanforderungen . 26

14.4. Intensität von Beihilfen . 27

14.5. Bei der Berechnung der Beihilfeintensität zugrunde zu legende beihilfefähige FuE-Ausgaben 27

14.6. Durchführung . 28

15. Beihilfen für den Umweltschutz . 28

15.1. Einführung . 28

15.2. Wichtigste Beihilfearten im Bereich des Umweltschutzes . 29

15.2.1. Investitionsbeihilfen - gegebenenfalls in Verbindung mit Rechtsvorschriften oder freiwilligen Vereinbarungen . 29

15.2.2. Beihilfen für horizontale Belgeitmaßnahmen . 29

15.2.3. Betriebsbeihilfen in Form von Zuschüssen, Befreiungen von Umweltsteuern oder -abgaben sowie Beihilfen für den Kauf umweltfreundlicher Produkte . 30

15.3. Ziel und Geltungsbereich der Vorschriften über Umweltschutzbeihilfen . 30

15.4. Beurteilung von Umweltschutzbeihilfen gemäß Artikel 61 des EWR-Abkommens . 31

15.4.1. Investitionsbeihilfen . 31

15.4.1.1. Beihilfen zur Anpassung an neue und verbindliche Normen . 32

15.4.1.2. Beihilfen als Anreiz für Unternehmen, verbindliche Umweltnormen zu übertreffen . 32

15.4.1.3. Beihilfen bei Fehlen verbindlicher Normen . 32

15.4.2. Beihilfen für Tätigkeiten in den Bereichen Information, Ausbildung und Beratung . 33

15.4.3. Betriebsbeihilfen . 33

15.4.4. Beihilfen für den Erwerb umweltfreundlicher Erzeugnisse . 33

15.5. Voraussetzung für die Freistellung . 34

15.6. Kumulierung von Beihilfen unterschiedlicher Herkunft . 34

15.7. Notifizierung von Umweltschutzbeihilfen und Revision der diesbezüglichen Vorschriften . 34

16. Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen . 34

17. Staatliche Bürgschaften . 35

18. Beschäftigungsbeihilfen . 35

Teil IV: Vorschriften über staatliche Unternehmensbeteiligungen und Beihilfen zugunsten öffentlicher Unternehmen

19. Staatliche Beteiligungen . 36

20. Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie . 38

20.1. Einführung . 38

20.2. Öffentliche Unternehmen und die Wettbewerbsregeln . 39

20.3. Grundsätze zur Ermittlung von Beihilfeelementen . 40

20.4. Mehr Transparenz in der Beihilfepolitik . 41

20.5. Anwendbarkeit des Prinzips des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers in der Praxis . 41

20.6. Rechtmäßigkeit . 43

20.7. Verschiedene Formen staatlicher Eingriffe . 44

20.7.1. Kapitalzuführungen . 44

20.7.2. Bürgschaften . 45

20.7.3. Darlehen . 45

20.7.4. Verzinsung der Investitionen . 46

Teil V: Vorschriften über sektorale Beihilfen

21. Beihilfen an die Textil- und Bekleidungsindustrie . 47

21.1. Besondere Aspekte der Textil- und Bekleidungsindustrie . 47

21.2. Sektorale Bedingungen für Beihilfen an die Textil- und Bekleidungsindustrie . 47

21.2.1. Beihilfen für kollektive Maßnahmen im Textil- und Bekleidungsbereich . 48

21.2.2. Beihilfen für die Strukturverbesserung in der Textil- und Bekleidungsindustrie . 48

21.2.3. Beihilfen für Investitionen in der Textil- und Bekleidungsindustrie . 48

21.3. Zugrunde zu legende allgemeine Grundsätze . 49

22. Beihilfen zugunsten der Kunstfaserindustrie . 49

22.1. Allgemeine Grundsätze . 49

22.2. Besondere Notifizierungsanforderungen . 50

22.3. Bewertungskriterien . 50

22.4. Zeitliche Begrenzung . 51

23. Beihilfe an die Kraftfahrzeug-Industrie . 51

23.1. Einführung . 51

23.2. Definition des Wirtschaftszweigs . 51

23.3. Besondere Notifizierungsanforderungen . 51

23.4. Kriterien für die Beurteilung von Beihilfevorhaben . 52

23.4.1. Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen . 52

23.4.2. Regionalbeihilfen . 52

23.4.3. Investitionsbeihilfen für Innovation, Modernisierung oder Rationalisierung . 52

23.4.4. Beihilfen für Forschung und Entwicklung . 53

23.4.5. Beihilfen für Umweltschutz und Energieeinsparung . 53

23.4.6. Beihilfen für die Berufsausbildung im Zusammenhang mit Investitionen . 53

23.4.7. Betriebsbeihilfen . 53

23.5. Vorlage von Berichten . 53

24. Beihilfen für nicht unter den EGKS-Vertrag fallende Stahlbreiche . 54

24.1. Einführung . 54

24.2. Besondere Notifzierungsanforderungen . 54

24.3. Kriterien zur Beurteilung von Beihilfevorhaben . 54

24.4. Vorlage von Berichten . 55

Teil VI: Vorschriften über Regionalbeihilfen

25. Einführung . 56

26. Grundsätze für die Beurteilung von Regionalbeihilfen . 57

26.1. Unterschiedliche Hoechstgrenzen für die Beihilfeintensität . 57

26.2. Transparenz . 58

26.3. Regionale Spezifität . 60

26.4. Sektorale Auswirkungen . 60

26.5. Überwachungssystem . 60

27. Die gemeinsame Bewertungsmethode . 61

28. Methoden für die Anwendung von Artikel 61 Absatz 3 Buchstaben a) und c) des EWR-Abkommens auf Regionalbeihilfen . 62

28.1. Methode für die Anwendung von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a) auf einzelstaatliche Regionalbeihilfen . 62

28.1.1. Grundsätze der Methode . 62

28.1.2. Wahl der Indikatoren . 63

28.1.3. Regionale Sonderfälle . 63

28.1.4. Beihilfeobergrenzen . 63

28.1.5. Das zur Förderung der Entwicklung in den Regionen nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a) erforderliche Spektrum an Beihilfeinstrumenten . 64

28.2. Methode für die Anwendung von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) auf einzelstaatliche Regionalbeihilfen . 64

28.2.1. Grundsätze der Methode . 65

28.2.2. Erster Prüfschritt . 65

28.2.3. Zweiter Prüfschritt . 66

28.2.4. Intensitätshöchstgrenzen . 66

Teil VII: Besondere Vorschriften

29. Allgemeine Investitionsbeihilferegelungen . 67

30. Vorlage jährlicher Berichte in Standardform . 67

31. Sonstige Sonderbestimmungen . 68

31.1. Umrechnung der Ecu-Beträge in die jeweiligen Landeswährungen . 68

Anhänge . 69

TEIL I EINLEITUNG UND ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. EINFÜHRUNG

(1) Mit der Ratifizierung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) und des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (Überwachungsabkommen) sind die EFTA-Staaten übereingekommen, eine Überwachungsbehörde zu errichten. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) des Überwachungsabkommens und in Übereinstimmung mit Artikel 1 des Protokolls 3 zu diesem Abkommen erhält die Behörde von den EFTA-Staaten den Auftrag, zu gewährleisten, daß die EFTA-Staaten ihre Verpflichtungen gemäß Artikel 61 des EWR-Akommens erfuellen. Danach sind staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens - außer in bestimmten Fällen, in denen eine Ausnahme gewährt wird oder gewährt werden kann (Artikel 61 Absätze 2 und 3 und Artikel 49) - unvereinbar.

(2) Bei der Anwendung dieser Artikel werden von der EFTA-Überwachungsbehörde die Grundsätze und Vorschriften gebührend berücksichtigt, die sich aus den unter der dritten Zwischenüberschrift des Anhangs XV zum EWR-Abkommen ("Rechtsakte, die die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde gebührend berücksichtigen müssen") bzw. im Anhang I zum Überwachungsabkommen (1) aufgeführten Rechtsakten ergeben.

(3) Durch die Auflistung der von der EG-Kommission erlassenen einschlägigen Rechtsakte in den genannten Anhängen haben die Vertragsparteien deutlich gemacht, wie wichtig Homogenität als grundlegendes Prinzip im Bereich staatlicher Beihilfen ist und daß diese im gesamten räumlichen Geltungsbereich des EWR-Abkommens gemäß den in diesen Rechtsakten festgelegten Verfahrens- und materiellrechtlichen Grundsätzen einheitlich überwacht werden müssen. Darüber hinaus haben sich die EFTA-Staaten in Artikel 3 des EWR-Abkommens verpflichtet, zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens beizutragen, indem sie die zur Erfuellung der eingegangenen Verpflichtungen geeigneten Maßnahmen treffen und alle Maßnahmen unterlassen, die die Verwirklichung der Ziele des Abkommens gefährden könnten.

(4) Um diesem Ziel auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen gerecht zu werden, haben die EFTA-Staaten unter anderem zugesagt, der EFTA-Überwachungsbehörde alle Vorhaben zur Gewährung oder Änderung von staatlichen Beihilfen nach Artikel 62 des EWR-Abkommens und Artikel 1 des Protokolls 3 zum Überwachungsabkommen anzuzeigen, welche im Einklang mit den einschlägigen Entscheidungen ausgelegt werden, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des EWR-Abkommens erlassen hat (Artikel 6 des EWR-Abkommens). Bestimmungen über die Notifizierung von Beihilfen sind auch in den unter der dritten Zwischenüberschrift des Anhangs XV zum EWR-Abkommen bzw. im Anhang I zum Überwachungsabkommen verzeichneten Rechtsakten enthalten. Im Rahmen der Anwendung dieser Rechtsakte im Geltungsbereich des EWR-Abkommens muß die Gewährung von Beihilfen nach den Definitionen der unter den Nummern 15, 16, 30 bis 34 und 37 des Anhangs XV zum EWR-Abkommen (bzw. den Nummern 14, 15, 29 bis 33 und 36 des Anhangs I zum Überwachungsabkommen) aufgeführten Rechtsakte mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens der EFTA-Überwachungsbehörde notifiziert werden.

(5) Nach Artikel 24 des Überwachungsabkommens ist die EFTA-Überwachungsbehörde gehalten, die Akte zu erlassen, die den im Anhang I zu diesem Abkommen aufgeführten Rechtsakten entsprechen. Der beste Weg, um dieser Verpflichtung nachzukommen, ist nach Ansicht der Behörde, die entsprechenden Akte in einem einheitlichen und konsolidierten Dokument - den vorliegenden verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen - anzunehmen und zu erlassen. Dieser Leitfaden dürfte somit zur Verwirklichung des allgemeinen Ziels der Transparenz im Bereich der staatlichen Beihilfen beitragen.

(6) Der Leifaden enthält alle Vorschriften, die sowohl den im Anhang I zum Überwachungsabkommen aufgeführten als auch vergleichbaren von der EG-Kommission zwischen dem 1. August 1991 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWR-Abkommens ausgenommenen Rechtsakten entsprechen. Der Leitfaden soll den zuständigen Behörden und Unternehmen in den einzelnen EFTA-Staaten Aufschluß darüber geben, wie die EFTA-Überwachungsbehörde die Bestimmungen des EWR-Abkommens über staatliche Beihilfen auslegt und anwendet. Mit der Annahme dieses Leifadens möchte die EFTA-Überwachungsbehörde die einheitliche Durchführung, Anwendung und Auslegung der Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens im Sinne des Protokolls 27 zum EWR-Abkommen gewährleisten.

(7) Ferner wird die EFTA-Überwachungsbehörde bei der Anwendung der Artikel 61 und 49 des EWR-Abkommens der Gemeinsamen Erklärung zu Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b) des EWR-Abkommens, der Gemeinsamen Erklärung zu Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) des EWR-Abkommens und der Gemeinsamen Erklärung zum Schiffbau Rechnung tragen.

2. RECHTSGRUNDLAGE UND ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

(1) Der vorliegende Leitfaden wurde von der EFTA-Überwachungsbehörde auf der Grundlage des Artikels 5 Absatz 2 Buchstabe b) und des Artikels 24 des Überwachungsabkommens angenommen.

(2) Im Sinne dieses Leitfadens bedeutet "EFTA-Staaten": "EFTA-Staaten, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind und für die das Abkommen in Kraft getreten ist".

(3) Der Leitfaden kann entsprechend den Erfahrungen oder zur Angleichung an die von der EG-Kommission auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen erlassenen Gemeinschaftsrahmen und Leitlinien geändert oder ergänzt werden. Bestimmte Teile des Leitfadens sind zeitlich begrenzt. (2) Änderungen bzw. Ergänzungen werden von der EFTA-Überwachungsbehörde in Übereinstimmung mit den im Protokoll 27 zum EWR-Abkommen niedergelegten Grundsätzen über die Zusammenarbeit mit der EG-Kommission vorgenommen.

(4) Der Leitfaden und künftige Änderungen bzw. Ergänzungen dazu werden gemäß der in der Schlußakte des EWR-Abkommens erwähnten Vereinbarung über die Veröffentlichung der Informationen, die für den EWR von Bedeutung sind, im EWR-Abschnitt des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

TEIL II VERFAHREN (3)

3. NOTIFIZIERUNGSVERFAHREN BEI VORHABEN ZUR GEWÄHRUNG ODER ÄNDERUNG VON BEIHILFEN

3.1. Rechtsgrundlagen

(1) Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungsabkommen bestimmt: "Die EFTA-Überwachungsbehörde wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, daß sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, daß ein derartiges Vorhaben nach Artikel 61 des EWR-Abkommens mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Staat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die EFTA-Überwachungsbehörde eine abschließende Entscheidung erlassen hat."

(2) Im wesentlichen werden mit dieser Bestimmung den EFTA-Staaten drei verfahrensmäßige Verpflichtungen auferlegt:

Die EFTA-Staaten sind demnach verpflichtet,

a) Vorhaben zur Gewährung oder Änderung von Beihilfen anzuzeigen (erster Satz),

b) entsprechende Anzeigen "rechtzeitig" vorzunehmen (erster Satz) und

c) die beabsichtigte Maßnahme nicht durchzuführen, bevor die EFTA-Überwachungsbehörde eine diesbezügliche Entscheidung erlassen hat (dritter Satz).

(3) Die EFTA-Überwachungsbehörde sieht es auf der Grundlage einschlägiger Urteile des Europäischen Gerichtshofs (4) als ihre Verpflichtung an,

a) "sich zu äußern", d. h. zu dem Fall Stellung zu nehmen (erster Satz). Die EFTA-Überwachungsbehörde könnte in diesem Stadium entweder die Beihilfe genehmigen oder das formelle Prüfungsverfahren nach Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls 3 zum Überwachungsabkommen einleiten. Entscheidungen zur Genehmigung von Beihilfen, die in dieser Phase getroffen werden, gelten als "Entscheidungen der Behörde, keine Einwände zu erheben"

b) ihre Entscheidungen rasch zu treffen (erster und zweiter Satz) und

c) das formelle Prüfungsverfahren nach Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls 3 zum Überwachungsabkommen einzuleiten, wenn sie Bedenken im Hinblick auf die Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfe mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens hat (zweiter Satz).

3.2. Notifizierungsregeln

3.2.1. Umfang der Notifizierungspflicht

(1) Die EFTA-Staaten sind verpflichtet, der EFTA-Überwachungsbehörde alle beabsichtigten allgemeinen Beihilferegelungen und Einzelbeihilfevorhaben außerhalb bestehender allgemeiner Regelungen zwecks Genehmigung zu notifizieren.

(2) Hat die EFTA-Überwachungsbehörde eine allgemeine Beihilferegelung genehmigt, so braucht die Gewährung einer Beihilfe im Rahmen dieser Regelung nicht mehr notifiziert zu werden. Bei bestimmten Industriezweigen oder bestimmten Arten von Beihilfen müssen unter Umständen jedoch sämtliche bzw. alle einen bestimmten Betrag überschreitenden Beihilfevorhaben einzeln notifiziert werden. Auf diese Ausnahmen wird entweder im materiellrechtlichen Teil des Leitfadens oder in der jeweiligen Entscheidung zur Genehmigung einer allgemeinen Beihilferegelung hingewiesen.

(3) Die Pflicht zur Notifizierung von Vorhaben zur Gewährung oder Änderung von Beihilfen erstreckt sich nicht nur auf das ursprüngliche Vorhaben, sondern auch auf zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommene wesentliche (und nicht nur rein verwaltungstechnische) Änderungen des Vorhabens. (5) Die Notifizierung einer solchen Änderung gilt als neue Notifizierung.

(4) Beihilfen, die unter die in Kapitel 12 genauer erläuterte sogenannte "de minimis"-Bestimmung fallen, brauchen nicht notifiziert zu werden.

(5) Hat ein EFTA-Staat Zweifel, ob die beabsichtigte Maßnahme Elemente staatlicher Beihilfe enthält, so sollte die EFTA-Überwachungsbehörde davon in Kenntnis gesetzt werden, bevor die Maßnahme zur Durchführung gelangt.

3.2.2. Verpflichtung zu "rechtzeitiger Unterrichtung"

(1) Nach Artikel 1 Absatz 3 erster Satz des Protokolls 3 zum Überwachungsabkommen wird die EFTA-Überwachungsbehörde von der beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen "so rechtzeitig unterrichtet, daß sie sich dazu äußern kann", d. h., daß sie zu dem Vorhaben Stellung nehmen kann. Außer in Fällen, die für das beschleunigte Verfahren in Betracht kommen (siehe Kapitel 11), sollten die EFTA-Staaten deshalb mindestens eine Frist von zwei Monaten beachten, innerhalb der die EFTA-Überwachungsbehörde ihre Entscheidungen zu treffen hat.

3.2.3. Notifizierungsformalitäten

(1) Die Notifizierung sollte sich ausdrücklich auf Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungsabkommen oder jede andere Vorschrift, die eine Notifizierung vorsieht, beziehen und ist an die EFTA-Überwachungsbehörde zu richten.

(2) Das Datum des Eingangs der Notifizierung ist für die Berechnung der Frist maßgeblich, innerhalb der die EFTA-Überwachungsbehörde ihre Entscheidung zu fällen hat.

(3) Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt der Vertretung des betreffenden EFTA-Staates eine Empfangsbestätigung, in der das Eingangsdatum der Notifizierung vermerkt ist.

(4) Zur Vereinfachung und Beschleunigung der Bearbeitung von Beihilfevorhaben empfiehlt die EFTA-Überwachungsbehörde den EFTA-Staaten, bei der Notifizierung alle im Anhang I Abschnitt I des Leitfadens aufgeführten Angaben zu machen. Abschnitt II des Anhangs enthält eine Liste zusätzlich zu erteilender Informationen bei der Notifizierung von Beihilfen für Forschung und Entwicklung. Ferner sollte die Notifizierung insbesondere von Einzelbeihilfevorhaben alle von dem betreffenden EFTA-Staat für die Beurteilung des Vorhabens als maßgeblich erachteten Angaben enthalten. Die Notifizierung von Beihilfevorhaben, die für das beschleunigte Genehmigungsverfahren in Betracht kommen, hat nach dem im Anhang II aufgeführten Standardvorduck zu erfolgen.

3.2.4. Anforderung zusätzlicher Auskünfte

(1) Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde fest, daß die Notifizierung unvollständig ist, wird sie binnen 15 Werktagen weitere ihr wichtig erscheinende Auskünfte anfordern. Durch die Anforderung zusätzlicher Informationen wird die Frist für die Prüfung des notifizierten Beihilfevorhabens aufgehoben. Die gesamte Frist begint dann erneut mit dem Eingang der angeforderten Angaben zu laufen. In diesem Fall verschickt die EFTA-Überwachungsbehörde eine Empfangsbestätigung, auf der das nunmehr geltende Eingangsdatum der Notifizierung vermerkt ist.

(2) Die übliche Frist für die Übermittlung der angeforderten zusätzlichen Angaben beträgt 20 Werktage. Ergeht innerhalb dieser Frist keine oder nur eine unvollständige Antwort, so schickt die EFTA-Überwachungsbehörde eine Mahnung bzw. ein Ersuchen um Übermittlung der fehlenden Informationen, wobei gewöhnlich eine Frist von 15 Werktagen gesetzt wird.

3.3. Verbot der Durchführung des Beihilfevorhabens während der Ermittlungen der EFTA-Überwachungsbehörde

(1) Der letzte Satz von Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungsabkommen bestimmt, daß der betreffende EFTA-Staat die vorgesehene Beihilfemaßnahme nicht in Kraft setzen darf, bevor das Verfahren nach Artikel 1 Absatz 2 zu einer abschließenden Entscheidung geführt hat. Damit ist es grundsätzlich verboten, Beihilfevorhaben vor einer Stellungnahme der EFTA-Überwachungsbehörde durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn kein förmliches Verfahren eingeleitet wird. (6)

(2) "In Kraft setzen" bedeutet in diesem Zusmamenhang nicht nur die tatsächliche Gewährung der Beihilfe an den Empfänger, sondern auch die Übertragung von Befugnissen, aufgrund derer die Beihilfe ohne weitere Formalität gewährt werden kann.

(3) Setzt der betreffende EFTA-Staat die Beihilfemaßnahme in Kraft, bevor die EFTA-Überwachungsbehörde sich dazu geäußert hat, gelangt das unter Punkt 6.2 dargelegte Verfahren zur Anwendung (vgl. jedoch Punkt 4.1 Absatz 1 Fußnote 1).

4. ENTSCHEIDUNGEN DER BEHÖRDE, KEINE EINWÄNDE ZU ERHEBEN

4.1. Fristen

(1) Die EFTA-Überwachungsbehörde hält es für ihre Pflicht, über ein notifiziertes Beihilfevorhaben innerhalb von zwei Monaten zu befinden. (7) Liegen außergewöhnliche Umstände vor, können die EFTA-Überwachungsbehörde und der betreffende EFTA-Staat eine Verlängerung der Frist vereinbaren.

(2) Die EFTA-Überwachungsbehörde ist bestrebt, ihre Entscheidungen in der Regel innerhalb von 30 Werktagen zu fällen.

(3) Die EFTA-Überwachungsbehörde hat sich überdies selbst mit 20 Werktagen eine kürzere Prüfungsfrist gesetzt. Sie gilt für

- neue Beihilferegelungen zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen, die für das beschleunigte Genehmigungsverfahren in Betracht kommen, und

- Änderungen bereits genehmigter Beihilferegelungen, die für das beschleunigte Genehmigungsverfahren in Betracht kommen.

Gelangt die EFTA-Überwachungsbehörde zu der Ansicht, daß die Bedingungen für ein beschleunigtes Genehmigungsverfahren nicht erfuellt sind, teilt sie dem betreffenden EFTA-Staat ihren Beschluß mit, den Fall im Rahmen des normalen Verfahrens zu bearbeiten.

4.2. Entscheidungserfordernisse

(1) Vor Erlaß einer Entscheidung über einen Beihilfefall ohne Einleitung des in Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls 3 zum Überwachungsabkommen vorgesehenen Verfahrens ist die EFTA-Überwachungsbehörde nicht verpflichtet, die übrigen EFTA-Staaten und interessierte Dritte zu unterrichten. (8)

(2) Der Entscheidung kann die Feststellung zugrunde liegen, daß das betreffende Beihilfevorhaben entweder nicht unter Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens fällt oder daß es für eine Ausnahme nach Artikel 61 Absätze 2 und 3 in Betracht kommt.

(3) Die Entscheidung wird dem betreffenden EFTA-Staat in einem Schreiben mitgeteilt.

(4) Gemäß Protokoll 27 Buchstabe d) zum EWR-Abkommen wird die Entscheidung auch der EG-Kommission mitgeteilt.

(5) Zur Unterrichtung der übrigen EFTA-Staaten und sonstiger interessierter Dritter wird im EWR-Abschnitt des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine entsprechende Mitteilung veröffentlicht.

(6) Die Mitteilung erfolgt in der Regel in Form einer Auflistung von Standardangaben.

(7) Zieht der EFTA-Staat das Beihilfevorhaben zurück, so teilt die EFTA-Überwachungsbehörde ihm in einem Schreiben mit, daß der Fall abgeschlossen wird. Hierzu ist weder die Unterrichtung der übrigen EFTA-Staten und der EG-Kommission noch die Veröffentlichung einer Mitteilung im EWR-Abschnitt des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften erforderlich.

5. FÖRMLICHES PRÜFUNGSVERFAHREN

5.1. Rechtsgrundlagen

(1) Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls 3 zum Überwachungsabkommen legt fest: "Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, daß eine von einem EFTA-Staat oder aus Mitteln eines EFTA-Staates gewährte Beihilfe mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens gemäß Artikel 61 des EWR-Abkommens unvereinbar ist oder daß sie mißbräuchlich verwendet wird, so entscheidet sie, daß der betreffende EFTA-Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat."

5.2. Fälle, in denen die EFTA-Überwachungsbehörde ein Verfahren einleiten muß

(1) Die EFTA-Überwachungsbehörde muß das Verfahren nach Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls 3 zum Überwachungsabkommen jedesmal dann einleiten, wenn Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens bestehen. (9) Das Verfahren ist in allen Situationen - notifizierte, nicht notifizierte oder bestehende Beihilfen - anwendbar, obgleich im letzteren Fall zuvor "zweckdienliche Maßnahmen" vorzuschlagen sind. (10)

(2) Die Entscheidung zur Einleitung eines Verfahrens ergeht unbeschadet der abschließenden Entscheidung, in der dennoch zu dem Schluß gelangt werden kann, daß die Beihilfe mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar ist. Der Zweck des Verfahrens nach Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls 3 zum Überwachungsabkommen besteht darin, eine umfassende Prüfung des Falls zu gewährleisten, indem allen beteiligten Parteien das Recht auf Anhörung zugestanden wird. (11)

5.3. Verfahrensabwicklung

(1) Eröffnet die EFTA-Überwachungsbehörde in einem Fall das Verfahren, werden der betreffende EFTA-Staat und gemäß Protokoll 27 Buchstabe c) zum EWR-Abkommen die EG-Kommission mit einem Schreiben sowie die übrigen EFTA-Staaten und sonstige interessierte Dritte mit einer Mitteilung im EWR-Abschnitt des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften von der Einleitung des Verfahrens unterrichtet.

(2) Das Verfahren wird mit einer förmlichen Entscheidung abgeschlossen.

5.3.1. Verfahrensrechte des EFTA-Staates

(1) In dem Schreiben zur Unterrichtung des betreffenden EFTA-Staates über die Verfahrenseröffnung werden die Gründe für die Bedenken der EFTA-Überwachungsbehörde gegen das Beihilfevorhaben dargelegt und wird der EFTA-Staat aufgefordert, sich innerhalb eines bestimmten Zeitraums - gewöhnlich ein Monat - dazu zu äußern.

(2) Hält der EFTA-Staat eine mündliche Stellungnahme gegenüber der EFTA-Überwachungsbehörde für angebracht, so sollte binnen drei Monaten nach Einleitung des Verfahrens eine Anhörung anberaumt werden.

(3) Zu den Rechten des EFTA-Staates im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens gehört auch das Recht, auf die Bemerkungen und Behauptungen der beteiligten Parteien einzugehen (siehe Punkt 5.3.2).

(4) Hierzu werden dem betreffenden EFTA-Staat in einem Schreiben alle innerhalb der gesetzten Frist eingegangenen Einlassungen mitgeteilt, zu denen er sich innerhalb von 15 Werktagen äußern kann.

5.3.2. Verfahrensrechte der übrigen EFTA-Staaten, der EG-Mitgliedstaaten, der EG-Kommission und sonstiger interessierter Dritter

(1) Nach Einleitung eines Verfahrens wird im EWR-Abschnitt des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Mitteilung veröffentlicht, in der die übrigen EFTA-Staaten, die EG-Mitgliedstaaten, die EG-Kommission und sonstige Beteiligte aufgefordert werden, binnen einem Monat nach dem Datum der Veröffentlichung zu dem Fall Stellung zu nehmen. Die Mitteilung enthält den Wortlaut des Schreibens, mit dem die EFTA-Überwachungsbehörde den betreffenden EFTA-Staat von der Einleitung des Verfahrens unterrichtet hat, wobei etwaige vertrauliche Stellen gestrichen werden.

(2) Die Rechte von Drittbeteiligten in dem Verfahren nach Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls 3 zum Überwachungsabkommen ergeben sich aus der Verpflichtung, alle betroffenen Beteiligten zur Stellungnahme aufzufordern. "Beteiligte" nach Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls 3 zum Überwachungsabkommen sind nicht nur das oder die Unternehmen, die die Beihilfe erhalten, sondern auch die durch die Gewährung der Beihilfe unter Umständen in ihren Interessen verletzten Unternehmen, Personen oder Vereinigungen, insbesondere konkurrierende Unternehmen und Berufsverbände. (12)

(2) Die Veröffentlichung einer Mitteilung im EWR-Abschnitt des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ist ein geeigneter Weg, um alle Beteiligten von der Einleitung des Verfahrens in Kenntnis zu setzen. (13) Die Unterrichtung von Einzelpersonen ist nach Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls 3 zum Überwachungsabkommen nicht vorgesehen.

(4) In der Mitteilung äußert die EFTA-Überwachungsbehörde ihre Bedenken, die sie im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens hat. (14)

5.4. Abschließende Entscheidung

(1) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann eine positive oder eine negative Entscheidung erlassen oder den Fall wegen Rücknahme des Beihilfevorhabens oder Nichtanwendbarkeit von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens beenden.

(2) Mit einer positiven Entscheidung wird das Beihilfevorhaben genehmigt, mit einer negativen Entscheidung untersagt. Eine Entscheidung kann auch teilweise positiv und teilweise negtaiv sein. Positive Entscheidungen können mit Auflagen verbunden werden.

(3) Unterläßt es der EFTA-Staat, sich zur Einleitung des Verfahrens zu äußern oder alle von der EFTA-Überwachungsbehörde angeforderten Informationen zu übermitteln, ist die EFTA-Überwachungsbehörde befugt, eine Entscheidung auf der Grundlage der ihr vorliegenden Angaben zu erlassen, ohne eine Gegenstellungnahme des EFTA-Staates gehört zu haben. (15)

(4) In der Entscheidung werden die Gründe dargelegt, auf die sie sich stützt. (16) Sie enthält die dem betreffenden EFTA-Staat unter Umständen auferlegten Verpflichtungen. (17) Die EFTA-Überwachungsbehörde schreibt außerdem eine Frist vor, innerhalb der der betreffende EFTA-Staat seinen Verpflichtungen nachkommen muß. (18)

(5) Die EFTA-Überwachungsbehörde teilt dem EFTA-Staat die negative, teilweise negative bzw. mit Auflagen verbundene Entscheidung im vollen Wortlaut mit. Von anderslautenden Entscheidungen wird der betreffende EFTA-Staat mit einem Schreiben in Kenntnis gesetzt. Nach Protokoll 27 Buchstabe d) zum EWR-Abkommen wird auch die EG-Kommission entsprechend informiert.

(6) Der volle Wortlaut einer negativen, teilweise negativen oder mit Auflagen verbundenen bzw. anderslautenden Entscheidung wird in einer Mitteilung, die das an den betreffenden EFTA-Staat gerichtete Schreiben wiedergibt, im EWR-Abschnitt des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

5.5. Versäumnisse des EFTA-Staates

(1) Kommt der betreffende EFTA-Staat der Entscheidung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nach, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Artikel 1 Absatz 2 zweiter Unterabsatz des Protokolls 3 zum Überwachungsabkommen unmittelbar den EFTA-Gerichtshof anrufen und gegebenenfalls eine einstweilige Anordnung beantragen.

6. BESONDERHEITEN BEI FORMELL RECHTSWIDRIGEN BEIHILFEN

(1) Abgesehen von den nachstehend dargelegten Besonderheiten folgt das Verfahren im Fall formell rechtswidriger Beihilfen demselben Schema wie das Verfahren bei notifizierten Beihilfen.

6.1. Der Begriff der formell rechtswidrigen Beihilfe

(1) Da der Begriff "nicht notifizierte Beihilfe" zu eng wäre, um alle Beihilfevorhaben zu erfassen, die gegen Artikel 1 Absatz 3 letzter Satz des Protokolls 3 zum Überwachungsabkommen verstoßen, hat die EFTA-Überwachungsbehörde beschlossen, den Begriff der "formell rechtswidrigen Beihilfe" (im folgenden "rechtswidrige Beihilfe" genannt) heranzuziehen.

Dieser Begriff umfaßt alle Beihilfen, die

a) ohne Notifizierung vergeben werden;

b) durch nicht ordnungsgemäße Anwendung einer bereits genehmigten Beihilferegelung gewährt werden ("mißbräuchlich verwendete Beihilfen" im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 des Protokolls 3 zum Überwachungsabkommen);

c) verspätet, d. h. nach "Inkraftsetzen" notifiziert werden;

d) vorab notifiziert, aber "in Kraft gesetzt" werden, bevor die EFTA-Überwachungsbehörde Stellung genommen hat. (19)

6.2. Auskunftsverlangen

(1) Erhält die EFTA-Überwachungsbehörde von einem möglicherweise rechtswidrigen Beihilfevorhaben Kenntnis, so fordert sie den betreffenden EFTA-Staat auf, ihr alle diesbezüglichen Angaben in der Regel binnen 20 Werktagen zu übermitteln. Diese Frist ist die gleiche, die gewöhnlich für die Übermittlung zusätzlicher Angaben bei notifizierten Beihilfevorhaben festgesetzt wird (siehe Punkt 3.2.4 Absatz 2). Erforderlichenfalls wird eine Mahnung verschickt.

(2) Es sei darauf hingewiesen, daß die EFTA-Überwachungsbehörde befugt ist, auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen Maßnahmen zu treffen oder eine Entscheidung zu erlassen (siehe Punkt 5.4 Absatz 3), auch wenn der betreffende EFTA-Staat keinerlei Angaben gemacht hat.

6.2.1. Einstweilige Anordnung ("vorläufige Maßnahmen")

(1) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann einen EFTA-Staat mit einer vorläufigen Entscheidung auffordern, die Zahlung der Beihilfe unverzüglich bis zum Abschluß der Überprüfung einzustellen. (20) Das Verfahren sieht wie folgt aus:

(2) Ist die EFTA-Überwachungsbehörde zu dem Schluß gelangt, daß eine Beihilfe unrechtmäßig gewährt worden ist, so muß sie dem betreffenden EFTA-Staat Gelegenheit zur Äußerung geben, bevor sie in einer Entscheidung anordnet, daß die Zahlung der Beihilfe unverzüglich bis zum Abschluß der Überprüfung einzustellen ist. (21)

(3) Stellt der EFTA-Staat die Beihilfezahlung nicht ein, so ist die EFTA-Überwachungsbehörde befugt, während sie den Fall in der Sache weiter prüft, unmittelbar den EFTA-Gerichtshof anzurufen und die Feststellung zu beantragen, daß die Beihilfezahlungen einen Verstoß gegen das Abkommen darstellen. (22)

6.2.2. Verfahrensabwicklung

(1) Bei rechtswidrigen Beihilfen bemüht sich die EFTA-Überwachungsbehörde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Informationen zu einer Entscheidung zu kommen.

(2) Gelangt die EFTA-Überwachungsbehörde zu dem Ergebnis, daß eine formell rechtswidrige Beihilfe mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar ist, muß sie den Fall von der Sache her positiv entscheiden.

6.2.3. Anordnung zur Wiedereinziehung

(1) In negativen Entscheidungen zu Fällen rechtswidriger Beihilfen ordnet die EFTA-Überwachungsbehörde in der Regel an, daß der EFTA-Staat die Beihilfe vom Empfänger wieder einzuziehen hat. (23)

(2) Die Wiedereinziehung hat gemäß einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu erfolgen. Dies schließt auch Vorschriften über die Anrechnung von Zinsen ein, die bei Zahlungsrückständen für dem Staat geschuldete Beträge fällig werden und die in der Regel ab dem Zeitpunkt der Gewährung der als rechtswidrig eingestuften Beihilfe abzuführen wären. Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sind so anzuwenden, daß die Wiedereinziehung nicht praktisch unmöglich gemacht wird. (24)

7. VERFAHREN BEI BEREITS BESTEHENDEN BEIHILFEN

7.1. Rechtsgrundlagen

(1) Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls 3 zum Überwachungsabkommen sieht folgendes vor: "Die EFTA-Überwachungsbehörde überprüft fortlaufend in Zusammenarbeit mit den EFTA-Staaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen. Sie schlägt ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vor, welche die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des EWR-Abkommens erfordern".

(2) Diese Bestimmung beinhaltet im wesentlichen drei Verfahrenspflichten für die EFTA-Überwachungsbehörde und eine Verpflichtung für die EFTA-Staaten:

Die EFTA-Überwachungsbehörde ist demnach verpflichtet,

- alle in den EFTA-Staaten bestehenden Beihilferegelungen fortlaufend zu überprüfen (erster Satz),

- die Überprüfung in Zusammenarbeit mit den betreffenden EFTA-Staaten vorzunehmen (erster Satz) und

- den EFTA-Staaten zweckdienliche Maßnahmen vorzuschlagen, welche die Weiterentwicklung und das Funktionieren des EWR-Abkommens erfordern.

Die EFTA-Staaten sind verpflichtet,

- mit der EFTA-Überwachungsbehörde zusammenzuarbeiten.

7.2. Der Begriff der bestehenden Beihilfe

(1) Bestehende Beihilfen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls 3 zum Überwachungsabkommen sind

- frühere bzw. aus der Zeit vor der Errichtung des EWR stammende Beihilfen, d. h. vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens geltende Beihilferegelungen oder außerhalb jeglicher Beihilferegelungen einzeln gewährte Beihilfen, über die vor Inkrafttreten des EWR-Abkommens eine Entscheidung getroffen worden ist und die Zahlungen für die Zeit nach dem Inkrafttreten in Aussicht stellen,

und

- genehmigte Beihilfen, d. h. Beihilferegelungen oder laufende Beihilfegewährungen, die von der EFTA-Überwachungsbehörde genehmigt (siehe Punkt 4.2 Absatz 2 und Punkt 5.4 Absatz 2) bzw. als genehmigt erachtet worden sind (siehe Punkt 4.1 Absatz 1 Fußnote 1).

7.3. Zweck des Verfahrens für bestehende Beihilfen

(1) Mit dem Verfahren für bereits bestehende Beihilfen soll eine Möglichkeit geschaffen werden, beide Kategorien bestehender Beihilfen zu überprüfen. Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls 3 zum Überwachungsabkommen soll die EFTA-Überwachungsbehörde in die Lage versetzen, die Aufhebung oder Anpassung aus der Zeit vor der Errichtung des EWR stammender Beihilfen, die mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens (25) nicht vereinbar sind, sicherzustellen und Beihilferegelungen oder Einzelbeihilfevorhaben, die sie früher genehmigt hat, die aber unter neuen Bedingungen möglicherweise mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens nicht mehr vereinbar sind, zu überprüfen.

7.4. Verfahren

7.4.1. Einleitung der Überprüfung

(1) Ist die EFTA-Überwachungsbehörde der Ansicht, daß eine bestehende Beihilfe mit der fortschreitenden Entwicklung und dem Funktionieren des EWR-Abkommens unter Umständen nicht vereinbar ist, leitet sie eine Überprüfung ein, indem sie von dem betreffenden EFTA-Staat sachdienliche Auskünfte anfordert. Die Einleitung einer Überprüfung bedeutet nicht, daß die Anwendung der Beihilferegelung ausgesetzt werden muß.

(2) Die EFTA-Überwachungsbehörde hat bisher keine ausführlichen internen Verfahrensregeln für die Anwendung des Artikels 1 Absatz 1 des Protokolls 3 zum Überwachungsabkommen aufgestellt. Das einzige eindeutig aus dieser Bestimmung fortfließende Erfordernis ist die Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit dem betreffenden EFTA-Staat. Die EFTA-Überwachungsbehörde gedenkt dieser Verpflichtung mit einem Schreiben nachzukommen, in dem sie den betreffenden EFTA-Staat um Auskünfte ersucht, bevor sie "zweckdienliche Maßnahmen" vorschlägt.

(3) Der EFTA-Staat ist verpflichtet, die von der EFTA-Überwachungsbehörde angeforderten Auskünfte zu erteilen. Damit die Überprüfung mit der gebotenen Eile durchgeführt werden kann, hat die EFTA-Überwachungsbehörde die Möglichkeit, für die Übermittlung der Informationen ähnliche Fristen wie im Fall notifizierter Beihilfevorhaben zu setzen.

7.4.2. Vorschläge für "zweckdienliche Maßnahmen"

(1) Nach Prüfung der bestehenden Beihilferegelung anhand der von dem betreffenden EFTA-Staat gemachten Angaben kann die EFTA-Überwachungsbehörde entscheiden, daß sich eine Änderung der Regelung erübrigt, und den Fall abschließen oder jedwede Änderung vorschlagen, die ihr zweckdienlich erscheint, um die Regelung mit dem EWR-Abkommen in Einklang zu bringen. Dabei kann sie dem EFTA-Staat vorschlagen, die Regelung

- in wesentlichen Teilen zu ändern,

- mit Verfahrensauflagen zu versehen wie Vorabnotifizierung von im Rahmen der fraglichen Regelung gewährten Einzelbeihilfen und/oder Erstellung von Berichten

oder

- aufzuheben.

(2) Die EFTA-Überwachungsbehörde muß die von ihr vorgeschlagenen Maßnahmen begründen und den betreffenden EFTA-Staat um seine Zustimmung ersuchen.

7.4.3. Rechtswirkung vorgeschlagener zweckdienlicher Maßnahmen

(1) Erklärt sich der EFTA-Staat mit den vorgeschlagenen Maßnahmen einverstanden, schließt die EFTA-Überwachungsbehörde den Fall ab.

(2) Lehnt es der EFTA-Staat dagegen ab, die vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen durchzuführen und vertritt die EFTA-Überwachungsbehörde nach Anhörung des betreffenden EFTA-Staates weiterhin die Auffassung, daß die Maßnahmen notwendig sind, so kann sie den EFTA-Staat im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls 3 zum Überwachungsabkommen zur Durchführung zwingen (siehe Kapitel 5).

