11.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CA 82/1 |
BEKANNTMACHUNG EINES ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHRENS
EPSO/AD/390/21 — BEAMTE (M/W) DER FUNKTIONSGRUPPE ADMINISTRATION (AD 6) IM BEREICH DER CHEMIKALIENPOLITIK
(2021/C 82 A/01)
Bewerbungsschluss: 13. April 2021 um 12.00 Uhr (mittags) Brüsseler Ortszeit
Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) führt ein allgemeines Auswahlverfahren auf der Grundlage von Befähigungsnachweisen und Prüfungen zur Erstellung einer Reserveliste durch, von der die Europäische Kommission, insbesondere die Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU (GD GROW) und die Generaldirektion Umwelt (GD ENV), neue Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppe „Administration“ (AD) einstellen kann.
Die vorliegende Bekanntmachung und ihre Anhänge bilden den verbindlichen Rechtsrahmen für das Auswahlverfahren.
Die Allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren finden Sie in ANHANG III.
Anzahl der Plätze auf der Reserveliste: 45
Im Laufe des Auswahlverfahrens werden Sie — wie in der vorliegenden Bekanntmachung angegeben — zu mehreren Prüfungen eingeladen. EPSO stellt sicher, dass die Bedingungen, unter denen Sie diese Prüfungen ablegen, den Empfehlungen der zuständigen Gesundheitsbehörden (Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten/andere internationale, europäische und nationale Behörden) entsprechen.
WELCHE AUFGABEN ERWARTEN MICH?
Als AD-Beamtin/-Beamter im Bereich der Chemikalienpolitik entwickeln Sie Strategien und Rechtsvorschriften, arbeiten an der Umsetzung und Verwaltung bestehender Rechtsvorschriften, nehmen Regulierungsaufgaben — einschließlich des Risikomanagements — wahr, überwachen Rechtsvorschriften, Trends und Handelsabkommen und sind an Verhandlungen im Bereich der Chemikalienpolitik (einschließlich internationaler Verhandlungen) beteiligt.
Weitere Informationen zu den typischen Aufgaben finden Sie in ANHANG I.
KOMME ICH FÜR EINE BEWERBUNG INFRAGE?
Bis zum Ablauf der Frist für die Online-Bewerbung müssen Sie ALLE nachstehenden allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen erfüllen:
1) Allgemeine Zulassungsbedingungen
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Sie müssen als Staatsbürger/-in eines EU-Mitgliedstaats im Besitz Ihrer bürgerlichen Ehrenrechte sein. |
— |
Sie müssen Ihren Verpflichtungen im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften über den Wehrdienst nachgekommen sein. |
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Sie müssen den sittlichen Anforderungen der Tätigkeit genügen. |
2) Besondere Zulassungsbedingungen — Sprachen
Sie müssen mindestens zwei EU-Amtssprachen beherrschen; in einer der beiden Sprachen benötigen Sie mindestens gründliche Kenntnisse (Niveau C1), in der anderen mindestens ausreichende Kenntnisse (Niveau B2).
Bitte beachten Sie, dass die oben genannten Mindestniveaus sich auf alle im Bewerbungsformular genannten sprachlichen Kompetenzen (Sprechen, Schreiben, Lesen und Hörverständnis) beziehen. Diese entsprechen den im Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen genannten Kompetenzen: https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?documentId=090000168045bb59
In der vorliegenden Bekanntmachung werden diese Sprachen wie folgt bezeichnet:
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Sprache 1: Sprache, in der die computergestützten Multiple-Choice-Tests absolviert werden. |
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Sprache 2: Sprache, in der die Auswahl anhand der Befähigungsnachweise („Talent Screener“) und die Assessment-Center-Prüfungen stattfinden. Die Sprache 2 darf nicht mit Sprache 1 identisch sein. |
Der Schriftwechsel zwischen EPSO und den Bewerberinnen und Bewerbern, die eine gültige Bewerbung eingereicht haben, erfolgt über das EPSO-Konto in einer der Sprachen, die sie in ihrem Bewerbungsformular mit Niveau B2 oder höher angegeben haben.
Die Sprache 2 muss Englisch oder Französisch sein
Dieses Auswahlverfahren soll dem Bedarf der GD GROW und der GD ENV entsprechen. Aus den nachstehend aufgeführten Gründen müssen die erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber, die im Bereich der Chemikalienpolitik eingestellt werden, über ausreichende Englisch- oder Französischkenntnisse (mindestens Niveau B2) verfügen.
Die verschiedenen Dienststellen der GDs GROW und ENV verwenden im Allgemeinen Englisch und in geringerem Maße Französisch für die Durchführung von Analysen, für die Abfassung von Rechtsvorschriften, Veröffentlichungen und Berichten sowie für andere Aufgaben, die dem Abschnitt „Welche Aufgaben erwarten mich?“ sowie Anhang I zu entnehmen sind. Auch in der Kommunikation mit anderen Organen verwenden die GD GROW und die GD ENV hauptsächlich diese beiden Sprachen. Dies gilt auch für die Kommunikation mit Nicht-EU-Ländern, EU-Beitrittskandidatenländern und externen Interessenträgern.
Vor diesem Hintergrund sind die folgenden Punkte zu den in der GD GROW und der GD ENV verwendeten Sprachen zu beachten:
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Englisch ist die Hauptsprache, die für die Durchführung von Analysen, die Kommunikation mit externen Interessenträgern sowie für die Abfassung von Veröffentlichungen, Berichten und Gesetzgebungsvorschlägen verwendet wird. Die Bediensteten verfassen auch Briefings und Reden überwiegend in englischer Sprache; Französisch wird u. a. für die Kommunikation zwischen den Bediensteten dieser Generaldirektionen, für interne Sitzungen oder für interne Schulungen verwendet. |
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Für die meisten Sitzungen (Regelungsausschüsse und Sachverständigengruppen) der GD GROW und der GD ENV (Reach-Ausschuss, Sachverständigengruppe CARACAL, Sachverständigengruppen „Persistente organische Schadstoffe“ (POP) und „Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung“ (PIC), „Pyrotechnische Gegenstände“, „Explosivstoffe“, „Drogenausgangsstoffe“, „Detergenzien“) sind Dolmetschdienste erforderlich; die verwendeten Dokumente sind allerdings meist in englischer Sprache abgefasst. In einigen Fällen gibt es keine Verdolmetschung, und die Sitzungen finden nur in englischer Sprache statt (z. B. „Fertilizers Expert Group“). |
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Die meisten der von diesen beiden Generaldirektionen veranstalteten Konferenzen finden auf Englisch und in geringerem Maße auf Französisch statt. |
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Englisch und Französisch sind die Sprachen, die auch bei dienststellenübergreifenden Konsultationen und bei Prüfungsverfahren verwendet werden. |
In Anbetracht all dieser Aspekte benötigen die von diesen beiden Generaldirektionen eingestellten erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber Englisch- oder Französischkenntnisse, die mindestens dem Niveau B2 entsprechen, damit sie die in der Bekanntmachung und in Anhang I genannten Aufgaben wahrnehmen können und unmittelbar nach der Einstellung einsatzbereit sind. Daher müssen für die Auswahl anhand der Befähigungsnachweise („Talent Screener“) und die Assessment-Center-Prüfungen Englisch oder Französisch verwendet werden. Außerdem wird der „Talent Screener“ vom Prüfungsausschuss für eine vergleichende Bewertung der Bewerberinnen und Bewerber genutzt sowie als Referenzdokument für das Gespräch zu den fachbezogenen Kompetenzen im Rahmen des Assessment-Centers. Ferner wird er bei erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerbern für die Einstellung verwendet. Somit liegt es im Interesse des Dienstes und der Bewerberinnen und Bewerber, dass der „Talent Screener“ in der Sprache 2 ausgefüllt wird.
3) Besondere Zulassungsbedingungen — Bildungsabschlüsse und Berufserfahrung
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Ein Bildungsniveau, das einem abgeschlossenen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren im Bereich Chemie, chemische Verfahrenstechnik, Mineralogie, Bergbau, Toxikologie, Ökotoxikologie, Biologie, Umweltwissenschaften, Human- oder Veterinärmedizin, Pharmakologie oder in einem anderen Fachgebiet entspricht, das unmittelbar mit der Art der Tätigkeit in Zusammenhang steht. An den Studienabschluss muss sich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Chemikalienbereich anschließen, oder |
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ein Bildungsniveau, das einem abgeschlossenen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren im Bereich der Chemie, der chemischen Verfahrenstechnik, der Mineralogie, des Bergbaus, der Toxikologie, der Ökotoxikologie, der Biologie, der Umweltwissenschaften, der Human- oder Veterinärmedizin, der Pharmakologie oder in einem anderen Fachgebiet entspricht, das unmittelbar mit der Art der Tätigkeit in Zusammenhang steht. An den Studienabschluss muss sich eine mindestens vierjährige Berufserfahrung im Chemikalienbereich anschließen. |
Beispiele für Mindestqualifikationen finden Sie in ANHANG IV
WIE LÄUFT DAS AUSWAHLVERFAHREN AB?
