28.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 362/4


AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN

„Unterstützung von Informationsmaßnahmen zur EU-Kohäsionspolitik“

(2020/C 362/04)

Inhalt

1.

EINLEITUNG — Hintergrund 6

2.

Ziele — Themen — Prioritäten 4

3.

Zeitplan 8

4.

Verfügbare Mittel 6

5.

Voraussetzungen für die Zulässigkeit 6

6.

Kriterien für die Förderfähigkeit 7

6.1.

Förderfähige Antragsteller 8

6.2.

Förderfähige Aktivitäten 9

6.3.

Durchführungszeitraum 9

7.

Ausschlusskriterien 10

7.1.

Ausschlusskriterien 10

7.2.

Abhilfemaßnahmen 11

7.3.

Ausschluss von der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 11

7.4.

Nachweise 11

8.

Eignungskriterien 12

8.1.

Finanzielle Leistungsfähigkeit 12

8.2.

Operative Leistungsfähigkeit 12

9.

Gewährungskriterien 13

10.

Rechtliche Verpflichtungen 14

11.

Finanzierungsbestimmungen 14

11.1.

Arten der Finanzhilfe 14

11.2.

Förderfähige Kosten 14

11.3.

Nicht förderfähige Kosten 16

11.4.

Ausgeglichenes Budget 17

11.5.

Berechnung des endgültigen Betrags der Finanzhilfe 17

11.6.

Berichterstattung und Zahlungsmodalitäten 18

11.7.

Sonstige finanzielle Bestimmungen 18

12.

Öffentlichkeitsarbeit 19

12.1.

Seitens der Begünstigten 19

12.2.

Seitens der Kommission 20

13.

Verarbeitung personenbezogener Daten 20

14.

VERFAHREN FÜR DIE EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN 21

1.   EINLEITUNG — HINTERGRUND

Im Rahmen der vorliegenden Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sollen Informationsmaßnahmen im Sinne von Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 aus Mitteln des Haushaltsplans 2020 finanziert werden, wie im Beschluss C(2020) 305 der Kommission vom 27.1.2020 (1) angekündigt.

Auf der politischen Agenda der Europäischen Union für die kommenden Jahre stehen Beschlüsse, die für die Zukunft der EU von großer Bedeutung sind: Derzeit findet eine umfassende Debatte darüber statt, auf welche Prioritäten sich die EU konzentrieren sollte. Parallel dazu wird in Kürze ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen für die Zeit nach 2020 angenommen, und neue Programme und Finanzierungsmechanismen zur Umsetzung dieser Prioritäten werden eingerichtet.

In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass bei künftigen Beschlüssen über die Prioritäten der EU der Beitrag der Kohäsionspolitik (2) zur Umsetzung der Prioritäten der EU und ihr Potenzial, die EU ihren Bürgerinnen und Bürgern wieder näherzubringen, angemessen berücksichtigt wird.

Im Rahmen der Kohäsionspolitik wird in allen Regionen der EU investiert, um die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, das Wirtschaftswachstum und die nachhaltige Entwicklung zu fördern und die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger in den 276 Regionen der EU zu verbessern. Diese Investitionen, die ein Drittel des gesamten EU-Haushalts ausmachen, tragen zur Verwirklichung der politischen Prioritäten der EU bei. In ihnen kommen die Auswirkungen der EU auf das tägliche Leben von Millionen Bürgerinnen und Bürgern ganz deutlich und konkret zum Ausdruck.

Die Bürgerinnen und Bürger wissen jedoch noch immer nicht, was die Kohäsionspolitik bewirkt und welche Auswirkungen sie auf ihr Leben hat. Um eine fundierte Debatte über die künftigen Prioritäten der EU zu ermöglichen und mehr Transparenz in Bezug auf die Verwendung der EU-Mittel und die damit erzielten Ergebnisse zu gewährleisten, müssen die Bürgerinnen und Bürger besser über die Investitionen in ihren Ländern, Regionen und Städten informiert werden.

Die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben immer wieder betont, dass die Außenwirkung der EU-Kohäsionspolitik verbessert werden muss, z. B. in den Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ (3) über „Die Kohäsionspolitik unseren Bürgerinnen und Bürgern näherbringen“, der Entschließung des Europäischen Parlaments (4) „über die Verstärkung des Engagements der Partner und der Sichtbarkeit im Hinblick auf die Leistung der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds“ und den Vorschlägen der Kommission über gemeinsame Kommunikationsmaßnahmen zur Kohäsionspolitik (5).

Innerhalb des derzeitigen Rechtsrahmens für die Umsetzung der Struktur- und Investitionsfonds der EU (6) zielt diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen darauf ab, die Erstellung und Verbreitung von Informationen und Inhalten im Zusammenhang mit der EU-Kohäsionspolitik zu unterstützen. Dabei soll gleichzeitig die vollständige redaktionelle Unabhängigkeit der beteiligten Akteure gewahrt werden.

2.   ZIELE — THEMEN — PRIORITÄTEN

Die Europäische Kommission beabsichtigt, im Rahmen der vorliegenden Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen potenzielle Begünstigte für die Durchführung einer Reihe von durch die EU kofinanzierten Informationsmaßnahmen (7) auszuwählen. Das Hauptziel besteht darin, die Erstellung und Verbreitung von Informationen und Inhalten im Zusammenhang mit der EU-Kohäsionspolitik (8), unter anderem über den Fonds für einen gerechten Übergang (9) und den Aufbauplan für Europa (10), unter vollständiger Wahrung der redaktionellen Unabhängigkeit der beteiligten Akteure zu unterstützen.

Der genaue Inhalt der vorgeschlagenen Informationsmaßnahmen hängt von der redaktionellen Auswahl der Antragsteller ab. Die redaktionelle Unabhängigkeit wird durch eine Unabhängigkeitscharta gewährleistet, die Teil der Vereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und den Begünstigten sein wird.

Die spezifischen Ziele dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen lauten:

Förderung eines besseren Verständnisses der Rolle der Kohäsionspolitik bei der Unterstützung aller EU-Regionen

Sensibilisierung der Öffentlichkeit für von der EU (insbesondere im Rahmen der Kohäsionspolitik) finanzierte Projekte und für deren Auswirkungen auf das Leben der Menschen

Verbreitung von Informationen und Förderung eines offenen Dialogs über die Kohäsionspolitik, ihre Ergebnisse, ihre Rolle bei der Umsetzung der politischen Prioritäten der EU und ihre Zukunft

Ermunterung der Bürgerinnen und Bürger, sich bei Fragen im Zusammenhang mit der Kohäsionspolitik einzubringen, und Stärkung der Bürgerbeteiligung bei der Festlegung der zukünftigen Prioritäten für diese politische Initiative

Die Vorschläge sollen die Rolle der Kohäsionspolitik bei der Umsetzung der politischen Prioritäten der Europäischen Kommission und bei der Bewältigung der derzeitigen und künftigen Herausforderungen für die EU, die Mitgliedstaaten, die Regionen und die lokalen Akteure veranschaulichen und bewerten. Konkret sollen sie insbesondere den Beitrag der Kohäsionspolitik zu folgenden Bereichen verdeutlichen:

Förderung von Beschäftigung, Wachstum und Investitionen auf regionaler und nationaler Ebene sowie Verbesserung der Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger

Unterstützung bei der Umsetzung der wichtigsten Prioritäten der EU und der Mitgliedstaaten, darunter – neben der Förderung von Beschäftigung und Wachstum – die Bekämpfung des Klimawandels, Umweltschutz sowie die Förderung von Forschung und Innovation

Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in der EU bei gleichzeitigem Abbau der Ungleichheiten innerhalb der Länder und Regionen der EU sowie zwischen diesen

Unterstützung der Regionen dabei, die Chancen der Globalisierung zu nutzen, indem sie ihre Nische in der Weltwirtschaft finden

Stärkung des europäischen Projekts, da die Kohäsionspolitik den EU-Bürgerinnen und -Bürgern direkt zugutekommt

Folgende Ergebnisse und Leistungen werden erwartet:

Verstärkte Berichterstattung in den Medien zur Kohäsionspolitik, vor allem auf regionaler Ebene

Sensibilisierung der Bürgerinnen und Bürger für die Ergebnisse der Kohäsionspolitik und deren Auswirkungen auf ihr Leben

Erzielung konkreter Ergebnisse und Leistungen, die innerhalb der Laufzeit der Maßnahme, unter Berücksichtigung der Mehrsprachigkeit, eine große Reichweite entfalten sollen (z. B. Fernseh- und Rundfunksendungen, Online- oder Printberichterstattung, andere Arten von Informations- und Verbreitungsmaßnahmen),

Aufbau einer effizienten und wirksamen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission und den Zuwendungsempfängern

Die im Rahmen dieser Aufforderung durchzuführenden Informationsmaßnahmen richten sich an die breite Öffentlichkeit und/oder einschlägige Interessenträger. Die konkreten Ziele sind

für die breite Öffentlichkeit: Die Öffentlichkeit und insbesondere Bürgerinnen und Bürger, die die EU und die Maßnahmen der EU in ihrer Region nicht wahrnehmen, sollen für die Ergebnisse der Kohäsionspolitik und ihre Auswirkungen auf ihr Leben sensibilisiert werden. Die Informationen sollen darauf ausgerichtet sein, den Beitrag der Kohäsionspolitik zur Förderung von Beschäftigung und Wachstum in Europa und zur Verringerung der Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten und Regionen zu verdeutlichen;

für Interessenträger: Ziel ist die Einbeziehung von Interessenträgern (wie nationale, regionale und lokale Behörden, Begünstigte, Unternehmen, Hochschulen), um die Auswirkungen der Kohäsionspolitik auf ihre Regionen besser zu vermitteln und sie in die Diskussion über die Zukunft der Kohäsionspolitik und ganz allgemein die Zukunft Europas einzubeziehen.