8. BERECHNUNG DER FRISTEN

(1) In Monaten angegebene Fristen enden n Monate später am Tag des Eingangs der Korrespondenz. So endet beispielsweise die Frist für eine Entscheidung über eine am 5. Mai eingegangene Notifizierung am 5. Juli. Fehlt im letzten Monat der für den Ablauf der Frist maßgebende Tag, so endet die Frist am letzten Tag dieses Monats. Die Frist für eine Entscheidung über eine am 31. Juli eingegangene Notifizierung endet demnach am 30. September.

(2) In Werktagen angegebene Fristen enden am n-ten Werktag nach dem auf das Eingangsdatum der Korrespondenz folgenden Werktag. "Werktage" sind alle Tage außer Sonnabenden, Sonntagen und amtlichen Feiertagen. Die in dem betreffenden EFTA-Staat geltenden Feiertage werden bei der Berechnung der Frist für die von ihm auszuführenden Handlungen berücksichtigt. Umgekehrt werden auch die von der EFTA-Überwachungsbehörde einzuhaltenden Feiertage berücksichtigt, wenn eine Frist für ein Vorgehen ihrerseits festzulegen ist.

(3) Da mit dem Schreiben, das ein EFTA-Staat an die EFTA-Überwachungsbehörde richtet, für diese eine Frist zu laufen beginnt, wird der Tag des Eingangs in einer Empfangsbestätigung der Behörde an den EFTA-Staat festgehalten. Umgekehrt nimmt die EFTA-Überwachungsbehörde als Eingangsdatum ihrer Schreiben den dritten Werktag nach dem Tag des Abgangs an, sofern der betreffende EFTA-Staat kein späteres Eingangsdatum nachweisen kann. Diese Regelung ermöglicht es der EFTA-Überwachungsbehörde, alle Fristen für die Bearbeitung von Beihilfefällen im voraus zu berechnen und unnötige Verzögerungen im Entscheidungsprozeß zu vermeiden.

9. VERÖFFENTLICHUNG VON ENTSCHEIDUNGEN

(1) Im Protokoll 27 Buchstabe e) zum EWR-Abkommen ist festgelegt, daß abschließende Entscheidungen und Entscheidungen zur Einleitung des förmlichen Prüfungsverfahrens zu veröffentlichen sind. Die EFTA-Staaten und interessierte Dritte werden dementsprechend durch Veröffentlichungen im EWR-Abschnitt des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in folgenden drei Fällen unterrichtet:

a) Genehmigung des Beihilfevorhabens innerhalb der Zweimonatsfrist ohne Eröffnung des in Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls 3 zum Überwachungsabkommen vorgesehenen förmlichen Prüfungsverfahrens (siehe Punkt 4.2 Absatz 5);

b) Einleitung des förmlichen Prüfungsverfahrens (siehe Punkt 5.3 Absatz 1);

c) Abschluß des förmlichen Prüfungsverfahrens (siehe Punkt 5.4 Absatz 6).

(2) Neben der Veröffentlichung im EWR-Abschnitt des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gibt die EFTA-Überwachungsbehörde in den meisten Fällen und gewöhnlich an dem Tag, an dem sie ihre Entscheidung fällt, eine Pressemitteilung heraus, um die Öffentlichkeit zu informieren. Pressemitteilungen werden ausschließlich in englischer Sprache herausgegeben.

(3) Bei allen Veröffentlichungen über staatliche Beihilfen werden sensible Geschäftsdaten weggelassen. Der Name der Beihilfeempfänger gehört jedoch nicht dazu.

TEIL III VORSCHRIFTEN ÜBER HORIZONTALE BEIHILFEN

10. BEIHILFEN AN KLEINE UND MITTLERE UNTERNEHMEN (KMU) (26)

(1) Die in diesem Kapitel entwickelten Grundsätze gelten für Beihilfen zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen in allen Wirtschaftszweigen mit Ausnahme derjenigen, für die sektorenspezifische Vorschriften - derzeit Kunstfasern, Kraftfahrzeuge, Stahl und Verkehr - gelten.

10.1. Einführung

(1) Den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) fällt im Wirtschaftsleben eine wichtige Rolle zu: Erstens tragen sie zu einem überproportionalen Anteil zur Schaffung von Arbeitsplätzen bei, und zwar insbesondere in Zeiten, in denen Großunternehmen Arbeitskräfte entlassen. Zweitens stehen KMU bei der Innovation in vorderster Linie, da sie dem Wettbewerb mehr ausgesetzt und dabei gleichzeitig flexibler und anpassungsfähiger sind als große Unternehmen. Und drittens sind die KMU ein wichtiger Motor für den Wettbewerb auf den Märkten: Sie stellen die Hauptantriebskraft für den Strukturwandel und die Erneuerung der Volkswirtschaft insgesamt dar, weil sie die Allokation der wirtschaftlichen Ressourcen weg von stagnierenden Wirtschaftszweigen hin zu expandierenden Sektoren erleichtern.

(2) In einigen Wirtschaftsbereichen kommt den KMU eine besondere Bedeutung zu. Dies gilt unter anderem für das verarbeitende Gewerbe, bei dem das Zulieferwesen eine immer größere Rolle spielt. Darüber hinaus sind die KMU auch für die regionale Entwicklung von grundlegender Bedeutung.

(3) Kleine und mittlere Unternehmen haben es in bestimmten Bereichen unter Umständen schwerer als die etablierten Großunternehmen. So gestaltet sich etwa die Beschaffung von Fremdmitteln für sie schwieriger, und auch der Staat bürdet ihnen in einem größeren Maße Belastungen auf. Der relative Kostenaufwand der KMU für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über Gesundheit und Arbeitschutz, Finanzbuchhaltung usw. kann ebenso wie die Steuerbelastung (sowohl im Hinblick auf die Steuersätze als auch auf die steuerbedingten Anwendungen wie Einzug der Sozialversicherungsbeiträge und Mehrwertsteuer) höher sein.

10.2. Definition der KMU

(1) Im Zusammenhang mit den staatlichen Beihilfen muß das Konzept der kleinen und mittleren Unternehmen in der nachstehenden Begriffsbestimmung so eng gefaßt werden, daß der überwiegende Teil der Unternehmen mit den weiter oben geschilderten positiven externen Effekten und internen Schwierigkeiten einbezogen werden kann. Es darf jedoch nicht so weit gefaßt werden, daß auch viele größere Unternehmen, die nicht unbedingt die KMU-typischen Vor- und Nachteile aufweisen, darunter fallen. Beihilfen, die großen Unternehmen aus überwiegend KMU-orientierten Erwägungen gewährt werden, wären eher geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zu beeinträchtigen.

(2) Für die meisten Zwecke erübrigt sich eine Unterscheidung zwischen kleinen und mittelgroßen Unternehmen. Im Fall von Beihilfen für marktnahe Tätigkeiten wie Investitionen muß jedoch unterschieden werden. Während bei Beihilfen für Kleinunternehmen in der Regel davon auszugehen ist, daß sie nur begrenzte Auswirkungen auf den Handel im räumlichen Geltungsbereich des EWR-Abkommens haben, können entsprechende Zuwendungen an mittelgroße Unternehmen sehr wohl den Handel in erheblichem Maße verzerren.

(3) Als "KMU" wird ein Unternehmen definiert, das

- nicht mehr als 250 Arbeitskräfte beschäftigt und

- entweder einen Jahresumsatz von nicht mehr als 20 Millionen ECU erzielt

- oder eine Bilanzsumme von nicht mehr als 10 Millionen ECU erreicht und

- sich zu höchstens 25 % im Besitz einer oder mehrerer diese Definition nicht erfuellenden Unternehmen befindet (Ausnahme: öffentliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften und - soweit keine Kontrolle ausgeübt wird - institutionelle Anleger).

(4) Wird zwischen kleinen und mtitelgroßen Unternehmen unterschieden, gilt als "klein" ein Unternehmen, das

- nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt und

- entweder einen Jahresumsatz von nicht mehr als 5 Millionen ECU aufweist

- oder eine Bilanzsumme von nicht mehr als 2 Millionen ECU erreicht

und

- sich zu höchstens 25 % im Besitz eines oder mehrerer diese Definition nicht erfuellenden Unternehmen befindet (Ausnahme: öffentliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften und - soweit keine Kontrolle ausgeübt wird - institutionelle Anleger).

(5) Alle drei Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfuellt sein, d. h. ein Unternehmen wird nur als "KMU" oder "kleines" Unternehmen betrachtet, wenn es die verlangte Eigenständigkeit aufweist und weder die vorgegebenen Beschäftigtenzahl noch mindestens einen der Grenzwerte für Jahresumsatz bzw. Bilanzsumme überschreitet.

10.3. Von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens erfaßte KMU-Beihilfen

(1) Auch in den Fällen, in denen eine staatliche KMU-Beihilfe unter Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens fällt, weil sie sich spürbar auf den zwischenstaatlichen Handel und Wettbewerb auswirken könnte, kann sie dennoch für eine Freistellung in Betracht kommen. Die umfassendste diesbezügliche Ausnahmebestimmung ist in Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) niedergelegt, dem zufolge die EFTA-Überwachungsbehörde Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete genehmigen kann, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(2) Angesichts der von den KMU ausgehenden positiven externen Effekte, ihrer Bedeutung für bestimmte Industriezweige und für die regionale Entwicklung sowie der von ihnen zu bewältigenden Schwierigkeiten besteht kein Zweifel, daß staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen "die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete fördern".

(3) Es stellt sich jedoch die Frage, ob KMU-Beihilfen die Handelsbedingungen in einem Maße beeinflussen, die dem Funktionieren des EWR-Abkommens entgegensteht. Die Antwort darauf hängt von der Art und Intensität der jeweiligen Beihilfe ab. Beihilfen für verhältnismäßig marktferne Tätigkeiten wie Zuwendungen für die Inanspruchnahme von Beratern zur Verbesserung der allgemeinen Betriebs- und Geschäftsführung betreffen den Handel nur mittelbar und in einem vergleichsweise geringfügigen Maße. Beihilfen für marktnahe Tätigkeiten wie Investitionen würden den Handel dagegen weniger beeinträchtigen, wenn sie kleinen und mittleren Unternehmen zugute kommen als wenn Großunternehmen die Begünstigten sind. Dies liegt daran, daß die KMU geringere Absatzzahlen aufweisen als große Unternehmen - ein Aspekt, der noch durch den vielfach niedrigeren Umsatz je Beschäftigten auf seiten der KMU verstärkt wird - und daß die KMU vor allem in Sektoren besonders stark vertreten sind, in denen der Handel zwischen den EWR-Vertragsparteien relativ schwach ausgeprägt ist (z. B. Baugewerbe, einige Sparten der Lebensmittelverarbeitung, Einzelhandel, viele Dienstleistungstätigkeiten). Trotzdem können sich auch unter diesen Umständen Investitionsbeihilfen etwa bei Unternehmen mittlerer Größe erheblich stärker auf den Handel auswirken. Unter der Voraussetzung jedoch, daß bestimmte angemessene Beihilfeintensitäten nicht überschritten werden, beeinträchtigen die Beihilfen für KMU die Handelsbedingungen insbesondere angesichts der von der Tätigkeit der KMU ausgehenden positiven externen Effekte im großen und ganzen keineswegs in einem dem Funktionieren des EWR-Abkommens zuwiderlaufenden Maße.

10.4. Grundsätzlich zulässige Intensitäten von KMU-Beihilfen

(1) Die zu den nachstehend aufgeführten Zwecken und Intensitäten gewährten Beihilfen zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen nach der obigen Definition kommen nach Ansicht der EFTA-Überwachungsbehörde für eine Freistellung nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) des EWR-Abkommens in Betracht. Die EFTA-Überwachungsbehörde geht dabei von der Grundannahme aus, daß Beihilfen dieser Art mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar sind.

10.4.1. Allgemeine Investitionsbeihilfen

(1) Allgemeine Beihilferegelungen nach der Definition in Kapitel 29 des Leitfadens sind grundsätzlich mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens unvereinbar und können nicht genehmigt werden. Sie können jedoch für eine Freistellung in Betracht kommen, wenn sie ausschießlich für kleine und mittlere Unternehmen bestimmt sind und die nachstehend aufgeführten Bedingungen (Absätze 2 und 3) erfuellen.

(2) Investitionsbeihilfen sind außerhalb von Fördergebieten (27) nur bis zu einer Beihilfeintensität von 15 % brutto (28) für Kleinunternehmen und 7,5 % brutto für mittelgroße Unternehmen zulässig.

(3) In Fördergebieten wird die EFTA-Überwachungsbehörde zusätzlich zu dem von ihr bewilligten geltenden regionalen Beihilfesatz Investitionsbeihilfen von weiteren 10 Bruttoprozentpunkten in Gebieten nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) und von 15 Bruttoprozentpunkten in Gebieten nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a) zulassen. Allerdings wird für Fördergebiete nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) bei Kumulierung von Regional- und KMU-Beihilfen eine Obergrenze von insgesamt 30 % netto und in Fördergebieten nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a) von 75 % netto festgelegt. Durch die sich ergebende Matrix von Hoechstsätzen (siehe Tabelle im Anhang V des Leitfadens) soll sichergestellt werden, daß die höchsten Beihilfewerte in den bedürftigsten Gebieten vergeben werden und ein Gefälle zwischen Förder- und Nichtfördergebieten für sämtliche Unternehmen mit Ausnahme der kleinsten aufrechterhalten wird.

(4) Die höchstzulässigen Intensitäten gelten für Beihilfen unabhängig von der Form, in der sie gewährt werden.

10.4.2. Beihilfen für Umweltschutzinvestitionen

(1) Investitionen zum Schutz der Umwelt (siehe Kapitel 15), die zur Eindämmung der Umweltbelastung, zur Verringerung des CO2-Ausstoßes, zum Schutz der Ozonschicht usw. beitragen, werden gegenüber allgemeinen Investitionen bevorzugt behandelt. Dies gilt ungeachtet des Standorts und der Größe des Unternehmens, doch können KMU in Fördergebieten selbstverständlich den zulässigen Beihilfehöchstsatz (Regionalbeihilfesatz und KMU-Aufschlag) für allgemeine Investitionen beantragen, der in den meisten Fällen den nach den Vorschriften über Umweltschutzbeihilfen zulässigen Wert von derzeit 15 % brutto überschreitet und nicht denselben strengen Bedingungen unterliegt.

10.4.3. Beihilfen für Beratung, Ausbildung und Wissensvermittlung

(1) Beihilfen für die Beratung durch externe Berater oder für die Ausbildung zugunsten bestehender oder neuer KMU und deren Personal in den Bereichen Betriebsführung, Finanzfragen, neue Techniken (insbesondere Informationstechnologie), Umweltschutz, Schutz des geistigen Eigentums und ähnlichen Bereichen oder für die Durchführbarkeitsbewertung neuer Vorhaben werden in der Regel bis zu einem Beihilfesatz von 50 % brutto akzeptiert. Hierbei wird jedoch jede Regelung unter besonderer Berücksichtigung der Marktferne des Vorhabens, etwaiger Obergrenzen für Beihilfemittel je Unternehmen, der Möglichkeit der Kumulierung und sonstiger Faktoren einzeln zu prüfen sein. Unter bestimmten außergewöhnlichen Umständen kann die EFTA-Überwachungsbehörde eine Intensität von mehr als 50 % zulasen. Beihilfen für allgemeine Informationsmaßnahmen können mit einer höheren Intensität gefördert werden, da die Unternehmen hieraus einen relativ geringen finanziellen Nutzen ziehen.

10.4.4. Beihilfen für Forschung und Entwicklung

(1) Für Forschung und Entwicklung können Beihilfen zugunsten von KMU bewilligt werden, die bis zu 10 Prozentpunkte über den entsprechenden Sätzen für Großunternehmen liegen (siehe Kapitel 14).

10.4.5. Beihilfen für andere Zwecke

(1) Die EFTA-Überwachungsbehörde ist unter Umständen bereit, auch Beihilfen für andere gerechtfertigte Arten der Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen, mit denen z. B. die Zusammenarbeit gefördert werden soll, zu bewilligen.

11. KRITERIEN FÜR DIE ANWENDUNG DES BESCHLEUNIGTEN GENEHMIGUNGSVERFAHRENS (29)

(1) Bei Einführung neuer KMU-Beihilferegelungen und Änderung bestehender Regelungen gelangt unter bestimmten Voraussetzungen ein beschleunigtes Genehmigungsverfahren zur Anwendung.

Grundsätzlich hat die EFTA-Überwachungsbehörde keine Einwände gegen neue bzw. geänderte bestehende Regelungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungsabkommen notifiziert worden sind und die nachstehenden Kriterien erfuellen.

11.1. Neue KMU-Beihilferegelungen

(1) Neue Beihilferegelungen müssen auf kleine und mittelgroße Unternehmen, wie sie zum Zweck der Überwachung staatlicher Beihilfen weiter oben definiert wurden, beschränkt sein und eines der folgenden Kriterien erfuellen:

- Bei Regelungen, die sich auf spezifische Investitionsziele beziehen, darf die Beihilfeintensität 7,5 % der Investitionskosten für mittelgroße Unternehmen und 15 % für kleine Unternehmen nicht überschreiten, oder

- bei Regelungen, die zur Schaffung von Arbeitsplätzen dienen, darf die Beihilfe 3 000 ECU je geschaffenen Arbeitsplatz nicht überschreiten, oder

- bei Beihilfen, die weder der Förderung spezifischer Investitionen noch der Schaffung von Arbeitsplätzen dienen, darf der Gesamtbetrag an Beihilfen, den ein Begünstigter empfangen kann, 200 000 ECU nicht überschreiten.

(2) Alle Zahlenangaben verstehen sich vor Steuern, d. h. brutto.

(3) Die EFTA-Staaten haben zu gewährleisten, daß das begünstigte Unternehmen für ein bestimmtes Vorhaben nicht mehr Beihilfen erhält als nach den vorstehenden Kriterien zulässig ist, indem Beihilferegelungen, die diese Voraussetzungen erfuellen, mehrfach angemeldet oder die Beihilfe mit anderen Beihilfen im Rahmen allgemeiner, regionaler oder sektoraler Regelungen kumuliert wird.

(4) Diese Beihilfen können auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ausgezahlt werden.

(5) Von diesem Verfahren ausgeschlossen sind Exportbeihilfen im Rahmen des Handels zwischen den EWR-Vertragsparteien und Betriebsbeihilfen sowie Beihilferegelungen, die Vorschriften für bestimmte Sektoren - gegenwärtig Kunstfasern, Kraftfahrzeuge, Stahl und Verkehr - unterliegen.

11.2. Änderungen bestehender Beihilferegelungen

(1) Das beschleunigte Verfahren gilt unabhängig von der Größe des begünstigten Unternehmens gleichermaßen für Änderungen bestehender, von der EFTA-Überwachungsbehörde bereits genehmigter Beihilferegelungen mit Ausnahme der Fälle, in denen die EFTA-Überwachungsbehörde ihre Genehmigung strikt auf die bei der Notifizierung angegebenen Zeiträume, Mittelansätze und Modalitäten beschränkt hatte.

(2) Als Änderung kann gelten:

- die Verlängerung der Geltungsdauer der Regelung ohne Erhöhung der zugeteilten Mittel

- die Erhöhung der zugeteilten Mittel um bis zu 20 % des ursprünglichen Betrages ohne Verlängerung der Geltungsdauer

- die Verschärfung der Kriterien für die Anwendung der Regelung.

(3) Ein vereinfachter Vordruck für die Notifizierung sowohl neuer als auch bestehender Regelungen ist in Anhang II des Leitfadens aufgeführt.

12. ANWENDUNG UND DURCHFÜHRUNG DER "de minimis"-BESTIMMUNG (30)

(1) Nach Ansicht der EFTA-Überwachungsbehörde kann davon ausgegangen werden, daß Beihilfen unterhalb eines bestimmten Betrages keine spürbaren Auswirkungen auf den Wettbewerb haben und den Handel zwischen den Vertragsparteien nicht beeinflussen. Für die nachstehend definierten Beihilfen kann daher Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens als nicht anwendbar angesehen werden, wodurch sich auch die vorgeschriebene Notifizierung erübrigt.

(2) Beihilfezahlungen bis zu 50 000 ECU für eine bstimmte Kategorie von Ausgaben sowie Beihilferegelungen, nach denen Beihilfezahlungen an Unternehmen für eine bestimmte Kategorie von Ausgaben innerhalb eines dreijährigen Zeitraums auf diesen Betrag begrenzt sind, brauchen nach Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungsabkommen nicht notifiziert zu werden, sofern die nachstehend festgelegten Bedingungen eingehalten werden.

(3) Es sei daran erinnert, daß die "de minimis"-Bestimmung weder auf Exportbeihilfen noch auf bestimmte Industdriezweige - derzeit Kunstfasern, Kraftfahrzeuge, Stahl und Verkehr - Anwendung findet, für die sektorenspezifische Vorschriften gelten.

12.1. Definition der Ausgabenkategorien

(1) Bei der Anwendung der "de minimis"-Bestimung ist zwischen folgenden Ausgabenarten zu unterscheiden:

- Investitionen jeglicher Art und Zweckbestimmung (außer FuE) und

- sonstige Ausgaben.

(2) Somit kann ein Unternehmen innerhalb von drei Jahren für die beiden Ausgabenkategorien Beihilfen in Höhe von bis zu 100 000 ECU ohne vorherige Notifizierung erhalten.

(3) Als Beginn des Dreijahreszeitraums hat der Tag zu gelten, an dem das betreffende Unternehmen erstmals Beihilfe aufgrund der "de minimis"-Bestimmung erhält.

(4) Für die Kumulierung von nach der "de minimis"-Bestimmung zulässigen Beihilfen und von im Rahmen einer genehmigten Regelung gewährten Beihilfen gilt folgende Regel: Möchte ein Unternehmen, dem in den vergangenen drei Jahren für eine der obengenanten Ausgabenkategorien "de minimis"-Beihilfen gewährt worden sind, im Rahmen einer genehmigten Regelung Beihilfen für Ausgaben derselben Kategorie erhalten, so dürfen die "de minimis"-Beihilfe und die genehmigte Beihilfe zusammen den von der EFTA-Überwachungsbehörde für die notifizierte Regelung bewilligten Hoechstbetrag nicht überschreiten, sofern dieser über 50 000 ECU liegt. Dies hat zur Folge, daß die letztgenannte Zuwendung unter Umständen soweit zu senken ist, daß der Gesamtbetrag innerhalb der zulässigen Hoechstgrenze bleibt.

12.2. Grundsätze für die Berechnung des Subventionsäquivalents von "de minimis"-Beihilfen

(1) Der in der "de minimis"- Bestimmung vorgesehene Hoechstbetrag wird als Barzuschuß auf 50 000 ECU festgesetzt. Werden Beihilfen in anderer Form als Zuschüssen gewährt, muß ihr Wert im Hinblick auf die Anwendung des "de minimis"-Hoechstbetrags in das entsprechende Subventionsäquivalent umgerechnet werden. Die geläufigsten anderen Formen, in denen Beihilfen mit einem geringen Barwert gewährt werden, sind zinsgünstige Darlehen, Steuervergünstigungen und Darlehensbürgschaften. Das Subventionsäquivalent von in dieser Form gewährten Beihilfen ist wie folgt zu ermitteln:

(2) Das Subventionsäquivalent ist als Bruttobetrag zu berechnen, d. h. vor Steuern, falls die Zuwendung steuerbar ist. Bei nicht steuerbaren Beihilfen wie im Fall einiger Steuervergünstigungen ist der Nominalbetrag der Zuwendung, der brutto gleich netto ist, heranzuziehen.

(3) Sämtliche in der Zukunft zu erwartenden Beihilfen sind auf ihren Gegenwartswert abzuzinsen. Zuschüsse werden jedoch als Pauschalbetrag gerechnet, auch wenn sie in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Als Abzinsungsfaktor ist der Referenzzinssatz zugrunde zu legen, den die EFTA-Staaten der EFTA-Überwachungsbehörde alljährlich mitteilen.

(4) Das Subventionsäquivalent eines zinsgünstigen Darlehens für jedes Jahr ist die Differenz zwischen den gemäß dem Bezugssatz geschuldeten und den tatsächlich gezahlten Zinsen. Alle bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens eingesparten Zinsen sind auf ihren Wert zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung abzuzinsen und aufzuaddieren. Ein Beispiel für die Berechnung des Subventionsäquivalents eines zinsgünstigen Darlehens ist unter Punkt 12.4 in zwei Varianten - mit und ohne tilgungsfreie Zeit - beschrieben.

(5) Das Subventionsäquivalent einer Steuervergünstigung entspricht den in dem betreffenden Jahr eingesparten Steuerzahlungen. Die in der Zukunft zu erwartenden Steuereinsparungen sind anhand des Referenzzinssatzes auf ihren Gegenwartswert abzuzinsen.

(6) Für Darlehensbürgschaften kann das Subventionsäquivalent pro Jahr als Differenz zwischen a) dem ausstehenden verbürgten Betrag, multipliziert mit dem Risikofaktor (Ausfallwahrscheinlichkeit) und b) allen gezahlten Bürgschaftsprämien wie folgt berechnet werden: (verbürgter Betrag × Risiko) - Prämie.

(7) Als Risikofaktor ist der entsrpechende Erfahrungwert für Ausfälle bei unter ähnlichen Bedingungen (Sektor, Größe des Unternehmens, allgemeine Konjunkturlage) gewährten Darlehen zugrunde zu legen. Der Gegenwartswert ist wie beschrieben zu ermitteln.

12.3. Überwachung der "de minimis"-Bestimmung durch die EFTA-Staaten

(1) Jeder EFTA-Staat muß Vorkehrungen zur Überwachung der "de minimis"-Bestimmung treffen, damit die vorstehend genannten Regeln eingehalten werden. Dies bedeutet nicht zwangsläufig ein kompliziertes und personalaufwendiges Verfahren, erfordert jedoch ein Mindestmaß an Sicherungsmaßnahmen. Nach den Vorschriften über KMU-Beihilfen (siehe Kapitel 10) ist bei einer nicht notifizierten Beihilfe oder Beihilferegelung ausdrücklich festzulegen, daß alle weiteren Beihilfen, die ein Unternehmen gegebenenfalls aus anderen Quellen oder aufgrund anderer Regelungen erhält, den Hoechstbetrag von 50 000 ECU je Ausgabenart nach der Definition unter Punkt 12.1 nicht überschreiten dürfen. Behörden, die Beihilfen nach der "de minimis"-Bestimmung gewähren, sollten die Antragsteller auf diese Bedingung hinweisen und auffordern, sämtliche zuvor erhaltenen Beihilfen anzugeben, um sicherzustellen, daß der Hoechstbetrag nicht überschritten wird. Auch Behörden, die Beihilfen aufgrund genehmigter Regelungen gewähren, sollten ähnliche Kontrollen durchführen.

(2) Nach Artikel 3 des EWR-Abkommens sind die EFTA-Staaten verpflichtet, die EFTA-Überwachungsbehörde bei der Erfuellung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Nur die EFTA-Staaten können die Anwendung der "de minimis"-Bestimmung überwachen und gewährleisten, daß sie sich auf Beihilfen beschränken, deren Höhe nach Ansicht der EFTA-Überwachungsbehörde keine spürbaren Auswirkungen auf Handel und Wettbewerb hat. Die EFTA-Staaten werden daher aufgrund von Artikel 3 des EWR-Abkommens aufgefordert, der EFTA-Überwachungsbehörde mitzuteilen, welche Vorkehrungen sie für eine den obengenannten Regeln entsprechende Überwachung getroffen haben.

12.4. Berechnung des Subventionsäquivalents eines zinsgünstigen Darlehens

(1) Im folgenden wird anhand eines Beispiels erläutert, wie das Subventionsäquivalent eines zinsgünstigen Darlehens zu berechnen ist.

(2) Die öffentliche Hand verpflichtet sich, für ein Darlehen von 500 000 ECU mit einer Laufzeit von 10 Jahren einen Zinszuschuß zu zahlen, um dem Darlehensnehmer einen festen Zinssatz von 6 % zu garantieren. Der von der Kommission akzeptierte Referenzzinssatz für das betreffende Land beträgt in dem Jahr 8 %. Bei der Berechnung des Subventionsäquivalents des Zinszuschusses für die Laufzeit des Darlehens wird angenommen, daß der Referenzzinssatz in dem gegebenen Zeitraum konstant bleibt. Das Subventionsäquivalent des Zuschusses hängt davon ab, ob eine tilgungsfreie Zeit gewährt wird:

12.4.1. Darlehen ohne tilgungsfreie Zeit

(1) Das Darlehen wird ab dem ersten Jahr in gleichmäßigen Teilbeträgen getilgt. Das Subventionsäquivalent des Zinszuschusses errechnet sich für das erste Jahr aus dem Kapitalbetrag multipliziert mit dem prozentual ausgedrückten Zinszuschuß, dividiert durch den Referenzzinssatz, d. h.

1. 500 000 ECU × 0,02/1,08 = 9 259 ECU.

Der Zuschuß für das zweite bis zehnte Jahr wird entsprechend, jedoch anhand eines Abzinsungsfaktors berechnet, d. h.

2. 450 000 ECU × 0,02/(1,08)2 = 7 716 ECU

3. 400 000 ECU × 0,02/(1,08)3 = 6 351 ECU

4. 350 000 ECU × 0,02/(1,08)4 = 5 145 ECU

5. 300 000 ECU × 0,02/(1,08)5 = 4 083 ECU

6. 250 000 ECU × 0,02/(1,08)6 = 3 151 ECU

7. 200 000 ECU × 0,02/(1,08)7 = 2 334 ECU

8. 150 000 ECU × 0,02/(1,08)8 = 1 621 ECU

9. 100 000 ECU × 0,02/(1,08)9 = 1 000 ECU

10. 50 000 ECU × 0,02/(1,08)10 = 463 ECU.

(2) Das Gesamt-Subventionsäquivalent entspricht der Summe der für die einzelnen Jahre ermittelten Zuschüsse, d. h. 41 123 ECU.

12.4.2. Darlehen mit tilgungsfreier Zeit

(1) In den ersten beiden Jahren erfolgt keine Tilgung.

(2) Das Darlehen wird ab dem dritten Jahr in gleichmäßigen Teilbeträgen von 62 500 ECU getilgt. Das Subventionsäquivalent des Zinszuschusses für die einzelnen Jahre beträgt:

1. 500 000 ECU × 0,02/(1,08) = 9 259 ECU

2. 500 000 ECU × 0,02/(1,08)2 = 8 573 ECU

3. 500 000 ECU × 0,02/(1,08)3 = 7 938 ECU

4. 437 500 ECU × 0,02/(1,08)4 = 6 432 ECU

5. 375 000 ECU × 0,02/(1,08)5 = 5 104 ECU

6. 312 500 ECU × 0,02/(1,08)6 = 3 939 ECU

7. 250 000 ECU × 0,02/(1,08)7 = 2 917 ECU

8. 187 500 ECU × 0,02/(1,08)8 = 2 026 ECU

9. 125 000 ECU × 0,02/(1,08)9 = 1 251 ECU

10. 62 500 ECU × 0,02/(1,08)10 = 579 ECU

(3) In diesem Fall beträgt das Subventionsäquivalent insgesamt 48 018 ECU.

13. VORSCHRIFTEN FÜR DIE KUMULIERUNG VON BEIHILFEN UNTERSCHIEDLICHER ZIELSETZUNG (31)

13.1. Notifizierung wichtiger Kumulierungsfälle

(1) Unter Kumulierung von Beihilfen wird die Anwendung von mehr als einer Beihilferegelung auf ein Investitionsvorhaben verstanden, d. h. alle für die Verwirklichung dieses Vorhabens erforderlichen Anlageinvestitionen (ob sie am gleichen Ort getätigt werden oder nicht).

(2) Um die EFTA-Überwachungsbehörde in die Lage zu versetzen, die kumulierte Intensität von Beihilfen zu überwachen, die im Rahmen unterschiedlicher Regelungen für ein bestimmtes Investitionsvorhaben gewährt werden, und ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beurteilen, unterrichten die EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde im voraus von allen bedeutsamen Kumulierungsfällen, d. h. von allen Investitionsvorhaben über 12 Millionen ECU bzw. von Vorhaben, deren kumulierte Beihilfeintensität ein Nettosubventionsäquivalent von 25 % überschreitet.

13.2. Ausnahmen

(1) Ausnahmen von dieser Regelung sind in den folgenden Fällen zulässig:

- Der Umfang des Investitionsvorhabens beträgt unabhängig von der Intensität der Beihilfe nicht mehr als 3 Millionen ECU.

- Die kumulierte Intenstität der Beihilfen beträgt unabhängig von der Höhe der Investitionen nicht mehr als 10 % Nettosubventionsäquivalent.

- Die Intensität aller für ein bestimmtes Investitionsvorhaben gewährten Beihilfen liegt unterhalb der Hoechstgrenze für die Beihilferegelungen, in deren Rahmen das Vorhaben gefördert wird. Die Hoechstgrenze ist der von der EFTA-Überwachungsbehörde im vorliegenden Leitfaden oder in der betreffenden Einzelfallentscheidung festgelegte bzw. genehmigte Hoechstwert.

(2) Diese Ausnahme berührt nicht die Verpflichtung der EFTA-Staaten, die für jede einzelne Beihilferegelung geltenden Hoechstgrenzen zu beachten.

(3) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann die vorstehend aufgeführten Ausnahmen wieder aufheben, sobald sie Wettbewerbsverzerrungen feststellt.

13.3. Betroffene Beihilfen

(1) Bei der Berechnung der vorstehend festgelegten Notifizierungsschwellen ist sämtlichen Beihilfen für Anlageinvestitionen gleich welcher Form (z. B. Kapitalzuschüsse, Zinszuschüsse, steuerliche Vergünstigungen, Befreiung von den Soziallasten) Rechnung zu tragen.

(2) Dies gilt vor allem für folgende Arten von Beihilferegelungen:

- Regionalbeihilfen,

- sektorale Beihilfen,

- Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen,

- Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation,

- Beihilfen für Energieeinsparung und Umweltschutz.

(3) Investitionsbeihilfen und ergänzende Beihilfen für die Ausbildung von Personal, die durch die Investitionen begründet und deshalb unmittelbar mit ihnen verbunden sind, dürfen bei der Beurteilung der Beihilfeintensität nicht getrennt voneinander gewichtet werden. Solche Ausbildungsbeihilfen sind daher bei der Berechnung der obengenanten Notifizierungsschwellen ebenfalls zu berücksichtigen.

(4) Damit die EFTA-Überwachungsbehörde einen genauen Überblick über den vollständigen Sachverhalt der notifizierten Fälle von Beihilfenkumulierung erhält, sind ihr darüber hinaus alle Rettungsbeihilfen für gefährdete Unternehmen, Beihilfen zur Schaffung von Arbeitsplätzen oder Marketingbeihilfen - auch wenn diese Beihilfearten bei der Errechnung der Notifizierungsschwellen unberücksichtigt bleiben - sowie alle sonstigen finanziellen Interventionen des Staates oder anderer öffentlicher Stellen mitzuteilen, sobald die staatlichen Interventionen als Beihilfen einzustufen sind bzw. die Vermutung besteht, daß es sich dabei um Beihilfen handelt.

(5) Die EFTA-Überwachungsbehörde wird ferner von den vorstehend genannten Beihilfearten unterrichtet, soweit sie nicht unmittelbar mit dem angemeldeten Investitionsvorhaben zusammenhängen.

13.4. Besondere Vorschriften

(1) Die Kumulierungsvorschriften gelten unbeschadet der unter Punkt 26.4 Absatz 4 aufgeführten Vorschriften über Regionalbeihilfen und der Verpflichtung der EFTA-Staaten, Beihilfevorhaben gemäß den von der EFTA-Überwachungsbehörde in ihren Entscheidungen über einzelne regionale oder sektorale Beihilferegelungen festgelegten oder noch festzulegenden Bestimmungen zu notifizieren.

14. BEIHILFEN FÜR FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG (32)

(1) Die Bestimungen des EWR-Abkommens über staatliche Beihilfen sind konstruktiv anzuweden, damit die Zusammenarbeit, die zur Verbreitung neuer Technologien beiträgt, gefördert wird. Bei der Überwachung staatlicher Beihilfen ist zu berücksichtigen, daß die Ressourcen in Wirtschaftszweige geleitet werden müssen, die die Wettbewerbsfähigkeit stärken helfen.

14.1. Definition der Forschungs- und Entwicklungsstufen und Anwendbarkeit des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf FuE-Beihilfen

(1) Die im folgenden aufgeführten Grundsätze betreffen FuE-Beihilfen, die unmittelbar für die spätere Einführung und Vermarktung neuer Erzeugnisse, Verfahren und Dienstleistungen geplant werden und damit zusammenhängen, soweit sie die Voraussetzungen nach Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens erfuellen.

(2) Nach Ansicht der EFTA-Überwachungsbehörde kann zwischen den nachstehend beschriebenen FuE-Tätigkeiten unterschieden werden. Die als Hinweise und nicht als zwingende Vorschriften gedachten Definitionen sollen den EFTA-Staaten bei der Abfassung ihrer Notifizierungen helfen.

- Unter Grundlagenforschung versteht die EFTA-Überwachungsbehörde eine Erweiterung der allgemeinen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse, die nicht auf industrielle oder kommerzielle Ziele ausgerichtet ist.

- Industrielle Grundlagenforschung wird als eigenständige theoretische oder experimentelle Arbeit definiert, deren Ziel es ist, ein neues oder besseres Verständnis der Gesetze von Wissenschaft und Technik einschließlich ihrer Anwendung auf einen Industriesektor oder die Tätigkeiten eines bestimmten Unternehmens zu gewinnen.

- Angewandte Forschung und Entwicklung: Nach Auffassung der EFTA-Überwachungsbehörde umfaßt angewandte Forschung Forschungs- oder Experimentarbeiten auf der Basis der Ergebnisse der industriellen Grundlagenforschung mit dem Zweck, neue Erkenntnisse zu gewinnen, um die Erreichung spezifischer praktischer Ziele wie die Kreation neuer Produkte, Produktionsverfahren oder Dienstleistungen zu erleichtern. Normalerweise läßt sich sagen, daß sie mit der Kreation eines ersten Prototyps endet. Entwicklung umfaßt demnach Arbeiten auf der Grundlage der angewandten Forschung mit dem Ziel der Einführung neuer oder wesentlich verbesserter Produkte, Produktionsverfahren oder Dienstleistungen bis hin zu - aber nicht einschließlich - der industriellen Anwendung und kommerziellen Nutzung. Zu dieser Stufe gehören normalerweise Pilot- und Demonstrationsvorhaben sowie die weiter erforderliche Entwicklungsarbeit, die schließlich in einem Bündel von Informationen mündet, die die Aufnahme der Produktion gestatten.

(3) Die EFTA-Überwachungsbehörde wird diese für die Praxis bestimmten Definitionen als Indikatoren für die Marktnähe der betreffenden Tätigkeit benutzen und sie infolgedessen zu den vorgeschlagenen Beihilfeintensitäten in Beziehung setzen, wenn sie die von den EFTA-Staaten notifizierten Beihilfevorhaben prüft. Angesichts der Vielschichtigkeit, die eine Definition der FuE-Tätigkeiten beinhaltet, wird sie allerdings die von den EFTA-Staaten in ihren Vorschlägen festgelegten Begriffs- und Zweckbestimmungen heranziehen, um die betreffenden Maßnahmen hinsichtlich ihrer Marktnähe genau einzuordnen. Von der EFTA-Überwachungsbehörde wird weder verlangt noch erstrebt, daß im voraus festgelegte Kategorien oder Definitionen von FuE-Tätigkeiten strikt eingehalten werden.

(4) Staatliche Beihilfen für Grundlagenforschung, die in der Regel nicht im Marktbereich der Wirtschaft durchgeführt wird, stellen keine Beihilfen im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens dar.

(5) Jedoch kann die EFTA-Überwachungsbehörde in Ausnahmefällen, in denen diese Art der Forschung innerhalb oder zugunsten einzelner Unternehmen durchgeführt wird, nicht ausschließen, daß entsprechende Beihilfen unter Umständen von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens erfaßt werden.

(6) Beihilfen für FuE-Tätigkeiten zu Hochschul- oder Forschungseinrichtungen fallen nicht unter Artikel 61 des EWR-Abkommens, sofern sie nicht auf Vertragsbasis oder in Zusammenarbeit mit dem privaten Sektor ausgeführt werden.

(7) Staatliche FuE-Beihilfen werden von der EFTA-Überwachungsbehörde bei der Prüfung einzelner Regelungen nach Artikel 61 EWR-Abkommen wohlwollend beurteilt. Rechtfertigen läßt sich diese befürwortende Haltung durch eine Reihe von Faktoren wie die mit solchen Beihilfen verfolgten Ziele, die oftmals beträchtlichen Mittelerfordernisse für Forschung und Entwicklung, die damit verbundenen Risiken und in Anbetracht der Marktferne dieser Vorhaben die geringe Wahrscheinlichkeit einer Verfälschung des Wettbewerbs oder Beeinträchtigung des Handels zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abkommens.

14.2. Beurteilung von FuE-Beihilfen nach Artikel 61 des EWR-Abkommens

(1) Sofern Beihilfen, die Unternehmen für FuE-Tätigkeiten gewährt werden, unter Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen und somit der Prüfung durch die EFTA-Überwachungsbehörde unterliegen, können sie im Rahmen einer der in Artikel 63 Absatz 3 des EWR-Abkommens festgelegten Ausnahmebestimmungen als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar angesehen werden.

(2) Beihilfen, deren Prüfung durch die EFTA-Überwachungsbehörde ergibt, daß sie der Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischen Interesse dienen, können für die in Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b) des EWR-Abkommens vorgesehene Ausnahme in Betracht kommen. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann derartige Beihilfen ausschließlich auf dieser Grundlage als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar ansehen.

