15.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 349/9


AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — EACEA 33/2019

IM RAHMEN DES PROGRAMMS ERASMUS+

Leitaktion 3 — Unterstützung politischer Reformen

Zentren der beruflichen Exzellenz

(2019/C 349/09)

1.   Ziel

Das übergeordnete Ziel dieser Aufforderung besteht in der Förderung des Auf- und Ausbaus transnationaler Kooperationsplattformen von Zentren der beruflichen Exzellenz zur Vernetzung von Zentren, die in einem bestimmten lokalen Umfeld tätig sind, auf europäischer Ebene.

Die transnationalen Kooperationsplattformen sollen Zentren der beruflichen Exzellenz zusammenführen, die sich wie folgt auszeichnen:

gemeinsames Interesse an spezifischen Sektoren oder Berufen (z. B. Luftfahrt, Elektromobilität, Gesundheitswesen, Tourismus usw.) oder

gemeinsame Entwicklung innovativer Konzepte zur Bewältigung gesellschaftlicher, technologischer und wirtschaftlicher Herausforderungen (z. B. Klimawandel, Digitalisierung, künstliche Intelligenz, nachhaltige Entwicklungsziele, Integration von Migranten, Unterstützung von Lernenden mit Behinderungen/besonderen Bedürfnissen, Weiterbildung von Menschen mit niedrigem Bildungsstand und/oder geringer Qualifikation usw.).

Mit den Plattformen sollen Referenzpunkte für die Berufsbildung mit weltweitem Vorbildcharakter geschaffen werden. Diese werden integrativ ausgerichtet sein und bestehende Zentren der beruflichen Exzellenz in verschiedenen Ländern zusammenbringen oder das Modell erweitern, indem etablierte Zentren der beruflichen Bildung in einem Land mit Partnern in einem anderen Land vernetzt werden, die Zentren der beruflichen Exzellenz innerhalb ihrer lokalen Strukturen entwickeln wollen, um dadurch zu einer „Aufwärtskonvergenz“ der Exzellenz in der Berufsbildung beizutragen.

Die Zentren der beruflichen Exzellenz gehen im Hinblick auf Exzellenz nach einem „Bottom-up“-Konzept vor, bei dem Berufsbildungseinrichtungen ihr Qualifizierungsangebot rasch an die sich wandelnden Bedürfnisse vor Ort anpassen können. Sie sind bestrebt, eine Reihe von lokalen/regionalen Partnern, wie z. B. Anbieter beruflicher Erstausbildung und Weiterbildung, tertiäre Bildungseinrichtungen einschließlich Fachhochschulen, Forschungsinstitute, Wissenschaftsparks, Unternehmen, gemeinwirtschaftliche Unternehmen, Kammern und die zugehörigen Verbände, Sozialpartner, Qualifikationsräte, Berufs-/Branchenverbände, nationale und regionale Behörden und Entwicklungsagenturen, öffentliche Arbeitsverwaltungen usw. zusammenzubringen.

Es ist nachzuweisen, dass

mit den Projekten enge und dauerhafte Beziehungen sowohl auf lokaler als auch transnationaler Ebene zwischen dem Berufsbildungssektor und Unternehmen aufgebaut werden sollen, die sich durch gegenseitige Beziehungen und Wechselwirkungen zum beiderseitigen Vorteil auszeichnen, und

die Aktivitäten miteinander verzahnt und reflexive Beziehungen zwischen den unterschiedlichen Aktivitäten und Dienstleistungen aufgebaut werden sollen und

die Projekte fest in umfassendere Rahmen für regionale Entwicklung, Innovation und/oder intelligente Spezialisierungsstrategien verankert sind. Dabei kann es sich entweder um bereits vorhandene Strategien handeln (die genau zu beschreiben sind) oder um Strategien, die im Rahmen des Projekts noch zu entwickeln sind (zusammen mit einer Beschreibung, wie das Projekt zu diesen Strategien beiträgt).

2.   Partnerschaften

Die Partnerschaft muss mindestens acht vollwertige Partner aus mindestens vier am Programm Erasmus+ teilnehmenden Ländern umfassen (einschließlich von mindestens zwei Mitgliedstaaten der Europäischen Union).