1) Bewerbung
Wenn Sie Ihr Bewerbungsformular ausfüllen, müssen Sie
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eine Sprache 1 und eine Sprache 2 auswählen:
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bestätigen, dass Sie die Zulassungskriterien dieses Auswahlverfahrens erfüllen; |
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weitere Angaben übermitteln, die für das Auswahlverfahren von Bedeutung sind , z. B. Bildungsabschlüsse, Berufserfahrung und Antworten auf fachbezogene Fragen im „Talent Screener“ (Talentfilter). |
Ihr Bewerbungsformular können Sie in einer beliebigen EU-Amtssprache ausfüllen. Hiervon ausgenommen ist die Rubrik „Talent Screener“, die in Ihrer Sprache 2 ausgefüllt werden muss .
Mit der Validierung Ihres Bewerbungsformulars bestätigen Sie ehrenwörtlich, dass Sie alle im Abschnitt „Komme ich für eine Bewerbung infrage?“ genannten Bedingungen erfüllen. Nachdem Sie Ihr Bewerbungsformular validiert haben, können Sie es nicht mehr ändern. Bitte beachten Sie, dass Ihre Bewerbung fristgerecht abzuschließen und zu validieren ist.
2) Computergestützte Multiple-Choice-Tests
Wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber oberhalb einer bestimmten Schwelle liegt, die die Direktorin von EPSO in ihrer Funktion als Anstellungsbehörde festgelegt hat, werden alle Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Bewerbung fristgerecht validiert haben, zu einer Reihe von computergestützten Multiple-Choice-Tests eingeladen, die entweder in einem von EPSO anerkannten Prüfungszentrum oder per Fernteilnahme stattfinden.
Sofern nicht anders angegeben, müssen Sie selbst einen Termin für die Multiple-Choice-Tests buchen . Folgen Sie dazu den Anweisungen, die Sie von EPSO erhalten. In der Regel können Sie zwischen verschiedenen Terminen und Prüfungszentren wählen. Die Zeiträume, in denen Sie die Buchung vornehmen und die Tests absolvieren können, sind begrenzt .
Falls die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber unter dem Schwellenwert liegt, finden diese Tests im Rahmen des Assessment-Centers statt (Punkt 5).
Die computergestützten Multiple-Choice-Tests werden nach folgendem Schema durchgeführt:
Test |
Sprache |
Fragen |
Dauer |
Bewertung |
Erforderliche Mindestpunktzahl |
Sprachlogisches Denken |
Sprache 1 |
20 Fragen |
35 Min. |
Höchstpunktzahl: 20 |
10 von 20 |
Zahlenverständnis |
Sprache 1 |
10 Fragen |
20 Min. |
Höchstpunktzahl: 10 |
Zahlenverständnis und abstraktes Denken zusammen: 10 von 20 |
Abstraktes Denken |
Sprache 1 |
10 Fragen |
10 Min. |
Höchstpunktzahl: 10 |
Das Bestehen dieser Tests ist Voraussetzung für die Fortsetzung des Auswahlverfahrens. Die bei diesen Tests erzielten Punkte gehen nicht in die Berechnung der bei den anderen Prüfungen des Assessment-Centers erzielten Punkte ein.
3) Prüfung der Teilnahmeberechtigung
Anhand der Angaben in der Online-Bewerbung wird geprüft, ob die Bewerberinnen und Bewerber die im Abschnitt „Komme ich für eine Bewerbung infrage?“ genannten Zulassungsbedingungen erfüllen. EPSO prüft, ob die allgemeinen Zulassungsbedingungen erfüllt sind; der Prüfungsausschuss prüft unter Berücksichtigung der in Anhang I genannten Aufgabenbereiche, ob die besonderen Zulassungsbedingungen in den Abschnitten „Schul- und Berufsbildung“ und „Berufserfahrung“ in den Online-Bewerbungen der Bewerberinnen und Bewerber erfüllt sind.
Dabei gibt es zwei Möglichkeiten:
— |
Werden die computergestützten Multiple-Choice-Tests im Vorfeld durchgeführt , so prüft der Prüfungsausschuss — angefangen bei den Bewerberinnen und Bewerbern, die bei allen Tests die erforderliche Mindestpunktzahl (siehe Bekanntmachung des Auswahlverfahrens) erreicht und insgesamt am besten abgeschnitten haben — in absteigender Reihenfolge die Erfüllung der Zulassungsbedingungen. Diese Überprüfung wird so lange fortgesetzt, bis die Zahl der für die nächste Phase in Betracht kommenden Bewerberinnen und Bewerber einen bestimmten Schwellenwert erreicht, der von der Direktorin von EPSO in ihrer Eigenschaft als Anstellungsbehörde vor den Tests festgelegt wurde, und nur diese Bewerberinnen und Bewerber werden zur nächsten Phase des Auswahlverfahrens eingeladen. Die übrigen Bewerbungen werden nicht überprüft. |
— |
Werden die computergestützten Multiple-Choice-Tests nicht im Vorfeld durchgeführt , so werden alle fristgerecht validierten Bewerbungen im Hinblick auf die Erfüllung der Zulassungsbedingungen überprüft. |
4) Auswahl anhand von Befähigungsnachweisen — Talent Screener (Talentfilter)
Damit der Prüfungsausschuss die Qualifikationen aller Bewerberinnen und Bewerber nach einer vorgegebenen Struktur miteinander vergleichen und objektiv bewerten kann, müssen alle Bewerberinnen und Bewerber desselben Auswahlverfahrens in der Rubrik „Talent Screener“ des Bewerbungsformulars dieselben Fragen in ihrer Sprache 2 beantworten. Die Auswahl anhand der Befähigungsnachweise wird nur bei den Bewerberinnen und Bewerbern vorgenommen, die die Zulassungsbedingungen nach dem Verfahren in Punkt 3 erfüllen , wobei ausschließlich die Angaben im „Talent Screener“ zur Beurteilung herangezogen werden. Daher sollten Sie bei der Beantwortung der Fragen im „Talent Screener“ alle relevanten Informationen anführen, auch wenn Sie diese bereits in anderen Abschnitten Ihres Bewerbungsformulars angegeben haben. Die Fragen basieren auf den in dieser Bekanntmachung genannten Auswahlkriterien.
Die Liste der Auswahlkriterien finden Sie in ANHANG II.
Um eine Auswahl anhand der Befähigungsnachweise vorzunehmen, weist der Prüfungsausschuss zunächst jedem Auswahlkriterium entsprechend seiner Bedeutung einen bestimmten Gewichtungsfaktor (1 bis 3) zu; jede Antwort wird mit 0 bis 4 Punkten bewertet. Anschließend werden die Punkte jedes einzelnen Kriteriums mit dem entsprechenden Gewichtungsfaktor multipliziert und addiert, um die Bewerberinnen und Bewerber herauszufiltern, deren Profil sich am besten mit den zu erfüllenden Aufgaben deckt.
Nur die Bewerberinnen und Bewerber, die bei der Auswahl anhand der Befähigungsnachweise (Talent Screener) die höchste Gesamtpunktzahl erreicht haben, werden zur nächsten Phase zugelassen.
5) Assessment-Center
Zu dieser Phase werden höchstens dreimal so viele erfolgreiche Bewerberinnen und Bewerber eingeladen, wie es Plätze auf der Reserveliste gibt. Wenn Sie laut den Angaben in Ihrer Online-Bewerbung sämtliche Zulassungsbedingungen erfüllen und zu den Bewerberinnen und Bewerbern gehören, die bei der Auswahl anhand der Befähigungsnachweise eines der besten Gesamtergebnisse erzielt haben, werden Sie zur Teilnahme (online oder persönlich) an einem ein- oder mehrtägigen Assessment-Center eingeladen, das in Ihrer Sprache 2 durchgeführt wird. Bitte beachten Sie, dass die Fallstudie und die schriftliche Prüfung im Fachbereich entweder in einem von EPSO anerkannten Prüfungszentrum oder per Fernteilnahme stattfinden können. Weitere Einzelheiten und Anweisungen finden Sie in Ihrem Einladungsschreiben.