(3) Auf alle anderen Beihilfen, die unter Artikel 61 Absatz 1 fallen, jedoch nicht für die Ausnahme nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b) in Betracht kommen, kann die in Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) des EWR-Abkommens genannte zur Anwendung gelangen. In diesen Fällen hat die EFTA-Überwachungsbehörde neben der Prüfung der Frage, ob die betreffende Beihilfe die Entwicklung bestimmter Wirtschaftstätigkeiten oder bestimmter Gebiete fördert, auch zu beurteilen, ob sie geeignet ist, den Handel innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des EWR-Abkommens zu beeinträchtigen und ob diese Beeinträchtigung dem Funktionieren des EWR-Abkommens entgegensteht.

14.3. Zusätzliche Notifizierungsanforderungen

(1) Die EFTA-Überwachungsbehörde möchte bei der Anwendung von Beihilferegelungen das größtmögliche Maß an Transparenz erreichen. Diese bedeutet, daß die mit den Beihilfen verfolgten Ziele, die Begünstigten usw. ausdrücklich genannt werden müssen. Alle Arten von Kosten, die durch die Beihilfen verringert werden sollen, sind im einzelnen so genau anzugeben, daß ihre Intensität im Verhältnis zu diesen Kosten berechnet werden kann.

(2) In Anbetracht der wesentlichen Bedeutung und der Rolle größerer Unternehmen für den Wettbewerb im räumlichen Geltungsbereich des EWR-Abkommens und für den Handel zwischen den Vertragsparteien notifizieren die EFTA-Staaten der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungsabkommen alle Fälle von im Rahmen

bestehender Beihilferegelungen gewährten Einzelbeihilfen zugunsten von Unternehmen, die gemeinsam mit einem Hochschulinstitut oder einer anderen staatlichen Einrichtung an einem FuE-Vorhaben oder -Programm arbeiten, dessen Gesamtkosten 20 Millionen ECU überschreiten. Wird ein gefördertes FuE-Vorhaben oder -Programm ausschließlich von einem oder mehreren Unternehmen des Marktbereichs durchgeführt, kann in der betreffenden Entscheidung zur Genehmigung solcher Beihilferegelungen eine niedrigere Schwelle festgelegt werden.

(3) Im Fall von EUREKA ist diese Einzelnotifizierung lediglich dann erforderlich, wenn die Beihilfen Unternehmen gewährt werden, die an Vorhaben teilnehmen, deren Kosten sich auf mehr als 30 Millionen ECU belaufen, sofern der betreffende EFTA-Staat mit mindestens 4 Millionen ECU an dem Vorhaben beteiligt ist. Die 30 Millionen ECU-Schwelle für einzeln zu notifizierende Beihilfefälle bezieht sich auf die Gesamtkosten des Vorhabens einschließlich der Beiträge sämtlicher Teilnehmer mit Ausnahme des Beihilfeempfängers. Dies gilt nur für die Gewährung von Einzelbeihilfen im Rahmen bestehender FuE-Beihilferegelungen. Alle anderen Beihilfen sind unabhängig von ihrer Höhe nach Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungsabkommen zu notifizieren.

(4) Anhang I des Leitfadens enthält eine Checkliste der zur Notifizierung staatlicher Beihilfen erforderlichen Angaben. In Abschnitt I des Anhangs I sind die bei FuE-Beihilfen zusätzlich zu machenden Angaben aufgeführt.

14.4. Intensität von Beihilfen

(1) Bei ihrer Beurteilung der Anwendbarkeit von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) des EWR-Abkommens verfährt die EFTA-Überwachungsbehörde hinsichtlich der Intensität von Beihilfevorhaben gemäß den nachstehend dargelegten Grundsätzen.

(2) Die zulässige Beihilfeintenstität wird von der EFTA-Überwachungsbehörde von Fall zu Fall bemessen. Dabei werden die Art des Vorhabens oder Programms, die damit verbundenen technischen und finanziellen Risiken, gesamtpolitsche Überlegungen zur Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie sowie mögliche Wettbewerbsverzerrungen und ihre Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abkommens berücksichtigt.

(3) Aufgrund einer allgemeinen Bewertung dieser Risiken ist die EFTA-Überwachungsbehörde zu der Ansicht gelangt, daß die industrielle Grundlagenforschung für höhere Beihilfeniveaus in Betracht kommen kann als die angewandte Forschung und Entwicklung, in der die Tätigkeiten mit der Einführung von FuE-Ergebnissen auf dem Markt enger verbunden sind und es im Fall einer Förderung eher zu Wettbewerbs- und Handelsverzerrungen kommen könnte.

(4) Unter Berücksichtigung dieser Faktoren und weil sichergestellt sein muß, daß das betreffende Vorhaben zu einem beträchtlichen Teil aus eigenen Mitteln des Unternehmens finanziert wird, vertritt die EFTA-Überwachungsbehörde die Auffassung, daß das Beihilfeniveau für industrielle Grundlagenforschung 50 % der Bruttokosten eines Vorhabens oder Programms nicht überschreiten sollte. Mit zunehmender Marktnähe der geförderten Tätigkeit, d. h.; je mehr diese sich auf die Bereiche der angewandten Forschung und Entwicklung erstreckt, wird die EFTA-Überwachungsbehörde bei der Prüfung und Bewertung einzelstaatlicher Vorhaben grundsätzlich fortschreitend niedrigere Beihilfeniveaus in Aussicht nehmen. Sie verläßt sich darauf, daß der betreffende EFTA-Staat die Art der geförderten FuE-Tätigkeiten genau angibt und diese Vorschläge unter vollem Einsatz seiner eigenen Sachverständigen prüft.

(5) Bei Vorhaben, die anerkanntermaßen von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung sind, die an maßgebliche, die Teilnahme von EFTA-Staaten einschließende Vorhaben oder Programme der Europäischen Gemeinschaft geknüpft sind, die in den am stärksten benachteiligten Gebieten des räumlichen Geltungsbereichs des EWR-Abkommens oder in Verbindung mit bestimmten Sozialleistungen durchgeführt werden bzw. mit einem sehr hohen spezifischen Risiko verbunden sind, erwägt die EFTA-Überwachungsbehörde höhere Beihilfeniveaus. Ebenso wird eine möglichst breite Streuung der Forschungs- und Entwicklungsergebnisse berücksichtigt. Ferner kann ein besonderer Zuschlag der Beihilfen eingeräumt werden, die unmittelbar für kleine und mittlere Unternehmen bestimmt sind; in diesem Fall etwa können Beihilfen zulässig sein, deren Niveau 10 Prozentpunkte über dem Niveau in anderen Fällen liegt. Jedoch sollte der Gesamtwert der Beihilfe den Eigenbeitrag des begünstigten Unternehmens keinesfalls in einem Maße überschreiten, daß das Interesse des Unternehmens an dem betreffenden Vorhaben abnimmt.

14.5. Bei der Berechnung der Beihilfeintensität zugrunde zu legende beihilfefähige FuE-Ausgaben

(1) Folgende Kosten gelten bei der Berechnung der Beihilfeintensität von FuE-Tätigkeiten als beihilfefähig:

- Personalkosten (Forscher, Techniker, Hilfskräfte), berechnet als Teil des für die Durchführung des Vorhabens erforderlichen Gesamtbetrags;

- sonstige Betriebskosten, auf gleiche Weise berechnet (Materialkosten, Ausstattung usw.);

- Instrumente und Ausrüstung, Grundstücke und Gebäude. Diese Kosten können nur insoweit in Betracht gezogen werden, als die betreffenden Vermögenswerte ausschließlich der Forschung und Entwicklung dienen. Gegebenenfalls sind die Kosten zwischen diesen und anderen Vorhaben oder Tätigkeiten, für die die betreffenden Vermögenswerte genutzt werden, aufzuschlüsseln;

- Beratungs- und ähnliche Dienste, einschließlich käuflich erworbener Forschungskenntnisse, Patente usw.;

- zusätzliche Gemeinkosten, die unmittelbar als Ergebnis des FuE-Vorhabens oder des geförderten Programms entstehen.

14.6. Durchführung

(1) Zur Durchführung dieser Vorschriften erstellt die EFTA-Überwachungsbehörde ein vollständiges Verzeichnis der in den einzelnen EFTA-Staaten existierenden FuE-Beihilfen. Sie führt dazu die für die Einholung der einschlägigen Informationen notwendigen bilateralen Gespräche und prüft die Beihilferegelungen in Zusammenarbeit mit dem betreffenden EFTA-Staat. Erforderlichenfalls schlägt sie geeignete Maßnahmen für die Lösung der im Zusammenhang mit bestehenden Beihilfen unter Umständen auftretenden Probleme hinsichtlich der Durchführung dieser Bestimmungen vor. Das vollständige Verzeichnis kann, falls dies gewünscht wird, Gegenstand einer multilateralen Zusammenkunft zwischen der EFTA-Überwachungsbehörde und den EFTA-Staaten sein.

(2) FuE-Beihilfevorhaben müssen zur Erreichung der in Artikel 61 Absatz 3 des EWR-Abkommens festgelegten Ziele beitragen und die Förderung zusätzlicher Anstrengungen über die von den Unternehmen in ihren Tagesgeschäften ohnehin durchgeführten Tätigkeiten hinaus nach sich ziehen bzw. auf außergewöhnliche Erfordernisse eingehen, für welche die eigenen Mittel der Unternehmen nicht ausreichen. Ziel der Beihilfen sollte sein, Anreiz zu bieten und spezifische Risiken und Kosten auszugleichen. In Fällen, in denen dieser Anreizeffekt nicht klar genug zum Ausdruck kommt oder die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit zu eng mit der Produktion bzw. der Vermarktung verknüpft ist, kommt die im allgemeinen positive Einstellung der EFTA-Überwachungsbehörde gegenüber FuE-Beihilfen nicht notwendigerweise zum Tragen. Derartigen Beihilfen wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet, um sicherzustellen, daß sie nicht einer Betriebsbeihilfe gleichkommen.

(3) Die EFTA-Überwachungsbehörde wendet die vorstehenden Grundsätze auch auf Unternehmen des staatlichen Sektors an, wobei sie die ihr zur Verfügung stehenden politischen Instrumente in vollem Umfang einsetzt.

15. BEIHILFEN FÜR DEN UMWELTSCHUTZ (33)

15.1. Einführung

(1) Die Artikel 73 bis 75 des EWR-Abkommens verleihen den Vertragsparteien ausdrücklich Befugnisse im Umweltschutzbereich. Die darin enthaltenen Bestimmungen bestätigen nicht nur das Verursacherprinzip, sondern fordern darüber hinaus die Einbindung der Umweltschutzerfordernisse in die anderen Politiken der Vertragsparteien und bestätigen die Notwendigkeit vorbeugender Maßnahmen. Das Thema der Integration des Umweltschutzes in die übrigen Politikfelder wird im Rahmen des Konzepts einer "dauerhaften und umweltgerechten Entwicklung" im Fünften Umweltschutzprogramm der Europäischen Gemeinschaft (34) erneut aufgegriffen. Dieses Programm geht von der Feststellung aus, daß die Einbeziehung des Umweltschutzes in andere Bereiche der Politk in den Fällen, in denen sie sich auf das herkömmliche Konzept, nämlich fast ausschließlich auf Rechtsvorschriften und insbesondere auf Normen stützte, nicht ausreichend war. Es empfiehlt daher zusätzliche politische Aktionsmittel. Verschiedene Instrumente (Rechtsvorschriften, freiwillige und wirtschaftspolitische Maßnahmen) oder die Verbindung verschiedener Instrumente dürften der beste Weg sein, um in einer bestimmten Situation unter Berücksichtigung des rechtlichen, technischen, wirtschaftlichen und sozialen Kontexts die gewünschten Umweltziele zu verwirklichen. Sowohl positive finanzielle Anreize, d. h. Zuschüsse, als auch Abschreckungsmaßnahmen - insbesondere Steuern und Abgaben - sind hier am Platz.

(2) Bei der Anwendung der Bestimmungen des EWR-Abkommens über staatliche Beihilfen muß der Bedeutung wirtschaftspolitischer Instrumente in der Umweltpolitik Rechnung getragen werden. Das bedeutet, daß in diesem Bereich ein breiteres Spektrum an finanziellen Maßnahmen in Erwägung zu ziehen ist. Außerdem müssen die Überwachung der Beihilfen und die Umweltpolitik einander bei der Gewährleistung einer strengeren Anwendung des Verursacherprinzips ergänzen.

(3) Subventionen können eine Ausweichlösung in Situationen darstellen, in denen das Verursacherprinzip - nach dem alle Umweltkosten internalisiert, d. h. in die Produktionskosten des Unternehmens einzubeziehen sind - noch nicht uneingeschränkt angewandt wird. Sie können aber insbesondere in den die Umwelt am stärksten belastenden Wirtschaftszweigen den Wettbewerb verfälschen, Handelshemmnisse errichten und das Funktionieren des EWR-Abkokmmens gefährden. Die Unternehmen aller EWR-Staaten müssen investieren, um ihre Produktionsanlagen und -verfahren an die Umweltschutzauflagen anzupassen und so schrittweise die externen Umweltschutzkosten zu internalisieren. Staatliche Beihilfen können einzelnen Unternehmen Vorteile gegenüber Wettbewerbern in anderen EWR-Staaten verschaffen, die die gleichen Umweltauflagen einhalten müssen, aber keine Beihilfen erhalten.

15.2. Wichtigste Beihilfearten im Bereich des Umweltschutzes

(1) Im folgenden werden die wichtigsten Umweltschutzbeihilfen beschrieben, die der EG-Kommission im Laufe der letzten Jahre notifiziert wurden. Die verschiedenen Beihilfearten werden drei großen Kategorien zugeordnet: Investitionsbeihilfen, horizontale Begleitmaßnahmen und Betriebsbeihilfen.

15.2.1. Investitionsbeihilfen - gegebenenfalls in Verbindung mit Rechtsvorschriften oder freiwilligen Vereinbarungen

(1) In vielen Umweltbereichen müssen die Unternehmen bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Normen beachten. Rechtsverbindliche Normen können sich aus der Umsetzung eines internationalen Übreinkommens bzw. einer EWR-Rechtsvorschrift in nationales Recht ergehen oder ausschließlich aufgrund nationaler, regionaler oder lokaler Zielsetzungen festgelegt werden. In allen Fällen stellt die gesetzliche Verpflichtung das gemeinsame Merkmal dar.

(2) Um jedoch insbesondere in industriellen Ballungsgebieten eine ausreichende Umweltqualität zu erzielen oder wiederherzustellen, muß das Schutzniveau schrittweise erhöht und die Wirtschaft dazu angeregt werden, über die gesetzlichen Vorschriften hinaus tätig zu werden.

(3) Investitionsanreize in diesem Bereich sollen letztlich darauf abzielen, eine schrittweise Anhebung der Umweltqualität zu erleichtern. In der Europäischen Gemeinschaft fiel die Investitionsförderung in der Regel unter eine der folgenden Kategorien:

- Beihilfen im Rahmen von Programmen, die bestehenden Unternehmen die Anpassung ihrer Anlagen an neue Normen erleichtern oder sie ermutigen sollen, diese Anpassung zu beschleunigen (befristete Beihilfen zur beschleunigten Anwendung neuer Normen);

- Beihilfen zur Förderung von Bemühungen, die verbindlichen Normen durch Investitionen zu übertreffen, mit denen die Emissionen deutlich unter die in bestehenden oder noch festzulegenden Normen vorgeschriebenen Werte gesenkt werden;

- Beihilfen, die - in Ermangelung verbindlicher Normen - auf Vereinbarungen beruhen, in deren Rahmen Unternehmen wesentliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung ergreifen, ohne daß sie gesetzlich dazu verpflichtet sind bzw. bevor sie vom Gesetzgeber dazu verpflichtet werden;

- Investitionsbeihilfen in Bereichen, in denen Umweltschutzmaßnahmen Priorität haben, die jedoch eher der Allgemeinheit als dem einzelnen Investor zugute kommen und die deshalb gemeinsam durchgeführt werden. Dies kann z. B. bei der Abfallbehandlung und -wiederverwertung der Fall sein;

- Beihilfen zur Beseitigung früherer Umweltschäden, zu deren Behebung die Unternehmen gesetzlich nicht verpflichtet sind.

15.2.2. Beihilfen für horizontale Begleitmaßnahmen

(1) Horizontale Begleitmaßnahmen dienen der Förderung der Suche nach umweltgerechten Lösungen und der Verbreitung von Informationen über solche Lösungen, damit diese in größerem Maßstab angewandt werden. Dabei geht es u. a. um breitgefächerte Aktivitäten in folgenden Bereichen:

- Forschung und Entwicklung von weniger umweltbelastenden Technologien;

- technische Information, Beratung und Ausbildung in den neuen Umwelttechnologien und -praktiken;

- Umweltaudits in den Unternehmen;

- Informationsverbreitung und Bewußtseinsschulung der Allgemeinheit für Umweltprobleme, allgemeine Förderung ökologischer Qualitätskennzeichen sowie umweltfreundlicher Produkte usw.

15.2.3. Betriebsbeihilfen in Form von Zuschüssen, Befreiungen von Umweltsteuern oder -abgaben sowie Beihilfen für den Kauf umweltfreundlicher Produkte

(1) Trotz der Fortschritte bei der Verringerung der Verschmutzung und Einführung von umweltschonenderen Techniken gibt es viele Tätigkeiten, die Umweltschäden verursachen, deren Kosten jedoch nicht in die Produktionskosten und Produktpreise einfließen. Die ökologischen Vorteile der weniger umweltbelastenden Erzeugnisse spiegeln sich dagegen in der Regel nicht uneingeschränkt in niedrigeren Preisen für den Verbraucher wider. Dennoch wird ein klarer Trend zur Internalisierung einiger dieser externen Kosten und Nutzen durch a) die Erhebung von Steuern oder Abgaben für dem Umweltschutz dienende Leistungen und b) Subventionen deutlich.

(2) Mit der Einführung von Umweltschutzsteuern und -abgaben können staatliche Beihilfen einhergehen, weil manche Unternehmen möglicherweise nicht in der Lage sind, die zusätzliche finanzielle Belastung sofort auf sich zu nehmen, und deswegen vorübergehend der Unterstützung bedürfen. Betriebsbeihilfen stellen eine derartige Unterstützung dar. Sie können folgende Form annehmen:

- Befreiung von Umweltschutzsteuern in einigen Staaten, um zu verhindern, daß deren Unternehmen gegenüber Konkurrenten in Ländern, in denen solche umweltschutzpolitischen Maßnahmen nicht bestehen, benachteiligt werden;

- Zuschüsse zur völligen oder teilweisen Deckung der Betriebskosten für Einrichtungen der Abfallentsorgung oder -wiederverwertung, der Abwasserreinigung oder für ähnliche Einrichtungen, die von halböffentlichen Unternehmen betrieben werden können und deren Benutzer für die Dienstleistung zahlen müssen. Kostenbezogene Abgaben für Umweltschutzleistungen stehen im Einklang mit dem Verursacherprinzip. Es kann sich jedoch als notwendig erweisen, die vollständige Überwälzung der Kosten hinauszuzögern oder einige Benutzer auf Kosten anderer zu subventionieren, und zwar insbesondere in der Phase des Übergangs von herkömmlichen Entsorgungsverfahren zu neuen Wiederverwertungs- oder Aufbereitungsmethoden. Der Staat kann ebenfalls einen Teil der Investitionskosten für derartige Anlagen übernehmen.

(3) Zuschüsse, die den Nutzen bestimmter Technologien für die Umwelt widerspiegeln, sind:

- Zuschüsse oder Quersubventionierungen zur Deckung der zusätzlichen Produktionskosten für erneuerbare Energien und

- Beihilfen, die Verbrauchern und Unternehmen einen Anreiz bieten sollen, umweltfreundliche Produkte (35) anstelle kostengünstigerer herkömmlicher Erzeugnisse zu erwerben.

15.3. Ziel und Geltungsbereich der Vorschriften über Umweltschutzbeihilfen

(1) Die in diesem Kapitel festgelegten Vorschriften zielen angesichts der in der Umweltpolitik weit verbreiteten Gewährung von staatlichen Beihilfen auf die Schaffung eines Gleichgewichts zwischen wettbewerbs- und umweltpolitischen Erfordernissen ab. Umweltschutzbeihilfen sind in der Regel nur dann gerechtfertigt, wenn die nachteiligen Auswirkungen auf den Wettbewerb durch Vorteile für die Umwelt ausgeglichen werden. Die Vorschriften sollen gewährleisten, daß die EFTA-Überwachungsbehörde die Bestimmungen des EWR-Abkommens über staatliche Beihilfen auf die vielfältigen obengenannten Instrumente (Rechtsvorschriften, Abgaben und Zuschüsse, Ausbildungs- und Informationsmaßnahmen), auf die die EFTA-Staaten zum Schutz der Umwelt zurückgreifen können, transparent und konsequent anwenden kann. Im folgenden Abschnitt werden daher die Kriterien dargelegt, die die EFTA-Überwachungsbehörde bei der Beurteilung der Vereinbarkeit von Umweltschutzbeihilfen mit Artikel 61 des EWR-Abkommens anwenden wird. Die EFTA-Staaten sollen damit keineswegs zur Gewährung staatlicher Beihilfen ermutigt werden; doch wenn sie Beihilfen vergeben möchten, sollen sie einen Anhaltspunkt haben, welche Arten von Zuwendungen und bis zu welcher Höhe Beihilfen zulässig sein können.

(2) Die Vorschriften gelten für die Gewährung von Beihilfen in allen vom EWR-Abkommen erfaßten Sektoren einschließlich der Wirtschaftszweige, die sektorenspezifischen Vorschriften unterliegen (gegenwärtig Kunstfasern, Kraftfahrzeuge, Stahl und Verkehr), sofern nichts anderes vorgesehen ist.

(3) Im vorliegenden Kapitel wird dargelegt, wie die EFTA-Überwachungsbehörde vorgeht, wenn sie staatliche Beihilfen für die nachstehend genannten umweltschutzbezogenen Zweckbestimmungen gemäß Artikel 61 des EWR-Abkommens prüft:

- Investitionen,

- Tätigkeiten in den Bereichen Information, Ausbidlung und Beratung,

- befristete Subventionierung der Betriebskosten in bestimmten Fällen und

- Erwerb oder Einsatz umweltfreundlicher Erzeugnisse.

Die Vorschriften gelten für alle Formen der Beihilfegewährung (36).

(4) Beihilfen für die Einsparung von Energie werden nach diesen Vorschriften insoweit wie Umweltschutzbeihilfen behandelt, als sie einen erheblichen Nutzen für die Umwelt anstreben und auch mit sich bringen und zur Senkung der Kosten für den Investor unerläßlich sind. Beihilfen für erneuerbare Energieträger unterliegen ebenfalls diesen Vorschriften, sofern es um Investitionsbeihilfen geht. Allerdings können in geeigneten Fällen höhere als die unter Punkt 15.4.1 genannten Beihilfebeträge genehmigt werden. Betriebsbeihilfen für die Erzeugung erneuerbarer Energieträger werden unter Berücksichtigung des besonderen Sachverhalts beurteilt.

(5) Staatliche Beihilfen für Forschung und Entwicklung im Umweltbereich fallen unter die in Kapitel 14 festgelegten Vorschriften.

15.4. Beurteilung von Umweltschutzbeihilfen gemäß Artikel 61 des EWR-Abkommens

(1) Staatliche Umweltschutzbeihilfen entsprechen häufig den Kriterien des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens. Im Gegensatz zu allgemeinen Maßnahmen, die allen Unternehmen zugute kommen, verschaffen staatliche Beihilfen bestimmten Unternehmen einen Vorteil und können den Handel innerhalb des EWR beeinträchtigen.

(2) Beihilfen, die die nachstehend aufgeführten Bedingungen erfuellen, können jedoch von der EFTA-Überwachungsbehörde für eine der in Artikel 61 des EWR-Abkommens vorgesehenen Ausnahmeregelungen in Betracht gezogen werden. Solche Freistellungen müssen allerdings auch mit anderen Bestimmungen des EWR-Abkommens im Einklang stehen.

15.4.1. Investitionsbeihilfen

(1) Investitionsbeihilfen für Grundstücke (sofern sie zur Verwirklichung von Umweltschutzzielen absolut unerläßlich sind), Gebäude, Anlagen und Ausrüstungsgüter können innerhalb der in diesem Kapitel festgelegten Grenzen genehmigt werden, wenn sie auf die Verringerung bzw. Beseitigung der Verschmutzung und von Schadstoffen oder auf eine entsprechende Anpassung der Produktionsverfahren abzielen. Beihilfefähig sind ausschließlich die zur Verwirklichung der Umweltschutzziele erforderlichen Mehrkosten. Allgemeine Investitionkosten, die nicht dem Umweltschutz zugerechnet werden können, sind auszuschließen. Demnach sind Investitionsgrundkosten für Neu- oder Ersatzanlagen nicht beihilfefähig, wenn sie lediglich der Schaffung oder Ersetzung von Produktionskapazitäten dienen, ohne den Umweltschutz zu verbessern. Ebenso müssen die beihilfefähigen Kosten bei Investitionen in bestehende Anlagen, die sowohl zur Erhöhung der Kapazitäten als auch zur Verbesserung des Umweltschutzes führen, in einem angemessenen Verhältnis zur ursprünglichen Kapazität der betreffenden Anlage stehen. Beihilfen, die vorgeblich dem Umweltschutz dienen, in Wirklichkeit aber allgemeine Investitionen fördern, werden von den Vorschriften über Umweltschutzbeihilfen grundsätzlich nicht erfaßt. Dies gilt beispielsweise für Beihilfen für die Verlegung eines Standorts innerhalb desselben Gebiets: Sie fallen nicht unter die vorliegenden Vorschriften, da sich in jüngster Zeit in einer Reihe von Fällen in der Europäischen Gemeinschaft erwiesen hat, daß sie mit der Wettbewerbs- und Kohäsionspolitik kolidieren können. Daher werden solche Beihilfen weiterhin einzeln geprüft, bis genügend Erfahrungen vorliegen, um allgemeinere Grundsätze festlegen zu können.

(2) Die Vorschriften über Investitionbeihilfen gelten generell auch für Investitionen zur Behebung früherer Umweltschäden, z. B. zur Sanierung verschmutzter Industriestandorte. Kann der für die Verschmutzung Verantwortliche weder ermittelt noch zur Rechenschaft gezogen werden, können Beihilfen für die Sanierung solcher Gebiete insofern aus dem Anwendungsbereich des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen, als sie bestimmten Unternehmen oder Wirtschaftszweigen keinen unentgeltlichen finanziellen Vorteil verschaffen. Solche Beihilfevorhaben werden von der Sache her zu prüfen sein.

(3) Grundsätzlich können Beihilfen für Umweltschutzinvestitionen bis zu der weiter unten genannten Höhe genehmigt werden. (37) Diese Bestimmungen beziehen sich sowohl auf Investitionen einzelner Unternehmen als auch auf Investitionen in gemeinsame Einrichtungen.

15.4.1.1. Beihilfe zur Anpassung an neue verbindliche Normen

(1) Beihilfen für Investitionen mit dem Ziel der Anwendung neuer verbindlicher Normen oder anderer neuer Rechtsvorschriften, die mit einer Anpassung der Anlagen und Ausrüstungen an die neuen Erfordernisse einhergehen, können bis zu einer Höhe von 15 % brutto (38) der beihilfefähigen Kosten genehmigt werden. Die Beihilfen können lediglich für einen begrenzten Zeitraum gewährt werden und kommen nur für Anlagen in Betracht, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens neuer Normen oder Vorschriften seit mindestens zwei Jahren in Betrieb sind.

(2) Werden derartige Investitionen von KMU nach der in Kapitel 10 zum Zwecke der Überwachung staatlicher Beihilfen festgelegten Definition getätigt, so kann die Bruttobeihilfe um weitere 10 Prozentpunkte heraufgesetzt werden. Bei Investitionen in Fördergebieten sind Beihilfen bis zu dem von der EFTA-Überwachungsbehörde für das betreffende Gebiet genehmigten geltenden Regionalbeihilfesatz zulässig und können für KMU in den unter Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) des EWR-Abkommens fallenden Gebieten um weitere 10 Bruttoprozentpunkte und in den unter Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a) fallenden Gebieten um weitere 15 Bruttoprozentpunkte erhöht werden (39).

(3) Im Einklang mit dem Verursacherprinzip sollten Investitionen zur Anpassung an neue Normen in jüngeren Anlagen grundsätzlich nicht durch Beihilfen gefördert werden. Unternehmen aber, die ihre mindestens zwei Jahre alten Anlagen nicht einfach anpassen, sondern durch normenkonforme Neuanlagen ersetzen möchten, können für den Teil der Investitionskosten Beihilfen erhalten, der maximal den Kosten für die Anpassung der alten Anlagen entspricht.

(4) Wo verbindliche EWR-Normen und einzelstaatliche Normen für dieselbe Art von Umweltschäden oder -belastungen nebeneinander bestehen, ist die jeweils strengere Norm zugrunde zu legen.

15.4.1.2. Beihilfe als Anreiz für Unternehmen, verbindliche Umweltnormen zu übertreffen

(1) Beihilfen für Investitionen, mit denen ein gegenüber geltenden Normen deutlich höheres Umweltschutzniveau erreicht werden soll, sind bis zu einer Hoechstgrenze von 30 % brutto der beihilfefähigen Kosten zulässig. Die Höhe der hierfür tatsächlich gewährten Beihilfen muß in einem angemessenen Verhältnis zu der mit ihnen erzielten Verbesserung des Umweltschutzes und den hierzu erforderlichen Investitionen stehen.

(2) Werden die Investitionen von KMU getätigt, so kann die Beihilfe um zusäztliche 10 Bruttoprozentpunkte erhöht werden. Bei Investitionen in Fördergebieten können Beihilfen bis zu dem von der EFTA-Überwachungsbehörde für das betreffende Gebiet genehmigten Regionalbeihilfesatz zuzüglich der vorerwähnten Zuschläge für KMU gewährt werden (40).

(3) Wo verbindliche EWR-Normen und einzelstaatliche Normen für dieselbe Art von Umweltschäden oder -belastungen nebeneinander bestehen, ist die jeweils strengere Norm zugrunde zu legen.

(4) Sieht ein Investitionsvorhaben sowohl die Anpassung an neue Normen als auch Verbesserungen gegenüber den bestehenden Normen vor, so gilt für die getrennt auszuweisenden beihilfefähigen Kosten jeder Kategorie die entsprechende Hoechstgrenze.

15.4.1.3. Beihilfen bei Fehlen verbindlicher Normen

(1) In Bereichen, in denen verbindliche Normen oder andere gesetzliche Umweltschutzauflagen für die Wirtschaft fehlen, können Unternehmen für Investitionen, die ihren Beitrag zum Umweltschutz erheblich verbessern oder mit den Anstrengungen von Unternehmen in anderen, verbindliche Normen vorschreibenden Staaten des EWR in Einklang bringen, Beihilfen in derselben Höhe und unter derselben Bedingung der Verhältnismäßigkeit erhalten wie beim Übertreffen bestehender Normen (siehe oben).

(2) Sieht ein Investitionsvorhaben sowohl die Anpassung an bestimmte Normen als auch Maßnahmen vor, denen keine Normen zugrunde liegen, so gilt für die getrennt auszuweisenden beihilfefähigen Kosten jeder Kategorie die entsprechende Hoechstgrenze.

15.4.2. Beihilfen für Tätigkeiten in den Bereichen Information, Ausbildung und Beratung

(1) Beihilfen für Informationskampagnen zur Förderung des allgemeinen Umweltbewußtseins und zur Aufklärung über bestimmte Themen wie getrennte Abfallsammlung, Erhalt natürlicher Ressourcen oder umweltfreundliche Produkte fallen möglicherweise überhaupt nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens, wenn sie aufgrund ihrer allgemeinen Tragweite und Marktferne bestimmten Unternehmen keinen feststellbaren finanziellen Vorteil verschaffen. Doch selbst dann, wenn Beihilfen für derartige Maßnahmen in den Anwendungsbereich des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen, kommen sie in der Regel für eine Freistellung in Betracht.

(2) Beihilfen können ferner für die Schulung und Beratung von Unternehmen in Umweltfragen genehmigt werden. Bei kleinen und mittleren Unternehmen können Beihilfen dieser Art bis zu 50 % der beihilfefähigen Kosten betragen (siehe Kapitel 10). In Fördergebieten können Ausbildungs- und Beratungsbeihilfen für kleine und mittelgroße Unternehmen wie auch für größere Unternehmen mindestens in Höhe des bewilligten Investitionsbeihilfesatzes genehmigt werden.

15.4.3. Betriebsbeihilfen

(1) Die EFTA-Überwachungsbehörde wird grundsätzlich keine Betriebsbeihilfen genehmigen, mit denen Unternehmen von den aus ihrer umweltverschmutzenden oder -belastenden Tätigkeit resultierenden Kosten entlastet werden sollen. Unter ganz bestimmten Voraussetzungen kann sie jedoch von diesem Grundsatz abweichen, wie dies auch die EG-Kommission bislang im Bereich der Abfallbehandlung und der Befreiung von Umweltabgaben getan hat. Fälle dieser Art werden unter Berücksichtigung des besonderen Sachverhalts und der in den beiden genannten Bereichen anzuwendenden strengen Kriterien geprüft. Diese Kriterien besagen, daß die Beihilfen lediglich die Produktionsmehrkosten im Vergleich zu den herkömmlichen Kosten ausgleichen dürfen und daß sie befristet und grundsätzlich degressiv konzipiert sein müssen, um einen Anreiz zur Verringerung der Verschmutzung oder zur rascheren Einführung eines rationelleren Ressourcenmanagements zu geben. Ferner dürfen die Beihilfen den übrigen Bestimmungen des EWR-Abkommens, insbesondere über den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr, nicht zuwiderlaufen.

(2) Im Bereich der Abfallbehandlung kann die öffentliche Finanzierung der zusätzlichen Kosten für die selektive Sammlung, Wiederverwertung und Aufbereitung von Abfällen zum Nutzen von Unternehmen wie Verbrauchern Elemente staatlicher Beihilfe enthalten. Solche Beihilfen können jedoch genehmigt werden, sofern die Unternehmen für die Inanspruchnahme des Entsorgungssystems und den von ihnen erzeugten Abfall anteilmäßig aufkommen. Beihilfen für die Sammlung, Wiederverwertung und Aufbereitung von industriellem und landwirtschaftlichem Abfall werden von Fall zu Fall geprüft.

(3) Die vorübergehende Befreiung von neuen Umweltabgaben kann dort gewährt werden, wo es darum geht, den Verlust an Wettbewerbsfähigkeit - insbesondere auf internationaler Ebene - auszugleichen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, welche Gegenleistungen die betreffenden Unternehmen erbringen müssen, um die von ihnen verursachte Umweltverschmutzung zu verringern.

15.4.4. Beihilfen für den Erwerb umweltfreundlicher Erzeugnisse

(1) Maßnahmen, die die Endverbraucher (Unternehmen und Einzelpersonen) zum Kauf umweltfreundlicher Produkte anregen sollen, fallen möglicherweise nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens, wenn sie nämlich keine spürbaren finanziellen Vorteile für bestimmte Unternehmen mit sich bringen. Fallen sie dennoch darunter, so werden sie von der Sache her geprüft und können genehmigt werden, sofern sie ohne Unterschied im Hinblick auf die Herkunft der Erzeugnisse gewährt werden, 100 % der umweltschutzbedingten Mehraufwendungen (41) nicht überschreiten und anderen Bestimmungen des EWR-Abkommens oder daraus abgeleiteter Rechtsvorschriften (42), insbesondere über den freien Warenverkehr, nicht zuwiderlaufen.

15.5. Voraussetzung für die Freistellung

(1) Die EFTA-Überwachungsbehörde wird Beihilfen mit den vorstehend genannten Zweckbestimmungen innerhalb der Grenzen und zu den unter Punkt 15.4.1 und Punkt 15.4.4 dargelegten Bedingungen im Rahmen der Ausnahmeregelung nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) des EWR-Abkommens für "Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft", genehmigen. Umweltschutzbeihilfen zugunsten von Fördergebieten gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a) des EWR-Abkommens können jedoch im Rahmen dieser Bestimmung genehmigt werden.

(2) Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse, die aus umweltpolitischer Sicht vorrangig sind und deren positive Auswirkungen über die Grenzen des bzw. der EWR-Staaten hinausgehen, können aufgrund der Ausnahmeregelung nach Artikel 61 Absatz 3 Buchtabe b) des EWR-Abkommens genehmigt werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, daß die Beihilfe für den Fortgang des Vorhabens erforderlich ist, daß es sich um ein konkretes, genau umrissenes und qualitativ bedeutendes anspruchsvolles Vorhaben handelt und daß das Vorhaben einen im gemeinsamen europäischen Interesse liegenden beispielhaften und meßbaren Beitrag leistet. Im Fall einer solchen Freistellung kann die EFTA-Überwachungsbehörde über die Sätze für die nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) genehmigten Beihilfen hinausgehen und höhere Beihilfen genehmigen.

15.6. Kumulierung von Beihilfen unterschiedlicher Herkunft

(1) Die vorstehend erwähnten Hoechstgrenzen für Beihilfen, die für verschiedene Umweltzwecke gewährt werden können, gelten für Beihilfen ohne Ansehen der Quelle, aus der sie finanziert werden.

15.7. Notifizierung von Umweltschutzbeihilfen und Revision der diesbezüglichen Vorschriften

(1) Mit Ausnahme von Beihilfen, die unter die "de minimis"-Bestimmung fallen (siehe Kapitel 12), rühren die Vorschriften über Umweltschutzbeihilfen nicht an die Verpflichtung der EFTA-Staaten, alle Beihilferegelungen, Änderungen zu diesen Regelungen und Einzelbeihilfen an Unternehmen außerhalb von genehmigten Beihilferegelungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungsabkommen zu notifizieren. Die EFTA-Staaten übermitteln der EFTA-Überwachungsbehörde dabei alle zweckdienlichen Angaben, aus denen unter anderem der Umweltschutzzweck der Beihilfe und die Berechnung der beihilfefähigen Kosten hervorgehen. Die Vorschriften über das beschleunigte Genehmigungsverfahren für KMU-Beihilferegelungen und Änderungen bestehender Regelungen (siehe Kapitel 11) sowie über die Notifizierung der Kumulierung von Beihilfen (siehe Kapitel 13) gelten unverändert. Bei der Bewilligung von Beihilferegelungen kann die EFTA-Überwachungsbehörde verlangen, daß die Gewährung von Beihilfen oberhalb eines bestimmten Schwellenwerts oder in bestimmten Sektoren - mit Ausnahme der unter Punkt 15.3 Absatz 2 erwähnten Sektoren - oder in sonstigen entsprechenden Fällen einzeln notifiziert wird.

(2) Die EFTA-Überwachungsbehörde wird die Auswirkungen bestehender Beihilferegelungen überwachen und gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls 3 zum Überwachungsabkommen zweckdienliche Maßnahmen vorschlagen, wenn die fraglichen Beihilfen ihrer Auffasung nach zu Wettbewerbsverzerrungen führen, die dem Funktionieren des EWR-Abkommens zuwiderlaufen.

(3) Die EFTA-Überwachungsbehörde wird sich bis Ende 1999 bei der Beurteilung von Umweltschutzbeihilfen nach den vorliegenden Vorschriften richten. Noch vor Ende 1996 wird sie prüfen, wie sich die Vorschriften in der Praxis bewährt haben. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann die Vorschriften jederzeit ändern, um den wettbewerbs-, umwelt- oder regionalpolitischen Erwägungen bzw. internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien Rechnung zu tragen.

16. RETTUNGS- UND UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFEN (43)

(1) Das Vorgehen der EFTA-Überwachungsbehörde im Fall von Rettungsbeihilfen - befristete Beihilfen, die Unternehmen Gelegenheit geben sollen, ihre Umstrukturierungs- und/oder Umstellungsmöglichkeiten zu prüfen - und Umstrukturierungsbeihilfen (Begleitbeihilfen) - Beihilfen, die den Fortbestand von Unternehmen garantieren sollen, bis die Umstrukturierungs- und/oder Umstellungsmaßnahmen greifen - wird im folgenden dargelegt.

(2) Rettungsbeihilfen, die lediglich die Weiterführung eines Unternehmens sicherstellen sollen, bis die Ursachen seiner Schwierigkeiten feststehen und ein entsprechender Lösungsvorschlag vorliegt, müssen folgende Voraussetzungen erfuellen:

- Es muß sich um Mittelzuwendungen in Form von Darlehensbürgschaften oder Darlehen zum üblichen Marktzinssatz handeln.

- Die Höhe der Beihilfen muß auf den für die Weiterführung der Geschäfte notwendigen Betrag begrenzt sein (z. B. Deckung der Lohn- und Gehaltskosten, der laufenden Versorgung).

- Die Beihilfen dürfen nur so lange ausgezahlt werden (in der Regel sechs Monate), bis die notwendigen und möglichen Sanierungsmaßnahmen festgelegt worden sind.

- Die Beihilfen müssen durch akute soziale Probleme gerechtfertigt sein, und die Weiterführung des Unternehmens darf die Lage der Industrie in anderen EFTA-Staaten oder EG-Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen.

(3) Umstrukturierungsbeihlifen müssen darüber hinaus unbedingt an die Durchführung eines tragfähigen Umstrukturierungs- und/oder Umstellungskonzepts gebunden sein, das geeignet ist, die Existenzfähigkeit der Produktion tatsächlich wiederherzustellen. Ihre Intensität und Höhe müssen auf das Mindestmaß beschränkt bleiben, das erforderlich ist, um das Unternehmen solange zu stützen, bis die vorgesehenen Maßnahmen zu greifen beginnen. Diese unumgängliche Übergangsphase muß daher von begrenzter Dauer sein, und die Unterstützung muß allmählich abgebaut werden.