Einzubeziehen sind aus jedem Land

a)

mindestens ein Unternehmen oder ein Industrie- oder Branchenvertreter, (z. B. Kammern oder Wirtschaftsverbände) und

b)

mindestens ein Berufsbildungsanbieter (auf sekundärer und/oder tertiärer Stufe (1)).

Einer der genannten Partner wird als koordinierende Einrichtung fungieren, die den Antrag auf Finanzhilfe im Rahmen von Erasmus+ im Namen der Partnerschaft einreicht.

Die weitere Zusammensetzung der Partnerschaft sollte die Besonderheiten der Aufforderung widerspiegeln.

Folgende Länder nehmen am Programm Erasmus+ teil:

Die 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich (2), Zypern;

am Programm teilnehmende Nicht-EU-Länder: Island, Liechtenstein, Norwegen, Republik Nordmazedonien, Serbien, Türkei.

Organisationen aus den am Programm Erasmus+ teilnehmenden Ländern und/oder Partnerländern (3) können assoziierte Partner sein, sofern nachgewiesen wird, dass ihre Teilnahme für die Zentren der beruflichen Exzellenz einen zusätzlichen Nutzen darstellt. Für Fragen der Vertragsabwicklung gelten assoziierte Partner aus den Programm- oder Partnerländern nicht als zu den Projektpartnern gehörig und erhalten auch keine EU-Mittel. Die Beteiligung und die Funktionen assoziierter Partner im Zusammenhang mit dem Projekt und den verschiedenen Tätigkeiten sind jedoch klar zu beschreiben.

3.   Aktivitäten

Die Aktivitäten müssen am 1. Oktober 2020 oder am 1. November 2020 beginnen. Die Laufzeit der Projekte beträgt 4 Jahre.

Zentren der beruflichen Exzellenz zeichnen sich dadurch aus, dass sie einen systemischen Ansatz verfolgen, durch den Berufsbildungseinrichtungen aktiv an der gemeinsamen Schaffung von Qualifikationsökosystemen zusammen mit einer Vielzahl von lokalen/regionalen Partnern mitwirken können. Zentren der beruflichen Exzellenz sollen weit über das einfache Angebot einer hochwertigen beruflichen Qualifikation hinausgehen.

Zu den Merkmalen, die Zentren der beruflichen Exzellenz auszeichnen, gehört auch eine Reihe von Aktivitäten, die in drei Clustern (siehe Abschnitt 2.2 im Leitfaden für Antragsteller) zusammengefasst sind.

Das Projekt muss einschlägige Arbeitsergebnisse in Verbindung mit:

mindestens 3 Aktivitäten in Bezug auf Cluster 1 — Lehre und Lernen und

mindestens 3 Aktivitäten in Bezug auf Cluster 2 — Zusammenarbeit und Partnerschaft und

mindestens 2 Aktivitäten in Bezug auf Cluster 3 — Leitung und Finanzierung umfassen.

Die Liste ist nicht erschöpfend, und die Antragsteller können weitere Aktivitäten aufnehmen. Für diese ist allerdings nachzuweisen, dass sie besonders geeignet sind, die Ziele der Aufforderung zu erfüllen und den ermittelten Bedürfnissen gerecht zu werden, und sie sind als Teil eines einheitlichen Pakets von Aktivitäten zu betrachten und entsprechend zu präsentieren.

Bei den Projekten müssen, soweit zweckdienlich, EU-weite Instrumente und Werkzeuge eingesetzt werden.

Ziel sollte außerdem sein, eine integrative Dimension einzubeziehen, indem Maßnahmen aufgenommen werden, die zur Unterstützung von Diversität beitragen und — insbesondere durch innovative und integrierte Konzepte — die Verantwortung für gemeinsame Werte, Gleichheit, einschließlich der Gleichstellung von Männern und Frauen, sowie Nichtdiskriminierung und soziale Eingliederung, auch mit Blick auf Menschen mit besonderen Bedürfnissen/weniger Chancen, fördern.

Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf digitalen Kompetenzen, da sie für alle Berufsprofile auf dem gesamten Arbeitsmarkt zunehmend an Bedeutung gewinnen, sowie auf Kompetenzen zur Unterstützung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft und ökologischeren Wirtschaft, um den neu entstehenden beruflichen Anforderungen hinsichtlich „grüner“ Kompetenzen und einer nachhaltigen Entwicklung Rechnung zu tragen.

