19.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 205/16


Aufforderung zur Interessenbekundung für die Ernennung eines juristisch qualifizierten Mitglieds und eines stellvertretenden/zusätzlichen juristisch qualifizierten Mitglieds der Widerspruchskammer der Europäischen Chemikalienagentur

(2020/C 205/09)

Beschreibung der Agentur

Die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) wurde am 1. Juni 2007 eingerichtet und hat ihren Sitz in Helsinki (Finnland). Sie spielt eine zentrale Rolle bei der Durchführung der REACH-, der CLP-, der BP- und der PIC-Verordnung.

REACH (1) ist die Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe. Sie trat am 1. Juni 2007 in Kraft. In den Artikeln 75 bis 111 der REACH-Verordnung werden Arbeitsweise und Aufgaben der Agentur festgelegt.

CLP (2) ist die Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen. Sie trat am 20. Januar 2009 in Kraft. Die Aufgaben der Agentur sind in Artikel 50 der Verordnung festgelegt.

Die Biozidprodukte-Verordnung (BPR (3)) trat am 1. September 2013 in Kraft und regelt die Bereitstellung von Biozidprodukten auf dem Markt und deren Verwendung. Die Rolle der Agentur ist in Artikel 74 der BPR festgelegt.

In der PIC-Verordnung (4) wird das Verfahren der vorherigen Zustimmung bei der Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien geregelt. Sie trat am 1. März 2014 in Kraft und erlegt Unternehmen, die gefährliche Chemikalien in Drittländer ausführen wollen, bestimmte Verpflichtungen auf. Die Rolle der Agentur ist in Artikel 6 der PIC-Verordnung festgelegt.

Die Agentur wurde kürzlich auch mit spezifischen Aufgaben im Rahmen der Abfallrahmenrichtlinie (5) und der Verordnung über persistente organische Schadstoffe (6) betraut.

Weitere Informationen sind der folgenden Website zu entnehmen: http://www.echa.europa.eu/

Die Widerspruchskammer

Die Artikel 89 bis 94 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthalten die einschlägigen Bestimmungen für Widersprüche. Artikel 89 sieht die Einrichtung einer Widerspruchskammer vor. Die Kammer ist für Entscheidungen über Widersprüche gegen bestimmte Einzelentscheidungen der Agentur zuständig, wie in Artikel 91 der REACH-Verordnung festgelegt ist.

Die Kammer ist darüber hinaus auch für Entscheidungen über Widersprüche gegen bestimmte Einzelentscheidungen der Agentur zuständig, wie in Artikel 77 der Biozidprodukte-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 festgelegt ist.

Die Widerspruchskammer besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Sie sind Mitarbeiter der Agentur. Sie verfügen bei Abwesenheit über Stellvertreter, die nicht zum Personal der Agentur gehören. Die für die Mitglieder der Widerspruchskammer geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die stellvertretenden Mitglieder. Die Qualifikationen des Vorsitzenden und der Mitglieder sind in der Verordnung (EG) Nr. 1238/2007 der Kommission vom 23. Oktober 2007 zur Festlegung der Vorschriften für die Qualifikation der Mitglieder der Widerspruchskammer der Europäischen Agentur für chemische Stoffe (7) geregelt. Nach dieser Verordnung der Kommission setzt sich die Widerspruchskammer aus fachlich und juristisch qualifizierten Mitgliedern zusammen.

Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Widerspruchskammer sind unabhängig. Bei ihren Entscheidungen sind sie an keinerlei Weisungen gebunden. Sie dürfen keine anderen Aufgaben in der Agentur wahrnehmen.

Bei der Entscheidung über Widersprüche halten der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Widerspruchskammer die Vorschriften für die Organisation sowie das Verfahren ein, welche in der Verordnung (EG) Nr. 771/2008 der Kommission (8) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/823 der Kommission geänderten Fassung (9) festgelegt sind.

Damit die Widerspruchskammer reibungslos funktioniert, wird sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von einer Geschäftsstelle unterstützt, die einem Leiter untersteht.