Werden die unter Abschnitt 2 beschriebenen computergestützten Multiple-Choice-Tests nicht im Vorfeld durchgeführt , absolvieren Sie diese während der Assessment-Center-Phase entweder in einem von EPSO anerkannten Prüfungszentrum oder per Fernteilnahme. Das Bestehen dieser Tests ist Voraussetzung für die weitere Teilnahme am Auswahlverfahren. Die bei diesen Tests erzielten Punkte werden nicht zu den Ergebnissen der übrigen Prüfungen des Assessment-Centers hinzugezählt und gehen somit nicht in die Berechnung Ihrer Gesamtpunktzahl ein.
Sofern nicht anders angegeben, müssen Sie gescannte Kopien Ihrer Unterlagen in Ihr EPSO-Konto hochladen. Weitere Einzelheiten und Anweisungen finden Sie in Ihrem Einladungsschreiben.
Im Rahmen des Assessment-Centers werden acht allgemeine Kompetenzen und die für dieses Auswahlverfahren geforderten fachbezogenen Kompetenzen anhand von fünf Prüfungen (Gespräch zu den allgemeinen Kompetenzen, Gespräch zu den fachbezogenen Kompetenzen, situationsbezogenes kompetenzbasiertes Gespräch, schriftliche Prüfung im Fachbereich und Fallstudie) wie folgt geprüft:
Kompetenz |
Prüfungen |
|||
|
Situationsbezogenes kompetenzbasiertes Gespräch |
Fallstudie |
||
|
Fallstudie |
Gespräch zu den allgemeinen Kompetenzen |
||
|
Fallstudie |
Gespräch zu den allgemeinen Kompetenzen |
||
|
Situationsbezogenes kompetenzbasiertes Gespräch |
Gespräch zu den allgemeinen Kompetenzen |
||
|
Situationsbezogenes kompetenzbasiertes Gespräch |
Fallstudie |
||
|
Situationsbezogenes kompetenzbasiertes Gespräch |
Gespräch zu den allgemeinen Kompetenzen |
||
|
Situationsbezogenes kompetenzbasiertes Gespräch |
Gespräch zu den allgemeinen Kompetenzen |
||
|
Situationsbezogenes kompetenzbasiertes Gespräch |
Gespräch zu den allgemeinen Kompetenzen |
Erforderliche Mindestpunktzahl: 3 von 10 pro Kompetenz und 40 von 80 insgesamt
Kompetenz |
Prüfung |
Erforderliche Mindestpunktzahl |
Fachbezogene Kompetenzen |
Fachbezogenes Gespräch |
25 von 50 |
Schriftliche Prüfung im Fachbereich |
25 von 50 |
6) Reserveliste
Nachdem der Prüfungsausschuss die vorgelegten Nachweise der Bewerberinnen und Bewerber anhand der in ihrem Online-Bewerbungsformular zur Verfügung gestellten Informationen überprüft hat, erstellt er eine Reserveliste derjenigen Personen, die alle Zulassungsbedingungen erfüllen sowie die jeweils erforderliche Mindestpunktzahl erreicht und nach dem Assessment-Center eines der besten Gesamtergebnisse erzielt haben. Es werden so viele Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen, wie es Plätze auf der Reserveliste gibt. Die Namen auf der Liste werden in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt.
Die Reserveliste sowie die Kompetenzpässe der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber mit dem qualitativen Feedback des Prüfungsausschusses werden den EU-Organen und -Einrichtungen für die Einstellungsverfahren und zur künftigen Karriereplanung zur Verfügung gestellt. Die Aufnahme in die Reserveliste begründet weder ein Recht auf eine Einstellung noch eine Garantie hierfür .
CHANCENGLEICHHEIT UND BESONDERE VORKEHRUNGEN
EPSO verfolgt eine Politik der Chancengleichheit und behandelt alle Bewerberinnen und Bewerber gleichberechtigt.
Falls Sie eine Behinderung oder gesundheitliche Beeinträchtigung haben, die Sie an der Testteilnahme hindern könnte, geben Sie dies bitte auf dem Bewerbungsformular an und teilen Sie uns mit, welche besonderen Vorkehrungen erforderlich sind.
Weitere Informationen zu unseren Grundsätzen und Zielen der Chancengleichheit sowie Hinweise zur Beantragung besonderer Vorkehrungen finden Sie auf unserer Website (https://epso.europa.eu/how-to-apply/equal-opportunities_de) sowie in den Allgemeinen Vorschriften im Anhang dieser Bekanntmachung (Ziffer 1.3. Chancengleichheit und besondere Vorkehrungen).
WANN UND WO KANN ICH MEINE BEWERBUNG EINREICHEN?
Zur Bewerbung benötigen Sie ein EPSO-Konto. Bitte beachten Sie, dass Sie für alle EPSO-Bewerbungen nur ein Konto erstellen dürfen.
Bewerben Sie sich online über die EPSO-Website http://jobs.eu-careers.eu bis zum
13. April 2021 um 12.00 Uhr (mittags) Brüsseler Ortszeit.
ANHANG I
AUFGABEN
Die künftigen Beamtinnen und Beamten nehmen unter anderem folgende Aufgaben wahr:
— |
Ausarbeitung von politischen Maßnahmen und Rechtsvorschriften sowie Verwaltung bestehender Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Chemikalien, u. a. durch die Ausarbeitung von Strategiepapieren und Rechtsakten sowie die Vorbereitung von Folgenabschätzungen. |
— |
Umsetzung aller Aspekte der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Chemikalien, Verwaltung vorbereitender Studien in diesem Bereich und Konsultation der Interessenträger und der Mitgliedstaaten. |
— |
Überwachung der Um- und Durchsetzung von Rechtsvorschriften, Gerichtsverfahren und Rechtsmittelentscheidungen auf dem Gebiet der Chemikalien. |
— |
Wahrnehmung von Regulierungsaufgaben in den verschiedenen Bereichen der Chemikalien (u. a. im Anschluss an Bewertungen der Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie sozioökonomischen Analysen auf dem Gebiet der Chemikalien) und Nachverfolgung wissenschaftlicher Entwicklungen in diesen Bereichen. |
— |
Vorbereitung von und Teilnahme an Sitzungen und Verhandlungen der Mitgliedstaaten (Sachverständigengruppen der Kommission, Ausschüsse der EU, EU-Organe, internationale Organisationen), einschließlich Analysen, Bewertung und Annahme von Vorschlägen auf dem Gebiet der Chemikalien. |
— |
Überwachung und Nachverfolgung von Handelsvereinbarungen sowie bilateralen und multilateralen internationalen Übereinkommen auf dem Gebiet der Chemikalien. |
— |
Überwachung und Nutzung wissenschaftlicher Gutachten der Europäischen Chemikalienagentur ECHA und anderer einschlägiger EU-Agenturen. |
Ende des ANHANGS I. Klicken Sie hier, um zum Haupttext zurückzukehren.
ANHANG II
AUSWAHLKRITERIEN
Der Prüfungsausschuss legt bei der Auswahl anhand der Befähigungsnachweise folgende Kriterien zugrunde:
1. |
Berufserfahrung mit der Ausarbeitung oder Entwicklung von Strategien oder Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Chemikalien in einer Behörde oder in parlamentarischen Einrichtungen‚ auch in der Vorbereitungsphase, wie z. B.: Mitteilungen, Folgenabschätzungen, Koordinierung nationaler Standpunkte und Vertretung in Ausschüssen oder Sachverständigengruppen; |
2. |
Berufserfahrung mit der Entwicklung von Strategien oder Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Chemikalien in privaten Organisationen oder nichtstaatlichen Einrichtungen‚ einschließlich der Ausarbeitung von Positionspapieren, der Koordinierung von Standpunkten und Beiträgen zu öffentlichen Konsultationen; |
3. |
Berufserfahrung mit der Durchführung chemikalienbezogener wissenschaftlicher, technischer oder politischer Arbeiten wie Studien oder Forschungsprojekte, mit der Durchführung oder Überwachung von Risikobewertungen oder des Risikomanagements von Chemikalien oder mit der Entwicklung bzw. Ausarbeitung von Instrumenten, Indikatoren, Berichten oder Stellungnahmen im Zusammenhang mit Chemikalien sowie in der Einbeziehung der Ergebnisse in die Chemikalienpolitik; |
4. |
Berufserfahrung mit der Erstellung rechtlicher Analysen oder Dokumente im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren, Berufungsinstanzen und Anträgen auf Zugang zu Informationen oder mit der Rechtsberatung im Bereich der Chemikalienpolitik; |
5. |
Berufserfahrung in den Bereichen sozioökonomische Analyse, Wohlfahrtsökonomie oder ähnlichen Wirtschaftsdisziplinen im Chemikalien- oder Umweltbereich; |
6. |
Berufserfahrung mit der Umsetzung von Chemikalienvorschriften auf Ebene von Unternehmen oder Industrieverbänden oder mit der Beratung von Unternehmen; |
7. |
Berufserfahrung mit der Um- oder Durchsetzung bestehender Rechtsvorschriften in Verwaltungen oder Agenturen oder mit der Ausarbeitung von Leitlinien oder anderen Auslegungsdokumenten im Zuge der Weiterentwicklung der Rechtsvorschriften im Bereich der Chemikalienpolitik; |
8. |
Berufserfahrung mit der Überwachung von oder Mitwirkung an internationalen Tätigkeiten im Bereich der Chemikalienpolitik (z. B. Entwicklung internationaler Normen und Handelsabkommen im Chemikaliensektor). |
Ende des ANHANGS II. Klicken Sie hier, um zum Haupttext zurückzukehren.