(4) Sowohl bei den Rettungs- als auch bei den Umstrukturierungsbeihilfen verlangt die EFTA-Überwachungsbehörde, daß die entsprechenden allgemeinen Regelungen für die Industrie bzw. Einzelbeihilfevorhaben nach der Definition in Kapitel 29 im voraus notifiziert werden.

17. STAATLICHE BÜRGSCHAFTEN (44)

(1) Bürgschaften, die der Staat unmittelbar oder durch die Übertragung entsprechender Befugnisse über Finanzinstitutionen gewährt, werden als Zuwendungen angesehen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen.

(2) Regelungen zur Gewährung von Bürgschaften und außerhalb einer solchen Regelung gewährte Bürgschaften sind daher der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungsabkommen zu notifizieren.

(3) Bürgschaften werden von der EFTA-Überwachungsbehörde nur dann bewilligt, wenn ihre Bereitstellung vertraglich an bestimmte Bedingungen geknüpft ist, die bis zur Anzeigepflicht des begünstigten Unternehmens im Konkursfall oder ähnlichen Verfahren reichen können. Bedingungen dieser Art sind bei der ersten und einzigen Prüfung des Bürgschafts-/Beihilfevorhabens durch die EFTA-Überwachungsbehörde im Rahmen der normalen Verfahren nach Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungsabkommen zu vereinbaren.

(4) Sollte der Fall eintreten, daß ein EFTA-Staat eine Bürgschaft zu anderen als den ursprünglich bei der Zusage vereinbarten Konditionen gewähren möchte, wird die EFTA-Überwachungsbehörde dies wie bei anderen Beihilfeformen auch als Bereitstellung einer neuen Beihilfe ansehen, die gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungsabkommen zu notifizieren ist.

18. BESCHÄFTIGUNGSBEIHILFEN (45)

(1) Beihilfen, die lediglich eine Senkung der Arbeitskosten bewirken, ohne besonderen Erfordernissen gerecht zu werden, sind als Betriebsbeihilfen einzustufen und grundsätzlich mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens nicht vereinbar. Dagegen steht die EFTA-Überwachungsbehörde Beihilferegelungen zur Förderung der Beschäftigung im allgemeinen positiv gegenüber, sofern sie nicht nur dazu dienen, Arbeitsplätze einfach zu erhalten, sondern Unternehmen ermutigen, Neueinstellungen vorzunehmen und insbesondere zusätzliche Arbeitsplätze für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern zu schaffen, die es auf dem Arbeitsmarkt besonders schwer haben, wie Jugendliche und Langzeitarbeitslose, und sofern sie sich nicht auf einzelne Sektoren oder Unternehmen beschränken.

(2) In diesem Zusammenhang trägt die EFTA-Überwachungsbehörde dem Umstand Rechnung, daß die besonderen Anstrengungen der Unternehmen, die diese Arbeitnehmer einstellen, gefördert werden müssen. In den meisten Fällen ist es unwahrscheinlich, daß Beihilfen dieser Art den Handel in einer Weise beeinflussen, die dem Funktionieren des EWR-Abkommens zuwiderläuft.

TEIL IV VORSCHRIFTEN ÜBER STAATLICHE UNTERNEHMENSBETEILIGUNGEN UND BEIHILFEN ZUGUNSTEN ÖFFENTLICHER UNTERNEHMEN

19. STAATLICHE BETEILIGUNGEN (46)

(1) Bei der Übernahme von Beteiligungen durch die öffentliche Hand und im Hinblick auf die Verpflichtungen der EFTA-Staaten in diesem Bereich stützt sich die EFTA-Überwachungsbehörde auf folgende Grundsätze:

(2) "Staatliche Beteiligungen" sind unmittelbare Beteiligungen des Staates bzw. regionaler oder lokaler Gebietskörperschaften sowie unmittelbare Beteiligungen von Finanzinstitutionen oder sonstiger staatlicher, regionaler oder industrieller Einrichtungen (47), die aus staatlichen Mitteln im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens finanziert werden oder auf die der Staat bzw. regionale oder lokale Gebietskörperschaften einen beherrschenden Einfluß ausüben.

(3) Im EWR-Abkommen ist sowohl der Grundsatz der Neutralität gegenüber der Eigentumsordnung für Unternehmen (Artikel 125) als auch der Grundsatz der Gleichheit öffentlicher und privater Unternehmen verankert. Die EFTA-Überwachungsbehörde darf also bei ihrer Tätigkeit öffentliche Stellen, die Unternehmen Beteiligungskapital bereitstellen, weder benachteiligen noch begünstigen. Ebensowenig hat sich die EFTA-Überwachungsbehörde zur Wahl der Unternehmen zwischen verschiedenen Formen der Finanzierung - Darlehen oder Beteiligungskapital, aus privaten oder öffentlichen Mitteln finanziert - zu äußern.

(4) Stellt sich bei der Anwendung der in diesem Kapitel entwickelten Grundsätze heraus, daß eine öffentlichrechtliche Köperschaft mit der Zuführung von Kapital in ein Unternehmen durch Erwerb einer Beteiligung gegen das im folgenden so bezeichnete "Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers" verstößt, indem sie nicht einfach Beteiligungskapital zu marktüblichen Bedingungen bereitstellt, dann ist der Fall im Hinblick auf Artikel 61 des EWR-Abkommens zu prüfen. Das Prinzip des martkwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers wird in Kapitel 20 ausführlicher dargelegt.

(5) Es sind vier Situationen denkbar, in denen sich der öffentlichen Hand die Gelegenheit bieten kann, sich am Kapital von Unternehmen zu beteiligen:

- Gründung eines Unternehmens;

- teilweise oder vollständige Eigentumsübertragung vom privaten auf den öffentlichen Sektor;

- Zuführung neuen Kapitals oder Umwandlung von Einlagen in Kapital in bestehenden öffentlichen Unternehmen;

- Beteiligung an der Erhöhung des Stammkapitals bestehender Privatunternehmen.

(6) Davon ausgehend ist zwischen vier Fällen zu unterscheiden:

a) Der direkte teilweise oder vollständige Erwerb einer Beteiligung am Kapital eines bestehenden Unternehmens ohne Zuführung neuen Kapitals stellt kein Beihilfe dar.

b) Eine staatliche Beihilfe liegt auch dann nicht vor, wenn neues Kapital unter Umständen bereitgestellt wird, die für einen privaten Kapitalgeber, der unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelt, annehmbar wären. Dies gilt als gegeben, wenn

- ein neues Unternehmen gegründet wird, bei dem die öffentliche Hand entweder das gesamte Kapital oder eine Mehrheits- bzw. Minderheitsbeteiligung hält, sofern sie dieselben Kriterien wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber anwendet;

- einem öffentlichen Unternehmen neues Kapital zugeführt wird, sofern dieses Kapital dem Bedarf an Neuinvestitionen und den damit unmittelbar verbundenen Kosten entspricht, der Sektor, in dem das Unternehmen tätig ist, im EWR keine strukturellen Überkapazitäten aufweist und das Unternehmen finanziell gesund ist;

- die Beteligung der öffentlichen Hand an einem Unternehmen erhöht werden soll, sofern das zugführte Kapital in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe ihrer Anteile steht und mit Kapitalzuführungen privater Anteilseigner einhergeht, wobei deren Unternehmensanteil wirtschaftlich tatsächlich ins Gewicht fallen muß;

- die Beteiligung zwar auf eine der in den beiden letzten Gedankenstrichen unter Buchstabe c) (s. u.) genannten Weisen erfolgt, aber kleine und mittlere Unternehmen betrifft, die aufgrund ihrer Größe keine hinreichenden Sicherheiten auf dem privaten Kapitalmarkt bieten können, deren wirtschaftliche Aussichten jedoch eine über die Vermögenswerte des Unternehmens oder private Investitionen hinausgehende Beteiligung der öffentlichen Hand rechtfertigen;

- der strategische Charakter der Investition (Absatzmärkte, Versorgung) nahelegt, daß der Beteiligungserwerb als normales Verhalten eines Kapitalgebers angesehen werden kann, obwohl sich die Investition erst später auszahlen wird;

- die Entwicklungsöglichkeiten des begünstigten Unternehmens, die in dessen Fähigkeit zur Innovation aufgrund von Investitionen aller Art zum Ausdruck kommen, nahelegen, daß das Vorhaben als Anlage angesehen werden kann, die zwar mit einem besonderen Risiko behaftet ist, die sich jedoch letztlich auszahlen wird.

c) Staatliche Beihilfe liegt dagegen vor, wenn neues Kapital unter Umständen bereitgestellt wird, die für einen unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnden Kapitalgeber nicht annehmbar wären.

Dies ist der Fall, wenn

- die finanzielle Lage des Unternehmens und insbesondere die Struktur und das Ausmaß seiner Verschuldung nahelegen, daß eine normale Rendite (in Form von Dividenden oder Kapitalgewinnen) des angelegten Kapitals innerhalb einer angemessenen Frist nicht zu erwarten ist;

- das Unternehmen wegen seines unzureichenden Cash-flows oder sonstiger Gründe nicht in der Lage sein sollte, sich die für ein bestimmtes Investitionsvorhaben erforderlichen Mittel am Kapitalmarkt zu besorgen;

- es sich um eine kurzfristige Beteiligung handelt, deren Dauer und Veräußerungspreis im voraus festgelegt sind, so daß die Rendite für den Kapitalgeber erheblich geringer ist als die, die er bei einer Anlage am Kapitalmarkt für einen vergleichbaren Zeitraum hätte erwarten können;

- die öffentliche Beteiligung die gänzliche oder teilweise Übernahme bzw. Fortsetzung der unrentablen Geschäfte (48) eines notleidenden Unternehmens durch Errichtung einer neuen Rechtspersönlichkeit beinhaltet;

- die Zuführung von Kapital in Unternehmen mit privaten und öffentlichen Anteilseignern die Beteiligung der öffentlichen Hand deutlich über den ursprünglichen Anteil hinaus erhöht und der entsprechende Rückzug privater Anteilseigner im wesentlichen den schlechten Gewinnaussichten des Unternehmens zuzuschreiben ist;

- Der Umfang der Beteiligung den realen Wert (Nettovermögen plus etwaigen Geschäftswert und Know-how) des Unternehmens übersteigt, sofern es sich nicht um Unternehmen im Sinne des vierten Gedankenstrichs unter Buchstaben b) (s. o.) handelt.

d) Bestimmte Beteiligungsformen fallen möglicherweise nicht unter die unter den Buchstaben b) und c) genannten Kategorien, so daß nicht von vornherein gesagt werden kann, ob es sich dabei um eine staatliche Beihilfe handelt.

In einigen Fällen wird jedoch davon ausgegangen, daß in der Tat eine staatliche Beihilfe vorliegt. Dies gilt vor allem dann, wenn

- die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand in Verbindung mit anderen Investitionsinstrumenten erfolgt, die nach Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 32 zum Überwachungsabkommen notifiziert werden müssen;

- die Beteiligung in einem Sektor erfolgt, der mit besonderen Schwierigkeiten zu kämpfen hat, ohne daß die entsprechenden Umstände von den unter Buchstabe c) genannten Bestimmungen gedeckt sind; stellt die EFTA-Überwachungsbehörde demnach fest, daß in einem Sektor strukturelle Überkapazitäten bestehen, so kann sie ungeachtet der Tatsache, daß die meisten dieser Fälle unter Buchstabe c) fallen, erwägen, daß sämtliche Beteiligungen in diesem Industriezweig einschließlich der unter Buchstabe b) fallenden Beteiligungen der Überwachung bedürfen.

(7) Abgesehen davon, daß die EFTA-Überwachungsbehörde jederzeit befugt ist, von Fall zu Fall von den EFTA-Staaten Auskünfte zu verlangen, unterliegen diese einer Reihe von Verpflichtungen, die nachstehend aufgeführt werden.

(8) In dem in Absatz 6 Buchstabe a) genannten Fall brauchen den EFTA-Staaten keine besonderen Verpflichtungen auferlegt zu werden.

(9) In den in Absatz 6 Buchstabe b) genannten Fällen fordert die EFTA-Überwachungsbehörde die EFTA-Staaten auf, sie mittels regelmäßiger - meist jährlicher - Berichte nachträglich von Beteiligungen zu unterrichten, die entweder von Finanzinstitutionen oder unmittelbar von der öffentlichen Hand erworben wurden. Die Mitteilungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten, die gegebenenfalls im Rahmen der Berichte der Finanzinstitutionen vorgelegt werden können:

- Name der Institution oder Körperschaft, die die Beteiligung erworben hat;

- Name des betroffenen Unternehmens;

- Umfang der Beteiligung;

- Höhe des Unternehmenskapitals vor Erwerb der Beteiligung;

- Wirtschaftszweig, in dem das Unternehmen tätig ist;

- Zahl der Beschäftigten.

(10) In den in Absatz 6 Buchstabe c) genannten Fällen sind die EFTA-Staaten aufgrund der Tatsache, daß es sich dabei um staatliche Beihilfen handelt, verpflichtet, entsprechende Beteiligungen der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungsabkommen im voraus zu notifizeiren.

(11) In den in Absatz 6 Buchstabe d) genannten Fällen, in denen nicht von vornherein eindeutig feststeht, ob die Beteiligungen Elemente staatlicher Beihilfe enthalten oder nicht, haben die EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde nachträglich durch entsprechende regelmäßige und üblicherweise jährliche Berichte, wie in Absatz 9 darglegt, zu unterrichten.

(12) In den in Absatz 6 Buchstabe c) genannten Fällen, in denen davon auszugehen ist, daß eine staatliche Beihilfe vorliegt, ist die EFTA-Überwachungsbehörde im voraus zu informieren. Nach Prüfung der ihr vorliegenden Informationen entscheidet die EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb von 15 Werktagen, ob die übermittelten Angaben als Notifizierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungsabkommen anzusehen sind.

(13) Unbeschadet des Rechts der EFTA-Überwachungsbehörde, Auskünfte in Einzelfällen zu verlangen, gilt die Verpflichtung zur systematischen nachträglichen Unterrichtung nur für die Beteiligungen an Unternehmen, bei denen folgende Schwellenwerte überschritten wurden:

- Bilanzsumme: 4 Millionen ECU,

- Nettoumsatz: 8 Millionen ECU,

- Beschäftigtenzahl: 250.

(14) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann die vorstehend genannten Schwellenwerte je nach den damit gewonnenen Erfahrungen gegebenenfalls neu festlegen.

(15) Die EFTA-Staaten bedienen sich ferner bestimmter Investitionsformen, die zwar nicht alle Merkmale einer Kapitaleinlage in Form eines Beteiligungserwerbs der öffentlichen Hand aufweisen, die ihr aber dennoch so stark ähneln, daß sie als solche zu behandeln sind. Dies gilt insbesondere für die Bereitstellung von Kapital in Form von Wandelschuldverschreibungen über Darlehen, bei denen die Rendite zumindest teilweise vom finanziellen Erfolg des Unternehmens abhängt. Die in Absatz 6 genannten Kriterien erstrecken sich auch auf diese Formen der Intervention, und die EFTA-Staaten unterliegen den in den Absätzen 7 bis 14 festgelegten Verpflichtungen.

20. ANWENDUNG DER VORSCHRIFTEN ÜBER STAATLICHE BEIHILFEN AUF ÖFFENTLICHE UNTERNEHMEN IN DER VERARBEITENDEN INDUSTRIE (49)

20.1. Einführung

(1) Zum erfolgreichen Funktionieren des EWR-Abkommens bedarf es einer konsequenten Politik auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen. Einen der Bereiche, die in dieser Hinsicht besondere Aufmerksamkeit verdienen und in denen die Transparenz erhöht und die Politik weiterentwickelt werden muß, stellen die öffentlichen Unternehmen dar. Die Erfahrungen der EG-Kommission haben gezeigt, daß

- in vielen Fällen lediglich Kapitalzuführungen in vollem Umfang unter die Beihilfevorschriften für öffentliche Unternehmen fielen, während andere Formen öffentlicher Finanzierung unberücksichtigt blieben;

- die Beihilfevorschriften darüber hinaus im allgemeinen nur unrentable öffentliche Unternehmen betrafen;

- öffentliche Unternehmen in beträchtlichem Umfang Beihilfen außerhalb genehmigter (und auch Privatunternehmen zugänglicher) Beihilferegelungen erhalten haben, die nicht gemäß den geltenden Vorschriften notifiziert worden sind.

(2) In diesem Kapitel wird zunächst der unter Nummer 1 des Anhangs XV zum EWR-Abkommen erwähnte und im folgenden "Transparenz-Richtlinie" genannte Rechtsakt (50) ausführlich behandelt und der Grundsatz entwickelt, daß immer dann, wenn der Staat einem Unternehmen Kapital unter Umständen bereitstellt, die für einen Kapitalgeber unter normalen Marktbedingungen nicht annehmbar wären, er gegen das Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers verstößt und eine staatliche Beihilfe vorliegt. Anschließend wird dargelegt, wie die EFTA-Überwachungsbehörde durch Anwendung dieses Prinzips auf alle Formen der öffentlichen Finanzierung und auf Unternehmen in allen Situationen zu mehr Transparenz in diesem Bereich gelangen möchte.

(3) Die Frage, ob eine der im EWR-Abkommen vorgesehenen Ausnahmeregelungen zur Anwendung gelangen kann, wird an dieser Stelle nicht behandelt. Das Kapitel beschränkt sich ferner auf die verarbeitende Indusrie, was jedoch nicht ausschließt, daß die EFTA-Überwachungsbehörde das in diesen Vorschriften erläuterte Konzept auch auf Einzelfälle oder Sektoren außerhalb der verarbeitenden Industrie überträgt, soweit diese Grundsätze auf solche Sektoren anwendbar sind und es ihrer Ansicht nach für die Feststellung, ob staatliche Beihilfe vorliegt, erheblich ist.

20.2. Öffentliche Unternehmen und die Wettbewerbsregeln

(1) Das EWR-Abkommen ist hinsichtlich der den EU-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten offenstehenden Wahl zwischen öffentlichem oder privatem Eigentum neutral und läßt das Recht jedes Staates, ein gemischtwirtschaftliches System zu errichten, unberührt (Artikel 125). Es legt jedoch fest, daß für öffentliche Unternehmen die allgemeinen Wettbewerbsregeln gelten (Artikel 59 Absatz 1). Artikel 59 Absatz 2 sieht dazu eine Ausnahmebestimmung vor, wonach die Wettbewerbsregeln auf alle öffentlichen Unternehmen einschließlich jener Anwendung finden, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, soweit die Anwendung dieser Bestimmungen nicht die Erfuellung der ihnen übertragenen besonderen Aufgaben rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem dem Interesse der Vertragsparteien zuwiderlaufenden Maße beeinträchtigt werden. Im Zusammenhang mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen bedeutet dies, daß Beihilfen, die öffentlichen Unternehmen gewährt werden, genauso wie alle anderen staatlichen Beihilfen zugunsten privater Unternehmen der EFTA-Überwachungsbehörde im voraus notifiziert werden müssen, damit diese feststellen kann, ob sie unter Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen. Ist dies der Fall, so hat die EFTA-Überwachungsbehörde zu entscheiden, ob eine der im EWR-Abkommen vorgesehenen allgemeinen Ausnahmebestimmungen dahingehend zutrifft, daß die Beihilfe mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar ist. Es ist die Aufgabe der EFTA-Überwachungsbehörde sicherzustellen, daß bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln weder öffentliche noch private Unternehmen benachteiligt werden.

(2) Der Transparenz-Richtlinie zufolge müssen die EFTA-Staaten dafür Sorge tragen, daß der Zufluß aller öffentlichen Mittel in öffentliche Unternehmen und die Verwendung dieser Mittel transparent gemacht werden (Artikel 1 der Richtlinie). Die EFTA-Staaten haben der EFTA-Überwachungsbehörde, falls diese eine entsprechende Anfrage für erforderlich hält, die in Artikel 1 der Richtlinie genannten Unterlagen zusammen mit allen notwendigen Hintergrundinformationen, insbesondere über die verfolgten Ziele, mitzuteilen (Artikel 5 der Richtlinie). Obgleich die besagte Transparenz für alle Formen der öffentlichen Finanzierung gilt, sind insbesondere finanzielle Interventionen folgender Art betroffen:

- Ausgleich von Betriebsverlusten,

- Bereitstellung von Kapital,

- nicht rückzahlbare Zuschüsse oder Darlehen zu Vorzugsbedingungen,

- Gewährung von finanziellen Vergünstigungen durch Verzicht auf Gewinne oder Nichteinziehung von Schuldforderungen,

- Verzicht auf eine normale Verzinsung der eingesetzten öffentlichen Mittel,

- Ausgleich von durch die öffentliche Hand auferlegten finanziellen Belastungen.

(3) Transparenz bei der Finanzierung durch die öffentliche Hand ist unabhängig davon zu gewährleisten, auf welchem Wege öffentliche Mittel bereitgestellt werden. So fallen nicht nur die von der öffentlichen Hand den öffentlichen Unternehmen unmittelbar bereitgestellten Mittel unter die Transparenz-Richtlinie, sondern auch die Mittel, die von anderen öffentlichen Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, auf die die öffentliche Hand einen beherrschenden Einfluß ausübt (Artikel 2 der Richtlinie).

(4) Die Rechtmäßigkeit der Transparenz-Richtlinie wurde vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seiner Entscheidung vom 6. Juli 1982 (51) noch einmal bestätigt.

(5) Die vom Gerichtshof dabei entwickelten Grundsätze sind inzwischen Teil der ständigen Rechtsprechung. Im Hinblick auf den EWR lassen sie sich wie folgt zusammenfassen:

- Die in der Transparenz-Richtlinie enthaltene Verpflichtung, die finanziellen Beziehungen transparent zu machen und auf Verlangen sachdienliche Auskünfte zu erteilen, ist notwendig und wird dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit gerecht.

- Die Transparenz-Richtlinie wahrt das Prinzip der Neutralität der Behandlung von öffentlichen und privaten Unternehmen.

- Um darüber zu wachen, daß die in Artikel 61 des EWR-Abkommens und Artikel 1 des Protokolls 3 zum Überwachungsabkommen enthaltenen Bestimmungen eingehalten werden, hat die EFTA-Überwachungsbehörde ein legitimes Interesse,

- über alle Formen des Zuflusses öffentlicher Mittel in öffentliche Unternehmen informiert zu sein und

- von den direkt von der öffentlichen Hand und den indirekt über andere öffentliche Unternehmen in öffentliche Unternehmen fließenden staatlichen Geldern unterrichtet zu werden.

20.3. Grundsätze zur Ermittlung von Beihilfeelementen

(1) Erhalten öffentliche genau wie private Unternehmen Mittel im Rahmen transparenter, von der EFTA-Überwachungsbehörde genehmigter Beihilferegelungen, so ist es offensichtlich, daß eine staatliche Beihilfe vorliegt und zu welchen Bedigungen diese von der EFTA-Überwachungsbehörde bewiligt worden ist. Bei den in der Transparenz-Richtlinie aufgeführten anderen Formen der öffentlichen Finanzierung ist dies dagegen nicht in jedem Fall so eindeutig. In bestimmten Situationen können öffentliche Unternehmen ihre besonderen Beziehungen zur öffentlichen Hand als Kapitalgeber nämlich zu ihrem Vorteil nutzen, wenn diese Kapital unter Umständen bereitstellt, die über ihre Rolle als einfacher Eigentümer hinausgehen. Um sicherzustellen, daß die gebotene Neutralität gewahrt bleibt, ist der Unterschied zwischen den Bedingungen, zu denen der Staat dem öffentlichen Unternehmen Mittel zur Verfügung stellt, und den Bedingungen, zu denen ein privater, in einem normalen marktwirtschaftlichen Umfeld agierender Kapitalgeber einem vergleichbaren Pirvatunternehmen Mittel überlassen würde, als Beihilfe zu bewerten. Die Tatsache, daß der Wettbewerb sowohl auf dem Weltmarkt wie auch auf den europäischen Märkten immer globaler und gleichzeitig schärfer wird, ist für europäische Unternehmen von großer Tragweite, u. a. hinsichtlich der Forschung und Entwicklung und von Investitionsstrategien sowie deren Finanzierung. Öffentliche und private Unternehmen, die in verwandten Bereichen und unter vergleichbaren wirtschaftlichen wie finanziellen Bedingungen tätig sind, müssen im Hinblick auf eine solche Finanzierung gleichbehandelt werden. Wenn jedoch öffentliches Kapital zu günstigeren Bedingungen (oder wirtschaftlich gesehen: billiger) zur Verfügung gestellt wird, als ein privater Eigentümer es einem Privatunternehmen bei entsprechender Finanz- und Wettbewerbslage überlassen würde, dann entsteht dem öffentlichen Unternehmen ein Vorteil, auf den private Unternehmen bei ihren Eigentümern nicht rechnen können. Wird die Bereitstellung öffentlicher Mittel zu vorteilhafteren Konditionen daher nicht als Beihilfe behandelt und unter Berücksichtigung der im EWR-Abkommen vorgesehenen Ausnahmeregelungen beurteilt, dann wird der Grundsatz der Neutralität bei der Behandlung öffentlicher und privater Unternehmen verletzt.

(2) Das als Ausgangspunkt zur Feststellung und Quantifizierung von Beihilfen angewandte Prinzip eines unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnden Kapitalgebers ist von der EG-Kommission in einer ganzen Reihe von Einzelfällen zugrunde gelegt worden (52). Darüber hinaus hat die Kommission in etlichen Fällen deutlich gemacht, daß Kapitalzuführungen des Staates nicht als Beihilfen anzusehen waren, weil eine angemessene Verzinsung des Kapitals durch Dividenden oder Kapitalgewinne normalerweise erwartet werden konnte (53).

(3) Festzuhalten bleibt, daß es keine Rolle spielt, ob die Kapitalzuführung in das öffentliche Unternehmen direkt durch den Staat oder indirekt über staatliche Holdinggesellschaften bzw. andere öffentliche Unternehmen erfolgt.

(4) Auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat das Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers zur Feststellung, ob Beihilfen vorliegen, für geeignet anerkannt. Wie vom Gerichtshof bestätigt wurde, ist in den Fällen, in denen sich das Gesellschaftskapital fast völlig im Besitz der öffentlichen Hand befindet, insbesondere zu prüfen, ob ein privater Gesellschafter in einer vergleichbaren Lage unter Zugrundelegung der Rentabilitätsaussichten und unabhängig von allen sozialen, regionalpolitischen und sektorenbezogenen Überlegungen die Kapitalhilfe gewährt hätte (54). Der Gerichtshof hat das Prinzip schließlich weiter differenziert, indem er zwischen einem privaten Kapitalgeber mit einem kurzfristigen oder sogar spekulativen Zeithorizont und einer privaten Holdinggesellschaft mit einer längeren Perspektive unterschied. Es muß deutlich gemacht werden, daß das Verhalten eines privaten Kapitalgebers, mit dem der Eingriff des öffentlichen Kapitalgebers verglichen werden muß, wobei ersterer nicht unbedingt ein gewöhnlicher Investor ist, der sein Kapital unter mehr oder weniger kurzfristigen Gewinnerwartungen anlegt, zumindest das einer privaten Holdinggesellschaft oder einer Gruppe von Unternehmen sein muß, die eine strukturelle, globale oder sektorale Anlagepolitk verfolgen und die sich an längerfristigen Gewinnerwartungen ausrichten. Ein privater Kapitalgeber mag durchaus neues Kapital zur Verfügung stellen, um das Überleben eines vorübergehend in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens sicherzustellen, das aber nach unter Umständen notwendigen Umstrukturierungsmaßnahmen wieder Gewinne erzielen muß. Ebenso mag eine Muttergesellschaft für eine begrenzte Zeit die Verluste einer Tochtergesellschaft übernehmen, um dieser Gelegenheit zu geben, sich unter möglichst günstigen Bedingungen aus dem Geschäftsbereich zurückzuziehen. Solche Entscheidungen sind nicht nur durch Aussichten auf einen unmittelbaren Gewinn begründet, sondern können auch andere Gründe haben, so zum Beispiel die Aufrechterhaltung des Images der gesamten Gruppe oder die Neuausrichtung ihrer Aktivitäten. Falls jedoch die Zuführung neuen Kapitals völlig getrennt von allen, selbst langfristigen, Gewinnmöglichkeiten erfolgt, müssen diese Zuführungen als Beihilfegewährung betrachtet werden (55).

20.4. Mehr Transparenz in der Beihilfepolitik

(1) Eines der Ziele dieses Kapitals ist die Erhöhung der Transparenz durch eine systematischere Anwendung der Beihilfevorschriften auf

- öffentliche Unternehmen in allen Situationen, und nicht nur auf Unternehmen, die Verluste verzeichnen;

- alle in der Transparenz-Richtlinie aufgeführten Formen der öffentlichen Finanzierung (Artikel 3 der Richtlinie) und insbesondere auf Darlehen und Bürgschaften sowie auf die Kapitalverzinsung, und nicht nur auf Kapitalzuführungen.

(2) Mehr Transparenz in der Beihilfepolitik soll dadurch erreicht werden, daß das Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entschieden auf öffentliche Unternehmen in all den Situationen und auf all jene öffentlichen Finanzierungsformen angewandt wird, die in den Anwendungsbereich der Transparenz-Richtlinie fallen. Dieses Prinzip wird deshalb herangezogen, weil es ein geeigneter und praktischer Maßstab ist, um sowohl etwaige finanzielle Vorteile eines öffentlichen Unternehmens gegenüber einem vergleichbaren Privatunternehmen zu ermessen als auch die Neutralität in der Behandlung der öffentlichen und privaten Unternehmen zu garantieren.

20.5. Anwendbarkeit des Prinzips des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers in der Praxis

(1) Bei der Anwendung des Prinzips eines unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnden Kapitalgebers können sich gewisse Schwierigkeiten ergeben. Einige zusätzliche Erläuterungen erscheinen daher angebracht. Es ist nicht das Ziel der EFTA-Überwachungsbehörde, dem Kapitalgeber Investitionsentscheidungen abzunehmen. Öffentliche Unternehmen und die öffentliche Hand müssen zweifellos jeden zusätzlichen Kapitalbedarf im Hinblick auf die damit verbundenen Risiken und das zu erwartende Ergebnis prüfen, wie dies private Unternehmen und Geldgeber auch tun würden. Die EFTA-Überwachungsbehörde ist sich ihrerseits darüber im klaren, daß öffentliche

ebenso wie private Unternehmen bei einer solchen Risikoanalyse unternehmerische Maßstäbe anlegen müssen, was wiederum auf seiten des Kapitalgebers ein breites Urteilsvermögen voraussetzt. Innerhalb dieses Spielraums an Möglichkeiten darf aus der Entscheidung des Investors nicht auf das Vorliegen staatlicher Beihilfe geschlossen werden. Bei der Bewertung der Gründe für die Bereitstellung von Kapital haben die EFTA-Staaten zu entscheiden, ob eine Notifizierung entsprechend ihrer Verpflichtung aus Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungsabkommen erforderlich ist. In diesem Zusammenhang sei auf Kapitel 19 Absatz 6 Buchstabe d) und Absatz 12 des Leitfadens hingewiesen. Nur wenn objektive Gründe gegeben sind, die vernünftigerweise erwarten lassen, daß das eingesetzte Kapital eine angemessene Rendite abwirft, die auch für einen unter normalen Marktbedingungen handelnden Kapitalgeber akzeptabel wäre, liegt keine staatliche Beihilfe vor, selbst wenn das Vorhaben ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln finanziert wird. Es ist nicht die Absicht der EFTA-Überwachungsbehörde, Investitionsvorhaben vorab zu prüfen, es sei denn, das Vorhaben wird gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungsabkommen vorher notifiziert.

(2) Die EFTA-Überwachungsbehörde wird keinesfalls ihren Einblick in die Sachlage nachträglich ausnutzen und die Bereitstellung öffentlicher Mittel zur staatlichen Beihilfe erklären, nur weil die tatsächlich erzielte Ertragsrate nicht angemessen war. Lediglich Vorhaben, bei denen nach Ansicht der EFTA-Überwachungsbehörde keine objektiven oder in gutem Glauben angenommenen Gründe vorlagen, die vernünftigerweise zum Zeitpunkt der Investitions- bzw. Finanzierungsentscheidung eine für ein vergleichbares privates Unternehmen annehmbare Rendite erwarten ließen, können als Beihilfen behandelt werden. Nur dann wird Kapital unter günstigeren Konditionen bereitgestellt, als es einem privaten Unternehmen zur Verfügung stuende, d. h. es liegen Subventionen vor. Es liegt auf der Hand, daß wegen der mit jeder Investitionsentscheidung verbundenen Risiken nicht alle Vorhaben erfolgreich sein werden, und einige möglicherweise nur eine unterdurchschnittliche Rendite aufweisen oder auch vollständig scheitern werden. Gleiches gilt für den privaten Kapitalgeber, dessen Investitionen ebenfalls unter Umständen nur unterdurchschnittlich verzinst werden oder völlig mißlingen. Überdies unterscheidet ein solcher Ansatz nicht zwischen Vorhaben mit kurzen und langen Amortisationszeiten, solange die Risiken angemessen und objektiv bewertet und auf den Zeitpunkt der Investitionsentscheidung abgezinst werden, wie dies ein privater Kapitalgeber auch tun würde.

(3) Die EFTA-Überwachungsbehörde weiß, daß jede unternehmerische Investitionsentscheidung einen großen Ermessensspielraum voraussetzt. Sie muß das Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers jedoch anwenden, wenn außer Frage steht, daß es für die Bereitstellung öffentlicher Mittel keine andere plausible Erklärung gibt als die, daß es sich um die Gewährung einer staatlichen Beihilfe handelt. Auf dieselbe Weise ist auch zu verfahren, wenn in einer staatlichen Holdinggesellschaft unrentable Unternehmensteile durch rentable subventioniert werden. Im privaten Sektor ist dies der Fall, wenn entweder das betreffende Unternehmen eine langfristig erfolgversprechende Strategie verfolgt oder wenn die Quersubventionierung der Unternehmensgruppe als Ganzes Nettovorteile bringt. In Fällen von Quersubventionierung in staatlichen Holdinggesellschaften wird die EFTA-Überwachungsbehörde entsprechenden strategischen Zielen Rechnung tragen. Solche Quersubventionierungen werden nur dann als Beihilfen angesehen, wenn die EFTA-Überwachungsbehörde zu der Auffassung gelangt, daß kein anderer vernünftiger Grund für den Kapitalzufluß als die Gewährung einer Beihilfe vorliegt. Häufig sind bestimmte - öffentliche wie private - Unternehmen aus steuerlichen oder anderen Gründen in mehrere rechtlich unabhängige Tochtergesellschaften aufgeteilt. In der Regel fordert die EFTA-Überwachungsbehörde jedoch keine Informationen über Mittelübertragungen zwischen solchen rechtlich unabhängigen Tochterunternehmen an.

(4) Die EFTA-Überwachungsbehörde ist sich ebenfalls darüber im klaren, daß ein marktwirtschaftlich handelnder Investor unterschiedlich vorgehen kann, je nachdem, ob er eine Minderheitsbeteiligung an einem Unternehmen hält oder ob er eine große Unternehmensgruppe zu 100 % kontrolliert. Während im ersten Fall die Beziehung eher spekulativer Natur oder nur kurzfristig von Interesse sein dürfte, ist im zweiten Fall gewöhnlich von einem längerfristigen Interesse auszugehen. Wenn die öffentliche Hand demnach ein öffentliches Unternehmen oder eine Unternehmensgruppe kontrolliert, wird sie sich in der Regel weniger von rein auf kurzfristigen Gewinn ausgerichteten Überlegungen leiten lassen, als dies bei einer Minderheitsbeteiligung ohne Kontrollrechte der Fall wäre. Entsprechend wird auch ihr Zeithorizont länger sein. Die EFTA-Überwachungsbehörde berücksichtigt, welcher Art die Beteiligung der öffentlichen Hand ist, wenn sie deren Verhalten an einem unter Marktbedingungen handelnden Kapitalgeber mißt. Dies gilt auch für die Beurteilung von Wünschen nach zusätzlichem Kapital zur finanziellen Neuordnung eines Unternehmens im Unterschied zu Kapitalnachfragen zur Finanzierung bestimmter Vorhaben (56). Die EFTA-Überwachungsbehörde ist sich darüber hinaus der Tatsache bewußt, daß ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber der Nachfrage nach zusätzlichem Kapital im allgemeinen positiver gegenübersteht, wenn das betreffende Unternehmen oder die Unternehmensgruppe in der Vergangenheit angemessene Investitionsrenditen in Form von Dividenden oder Kapitalgewinnen erwirtschaftet hat. Ein Unternehmen, das im Verhältnis zu vergleichbaren Unternehmen schlechter abgeschnitten hat, wird dagegen von dem privaten Geldgeber/Eigentümer, der zusätzliche Mittel bereitstellen soll, in der Regel skeptischer beurteilt. Ist das zusätzliche Kapital erforderlich, um den Wert der Investition insgesamt zu erhalten, kann von der öffentlichen Hand wie von einem privaten Kapitalgeber erwartet werden, daß sie bei der Prüfung der Frage, ob die Zusage neuer Mittel wirtschaftlich gerechtfertigt ist, diesem größeren Zusammenhang Rechnung tragen. Auch bei der Entscheidung, einen Geschäftsbereich wegen mangelnder Aussichten auf die mittel- bzw. langfristige Existenzfähigkeit des Betriebes aufzugeben, kann von einer öffentlichen Unternehmensgruppe ebenso wie von einer privaten Gruppe erwartet werden, daß sie Zeitpunkt und Umfang der Einstellung dieser Aktivitäten unter Berücksichtigung der Folgen für den Ruf und die Organisation der Gruppe bestimmt.

(5) Zur Beurteilung von Wünschen nach zusätzlichem Kapital verfügt ein Anteilseigner gewöhnlich über die notwendigen Informationen, um feststellen zu können, ob es gerechtfertigt ist, einem solchen Wunsch nachzukommen. Umfang und Inhalt der von dem Kapital nachfragenden Unternehmen vorgelegten Informationen können je nach Art und Höhe der benötigten Mittel, nach dem Verhältnis zwischen dem Unternehmen und dem Anteilseigner und sogar nach der in der Vergangenheit von dem Unternehmen erwirtschafteten Rendite variieren (57). Ohne ausreichende Daten würde ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber üblicherweise keine zusätzlichen Finanzmittel zur Verfügung stellen. Ähnliche Überlegungen dürften in der Regel auch für öffentliche Unternehmen gelten, die Finanzmittel beantragen. Die Finanzdaten sollten der EFTA-Überwachungsbehörde auf ausdrückliche Anfrage in Form einschlägiger Unterlagen zugänglich gemacht werden, wenn diese sie zur Beurteilung von Investitionsvorhaben für erforderlich hält, um feststellen zu können, ob die Finanzierung eine staatliche Beihilfe darstellt (58).

(6) Die EFTA-Überwachungsbehörde wird die ihr zugänglich gemachten Informationen nicht weiterleiten, da diese dem Geschäftsgeheimnis unterliegen. Deshalb werden Investitionsvorhaben von der EFTA-Überwachungsbehörde nicht im voraus geprüft, es sei denn, es sind damit staatliche Beihilfen verbunden und eine vorherige Notifizierung nach Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungsabkommen ist vorgeschrieben. Hat die EFTA-Überwachungsbehörde dagegen berechtigten Anlaß zu der Vermutung, daß mit der Bereitstellung von Mitteln für öffentliche Unternehmen Beihilfen verbunden sein können, kann sie gemäß ihren Zuständigkeiten nach Artikel 61 des EWR-Abkommens und Artikel 1 des Protokolls 3 zum Überwachungsabkommen von den EFTA-Staaten die erforderlichen Auskünfte verlangen, um feststellen zu können, ob in dem betreffenden Fall eine Beihilfe vorliegt.

20.6. Rechtmäßigkeit

(1) Die EFTA-Überwachungsbehörde erkennt an, daß kommerzielle Zielsetzungen nicht immer die wesentlichen Beweggründe sind, wenn die öffentliche Hand ihr Recht auf Eigentum an Unternehmen wahrnimmt. Von öffentlichen Unternehmen wird bisweilen erwartet, daß sie zusätzlich zu ihren grundlegenden kommerziellen Aktivitäten auch nicht kommerzielle Aufgaben erfuellen. So können öffentliche Unternehmen in einigen EFTA-Staaten die Rolle einer "Konjunkturlokomotive" zugewiesen bekommen, etwa im Rahmen der Rezessionsbekämpfung, um in Schwierigkeiten befindliche Unternehmen zu restrukturieren oder die Regionalentwicklung zu fördern. Oder es wird von öffentlichen Unternehmen erwartet, daß sie sich in unterentwickelten Gebieten ansiedeln, in denen die Kosten höher sind, bzw. daß sie die Beschäftigung über das wirtschaftlich gebotene Maß hinaus aufrechterhalten. Hinzu kommt, daß bei manchen Dienstleistungen ein bestimmter Anteil an öffentlichen Leistungen politisch erzwungen bzw. gesetzlich vorgeschrieben sein kann. Diese nicht kommerziellen Ziele bzw. Aufgaben (d. h. soziale öffentliche Güter) sind mit Kosten verbunden, die letztlich vom Staat (d. h. den Steuerzahlern) entweder in Form von zusätzlichen Finanzmitteln (z. B. Kapitalzuführungen) oder einer niedrigeren Verzinsung des eingesetzten Kapitals aufgebracht werden müssen. Eine solche Unterstützung der Versorgung mit öffentlichen Leistungen kann unter gewissen Umständen den Wettbewerb verzerren. Solange jedoch keine der im EWR-Abkommen vorgesehenen Ausnahmeregelungen zur Anwendung gelangt, sind die öffentlichen Unternehmen durch die ihnen auferlegte Verpflichtung zur Erfuellung dieser nicht kommerziellen Ziele von den Wettbewerbsregeln nicht ausgenommen.

