27.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CA 115/6


Einheitlicher Abwicklungsausschuss

Ausschreibung von zwei Stellen von Mitgliedern des Einheitlichen Abwicklungsausschusses und Direktoren/Direktorinnen für Abwicklungsplanung und -beschlüsse

(COM/2019/20035)

(2019/C 115 A/02)

 

Der Einheitliche Abwicklungsausschuss

Der Einheitliche Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board, SRB) ist die europäische Abwicklungsbehörde. Zusammen mit den nationalen Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten bildet er den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism, SRM). Er arbeitet eng mit der Europäischen Kommission und der Europäischen Zentralbank (EZB) zusammen, um die Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten. Der SRB hat dafür zu sorgen, dass ausfallende Banken geordnet abgewickelt werden und dabei keine wesentlichen Auswirkungen auf die Realwirtschaft und die öffentlichen Finanzen der teilnehmenden Mitgliedstaaten und darüber hinaus entstehen. Er wurde daher mit spezifischen Aufgaben und Zuständigkeiten betraut, die es ihm ermöglichen, die Abwicklung von Banken, die von einem Ausfall betroffen oder bedroht sind, vorzubereiten und durchzuführen. Der SRB verwaltet außerdem den mit der Verordnung über den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus eingerichteten einheitlichen Abwicklungsfonds (Single Resolution Fund, SRF), mithilfe dessen sichergestellt werden soll, dass während der Umstrukturierung und/oder Abwicklung einer Bank mittelfristige Finanzierungen verfügbar sind. Der SRB ist eine Agentur der Europäischen Union mit Eigenfinanzierung.

Die zu besetzenden Stellen

Die Europäische Kommission führt im Benehmen mit dem SRB ein Auswahlverfahren durch, um zwei Stellen von Mitgliedern des Ausschusses und Direktoren/Direktorinnen für Abwicklungsplanung und -beschlüsse zu besetzen.

Der Ort der dienstlichen Verwendung ist Brüssel (Belgien), wo der SRB seinen Sitz hat.

Die erfolgreichen Bewerber/-innen werden i) stimmberechtigte Mitglieder der Beschlussorgane des SRB (Plenar- und Exekutivsitzungen) sein und ii) ihr Amt als Direktoren/Direktorinnen im SRB für Abwicklungsplanung und -beschlüsse ausüben. Als stimmberechtigte Mitglieder des Ausschusses werden sie in dessen Plenar- und Exekutivsitzungen im Einklang mit dem Mandat der Verordnung über den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus einen aktiven Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben und Zuständigkeiten des Ausschusses leisten.

Zudem werden sie in ihrer Eigenschaft als Direktoren/Direktorinnen für Abwicklungsplanung und -beschlüsse die für Abwicklungen zuständigen Direktionen leiten. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere:

die Verwaltung des Tagesgeschäfts der jeweiligen Direktion und die Gewährleistung ihrer reibungslosen und effizienten Arbeitsweise, einschließlich der engen Zusammenarbeit mit anderen Geschäftsbereichen des SRB und insbesondere zwischen den drei für Abwicklungen zuständigen Direktionen;

die Leitung und Steuerung der Ausarbeitung der Abwicklungspläne für Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich der Direktion;

die Leitung und Steuerung der Ausarbeitung der Maßnahmen sowie gegebenenfalls der Abwicklungsbeschlüsse für Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich der Direktion;

die Verwaltung der Zusammenarbeit mit nationalen Abwicklungsbehörden im Zuständigkeitsbereich der Direktion;

die Gesamtaufsicht und Verwaltung der Zusammenarbeit mit der EZB bei gemeinschaftlichen Aufgaben der internen Abwicklungsteams und der gemeinsamen Aufsichtsteams für Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich der Direktion;

als Mitglied der höheren Führungsebene des SRB Beitrag zur Festlegung der Strategie und Ziele des SRB;

die Koordinierung der Arbeitsplanung auf Direktionsebene, die Festlegung der Ziele und Prioritäten im Rahmen der allgemeinen strategischen Planung des SRB;