ANHANG III
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR ALLGEMEINE AUSWAHLVERFAHREN
ALLGEMEINE INFORMATIONEN
Jede Bezugnahme in einem von EPSO organisierten Auswahlverfahren auf Personen eines bestimmten Geschlechts gilt grundsätzlich ebenso für Personen anderen Geschlechts.
Teilen sich mehrere Bewerber mit gleichem Ergebnis in einer Phase des Auswahlverfahrens den letzten Platz, werden sie alle zur nächsten Phase zugelassen. Gleiches gilt für Bewerber, die nach einer erfolgreichen Berufung nachträglich wieder zugelassen wurden.
Wenn mehrere Bewerber für den letzten verfügbaren Platz auf der Reserveliste in Betracht kommen, werden sie alle in die Liste aufgenommen. Gleiches gilt für Bewerber, die nach einer erfolgreichen Berufung zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens nachträglich wieder zugelassen wurden.
1. WER KANN SICH BEWERBEN?
1.1. Allgemeine und besondere Zulassungsbedingungen
Die allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen (einschließlich Sprachkenntnissen) für die einzelnen Fachgebiete oder Profile finden Sie im Abschnitt „Komme ich für eine Bewerbung infrage?“.
Die besonderen Zulassungsbedingungen (Qualifikationen, Berufserfahrung und Sprachkenntnisse) variieren je nach gesuchtem Profil. Bitte erläutern Sie die für die Ausübung der Tätigkeit relevanten Qualifikationen und Ihre einschlägige Berufserfahrung (falls verlangt) in Ihrer Bewerbung so präzise wie möglich (siehe Abschnitt „Komme ich für eine Bewerbung infrage?“ dieser Bekanntmachung).
a) |
Bildungsabschlüsse und/oder Abschlusszeugnisse: Bildungsabschlüsse, die Sie in der oder außerhalb der EU erworben haben, müssen durch eine offizielle Stelle in einem EU-Mitgliedstaat (z. B. das Bildungsministerium) anerkannt sein. Der Prüfungsausschuss trägt den unterschiedlichen Bildungssystemen Rechnung. Im Falle postsekundärer Bildungsabschlüsse, einer Fach- oder Berufsausbildung bzw. einer Spezialisierung sind die Dauer und die behandelten Themen anzugeben. Des Weiteren ist zu präzisieren, ob es sich um einen Vollzeit-, Teilzeit- oder Abendlehrgang gehandelt hat. |
b) |
Ihre Berufserfahrung (falls verlangt) wird nur dann berücksichtigt, wenn sie für die Ausübung der künftigen Tätigkeit relevant ist und
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1.2. Nachweise
In verschiedenen Phasen des Auswahlverfahrens werden Sie aufgefordert, als Nachweis Ihrer Staatsbürgerschaft ein zum Zeitpunkt der Frist für Ihre Bewerbung (bei einem zweiteiligen Bewerbungsszenario zum Zeitpunkt der Frist für den ersten Teil Ihrer Bewerbung) gültiges offizielles Dokument (z. B. Reisepass oder Personalausweis) vorzulegen.
Für alle Beschäftigungszeiten sind Originale oder beglaubigte Kopien folgender Dokumente erforderlich:
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Bescheinigung(en) des (der) ehemaligen und derzeitigen Arbeitgeber(s), aus der (denen) die Art der Tätigkeiten, die Ebene, auf der sie ausgeführt wurden, sowie Beschäftigungsbeginn und -ende hervorgehen. Die Unterlagen müssen den offiziellen Briefkopf und Stempel des Unternehmens sowie den Namen und die Unterschrift der zuständigen Person enthalten; oder |
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Arbeitsvertrag/-verträge sowie die jeweils erste und letzte Lohn- oder Gehaltsabrechnung mit einer detaillierten Beschreibung der ausgeübten Tätigkeiten; |
— |
(im Falle nicht lohn- oder gehaltsabhängiger Berufstätigkeit, z. B. Selbstständige, freie Berufe) Rechnungsbelege oder Auftragsscheine mit detaillierter Angabe der ausgeführten Tätigkeiten oder andere einschlägige offizielle Belege; |
— |
(im Falle von Konferenzdolmetschern, bei denen Berufserfahrung gefordert wird) Nachweise über die Zahl der Konferenzdolmetschtage und die Sprachen, aus denen bzw. in die gedolmetscht wurde. |
In der Regel werden keine Nachweise über die Sprachkenntnisse verlangt, außer bei bestimmten Auswahlverfahren für Sprachenberufe oder Spezialisten.
Sie können zu jedem Zeitpunkt des Auswahlverfahrens um weitere Informationen gebeten werden. EPSO wird Sie darüber informieren, welche Nachweise zu welchem Zeitpunkt erforderlich sind.
1.3. Chancengleichheit und besondere Vorkehrungen
Falls Sie eine Behinderung oder gesundheitliche Beeinträchtigung haben, die Sie an der Testteilnahme hindern könnten, geben Sie dies bitte auf dem Bewerbungsbogen an und teilen Sie uns mit, welche besonderen Vorkehrungen erforderlich sind. Tritt die Behinderung oder Beeinträchtigung ein, nachdem Sie Ihre Bewerbung validiert haben, ist EPSO so schnell wie möglich darüber zu unterrichten (siehe unten).
Bitte beachten Sie, dass Ihr Antrag nur berücksichtigt werden kann, wenn Sie eine Bescheinigung der in Ihrem Land zuständigen Behörde oder ein ärztliches Attest an EPSO schicken. Ihre Unterlagen werden geprüft, damit erforderlichenfalls angemessene Vorkehrungen getroffen werden können.
Falls Sie Probleme bezüglich der praktischen Vorkehrungen für die Teilnahme haben oder weitere Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an das „EPSO-Accessibility-Team“:
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per E-Mail (EPSO-accessibility@ec.europa.eu) oder |
— |
per Post:
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2. WER BEURTEILT MICH?
Es wird ein Prüfungsausschuss eingesetzt, der die Bewerber untereinander vergleicht, um anhand der in der vorliegenden Bekanntmachung des Auswahlverfahrens festgelegten Kriterien die Personen auszuwählen, die aufgrund ihrer Kompetenzen, Fähigkeiten und Qualifikationen am besten geeignet sind. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses legen den Schwierigkeitsgrad der Prüfungen fest und genehmigen deren Inhalt auf der Grundlage der Vorschläge von EPSO.
Um die Unabhängigkeit des Prüfungsausschusses zu gewährleisten, ist es den Bewerbern sowie allen anderen nicht zum Prüfungsausschuss gehörenden Personen ausdrücklich untersagt, zu einem Mitglied des Prüfungsausschusses Kontakt aufzunehmen. Eine Ausnahme bilden Prüfungen, die eine direkte Interaktion zwischen den Bewerbern und dem Prüfungsausschuss erfordern.
Bewerber, die ihren Standpunkt oder ihre Rechte geltend machen möchten, müssen dies schriftlich tun, indem sie ihre Mitteilungen an den Prüfungsausschuss über EPSO einreichen, das diese an den Prüfungsausschuss weiterleitet. Den Bewerbern ist es untersagt, sich entgegen dieser Vorschriften direkt oder indirekt an den Prüfungsausschuss zu wenden. Bei Zuwiderhandlung können die Bewerber vom Auswahlverfahren ausgeschlossen werden.