(2) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann die ihr im EWR-Abkommen zugewiesenen Aufgaben nur dann erfuellen, wenn sie über die entsprechenden Informationen verfügt, um feststellen zu können, ob der Zufluß finanzieller Mittel in öffentliche Unternehmen eine Beihilfe darstellt, um diese Beihilfen zu quantifizieren und um anschließend entscheiden zu können, ob eine der im EWR-Abkommen vorgesehenen Ausnahmebestimmungen zutrifft. Dieses Kapital beschränkt sich darauf, in einem ersten wichtigen Schritt die Transparenz der fraglichen Finanzströme zu erhöhen. Die sich in einem zweiten Schritt anschließende Frage nach der Vereinbarkeit der festgestellten Beihilfen mit den geltenden Bestimmungen wird hier nicht behandelt, da eine solche Entscheidung gemäß den einschlägigen Vorschriften der EFTA-Überwachungsbehörde getroffen wird.

20.7. Verschiedene Formen staatlicher Eingriffe

(1) Bei der Feststellung, ob das Bereitstellen öffentlicher Mittel zugunsten öffentlicher Unternehmen als Beihilfe anzusehen ist, muß die EFTA-Überwachungsbehörde die nachstehend erörterten Faktoren für alle von diesem Teil des Leitfadens betroffenen Formen staatlicher Eingriffe - Kapitalzuführungen, Bürgschaften, Darlehen, Verzinsung der Investitionen (59) - berücksichtigen. Diese Faktoren sollen den EFTA-Staaten als Anhaltspunkte für die wahrscheinliche Haltung der EFTA-Überwachungsbehörde in konkreten Fällen dienen. Bei diesem Vorgehen wird die EFTA-Überwachungsbehörde der Durchführbarkeit des oben dargelegten Prinzips des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers in der Praxis Rechnung tragen.

20.7.1. Kapitalzuführungen

(1) Eine Kapitalzuführung wird als Beihilfe eingestuft, wenn sie unter Umständen erfolgt, die für einen unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen agierenden Kapitalgeber nicht hinnehmbar wären. Damit wird in der Regel eine Situation bezeichnet, in der die Verfassung und die Zukunftsaussichten eines Unternehmens eine gemessen an einem vergleichbaren privaten Unternehmen übliche Verzinsung des eingesetzten Kapitals (auf dem Wege der Ausschüttung von Dividenden oder des Kapitalzuwachses) in einem absehbaren Zeitraum nicht erwarten läßt. Ein marktwirtschaftlich handelnder Investor würde in der Regel Kapital bereitstellen, wenn der Gegenwartswert (60) des erwarteten zukünftigen Cash-flows aus dem Finanzierungsvorhaben (das dem Investor in Form von Dividendenzahlungen und/oder Kapitalgewinnen unter Berücksichtigung der Risikoprämie erwächst) den eingesetzten Investitionsbetrag übersteigt.

(2) In manchen EFTA-Staaten sind die Investoren unter Umständen gesetzlich verpflichtet, Unternehmen, deren Eigenkapitalbasis infolge andauernder Verluste auf eine bestimmte Höhe geschrumpft ist, zusätzliche Mittel bereitzustellen. Diese Staaten könnten argumentieren, daß Kapitalzuführungen in solchen Fällen nicht als Beihilfe anzusehen wären, weil sie lediglich der Erfuellung einer gesetzlichen Verpflichtung dienten. Hierbei handelt es sich jedoch eher um eine vermeintliche "Verpflichtung", da ein kaufmännisch handelnder Investor in einer solchen Lage auch die Möglichkeit der Liquidierung oder anderweitigen Reduzierung seiner Investition in Betracht ziehen muß. Wenn jedoch auf diese Möglichkeiten, die sich unter Berücksichtigung der Folgen für die betroffene Unternehmensgruppe möglicherweise als der finanziell vernünftigere Weg erweisen, verzichtet wird, dann wären alle nachfolgenden Kapitalzuführungen und sonstigen staatlichen Eingriffe als Beihilfen einzustufen.

(3) Beim Vergleich staatlichen Handelns mit dem Verhalten eines nach marktwirtschaftlichen Prinzipien handelnden Kapitalgebers - vor allem dann, wenn das betreffende Unternehmen keine Verluste macht - beurteilt die EFTA-Überwachungsbehörde die finanzielle Lage des Unternehmens zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zuführung zusätzlichen Kapitals vorgesehen ist bzw. war. Anhand der Beurteilung der folgenden Faktoren wird die EFTA-Überwachungsbehörde feststellen, ob die investierten Beträge ein Beihilfeelement enthalten. Dieses Beihilfeelement besteht aus den Investitionskosten abzüglich des entsprechend abgezinsten Wertes der Investition. Es sei darauf hingewiesen, daß die nachstehend genannten Positionen für jede Analyse zwar unerläßlich, jedoch nicht notwendigerweise ausreichend sind, da außerdem die weiter oben dargelegten Grundsätze und die Frage zu berücksichtigen sind, ob die benötigten Mittel für Investitionsvorhaben oder die finanzielle Neuordnung verwendet werden.

- Ertragslage: Auswertung der Ergebnisse über einen Zeitraum von mehreren Jahren. Zu beurteilen ist die sich aus den maßgeblichen Rentabilitätsziffern ergebende Entwicklungstendenz.

- Finanzkennzahlen: Das Verhältnis Fremdkapital/Eigenkapital (Verschuldungsgrad des Unternehmens) ist den allgemein üblichen Standards sowie den Durchschnittswerten in dem betreffenden Industriezweig und der direkten Wettbewerber usw. gegenüberzustellen. Ferner sind verschiedene Kennziffern für die Liquidität und Zahlungsfähigkeit des Unternehmens zu berechnen, um dessen Kreditwürdigkeit zu ermitteln (dies ist besonders wichtig, um die potentielle Fremdfinanzierungskapazität eines normalen Marktbedingungen ausgesetzten Unternehmens beurteilen zu

können). Die EFTA-Überwachungsbehörde ist sich der Schwierigkeiten bewußt, die mit einem solchen Vergleich zwischen den EFTA-Staaten - insbesondere aufgrund unterschiedlicher Rechnungslegungspraktiken oder -vorschriften - verbunden sind. Sie wird dies bei der Festlegung der geeigneten Bezugspunkte für den Vergleich zwischen den mit staatlichen Mitteln geförderten öffentlichen Unternehmen berücksichtigen.

- Finanzplanung: Wenn ein Investitionsprogramm mit öffentlichen Mitteln finanziert werden soll, so ist dieses Programm natürlich zusammen mit den ihm zugrunde liegenden Annahmen dahingehend ausführlich zu prüfen, ob die Investition gerechtfertigt ist.

- Marktverhältnisse: Zu untersuchen sind die Marktentwicklungen (Trends der vergangenen Jahre und insbesondere Zukunftsaussichten), die Marktanteile eines Unternehmens innerhalb eines aussagefähigen Zeitraums sowie die zukünftig erwartete Entwicklung.

20.7.2. Bürgschaften

(1) Über die Einstellung der EFTA-Überwachungsbehörde zu staatlichen Bürgschaften gibt Kapitel 17 Aufschluß. Sie betrifft alle Bürgschaften, die vom Staat entweder unmittelbar oder mittelbar über Finanzinstitutionen gewährt werden und in den Anwendungsbereich des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen. Vorhandene oder potentielle Wettbewerbsverzerrungen infolge der Zusage staatlicher Bürgschaften lassen sich nur aufspüren, wenn die Beurteilung zum Zeitpunkt ihrer Erteilung erfolgt. Auch eine nicht in Anspruch genommene Bürgschaft kann ein Unternehmen in die Lage versetzen, seine Geschäfte fortzuführen und vielleicht sogar einen Wettbewerber aus dem Markt zu drängen, der auf eine vergleichbare Sicherheit nicht zurückgreifen kann. Das betreffende Unternehmen hat damit einen Vorteil zu Lasten der Wettbewerber, d. h. eine Beihilfe erhalten, was sich auf den Wettbewerb ausgewirkt hat. Die Bewertung der Beihilfeelemente von Bürgschaften schließt die Untersuchung der Finanzlage des Darlehensnehmers ein. Das Beihilfeelement solcher Bürgschaften läge in der Differenz zwischen dem vom Darlehensnehmer auf dem freien Markt zu zahlenden Zins und dem ihm aufgrund der Bürgschaft tatsächlich berechneten Satz abzüglich etwaiger Bürgschaftsprämien. Gläubiger können nur dann eine staatliche Bürgschaft in Anspruch nehmen, wenn diese ausdrücklich einem öffentlichen oder privaten Unternehmen erteilt worden ist. Ergibt die Prüfung hinsichtlich der im EWR-Abkommen vorgesehenen Ausnahmeregelungen, daß die Bürgschaft als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens unvereinbar anzusehen ist, hat das Unternehmen dem Staat den Wert etwaiger Beihilfen zurückzuerstatten, auch wenn dies den Konkurs des Unternehmens bedeutet; Ansprüche der Gläubiger hingegen werden befriedigt. Diese Bestimmungen gelten für öffentliche und private Unternehmen gleichermaßen. Für öffentliche Unternehmen sind, abgesehen von den nachstehenden Anmerkungen, keine weiteren Sonderregelungen erforderlich.

(2) Öffentliche Unternehmen, deren Satzung einen Konkurs ausschließt, sind für alle Darlehensaufnahmen praktisch Empfänger einer Dauerbeihilfe, gleichbedeutend mit einer Bürgschaft, wenn die Satzung es den betreffenden Unternehmen erlaubt, Darlehen zu günstigeren Bedingungen aufzunehmen, als ihnen sonst eingeräumt würden.

(3) Ist mit der Beteiligung der öffentlichen Hand an einem öffentlichen Unternehmen eine unbegrenzte Haftung statt der üblichen Haftungsbeschränkung verbunden, so wird die EFTA-Überwachungsbehörde diese als Bürgschaft für sämtliche Gelder, die der unbegrenzten Haftung unterliegen, werten. Sie wendet dann die oben dargelegten Grundsätze auf diese Bürgschaft an.

20.7.3. Darlehen

(1) Bei der Gewährung von Darlehen ist dem unter normalen Marktbedingungen handelnden Gläubiger das damit verbundene Risiko - Zahlungsunfähigkeit des Schuldners - bewußt. Der mögliche Verlust umfaßt den gesamten Darlehensbetrag (das eingesetzte Kapital) sowie die bei Eintreten der Zahlungsunfähigkeit fälligen, aber noch ausstehenden Zinsen. Das mit einer Darlehensvereinbarung verbundene Risiko schlägt sich in der Regel in zwei verschiedenen Bezugsgrößen nieder:

a) dem geforderten Zinssatz und

b) der zur Deckung des Darlehens zu leistenden Sicherheit.

(2) Es ist davon auszugehen, daß ein hohes angenommenes Risiko sich in beiden Parametern niederschlägt. Ist dies nicht der Fall, so wird die EFTA-Überwachungsbehörde annehmen, daß das betreffende Unternehmen einen Vorteil und damit eine Beihilfe empfangen hat. Ähnliches gilt auch für den Fall, daß die durch eine feste oder variable Belastung des Unternehmens gepfändeten Vermögenswerte zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens nicht ausreichen würden. Die EFTA-Überwachungsbehörde wird die für die Darlehensfinanzierung hinterlegten Sicherheiten sorgfältig prüfen. Die Beurteilung erfolgt in ähnlicher Weise wie im Fall der Kapitalzuführungen.

(3) Das Beihilfeelement entspricht der Differenz zwischen dem von dem Unternehmen eigentlich zu zahlenden Zinssatz (der wiederum von der Finanzlage des Unternehmens und der von ihm zu stellenden Sicherheit abhängt) und dem tatsächlich gezahlten Satz. (Dieser einstufigen Beurteilung des Darlehens liegt die Annahme zugrunde, daß der Gläubiger im Fall der Zahlungsunfähigkeit sein Recht zur Beitreibung aller ihm geschuldeten Beträge wahrnehmen wird.) Im Extremfall, d. h. im Fall der Gewährung eines unverbürgten Darlehens an ein Unternehmen, dem unter normalen Umständen keine Mittel bereitgestellt würden (etwa wegen geringer Rückzahlungsaussichten), kommt das Darlehen tatsächlich einem Zuschuß gleich und würde von der EFTA-Überwachungsbehörde als solcher eingestuft werden.

(4) Ausgangspunkt wäre die Einschätzung des Darlehensgebers zum Zeitpunkt der Genehmigung des Darlehens. Ist er bereit (bzw. wie unter Umständen im Fall staatlich kontrollierter Banken direkt oder indirekt gezwungen), das Darlehen zu bankunüblichen Konditionen zu vergeben, ist von einem Beihilfeelement auszugehen, dessen Umfang ermittelt werden muß. Diese Grundsätze gelten natürlich auch für private Unternehmen, die Darlehen von öffentlichen Finanzinstitutionen erhalten.

20.7.4. Verzinsung der Investitionen

(1) Der Staat sollte ebenso wie jeder andere marktwirtschaftlich handelnde Kapitalgeber auch eine von einem vergleichbaren privaten Unternehmen zu erwartende normale Verzinsung seiner Kapitalinvestitionen durch Dividenden oder Kapitalwertsteigerungen zugrunde legen (61). Die Rendite bestimmt sich nach dem Gewinn (nach Abschreibungen, aber vor Steuern und Anlagenabgängen), ausgedrückt als Prozentsatz des eingesetzten Vermögens. Die Finanzierungsform (d. h. Fremd- oder Eigenkapital) spielt hierbei keine Rolle; sie kann bei öffentlichen Unternehmen von Gründen bestimmt sein, die außerhalb rein wirtschaftlicher Überlegungen liegen. Sollte eine normale Verzinsung mittelfristig oder langfristig nicht erreichbar sein (wobei die Unsicherheit des langfristigen Ertrages sich in einer entsprechenden Diskontierung niederschlagen muß) und von dem öffentlichen Unternehmen keine Abhilfe geschaffen werden, so ist von einer indirekten Förderung des Unternehmens auszugehen, da der Staat auf Erträge verzichtet, die ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber von einer vergleichbaren Investition erwarten würde. Der Begriff der normalen Verzinsung wird, wenn möglich, unter Bezugnahme auf vergleichbare Privatunternehmen definiert. Die EFTA-Überwachungsbehörde ist sich der Schwierigkeiten bewußt, die mit solchen Vergleichen zwischen den EFTA-Staaten verbunden sind. Erschwert wird ein internationaler Vergleich dieser Kennzahlen darüber hinaus durch unterschiedlich strukturierte Kapitalmärkte, Wechselkursschwankungen und abweichende Zinssätze in den EFTA-Staaten. In den Fällen, in denen eine genaue Ermittlung der Vermögenswerte wegen der Rechnungslegungspraxis schon in einem EFTA-Staat mit Unsicherheiten behaftet ist, wodurch die Bestimmung der Rendite erschwert wird, prüft die EFTA-Überwachungsbehörde die Möglichkeit, entweder bereinigte Werte oder einfachere Kriterien (z. B. Betriebskapital nach Abschreibungen, aber vor Anlagenabgängen) zur Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit heranzuziehen.

(2) Ein Privatunternehen würde im Fall einer unzureichenden Verzinsung entweder von sich aus Maßnahmen zur Behebung dieses Mißstandes treffen oder von seinen Aktionären dazu veranlaßt werden. Hierzu wäre in der Regel ein ausführlicher Plan zur Steigerung der Ertragskraft auszuarbeiten. Wenn ein öffentliches Unternehmen eine unzureichende Kapitalverzinsung aufweist, könnte die EFTA-Überwachungsbehörde zu der Ansicht gelangen, daß Beihilfeelemente vorliegen, die im Hinblick auf Artikel 61 des EWR-Abkommens zu prüfen wären. Unter diesen Umständen erhält das öffentliche Unternehmen in der Tat sein Kapital zu einem günstigeren als dem marktüblichen Preis, was einer Subventionierung gleichkommt.

(3) Desgleichen ist von einer staatlichen Subventionierung auszugehen, wenn der Staat auf Dividendeneinnahmen aus einem öffentlichen Unternehmen verzichtet hat und mit den einbehaltenen Gewinnen keine marktübliche Verzinsung, wie oben beschrieben, erzielt wird. Ein Staat mag es aus Gründen, die außerhalb wirtschaftlicher Überlegungen liegen, vorziehen, auf Dividenden zu verzichten bzw. geringere Dividenden hinzunehmen, als einem Unternehmen regelmäßig Kapital zuführen zu müssen. Diese Form der regelmäßigen "Bereitstellung von Mitteln" führt zum gleichen Ergebnis und ist deshalb der Zuführung neuen Kapitals gleichzustellen und gemäß den oben dargelegten Grundsätzen zu bewerten.

TEIL V VORSCHRIFTEN ÜBER SEKTORALE BEIHILFEN

21. BEIHILFEN AN DIE TEXTIL- UND BEKLEIDUNGSINDUSTRIE (62)

(1) Um zu vermeiden, daß staatliche Beihilfen zugunsten der Textil- und Bekleidungsindustrie den Wettbewerb in einer Weise verfälschen, die dem Funktionieren des EWR-Abkommens schadet, werden folgende Vorschriften eingeführt:

21.1. Besondere Aspekte der Textil- und Bekleidungsindustrie

(1) Die Textil- und Bekleidungsindustrie ist ein Sektor, der seit geraumer Zeit mit Anpassungsschwierigkeiten zu kämpfen hat. Ihre strukturellen Schwierigkeiten gehen einerseits auf das Aufkommen bestimmter Produktionszweige in Entwicklungsländern in Verbindung mit dem Trend zu einer schrittweisen Öffnung der Märkte auf weltweiter Ebene und andererseits auf die technologische Entwicklung zurück, die die Produktions- und Absatzbedingungen für die Textilindustrie in Zukunft ändern dürfte.

(2) Beihilfen zugunsten der Textil- und Bekleidungsindustrie wirken sich zum Teil sehr erheblich auf den Wettbewerb und auf den Handel im räumlichen Geltungsbereich des EWR-Abkommens aus, da der Warenaustausch zwischen den Vertragsstaaten des Abkommens auf diesem Gebiet sehr lebhaft ist. Obwohl sich die Anpassungsprobleme praktisch überall im räumlichen Geltungsbereich des EWR-Abkommens stellen, kann die Lage der Industrie je nach dem in den einzelnen Staaten bereits erreichten Grad der Anpassung sehr unterschiedlich sein. Trotz der engen Verflechtung der einzelnen Textil- und Bekleidungsbranchen stellen sich die Anpassungsprobleme nicht überall mit der gleichen Dringlichkeit.

(3) Die EFTA-Überwachungsbehörde hält es für sehr wünschenswert, daß ein EFTA-Staat, der Beihilfen zugunsten der Textil- und Bekleidungsindustrie in mehr oder weniger gezielter Form für notwendig erachtet, diese im Rahmen sektorenspezifischer Regelungen gewähren sollte.

(4) Sofern es der betreffende EFTA-Staat jedoch darüber hinaus für erforderlich hält, bei der Konzipierung solcher Beihilfen auch den Sektor selbst nicht betreffenden Umständen und insbesondere regionalen Problemen Rechnung zu tragen, muß er die Bedingungen für die Beihilfegewährung dergestalt festlegen, daß jede Entscheidung zur Bewilligung einer Beihilfe an die Textil- und Bekleidungsindustrie oder eines ihrer Unternehmen daran ausgerichtet (sektorale und außersektorale Begründung) und ihre Auswirkung auf die Lage der Branche im gesamten räumlichen Geltungsbereich des EWR-Abkommens beurteilt werden kann.

(5) Der vorliegende Leitfaden betrifft ausschließlich die vorstehend erwähnten sektoralen Aspekte der Beihilfen. Es ist jedoch offenkundig, daß Beihilfen, die auch außersektoralen und insbesondere regionalen Erfordernissen gerecht werden, auch unter regionalen Gesichtspunkten zu prüfen sind. Der regionale Aspekt ist dabei sowohl im Hinblick auf die Probleme der Regionalentwicklung als auch auf deren Auswirkung auf den Wettbewerb und den Handel zwischen den Vertragsparteien in diesem Wirtschaftszweig herauszuarbeiten und zu beurteilen.

21.2. Sektorale Bedingungen für Beihilfen an die Textil- und Bekleidungsindustrie

(1) Unter bestimmten Voraussetzungen - vor allem dann, wenn es um die Lösung drängender sozialer Probleme geht - können Beihilfen, die ein EFTA-Staat der Textil- und Bekleidungsindustrie gewährt, gerechtfertigt sein. Die EFTA-Überwachungsbehörde weist jedoch darauf hin, daß Beihilfen in diesem Wirtschaftszweig zu Wettbewerbsverzerrungen zu führen drohen, die für die von solchen Maßnahmen nicht begünstigten Wettbewerber untragbar sind. Dies trifft insbesondere auf Beihilfen zur Modernisierung und Rationalisierung zu, die daher grundsätzlich auch nicht zugelassen werden können. In solchen Fällen ist eine Genehmigung nur möglich, wenn u. a. die nachstehend genannten Bedingungen erfuellt sind:

- Die Beihilfen dürfen nicht zu einer Ausweitung der Kapazitäten führen.

- Die Beihilfen müssen die Lage der Textil- und Bekleidungsindustrie nicht nur in dem betreffenden Staat, sondern auch im gesamten räumlichen Geltungsbereich des EWR-Abkommens berücksichtigen. Nach Auffassung der EFTA-Überwachungsbehörde sollten etwaige Beihilfen zugunsten des Sektors in Übereinstimmung mit den folgenden Kategorien und Bedingungen konzipiert und durchgeführt werden. In jedem Fall werden Beihilfen dieser Art von der EFTA-Überwachungsbehörde zu gegebener Zeit unter Bezugnahme auf diese Kategorien und Bedingungen beurteilt.

21.2.1. Beihilfen für kollektive Maßnahmen im Textil- und Bekleidungsbereich

(1) Zu dieser ersten Gruppe zählen die Beihilfen für kollektive Maßnahmen öffentlicher, wissenschaftlicher oder beruflicher Organisationen, deren Ziel darin besteht,

- sowohl die Grundlagenforschung als auch die angewandte Forschung zur Entwicklung neuer Fasern sowie zur Verbesserung der Verfahren für die Behandlung und Verarbeitung bereits bekannter Fasern zu fördern;

- die kurzfristigen Vorausschätzungen zur Abschwächung der konjunkturellen Schwankungen, die auf dem Textil- und Bekleidungsmarkt besonders stark ausgeprägt sind, zu verbessern.

(2) Die Gewährung der fraglichen Beihilfen müßte an eine wesentliche Beteiligung des begünstigten Industriezweiges an den Kosten der geförderten Maßnahmen gebunden werden. Sie dürfen den Wettbewerb und den Handel nicht mehr beeinträchtigen, als für die Verwirklichung dieses Zieles unerläßlich ist.

21.2.2. Beihilfen für die Strukturverbesserung in der Textil- und Bekleidungsindustrie

(1) Unter Beihilfen für die Strukturverbesserung werden Beihilfen für Unternehmen der Textil- und Bekleidungsindustrie verstanden, die darauf abzielen,

- den Abbau etwaiger Überkapazitäten in den Textilbranchen und Textilsparten zu erleichtern;

- die Umstellung von Grenzbetrieben auf andere als textilwirtschaftliche Tätigkeiten zu fördern;

- die Produktions- und Absatzstrukturen der Textil- und Bekleidungsindustrie durch horizontale Konzentration oder vertikale Integration zu verbessern mit der Maßgabe, daß solche Beihilfen nicht zu einer Ausweitung von Produktionskapazitäten führen.

(2) Die Beihilfen müßten nach folgenden Modalitäten gewährt werden:

- Sie sollten nur für kurze Zeit gelten,

- eine wesentliche Eigenbeteiligung der Begünstigten an den Kosten und Risiken der geförderten Maßnahmen vorsehen,

- einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Gewährung der Beihilfe und den geförderten Maßnahmen herstellen,

- es ermöglichen, die Auswirkungen der Beihilfe auf die geförderten Maßnahmen problemlos und im Vergleich zum gesamten räumlichen Geltungsbereich des EWR-Abkommens zu beurteilen,

- und - in jedem Fall - den Wettbewerb und den Handel nicht mehr als absolut unerläßlich beeinträchtigen.

21.2.3. Beihilfen für Investitionen in der Textil- und Bekleidungsindustrie

(1) Diese Kategorie umfaßt Beihilfen zur Modernisierung der Textil- und Bekleidungsindustrie insgesamt und zur Umstellung innerhalb des Sektors.

(2) Bei der Gewährung solcher Beihilfen ist aufgrund ihrer besonders ausgeprägten Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit äußerste Zurückhaltung geboten.

(3) Die Beihilfen müßten nicht nur die Auflage erfuellen, keine Kapazitätsausweitungen zuzulassen und die Lage der begünstigten Sparte im räumlichen Geltungsbereich des EWR-Abkommens insgesamt zu berücksichtigen, sondern auch durch besonders dringliche soziale Probleme begründet sein.

(4) Darüber hinaus müßten die Beihilfen neben den bereits im Hinblick auf die Strukturverbesserung in der Textil- und Bekleidungsindustrie dargelegten allgemeinen Bedingungen (siehe Punkt 21.2.2) noch folgende Voraussetzungen erfuellen:

- Ihr Anwendungsbereich muß sich streng auf solche Tätigkeiten im Textil- und Bekleidungssektor beschränken, die zugleich vor besonders drängenden sozialen Problemen und bedeutenden Anpassungsschwierigkeiten stehen.

- Ziel dieser Beihilfen muß sein, den Begünstigten kurzfristig unter Berücksichtigung der generellen Tendenz zur fortschreitenden Öffnung der Weltmärkte genügend Wettbewerbsfähigkeit zu verleihen, um mit Erfolg auf dem internationalen Textil- und Bekleidungsmarkt bestehen zu können.

- Sie dürfen sich nicht nur nach engen sektoralen Beurteilungskriterien richten, sondern müssen auch dem durch eine dynamische Entwicklung der Struktur des EWR-Marktes geprägten Umfeld Rechnung tragen.

21.3. Zugrunde zu legende allgemeine Grundsätze

(1) Bei der Gewährung von Beihilfen zugunsten der Textil- und Bekleidungsindustrie ist weiterhin folgendes zu beachten:

- Die Schaffung neuer Überkapazitäten in dem bereits durch einen anhaltenden strukturellen Kapazitätsüberhang gekennzeichneten Sektor muß verhindert werden.

- Sowohl die Umstellung von Branchen oder Sektoren mit Überkapazitäten als auch die Weiterentwicklung der Produktionstechniken durch Forschungstätigkeit sollten gefördert werden.

- Die von der EFTA-Überwachungsbehörde nach Prüfung der Beihilfen zugunsten eines Unternehmens oder einer Branche der Textil- und Bekleidungsindustrie zu treffenden Entscheidungen bedürfen der ständigen Koordinierung.

(2) Nach Ansicht der EFTA-Überwachungsbehörde liegt es im Interesse des Sektors selbst, ein drohendes Wettrennen um immer mehr Beihilfen zu vermeiden.

(3) Eine Häufung unkoordinierter einzelstaatlicher Beihilferegelungen mit unterschiedlichen Intensitäten kann weder auf nationaler noch auf EWR-Ebene die Lage des Sektors auf Dauer verbessern. Sie beeinträchtigt vielmehr die Wettbewerbsbedingungen, ohne daß dadurch die Stärkung der Stellung dieses Wirtschaftszweigs oder die Einführung neuer Techniken erleichtert wird. Derartige Beihilfemaßnahmen würden sich nachteilig auf den Handel auswirken und gegenseitig aufheben, indem sie die Anstrengungen der Regierungen zunichte machen und die erwarteten Resultate schmälern.

(4) Die Vorschriften betreffend Beihilfen zugunsten der Textil- und Bekleidungsindustrie müssen den spezifischen Merkmalen dieses Industriezweigs, und zwar insbesondere der Vielfalt und der Entwicklung der Erzeugnisse, der Technologien und der Märkte sowie dem Umstand Rechnung tragen, daß der Sektor einem raschen Strukturwandel ausgesetzt ist.

(5) Der Begriff der "Überkapazität" setzt voraus, daß eine ausreichende Anzahl von Branchen zugrunde gelegt wird, und ist auch im Zusammenhang mit der voraussichtlichen Entwicklung der Wettbewerbsbedingungen zu sehen.

(6) Spezifische nationale Beihilfen zur Schaffung neuer Kapazitäten in bestimmten Bereichen der Textil- und Bekleidungsindustrie, in denen bereits ein struktureller Kapazitätsüberhang besteht oder der Markt ständig stagniert, müssen vermieden werden.

(7) In den Branchen der Textil- und Bekleidungsindustrie, in denen Überkapazitäten und ein schrumpfender Markt zu einem Preiseinbruch im gesamten räumlichen Geltungsbereich des EWR-Abkommens geführt haben, können von vornherein nur Beihilfen an Unternehmen befürwortet werden, die sich auf Tätigkeiten außerhalb des Sektors insgesamt oder der betreffenden Branche umstellen.

(8) In der gegenwärtigen Lage, in der die Textil- und Bekleidungsindustrie sich nach neuen Techniken zur Verbesserung ihrer Produktivität und zur Differenzierung ihrer Erzeugnisse gegenüber Produkten aus Drittländern umsieht, können Beihilfen, die die Produktionsabläufe und -techniken verbessern helfen, sowie Beihilfen für die angewandte Forschung spezialisierter Einrichtungen befürwortet werden, sofern deren Ergebnisse dem Sektor im gesamten räumlichen Geltungsbereich des EWR-Abkommens zu handelsüblichen Bedingungen und unterschiedslos zugänglich gemacht werden.

22. BEIHILFEN ZUGUNSTEN DER KUNSTFASERINDUSTRIE (63)

22.1. Allgemeine Grundsätze

(1) Angesichts der anhaltenden Überkapazitäten vor allem in der Kunstfaserindustrie muß die EFTA-Überwachungsbehörde dafür Sorge tragen, daß die Wettbewerbsbedingungen durch die Marktkräfte bestimmt werden. Nach Auffassung der EFTA-Überwachungsbehörde ist ein hoher Auslastungsgrad der Produktionskapazitäten ein wirksamer Weg, um die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Kunstfaserhersteller zu stärken.

(2) Die EFTA-Überwachungsbehörde weist die EFTA-Staaten und alle interessierten Dritten darauf hin, daß es ihr erklärtes Ziel ist, jede finanzielle Unterstützung durch die öffentliche Hand, die zur Errichtung neuer Produktionskapazitäten oder nur zur Aufrechterhaltung bestehender Kapazitäten im Kunstfasersektor führen würde, zu verhindern. Zu diesem Zweck wird sie Beihilfen nur dann genehmigen, wenn die begünstigten Unternehmen ihre Produktionskapazitäten erheblich reduzieren. Unternehmen, die zur Anpassung ihrer Produktion an die wirtschaftliche und technische Entwicklung in den Ausbau oder die Beibehaltung ihrer Kapazitäten investieren möchten, werden auf eigene Mittel zurückgreifen müssen. Dementsprechend verlangt die EFTA-Überwachungsbehörde, daß jedes Vorhaben zur Gewährung einer Beihilfe, mit der - in welcher Form auch immer - entsprechende Maßnahmen der Kunstfaserhersteller gefördert werden sollen, zu notifizieren ist.

(3) Dazu würde die EFTA-Überwachungsbehörde die EFTA-Staaten auffordern, ihr alle Informationen zu übermitteln, die sie benötigt, um die Auswirkungen etwaiger Beihilfen zugunsten eines Kunstfaserherstellers auf den Sektor beurteilen zu können. Die allgemeine Auskunftspflicht gilt auch für den Fall, daß die Beihilfen im Rahmen einer von der EFTA-Überwachungsbehörde zuvor genehmigten Beihilferegelung gewährt werden. Bei notifizierten Beihilferegelungen, die unter die Vorschriften über staatliche FuE- und Umweltschutzbeihilfen fallen, erfolgt die materiellrechtliche Prüfung von Beihilfevorhaben nach Maßgabe dieser Vorschriften.

(4) Die EFTA-Überwachungsbehörde weist die EFTA-Staaten und interessierte Dritte darauf hin, daß sich der materiellrechtliche Anwendungsbereich, in dessen Rahmen sie ihre besonderen Überwachungsbefugnisse gemäß den Artikeln 61 und 62 des EWR-Abkommens und Artikel 1 des Protokolls 3 zum Überwachungsabkommen ausübt, auf vier Faserarten (Polyester-, Polyamid-, Acryl- und Polypropylenfasern) erstreckt, unabhängig davon, ob sie für Bekleidungs- oder Industriezwecke bestimmt sind. Im industriellen Bereich gelten die in diesem Kapitel dargelegten Grundsätze sowohl für die Herstellung und Texturierung der genannten Fasern als auch für ihre Polymerisation, soweit dieser Vorgang Bestandteil der Fasererzeugung ist.

22.2. Besondere Notifizierungsanforderungen

(1) Jede Beihilfe, die die öffentliche Hand Unternehmen in der Kunstfaserindustrie im Sinne der vorstehenden Definition im Rahmen einer bestehenden Beihilferegelung zu gewähren beabsichtigt, ist gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungsabkommen vorher zu notifizieren.

22.3. Bewertungskriterien

(1) Bei der Prüfung von Vorhaben zur Gewährung von Investitionsbeihilfen zugunsten von Unternehmen in der Kunstfaserindustrie wird die EFTA-Überwachungsbehörde die nachstehend aufgeführten Kriterien zugrunde legen.

(2) Jedes Vorhaben wird im Hinblick auf das Funktionieren des EWR-Abkommens bewertet; dabei ist im Falle der Kunstfaserindustrie im allgemeinen von der Notwendigkeit der Umstrukturierung auszugehen. Die EFTA-Überwachungsbehörde steht grundsätzlich Investitionsbeihilfen positiv gegenüber, mit denen Strukturschwächen der benachteiligten Regionen in den EFTA-Staaten ausgeglichen werden sollen.

(3) Bei der Bewertung des Umfangs der Verringerung der Produktionskapazitäten eines Unternehmens, das Investitionsbeihilfen erhalten soll, wird die EFTA-Überwachungsbehörde die besonderen Umstände eines jeden Vorhabens (an dieser Stelle sei noch einmal daran erinnert, daß Beihilfevorhaben von der EFTA-Überwachungsbehörde abgelehnt werden, wenn das betreffende Unternehmen seine Kapazitäten aufstocken oder beibehalten sollte) und dabei insbesondere folgendes würdigen:

- die Intensität der geplanten Beihilfe,

- den Umfang und den Standort der zu fördernden Investitionen (so könnte in den Fällen, in denen ein Vorhaben für eine Regionalbeihilfe nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a) oder c) des EWR-Abkommens in Betracht kommt, der Kapazitätsabbau im Hinblick auf das Ausmaß der strukturellen Nachteile der betreffenden Region beurteilt werden),

- die Entwicklung des mittleren Auslastungsgrads der Produktionskapazitäten sowohl des Sektors (64) als auch des begünstigten Unternehmens sowie des Konzerns, dem dieses gegebenenfalls angehört.

(4) Mit dem Kriterium der durchschnittlichen Auslastung der Produktionskapazitäten möchte die EFTA-Überwachungsbehörde sicherstellen, daß die Umstrukturierung des begünstigten Unternehmens nicht durch den erst kurze Zeit zurückliegenden Erwerb ungenutzter, rasch veralteter Kapazitäten ausgelöst wurde. Ganz allgemein soll damit die Überprüfung der Lebensfähigkeit des begünstigten Unternehmens erleichtert werden.

(5) Zur Quantifizierung der Kapazitäten werden die EFTA-Staaten gebeten, diese in Tonnen, bei Garnen auch in Dezitex anzugeben. Die Angaben in Dezitex sollen die EFTA-Überwachungsbehörde in die Lage versetzen, bei ihrer Prüfung den durchschnittlichen Dezitex-Wert vor Zahlung der Beihilfe und diesen Wert nach Vornahme der geförderten Investitionen zu berücksichtigen.

22.4. Zeitliche Begrenzung

(1) Die vorstehend genannten Vorschriften gelten bis zum 31. Dezember 1994, sofern die EFTA-Überwachungsbehörde keine anderweitigen Beschlüsse faßt.

23. BEIHILFEN AN DIE KRAFTFAHRZEUG-INDUSTRIE (65)

23.1. Einführung

(1) Angesichts der sensiblen Wettbewerbssituation in der Kraftfahrzeug-Industrie hat die EFTA-Überwachungsbehörde beschlossen, die nachstehend aufgeführten Vorschriften betreffend staatliche Beihilfen in der Kfz-Industrie einzuführen. Sie sollen die volle Transparenz und ein höheres Maß an Disziplin bei der Gewährung von Beihilfen in diesem Bereich sichern, um die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie vor Verzerrungen durch unlauteren Wettbewerb zu bewahren. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann nur dann eine wirksame Wettbewerbspolitik betreiben, wenn sie zu einzelnen Beihilfevorhaben vor der Gewährung Stellung beziehen kann. Deshalb sehen die Vorschriften die vorherige Notifizierung aller wichtigen Beihilfevorhaben, ungeachtet ihrer Zweckbestimmung, sowie die Vorlage jährlicher Berichte über alle Beihilfezahlungen vor.

23.2. Definition des Wirtschaftszweigs

(1) Der "Kfz-Sektor" umfaßt die Herstellung und den Zusammenbau von Kraftfahrzeugen und die Herstellung von Kraftfahrzeugmotoren.

(2) Der Begriff "Kraftfahrzeuge" umfaßt Personenkraftwagen (Großserien-, Spezial- und Sportfahrzeuge), Lieferwagen, Lastkraftwagen, Straßenzugmaschinen, Omnibusse, Reisebusse und sonstige gewerblich genutzte Fahrzeuge.

(3) Von dieser Definition ausgenommen sind Rennwagen, verkehrsferne Fahrzeuge (z. B. Schnee- und Golfmobile), Motorräder, Anhänger, Land- und forstwirtschaftliche Traktoren, Wohnwagen, Spezial-Lkw und -Lieferwagen (z. B. Spritzen- und Werkstattwagen), Muldenkipper, Kraftkarren (z. B. Last-, Stapel- und Portalkraftkarren) und Militärfahrzeuge.

(4) Der Begriff "Kfz-Motoren" umfaßt Diesel- und Verbrennungsmotoren für die vorstehend aufgeführten "Kraftfahrzeuge".

(5) Nicht einbezogen sind Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugmotoren.

(6) Beihilfen für die Fertigung von Teilen oder Zubehör zugunsten eines Kfz-Herstellers oder seiner Tochtergesellschaft bzw. im Rahmen einer Lizenz oder von Patenten eines Kfz-Herstellers oder seiner Tochtergesellschaft sind jedoch ebenfalls im voraus zu notifizieren.

23.3. Besondere Notifizierungsanforderungen

(1) Vorab zu notifizieren gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungsabkommen sind alle Beihilfen, die die öffentliche Hand Unternehmen im Kfz-Sektor nach der vorstehenden Definition im Rahmen einer bestehenden Beihilferegelung gewährt, sobald der Kostenaufwand der zu fördernden Maßnahmen 12 Millionen ECU übersteigt. Beihilfen, die außerhalb einer genehmigten Beihilferegelung gewährt werden sollen, unterliegen ungeachtet der Kosten der Maßnahme und der Intensität der Beihilfe ausnahmslos der Notifizierungspflicht nach Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungsabkommen. Geplante Beihilfen, die nicht unmittelbar an eine bestimmte Maßnahme gebunden sind, müssen notifiziert werden, auch wenn sie im Rahmen von der EFTA-Überwachungsbehörde bereits genehmigter Regelungen gewährt werden. Ein Standardvordruck für die Notifizierung von Beihilfevorhaben in der Kfz-Industrie ist in Anhang VI des Leitfadens wiedergegeben.

23.4. Kriterien für die Beurteilung von Beihilfevorhaben

(1) Die vorherige Notifizierung jeglicher Beihilfen zugunsten des Kfz-Sektors soll die EFTA-Überwachungsbehörde in die Lage versetzen, deren Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsregeln des EWR-Abkommens direkter überprüfen zu können.

(2) Bei der Bewertung staatlicher Beihilfen sind zum einen die allgemeinen wirtschaftlichen und industriellen Gegebenheiten und zum anderen die sektoren- und unternehmensspezifischen Faktoren in ihrem regionalen und sozialen Zusammenhang zu berücksichtigen. Die EFTA-Überwachungsbehörde ist jedoch nicht bestrebt, diesem Wirtschaftszweig eine industriepolitische Strategie aufzuzwingen; solche Entscheidungen sollten der Industrie und dem Markt selbst überlassen werden. Die EFTA-Überwachungsbehörde möchte gewährleisten, daß die Kraftfahrzeughersteller in Zukunft in einem von fairem Wettbewerb gekennzeichneten Umfeld operieren können. Deshalb möchte sie Handelsverzerrungen durch staatliche Beihilfen verhindern und allgemeine wettbewerbsorientierte Rahmenbedingungen schaffen, die die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit dieser Industrie fördern sollen.

(3) Die Kriterien, von denen sich die EFTA-Überwachungsbehörde bei ihrer Beurteilung von Beihilfevorhaben leiten läßt, richten sich nach den mit der jeweiligen Beihilfe verfolgten Zielen. Es muß jedoch generell sichergestellt werden, daß die Beihilfe in einem angemessenen Verhältnis zu den Schwierigkeiten steht, zu deren Lösung sie beitragen soll. Bei der Beurteilung der verschiedenen Zweckbestimmungen von Beihilfen wird die EFTA-Überwachungsbehörde vor allem folgende Kriterien zugrunde legen:

23.4.1. Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen

(1) Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen sollten grundsätzlich nur in Ausnahmefällen genehmigt werden. Die Beihilfe muß an einen annehmbaren Umstrukturierungsplan geknüpft sein. Es muß gewährleistet sein, daß die Beihilfe den Begünstigten nicht in die Lage versetzt, seinen Marktanteil zu Lasten der nicht geförderten Wettbewerber zu erhöhen. In Fällen, in denen bestimmte Unternehmen weiterhin Überschußkapazitäten aufweisen, kann die EFTA-Überwachungsbehörde Kapazitätskürzungen als Beitrag zur Gesundung des Sektors insgesamt verlangen.