3.   ZEITPLAN

 

Schritte

Datum bzw. vorgesehener Zeitraum

a)

Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen

13.10.2020

b)

Frist für die Einreichung von Anträgen

12.1.2021

c)

Bewertungszeitraum

Februar bis April 2021

d)

Benachrichtigung der Antragsteller

Mai 2021

e)

Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen

Juni bis August 2021

4.   VERFÜGBARE MITTEL

Für die Kofinanzierung der Projekte im Rahmen der vorliegenden Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sind insgesamt 5 000 000 EUR veranschlagt.

Der Höchstbetrag der Finanzhilfe beträgt 300 000 EUR.

Die Kommission behält sich das Recht vor, die verfügbaren Mittel nicht zur Gänze zu vergeben.

5.   VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ZULÄSSIGKEIT

Anträge sind nur zulässig, wenn sie:

vor Ablauf der in Abschnitt 3 genannten Einreichungsfrist übermittelt werden,

in schriftlicher Form (siehe Abschnitt 14) unter Verwendung des Antragsformulars, abrufbar unter https://ec.europa.eu/regional_policy/de/newsroom/funding-opportunities/calls-for-proposal/, eingereicht werden, und

in einer der EU-Amtssprachen gestellt werden.

Die Nichterfüllung dieser Voraussetzungen führt zur Ablehnung des Antrags.

6.   KRITERIEN FÜR DIE FÖRDERFÄHIGKEIT

6.1.   Förderfähige Antragsteller

Folgende Antragsteller können Vorschläge einreichen (11):

Medienorganisationen/Nachrichtenagenturen (Fernsehen, Radio, Print- und Online-Medien, neue Medien oder eine Kombination verschiedener Medien),

gemeinnützige Organisationen,

Hochschulen und Bildungseinrichtungen,

Forschungszentren und Denkfabriken,

Vereinigungen von europäischem Interesse,

private Einrichtungen,

(nationale, regionale und lokale) Behörden (12), ausgenommen Behörden, die mit der Umsetzung der Kohäsionspolitik gemäß Artikel 123 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 befasst sind.

Natürliche Personen sowie Einrichtungen, die zum alleinigen Zweck der Durchführung der Projekte im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gegründet wurden, sind nicht förderfähig.

Antragsteller, die sich an den 2017, 2018 und 2019 von der Europäischen Kommission veröffentlichten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen (2017CE16BAT063, 2018CE16BAT042 bzw. 2019CE16BAT117 — „Unterstützung von Informationsmaßnahmen zur EU-Kohäsionspolitik“) beteiligt haben, sind ungeachtet des Ergebnisses ihrer früheren Anträge förderfähig.

Bitte beachten Sie, dass nach dem Inkrafttreten des Austrittsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (13) am 1. Februar 2020 und insbesondere gemäß Artikel 127 Absatz 6, Artikel 137 und Artikel 138 Bezugnahmen auf in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige oder niedergelassene natürliche oder juristische Personen auch im Vereinigten Königreich ansässige oder niedergelassene natürliche oder juristische Personen einschließen. Im Vereinigten Königreich ansässige Personen und Einrichtungen können daher an dieser Aufforderung teilnehmen.

Land des Sitzes

Zulässig sind ausschließlich Anträge von juristischen Personen mit Sitz in folgenden Ländern:

die EU-Mitgliedstaaten.

Nachweise

Zur Prüfung der Förderfähigkeit der Antragsteller sind folgende Unterlagen einzureichen:

Private Einrichtung: Auszug aus dem Amts- oder Gesetzblatt, Kopie der Satzung, Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister, Nachweis über die Umsatzsteuerpflicht (falls, wie in manchen Ländern üblich, die Handelsregisternummer mit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer identisch ist, muss nur eines der Dokumente eingereicht werden);

Öffentliche Einrichtung: Kopie der Entschließung, der Entscheidung bzw. eines anderen amtlichen Dokuments zur Gründung der öffentlich-rechtlichen Einrichtung;

natürliche Personen: Fotokopie des Personalausweises und/oder des Reisepasses, ggf. Nachweis über die Umsatzsteuerpflicht (z. B. für bestimmte Selbständige);

Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit: Dokumente aus denen hervorgeht, dass der/die Vertreter befugt ist/sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen.

Es sei darauf hingewiesen, dass im Laufe des Verfahrens Bewerber aufgefordert werden können, sich zu registrieren und einen Teilnehmer-Identifikationscode (Participant Identification Code oder PIC, bestehend aus neun Ziffern) anzugeben, der als eindeutige Kennung ihrer Organisation im Teilnehmerregister dient. Die Bewerber erhalten rechtzeitig Hinweise zum Anlegen eines PIC.

Nach Übermittlung des Teilnehmer-PIC werden die EU-Validierungsdienste (Validierungsdienste der Exekutivagentur für Forschung) den Antragsteller (über ein in das Teilnehmerregister eingebundenes Nachrichtenübermittlungssystem) kontaktieren und auffordern, die für den Nachweis der rechtlichen Existenz und der Rechtsform der Organisation erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Diese separate Mitteilung enthält alle notwendigen Einzelheiten und Hinweise.

6.2.   Förderfähige Aktivitäten

Förderfähig sind Aktivitäten, die für die Durchführung der Informationsmaßnahme und die Verwirklichung der angestrebten Ergebnisse/Leistungen im Einklang mit den Zielen, Themen und Zielgruppen gemäß Abschnitt 2 dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen erforderlich sind.

A.

Die Maßnahmen sollten innerhalb der EU auf lokaler, regionaler, multiregionaler und nationaler Ebene oder auf Ebene mehrerer Mitgliedstaaten umgesetzt werden.

B.

Die Vorschläge sollten eine oder mehrere Aktivitäten und Instrumente mit innovativem Charakter umfassen, um die Ziele zu verwirklichen, die Themen abzudecken und das Zielpublikum zu erreichen.

C.

Maßnahmen, die gesetzlich vorgeschrieben sind oder im Rahmen der spezifischen öffentlichen Dienstleistungsaufträge (bei öffentlichen Einrichtungen) durchgeführt werden, sind nicht förderfähig.

6.3.   Durchführungszeitraum

Die Antragsteller können Vorschläge für Projekte mit einer Laufzeit von maximal zwölf Monaten einreichen.

7.   AUSSCHLUSSKRITERIEN

7.1.   Ausschlusskriterien

Der Anweisungsbefugte schließt einen Antragsteller in folgenden Fällen von der Teilnahme an der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen aus:

(a)

Der Antragsteller ist zahlungsunfähig oder befindet sich in einem Insolvenzverfahren oder in Liquidation, seine Vermögenswerte werden von einem Insolvenzverwalter oder Gericht verwaltet, er befindet sich in einem Vergleichsverfahren, seine gewerbliche Tätigkeit wurde eingestellt, oder er befindet sich aufgrund eines in den EU- oder nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren Lage.

(b)

Durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung wurde festgestellt, dass der Antragsteller seinen Verpflichtungen zur Entrichtung seiner Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge gemäß dem anwendbaren Recht nicht nachgekommen ist.

(c)

Durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung wurde festgestellt, dass der Antragsteller im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat aufgrund eines Verstoßes gegen geltende Gesetze, Bestimmungen oder ethische Normen seines Berufsstandes oder aufgrund jeglicher Form von rechtswidrigem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; dazu zählen insbesondere folgende Verhaltensweisen:

(i)

falsche Erklärungen, die im Zuge der Mitteilung der erforderlichen Auskünfte zur Überprüfung des Fehlens von Ausschlussgründen oder der Einhaltung der Förderfähigkeits- bzw. Eignungskriterien bzw. bei der Ausführung eines Auftrags, einer Finanzhilfevereinbarung oder eines Finanzhilfebeschlusses in betrügerischer Absicht oder durch Fahrlässigkeit abgegeben wurden;

(ii)

Absprachen mit anderen Antragstellern mit dem Ziel einer Wettbewerbsverzerrung;

(iii)

Verstoß gegen die Rechte des geistigen Eigentums;

(iv)

Versuch der Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung der Kommission während des Gewährungsverfahrens;

(v)

Versuch, vertrauliche Informationen über das Verfahren zu erhalten, durch die unzulässige Vorteile beim Gewährungsverfahren erlangt werden könnten.