Familiäre oder hierarchische Beziehungen zwischen einem Bewerber und einem Mitglied des Prüfungsausschusses stellen einen Interessenkonflikt dar. Die Prüfungsausschüsse sind gehalten, EPSO eine derartige Situation unverzüglich mitzuteilen, wenn sie davon Kenntnis erlangen. EPSO wird jeden Fall im Einzelnen prüfen und die jeweils geeigneten Maßnahmen ergreifen. Die Nichteinhaltung der vorgenannten Vorschriften kann für die Mitglieder des Prüfungsausschusses Disziplinarmaßnahmen nach sich ziehen und zum Ausschluss der Bewerber vom Auswahlverfahren führen (siehe Ziffer 4.4).
Die Namen der einzelnen Mitglieder des Prüfungsausschusses werden auf der EPSO-Website www.eu-careers.eu vor Beginn des Assessment-Centers/der Assessment-Phase veröffentlicht.
3. KOMMUNIKATION
3.1. Kommunikation mit EPSO
Bitte konsultieren Sie Ihr EPSO-Konto mindestens zweimal pro Woche, um den Stand Ihrer Bewerbung zu verfolgen. Ist Ihnen dies aufgrund eines technischen Problems seitens EPSO nicht möglich, ist EPSO unverzüglich und ausschließlich über die EPSO-Website (https://epso.europa.eu/help_de) zu unterrichten.
EPSO behält sich das Recht vor, keine Anfragen zu beantworten, wenn die entsprechenden Informationen eindeutig aus der vorliegenden Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, den dazugehörigen Anhängen oder der EPSO-Website (u. a. unter „Fragen und Antworten“) hervorgehen.
Bitte geben Sie bei jedem Schriftwechsel zu Ihrer Bewerbung Ihren Namen (wie in Ihrem EPSO-Konto angegeben), Ihre Bewerbernummer und die Nummer des Auswahlverfahrens an.
EPSO wendet die Grundsätze des Kodex für gute Verwaltungspraxis an (https://ec.europa.eu/info/about-european-commission/service-standards-and-principles/ethics-and-good-administration/staff-and-ethics_de — veröffentlicht im Amtsblatt). EPSO behält sich demzufolge das Recht vor, bei Schreiben mit mehrfach gleichlautendem oder beleidigendem Inhalt bzw. Äußerungen ohne erkennbaren Sinn und Zweck den Schriftwechsel einzustellen.
3.2. Zugang zu Informationen
Als Teilnehmer an einem Auswahlverfahren werden Ihnen vor dem Hintergrund der Begründungspflicht besondere Rechte für den Zugang zu bestimmten Sie betreffenden Informationen gewährt, damit Sie im Falle einer ablehnenden Entscheidung ein Rechtsmittel einlegen können.
Diese Begründungspflicht muss in einem ausgewogenen Verhältnis zur Vertraulichkeit der Arbeiten der Prüfungsausschüsse stehen, die die Unabhängigkeit des Prüfungsausschusses und Objektivität der Auswahl gewährleistet. Aus Gründen der Vertraulichkeit können die Ansichten der Mitglieder des Prüfungsausschusses in Bezug auf individuelle oder vergleichende Beurteilungen der Bewerber nicht offengelegt werden.
Diese Rechte gelten speziell für Bewerber allgemeiner Auswahlverfahren. Aus den Vorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten lassen sich über die in diesem Abschnitt dargelegten Rechte hinaus keinerlei weiteren Ansprüche ableiten.
3.2.1. Automatische Benachrichtigung
Nach jeder Phase eines Auswahlverfahrens erhalten Sie über Ihr EPSO-Konto automatisch folgende Informationen:
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Multiple-Choice-Tests: Ihre Ergebnisse sowie eine Aufstellung mit Ihren Antworten und den korrekten Antworten nach Referenzzahlen/-buchstaben. Der Zugang zum Wortlaut der Fragen und Antworten ist explizit ausgeschlossen. |
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Zulassung: Information, ob Sie zugelassen wurden oder, falls nicht, welche Zulassungskriterien nicht erfüllt waren. |
— |
Talent Screener (Talentfilter): Ihre Ergebnisse sowie eine Aufstellung mit der Gewichtung der einzelnen Fragen, die für Ihre Antworten vergebenen Punkte sowie Ihre Gesamtpunktzahl. |
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Vorauswahltests: Ihre Ergebnisse. |
— |
Zwischenprüfungen: Ihre Ergebnisse, wenn Sie nicht zu den Bewerbern zählen, die zur nächsten Phase zugelassen wurden. |
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Assessment-Center/Assessment-Phase: Ihren Kompetenzpass mit der Gesamtpunktzahl, die Sie für jede Kompetenz erzielt haben, und dem quantitativen und qualitativen Feedback des Prüfungsausschusses zu Ihren Ergebnissen des Assessment-Centers/der Assessment-Phase (sofern Sie nicht vom Auswahlverfahren ausgeschlossen wurden). |
EPSO übermittelt den Bewerbern generell keine Ausgangstexte oder Aufgabenstellungen, da diese gegebenenfalls in künftigen Auswahlverfahren wiederverwendet werden. Bei bestimmten Tests jedoch können die Ausgangstexte oder Aufgabenstellungen ausnahmsweise auf der EPSO-Website veröffentlicht werden, sofern
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die Prüfungen abgeschlossen sind, |
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die Ergebnisse feststehen und den Bewerbern mitgeteilt wurden und |
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die Ausgangstexte/Aufgabenstellungen nicht in künftigen Auswahlverfahren wiederverwendet werden. |
3.2.2. Auskunftsersuchen
Sie können eine unkorrigierte Kopie Ihrer Antworten bei den schriftlichen Prüfungen anfordern, deren Inhalte in künftigen Auswahlverfahren nicht wiederverwendet werden. Antworten auf elektronische Postkorbübungen (e-tray) und Fallstudien sind hiervon ausdrücklich ausgeschlossen.
Insbesondere Ihre korrigierten Antworten sowie Einzelheiten zur Bewertung unterliegen der Geheimhaltungspflicht für die Arbeiten des Prüfungsausschusses und werden nicht offengelegt.
EPSO ist bestrebt, den Bewerbern im Einklang mit der Begründungspflicht sowie unter Beachtung der Vertraulichkeit der Arbeiten des Prüfungsausschusses und der Datenschutzbestimmungen so viele Informationen wie möglich zur Verfügung zu stellen. Alle Auskunftsersuchen werden mit Blick auf diese Pflichten geprüft.
Auskunftsersuchen sind über die EPSO-Website https://epso.europa.eu/help_de binnen zehn Kalendertagen, nachdem Sie Ihre Ergebnisse über Ihr EPSO-Konto erhalten haben, zu übermitteln.
4. BESCHWERDEN UND PROBLEME
4.1. Technische und organisatorische Probleme
Wenn Sie in irgendeiner Phase des Auswahlverfahrens mit einem ernsthaften technischen oder organisatorischen Problem konfrontiert sind, teilen Sie dies EPSO bitte ausschließlich über die EPSO-Website (https://epso.europa.eu/help_de) mit, damit dem Problem nachgegangen und die nötigen Abhilfemaßnahmen ergriffen werden können.
Bitte geben Sie bei jedem Schriftwechsel Ihren Namen (wie in Ihrem EPSO-Konto angegeben), Ihre Bewerbernummer und die Nummer des Auswahlverfahrens an.
Bei einem Problem in einem Testzentrum
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informieren Sie bitte das Aufsichtspersonal unverzüglich, damit bereits im Testzentrum eine Lösung gefunden werden kann. In jedem Fall bitten Sie das Aufsichtspersonal, Ihre Beschwerde schriftlich festzuhalten; und |
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übermitteln Sie EPSO spätestens am dritten Kalendertag nach Ihrer Prüfung über die EPSO-Website (https://epso.europa.eu/help_de) eine knappe Beschreibung des Problems. |
Wenn ein Problem außerhalb der Prüfungszentren auftritt (z. B. bei der Buchung eines Prüfungstermins), folgen Sie bitte den Anweisungen in Ihrem EPSO-Konto und auf der EPSO-Website oder kontaktieren Sie EPSO unverzüglich über die EPSO-Website (https://epso.europa.eu/help_de).
Bei Problemen mit Ihrer Bewerbung müssen Sie EPSO unverzüglich, in jedem Fall aber vor Ablauf der Bewerbungsfrist über die EPSO-Website (https://epso.europa.eu/help_de) kontaktieren. Fragen, die weniger als fünf Tage vor Ablauf der Bewerbungsfrist eingehen, können möglicherweise nicht mehr vor Ablauf dieser Frist beantwortet werden.