23.4.2. Regionalbeihilfen

(1) Investitionsbeihilfen zur Errichtung neuer Anlagen und Ausweitung bestehender Kapazitäten im Kfz-Bereich, die als Beitrag zur Überwindung von Strukturschwächen in benachteiligten Regionen der EFTA-Staaten gedacht sind, werden von der EFTA-Überwachungsbehörde grundsätzlich positiv beurteilt. Der Nutzen für die regionale Entwicklung (z. B. Beitrag zur dauerhaften Entwicklung einer Region durch Schaffung von Dauerarbeitsplätzen) sollte den möglichen nachteiligen Auswirkungen auf den Sektor insgesamt (z. B. Schaffung umfangreicher Überschußkapazitäten) gegenübergestellt werden.

23.4.3. Investitionsbeihilfen für Innovation, Modernisierung oder Rationalisierung

(1) Im EWR-weiten Markt für Kraftfahrzeuge wird der Wettbewerb zwischen den Herstellern an Intensität sogar noch zunehmen und wird die wettbewerbsverfälschende Wirkung staatlicher Beihilfen noch stärker zum Ausdruck kommen. Deshalb wird die EFTA-Überwachungsbehörde sehr strenge Maßstäbe an Beihilfen für Modernisierungen und Innovationen anlegen. Solche Maßnahmen sollten von den Unternehmen selbst durchgeführt und in der Regel aus eigenen Mitteln oder über Bankdarlehen im Rahmen des normalen Geschäftsgeschehens unter wettbewerblichen Marktbedingungen finanziert werden. Beihilfen für grundsätzliche Rationalisierungsmaßnahmen sind sorgfältig daraufhin zu untersuchen, ob sie zu einer unerläßlichen und grundlegenden Änderung in der Struktur und Organisation der Geschäftstätigkeiten führen und ob die geforderten Mittel über das Maß hinausgehen, das ein Unternehmen in der Regel aus eigenen Mitteln bestreiten können sollte. In ähnlicher Weise werden Innovationsbeihilfevorhaben daraufhin geprüft, ob sie für die Einführung wirklich neuartiger Erzeugnisse oder Verfahren bestimmt sind.

23.4.4. Beihilfen für Forschung und Entwicklung

(1) Die EFTA-Überwachungsbehörde befürwortet FuE-Beihilfen im vorwettbewerblichen Stadium. Sie hat jedoch im Einklang mit den Vorschriften über staatliche FuE-Beihilfen (siehe Kapitel 14) zu gewährleisten, daß eine klare Unterscheidung zwischen der eigentlichen Forschung und Entwicklung einerseits und der Einführung neuer Techniken im Zusammenhang mit Produktionsinvestitionen (Modernisierung) andererseits getroffen wird.

23.4.5. Beihilfen für Umweltschutz und Energieeinsparung

(1) Die Entwicklung schadstoffarmer und energieeinsparender Fahrzeuge ist eine Grundforderung an die Kfz-Industrie und sollte dementsprechend aus den eigenen Mitteln der Unternehmen finanziert werden. Allgemeine Umweltschutzbeihilfen, die gemäß den einschlägigen Vorschriften (siehe Kapitel 15) gewährt werden, können im Rahmen bestehender Beihilferegelungen weiterhin zulässig sein. Sie sind von Fall zu Fall zu untersuchen.

23.4.6. Beihilfen für die Berufsausbildung im Zusammenhang mit Investitionen

(1) Ausbildungs-, Umschulungs- und Umstellungsprogramme werden von der EFTA-Überwachungsbehörde grundsätzlich befürwortet. Die für solche Zwecke vorgesehenen Beihilfen müssen einer Prüfung unterzogen werden, um sicherzustellen, daß sie nicht die von den Unternehmen im Normalfall selbst zu tragende Kostenlast einfach verringern und den Zielen dieser Vorschriften entgegenwirken.

(2) Die EFTA-Überwachungsbehörde beabsichtigt deshalb, auf der Grundlage dieser Vorschriften Beihilfen zugunsten von Ausbildungsmaßnahmen einzelner Unternehmen sorgfältig zu prüfen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Investitionen stehen. Die EFTA-Überwachungsbehörde wird dafür Sorge tragen, daß

- die Intensität von Beihilfen dieser Art, die für Produktionsinvestitionen gewährt werden, eine annehmbare Höhe nicht übersteigt;

- die mit einem Investitionsvorhaben verbundenen Ausbildungsmaßnahmen wegen grundlegender qualitativer Änderungen in den beruflichen Anforderungen eines erheblichen Anteils der Beschäftigten unerläßlich sind, so daß davon ausgegangen werden kann, daß sie zur Sicherung der Beschäftigung und Schaffung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten zugunsten von Arbeitnehmern beitragen sollen, deren Arbeitsplatz gefährdet ist.

(3) Durch Investitionen bedingte Ausbildungsmaßnahmen eines Unternehmens oder aller Unternehmen, die diese Voraussetzungen nicht erfuellen, sind als Teil der Investition anzusehen und an den weiter oben dargelegten Kriterien für die verschiedenen Arten von Investitionsbeihilfen zu messen.

(4) Von Investitionsvorhaben unabhängige Umschulungsmaßnahmen zur Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern innerhalb desselben Unternehmens, mit denen im Rahmen der Umstrukturierung Arbeitsplätze gesichert und neue Beschäftigungsmöglichkeiten für Arbeitnehmer geschaffen werden sollen, deren Arbeitsplatz gefährdet ist, können als förderungswürdig eingestuft werden.

23.4.7. Betriebsbeihilfen

(1) Betriebsbeihilfen sollten auch in benachteiligten Regionen nicht genehmigt werden, da sie sich in einem empfindlichen Sektor wie der Kfz-Industrie unmittelbar und anhaltend wettbewerbsverzerrend auswirken. Die EFTA-Überwachungsbehörde wird neue Betriebsbeihilfen in diesem Sektor nicht genehmigen und, gestützt auf Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls 3 zum Überwachungsabkommen, allen EFTA-Staaten, die weiterhin derartige Beihilfen gewähren, vorschlagen, sie allmählich auslaufen zu lassen.

23.5. Vorlage von Berichten

(1) Die EFTA-Staaten werden aufgefordert, der EFTA-Überwachungsbehörde alljährlich einen Bericht vorzulegen, in dem sämtliche und in jeglicher Form erfolgte Beihilfezahlungen an die Hersteller von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugmotoren für das betreffende Jahr aufgeführt sind. Auch Beihilfeleistungen, die den Schwellenwert für die vorherige Notifizierung nicht überschreiten, sind im Jahresbericht zu erwähnen. Die Berichte sind der EFTA-Überwachungsbehörde jeweils am Ende des auf das Berichtsjahr folgenden Quartals vorzulegen. Anhang VII des Leitfadens enthält Einzelheiten zu den Angaben, die aus dem Jahresbericht hervorgehen sollten.

24. BEIHILFEN FÜR NICHT UNTER DEN EGKS-VERTRAG FALLENDE STAHLBEREICHE (66)

24.1. Einführung

(1) Die in diesem Kapitel dargelegten Grundsätze betreffen Tätigkeiten in vom Protokoll 14 zum EWR-Abkommen nicht erfaßten Stahlsektoren. Hierzu gehören eine Reihe von Bereichen und Teilbereichen, die vor allem durch folgende Merkmale gekennzeichnet sind:

- Die Bereiche fallen nicht unter den EGKS-Vertrag.

- In diesen Bereichen erfährt der Stahl eine erste Verarbeitung, bevor er später zu einem Endprodukt verarbeitet wird.

(2) Die wichtigsten Teilbereiche der ersten Stahlverarbeitungsstufe sind:

- Röhren (nahtlose Rohre, geschweißte Großrohre und geschweißte Klein- und Mittelrohre),

- Draht- und Stabziehen,

- Kaltwalzen und Kaltprofilieren,

- Schmieden (Freiform- und Gesenkschmieden),

- Stahlgießereien,

- Tiefziehen und Schneiden.

(3) In Anbetracht der empfindlichen Wettbewerbssituation in den Nicht-EGKS-Stahlsektoren sollen die im folgenden entwickelten Grundsätze gleiche Wettbewerbs- und Handelsbedingungen sicherstellen und verhindern, daß Beihilfen, die Tochtergesellschaften von Stahlkonzernen für vom EGKS-Vertrag nicht erfaßte Tätigkeiten gewährt werden, letztlich EGKS-Tätigkeiten zugute kommen, womit die erforderliche strenge Disziplin für die Gewährung staatlicher Beihilfen in diesem Bereich unterlaufen würde.

24.2. Besondere Notifizierungsanforderungen

(1) Ungeachtet der allgemeinen Notifizierungsvorschriften notifizieren die EFTA-Staaten der EFTA-Überwachungsbehörde im voraus alle Beihilfevorhaben in den Teilbereichen nahtlose Rohre und geschweißte Großrohre (Ø 406,4 mm), und zwar unabhängig von der Höhe der Beihilfe und der Region und dem Standort des begünstigten Unternehmens.

(2) Beihilfen, die dem Nicht-EGKS-Stahlsektor im Rahmen bestehender Beihilferegelungen gewährt werden, sind wie Einzelbeihilfevorhaben vorab zu notifizieren, wenn sie die in Kapitel 29 festgelegten Schwellenwerte überschreiten.

24.3. Kriterien zur Beurteilung von Beihilfevorhaben

(1) Bei der Untersuchung von Beihilfevorhaben werden vor allem folgende Parameter zugrunde gelegt:

- Einbeziehung der einzelnen Bereiche in die unter vom Protokoll 14 zum EWR-Abkommen erfaßten Tätigkeiten: nur wenn ein beträchtlicher Grad der Verflechtung gegeben ist, besteht die Gefahr, daß Beihilfen von einem Bereich zu einem anderen weitergeleitet werden;

- nur die Herstellung von nahtlosen Rohren, geschweißten Großrohren (Ø 406,4 mm) das Freiformgrobschmieden und, in zweiter Linie, das Drahtziehen sind weitgehend mit Tätigkeiten in der unter das Protokoll 14 zum EWR-Abkommen fallenden Stahlindustrie technisch verflochten;

- Wirtschafts- und Finanzlage des Sektors: grundsätzlich erhalten in Schwierigkeiten befindliche Bereiche am ehesten umfangreiche Beihilfen. Überkapazitätsprobleme und infolgedessen ernsthafte Wirtschafts- und Finanzschwierigkeiten gibt es bei den Röhrenwerken, den Freiformgrobschmieden, den Weichstahldrahtziehereien und den Gießereien;

- Struktur des Sektors: Bereiche mit einer starken Konzentration von Tätigkeiten in einigen wenigen Großkonzernen verdienen größere Aufmerksamkeit als solche, die durch eine starke Zersplitterung gekennzeichnet sind und in denen die Unternehmen bei Überkapazitäten flexibler reagieren. Eine starke Konzentration findet sich nur bei den Röhrenwerken, den Freiformgrobschmieden und den Weichstahldrahtziehereien, während die übrigen Teilbereiche überwiegend zersplittert sind;

- wirtschaftliche Bedeutung für die unter Protokoll 14 des EWR-Abkommens fallenden Stahlbereiche: die Höhe des Stahlverbrauchs ist einer der Parameter, an denen sich die wirtschaftliche Bedeutung eines Bereichs für die nicht vom Protokoll 14 des EWR-Abkommens erfaßte Stahlindustrie insgesamt ablesen läßt. Somit sind lediglich Röhrenwerke sowie Draht- und Stabziehereien von Bedeutung.

24.4. Vorlage von Berichten

(1) Die EFTA-Staaten legen der EFTA-Überwachungsbehörde zweimal im Jahr einen Bericht über alle Beihilfen vor, die während der vorangegangenen sechs Monate in dem unter Punkt 24.2 Absatz 1 genannten Teilbereich sowie in den Teilbereichen geschweißte Klein- und Mittelrohre, Freiformgrobschmieden, Gießereien und Weichstahldrahtziehereien ausgezahlt worden sind.

(2) Die Berichte sind innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Halbjahrs einzureichen.

(3) Die EFTA-Überwachungsbehörde behält sich das Recht vor, die Liste der unter den Punkten 24.2 Absatz 1 und 24.4 Absatz 1 genannten Teilbereiche zu ändern und gegebenenfalls um neue Teilbereiche zu ergänzen, wenn sie feststellt, daß die Beihilfen zugunsten dieser Teilbereiche die Grundlagen für den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen.

TEIL VI VORSCHRIFTEN ÜBER REGIONALBEIHILFEN (67)

25. EINFÜHRUNG

(1) Beihilfen mit regionaler Zielsetzung sind bei richtiger und sinnvoller Anwendung eines der unerläßlichen Instrumente für die regionale Entwicklung und ermöglichen es den einzelnen Staaten, eine Regionalpolitik im Hinblick auf ein ausgeglicheneres Wachstum in den verschiedenen Gebieten eines Landes zu verfolgen.

(2) Beihilfen, mit denen die regionale Entwicklung gefördert werden soll, können den Wettbewerb und den Handel zwischen den Staaten in einer Weise verzerren, die mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens nicht vereinbar ist.

(3) Eine unkoordinierte Anwendung von Regionalbeihilfen kann sich insbesondere bei unterschiedlichen sozialen und wirtschaftlichen Voraussetzungen nachteilig auf das Funktionieren des EWR-Abkommens auswirken. Deshalb wird die Einhaltung einer Disziplin, die Regionalbeihilfen in den meisten entwickelten Regionen untersagt und in weniger entwickelten Regionen je nach Problemlage erlaubt, die Entwicklung dieser letztgenannten Gebiete zweifellos begünstigen. Erklärtes Ziel dieses Leitfadens ist, die Gefahr des gegenseitigen Überbietens mit Beihilfen zu bannen.

(4) Bei der Einführung dieser Leitlinien ist sich die EFTA-Überwachungsbehörde sehr wohl bewußt, daß staatliche Unterstützung nicht der einzige und ausschlaggebende Aspekt ist, nach dem sich die Unternehmen bei ihren Entscheidungen richten. Ein umfangreiches Bündel von - in erster Linie sozialen und wirtschaftlichen - Faktoren spielt dabei eine Rolle. So läßt sich auch erklären, warum selbst eine hohe Beihilfeintensität in bestimmten Regionen vielleicht nicht ausreicht, um die Produktion aufrechtzuerhalten oder neue Investitionen anzulocken. Gerade hier zeigt die Erfahrung, daß Unternehmen, die sich in der Tat ihren Standort aussuchen können, ihre Entscheidung von einer Vielzahl von Variablen - Standort der Lieferanten und Kunden, Verfügbarkeit und Qualität von Mitarbeitern, Sozialgesetze, Unternehmensrecht, Höhe der Lohnkosten und Steuern usw. in den verschiedenen Ländern - abhängig machen, welche das Betriebsgeschehen beeinflussen.

(5) Die Gefahren einer Verzerrung des Wettbewerbs und des Handels müssen daher je nach den unterschiedlichen Faktoren, die die Entwicklung der verschiedenen Regionen im räumlichen Geltungsbereich des EWR-Abkommens fördern oder behindern, bewertet werden. Auch aus diesem Grund trägt die EFTA-Überwachungsbehörde bei der Ausübung der ihr in Artikel 61 des EWR-Abkommens übertragenen Befugnisse dem Umstand Rechnung, daß die EFTA-Staaten auf nationaler Ebene am ehesten über die zur Einschätzung der Erfordernisse ihrer Regionen notwendigen Fakten informiert sind.

(6) Artikel 61 Absatz 3 des EWR-Abkommens sieht unter den Buchstaben a) und c) zwei denkbare Situationen vor, in denen die EFTA-Überwachungsbehörde regionalen Beihilfen als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar ansehen kann und die sich auf unterschiedliche Grade regionaler Benachteiligung beziehen. Die Methoden zur Anwendung von Artikel 61 Absatz 3 Buchstaben a) und c) werden in Kapitel 28 beschrieben.

(7) Ausgehend von diesen Überlegungen werden in diesem Leitfaden die Grundsätze festgelegt, die bei der Koordinierung einer für den gesamten räumlichen Geltungsbereich des EWR-Abkommens geltenden Regionalpolitik unter Berücksichtigung der spezifischen Probleme der einzelnen Regionen zu beachten sind.

(8) Die Grundsätze für die Koordinierung von Regionalbeihilfen werden auf der Grundlage von fünf primären Aspekten erstellt, die ein Ganzes bilden:

- unterschiedliche Hoechstgrenzen für die Beihilfeintensität je nach Art und Ausmaß des Problems einer Region,

- Transparenz,

- regionale Spezifität,

- sektorale Auswirkungen,

- ein Überwachungssystem.

Die wesentlichen Koordinierungsgrundsätze werden in den Kapiteln 26 bis 28 eingehender behandelt.

(9) Es wird eine gemeinsame Methode zur Bewertung unterschiedlicher Beihilferegelungen und Einzelbeihilfevorhaben festgelegt. Die in Kapitel 27 dargelegte gemeinsame Bewertungsmethode gilt auch für andere als regionale Beihilfen. Es sei jedoch auf die in Kapitel 12 beschriebenen besonderen Methoden hingewiesen, die zur Anwendung gelangen, wenn Beihilfen als "de minimis"-Beihilfen einzustufen sind.

(10) Die in Kapitel 27 näher ausgeführte gemeinsame Methode stützt sich auf die Intensität einer Beihilfe, ausgedrückt

- als Prozentsatz der Erstinvestition oder

- als in Europäischen Währungseinheiten (Ecu) bezifferter Betrag pro Arbeitsplatz, der durch die Erstinvestition geschaffen wurde.

(11) Unter Erstinvestition wird die Anlageinvestition bei Errichtung eines neuen Betriebs, Erweiterung eines bestehenden Betriebs oder Einführung grundlegender Änderungen des Produkts bzw. Produktionsverfahrens in einem bestehenden Betrieb (durch Rationalisierung, Umstellung oder Modernisierung) verstanden. Anlageinvestitionen durch Übernahme eines Betriebs, der geschlossen wurde bzw. geschlossen worden wäre, wenn die Übernahme nicht erfolgt wäre, können ebenfalls als Erstinvestition gelten. Die EFTA-Überwachungsbehörde wird im Rahmen der fortlaufenden Prüfung der bestehenden Beihilferegelungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls 3 zum Überwachungsabkommen und der Beurteilung neuer Beihilfen gemäß Artikel 1 Absätze 2 und 3 des Protokolls 3 zum Überwachungsabkommen feststellen, in welcher Weise die so definierte Erstinvestition in den regionalen Beihilferegelungen der EFTA-Staaten zum Ausdruck kommt.

26. GRUNDSÄTZE FÜR DIE BEURTEILUNG VON REGIONALBEIHILFEN

26.1. Unterschiedliche Hoechstgrenzen für die Beihilfeintensität

(1) Die Obergrenzen für die Intensität der Beihilfen werden in Nettosubventionsäquivalenten (NSÄ) festgesetzt, die entweder als Prozentsatz der Erstinvestition oder in Europäischen Währungseinheiten (Ecu) je durch die Erstinvestition geschaffenen Arbeitsplatz ausgedrückt werden. Die Obergrenzen richten sich danach, wie schwerwiegend die Probleme sind, mit denen die betreffende Region zu kämpfen hat.

(2) Der Gesamtumfang der für eine bestimmte Erstinvestition oder die Schaffung von Arbeitsplätzen zugesagten Regionalbeihilfe muß jeweils der wahlweise zugrunde gelegten Hoechstgrenze entsprechen.

(3) Möchte ein EFTA-Staat die Beihilfeintensität in Ecu je geschaffenen Arbeitsplatz angeben, so hat er darüber hinaus eine zusätzliche, als Prozentsatz der Erstinvestition ausgedrückte Obergrenze einzuhalten (siehe Punkt 28.2.4). Diese zusätzliche Hoechstgrenze entfällt bei Dienstleistungen und der Verlegung von Betrieben.

(4) Für den Zweck des Absatzes 3 werden Dienstleistungen als Sektor definiert, der die in den Abschnitten G, H, I, J, K, L, M, N und O der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 1) (68) aufgelisteten Tätigkeiten umfaßt, mit Ausnahme der folgenden, in Abschnitt I aufgeführten Tätigkeiten (Verkehr, Lagerei und Leitung): Abteilung 60 (Landverkehr), Abteilung 61 (Schiffahrt), Abteilung 61 (Luftfahrt), Gruppe 63.1 (Frachtumschlag und Lagerei) und Gruppe 63.2 (Sonstige Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr).

(5) Bei der Verlagerung eines Betriebs in eine beihilfebegünstigte Region gelten folgende Hoechstgrenzen):

- entweder 100 % der Kosten für die Verlagerung von Ausrüstungsgütern

- oder der Hoechstsatz gemäß den unterschiedlichen Intensitätsobergrenzen, der auf den Wert der verlagerten Ausrüstungsgüter bzw. auf die Anzahl der versetzten Arbeitnehmer angewendet wird.

(6) Die Beihilfeobergrenze kann nicht ein für allemal festgelegt werden. Es ist daher sorgfältig darauf zu achten, daß die gewählte Hoechstgrenze den jeweiligen Erfordernissen und Problemen der geförderten Gebiete auch tatsächlich entspricht.

(7) Die Obergrenzen für Regionalbeihilfen werden regelmäßig, in der Regel am Ende eines Dreijahreszeitraums unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrung, der Entwicklung der Lage der Regionen im gesamten räumlichen Geltungsbereich des EWR-Abkommens (insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung der Arbeitslosigkeit), der Zahl der geschaffenen oder aufrechterhaltenen Arbeitsplätze und etwaiger Änderungen von Beihilferegelungen überprüft.

Beihilfen, die nicht an Erstinvestitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen gebunden sind

(8) Eine Regionalbeihilfe, die weder von Erstinvestitionen noch von der Schaffung von Arbeitsplätzen abhängig gemacht wird, kann eine Betriebsbeihilfe darstellen. Die EFTA-Überwachungsbehörde hat grundsätzliche Vorbehalte in bezug auf die Vereinbarkeit von Betriebsbeihilfen mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens.

(9) Die Umstände, unter denen die EFTA-Überwachungsbehörde gegebenenfalls trotz ihrer diesbezüglichen Vorbehalte Betriebsbeihilfen als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar ansehen kann, werden unter Punkt 28.1.5 näher ausgeführt.

Ausnahmen

(10) Ausnahmen von den Intensitätshöchstgrenzen und von den Grundsätzen über Beihilfen, die weder an Erstinvestitionen noch an die Schaffung von Arbeitsplätzen geknüpft sind, hinsichtlich der Aufstockung bzw. Einführung bestimmter Beihilfen können von der EFTA-Überwachungsbehörde gestattet werden, sofern die erforderlichen Begründungen gemäß dem in Artikel 1 des Protokolls 3 zum Überwachungsabkommen vorgesehenen Verfahren im voraus mitgeteilt werden. Die EFTA-Überwachungsbehörde wird den EFTA-Staaten in regelmäßigen Abständen eine Auflistung derartiger Ausnahmen zugehen lassen.

26.2. Transparenz

(1) Transparenz ist eine wesentliche Voraussetzung für die Koordinierung und Beurteilung regionaler Beihilferegelungen.

(2) Eine Beihilfe ist transparent, wenn sie sich mit Hilfe der gemeinsamen Bewertungsmethode messen läßt. Diese Methode stützt sich auf den relativen Umfang der Beihilfe im Verhältnis zum Volumen der Erstinvestition, ausgedrückt als Prozentsatz oder wahlweise als Beihilfebetrag in Ecu je durch die Erstinvestition geschaffenen Arbeitsplatz. Beihilfen lassen sich jedoch auch messen, wenngleich diese Ausnahmen bisweilen auf mehr oder weniger genauen Näherungswerten beruhen. Beihilfen, die sich nicht bis zu einem gewissen Grad messen lassen, sind als nicht transparent anzusehen.

(3) Die EFTA-Staaten sind verpflichtet, die Transparenz von Regionalbeihilfen zu gewährleisten, indem sie nicht transparente Beihilfen einstellen und bestehende oder neue Beihilferegelungen so anpassen, daß sie wirklich transparent werden.

Nachträgliche Bemessung

(4) Zur Gewährleistung der nötigen Transparenz wird die EFTA-Überwachungsbehörde bei ihren Entscheidungen zur Genehmigung von Regionalbeihilferegelungen, die sowohl im voraus meßbar als auch nicht im voraus meßbare Beihilfen umfassen, verlangen, daß ein Verfahren zur nachträglichen Bemessung festgelegt wird. Hierzu sieht der betreffende EFTA-Staat in der fraglichen Beihilferegelung vor, daß im Einzelfall das im voraus bezifferbare Nettosubventionsäquivalent der Beihilfe von der entsprechenden Hoechstgrenze abzuziehen ist, um den Betrag zu ermitteln, der noch gezahlt werden kann. Der nicht im voraus meßbare Beihilfeanteil wird dann in Höhe dieses als Nettosubventionsäquivalent ausgedrückten Restbetrags ausgezahlt. Wird eine Beihilfe über mehere Jahre hinweg gewährt, kann der am Ende eines jeden Jahres unter Umständen verbleibende Betrag auf das folgende Jahr übertragen und um den Abzinsungs-/Bezugssatz erhöht werden. Auf diese Weise wird so lange verfahren, bis die Beihilfe nach den für sie geltenden Zahlungsmodalitäten ausläuft oder der bis zum Erreichen der Hoechstgrenze verbleibende Restbetrag ausgeschöpft ist.

(5) Hierbei sei darauf hingewiesen, daß es sich bei den Hoechstgrenzen nicht unbedingt um die unter den Punkten 28.1.4 und 28.2.4 festgesetzten, sondern vielmehr um die von den EFTA-Staaten vorgesehenen und von der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Artikel 1 des Protokolls 3 zum Überwachungsabkommen gebilligten Höchtwerte handelt.

Meßbarkeit von Beihilfen, die an Erstinvestitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen geknüpft sind

(6) Arbeitsplatzbeihilfen gelten als meßbar, wenn die für jeden geschaffenen Arbeitsplatz gewährten Beihilfen als Nettosubventionsäquivalent in Ecu ausgedrückt werden können. Arbeitsplatzbeihilfen, die nicht als Nettosubventionsäquivalent ausgedrückt werden können, lassen sich jedoch in jedem Fall anhand des unter Absatz 4 beschriebenen Verfahrens nachträglich messen.

(7) Mietzuschüsse für Gebäude gelten als meßbar, wenn sie zeitlich begrenzt sind und der durch Beihilfen aufgebrachte jährliche Mietanteil festliegt. Die für Gebäude (ohne Grundstücke) gezahlte Miete wird einer Rendite des Gebäudewertes gleichgesetzt, unter der Annahme, daß die Rendite dem Bezugssatz entpricht. Die auf Grundstücke entfallende Miete wird einer effektiven Rendite gleichgesetzt, d. h. dem Differenzbetrag zwischen Bezugssatz und Inflationsrate. Der Kapitalwert von Gebäuden und Grundstücken wird in die Berechnungsgrundlage zur Bestimmung der Investition einbezogen, nach der die Beihilfen bemessen werden.

(8) Beihilfen in Form von Darlehensbürgschaften werden dadurch gemessen, daß die Bürgschaft einem Zinszuschuß für ein Darlehen entsprechend dem Wert des verbürgten Betrages gleichgesetzt wird. Als Wert des angenommenen Zinszuschusses gilt die Differenz zwischen dem in einem bestimmten EFTA-Staat geltenden Bezugssatz und dem Zinssatz für Staatsanleihen dieses EFTA-Staates für denselben Zeitabschnitt, auf den sich der Bezugssatz bezieht. Etwaige von einem EFTA-Staat für die Gewährung einer Bürgschaft erhobene Gebühren werden von dem so ermittelten Wert der Bürgschaft abgezogen. Das Verhältnis zwischen dem für zahlungsunfähige Darlehensnehmer ausgezahlten Gesamtbetrag pro Jahr zu dem noch offenstehenden Gesamtbetrag der Bürgschaften wird der EFTA-Überwachungsbehörde vom EFTA-Staat jährlich mitgeteilt. Diese Angaben über die Ausfallrate können zur Berichtigung des Werts einer Bürgschaft herangezogen werden. Sollte ein EFTA-Staat es vorziehen, diese Methode zur Bemessung von Bürgschaften nicht anzuwenden, so teilt er der EFTA-Überwachungsbehörde alle Beihilfen zugunsten von Investitionsvorhaben mit einem Volumen von mehr als 1,5 Millionen Ecu einzeln mit, in denen Bürgschaften geleistet werden.

(9) Steuererleichterungen werden nach dem unter Absatz 4 beschriebenen Verfahren der nachträglichen Bemessung bemessen.

Meßbarkeit von Beihilfen, die nicht an Erstinvestitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen geknüpft sind

(10) Beihilfen für Ersatzinvestitionen werden mit Hilfe einer Methode gemessen, die unter erheblichen Vorbehalten eingeführt wird, da sie weitgehend auf Annäherungswerten basiert. Es wird jedoch als notwendig angesehen, alle EFTA-Staaten hinsichtlich der Hoechstgrenzen in die gleiche Lage zu versetzen. Die nachstehend beschriebene Methode wird deshalb zum Zweck der Einhaltung der Hoechstgrenzen mindestens so lange angewendet, bis die EFTA-Überwachungsbehörde entschieden hat, unter welchen Voraussetzungen Beihilfen dieser Art, wenn überhaupt, als zulässig angesehen werden können.

(11) Bei der Bemessung der Beihilfen für Ersatzinvestitionen wird zunächst die gewährte Beihilfe nach der üblichen Bewertungsmethode als Nettosubventionsäquivalent ausgedrückt. Diese wird anschließend mit Hilfe des entsprechenden Abzinsungssatzes auf die Erstinvestition bezogen. Die zeitliche Abfolge der Ersatzinvestition wird entsprechend der durchschnittlichen Lebensdauer der Ausrüstungsgüter festgelegt.

(12) Steuerbeihilfen, die Betriebsbeihilfen sind, werden nach dem in Absatz 4 beschriebenen Verfahren nachträglich bemessen.

(13) Arbeitsplatzbeihilfen, die Betriebsbeihilfen sind und in Form eines pauschalen Betrags je Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum gewährt werden, werden anhand des Bezugssatzes als Nettosubventionsäquivalent der Summe bemessen, die zur fortlaufenden Mittelzuweisung erforderlich ist. Bei der Anwendung dieser Methode wird davon ausgegangen, daß der Pauschalbetrag je Beschäftigten nicht erhöht werden kann. Liegt kein pauschaler Betrag fest, findet das unter Absatz 4 beschriebene Verfahren der nachträglichen Bemessung Anwendung.

Meßbarkeit von Beihilfen für Betriebsverlagerungen

(14) Beihilfen für die Verlagerung von Ausrüstungsgütern werden als meßbar angesehen, wenn sie entweder als Anteil der Umsiedlungskosten (einschließlich der Kosten für den Abbau und Wiederaufbau) oder in Prozent des Wertes der verlagerten Ausrüstungsgüter ausgedrückt sind. In keinem der beiden Fälle wird der Wert der verlagerten und beihilfebegünstigten Ausrüstungsgüter in für andere Beihilfen in Frage kommende Investitionsausgaben einbezogen und infolgedessen von der Standardbemessungsgrundlage ausgeschlossen.

(15) Nach der Anzahl der versetzten Arbeitnehmer gewährte Beihilfen werden mittels der jeweiligen, in Ecu ausgedrückten Hoechstgrenzen je geschaffenen Arbeitsplatz koordiniert.

26.3. Regionale Spezifität

(1) Die regionale Spezifität von Beihilfen läßt sich an folgenden Grundzügen erkennen:

- Regionle Beihilfen erstrecken sich nicht auf das gesamte Staatsgebiet, d. h. allgemeine Beihilfen dürfen nicht als Regionalbeihilfen gewährt werden.

- Aus den Beihilferegelungen geht eindeutig hervor, wie weit sich die geförderten Regionen bzw. Gebiete innerhalb dieser Regionen nach geographischen oder quantitativen Gesichtspunkten erstrecken.

- Außer im Fall von Entwicklungsschwerpunkten werden Regionalbeihilfen nicht punktuell gewährt, d. h. zugunsten isolierter geographischer Räume, die praktisch keinen Einfluß auf die Entwicklung der gesamten Region haben.

- Unterscheiden sich die regionalen Probleme nach Art, Ausmaß oder Dringlichkeit, so ist die Beihilfeintensität entsprechend anzupassen.

- Die Beihilfesätze sind deutlich nach Gebieten und Regionen abgestuft und differenziert.

26.4. Sektorale Auswirkungen

(1) Die fehlende sektorale Spezifität ist ein typisches Merkmal der meisten allgemeinen Beihilferegelungen mit regionaler Zielsetzung, da Regionalbeihilfen häufig unterschiedslos allen Industriesektoren zugute kommen. Dennoch machen sich die Auswirkungen der Beihilfen auf Wettbewerb und Handel gerade in den Bereichen Güter und Dienstleistungen bemerkbar. Diese Auswirkungen lassen sich allerdings nur schwer einschätzen, solange regionale Beihilfen keine sektorale Spezifität aufweisen.

(2) Daher verdienen die sektoralen Aspekte der Angaben, die die EFTA-Staaten der EFTA-Überwachungsbehörde zu den Beihilfen machen müssen, größte Aufmerksamkeit. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, daß Beihilferegelungen mit doppelter - regionaler und sektoraler - Zielsetzung der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungsabkommen als solche zu notifizieren sind, damit sie sowohl unter regionalen als auch unter sektoralen Gesichtspunkten geprüft werden können.

(3) Solange eine allgemeine Lösung zur Behandlung der sektoralen Auswirkungen fehlt, wird die EFTA-Überwachungsbehörde nach Anhörung der EFTA-Staaten prüfen, wie die Gewährung regionaler Beihilfen in angemessener Weise begrenzt werden sollte, wenn die Lage eines Sektors eine solche Einschränkung rechtfertigt.

(4) Wird ein Investitionsvorhaben sowohl durch Regionalbeihilfen als auch durch andere nach Regionen differenzierte Beihilfen gefördert, so darf die Regionalbeihilfe nur insoweit gewährt werden, wie im Fall der Kumulierung der regionalen Beihilfe und der regionalen Komponente der anderen Beihilfearten die von der EFTA-Überwachungsbehörde genehmigten Hoechstgrenzen nicht überschritten werden.

26.5. Überwachungssystem

(1) Bei der Überwachung der Anwendung der Koordinierungsgrundsätze stützt sich die EFTA-Überwachungsbehörde auf die nachträgliche Notifizierung der wichtigsten Vorhaben zur Durchführung von Beihilferegelungen mit regionaler Zielsetzung. Die Notifizierung erfolgt nach einem Verfahren, das die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen garantiert. Entsprechende Auflagen zur Erstellung von Berichten werden in den Entscheidungen über Regionalbeihilferegelungen gemäß Artikel 1 des Protokolls 3 zum Überwachungsabkommen erteilt. Die Ergebnisse der Anwendung der Koordinierungsgrundsätze werden regelmäßig zusammen mit den für Beihilfefragen zuständigen nationalen Beamten ausgewertet. Die EFTA-Überwachungsbehörde wird die wichtigsten daraus resultierenden Erkenntnisse jeweils in den von ihr gemäß Protokoll 27 Buchstabe b) zum EWR-Abkommen regelmäßig zu erstellenden Berichten aufnehmen.

27. DIE GEMEINSAME BEWERTUNGSMETHODE

(1) Die gemeinsame Methode zur Bewertung von Beihilfen erleichtert den Vergleich von im Rahmen einer Beihilferegelung gewährten Einzelbeihilfen sowie zwischen den verschiedenen Beihilferegelungen der EFTA-Staaten unter Berücksichtigung des theoretisch zulässigen Beihilfehöchstbetrags. Dieser theoretische Hoechstbetrag kann von dem tatsächlichen Betrag der in einem bestimmten Fall gewährten Beihilfe sehr stark abweichen.

(2) Bei allen Berechnungen wird die Beihilfe nach Steuern zugrunde gelegt, d. h. das dem Begünstigten nach Abzug der Ertragsteuern verbleibende Nettosubventionsäquivalent, wobei angenommen wird, daß das Unternehmen bereits im ersten Betriebsjahr Gewinne erzielt, die nach dem geltenden Hoechstsatz zu versteuern sind.

(3) Es gelten folgende Grunddefinitionen und Festlegungen:

a) Die einheitliche Bemessungsgrundlage für die Gewährung von Beihilfen umfaßt drei verschiedene Kategorien von Investitionsaufwendungen: Grundstücke, Gebäude und Ausrüstungen. Diese Festlegung enthält einen mehr oder weniger großen Annäherungsspielraum, je nachdem, welche Elemente in die drei Ausgabenkategorien einbezogen werden. Die Anwendung der Bewertungsmethode setzt daher Berichtigungen der Bemessungsgrundlage voraus, die sich danach richten, ob Beihilfen nur für einen Teil der genannten Kategorien oder für zusätzliche Ausgaben gewährt werden. Im zweiten Fall hängt die Transparenz der Beihilfe davon ab, daß deren Umfang im Verhältnis zur einheitlichen Bemessungsgrundlage bekannt ist.

b) Die Aufschlüsselung der einheitlichen Bemessungsgrundlage im einzelnen wird von den EFTA-Staaten vorgenommen und der EFTA-Überwachungsbehörde mitgeteilt. Die Schlüssel stellen bestenfalls angenäherte Durchschnittswerte dar. In diesem Punkt weicht die Bewertungsmethode daher von dem Grundsatz ab, nur den theoretischen Beihilfehöchstbetrag in Betracht zu ziehen.

c) Der Zeitpunkt der Zahlung ist für alle Beihilfearten der gleiche. Durch diese Vereinfachung ergibt sich ebenfalls eine Unsicherheitsspanne, die jedoch zu einer höheren Intensität tendiert. Nicht berücksichtigt wird der zwischen der Zahlung der Beihilfe und der Entscheidung zur Gewährung der Beihilfe verstrichene Zeitraum. Darlehen mit niedrigeren Zinsen oder Zinsvergütungen werden auf den Zeitraum der Beihilfegewährung abgezinst.

d) Das Problem der ungleichen Besteuerung von im Rahmen einer allgemeinen Beihilferegelung gewährten Beihilfen je nach der Form der Gewährung und zwischen den einzelnen allgemeinen Regionalbeihilferegelungen der EFTA-Staaten bei der gleichen Beihilfeform ist dadurch zu lösen, daß der dem Begünstigten nach Abzug der Steuern tatsächlich verbleibende Nettobeihilfebetrag, ausgedrückt als Nettosubventionsäquivalent, zugrunde gelegt wird. Dabei wird unterstellt, daß das betreffende Unternehmen von Anfang an so hohe Gewinne erzielt, daß es am Ende des ersten Geschäftsjahres die Beihilfen zum Hoechstsatz versteuern kann.

e) Bei der Berechnung von Darlehen mit niedrigeren Zinsen oder Zinsvergütung werden folgende Faktoren berücksichtigt:

- die Höhe des Darlehens: durch das Darlehen gedeckter Prozentsatz der Investitionsaufwendungen unter Berücksichtigung der einheitlichen Berechnungsgrundlage;

- die Laufzeit des Darlehens;

- der tilgungsfreie Zeitraum;

- der Umfang der Zinsermäßigung.

Die der EFTA-Überwachungsbehörde mitgeteilten einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften müssen diese Angaben enthalten, damit die Beihilferegelung transparent ist.

f) Ein Referenzzinssatz (Bezugssatz) wird zur Anpassung der Beihilfe an aktuelle Werte und zur Berechnung des in Darlehen enthaltenen Beihilfeelements herangezogen, der den durchschnittlichen Zins auf dem betreffenden Markt widerspiegeln soll. Der Bezugssatz wird von der EFTA-Überwachungsbehörde auf Vorschlag des EFTA-Staates zu Beginn eines jeden Jahres aufgrund der durchschnittlichen Vorjahresrate festgesetzt. Ist der Satz jedoch größeren Schwankungen ausgesetzt, so wird er im Einvernehmen zwischen der EFTA-Überwachungsbehörde und dem betreffenden EFTA-Staat neu festgesetzt. Diese Anpassung erfolgt allerdings nur dann, wenn der geltende Bezugssatz vom Durchschnitt der während eines Dreimonatszeitraums festgestellten Sätze erheblich abweicht.

g) Steuerliche Beihilfen sind transparent, wenn sie folgende Voraussetzungen erfuellen:

- Bemessungsgrundlage für die nach einem pauschalen Steuersatz oder dem Steuerhöchstsatz erhobene Steuer ist ein in der betreffenden Region investierter Betrag;

- ferner muß die Beihilfe durch einen bestimmten Satz im Verhältnis zum Steuersatz festgelegt sein und eine ganz bestimmte Laufzeit haben.

Jede steuerliche Beihilfe kann indessen dadurch transparent gemacht werden, daß ein als Prozentsatz der Investition ausgedrückter Hoechstwert festgelegt wird.

(4) Die gemeinsame Bewertungsmethode findet auf die Prüfung und Berechnung der Intensitäten regionaler Beihilferegelungen Anwendung. Viele der in den allgemeinen Regelungen gebräuchlichen Annahmen und Festlegungen sind jedoch für die Bewertung von einzelnen Beihilfevorhaben nicht erforderlich. Zu diesem Zweck wird die Methode wie folgt verfeinert:

- Anstelle der angenommenen einheitlichen Bemessungsgrundlage werden die tatsächlichen Kosten für Grundstücke, Gebäude und Anlagen zugrunde gelegt.

- Der Bezugssatz/Abzinsungssatz ist der bei Anlaufen des Projekts geltende Satz.