Stellenprofil

Zu den Aufgaben des juristisch qualifizierten Mitglieds der Widerspruchskammer zählt Folgendes:

Prüfung und Entscheidung über Widersprüche in unabhängiger und unparteiischer Weise;

Einhaltung der rechtlichen Grundsätze und Vorschriften im Rahmen des Verfahrens;

Funktion eines Berichterstatters für Widersprüche, nach der Benennung durch den Vorsitz;

Durchführung der ersten Analyse der Widersprüche;

Beteiligung an der Durchführung des Verfahrens, indem sie zum Erlass der Verfahrensentscheidungen beitragen (Stellungnahmen usw.) und Verfahrensmaßnahmen vorschlagen (Anträge auf Einreichung von Schriftsätzen, Fragen an die Parteien usw.);

Teilnahme an mündlichen Verhandlungen;

rechtzeitige und sachgerechte Abfassung von Entscheidungen über Widersprüche;

Teilnahme an Entscheidungen über interne Vorschriften für die Bearbeitung von Widersprüchen und die Organisation der Kammer und ihrer Arbeit;

Teilnahme an Entscheidungen über praktische Anweisungen verfahrenstechnischer Art für die Parteien.

Zulassungskriterien

Um bei der Auswahl Berücksichtigung zu finden, müssen die Bewerber die folgenden formalen Kriterien bis zur Frist für die Antragstellung erfüllen, nämlich:

die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein, Norwegen) besitzen;

über einen anerkannten Abschluss in Rechtswissenschaften verfügen, entweder

a)

nach erfolgreichem Abschluss eines vollständigen Hochschulstudiums mit einer Mindestdauer von vier Jahren, der zu einem Postgraduiertenstudium berechtigt, oder

b)

nach einem mit einem Abschlusszeugnis nachgewiesenen abgeschlossenen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren und zusätzlich mindestens einjähriger einschlägiger Berufserfahrung (diese einjährige Berufserfahrung kann nicht auf die weiter unten geforderte, nach dem Hochschulabschluss erworbene Berufserfahrung angerechnet werden).

Falls der Universitätsabschluss nicht in Rechtswissenschaften erworben wurde, muss der Bewerber auch eine Berufsqualifikation besitzen, die ihn zur Ausübung einer Rechtsanwaltstätigkeit befähigt;

mindestens zwölf Jahre Berufserfahrung im Rechtsbereich (die nach Erwerb des Hochschulabschlusses erworben wurde), davon mindestens fünf Jahre im Bereich des EU-Rechts oder mindestens fünf Jahre im Zusammenhang mit juristischen oder ähnlichen Erfahrungen in einem internationalen und/oder nationalen Gericht oder einer Berufungsinstanz, die mit der Widerspruchskammer vergleichbar ist;

sie müssen nachweisen, dass sie gründliche Kenntnisse in einer Amtssprache der Europäischen Union (10) und ausreichende Kenntnisse in mindestens einer weiteren Amtssprache der Europäischen Union in dem Umfang besitzen, in dem dies für die Ausübung ihres Amtes erforderlich ist;

Zum Zeitpunkt der Bewerbungsfrist müssen die Bewerber das volle fünfjährige Mandat gemäß Artikel 47 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union ableisten können. Für Zeitbedienstete der EU, die ab 1. Januar 2014 ihren Dienst antreten, beginnt der Ruhestand am Ende des Monats, in dem das 66. Lebensjahr vollendet wird (11);

Außerdem müssen die Bewerber bei Annahmeschluss für die Bewerbungen die folgenden formalen Kriterien erfüllen:

im vollen Besitz ihrer staatsbürgerlichen Rechte sein;

sich ihren Verpflichtungen aus den für sie geltenden Wehrgesetzen nicht entzogen haben;

geeignete Nachweise vorlegen, aus denen hervorgeht, dass sie den für die Ausübung des Amtes geltenden sittlichen Anforderungen genügen (12);

die für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderliche körperliche Eignung besitzen (13).