4.2. Interne Überprüfungsverfahren
4.2.1. Fehler in den computergestützten Multiple-Choice-Fragen
Die Datenbank mit den Multiple-Choice-Fragen wird von EPSO und den Prüfungsausschüssen laufend einer eingehenden Qualitätskontrolle unterzogen.
Falls Sie allerdings der Meinung sind, dass ein Fehler in einer oder mehrerer der Multiple-Choice-Fragen Ihnen Probleme bei der Beantwortung bereitet hat, können Sie beantragen, dass der Prüfungsausschuss die betreffende(n) Frage(n) überprüft („Neutralisierungsverfahren“).
Gemäß diesem Verfahren kann der Prüfungsausschuss beschließen, die fehlerhafte Frage nicht zu werten und die ursprünglich für diese Frage vorgesehene Punktzahl auf die verbleibenden Testfragen zu verteilen. Die Neuberechnung der Punkte betrifft nur die Bewerber, denen die betreffende Prüfungsfrage tatsächlich gestellt wurde. Die in der vorliegenden Bekanntmachung jeweils angegebene Benotung der Tests bleibt unverändert.
Beschwerden zu Multiple-Choice-Fragen sind wie folgt einzulegen:
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Verfahren: Bitte kontaktieren Sie EPSO ausschließlich über die EPSO-Website (https://epso.europa.eu/help_de). |
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Sprache: in der von Ihnen für das betreffende Auswahlverfahren gewählten Sprache 2. |
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Frist: binnen 3 Kalendertagen ab dem Datum Ihrer computergestützten Tests. |
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Weitere Angaben: Bitte beschreiben Sie, worum es bei der Frage ging (Inhalt), damit die betreffende Frage ermittelt werden kann, und erläutern Sie den angeblichen Fehler möglichst präzise. |
Anträge, die nicht fristgerecht eingereicht wurden oder in denen die strittige(n) Testfrage(n) oder der vermutete Fehler nicht klar beschrieben werden, werden nicht berücksichtigt.
Insbesondere Anträgen, bei denen lediglich auf angebliche Übersetzungsfehler hingewiesen wird, ohne diese näher auszuführen, wird nicht stattgegeben.
Das gleiche Verfahren gilt für Fehler in der elektronischen Postkorbübung (e-tray).
4.2.2. Anträge auf Überprüfung
Sie können eine Überprüfung jeder Entscheidung des Prüfungsausschusses oder von EPSO beantragen, mit der Ihre Ergebnisse festlegt werden und/oder bestimmt wird, ob Sie zur nächsten Phase des Auswahlverfahrens zugelassen werden oder nicht.
Ein Überprüfungsantrag kann sich auf Folgendes stützen:
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einen materiellen Fehler im Auswahlverfahren und/oder |
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einen Verstoß gegen das Beamtenstatut, die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, die dazugehörigen Anhänge und/oder die gängige Rechtsprechung durch den Prüfungsausschuss oder durch EPSO. |
Bitte beachten Sie, dass Sie die Gültigkeit der Bewertung des Prüfungsausschusses in Bezug auf die Qualität Ihrer Leistung bei einer Prüfung oder die Relevanz Ihrer Qualifikationen und Berufserfahrung nicht anfechten können. Diese Bewertung ist Ausdruck eines Werturteils des Prüfungsausschusses. Eine Beanstandung der Bewertung Ihrer Tests, Erfahrung und/oder Qualifikationen kann nicht als Beweis dafür dienen, dass dem Prüfungsausschuss ein Fehler unterlaufen ist. Überprüfungsanträgen auf dieser Grundlage kann nicht stattgegeben werden.
Anträge auf Überprüfung sind wie folgt einzureichen:
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Verfahren: Bitte kontaktieren Sie EPSO ausschließlich über die EPSO-Website (https://epso.europa.eu/help_de). |
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Sprache: in der von Ihnen für das betreffende Auswahlverfahren gewählten Sprache 2. |
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Frist: binnen zehn Kalendertagen, nachdem Ihnen die Entscheidung, die Sie anfechten wollen, über Ihr EPSO-Konto mitgeteilt wurde. |
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Weitere Angaben: Bitte geben Sie präzise an, welche Entscheidung Sie anfechten wollen, und begründen Sie Ihren Antrag. |
Anträge, die nicht fristgerecht eingereicht wurden, werden nicht berücksichtigt.
Binnen 15 Arbeitstagen erhalten Sie eine Empfangsbestätigung. Die Stelle, die die angefochtene Entscheidung getroffen hat (entweder der Prüfungsausschuss oder EPSO) wird Ihren Antrag prüfen und darüber befinden. Danach geht Ihnen so schnell wie möglich ein mit Gründen versehenes Antwortschreiben zu.
Wird Ihrem Antrag stattgegeben, nehmen Sie das Auswahlverfahren in der Phase wieder auf, in der Sie ausgeschlossen wurden, und zwar unabhängig von der Phase, in der sich das Auswahlverfahren zu diesem Zeitpunkt befindet.
4.3. Sonstige Beschwerdewege
4.3.1. Verwaltungsbeschwerden
Als Teilnehmer an einem allgemeinen Auswahlverfahren haben Sie das Recht, eine Verwaltungsbeschwerde an den Direktor von EPSO in seiner Funktion als Anstellungsbehörde zu richten.
Sie können Beschwerde einreichen gegen eine Entscheidung (bzw. gegen die Tatsache, dass eine Entscheidung nicht getroffen wurde), wenn sich diese direkt und unmittelbar auf Ihren Rechtsstatus als Bewerber auswirkt. Voraussetzung jedoch ist, dass ein klarer Verstoß gegen die Vorschriften des Auswahlverfahrens vorliegt. Der Direktor von EPSO ist nicht befugt, ein Werturteil des Prüfungsausschusses zu ändern (siehe Ziffer 4.2.2).
Verwaltungsbeschwerden sind wie folgt einzureichen:
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Verfahren: Bitte kontaktieren Sie EPSO ausschließlich über die EPSO-Website (https://epso.europa.eu/help_de). |
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Sprache: in der von Ihnen für das betreffende Auswahlverfahren gewählten Sprache 2. |
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Frist: binnen drei Monaten nach Mitteilung der Entscheidung, die Sie anfechten möchten, oder ab dem Tag, an dem die Entscheidung hätte getroffen werden müssen. |
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Weitere Angaben: Bitte geben Sie präzise an, welche Entscheidung Sie anfechten wollen, und begründen Sie Ihren Antrag. |
Anträge, die nicht fristgerecht eingereicht wurden, werden nicht berücksichtigt.
4.3.2. Rechtsmittel
Als Teilnehmer an einem allgemeinen Auswahlverfahren haben Sie das Recht, gemäß Artikel 270 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 91 des Beamtenstatuts Rechtsmittel beim Gericht einzulegen.
Bitte beachten Sie, dass Beschwerden gegen Entscheidungen, für die eher EPSO als der Prüfungsausschuss des Auswahlverfahrens zuständig ist, vor dem Gericht nur zulässig sind, wenn zuvor eine Verwaltungsbeschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts (siehe Ziffer 4.3.1) eingelegt wurde. Dies betrifft insbesondere Entscheidungen im Zusammenhang mit den allgemeinen Zulassungsbedingungen, die von EPSO und nicht vom Prüfungsausschuss getroffen werden.
Rechtsmittel sind wie folgt einzulegen:
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Verfahren: siehe Website des Gerichts (http://curia.europa.eu/jcms/). |
4.3.3. Europäischer Bürgerbeauftragter
Alle Unionsbürger und in der EU ansässigen Personen können eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten einlegen.
Einer Beschwerde beim Bürgerbeauftragten müssen die geeigneten administrativen Schritte bei dem betroffenen Organ oder der betroffenen Einrichtung vorausgegangen sein (siehe Ziffern 4.1-4.3).
Eine Beschwerde beim Bürgerbeauftragten hat keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Fristen für die Einlegung einer Verwaltungsbeschwerde oder eines Rechtsmittels.
