16.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 232/16


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.7642 — Banque publique d’investissement/CNIM/SUNCNIM)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2015/C 232/11)

1.

Am 26. Juni 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Fondsunternehmen Fonds Professionnel de Capital Investissement — Sociétés de Projets Industriels („SPI“, Frankreich), das von der Verwaltungsgesellschaft Bpifrance Investissement, einer 100 %igen Tochtergesellschaft von Bpifrance Participations, verwaltet wird, die wiederum zu 100 % im Eigentum der Aktiengesellschaft BPI Groupe („BPI Groupe SA“, Frankreich) steht, und die Aktiengesellschaft Constructions Industrielles De La Méditerranée („CNIM“, Frankreich) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 3 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das neu gegründete Gemeinschaftsunternehmen SUNCNIM (Frankreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Die BPI Groupe SA spielt eine zentrale Rolle für die wirtschaftliche Wiederbelebung in einzelnen Regionen Frankreichs; sie investiert in Zukunftsbranchen wie Ökotechnologie, Biotechnologie und Digitaltechnologie, aber auch ganz allgemein in die Industrie und den Dienstleistungssektor.

SPI ist ein Risikokapitalfonds, dessen Aufgabe es ist, als umsichtiger Investor in Gesellschaften zu investieren, die strukturierte Vorhaben für die französische Industrie auf den Weg bringen.

CNIM: Die CNIM-Gruppe plant und baut Ausrüstungen und schlüsselfertige Industrieanlagen mit hohem technologischen Anspruch und bietet in den Bereichen Umwelt, Energie, Verteidigung und Industrie Dienstleistungen an (Expertise, Forschung und Entwicklung, Exploration).

SUNCNIM: Bau von konzentrierten Solarwärmekraftwerken.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können bei der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.7642 — Banque publique d’investissement/CNIM/SUNCNIM per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.