- Werden die Beihilfen und/oder Investitionen nicht alle in einem Jahr gewährt bzw. getätigt, so wird die tatsächliche zeitliche Abfolge der Beihilfegewährung und Investition berücksichtigt. Dazu wird sowohl die Investition als auch die Beihilfe nach Kalenderjahren bis zu dem Jahr zurück abgezinst, in dem die erste Investition erfolgt ist.

- Bei der Bemessung von Mietbeihilfen für Gebäude oder von Mietnachlässen für staatseigene Gebäude werden der tatsächliche Mietzuschuß oder -nachlaß und der tatsächliche Kapitalwert der Gebäude zugrunde gelegt.

(5) Die gemeinsame Bewertungsmethode ist auf alle Formen oder Kategorien von Beihilfen anwendbar. Ist die EFTA-Überwachungsbehörde jedoch aus verwaltungsmäßigen oder sonstigen Gründen der Auffassung, daß sich die normalerweise übliche Methode auf eine bestimmte Beihilfe nur schwer anwenden läßt oder gänzlich ungeeignet ist, wird sie ein anderes, gleichwertiges Verfahren entwickeln, um diese Schwierigkeiten zu beseitigen. Die EFTA-Überwachungsbehörde informiert die EFTA-Staaten regelmäßig über solche alternativen Methoden.

28. METHODEN FÜR DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 61 ABSATZ 3 BUCHSTABEN a) UND c) DES EWR-ABKOMMENS AUF REGIONALBEIHILFEN

(1) Im Einklang mit den vorstehend dargelegten Grundsätzen über Regionalbeihilfen hat die EFTA-Überwachungsbehörde bestimmte Methoden für die Anwendung von Artikel 61 Absatz 3 Buchstaben a) und c) des EWR-Abkommens angenommen. Diese Bewertungsmethoden werden nachstehend beschrieben.

(2) Es sei darauf hingewiesen, daß gemäß der Gemeinsamen Erklärung zu Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) des EWR-Abkommens selbst in den Fällen, in denen die Anwendung der nachstehend erläuterten Methode zu dem Ergebnis führt, daß eine Region nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a) und nach den Kriterien des ersten Prüfschrittes gemäß Buchstabe c) nicht für eine Beihilfe in Frage kommt, eine Prüfung anhand anderer Kriterien, z. B. eine besonders geringe Bevölkerungsdichte, möglich ist.

28.1. Methode für die Anwendung von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a) auf einzelstaatliche Regionalbeihilfen

(1) Gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a) können Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten mit außergewöhnlich niedrigem Lebensstandard und erheblicher Unterbeschäftigung als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar angesehen werden.

28.1.1. Grundsätze der Methode

(1) Bei ihren Entscheidungen nach Artikel 61 Absatz 3 Buchtabe a) stützt sich die EFTA-Überwachungsbehörde auf ein Verfahren, mit dem sich der am EWR-Durchschnitt gemessene relative Entwicklungsstand einer Region ermitteln läßt. Die Methode beruht auf folgenden Grundsätzen:

- Die soziale und wirtschaftliche Lage der Regionen nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a) wird in erster Linie anhand des in Kaufkraftstandards (KKS) gemessenen Bruttoinlandprodukts (BIP) pro Kopf der Bevölkerung unter Zugrundelegung des EWR-Index für die betreffende Region ermittelt, der sich aus dem Durchschnitt von drei - wenn möglich, den jeweils vorangegangenen - Jahren errechnet.

- Der relative Entwicklungsstand einer Region wird mit dem EWR-Durchschnitt verglichen.

- Um als förderungswürdig nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a) eingestuft zu werden, muß die betreffende Region als eine Region der NUTS (69)-Ebene II in der Europäischen Union als Ebene II-Region einen BIP/KKS-Index von 75 % oder weniger und somit einen ungewöhnlich niedrigen Lebensstandard sowie erhebliche Unterbeschäftigung aufweisen. Dies bedeutet, daß ein Gebiet mit vergleichsweise günstigen Bedingungen, das in einer ansonsten rückständigen Region liegt, als Fördergebiet nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a) eingestuft werden kann, sofern die Region der Ebene II, in der es liegt, die BIP/KKS-Schwellenwerte erfuellt. Ein rückständiges Gebiet, das diese Voraussetzungen nicht erfuellt, wird dagegen nicht als Fördergebiet eingestuft.

- Dementsprechend sind Regionen der Ebene III geographische Einheiten analog zu den Regionen der NUTS-Ebene III in der Europäischen Union, die zur Differenzierung der Beihilfeobergrenzen innerhalb einer Region der Ebene I herangezogen werden.

28.1.2. Wahl der Indikatoren

(1) Die Methode bedient sich des in Kaufkraftstandards (KKS) gemessenen Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukts (BIP). Die Kaufkraftstandards werden über den Vergleich der Preise für eine Auswahl der gleichen Waren und Dienstleistungen in den Staaten des EWR ermittelt. Damit läßt sich anhand der unterschiedlichen Lebenshaltungskosten der Lebensstandard in den einzelnen EFTA-Staaten messen.

(2) Unterbeschäftigung betrifft alle Arbeitnehmer, die in irgendeiner Weise nicht voll beschäftigt sind. Bei einem hohen Grad an Unterbeschäftigung ist der Produktionsausstoß in der Regel tendenziell niedrig, was sich auch in den BIP-Daten niederschlägt. In den betroffenen Gebieten - vorwiegend ländliche Gebiete mit einer unterentwickelten industriellen Grundlage oder einem begrenzten Angebot an Dienstleistungen - ist die Arbeitslosenstatistik keine aussagekräftige Meßgröße für die Unterbeschäftigung. Bei einem generell niedrigen technischen Stand der gewerblichen Infrastruktur und einem schwach ausgeprägten Dienstleistungsangebot erhält der Faktor Arbeit im Produktionsprozeß ein relativ hohes Gewicht. Dadurch kann eine von der Arbeitslosenstatistik nicht erfaßte Unterbeschäftigung in erheblichem Umfang verdeckt werden.

28.1.3. Regionale Sonderfälle

(1) Neben den nach der oben dargestellten Methode ermittelten Regionen können aufgrund außergewöhnlicher Faktoren wie eine sehr niedrige Bevölkerungsdichte (vgl. die Gemeinsame Erklärung zu Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) des EWR-Abkommens) auch andere Regionen für eine Freistellung nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a) in Betracht gezogen werden.

28.1.4. Beihilfeobergrenzen

(1) Die höchstzulässige Beihilfeintensität für Regionen nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a) wird auf 75 % Nettosubventionsäquivalent (NSÄ) der Erstinvestition festgelegt, wobei als Alternativhöchstgrenze ein Nettosubventionsäquivalent von 13 000 ECU je durch die Erstinvestition geschaffenen Arbeitsplatz gilt. (70)

(2) Den Koordinierungsgrundsätzen zufolge sind die Hoechstgrenzen für die Intensität von Beihilfen je nach der Art, dem Ausmaß oder der Dringlichkeit der regionalen Probleme festzulegen. Während grundsätzlich alle Regionen, die die Kriterien förderungswürdiger Gebiete nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a) des EWR-Abkommens erfuellen, gemessen am EWR-Durchschnitt mit gravierenden regionalen Problemen konfrontiert sind, können der Lebensstandard und der Grad der Unterbeschäftigung innerhalb eines Staates von Region zu Region erheblich voneinander abweichen.

(3) Die EFTA-Überwachungsbehörde wird daher ihre Ermessensbefugnisse nutzen und eine regionale Differenzierung der Beihilfeintensitäten unterhalb von 75 % NSÄ fordern. Die für eine Beihilferegelung mit regionaler Zielsetzung ausschlaggebende Intensitätsobergrenze wird demnach der Hoechstwert sein, der von dem betreffenden EFTA-Staat gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungsabkommen der EFTA-Überwachungsbehörde notifiziert und von dieser in ihrer anschließenden Entscheidung genehmigt worden ist.

28.1.5. Das zur Förderung der Entwicklung in den Regionen nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a) erforderliche Spektrum an Beihilfeinstrumenten

(1) Regionalbeihilfen lassen sich grob in zwei Gruppen unterteilen: Beihilfen, die an eine Erstinvestition oder an die Schaffung von Arbeitsplätzen gebunden sind, und fortlaufende Beihilfen, die zum Ausgleich individueller oder andauernder Benachteiligungen gewährt werden (Betriebsbeihilfen).

(2) Angesichts der in den Regionen nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a) gegebenen schwerwiegenden Nachteile sind an Erstinvestitionen gebundene Beihilfen nicht immer geeignet oder ausreichend, um Investitionen anzulocken oder die Grundlagen für eine eigenständige Entwicklung zu schaffen. Die in diesen Regionen angesiedelten Unternehmen haben aufgrund der Standortnachteile und Infrastrukturschwächen in der Regel zusätzliche Belastungen zu ertragen, die ihre Wettbewerbsfähigkeit nachhaltig beschneiden können.

(3) Unter bestimmten Voraussetzungen können Betriebsbeihilfen die Regionen mit dem größten Entwicklungsrückstand im räumlichen Geltungsbereich des EWR-Abkommens begünstigen.

- Erstens können einige Regionen so erhebliche Kosten- und Infrastrukturnachteile erleiden, daß selbst die Aufrechterhaltung bestehender Investitionen äußerst schwierig ist. In einem frühen Entwicklungsstadium kann die Beibehaltung vorgesehener Investitionen selbst auf kurz- bis mittelfristiger Grundlage unabdingbare Voraussetzung für die Anziehung neuer Investitionen sein, die wiederum zur Entwicklung einer Region beitragen. In vielen Regionen nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a) ist eine weitgefächerte Industriestruktur noch nicht vorhanden. Bei den meisten Unternehmen handelt es sich um Kleinbetriebe in herkömmlichen Wirtschaftszweigen, die ohne Hilfe von außen nicht expandieren können. Unter solch schwierigen Rahmenbedingungen können bestimmte Arten staatlicher Unterstützung wie Vertriebsbeihilfen gerechtfertigt sein, um den Unternehmen dieser Regionen die volle Teilnahme am EWR-Markt als Hersteller wie als Verbraucher zu ermöglichen. Ohne diese Hilfe könnten die Vorteile, die der EWR bietet, für sie unerreichbar bleiben.

- Zweitens können in einigen Regionen erhebliche strukturelle Nachteile wie geographische Abgeschiedenheit kaum überwindbare Hindernisse darstellen. Dies trifft insbesondere auf abgelegene Inseln zu, bei denen die zusätzlichen Aufwendungen für Transport dauerhafte Vertriebskostennachteile mit sich bringen. Dasselbe gilt für die Kosten für die Kommunikation. Durch Betriebsbeihilfen dieser Art kann die Anbindung der am wenigsten entwickelten Regionen an die Kernregionen verbessert und damit die wirtschaftliche Integration im räumlichen Geltungsbereich des EWR-Abkommens insgesamt gefördert werden.

(4) In Anerkennung der besonderen Schwierigkeiten dieser Gebiete kann die EFTA-Überwachungsbehörde ausnahmsweise bestimmte Betriebsbeihilfen in Regionen nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a) unter folgenden Voraussetzungen genehmigen:

- Die Beihilfe muß zeitlich begrenzt und zur Überwindung der strukturellen Benachteiligungen von Unternehmen in Regionen nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a) bestimmt sein.

- Die Beihilfe muß zu einer dauerhaften und ausgeglichenen wirtschaftlichen Entwicklung beitragen und darf nicht zu sektoralen Überschußkapazitäten auf EWR-Ebene führen, damit die sektoralen Probleme auf dieser Ebene nicht am Ende größer sind als die ursprünglichen regionalen Schwierigkeiten; in diesem Zusammenhang ist ein sektorales Vorgehen erforderlich, bei dem insbesondere die EWR-Vorschriften für bestimmte Industriezweige - derzeit Kunstfasern, Textilien und Bekleidung, Kraftfahrzeuge, Stahl und Verkehr - zu beachten sind.

- Die Beihilfen müssen im Einklang mit den besonderen Vorschriften über Beihilfen zugunsten von Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten befinden, gewährt werden.

- Beihilfen zur Förderung von Ausfuhren in andere Staaten des EWR sind nicht zulässig.

- Der EFTA-Überwachungsbehörde sind jährliche Berichte vorzulegen, in denen die mit den Beihilfen verbundenen Gesamtausgaben (bzw. Einnahmeverluste im Falle von Steuervergünstigungen oder der Übernahme von Sozialausgaben) nach Art der Beihilfe und Sektor aufzuschlüsseln sind.

28.2. Methode für die Anwendung von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) auf einzelstaatliche Regionalbeihilfen

(1) Gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

28.2.1. Grundsätze der Methode

(1) Bei ihren Entscheidungen nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) stützt sich die EFTA-Überwachungsbehörde auf ein Verfahren, das es ermöglicht, die soziale und wirtschaftliche Lage einer Region sowohl im Kontext des betreffenden Landes als auch im Zusammenhang mit Verpflichtungen zu untersuchen, die sich aus dem EWR-Abkommen ergeben. Auf diese Weise kann die EFTA-Überwachungsbehörde im Hinblick auf das Funktionieren des EWR-Abkommens feststellen, ob erhebliche regionale Abweichungen vorliegen, und gegebenenfalls den betreffenden EFTA-Staat ermächtigen, ungeachtet seines wirtschaftlichen Entwicklungsstandes eine eigenständige Regionalbeihilfepolitik zu verfolgen.

(2) Bei ihren Entscheidungen läßt sich die EFTA-Überwachungsbehörde von folgenden Grundsätzen leiten:

- Regionen werden prinzipiell auf der Grundlage von geographischen Einheiten bewertet, die den Regionen der NUTS-Ebene III in der Europäischen Gemeinschaft entsprechen (in begründeten Ausnahmefällen kann eine kleinere oder größere Einheit zugrunde gelegt werden).

- Im ersten Prüfschritt wird die soziale und wirtschaftliche Lage einer Region anhand von zwei alternativen Kriterien untersucht: Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt (BIP) oder Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten (BWSF) und strukturelle Arbeitslosigkeit.

- Im zweiten Prüfschritt werden weitere maßgebliche Indikatoren herangezogen.

28.2.2. Erster Prüfschritt

(1) Die soziale und wirtschaftliche Lage einer Region wird im Verhältnis zu bestimmten Schwellenwerten beurteilt, die in zwei Stufen ermittelt werden. In der ersten Stufe wird ermittelt, ob eine regionale Mindestabweichung im nationalen Kontext vorliegt, während in der zweiten Stufe die erforderliche Mindestabweichung im Hinblick auf die Lage der Staaten angepaßt wird, die im Rahmen des EWR eine höhere Entwicklungsstufe aufweisen.

(2) Da nur Beihilfen zulässig sind, die zur Entwicklung bestimmter Wirtschaftsgebiete beitragen, muß eine gewisse Rückständigkeit der betreffenden Region innerhalb des EFTA-Staates gegeben sein, d. h. eine im Verhältnis zum Staat insgesamt negative regionale Mindestabweichung ungeachtet der relativen Stellung des EFTA-Staates innerhalb des EWR. Diese regionale Mindestabweichung auf nationaler Ebene gilt als erfuellt, wenn

- entweder das als Pro-Kopf-BIP/BWSF gemessene Einkommen wenigstens 15 % unter dem jeweiligen Landesdurchschnitt oder

- die strukturelle Arbeitslosigkeit wenigstens 10 % über dem jeweiligen Landesdurchschnitt liegt.

(3) Dies trifft zu, wenn der BIP/BWSF-Index für die betreffende Region nicht über einen Basisschwellenwert von 85 bzw. der Index für die strukturelle Arbeitslosigkeit nicht unter einem Basisschwellenwert von 110 liegt. In beiden Fällen beträgt der Index für den betreffenden EFTA-Staat 100.

(4) Bei der strukturellen Arbeitslosigkeit wurde ein im Verhältnis flexibler Index gewählt, um dem vorrangigen Erfordernis des Abbaus der Arbeitslosigkeit Rechnung zu tragen.

(5) Beihilfen sind ferner nur dann zulässig, wenn sie die Handelsbedingungen nicht in einem dem Funktionieren des EWR-Abkommens zuwiderlaufenden Maße verändern. Da eine Verschärfung der bestehenden Unterschiede zwischen den Regionen und des Entwicklungsrückstandes der benachteiligten Gebiete dem Funktionieren des EWR-Abkommens zuwiderläuft, hat die EFTA-Überwachungsbehörde festgelegt, daß zur Gewährung von Beihilfen an Regionen in EFTA-Staaten, die sich nach dem Bezugswert in einer gemessen am EWR-Durchschnitt günstigeren Lage befinden, die regionalen Abweichungen innerhalb dieser Länder größer sein müssen.

(6) Zu diesem Zweck muß die relative Stellung des betreffenden EFTA-Staates innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des EWR-Abkommens ermittelt werden. Hierzu werden für jeden EFTA-Staat zwei europäische Indizes errechnet, an denen sich seine Stellung in bezug auf Einkommen und strukturelle Arbeitslosigkeit im Verhältnis zu dem entsprechenden EWR-Durchschnitt ablesen läßt. Die Indizes werden als Fünfjahresdurchschnitt errechnet und jährlich aktualisiert und veröffentlicht. In der zweiten Stufe werden anhand des EWR-Index die jeweiligen Basisschwellenwerte aller über dem EWR-Durchschnitt liegenden EFTA-Staaten entsprechend der relativen Stellung des Landes innerhalb des EWR nach folgender Formel angepaßt:

( Basisschwellenwert + Basisschwellenwert × 100 EWR-Index ) : 2 = neuer Schwellenwert

(7) Da die Lage einer Region zunächst im nationalen Rahmen untersucht wird, wirkt sich der EWR-Index in dieser Formelkonfiguration nicht so stark aus. Je günstiger die Lage eines EFTA-Staates im Vergleich zum EWR-Durchschnitt ist, desto größer muß die Abweichung einer Region innerhalb des Landes sein, um die Gewährung einer Beihilfe zu rechtfertigen.

(8) Um eine Situation zu vermeiden, in der sich der Schwellenwert für die strukturelle Arbeitslosigkeit als zu eng erweist, wird eine maximale Abweichung festgelegt, die einem Index von 145 entspricht. Dies erleichtert die Gewährung von Beihilfen in Regionen mit einer auf das ganze Land bezogenen gravierenden Arbeitslosigkeit auch dann, wenn diese Arbeitsmarktsituation auf der Ebene des EWR unter Umständen nicht so ungünstig erscheint. Beim Schwellenwert für das Verhältnis BIP/BWSF hat sich die Festlegung einer Hoechstabweichung aufgrund der geringeren Schwankungsbreite erübrigt.

28.2.3. Zweiter Prüfschritt

(1) Die wirtschaftliche und soziale Lage einer Region in bezug auf Arbeitslosigkeit und Einkommenshöhe kann in ihren Grundzügen im ersten Prüfschritt im nationalen Rahmen und auf der Ebene des EWR untersucht werden. Um jedoch ein genaueres Bild der sozioökonomischen Verhältnisse einer Region zu entwerfen, können noch andere Wirtschaftsindikatoren herangezogen werden. Selbst wenn also eine Region im ersten Prüfschritt die entsprechenden Schwellenwerte erreicht hat, kommt sie nicht automatisch für die Gewährung einer Beihilfe in Frage.

(2) Dem ersten grundlegenden Prüfschritt muß daher ein zweiter Schritt folgen, damit auch andere maßgebliche Indikatoren, die sich aus den verfügbaren statistischen Daten des EWR und der einzelnen Staaten ergeben, berücksichtigt werden können. Hierzu können unter anderem Struktur und Entwicklung der Arbeitslosigkeit, Beschäftigungsentwicklung, effektive Wanderung, Bevölkerungsdruck, Bevölkerungsdichte, Erwerbsquote, Produktivität, Wirtschaftsstruktur (insbesondere Anteil der im Niedergang befindlichen Sektoren), Investitionstätigkeit, geographische Lage, topographische Beschaffenheit und Infrastruktur zählen.

(3) Es ist denkbar, daß aussagekräftige Indikatoren wie diese insbesondere im Hinblick auf die Gemeinsame Erklärung zu Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) des EWR-Abkommens eine angemessene Rechtfertigung für Beihilfen auch in den Regionen bieten, die die im ersten Prüfschritt festgelegten Schwellenwerte nicht ganz erreichen.

28.2.4. Intensitätshöchstgrenzen

(1) Unterschiedliche Hoechstgrenzen für Beihilfeintensitäten werden im Einklang mit den Koordinierungsgrundsätzen festgesetzt, wonach sich die Intensität einer Beihilfe nach der Art, dem Ausmaß oder der Dringlichkeit der regionalen Probleme zu richten hat.

(2) Dementsprechend wird die EFTA-Überwachungsbehörde als Beihilfehöchstgrenze 30 % NSÄ der Erstinvestition oder ein Nettosubventionsäquivalent von 5 500 ECU je durch die Erstinvestition geschaffenen Arbeitsplatz, wobei 40 % NSÄ der Erstinvestition nicht überschritten werden dürfen, zugrunde legen (71).

(3) In der Praxis können die von der EFTA-Überwachungsbehörde genehmigten Hoechstgrenzen - häufig sogar wesentlich - niedriger liegen als die vorstehend genannten Hoechstwerte. So würde bei einem maximalen Nettosubventionsäquivalent von 20 % der Erstinvestition die alternative Hoechstgrenze 3 500 ECU je geschaffenen Arbeitsplatz betragen, wobei 25 % NSÄ der Erstinvestition nicht überschritten werden dürfen (72).

TEIL VII BESONDERE VORSCHRIFTEN

29. ALLGEMEINE INVESTITIONSBEIHILFEREGELUNGEN

(1) Allgemeine Beihilferegelungen zur Investitionsförderung, d. h. Regelungen, die sich weder an einen bestimmten Sektor (sektorale Beihilfen) oder eine bestimmte Region (Regionalbeihilfen) richten noch ein bestimmtes Ziel (horizontale Beihilfen) verfolgen, fallen unter keine der in Artikel 61 Absätze 2 und 3 des EWR-Abkommens vorgesehenen Ausnahmeregelungen (73). Sie sind daher mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens unvereinbar und können von der EFTA-Überwachungsbehörde nicht genehmigt werden.

(2) Dafür gibt es zwei Gründe: Erstens sind Investitionen Teil der üblichen, im Interesse des Unternehmens liegenden Betriebsausgaben, so daß sie unter normalen Umständen eigentlich nicht der staatlichen Förderung bedürfen. Bei jeder Beihilfe, die als Anreiz für eine derart marktnahe Tätigkeit in einem zunehmend integrierten Markt gewährt wird, besteht die Gefahr, daß Handel und Wettbewerb verfälscht und Ressourcen fehlgeleitet werden. Zweitens wirken allgemein verfügbare Investitionsbeihilfen dem Ziel entgegen, die strukturellen Schwächen benachteiligter Regionen in den EFTA-Staaten zu überwinden. Durch die Gewährung von Investitionsbeihilfen zugunsten nicht geförderter Gebiete in wohlhabenderen Teilen des räumlichen Geltungsbereichs des EWR-Abkommens verlieren Anreize für Fördergebiete, insbesondere in den weniger entwickelten Regionen, an Attraktivität.

(3) Wenngleich allgemeine Investitionsbeihilferegelungen mit dem EWR-Abkommen nicht vereinbar sind und die EFTA-Staaten aufgrund ihrer aus dem Abkommen sich ergebenden allgemeinen Verpflichtung (Artikel 3 des EWR-Abkommens) sie mit dem Abkommen in Einklang hätten bringen müssen, kann es vorkommen, daß einige EFTA-Staaten auch weiterhin solche Beihilferegelungen anwenden. Solange diese Regelungen jedoch nicht eingestellt oder entprechend angepaßt worden sind, ist die EFTA-Überwachungsbehörde gehalten, ihre Anwendung zu überwachen. Daher sind alle Fälle der Anwendung solcher Regelungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls 3 zum Überwachungsabkommen einzeln zu notifizieren, sobald sie folgende Schwellenwerte überschreiten (74):

- bei Beihilfen mit einer Intensität von mehr als 15 % NSÄ der Investition: alle Anwendungsfälle;

- bei Beihilfen mit einer Intensität von mehr als 10 % (jedoch höchstens 15 %): die Fälle, in denen die Investition mehr als 3 Millionen ECU beträgt;

- bei Beihilfen mit einer Intensität von mehr als 5 % (jedoch höchstens 10 %): die Fälle, in denen die Investition mehr als 6 Millionen ECU beträgt;

- bei Beihilfen mit einer Intensität bis zu 5 %: die Fälle, in denen die Investition mehr als 9 Millionen ECU beträgt.

30. VORLAGE JÄHRLICHER BERICHTE IN STANDARDFORM

(1) Für die von ihr genehmigten Beihilferegelungen wird die EFTA-Überwachungsbehörde in der Regel von den EFTA-Staaten einen jährlichen Bericht verlangen, der bestimmte grundlegende Angaben über die jeweils geltende Regelung enthält und ihr die laufende Überwachung ermöglicht. Aufgrund dieser Daten wird die EFTA-Überwachungsbehörde wirksamer kontrollieren können, ob bei der Durchführung der fraglichen Regelungen die zur Anwendung einer der Ausnahmebestimmungen nach Artikel 61 Absatz 2 oder 3 des EWR-Abkommens erforderlichen Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt und auch weiterhin erfuellt werden.

(2) Um die EFTA-Staaten nicht mit einem übermäßigen bürokratischen Aufwand zu belasten, sind ins Detail gehende Berichte nur bei einigen wenigen Beihilferegelungen zu erstellen; in der Regel werden in den Entscheidungen zur Genehmigung einer Beihilferegelung dagegen vereinfachte Berichte verlangt, die nur eine begrenzte Anzahl von Angaben zu enthalten brauchen.

(3) In Anhang III ist dargelegt, wie ein ausführlicher Bericht gegliedert sein soll, und Anhang IV gibt Anhaltspunkte für die Erstellung vereinfachter Berichte, wie sie für Beihilferegelungen vorzulegen sind, bei denen auf einen Detailbericht verzichtet werden kann. Für im Rahmen des beschleunigten Verfahens notifizierte Beihilfen und Regelungen mit einem Mittelansatz von bis zu 5 Millionen ECU pro Jahr genügt ein Bericht in stark verkürzter Form.

(4) Ein Jahresbericht sollte zwei Haushaltsjahre umfassen:

- das Jahr, in dem der Bericht vorgelegt wird (Jahr n). Für dieses Jahr sind die entstehenden Aufwendungen bzw. Einnahmeverluste aufgrund entgangener Steuereinnahmen zu schätzen;

- das vorangegangene Jahr (Jahr n 1), für das Beihilfezusagen gemacht und auch tatsächlich erfuellt wurden. Für dieses Jahr sind die Mindereinnahmen genau zu beziffern.

(5) Der jeweils erste Bericht über eine Beihilferegelung ist der EFTA-Überwachungsbehörde spätestens sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, in dem sie die Regelung genehmigt hat, zuzusenden. Alle nachfolgenden Berichte sind der EFTA-Überwachungsbehörde spätestens sechs Monate nach Ablauf des Jahres n 1 zu übermitteln.

(6) Liegen die Berichte nicht innerhalb der vorgesehenen Frist vor, kann sich die EFTA-Überwachungsbehörde gezwungen sehen, gegen die fragliche Beihilferegelung das in Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls 3 zum Überwachungsabkommen vorgesehene Verfahren einzuleiten.

(7) Die EFTA-Staaten sind gehalten, zusätzlich zu den in den standardisierten Berichten zu machenden Angaben alle Auskünfte zu erteilen, die die EFTA-Überwachungsbehörde anfordert, um das betreffende Beihilfevorhaben genehmigen zu können.

(8) Die Verfahren zur Erstellung von Jahresberichten gelten grundsätzlich für alle staatlichen Beihilfemaßnahmen. Auf Beihilfen im Verkehrsbereich, in dem die Notifizierung und die Berichterstattung durch andere Vorschriften geregelt werden, und auf Beihilfen, die unter die Vorschriften in den Bereichen Stahl (EGKS) und Kraftfahrzeuge fallen, finden sie jedoch keine Anwendung. Auch "de minimis"-Beihilfen fallen nicht darunter. Dagegen gelten die Bestimmungen betreffend die Vorlage jährlicher Berichte in der Regel für den Nicht-EGKS-Stahlbereich, sofern die EFTA-Überwachungsbehörde dies für erforderlich hält, und von Fall zu Fall.

31. SONSTIGE SONDERBESTIMMUNGEN

31.1. Umrechnung der Ecu-Beträge in die jeweiligen Landeswährungen

Die Umrechnung der im vorliegenden Leitfaden in Ecu augedrückten Beträge in die jeweiligen Landeswährungen der EFTA-Staaten während eines Kalenderjahres erfolgt zu den Wechselkursen, die am ersten Tag des Jahres gelten, in dem die Devisenkurse des Ecu in den Währungen aller EFTA-Staaten verfügbar sind. Bei größeren Kursschwankungen können die Wechselkurs im Verlauf eines Jahres erforderlichenfalls im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der EFTA-Überwachungsbehörde und dem betreffenden EFTA-Staat angepaßt werden.

(1) Der vorliegende Leitfaden enthält ausschließlich diejenigen nicht verbindlichen Akte, die den von der EG-Kommission vor Inkfrafttreten des EWR-Abkommens erlassenen Rechtsakten entsprechen. Die verbindlichen Rechtsakte über staatliche Beihilfen werden im EWR-Abkommen selbst, insbesondere im Anhang XIII Abschnitt I Ziffer iv) und im ersten Teil des Anhangs XV, aufgeführt bzw. erwähnt.

(2) Z. Zt. Kapitel 15 (Umweltschutzbeihilfen bis 31. Dezember 1999) und Kapitel 22 (Beihilfen zugunsten der Kunstfaserindustrie bis 31. Dezember 1994).

(3) Der folgende Teil des Leitfadens ist eine umfassende Sammlung der im Bereich der staatlichen Beihilfen geltenden Verfahrensvorschriften. Er stützt sich auf die diesbezüglichen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften, wie sie in den unter den Nummern 2 bis 7 und 10 des Anhangs XV zum EWR-Abkommen aufgeführten Mitteilungen und Schreiben der Kommission, in den einschlägigen Urteilen des Europäischen Gerichtshofs und in der alltäglichen Praxis der Kommission zum Ausdruck kommen.

(4) Siehe EuGH, 20. 3. 1984, Deutschland/Kommission (Rechtssache 84/82, Slg. 1984, 1451; S. 1488, Randnummer 12ff.) mit Bezug auf EuGH, 11. 12. 1973, Lorenz/Deutschland (120/73, Slg. 1973, 1471; S. 1481, Randnummer 3).

(5) Siehe EuGH, 9. 10. 1984, Heineken Brouwerijen/Inspecteurs de Vennootschapsbelasting (Rechtssachen 91 und 127/83, Slg. 1984, 3435; S. 3452f., Randnummern 16 bis 18).

(6) Siehe u. a. EuGH, 11. 12. 1973, Lorenz/Deutschland, (Rechtssache 120/73, Slg. 1973, 1471; S. 1481, Randnummer 4); EuGH, 11. 12. 1973, Markmann/Deutschland, (121/73, Slg. 1973, 1495; S. 1506, Randnummer 4); EuGH, 11. 12. 1973, Nordsee/Deuschland (122/73, Slg. 1973, 1511; S. 1522, Randnummer 4); EuGH, 11. 12. 1973, Lohrey/Deutschland (141/73, Slg. 1973, 1527; S. 1538, Randnummer 4); siehe auch EuGH, 15. 7. 1964, Costa/ENEL (6/64, Slg. 1964, 585; S. 595f.); EuGH, 21. 5. 1977, Kommission/Vereinigtes Königreich (Rechtssachen 31 und 53/77 R, Slg. 1977, 921; S. 924, Randnumer 16); EuGH, 3. 5. 1985, Van der Kooy/Kommission (Rechtssachen 67, 68 und 70/85 R, Slg. 1985, 1315; S. 1327, Randnummer 35) und EuGH, 24. 2. 1987, Deufil/Kommission (310/85, Slg. 1987, 901; S. 927, Randnummer 24).

(7) Dieser Zeitraum wurde vom Europäischen Gerichtshof in seinen Urteilen als angemessene Frist erachtet: siehe EuGH, 11. 12. 1973, Lorenz/Deutschland (120/73, Slg. 1973, 1471; S. 1482, Randnummer 4); EuGH 20. 3. 1984, Deutschland/Kommission (84/82, Slg. 1984, 1451; S. 1488, Randnummer 11); EuGH, 30. 6. 1992, Spanien/Kommission(C-312/90, Slg. 1992, I-4117; S. 4139ff., Randnummern 18 und 19). Zu beachten ist, daß der betreffende EFTA-Staat das Beihilfevorhaben nach Auslaufen der Frist gewähren darf, sofern er die EFTA-Überwachungsbehörde zuvor unterrichtet hat. Dadurch fällt das Beihilfevorhaben in die Kategorie bestehender Beihilferegelungen. Führt der EFTA-Staat die Beihilfemaßnahme durch, ohne die EFTA-Überwachungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen, wird die Beihilfe für "formell rechtswidrig" erklärt.

(8) Siehe EuGH, 20. 3. 1984, Deutschland/Kommission (84/82, Slg. 1984, 1451; S. 1488f., Randnummer 13) und EuGH, 9. 10. 1984, Heineken Brouwerijen/Inspecteurs de Vennootschapsbelasting (Rechtssachen 91 und 127/83, Slg. 1984, 3435; S. 3452, Randnummern 12 bis 15).

(9) Siehe EuGH, 20. 3. 1984, Deutschland/Kommission (84/82, Slg. 1984, 1451; S. 1488, Randnummern 12ff.) mit Bezug auf EuGH, 11. 12. 1973, Lorenz/Deutschland (120/73, Slg. 1973, 1471; S. 1481, Randnummer 3).

(10) Siehe Punkt 8.4.2 und EuGH, 30. 6. 1992, Spanien/Kommission (C-312/90, Slg. 1992, I-117) und EuGH, 30. 6. 1992, Italien/Kommission (C-47/91, Slg. 1992, I-4145).

(11) Siehe EuGH, 20. 3. 1984, Deutschland/Kommission (84/82, Slg. 1984, 1451; S. 1488f., Randnummer 13); EuGH, 4. 2. 1992, British Aerospace und Rover Group/Kommission (C-294/90, Slg. 1992, I-493; S. 521f., Randnummern 7 bis 14).

(12) Siehe EuGH, 14. 11. 1984, Intermills/Kommission (323/82, Slg. 1984, 3809; S. 3826f., Randnummer 16).

(13) Ebd., S. 3827 (Randnummer 17).

(14) Ebd., S. 3827f. (Randnummer 21).

(15) Siehe EuGH, 21. 3. 1990, Belgien/Kommission (C-142/87, Slg. 1990, I-959; S. 1010, Randnummer 18); EuGH, 14. 2. 1990, Frankreich/Kommission (C-301/87, Slg. 1990, I-307; S. 357, Randnummer 22); EuGH, 13. 7. 1988, Frankreich/Kommission (102/87, Slg. 1988, 4067; S. 4089, Randnummer 27); EuGH, 10. 7. 1986, Belgien/Kommission (40/85, Slg. 1986, 2321; S. 2346f., Randnummern 20 und 22); EuGH, 10. 7. 1986, Belgien/Kommission (234/84, Slg. 1986, 2263; S. 2286ff., Randnummern 16, 17 und 22).

(16) Siehe EuGH, 21. 3. 1990, Belgien/Kommission (C-142/87, Slg. 1990, I-959; S. 1015, Randnummer 40); EuGH, 8. 3. 1988, Éxécutif régional wallon/Kommission (Rechtssachen 62 und 72/87, Slg. 1988, 1573; S. 1595, Randnummern 24ff.); EuGH, 2. 2. 1988, Van der Kooy/Kommission (Rechtssachen 67, 68 und 70/85, Slg. 1988, 219; S. 278f., Randnummern 69 bis 76); EuGH, 14. 10. 1987, Deutschland/Kommission (248/84, Slg. 1987, 4013; S. 4041f., Randnummern 18, 21 und 22); EuGH, 13. 3. 1985, Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission (Rechtssachen 296 und 318/82, Slg. 1985, 809; S. 823ff., Randnummern 19 und 22 bis 27) und EuGH, 14. 11. 1984, Intermills/Kommission (323/82, Slg. 1984, 3809; S. 3828 und 3831ff., Randnummern 23 und 35 bis 39).

(17) Siehe EuGH, 13. 7. 1988, Frankreich/Kommission (102/87, Slg. 1988, 4067; S. 4090, Randnummern 32 und 33); EuGH, 2. 2. 1988, Kommission/Niederlande (213/85, Slg. 1988, 281; S. 299f. und 302, Randnummern 19 und 29); EuGH, 2. 2. 1988, Van der Kooy/Kommission (Rechtssachen 67, 68 und 70/85, Slg. 1988, 219; S. 277f., Randnummern 62 bis 68); EuGH, 12. 7. 1973, Kommission/Deutschland (70/72, Slg. 1973, 813; S. 832, Randnummer 23).

(18) Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls 3 zum Überwachungsabkommen.

(19) Zur Auslegung des Begriffs "Inkraftsetzen" siehe Punkt 3.3.

(20) Siehe EuGH, 14. 2. 1990, Frankreich/Kommission (C-301/87, Slg. 1990, I-307; S. 356, Randnummern 19 und 20).

(21) Ebd., S. 356 (Randnummer 19).

(22) Ebd., S. 357 (Randnummer 23).

(23) Erstmals in EuGH, 12. 7. 1973, Kommission/Deutschland (70/72, Slg. 1973, 813; S. 828f., Randnummern 10 bis 13); siehe auch EuGH, 21. 3. 1990, Belgien/Kommission (C-142/87, Slg. 1990, I-959; S. 1020, Randnummern 65 und 66) und EuGH, 24. 2. 1987, Deufil/Kommission (310/85, Slg. 1987, 901; S. 927, Randnummer 24).

(24) Siehe EuGH, 21. 3. 1990, Belgien/Kommission (C-142/87, Slg. 1990, I-959, S. 1018ff., Randnummern 58 bis 63); siehe auch EuGH, 20. 9. 1990, Kommission/Deutschland (5/89, Slg. 1990, I-3437: S. 3456. Randnummer 12); EuGH, 21. 2. 1990, Kommission/Belgien (C-74/89, Slg. 1990, I-491) und EuGH, 2. 2. 1989, Kommission/Deutschland (94/87, Slg. 1990, 175; S. 192, Randnummer 12).

(25) Siehe EuGH, 15. 7. 1964, Costa/ENEL (6/64, Slg. 1964, 585; S. 595).

(26) Dieses Kapitel entspricht dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. Nr. C 213 vom 19. 8. 1992, S. 2).

(27) Unter "Fördergebieten" sind Gebiete in EFTA-Staaten zu verstehen, die gemäß den in Teil VI des Leitfadens festgelegten Vorschriften für regionale Beihilfen in Betracht kommen.

(28) Das heißt der nominale Wert vor Steuern von Zuschüssen und der aktualisierte Wert vor Steuern von zinsermäßigten Darlehen im Verhältnis zu den Investitionskosten. Nettozahlen bezeichnen den Beihilfewert nach Steuerabzug.

(29) Dieses Kapitel entspricht der Mitteilung der Kommission über das beschleunigte Genehmigungsverfahren für Beihilferegelungen für KMU und von Änderungen bestehender Beihilferegelungen (ABl. Nr. C 213 vom 13. 8. 1992, S. 10).

(30) Dieses Kapitel entspricht dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. Nr. C 213 vom 19. 8. 1992, S. 2) und dem Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten IV. E.1 (93) D/06878 vom 23. März 1993.

(31) Dieses Kapitel entspricht der Mitteilung der Kommission über die Kumulierung von Beihilfen unterschiedlicher Zielsetzung (ABl. Nr. C 3 vom 5. 1. 1985, S. 2; siehe Nummer 34 des Anhangs XV zum EWR-Abkommen).

(32) Dieses Kapitel entspricht dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche FuE-Beihilfen (ABl. Nr. C 83 vom 11. 4. 1986, S. 2) und dem Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG (90) D/01620 vom 5. Februar 1990 (siehe Nummern 30 und 31 des Anhangs XV zum EWR-Abkommen).

(33) Dieses Kapitel entspricht dem Gemeinschaftsrahmen für staaltiche Umweltschutzhilfen (noch nicht veröffentlicht).

(34) KOM(92) 23 endg., Band II vom 27. März 1992 und Entschließung des Rates vom 1. Februar 1993.

(35) Allgemeine Kriterien für umweltfreundliche Erzeugnisse sind der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 des Rates vom 23. März 1992 betreffend ein System zur Vergabe eines gemeinschaftlichen Umweltzeichens (ABl. Nr. L 99 vom 11. 4. 1992, S. 1) zu entnehmen (diese Verordnung soll in einem Zusatzdokument zum EWR-Abkommen übernommen werden).

(36) Die wichtigsten Beihilfeformen sind Zuschüsse, zinsverbilligte Darlehen, Bürgschaften, steuerliche Vergünstigungen, Abgabenermäßigungen und Sachleistungen.

(37) Die in diesem Kapitel festgelegten Vorschriften über Investitionsbeihilfen lassen sonstige diesbezüglich bestehende oder noch zu erlassende EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere im Umweltbereich, unberührt.

(38) D. h. bei Zuschüssen der Nennwert vor Steuern und bei Zinsvergünstigungen der Gegenwartswert vor Steuern im Verhältnis zu den Investitionskosten. Bei Nettoangaben ist die Steuer bereits abgezogen.

(39) Siehe Kapitel 10. Liegt die danach zulässige Beihilfe für umweltschutzrelevante Investitionen in einem Nichtfördergebiet über dem für ein Fördergebiet gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) in demselben Land genehmigten Regionalbeihilfesatz, kann der im Fördergebiet geltende Beihilfesatz auf den im Nichtfördergebiet zulässigen Satz angehoben werden.