Beschwerden beim Bürgerbeauftragten sind wie folgt einzulegen:
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Verfahren: siehe Website des Europäischen Bürgerbeauftragten (http://www.ombudsman.europa.eu/). |
4.4. Ausschluss vom Auswahlverfahren
Sie können jederzeit vom Auswahlverfahren ausgeschlossen werden, wenn EPSO feststellt, dass Sie
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mehr als ein EPSO-Konto erstellt haben; |
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sich für Fachgebiete oder Profile beworben haben, die nicht miteinander vereinbar sind; |
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nicht die Zulassungsbedingungen erfüllen; |
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falsche Angaben gemacht haben oder für Ihre Angaben die entsprechenden Nachweise fehlen; |
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einen oder mehrere Testtermine nicht gebucht oder einen oder mehrere Tests nicht absolviert haben; |
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während der Tests betrogen haben; |
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in Ihrem Bewerbungsbogen nicht die Sprachen angegeben haben, die in der vorliegenden Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens verlangt werden, oder nicht das für diese Sprachen erforderliche Mindestniveau angegeben haben; |
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versucht haben, unerlaubten Kontakt zu einem Mitglied des Prüfungsausschusses aufzunehmen; |
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EPSO nicht über einen möglichen Interessenkonflikt mit einem Mitglied des Prüfungsausschusses informiert haben; |
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Ihre Bewerbung in einer anderen als der (den) in der vorliegenden Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegebenen Sprache(n) eingereicht haben (die Verwendung einer anderen Sprache kann ausnahmsweise zulässig sein, wenn es sich um Eigennamen, offizielle Titel oder Stellenbezeichnungen handelt gemäß den Nachweisen oder Bezeichnungen/Titeln von Abschlüssen); und/oder |
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Ihre Unterlagen bei anonym benoteten schriftlichen oder praktischen Tests eindeutig gekennzeichnet oder mit Ihrem Namen versehen haben. |
Bei Bewerbern auf eine Stelle bei den EU-Organen und -Einrichtungen wird ein Höchstmaß an Integrität vorausgesetzt. Jede Form von Betrug oder versuchtem Betrug kann rechtliche Konsequenzen haben und dazu führen, dass Sie zu künftigen Auswahlverfahren nicht mehr zugelassen werden.
Ende des ANHANGS III. Klicken Sie hier, um zum Haupttext zurückzukehren.
ANHANG IV
BEISPIELE — NACH MITGLIEDSTAATEN UND FÜR DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH SOWIE NACH BESOLDUNGSGRUPPEN — FÜR ABSCHLÜSSE, DIE DEN MINDESTANFORDERUNGEN UNTERSCHIEDLICHER AUSWAHLVERFAHREN GRUNDSÄTZLICH ENTSPRECHEN
Bitte klicken Sie hier für eine leicht lesbare Übersicht über die Beispiele.
LAND |
AST-SC 1 bis AST-SC 6 AST 1 bis AST 7 |
AST 3 bis AST 11 |
AD 5 bis AD 16 |
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Sekundarschulabschluss (der den Zugang zur postsekundären Bildung ermöglicht) |
Postsekundärer Bildungsabschluss (postsekundäre nichtuniversitäre Ausbildung oder universitärer Kurzzeitstudiengang von mindestens zwei Jahren) |
Ausbildung auf Hochschulniveau (von mindestens drei Jahren) |
Ausbildung auf Hochschulniveau (von mindestens vier Jahren) |
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Belgique — België — Belgien |
Certificat de l’enseignement secondaire supérieur (CESS)/Diploma secundair onderwijs Diplôme d’aptitude à accéder à l’enseignement supérieur (DAES)/Getuigschrift van hoger secundair onderwijs Diplôme d’enseignement professionnel/Getuigschrift van het beroepssecundair onderwijs |
Candidature/Kandidaat Graduat/Gegradueerde Bachelor/Professioneel gerichte Bachelor |
Bachelor académique (180 crédits) Academisch gerichte Bachelor (180 ECTS) |
Licence/Licentiaat Master Diplôme d’études approfondies (DEA) Diplôme d’études spécialisées (DES) Diplôme d’études supérieures spécialisées (DESS) Gediplomeerde in de Voortgezette Studies (GVS) Gediplomeerde in de Gespecialiseerde Studies (GGS) Gediplomeerde in de Aanvullende Studies (GAS) Agrégation/Aggregaat Ingénieur industriel/Industrieel ingenieur Doctorat/Doctoraal diploma |
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България |
Диплома за завършено средно образование |
Специалист по … |
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Диплома за висше образование Бакалавър Магистър |
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Česká republika |
Vysvědčení o maturitní zkoušce |
Vysvědčení o absolutoriu (Absolutorium) + diplomovaný specialista (DiS.) |
Diplom o ukončení bakalářského studia (Bakalář) |
Diplom o ukončení vysokoškolského studia Magistr Doktor |
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Danmark |
Bevis for: Studentereksamen Højere Forberedelseseksamen (HF) Højere Handelseksamen (HHX) Højere Afgangseksamen (HA) Bac pro: Bevis for Højere Teknisk Eksamen (HTX) |
Videregående uddannelser = Bevis for = Eksamensbevis som (erhvervsakademiuddannelse AK) |
Bachelorgrad (BA eller BS) Professionsbachelorgrad Diplomingeniør |
Kandidatgrad/Candidatus Master/Magistergrad (mag.art) Licenciatgrad ph.d.-grad |
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Deutschland |
Abitur/Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife Fachabitur/Zeugnis der Fachhochschulreife |
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Fachhochschulabschluss Bachelor |
Hochschulabschluss/Fachhochschulabschluss/Master Magister Artium/Magistra Artium Staatsexamen/Diplom Erstes Juristisches Staatsexamen Doktorgrad |
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Eesti |
Gümnaasiumi lõputunnistus + riigieksamitunnistus Lõputunnistus kutsekeskhariduse omandamise kohta |
Tunnistus keskhariduse baasil kutsekeskhariduse omandamise kohta |
Bakalaureusekraad (min 120 ainepunkti) Bakalaureusekraad (< 160 ainepunkti) |
Rakenduskõrghariduse diplom Bakalaureusekraad (160 ainepunkti) Magistrikraad Arstikraad Hambaarstikraad Loomaarstikraad Filosoofiadoktor Doktorikraad (120–160 ainepunkti) |
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Éire/Ireland |
Ardteistiméireacht, Grád D3, I 5 ábhar/Leaving Certificate Grade D3 in 5 subjects Gairmchlár na hArdteistiméireachta (GCAT)/Leaving Certificate Vocational Programme (LCVP) |
Teastas Náisiúnta/National Certificate Gnáthchéim bhaitsiléara/Ordinary bachelor degree Dioplóma náisiúnta (ND, Dip.)/National diploma (ND, Dip.) Ardteastas (120 ECTS)/Higher Certificate (120 ECTS) |
Céim onóracha bhaitsiléara (3 bliana/180 ECTS) (BA, B.Sc, B.Eng)/Honours bachelor degree (3 years/180 ECTS) (BA, B.Sc, B.Eng) |
Céim onóracha bhaitsiléara (4 bliana/240 ECTS)/Honours bachelor degree (4 years/240 ECTS) Céim ollscoile/University degree Céim mháistir (60-120 ECTS)/Master’s degree (60-120 ECTS) Dochtúireacht/Doctorate |
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Ελλάδα |
Απολυτήριο Γενικού Λυκείου Απολυτήριο Κλασικού Λυκείου Απολυτήριο Τεχνικού Επαγγελματικού Λυκείου Απολυτήριο Ενιαίου Πολυκλαδικού Λυκείου Απολυτήριο Ενιαίου Λυκείου Απολυτήριο Τεχνολογικού Επαγγελματικού Εκπαιδευτηρίου |
Δίπλωμα επαγγελματικής κατάρτισης (ΙΕΚ) |
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Πτυχίο ΑΕΙ (πανεπιστημίου, πολυτεχνείου, ΤΕΙ) Μεταπτυχιακό Δίπλωμα Ειδίκευσης (2ος κύκλος) Διδακτορικό Δίπλωμα (3ος κύκλος) |
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España |
Bachillerato + Curso de Orientación Universitaria (COU) Bachillerato BUP Diploma de Técnico especialista |
FP grado superior (Técnico superior) |
Diplomado/Ingeniero técnico |
Licenciatura Máster Ingeniero Título de Doctor |
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France |
Baccalauréat Diplôme d’accès aux études universitaires (DAEU) Brevet de technicien |
Diplôme d’études universitaires générales (DEUG) Brevet de technicien supérieur (BTS) Diplôme universitaire de technologie (DUT) Diplôme d’études universitaires scientifiques et techniques (DEUST) |
Licence |