die Koordinierung der Arbeit der Referate innerhalb der Direktion, die Motivierung und Unterstützung der mittleren Führungskräfte im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Ziele und das Ausschöpfen des Potenzials ihrer Mitarbeiter;

die Ausrichtung der Direktion auf die Erfüllung ihrer Ziele gemäß den vorgegebenen Fristen und Qualitätsnormen sowie die Überwachung und Evaluierung der Fortschritte;

die Sicherstellung einer reibungslosen Zusammenarbeit und Kommunikation mit anderen Ausschussmitgliedern, Direktoren/Direktorinnen und Direktionen;

die Förderung konstruktiver Arbeitsweisen in Bezug auf die internen und externen Interessenträger der Direktion und

die Zusammenarbeit und Kontaktpflege mit den Organen und Einrichtungen der EU und sonstigen öffentlichen Behörden oder privaten Einrichtungen in Bezug auf Angelegenheiten im Zuständigkeitsbereich der Direktion.

Die erfolgreichen Bewerber/-innen können von dem/der Vorsitzenden des SRB ferner direkt mit der Wahrnehmung anderer, in den Zuständigkeitsbereich des SRB fallender Aufgaben betraut werden.

In ihrer Eigenschaft als Direktoren/Direktorinnen für Abwicklungsplanung und -beschlüsse legen die erfolgreichen Bewerber/-innen dem/der Vorsitzenden des Einheitlichen Abwicklungsausschusses Rechenschaft über ihren konkreten Beitrag ab.

Zulassungskriterien

Um zur Auswahlphase zugelassen zu werden, müssen die Bewerber/-innen vor Ablauf der Bewerbungsfrist die folgenden formalen Kriterien erfüllen:

Staatsangehörigkeit: Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union;

Hochschulabschluss oder gleichwertiger Bildungsabschluss:

abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren oder

abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren und eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung (die einjährige Berufserfahrung kann nicht auf die weiter unten geforderte, nach dem Hochschulabschluss erworbene Berufserfahrung angerechnet werden);

Berufserfahrung: mindestens 20 Jahre Berufserfahrung nach Erwerb des oben genannten Hochschulabschlusses, davon mindestens zehn Jahre in Bereichen, die mit der Aufsicht über Finanzinstitute, deren Umstrukturierung oder Abwicklung sowie der Regulierung der Finanzmärkte in Verbindung stehen (1);

Erfahrung in einer höheren Führungsposition: mindestens fünf Jahre Berufserfahrung als höhere Führungskraft in einer Organisation (2);

Sprachkenntnisse: gründliche Kenntnis in einer Amtssprache der Europäischen Union (3) und ausreichende Kenntnis in mindestens einer weiteren Amtssprache der Europäischen Union.

Die Auswahlausschüsse überprüfen gegebenenfalls während des Gesprächs, ob die Bewerber/-innen über die geforderten ausreichenden Kenntnisse einer weiteren EU-Amtssprache verfügen. Ein Teil des Gesprächs kann deshalb in dieser weiteren Sprache durchgeführt werden.

Es gelten keine Altersbeschränkungen.

Auswahlkriterien

Die Bewerber/-innen sollten folgendes Profil haben:

gründliche Kenntnis des Banken- und Finanzsektors;

fundierte Erfahrung in einem oder mehreren der folgenden Bereiche: Aufsicht über Finanzinstitute, Umstrukturierung oder Abwicklung von Finanzinstituten, Regulierung der Finanzmärkte und insbesondere von Banken;

Kenntnis der EU-Organe und der Beschlussfassungsprozesse in der EU sowie Erfahrung mit anderen Prozessen auf europäischer und internationaler Ebene im Aufgabenbereich des SRB, mindestens aber im Privatsektor auf internationaler Ebene;