Antragsteller müssen einen langfristigen Aktionsplan für die progressive Anwendung von Projektergebnissen nach Abschluss des Projekts beifügen. Dieser Plan sollte sich auf nachhaltige Partnerschaften zwischen Anbietern im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung und wichtigen Vertretern der Industrie auf geeigneter Ebene stützen. Er sollte die Ermittlung geeigneter Verwaltungsstrukturen beinhalten sowie Pläne für Skalierbarkeit und finanzielle Tragfähigkeit. Außerdem sollte er gewährleisten, dass der Arbeit der Plattformen entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird und sie im großen Maßstab verbreitet wird.

Die Aktivitäten müssen in den am Programm Erasmus+ teilnehmenden Ländern stattfinden.

4.   Vergabekriterien

Förderfähige Anträge werden anhand der folgenden Kriterien bewertet:

1.

Relevanz des Projekts (maximal 35 Punkte — Mindestanforderung: 18 Punkte);

2.

Qualität der Projektkonzeption und -durchführung (maximal 25 Punkte — Mindestanforderung: 13 Punkte);

3.

Qualität des Projektkonsortiums und der Kooperationsvereinbarungen (maximal 20 Punkte — Mindestanforderung: 11 Punkte);

4.

Wirkung und Verbreitung (maximal 20 Punkte — Mindestanforderung: 11 Punkte).

Um für eine Förderung in Betracht zu kommen, müssen die Anträge mindestens 70 Punkte (von insgesamt 100 Punkten) erzielen, wobei für jedes der vier Vergabekriterien auch die notwendige Mindestanforderung berücksichtigt wird.

5.   Mittelausstattung

Die für die Kofinanzierung von Projekten zweckgebundenen Mittel sind auf insgesamt 20 Mio. EUR veranschlagt. Der Finanzbeitrag der Europäischen Union ist auf höchstens 80 % der förderfähigen Gesamtkosten des Projekts beschränkt.

Die EU-Finanzhilfe für ein Projekt beläuft sich auf höchstens 4 Mio. EUR.

Die Agentur behält sich vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben.

6.   Frist für die Einreichung von Anträgen

Die Anträge müssen bis spätestens 20. Februar 2020, 17.00 Uhr (Ortszeit Brüssel) anhand des korrekten, ordnungsgemäß ausgefüllten elektronischen Antragsformulars (eForm) in einer der EU-Amtssprachen übermittelt werden.

7.   Ausführliche Informationen

Der Leitfaden für Antragsteller und das elektronische Antragsformular (eForm) können unter der folgenden Internetadresse abgerufen werden: https://eacea.ec.europa.eu/erasmus-plus/funding/ka3-centers-of-vocational-excellence_de

Die Anträge müssen allen Bestimmungen des Leitfadens entsprechen.


(1)  Die Anträge dürfen jedoch nicht nur Aktivitäten umfassen, die ausschließlich auf Lernende auf der tertiären Stufe abzielen; Anträge mit Schwerpunkt auf der Berufsbildung auf tertiärer Stufe (EQR-Stufen 6 bis 8) müssen mindestens eine weitere Qualifikationsstufe der Berufsbildung zwischen den EQR-Stufen 3 bis 5 umfassen.

(2)  Für britische Antragsteller: Bitte beachten Sie, dass die Förderfähigkeitskriterien während der gesamten Laufzeit der Finanzhilfe erfüllt sein müssen. Tritt das Vereinigte Königreich während der Laufzeit der Finanzhilfe aus der EU aus, ohne eine Vereinbarung mit der EU zu treffen, die insbesondere sicherstellt, dass britische Antragsteller weiterhin förderfähig sind, wird die Zahlung von EU-Mitteln an Sie eingestellt (wobei Sie jedoch nach Möglichkeit weiterhin am Projekt teilnehmen), oder Sie müssen sich gemäß Artikel II.17.3.1(a) der Finanzhilfevereinbarung aus dem Projekt zurückziehen.

(3)  Die Partnerländer von Erasmus+ sind im Leitfaden für Antragsteller in Abschnitt 6.2 aufgeführt.