Auswahlkriterien

Wir suchen eine Persönlichkeit, die folgende Kompetenzen mitbringt:

nachgewiesene Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich des Rechts der Europäischen Union in Bezug auf Chemikalien oder in einem anderen vergleichbaren Regelungsbereich (14) und in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Widerspruchskammer fallen;

gute Kenntnis und gutes Verständnis der fachlichen Aspekte von REACH und der EU-Rechtsvorschriften für Biozide oder ähnlicher Rechtsanwendungssysteme;

Entscheidungs- und Teamfähigkeit;

hervorragende Kommunikationsfähigkeiten und soziale Kompetenzen, Fähigkeit zum zielführenden und effizienten Meinungsaustausch in einem Kollegium und mit internen und externen Akteuren;

sehr gute Englischkenntnisse (die vorherrschende Kommunikationssprache innerhalb der Agentur), sowohl mündlich als auch schriftlich;

Von Vorteil sind:

Kenntnis und Verständnis der Verfahren im Zusammenhang mit Widerspruchs- und/oder Schiedsverfahren;

Erfahrung mit Regelungs- oder Gerichtsverfahren;

Erfahrungen mit der Arbeit in einem Kollegium;

Erfahrungen mit der Arbeit in einem multikulturellen und mehrsprachigen Umfeld;

Kenntnisse anderer Sprachen der Europäischen Union.

Auswahlverfahren, Ernennung und Beschäftigungsbedingungen

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 entscheidet der Verwaltungsrat über die Ernennung des juristisch qualifizierten Mitglieds und der juristisch qualifizierten stellvertretenden/zusätzlichen Mitglieder anhand einer von der Kommission vorgelegten Liste qualifizierter Bewerber. Diese Aufforderung zur Interessensbekundung soll der Kommission die Möglichkeit geben, eine Liste von Bewerbern zu erstellen, die dem Verwaltungsrat vorzulegen ist. Die Bewerber werden darauf hingewiesen, dass die Aufnahme in die Liste der Europäischen Kommission keine Garantie für die Ernennung darstellt.

Die Europäische Kommission organisiert die Auswahl von Bewerbern für die Position eines juristisch qualifizierten Mitglieds der Widerspruchskammer und der juristisch qualifizierten stellvertretenden/zusätzlichen Mitglieder. Zu diesem Zweck setzt die Kommission ein Auswahlgremium ein, das jene Bewerber zu einem Gespräch einlädt, die die oben aufgeführten Zulassungskriterien erfüllen und deren Profil den besonderen Kompetenzanforderungen und den vorstehenden Auswahlkriterien am besten entspricht.

Im Anschluss an diese Gespräche erstellt der Auswahlausschuss eine Liste der geeignetsten Bewerber. Diese Liste wird von der Europäischen Kommission angenommen und dem Verwaltungsrat der Agentur übermittelt.

Letzterer wird Gespräche mit den Bewerbern auf der Auswahlliste der Europäischen Kommission führen und das juristisch qualifizierte Mitglied und die entsprechenden stellvertretenden/zusätzlichen Mitglieder ernennen. Vor dem Gespräch mit dem Verwaltungsrat der Agentur unterziehen sich die Bewerber für die Position eines juristisch qualifizierten Mitglieds auf der Liste einem von externen Einstellungsberatern durchgeführten Assessment-Center.

Aus praktischen Gründen und um das Auswahlverfahren im Interesse der Bewerber und der Agentur so zügig wie möglich abzuwickeln, findet das Auswahlverfahren nur in englischer Sprache statt. Die Auswahlausschüsse überprüfen jedoch während des Gesprächs, ob die Bewerber über die geforderten ausreichenden Kenntnisse in einer weiteren Amtssprache der Europäischen Union verfügen.

Nach den allgemeinen Durchführungsbestimmungen der Agentur betreffend die Verfahren für die Einstellung und den Einsatz von Bediensteten auf Zeit gemäß Artikel 2 Buchstabe f der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union wird das juristisch qualifizierte Mitglied als Bedienstete(r) auf Zeit der Besoldungsgruppe AD 10 für einen Zeitraum von fünf Jahren eingestellt, der einmalig um höchstens fünf Jahre verlängert werden kann.

Die stellvertretenden/zusätzlichen juristisch qualifizierten Mitglieder werden nicht als Bedienstete(r) auf Zeit ernannt, sondern von der Widerspruchskammer nur in Abwesenheit des juristisch qualifizierten Mitglieds mit Widerspruchsfällen befasst. Vom Stellvertreter wird somit nicht verlangt, dass er seine derzeitige Berufstätigkeit aufgibt, diese Tätigkeit muss allerdings mit den Anforderungen an die Unabhängigkeit der Mitglieder der Widerspruchskammer vereinbar sein. Derzeit beträgt die Vergütung des Stellvertreters 300 EUR (400 EUR, falls in einem Widerspruchsfall als Berichterstatter benannt) für jeden tatsächlichen Arbeitstag mit einem Höchstbetrag von bis zu 4 500 EUR (6 000 EUR für einen Berichterstatter) pro Fall (15) zuzüglich der Erstattung etwaiger Reisekosten und eines Tagegelds zur Deckung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung, wenn eine Anwesenheit in Helsinki erforderlich ist.