(d)

Durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung wurde festgestellt, dass sich der Antragsteller einer der folgenden Straftaten schuldig gemacht hat:

(i)

Betrug im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Artikels 1 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995 ausgearbeiteten Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften;

(ii)

Bestechung im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1371 oder im Sinne des Artikels 3 des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, dessen Ausarbeitung mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Mai 1997 abgeschlossen wurde, und im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates sowie Bestechung im Sinne des anwendbaren Rechts;

(iii)

Verhaltensweisen im Zusammenhang mit einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Artikels 2 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates;

(iv)

Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates;

(v)

terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten im Sinne der Artikel 1 und 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates oder Anstiftung, Mittäterschaft und Versuch im Sinne des Artikels 4 des genannten Beschlusses;

(vi)

Kinderarbeit oder andere Straftaten im Zusammenhang mit Menschenhandel im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.

(e)

Der Antragsteller hat bei der Ausführung eines aus dem Unionshaushalt finanzierten Auftrags, einer Finanzhilfevereinbarung oder eines Finanzhilfebeschlusses erhebliche Mängel bei der Erfüllung der Hauptauflagen erkennen lassen, die eine vorzeitige Beendigung des Auftrags, die Anwendung von pauschaliertem Schadensersatz oder anderen Formen von Vertragsstrafen nach sich gezogen haben oder die durch Überprüfungen, Prüfungen oder Ermittlungen eines Anweisungsbefugten, des OLAF oder des Rechnungshofs aufgedeckt wurden.

(f)

Durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung wurde festgestellt, dass der Antragsteller eine Unregelmäßigkeit im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates begangen hat.

(g)

Durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung wurde festgestellt, dass der Antragsteller in einem anderen Hoheitsgebiet eine Stelle eingerichtet hat mit der Absicht, steuerliche, soziale oder rechtliche Verpflichtungen, die am Ort seines satzungsmäßigen Sitzes, seiner Hauptverwaltung oder seiner Hauptniederlassung zwingend angewendet werden, zu umgehen.

(h)

Durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung wurde festgestellt, dass eine Stelle mit der unter Buchstabe g beschriebenen Absicht eingerichtet wurde.

(i)

In den in Buchstabe c bis h genannten Situationen unterliegt der Antragsteller

(i)

Sachverhalten, die im Zuge von Prüfungen oder Untersuchungen der Europäischen Staatsanwaltschaft nach deren Errichtung, des Rechnungshofs, des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung oder eines internen Prüfers oder bei sonstigen, unter der Verantwortung eines Anweisungsbefugten eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der EU durchgeführten Überprüfungen, Prüfungen oder Kontrollen festgestellt wurden;

(ii)

nicht rechtskräftigen Gerichts- oder nicht bestandskräftigen Verwaltungsentscheidungen, die Disziplinarmaßnahmen umfassen können, welche von der für die Prüfung der Einhaltung ethischer Normen des Berufsstandes zuständigen Aufsichtsbehörde ergriffen wurden;

(iii)

Sachverhalten, auf die in Beschlüssen von Personen und Stellen, die mit Aufgaben zum Vollzug des EU-Haushalts betraut sind, Bezug genommen wird;

(iv)

Informationen, die von Mitgliedstaaten übermittelt werden, welche Unionsmittel ausführen;

(v)

Entscheidungen der Kommission in Bezug auf den Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union oder Entscheidungen einer zuständigen nationalen Behörde in Bezug auf den Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union oder gegen nationales Wettbewerbsrecht; oder

(vi)

Ausschlussentscheidungen eines Anweisungsbefugten eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der EU.

7.2.   Abhilfemaßnahmen

Erklärt ein Antragsteller, dass eine der oben angeführten Ausschlusssituationen (siehe Abschnitt 7.1) vorliegt, so muss er seine Zuverlässigkeit unter Beweis stellen, indem er angibt, welche Abhilfemaßnahmen er zur Behebung der Ausschlusssituation getroffen hat. Dazu gehören beispielsweise technische, organisatorische und personelle Maßnahmen, mit denen ein solches Verhalten berichtigt und dafür Sorge getragen wird, dass es in Zukunft nicht mehr vorkommt, sowie Entschädigungen, Bußgeldzahlungen oder die Nachzahlung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen. Ein geeigneter Nachweis für die getroffenen Abhilfemaßnahmen muss der Erklärung als Anlage beigefügt werden. Das gilt nicht für die in Abschnitt 7.1 Buchstabe d genannten Situationen.

7.3.   Ausschluss von der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen

Der Anweisungsbefugte gewährt keine Finanzhilfe für einen Antragsteller, der

(a)

sich in einer Ausschlusssituation nach Abschnitt 7.1 befindet oder

(b)

die Auskünfte, die für die Teilnahme am Vergabeverfahren verlangt wurden, verfälscht oder nicht erteilt hat oder

(c)

zuvor an der Erstellung von Unterlagen für das Gewährungsverfahren mitgewirkt hat, soweit dies einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz – einschließlich der Wettbewerbsverzerrung – darstellt, der auf andere Weise nicht behoben werden kann.

Dieselben Ausschlusskriterien gelten für verbundene Einrichtungen.

Verwaltungssanktionen (Ausschluss) können auch Antragstellern oder ggf. deren verbundenen Einrichtungen auferlegt werden, wenn Erklärungen oder Informationen, die als Vorbedingung für die Teilnahme an diesem Verfahren übermittelt wurden, sich als unwahr erweisen.

7.4.   Nachweise

Antragsteller und mit ihnen verbundene Einrichtungen müssen eine ehrenwörtliche Erklärung darüber abgeben, dass sie sich in keiner der in Artikel 136 Absatz 1 und Artikel 141 der Haushaltsordnung (14) genannten Situationen befinden, und zu diesem Zweck das entsprechende Formular ausfüllen, das dem Antragsformular für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen beigefügt ist und unter folgender Internetadresse abgerufen werden kann: https://ec.europa.eu/regional_policy/de/newsroom/funding-opportunities/calls-for-proposal/.

Diese Verpflichtung kann auf eine der folgenden Weisen erfüllt werden:

Finanzhilfen für einen Begünstigten:

(i)

Der Antragsteller unterzeichnet eine Erklärung in seinem Namen und im Namen der mit ihm verbundenen Einrichtungen ODER

(ii)

der Antragsteller und die mit ihm verbundenen Einrichtungen unterzeichnen jeweils im eigenen Namen getrennte Erklärungen.

Finanzhilfen für mehrere Begünstigte:

(i)

Der Koordinator eines Konsortiums unterzeichnet eine Erklärung im Namen aller Antragsteller und deren verbundener Einrichtungen ODER

(ii)

jeder Antragsteller des Konsortiums unterzeichnet eine Erklärung in seinem Namen und im Namen der mit ihm verbundenen Einrichtungen ODER

(iii)

jeder Antragsteller des Konsortiums und die mit ihm verbundenen Einrichtungen unterzeichnen jeweils im eigenen Namen getrennte Erklärungen.

8.   EIGNUNGSKRITERIEN

8.1.   Finanzielle Leistungsfähigkeit

Die Antragsteller müssen über stabile und ausreichende Finanzierungsquellen verfügen, damit sie ihre Tätigkeit während der Dauer der Finanzhilfe aufrechterhalten und sich an der Finanzierung beteiligen können. Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragsteller wird anhand von folgenden Nachweisen beurteilt, die mit dem Antrag eingereicht werden müssen:

ehrenwörtliche Erklärung und

ENTWEDER

Gewinn- und Verlustrechnung sowie Jahresabschluss für die letzten zwei abgeschlossenen Rechnungsjahre;

bei neu gegründeten Einrichtungen: der Geschäftsplan kann die vorstehenden Unterlagen ersetzen;

ODER

die Tabelle aus dem Antragsformular, ergänzt um die relevanten gesetzlichen Bilanzdaten, sodass die in dem Formular aufgeführten Kennzahlen errechnet werden können.

Wenn die Kommission die finanzielle Leistungsfähigkeit auf der Grundlage der eingereichten Nachweise als gering einstuft, kann sie:

weitere Informationen verlangen,

die Vorfinanzierung ablehnen,

die Vorfinanzierung in Raten gewähren,

die Vorfinanzierung vorbehaltlich einer Bankgarantie gewähren (siehe Abschnitt 11.6.2),

ggf. eine gesamtschuldnerische Haftung aller Mitbegünstigten verlangen.

Wenn der zuständige Anweisungsbefugte der Auffassung ist, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit unzureichend ist, wird er den Antrag ablehnen.