Maîtrise Maîtrise des sciences et techniques (MST), maîtrise des sciences de gestion (MSG), diplôme d’études supérieures techniques (DEST), diplôme de recherche technologique (DRT), diplôme d’études supérieures spécialisées (DESS), diplôme d’études approfondies (DEA), master 1, master 2 professionnel, master 2 recherche Diplôme des grandes écoles Diplôme d’ingénieur Doctorat |
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Hrvatska |
Svjedodžba o državnoj maturi Svjedodžba o završnom ispitu |
Stručni pristupnik/pristupnica |
Baccalaureus/Baccalaurea (sveučilišni prvostupnik/prvostupnica) |
Baccalaureus/Baccalaurea (sveučilišni prvostupnik/prvostupnica) Stručni specijalist Magistar struke Magistar inženjer/magistrica inženjerka (mag. ing) Doktor struke Doktor umjetnosti |
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Italia |
Diploma di maturità (vecchio ordinamento) Perito ragioniere Diploma di superamento dell’esame di Stato conclusivo dei corsi di studio di istruzione secondaria superiore |
Diploma universitario (DU) Certificato di specializzazione tecnica superiore Attestato di competenza (4 semestri) |
Diploma di laurea — L (breve) |
Diploma di laurea (DL) Laurea specialistica (LS) Master di I livello Dottorato di ricerca (DR) |
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Κύπρος |
Απολυτήριο |
Δίπλωμα = Programmes offered by Public/Private Schools of Higher Education (for the latter accreditation is compulsory) Higher Diploma |
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Πανεπιστημιακό Πτυχίο/Bachelor Master Doctorat |
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Latvija |
Atestāts par vispārējo vidējo izglītību Diploms par profesionālo vidējo izglītību |
Diploms par pirmā līmeņa profesionālo augstāko izglītību |
Bakalaura diploms (min. 120 kredītpunktu) |
Bakalaura diploms (160 kredītpunktu) Profesionālā bakalaura diploms Maģistra diploms Profesionālā maģistra diploms Doktora grāds |
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Lietuva |
Brandos atestatas |
Aukštojo mokslo diplomas Aukštesniojo mokslo diplomas |
Profesinio bakalauro diplomas Aukštojo mokslo diplomas |
Aukštojo mokslo diplomas Bakalauro diplomas Magistro diplomas Daktaro diplomas Meno licenciato diplomas |
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Luxembourg |
Diplôme de fin d’études secondaires et techniques |
BTS Brevet de maîtrise Brevet de technicien supérieur Diplôme de premier cycle universitaire (DPCU) Diplôme universitaire de technologie (DUT) |
Bachelor Diplôme d’ingénieur technicien |
Master Diplôme d’ingénieur industriel DESS en droit européen |
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Magyarország |
Gimnáziumi érettségi bizonyítvány Szakközépiskolai érettségi-képesítő bizonyítvány |
Felsőfokú szakképesítést igazoló bizonyítvány (Higher Vocational Programme) |
Főiskolai oklevél Alapfokozat (Bachelor degree 180 credits) |
Egyetemi oklevél Alapfokozat (Bachelor degree 240 credits) Mesterfokozat (Master degree) (Osztatlan mesterképzés) Doktori fokozat |
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Malta |
Advanced Matriculation or GCE Advanced level in 3 subjects (2 of them grade C or higher) Matriculation certificate (2 subjects at Advanced level and 4 at Intermediate level including Systems of Knowledge with overall grade A-C) + Passes in the Secondary Education Certificate examination at Grade 5 2 A Levels (passes A-C) + a number of subjects at Ordinary level, or equivalent |
MCAST diplomas/certificates Higher National Diploma |
Bachelor’s degree |
Bachelor’s degree Master of Arts Doctorate |
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Nederland |
Diploma VWO Diploma staatsexamen (2 diploma’s) Diploma staatsexamen voorbereidend wetenschappelijk onderwijs (Diploma staatsexamen VWO) Diploma staatsexamen hoger algemeen voortgezet onderwijs (Diploma staatsexamen HAVO) |
Kandidaatsexamen Associate degree (AD) |
Bachelor (WO) HBO bachelor degree Baccalaureus of „Ingenieur“ |
HBO/WO Master’s degree Doctoraal examen/Doctoraat |
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Österreich |
Matura/Reifeprüfung Reife- und Diplomprüfung Berufsreifeprüfung |
Kollegdiplom/Akademiediplom |
Fachhochschuldiplom/Bakkalaureus/Bakkalaurea |
Universitätsdiplom Fachhochschuldiplom Magister/Magistra Master Diplomprüfung, Diplom-Ingenieur Magisterprüfungszeugnis Rigorosenzeugnis Doktortitel |
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Polska |
Świadectwo dojrzałości Świadectwo ukończenia liceum ogólnokształcącego |
Dyplom ukończenia kolegium nauczycielskiego Świadectwo ukończenia szkoły policealnej |
Licencjat/Inżynier |
Magister/Magister inżynier Dyplom doktora |
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Portugal |
Diploma de Ensino Secundário Certificado de Habilitações do Ensino Secundário |
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Bacharel Licenciado |
Licenciado Mestre Doutorado |
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România |
Diplomă de bacalaureat |
Diplomă de absolvire (colegiu universitar) Învățământ preuniversitar |
Diplomă de licenţă |
Diplomă de licenţă Diplomă de inginer Diplomă de urbanist Diplomă de master Certificat de atestare (studii academice postuniversitare) Diplomă de doctor |
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Slovenija |
Maturitetno spričevalo (spričevalo o poklicni maturi) (spričevalo o zaključnem izpitu) |
Diploma višje strokovne šole |
Diploma o pridobljeni visoki strokovni izobrazbi |
Univerzitetna diploma Magisterij Specializacija Doktorat |
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Slovensko |
Vysvedčenie o maturitnej skúške |
Absolventský diplom |
Diplom o ukončení bakalárskeho štúdia (Bakalár) |
Diplom o ukončení vysokoškolského štúdia Bakalár (Bc.) Magister Magister/Inžinier ArtD. |
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Suomi/Finland |
Ylioppilastutkinto tai peruskoulu + kolmen vuoden ammatillinen koulutus – Studentexamen eller grundskola + treårig yrkesinriktad utbildning Todistus yhdistelmäopinnoista (Betyg över kombinationsstudier) |
Ammatillinen opistoasteen tutkinto – Yrkesexamen på institutnivå |
Kandidaatin tutkinto – Kandidatexamen/Ammattikorkeakoulututkinto – Yrkeshögskoleexamen (min. 120 opintoviikkoa – studieveckor) |
Maisterin tutkinto – Magisterexamen/Ammattikorkeakoulututkinto – Yrkeshögskoleexamen (min. 160 opintoviikkoa – studieveckor) Tohtorin tutkinto (Doktorsexamen) joko 4 vuotta tai 2 vuotta lisensiaatin tutkinnon jälkeen – antingen 4 år eller 2 år efter licentiatexamen Lisensiaatti/Licentiat |
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Sverige |
Slutbetyg från gymnasieskolan (3-årig gymnasial utbildning) |
Högskoleexamen (80 poäng) Högskoleexamen, 2 år, 120 högskolepoäng Yrkeshögskoleexamen/Kvalificerad yrkeshögskoleexamen, 1–3 år |
Kandidatexamen (akademisk examen omfattande minst 120 poäng, varav 60 poäng fördjupade studier i ett ämne + uppsats motsvarande 10 poäng) Meriter på grundnivå: Kandidatexamen, 3 år, 180 högskolepoäng (Bachelor) |
Magisterexamen (akademisk examen omfattande minst 160 poäng, varav 80 poäng fördjupade studier i ett ämne + uppsats motsvarande 20 poäng eller två uppsatser motsvarande 10 poäng vardera)
Meriter på avancerad nivå:
Meriter på forskarnivå:
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United Kingdom |
General Certificate of Education Advanced level — 2 passes or equivalent (grades A to E) BTEC National Diploma General National Vocational Qualification (GNVQ), advanced level Advanced Vocational Certificate of Education, A level (VCE A level) |
Higher National Diploma/Certificate (BTEC)/SCOTVEC Diploma of Higher Education (DipHE) National Vocational Qualifications (NVQ) Scottish Vocational Qualifications (SVQ) level 4 |
(Honours) Bachelor degree NB: Master’s degree in Scotland |
Honours Bachelor degree Master’s degree (MA, MB, MEng, MPhil, MSc) Doctorate |
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NOTE: UK diplomas awarded in 2020 (until 31 December 2020) are accepted without an equivalence. UK diplomas awarded as from 1 January 2021 must be accompanied by an equivalence issued by a competent authority of an EU Member State. |
Ende des ANHANGS IV. Klicken Sie hier, um zum Haupttext zurückzukehren.