Die Bewerber müssen in ihrem Bewerbungsschreiben eindeutig angeben, für welche Stellung sie sich bewerben. Doppelbewerbungen sind zulässig, jedoch nur, wenn der Bewerber bereit ist, auch die Teilzeitaufgaben des stellvertretenden/zusätzlichen Mitglieds zu übernehmen. Die Bewerber können jedoch nur für eine dieser Stellungen ernannt werden.

Das juristisch qualifizierte Mitglied und die stellvertretenden/zusätzlichen juristisch qualifizierten Mitglieder sind verpflichtet, etwaige Interessen offen zu legen, die mit ihren Pflichten gegenüber der Widerspruchskammer gemäß Artikel 90 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 im Widerspruch stehen könnten.

Die Eignungslisten für diese Stellungen bleiben fünf Jahre nach dem Datum des Beschlusses des Verwaltungsrats über die Ernennung von Mitgliedern gültig.

Dienstort ist die Agentur in Helsinki.

Einreichung der Bewerbungen

Bitte prüfen Sie vor Einreichung Ihrer Bewerbung sorgfältig, ob Sie sämtliche Zulassungskriterien (siehe oben) erfüllen, vor allem, ob Sie über den verlangten Abschluss, die geforderte Berufserfahrung und die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen. Wenn Sie eine der Anforderungen nicht erfüllen, werden Sie automatisch vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.

Sie müssen über eine gültige E-Mail-Adresse verfügen, über die Ihre Bewerbung zugeordnet werden kann und die für den weiteren Schriftwechsel mit Ihnen während der verschiedenen Stufen des Auswahlverfahrens verwendet wird. Teilen Sie daher der Europäischen Kommission unbedingt jede Änderung Ihrer E-Mail-Adresse mit.

Ihre Bewerbung ist erst vollständig, wenn Sie Ihren Lebenslauf und ein Bewerbungsschreiben an folgende E-Mail-Adresse geschickt haben: GROW-ECHA-BOA-TQM@ec.europa.eu

Sie erhalten eine E-Mail, in der bestätigt wird, dass Ihre Bewerbung registriert wurde.

Wenn Sie weitere Auskünfte benötigen und/oder technische Probleme auftreten, wenden Sie sich bitte per E-Mail an grow-d1@ec.europa.eu

Bewerbungsschluss

Schlusstermin für die Einreichung der Bewerbungen ist der 14. August 2020, 12.00 Uhr (mittags), Ortszeit Brüssel. Es liegt in Ihrer Verantwortung, Ihre Bewerbung fristgerecht auszufüllen und zu versenden. Wir empfehlen Ihnen dringend, mit der Bewerbung nicht bis zuletzt zu warten. Eine verspätete Einreichung von Bewerbungen wird nicht akzeptiert.

Wichtige Hinweise für die Bewerber

Die Arbeit der Auswahlausschüsse ist vertraulich. Den Bewerbern ist es untersagt, sich persönlich oder über Dritte an Mitglieder dieser Ausschüsse zu wenden.

Damit die Bewerbung akzeptiert werden kann, müssen die Bewerber Ihren Lebenslauf und ein Bewerbungsschreiben (höchstens 8 000 Zeichen) als PDF-Datei senden. Die Bewerber müssen im Bewerbungsschreiben angeben, für welche Stellung sie sich bewerben.

Der Lebenslauf sollte nach Möglichkeit dem Muster des Europäischen Lebenslaufs entsprechen. Sollte eines dieser Dokumente nicht in englischer Sprache erstellt sein, ist eine englische Übersetzung beizufügen. Beglaubigte Kopien von Hochschulabschlüssen oder Diplomen, Referenzen und Nachweisen der Berufserfahrung usw. sind erst in einem späteren Verfahrensschritt auf Verlangen einzureichen.