8.2.   Operative Leistungsfähigkeit

Antragsteller müssen über die erforderlichen Fachkenntnisse und beruflichen Qualifikationen verfügen, um die vorgeschlagene Maßnahme vollständig durchführen zu können. Als Belege müssen die Antragsteller eine ehrenwörtliche Erklärung und folgende Nachweise einreichen:

eine Liste der früheren Projekte/Aktivitäten im Zusammenhang mit der Aufforderung oder eine Liste der in den letzten zwei Jahren durchgeführten Aktivitäten (höchstens vier Projekte/Aktivitäten).

Zur Bestätigung der operativen Leistungsfähigkeit können zusätzliche Belege angefordert werden.

9.   GEWÄHRUNGSKRITERIEN

Förderfähige Anträge/Projekte werden anhand folgender Kriterien bewertet:

 

Kriterien

Zu berücksichtigende Elemente

Gewichtung (Punkte)

1.

Relevanz der Maßnahme und Beitrag zu den Zielen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen

Relevanz der Ziele des Vorschlags im Hinblick auf die Ziele und Prioritäten der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen

Relevanz der eingesetzten Arten von Informationsmaßnahmen in Bezug auf die Region(en)

Mehrwert für bestehende Initiativen in den verschiedenen Regionen Europas

Innovativer Charakter des Projekts im Hinblick auf die Entwicklung der Kommunikationslandschaft.

30 Punkte (Mindestpunktzahl: 50 %)

2.

Öffentlichkeitswirkung und Wirksamkeit der Maßnahme

Spezifische, messbare, erreichbare und relevante Ziele in Bezug auf Öffentlichkeitswirkung und Verbreitung

Ausmaß, in dem der Plan für die Öffentlichkeitswirkung (z. B. Sendeplan, Übertragungskanal/-kanäle und Anzahl der garantiert erreichten Personen auf der Grundlage früherer Aufzeichnungen) darauf abzielt, möglichst viele Menschen des jeweiligen Zielpublikums auf lokaler, regionaler, multiregionaler und nationaler Ebene zu erreichen (Multiplikatoreffekt), etwa durch Kooperationen der Antragsteller mit Netzwerken und/oder regionalen Akteuren/Medien

Wirksamkeit der vorgeschlagenen Methodik zur Erreichung der Ziele dieser Aufforderung, z. B. Methoden zur Erstellung von Inhalten, Überwachung des Fortschritts, Gewährleistung der redaktionellen Unabhängigkeit, Entwicklung technischer Lösungen und Bewertung der Projektergebnisse

Geplante Werbemaßnahmen für die Tätigkeiten und Methoden zur Verbreitung der Ergebnisse

Möglichkeiten zur Fortführung des Projekts über die beantragte Dauer der EU-Unterstützung hinaus

40 Punkte (Mindestpunktzahl: 50 %)

3.

Effizienz der Maßnahme

Kosteneffizienz in Bezug auf die vorgeschlagenen Ressourcen unter Berücksichtigung der Kosten und der erwarteten Ergebnisse

20 Punkte (Mindestpunktzahl: 50 %)

4.

Organisation des Projektteams und Qualität des Projektmanagements

Qualität der vorgeschlagenen Koordinierungsmechanismen, Qualitätskontrollsysteme und Risikomanagementvorkehrungen

Angemessenheit der Zuweisung der Aufgaben im Hinblick auf die Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen der vorgeschlagenen Maßnahme

10 Punkte (Mindestpunktzahl: 50 %)

Für die Qualität des Vorschlags werden maximal 100 Punkte vergeben. Die erforderliche Mindestgesamtpunktzahl beträgt 60 von 100 möglichen Punkten, wobei bei jedem Kriterium mindestens 50 % der möglichen Punktzahl erreicht werden müssen. Nur Vorschläge, die die oben festgelegten Mindestprozentsätze für die Qualität erreichen, werden in eine Rangliste aufgenommen. Das Erreichen des Mindestprozentsatzes bedeutet jedoch nicht, dass automatisch eine Finanzhilfe gewährt wird.

10.   RECHTLICHE VERPFLICHTUNGEN

Wenn die Kommission eine Finanzhilfe gewährt, wird dem Antragsteller eine in Euro ausgestellte Finanzhilfevereinbarung übermittelt, in der die Bedingungen und die Höhe der Finanzierung sowie das Verfahren für die Formalisierung der Pflichten der Parteien im Einzelnen dargelegt sind.

Die beiden Exemplare der Originalvereinbarung müssen zuerst vom Begünstigten oder dem Koordinator im Namen des Konsortiums unterzeichnet und dann unverzüglich an die Kommission zurückgeschickt werden. Die Kommission leistet ihre Unterschrift zuletzt.

Mit der Einreichung eines Finanzhilfeantrags akzeptiert der Antragsteller die allgemeinen Bedingungen im Anhang dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen. Die allgemeinen Bedingungen sind für den Begünstigten, dem die Finanzhilfe gewährt wird, verbindlich und werden dem Finanzhilfebeschluss als Anhang beigefügt.

11.   FINANZIERUNGSBESTIMMUNGEN

11.1.   Arten der Finanzhilfe

11.1.1.   Erstattung tatsächlich angefallener Kosten

Die Höhe der Finanzhilfe wird durch Anwendung eines Kofinanzierungshöchstsatzes von 80 % auf die tatsächlich angefallenen und vom Begünstigten und seinen mit ihm verbundenen Einrichtungen geltend gemachten förderfähigen Kosten festgelegt.

Einzelheiten zur Förderfähigkeit der Kosten sind Abschnitt 11.2 zu entnehmen.

11.1.2.   Erstattung förderfähiger Kosten auf Grundlage von Pauschalfinanzierungen

Die Höhe der Finanzhilfe wird durch Anwendung eines Kofinanzierungshöchstsatzes von 80 % auf die vom Begünstigten und dessen mit ihm verbundenen Einrichtungen geltend gemachten förderfähigen Kosten festgelegt, und zwar auf Grundlage:

a)

einer Pauschalfinanzierung von 7 % der förderfähigen direkten Kosten („Erstattung einer Kostenpauschale“) für die folgenden Kostenkategorien: indirekte Kosten.

Die Pauschalfinanzierung wird nach Genehmigung der Kosten, auf die der Pauschalsatz angewandt wird, ausgezahlt.

11.2.   Förderfähige Kosten

Förderfähige Kosten müssen alle nachstehenden Kriterien erfüllen:

Sie sind dem Begünstigten entstanden.

Sie fallen während der Laufzeit der Maßnahme an, mit Ausnahme der Kosten für Abschlussberichte und Prüfbescheinigungen.

Der Zeitraum, in dem die Kosten förderfähig sind, beginnt zu dem in der Finanzhilfevereinbarung genannten Zeitpunkt.

Kann ein Begünstigter nachweisen, dass die Maßnahme vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung anlaufen muss, so kann der Zeitraum, in dem die Kosten förderfähig sind, bereits vor dieser Unterzeichnung beginnen. Der Beginn des Förderzeitraums kann auf keinen Fall vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen.

Sie sind im Finanzplan der Maßnahme ausgewiesen.

Sie sind für die Durchführung der Maßnahme, die mit der Finanzhilfe gefördert werden soll, erforderlich.

Sie sind identifizierbar und überprüfbar, v. a. sind sie in der Buchführung des Begünstigten entsprechend den im Land seiner Niederlassung geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen und den üblichen Kostenrechnungsverfahren des Begünstigten erfasst.

Sie erfüllen die Anforderungen der geltenden Steuer- und Sozialgesetze.

Sie sind angemessen und gerechtfertigt und entsprechen dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere hinsichtlich der Sparsamkeit und der Effizienz.

Die internen Buchführungs- und Rechnungsprüfungsverfahren des Begünstigten müssen eine unmittelbare Verknüpfung der aufgeführten Kosten und Einnahmen im Rahmen der Maßnahme/des Projekts mit den entsprechenden Buchungsposten und Belegen erlauben.

Diese Kriterien gelten auch für die Kosten der mit dem Antragsteller verbundenen Einrichtungen.

Förderfähige Kosten können direkt oder indirekt sein.

11.2.1.   Förderfähige direkte Kosten

Förderfähige direkte Kosten der Maßnahme sind Kosten, die

unter gebührender Beachtung der oben genannten Bestimmungen für die Förderfähigkeit als spezifische Kosten in direktem Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahme stehen und ihr daher direkt zugeordnet werden können, unter anderem:

a)

Kosten für Personal, das auf der Grundlage eines mit dem Begünstigten geschlossenen Arbeitsvertrags oder eines gleichwertigen Dienstverhältnisses tätig und für die Maßnahme zugeteilt ist, sofern diese der üblichen Gehalts- bzw. Lohnpolitik des Begünstigten entsprechen.

