29.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 153/15


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8001 — Pillarstone/Sirti)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 153/10)

1.

Am 22. April 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Pillarstone Italy SpA („Pillarstone“, Italien), ein mittelbar durch die Gesellschaft KKR & Co LP („KKR“, USA) kontrollierter Investmentfonds, übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Gesamtheit des Unternehmens Sirti SpA („Sirti“, Italien).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Pillarstone: Pillarstone ist ein mittelbar durch KKR kontrollierter Fonds. Pillarstone wurde als Zweckgesellschaft gegründet, die Unternehmen neues Kapital zuführen soll.

—   KKR: KKR ist eine weltweit tätige Investmentgesellschaft, die in diverse Anlageklassen investiert, darunter Private Equity, Energie, Infrastruktur, Immobilien, Kreditprodukte und Hedgefonds.

—   Sirti: Das in Italien ansässige Unternehmen erbringt Tiefbauleistungen. Unternehmensschwerpunkt sind die Konzipierung, Konstruktion, Installation, Wartung und Verwaltung von Netzen und Systemen für die Branchen Telekommunikation, Strom, Schienenverkehr, Transport und Fernsehen. Darüber hinaus ist Sirti in der IT-Dienstleistungsbranche tätig und erbringt einschlägige Leistungen im Telekommunikations-, Staats- und Versorgungssektor. Sirti ist hauptsächlich in Italien tätig, hat aber auch Geschäftstätigkeiten in anderen europäischen Ländern, darunter auch in Schweden.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8001 — Pillarstone/Sirti per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.