Erfahrung in der erfolgreichen Leitung großer multidisziplinärer (und idealerweise multikultureller) Teams auf einer höheren Führungsebene und in der Motivierung von Mitarbeitern zu hohen Leistungen;

nachgewiesene Fähigkeit, strategische und operative Entscheidungen zu treffen und umzusetzen;

herausragende Führungskompetenzen sowie Arbeitserfahrung in einem multikulturellen Umfeld;

ausgezeichnete Koordinierungskompetenzen und analytische Fähigkeiten sowie Fähigkeit zum Aufbau solider Arbeitsbeziehungen mit hochrangigen Vertretern einschlägiger Interessenträger;

herausragendes Verantwortungsbewusstsein und Eigeninitiative und Fähigkeit zur Ausarbeitung und Umsetzung von Maßnahmen, insbesondere in Krisensituationen;

ausgezeichnetes Kommunikations- und Präsentationsgeschick und die Fähigkeit, gute Arbeitsbeziehungen aufzubauen; sehr gute Beherrschung der englischen Sprache (Arbeitssprache des SRB).

Unabhängigkeit und Erklärung zu etwaigen Interessenkonflikten

Die Mitglieder des Ausschusses müssen in den Plenar- und Exekutivsitzungen unabhängig und ausschließlich im Interesse der EU handeln und dürfen Weisungen von Organen oder Einrichtungen der Europäischen Union, Regierungen der Mitgliedstaaten oder öffentlichen oder privaten Stellen weder einholen noch entgegennehmen. Mit der Ernennung zum Mitglied des Ausschusses und zum Direktor/zur Direktorin für Abwicklungsplanung und -beschlüsse wird die Person zum Vollzeitbeschäftigten und darf keine anderen Ämter auf nationaler, Unions- oder internationaler Ebene innehaben.

Er/Sie hat vor der Ernennung Folgendes vorzulegen:

eine Erklärung, in der er/sie sich verpflichtet, unabhängig im öffentlichen Interesse zu handeln, und

eine Erklärung über etwaige Interessen, die seine/ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten.

Die Bewerber/-innen müssen in ihrer Bewerbung bestätigen, dass sie hierzu bereit sind (4). Das ernannte Mitglied des Einheitlichen Abwicklungsausschusses unterliegt dem einschlägigen Verhaltenskodex, und als Direktor/in für Abwicklungsplanung und -beschlüsse unterliegt es zudem dem Statut und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, insbesondere dem Titel II, sowie dem für die Ausschussmitarbeiter geltenden Kodex für Berufsethik und gute Verwaltungspraxis.

AUSWAHL UND ERNENNUNG

1.

Die Europäische Kommission setzt im Benehmen mit dem SRB einen Auswahlausschuss ein, der alle Bewerbungen prüft. Die Bewerber/-innen mit dem am besten geeigneten Anforderungsprofil für die beiden Stellen von Mitgliedern des Ausschusses und Direktoren/Direktorinnen für Abwicklungsplanung und -beschlüsse werden zu einem Gespräch mit dem Auswahlausschuss eingeladen.

2.

Im Anschluss an dieses Gespräch erstellt der Auswahlausschuss eine erste Liste von Bewerbern/Bewerberinnen auf der Grundlage ihrer Verdienste und der in der Ausschreibung festgelegten Auswahlkriterien. Diese Bewerber/-innen können zu weiteren Gesprächen mit dem Beratenden Ausschuss für Ernennungen (CCA) der Europäischen Kommission eingeladen werden. Vorab findet ein von externen Einstellungsberatern veranstaltetes Assessment-Center statt.

3.

Der Beratende Ausschuss für Ernennungen nimmt eine Auswahlliste von Bewerbern/Bewerberinnen an, die zu einem Gespräch mit einem oder mehreren Mitgliedern der Europäischen Kommission eingeladen werden.

4.

Auf der Grundlage der Ergebnisse dieses Auswahlschrittes nimmt die Europäische Kommission nach Anhörung der Plenarsitzung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses eine Auswahlliste geeigneter Bewerber/-innen für die beiden Stellen von Mitgliedern des Ausschusses und Direktoren/Direktorinnen für Abwicklungsplanung und -beschlüsse an. Diese Auswahlliste wird dem Europäischen Parlament zur Billigung vorgelegt. Gleichzeitig wird der Rat der Europäischen Union unterrichtet.