Diese Kosten umfassen die tatsächlichen Arbeitsentgelte, Sozialabgaben und weitere in die Vergütung einfließende gesetzlich vorgeschriebene Aufwendungen. Sie können auch Zusatzvergütungen umfassen, einschließlich Zahlungen auf der Grundlage ergänzender Verträge, unabhängig von der Art dieser Verträge, sofern diese Vergütungen in einheitlicher Weise für alle Tätigkeiten oder Fachkompetenzen gleicher Art geleistet werden und nicht an eine Finanzierung aus bestimmten Mitteln gebunden sind.

Die Kosten für die Beschäftigung natürlicher Personen auf der Grundlage eines mit dem Begünstigten geschlossenen Vertrags, der kein Arbeitsvertrag ist, oder natürlicher Personen, die von einem Dritten gegen Entgelt an den Begünstigten abgeordnet sind, können unter den nachstehenden Bedingungen ebenfalls in diese Personalkosten aufgenommen werden:

i)

Die Person arbeitet unter ähnlichen Bedingungen wie ein Arbeitnehmer (insbesondere im Hinblick auf die Art der Organisation der Arbeit, die durchgeführten Arbeiten und die Räumlichkeiten, in denen sie durchgeführt werden),

ii)

die Ergebnisse ihrer Arbeit sind Eigentum des Begünstigten (sofern ausnahmsweise nicht anders vereinbart) und

iii)

die Kosten unterscheiden sich nicht erheblich von den Kosten für Personal, das ähnliche Aufgaben im Rahmen eines Arbeitsvertrags mit dem Begünstigten ausführt.

Die empfohlenen Methoden für die Berechnung der direkten Personalkosten sind in der Anlage aufgeführt.

b)

Reise- und damit verbundene Aufenthaltskosten, sofern sie der üblichen Praxis des Begünstigten entsprechen;

c)

Kosten für die Abschreibung von Ausrüstungsgütern oder anderen Sachanlagen (neu oder gebraucht), die in der Buchführung des Begünstigten ausgewiesen sind, sofern diese Sachanlagen

i)

nach den internationalen Rechnungslegungsstandards und den üblichen Buchführungsmethoden des Begünstigten abgeschrieben werden und

ii)

gemäß den in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Vorschriften über Durchführungsaufträge erworben wurden, wenn der Erwerb innerhalb des Durchführungszeitraums erfolgte.

Förderfähig sind auch die Kosten für das Mieten oder das Leasen von Ausrüstungsgütern oder anderen Sachanlagen, sofern diese Kosten die Abschreibungskosten für vergleichbare Ausrüstungsgüter und Sachanlagen nicht übersteigen und keine Finanzierungsgebühr enthalten.

Bei der Festlegung der förderfähigen Kosten wird nur der Teil der Abschreibungs-, Miet- oder Leasingkosten berücksichtigt, der auf den Durchführungszeitraum entfällt und der tatsächlichen Nutzung im Rahmen der Maßnahme entspricht. Die Kosten für den Erwerb von Ausrüstungsgegenständen können gemäß den besonderen Bedingungen ausnahmsweise in voller Höhe förderfähig sein, wenn die Art der Maßnahme und die Umstände der Nutzung der Ausrüstungsgüter oder Gegenstände dies rechtfertigen;

d)

Kosten für Betriebsmittel, sofern sie

i)

gemäß den in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Vorschriften über Durchführungsaufträge erworben wurden und

ii)

direkt für die Maßnahme eingesetzt werden;

e)

Kosten, die sich unmittelbar aus den Verpflichtungen der Vereinbarung ergeben (Verbreitung von Informationen, spezielle Bewertung der Maßnahme, Prüfungen, Übersetzungen, Vervielfältigung), einschließlich der Kosten für erforderliche finanzielle Sicherheitsleistungen, sofern die Inanspruchnahme der entsprechenden Dienstleistungen im Einklang mit den in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Vorschriften über Durchführungsaufträge erfolgt ist;

f)

Kosten aus Unteraufträgen, sofern die in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten spezifischen Bestimmungen für Unteraufträge eingehalten werden;

g)

Kosten für die finanzielle Unterstützung von Dritten, sofern die Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung eingehalten werden;

h)

vom Begünstigten entrichtete Steuern und Abgaben, insbesondere Umsatzsteuer (USt), sofern sie Teil der förderfähigen direkten Kosten sind und soweit die Finanzhilfevereinbarung nichts anderes bestimmt.

11.2.2.   Förderfähige indirekte Kosten (Gemeinkosten)

Indirekte Kosten sind Kosten, die nicht unmittelbar mit der Durchführung der Maßnahme zusammenhängen und deshalb dieser Maßnahme nicht direkt zugeordnet werden können.

Ein Pauschalbetrag – für die allgemeinen Verwaltungskosten des Begünstigten, die als maßnahmen-/projektbezogen gelten können, — in Höhe von 7 % der gesamten förderfähigen direkten Kosten der Maßnahme ist als indirekte Kosten förderfähig.

Indirekte Kosten dürfen keine Kosten beinhalten, die unter einem anderen Haushaltsposten angegeben werden.

Die Antragsteller werden darauf hingewiesen, dass sie indirekte Kosten für den Zeitraum/die Zeiträume, in dem/denen ein Beitrag zu den Betriebskosten aus dem EU- oder Euratom-Haushalt gezahlt wird, nicht als indirekte förderfähige Kosten geltend machen können, es sei denn, sie können nachweisen, dass der Beitrag zu den Betriebskosten nicht für die Kosten der Maßnahme verwendet wird.

Um dies nachzuweisen, sollte der Begünstigte grundsätzlich

a.

das analytische Kostenrechnungssystem verwenden, durch das alle Kosten (einschließlich Gemeinkosten) eindeutig dem Beitrag zu den Betriebskosten oder der Finanzhilfe für die Maßnahme zugeordnet werden können. Hierzu sollte der Begünstigte verlässliche Buchungs- und Verteilungsschlüssel verwenden, um sicherzustellen, dass die Zuordnung der Kosten in fairer, objektiver und realistischer Weise erfolgt;

b.

Folgendes separat aufzeichnen:

alle Kosten im Zusammenhang mit den Beiträgen zu den Betriebskosten (d. h. Personalkosten, allgemeine Betriebskosten und sonstige operative Kosten für die üblichen Tätigkeiten während des Jahres) und

alle Kosten im Zusammenhang mit den Finanzhilfen für Maßnahmen (einschließlich tatsächlicher indirekter Kosten im Rahmen der Maßnahme).

Wenn der Beitrag zu den Betriebskosten alle üblichen Tätigkeiten während des Jahres und das gesamte Jahresbudget des Begünstigten abdeckt, darf Letzterer im Rahmen der Finanzhilfe für Maßnahmen keine indirekten Kosten erstattet bekommen.

11.3.   Nicht förderfähige Kosten

Folgende Posten gelten nicht als förderfähige Kosten:

a)

Kapitalerträge und Dividenden, die von einem Begünstigten ausgezahlt werden;

b)

Verbindlichkeiten und damit verbundene Kosten;

c)

Rückstellungen für Verluste oder Verbindlichkeiten;

d)

geschuldete Zinsen;

e)

zweifelhafte Forderungen;

f)

Wechselkursverluste;

g)

von der Bank einem Begünstigten in Rechnung gestellte Kosten für Überweisungen der Kommission;

h)

Kosten, die vom Begünstigten im Rahmen einer anderen Maßnahme, für die eine Finanzhilfe aus dem Unionshaushalt gewährt wird, geltend gemacht werden, einschließlich Finanzhilfen, die von einem Mitgliedstaat gewährt und aus dem Unionshaushalt finanziert werden, sowie Finanzhilfen, die von anderen Einrichtungen als der Kommission für die Zwecke der Ausführung des Unionshaushalts gewährt werden. Insbesondere Begünstigte, die einen aus dem EU- oder Euratom-Haushalt finanzierten Beitrag zu den Betriebskosten erhalten, können keine indirekten Kosten für die Zeiträume geltend machen, auf die sich der Beitrag zu den Betriebskosten bezieht, es sei denn, sie können nachweisen, dass der Beitrag zu den Betriebskosten keine Kosten der Maßnahme deckt;

i)

Sachleistungen Dritter;

j)

übermäßige oder unbedachte Ausgaben;

k)

abzugsfähige MwSt.

Die Mehrwertsteuer (15) ist nicht förderfähig, wenn die mit der Finanzhilfe unterstützten Tätigkeiten besteuerbare Tätigkeiten/steuerbefreite Tätigkeiten mit Vorsteuerabzugsrecht oder Tätigkeiten von Einrichtungen des öffentlichen Rechts in ihrer Funktion als Behörde eines Mitgliedstaats sind (d. h. Tätigkeiten zur Ausübung der hoheitlichen Befugnisse oder Vorrechte eines Mitgliedstaats im Rahmen der rechtlichen Sonderregelung gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (16): z. B. Polizei, Justiz, Festlegung und Durchsetzung öffentlicher Maßnahmen usw.).