(40) Liegt die verfügbare Beihilfe für Umweltinvestitionen in einem Nichtfördergebiet über dem für ein Fördergebiet gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) des EWR-Abkommens in demselben Land bewilligten Regionalbeihilfesatz, so kann der Beihilfesatz im Fördergebiet auf den im Nichtfördergebiet geltenden Satz angehoben werden.

(41) Es sei denn, nach den EWR-Rechtsvorschriften sind 100 % nicht zulässig; siehe u. a. den unter Nummer 3 des Abschnitts I des Anhangs II zum EWR-Abkommen genannten Rechtsakt über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (Richtlinie 91/441/EWG des Rates zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG). Hinweis: Von den EFTA-Staaten vorzunehmende sektorale Anpassungen im Kraftfahrzeugbereich sind in Abschnitt II des Anhangs II zum EWR-Abkommen festgelegt.

(42) Z. B. den unter Nummer 3 des Artikelabschnitts I des Anhangs II zum EWR-Abkommen genannten Rechtsakt über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (Richtlinie 91/441/EWG des Rates zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG; enthält auch Notifizierungsbestimmungen) und den unter Nummer 1 des Abschnitts XIX des Anhangs II zum EWR-Abkommen genannten Rechtsakt über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (Richtlinie 83/189/EWG des Rates).

(43) Dieses Kapitel entspricht Ziffer 228 des Achten Berichts über die Wettbewerbspolitik betreffend die Kontrolle der Rettungs- und Begleitbeihilfen (siehe Nummer 33 des Anhangs XV zum EWR-Abkommen).

(44) Dieses Kapitel entspricht folgenden Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten: SG(89) D/4328 vom 5. April 1989 und SG(89) D/12772 vom 12. Oktober 1989 (siehe Nummern 11 und 12 des Anhangs XV zum EWR-Abkommen).

(45) Dieses Kapitel entspricht Ziffer 253 des Sechzehnten und Ziffer 280 des Zwanzigsten Berichts über die Wettbewerbspolitik (siehe Nummern 35 und 36 des Anhangs XV zum EWR-Abkommen).

(46) Dieses Kapitel entspricht Teil 3 Ziffer 3.5.1 des Bulletins der Europäischen Gemeinschaften 9-1984 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 EWR-Vertrag auf staatliche Beteiligungen (siehe Nummer 9 des Anhangs XV zum EWR-Abkommen).

(47) Dies schließt auch öffentliche Unternehmen im Sinne des Artikels 2 des unter Nummer 1 des Anhangs XV zum EWR-Abkommen genannten Rechtsaktes (Richtlinie 80/723/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen; ABl. Nr. L 195 vom 29. 7. 1980, S. 35) ein.

(48) Ausgenommen die direkte Übernahme von Vermögenswerten eines sich in Konkurs oder Liquidation befindlichen Unternehmens.

(49) Dieses Kapitel entspricht der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag und des Artikels 5 der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission über öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie (ABl. Nr. C 273 vom 18. 10. 1991, S. 2).

(50) Richtlinie 80/723/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (ABl. Nr. L 195 vom 29. 7. 1980, S. 35; siehe Nummer 1 des Anhangs XV zum EWR-Abkommen).

(51) EuGH, 6. Juli 1982, Frankreich, Italien, Vereinigtes Königreich/Kommission (verbundene Rechtssachen 188 bis 190, Slg. 1982, 2545).

(52) Vgl. hierzu die Entscheidungen der Kommission betreffend Meura (ABl. Nr. L 276 vom 19. 10. 1984, S. 34), Leeuwarden (ABl. Nr. L 277 vom 29. 9. 1982, S. 15), Intermills I (ABl. Nr. L 280 vom 2. 10. 1982, S. 30), Boch/Noviboch (ABl. Nr. L 59 vom 27. 2. 1985, S. 21), Boussac (ABl. Nr. L 352 vom 15. 12. 1987, S. 42), Alfa-Fiat (ABl. Nr. L 394 vom 31. 5. 1989, S. 9), Pinault-Isoroy (ABl. Nr. L 119 vom 7. 5. 1988, S. 38), Fabelta (ABl. Nr. L 62 vom 3. 3. 1984, S. 18), Ideal Spun (ABl. Nr. L 283 vom 27. 10. 1984, S. 42), Renault (ABl. Nr. L 220 vom 11. 8. 1988, S. 30), ENI-Lanerossi (ABl. Nr. L 16 vom 20. 1. 1989, S. 52), Veneziana Vetro (ABl. Nr. L 166 vom 16. 6. 1989, S. 60), Quimigal (ABl. Nr. C 188 vom 28. 7. 1990, S. 3), CDF-Orkem (ABl. Nr. C 198 vom 7. 8. 1990, S. 2.).

(53) Vgl. hierzu die Entscheidungen der Kommission betreffend CDF/Orkem teilweise (a. a. O.), Quimigal teilweise (a. a. O.), Intermills II (Bulletin EG 4-1990, Ziffer 1.1.34) und Ernaelsteen (18. Wettbewerbsbericht, Ziffern 212 und 213).

(54) Siehe EuGH, 10. 7. 1986, Belgien/Kommission (Rechtssache 40/85, Slg. 1986, 2321).

(55) Siehe EuGH, 21. 3. 1991, Italien/Kommission (Rechtssache C 305/89, Slg. 1991, I-1603) und EuGH, 21. 3. 1991, Italien/Kommission (Rechtssache 303/88, Slg. 1991, 1433).

(56) Dies ist unter Umständen besonders für öffentliche Unternehmen von Bedeutung, die vom öffentlichen Eigentümer aus nicht kommerziellen Gründen (z. B. Beschränkung der öffentlichen Ausgaben) absichtlich mit zuwenig Kapital ausgestattet worden sind.

(57) Minderheitsaktionäre, die keinen Zugang zu "Insiderinformationen" über den Gang der Geschäfte des Unternehmens haben, fordern unter Umständen eine verbindlichere Begründung für die Bereitstellung neuer Mittel als ein Aktionär mit Kontrollrechten, der vielleicht sogar auf der Ebene der Geschäftsleitung an der Entwicklung der Unternehmensstrategie beteiligt und über die Finanzlage bereits genau unterrichtet ist.

(58) Dieses Auskunftsersuchen fällt unter die Ermittlungsbefugnis der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Artikel 3 und Artikel 61 des EWR-Abkommens, Artikel 3 des Überwachungsabkommens und Artikel 1 des Protokolls 3 zu diesem Abkommen sowie Artikel 1 Buchstabe c) der Transparenz-Richtlinie, wonach die tatsächliche Verwendung öffentlicher Mittel offenzulegen ist.

(59) Dies ist keine erschöpfende Aufzählung.

(60) Zukünftiger Cash-flow diskontiert auf die Kapitalkosten des Unternehmens (interner Abzinsungssatz).

(61) Der Verzicht auf eine normale Verzinsung öffentlicher Mittel fällt unter die Transparenz-Richtlinie.

(62) Dieses Kapitel entspricht der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten über den Gemeinschaftsrahmen für die Beihilfen zugunsten der Textilindustrie (SEK(71) 363 endg. - Juli 1971) und dem Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(77) D/1190 vom 4. Februar 1977 und Anlage: Prüfung der gegenwärtigen Lage auf dem Gebiet der Beihilfen zugunsten der Textil- und Bekleidungsindustrie (Dok. SEK(77) 317 vom 25. Januar 1977; siehe Nummern 13 und 14 des Anhangs XV zum EWR-Abkommen).

(63) Dieses Kapitel entspricht dem Gemeinschaftsrahmen für Beihilfen zugunsten der Kunstfaserindustrie (ABl. Nr. C 346 vom 30. 12. 1992, S. 2).

(64) Unter "Sektor" versteht die EFTA-Überwachungsbehörde die vier erfaßten Faserarten insgesamt und die von der jeweiligen Investition betroffene Faser.

(65) Dieses Kapitel entspricht dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen in der Kfz-Industrie (ABl. Nr. C 123 vom 18. 5. 1989, S. 3 und ABl. Nr. C 81 vom 26. 3. 1991, S. 4; siehe Nummern 16 und 17 des Anhangs XV zum EWR-Abkommen) und der ergänzenden Kommissionsmitteilung (ABl. Nr. C 36 vom 10. 2. 1993, S. 4).

(66) Dieses Kapitel entspricht der Rahmenregelung für bestimmte, nicht unter den EGKS-Vertrag fallende Stahlbereiche (ABl. Nr. C 320 vom 13. 12. 1988, S. 3; siehe Nummer 37 des Anhangs XV zum EWR-Abkommen).

(67) Die Kapitel 25 bis 27 entsprechen der Entschließung des Rates vom 20. Oktober 1971 über die allgemeinen Beihilferegelungen mit regionaler Zielsetzung (ABl. Nr. C 111 vom 4. 11. 1971, S. 1), der Mitteilung der Kommission zu der Entschließung des Rates vom 20. Oktober 1971 über allgemeine Beihilferegelungen mit regionaler Zwecksetzung (ABl. Nr. C 111 vom 4. 11. 1971, S. 7), der Mitteilung der Kommission an den Rat über Beihilferegelungen mit regionaler Zwecksetzung (KOM(75) 77 endg.), der Mitteilung der Kommission vom 21. Dezember 1978 über regionale Beihilferegelungen (ABl. Nr. C 31 vom 3. 2. 1979, S. 9), geändert durch die Mitteilung der Kommission über die Änderung der Mitteilung vom 21. Dezember 1978 (ABl. Nr. C 10 vom 16. 1. 1990, S. 8; siehe Nummern 18 bis 21 und 23 des Anhangs XV zum EWR-Abkommen). Das Kapitel 28 entspricht der Mitteilung der Kommission über die Methode zur Anwendung von Artikel 92 Absätze 3a und c auf Regionalbeihilfen (ABl. Nr. C 212 vom 12. 8. 1988, S. 2), geändert durch die Mitteilungen der Kommission zur Methode der Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) auf Regionalbeihilfen (ABl. Nr. C 163 vom 4. 7. 1990, S. 5; ABl. Nr. C 114 vom 5. 5. 1992, S. 4) und die Mitteilung der Kommission zur Methode der Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) auf Regionalbeihilfen (ABl. Nr. C 163 vom 4. 7. 1990, S. 6; siehe Nummern 22, 24 und 25 des Anhangs XV zum EWR-Abkommen).

(68) Siehe Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. Nr. L 293 vom 24. 10. 1990, S. 1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 761/93 der Kommission vom 24. März 1993 (ABl. Nr. L 83 vom 3. 4. 1993, S. 1).

(69) Systematik der statistischen Gebietseinheiten in der Europäischen Gemeinschaft.

(70) Vgl. Nummer 2 Ziffer i) der Mitteilung der Kommission vom 21. Dezember 1978 über regionale Beihilferegelungen (ABl. Nr. C 31 vom 3. 2. 1979, S. 9; siehe Nummer 21 des Anhangs XV zum EWR-Abkommen).

(71) Vgl. Nummer 2 Ziffer ii) der Mitteilung der Kommission vom 21. Dezember 1978 über regionale Beihilferegelungen (ABl. Nr. C 31 vom 3. 2. 1979, S. 9); siehe Nummer 21 des Anhangs XV zum EWR-Abkommen).

(72) Vgl. Nummer 2 Ziffer iv) ebd.

(73) Siehe Ziffer 164 des Ersten, Ziffern 116 und 117 des Zweiten und Ziffer 171 des Zwanzigsten Berichts über die Wettbewerbspolitik.

(74) Dieser Absatz entspricht dem Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(79) D/10478 vom 14. September 1979 (siehe Nummer 32 des Anhangs XV zum EWR-Abkommen).

ANHANG I

CHECKLISTE VON ANGABEN ZUR NOTIFIZIERUNG STAATLICHER BEIHILFEN BEI DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

ABSCHNITT I

1. EFTA-Staat: .

2. Bezeichnung der Beihilferegelung/des Beihilfevorhabens (bitte in der Originalsprache und/oder auf Englisch angeben): .

.

3. Für die Beihilferegelung/das Beihilfevorhaben zuständige Verwaltungsebene:

- nationale Ebene,

- regionale Ebene,

- örtliche Ebene,

- sonstige.

4. Für die Beihilferegelung/das Beihilfevorhaben und die Durchführung vorschriftsmäßig zuständiges Ministerium bzw. Verwaltungsorgan: .

.

Kontaktperson(en): .

.

.

5. Rechtsgrundlage: .

- Art (z. B. Gesetz, Ministerialerlaß usw.; bitte Kopie des entsprechenden Rechtsentwurfs beilegen, falls zum Zeitpunkt der Notifizierung verfügbar): .

- Bezeichnung (bitte in der Originalsprache und/oder auf Englisch angeben): .

- Quellenhinweise: .

.

.

6. Bitte geben Sie an, ob es sich um eine neue Regelung oder die Änderung einer bereits bestehenden Regelung handelt (tritt eine neue Regelung anstelle einer früheren, bitte auch diese angeben): .

.

7. Bei Änderung einer bestehenden Regelung bitte folgendes angeben:

- Bezeichnung der Regelung: .

- Zeitpunkt der Notifizierung und der Genehmigung durch die EFTA-Überwachungsbehörde:

.

- Angaben und Begründung der geänderten Bestimmungen und Bedingungen:

.

.

.

.

8. Zielsetzung(en) der Beihilferegelung/des Beihilfevorhabens (bitte nur eine Kategorie sowie, gegebenenfalls, andere Zielsetzungen angeben): .

.

Horizontale Beihilfe:

- KMU,

- FuE (1),

- Umweltschutz,

- Energieeinsparung,

- Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen,

- Beschäftigung usw.

Regionalbeihilfe:

- Welche Regionen, Gebiete kommen für eine Förderung in Betracht? .

Sektorale Beihilfe:

- Welche Sektoren (nach dreifach gegliederter NACE- (2) oder entsprechender nationaler - bitte angeben - Nomenklatur) kommen für eine Beförderung in Betracht? .

.

.

.

9. Form(en) der Beihilfe:

- Zuschuß,

- zinsgünstiges Darlehen (einschließlich ausführlicher Angaben zu dem gewährten Vorzugszins und der zur Darlehensdeckung zu leistenden Sicherheiten),

- Zinszuschuß,

- Steuernachlaß (z. B. Steuerstundungen, ermäßigte Steuersätze, Steuerbefreiungen, Verringerung der Sozialausgaben usw.),

- Kapitalbeteiligung,

- Bürgschaft (einschließlich ausführlicher Angaben zur Sicherheit der Bürgschaft und etwaiger Bürgschaftsprämien),

- Beihilfe in Verbindung mit einem FuE-Vertrag, der mit Industrieunternehmen (bitte angeben) geschlossen wurde,

- sonstige (bitte genau beschreiben).

Bitte geben Sie für jede Form der Beihilfe folgendes an:

- eine genaue Beschreibung der Anwendungsbestimmungen und -bedingungen (insbesondere die Intensität der Beihilfe) und

- die steuerliche Behandlung der Beihilfe.

10. Bitte geben Sie für jede Beihilfeform die beihilfefähigen Kosten an, nach denen die Beihilfe bemessen wird (z. B. für Grundstücke, Gebäude, Ausrüstungen, Personal, Ausbildung, Beratung usw.): .

.

.

.

11. Geben Sie für jede Form der Beihilfe alle anderweitigen Beschränkungen bzw. Kriterien an: .

.

- von den Begünstigten zu beachtende Obergrenze (Beschäftigtenzahl, Umsatz, Bilanzsumme, Anteile größerer Unternehmen außer KMU (3) u. ä.) oder sonstige absolute Maßstäbe zur Eingrenzung des Empfängerkreises;

- bitte geben Sie auch an, ob die Beihilfe automatisch gewährt wird, sobald bestimmte objektive Kriterien erfuellt sind, oder ob die für die Gewährung der Beihilfe zuständige Stelle über einen Ermessensspielraum verfügt.

12. Bestimmungen über Rückzahlung und Sanktionen (sofern vorgesehen):

- Rückzahlung bei erfolgreichem Abschluß der geförderten Vorhaben;

- Sanktionen für den Fall, daß die geförderten Vorhaben die an die Gewährung der Beihilfe geknüpften Bedingungen nicht erfuellen.

.

.

13. Kumulierung von Beihilfen:

- in Fällen, in denen mehrere Beihilfeformen nebeneinander bestehen, bitte angeben, inwieweit der Beihilfeempfänger verschiedene Formen miteinander kombinieren kann;

- bitte angeben, inwieweit die fragliche Beihilfe mit anderen geltenden Beihilferegelungen kumuliert werden darf.

.

.

14. Geltungsdauer der Beihilferegelung/des Beihilfevorhabens:

- Zeitpunkt des Inkrafttretens und Zeitpunkt des Auslaufens der Beihilferegelung/des Beihilfevorhabens: .

- Zeitraum der Verlängerung bei bestehenden Regelungen: .

15. Mittelansatz/Ausgaben:

(Bitte geben Sie den Mittelansatz/die Ausgaben in Ihrer Landeswährung an)

- Mittelansatz für die Geltungsdauer der Beihilferegelung/des Beihilfevorhabens insgesamt;

- bei Änderung einer bestehenden Beihilferegelung, bitte die Ausgaben in Form der Zahlungsverpflichtungen für die vergangenen drei Jahre angeben (einschließlich geschätzte Steuermindereinnahmen);

- Aufschlüsselung des Mittelansatzes nach Jahren.

.

.

.

.

16. Bei Beihilfen ohne spezifische sektorale oder regionale Zielsetzung bitte etwaige sektorale oder regionale Konzentration von Beihilfen angeben:

.

17. Zahl der Begünstigten (geschätzt): .

18. Vorgesehene Auskunftspflichten/Überwachungsmaßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, daß die geförderten Vorhaben den vorschriftsmäßigen Zielsetzungen entsprechen:

.

19. Ausführlich dargelegte und mit den erforderlichen statistischen Daten belegte Begründung, warum die Beihilferegelung/das Beihilfevorhaben mit den geltenden Bestimmungen vereinbar ist:

.

20. Sonstige sachdienliche Angaben (z. B. geschätzte Zahl der neu geschaffenen oder erhaltenen Arbeitsplätze):

.

ABSCHNITT II

ZUSÄTZLICHE ANGABEN ZUR NOTIFIZIERUNG STAATLICHER FuE-BEIHILFEN

1. Zielsetzungen:

(Ausführliche Beschreibung der Ziele der Fördermaßnahmen und der Art und Beschaffenheit der zu fördernden Forschungs- und Entwicklungstätigkeit)

.

.

2. Beschreibung der beihilfebegünstigten FuE-Stufen:

- Definitionsphase oder Machbarkeitsstudien,

- Grundlagenforschung,

- industrielle Grundlagenforschung,

- angewandte Forschung,

- Entwicklung,

- Pilot- oder Demonstrationsvorhaben.

3. Angaben zu den beihilfefähigen Kosten:

- Personalkosten,

- Materialkosten, Ausstattung (Betriebskosten) usw.,

- Instrumente und Ausrüstungen,

- Grundstücke und Gebäude,

- Beratungs- und ähnliche Dienste einschließlich käuflich erworbener Forschungskenntnisse, Patente, Know-how und Lizenzrechte usw.,

- Kosten für eine Anmeldung und Führung von Patenten und/oder Urheberrechten,

- unmittelbar auf die FuE-Tätigkeit zurückzuführende Gemeinkosten,

- bei Forschungsverträgen mit Industrieunternehmen: zulässige nominale Gewinnspanne.

Bitte geben Sie gegebenenfalls die für einzelne Kostenfaktoren geltenden Beihilfeintensitäten genau an.

.

.

4. Gemeinsame Forschung:

- Werden Projekte in Zusammenarbeit mit mehreren Unternehmen durchgeführt, die für eine Förderung in Betracht kommen? Gelten dafür besondere Bedingungen?

.

- Wenn ja, welche?

.

- Sieht die Regelung die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und anderen Einrichtungen wie Forschungs- oder Hochschulinstituten vor? Gelten dafür besondere Bedingungen?

.

- Wenn ja, bitte Modalitäten genau beschreiben.

.

5. Multinationale Aspekte:

- Hat die Regelung/das Vorhaben multinationale Aspekte (z. B. Projekte im Rahmen von ESPRIT, EUREKA usw.)?

.

- Wenn ja: Sieht die Regelung die Zusammenarbeit mit Partnern in anderen Staaten vor?

Wenn ja, welche Staaten?

a) EFTA-Staaten: .

b) EG-Mitgliedstaaten: .

c) Drittländer (außerhalb des EWR): .

d) Unternehmen in anderen Staaten: .

- Gesamtkosten der Regelung/des Vorhabens: .

- Aufschlüsselung der Gesamtkosten nach Projektteilnehmern:

.

6. Anwendung der erzielten Ergebnisse:

- Wem stehen die Rechte an den erzielten Forschungs- und Entwicklungsergebnissen zu?

.

- Sind mit der Lizenzierung dieser Ergebnisse bestimmte Auflagen verbunden?

.

- Sind Bestimmungen hinsichtlich der allgemeinen Veröffentlichung/Weiterverbreitung der Forschungs- und Entwicklungsergebnisse vorgesehen?

.

- Welche Maßnahmen sollen sicherstellen, daß die Ergebnisse umgesetzt bzw. weiterentwickelt werden?

.

(1) Bei FuE-Beihilfen sind ferner die in Abschnitt II dieses Anhangs aufgeführten zusätzlichen Angaben zu machen.

(2) NACE steht für die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft; siehe Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. Nr. L 293 vom 24. 10. 1990, S. 1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 761/93 der Kommission (ABl. Nr. L 83 vom 3. 4. 1993, S. 1).

(3) Kleine und mittelgroße Unternehmen nach der in den Vorschriften über KMU-Beihilfen festgelegten Definition.

ANHANG II

NOTIFIZIERUNGSFORMULAR FÜR DAS BESCHLEUNIGTE GENEHMIGUNGSVERFAHREN

1. EFTA-Staat: .

2. Bezeichnung der Regelung: .

3. Handelt es sich um eine neue Regelung? .

3.1. Für die Regelung zuständige Verwaltungsebene: .

- nationale Ebene: .

- regionale Ebene: .

- örtliche Ebene: .

- sonstige: .

3.2. Art der Beihilferegelung:

- horizontale Beihilferegelung

Zweckbestimmung(en): (z. B. KMU, FuE, Umweltschutz, Energieeinsparung, Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen, Beschäftigung usw.)

.

.

- Regionalbeihilferegelung

Gebiet(e): .

.

- sektorale Beihilferegelung

Sektor(en): .

.

3.3. Form(en) der Beihilfe (genaue Beschreibung der Modalitäten):

- Zuschuß: .

- Zinsgünstiges Darlehen: .

- Zinszuschuß: .

- Steuerermäßigung: .

- Kapitalbeteiligung: .

- Bürgschaft: .

- sonstige: .

3.4. Mittelansatz: .

.

3.5. Geltungsdauer: .

3.6. Empfänger der Beihilfe:

- Unternehmen mit bis zu . . . Beschäftigten (höchstens 250) und mit einem Jahresumsatz von bis zu . . . (höchstens 20 Millionen ECU) oder einer Bilanzsumme von bis zu . . . (höchstens 10 Millionen ECU), und das sich zu nicht mehr als . . . (höchstens 25 %) im Besitz eines oder mehrerer Unternehmen befindet, die dieser Definition nicht entsprechen (Ausnahme: öffentliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften und - soweit keine Kontrolle ausgeübt wird - institutionelle Anleger).

3.7. Umfang der Beihilfe:

3.7.1. bei Beihilferegelungen zur Investitionsförderung: Intensität der Beihilfe (höchstens 7,5 % der Investitionskosten):

.

3.7.2. bei Beihilferegelungen zur Schaffung von Arbeitsplätzen: Hoechstbetrag je geschaffenen Arbeitsplatz (höchstens 3 000 ECU):

.

3.7.3. in anderen Fällen: Beihilfehöchstbetrag je Unternehmen (höchstens 200 000 ECU):

.

4. Bei Änderung einer bestehenden Regelung:

- Wann wurde die Regelung der EFTA-Überwachungsbehörde notifiziert?

.

- Wann wurde die Regelung von der EFTA-Überwachungsbehörde genehmigt? (bitte Datum und Referenz des Genehmigungsschreibens sowie Nummer der Beihilfe angeben):

.

- Welche Änderungen sind vorgesehen? (Geltungsdauer, Mittelansatz, Modalitäten usw.)

.

.

5. Bemerkungen: .

.

6. Vorschlag der Direktion Staatliche Beihilfen und Monopole der EFTA-Überwachungsbehörde (bitte nicht ausfuellen):

.

ANHANG III

GLIEDERUNG DES AUSFÜHRLICHEN JAHRESBERICHTS

1. Bezeichnung der Regelung: .

2. Letzte Genehmigung der EFTA-Überwachungsbehörde (Datum): . . /. . /. . .

3. Mit der Regelung verbundene Ausgaben:

Alle Aufwendungen bitte getrennt nach der Form angeben, in der Beihilfen im Rahmen der Regelung gewährt werden (Zuschuß, zinsgünstiges Darlehen, Bürgschaft usw.). Bitte geben Sie die Ausgaben bzw. Zahlungsverpflichtungen, die Mindereinnahmen und alle sonstigen für die Gewährung der Beihilfe maßgeblichen Finanzdaten an (z. B. Laufzeit des Darlehens, Zinszuschüsse, Ausfallraten für Darlehen abzüglich beigetriebener Beträge, säumige Zahlungen für Bürgschaften abzüglich einbehaltener Prämien und beigetriebener Beträge).

Die Ausgaben sind wie folgt aufzuschlüsseln:

3.1. Für das Jahr n bitte voraussichtliche Angaben bzw. Steuermindereinnahmen angeben.

3.2. Für das Jahr n-1 bitte folgendes angeben:

3.2.1. Zahlungsverpflichtungen bzw. geschätzte Steuermindereinnahmen für neue geförderte Vorhaben und laufende Zahlungen für neue und bestehende Vorhaben (1).

3.2.2. Anzahl der neuen Begünstigten und der neuen geförderten Vorhaben in Verbindung mit dem Gesamtbetrag der beihilfefähigen Investitionen und der geschätzten Zahl neu geschaffener bzw. erhaltener Arbeitsplätze.

3.2.3. Aufschlüsselung der unter 3.2.1 genannten Beträge nach Regionen (NUTS-Ebene II oder darunter) (2).

3.2.4. Für jedes größere Investitionsvorhaben (geschätztes Volumen von mehr als 3 Millionen ECU), für das Mittelzusagen gemacht, aber anschließend ausgestellt wurden: Umfang der Investition und Höhe der vorgesehenen Beihilfe sowie Anzahl der betroffenen Arbeitsplätze.

3.2.5.1. Aufschlüsselung der Gesamtausgaben nach Sektoren, in denen die Begünstigten tätig sind (gemäß zweifach untergliederter NACE- oder entsprechender nationaler - bitte angeben - Nomenklatur).

3.2.5.2. Nur auszufuellen bei Regelungen, die unter die Vorschriften über staatliche FuE-Beihilfen fallen:

- Aufschlüsselung der Gesamtausgaben nach FuE-Stufen (Grundlagenforschung, industrielle Grundlagenforschung, angewandte Forschung usw.),

- Zahl der Projekte mit EWR-weiter oder internationaler Beteiligung,

- Aufschlüsselung der Ausgaben nach Unternehmen, Forschungs- und Hochschuleinrichtungen.

3.2.6. Nur auszufuellen bei Regelungen, die

- nicht ausschließlich auf KMU beschränkt sind;

- keine automatische Beihilfegewährung vorsehen. Beihilfen werden automatisch gewährt in Fällen, in denen lediglich die Fördervoraussetzungen erfuellt sein müssen, um für eine Beihilfe in Betracht zu kommen, oder in denen nachgewiesen wird, daß eine öffentliche Stelle die ihr rechtmäßig zustehende Ermessensfreiheit zur Auswahl der Begünstigten nicht ausübt.

Bitte geben Sie zu allen Begünstigten, denen 30 % aller Zahlungsverpflichtungen im Jahr n-1 zugute kommen, beginnend mit dem Empfänger der höchsten Beihilfe, folgendes an (davon ausgenommen sind Mittelbewilligungen für Grundlagenforschung in Hochschulen und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen, die nicht unter Artikel 61 des EWR-Abkommens fallen, sofern die Forschung nicht im Rahmen eines Vertrags oder der Zusammenarbeit mit dem privaten Sektor erfolgt):

- Name,

- Anschrift,

- Sektor, in dem der Begünstigte tätig ist (nach der unter 3.2.5.1 genannten Nomenklatur),

- Höhe der zugesagten Mittel (bzw. genehmigten Mittel bei steuerlichen Maßnahmen),

- beihilfefähige Kosten des Vorhabens,

- Gesamtkosten des Vorhabens.

In dem Verzeichnis sind mindestens 10, höchstens jedoch 50 Begünstigte aufzuführen. Diese Regel hat Vorrang vor der 30 %-Schwelle. Bei weniger als 10 Begünstigten pro Berichtsjahr sind alle Beihilfeempfänger aufzuführen. Erhält ein Begünstigter für mehrere Vorhaben Fördermittel, sind die Angaben nach Vorhaben aufzuschlüsseln. Bei Beihilfen, für die Hoechstgrenzen gelten und bei denen mehr als 50 Begünstigte die Hoechstgrenze erreichen, erübrigt sich die Angabe. In diesem Fall sind nur die Hoechstgrenze und die Zahl der Begünstigten anzugeben, die sie erreichen.

3.2.7. Während des Jahres vorgenommene Änderungen (verwaltungstechnischer oder sonstiger Art).

(1) Liegen zu den Steuermindereinnahmen noch keine aktuellen Zahlen vor, sind Schätzungen vorzunehmen und die endgültigen Beträge mit dem folgenden Bericht nachzureichen.

(2) Die EFTA-Überwachungsbehörde behält sich das Recht vor, bei Gebietseinteilungen auf höherer Ebene gegebenenfalls zusätzliche Auskünfte anzufordern.

ANHANG IV

GLIEDERUNG DES VEREINFACHTEN JAHRESBERICHTS

Bei neuen Beihilferegelungen, die unter das Verfahren zur beschleunigten Genehmigung von Beihilfen fallen oder deren jährlicher Mittelansatz sich auf nicht mehr als 5 Millionen ECU beläuft, genügen die Angaben zu den Punkten 1, 2.1, 2.2.1 und 2.2.2 (stark verkürzter Bericht).

1. Bezeichnung der Regelungen: .

2. Mit der Regelung verbundene Ausgaben:

Alle Aufwendungen bitte getrennt nach der Form angeben, in der Beihilfen im Rahmen der Regelung gewährt werden (Zuschuß, zinsgünstiges Darlehen, Bürgschaft usw.). Bitte geben Sie die Ausgaben bzw. Zahlungsverpflichtungen, die Mindereinnahmen und alle sonstigen für die Gliederung der Beihilfe maßgeblichen Finanzdaten an (z. B Laufzeit des Darlehens, Zinszuschüsse, Ausfallraten für Darlehen abzüglich beigetriebener Beträge, säumige Zahlungen für Bürgschaften abzüglich einbehaltener Prämien und beigetriebener Beträge).

Die Ausgaben sind wie folgt aufzuschlüsseln:

2.1. Für das Jahr n bitte voraussichtliche Ausgaben bzw. Steuermindereinnahmen angeben.

2.2. Für das Jahr n-1 bitte folgendes angeben:

2.2.1. Zahlungsverpflichtungen bzw. geschätzte Steuermindereinnamen für neue geförderte Vorhaben und laufende Zahlungen für neue und bestehende Vorhaben (1).

2.2.2. Anzahl der neuen Begünstigten und der neuen geförderten Vorhaben in Verbindung mit der geschätzten Zahl der neu geschaffenen bzw. erhaltenen Arbeitsplätze.

2.2.3. Nur auszufuellen bei Regelungen, die unter die Vorschriften über staatliche FuE-Beihilfen fallen:

- Aufschlüsselung der Gesamtausgaben nach FuE-Stufen (Grundlagenforschung, industrielle Grundlagenforschung, angewandte Forschung usw.),

- Zahl der Projekte mit EWR-weiter oder internationaler Beteiligung,

- Aufschlüsselung der Ausgaben nach Unternehmen, Forschungs- und Hochschuleinrichtungen.

2.2.4. Nur auszufuellen bei Regelungen, die

- nicht ausschließlich auf KMU beschränkt sind;

- keine automatische Beihilfegewährung vorsehen. Beihilfen werden automatisch gewährt in Fällen, in denen lediglich die Fördervoraussetzungen erfuellt sein müssen, um für eine Beihilfe in Betracht zu kommen, oder in denen nachgewiesen wird, daß eine öffentliche Stelle die ihr rechtmäßig zustehende Ermessensfreiheit zur Auswahl der Begünstigten nicht ausübt.

Bitte geben Sie jeweils zu den fünf Begünstigten, für die die höchsten Beihilfezusagen gemacht wurden, folgendes an:

- Name,

- Anschrift,

- Sektor, in dem der Begünstigte tätig ist (nach der unter Punkt 3.2.5.1 des Anhangs III geannnten Nomenklatur),

- Höhe der zugesagten Mittel (bzw. genehmigten Mittel bei steuerlichen Maßnahmen),

- beihilfefähige Kosten des Vorhabens,

- Gesamtkosten des Vorhabens.

Bei weniger als 5 Begünstigten pro Berichtsjahr sind alle Beihilfeempfänger aufzuführen. Erhält ein Begünstigter für mehrere Vorhaben Fördermittel, sind die Angaben nach Vorhaben aufzuschlüsseln. Bei Beihilfen, für die Hoechstgrenzen gelten und bei denen mehr als fünf Begünstigte die Hoechstgrenze erreichen, erübrigt sich die Angabe. In diesem Fall sind nur die Hoechstgrenze und die Zahl der Begünstigten anzugeben, die sie erreichen.

2.2.5. Während des Jahres vorgenommene Änderungen (verwaltungstechnischer oder sonstiger Art).

(1) Liegen zu den Steuermindereinnahmen noch keine aktuellen Zahlen vor, sind Schätzungen vorzunehmen und die endgültigen Beträge mit dem folgenden Bericht nachzureichen.

ANHANG V

GENEHMIGUNGSFÄHIGE HÖHE DER BEIHILFEN AN KMU, AUFGESCHLÜSSELT NACH UNTERNEHMENSGRÖSSE UND STANDORT (nicht anwendbar in Sektoren, die unter Sondervorschriften über staatliche Beihilfen fallen)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG VI

FORMBLATT FÜR DIE NOTIFIZIERUNG STAATLICHER BEIHILFEN IM KFZ-SEKTOR BEI DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

1. EFTA-Staat: .

2. Begünstigter

Name des Unternehmens: .

Standort: .

Besitzverhältnisse (1): .

Hauptsächliche Tätigkeitsbereiche (2): .

Beschäftigtenzahl (3): .

Finanzergebnisse:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Aufschlüsselung des Absatzes: Inlandsmarkt . . . %

übriger EWR . . . %

Drittländer . . . %

3. Staatliche Förderung

Bezeichnung der Regelung: .

Rechtsgrundlage: .

Zuständige Verwaltungsebene:

- nationale Ebene

- regionale Ebene

- lokale Ebene

- sonstige: .

a) Form und Betrag der vorgesehenen Fördermaßnahme(n) (4):

Betrag

Zuschuß .

Zinszuschuß .

Steuernachlässe und -befreiungen, ermäßigte Steuersätze .

Verringerung der Sozialabgaben .

Kapitalbeteiligung .

Umwandlung oder Übernahme von Schulden .

Zinsgünstige Darlehen .

Beteiligungsdarlehen .

Rückzahlbare Vorschüsse .

Steuerstundungen .

Von einer Bürgschaftsregelung erfaßte Beträge .

Aus Bürgschaftsregelungen entstehende Verluste .

Sonstige: .

Voraussetzungen der Fördermaßnahme(n): .

Geschätztes Subventionsäquivalent (5):

- vor Steuern: .

- nach Steuern: .

b) Zweckbestimmung der Fördermaßnahme(n):

Umstrukturierung oder Rettung eines Unternehmens

Allgemeine Investitionen

Regionalentwicklung

Innovation

Forschung und Entwicklung

Handel/Ausfuhr

Umweltschutz

Energieeinsparung

Ausbildungsbeihilfe zugunsten eines Unternehmens

Sonstige: .

c) Begründung der Fördermaßnahme(n): .

d) Kumulierung mit anderen staatlichen Fördermaßnahmen (6): .

4. Gefördertes Vorhaben

Ort: .

Dauer des Vorhabens: .

Kosten des Vorhabens: .

Andere beteiligte Unternehmen (7): .

a) Art des Vorhabens:

Neuansiedlung

Ausweitung von Kapazitäten

Grundlegende Rationalisierung

Einführung von Neuerungen

Neuausrichtung von Tätigkeiten

Verlagerung von Tätigkeiten

Forschung und Entwicklung

Umweltschutz

Energieeinsparung

Ausbildung von Beschäftigten (eines Unternehmens)

Stillegungen

Rettungsmaßnahmen

Sonstige: .

b) Beschreibung des Vorhabens:

c) Aufschlüsselung der Kosten des Vorhabens (8):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

d) Finanzierung der Kosten des Vorhabens:

Eigene Mittel

Kapitalzuführungen

Kreditaufnahme

Staatliche Förderung

e) Auswirkungen des Vorhabens:

auf die Kapazitäten (9): .

auf die Produktion (10): .

auf die Beschäftigung: .

auf die Absatzstruktur: .

- Inlandsmarkt in %: . . .

- übriger EWR in %: . . .

- Drittländer in %: . . .

auf den Ausbildungsstand: .

auf den externen Bezug von Teilen: .

auf die Kostenstruktur (Stückkosten): .

5. Sonstige Bemerkungen

6. Aktenzeichen

Datum der Notifizierung: . ./. ./. . . .

Nummer der Notifizierung (11): . . . ./19 . .

7. Koordinierung des Beihilfevorhabens

Für den Vorgang zuständige Behörde: .

Kontaktperson für Nachfragen: .

(1) Namen und Anteile der wichtigsten Eigner.

(2) Angabe der wichtigsten Erzeugnisse und der Anzahl der im vergangenen Jahr hergestellten Einheiten.

(3) Bei Geschäftstätigkeiten in verschiedenen EWR-Staaten, Angabe der Beschäftigten je Land.

(4) Die 13 Gruppen entsprechen der Einteilung im Jahresbericht.

(5) Angabe, ob Brutto- oder Nettoäquivalent und eventuell Begründung für fehlende Angabe.

(6) Gegebenenfalls Angabe von Datum und Anzahl anderer Notifizierungen.

(7) Bei Verbindungen mit anderen Unternehmen im Rahmen von Gemeinschaftsunternehmen, Zusammenschlüssen, Übernahmen, Erwerb von Anteilen oder Vermögenswerten, Angabe dieser Unternehmen.

(8) Bei Investitionsvorhaben: genaue Aufschlüsselung mit Angabe aller Vermögensposten;

bei Umstrukturierungsvorhaben: genaue Angabe aller Ausgaben des Unternehmens gemäß dem Jahresbericht (Quellen und Zweckbestimmungen) unter Hinweis auf Sozialausgaben und sonstige außerordentliche Umstrukturierungskosten;

bei FuE-Projekten: Aufschlüsselung gemäß den Vorschriften über FuE-Beihilfen (siehe Kapitel 14).

(9) Angabe von Kapazität und Produktion in Stückzahlen für jedes von dem Vorhaben betroffene Haupterzeugnis.

(10) Zeitliche Reihenfolge.

ANHANG VII

JAHRESBERICHT ÜBER BEIHILFEN IM KFZ-SEKTOR

In dem Jahresbericht sind alle im Berichtsjahr auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene erfolgten Beihilfezahlungen an Unternehmen in dem staatlich geförderten Sektor anzugeben.

1. Begünstigter

Name des begünstigten Unternehmens; bei einer Tochtergesellschaft ist auch die Muttergesellschaft anzugeben.

2. Formen der Beihilfe

Die dem Begünstigten im Berichtsjahr gewährten staatlichen Beihilfen sind wie folgt aufzuschlüsseln:

(1) Zuschüsse

(2) Zinszuschüsse

(3) Steuernachlässe und -befreiungen und ermäßigte Steuersätze

(4) Verringerung der Sozialabgaben

(5) Kapitalbeteiligung

(6) Umwandlung oder Übernahme von Schulden

(7) Zinsgünstige Darlehen

(8) Beteiligungsdarlehen

(9) Ergebnisgebundene rückzahlbare Vorschüsse

(10) Steuerstundungen (Rückstellungen, freie oder beschleunigte Abschreibung)

(11) Von Bürgschaftsregelungen erfaßte Beträge

(12) Aus Bürgschaftsregelungen entstandene Verluste

(13) Sonstige

3. Erläuterung der Beihilfemodalitäten

Zur Errechnung des Beihilfeelements in Form des Subventionsäquivalents der unter den Nummern 7 bis 11 und 13 genannten Fördermaßnahmen sind nähere Angaben erforderlich (z. B. Geltungsdauer, Zinszuschuß, Auswirkung der Besteuerung auf das Subventionsäquivalent usw.).

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Schematische Gliederung des Jahresberichts über Beihilfen im Kfz-Sektor

(Beträge in Landeswährung)

EFTA-Staat:

Jahr:

Staatliche Fördermaßnahmen (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (10) (11) (12) (13) Name des Unternehmens Muttergesellschaft Zuschüsse Zinszuschüsse Steuernachlässe und -befreiungen und ermäßigte Steuersätze Verringerung der Sozialabgaben Kapitalbeteiligung Umwandlung oder Übernahme von Schulden Zinsgünstige Darlehen Beteiligungsdarlehen Ergebnisgebundene rückzahlbare Vorschüsse Steuerstundungen, (Rückstellungen, freie oder beschleunigte Abschreibung) Von Bürgschaftsregelungen erfaßte Beträge Aus Bürgschaftsregelungen entstandene Verluste Sonstige Insgesamt >ENDE EINES SCHAUBILD>