5.

Anschließend übermittelt die Europäische Kommission dem Europäischen Parlament einen Vorschlag für die Ernennung der beiden Mitglieder des Ausschusses und Direktoren/Direktorinnen für Abwicklungsplanung und -beschlüsse zur Billigung.

6.

Nach Billigung dieses Vorschlags erlässt der Rat einen Durchführungsbeschluss zur Ernennung von zwei Mitgliedern des Ausschusses und Direktoren/Direktorinnen für Abwicklungsplanung und -beschlüsse. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Die Bewerber/-innen können aufgefordert werden, noch weitere Gespräche und/oder Tests zu absolvieren.

Aus praktischen Gründen und um das Auswahlverfahren im Interesse der Bewerber/-innen und des Organs so zügig wie möglich abzuwickeln, führt die Europäische Kommission dieses Auswahlverfahren nur in englischer Sprache durch. Sie stellt sicher, dass Muttersprachlern kein ungerechtfertigter Vorteil erwächst.

Die Europäische Kommission erstellt ihren für das Europäische Parlament bestimmten Vorschlag für die Ernennung von zwei Mitgliedern des Ausschusses und Direktoren/Direktorinnen für Abwicklungsplanung und -beschlüsse auf der Grundlage der vorliegenden Ausschreibung. Die Aufnahme in die dem Europäischen Parlament zu übermittelnde Auswahlliste oder in den Vorschlag für die Ernennung ist keine Garantie für eine Ernennung. Die Auswahlliste kann veröffentlicht werden, sobald sie von der Europäischen Kommission angenommen wurde.

Chancengleichheit

Die Organe der Europäischen Union verfolgen eine Politik der Chancengleichheit und akzeptieren Bewerbungen ohne Ansehen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Überzeugungen, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung.

Beschäftigungsbedingungen

Jedes Mitglied des Ausschusses/jeder Direktor/jede Direktorin für Abwicklungsplanung und -beschlüsse wird für eine nicht verlängerbare Amtszeit von fünf Jahren ernannt. Das Mitglied des Ausschusses/der Direktor/die Direktorin für Abwicklungsplanung und -beschlüsse ist dem Kanzler des Gerichtshofs der Europäischen Union hinsichtlich der Besoldung und des Ruhestandsalters gemäß der Verordnung Nr. 422/67/EWG gleichgestellt (5). Seine/Ihre Dienstbezüge basieren auf der Besoldungsgruppe AD 16 Dienstaltersstufe 3, auf die ein Multiplikationsfaktor von 101 % der Dienstbezüge für diese Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe Anwendung findet (6). Hinsichtlich des Ruhestandsalters gilt jedoch keine Höchstgrenze. Für alle sonstigen Beschäftigungsbedingungen gelten analog das Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten.

BEWERBUNG

Hinweis: Bitte prüfen Sie vor Einreichung Ihrer Bewerbung sorgfältig, ob Sie sämtliche Zulassungskriterien erfüllen, vor allem, ob Sie über den verlangten Hochschulabschluss, die geforderte Berufs- und Führungserfahrung auf höherer Ebene und die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen. Ist eines dieser Zulassungskriterien nicht erfüllt, werden Sie automatisch vom Auswahlverfahren ausgeschlossen. Bewerbungen sind online über folgende Website einzureichen: https://ec.europa.eu/dgs/human-resources/seniormanagementvacancies/. Folgen Sie den dortigen Anleitungen zu den einzelnen Verfahrensschritten.

Um Ihre Bewerbung einreichen zu können, müssen Sie zunächst ein Profil erstellen. Ihre Bewerbung ist erst vollständig, wenn Sie Ihren Lebenslauf (als PDF-Datei) hochgeladen und ein Bewerbungsschreiben (Online-Formular, höchstens 8 000 Zeichen) erstellt haben. Sie benötigen zudem eine gültige E-Mail-Adresse, über die Ihnen Ihre Bewerbung bestätigt werden kann und die für den weiteren Schriftwechsel während des Auswahlverfahrens verwendet wird. Daher möchten wir Sie bitten, der Europäischen Kommission jede Änderung Ihrer E-Mail-Adresse mitzuteilen. Nach Abschluss der Online-Anmeldung erhalten Sie eine E-Mail, in der bestätigt wird, dass Ihre Bewerbung registriert wurde. Wenn Sie keine Bestätigungsmail erhalten, wurde Ihre Bewerbung nicht registriert!