11.4.   Ausgeglichenes Budget

Der Kostenvoranschlag für die Maßnahme ist dem Antragsformular beizufügen. Dabei müssen Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.

Der Finanzplan ist in Euro aufzustellen.

Antragsteller, denen die Kosten nicht in Euro entstehen werden, sollten zur Umrechnung die auf der InforEuro-Website veröffentlichten Wechselkurse verwenden:

http://ec.europa.eu/budget/contracts_grants/info_contracts/inforeuro/inforeuro_de.cfm

Der Antragsteller muss sicherstellen, dass die für die Durchführung der Maßnahme erforderlichen Mittel nicht in voller Höhe über die Finanzhilfe der Europäischen Union bereitgestellt werden.

Die Kofinanzierung der Maßnahme kann folgendermaßen erfolgen:

Eigenmittel des Begünstigten;

durch die Maßnahme oder das Arbeitsprogramm erzielte Einnahmen;

Finanzbeiträge Dritter.

11.5.   Berechnung des endgültigen Betrags der Finanzhilfe

Der endgültige Betrag der Finanzhilfe wird von der Kommission zum Zeitpunkt der Zahlung des Restbetrags berechnet. Die Berechnung umfasst die folgenden Schritte:

Schritt 1 — Anwendung des Erstattungssatzes auf die förderfähigen Kosten und Hinzufügung des Pauschalbeitrags

Der Betrag in Schritt 1 wird durch Anwendung des in Abschnitt 11.1.1 festgelegten Erstattungssatzes auf die tatsächlich angefallenen und von der Kommission anerkannten förderfähigen Kosten, einschließlich der als Pauschalbeiträge geltend gemachten Kosten, auf die der Kofinanzierungssatz gemäß Abschnitt 11.1.2. angewandt wird, berechnet.

Schritt 2 — Begrenzung auf den Höchstbetrag der Finanzhilfe

Der von der Kommission an den Begünstigten gezahlte Gesamtbetrag darf keinesfalls den Höchstbetrag der Finanzhilfe gemäß der Finanzhilfevereinbarung überschreiten. Wenn der in Schritt 1 ermittelte Betrag höher ist als dieser Höchstbetrag, wird der endgültige Betrag auf diesen Höchstbetrag begrenzt.

Wird Freiwilligenarbeit als Teil der direkten förderfähigen Kosten geltend gemacht, so ist der endgültige Betrag der Finanzhilfe auf den von der Kommission genehmigten Gesamtbetrag der förderfähigen Kosten abzüglich des von der Kommission genehmigten Betrags der Freiwilligenarbeit begrenzt.

Schritt 3 — Abzug aufgrund des Grundsatzes des Gewinnverbots

„Gewinn“ bezeichnet den Überschuss des in den Schritten 1 und 2 ermittelten Betrags zuzüglich der Einnahmen, welche die Begünstigten und ihre mit ihnen verbundenen Einrichtungen – ausgenommen Organisationen ohne Erwerbszweck – durch die Maßnahme erzielt haben, gegenüber den förderfähigen Gesamtkosten des Aktionsprogramms.

Sachleistungen und Finanzbeiträge Dritter gelten nicht als Einnahmen.

Die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme entsprechen den konsolidierten förderfähigen Gesamtkosten, die von der Kommission genehmigt wurden. Die Einnahmen der Maßnahme entsprechen den konsolidierten Einnahmen, die zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Zahlung des Restbetrags erstellt wird, in den Büchern der Begünstigten und den mit ihnen verbundenen Einrichtungen – ausgenommen sind Organisationen ohne Erwerbszweck – erfasst, eingegangen oder bestätigt sind.

Ergibt sich ein Gewinn, so wird dieser Gewinn proportional zu dem endgültigen Satz für die Erstattung der von der Kommission genehmigten tatsächlich angefallenen förderfähigen Kosten der Maßnahme in Abzug gebracht.

Schritt 4 — Kürzung wegen nicht ordnungsgemäßer Durchführung oder Verletzung sonstiger Pflichten

Die Kommission darf den Höchstbetrag der Finanzhilfe kürzen, falls die Maßnahme nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde (d. h. bei unterlassener, mangelhafter, lediglich teilweiser oder verspäteter Durchführung) oder falls eine andere Verpflichtung aus der Vereinbarung verletzt wurde.

Die Kürzung des Betrags erfolgt proportional zur nicht ordnungsgemäßen Durchführung der Maßnahme oder zur Schwere der Pflichtverletzung.

11.6.   Berichterstattung und Zahlungsmodalitäten

11.6.1.   Zahlungsmodalitäten

Der Begünstigte kann folgende Zahlungen beantragen, sofern die Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung (z. B. Zahlungsfristen, Obergrenzen) erfüllt sind. Die Zahlungsanträge sind zusammen mit den unten aufgeführten und in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Dokumenten einzureichen:

Zahlungsantrag

Begleitdokumente

Eine Vorfinanzierung in Höhe von 40 % des maximalen Finanzhilfebetrags

Finanzielle Garantie (siehe Abschnitt 11.6.2)

Eine Zwischenzahlung:

Für die Ermittlung des Betrags der Zwischenzahlung beträgt der auf die von der Kommission genehmigten förderfähigen Kosten anzuwendende Erstattungssatz 80 %.

Die Zwischenzahlung darf 40 % des Höchstbetrags der Finanzhilfe nicht übersteigen.

Der Gesamtbetrag der Vorfinanzierungs- der Zwischenzahlungen darf 80 % des Höchstbetrags der Finanzhilfe nicht übersteigen.

(a)

Zwischenbericht über die technische Durchführung

(b)

Zwischenabrechnung

Zahlung des Restbetrags

Die Kommission legt die Höhe dieser Zahlung auf der Grundlage der endgültigen Höhe der Finanzhilfe fest (zur Berechnung siehe Abschnitt 11.5). Sollte die Summe vorangegangener Zahlungen den endgültigen Finanzhilfebetrag übersteigen, so wird der Begünstigte per Einziehungsanordnung aufgefordert, den von der Kommission zu viel gezahlten Betrag zu erstatten.

(a)

Abschlussbericht über die technische Durchführung

(b)

Endabrechnung

(c)

Gesamtkostenaufstellung, in der die bereits vorgelegten Abrechnungen zusammengeführt und die Einnahmen ausgewiesen sind

Im Falle einer geringen finanziellen Leistungsfähigkeit gilt Abschnitt 8.1.

11.6.2.   Vorfinanzierungsgarantie

Eine Garantie für die Vorfinanzierung in derselben Höhe kann verlangt werden, um die mit der Vorfinanzierungszahlung verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen.

Die auf Euro lautende Garantie wird von einer Bank oder einem zugelassenen Finanzinstitut mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat hinterlegt. Ist der Finanzhilfeempfänger in einem Drittland niedergelassen, so kann die Kommission eine von einer Bank oder einem Finanzinstitut mit Sitz in diesem Drittland gestellte Garantie akzeptieren, wenn sie der Auffassung ist, dass diese Bank oder dieses Finanzinstitut die gleichen Garantien und Merkmale aufweist wie eine Bank oder ein Finanzinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat. Beträge, die sich auf Sperrkonten befinden, werden nicht als finanzielle Garantie akzeptiert.

Die Garantie kann ersetzt werden durch:

eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines Dritten oder

eine Solidarbürgschaft der in der Finanzhilfevereinbarung genannten Finanzhilfeempfänger einer Maßnahme.

Die Freigabe der Garantie erfolgt im Zuge der Verrechnung der Vorfinanzierung mit den Zwischenzahlungen bzw. der Zahlung des Restbetrags, die gemäß den Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung an die Finanzhilfeempfänger geleistet werden.

Als Alternative zur Forderung einer Vorfinanzierungsgarantie kann die Kommission beschließen, die Vorfinanzierungszahlung in mehrere Tranchen aufzuteilen.

11.7.   Sonstige finanzielle Bestimmungen

a)    Kumulierungsverbot

Für ein und dieselbe Maßnahme darf nur eine Finanzhilfe aus dem EU-Haushalt gewährt werden.

b)    Rückwirkungsverbot

Die rückwirkende Gewährung einer Finanzhilfe für bereits abgeschlossene Maßnahmen ist nicht zulässig.

Für eine bereits begonnene Maßnahme kann eine Finanzhilfe nur dann gewährt werden, wenn der Antragsteller im Antrag auf Finanzhilfe nachweisen kann, dass die Maßnahme noch vor der Unterzeichnung einer Finanzhilfevereinbarung anlaufen musste.