Unabhängigkeit und Erklärung zu etwaigen Interessenkonflikten

Die Mitglieder der Widerspruchskammer handeln unabhängig und im öffentlichen Interesse und legen etwaige Interessen offen, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten. Die Bewerber müssen in ihrer Bewerbung bestätigen, dass sie hierzu bereit sind.

Wegen der besonderen Art der Aufgabe müssen Bewerber, die zu Vorauswahlgesprächen eingeladen werden, eine Erklärung in Bezug auf frühere, gegenwärtige oder künftige Interessen abgeben, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten.

Die Bewerber müssen auch die Zulassungskriterien zur Wahrung der Unabhängigkeit der Widerspruchskammer erfüllen, die vom Verwaltungsrat der ECHA in Anhang 2 des Verfahrens zur Vermeidung von Interessenkonflikten und für den Umgang mit potenziellen Interessenkonflikten festgelegt wurden (16).

Gemäß Artikel 16 des Beamtenstatuts (17), dessen Bestimmungen analog auch für Zeitbedienstete gelten, ist das juristisch qualifizierte Mitglied der Widerspruchskammer nach dem Ausscheiden aus dem Dienst verpflichtet, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.

Dies umfasst die Verpflichtung zur ausreichend frühzeitigen Unterrichtung des ECHA-Verwaltungsrats über die Absicht der Ausübung einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Tätigkeit vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Dienst. Steht die Tätigkeit in Zusammenhang mit der Tätigkeit, die der Beamte in den letzten drei Jahren seiner Dienstzeit ausgeführt hat, und könnte sie zu einem Konflikt mit den legitimen Interessen der Agentur führen, so kann der Verwaltungsrat der Agentur unter Berücksichtigung des dienstlichen Interesses beschließen, die Aufnahme dieser Tätigkeit zu untersagen oder vorbehaltlich von ihm als angemessen angesehener Auflagen seine Zustimmung erteilen.

Chancengleichheit

Die Europäische Union verfolgt eine Politik der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung nach Artikel 1d des Beamtenstatuts (18). Sie achtet gewissenhaft darauf, dass jegliche Diskriminierung in ihren Einstellungsverfahren vermieden wird, und legt besonderen Wert darauf, dass weibliche Bewerber an dem Auswahlverfahren teilnehmen.

Schutz personenbezogener Daten

Die Kommission und ECHA gewährleisten, dass bei der Behandlung der personenbezogenen Daten der Bewerber die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (19) eingehalten wird. Dies gilt insbesondere für die Vertraulichkeit und Sicherheit dieser Daten.


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60.

(5)  ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 109.

(6)  ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45.

(7)  ABl. L 280 vom 24.10.2007, S. 10.

(8)  ABl. L 206 vom 2.8.2008, S. 5.

(9)  ABl. L 137 vom 26.5.2016, S. 4.

(10)  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:01958R0001-20130701&qid=1408533709461&from=EN

(11)  Statut der Beamten und Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union: https://eur-lex.europa.eu/%20LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:1962R0031:20140101:DE:PDF

(12)  Vor der Ernennung müssen erfolgreiche Bewerber einen amtlichen Nachweis vorlegen, aus dem hervorgeht, dass sie nicht vorbestraft sind.

(13)  Vor der Ernennung müssen sich erfolgreiche Bewerber einer ärztlichen Untersuchung unterziehen, um festzustellen, ob sie den Anforderungen gemäß Artikel 28 Buchstabe e des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften genügen.

(14)  Das heißt Rechtsanwendungssysteme wie das für Pflanzenschutzmittel, Biozide, Lebensmittelzusatzstoffe, Arzneimittel oder Kosmetika, die Rahmenrichtlinie Wasser, die Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, die Seveso-Richtlinie oder die chemische Stoffe betreffenden Vorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.

(15)  Siehe Beschluss des Verwaltungsrats (Dokument MB/10/2014 vom 20.3.2014).

(16)  PRO-0067.04, vom Verwaltungsrat am 25. Februar 2019 angenommen: https://echa.europa.eu/documents/10162/13608/pro_0067_04_coi_management_en.pdf/c4082b12-5830-4647-abf7-47c4a0879c86

(17)  Statut der Beamten und Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union: https://eur-lex.europa.eu/%20LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:1962R0031:20140101:DE:PDF

(18)  Ebd.

(19)  ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39.