Der Fortgang Ihrer Bewerbung lässt sich nicht online verfolgen. Sie werden direkt kontaktiert und über den Stand Ihrer Bewerbung informiert. Um das Auswahlverfahren zu vereinfachen, erfolgt der gesamte Schriftverkehr mit den Bewerbern/Bewerberinnen zu diesem Auswahlverfahren ausschließlich in englischer Sprache.

Wenn Sie weitere Auskünfte benötigen und/oder technische Probleme auftreten, wenden Sie sich bitte per E-Mail an: HR-MANAGEMENT-ONLINE@ec.europa.eu

Bewerbungsschluss

Die Frist für die Einreichung der Bewerbungen ist der 29. April 2019. Online-Bewerbungen werden nach 12.00 Uhr mittags (Brüsseler Ortszeit) nicht mehr angenommen. Die Online-Bewerbung ist fristgerecht abzuschließen. Wir empfehlen dringend, mit der Bewerbung nicht bis zuletzt zu warten, da eine Überlastung der Leitungen oder eine Störung Ihrer Internetverbindung dazu führen kann, dass Sie den ganzen Vorgang wiederholen müssen, was nach Bewerbungsschluss nicht mehr möglich ist. Verspätete Bewerbungen werden nicht berücksichtigt. Die Kommission behält sich das Recht vor, die Bewerbungsfrist — ausschließlich durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union — zu verlängern.

Wichtiger Hinweis für Bewerber/-innen

Die Arbeit der Auswahlausschüsse ist vertraulich. Den Bewerbern/Bewerberinnen ist es untersagt, sich persönlich oder über Dritte an Mitglieder der Auswahlausschüsse zu wenden.

Schutz personenbezogener Daten

Die Kommission und der SRB tragen dafür Sorge, dass die personenbezogenen Daten der Bewerber gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und zum freien Datenverkehr (7) verarbeitet werden.


(1)  Die Berufserfahrung wird ab dem Zeitpunkt angerechnet, zu dem der Bewerber/die Bewerberin die Mindestzulassungsvoraussetzungen für das ausgeschriebene Profil erfüllt hat. Es werden nur ordnungsgemäß nachgewiesene berufliche Tätigkeiten (d. h. vergütete Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit) berücksichtigt. Teilzeitarbeit wird proportional zur Vollzeitstundenzahl berücksichtigt. Aus- bzw. Fortbildungszeiträume sowie unbezahlte Praktika werden nicht berücksichtigt. Stipendien, mit Zuschüssen finanzierte Tätigkeiten und Postgraduiertentätigkeiten können im Umfang von bis zu drei Jahren als Berufserfahrung angerechnet werden.

(2)  Die Bewerber/-innen werden ausdrücklich ersucht, für jede Management- bzw. Führungsposition Folgendes anzugeben: 1. Bezeichnung der Führungsposition und Zuständigkeitsbereich, 2. Zahl der ihnen unterstellten Mitarbeiter, 3. Höhe des verwalteten Etats und 4. Zahl der unter- und übergeordneten Hierarchie-Ebenen sowie der Führungskräfte auf gleicher Ebene.

(3)  http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:01958R0001-20130701&qid=1408533709461&from=EN

(4)  https://srb.europa.eu/sites/srbsite/files/code_of_conduct.pdf

(5)  http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:1967R0422:20040501:DE:PDF geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 904/2012: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:269:0001:0002:DE:PDF.

(6)  Siehe Artikel 66 der Verordnung Nr. 31 (EWG), Nr. 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft.

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:1962R0031:20140101:DE:PDF

(7)  ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39.