In diesem Fall dürfen die förderfähigen Kosten nicht vor dem Zeitpunkt der Antragstellung angefallen sein.

c)    Durchführungsaufträge/Vergabe von Unteraufträgen

Erfordert die Durchführung einer Maßnahme die Vergabe von Aufträgen (Durchführungsaufträge), so darf der Begünstigte den Vertrag gemäß seinen üblichen Vergabeverfahren vergeben, sofern er dem wirtschaftlich günstigsten Angebot bzw. dem Angebot mit dem niedrigsten Preis (je nachdem, was sinnvoller ist) den Zuschlag erteilt und dabei jeglicher Interessenkonflikt vermieden wird.

Der Begünstigte hat das Ausschreibungsverfahren in klarer Form zu dokumentieren und die Unterlagen für eine eventuelle Prüfung aufzubewahren.

Rechtsträger, die als öffentliche Auftraggeber im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU (17) oder als Auftraggeber im Sinne der Richtlinie 2014/25/EU (18) handeln, sind an die geltenden nationalen Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge gebunden.

Begünstigte dürfen zur Ausführung von Aufgaben im Rahmen der Maßnahme Unteraufträge vergeben. Wenn sie dies tun, müssen sie dafür sorgen, dass neben den oben genannten Bedingungen, das wirtschaftlich günstigste Angebot zu wählen und Interessenkonflikte zu vermeiden, auch folgende Bedingungen eingehalten werden:

a)

Die Vergabe von Unteraufträgen betrifft keine Kernaufgaben der Maßnahme.

b)

Die Vergabe von Unteraufträgen ist aufgrund der Art der Maßnahme und der Erfordernisse für ihre Durchführung gerechtfertigt.

c)

Die für die Unterauftragsvergabe veranschlagten Kosten sind im Kostenvoranschlag eindeutig ausgewiesen.

d)

Jede Vergabe von Unteraufträgen, sofern sie nicht in der Beschreibung der Maßnahme vorgesehen ist, ist vom Begünstigten mitzuteilen und von der Kommission zu genehmigen. Die Kommission kann die Genehmigung erteilen:

(i)

vor der Vergabe von Unteraufträgen, sofern die Begünstigten eine Änderung beantragen,

(ii)

nach der Vergabe von Unteraufträgen, sofern die Vergabe von Unteraufträgen

im Zwischenbericht über die technische Durchführung oder im Abschlussbericht über die technische Durchführung ausdrücklich gerechtfertigt ist und

keine Änderungen der Finanzhilfevereinbarung nach sich zieht, die den Beschluss über die Vergabe der Finanzhilfe infrage stellen oder gegen die Gleichbehandlung der Antragsteller verstoßen würden.

e)

Die Begünstigten stellen sicher, dass bestimmte von ihnen laut Finanzhilfevereinbarung zu erfüllende Anforderungen (z. B. Sichtbarkeit, Vertraulichkeit) auch von den Unterauftragnehmern erfüllt werden.

d)    Finanzielle Unterstützung für Dritte

Die Anträge dürfen keine finanzielle Unterstützung für Dritte vorsehen.

12.   ÖFFENTLICHKEITSARBEIT

12.1.   Seitens der Begünstigten

Die Begünstigten müssen in allen Veröffentlichungen oder bei allen Maßnahmen, für die die Finanzhilfe verwendet wird, deutlich auf den Beitrag der Europäischen Union hinweisen.

In diesem Zusammenhang sind die Begünstigten verpflichtet, in allen Veröffentlichungen, Aushängen, Programmen und anderen Produkten sowie bei einschlägigen Tätigkeiten (Konferenzen, Seminaren, etc.) im Rahmen des kofinanzierten Projekts deutlich sichtbar den Namen und das Emblem der Europäischen Kommission anzubringen.

Zu diesem Zweck zu verwenden sind:

der Wortlaut: „Mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Union“

das Emblem, abrufbar unter https://europa.eu/european-union/about-eu/symbols/flag_de

die folgenden Erklärungen:

Für Veröffentlichungen in gedruckter oder elektronischer Form:

„Diese Veröffentlichung wurde mit Finanzmitteln der Europäischen Union unterstützt. Ihre Inhalte liegen in der alleinigen Verantwortung von <Name des Verfassers/Partners> und spiegeln nicht notwendigerweise die Ansichten der Europäischen Union wider.“

Für Websites und Konten in den sozialen Medien:

„<Diese Website/dieses Konto> wurde mit Finanzmitteln der Europäischen Union erstellt und betreut. Ihre Inhalte/Seine Inhalte liegen in der alleinigen Verantwortung von <Name des Verfassers/Partners> und spiegeln nicht notwendigerweise die Ansichten der Europäischen Union wider.“

Für Videos und sonstiges audiovisuelles Material:

„<Dieses Video/dieser Film/dieses Programm/diese Aufnahme> wurde mit Hilfe von Finanzmitteln der Europäischen Union produziert. Ihre Inhalte/Seine Inhalte liegen in der alleinigen Verantwortung von <Name des Verfassers/Partners> und spiegeln nicht notwendigerweise die Ansichten der Europäischen Union wider.“

Kommt der Begünstigte dieser Verpflichtung nicht in vollem Umfang nach, kann die Finanzhilfe entsprechend den Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung gekürzt werden.

Zusätzlich zu den oben genannten Verpflichtungen werden die Begünstigten aufgefordert, (fakultativ) eine Karte auf der Inforegio-Website zu aktualisieren (indem sie einen Eintrag mit Beispielen für ihre Maßnahmen einreichen).

12.2.   Seitens der Kommission

Alle Informationen über die im Laufe eines Haushaltsjahres gewährten Finanzhilfen, mit Ausnahme der Stipendien für natürliche Personen und anderer Direkthilfen, die besonders bedürftigen natürlichen Personen gezahlt werden, werden spätestens am 30. Juni des Jahres, das auf das Haushaltsjahr folgt, zu dessen Lasten sie gewährt wurden, auf einer Internetseite der EU-Organe veröffentlicht.

Die Kommission veröffentlicht folgende Angaben:

Name des Begünstigten;

bei juristischen Personen: Anschrift des Begünstigten; bei natürlichen Personen mit Wohnsitz in der EU: Region auf NUTS-II-Ebene (19); bei natürlichen Personen mit Wohnsitz außerhalb der EU: entsprechende Verwaltungseinheit;

Gegenstand der Finanzhilfe;

gewährter Betrag.

Auf begründeten und mit entsprechenden Belegen untermauerten Antrag des Begünstigten wird auf die Veröffentlichung verzichtet, wenn durch eine Offenlegung der Informationen die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützten Rechte und Freiheiten der betreffenden Personen gefährdet oder die geschäftlichen Interessen des Begünstigten beeinträchtigt würden.

13.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

Bei der Bearbeitung von Antworten auf Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden auch personenbezogene Daten (wie Name, Anschrift, Lebenslauf) erfasst und verarbeitet. Diese Daten werden gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG verarbeitet. Sofern nicht anders angegeben, werden die Antworten auf Fragen und die angeforderten personenbezogenen Daten, die für die Bewertung des Antrags gemäß der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen benötigt werden, nur zu diesem Zweck von der GD REGIO – Haushalt und Finanzmanagement – verarbeitet.

Personenbezogene Daten können von der Kommission im Früherkennungs- und Ausschlusssystem (EDES) gespeichert werden, falls sich der Begünstigte in einer Situation befindet, die in den Artikeln 136 und 141 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (20) aufgeführt ist. Weitere Informationen siehe Datenschutzerklärung unter:

https://ec.europa.eu/info/data-protection-public-procurement-procedures_de.

14.   VERFAHREN FÜR DIE EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN

Die Vorschläge sind vor Ablauf der in Abschnitt 3 festgelegten Frist einzureichen.

Nach Ablauf der Einreichungsfrist sind Änderungen des Antrags nicht mehr zulässig. Sind jedoch bestimmte Aspekte zu klären oder sachliche Fehler zu berichtigen, kann die Kommission sich während des Bewertungsverfahrens an den Antragsteller wenden.

Die Antragsteller werden schriftlich über die Ergebnisse des Auswahlverfahrens benachrichtigt.

Die Antragsteller werde gebeten, ihre Anträge in pdf-Format per E-Mail an folgende E-Mail-Adresse einzusenden:

REGIO-CALL-FOR-MEDIA@ec.europa.eu.

Als Nachweis für die Einsendung gilt das Datum und der Zeitpunkt des Empfangs der E-Mail samt Antrag im Anhang.

Per Post oder Fax übermittelte Anträge werden nicht berücksichtigt.

Ansprechpartner

Etwaige Fragen zu dieser Aufforderung können über REGIO-CONTRACTS@ec.europa.eu gestellt werden. Im Interesse einer effizienten Bearbeitung aller Nachfragen geben Sie bitte die Referenz dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen eindeutig im Betreff oder im Nachrichtentext an.

Die Antworten auf gestellte Fragen werden in der Frage/Antwort-Liste (abzurufen unter: https://ec.europa.eu/regional_policy/de/newsroom/funding-opportunities/calls-for-proposal/).veröffentlicht, um die Gleichbehandlung aller potenziellen Antragsteller zu gewährleisten. Anfragen von Antragstellern müssen bis spätestens zehn Tage vor Ablauf der Einreichungsfrist bei der oben stehenden Anschrift eingehen.

Anlagen:

Antragsformular

Checkliste der einzureichenden Unterlagen

Muster für die Finanzhilfevereinbarung


(1)  https://ec.europa.eu/regional_policy/sources/tender/pdf/official/2020_financing_decision_ta.pdf

(2)  http://ec.europa.eu/regional_policy/de/policy/what/investment-policy/

(3)  http://www.consilium.europa.eu/de/meetings/gac/2017/04/25/

(4)  http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+REPORT+A8-2017-0201+0+DOC+XML+V0//EN&language=de

(5)  http://ec.europa.eu/regional_policy/sources/informing/events/3005-pamhagen/20170523_joint_communication_actions.pdf

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (insbesondere Artikel 115–117 und Anhang XII) (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(7)  Für die Zwecke dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bezeichnet eine „Informationsmaßnahme“ ein in sich geschlossenes und kohärentes Bündel von Informationstätigkeiten im Zusammenhang mit der EU-Kohäsionspolitik.

(8)  Mit dieser Aufforderung unterstützt die Europäische Kommission Informationsmaßnahmen in Zusammenhang mit der EU-Kohäsionspolitik, die hauptsächlich im Rahmen folgender drei Fonds umgesetzt wird: des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Kohäsionsfonds und des Europäischen Sozialfonds (ESF). Insofern ist ein Projekt, das sich mit den Auswirkungen von jedem dieser drei Fonds in einer Region befasst, förderfähig.

(9)  https://ec.europa.eu/info/strategy/priorities-2019-2024/european-green-deal/actions-being-taken-eu/just-transition-mechanism/just-transition-funding-sources_de

(10)  https://ec.europa.eu/info/live-work-travel-eu/health/coronavirus-response/recovery-plan-europe_de

(11)  Diese Aufzählung ist nicht erschöpfend.

(12)  Öffentliche Einrichtungen oder privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden.

(13)  Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft.

(14)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(15)  Artikel 186 Absatz 4 Buchstabe c der Haushaltsordnung

(16)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(17)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

(18)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

(19)  Verordnung (EG) Nr. 105/2007 der Kommission vom 1. Februar 2007 zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 39 vom 10.2.2007, S. 1).

(20)  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A32018R1046


Anlage

Besondere Bedingungen für direkte Personalkosten

1.   Berechnung

Die im Folgenden unter den Buchstaben a und b beschriebenen Berechnungsmethoden für förderfähige direkte Personalkosten werden empfohlen und als Gewähr dafür akzeptiert, dass die geltend gemachten Kosten auch tatsächlich angefallen sind.

Wenn der Begünstigte eine andere Methode zur Berechnung der Personalkosten verwendet, kann die Kommission diese akzeptieren, wenn sie der Ansicht ist, dass diese Methode eine angemessene Gewähr dafür bietet, dass die geltend gemachten Kosten tatsächlich angefallenen sind.

a)   Für Personen, die ausschließlich für die Maßnahme tätig sind:

{monatlicher Satz für die Person

multipliziert mit

der Zahl der tatsächlich für die Maßnahme geleisteten Arbeitsmonate}

Für diese Personen geltend gemachte Monate dürfen nicht für sonstige EU- oder Euratom-Finanzhilfen geltend gemacht werden.

Der monatliche Satz wird wie folgt berechnet:

{jährliche Personalkosten für die Person

dividiert durch 12}

unter Zugrundelegung der Personalkosten für jedes vollständige Geschäftsjahr, das in den betreffenden Berichtszeitraum fällt.

Ist ein Geschäftsjahr am Ende des Berichtszeitraums noch nicht abgeschlossen, so müssen die Begünstigten den monatlichen Satz des zuletzt abgeschlossenen und verfügbaren Geschäftsjahrs verwenden.

b)   Für Personen, die während eines Teils ihrer Arbeitszeit für die Maßnahme tätig sind:

i)

Wenn die Person für einen festen Anteil ihrer Arbeitszeit für die Maßnahme eingeteilt ist:

{monatlicher Satz für die Person multipliziert mit dem für die Maßnahme eingeteilten Anteil

multipliziert mit

der Zahl der tatsächlich für die Maßnahme geleisteten Arbeitsmonate}

Für diese Personen geltend gemachte anteilige Arbeitszeiten dürfen nicht für sonstige EU- oder Euratom-Finanzhilfen geltend gemacht werden.

Der monatliche Satz wird wie oben dargelegt berechnet.

ii)

In allen anderen Fällen:

{Stundensatz für die Person multipliziert mit der Anzahl der tatsächlich für die Maßnahme geleisteten Arbeitsstunden}

oder

{Tagessatz für die Person multipliziert mit der Anzahl der tatsächlich für die Maßnahme geleisteten Arbeitstage}

(auf- oder abgerundet auf den nächsten halben Tag)

Die Zahl der tatsächlich geleisteten Stunden/Tage, die für eine Person geltend gemacht werden, muss feststellbar und nachprüfbar sein.

Die Gesamtzahl der Stunden/Tage, die im Rahmen von EU- oder Euratom-Finanzhilfen für eine Person für ein Jahr geltend gemacht wird, darf nicht höher sein als die Zahl der jährlichen produktiven Stunden/Tage, die für die Berechnungen des Stunden-/Tagessatzes herangezogen werden. Daher berechnet sich die Höchstzahl an Stunden/Tagen, die im Rahmen der Finanzhilfe geltend gemacht werden kann, wie folgt:

{Anzahl der jährlichen produktiven Stunden/Tage für das Jahr (siehe unten)

abzüglich

der Gesamtzahl der Stunden und Tage, die der Empfänger für diese Person für dieses Jahr im Rahmen von anderen EU- oder Euratom-Finanzhilfen geltend macht}

Der Stunden-/Tagessatz wird wie folgt berechnet:

{jährliche Personalkosten für die Person

dividiert durch

die Anzahl der individuellen jährlichen produktiven Stunde/Tage}

unter Zugrundelegung der Personalkosten und der Anzahl der jährlichen produktiven Stunden/Tage für jedes volle Geschäftsjahr, das in den betreffenden Berichtszeitraum fällt.

Ist ein Geschäftsjahr am Ende des Berichtszeitraums noch nicht abgeschlossen, so müssen die Begünstigten den Stunden-/Tagessatz des zuletzt abgeschlossenen und verfügbaren Geschäftsjahrs verwenden.

Die „Anzahl der individuellen jährlichen produktiven Stunden/Tage“ ist die Gesamtzahl der Arbeitsstunden/-tage, die die Person in dem Jahr tatsächlich geleistet hat. Jahresurlaub und sonstige Abwesenheiten (wie beispielsweise Krankheitsurlaub, Mutterschaftsurlaub, Sonderurlaub) dürfen nicht berücksichtigt werden. Überstunden und der Zeitaufwand für die Teilnahme an Sitzungen, Schulungen und ähnlichen Aktivitäten dürfen hingegen berücksichtigt werden.

2.   Unterlagen als Beleg für die als tatsächliche Kosten geltend gemachten Personalkosten

Für Personen, die ausschließlich für die Maßnahme tätig sind und für die die direkten Personalkosten gemäß der Methode unter Buchstabe a berechnet werden, müssen keine Zeitnachweise aufbewahrt werden, wenn der Begünstigte eine Erklärung unterzeichnet, mit der er bestätigt, dass die betreffenden Personen ausschließlich für die Maßnahme tätig waren.

Für Personen, die für einen festen Anteil ihrer Arbeitszeit für die Maßnahme eingeteilt sind und für die die direkten Personalkosten gemäß der Methode unter Buchstabe b Ziffer i berechnet werden, müssen keine Zeitnachweise aufbewahrt werden, wenn der Begünstigte eine Erklärung unterzeichnet, dass die betreffenden Personen tatsächlich für einen festen Anteil ihrer Arbeitszeit für die Maßnahme eingeteilt waren.

Für Personen, die während eines Teils ihrer Arbeitszeit für die Maßnahme tätig sind und für die die direkten Personalkosten gemäß der Methode unter Buchstabe b Ziffer ii berechnet werden, müssen die Begünstigten Zeitnachweise für die Anzahl der geltend gemachten Stunden/Tage aufbewahren. Die Zeitnachweise müssen in schriftlicher Form vorliegen und von den im Rahmen der Maßnahme tätigen Personen und ihren Vorgesetzten mindestens monatlich genehmigt werden.

Falls keine zuverlässigen Zeitnachweise für die im Rahmen der Maßnahme geleisteten Arbeitsstunden vorliegen, kann die Kommission alternative Belege für die Anzahl der geltend gemachten Stunden/Tage akzeptieren, wenn sie der Ansicht ist, dass diese eine angemessene Gewähr bieten.